Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit

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Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit
01/2018 Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht

           Intergeschlechtlichkeit
Verfassungsgerichtshof ebnet
 Weg für drittes Geschlecht
Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit
Folge Helmut
                                                                                                              Graupner            Folge

2                       JusAMANDI 01/2018                                                                    auf Twitter!        uns auf
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    Auch Unzulässigkeit geschlechtszuordnender Eingriffe bei Kindern klargestellt

    VfGH ebnet Weg für drittes Geschlecht
    Mit seinem am 20. März 2018 zugestellten Beschluss vom 14. März 2018 hat der Verfassungs­
    gerichts­hof das Verfahren zur Aufhebung der staatlichen Registrierung des Geschlechts einge­
    leitet (E 2918/2016). Eine intergeschlechtliche Person, die weder männlich noch weiblich ist,
    hatte am Standesamt Steyr beantragt, ihren Geschlechtseintrag im Geburtenregister auf „inter“,
    „anders“, „X“ oder eine ähnliche Bezeichnung zu berichtigen. Nach Ablehnungen durch das
    Standesamt und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Verfassungsgerichtshof
    der intergeschlechtlichen Person nun vorläufig recht gegeben. Das Rechtskomitee LAMBDA
    (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente
    und intergeschlechtliche Menschen, bezeichnet den Fall als wegweisend für die Rechte
    intergeschlechtlicher Menschen.

                                                Deutsch­land). Die 14 Verfassungsrichter­    Nach der vorläufigen Einschätzung des
                                                innen und -richter halten fest, dass die     Verfassungsgerichtshofs beschränken
                                                geschlechtliche Identität und Selbstbe­      die geltenden gesetzlichen Bestimmun­
                                                stim­mung zu einem der intimsten             gen die Geschlechtseinträge im Gebur­
                                                Be­reiche des Privatlebens gehören und       ten­register starr binär auf männlich und
                                                die Registrierung des Geschlechts im         weiblich und ermöglichen es nicht, die
                                                staatlichen Geburtenregister (und die        selbstbestimmte Geschlechtsidentität
                                                damit verbundene Ausweisung dieses           adäquat zum Ausdruck zu bringen und
                                                Geschlechts in staatlichen Urkunden          fehlen Vorkehrungen dafür, dass eine
                                                und Ausweisen) somit auch iden­ti­täts­      solche sebstbestimmte Zuordnung ins­be­
                                                stiftend wirkt (Rz 28, 37).                  sondere auch Kindern effektiv möglich
                                                                                             ist, weshalb sie aufzuheben sein dürften
                                                Der Verfasungsgerichtshof geht daher         (Rz 39). Zugleich stellt der Verrfassungs­
                                                davon aus, dass Menschen nur jene            gerichtshof klar, dass ein verfassungs­
                                                Geschlechtszuschreibungen durch staat­       gesetzlicher Anspruch selbstredend nur
                                                liche Regelungen akzeptieren müssen,         auf solche Geschlechtsangaben besteht,
                                                die ihrer Geschlechtsidentität entspre­      die einen realen Bezugspunkt im sozia­
                                                chen (Rz 29). Der Staat muss die indi­       len Leben haben und nicht frei erfunden
                                                viduel­le Entscheidung für oder gegen        sind (Rz 39).
                                                ein bestimmtes Geschlecht akzeptieren
                                                (Rz 29, 33). Die Verfassung schütze den      Schließlich weist der Verfassungs­ge­
                                                Einzelnen vor fremdbestimmter                richts­hof unmissverständlich darauf hin,
                                                Ge­schlechts­zuweisung, wobei dies in        dass geschlechtszuordnende medizi­ni­
                                                besonderem Maße für Menschen mit             sche Eingriffe im Neugeborenen- oder
                                                alternativer Geschlechtsidentität gilt (Rz   Kindesalter möglichst zu unterlassen
                                                29). Insbesondere intergeschlechtliche       sind und nur ausnahmsweise bei hin­
                                                Menschen stellen auf Grund ihrer             reichender medizinischer Indikation
                                                geringen Zahl und ihres – aus der Pers­      gerechtfertigt sein können (Rz 26). Die
                                                pekt­ive der Mehrheit – „Andersseins“        Angst der Familien vor Stigmatisierung
                                                eine besonders verwundbare (vulner­          indiziert, so die Verfassungs­gsrichter­
                                                able) Gruppe dar (Rz 31).                    innen und -richter eindeutig und in
                                                                                             Über­einstimmung mit der Bioethik­
                                                Der Staat sei, so der Verfassungs­ge­        komission, keinesfalls Eingriffe in die
                                                richts­hof, nicht verpflichtet, das          geschlechtliche Entwicklung (Rz 26).
                                                Geschlecht zu registrieren, die Verfas­
    Kämpft gegen die unrichtige                 sung verbiete diese staatliche Registrier­   Alex Jürgen
    staatliche Beurkundung seines               ung aber auch nicht (Rz 36, 38). Wenn
                                                der Staat sich für eine Registrierung des    Alex Jürgen wurde als inter­geschlecht­
    Geschlechts: Alex Jürgen
                                                Geschlechts entscheidet, macht er damit      licher Mensch geboren. Intergeschlecht­
                                                einen zentralen und intimen Aspekt des       liche Personen sind Menschen, die hin­

    Ü      Mit seiner Entscheidung folgt der
    Ver­fassungsgerichtshof dem Europäi­
                                                privaten Lebens öffentlich sichtbar und
                                                muss daher sicherstellen, dass die
                                                Geschlechts­einträge die jeweilige
                                                                                             sichtlich ihres chromosomalen, gonada­
                                                                                             len oder anatomischen Geschlechts von
                                                                                             der medizinischen Normvorstellung
    schen Gerichtshof für Menschenrechte        in­dividuelle Geschlechtsidentität reflek­   „männlicher“ und „weiblicher“ Körper
    (EGMR), der bereits 2003 ausge­sproch­      tieren und es auch ermöglichen, den          abweichen. Sie sind weder männlich
    en hat, dass die selbstbestimmte Wahl       Geschlechtseintrag, insbesondere bei         noch weiblich. Dies kann sich im Aus­
    der Ge­schlechtsidentität ein fun­da­men­   Kindern, bis zu einer selbstbestimmten       sehen der äußeren Geschlechts­merk­
    tales Menschenrecht ist (van Kück v         Zuordnung offen zu lassen (Rz 31f).          male, der Körperbehaarung, der hormo­
Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit
WWW.RKLAMBDA.AT                                                  JusAMANDI 01/2018                                                                                 3

nellen und/oder chromosomalen Zusam­             „männ­lich“ (oder „weiblich“) ent­sprechen­
                                                                                                       HG
                                                                                                                                                 Telefon/Fax
                                                                                                                          Maxingstraße           +43(1) 876 61 12
mensetzung der jeweiligen Menschen               de äussere Genitalien verfügt und in den                                 22-24/4/9              Mobiltelefon +43
                                                                                                                          A-1130 Wien            (0)676/309 47 37
zeigen. Nicht alle werden bei der Geburt         Verdacht gerät, nicht die Person zu sein,
als intergeschlechtlich identifiziert, bei       für die die Urkunde oder der Ausweis
manchen geschieht das im Kindes- oder            ausgestellt wor­den ist.                              Dr. Helmut
Jugendalter, bei manchen als Erwachsene
oder (selten) auch gar nicht (Deutscher          Europarat, Bioethikkommission und                     Graupner
Ethikrat 2012, 24-26; 52-54).                    Volksanwaltschaft empfehlen Anerken­                  Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen
                                                 nung eines dritten Geschlechts
Die physischen Geschlechtsmerkmale von                                                                            www.graupner.at
Alex Jürgen waren uneindeutig und ent­           2015 hat der Menschenrechtskommissar                             E-Mail: hg@graupner.at
sprachen bereits zum Zeitpunkt der               des Europarates in einem Bericht über die             Präsident Rechtskomitee LAMBDA, Co-Präsident der Österr.
Geburt weder dem männlichen noch weib­           Lage intergeschlechtlicher Personen dazu              Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS), Vice-President for Europe
                                                                                                       der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw), Co-
lichen Geschlecht. Zunächst ordneten die         aufgerufen, bei der Ausstellung von Per­so­           Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law
                                                                                                       (ECSOL), Member of the World Association for Sexual Health (WAS).
behandelnden Ärzte Alex Jürgen als männ­         nen­standsurkunden und Ausweisen die                  In Kooperation mit Kanzleien in Amsterdam–Berlin–Bogotá–Genf–Jerusalem
lich ein, ein entsprechender Eintrag im          geschlecht­liche Selbstbestimmung inter­              Kapstadt–London–Paris–Stockholm–Sydney–Toronto–Vancouver

Geburtenbuch wurde veranlasst.                   geschlechtlicher Menschen zu respek­tie­
                                                 ren, ihnen insbesondere zu ermöglichen,
Nach zahlreichen Untersuchungen rieten           einen Geschlechtseintrag jenseits von bloß
Mediziner den Eltern, Alex Jürgen auf­           „männlich“ oder „weiblich“ zu wählen
grund der geschlechtlichen Ambivalenzen          (Commissioner for Human Rights, Council
als Mädchen zu erziehen. Im Laufe der fol­
genden Jahre wurden die ambivalenten
                                                 of Europe: Human Rights and Intersex
                                                 People, Issue Paper, Strasbourg 2015, p. 9
                                                                                                        logo/INTERNET
körperlichen Geschlechtsmerkmale zum             Recommendation 4). Und auch die Parla­                 graphikdesign
Teil entfernt, um Alex Jürgens Körper            men­tarische Versammlung des Europa­ra­
optisch dem eines Mädchens anzupassen.           tes hat die Mitgliedstaaten dazu aufge­                architektur-
Doch das konstruierte Geschlecht ent­            rufen, die Ermöglichung einer dritten                  photographie
sprach nicht Alex Jürgens Identifikation.        Geschlechtsoption für jene zu erwägen,
                                                 die eine solche wünschen (Resolution 2048              michael hierner
Gefahr bloßstellender und                        „Discrimination against transgender                    0699 / 10500 333
erniedrigender Situationen                       people in Europe“, 22.04.2015, par. 6.2.1.).
                                                 2017 haben sich sowohl die österreichische             www.hierner.info
Da Alex Jürgen keine Frau ist und sich           Bioethikkommission (einstimmig) sowie
nicht als Frau fühlt, ließ sich Alex Jürgen
vor Jahren die durch künstliche Hormon­
gaben entwickelte Brust entfernen. Alex
                                                 die Volksanwaltschaft dieser Forderung
                                                 angeschlossen.                                         omh
Jürgen ist aber auch kein Mann, sondern          Alex Jürgen hat 2016 am Standesamt
war von Geburt an ein inter­ge­schlecht­         be­antragt, den Geschlechtseintrag im
licher Mensch, als welcher sich Alex Jür­        Personenstandsregister auf „inter“,
gen auch seit jeher identifiziert. Seit nun      „anders“, „X“ oder eine ähnliche Bezeich­
bereits mehr als 10 Jahren lebt Alex Jür­        nung zu berichtigen. Das Standesamt
gen offen als intergeschlechtliche Person.       Steyr hat die Berichtigung im Geburten­
                                                 buch abgelehnt, und das Landesver­walt­
Nach der Judikatur des Europäischen              ungsgericht Oberösterreich diese Ent­
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)           scheidung bestätigt.
ist die selbstbestimmte Wahl der
Ge­schlechts­identität ein fundamentales         Der Verfassungsgerichtshof hat Alex Jür­
Menschenrecht, und die eigene Geschlechts­       gen jetzt vorläufig recht gegeben und die
zuordnung gehört zum intimsten Bereich           Bundesregierung zur Äußerung innerhalb
der Persönlichkeit eines Menschen, der           weniger Wochen aufgefordert. Die Endent­
prinzipiell staatlichem Zu­griff entzogen ist.   scheid­ung in dem von RKL-Präsident Dr.
Alex Jürgen im Person­enstandregister            Hel­mut Graupner vertretenen und auch
(und damit auch in Geburtssurkunden              vom Grün-Alternativen Verein zur Unter­
etc.) als männlich oder weiblich auszu­          stütz­ung von Bürgerinitiativen (www.
weisen, verletzt überdies das Grundrecht         buergerinitiativen.at) unterstützten Ver­
auf Datenwahrheit (§ 1 DSG) und stellt           fahren fällt frühestens im Juni.
eine unrichtige Beurkund­ung im Amt dar.
                                                 „Dieser Gerichtsfall ist der erste seiner Art
Zudem läuft Alex Jürgen bei Verwendung           in Österreich“, sagt Dr. Helmut Graupner,
von Urkunden mit dem unrichtigen Ein­            Rechtsanwalt von Alex Jürgen und Präsi­
trag „männlich“ oder „weiblich“ Gefahr,          dent des Rechtskomitees LAMBDA (RKL),
in unangenehme und bloßstellende ernied­         „Er ist wegweisend für die Rechte inter­ge­
rigende Situationen sowie in den Ver­            schlechtlicher Menschen“. 
dacht der Verwendung fremder Urkun­
den/Aus­weise oder der Urkunden­fälsch­
ung zu ge­raten, beispielsweise bei Leibes­
visita­tionen oder Nacktscannern, wenn
sich herausstellt, dass Alex Jürgen nicht                                           RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner erzielte
über dem eingetragenen Geschlecht                                                    den ersten Erfolg für das dritte Geschlecht
Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit
Folge

4                                                   JusAMANDI 01/2018                                                                     WWW.RKLAMBDA.AT                                                                                    uns auf
                                                                                                                                                                                                                                            Facebook!

                     ehe glei c h !                                                                                                                                            Das RKL Kuratorium
                                                                                                                                                                               Ü em. Univ.-Prof. Dr. Josef Christian Aigner,

                 Bürgerinitiative                                                           Ab 2. Jänner 2019 können auf den
                                                                                            Standesämtern gleichgeschlechtliche
                                                                                                                                                                               Ü NRAbg. a.D. Mag. Tho­mas Barmüller
                                                                                                                                                                               Ü NRAbg. Petra Bayr, SPÖ Ü Univ.-Prof. Dr.
                 erfolgreich beendet                                                        Eheschließungen beantragt werden                                                   Nikolaus Ben­ke, Legal Gender Studies, Univ.
                                                                                                                                                                               Wien Ü LAbg. a.D., NRAbg. a.D. Univ. Prof. Dr.
                                                                                            und, nach Abschluss der Ermittlungs­                                               Chris­tian Brünner, Prof. für Staats- u. Verw.­recht,
                                                                                            ver­fahren zur Feststellung der Ehe­
                 Ü      Am 1. März 2018 hat sie das Ple­
                 num des Nationalrats durch Kennt­nis­
                                                                                            fähigkeit (Ehemündigkeit, nicht
                                                                                            be­reits mit anderen verheiratet oder
                                                                                                                                                                               Univ. Graz Ü Dr. Erik Bux­baum, vorm. Gen.dir.
                                                                                                                                                                               f.öff. Sicherheit Ü BM a.D. NR Abg. Dr. Caspar
                                                                                                                                                                               Einem, SPÖ Ü BRAbg. Dr. Ewa Dziedzic, Die
                 nahme enderledigt, nachdem der Ver­                                        ver­partnert etc.), die ersten gleich­                                             Grünen Ü Sandra Frauenberger, Amtsf. Stad­
                                                                                                                                                                               trätin (Wien) Ü Univ.-Prof. Dr. Max Fried­rich,
                 fas­sungsgerichtshof am 4. Dezember                                        geschlechtlichen Ehen Österreichs
                                                                                                                                                                               Vor­st. d. Univ.-Klinik für Neuro­psychia­trie des
                 2017 das Eheverbot für gleich­ge­                                          geschlossen werden.                                                                Kindes- u. Jugendalters, AKH Wien Ü em. Univ.-
                 schlechtl­iche Paare mit 31.12.2018                                                                                                                           Prof. Dr. Bernd Christian Funk, Inst. für Staats-
                 aufgehoben hatte (VfGH 04.12.2017,                                         Nur die fünf vor dem VfGH erfolg­                                                  und Ver­walt­ungs­recht, Univ. Wien Ü Mag. Karin
                 G 258/2017).                                                               reichen Paare dürfen schon 2018                                                    Gast­inger, BM f. Justiz a.D. Ü Dr. Marion Geb­
                                                                                                                                                                               hart, Kinder- u. Jugend­an­wältin d. Stadt Wien
                                                                                            heiraten 
                                                                                                                                                                               a.D. Ü Dr. Irmgard Griss, Verfas­sungs­richterin &
                 Mit seinen über 55.000 Unterstützungs­                                                                                                                        vorm. Präsidentin OGH Ü NR­Abg. a. D. Gerald
                 er­klärungen ist die Bürgerinitiative                                                                                                                         Grosz, BZÖ Ü Dr. Alfred Gusen­bauer, Alt-Bun­
                 Ehe Gleich! schon von der Unter­stütz­                                                                                                                        des­kanzler Ü BM a.D. Dr. Hilde Hawli­cek, SPÖ
                 ungsanzahl eine der erfolgsreichsten                                                                                                                          Ü Dr. Barbara Heli­ge, Vor­m. Präs. Rich­ter­ver­
                 Bürgerinitiativen der Geschichte Öster­                                                                                                                       einigung Ü Michael Heltau, Kammer­schau­spieler
                                                                                                                                                                               Ü NRAbg. Dr. Elisa­beth Hlavac, SPÖ Ü Dr. Lilian
                 reichs. Von ihrem Ergebnis her ist sie
                                                                                                                                                                               Hofmeister, Verfas­sungs­richter­in und CEDAW-
                 sogar die erfolgreichste überhaupt                                                                                                                            Expertin Ü Univ.-Prof. Dr. Elisa­beth Holzleithner,
                 ge­worden, denn noch nie konnte eine                                                                                                                          Legal Gender Studies, Univ. Wien Ü Dr. Judith
                 Bürgerinitiative ihr Anliegen                                                                                                                                 Hut­terer, Generalsekr. Öst. Aids-Ges. Ü Hon.-
                                                                                                                      Folge uns auf Facebook!
                 verfassungsgesetzlich abgesichert                                                                     https://www.facebook.com/
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                 durchsetzen, sodass eine Rücknahme                                                                   pages/Rechtskomitee-Lambda-                              richts­­hof, Präs. Weißer Ring Ü Mag. Christian
                                                                                                                         RKL/339636156146361
                                                                                                                                                                               Kern, Bundeskanzler Ü Gery Keszler, Life-Ball
                 – wenn überhaupt – nur mit einer 2/3-
                                                                                                                                                                               Ü Abg. z. NR a.D. Dr. Volker Kier Ü Univ.-Prof.
                 Mehrheit der Parlamentsabgeordneten                                                                                                                           Dr. Chris­tian Köck Ü Dir. Dr. Franz Kron­steiner,
                 möglich wäre.                                                                                                                                                 Vorm.Vor­stands­vor­s. D.A.S. Öster­r. Ü Mario
                                                                                                                                                                               Lindner, vorm. Präs. des Bundesrats Ü Thomas
                                                                                                                                                                               Mader, VPräs. First Vienna FC 1894 Ü Univ.-
                                                                                                                                                                               Prof. DDr. Heinz Mayer, Dekan Rechts­wiss.
                                                                                                                                                                               Fakultät Univ. Wien Ü Prof. Dr. Roland Miklau,

                         Beim Schenken ans RKL denken!                                                                                                                         Ehrenpräs. Öst. Jurist­en­­komm. Ü Dr. Michael
                                                                                                                                                                               Neider, SC BMJ iR Ü Univ.-Prof. Dr. Manfred
                                                                                                                                                                               Nowak, Boltz­mann-Inst. f. Menschen­rech­te, UN-
                                          Online Shoppen und kostenlos spenden!                                                                                                Sonder­bericht­­­er­statter Ü Mag. Heinz Patz­elt,
                                                                                                                                                                               General­sekr. Am­nesty Int. Österreich Ü Univ.-
                              Mit nur drei Mausklicks können Sie bei Ihrem Onlineeinkauf                                                                                       Prof. Mag. Dr. Rotraud A. Perner, Sexualwissen­
                            kostenlos für das RKL spenden: www.shop2help.net/RKLambda                                                                                          schafterin Ü LAbg. Dr. Made­leine Petrovic, Die
                                                                                                                                                                               Grünen Ü Univ.- Doz. Dr. Arno Pilgram, Inst. f.
                                                                                                                                                                               Rechts- u. Krimi­nalsoz., Univ. Wien Ü DSA Moni­
                                                                                                                                                                               ka Pinterits, Kinder- u. Jugend­an­wältin d. Stadt

                        Wir kämpfen für Deine Rechte!                                                                                                                          Wien Ü Dr. Elisabeth Rech, Vizepräs. Rechtsan­
                                                                                                                                                                               waltskam­mer Wien Ü Mag. Andreas Schieder,
                                                                                                                                                                               SPÖ-Klubobmann Ü Dr. Anton Schmid, Kinder-
                        Werde Mitglied und spende für unsere wichtige Arbeit                                                                                                   u. Jugend­anwalt Wien a.D. Ü BRAbg. a.D. Marco
                                                                                                                                                                               Schreu­der, Die Grü­nen Ü Dr. Elisabeth Steiner,
                                             www.rklambda.at/index.php/de/mitgliedschaft                                                                                       vorm. Richterin EGMR Ü NRAbg. a.D. Mag.a
                                                                                                                                                                               Terezija Stoisits, Volks­anwältin a.D. Ü Dr. Peter
                                               Erste Bank AG AT622011128019653400
                                                                                                                                                                               Tisch­ler, SenPräs OLG Ibk i.R. Ü Univ.-Prof. Dr.
                                                                                                                                                                               Hans Tretter, Boltz­mann-Instit. f. Men­schen­rechte
                                                                                                                                                                               Ü Univ.-Prof. Dr. Alexander Van der Bellen, Bun­

                                               RKL Rechtsberatung                                                                                                              des­präsident Ü Univ.-Lekt. Mag. Johannes Waha­
                                                                                                                                                                               la, Ö. Ges. f. Sexual­wissen­schaf­ten Ü Univ.-Prof.
                                                                                                                                                                               Dr. Ewald Wie­der­in, Inst. f. Verf.- u. Verwalt­ungs­­
                        durch qualifizierte JuristInnen: jeden Donnerstag 19-20 Uhr                                                                                            recht, Univ. Salzburg Ü Dr. Mia Wittmann-Tiwald,
                                                                                                                                                                               Co-Vor­sitz­ende FG Grundrechte der Richter­ver­
                     in Kooperation mit und in der Beratungsstelle Courage, Windmühlg.                                                                                         einig­ung, Präs. Handelsgericht Wien Ü Mag.
                     15/1/7, 1060 Wien, Voranmeldung: 01/585 69 66. kostenlos – anonym                                                                                         Gisela Wurm, stv. Klubobfrau NR, SPÖ
    SPONSOREN

                Medieninhaber, Hersteller, Herausgeber, Redaktion: Rechtskomitee Lambda • Vereinigung zur Wahrung der Rechte gleich­ge­schlecht­lich l(i)ebender
                Frauen und Männer, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, Tel/Fax 876 30 61,E-Mail office@RKLambda.at; Website: www.rklambda.at; Herstellungs- und Verlagsort:
    IMPRESSUM

                Wien; Erscheinungsdatum: 05.04.2018; Titelfoto: Alex Jürgen, privat; Layout: Michael Hierner/www.hierner.info
                Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz: Mitglieder des Vorstands: RA Dr. Helmut Graupner (Präsident), Walter Dietz (Generalsekretär), Mag.a Mariella Müller (Finanzreferentin), Gerd Brandstätter, Richard Fischer, Mag. Raoul Fortner
                Christof Jop, Bernhard Ledinski. Grun­d­l­­e­gen­de Richtung: Wahrung der Rechte gleichgeschlechtlich l(i)ebender Frauen und Männer im Sinne des Rechtskomitees LAMBDA. Mündliche oder schriftliche Zitate sowie der Nachdruck
                einzelner Beiträge sind unter Quellenanga­be und Übersendung eines Belegexemplares jederzeit gestattet. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder. Jus
                Amandi ist die Zeitschrift des Rechts­komi­tees LAMBDA (RKL). Das 15jährige Bestehen des RKL wurde am 2. Okt. 2006 mit einem historischen Festakt im National­ratssitzungssaal des Parlaments in Wien gefeiert. Dieser weltweit ersten
                Ehrung einer homosexuellen Bürger­rechts­organisation in einem nationalen Parlament wohnten unter den über 500 TeilnehmerInnen auch höchste Repräsent­antInnen aus Justiz, Verwaltung und Politik bei. Ausführliche Dokumentation
                unter www.RKLambda.at. Seit 2010 ist das RKL Mitglied der Grundrechteplattform der EU-Grundrechteagentur (www.fra.europa.eu).
Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit Verfassungsgerichtshof ebnet Weg für drittes Geschlecht - Intergeschlechtlichkeit
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