Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement OSPA-Strategie: Ausgabe September 2014 - Sparkassen-Finanzgruppe
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Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement OSPA-Strategie: Ausgabe September 2014 Ein Investmentfonds mit Teilfonds gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (AIF). Sparkassen-Finanzgruppe
Verkaufsbeschränkung Die durch diesen Verkaufsprospekt angebotenen Anteile sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher Be- schränkungen nicht für den Vertrieb in den Vereinig- ten Staaten von Amerika (wobei hierunter auch die Bundesstaaten, Territorien und Besitzungen der Vereinigten Staaten sowie der District of Columbia zu verstehen sind) oder an bzw. zugunsten von US- Personen, wie in Regulation S unter dem Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung definiert, bestimmt. US-Personen sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. Außerdem schließt der Begriff der US-Person juristische Personen ein, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika ge- gründet wurden. Dementsprechend werden Anteile in den Vereinig- ten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung von US-Personen weder angeboten noch verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinig- ten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Dieser Verkaufsprospekt darf nicht in den Vereinig- ten Staaten von Amerika oder an US-Personen ver- breitet werden. Die Verteilung dieses Verkaufspros- pektes und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Be- schränkungen unterworfen sein.
Inhalt I. Verkaufsprospekt 4 1. Der Fonds 4 2. Die Verwaltungsgesellschaft 4 3. Der Manager 6 4. Die Verwahrstelle 9 5. Anlagepolitik 10 6. Techniken und Instrumente 15 7. Umgang mit Liquiditätsrisiken 19 8. Risikohinweise 19 9. Risikoprofil 27 10. Profil und Rechte des Anlegers 28 11. Wertentwicklung 28 12. Steuern 28 13. Kosten 29 14. Berechnung des Anteilwertes 32 15. Ertragsermittlung und Verwendung der Erträge 33 16. Erwerb und Rückgabe von Anteilen 33 17. Änderung des Fonds, Auflösung, Verschmelzung 34 18. Informationen an die Anleger 35 19. Besondere Informationen und Hinweise für Anleger aus der Bundesrepublik Deutschland 35 20. Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe 36 21. Der Fonds im Überblick 40 II. Verwaltungsreglement 42 III. Kurzangaben über deutsche Steuervorschriften 61 3
I. Verkaufsprospekt Dieser Verkaufsprospekt einschließlich des Ver- errichtetes Sondervermögen. Der Fonds unterliegt waltungsreglements ist nur gültig in Verbindung dem Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. De- mit dem jeweils letzten veröffentlichten Jahresbe- zember 2010 über Organismen für gemeinsame richt des Fonds, dessen Stichtag nicht länger als Anlagen (das "Gesetz von 2010"). 18 Monate zurückliegen darf. Wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurück- Der Fonds wurde als Umbrella-Fonds im Sinne von liegt, ist dem Erwerber zusätzlich der letzte Halb- Artikel 181 des Gesetzes von 2010 aufgelegt. jahresbericht des Fonds auszuhändigen. Beide Berichte sind Bestandteil dieses Verkaufsprospek- Derzeit sind unter dem Dach des Fonds zwei Teil- tes. fonds gebildet: Niemand ist berechtigt, sich auf Angaben zu beru- – OSPA-Strategie: Defensiv fen, die nicht in dem Verkaufsprospekt oder in öffentlich zugänglichen Unterlagen enthalten – OSPA-Strategie: Offensiv sind, auf welche sich der Verkaufsprospekt be- zieht. Das Geschäftsjahr des Fonds sowie der Teilfonds endet am 30. September eines jeden Jahres. Der Am Erwerb von Anteilen interessierten Personen Jahresbericht wird von der Wirtschaftsprüfungsge- wird geraten, diesen Verkaufsprospekt sorgfältig sellschaft KPMG Luxembourg S.à r.l. geprüft. und vollständig durchzulesen und sich bei ihren Rechts-, Steuer- oder Finanzberatern über die ent- Der Fonds qualifiziert als alternativer Investment sprechenden rechtlichen Erfordernisse, Devisenbe- Fonds ("AIF") im Sinne von Artikel 1 Absatz 39 des stimmungen und steuerlichen Bestimmungen nach Gesetzes vom 12. Juli 2013 über Verwalter von Al- dem Recht des Landes ihrer Staatsangehörigkeit, ternativen Investmentfonds (das "Gesetz von ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes, 2013"). welche sich auf den Erwerb, den Besitz, die Veräuße- rung von Anteilen oder anderweitige Verfügung 2. Die Verwaltungsgesellschaft über die Anteile auswirken können, zu erkundigen. Der Fonds wird von der International Fund Manage- ment S.A. („Verwaltungsgesellschaft”), Luxemburg, Dieser Verkaufsprospekt kann in andere Sprachen verwaltet. Die Verwaltungsgesellschaft wurde am übersetzt werden. Im Falle etwaiger Widersprüche 14. August 1969 als Aktiengesellschaft unter luxem- oder Doppeldeutigkeiten in einer Übersetzung hat burgischem Recht für eine unbestimmte Dauer ge- der deutsche Wortlaut Vorrang. gründet. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg und ist unter Nummer B. 8558 im Luxemburger Handels- Die Herausgabe dieses Verkaufsprospekts und das und Gesellschaftsregister eingetragen. Angebot bzw. der Verkauf von Anteilen am Fonds kann in manchen Hoheitsgebieten Beschränkungen Die Satzung der Gesellschaft ist im Mémorial C, unterliegen. Dieser Verkaufsprospekt ist nicht als Recueil des Sociétés et Associations („Mémorial“), Angebot zum Erwerb von Anteilen zu betrachten. vom 9. September 1969 veröffentlicht und beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister 1. Der Fonds hinterlegt. Die Satzung wurde letztmalig durch Ge- Der im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebene sellschafterbeschluss vom 8. Juni 2011 abgeändert. Investmentfonds Eine konsolidierte Neufassung der Satzung wurde beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregis- OSPA-Strategie: ter hinterlegt und die Satzungsänderung im Mémo- rial am 5. Juli 2011 veröffentlicht. (im Folgenden der "Fonds") ist ein auf Initiative der DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main, Der Zweck der Gesellschaft ist die Auflegung nach Luxemburger Recht in der Form eines "fonds und/oder Verwaltung von gemäß der Richtlinie commun de placement à compartiments multiples" 2009/65/EG zugelassenen luxemburgischen 4
und/oder ausländischen OGAW und die zusätzliche fügt über eine wirksame und ständige Compliance-, Verwaltung anderer luxemburgischer und/oder aus- Innenrevisions- sowie Risikomanagement-Funktion, ländischer OGA, die nicht unter diese Richtlinie die jeweils unabhängig sind, und erhält diese auf- fallen. recht. Die Tätigkeit der Verwaltung von Investmentfonds Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit im In- und Aus- ("Fonds Communs de Placement") und Investment- land ausüben, Zweigniederlassungen errichten und gesellschaften umfasst insbesondere: alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Errei- chung ihrer Zwecke förderlich sind und im Rahmen – Die Anlageverwaltung: In diesem Zusammenhang der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August kann die Gesellschaft für Rechnung der von ihr 1915 und des Gesetzes von 2010 bleiben. verwalteten OGAW und OGA Benachrichtigungen oder Anweisungen betreffend zu tätigender An- Die Verwaltungsgesellschaft als unmittelbarer Ver- lagen erteilen, Verträge abschließen, alle Arten tragspartner der Anleger verantwortet in enger von Wertpapieren und andere Vermögensarten Abstimmung mit dem Manager insbesondere fol- kaufen, verkaufen, tauschen und übereignen, für gende Grundsatzentscheidungen für die von ihr Rechnung der von ihr verwalteten OGAW und verwalteten Fonds und Teilfonds: OGA alle im Zusammenhang mit Wertpapieren, die das Vermögen der OGAW und OGA bilden, – die Bestimmung der Anlagegrundsätze stehenden Stimmrechte ausüben. Hierbei han- und -politik; delt es sich nicht um eine abschließende Auflis- tung. – die Änderung der Anlagegrundsätze und -politik; – Administrative Tätigkeiten in Bezug auf OGAW – die Ertragsverwendung; und OGA. Hierbei handelt es sich um die Gesamt- heit der in Anhang II des Gesetzes von 2010 auf- – die Auflegung neuer Fonds, Teilfonds und Anteil- geführten Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Be- klassen; wertung der Portfolios und Preisfestsetzung für die Aktien und/oder Anteile der OGAW und OGA, – die Verschmelzung von Fonds und Teilfonds die Ausgabe und Rücknahme von Aktien sowie und/oder Anteilen der OGAW und OGA, die Regis- terführung für die OGAW und OGA, die Führung – die Auflösung von Fonds und Teilfonds. und Aufbewahrung von Aufzeichnungen von Transaktionen. Diese Auflistung ist nicht ab- Mit der Anlageverwaltung (Portfoliomanagement schließend. und Risikomanagement) hat die Verwaltungsgesell- – Vertrieb der Aktien und/oder Anteile von selbst- schaft die Deka International S.A., Luxemburg be- oder fremdverwalteten OGAW und OGA in Lu- traut, die die Funktion des Verwalters alternativer xemburg und/oder im Ausland. Investmentfonds im Sinne des Gesetzes von 2010 übernommen hat. Die Verwaltungsgesellschaft hat Die Verwaltungsgesellschaft verfügt im Einklang mit darüber hinaus weitere administrative Tätigkeiten an dem Gesetz von 2010 und den anwendbaren Verwal- die Deka International S.A., Luxemburg übertragen tungsvorschriften der CSSF über ausreichende und (siehe dazu im nachfolgenden Abschnitt "Der Mana- angemessene organisatorische Strukturen und ger"). interne Kontrollmechanismen, insbesondere han- delt sie im besten Interesse der Fonds bzw. Teilfonds Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft mit und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden Zustimmung des Managers den Vertrieb der Anteile werden und die Einhaltung von Beschlüssen und an die DekaBank Deutsche Girozentrale Frankfurt Verfahren, eine faire Behandlung der Inhaber von übertragen. Anteilen an den verwalteten Fonds und Teilfonds sowie die Einhaltung der festgelegten Risikoma- nagement-Grundsätze gewährleistet sind. Sie ver- 5
Weitere Angaben zur Verwaltungsgesellschaft ent- änderung im Mémorial am 15. November 2013 ver- hält der Abschnitt „Ihre Partner in der Sparkassen- öffentlicht. Finanzgruppe“. Der Manager kann seine Tätigkeit im In- und Ausland 3. Der Manager ausüben, Zweigniederlassungen errichten und alle Die Deka International S.A., Luxemburg (der "Mana- sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung ger") übernimmt für den Fonds die Anlageverwal- seiner Zwecke förderlich sind und sich im Rahmen tungsfunktionen der Portfolioverwaltung und des der Bestimmungen des Gesetzes von 2010 und des Risikomanagements. Der Manager übernimmt damit Gesetzes von 2013 bewegen. die Funktion des Verwalters alternativer Investment- fonds im Sinne des Gesetzes von 2010. Der Manager ist als Verwaltungsgesellschaft gemäß Kapitel 15 des Gesetzes von 2010 für die Auflage Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft u.a. und/oder Verwaltung von gemäß der Richtlinie folgende administrative Tätigkeiten an den Manager 2009/65/EG zugelassenen Luxemburger und/oder übertragen: ausländischen OGAW sowie zusätzlich für die Ver- waltung anderer Luxemburger und/oder ausländi- – Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung, scher OGA, die nicht unter diese Richtlinie fallen, Fondsadministration und Rechnungslegung; zugelassen. Der Manager wurde gemäß Artikel 101- 1 des Gesetzes von 2010 gemäß der Richtlinie – Bewertung und Berechnung des Nettoinventar- 2011/61/EU für die Verwaltung von AIF durch die wertes pro Anteil; Luxemburger Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier ("CSSF") zugelas- – Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; sen. Der Manager hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von AIF ergeben und auf – Führung von Aufzeichnungen; berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbei- ter zurückzuführen sind, abgedeckt durch Eigenmit- – Überwachung der Einhaltung der Rechtsvor- schriften; tel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Wertes der Portfolios aller verwalteten AIF, wobei dieser Betrag – Erstellung und Versand der Berichte und aller für jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigen- die Anleger bestimmten Unterlagen; mittel sind von dem angegebenen Kapital umfasst. – Kundenanfragen. Der Manager verfügt im Einklang mit dem Gesetz von 2010, dem Gesetz von 2013 und den anwendba- Der Manager wurde am 12. August 1988 als Aktien- ren Verwaltungsvorschriften der CSSF über ausrei- gesellschaft nach Luxemburger Recht auf unbe- chende und angemessene organisatorische Struktu- stimmte Dauer gegründet. Er hat seinen Sitz in Lu- ren und interne Kontrollmechanismen, xemburg und ist unter Nummer B. 28 599 im insbesondere handelt er im besten Interesse der Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister Fonds bzw. Teilfonds und stellt sicher, dass Interes- eingetragen. senkonflikte vermieden werden und die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren, eine faire Behand- Die Satzung des Managers ist im Mémorial C, Recu- lung der Inhaber von Anteilen an den verwalteten eil des Sociétés et Associations („Mémorial“), vom Fonds und Teilfonds sowie die Einhaltung der festge- 26. Oktober 1988 veröffentlicht und beim Luxem- legten Risikomanagement-Grundsätze gewährleis- burger Handels- und Gesellschaftsregister hinter- tet sind. Der Manager verfügt über eine wirksame legt. Die Satzung wurde letztmalig durch Gesell- und ständige Compliance-, Innenrevisions- sowie schafterbeschluss vom 15. Oktober 2013 Risikomanagement-Funktion, die jeweils unabhän- abgeändert. Eine konsolidierte Neufassung der gig sind, und erhält diese aufrecht. Satzung wurde beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt und die Satzungs- Der Manager verfügt ferner über festgelegte Ent- scheidungsprozesse, eine klare Organisationsstruk- 6
tur, angemessene interne Kontrollmechanismen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- sowie eine interne Berichterstattung zwischen allen tungsaufsicht (BaFin). maßgeblichen Ebenen des Managers. Er gewährleis- tet ferner, dass angemessene und systematische Anlageberater ist die OstseeSparkasse Rostock. Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit sowie Der Manager ist an die Anlageempfehlungen nicht interne Organisation geführt werden. Er ergreift alle gebunden. angemessenen Maßnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für den Fonds bzw. die einzelnen Teilfonds Das vom Manager für den Fonds und die einzelnen zu erzielen, wobei er bei jedem Geschäftsvorfall den Teilfonds durchgeführte Risikomanagement umfasst Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahr- scheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den – die Überwachung des Markt-, Kredit-, Kontrahen- Umfang und die Art des Auftrages sowie alle sonsti- ten-, Liquiditäts- und operationellen Risikos, gen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt (best execution). Er sorgt für eine – die Überwachung der Einhaltung der gesetzli- umgehende, redliche und zügige Ausführung der für chen und vertraglichen Anlagegrenzen im Rah- den Fonds bzw. die einzelnen Teilfonds getätigten men der Ausführung der täglichen Anlagepolitik des Fonds sowie Portfoliogeschäfte im Hinblick auf die Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten – die Bewertung. Fonds bzw. Teilfonds. Hierbei wird der Manager durch Datenlieferungen Der Manager kann einzelne seiner übernommenen seitens der Deka Investment GmbH in Frankfurt am Aufgaben an Dritte weiterübertragen. Bei der Über- Main, der Dealis Fund Operations S.A. in Luxemburg tragung von Aufgaben des Portfoliomanagements und der Dealis Fund Operations GmbH in Frankfurt oder des Risikomanagements auf Dritte wird der am Main unterstützt. Manager die jeweilige Auslagerung der CSSF mel- den, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft Der Manager hat an die Dealis Fund Operations S.A., tritt. Die Bedingungen des Artikels 18 des Gesetzes Luxemburg folgende Aufgaben ausgelagert bzw. von 2013 müssen im Falle einer Auslagerung erfüllt folgende administrative Tätigkeiten weiter übertra- sein. gen: Der Manager hat mit Zustimmung der Verwaltungs- – Fondsbuchhaltung und Fondsadministration gesellschaft auf eigene Kosten und Kontrolle die (einschließlich Aufbewahrung der Buchungsbe- Deka Investment GmbH in Frankfurt am Main (der lege für die Fonds); "delegierte Fondsmanager") mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik des Fonds und somit auch – Berechnung des Nettoinventarwertes der Fonds, der einzelnen Teilfonds im Rahmen der von der einschließlich der steuerlichen Aspekte; Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Richtlinien beauftragt. – Ausschüttung bzw. Thesaurierung der Erträge für die Anleger; Der delegierte Fondsmanager ist befugt, Vermö- genswerte des Fonds bzw. der einzelnen Teilfonds – Erstellung der Rechenschaftsberichte und ande- anzulegen und/oder bestehende Anlagen zu liqui- rer für die Anleger bestimmter Unterlagen; dieren. – Verbuchung von Anteilsscheinbewegungen; Der delegierte Fondsmanager ist eine Kapitalverwal- – Preisveröffentlichung; tungsgesellschaft nach deutschem Recht. Er ist auf das Portfoliomanagement von Fonds für Privatkun- – Kontrolle und Verbuchung der Orderabrechnun- den und institutionelle Anleger spezialisiert. Er ist gen für die Fonds; für diese Zwecke zugelassen und unterliegt der – Erstellung des Meldewesens für die Fonds; 7
– Kontrolle des Stammdatenmanagements der Interessenkonflikte können im Allgemeinen auftre- EDV-Systeme; ten zwischen dem Manager, einschließlich dessen Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder indirekt – Systemsteuerung der EDV-Systeme. durch Kontrolle verbundenen Unternehmen, seinen Kunden bzw. den Anlegern und den verwalteten Nicht an die Dealis Fund Operations S.A., Luxemburg Investmentvermögen. ausgelagert sind die Kernfunktionen des Portfolio- und Ordermanagements, das Risiko- und Invest- Die Umstände oder Beziehungen, die Interessens- mentcontrolling sowie allgemeine Tätigkeiten im konflikte begründen können, umfassen insbesonde- Zusammenhang mit Fondsauflegungen (Zulas- re: sungsverfahren, etc.). Diese Tätigkeiten verbleiben beim Manager. – Anreizsysteme für Mitarbeiter des Managers, Mit der Abwicklung von Transaktionen für Rechnung – Mitarbeitergeschäfte, des Fonds bzw. der einzelnen Teilfonds wird über- wiegend die Verwahrstelle, deren Tochtergesell- – Zuwendungen an Mitarbeiter des Managers, schaft Verwaltungsgesellschaft und Manager sind, beauftragt. – Umschichtungen im Fondsvermögen, Der Manager ist verpflichtet, die Anleger fair zu – positive Darstellung der Fondsperformance, behandeln. Der Manager verwaltet die von ihm ver- walteten Investmentvermögen nach dem Prinzip der – Geschäfte zwischen dem Manager und den von ihm verwalteten Investmentvermögen oder Indi- Gleichbehandlung, indem er bestimmte Investment- vidualportfolios bzw. vermögen und Anleger der Investmentvermögen nicht zulasten anderer bevorzugt behandelt. Die – Geschäfte zwischen vom Manager verwalteten Entscheidungsprozesse und organisatorischen Investmentvermögen und/oder Individualportfo- Strukturen des Managers sind entsprechend ausge- lios, richtet. – Zusammenfassung mehrerer Orders („block Im Rahmen der Tätigkeit der Anlagenverwaltungs- trades“), funktionen des Manager können Interessenkonflikte zwischen dem Manager inklusive der für ihn han- – Beauftragung von eng verbundenen Unterneh- delnden Personen, Beauftragten, Unterbeauftragten, men und Personen, externen Bewerter oder Gegenparteien und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwi- – Einzelanlagen von erheblichem Umfang, schen verschiedenen Investmentvermögen sowie zwischen verschiedenen Investmentvermögen und – hohe Umschlaghäufigkeit von Vermögensgegen- Anlegern entstehen. ständen („Frequent Trading“), – Festlegung der Cut off-Zeit, Der Manager hat angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen. Für – Aussetzungen der Anteilrücknahme; den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, hat der Manager angemessene – IPO-Zuteilungen. Maßnahmen zur Ermittlung, Beilegung, Beobach- tung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Inte- Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt der ressenkonflikte getroffen, um zu vermeiden, dass Manager folgende organisatorische Maßnahmen sich diese nachteilig auf die Interessen der Anleger ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vor- auswirken. zubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: 8
– Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Die Verwahrstelle wurde am 5. Februar 1971 als Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht mit Sitz und an die Interessenkonflikte gemeldet werden in Luxemburg gegründet. Sie ist eine Bank im Sinne müssen; des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor. Sie betreibt Bankgeschäfte aller – Pflichten zur Offenlegung; Art. – Organisatorische Maßnahmen wie Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Luxemburger Recht, insbesondere nach – die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen dem Artikel 19 des Gesetzes von 2013, dem Verwal- für einzelne Abteilungen, um den Missbrauch von vertraulichen Informationen zu verhindern; tungsreglement und dem Verwahrstellenvertrag. – Zuordnung von klaren Zuständigkeiten, um un- Zur Einhaltung dieser besonderen Vorgaben hat die sachgemäße Einflussnahme zu verhindern; Verwahrstelle die Anweisung „Umgang mit Interes- senkonflikten“ in Kraft gesetzt. Durch diese Anwei- – die Trennung von Eigenhandel und Kunden- sung werden die im Geltungsbereich benannten handel; Einheiten angewiesen, jegliche Interessenkollisio- nen zu vermeiden, als auch verpflichtet, im Fall von – Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Interessenkonflikten und/ oder Auffälligkeiten, wel- Mitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhal- che anderweitig im Konzern auf Interessenkollisio- tung des Insiderrechts; nen offensichtlich schließen lassen, dies der Com- pliance-Abteilung anzuzeigen. – Einrichtung von Vergütungssystemen, die Inte- ressenskonflikten entgegenwirken; Interessenkonflikte können zwischen der Verwahr- stelle und den Gesellschaften der Deka-Gruppe – Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundenin- entstehen. Sie können sich im Rahmen der Kontroll- teressen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anla- funktion der Verwahrstelle und bei der Erledigung gerichtlinien; von Aufgaben, die von der Verwahrstelle für die Investmentvermögen, deren Anleger oder den Ma- – Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von nager erbracht werden, ergeben. Aufträgen zum Erwerb bzw. zur Veräußerung von Finanzinstrumenten. Die Verwahrstelle kann Aufgaben der Verwaltungs- gesellschaft und des Managers, außer Portfolioma- Der Manager hat den Verhaltenskodex der Associa- nagement und Risikocontrolling, im Wege der Ge- tion of the Luxembourg Fund Industry (ALFI) als für schäftsbesorgung übernehmen, sofern sie sich verbindlich anerkannt und handelt bei der Aus- Vorkehrungen für eine funktionale und organisatori- übung der Tätigkeit im ausschließlichen Interesse sche Trennung getroffen hat, die sie selbst kontrol- der Anleger und der Integrität des Marktes. liert. Weitere Angaben zum Manager enthält der Ab- Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben der Verwal- schnitt „Ihre Partner in der Sparkassen- tungsgesellschaft und des Manager übernehmen Finanzgruppe“. und umgekehrt, sollte dies zu Interessenkonflikten führen. 4. Die Verwahrstelle Der Manager hat mit Zustimmung der Verwaltungs- Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von gesellschaft die DekaBank Deutsche Girozentrale verwahrfähigen Vermögensgegenständen für inlän- Luxembourg S.A. (die "Verwahrstelle") als Verwahr- dische und ausländische Vermögensgegenstände stelle beauftragt. teilweise an weitere Unterverwahrer. 9
Die übertragenen Aufgaben sind: 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) Ziffer ii, Buchstabe d) Ziffer ii und Buchstabe e) bis g) der Richtlinie – Verwahrung der Wertpapiere, 2007/16/EG erfüllen, – Verwaltung der Wertpapiere, bb. Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 – Abwicklung der Wertpapierhandelsgeschäfte und Buchstabe h) der Richtlinie 2009/65/EG entspre- Ausführung von Wertpapierlieferungen (Ein- und chen, sofern die Geldmarktinstrumente die Vo- Ausgänge). raussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen, Als Unterverwahrer für die Verwahrstelle sind die Konzernmutter DekaBank Deutsche Girozentrale, cc. Aktien, deren Zulassung an einer Börse in einem Frankfurt, sowie die Raiffeisen Bank International Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei- AG, Wien, tätig. Zudem nimmt die Verwahrstelle im nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Hinblick auf für den Fonds erworbene Investmentan- den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel teile die Dienste von das jeweilige Anteilsregister oder deren Zulassung an einem organisierten führenden Transfer Agents in Anspruch. Markt oder deren Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Um potentielle Interessenskonflikte bei der Deka- oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- Bank Deutsche Girozentrale, Frankfurt, zu vermei- kommens über den Europäischen Wirtschafts- den, behandelt die Verwahrstelle diese wie einen raum nach den Ausgabebedingungen zu bean- externen Dienstleister auf der Grundlage eines Un- tragen ist, sofern die Zulassung oder terverwahrvertrags. Ferner sind sowohl die Verwahr- Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines stelle als auch die DekaBank Deutsche Girozentrale, Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt; sowie Aktien, Frankfurt, in ein konzernweites System zur Behand- deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder lung von potentiellen Interessenkonflikten einbezo- deren Zulassung an einem organisierten Markt gen. oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder 5. Anlagepolitik außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab- 5.1. Vermögensgegenstände kommens über den Europäischen Wirtschafts- Das Vermögen der einzelnen Teilfonds wird unmit- raum nach den Ausgabebedingungen zu bean- telbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risi- tragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder komischung in folgende Vermögensgegenstände dieses organisierten Marktes von der Bundesan- investiert: stalt zugelassen ist und die Zulassung oder Ein- beziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines a) Wertpapiere, Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. b) Geldmarktinstrumente, dd. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht als Geldmarktinstrumente einzuordnen sind, Teilbe- c) Derivate, träge eines von einem Dritten gewährten Ge- samtdarlehens sind und über die ein Schuld- d) Bankguthaben, schein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für e) Investmentanteile, Rechnung des jeweiligen Teilfonds mindestens zweimal abgetreten werden können und das Dar- f) Sonstige Anlageinstrumente: lehen gewährt wurde: aa. Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Bör- (1) der Bundesrepublik Deutschland, einem Son- se zugelassen oder an einem anderen organisier- dervermögen der Bundesrepublik Deutschland, ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen einem Bundesland der Bundesrepublik Deutsch- sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 10
land, der Europäischen Union oder einem Staat, ren nach der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW“) und der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche andere Anteile und Aktien von Organismen für ge- Zusammenarbeit und Entwicklung ist, meinsame Anlagen, die keine OGAW sind („OGA“), erworben werden. (2) einer anderen Gebietskörperschaft der Bun- desrepublik Deutschland oder einer Regionalre- Anteile an OGAW und OGA dürfen nur erworben gierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines werden, wenn diese insgesamt zu höchstens 10 % anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- OGAW oder OGA angelegt werden dürfen. mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern die Forderung an die Regionalregierung Für jeden Teilfonds werden nur Anteile an solchen oder an die Gebietskörperschaft gemäß Anhang OGA erworben, die die folgenden Voraussetzungen VI Teil 1 Nummer 9 der Richtlinie 2006/48/EG in erfüllen: derselben Weise behandelt werden kann wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Ho- – Der OGA oder OGAW, an dem die Anteile erworben heitsgebiet die Regionalregierung oder die Ge- werden, unterliegt in seinem Sitzstaat der Aufsicht bietskörperschaft ansässig ist, über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanla- ge. Der objektive Geschäftszweck des jeweiligen (3) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des OGA oder OGAW ist auf die Anlage und Verwaltung öffentlichen Rechts mit Sitz in der Bundesrepub- der eingelegten Mittel für gemeinschaftliche Rech- nung der Anteil- oder Aktieninhaber beschränkt; lik Deutschland oder in einem anderen Mitglied- eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der staat der Europäischen Union oder einem ande- für Rechnung des jeweiligen OGA oder OGAW gehal- ren Vertragsstaat des Abkommens über den tenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. Europäischen Wirtschaftsraum, – Die Anteilinhaber können mindestens einmal pro (4) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer haben, die an einem organisierten Markt, der die Anteile oder Aktien ausüben. Dies gilt als erfüllt, wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte wenn die Anteile oder Aktien an einer Börse gehan- im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils delt werden. geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelas- sen sind, oder – Das jeweilige Investmentvermögen wird unmit- telbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risi- (5) gegen Übernahme der Gewährleistung für die komischung angelegt. Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Ziffern (1) bis (3) bezeichneten Stellen. – Die Anlage in OGA darf zu keiner Zeit eine über- mäßige Konzentration des jeweiligen Teilfondsver- mögens in einem einzigen dieser OGA zur Folge Andere als die genannten Vermögensgegenstände haben. dürfen nicht erworben werden. – Die Vermögensanlage des OGA oder OGAW er- Die Teilfonds entsprechen Abschnitt III.4.1 des CSSF- folgt zu mindestens 90 % des Wertes des OGA bzw. Rundschreibens 03/88, da ihre Anlagegrenzen vor- OGAW in folgende Vermögensgegenstände: sehen, dass mehr als 20 % des Netto- Fondsvermögens in andere Werte als Wertpapiere a. Wertpapiere, und/oder liquide Finanzanlagen, auf die sich Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes von 2010 bezieht, inves- b. Geldmarktinstrumente tiert werden darf. c. Derivate, 5.2. Investmentanteile Als Investmentanteile dürfen Anteile und Aktien von d. Bankguthaben, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie- 11
e. Anteile an anderen OGAW oder OGA, die die in Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Ge- diesem Abschnitt beschriebenen Voraussetzun- meinschaftsrecht für OGAW gleichwertig ist, und gen erfüllen, ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, bei denen das f. Beteiligungen an im Rahmen Öffentlich-Privater Schutzniveau der Anleger dem Schutzniveau der Partnerschaften tätigen Gesellschaften, die nach Anleger eines OGAW gleichwertig ist und insbe- dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu sondere die Vorschriften für die getrennte Ver- dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder wahrung des Fondsvermögens, die Kreditauf- Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben nahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentli- von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten cher Aufgaben dienen (ÖPP- den Anforderungen der OGAW-Richtlinie gleich- Projektgesellschaften), wenn der Verkehrswert wertig sind und deren Geschäftstätigkeit Gegen- dieser Beteiligungen ermittelt werden kann und stand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermö- g. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen gen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen er- mittelt werden kann. oder – Höchstens 20 % des Wertes des OGA oder OGAW b) deren Vermögensanlage ausschließlich in die in werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Abschnitt 5.1 genannten Vermögensgegenstän- investiert, die weder zum Handel an einer Börse de erfolgt und welche die Anlagebeschränkungen zugelassen noch in einem anderen organisierten dieses Abschnitts 5 einhalten, hinsichtlich der Markt zugelassen oder in diesen einbezogen Vermögensgegenstände im Abschnitt 5.1 Buch- sind. Dies gilt nicht für OGA oder OGAW in der stabe a) bis d) die Anlage- und Emittentengren- Form von Kapitalgesellschaften. zen der Richtlinie 2009/65/EG einhalten, wobei die Einhaltung dieser Anlage- und Emittenten- – Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesell- grenzen hinsichtlich der Vermögensgegenstände schaft liegt unter 10 % des Kapitals der Kapital- im Abschnitt 5.1 Buchstabe a) für OGA, die einen gesellschaft. Dies gilt nicht für OGA oder OGAW in der Form von Kapitalgesellschaften sowie für Be- allgemein anerkannten Wertpapierindex nachbil- teiligungen eines OGA oder OGAW an ÖPP- den, nicht erforderlich ist, und die für Wertpa- Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren pierdarlehen die Vorgaben von Abschnitt "X. Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung er- Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung" neuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nummer 3 der ESMA-Leitlinien 2012/832 („Leitlinien zu bör- des deutschen Gesetzes über den Vorrang er- sengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded neuerbarer Energien gerichtet ist. Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen“) beach- ten; – Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 20 % des Wertes des OGA aufgenom- oder men werden. c) deren Vermögensanlage ausschließlich in die in – Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder die Abschnitt 5.1 genannten Vermögensgegenstän- für OGAW geltenden gesetzlichen Anlagebe- de sowie Edelmetalle und unverbriefte Darle- stimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hensforderungen erfolgt und welche die Anlage- des OGA bzw. OGAW hervor. beschränkungen dieses Abschnitts 5. einhalten, Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wobei in die in Abschnitt 5.5 Buchstabe c) gere- dürfen nur OGA erworben werden, gelte Anlagegrenze neben Derivaten auch Edel- metalle und unverbriefte Darlehensforderungen (einschließlich solcher, die als Sonstige Anlagein- a) die nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach strumente erwerbbar sind) einzubeziehen sind. 12
OGA nach vorstehendem Buchstaben c) dürfen nur Darlehensforderungen gegen unregulierte Mikrofi- erworben werden, wenn deren Vermögensgegen- nanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit jeweils die in stände von einer Verwahrstelle verwahrt werden Satz 2 Buchstabe b. und c. genannten Kriterien er- oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer füllt und anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenom- men werden. a. die seit mindestens drei Jahren neben der allge- meinen fachlichen Eignung über ein ausreichen- Werden OGA nach vorstehendem Buchstaben c) des Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofi- erworben, dürfen in Bezug auf diese OGA nicht mehr nanzsektor verfügen, als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager sowie keine Zielfonds erworben b. die ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen werden, die ihre Mittel selbst in andere OGA nach können und vorstehendem Buchstaben c) anlegen. Anteile an OGA im vorgenannten Sinne aus Staaten, die bei der c. deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne interna- sowie deren Risikomanagement von einem im tionaler Vereinbarungen kooperieren, dürfen nicht Staat des Mikrofinanzinstituts niedergelassenen erworben werden. Wirtschaftsprüfer geprüft sowie vom Manager re- gelmäßig kontrolliert werden. In OGA nach vorstehendem Buchstaben c) dürfen nur bis zu 30 % des jeweiligen Netto- Diese OGA dürfen jedoch nur dann erworben wer- Teilfondsvermögens investiert werden. den, wenn sie in Vermögensgegenstände desselben Mikrofinanzinstituts nur bis zu 10 % und von mehre- OGA nach Absatz 3 Buchstabe c. dürfen auch dann ren Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur bis erworben werden, wenn diese abweichend von der zu 15 % ihres Fondsvermögens anlegen dürfen. Grenze nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bis zu 95 % ihres Fondsvermögens in unverbriefte Darle- Die für die Teilfonds zu erwerbenden Investmentan- hensforderungen von regulierten Mikrofinanzinsti- teile werden vornehmlich unter dem Aspekt des tuten und in unverbriefte Darlehensforderungen Anlagekonzepts des Zielfonds, seiner Kostenstruk- gegen regulierte Mikrofinanzinstitute (sofern diese tur und Größe sowie der bisherigen Entwicklung der Refinanzierung des Mikrofinanzinstituts dienen) nach den Kriterien Performance, Volatilität, Sharpe- anlegen. Regulierte Mikrofinanzinstitute sind Unter- Ratio und Korrelation zur Benchmark ausgewählt, nehmen, wobei Anlagekonzepte mit weltweiter Streuung der Anlagen, mit Spezialisierung auf ein Land oder eine a. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ih- Region, auf einen oder mehrere Wirtschaftszweige rem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kredit- sowie jeglicher anderen Ausrichtung berücksichtigt instituten zuständigen Behörde zugelassen sind werden können. und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, Anteile an offenen Immobilienfonds und Anteile an Hedgefonds dürfen nicht erworben werden. b. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarle- hen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren 5.3. Flüssige Mittel unternehmerische Zwecke ist und Das Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds darf in Bankguthaben bei der Verwahrstelle oder bei ande- c. bei denen 60 % der Darlehensvergaben an einen ren Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehan- einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von ins- delten Geldmarktpapieren (z. B. Einlagenzertifikate gesamt 10.000 Euro nicht überschreitet. von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanwei- sungen und Schatzwechsel der Bundesrepublik Die Grenze nach Satz 1 beträgt 75 % im Fall von Deutschland, der Sondervermögen der Bundesre- unverbrieften Darlehensforderungen von unregu- publik Deutschland oder der Bundesländer der Bun- lierten Mikrofinanzinstituten und unverbrieften desrepublik Deutschland sowie vergleichbaren Pa- 13
pieren der Europäischen Gemeinschaften oder von terminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für abgeschlossen. wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden („Flüssige Mittel“). 5.5. Anlagegrenzen und Emittenten- /Kontrahentengrenzen Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen, unter Für die Anlage des Teilfondsvermögens der einzel- Berücksichtigung der sich hierauf beziehenden nen Teilfonds gelten folgende, grundsätzliche Anla- Techniken und Instrumente, eine Restlaufzeit von gerichtlinien und Anlagebeschränkungen: höchstens 397 Tagen haben oder müssen hinsicht- lich der Verzinsung mindestens alle 397 Tage an die a) In Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, aktuelle Marktsituation angepasst werden oder ihr Bankguthaben, OGAW und OGA dürfen, vorbe- Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko haltlich weiterer in diesem Verkaufsprospekt ent- muss dem Risikoprofil dieser Finanzinstrumente haltener Einschränkungen, jeweils bis zu 100 % entsprechen. Flüssige Mittel können auch auf eine des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens inves- andere Währung als die Währung des Fonds lauten. tiert werden. Bankguthaben sind Sichteinlagen und kündbare b) In Sonstige Anlageinstrumente dürfen nur bis zu oder unkündbare Einlagen mit einer Laufzeit von 20 % des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten. investiert werden. Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der c) Derivate, die nicht von Wertpapieren, Geld- Verwahrstelle müssen auf Sperrkonten unterhalten marktinstrumenten, Investmentanteilen, Finan- werden und der Überwachung durch die Verwahr- zindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der stelle zugänglich sein. Bankguthaben dürfen bei Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkur- dem einzelnen Institut maximal 20 % des Netto- sen oder Währungen abgleitet sind, dürfen nur Teilfondsvermögens des jeweiligen Teilfonds betra- bis zu 30 % des jeweiligen Netto- gen und müssen nicht durch eine Einrichtung zur Teilfondsvermögens gehalten werden. Sicherung der Einlagen geschützt sein. d) Höchstens 20 % des Wertes des Fonds werden in Bei der Verwaltung der Teilfonds besteht keine Min- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, destquote bzgl. des Anteils liquider Mittel. die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zuge- 5.4. Kredite und Belastungsverbote lassen oder in diesen einbezogen sind. Dies gilt Kredite dürfen für bis zu 20 % des Netto- nicht für OGA oder OGAW in der Form von Kapi- Fondsvermögens eines Teilfonds aufgenommen talgesellschaften. werden, sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt und die Bedingungen der Kreditaufnah- e) Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesell- me marktüblich sind. schaft liegt unter 10 % des Kapitals der Kapital- gesellschaft. Dies gilt nicht für OGA oder OGAW in Zu Lasten des Teilfondsvermögens dürfen weder der Form von Kapitalgesellschaften sowie für Be- Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsver- teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und pflichtungen eingegangen werden. Die zum jeweili- Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand gen Teilfonds gehörenden Vermögensgegenstände auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sin- dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur ne des § 3 Nummer 3 des deutschen Gesetzes Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetre- über den Vorrang erneuerbarer Energien gerich- ten werden, es sei denn, es werden für den jeweili- tet ist. gen Teilfonds Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapierpensi- Der jeweilige Teilfonds darf nicht mehr als 20 % onsgeschäfte oder Finanzterminkontrakte, Devisen- seines Netto-Teilfondsvermögens in Aktien, fest und/oder variabel verzinsliche Wertpapiere und/oder 14
Geldmarktinstrumente ein- und desselben Emitten- oder den Vereinigten Staaten von Amerika begeben ten anlegen. Diese Obergrenze beträgt höchstens oder garantiert werden, unter der Maßgabe, dass der 25 % für bestimmte Schuldverschreibungen, wenn jeweilige Teilfonds Wertpapiere halten muss, die im diese von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emis- Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben sionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamt- Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen betrages seines Vermögens nicht überschreiten einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. dürfen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Ge- Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission schäften eines Teilfonds mit OTC-Derivaten darf dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzli- 20 % des Netto-Teilfondsvermögens nicht über- chen Vorschriften in Vermögenswerte angelegt schreiten. werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden 5.6. Spezielle Anlagestrategien Verbindlichkeiten ausreichend decken und beim Die tatsächliche Anlagepolitik der jeweiligen Teil- Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig wer- fonds konzentriert sich darauf, innerhalb der auf der dende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen festgelegten Bandbreiten in die genannten Vermö- bestimmt sind. Diese Obergrenze beträgt höchstens gensgegenstände zu investieren. 35 %, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstru- mente von einem Mitgliedstaat der Europäischen 5.7. Überschreitung von Anlagebeschränkungen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von ei- Werden die genannten Anlagebeschränkungen nem Drittstaat oder von internationalen Einrichtun- unbeabsichtigt überschritten, wird der Manager gen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen min- vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage destens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger garantiert werden. Abweichend davon darf der je- des jeweiligen Teilfonds zu erreichen. weilige Teilfonds in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines 6. Techniken und Instrumente Vermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstru- Zur effizienten Verwaltung der Portfolien der einzel- menten verschiedener Emissionen anlegen, die von nen Teilfonds darf sich der Manager unter Einhal- der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien tung der von der Luxemburger Aufsichtsbehörde OSPA-Strategie: Defensiv OSPA-Strategie: Offensiv Aktien, z.B.: Aktien, Aktienfonds, Techniken und In- strumente auf Aktien, Commodity-Fonds, 0 - 30 % 0 -100 % aktienähnliche Genuss-Scheine, Rohstoff- Aktien Renten, z.B.: Fest- und/oder variabel verzinsliche Wert- papiere mit einer Laufzeit bei Emission von mehr als 397 Tagen, Rentenfonds, Ren- 0 - 100 % 0 - 50 % tenzertifikate, Techniken und Instrumente auf Renten, Renten-Indexzertifikate, ren- tenähnliche Genuss-Scheine, Wandelanlei- hen Flüssige Mittel, z.B.: Fest- und/oder variabel verzinsliche Wert- papiere mit einer Laufzeit bei Emission von 0 - 50 % 0 - 50 % bis zu 397 Tagen, Bankguthaben und Geldmarktfonds In % des Netto-Fondsvermögens, zzgl. der zulässigen Kreditaufnahmen. Derivate werden mit ihrem Marktwert angerechnet 15
festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techni- sein, dürfen jedoch eine Laufzeit von höchstens 12 ken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere und Monaten haben. Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Zu diesen Techniken und Instrumenten gehören neben 6.2. Derivate Wertpapierleihe-Geschäften und Wertpapierpensi- Der Manager darf als Teil der jeweiligen Anlagestra- onsgeschäften vor allem Derivate, insbesondere tegie eines Teilfonds auch zu anderen Zwecken als Optionen, Finanzterminkontrakte, Swaps, Credit der Absicherung Anlagen in Derivate tätigen, sofern Default Swaps und Devisentermingeschäfte sowie das Risiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Kombinationen hieraus. Beziehen sich diese Trans- Abschnitts "5.5 Anlagegrenzen und Emittenten- aktionen auf die Verwendung von Derivaten, so /Kontrahentengrenzen" nicht überschreitet. Anlagen müssen die Bedingungen und Grenzen mit den des jeweiligen Teilfonds in indexbasierte Derivate Bestimmungen des Gesetzes von 2010 im Einklang müssen hinsichtlich ihrer Konstituenten beim Emit- stehen. Unter keinen Umständen darf der Manager tentenrisiko nicht berücksichtigt werden. Wenn ein bei der Verwaltung der einzelnen Teilfonds bei die- Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstru- sen Transaktionen von den im Verwaltungsregle- ment eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Ein- ment bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlage- haltung der Vorschriften zum Emittentenrisiko mit zielen abweichen. berücksichtigt werden. 6.1. Wertpapierleihe- und Erwerbbar sind Derivate einschließlich gleichwerti- Wertpapierpensionsgeschäfte ger bar abgerechneter Instrumente, die Die Teilfonds dürfen im Rahmen eines standardisier- ten Systems, das von einer anerkannten Clearingin- – an einer Börse notiert oder gehandelt werden, stitution oder von einem erstklassigen, auf derartige und/oder Geschäfte spezialisierten Finanzinstitut organisiert wird oder eines Standardrahmenvertrages, Wertpa- – an einem anderen organisierten Markt eines piere verleihen oder leihen. Bei diesen Geschäften Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei- werden die Maßgaben der Rundschreiben CSSF nes Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notiert oder ge- 08/356 und CSSF 11/512 eingehalten. handelt werden, und/oder Die Vertragspartner der Wertpapierleihe müssen in – an einer Börse eines Drittstaates oder an einem einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in organisierten Markt eines Drittstaates, der aner- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über kannt, für das Publikum offen und dessen Funkti- den Europäischen Wirtschaftsraum, den Vereinigten onsweise ordnungsgemäß ist, notiert oder ge- Staaten von Amerika, Kanada, Hong Kong, Japan, handelt werden und/oder Neuseeland oder einem anderen Drittstaat mit gleichwertiger Bankenaufsicht ansässig sein. – OTC-Derivate, sofern die Gegenpartei bei Ge- schäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Wertpapiere dürfen zu Lasten der einzelnen Teil- Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie fonds auf bestimmte Zeit übertragen werden. Ist für sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde die Rückerstattung eines Wertpapierdarlehens eine zugelassen wurden, und die OTC-Derivate einer Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiati- sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu ve des Fonds zum angemessenen Zeitwert ver- äußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit glattgestellt werden können. dem Kurswert der für Rechnung des jeweiligen Teil- fonds bereits als Wertpapierdarlehen für eine be- Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Ver- stimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 % des mögenswert während einer im Voraus vereinbarten Wertes des jeweiligen Teilfonds nicht übersteigen. Frist („Ausübungszeitraum“) oder an einem im Vo- Pensionsgeschäfte müssen nicht jederzeit kündbar raus bestimmten Zeitpunkt („Ausübungszeitpunkt”) zu einem im Voraus bestimmten Preis („Ausübungs- 16
preis”) zu kaufen (Kauf- oder „Call”-Option) oder zu mäßig einwandfreien Einstufung durch eine interna- verkaufen (Verkaufs- oder „Put”-Option). Der Preis tional anerkannte Ratingagentur unterliegen. einer Call- oder Put-Option ist die Options-„Prämie”. Der Einsatz von Derivaten und sonstigen Techniken Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, und Instrumenten kann zur Absicherung, zur effi- welche die Vertragsparteien berechtigen bezie- zienten Portfoliosteuerung sowie im Hinblick auf hungsweise verpflichten, einen bestimmten Vermö- eine Steigerung der Wertentwicklung erfolgen, ohne genswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt dass dadurch von dem im Verwaltungsreglement zu einem im Voraus bestimmten Preis abzunehmen bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen beziehungsweise zu liefern, wobei jeweils nur ein abgewichen oder der grundlegende Charakter der Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße („Einschuss“) Anlagepolitik des einzelnen Teilfonds verändert sofort geleistet werden muss. wird. Der Manager wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit er dies im Inte- Der Käufer eines Credit Default Swaps entrichtet resse der Anleger für sinnvoll oder geboten hält. eine Prämie, ausgedrückt als Prozentsatz vom Nennwert des Kontraktgegenstandes, an den Ver- Bei der Verwaltung des jeweiligen Teilfonds werden käufer des Credit Default Swaps, der seinerseits sich ein Risikomanagement-Verfahren, welches das mit verpflichtet, bei Eintritt des vereinbarten Ereignisses den Anlagen verbundene Risiko und deren jeweili- wie Insolvenz oder Zahlungsverzug des Schuldners gen Anteil am Gesamtrisiko des betreffenden Teil- des Kontraktgegenstandes den Kontraktgegenstand fonds jederzeit überwacht und misst, und ein Ver- gegen Zahlung dessen Nennwertes zu übernehmen fahren zur präzisen und unabhängigen Bewertung oder einen Geldbetrag in Höhe der Differenz zwi- des Wertes des jeweiligen OTC-Derivats verwendet. schen dem Nennwert und dem Marktwert des Kon- traktgegenstandes zu zahlen. Solche Geschäfte sind Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass das mit ausschließlich mit Finanzinstituten erster Ordnung Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet- zulässig, die auf solche Geschäfte spezialisiert sind. towert seines Portfolios nicht überschreitet. Die Bewertung der Credit Default Swaps erfolgt nach transparenten und nachvollziehbaren Methoden auf Der Manager verfügt über eine Risikomanagement- regelmäßiger Basis. Der Manager und der Wirt- Politik gemäß CSSF-Rundschreiben 11/512, welche schaftsprüfer werden die Transparenz und Nachvoll- der Art, dem Umfang, der Komplexität und dem ziehbarkeit der Bewertungsmethoden und deren Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten Rechnung Anwendung überwachen. Falls im Rahmen der trägt und auch Prozesse für die Aufnahme von Ge- Überwachung Differenzen festgestellt werden, wird schäftsaktivitäten in neuen Produkten und Märkten der Manager deren Beseitigung veranlassen. umfasst. Beim Einsatz von Derivaten stellt der Manager bei Aktualisierungen der Risikomanagement-Politik Geschäften, bei denen Interessenkonflikte nicht werden durch das Risikocontrolling des Managers in auszuschließen sind (z.B im Falle von Geschäften Luxemburg bearbeitet. innerhalb eines Konzernverbundes), sicher, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlos- 6.3. Sicherheiten im Zusammenhang mit sen werden. Techniken und Instrumenten Für die Techniken und Instrumente besteht ein Colla- Die beschriebenen Operationen dürfen nur an einer teral-Management zur Verwaltung der für diese Börse oder an einem anderen geregelten Markt oder Geschäfte zu stellenden sowie erhaltenen Sicherhei- im Rahmen des OTC-Handels unter der Vorausset- ten. Diese werden täglich neu berechnet und ent- zung durchgeführt werden, dass es sich bei den sprechend angepasst. Geschäftspartnern dieser Transaktionen um erst- klassige Finanzinstitute handelt, die auf derartige Für OTC-Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitäts- abgewickelt werden und für börsengehandelte Deri- vate sowie für Wertpapierleihe-Geschäfte, die über 17
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