Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement OSPA-Strategie: Ausgabe September 2014 - Sparkassen-Finanzgruppe

 
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Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement
OSPA-Strategie:
Ausgabe September 2014
Ein Investmentfonds mit Teilfonds gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes
vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (AIF).

Sparkassen-Finanzgruppe
Verkaufsbeschränkung

Die durch diesen Verkaufsprospekt angebotenen
Anteile sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher Be-
schränkungen nicht für den Vertrieb in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika (wobei hierunter auch die
Bundesstaaten, Territorien und Besitzungen der
Vereinigten Staaten sowie der District of Columbia
zu verstehen sind) oder an bzw. zugunsten von US-
Personen, wie in Regulation S unter dem Securities
Act von 1933 in der geltenden Fassung definiert,
bestimmt. US-Personen sind natürliche Personen,
die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von
Amerika haben. Außerdem schließt der Begriff der
US-Person juristische Personen ein, die gemäß den
Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
gründet wurden.

Dementsprechend werden Anteile in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung
von US-Personen weder angeboten noch verkauft.
Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinig-
ten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind
unzulässig.

Dieser Verkaufsprospekt darf nicht in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika oder an US-Personen ver-
breitet werden. Die Verteilung dieses Verkaufspros-
pektes und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile
können auch in anderen Rechtsordnungen Be-
schränkungen unterworfen sein.
Inhalt

I. Verkaufsprospekt                                                                        4

1. Der Fonds                                                                               4
2. Die Verwaltungsgesellschaft                                                             4
3. Der Manager                                                                             6
4. Die Verwahrstelle                                                                       9
5. Anlagepolitik                                                                          10
6. Techniken und Instrumente                                                              15
7. Umgang mit Liquiditätsrisiken                                                          19
8. Risikohinweise                                                                         19
9. Risikoprofil                                                                           27
10. Profil und Rechte des Anlegers                                                        28
11. Wertentwicklung                                                                       28
12. Steuern                                                                               28
13. Kosten                                                                                29
14. Berechnung des Anteilwertes                                                           32
15. Ertragsermittlung und Verwendung der Erträge                                          33
16. Erwerb und Rückgabe von Anteilen                                                      33
17. Änderung des Fonds, Auflösung, Verschmelzung                                          34
18. Informationen an die Anleger                                                          35
19. Besondere Informationen und Hinweise für Anleger aus der Bundesrepublik Deutschland   35
20. Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe                                           36
21. Der Fonds im Überblick                                                                40

II. Verwaltungsreglement                                                                  42

III. Kurzangaben über deutsche Steuervorschriften                                         61

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I. Verkaufsprospekt

Dieser Verkaufsprospekt einschließlich des Ver-         errichtetes Sondervermögen. Der Fonds unterliegt
waltungsreglements ist nur gültig in Verbindung         dem Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. De-
mit dem jeweils letzten veröffentlichten Jahresbe-      zember 2010 über Organismen für gemeinsame
richt des Fonds, dessen Stichtag nicht länger als       Anlagen (das "Gesetz von 2010").
18 Monate zurückliegen darf. Wenn der Stichtag
des Jahresberichts länger als acht Monate zurück-       Der Fonds wurde als Umbrella-Fonds im Sinne von
liegt, ist dem Erwerber zusätzlich der letzte Halb-     Artikel 181 des Gesetzes von 2010 aufgelegt.
jahresbericht des Fonds auszuhändigen. Beide
Berichte sind Bestandteil dieses Verkaufsprospek-       Derzeit sind unter dem Dach des Fonds zwei Teil-
tes.                                                    fonds gebildet:

Niemand ist berechtigt, sich auf Angaben zu beru-       – OSPA-Strategie: Defensiv
fen, die nicht in dem Verkaufsprospekt oder in
öffentlich zugänglichen Unterlagen enthalten            – OSPA-Strategie: Offensiv
sind, auf welche sich der Verkaufsprospekt be-
zieht.                                                  Das Geschäftsjahr des Fonds sowie der Teilfonds
                                                        endet am 30. September eines jeden Jahres. Der
Am Erwerb von Anteilen interessierten Personen          Jahresbericht wird von der Wirtschaftsprüfungsge-
wird geraten, diesen Verkaufsprospekt sorgfältig        sellschaft KPMG Luxembourg S.à r.l. geprüft.
und vollständig durchzulesen und sich bei ihren
Rechts-, Steuer- oder Finanzberatern über die ent-      Der Fonds qualifiziert als alternativer Investment
sprechenden rechtlichen Erfordernisse, Devisenbe-       Fonds ("AIF") im Sinne von Artikel 1 Absatz 39 des
stimmungen und steuerlichen Bestimmungen nach           Gesetzes vom 12. Juli 2013 über Verwalter von Al-
dem Recht des Landes ihrer Staatsangehörigkeit,         ternativen Investmentfonds (das "Gesetz von
ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes,        2013").
welche sich auf den Erwerb, den Besitz, die Veräuße-
rung von Anteilen oder anderweitige Verfügung           2. Die Verwaltungsgesellschaft
über die Anteile auswirken können, zu erkundigen.       Der Fonds wird von der International Fund Manage-
                                                        ment S.A. („Verwaltungsgesellschaft”), Luxemburg,
Dieser Verkaufsprospekt kann in andere Sprachen         verwaltet. Die Verwaltungsgesellschaft wurde am
übersetzt werden. Im Falle etwaiger Widersprüche        14. August 1969 als Aktiengesellschaft unter luxem-
oder Doppeldeutigkeiten in einer Übersetzung hat        burgischem Recht für eine unbestimmte Dauer ge-
der deutsche Wortlaut Vorrang.                          gründet. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg und ist
                                                        unter Nummer B. 8558 im Luxemburger Handels-
Die Herausgabe dieses Verkaufsprospekts und das         und Gesellschaftsregister eingetragen.
Angebot bzw. der Verkauf von Anteilen am Fonds
kann in manchen Hoheitsgebieten Beschränkungen          Die Satzung der Gesellschaft ist im Mémorial C,
unterliegen. Dieser Verkaufsprospekt ist nicht als      Recueil des Sociétés et Associations („Mémorial“),
Angebot zum Erwerb von Anteilen zu betrachten.          vom 9. September 1969 veröffentlicht und beim
                                                        Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister
1. Der Fonds                                            hinterlegt. Die Satzung wurde letztmalig durch Ge-
Der im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebene       sellschafterbeschluss vom 8. Juni 2011 abgeändert.
Investmentfonds                                         Eine konsolidierte Neufassung der Satzung wurde
                                                        beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregis-
OSPA-Strategie:                                         ter hinterlegt und die Satzungsänderung im Mémo-
                                                        rial am 5. Juli 2011 veröffentlicht.
(im Folgenden der "Fonds") ist ein auf Initiative der
DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main,      Der Zweck der Gesellschaft ist die Auflegung
nach Luxemburger Recht in der Form eines "fonds         und/oder Verwaltung von gemäß der Richtlinie
commun de placement à compartiments multiples"          2009/65/EG zugelassenen luxemburgischen

4
und/oder ausländischen OGAW und die zusätzliche         fügt über eine wirksame und ständige Compliance-,
Verwaltung anderer luxemburgischer und/oder aus-        Innenrevisions- sowie Risikomanagement-Funktion,
ländischer OGA, die nicht unter diese Richtlinie        die jeweils unabhängig sind, und erhält diese auf-
fallen.                                                 recht.

Die Tätigkeit der Verwaltung von Investmentfonds        Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit im In- und Aus-
("Fonds Communs de Placement") und Investment-          land ausüben, Zweigniederlassungen errichten und
gesellschaften umfasst insbesondere:                    alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Errei-
                                                        chung ihrer Zwecke förderlich sind und im Rahmen
– Die Anlageverwaltung: In diesem Zusammenhang          der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August
  kann die Gesellschaft für Rechnung der von ihr        1915 und des Gesetzes von 2010 bleiben.
  verwalteten OGAW und OGA Benachrichtigungen
  oder Anweisungen betreffend zu tätigender An-         Die Verwaltungsgesellschaft als unmittelbarer Ver-
  lagen erteilen, Verträge abschließen, alle Arten      tragspartner der Anleger verantwortet in enger
  von Wertpapieren und andere Vermögensarten            Abstimmung mit dem Manager insbesondere fol-
  kaufen, verkaufen, tauschen und übereignen, für
                                                        gende Grundsatzentscheidungen für die von ihr
  Rechnung der von ihr verwalteten OGAW und
                                                        verwalteten Fonds und Teilfonds:
  OGA alle im Zusammenhang mit Wertpapieren,
  die das Vermögen der OGAW und OGA bilden,
                                                        – die Bestimmung der Anlagegrundsätze
  stehenden Stimmrechte ausüben. Hierbei han-
                                                          und -politik;
  delt es sich nicht um eine abschließende Auflis-
  tung.
                                                        – die Änderung der Anlagegrundsätze und -politik;
– Administrative Tätigkeiten in Bezug auf OGAW
                                                        – die Ertragsverwendung;
  und OGA. Hierbei handelt es sich um die Gesamt-
  heit der in Anhang II des Gesetzes von 2010 auf-
                                                        – die Auflegung neuer Fonds, Teilfonds und Anteil-
  geführten Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Be-
                                                          klassen;
  wertung der Portfolios und Preisfestsetzung für
  die Aktien und/oder Anteile der OGAW und OGA,
                                                        – die Verschmelzung von Fonds und Teilfonds
  die Ausgabe und Rücknahme von Aktien
                                                          sowie
  und/oder Anteilen der OGAW und OGA, die Regis-
  terführung für die OGAW und OGA, die Führung
                                                        – die Auflösung von Fonds und Teilfonds.
  und Aufbewahrung von Aufzeichnungen von
  Transaktionen. Diese Auflistung ist nicht ab-
                                                        Mit der Anlageverwaltung (Portfoliomanagement
  schließend.
                                                        und Risikomanagement) hat die Verwaltungsgesell-
– Vertrieb der Aktien und/oder Anteile von selbst-      schaft die Deka International S.A., Luxemburg be-
  oder fremdverwalteten OGAW und OGA in Lu-             traut, die die Funktion des Verwalters alternativer
  xemburg und/oder im Ausland.                          Investmentfonds im Sinne des Gesetzes von 2010
                                                        übernommen hat. Die Verwaltungsgesellschaft hat
Die Verwaltungsgesellschaft verfügt im Einklang mit     darüber hinaus weitere administrative Tätigkeiten an
dem Gesetz von 2010 und den anwendbaren Verwal-         die Deka International S.A., Luxemburg übertragen
tungsvorschriften der CSSF über ausreichende und        (siehe dazu im nachfolgenden Abschnitt "Der Mana-
angemessene organisatorische Strukturen und             ger").
interne Kontrollmechanismen, insbesondere han-
delt sie im besten Interesse der Fonds bzw. Teilfonds   Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft mit
und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden   Zustimmung des Managers den Vertrieb der Anteile
werden und die Einhaltung von Beschlüssen und           an die DekaBank Deutsche Girozentrale Frankfurt
Verfahren, eine faire Behandlung der Inhaber von        übertragen.
Anteilen an den verwalteten Fonds und Teilfonds
sowie die Einhaltung der festgelegten Risikoma-
nagement-Grundsätze gewährleistet sind. Sie ver-

5
Weitere Angaben zur Verwaltungsgesellschaft ent-       änderung im Mémorial am 15. November 2013 ver-
hält der Abschnitt „Ihre Partner in der Sparkassen-    öffentlicht.
Finanzgruppe“.
                                                       Der Manager kann seine Tätigkeit im In- und Ausland
3. Der Manager                                         ausüben, Zweigniederlassungen errichten und alle
Die Deka International S.A., Luxemburg (der "Mana-     sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung
ger") übernimmt für den Fonds die Anlageverwal-        seiner Zwecke förderlich sind und sich im Rahmen
tungsfunktionen der Portfolioverwaltung und des        der Bestimmungen des Gesetzes von 2010 und des
Risikomanagements. Der Manager übernimmt damit         Gesetzes von 2013 bewegen.
die Funktion des Verwalters alternativer Investment-
fonds im Sinne des Gesetzes von 2010.                  Der Manager ist als Verwaltungsgesellschaft gemäß
                                                       Kapitel 15 des Gesetzes von 2010 für die Auflage
Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft u.a.      und/oder Verwaltung von gemäß der Richtlinie
folgende administrative Tätigkeiten an den Manager     2009/65/EG zugelassenen Luxemburger und/oder
übertragen:                                            ausländischen OGAW sowie zusätzlich für die Ver-
                                                       waltung anderer Luxemburger und/oder ausländi-
– Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung,               scher OGA, die nicht unter diese Richtlinie fallen,
  Fondsadministration und Rechnungslegung;             zugelassen. Der Manager wurde gemäß Artikel 101-
                                                       1 des Gesetzes von 2010 gemäß der Richtlinie
– Bewertung und Berechnung des Nettoinventar-          2011/61/EU für die Verwaltung von AIF durch die
  wertes pro Anteil;                                   Luxemburger Aufsichtsbehörde Commission de
                                                       Surveillance du Secteur Financier ("CSSF") zugelas-
– Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
                                                       sen. Der Manager hat die Berufshaftungsrisiken, die
                                                       sich durch die Verwaltung von AIF ergeben und auf
– Führung von Aufzeichnungen;
                                                       berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbei-
                                                       ter zurückzuführen sind, abgedeckt durch Eigenmit-
– Überwachung der Einhaltung der Rechtsvor-
  schriften;                                           tel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Wertes der
                                                       Portfolios aller verwalteten AIF, wobei dieser Betrag
– Erstellung und Versand der Berichte und aller für    jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigen-
  die Anleger bestimmten Unterlagen;                   mittel sind von dem angegebenen Kapital umfasst.

– Kundenanfragen.                                      Der Manager verfügt im Einklang mit dem Gesetz
                                                       von 2010, dem Gesetz von 2013 und den anwendba-
Der Manager wurde am 12. August 1988 als Aktien-       ren Verwaltungsvorschriften der CSSF über ausrei-
gesellschaft nach Luxemburger Recht auf unbe-          chende und angemessene organisatorische Struktu-
stimmte Dauer gegründet. Er hat seinen Sitz in Lu-     ren und interne Kontrollmechanismen,
xemburg und ist unter Nummer B. 28 599 im              insbesondere handelt er im besten Interesse der
Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister         Fonds bzw. Teilfonds und stellt sicher, dass Interes-
eingetragen.                                           senkonflikte vermieden werden und die Einhaltung
                                                       von Beschlüssen und Verfahren, eine faire Behand-
Die Satzung des Managers ist im Mémorial C, Recu-      lung der Inhaber von Anteilen an den verwalteten
eil des Sociétés et Associations („Mémorial“), vom     Fonds und Teilfonds sowie die Einhaltung der festge-
26. Oktober 1988 veröffentlicht und beim Luxem-        legten Risikomanagement-Grundsätze gewährleis-
burger Handels- und Gesellschaftsregister hinter-      tet sind. Der Manager verfügt über eine wirksame
legt. Die Satzung wurde letztmalig durch Gesell-       und ständige Compliance-, Innenrevisions- sowie
schafterbeschluss vom 15. Oktober 2013                 Risikomanagement-Funktion, die jeweils unabhän-
abgeändert. Eine konsolidierte Neufassung der          gig sind, und erhält diese aufrecht.
Satzung wurde beim Luxemburger Handels- und
Gesellschaftsregister hinterlegt und die Satzungs-     Der Manager verfügt ferner über festgelegte Ent-
                                                       scheidungsprozesse, eine klare Organisationsstruk-

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tur, angemessene interne Kontrollmechanismen            Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
sowie eine interne Berichterstattung zwischen allen     tungsaufsicht (BaFin).
maßgeblichen Ebenen des Managers. Er gewährleis-
tet ferner, dass angemessene und systematische          Anlageberater ist die OstseeSparkasse Rostock.
Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit sowie      Der Manager ist an die Anlageempfehlungen nicht
interne Organisation geführt werden. Er ergreift alle   gebunden.
angemessenen Maßnahmen, um das bestmögliche
Ergebnis für den Fonds bzw. die einzelnen Teilfonds     Das vom Manager für den Fonds und die einzelnen
zu erzielen, wobei er bei jedem Geschäftsvorfall den    Teilfonds durchgeführte Risikomanagement umfasst
Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahr-
scheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den       – die Überwachung des Markt-, Kredit-, Kontrahen-
Umfang und die Art des Auftrages sowie alle sonsti-       ten-, Liquiditäts- und operationellen Risikos,
gen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte
berücksichtigt (best execution). Er sorgt für eine      – die Überwachung der Einhaltung der gesetzli-
umgehende, redliche und zügige Ausführung der für         chen und vertraglichen Anlagegrenzen im Rah-
den Fonds bzw. die einzelnen Teilfonds getätigten         men der Ausführung der täglichen Anlagepolitik
                                                          des Fonds sowie
Portfoliogeschäfte im Hinblick auf die Ausführung
von Handelsentscheidungen für die verwalteten
                                                        – die Bewertung.
Fonds bzw. Teilfonds.

                                                        Hierbei wird der Manager durch Datenlieferungen
Der Manager kann einzelne seiner übernommenen
                                                        seitens der Deka Investment GmbH in Frankfurt am
Aufgaben an Dritte weiterübertragen. Bei der Über-
                                                        Main, der Dealis Fund Operations S.A. in Luxemburg
tragung von Aufgaben des Portfoliomanagements
                                                        und der Dealis Fund Operations GmbH in Frankfurt
oder des Risikomanagements auf Dritte wird der
                                                        am Main unterstützt.
Manager die jeweilige Auslagerung der CSSF mel-
den, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft
                                                        Der Manager hat an die Dealis Fund Operations S.A.,
tritt. Die Bedingungen des Artikels 18 des Gesetzes
                                                        Luxemburg folgende Aufgaben ausgelagert bzw.
von 2013 müssen im Falle einer Auslagerung erfüllt
                                                        folgende administrative Tätigkeiten weiter übertra-
sein.
                                                        gen:

Der Manager hat mit Zustimmung der Verwaltungs-
                                                        – Fondsbuchhaltung und Fondsadministration
gesellschaft auf eigene Kosten und Kontrolle die          (einschließlich Aufbewahrung der Buchungsbe-
Deka Investment GmbH in Frankfurt am Main (der            lege für die Fonds);
"delegierte Fondsmanager") mit der Ausführung der
täglichen Anlagepolitik des Fonds und somit auch        – Berechnung des Nettoinventarwertes der Fonds,
der einzelnen Teilfonds im Rahmen der von der             einschließlich der steuerlichen Aspekte;
Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Richtlinien
beauftragt.                                             – Ausschüttung bzw. Thesaurierung der Erträge für
                                                          die Anleger;
Der delegierte Fondsmanager ist befugt, Vermö-
genswerte des Fonds bzw. der einzelnen Teilfonds        – Erstellung der Rechenschaftsberichte und ande-
anzulegen und/oder bestehende Anlagen zu liqui-           rer für die Anleger bestimmter Unterlagen;
dieren.
                                                        – Verbuchung von Anteilsscheinbewegungen;
Der delegierte Fondsmanager ist eine Kapitalverwal-
                                                        – Preisveröffentlichung;
tungsgesellschaft nach deutschem Recht. Er ist auf
das Portfoliomanagement von Fonds für Privatkun-
                                                        – Kontrolle und Verbuchung der Orderabrechnun-
den und institutionelle Anleger spezialisiert. Er ist     gen für die Fonds;
für diese Zwecke zugelassen und unterliegt der
                                                        – Erstellung des Meldewesens für die Fonds;

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– Kontrolle des Stammdatenmanagements der              Interessenkonflikte können im Allgemeinen auftre-
  EDV-Systeme;                                         ten zwischen dem Manager, einschließlich dessen
                                                       Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder indirekt
– Systemsteuerung der EDV-Systeme.                     durch Kontrolle verbundenen Unternehmen, seinen
                                                       Kunden bzw. den Anlegern und den verwalteten
Nicht an die Dealis Fund Operations S.A., Luxemburg    Investmentvermögen.
ausgelagert sind die Kernfunktionen des Portfolio-
und Ordermanagements, das Risiko- und Invest-          Die Umstände oder Beziehungen, die Interessens-
mentcontrolling sowie allgemeine Tätigkeiten im        konflikte begründen können, umfassen insbesonde-
Zusammenhang mit Fondsauflegungen (Zulas-              re:
sungsverfahren, etc.). Diese Tätigkeiten verbleiben
beim Manager.                                          – Anreizsysteme für Mitarbeiter des Managers,

Mit der Abwicklung von Transaktionen für Rechnung      – Mitarbeitergeschäfte,
des Fonds bzw. der einzelnen Teilfonds wird über-
wiegend die Verwahrstelle, deren Tochtergesell-        – Zuwendungen an Mitarbeiter des Managers,
schaft Verwaltungsgesellschaft und Manager sind,
beauftragt.                                            – Umschichtungen im Fondsvermögen,

Der Manager ist verpflichtet, die Anleger fair zu      – positive Darstellung der Fondsperformance,
behandeln. Der Manager verwaltet die von ihm ver-
walteten Investmentvermögen nach dem Prinzip der       – Geschäfte zwischen dem Manager und den von
                                                         ihm verwalteten Investmentvermögen oder Indi-
Gleichbehandlung, indem er bestimmte Investment-
                                                         vidualportfolios bzw.
vermögen und Anleger der Investmentvermögen
nicht zulasten anderer bevorzugt behandelt. Die
                                                       – Geschäfte zwischen vom Manager verwalteten
Entscheidungsprozesse und organisatorischen
                                                         Investmentvermögen und/oder Individualportfo-
Strukturen des Managers sind entsprechend ausge-         lios,
richtet.
                                                       – Zusammenfassung mehrerer Orders („block
Im Rahmen der Tätigkeit der Anlagenverwaltungs-          trades“),
funktionen des Manager können Interessenkonflikte
zwischen dem Manager inklusive der für ihn han-        – Beauftragung von eng verbundenen Unterneh-
delnden Personen, Beauftragten, Unterbeauftragten,       men und Personen,
externen Bewerter oder Gegenparteien und den
Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwi-        – Einzelanlagen von erheblichem Umfang,
schen verschiedenen Investmentvermögen sowie
zwischen verschiedenen Investmentvermögen und          – hohe Umschlaghäufigkeit von Vermögensgegen-
Anlegern entstehen.                                      ständen („Frequent Trading“),

                                                       – Festlegung der Cut off-Zeit,
Der Manager hat angemessene Maßnahmen zur
Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen. Für
                                                       – Aussetzungen der Anteilrücknahme;
den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden
werden können, hat der Manager angemessene             – IPO-Zuteilungen.
Maßnahmen zur Ermittlung, Beilegung, Beobach-
tung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Inte-       Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt der
ressenkonflikte getroffen, um zu vermeiden, dass       Manager folgende organisatorische Maßnahmen
sich diese nachteilig auf die Interessen der Anleger   ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vor-
auswirken.                                             zubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie
                                                       offenzulegen:

8
– Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die         Die Verwahrstelle wurde am 5. Februar 1971 als
  Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht         Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht mit Sitz
  und an die Interessenkonflikte gemeldet werden       in Luxemburg gegründet. Sie ist eine Bank im Sinne
  müssen;                                              des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über
                                                       den Finanzsektor. Sie betreibt Bankgeschäfte aller
– Pflichten zur Offenlegung;                           Art.

– Organisatorische Maßnahmen wie
                                                       Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle richten
                                                       sich nach Luxemburger Recht, insbesondere nach
    – die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen
                                                       dem Artikel 19 des Gesetzes von 2013, dem Verwal-
      für einzelne Abteilungen, um den Missbrauch
      von vertraulichen Informationen zu verhindern;   tungsreglement und dem Verwahrstellenvertrag.

    – Zuordnung von klaren Zuständigkeiten, um un-     Zur Einhaltung dieser besonderen Vorgaben hat die
      sachgemäße Einflussnahme zu verhindern;          Verwahrstelle die Anweisung „Umgang mit Interes-
                                                       senkonflikten“ in Kraft gesetzt. Durch diese Anwei-
    – die Trennung von Eigenhandel und Kunden-         sung werden die im Geltungsbereich benannten
      handel;                                          Einheiten angewiesen, jegliche Interessenkollisio-
                                                       nen zu vermeiden, als auch verpflichtet, im Fall von
– Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf        Interessenkonflikten und/ oder Auffälligkeiten, wel-
  Mitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhal-    che anderweitig im Konzern auf Interessenkollisio-
  tung des Insiderrechts;                              nen offensichtlich schließen lassen, dies der Com-
                                                       pliance-Abteilung anzuzeigen.
– Einrichtung von Vergütungssystemen, die Inte-
  ressenskonflikten entgegenwirken;
                                                       Interessenkonflikte können zwischen der Verwahr-
                                                       stelle und den Gesellschaften der Deka-Gruppe
– Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundenin-
                                                       entstehen. Sie können sich im Rahmen der Kontroll-
  teressen und zur anleger- und anlagegerechten
  Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anla-       funktion der Verwahrstelle und bei der Erledigung
  gerichtlinien;                                       von Aufgaben, die von der Verwahrstelle für die
                                                       Investmentvermögen, deren Anleger oder den Ma-
– Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von          nager erbracht werden, ergeben.
  Aufträgen zum Erwerb bzw. zur Veräußerung von
  Finanzinstrumenten.                                  Die Verwahrstelle kann Aufgaben der Verwaltungs-
                                                       gesellschaft und des Managers, außer Portfolioma-
Der Manager hat den Verhaltenskodex der Associa-       nagement und Risikocontrolling, im Wege der Ge-
tion of the Luxembourg Fund Industry (ALFI) als für    schäftsbesorgung übernehmen, sofern sie
sich verbindlich anerkannt und handelt bei der Aus-    Vorkehrungen für eine funktionale und organisatori-
übung der Tätigkeit im ausschließlichen Interesse      sche Trennung getroffen hat, die sie selbst kontrol-
der Anleger und der Integrität des Marktes.            liert.

Weitere Angaben zum Manager enthält der Ab-            Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben der Verwal-
schnitt „Ihre Partner in der Sparkassen-               tungsgesellschaft und des Manager übernehmen
Finanzgruppe“.                                         und umgekehrt, sollte dies zu Interessenkonflikten
                                                       führen.
4. Die Verwahrstelle
Der Manager hat mit Zustimmung der Verwaltungs-        Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von
gesellschaft die DekaBank Deutsche Girozentrale        verwahrfähigen Vermögensgegenständen für inlän-
Luxembourg S.A. (die "Verwahrstelle") als Verwahr-     dische und ausländische Vermögensgegenstände
stelle beauftragt.                                     teilweise an weitere Unterverwahrer.

9
Die übertragenen Aufgaben sind:                           2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) Ziffer ii, Buchstabe
                                                          d) Ziffer ii und Buchstabe e) bis g) der Richtlinie
– Verwahrung der Wertpapiere,                             2007/16/EG erfüllen,

– Verwaltung der Wertpapiere,                           bb. Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht
                                                           den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1
– Abwicklung der Wertpapierhandelsgeschäfte und            Buchstabe h) der Richtlinie 2009/65/EG entspre-
  Ausführung von Wertpapierlieferungen (Ein- und           chen, sofern die Geldmarktinstrumente die Vo-
  Ausgänge).
                                                           raussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
                                                           Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,
Als Unterverwahrer für die Verwahrstelle sind die
Konzernmutter DekaBank Deutsche Girozentrale,
                                                        cc. Aktien, deren Zulassung an einer Börse in einem
Frankfurt, sowie die Raiffeisen Bank International
                                                            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
AG, Wien, tätig. Zudem nimmt die Verwahrstelle im
                                                            nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Hinblick auf für den Fonds erworbene Investmentan-
                                                            den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel
teile die Dienste von das jeweilige Anteilsregister
                                                            oder deren Zulassung an einem organisierten
führenden Transfer Agents in Anspruch.
                                                            Markt oder deren Einbeziehung in diesen Markt
                                                            in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Um potentielle Interessenskonflikte bei der Deka-
                                                            oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
Bank Deutsche Girozentrale, Frankfurt, zu vermei-
                                                            kommens über den Europäischen Wirtschafts-
den, behandelt die Verwahrstelle diese wie einen
                                                            raum nach den Ausgabebedingungen zu bean-
externen Dienstleister auf der Grundlage eines Un-
                                                            tragen ist, sofern die Zulassung oder
terverwahrvertrags. Ferner sind sowohl die Verwahr-
                                                            Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines
stelle als auch die DekaBank Deutsche Girozentrale,
                                                            Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt; sowie Aktien,
Frankfurt, in ein konzernweites System zur Behand-
                                                            deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder
lung von potentiellen Interessenkonflikten einbezo-
                                                            deren Zulassung an einem organisierten Markt
gen.
                                                            oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb
                                                            der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
5. Anlagepolitik
                                                            außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab-
5.1. Vermögensgegenstände
                                                            kommens über den Europäischen Wirtschafts-
Das Vermögen der einzelnen Teilfonds wird unmit-
                                                            raum nach den Ausgabebedingungen zu bean-
telbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risi-
                                                            tragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder
komischung in folgende Vermögensgegenstände
                                                            dieses organisierten Marktes von der Bundesan-
investiert:
                                                            stalt zugelassen ist und die Zulassung oder Ein-
                                                            beziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines
a) Wertpapiere,
                                                            Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt.

b) Geldmarktinstrumente,
                                                        dd. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht als
                                                           Geldmarktinstrumente einzuordnen sind, Teilbe-
c) Derivate,
                                                           träge eines von einem Dritten gewährten Ge-
                                                           samtdarlehens sind und über die ein Schuld-
d) Bankguthaben,
                                                           schein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen),
                                                           sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für
e) Investmentanteile,
                                                           Rechnung des jeweiligen Teilfonds mindestens
                                                           zweimal abgetreten werden können und das Dar-
f) Sonstige Anlageinstrumente:
                                                           lehen gewährt wurde:

aa. Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Bör-
                                                          (1) der Bundesrepublik Deutschland, einem Son-
   se zugelassen oder an einem anderen organisier-
                                                          dervermögen der Bundesrepublik Deutschland,
   ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
                                                          einem Bundesland der Bundesrepublik Deutsch-
   sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels

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land, der Europäischen Union oder einem Staat,      ren nach der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW“) und
     der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche   andere Anteile und Aktien von Organismen für ge-
     Zusammenarbeit und Entwicklung ist,                 meinsame Anlagen, die keine OGAW sind („OGA“),
                                                         erworben werden.
     (2) einer anderen Gebietskörperschaft der Bun-
     desrepublik Deutschland oder einer Regionalre-      Anteile an OGAW und OGA dürfen nur erworben
     gierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines    werden, wenn diese insgesamt zu höchstens 10 %
     anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union      des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen
     oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-       OGAW oder OGA angelegt werden dürfen.
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
     sofern die Forderung an die Regionalregierung       Für jeden Teilfonds werden nur Anteile an solchen
     oder an die Gebietskörperschaft gemäß Anhang        OGA erworben, die die folgenden Voraussetzungen
     VI Teil 1 Nummer 9 der Richtlinie 2006/48/EG in     erfüllen:
     derselben Weise behandelt werden kann wie eine
     Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Ho-       – Der OGA oder OGAW, an dem die Anteile erworben
     heitsgebiet die Regionalregierung oder die Ge-      werden, unterliegt in seinem Sitzstaat der Aufsicht
     bietskörperschaft ansässig ist,                     über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanla-
                                                         ge. Der objektive Geschäftszweck des jeweiligen
     (3) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des     OGA oder OGAW ist auf die Anlage und Verwaltung
     öffentlichen Rechts mit Sitz in der Bundesrepub-    der eingelegten Mittel für gemeinschaftliche Rech-
                                                         nung der Anteil- oder Aktieninhaber beschränkt;
     lik Deutschland oder in einem anderen Mitglied-
                                                         eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der
     staat der Europäischen Union oder einem ande-
                                                         für Rechnung des jeweiligen OGA oder OGAW gehal-
     ren Vertragsstaat des Abkommens über den
                                                         tenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.
     Europäischen Wirtschaftsraum,
                                                         – Die Anteilinhaber können mindestens einmal pro
     (4) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben         Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer
     haben, die an einem organisierten Markt, der die    Anteile oder Aktien ausüben. Dies gilt als erfüllt,
     wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte      wenn die Anteile oder Aktien an einer Börse gehan-
     im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils   delt werden.
     geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelas-
     sen sind, oder                                      – Das jeweilige Investmentvermögen wird unmit-
                                                         telbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risi-
     (5) gegen Übernahme der Gewährleistung für die      komischung angelegt.
     Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in
     den Ziffern (1) bis (3) bezeichneten Stellen.       – Die Anlage in OGA darf zu keiner Zeit eine über-
                                                         mäßige Konzentration des jeweiligen Teilfondsver-
                                                         mögens in einem einzigen dieser OGA zur Folge
Andere als die genannten Vermögensgegenstände
                                                         haben.
dürfen nicht erworben werden.

                                                         – Die Vermögensanlage des OGA oder OGAW er-
Die Teilfonds entsprechen Abschnitt III.4.1 des CSSF-
                                                         folgt zu mindestens 90 % des Wertes des OGA bzw.
Rundschreibens 03/88, da ihre Anlagegrenzen vor-         OGAW in folgende Vermögensgegenstände:
sehen, dass mehr als 20 % des Netto-
Fondsvermögens in andere Werte als Wertpapiere           a. Wertpapiere,
und/oder liquide Finanzanlagen, auf die sich Artikel
41 Absatz 1 des Gesetzes von 2010 bezieht, inves-        b. Geldmarktinstrumente
tiert werden darf.
                                                         c. Derivate,
5.2. Investmentanteile
Als Investmentanteile dürfen Anteile und Aktien von      d. Bankguthaben,
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-

11
e. Anteile an anderen OGAW oder OGA, die die in             Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Ge-
   diesem Abschnitt beschriebenen Voraussetzun-             meinschaftsrecht für OGAW gleichwertig ist, und
   gen erfüllen,                                            ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit
                                                            zwischen den Behörden besteht, bei denen das
f. Beteiligungen an im Rahmen Öffentlich-Privater           Schutzniveau der Anleger dem Schutzniveau der
   Partnerschaften tätigen Gesellschaften, die nach         Anleger eines OGAW gleichwertig ist und insbe-
   dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu             sondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
   dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder                 wahrung des Fondsvermögens, die Kreditauf-
   Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben         nahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe
   oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentli-      von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
   cher Aufgaben dienen (ÖPP-                               den Anforderungen der OGAW-Richtlinie gleich-
   Projektgesellschaften), wenn der Verkehrswert            wertig sind und deren Geschäftstätigkeit Gegen-
   dieser Beteiligungen ermittelt werden kann und           stand von Halbjahres- und Jahresberichten ist,
                                                            die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermö-
g. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen           gen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und
   und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,              die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
   wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen er-
   mittelt werden kann.                                  oder

– Höchstens 20 % des Wertes des OGA oder OGAW            b) deren Vermögensanlage ausschließlich in die in
  werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften          Abschnitt 5.1 genannten Vermögensgegenstän-
  investiert, die weder zum Handel an einer Börse           de erfolgt und welche die Anlagebeschränkungen
  zugelassen noch in einem anderen organisierten            dieses Abschnitts 5 einhalten, hinsichtlich der
  Markt zugelassen oder in diesen einbezogen                Vermögensgegenstände im Abschnitt 5.1 Buch-
  sind. Dies gilt nicht für OGA oder OGAW in der            stabe a) bis d) die Anlage- und Emittentengren-
  Form von Kapitalgesellschaften.
                                                            zen der Richtlinie 2009/65/EG einhalten, wobei
                                                            die Einhaltung dieser Anlage- und Emittenten-
– Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesell-
                                                            grenzen hinsichtlich der Vermögensgegenstände
  schaft liegt unter 10 % des Kapitals der Kapital-
                                                            im Abschnitt 5.1 Buchstabe a) für OGA, die einen
  gesellschaft. Dies gilt nicht für OGA oder OGAW in
  der Form von Kapitalgesellschaften sowie für Be-          allgemein anerkannten Wertpapierindex nachbil-
  teiligungen eines OGA oder OGAW an ÖPP-                   den, nicht erforderlich ist, und die für Wertpa-
  Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren           pierdarlehen die Vorgaben von Abschnitt "X.
  Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung er-              Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung"
  neuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nummer 3             der ESMA-Leitlinien 2012/832 („Leitlinien zu bör-
  des deutschen Gesetzes über den Vorrang er-               sengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded
  neuerbarer Energien gerichtet ist.                        Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen“) beach-
                                                            ten;
– Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur
  Höhe von 20 % des Wertes des OGA aufgenom-             oder
  men werden.
                                                         c) deren Vermögensanlage ausschließlich in die in
– Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder die
                                                            Abschnitt 5.1 genannten Vermögensgegenstän-
  für OGAW geltenden gesetzlichen Anlagebe-
                                                            de sowie Edelmetalle und unverbriefte Darle-
  stimmungen gehen aus den Anlagebedingungen
                                                            hensforderungen erfolgt und welche die Anlage-
  des OGA bzw. OGAW hervor.
                                                            beschränkungen dieses Abschnitts 5. einhalten,
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen                   wobei in die in Abschnitt 5.5 Buchstabe c) gere-
dürfen nur OGA erworben werden,                             gelte Anlagegrenze neben Derivaten auch Edel-
                                                            metalle und unverbriefte Darlehensforderungen
                                                            (einschließlich solcher, die als Sonstige Anlagein-
a) die nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden,
   die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach         strumente erwerbbar sind) einzubeziehen sind.

12
OGA nach vorstehendem Buchstaben c) dürfen nur          Darlehensforderungen gegen unregulierte Mikrofi-
erworben werden, wenn deren Vermögensgegen-             nanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit jeweils die in
stände von einer Verwahrstelle verwahrt werden          Satz 2 Buchstabe b. und c. genannten Kriterien er-
oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer         füllt und
anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenom-
men werden.                                             a. die seit mindestens drei Jahren neben der allge-
                                                           meinen fachlichen Eignung über ein ausreichen-
Werden OGA nach vorstehendem Buchstaben c)                 des Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofi-
erworben, dürfen in Bezug auf diese OGA nicht mehr         nanzsektor verfügen,
als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder
Fondsmanager sowie keine Zielfonds erworben             b. die ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen
werden, die ihre Mittel selbst in andere OGA nach          können und
vorstehendem Buchstaben c) anlegen. Anteile an
OGA im vorgenannten Sinne aus Staaten, die bei der      c. deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne interna-          sowie deren Risikomanagement von einem im
tionaler Vereinbarungen kooperieren, dürfen nicht          Staat des Mikrofinanzinstituts niedergelassenen
erworben werden.                                           Wirtschaftsprüfer geprüft sowie vom Manager re-
                                                           gelmäßig kontrolliert werden.
In OGA nach vorstehendem Buchstaben c) dürfen
nur bis zu 30 % des jeweiligen Netto-                   Diese OGA dürfen jedoch nur dann erworben wer-
Teilfondsvermögens investiert werden.                   den, wenn sie in Vermögensgegenstände desselben
                                                        Mikrofinanzinstituts nur bis zu 10 % und von mehre-
OGA nach Absatz 3 Buchstabe c. dürfen auch dann         ren Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur bis
erworben werden, wenn diese abweichend von der          zu 15 % ihres Fondsvermögens anlegen dürfen.
Grenze nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bis zu
95 % ihres Fondsvermögens in unverbriefte Darle-        Die für die Teilfonds zu erwerbenden Investmentan-
hensforderungen von regulierten Mikrofinanzinsti-       teile werden vornehmlich unter dem Aspekt des
tuten und in unverbriefte Darlehensforderungen          Anlagekonzepts des Zielfonds, seiner Kostenstruk-
gegen regulierte Mikrofinanzinstitute (sofern diese     tur und Größe sowie der bisherigen Entwicklung
der Refinanzierung des Mikrofinanzinstituts dienen)     nach den Kriterien Performance, Volatilität, Sharpe-
anlegen. Regulierte Mikrofinanzinstitute sind Unter-    Ratio und Korrelation zur Benchmark ausgewählt,
nehmen,                                                 wobei Anlagekonzepte mit weltweiter Streuung der
                                                        Anlagen, mit Spezialisierung auf ein Land oder eine
a. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ih-   Region, auf einen oder mehrere Wirtschaftszweige
   rem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kredit-    sowie jeglicher anderen Ausrichtung berücksichtigt
   instituten zuständigen Behörde zugelassen sind       werden können.
   und nach international anerkannten Grundsätzen
   beaufsichtigt werden,                                Anteile an offenen Immobilienfonds und Anteile an
                                                        Hedgefonds dürfen nicht erworben werden.
b. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarle-
   hen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren       5.3. Flüssige Mittel
   unternehmerische Zwecke ist und                      Das Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds darf in
                                                        Bankguthaben bei der Verwahrstelle oder bei ande-
c. bei denen 60 % der Darlehensvergaben an einen        ren Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehan-
   einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von ins-        delten Geldmarktpapieren (z. B. Einlagenzertifikate
   gesamt 10.000 Euro nicht überschreitet.              von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanwei-
                                                        sungen und Schatzwechsel der Bundesrepublik
Die Grenze nach Satz 1 beträgt 75 % im Fall von         Deutschland, der Sondervermögen der Bundesre-
unverbrieften Darlehensforderungen von unregu-          publik Deutschland oder der Bundesländer der Bun-
lierten Mikrofinanzinstituten und unverbrieften         desrepublik Deutschland sowie vergleichbaren Pa-

13
pieren der Europäischen Gemeinschaften oder von        terminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte
anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für   abgeschlossen.
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
sind) gehalten werden („Flüssige Mittel“).             5.5. Anlagegrenzen und Emittenten-
                                                             /Kontrahentengrenzen
Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen, unter        Für die Anlage des Teilfondsvermögens der einzel-
Berücksichtigung der sich hierauf beziehenden          nen Teilfonds gelten folgende, grundsätzliche Anla-
Techniken und Instrumente, eine Restlaufzeit von       gerichtlinien und Anlagebeschränkungen:
höchstens 397 Tagen haben oder müssen hinsicht-
lich der Verzinsung mindestens alle 397 Tage an die    a) In Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate,
aktuelle Marktsituation angepasst werden oder ihr         Bankguthaben, OGAW und OGA dürfen, vorbe-
Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko        haltlich weiterer in diesem Verkaufsprospekt ent-
muss dem Risikoprofil dieser Finanzinstrumente            haltener Einschränkungen, jeweils bis zu 100 %
entsprechen. Flüssige Mittel können auch auf eine         des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens inves-
andere Währung als die Währung des Fonds lauten.          tiert werden.

Bankguthaben sind Sichteinlagen und kündbare           b) In Sonstige Anlageinstrumente dürfen nur bis zu
oder unkündbare Einlagen mit einer Laufzeit von           20 % des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens
höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten.                investiert werden.

Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der      c) Derivate, die nicht von Wertpapieren, Geld-
Verwahrstelle müssen auf Sperrkonten unterhalten          marktinstrumenten, Investmentanteilen, Finan-
werden und der Überwachung durch die Verwahr-             zindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
stelle zugänglich sein. Bankguthaben dürfen bei           Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkur-
dem einzelnen Institut maximal 20 % des Netto-            sen oder Währungen abgleitet sind, dürfen nur
Teilfondsvermögens des jeweiligen Teilfonds betra-        bis zu 30 % des jeweiligen Netto-
gen und müssen nicht durch eine Einrichtung zur           Teilfondsvermögens gehalten werden.
Sicherung der Einlagen geschützt sein.
                                                       d) Höchstens 20 % des Wertes des Fonds werden in
Bei der Verwaltung der Teilfonds besteht keine Min-       Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert,
destquote bzgl. des Anteils liquider Mittel.              die weder zum Handel an einer Börse zugelassen
                                                          noch in einem anderen organisierten Markt zuge-
5.4. Kredite und Belastungsverbote                        lassen oder in diesen einbezogen sind. Dies gilt
Kredite dürfen für bis zu 20 % des Netto-                 nicht für OGA oder OGAW in der Form von Kapi-
Fondsvermögens eines Teilfonds aufgenommen                talgesellschaften.
werden, sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze
Zeit erfolgt und die Bedingungen der Kreditaufnah-     e) Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesell-
me marktüblich sind.                                      schaft liegt unter 10 % des Kapitals der Kapital-
                                                          gesellschaft. Dies gilt nicht für OGA oder OGAW in
Zu Lasten des Teilfondsvermögens dürfen weder             der Form von Kapitalgesellschaften sowie für Be-
Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsver-           teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und
pflichtungen eingegangen werden. Die zum jeweili-         Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand
gen Teilfonds gehörenden Vermögensgegenstände             auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sin-
dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur          ne des § 3 Nummer 3 des deutschen Gesetzes
Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetre-          über den Vorrang erneuerbarer Energien gerich-
ten werden, es sei denn, es werden für den jeweili-       tet ist.
gen Teilfonds Kredite aufgenommen, einem Dritten
Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapierpensi-         Der jeweilige Teilfonds darf nicht mehr als 20 %
onsgeschäfte oder Finanzterminkontrakte, Devisen-      seines Netto-Teilfondsvermögens in Aktien, fest
                                                       und/oder variabel verzinsliche Wertpapiere und/oder

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Geldmarktinstrumente ein- und desselben Emitten-                oder den Vereinigten Staaten von Amerika begeben
ten anlegen. Diese Obergrenze beträgt höchstens                 oder garantiert werden, unter der Maßgabe, dass der
25 % für bestimmte Schuldverschreibungen, wenn                  jeweilige Teilfonds Wertpapiere halten muss, die im
diese von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem                Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emis-
Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben                    sionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere
werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum              aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamt-
Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen                 betrages seines Vermögens nicht überschreiten
einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt.              dürfen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Ge-
Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission                schäften eines Teilfonds mit OTC-Derivaten darf
dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzli-                20 % des Netto-Teilfondsvermögens nicht über-
chen Vorschriften in Vermögenswerte angelegt                    schreiten.
werden, die während der gesamten Laufzeit der
Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden                5.6. Spezielle Anlagestrategien
Verbindlichkeiten ausreichend decken und beim                   Die tatsächliche Anlagepolitik der jeweiligen Teil-
Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig wer-            fonds konzentriert sich darauf, innerhalb der auf der
dende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen                   festgelegten Bandbreiten in die genannten Vermö-
bestimmt sind. Diese Obergrenze beträgt höchstens               gensgegenstände zu investieren.
35 %, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstru-
mente von einem Mitgliedstaat der Europäischen                  5.7. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
Union oder seinen Gebietskörperschaften, von ei-                Werden die genannten Anlagebeschränkungen
nem Drittstaat oder von internationalen Einrichtun-             unbeabsichtigt überschritten, wird der Manager
gen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen min-               vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage
destens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder                unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger
garantiert werden. Abweichend davon darf der je-                des jeweiligen Teilfonds zu erreichen.
weilige Teilfonds in Übereinstimmung mit dem
Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines                6. Techniken und Instrumente
Vermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstru-                  Zur effizienten Verwaltung der Portfolien der einzel-
menten verschiedener Emissionen anlegen, die von                nen Teilfonds darf sich der Manager unter Einhal-
der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien                  tung der von der Luxemburger Aufsichtsbehörde

                                                        OSPA-Strategie: Defensiv OSPA-Strategie: Offensiv
 Aktien, z.B.:
 Aktien, Aktienfonds, Techniken und In-
 strumente auf Aktien, Commodity-Fonds,                 0 - 30 %                       0 -100 %
 aktienähnliche Genuss-Scheine, Rohstoff-
 Aktien
 Renten, z.B.:
 Fest- und/oder variabel verzinsliche Wert-
 papiere mit einer Laufzeit bei Emission von
 mehr als 397 Tagen, Rentenfonds, Ren-
                                                        0 - 100 %                      0 - 50 %
 tenzertifikate, Techniken und Instrumente
 auf Renten, Renten-Indexzertifikate, ren-
 tenähnliche Genuss-Scheine, Wandelanlei-
 hen
 Flüssige Mittel, z.B.:
 Fest- und/oder variabel verzinsliche Wert-
 papiere mit einer Laufzeit bei Emission von            0 - 50 %                       0 - 50 %
 bis zu 397 Tagen, Bankguthaben und
 Geldmarktfonds
 In % des Netto-Fondsvermögens, zzgl. der zulässigen Kreditaufnahmen.
 Derivate werden mit ihrem Marktwert angerechnet

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festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techni-        sein, dürfen jedoch eine Laufzeit von höchstens 12
ken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere und       Monaten haben.
Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Zu
diesen Techniken und Instrumenten gehören neben         6.2. Derivate
Wertpapierleihe-Geschäften und Wertpapierpensi-         Der Manager darf als Teil der jeweiligen Anlagestra-
onsgeschäften vor allem Derivate, insbesondere          tegie eines Teilfonds auch zu anderen Zwecken als
Optionen, Finanzterminkontrakte, Swaps, Credit          der Absicherung Anlagen in Derivate tätigen, sofern
Default Swaps und Devisentermingeschäfte sowie          das Risiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des
Kombinationen hieraus. Beziehen sich diese Trans-       Abschnitts "5.5 Anlagegrenzen und Emittenten-
aktionen auf die Verwendung von Derivaten, so           /Kontrahentengrenzen" nicht überschreitet. Anlagen
müssen die Bedingungen und Grenzen mit den              des jeweiligen Teilfonds in indexbasierte Derivate
Bestimmungen des Gesetzes von 2010 im Einklang          müssen hinsichtlich ihrer Konstituenten beim Emit-
stehen. Unter keinen Umständen darf der Manager         tentenrisiko nicht berücksichtigt werden. Wenn ein
bei der Verwaltung der einzelnen Teilfonds bei die-     Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstru-
sen Transaktionen von den im Verwaltungsregle-          ment eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Ein-
ment bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlage-         haltung der Vorschriften zum Emittentenrisiko mit
zielen abweichen.                                       berücksichtigt werden.

6.1. Wertpapierleihe- und                               Erwerbbar sind Derivate einschließlich gleichwerti-
      Wertpapierpensionsgeschäfte                       ger bar abgerechneter Instrumente, die
Die Teilfonds dürfen im Rahmen eines standardisier-
ten Systems, das von einer anerkannten Clearingin-      – an einer Börse notiert oder gehandelt werden,
stitution oder von einem erstklassigen, auf derartige     und/oder
Geschäfte spezialisierten Finanzinstitut organisiert
wird oder eines Standardrahmenvertrages, Wertpa-        – an einem anderen organisierten Markt eines
piere verleihen oder leihen. Bei diesen Geschäften        Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei-
werden die Maßgaben der Rundschreiben CSSF                nes Vertragsstaates des Abkommens über den
                                                          Europäischen Wirtschaftsraum notiert oder ge-
08/356 und CSSF 11/512 eingehalten.
                                                          handelt werden, und/oder

Die Vertragspartner der Wertpapierleihe müssen in
                                                        – an einer Börse eines Drittstaates oder an einem
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
                                                          organisierten Markt eines Drittstaates, der aner-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über            kannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
den Europäischen Wirtschaftsraum, den Vereinigten         onsweise ordnungsgemäß ist, notiert oder ge-
Staaten von Amerika, Kanada, Hong Kong, Japan,            handelt werden und/oder
Neuseeland oder einem anderen Drittstaat mit
gleichwertiger Bankenaufsicht ansässig sein.            – OTC-Derivate, sofern die Gegenpartei bei Ge-
                                                          schäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen
Wertpapiere dürfen zu Lasten der einzelnen Teil-          Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie
fonds auf bestimmte Zeit übertragen werden. Ist für       sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde
die Rückerstattung eines Wertpapierdarlehens eine         zugelassen wurden, und die OTC-Derivate einer
Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens         zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf
30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig       Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiati-
sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu         ve des Fonds zum angemessenen Zeitwert ver-
                                                          äußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft
übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit
                                                          glattgestellt werden können.
dem Kurswert der für Rechnung des jeweiligen Teil-
fonds bereits als Wertpapierdarlehen für eine be-
                                                        Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Ver-
stimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 % des
                                                        mögenswert während einer im Voraus vereinbarten
Wertes des jeweiligen Teilfonds nicht übersteigen.
                                                        Frist („Ausübungszeitraum“) oder an einem im Vo-
Pensionsgeschäfte müssen nicht jederzeit kündbar
                                                        raus bestimmten Zeitpunkt („Ausübungszeitpunkt”)
                                                        zu einem im Voraus bestimmten Preis („Ausübungs-

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preis”) zu kaufen (Kauf- oder „Call”-Option) oder zu      mäßig einwandfreien Einstufung durch eine interna-
verkaufen (Verkaufs- oder „Put”-Option). Der Preis        tional anerkannte Ratingagentur unterliegen.
einer Call- oder Put-Option ist die Options-„Prämie”.
                                                          Der Einsatz von Derivaten und sonstigen Techniken
Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge,         und Instrumenten kann zur Absicherung, zur effi-
welche die Vertragsparteien berechtigen bezie-            zienten Portfoliosteuerung sowie im Hinblick auf
hungsweise verpflichten, einen bestimmten Vermö-          eine Steigerung der Wertentwicklung erfolgen, ohne
genswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt          dass dadurch von dem im Verwaltungsreglement
zu einem im Voraus bestimmten Preis abzunehmen            bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen
beziehungsweise zu liefern, wobei jeweils nur ein         abgewichen oder der grundlegende Charakter der
Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße („Einschuss“)      Anlagepolitik des einzelnen Teilfonds verändert
sofort geleistet werden muss.                             wird. Der Manager wird von diesen Möglichkeiten
                                                          Gebrauch machen, wenn und soweit er dies im Inte-
Der Käufer eines Credit Default Swaps entrichtet          resse der Anleger für sinnvoll oder geboten hält.
eine Prämie, ausgedrückt als Prozentsatz vom
Nennwert des Kontraktgegenstandes, an den Ver-            Bei der Verwaltung des jeweiligen Teilfonds werden
käufer des Credit Default Swaps, der seinerseits sich     ein Risikomanagement-Verfahren, welches das mit
verpflichtet, bei Eintritt des vereinbarten Ereignisses   den Anlagen verbundene Risiko und deren jeweili-
wie Insolvenz oder Zahlungsverzug des Schuldners          gen Anteil am Gesamtrisiko des betreffenden Teil-
des Kontraktgegenstandes den Kontraktgegenstand           fonds jederzeit überwacht und misst, und ein Ver-
gegen Zahlung dessen Nennwertes zu übernehmen             fahren zur präzisen und unabhängigen Bewertung
oder einen Geldbetrag in Höhe der Differenz zwi-          des Wertes des jeweiligen OTC-Derivats verwendet.
schen dem Nennwert und dem Marktwert des Kon-
traktgegenstandes zu zahlen. Solche Geschäfte sind        Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass das mit
ausschließlich mit Finanzinstituten erster Ordnung        Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
zulässig, die auf solche Geschäfte spezialisiert sind.    towert seines Portfolios nicht überschreitet.
Die Bewertung der Credit Default Swaps erfolgt nach
transparenten und nachvollziehbaren Methoden auf          Der Manager verfügt über eine Risikomanagement-
regelmäßiger Basis. Der Manager und der Wirt-             Politik gemäß CSSF-Rundschreiben 11/512, welche
schaftsprüfer werden die Transparenz und Nachvoll-        der Art, dem Umfang, der Komplexität und dem
ziehbarkeit der Bewertungsmethoden und deren              Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten Rechnung
Anwendung überwachen. Falls im Rahmen der                 trägt und auch Prozesse für die Aufnahme von Ge-
Überwachung Differenzen festgestellt werden, wird         schäftsaktivitäten in neuen Produkten und Märkten
der Manager deren Beseitigung veranlassen.                umfasst.

Beim Einsatz von Derivaten stellt der Manager bei         Aktualisierungen der Risikomanagement-Politik
Geschäften, bei denen Interessenkonflikte nicht           werden durch das Risikocontrolling des Managers in
auszuschließen sind (z.B im Falle von Geschäften          Luxemburg bearbeitet.
innerhalb eines Konzernverbundes), sicher, dass
diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlos-           6.3. Sicherheiten im Zusammenhang mit
sen werden.                                                     Techniken und Instrumenten
                                                          Für die Techniken und Instrumente besteht ein Colla-
Die beschriebenen Operationen dürfen nur an einer         teral-Management zur Verwaltung der für diese
Börse oder an einem anderen geregelten Markt oder         Geschäfte zu stellenden sowie erhaltenen Sicherhei-
im Rahmen des OTC-Handels unter der Vorausset-            ten. Diese werden täglich neu berechnet und ent-
zung durchgeführt werden, dass es sich bei den            sprechend angepasst.
Geschäftspartnern dieser Transaktionen um erst-
klassige Finanzinstitute handelt, die auf derartige       Für OTC-Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei
Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitäts-      abgewickelt werden und für börsengehandelte Deri-
                                                          vate sowie für Wertpapierleihe-Geschäfte, die über

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