Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land

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Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                      Jahrgang 24
                                      26. Februar 2021
                                      Ausgabe 2/21
                                                                                                             der Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf,
                                                                                                   Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, der Stadt Dassow
                                                                                                         sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land

                                                                    Amt Schönberger Land

                                                                  Wahlhelfer/innen gesucht
                                                         In diesem Jahr stehen wieder Wahlen an. So wird am 25. April 2021 der Landrat oder die
                                                         Landrätin des Kreises Nordwestmecklenburg gewählt und am 26. September 2021 finden
                                                         die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern statt.
                                                         Ohne Wahlhelfer/innen können die Wahlen nicht durchgeführt werden. Es sind im Amt
                                                         Schönberger Land voraussichtlich mehr als 20 Brief- und Urnenwahlbezirke zu besetzen.
                                                         Die Wahlvorstände bestehen je Wahllokal aus:
                                                         • einem Wahlvorsteher/einer Wahlvorsteherin
                                                         • dem stellvertretenden Wahlvorsteher/der stellvertretenden Wahlvorsteherin
                                                         • einem Schriftführer/einer Schriftführerin
                                                         • dem stellvertretenden Schriftführer/der stellvertretenden Schriftführerin und
                                                         • Beisitzern und Beisitzerinnen.
                                                         Der Wahlvorstand hat hauptsächlich folgende Aufgaben zu erfüllen:
                                                         • er hat die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten
                                                         • überprüft die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses
                                                         • gibt die Stimmzettel aus
                                                         • vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis
                                                         • gibt die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels frei und
                                                         • ermittelt und stellt das Wahlergebnis fest.
                                                         Die Wahlen finden immer sonntags statt. Die Wahlräume haben von 8:00 bis 18:00 Uhr
                                                         geöffnet. Danach erfolgt die Auszählung. Je nach Umfang der Wahl kann die Feststellung
                                                         des Wahlergebnisses mehrere Stunden dauern.
                                                         Die Wahlhelfer/innen erhalten ein Erfrischungsgeld und werden vor- und nachmittags
                                                         verpflegt. Die Wahlhelfer/innen sind ehrenamtlich tätig. Wahlvorstände und Schriftführer
                                                         werden jeweils gesondert durch das Amt geschult und so auf den Wahltag vorbereitet.
                                                         Aufgrund der Corona-Pandemie wird es spezielle Hygienekonzepte für die Wahlräume
                                                         geben. Gerade der Schutz der Wahlhelfer/innen steht dabei im Fokus.
                                                         Sie möchten die Wahlen als Wahlhelfer/in unterstützen?
                                                         Dann melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail beim Amt Schönberger Land:
                                                         Telefon:    038828 330-1101, Herr Horstmann
                                                         E-Mail:     wahlen@schoenberger-land.de
                                                         Weitere Informationen zu den Wahlen erhalten Sie auf unserer Webseite
Postwurfsendung sämtliche Haushalte

                                                         https://schoenberger-land.de/wahlen2021

                                                    Die nächste Ausgabe erscheint am 26. März 2021.
Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
2   26. Februar 2021 • Woche 8                                                                                       Amt Schönberger Land
                                                       Wichtige Informationen der Verwaltung
                                                       Verwaltung:         Amt Schönberger Land
                                                       Anschrift:          Am Markt 15, 23923 Schönberg
                                                       Telefon:            038828 330-0
              Die nächste Ausgabe                      Fax:                038828 330-175

            Uns Amtsblatt                              E-Mail:
                                                       Web:
                                                       Online-Dienste:
                                                                           info@schoenberger-land.de
                                                                           www.schoenberger-land.de
                                                                           https://www.schoenberger-land.de/online
                  erscheint am                         Mängelmelder:       https://schoenberger-land.de/mängelmelder
                 26. März 2021                         Allgemeine Öffnungszeiten:
                 Annahmeschluss                        Mo. - Do.           09:00 - 12:00 Uhr
                                                       Di. u. Do.          14:00 - 18:00 Uhr
           für redaktionelle Beiträge                  Fr.                 geschlossen
                und Anzeigen ist                       Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes:
            (Posteingang im Verlag)                    nach vorheriger Terminvereinbarung
                                                       Mo., Di. u. Do.     09:00 - 12:00 Uhr
               der 16. März 2021.                      Di. u. Do.          14:00 - 18:00 Uhr

                                                       Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle:
                                                       Di. u. Do.          09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

                                                       Sprechstunde der Schiedspersonen
                                                       Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele-
    Impressum                                          fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren.
                                                       Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de
    Mitteilungsblatt mit öffentlichen                  Rufnummernverzeichnis:
    Bekanntmachungen der Gemeinden
                                                       Amtskasse                           330 - 1201, 1203 und 1211
    und Städte des Amtes Schönberger Land.
                                                       Anlagenbuchhaltung                  330 - 1206
    Herausgeber, Druck und Verlag:
                                                       Anliegerbescheinigungen             330 - 1214
    LINUS WITTICH Medien KG
    Röbeler Straße 9, 17209 Sietow,                    Bauanträge                          330 - 1401
    Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30           Bauleitplanung                      330 - 1410 und 1411
    E-Mail: info@wittich-sietow.de                     Bürgerinformation                   330 - 1107
    www.wittich.de
                                                       Buß- und Verwarngelder              330 - 1305
    Verantwortlich für den amtlichen Teil:             Einwohnermeldeamt                   330 - 1303, 1304 und 1307
    Amt Schönberger Land
    Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:
                                                       Finanzverwaltung                    330 - 1200 und 1208
    Mike Groß (V. i. S. d. P.)                         Fischereischeine                    330 - 1305
    unter Anschrift des Verlages.                      Feuerwehren                         330 - 1311
    Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke    Gebäudemanagement                   330 - 1406
    unter Anschrift des Verlages.
                                                       Gewerbeamt                          330 - 1309
    Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de               Gewässer                            330 - 1412
    Auflage: 9.800 Exemplare                            Grünanlagen/Bäume                   330 - 1403
    Erscheinung: monatlich,                            Hochbauinvestition                  330 - 1405 und 1416
    jeweils zum letzten Freitag eines Monats
                                                       Informationstechnik                 330 - 1106
    Namentlich gekennzeichnete Artikel geben           Kindertageseinrichtungen            330 - 1109
    die Meinung des Verfassers wieder, der auch
    verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröf-      Kommunale Grundstücke (Kauf/Pacht) 330 - 1408
    fentlichungen und Fremdbeilagen gelten un-         Ordnungsamt                         330 - 1300 und 1310
    sere allgemeinen Geschäftsbedingungen und          Personalabteilung                   330 - 1110 und 1111
    unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht
                                                       Rechnungsprüfung                    330 - 1601
    gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt
    oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des        Schulverwaltung                     330 - 1103
    Betrages für ein Einzelexemplar gefordert wer-     Spielplätze                         330 - 1412
    den. Weitergehende Ansprüche, insbesondere         Stadtsanierung                      330 - 1410
    auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausge-
    schlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-
                                                       Standesamt                          330 - 1110 und 1111
    Farben bzw. Sonderfarben werden von uns            Steuerabteilung                     330 - 1204 und 1205
    aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farb-      Straßenbeleuchtung                  330 - 1413
    abweichungen auftreten, genauso wie bei un-        Straßenunterhaltung                 330 - 1412
    terschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb
    können wir für eine genaue Farbwiedergabe          Straßenverkehr (StVO)               330 - 1301
    keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche          Tiefbau                             330 - 1402
    Beanstandungen verpflichten uns zu keiner           Vergabestelle                       330 - 1104
    Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut-
                                                       Vermietung kommunaler Liegenschaften330 - 1407 und 1409
    zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos,
    Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung         Vollstreckung                       330 - 1202
    liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit       Wahlen/Organisation                 330 - 1101
    schriftlicher Genehmigung des Urhebers.            Winterdienst                        330 - 1301
                                                       Wohngeldstelle                      330 - 1308
                                                       zentrale Dienste                    330 - 1107
                                                       zentraler Sitzungsdienst            330 - 1102 und 1108
Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                               26. Februar 2021 • Woche 8      3

                                                Amt Schönberger Land

Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lüdersdorf
hier:         Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung            -   im Norden:      durch Aufforstungs- und Waldflächen,
Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat die von der Gemeinde-           -   im Osten:       durch einen bepflanzten Graben und
vertretung der Gemeinde Lüdersdorf in ihrer Sitzung am 29. Juni                           das LSG „Palinger Heide und Halbinsel
2017 beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der                               Teschow“,
Gemeinde Lüdersdorf mit Bescheid vom 12.05.2020 (Aktenzei-            -   im Süden:       durch die Bahnstecke Lübeck-Bad Kleinen-
chen: ohne) gemäß § 6 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.                              Strasburg und das Einkaufszentrum,
Der Änderungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungs-             -   im Westen:      durch Anlagen für betreutes Wohnen in der
planes wird wie folgt begrenzt:                                                           Straße „Am Bahnhof“.

Die Lage des Änderungsbereiches der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem beigefügtem Übersichtplan zu entnehmen.

                                                                                                               Quelle: www.gaia-mv.de
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5           wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
BauGB ortsüblich bekannt gemacht.                                     der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber
Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächen-           der Gemeinde Lüdersdorf unter Darlegung des die Verletzung
nutzungsplanes der Gemeinde Lüdersdorf wirksam.                       begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Alle Interessierten können die 3. Änderung des Flächennutzungs-       Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Meck-
planes der Gemeinde Lüdersdorf, die zugehörige Begründung             lenburg - Vorpommern ist eine Verletzung von Verfahrens- und
und die zusammenfassende Erklärung im Amt Schönberger Land,           Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Dassower Straße 4, in 23923 Schönberg während der Öffnungs-           Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber
zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
                                                                      der Gemeinde Lüdersdorf geltend gemacht wird. Eine Verletzung
Die wirksame 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und die
zugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung            von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschrif-
werden ergänzend in das Internet unter www.schoenbergerland.          ten kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.
de/Bekanntmachungen sowie in das zentrale Internetportal des          Lüdersdorf, den 16.02.2021
Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V)
eingestellt.                                                          gez. Dr. Huzel                         (Siegel)
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:                         Bürgermeister
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung   der Gemeinde Lüdersdorf
    der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungs-         Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
    vorgangs,                                                         mit Ablauf des 18. Februar 2021 amtlich bekannt gemacht.
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4       26. Februar 2021 • Woche 8 		                                                                           Amt Schönberger Land
Bauleitplanung der Stadt Schönberg

Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2. Teil für das Wohngebiet
„Wohnpark Bünsdorfer Weg“ im Verfahren nach § 13b BauGB
hier:   Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a      und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
        Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB                                     im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV,
                                                                      1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am
                                                                                vom 16.03.2021 bis einschließlich 15.04.2021
17.12.2020 das städtebauliche Konzept gebilligt und zur frühzei-
tigen Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmt. Der Geltungs-        während folgender Zeiten:
bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2.Teil        Montag - Donnerstag:      von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
für das Wohngebiet „Wohnpark Bünsdorfer Weg“ wird wie folgt           Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
begrenzt:                                                             zur Einsichtnahme öffentlich aus.
- Im Nordosten: durch eine vorhandene Feldhecke und
                    angrenzend landwirtschaftliche Flächen,           Sollte aus Gründen der COVID-19-Pandemie die Amtsverwaltung
- im Südosten:      durch den Bünsdorfer Weg,                         für den Besucherverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb in
- im Südwesten: durch eine vorhandene Hecke und daran                 der Amtsverwaltung, Dassower Straße 4, aufrechterhalten, so dass
                    angrenzend das bebaute Grundstück                 die Einsichtnahme der ausgelegten Planunterlagen trotz Einschrän-
                    Arndtsberg Nr. 5 und getrennt durch einen         kungen im Dienstbetrieb möglich ist.
                    öffentlichen Weg die bebauten Grundstü-           Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein-
                    cke Arndtsberg Nr. 7, und Nr. 11,                 gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923
- im Westen:        durch eine vorhandene Feldhecke.                  Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungs-          038828/ 330-1410 oder bei Frau Müller unter 038828 330-1411.
planes Nr. 014.1 - 2.Teil für das Wohngebiet „Wohnpark Bünsdorfer     Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb der
Weg“ ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.                             Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung
                                                                      unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per E-Mail un-
Die Planungsziele bestehen in der Schaffung der planungsrechtli-
                                                                      ter g.kortas-holzerland@schoenbergerland.de bzw. s.mueller@
chen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte,
die Änderung der Erschließungsstruktur verbunden mit der Neu-         schoenberger-land.de eingesehen werden.
ordnung der Grundstücke.                                              Die Planunterlagen sind zusätzlich für den o.g. Auslegungszeit-
Die Stadt Schönberg gibt hiermit bekannt, dass sich die Öffentlich-   raum auf der Internetseite https:// www.schoenberger-land.de/
keit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele        Bekanntmachungen/Auslegungen einsehbar.

                                                                                       Quelle: WMS_MV_DTK, ©GeoBasis-DE/M-V 2020
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Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2. Teil für das      (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als
Wohngebiet „Wohnpark Bünsdorfer Weg“ der Stadt Schönberg             Gesamtschuldner.
wird nach den Bestimmungen des § 13b BauGB, Einbeziehung von         (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Fried-
Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren, aufgestellt;    hofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen
§ 13a BauGB gilt entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass      Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde,
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der      die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht           erhoben werden.
nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und        §3
von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird, § 4c ist         Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
nicht anzuwenden.                                                    (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestä-
Hinweise zur COVID-19-Pandemie                                       tigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in
Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur          denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind,
Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich         entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
- vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung-    (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe
nahme zu wählen.                                                     des Gebührenbescheides fällig.
                                                                     (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Be-
Hinweise zum Datenschutz
Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird         nutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern,
ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger-            sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder
land.de/Datenschutzerklärung.                                        eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

Schönberg, den 17.02.2021                                            §4
                                                                     Stundung und Erlass von Gebühren
gez. Stephan Korn                           (Siegel)                 Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeits-
Bürgermeister der Stadt Schönberg                                    gründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen          werden.
mit Ablauf des 18. Februar 2021 amtlich bekannt gemacht.             §5
                                                                     Gebührenhöhe
                                                                     1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten
                                                                        gemäß der Friedhofsordnung an
                                                                     Reihengrabstätte
                                                                     - für Särge und Urnen                             400,00 EUR
                                                                     Wahlgrabstätten
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof
                                                                     - für Särge und Urnen je Grabbreite
in Herrnburg vom 14.12.2020                                             für 30 Jahre                                   450,00 EUR
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evange-        - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
lisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 37 der Fried-        Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr            15,00 EUR
hofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende          Urnengemeinschaftsanlage
zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof       - Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage 1480,00 EUR
in Herrnburg. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen      Urnengrab im Eichenhain
Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfas-           - Wahlgrabstätte für Urnen im Eichenhain
sung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.            für 30 Jahre                                  1570,00 EUR
                                                                     - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Inhaltsübersicht                                                        Wahlgrabstätte für Urnen im Eichenhain
§1      Allgemeines                                                     je Grabbreite und Jahr                          48,30 EUR
§2      Gebührenschuldner                                            Urnenwahlgräber mit Bodendecker für 2 Urnen
§3      Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen                 - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
§4      Stundung und Erlass von Gebühren                                Wahlgrabstätte für Urnen mit Bodendeckern
§5      Gebührenhöhe                                                    Grabbreite und Jahr                              76,00 EUR
§6      Zusätzliche Leistungen                                       Rasengrabstätten
§7      Zurücknahme des Nutzungsrechts                               - Rasengrabstätte für Särge für 30 Jahre         1760,00 EUR
§8      Inkrafttreten                                                - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
§1                                                                      Rasengrabstätte für Särge je Grabbreite und
Allgemeines                                                             Jahr                                            55,00 EUR
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie       - Rasengrabstätte für Urnen für 30 Jahre         1530,00 EUR
für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhof-        - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
strägers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenord-               Rasengrabstätte für Urnen je Grabbreite und
nung erhoben.                                                           Jahr                                            45,50 EUR
§2                                                                   Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlän-
Gebührenschuldner                                                    gerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge der-       Voraus erhoben.
jenige verpflichtet:
                                                                     2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
                                                                     Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Fried-
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes
                                                                     hofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 19,00 Euro je
    verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,                      Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,           wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs   a) Pflege der Grünanlagen
    oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen      b) Wasser- und Müllkosten
    oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grab-       c) Versicherungsbeiträge
    nutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.       d) Betriebsmittel
Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
6     26. Februar 2021 • Woche 8 		                                                                            Amt Schönberger Land
e)   Geräte für die Friedhofspflege
f)   Reparaturkosten
g)   Verkehrssicherungsmaßnahmen
h)   Verwaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der
     Friedhofsunterhaltung stehen
Die Gebühr wird für zweijährlich im Voraus erhoben.
3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach         Allgemeinverfügung zur Straßenbenennung
   schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers
                                                                     in der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil
Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite
40,00 EUR (nicht erhoben)
                                                                     Wahrsow
(zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr)                         Auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegege-
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts           setzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - M-V) vom
werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte        13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Art. 6 des
in einer Summe erhoben                                               Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) in Verbindung
                                                                     mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V)
4. Bestattungsgebühren/Trauerfeiergebühren
                                                                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl.
Ausheben und Schließen einer Gruft für Särge         540,00 EUR      M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018
                                                                     (GVOBl. M-V, S. 114) wird mit Beschluss der Gemeindevertretung
Ausheben und Schließen einer Urnengruft               90,00 EUR
                                                                     der Gemeinde Lüdersdorf vom 13.10.2020
Sarg- oder Urnenträger je Träger                      25,00 EUR
                                                                     1. folgende Straße benannt:
5. Verwaltungsgebühren                                                   a) Gemarkung:          Wahrsow
                                                                               Flur             001
Bestattungsgebühr je Bestattung                      115,00 EUR                Flurstücke:      00096/046 und 00096/047
Ausfertigung oder Umschreibung einer Grabur-                         2. Die Straße erhält den Straßennamen: „Auf dem Sand“.
                                                                     3. Der Name tritt am 01.03.2021 in Kraft.
kunde                                                 15,00 EUR
                                                                     4. Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals             80,00 EUR
                                                                         angeordnet.
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro
Jahr                                                  45,00 EUR      Begründung:
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsord-                        Die Gemeinde Lüdersdorf ist mit dem Beschluss vom 13.10.2020
nung                                                   4,00 EUR      Ihrem Recht nachgekommen, Straßen Namen geben zu dürfen,
Genehmigung einer Ausgrabung                          50,00 EUR      siehe § 51 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz MV.
Verwaltungsgebühren für je angefangene Stunde         35,00 EUR      „(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namens-
Mahnkosten je Mahnschreiben                            3,50 EUR      schilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Hausnummern
                                                                     angebracht werden.“
§6
Zusätzliche Leistungen                                               Rechtsbehelfsbelehrung:
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vor-    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-
gesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt   gabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.                       oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Schönberger
                                                                     Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg einzulegen. Ein Widerspruch
§7                                                                   gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der
Zurücknahme des Nutzungsrechts                                       sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ab-       Schönberg, den 03.02.2021
lauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt,
besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren        im Auftrag
                                                                     gez. Surkamp
für die nicht ausgenutzte Zeit.
§8                                                                   Hinweise für die betroffenen Bürger und Firmen
In-Kraft-Treten                                                      1. Wir weisen Sie darauf hin, die Änderungen des Straßenna-
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öf-         mens in den Dokumenten vornehmen zu lassen.
fentlichen Bekanntmachung in Kraft.                                  2. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz
                                                                        über Personalausweise sind die Inhaber eines Passes oder
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die
                                                                        Personalausweises verpflichtet, ihre Personalausweisdoku-
bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 01.12.2009 sowie
                                                                        mente unverzüglich der Ausweisbehörde vorzulegen, wenn
deren Änderungen außer Kraft.
                                                                        sich ihre Anschrift geändert hat. Die Umschreibungen sind
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Herrnburg am                 gebührenfrei.
14.12.20                                                             3. Die Einwohner an den genannten Straßen werden gebeten
                                                                        nach Veröffentlichung im Amtsblatt die Änderungen im Ein-
                                                                        wohnermeldeamt vornehmen zu lassen. Falls es Ihnen nicht
                                                                        persönlich möglich ist die Dokumente ändern zu lassen, kön-
                                                                        nen dies auch Personen für Sie erledigen, denen Sie zu diesem
                                                                        Zweck eine Vollmacht ausgestellt haben.
                                                                     4. Unser Einwohnermeldeamt in der Amtsverwaltung in der
                                                                        Dassower Straße 4 in 23923 Schönberg hat folgende Öff-
                                                                        nungszeiten:
                                                                         Montag            von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr
                                                                         Dienstag          von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
                                                                                           von 14:00 bis 18:00 Uhr
                                                                         Mittwoch          von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
                                                                         Donnerstag        von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
Der Beschluss über die Ordnung wurde vorn Evangelisch-Lutheri-                             von 14:00 bis 18:00 Uhr
schen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 19. Januar 2021.             Freitag           geschlossen
Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                           26. Februar 2021 • Woche 8        7
5. Bei der Kfz-Zulassungsbehörde (Landkreis Nordwestmeck-         bandes Stepenitz-Maurine vom 24.01.2019 wird wie folgt geändert:
   lenburg, Straßen-verkehrsamt, Langer Steinschlag 4, 23936      Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält
   Grevesmühlen) besteht für den Halter eines Fahrzeuges die      folgende Fassung:
   Verpflichtung, seine neue Anschrift in den Papieren unver-
                                                                  „Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2021 16,85 €/ha. Die Berech-
   züglich ändern zu lassen.                                      nung der Gebühren erfolgt pro m².
6. Eine Benachrichtigung von uns erhalten unter anderem:
                                                                  Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1
   - Finanzamt Wismar
                                                                  dieser Satzung zu berücksichtigen.“
   - Amtsgericht Wismar (Grundbuchamt)
   - Landesamt für Innere Verwaltung                              Artikel 2
   - Bezirksschornsteinfeger                                      Inkrafttreten
   - Integrierte Leitstelle Schwerin                              Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
   - Statistisches Landesamt Mecklenburg-Vorpommern
                                                                  Dassow, den 02.02.2021
   - Abfallwirtschaftsbetrieb Nordwestmecklenburg
   - Landkreis Nordwestmecklenburg Fachdienst Kataster und        gez. Annett Pahl                   (Dienstsiegel)
      Vermessung                                                  Bürgermeisterin
   - Deutsche Telekom AG
   - E.ON edis AG Regionalbereich Nord-Mecklenburg                Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
                                                                  vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen       der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
mit Ablauf des 04.02.2021 amtlich bekannt gemacht.                nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
                                                                  nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
                                                                  nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be-
Tätigkeitsbericht 2020                                            kanntmachungsvorschriften.
des Rechnungsprüfungsausschusses                                  Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
des Amtes Schönberger Land                                        Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz
                                                                  Nutzungsart                                    Zuschlag   Abschlag
für die Gemeinde Grieben                                                                                         in %       in %
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Schönberger Land         Wohnbaufläche                                  350        -
hat gegenüber der Gemeinde Grieben einen Tätigkeitsbericht        Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Stein-         -          -
für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt. Der entsprechende Tätig-    bruch
keitsbericht wurde der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am     Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche          -          -
26.01.2021 zur Kenntnis gegeben.
                                                                  Verkehrsfläche                                 350        -
Der Tätigkeitsbericht 2020 des Rechnungsprüfungsausschusses
                                                                  Landwirtschaftliche Fläche                     -          -
des Amtes Schönberger Land für die Gemeinde Grieben wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.                                     Ackerland
Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der         Grünland
Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amtsverwaltung             Gartenland
des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15, Vor-              Weingarten
derhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.                Obstplantage
Schönberg, 09.02.2021                                             Landwirtschaftliche Fläche                     -          50
                                                                        Brachland
gez. Lenschow                                                     Wald, Gehölz, Sumpf, Unland                    -          50
Amtsvorsteher
                                                                  Fließgewässer, Hafenbecken                     -          80
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen       Stehendes Gewässer                             -          50
mit Ablauf des 11.02.2021 amtlich bekannt gemacht.                Industrie- und Gewerbeflächen                  -          -
                                                                  Fläche gemischter Nutzung-, Gebäude- u.        -          -
                                                                  Freifläche Mischnutzung Wohnen und
1. Satzung zur Änderung der Satzung                               Land- und Forstwirtschaft
der Stadt Dassow über die Erhebung                                Fläche besonderer funktionaler Prägung         -          -
                                                                  Friedhof                                       -          -
von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und                                  Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
                                                                  mit Ablauf des 04.02.2021 amtlich bekannt gemacht.
Bodenverbandes Stepenitz-Maurine
vom 02.02.2021
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Meck-        Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungs-
lenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntma-         ausschusses der Stadt Dassow für das
chung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467);
                                                                  Haushaltsjahr 2020
der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes       Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Dassow hat ge-
Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Be-           genüber der Stadt Dassow einen Tätigkeitsbericht für das Haus-
kanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt      haltsjahr 2020 vorgelegt. Der entsprechende Tätigkeitsbericht
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl.   wurde der Stadtvertretung in seiner Sitzung am 02.02.2021 zur
M-V S. 166, 179) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von    Kenntnis gegeben. Der Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungs-
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992          ausschusses der Stadt Dassow wird hiermit öffentlich bekannt
(GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.    gemacht. Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeit-
August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung        punkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amts-
durch die Stadtvertretung Dassow vom 17.12.2020 nachfolgende      verwaltung des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Dassow über         15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge
                                                                  Dassow, den 15.02.2021
des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen:
                                                                  gez. Pahl
Artikel 1
                                                                  Bürgermeisterin
Änderung der Satzung
Die Satzung der Stadt Dassow über die Erhebung von Gebühren       Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenver-        mit Ablauf des 18. Februar 2021 amtlich bekannt gemacht.
Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
8      26. Februar 2021 • Woche 8 		                                                                             Amt Schönberger Land
                                                                      1. Satzung zur Änderung der Satzung
    Stadt Dassow                                                      der Gemeinde Grieben über die Erhebung
    Die Bürgermeisterin
                                                                      von Gebühren zur Deckung der
    Stellenausschreibung                                              Verbandsbeiträge des Wasser- und
    Bei der Stadt Dassow ist zum 01.08.2021 die Stelle eines/einer    Bodenverbandes Stepenitz-Maurine
                                                                      vom 04.02.2021
    Schulhausmeisters/Schulhausmeisterin (m/w/d)
                                                                      Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-
    für die Regionale Schule mit Grundschule zu besetzen.             burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                      vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1
    Ihr Tätigkeitsbereich umfasst im Wesentlichen folgende Auf-
                                                                      des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4
    gaben:
                                                                      und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-
    •    Kleinreparaturen und Wartungsarbeiten im Rahmen
                                                                      Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
         der Gebäudeunterhaltung sowie Besorgung der benö-
                                                                      vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch
         tigten Materialien
                                                                      Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166,
    •    Kontrolle und Reinigung der technischen Betriebsräu-
                                                                      179) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässe-
         me
    •    Überwachung der Gebäudereinigung                             runterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl.
    •    Kontrolle, Säuberung und gärtnerische Pflege der Au-         M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August
         ßenanlagen                                                   2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die
    •    Kontrolle, Wartung, Bedienung der technischen Anla-          Gemeindevertretung Grieben vom 26.01.2021 nachfolgende 1.
         gen                                                          Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Grieben über
    •    Handwerkerbestellung in Absprache mit Amt und                die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge
         Schulleitung sowie deren Einlass und Kontrolle               des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen:
    •    Vorbereitung und Absicherung von Veranstaltungen             Artikel 1
    •    Winterdienst Schulgelände                                    Änderung der Satzung
    Zu Ihren Aufgaben gehören ebenfalls die Kontrolle und Durch-      Die Satzung der Gemeinde Grieben über die Erhebung von Ge-
    führung von Kleinreparaturen der öffentlichen Toilette in Das-    bühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bo-
    sow sowie der Trauerhalle mit der dazugehörigen Pflege des        denverbandes Stepenitz-Maurine vom 17.01.2019 wird wie folgt
    Außenbereiches.                                                   geändert:
    Weitere Aufgabenzuweisungen bleiben vorbehalten.                  Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält
                                                                      folgende Fassung:
    Von den Bewerberinnen bzw. Bewerbern wird erwartet:
    •   eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung                  „Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2021 15,27 €/ha. Die Berech-
    •   Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und             nung der Gebühren erfolgt pro m².
        Durchsetzungsvermögen                                         Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1
    •   eine kooperative Zusammenarbeit mit der Schulleitung          dieser Satzung zu berücksichtigen.“
        und den Lehrern                                               Artikel 2
    •   Führerschein Klasse B                                         Inkrafttreten
    Die Vergütung erfolgt gemäß TVöD (EG 5). Die Arbeitszeit          Diese Satzung tritt zum 01.02.2021 in Kraft.
    beträgt 40 Stunden/Woche. Bei Bedarf kann sich die Ar-            Grieben, den 04.02.2021
    beitszeit auch auf die Abendstunden, Wochenenden sowie
    Sonn- und Feiertage verlagern.                                    gez. Frank Lenschow                     (Dienstsiegel)
                                                                      Bürgermeister
    Bewerbungen von schwerbehinderten und gleichgestellten
    Menschen sind ausdrücklich erwünscht. Sie werden bei              Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
    gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach         vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5
    Maßgabe der Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung              der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    berücksichtigt.                                                   nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
    Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Le-            nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
    benslauf, Tätigkeitsnachweis, Zeugniskopien) sind bis zum         nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be-
    19. März 2021 an den Fachbereich I - Zentrale Dienste - zu        kanntmachungsvorschriften.
    senden. Die Bewerbung kann schriftlich oder per E-Mail erfol-     Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
    gen. Bei Bewerbungen per E-Mail bitte ausschließlich Anhänge      Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz
    im pdf-Format einreichen. Andere Office-Dokumente können
    nicht verarbeitet werden. Schriftliche Unterlagen sind in Kopie   Nutzungsart                                    Zuschlag   Abschlag
    zu übersenden, da diese nach Abschluss des Bewerbungs-                                                           in %       in %
    verfahrens vernichtet werden. Wird die Rücksendung der            Wohnbaufläche                                  350        -
    Bewerbungsunterlagen gewünscht, bitte darauf hinweisen.           Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube,                -          -
    Bewerbungskosten werden nicht erstattet.                          Steinbruch
                                                                      Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche          -          -
    Kontakt:                                                          Verkehrsfläche                                 350        -
    Amt Schönberger Land, Fachbereich I                               Landwirtschaftliche Fläche                     -          -
    Am Markt 15 in 23923 Schönberg                                         Ackerland
    Tel.-Nr.: 038828 330-1110 oder 1111                                    Grünland
    E-Mail: bewerbung@schoenberger-land.de                                 Gartenland
    Mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen stimmen                   Weingarten
    Sie der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen              Obstplantage
    Daten im Zusammenhang mit diesem Personalauswahlver-              Landwirtschaftliche Fläche                     -          50
    fahren zu.                                                             Brachland
                                                                      Wald, Gehölz, Sumpf, Unland                    -          50
Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                              26. Februar 2021 • Woche 8      9
Fließgewässer, Hafenbecken                   -          80            Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1
Stehendes Gewässer                           -          50            dieser Satzung zu berücksichtigen.“
Industrie- und Gewerbeflächen                -          -             Artikel 2
Fläche gemischter Nutzung-, Gebäude- u.      -          -             Inkrafttreten
Freifläche Mischnutzung Wohnen und                                    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Land- und Forstwirtschaft
Fläche besonderer funktionaler Prägung       -          -             Lüdersdorf, den 04.02.2021
Friedhof                                     -          -             gez. Prof. Dr. Erhard Huzel              (Dienstsiegel)
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen           Bürgermeister
mit Ablauf des 04.02.2021 amtlich bekannt gemacht.                    Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
                                                                      vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5
                                                                      der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Tätigkeitsbericht 2020                                                nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
des Rechnungsprüfungsausschusses                                      nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
der Gemeinde Lüdersdorf                                               nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be-
                                                                      kanntmachungsvorschriften.
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Lüdersdorf
hat gegenüber der Gemeinde Lüdersdorf einen Tätigkeitsbericht         Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt. Der entsprechende Tätig-        Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz
keitsbericht wurde der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am         Nutzungsart                                Zuschlag   Abschlag
26.01.2021 zur Kenntnis gegeben. Der Tätigkeitsbericht 2020 des                                                  in %       in %
Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Lüdersdorf wird             Wohnbaufläche                              350        -
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Tätigkeitsbericht liegt       Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube,            -          -
zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für             Steinbruch
sieben Werktage in der Amtsverwaltung des Amtes Schönberger           Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche      -          -
Land in Schönberg, Am Markt 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den          Verkehrsfläche                             350        -
Öffnungszeiten öffentlich aus.                                        Landwirtschaftliche Fläche                 -          -
                                                                                Ackerland
Lüdersdorf, den 15.02.2021
                                                                                Grünland
gez. Prof. Dr. Huzel                                                            Gartenland
Bürgermeister                                                                   Weingarten
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen                     Obstplantage
mit Ablauf des 18. Februar 2021 amtlich bekannt gemacht.              Landwirtschaftliche Fläche                 -          50
                                                                                Brachland
                                                                      Wald, Gehölz, Sumpf, Unland                -          50
1. Satzung zur Änderung der Satzung                                   Fließgewässer, Hafenbecken                 -          80
                                                                      Stehendes Gewässer                         -          50
der Gemeinde Lüdersdorf über die                                      Industrie- und Gewerbeflächen              -          -
Erhebung von Gebühren zur Deckung                                     Fläche gemischter Nutzung-, Gebäude- u.    -          -
der Verbandsbeiträge des Wasser- und                                  Freifläche Mischnutzung Wohnen und
                                                                      Land- und Forstwirtschaft
Bodenverbandes Stepenitz-Maurine                                      Fläche besonderer funktionaler Prägung     -          -
vom 04.02.2021                                                        Friedhof                                   -          -
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-         Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung            mit Ablauf des 04.02.2021 amtlich bekannt gemacht.
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-             Haushaltssatzung
Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch
                                                                      der Gemeinde Menzendorf
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166,          für die Haushaltsjahre 2021/2022
179) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässe-           Aufgrund der § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung des
runterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl.             Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Ge-
M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August         meindevertretung vom 17.12.2020 und nach Bekanntgabe der
2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die
                                                                      rechtsaufsichtlichen Entscheidung der Landrätin des Landkreises
Gemeindevertretung Lüdersdorf vom 26.01.2021 nachfolgende 1.
                                                                      Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festset-
Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über
                                                                      zungen, folgende Haushaltssatzung erlassen:
die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge
des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen:            §1
                                                                      Ergebnis- und Finanzhaushalt
Artikel 1
                                                                      Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021/2022 wird
Änderung der Satzung
Die Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung von                                                      in 2021      in 2022
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und             1. im Ergebnishaushalt auf
Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 06.12.2018 wird wie                      einen Gesamtbetrag der
folgt geändert:                                                               Erträge von                     298.700 293.400 EUR
                                                                              einen Gesamtbetrag der
Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält                      Aufwendungen auf                434.100 368.100 EUR
folgende Fassung:                                                             ein Jahresergebnis nach
„Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2021 15,41 €/ha. Die Berechnung               Veränderung der Rücklagen
der Gebühren erfolgt pro m².                                                  von                            -135.400 -74.700 EUR
Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
10        26. Februar 2021 • Woche 8 		                                                                                                               Amt Schönberger Land
2. im Finanzhaushalt auf                                                                                    § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaus-
    a) einen Gesamtbetrag der                                                                               haltssatzung) liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 10
        laufenden Einzahlungen von                                 272.000 269.300 EUR                      % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw.
        einen Gesamtbetrag der                                                                              der gesamten ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen
        laufenden Auszahlungen¹ von                                326.900 307.500 EUR                      des Finanzhaushaltes.
        einen jahresbezogenen Saldo                                                                         Im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare
        der laufenden Ein- und Aus-
                                                                                                            Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-
        zahlungen von                                               -54.900 -38.200 EUR
                                                                                                            maßnahmen als geringfügig, wenn sie 10.000 EUR der Gesam-
    b) einen Gesamtbetrag der Ein-
                                                                                                            tinvestitionen nicht überschreiten.
        zahlungen aus der Investiti-
        onstätigkeit von                                           144.000 153.300 EUR                      Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von ordentlichen Erträgen
        einen Gesamtbetrag der                                                                              und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein-und Auszahlungen in
        Auszahlungen aus der                                                                                den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 15 Ziff. 4 GemHVO-Doppik
        Investitionstätigkeit von                                  185.200 173.200 EUR                      zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10
        einen Saldo aus Ein- und                                                                            % von den ordentlichen Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den
        Auszahlungen aus der                                                                                ordentlichen Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaus-
        Investitionstätigkeit von                                   -41.200 -19.900 EUR                     haltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine
festgesetzt.                                                                                                Abweichung von 10.000 EUR handelt.
_______                                                                                                     Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitions-
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitions-
                                                                                                            förderungsmaßnahmen:
förderungsmaßnahmen
                                                                                                            Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als
§2                                                                                                          erheblich, wenn sie 100.000 € übersteigen.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen                                               Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügig-
                                              in 2021     in 2022                                           keitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförde-
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen                                                                           rungsmaßnahmen und Verpflichtungs-ermächtigungen auch ohne
Kreditaufnahmen ohneUmschuldungen                                                                           Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt                                                                       und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen.
auf                                            41.200 19.900 EUR                                            Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-
                                                                                                            Doppik beträgt 100.000 €.
§3
Verpflichtungsermächtigungen                                                                                §8
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.                                                     Bewirtschaftungsregeln
                                                                                                            1. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -aus-
§4
                                                                                                               zahlungen sowie die Aufwendungen und Auszahlungen
Kassenkredite
                                                                                                               für Leiharbeit werden innerhalb des Gesamthaushaltes für
                                                                  in 2021                   in 2022            gegenseitig deckungsfähig erklärt; diesbezügliche Mehrer-
Der Höchstbetrag der Kassenkredite                                                                             träge bzw. Mehreinzahlungen erhöhen die Aufwands- bzw.
wird festgesetzt auf                                             480.000 500.000 EUR.                          Auszahlungsansätze entsprechend. Die benannten Ansät-
§5                                                                                                             ze sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen
Hebesätze                                                                                                      bzw. Auszahlungen des Gesamthaushaltes. Sie sind nicht
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:                                                deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszah-
                                                                                                               lungen der einzelnen Teilhaushalte.
1. Grundsteuer                            in 2021      in 2022
                                                                                                            2. Die Aufwendungen für Abschreibungen werden innerhalb des
    a) für die land- und forstwirtschaft-                                                                      Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie
       lichen Flächen (Grundsteuer A)                                                                          sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen des
       auf                                    339     339 v. H.                                                Gesamthaushaltes bzw. der einzelnen Teilhaushalte.
    b) für die Grundstücke                                                                                  3. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht
       (Grundsteuer B) auf                    395     395 v. H.                                                zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation
2. Gewerbesteuer auf                          351     351 v. H.                                                von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der
§6                                                                                                             Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen
Stellen gemäß Stellenplan                                                                                      aus Abschreibungen verwendet werden.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt                                             4. Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebunde-
0,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).                                                                                 ne Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht
                                                                                                               gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen
§7                                                                                                             bzw. Auszahlungen.
Wertgrenzen                                                                                                 5. Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen be-
Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungs-                                                 rechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw.
maßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13                                                     Mehrauszahlungen.
GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn                                                                     6. Auszahlungsansätze für ordentliche Auszahlungen mit Aus-
a) diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder                                                      nahme der Personal- und Versorgungsauszahlungen sind
b) Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 2.500 EUR ent-                                                        jeweils innerhalb der Teilhaushalte einseitig deckungsfähig
    sprechen.                                                                                                  mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-
Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV                                                    maßnahmen. In diesen Fällen ist der geplante Aufwands-
M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein                                                 ansatz in Höhe der Auszahlung zu sperren. Die gesperrten
Betrag dann, wenn er 10 % des Gesamtbetrages der ordentlichen                                                  Beträge können den Ansatz für Abschreibungen entsprechend
und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt. Erheblich bzw.                                                  erhöhen.
wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 (Erforderlichkeit einer                                           7. Innerhalb der Produkte sind die Haushaltsansätze für Inves-
Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag, wenn er 10 % des                                                    titionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig.
Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aus-                                                  8. Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendun-
zahlungen übersteigt.                                                                                          gen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und
Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des                                                    Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Produktes.
Amt Schönberger Land		                                                                              26. Februar 2021 • Woche 8      11
9. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen werden für über-              scheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
   tragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige         Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im
   zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des             Amtsgebäude in Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b öffentlich
   folgenden Haushaltsjahres verfügbar.                               aus. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.
Nachrichtliche Angaben:                                               Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen auf der Internetseite
1. Zum Ergebnishaushalt                                               www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des
   Das Ergebnis zum 31. Dezember des                                  11.02.2021 veröffentlicht.
   Haushaltsjahres 2021 beträgt
                                                                      gez. Lenschow
   voraussichtlich                                -1.144.737 EUR
                                                                      Amtsvorsteher
   und zum 31. Dezember des
   Haushaltsjahres 2022 voraussichtlich           -1.218.437 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
   Der Saldo der laufenden Ein- und
                                                                      Entgeltordnung der Gemeinde Siemz-Niendorf
   Auszahlungen zum 31. Dezember des                                  über die Benutzung der gemeindeeigenen
   Haushaltsjahres 2021 beträgt                                       Räumlichkeiten vom 17.12.2020
   voraussichtlich                                 -433.367 EUR
   und zum 31. Dezember des                                           Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom
   Haushaltsjahres 2022 voraussichtlich             -471.567 EUR      17.12.2020 wird folgende Entgeltordnung erlassen:
3. Zum Eigenkapital
   Der Stand des Eigenkapitals zum                                    1. Gegenstand des Entgeltes
   31. Dezember des ersten                                            Für die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten sowie
   Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich          642.290 EUR       die Vermietung der Sitzgarnituren ist ein privatrechtliches Nut-
   und zum 31. Dezember des zweiten                                   zungsentgelt zu zahlen.
   Haushaltsjahres voraussichtlich                   567.590 EUR      Eine Vermietung kann nur erfolgen, wenn dem keine Nutzung für
                                                                      eigene gemeindliche Zwecke entgegensteht. Ein Rechtsanspruch
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 15.01.2021 erteilt.
                                                                      auf Nutzug besteht nicht.
Menzendorf, den 11. Februar 2021
                                                                      2. Höhe des Entgeltes/Tarif
gez. Goerke                              Siegel
Bürgermeisterin                                                       Tarif- Nutzer
                                                                      Nr.                                                   Entgelt
Hinweis:
                                                                      Räumlichkeit
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen
                                                                      Raum im Feuerwehrgebäude 23923 Siemz-Niendorf OT Groß Siemz,
Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde Die Landrätin des
                                                                      Schulstraße 2a, 1. OG
Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichti-          01 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr             50,00 €
gen Festsetzungen sind am 15.01.2021 wie folgt bekanntgegeben         02 für Einwohner/Einwohnerinnen der
worden                                                                       Gemeinde                                      75,00 €
1. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der          03 für sonstige Privatpersonen                      100,00 €
   Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von             04 gewerbliche Nutzung                              100,00 €
   41.200 EUR und für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 19.900       05 Kaution                               jeweils in der Höhe
   EUR wird gemäß § 52 Absatz 2 KV M-V vollständig genehmigt.                                                        des Entgeltes
   Die genehmigten Gesamtbeträge der Kredite für Investitionen
   und Investitionsfördermaßnahmen reduzieren sich um die             Gemeindehaus in 23923 Siemz-Niendorf OT Niendorf, An der Haupt-
   Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher      straße 8
   nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2021/2022          01 für Einwohner/Einwohnerinnen der
   veranschlagt wurden. Zusätzlich eingehende investive Einzah-             Gemeinde                                         30,00 €
   lungen, mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen,              02 für sonstige Privatpersonen                         45,00 €
   sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der          03 gewerbliche Nutzung                                 60,00 €
   Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den       04 Kaution                                             50,00 €
   Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einspa-
   rungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend               Sitzgarnituren (bestehend aus je 1 Tisch und 2 Bänken)
   zu nutzen.                                                         01 für Einwohner/Einwohnerinnen der
   Des Weiteren weise ich darauf hin, dass bei der Vergabe von             Gemeinde                                          3,00 €
   Aufträgen die maßgeblichen nationalen und EU-Rechtsvor-            02 für sonstige Privatpersonen                         3,00 €
   schriften über die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen        03 gewerbliche Nutzung                                 3,00 €
   zu beachten sind.
2. Die in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge            3. Entgeltschuldner
   der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von           Entgeltschuldner ist der Benutzer. Mehrere Entgeltschuldner haf-
   480.000 EUR und für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von             ten als Gesamtschuldner.
   500.000 EUR werden gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V vollständig
   genehmigt.                                                         4. Ermäßigung/Entgeltbefreiung
   Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Gemein-         Auf Antrag kann die Bürgermeisterin der Gemeinde Siemz-Nien-
   de Menzendorf bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung           dorf bestimmten Gruppen und Verbänden, deren Arbeit als be-
   2023, quartalsweise über den täglichen Stand der Inanspruch-       sonders förderungswürdig angesehen wird, das Nutzungsentgelt
   nahme der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu be-
                                                                      ermäßigen oder erlassen.
   richten hat. Der Mitteilung ist jeweils eine Liquiditätsvorschau
   für die nächsten drei Monate beizufügen.                           5. Allgemeine Vorschriften
   Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind in der           a) Die Anträge zur Benutzung der gemeindeeigenen Räumlich-
   Haushaltssatzung 2021/2022 nicht enthalten.                           keiten sind schriftlich vor der geplanten Veranstaltung bei
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre                  der Bürgermeisterin oder beim Amt Schönberger Land ein-
2021/2022 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Ent-            zureichen.
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