POSITIONEN DES DSTV ZUR BUNDESTAGSWAHL 2013
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www.dstv.de Positionen des DStV zur Bundestagswahl 2013 Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) * Littenstr. 10 * 10179 Berlin
Stand: März 2013
Einleitung
Stabile Rahmenbedingungen als Grundlage für Wohlstand und Entwicklung. Deutschland
finanziert seine vielfältigen Aufgaben weitgehend durch Steuern. Die Auferlegung und
Erhebung der Steuern müssen rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht werden. So hat das
Bundesverfassungsgericht immer wieder den Grundsatz der Folgerichtigkeit als Ausprägung
des Prinzips der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen betont. Zugleich muss sich das
Steuerrecht an dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit messen lassen.
Schon aus wirtschaftlichen Gründen kommt dem Vertrauensschutz bei natürlichen
Personen und Unternehmen eine besondere Bedeutung zu. Stabile rechtliche
Rahmenbedingungen in einem Land bilden für die Aktivitäten der Bürger die Grundlage,
Investitionen zu tätigen oder wichtige persönliche Dispositionen zu treffen und damit
Risiken einzugehen.
Angesichts der weltweiten Vernetzung der deutschen Steuerpflichtigen und der Vielzahl
ausländischer Investoren im Inland ist der Staat verpflichtet, mithilfe des Steuerrechts
attraktive Rahmenbedingungen zu schaffen. Ungeachtet dessen nimmt der Deutsche
Steuerberaterverband e. V. (DStV) zur Kenntnis, dass in Zeiten der Schuldenbremse der
Gestaltungsspielraum der Politik eingeschränkt ist.
Demgemäß hat der Vorstand des DStV zur Bundestagswahl 2013 folgende Positionen
verabschiedet:
2Stand: März 2013
16 DStV-Positionen im Überblick:
Planbare Steuergesetze und regelmäßiges Gesetzescontrolling 4
Verzicht auf die Besteuerung der Substanz 4
Entschärfung der kalten Progression 5
Wettbewerbsfähigkeit erhalten 5
Investitionsimpulse für den Mittelstand geben 5
Wirtschaftliches Handeln nicht blockieren 6
Schutz der privaten Sparer 6
Steuerrecht als „Schutzschild“ für Familien 7
Bessere steuerliche Berücksichtigung von Alleinerziehenden und Selbstständigen 7
Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten 8
"Waffengleichheit" des Bürgers gegenüber dem Fiskus 8
Bürokratieabbau voranbringen 9
Neue Lasten vermeiden 9
Mehr Fairness in der grenzüberschreitenden Steuergestaltung 9
Keine Kriminalisierung von Bürgern und Unternehmen 10
Verstärkten Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz schaffen 10
3Stand: März 2013
Planbare Steuergesetze und regelmäßiges Gesetzescontrolling
keine rückwirkenden Gesetzesänderungen zulasten der Bürger
verbesserte und nachvollziehbare Folgenabschätzung in Gesetzgebungsverfahren
Verzicht auf Nichtanwendungserlasse seitens der Finanzverwaltung
Begründung: Die Steuerpflichtigen müssen oftmals langfristige Dispositionen treffen und benötigen
daher Planungssicherheit. Deshalb ist die Gewährung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht
besonders geboten. Zudem ist – hinsichtlich der vielfach zu niedrig angesetzten Bürokratie- und
Folgekosten – eine verstärkte Einbindung des Normenkontrollrats im Vorfeld von
Gesetzesänderungen wünschenswert. Rechtsänderungen sind zusätzlich im Rahmen eines
Gesetzescontrollings auf ihre tatsächlichen Wirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls wieder
zurückzunehmen. Nichtanwendungserlasse durch die Finanzverwaltung lehnt der DStV wegen
Eingriffs in die Gewaltenteilung grundsätzlich ab.
Verzicht auf die Besteuerung der Substanz
keine Wiedereinführung der Vermögensteuer
Verzicht auf (einmalige) Vermögensabgaben
Begründung: Die Wiederbelebung der Vermögenssteuer bzw. die Einführung einer einmaligen
Vermögensabgabe würde die Bemühungen der vergangenen Jahre, den Steuerstandort
Deutschland wieder attraktiver zu gestalten, auf einen Schlag durchkreuzen. Vor allem
ertragsschwache Unternehmen wären in ihrer Wettbewerbsfähigkeit massiv eingeschränkt.
Im Falle der (Wieder-)Einführung wären daher größere Freibeträge erforderlich, die jedoch
gleichzeitig das geplante Steueraufkommen reduzieren würden. Eine Befreiung von betrieblichem
Vermögen würde zu kaum überwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Ein
Vertrauensverlust in die deutsche Rechtsordnung wäre die Folge.
4Stand: März 2013
Entschärfung der kalten Progression
regelmäßige Anpassung des Steuertarifs zur Vermeidung der kalten Progression
Begründung: Die Bekämpfung der kalten Progression ist für die Steuergerechtigkeit unverzichtbar:
Mit der damit angestrebten Tarifanpassung ist keine Steuersenkung verbunden; es werden
vielmehr lediglich künftige ʺheimliche" Steuererhöhungen verhindert. Idealerweise ist der „Tarif auf
Rädern“ einzuführen.
Wettbewerbsfähigkeit erhalten
Abschaffung der nicht durch Ertrag gedeckten Elemente der Gewerbesteuer
Kompensation der Einnahmeverluste von Gemeinden
Begründung: Durch die Zusatzbelastung des betrieblichen Ertrags infolge der Gewerbesteuer
erleidet Deutschland einen deutlichen Standortnachteil. Zudem wurde in der Vergangenheit die
gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage aus rein fiskalischen Motiven zulasten des
Steuerbürgers sukzessive erweitert. Dieser Situation ist Einhalt zu bieten. Ein Ausgleich seitens der
Gemeinden kann beispielsweise durch höhere Zuteilungen bei der Umsatzsteuer erfolgen.
Investitionsimpulse für den Mittelstand geben
Anhebung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 1.000 €
mittelstandsfreundliche Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag, insbesondere für
Freiberufler
Wiedereinführung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit
Begründung: Der Mittelstand bildet das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Die punktuelle
Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) liegt im gesamtwirtschaftlichen
Interesse. Demgegenüber wurde die Wertgrenze für den „Investitionskatalysator“ GWG seit den
sechziger Jahren nicht mehr angepasst. Die Verschlechterungen am Investitionsabzugsbetrag
(zuvor Ansparabschreibung) im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 haben sich zusätzlich
negativ ausgewirkt. Insbesondere die Gewinngrenze von 100.000 € für nicht-bilanzierende
5Stand: März 2013
Freiberufler ist zu eng gezogen. Die – derzeit steuerlich nicht mehr mögliche – degressive
Abschreibung bildet den realen Werteverzehr ab und kann ihrerseits Investitionsimpulse auslösen.
Anpassungen bzw. Verbesserungen sind daher unumgänglich.
Wirtschaftliches Handeln nicht blockieren
steuerneutrale Umstrukturierungen ermöglichen
Reform der Thesaurierungsvorschriften bei Betrieben / Personengesellschaften
Begründung: Von erheblicher Bedeutung für den Mittelstand ist beispielsweise die Frage, ob
Wirtschaftsgüter vom Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in eine andere
Schwesterpersonengesellschaft – ohne Aufdeckung der stillen Reserven – übertragen werden
können. Die diesbezüglich fortwährend vorherrschende Rechtsunsicherheit muss im positiven
Sinne gesetzlich geregelt werden. Auch die Thesaurierung, d. h. das Einbehalten von Gewinnen im
Unternehmen, liegt nicht nur vor dem Hintergrund von „Basel III“ im volkswirtschaftlichen Interesse
der Bundesrepublik. Das Steuerrecht darf diese wichtige Erhaltungsmaßnahme für notwendiges
Eigenkapital nicht behindern. Die Regelungen zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne für
Unternehmer / Mitunternehmerschaften (§ 34a EStG) müssen vereinfacht werden, damit auch
kleine und mittlere Betriebe von ihnen profitieren können.
Schutz der privaten Sparer
Erhöhung des Sparerpauschbetrages auf jährlich 3.000 €
Begründung: Sparen sichert die persönliche Freiheit und bewahrt die Allgemeinheit vor Lasten. Das
andauernde Niedrigzinsniveau in der Eurozone sowie steigende Risiken erschweren dieses
Bestreben zunehmend. Die Politik darf vor diesen Entwicklungen nicht die Augen verschließen. Der
derzeit bestehende Sparerpauschbetrag von 801 € wird einem steuerschonenden
Vermögensaufbau für jedermann nicht gerecht. Ein Freibetrag von wenigstens 3.000 € pro Jahr –
wie es (umgerechnet) bereits in den neunziger Jahren der Fall war – wäre für den
durchschnittlichen Sparer, zum Aufbau der Altersvorsorge, angemessen.
6Stand: März 2013
Steuerrecht als „Schutzschild“ für Familien
Anhebung der Kinderfreibeträge auf den allgemeinen Grundfreibetrag und entsprechende
Anpassung des Kindergelds
Abziehbarkeit selbstgeleisteter Kinderbetreuungskosten ohne Eigenbeitrag
Berücksichtigung von Erstausbildungskosten
Begründung: Familien mit Kindern sichern die Zukunft unserer Gesellschaft. Das Grundgesetz stellt
sie unter besonderen Schutz. Trotz vieler Maßnahmen der vergangenen Jahre, sind weitere
Verbesserungen geboten. Ein heranwachsendes Kind dürfte in Unterhalt, Ausbildung und
Betreuung kaum weniger finanziellen Aufwand verursachen als eine erwachsene Person. Die
Anhebung der Kinderfreibeträge auf das Niveau des Grundfreibetrags für Erwachsene würde daher
der Vereinfachung dienen. Auch eine adäquate Berücksichtigung von Ausbildungskosten der
jungen Steuerpflichtigen gehört zu einer folgerichtigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Bessere steuerliche Berücksichtigung von Alleinerziehenden und
Selbstständigen
Verbesserung der steuerlichen Situation von Alleinerziehenden
Anpassung des Elterngeldes bei Selbstständigen
Begründung: Die Gesetzgebung muss auch auf die zunehmende Zahl von alternativen
Lebensentwürfen/Familienformen eingehen. Schwierigkeiten haben vielfach Alleinerziehende, da
insbesondere der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag zu knapp bemessen ist. Sein
wirtschaftlicher Effekt ist insbesondere bei Geringverdienern verschwindend gering. Auch das
Elterngeld leidet an Fehlkonstruktionen, indem es vor allem für Arbeitnehmer konzipiert wurde.
Selbstständige bleiben dagegen oftmals außen vor.
7Stand: März 2013
Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und
Mandanten
Gleichstellung des steuerberatenden Berufs mit dem der Rechtsanwälte
Anerkennung des Steuerberaters als positiver Compliance-Faktor im Besteuerungsverfahren
Begründung: Die Verwirklichung des Rechtsstaates ist ohne Mitwirkung der freien Berufe nicht
denkbar. Dem Staat ist es damit verfassungsrechtlich untersagt, in das garantierte
Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater einzugreifen. Der Steuerberater als
Organ der Steuerrechtspflege ist in den absoluten Schutz vor staatlichen Maßnahmen ebenso
einzubeziehen wie Rechtsanwälte, etwa im Rahmen der Strafverfolgung. Im Steuerverfahren sowie
im Rahmen des automatischen Risikomanagements der Finanzverwaltung ist der Steuerberater als
positiver Compliance-Faktor zu behandeln.
"Waffengleichheit" des Bürgers gegenüber dem Fiskus
Einbindung der Steuerberater in das elektronische Besteuerungsverfahren
E-Government auch für den Bürger vorteilhaft gestalten
private Steuerberatungskosten wieder zum Abzug zulassen
Begründung: Das heutige (elektronische) Steuerverfahren bedarf einer grundsätzlichen
Überarbeitung. Dabei darf die Verwaltung die Vorteile neuer Techniken nicht allein für sich nutzen -
E-Government kann keine Einbahnstraße zulasten der Steuerpflichtigen sein! Auch muss im Zuge
der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens gewährleistet bleiben, dass sich Steuerpflichtige –
im Sinne der Waffengleichheit – steuerlicher Berater bedienen dürfen, die direkten Zugriff auf die
Daten ihrer Mandanten haben. Zu einer gerechten Lastenverteilung bei der Durchführung des
Steuerverfahrens gehört schließlich auch, dass der Bürger die ihm zwangsweise entstehenden
Steuerberatungskosten steuerlich absetzen darf. Die diesbezügliche Streichung im Jahr 2006 führte
weder zu einer Vereinfachung noch zu einer Entlastung der Staatshaushalte.
8Stand: März 2013
Bürokratieabbau voranbringen
Vereinfachung der Lohnsteuer und weitgehende Harmonisierung mit der
Sozialversicherung
Anstreben eines einheitlichen Steuersatzes und Streichung von Befreiungen in der
Umsatzsteuer
Mehreinnahmen einer Umsatzsteuerreform zur Steuersatzsenkung nutzen
Begründung: Bürokratieabbau ist möglich und notwendig. So sind die Lohnsteuer und die
Sozialversicherung in vielen Bereichen noch immer nicht harmonisiert. Dies führt zu unnötiger
Kompliziertheit. Auch bei der Umsatzsteuer besteht Vereinfachungspotenzial. Die kaum noch
überschaubaren nationalen Befreiungen und ermäßigten Steuersätze beeinträchtigen den freien
Warenverkehr innerhalb der EU. Harmonisierungsbestrebungen auf europäischer Ebene sind
dringend erforderlich.
Neue Lasten vermeiden
Verzicht auf kommunale (Bagatell-)Steuern
alternativ: Gewährung eines Heberechts für Städte und Gemeinden auf die Einkommen-
und Körperschaftsteuer ortsansässiger Steuerpflichtiger
Begründung: Auf Bundes- und Landesebene, aber auch bei den Gemeinden, ist ein Trend zu einer
Vielzahl neuer Steuerarten zu erkennen. Dies führt zu erheblichen bürokratischen Belastungen bei
den Betroffenen, denen seitens der Gemeinden oft nur geringfügige Einnahmen gegenüberstehen.
In Anerkennung der Bedeutung der Gemeinde-Finanzierung schlägt der DStV ein Zuschlagsrecht
zur Einkommen- und Körperschaftsteuer der Kommunen vor, wenn dafür auf weitere Bagatell-
Steuern verzichtet wird.
Mehr Fairness in der grenzüberschreitenden Steuergestaltung
Vermeidung aggressiver Steuerplanung bei international tätigen Unternehmen
Begründung: Der DStV unterstützt die vorgeschlagenen Maßnahmen der Europäischen
9Stand: März 2013
Kommission, die Verschiebung von Gewinnen in sog. „Steueroasen“ seitens multinational
agierender Unternehmen einzudämmen. Etwaige Schritte müssen allerdings zielgenau und
mittelstandsfreundlich ausgestaltet sein.
Keine Kriminalisierung von Bürgern und Unternehmen
Mehr Rechtssicherheit durch erneute Überarbeitung der strafbefreienden Selbstanzeige
Begründung: Ziel des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes war es, Taktierereien im Zusammenhang
mit der Selbstanzeige einen Riegel vorzuschieben. Die Neuregelung trifft aber in erheblichem
Maße auch steuerehrliche Unternehmer – beispielsweise im Zusammenhang mit der Berichtigung
von Umsatzsteuervoranmeldungen –, sodass dringender Anlass für eine Überarbeitung der
Vorschriften besteht.
Verstärkten Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz schaffen
Aktivierungswahlrecht bei steuerlicher Herstellungskostenermittlung bewahren
Begründung: Das Prinzip der Maßgeblichkeit stellt ein seit Jahren bewährtes Konzept dar, das sich
auch weiterhin auf alle Vorschriften, die für den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis der
Bilanzposten maßgeblich sind, erstrecken sollte. Die Vorteile einer Einheitsbilanz, die sich
insbesondere in geringeren Kosten für die Steuerpflichtigen ausdrücken, müssen weiter gestärkt
werden. Abweichungen – wie zuletzt im Rahmen der steuerlichen Erweiterung des
Herstellungskostenbegriffs angestrebt – sollten auch künftig dringend vermieden werden.
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