Verfassungsgerichtshof: ab sofort drittes Geschlecht - Erstes Land Europas - 02/2018 Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht

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Verfassungsgerichtshof: ab sofort drittes Geschlecht - Erstes Land Europas - 02/2018 Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht
02/2018 Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht

             Erstes Land Europas
  Verfassungsgerichtshof:
ab sofort drittes Geschlecht
Verfassungsgerichtshof: ab sofort drittes Geschlecht - Erstes Land Europas - 02/2018 Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht
Folge Helmut
                                                                                                                Graupner           Folge

2                       JusAMANDI 02/2018                                                                      auf Twitter!       uns auf
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    Auch Unzulässigkeit geschlechtszuordnender medizinischer Eingriffe bei Kindern klargestellt

    VfGH: ab sofort drittes Geschlecht
    Mit seinem am 29. Juni 2018 zugestellten Erkenntnis vom 15. Juni 2018 hat der Verfassungsgerichtshof
    angeordnet, dass die Geschlechtseintragungen im Personenstandsregister ab sofort der selbstbestimm­
    ten Geschlechtsidentität zu entsprechen haben (G 77/2018). Eine intergeschlechtliche Person, die
    we­der männlich noch weiblich ist, hatte am Standesamt Steyr beantragt, ihren Geschlechtseintrag
    im Geburtenregister auf „inter“, „anders“, „X“ oder eine ähnliche Bezeichnung zu berichtigen. Nach
    Ablehnungen durch das Standesamt und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der
    Ver­fassungsgerichtshof der intergeschlechtlichen Person nun recht gegeben. Das Rechtskomitee
    LAMBDA (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente
    und intergeschlechtliche Menschen, bezeichnet das Urteil als wegweisend für die Rechte inter­ge­
    schlechtlicher Menschen in Österreich und weltweit, macht es doch Österreich zum ersten Land
    Europas und zum dritten weltweit, das ein drittes Geschlecht als Menschenrecht anerkennt.

    Ü      Mit seiner Entscheidung folgt der
    VfGH dem Europäischen Gerichtshof für
                                                  Ge­schlecht zu registrieren, die Ver­fas­
                                                  sung verbiete diese staatliche Regis­
                                                                                               sozialen Leben haben und nicht frei
                                                                                               er­funden sind (Rz 33, 37-42). Die
    Menschenrechte (EGMR), der be­­reits          trierung aber auch nicht (Rz 30, 32).        Bezeich­nungen „divers“, „inter“, „offen“
    2003 (zu Transidentität) aus­ge­sproch­en     Wenn der Staat sich für eine Registrier­     und diesen vergleichbare Bezeich­
    hat, dass die selbstbestimmte Wahl der        ung des Geschlechts entscheidet, macht       nungen erklärt der VfGH für ausdrück­
    Geschlechtsidentität ein fun­da­mentales      er damit einen zentralen und intimen         lich zulässig (Rz 37, 38).
    Menschenrecht ist (van Kück v Deutsch­        Aspekt des privaten Lebens öffentlich
    land). Die 14 Verfassungs­richterinnen        sichtbar und muss daher sicherstellen,       Schließlich weist der VfGH unmiss­ver­
    und -richter, in ihrer neuen Zusammen­        dass die Geschlechtseinträge die jewei­      ständ­lich darauf hin, dass Inter­ge­
    setzung, halten fest, dass die geschlecht­    lige indivuelle Geschlechtsidentität         schlechtl­ichkeit eine Variante der
    liche Identität und Selbst­be­stim­mung zu    reflektieren und es auch ermöglichen,        Ge­schlechtsentwicklung darstellt und
    einem zentralen und be­­son­­ders sensib­     den Geschlechtseintrag, insbesondere         kein Ausdruck einer krankhaften Ent­
    len Bereich des Privat­le­bens gehören        bei Kindern, bis zu einer selbstbestimm­     wicklung ist (Rz 16). Geschlechts­zu­ord­
    und die Registrier­ung des Geschlechts        ten Zuordnung offen zu lassen (Rz 21-24).    nende medizinische Eingriffe im Neu­ge­
    im staatlichen Geburt­en­regis­ter (und die                                                borenen- oder Kindesalter sind dement­
    damit ver­bun­dene Aus­weis­ung dieses        Adäquate Bezeichung oder                     sprechend möglichst zu unterlassen und
    Geschlechts in staat­lichen Urkunden          gar kein Geschlechtseintrag                  können nur ausnahmsweise bei hinreich­
    und Ausweisen) somit auch identitäts­                                                      ender medizinischer Indikation gerecht­
    stiftend wirkt (Rz 17, 31).                   In Abweichung von seinen Bedenken im         fertigt sein (Rz 16). Die Angst der
                                                  Prüfungsbeschluss folgt der Ver­fas­         Familien vor Stigmatisierung indiziert,
    Der Verfasungsgerichtshof spricht             sungs­­gerichtshof nun dem Beschwerde­       so die Verfassungsgsrichterinnen und
    da­her aus, dass Menschen nur jene            führer und spricht aus, dass die gelten­     -richter eindeutig und in Überein­stim­
    Ge­schlechts­­­zuschreibungen durch           den gesetzlichen Bestimmungen die            mung mit der Bioethikkommission,
    staatliche Regelungen akzeptieren             Geschlechtseinträge im Geburten­regis­       keines­falls Eingriffe in die geschlecht­
    müssen, die ihrer Geschlechtsidentität        ter nicht starr binär auf männlich und       liche Ent­wicklung (Rz 16, 20). Solche
    entsprechen (Rz 18). Der Staat ist ge­hal­    weiblich abstellen sondern es ermög­         geschlechts­vereindeutigende oder –
    ten, die individuelle Entscheidung für        lichen, die selbstbestimmte Geschlechts­     zuord­nende medizinische Eingriffe
    oder gegen ein bestimmtes Geschlecht          identität adäquat zum Ausdruck zu brin­      werden heute „entschieden abgelehnt
    zu respektieren und einen Geschlechts­        gen und gewährleisten, dass eine solche      (Rz 16).
    eintrag vorzusehen, der die jeweilige         selbstbestimmte Zuordnung insbeson­
    individuelle Geschlechtsidentität zu          dere auch Kindern effektiv möglich ist       Alex Jürgen
    reflektieren und sie adäquat zum Aus­         (Rz 43). Ab sofort haben die Personen­
    druck zu bringen vermag (Rz 23). Die          standsbehörden das Geschlecht jedes          Alex Jürgen wurde als intergeschlecht­li­
    Verfassung schütze den Einzelnen vor          Menschen so einzutragen, dass es der         cher Mensch geboren. Intergeschlecht­
    fremdbestimmter Geschlechtszuweis­            individuellen Geschlechtsidentität ent­      liche Personen sind Menschen, die hin­
    ung, wobei dies in besonderem Maße            spricht oder den Geschlechtseintrag –        sichtlich ihres chromosomalen, gonada­
    für Menschen mit alternativer                 bei (noch) nicht erfolgter selbst­bestimm­   len oder ana­to­mischen Geschlechts von
    Geschlechts­identität gilt (Rz 18). Ins­be­   ter Festlegung der Geschlechtsidenität –     der medizini­schen Normvorstellung
    sondere intergeschlechtliche Menschen         offen zu lassen oder ersatzlos zu            „männlicher“ und „weiblicher“ Körper
    stellen auf Grund ihrer gerin­gen Zahl        löschen (RZ 37, 38). Zugleich stellt der     abweichen. Sie sind weder männlich
    und ihres – aus der Perspektive der           Verrfassungsgerichtshof klar, dass ein       noch weiblich. Dies kann sich im
    Mehrheit- „Andersseins“ eine besonders        verfassungsgesetzlicher Anspruch selbst­     Aussehen der äußeren Geschlechts­merk­
    schutzbedürftige Gruppe dar (Rz 20).          redend nur auf solche Geschlechts­an­ga­     male, der Körperbehaarung, der hor­mo­­
                                                  ben besteht, die die eigene Geschlechts­     nellen und/oder chromosomalen Zusam­
    Der Staat sei, so der Verfassungs­ge­         iden­ti­tät adäquat zum Ausdruck brin­       men­setzung der jeweiligen Men­schen
    richtshof, nicht verpflichtet, das            gen, also einen realen Bezugspunkt im        zei­gen. Nicht alle werden bei der Geburt
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                                                                                                 HG
als intergeschlechtlich identifiziert, bei     Erstes Land Europas                                                                         Telefon/Fax
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manchen geschieht das im Kindes- oder          und drittes weltweit                                                 22-24/4/9              Mobiltelefon +43
                                                                                                                    A-1130 Wien            (0)676/309 47 37
Jugendalter, bei manchen als Erwachsene
oder (selten) auch gar nicht (Deutscher        2015 hat der Menschenrechtskommissar
Ethikrat 2012, 24-26; 52-54).                  des Europarates in einem Bericht über die         Dr. Helmut
Die physischen Geschlechtsmerkmale von
                                               Lage intergeschlechtlicher Personen dazu
                                               aufgerufen, bei der Ausstellung von Perso­
                                                                                                 Graupner
Alex Jürgen waren uneindeutig und ent­         nen­standsurkunden und Ausweisen die ge­­         Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen
sprachen bereits zum Zeitpunkt der             schlechtliche Selbstbestimmung inter­ge­
Geburt weder dem männlichen noch               schlechtlicher Menschen zu respektieren,                     www.graupner.at
weiblichen Geschlecht. Zunächst ordneten       ihnen insbesondere zu ermöglichen, einen                     E-Mail: hg@graupner.at
die behandelnden Ärzte Alex Jürgen als         Geschlechtseintrag jenseits von bloß              Präsident Rechtskomitee LAMBDA, Co-Präsident der Österr.
männlich ein, ein entsprechender Eintrag       „männlich“ oder „weiblich“ zu wählen              Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS), Vice-President for Europe
                                                                                                 der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw), Co-
im Geburtenbuch wurde veranlasst.              (Commissioner for Human Rights, Council           Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law
                                                                                                 (ECSOL), Member of the World Association for Sexual Health (WAS).
                                               of Europe: Human Rights and Intersex              In Kooperation mit Kanzleien in Amsterdam–Berlin–Bogotá–Genf–Jerusalem
Nach zahlreichen Untersuchungen rieten         People, Issue Paper, Strasbourg 2015, p. 9        Kapstadt–London–Paris–Stockholm–Sydney–Toronto–Vancouver

Mediziner den Eltern, Alex Jürgen auf­         Recommendation 4). Und auch die Parla­
grund der geschlechtlichen Ambivalenzen        men­tarische Versammlung des Europa­ra­
als Mädchen zu erziehen. Im Laufe der fol­     tes hat die Mitgliedstaaten dazu aufge­ru­
genden Jahre wurden die ambivalenten           fen, die Ermöglichung einer dritten
körperlichen Geschlechtsmerkmale zum           Geschlechts­option für jene zu erwägen,
Teil entfernt, um Alex Jürgens Körper
optisch dem eines Mädchens anzupassen.
                                               die eine solche wünschen (Resolution 2048
                                               „Discrimination against transgender
                                                                                                  logo/INTERNET
Doch das konstruierte Geschlecht ent­          people in Europe“, 22.04.2015, par. 6.2.1.).       graphikdesign
sprach nicht Alex Jürgens Identifikation.      2017 haben sich sowohl die österreichische
                                               Bioethikkommission (einstimmig) sowie              architektur-
Gefahr bloßstellender und                      die Volksanwaltschaft dieser Forderung             photographie
erniedrigender Situationen                     angeschlossen.
                                                                                                  michael hierner
Da Alex Jürgen keine Frau ist und sich         Alex Jürgen hat 2016 am Standesamt be­an­          0699 / 10500 333
nicht als Frau fühlt, ließ sich Alex Jürgen    tragt, den Geschlechtseintrag im Perso­nen­
vor Jahren die durch künstliche Hormon­        standsregister auf „inter“, „anders“, „X“          www.hierner.info
gaben entwickelte Brust entfernen. Alex        oder eine ähnliche Bezeichnung zu berichti­
Jürgen ist aber auch kein Mann, sondern
war von Geburt an ein inter­geschlecht­li­
cher Mensch, als welcher sich Alex Jürgen
                                               gen. Das Standesamt Steyr hat die Berichti­
                                               g­ung im Geburtenbuch abgelehnt, und das
                                               Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
                                                                                                  omh
auch seit jeher identifiziert. Seit nun        diese Entscheidung bestätigt. Der VfGH hat
be­reits mehr als 10 Jahren lebt Alex Jür­     Alex Jürgen in dem von RKL-Präsident Dr.
gen offen als intergeschlechtliche Person.     Helmut Graupner vertretenen und auch
                                               vom Grün-Alternativen Verein zur Unter­
Nach der Judikatur des Europ. Gerichtshofs     stütz­ung von Bürgerinitiativen (www.
für Menschenrechte (EGMR) ist die selbst­      buergerinitiativen.at) unterstützten
bestimmte Wahl der Geschlechts­­identität      Verfahren jetzt recht gegeben.
ein fundamentales Menschenrecht, und die
eigene Geschlechts­zuordnung gehört zum        „Mit seinem Erkenntnis hat das erste und
intimsten Bereich der Persönlichkeit eines     älteste Verfassungsgericht der Welt
Menschen, der prinzipiell staatlichem          Österreich zum ersten Land Europas und
Zu­griff entzogen ist. Alex Jürgen im Perso­   zum dritten weltweit, nach Nepal 2007 und
nenstandregister (und damit auch in            Indien 2014, gemacht, das ein drittes
Geburts­urkunden etc.) als männlich oder       Geschlecht als Menschenrecht anerkennt“,
weiblich auszuweisen, verletzt überdies das    sagt Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt
Grundrecht auf Datenwahrheit (§ 1 DSG)         von Alex Jürgen und Präsident des
und stellt eine unrichtige Beurkund­ung im     Rechtskomitees LAMBDA (RKL), „Das ist
Amt dar. Zudem läuft Alex Jürgen bei           historisch und wegweisend für die Rechte
Verwendung von Urkunden mit dem                intergeschlechtlicher Menschen in
unrichtigen Eintrag „männlich“ oder            Österreich, in Europa und weltweit“. 
„weiblich“ Gefahr, in unangenehme und
bloßstellende erniedrigende Situationen
sowie in den Verdacht der Verwendung
fremder Urkunden/Ausweise oder der
Urkun­denfälschung zu geraten, beispiels­
weise bei Leibesvisitationen oder Nackt­          Oben: RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner
scannern, wenn sich herausstellt, dass Alex      erwirkte die erste Anerkennung des dritten
Jürgen nicht über dem eingetragenen
                                                   Geschlechts als Menschenrecht in Europa
Geschlecht „männlich“ (oder „weiblich“)
entsprechende äussere Genitalien verfügt                            (und die dritte weltweit).
und in den Verdacht gerät, nicht die
Person zu sein, für die die Urkunde oder        Rechts: Alex Jürgen erkämpfte die richtige
der Ausweis ausgestellt worden ist.             staatliche Beurkundung seines Geschlechts.
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Folge

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                     EuGH 1                                                                    EuGH 2                                                                        Das RKL Kuratorium
                                                                                                                                                                             Ü em. Univ.-Prof. Dr. Josef Christian Aigner,

                 EU-Mitglieder müssen                                                      Scheidungszwang bei                                                               Ü NRAbg. a.D. Mag. Tho­mas Barmüller ‚
                                                                                                                                                                             Ü NRAbg. Petra Bayr, SPÖ Ü Univ.-Prof. Dr.

                 gleichgeschlechtliche                                                     Pensionen unzulässig                                                              Nikolaus Ben­ke, Legal Gender Studies, Univ.
                                                                                                                                                                             Wien Ü LAbg. a.D., NRAbg. a.D. Univ. Prof. Dr.
                 Ehen anerkennen                                                                                                                                             Chris­tian Brünner, Prof. für Staats- u. Verw.­recht,

                 Ü      Am 5. Juni 2018 hat der
                                                                                           Ü       Am 26. Juni 2018 hat der
                                                                                           Ge­richts­hof der Europäischen Union
                                                                                                                                                                             Univ. Graz Ü Dr. Erik Bux­baum, vorm. Gen.dir.
                                                                                                                                                                             f.öff. Sicherheit Ü BRAbg. Dr. Ewa Dziedzic,
                                                                                                                                                                             Die Grünen Ü BM a.D. NR a.D. Abg. Dr. Caspar
                                                                                                                                                                             Einem, SPÖ Ü Sandra Frauenberger, Amtsf. Stad­
                 Ge­richts­hof der Europäischen Union                                      (EuGH) entschieden, dass eine Person,
                                                                                                                                                                             t­rät­in (Wien) a.D. Ü Univ.-Prof. Dr. Max Fried­
                 (EuGH) entschieden, dass alle Mit­glied­                                  die das Geschlecht geändert hat, nicht                                            rich, Vor­st. d. Univ.-Klinik für Neuro­psychia­trie
                 staaten in anderen Staaten                                                gezwungen sein darf, ihre zuvor                                                   des Kindes- u. Jugendalters, AKH Wien Ü em.
                 geschlossene gleichgeschlechtliche                                        ge­schlos­sene Ehe für ungültig erklär­                                           Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian Funk, Inst. für
                 Ehen anerkennen und dem gleich­                                           en zu lassen, wenn sie eine Ruhe­                                                 Staats- und Ver­walt­ungs­recht, Univ. Wien Ü
                                                                                                                                                                             Mag. Karin Gast­inger, BM f. Justiz a.D. Ü Dr.
                 geschlechtlichen Ehepartner eines                                         stands­­rente ab dem für Angehörige
                                                                                                                                                                             Marion Geb­hart, Kinder- u. Jugend­an­wältin d.
                 Unionsbürgers ebenso ein Aufent­                                          des erworbenen Geschlechts gelten­                                                Stadt Wien a.D. Ü Dr. Irmgard Griss, NR, Verfas­
                 haltsrecht zu gewähren haben wie                                          den Alter in Anspruch nehmen                                                      sungs­richterin & vorm. Präsidentin OGH Ü
                 einem verschiedengeschlechtlichen.                                        möchte. Eine solche Voraussetzung                                                 NR­Abg. a. D. Gerald Grosz, BZÖ Ü Dr. Alfred
                                                                                           stellt eine verbotene unmittelbare                                                Gusen­bauer, Alt-Bun­des­kanzler Ü BM a.D. Dr.
                 „Den Mitgliedstaaten steht es zwar                                        Diskriminie­-r­ung aufgrund des                                                   Hilde Hawli­cek, SPÖ Ü Dr. Barbara Heli­ge, Vor­m.
                                                                                                                                                                             Präs. Rich­ter­ver­einigung Ü Michael Heltau,
                 frei, die Ehe zwischen Personen                                           Geschlechts dar (MB v Secretary                                                   Kammer­schau­spieler Ü NRAbg. a.D. Dr. Elisa­
                 gleichen Geschlechts zu erlauben oder                                     of State for Work and                                                             beth Hlavac, SPÖ Ü Dr. Lilian Hofmeister, Verfas­
                 nicht zu erlauben, jedoch dürfen sie                                      Pensions C-451/16                                                                 sungs­richter­in und CEDAW-Expertin Ü Univ.-
                 die Aufenthaltsfreiheit eines Unions­                                     26.06.2018).                                                                      Prof. Dr. Elisa­beth Holzleithner, Legal Gender
                 bürgers nicht dadurch beeinträchtigen,                                                                                                                      Studies, Univ. Wien Ü Dr. Judith Hut­terer,
                                                                                                                                                                             Generalsekr. Öst. Aids-Ges. Ü Hon.-Prof. Dr.
                 dass sie seinem gleichgeschlechtlichen
                                                                                                                                                                             Udo Jesio­nek, vorm. Präs. Jugend­ge­richts­­hof,
                 Ehegatten, der Staatsangehöriger                                                                                                                            Präs. Weißer Ring Ü Mag. Christian Kern, Alt­bun­
                 eines Nicht-EU-Landes ist, ein ab­ge­                                                                           Folge uns auf Facebook!                     deskanzler Ü Gery Keszler, Life-Ball Ü NRAbg.
                 leitetes Recht zum Aufenthalt in
                                                                                                                                  https://www.facebook.com/
                                                                                                                                 pages/Rechtskomitee-Lambda-                 a.D. Dr. Volker Kier Ü Univ.-Prof. Dr. Chris­tian
                                                                                                                                    RKL/339636156146361
                 ihrem Hoheitsgebiet verweigern“                                                                                                                             Köck Ü Dir. Dr. Franz Kron­steiner, Vorm.Vor­
                                                                                                                                                                             stands­vor­s. D.A.S. Öster­r. Ü NRAbg.Mario
                 (Coman et al C-673/16 05.06.2018).
                                                                                                                                                                             Lindner, vorm. Präs. d. Bundesrats Ü Thomas
                                                                                                                                                                             Mader, VPräs. First Vienna FC 1894 Ü Univ.-
                                                                                                                                                                             Prof. DDr. Heinz Mayer, erem. Dekan Rechts­wiss.
                                                                                                                                                                             Fakultät Univ. Wien Ü Prof. Dr. Roland Miklau,

                        Beim Schenken ans RKL denken!                                                                                                                        Ehrenpräs. Öst. Jurist­en­­komm. Ü Dr. Michael
                                                                                                                                                                             Neider, SC BMJ iR Ü Univ.-Prof. Dr. Manfred

                                         Online Shoppen und kostenlos spenden!                                                                                               Nowak, Boltz­mann-Inst. f. Menschen­rech­te, UN-
                                                                                                                                                                             Sonder­bericht­­­er­statter Ü Mag. Heinz Patz­elt,
                                                                                                                                                                             General­sekr. Am­nesty Int. Österreich Ü Univ.-
                              Mit nur drei Mausklicks können Sie bei Ihrem Onlineeinkauf
                                                                                                                                                                             Prof. Mag. Dr. Rotraud A. Perner, Sexualwissen­
                            kostenlos für das RKL spenden: www.shop2help.net/RKLambda                                                                                        schafterin Ü LAbg. Dr. Made­leine Petrovic, Die
                                                                                                                                                                             Grünen Ü Univ.- Doz. Dr. Arno Pilgram, Inst. f.
                                                                                                                                                                             Rechts- u. Krimi­nalsoz., Univ. Wien Ü DSA Moni­
                                                                                                                                                                             ka Pinterits, Kinder- u. Jugend­an­wältin d. Stadt

                        Wir kämpfen für Deine Rechte!                                                                                                                        Wien Ü Dr. Elisabeth Rech, Vizepräs. Rechtsan­
                                                                                                                                                                             waltskam­mer Wien Ü Mag. Andreas Schieder,
                                                                                                                                                                             SPÖ-Klubobmann Ü Dr. Anton Schmid, Kinder-
                        Werde Mitglied und spende für unsere wichtige Arbeit                                                                                                 u. Jugend­anwalt Wien a.D. Ü BRAbg. a.D. Marco
                                                                                                                                                                             Schreu­der, Die Grü­nen Ü Dr. Elisabeth Steiner,
                                            www.rklambda.at/index.php/de/mitgliedschaft                                                                                      vorm. Richterin EGMR Ü NRAbg. a.D. Mag.a
                                              Erste Bank AG AT622011128019653400                                                                                             Terezija Stoisits, Volks­anwältin a.D. Ü Dr. Peter
                                                                                                                                                                             Tisch­ler, SenPräs OLG Ibk i.R. Ü Univ.-Prof. Dr.
                                                                                                                                                                             Hans Tretter, Boltz­mann-Instit. f. Men­schen­rechte
                                                                                                                                                                             Ü Univ.-Prof. Dr. Alexander Van der Bellen, Bun­

                                               RKL Rechtsberatung                                                                                                            des­präsident Ü Univ.-Lekt. Mag. Johannes Waha­
                                                                                                                                                                             la, Ö. Ges. f. Sexual­wissen­schaf­ten Ü Univ.-Prof.
                                                                                                                                                                             Dr. Ewald Wie­der­in, Inst. f. Verf.- u. Verwalt­ungs­­
                        durch qualifizierte JuristInnen: jeden Donnerstag 19-20 Uhr                                                                                          recht, Univ. Salzburg Ü Dr. Mia Wittmann-Tiwald,
                                                                                                                                                                             Co-Vor­sitz­ende FG Grundrechte der Richter­ver­
                     in Kooperation mit und in der Beratungsstelle Courage, Windmühlg.
                                                                                                                                                                             einig­ung, Präs. Handelsgericht Wien Ü Mag.
                     15/1/7, 1060 Wien, Voranmeldung: 01/585 69 66. kostenlos – anonym                                                                                       Gisela Wurm, stv. Klubobfrau NR, SPÖ
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                Medieninhaber, Hersteller, Herausgeber, Redaktion: Rechtskomitee Lambda • Vereinigung zur Wahrung der Rechte gleich­ge­schlecht­lich l(i)ebender
                Frauen und Männer, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, Tel/Fax 876 30 61,E-Mail office@RKLambda.at; Website: www.rklambda.at; Herstellungs- und Verlagsort:
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                Wien; Erscheinungsdatum: 19.07.2018; Titelfoto: Intersex Flag; Layout: Michael Hierner/www.hierner.info
                Mündliche oder schriftliche Zitate sowie der Nachdruck einzelner Beiträge sind unter Quellenanga­be und Übersendung eines Belegexemplares jederzeit gestattet. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt
                die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder. Jus Amandi ist die Zeitschrift des Rechts­komi­tees LAMBDA (RKL). Das 15jährige Bestehen des RKL wurde am 2. Okt. 2006 mit einem historischen Festakt im National­
                ratssitzungssaal des Parlaments in Wien gefeiert. Dieser weltweit ersten Ehrung einer homosexuellen Bürger­rechts­organisation in einem nationalen Parlament wohnten unter den über 500 TeilnehmerInnen auch höchste Repräsent­
                antInnen aus Justiz, Verwaltung und Politik bei. Ausführliche Dokumentation unter www.RKLambda.at. Seit 2010 ist das RKL Mitglied der Grundrechteplattform der EU-Grundrechteagentur (www.fra.europa.eu).
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