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Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar 16 Glossar Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 293
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung Das Glossar enthält in Kurzform Erläuterungen zu Untergliederungen, Personen- und Fall- gruppen. Ausführliche Beschreibungen und rechtliche Grundlagen sind in den Anhängen der jährlich erscheinenden „Fachstatistiken der Deutschen Rentenversicherung“ für die einzelnen betrachteten Jahre zu finden. Hier ist der Rechtsstand in der Regel vereinfachend auf das letzte Berichtsjahr beschränkt, sofern nichts anderes erwähnt wird. Durch das Kapitel „Chro- nik“, das ab der Ausgabe 2012 nur noch elektronisch im Internet verfügbar ist, werden zu- sätzlich Hinweise auf wichtige Rechtsänderungen gegeben. Äquivalenzbeitragszahler Die Summe der Beiträge (aller versicherungspflichtig Be- schäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld) dividiert durch den auf das Durch- schnittsentgelt entfallenden Beitrag zur allgemeinen Renten- versicherung (Durchschnittsentgelt „West“ nach Anlage 1 SGB VI multipliziert mit dem Beitragssatz). Diese Größe wird verwendet einerseits als Nenner bei Bestimmung des → Rentnerquotienten in der Rentenanpassungsformel nach § 68 Absatz SGB VI seit 2005 und anderseits in vereinfachter Form (Beitragseinnahmen insgesamt dividiert durch das Durchschnittsentgelt „West“ als Nenner bei Bestimmung des → Rentnerquotienten (Vereinfachter). Äquivalenzrentner Die Summe der Rentenzahlungen, dividiert durch die Regel- altersrente mit 45 Versicherungsjahren (→ Standardrente). Diese Größe wird verwendet einerseits als Zähler (exakt: Nettorenten West und Ost geteilt jeweils durch die Standard- renten West und Ost in der allg. RV und dann aufaddiert, vgl. § 68 Absatz 4 Satz 3 und § 255d Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB VI) bei Bestimmung des → Rentnerquotienten seit 2005 für den Faktor „Nachhaltigkeit“ in der Rentenanpassungsformel nach § 68 SGB VI und anderseits in vereinfachter Form (Ren- tenausgaben insgesamt dividiert durch die → Standardente „West“ in der allg. RV) als Nenner bei Bestimmung des - → Rentnerquotienten (Vereinfachter). Aktiv Versicherte Aktiv Versicherte sind alle nach Kenntnis der gesetzlichen Rentenversicherung lebenden Versicherten der → gesetzli- chen Rentenversicherung, für die rentenrechtliche Zeiten – wie Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beitragszeiten, geringfü- gige Beschäftigungszeiten oder Anrechnungszeiten im Versi- cherungskonto innerhalb des Berichtsjahres (bei Zeitraum- betrachtung) oder für den 31.12. des Berichtsjahres (bei Stichtagsbetrachtung) gespeichert sind. Ebenso zählen dazu Versicherte mit Bonus aus Versorgungsausgleich, Beitrags- erstattungen, Nachzahlungen für Ausbildungszeiten oder der Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters. Aktueller Rentenwert Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatli- chen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr entspricht. Er ist der dynamische Teil der Renten- formel. Mit ihm wird die Rente regelmäßig (→ Rentenanpassung) an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst (bis 2024 unter- schiedlich in den alten und neuen Bundesländern). 294 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar Allgemeine Rentenver- Seit dem 01.01.2005 sind die Rentenversicherung der Arbei- sicherung ter und die Rentenversicherung der Angestellten zur allge- meinen Rentenversicherung zusammengefasst. Seit diesem Zeitpunkt wird in der → gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschie- den. Für die Erfüllung der Aufgaben der → gesetzlichen Ren- tenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See zuständig. Alter Das (vollendende) Alter wird nach der Geburtsjahrmethode durch Differenzbildung aus Berichtsjahr (Vorjahr) und Ge- burtsjahr bestimmt. Altersrenten Als Regelaltersrente ist die Altersrente mit der Regelalters- grenze vorgesehen, die ab 2012 vom 65. auf das 67. Le- bensjahr bis 2029 angehoben wird. Bei den anderen Alters- renten vor Vollendung der Regelaltersgrenze wird eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen vorgenommen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme (in bestimmten Fällen frühes- tens mit 60 Jahren) kommt es unter Umständen zu Renten- abschlägen, die aber durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden können. Es gibt folgende Altersrenten in der allg. RV: Regelaltersrente: Sie erhält, wer das Alter der Regelal- tersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) erfüllt hat (§35 SGB VI). Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Sie erhält wer das 65. Lebensjahr vollendet und die → Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat (§38 SGB VI). Rente für besonders langjährig Versicherte ist aufgrund des RV- Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014 in einem Übergangszeitraum abschlagsfrei ab 63 Jahren statt mit 65 Jahren möglich; gilt für Versicherte, die vor dem 01.10.1953 geboren sind; stufenweise Anhebung für nach dem 31.12.1952 geborene Versicherte in 2-Monats- schritten je Jahrgang; für alle nach 1963 geborenen Ver- sicherten gilt wieder die Altersgrenze von 65 Jahren. Zu den geforderten 45 Beitragsjahren für die neue ab- schlagsfreie Altersrente zählen neben Pflichtbeitragszei- ten für eine versicherte Beschäftigung unter anderem auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbs- mäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zi- vildienst. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Ar- beitslosengeld II (ALG II) bleiben - wie bisher – unbe- rücksichtigt. Altersrente für langjährig Versicherte: Sie erhält vorzeitig, wer das 63. Lebensjahr vollendet und die War- tezeit von 35 Jahren (420 Monate) erfüllt hat. Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Sie ist vorzeitig an mindestens 60-jährige schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) zu lei- sten, wenn die Berufstätigkeit aufgegeben oder einge- schränkt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist (§§ Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 295
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung 37, 236 a SGB VI): Vor 1951 Geborene können diese Al- tersrente auch beanspruchen, wenn an Stelle der Schwerbehinderung „nur“ Berufs- oder Erwerbsunfähig- keit (nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht) vorliegt. Ab 2012 stufenweise Anhebung der Altersgrenze der frü- hestmöglichen Inanspruchnahme von 60 auf 62 Jahre. Altersrente für Frauen: Sie ist vorzeitig frühestens mit 60 Jahren zu gewährt, wenn die Versicherte vor 1952 geboren ist, nach Vollendung des 40. Lebensjahres über zehn Jahre (also mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt, die Berufstätigkeit aufgegeben oder einge- schränkt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 a SGB VI). Aufgrund der darin enthal- tenen Geburtsjahrgangsbedingung ist diese Altersrenten- art für Rentenzugänge inzwischen ausgelaufen. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Sie erhielt vor- zeitig frühestens mit 60 Jahren, wer vor 1952 geboren und im Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos ist, au- ßerdem nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war, in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Ab 2006 wird die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63. Le- bensjahr angehoben (Anlage 19 zum SGB VI). Sofern die Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen be- stimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Aufgrund der darin enthaltenen Geburtsjahrgangsbedin- gung ist diese Altersrentenart für Rentenzugänge inzwi- schen ausgelaufen. Altersrente nach Altersteilzeitarbeit: Sie erhielt vor- zeitig frühestens mit 60 Jahren (ab 2006 schrittweise An- hebung auf frühestens 63 Jahre), wer vor 1952 gebo- ren ist, 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG) zurückgelegt hat, sofern er in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Sofern die Be- rufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen be- stimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Aufgrund der darin enthaltenen Geburtsjahrgangsbedin- gung ist diese Altersrentenart für Rentenzugänge inzwi- schen ausgelaufen. Die Altersrenten können als Voll- oder Teilrenten bezogen werden. Die Vollrente ist die gesamte Altersrente, im Ge- gensatz zur Teilrente. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten sind aber bei der Vollrente bis zum Erreichen der Regelalters- grenze erheblich eingeschränkt (Hinzuverdienstgrenze). Die Teilrente kann der Versicherte höchstens in der Höhe erhalten, die sich nach der Anrechnung seines Hinzuver- dienstes ergibt. Die Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden – ab- 296 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar hängig davon, was der Versicherte hinzuverdient – gegebe- nenfalls nur als Teilrente gezahlt oder teilweise geleistet. Überschreitet der Versicherte die kalenderjährliche Hinzu- verdienstgrenze, wird die Rente auf den Cent genau gekürzt und als Teilrente gezahlt oder teilweise geleistet. Mit der Teilrente soll der Übergang in den Ruhestand erleich- tert werden. Versicherte können bei einer Teilrente steuern, in welchem Maß sie noch arbeiten oder in den Ruhestand gehen wollen. Während einer Teilrente oder einer Altersrente erworbene Entgeltpunkte steigern mit Ablauf des Kalender- monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird und an- schließend jährlich zum 1. Juli die Rente. Anfangsbestand Der Anfangsbestand (an Rentenanträgen) ist gleich der An- (an Rentenanträgen) zahl sämtlicher unerledigter Anträge zu Beginn des Berichts- zeitraums. Er entspricht üblicherweise dem Endbestand des vorhergehenden Betrachtungszeitraums, kann sich von die- sem jedoch in Ausnahmefällen durch Bestandsberichtigun- gen unterscheiden. Angestelltenver- Die Angestelltenversicherung war bis 31.12.2004 einer von sicherung (AnV) (bis drei Versicherungszweigen der → gesetzlichen Rentenversi- cherung. Seit dem 01.01.2005 wird in der gesetzlichen Ren- 31.12.2004) tenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Ange- stellten unterschieden. Anhebung der Alters- Mit Ausnahme der Regelaltersrente werden nach geltendem grenzen Recht für alle anderen Altersrenten die Altersgrenzen ange- hoben (Anlage 19 bis 22 SGB VI). Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren für die Altersrente an langjährige Versicherte schrittweise auf das 65. Lebens- jahr angehoben (Anlage 21 SGB VI). Die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehin- derte Menschen wird für Geburtsjahrgänge ab 1941 von 60 Jahren schrittweise auf das 63. Lebensjahr angehoben (An- lage 22 SGB VI). Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wurde die Altersgrenze für die Altersrente wegen Ar- beitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von ur- sprünglich 60 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr an- gehoben (Anlage 19 SGB VI). Bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31.12.1939 ge- boren sind, wurde die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben (Anlage 20 SGB VI). Für alle vorzeitigen Altersrenten bestehen spezielle Ver- trauensschutzregelungen, die gegebenenfalls eine Anhe- bung der Altersgrenze ganz oder teilweise ausschließen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der genannten Rentenarten ist grundsätzlich nur mit einem Rentenabschlag möglich. Dieser kann durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI). Nach Ende der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen wird es nur noch drei Altersgrenzen für den frühestmöglichen Bezug geben: das 67. Lebensjahr für die Regelaltersrente, Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 297
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung das 65. Lebensjahr für die Altersrente für besonders lang- jährig Versicherte sowie das 63. Lebensjahr für die Alters- rente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die speziellen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit- arbeit sind für Geburtsjahrgänge ab 1952 nicht mehr vorge- sehen. Die Regelaltersgrenze wird schrittweise bis zum Jahr 2029 auf 67 Jahre angehoben. Diese Anhebung im Verbund mit der neu geschaffenen abschlagfreien Altersrente für be- sonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) wirkt sich erst für Statistikergebnisse ab dem Jahr 2012 aus. Anrechnungszeiten Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus hauptsächlich persönlichen schutzwürdigen Gründen keine Beiträge gezahlt hat (beitragsfreie Zeiten), die aber dennoch für die Wartezeit von 35 Jahren und für die Rentenberech- nung berücksichtigt werden. Anrechnungszeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Zeiten, in de- nen eine versicherte Berufstätigkeit wegen Arbeitsunfähig- keit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder einer Ausbildungssuche unterbrochen ist bzw. unterbleibt, ferner Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebens- jahr oder schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Le- bensjahr (§ 58 SGB VI). Für Ausbildungszeiten, die keine Anrechnungszeiten sind, können Versicherte bis zu ihrem 45. Geburtstag freiwillige Beiträge nachzahlen. Auch Arbeits- ausfalltage in der DDR gehören zu den Anrechnungszeiten (§ 252 a SGB VI). Anschluss- Die Anschlussrehabilition (AHB) ist eine in der Regel statio- rehabilition (AHB) näre medizinische Rehabilitationsleistung, die sich unmittel- bar an eine Behandlung im Krankenhaus anschließt und der möglichst raschen Wiedereingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben dient. Antragszugänge, effek- Effektive Antragszugänge sind berichtigte Rentenantragszu- tive gänge. Hierbei dienen Berichtigungen des Antragszuganges dazu, solche Fälle auszuschließen, die als Antragszugänge bereits gezählt wurden, aber wegen einer zunächst unzutref- fenden Kennzeichnung (z.B. bezüglich Vorgangs- oder Leis- tungsart) nicht der richtigen Fallgruppe zugewiesen waren. Arbeiterrentenver- Die Arbeiterrentenversicherung war bis 31.12.2004 einer sicherung (ArV) bis von drei Versicherungszweigen der → gesetzlichen Renten- 31.12.2004) versicherung. Seit dem 1.1.2005 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und An- gestellten unterschieden. Arbeitnehmerentgelte Begrifflichkeit nach dem ESVG 1995; früher: Einkommen aus unselbstständiger Arbeit. Die Arbeitnehmerentgelte sind die Summe aus den Bruttolöhnen und -gehältern der Ar- beitnehmer und den (tatsächlichen wie unterstellten) Arbeit- geberbeiträgen zur Sozialversicherung. Arbeitslosigkeit Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich in der Regel bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. 298 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar Personen, die während dieser Zeit Arbeitslosengeld bezie- hen, sind versicherungspflichtig. Für sie werden Pflichtbei- träge zur Rentenversicherung von der Bundesagentur für Ar- beit gezahlt. Zeiten der Arbeitslosigkeit können auch für An- rechnungs- und Ersatzzeiten Bedeutung haben und außer- dem zum Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosig- keit führen. Geregelt sind die Vorschriften im SGB III. Davon abzugrenzen ist die Grundsicherung für Arbeitssu- chende nach dem SGB II, auch unter „Hartz IV“-Leistung in der Öffentlichkeit bekannt. Als arbeitslos gelten Personen in der amtlichen Statistik, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur kurzfristig be- schäftigt sind, aber arbeitsfähig sind und eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben wollen; als amtlich registrierte Ar- beitslose gelten nur die beim Arbeitsamt gemeldeten. Arbeitslosenquote Die amtliche Arbeitslosenquote wird berechnet als Anzahl der registrierten Arbeitslosen in v.H. aller abhängigen zivilen Erwerbspersonen (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einschl. Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Beamte, ohne Soldaten und Arbeitslose). Arbeitslosenversiche- Die Arbeitslosenversicherung ist ein eigenständiger Zweig rung der Sozialversicherung. Ihr obliegen insbesondere die Siche- rung von Arbeitsplätzen und die finanziellen Leistungen an Arbeitslose. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bun- desagentur für Arbeit. Ausländer (auslän- Personen mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft. Ausländi- dische Arbeitneh- sche Arbeitnehmer, die in Deutschland einer entgeltlichen mer) Beschäftigung nachgehen, besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische Arbeitnehmer. Beitragsbemessungs- Die Beitragsbemessungsgrenze ist die jährlich festgesetzte grenze Einkommensgrenze, bis zu der Pflichtbeiträge vom (Brutto-) Arbeitsentgelt bzw. -einkommen zu zahlen sind. Darüber lie- gende Einkommensteile sind nicht beitragspflichtig. Beitragsfreie Zeiten Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrech- nungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten belegt sind. Bei der Rentenberechnung werden die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten seit 1992 nach der Gesamtleistungs- bewertung ermittelt. Beitragssatz Der Beitragssatz ist der Prozentsatz des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, der als Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen ist. Er ist für das gesamte Bundesgebiet gleich hoch. Beitragszeiten Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder frei- willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dazu gehören auch die Beiträge, die zur frühe- ren reichsgesetzlichen Rentenversicherung oder zur Sozial- versicherung der ehemaligen DDR gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (z.B. Zeiten der Kindererziehung). Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 299
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung Beitragszuschuss (zur Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung (KVdR) KVdR/PVdR) bzw. bis 2004 zur Pflegeversicherung (PVdR) der Rentner ist eine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung. Er dient zum teilweisen Ausgleich der Belastung, die dem Rentner durch seine Kranken-/Pflegeversicherung entsteht. Bemessungsgrundlagen Allgemeine Bemessungsgrundlage: Bis 1992: Faktor in der Rentenformel, durch den die Rente an das Verdienstniveau aller Versicherten angepasst wird. Ihre Höhe wurde jährlich durch ein Rentenanpassungsgesetz festgesetzt. Abschläge gab es nicht. Seit 1992 ist an ihre Stelle der aktuelle Ren- tenwert getreten. Persönliche Bemessungsgrundlage: Bis 1992: wurde das Verhältnis ermittelt, in dem das beitrags- pflichtige Entgelt des Versicherten durchschnittlich während seiner Versicherungszeiten jährlich zum jeweiligen durch- schnittlichen Entgelt aller Versicherten gestanden hat, wobei freiwillige Beiträge und andere Zeiten gesondert berücksich- tigt wurden und den Wert entsprechend beeinflusst haben. Seit 1992 werden in ähnlicher Weise stattdessen Entgelt- punkte bestimmt. Berücksichtigungs- Berücksichtigungszeiten bei der Rentenberechnung sind Zei- zeiten ten: der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr sowie der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 (Einführung der Pflegeversicherung), soweit die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen. Berufsunfähigkeits- Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen Rente (BU-Rente) verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähig- keit. Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit ist mit der Neuregelung weggefallen. Bestand jedoch am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebens- jahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b SGB VI). Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versi- cherte, der berufsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor Beginn der BU für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und die allgemeine Wartezeit vor der BU erfüllt hat. Anschließend besteht Anspruch auf Regelaltersrente. Im Rahmen dieser Statistik werden die Renten wegen Be- rufsunfähigkeit bei den Renten wegen teilweiser Erwerbs- minderung ausgewiesen. Beschäftigte, versiche- Versicherungspflichtig Beschäftigte leisten nichtselbststän- rungspflichtige dige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Bruttoinlandsprodukt Das Bruttoinlandsprodukt ist der Ausdruck der im Inland ent- (BIP) standenen wirtschaftlichen Leistung. Es unterscheidet sich vom Bruttosozialprodukt (BSP) durch den Saldo der von 300 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar Ausländern im Inland bezogenen Erwerbs- und Vermögens- einkommen (im BIP enthalten, im BSP nicht) und der von Inländern im Ausland verdienten Einkommen (im BIP nicht enthalten, aber im BSP). Bruttolöhne und gehäl- Begrifflichkeit nach dem ESVG 1995; früher: Bruttolohn- ter und -gehaltssumme. Die Bruttolöhne und -gehälter ergeben sich als Differenz aus den Arbeitnehmerentgelten und den (tatsächlichen und unterstellten) Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Bruttonational- Begrifflichkeit nach dem ESVG 1995; früher: Bruttoso- einkommen zialprodukt. Das Bruttonationaleinkommen unterscheidet sich vom Bruttosozialprodukt im Wesentlichen im Hinblick auf die Investitionen. So werden beispielsweise nunmehr auch immaterielle Anlagegüter (z. B. gekaufte bzw. selbst erstellte Computerprogramme, Urheberrechte und Suchboh- rungen) dazugezählt. Bruttorente Die Bruttorente (Rentenbetrag) enthält im Gegensatz zu dem Rentenzahlbetrag („Nettorente vor Steuern“), der in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung stan- dardmäßig ausgewiesen wird, noch die Eigenbeiträge der Rentner für die KVdR und PVdR, also Bestandteile, die dem Rentner zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht selbst zur Verfügung stehen. Sie wird daher z.B. nur in folgenden Fällen verwendet: Zur Abschätzung von Finanzwirkungen bezogen auf die Bruttorentenausgaben (abgeleitet aus Statistikergebnis- sen). Bei einem internationalen Vergleich zu Systemen, die nur die Bruttorente ausweisen. Allerdings muss auch bei ei- nem internationalen Vergleich von Bruttorenten berück- sichtigt werden, dass Renten unterschiedlich hoch be- steuert werden und die Sozialabgaben und -leistungen unterschiedlich sind. Ferner verfolgen die Rentensysteme verschiedener Länder unterschiedliche Sicherungsziele. Zur Darstellung des Ergebnisses der Rentenformel (Mo- dellfällen. Bei empirischen Vergleichen von bestimmten Beträgen, die nur auf Bruttobasis vorliegen. So ist z. B. bei Erstat- tungsbeträgen, Ruhensbeträgen, Abschlags- und Zu- schlagshöhen, Auffüllbeträgen ein Vergleich der Brutto- rentenbeträge mit diesen Teilbruttobeträgen erforderlich, um einen Anteilswert zu berechnen. In den Zeitreihen wurde schon aus Gründen der Übersicht- lichkeit und aus Platzgründen darauf verzichtet, neben dem Rentenzahlbetrag auch noch die Bruttorenten darzustellen. Um aber dennoch dem Leser zumindest für Abschätzungen zu ermöglichen, aus dem Rentenzahlbetrag auf einfache, schnelle Weise Bruttorenten zu errechnen werden in den Zeitreihen Umrechnungstabellen zur Verfügung gestellt: Dif- ferenziert für den Rentenzugang bzw. Rentenbestand, die hier sogenannten „Faktorreihen zu Zahlbeträgen“. Bruttosozial- Unter dem Bruttosozialprodukt versteht man das güterwirt- produkt Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 301
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung schaftliche Ergebnis der Gesamtleistung einer Volkswirt- schaft, das aus Konsumgütern, Dienstleistungen, Sachgüter- nutzungen und Produktivgütern besteht. Es ist die Gesamt- heit derjenigen Güter und Leistungen, die in einem Jahr von den Mitgliedern einer Volkswirtschaft bereitgestellt werden. Heutiger Begriff Bruttonationaleinkommen. Bundesknappschaft Knappschaftliche Rentenversicherung Bundeszuschuss Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten einen Zuschuss. Der Bun- deszuschuss wird aus Steuergeldern aufgebracht. Bundeszuschuss, Neben dem regulären Bundeszuschuss wird seit 1999 ein zu- zusätzlicher sätzlicher Bundeszuschuss an die Rentenversicherung ge- zahlt, um die nicht beitragsgedeckten Leistungen abzugel- ten. Der zusätzliche Bundeszuschuss wird ergänzt um Ein- nahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform. DDR-/SBZ-Renten Für Zeiten vor der Herstellung der Einheit Deutschlands wur- den in dieser Publikation keine Werte aus den Statistiken der SBZ/DDR aufgenommen. Zur Vertiefung siehe z.B.: BMAS (Hrsg.), Statistische Übersichten, Bonn 2006, dort insbeson- dere Kapitel 4, S. 158-201. Diagnosegrund- Die Diagnosegrundgruppen der Rentenversicherung orien- gruppen tieren sich an den von der WHO vorgegebenen ICD-Kapiteln. Durch interne Gremienbeschlüsse wurden ab 2016 Änderun- gen in drei Grundgruppen beschlossen: Krankheiten von Skelett/Muskeln/Bindegewebe [M00-M99,S02,S12,S22, S32,S42,S52,S62, S72, S82,S83,S92,T02,T12,T84,Z966,Q65-Q79], Krankheiten des Kreislaufsystems [I00-I99,Z951,Z95,Z950,Z952-Z959, Q20-Q28], Krankheiten des Nervensystems [G00-G99,S06]. Eckrentner Bezieher einer → Standardrente Ein-Euro-Jobs Waren Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürf- tige, die keine Arbeit finden konnten. Den Namen „Ein-Euro- Jobs“ hatten die Arbeitsgelegenheiten deshalb erhalten, weil den erwerbstätigen Hilfebedürftigen eine Aufwandsentschä- digung in Höhe von ca. 1 bis 2 Euro pro Arbeitsstunde ge- zahlt wurde. Die Zahlungen erhielten die Betreffenden zu- sätzlich zum Arbeitslosengeld II. Die Zahlungen wurden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Es handelte sich nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs- verhältnisse. Einkommensanrech- Das Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten bei Todes- nung fällen wird seit dem 01.01.1986 bei den Witwen-/Witwerren- ten, seit dem 01.01.1992 bei Erziehungsrenten auf die Rente angerechnet, bei Waisenrenten seit dem 01.01.1992 auf das eigene Einkommen. Angerechnet werden 40 % des Betra- ges, um den das monatliche Einkommen den jährlich neu festgesetzten Freibetrag übersteigt. Seit 2017 spielt die An- rechnung von Einkommen auch bei der sog. Flexi-Rente eine Rolle. 302 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar Entgeltpunkte Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versi- cherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen wird in Ent- geltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsent- geltes/Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsent- gelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Ein Zusatz „(West)“ wird nicht verwendet. Entgeltpunkte (Ost) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten nach § 254 d SGB VI für bestimmte Zeiten im Beitrittsgebiet und im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsge- setze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsge- biet-Beitragszeiten) die Entgeltpunkte (Ost). Ergänzende Leistungen Als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können außer zur Rehabilitation dem Übergangsgeld Haushaltshilfe, Reisekosten, ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen un- ter ärztlicher Betreuung und Übernahme der Kosten, die mit den Leistungen zur Teil- habe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsge- bühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte erbracht werden. Ersatzzeiten Ersatzzeiten knüpfen an in der Vergangenheit: Hauptsäch- lich ergeben sie sich aus Zeiten des Wehrdienstes, des Kriegsdienstes oder der Kriegsgefangenschaft im Ersten und Zweiten Weltkrieg, Zeiten der Verfolgung in der Zeit des Na- tionalsozialismus, Zeiten der Vertreibung oder Flucht infolge des Zweiten Weltkrieges sowie Zeiten der Haft und Verfol- gung wegen Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit in der ehemaligen DDR (Haftzeiten). Ersatzzeiten zählen bei den Wartezeiten und bei der Rentenberechnung mit. Sie können heute nicht mehr entstehen. Erwerbslose Differenz aus der Anzahl der Erwerbspersonen und der Anzahl der Erwerbstätigen. Erwerbspersonen Erwerbspersonen sind alle Personen mit Wohnsitz im Bun- desgebiet, die eine unmittelbar auf Erwerb gerichtete Tätig- keit ausüben oder suchen. Erwerbstätige Personen, die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Erwerbsminderungs- Das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähig- Rente (EM-Rente) keit wurde neu geordnet. Renten mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 werden als Renten wegen teilweiser Erwerbs- minderung oder als Renten wegen voller Erwerbsminde- rung geleistet. Erwerbsunfähigkeits- Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen rente (EU-Rente) verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähig- keit. Die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist mit der Neuregelung weggefallen. Bestand jedoch am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähig- keit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung der Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 303
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung individuellen Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraus- setzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b SGB VI). Rente wegen Erwerbs- unfähigkeit (EU) erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und vor Eintritt der EU die all- gemeine Wartezeit erfüllt hat. Im Rahmen dieser Statistik werden die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bei den Ren- ten wegen voller Erwerbsminderung ausgewiesen. Erziehungsrente Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, wenn ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist, sie ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, nicht wieder geheiratet haben und bis zum Tod des geschiedenen Ehe- gatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ha- ben. Für die Erziehungsrente bestehen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Regelungen. Im Beitrittsgebiet ist es unerheblich, wann die Ehe geschieden wurde. Im übrigen Bundesgebiet muss die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden sein. Eigenes Einkommen wird angerechnet, sofern ein Freibetrag überschritten wird. Erziehungszeiten Die Zeit der Erziehung eines Kindes in den ersten zwölf Mo- (Kindererziehungs- naten nach dessen Geburt wird in der Rentenversicherung zeiten) als Kindererziehungszeit anerkannt. Für Geburten ab dem 01.01.1992 werden der oder dem Erziehenden drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet. Erziehungszeiten sind Beitragszeiten, für welche Beiträge als gezahlt gelten. Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, die nicht als Beitragszeit anzurechnen sind, sind Berücksichtigungszeiten. Für die Geburtsjahrgänge der Mütter vor 1921 in den alten Bundesländern und Geburtsjahrgänge der Mütter vor 1927 in den neuen Bundesländern werden keine Erziehungszeiten, sondern eine Kindererziehungsleistung gewährt. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wurde in zwei Schritten in zwei Schritten erweitert, um die Unterschiede der Anrechnung vor 1992 und nach 1992 geborenen Kindern anzunähern, und zwar ab 1.7.2014 („ Mütterrente I“) so- wie ab 01.01.2019 („ Mütterrente II“). ESVG 1995 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun- gen 1995. Dieses System markierte für Deutschland den Übergang des 1960 entwickelten deutschen Systems Volks- wirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf europäische Rege- lungen im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech- nungen. Die Ergebnisse beider Rechenwerke unterscheiden sich durch die Verwendung neuer statistischer Berechnungs- grundlagen, neuer Berechnungsmethoden, einer neuen Preisbasis (neues Basisjahr: 1995) sowie neuer Definitionen. Euro - Umrechnung Für die Zeit vor dem 01.01.2002 ermittelte DM-Beträge wer- den zum amtlich festgelegten Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM in Euro ohne kaufmännische Rundung umge- rechnet. 304 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar Fachstatistiken der Neben einer Vielzahl von Publikation von Faltblättern zu Spe- Deutschen Renten- zialthemen, die besonders im Fokus der Öffentlichkeit stehen wie z.B. „Aktuelle Daten“, „Ergebnisse auf einen Blick“, „Eck- versicherung zahlen“ (E, F, RUS), „Altersrenten“, „Erwerbsminderungs- renten“, „Rehabilitationsleistungen“ (jeweils im Zeitablauf) sowie das Heftchen „RV in Zahlen“ und diese Publikation „RV in Zeitreihen“, werden auch drei Fachstatistiken zu den The- menbereichen Rente, Versicherung und Rehabilitation veröf- fentlicht. Mit der Umstellung des statistischen Berichtswe- sens auf eine zeitgemäßere Form wurde ihre Anzahl von 5 auf 3 reduziert. Faktorenreihen zu In dieser Publikation gibt es beim Rentenzugang und –be- Zahlbeträgen stand Tabellen mit sog. Faktorreihen. Erklärung: In den Sta- tistiken zum Rentenzugang und Rentenbestand wird seit 1992 regelmäßig der Rentenzahlbetrag ausgewiesen. Der Rentenzahlbetrag berücksichtigt, dass der Rentner regelmä- ßig noch Eigenbeiträge für die KVdR bzw. PVdR zu tragen hat. Beim Rentenzahlbetrag handelt es sich in gewisser Weise um ein Nettokonzept vor Steuern. Multipliziert man den ausgewiesenen Rentenzahlbetrag mit dem jeweiligen Bruttorentenfaktor, erhält man näherungs- weise die Bruttorente. Die jeweils gültigen Bruttorenten- faktoren sind am Ende der Kapitel zum Rentenzugang und Rentenbestand (unterschiedliche Werte) ausgewiesen. Der jeweils für ein Berichtsjahr gültige Faktor kann auf be- liebige Tabellen in den Fachstatistiken zum Rentenzugang und Rentenbestand angewendet werden, wobei zu beachten ist, dass für Rentenzugang und Rentenbestand unterschied- liche Faktoren gelten. Eine genaue Beschreibung des Ren- tenzahlbetragsschemas (Unterscheidung Brutto- Nettokon- zept) findet sich im Vorwort der jeweiligen Statistikbände. Finanzdaten Die in Kapitel 10 ausgewiesenen Einnahme– und Ausgabe- positionen sind aus der Rechnungslegung gem. dem gesetz- lich vorgeschriebenen Kontenrahmen zusammengestellt. Flexi-Rente Entgegen der Bezeichnung handelt es sich hierbei nicht um eine Rentenart, sondern nur um ein Schlagwort, das ver- schiedene Maßnahmen beschreibt, um die Hinzuverdienst- möglichkeiten, insbesondere von Altersrentnern zu verbes- sern bzw. neu zu ordnen. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die Möglichkeit des Teilrentenbezuges in die gesetzli- che Rentenversicherung eingeführt und mit dem Flexi-Ren- tengesetz reformiert. Seit 01.07.2017 gilt: Rentner, die vor Erreichen der regulären Alters- grenze eine Vollrente beziehen, sind für ihren Hinzuver- dienst weiterhin versicherungspflichtig. Die dadurch er- zielte höhere Rente wird mit Erreichen der Regelalters- grenze ausgezahlt. Versicherte nach Erreichen der Re- gelaltersgrenze haben seitdem die Wahl, ob sie – wie früher – in ihrem Job versicherungsfrei sind oder aber weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und dadurch ihre Rente erhöhen. Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 305
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung Vollrente oder Teilrente? Bis zum Erreichen der Regel- altersgrenze dürfen Rentner bis zu einer bestimmten Jah- resentgelthöhe, die jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. gilt, anrechnungsfrei zu ihrer vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen. (Die bis dahin geltenden komplizierten 2/3-, 1/2- oder 1/3-Renten (Altersteilrenten) bzw. 3/4, 1/2- oder 1/4-Renten (EM-Anteilsrenten) entfallen.) Von dem darüber liegenden Verdienst werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Alternativ besteht mit der Wunschteilrente die Möglichkeit, die Höhe der Teilrente von vornherein selbst – einkommensunabhängig – fest- zulegen (Minimum: 10%, Maximum; 99%). Der Bezug einer Wunschteilrente nach Erreichen der Regelalters- rente führt später auch zu einer erhöhten Rente. Zusätzlich wurde erstmals für vorgezogene Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung ein sog. Hin- zuverdienstdeckel auf Basis eines Betrachtungszeitrau- mes der letzten 15 Jahre entwickelt. Freiwillig Versicherte Freiwillig Versicherte sind alle Personen, die freiwillige Bei- träge entrichten. Sie erwerben damit - bezogen auf Alter und Tod - den gleichen Versicherungsschutz wie Pflichtversi- cherte. Freiwillige Versicher- Personen, die nicht pflichtversichert sind, haben das Recht, rung freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Sie können jeden Betrag als Monatsbeitrag wählen, der zwi- schen Mindest- und Höchstbeitrag liegt. Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke können sich freiwillig nur versichern, wenn sie bereits die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben. Seit 11.08.2010 können auch Beamte ohne Erfüllung einer fünfjährigen War- tezeit freiwillige Beiträge entrichten, wodurch auf der ande- ren Seite eine Beitragserstattung entfallen kann. Mit freiwilligen Beiträgen kann kein Schutz auf Erwerbsmin- derungsrenten erworben werden, es sei denn, der Versi- cherte hatte am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt und ab 01.01.1984 für jeden Monat einen freiwilligen Beitrag in beliebiger Höhe gezahlt. Freiwillige Beiträge wur- den z.B. im Rahmen der Mütterrente I und II gezahlt: Wer trotz Kindererziehung keine fünf Jahre mit Beiträgen belegt hat, kann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen An- spruch auf Regelaltersrente erwerben. In bestimmten Fällen ist auch die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für zu- rückliegende Zeiten erlaubt. Freiwillige Einzahlungen Sonderzahlungen (§ 187a SGB VI): Neben den Einzahlungen in die gesetzliche von freiwilligen Beiträgen können auch Beträge zu anderen Rentenversicherung Zwecken in die Rentenversicherung gesondert eingezahlt werden, sofern das Gesetz dies vorsieht. So gibt es die Mög- lichkeit, Ausgleichszahlungen für Rentenminderung zu leis- ten, um den Rentenabschlag bei einer vorzeitigen Inan- spruchnahme der Altersrente zu reduzieren oder komplett auszugleichen. Vor dem 01.01.2017 waren solche Zahlungen erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Das änderte das „Flexi- Rentengesetz“ und senkte das Mindestalter auf 50 Jahre ab. 306 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar Geburtenziffer Als zusammengefasste Geburtenziffer wird die Zahl der le- bend Geborenen in Relation zur Anzahl der Frauen im fertilen Alter (15 bis 50 Jahre) bezeichnet. Geburtsjahrgänge Die Rentenzugänge eines Berichtsjahres setzen sich aus mehreren Geburtsjahrgängen zusammen. Die Geburtsjahr- gangsstärken haben damit einen wesentlichen Einfluss auf die Anzahl der Rentenzugänge in einem Jahr. Wenn z.B. ge- burtenstarke Jahrgänge in ein Rentenalter kommen, kann dies zu einer spürbaren Erhöhung der Rentenzugänge in ei- nem Berichtsjahr führen. Beispiel aus jüngerer Zeit: Immer mehr sog. „Babyboomer-Jahrgänge“ gehen in Rente. Gesetzliche Rentenver- Hauptsäule der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenver- sicherung sicherung ist als Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer angelegt. Aber auch für bestimmte Gruppen von Selbstständigen und andere Personengruppen. Und den meisten nicht versicherungspflichtigen Personen bietet sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder für nicht versicherungspflichtige Selbstständige die Versi- cherungspflicht auf Antrag. Das besondere Recht der gesetz- lichen Rentenversicherung wird im Wesentlichen im Sechs- ten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt. Spezielle für die Rentenversicherung maßgebende Regelungen über Leistun- gen zur Teilhabe finden sich seit dem 01.07.2001 (In-Kraft- Treten) auch im Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch –. Die gesetzliche Rentenversicherung (allgemeine Rentenver- sicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) glie- dert sich seit 01.10.2005 organisatorisch in: die Regionalträger und die Bundesträger. Grundrentenzuschlag Ab dem 01.01.2021 wird mit dem Grundrentengesetz ein Grundrentenzuschlag eingeführt. Er ist wie die Mütterrente trotz seines umgangssprachlichen Namens („Grundrente“) keine neue eigenständige Rentenart, sondern bezeichnet vereinfacht ausgedrückt eine auch einkommensabhängige Aufstockung der gesetzlichen Renten für Versicherte ab 33 Beitragsjahren (durch Beitragszahlungen, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit) und einem geringen Verdienst. Sie ist nicht zu verwechseln mit den beiden folgenden Grundsiche- rungsbegriffen. Grundsicherung für Seit dem 01.01.2005 gibt es als weiteren Sozialleistungsbe- Arbeitssuchende reich die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sie ist in der Öffentlichkeit überwiegend unter der Be- zeichnung „Hartz IV“ bekannt geworden. Gefördert werden im Rahmen dieser Grundsicherung erwerbsfähige Hilfebe- dürftige durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Zahlung des Arbeits- losengelds II. Auch hilfebedürftige Angehörige, die mit dem Betreffenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können Leistungen erhalten. Damit nicht zu verwechseln ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und ab 2021 die sog. Grundrente ( Grundrentenzuschlag). Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 307
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung Grundsicherung im Diese Sicherung ist eine eigenständige, bedürftigkeitsabhän- gige Leistung und gehört zur Sozialhilfe (SGB XII). An- Alter und bei Er- spruchsberechtigt sind ältere Menschen ab dem Alter der Re- werbsminderung gelaltersgrenze sowie volljährige, aus medizinischen Grün- den dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen. Durch die Grundsicherung wird es für den betroffenen Personenkreis leichter, seine bestehenden Ansprüche auf Sicherung des Le- bensunterhalts zu verwirklichen. Im Rahmen dieser Grund- sicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber den Kindern und Eltern der Leistungsberechtigten verzichtet. Dadurch soll insbesondere eine der Hauptursachen ver- schämter Altersarmut beseitigt werden. Die Grundsiche- rungsleistung erhalten die Anspruchsberechtigten ggf. zu- sätzlich zu ihrer Rente, wenn diese nicht ausreichend zur De- ckung ihres Lebensunterhaltes ist. Zuständig sind die jewei- ligen Grundsicherungsämter, die sich bei den Kreis-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen befinden. Die Rentenversiche- rungsträger treten lediglich in informierender und beraten- der Funktion auf. Hinzuverdienst und Flexi-Renten. Rente Hinterbliebenenrente Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebe- nen eine Rente, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Diese Ren- ten werden heute als Renten wegen Todes bezeichnet. Grundsätzlich sind rentenberechtigt: Witwen, Witwer und Waisen bis zum 18. Lebensjahr. Waisen, die älter als 18 Jahre sind, erhalten eine Hinterbliebenenrente nur unter be- sonderen Voraussetzungen (z.B. Schul- oder Berufsbildung), längstens bis zum 27. Lebensjahr. Auf die Rente an Witwen oder Witwer bzw. an über 18 Jahre alte Waisen ist ein evtl. eigenes Einkommen der Rentenberechtigten anzurechnen ( Einkommensanrechnung). Ab dem 01.07.2015 entfällt die Einkommensanrechnung für Waisen. Inländerkonzept Konzept zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähig- (Wohnortprinzip) keit der im Inland lebenden Personen – unabhängig davon, ob deren Wertschöpfung im In- oder im Ausland erbracht wird. Inlandskonzept Konzept zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähig- (Arbeitsortprinzip) keit eines Landes, zu der die Wertschöpfung der im Inland aktiven Wirtschaftseinheiten – unabhängig vom Wohnort der Personen – herangezogen wird. Jahresarbeitsentgelt Das Arbeitsentgelt ist die Summe aller aus nichtselbststän- (der amtlichen diger Arbeit erzielten Einkünfte in einem bestimmten Zeit- Statistik) raum. Das Jahresarbeitsentgelt wird in der amtlichen Statistik als Durchschnitt der (Brutto- bzw. Netto-) Jahresarbeitsentgelte aller Arbeitnehmer errechnet und vom Statistischen Bundes- amt bekanntgegeben. 308 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar Jahresarbeitsentgelt, Als beitragspflichtiges Jahresentgelt wird die Summe der beitragspflichtiges während der Beschäftigungsdauer im jeweiligen Jahr insge- (der Statistik der samt erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) ausgewiesen. Beitragspflichtig Deutschen Renten- ist bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern das Bruttoar- versicherung) beitsentgelt aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, sofern es die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Kindererziehungsleis- Die Kindererziehungsleistung (KLG) ist eine Leistung an Müt- tung ter, die vor dem 01.01.1921 geboren sind („Trümmer- frauen“). Im Unterschied zur Kindererziehungszeit für Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge 1921 bzw. 1927 und später steht die Kindererziehungsleistung nur Müttern zu. Siehe auch Erziehungszeiten. Kinderziehungszeiten Erziehungszeiten, Mütterrente I, Mütterrente II. Kinderrehabilitation Sonstige Leistung zur Rehabilitation aus der Versicherung der Eltern, wenn durch die Heilbehandlung eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Kindes beseitigt oder die schon beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. Seit dem Flexirentengesetz keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung der gesetzli- chen Rentenversicherung. Knappschaftliche Die knappschaftliche Rentenversicherung ist ein Bereich der Rentenversicherung → gesetzlichen Rentenversicherung. Träger der knapp- (KnV) (bis schaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenver- 31.12.2004) sicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bundes- knappschaft). Von der originären knappschaftlichen Renten- versicherung werden Beschäftigte in einem knappschaftli- chen Betrieb und andere in § 133 SGB VI genannte Beschäf- tigte erfasst und bis 2004 von der Bundesknappschaft versi- chert. Seit dem Gesetz über die Organisationsreform betreut die Knappschaft aber auch zusätzlich Versicherte, die keinen Bezug zu Bergbautätigkeiten haben. Knappschaftsaus- Knappschaftsausgleichsleistungen sind besondere Leistun- gleichsleistungen gen an Versicherte, deren Beschäftigung im knappschaftli- chen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahrs endete. Diese Leistung läuft aus. Knappschaftsrenten Knappschaftsrente erhält der Versicherte unter den Bedin- wegen Berufs- und gungen, die auch für entsprechende Renten der allgemeinen Erwerbsunfähigkeit RV typisch sind. bzw. Erwerbsminde- rung Knappschaftsruhegel- Das Knappschaftsruhegeld wird nach den Kriterien der Al- der tersruhegelder der allg. RV vergeben; zusätzlich kann der in der KnV Versicherte ein Ruhegeld bei Vollendung des 60. LJ. und Erfüllung der besonderen Wartezeit nach Beendigung der Beschäftigung im knappschaftl. Betrieb erhalten (sog. Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte). Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 309
16 Glossar Statistik der Deutschen Rentenversicherung Krankenversicherung Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist der gesetz- der Rentner (KVdR) liche Krankenversicherungsschutz für die Rentenempfänger. Pflichtversichert sind die Rentner, die während ihres Arbeits- lebens überwiegend in der gesetzlichen Krankenversiche- rung versichert waren; der Rentner (oder der Verstorbene) muss mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Pflicht- mitglied gewesen sein. Für Rentenantragsteller bis zum 31.12.1993 galten Übergangsregelungen. Danach war es ausreichend, wenn die Pflichtmitgliedschaft seit der erstma- ligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 01.01.1950, bis zur Rentenantragstellung mindes- tens die Hälfte der Zeit umfasste. Rentenbezieher, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, erhalten auf Antrag zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ( Bei- tragszuschuss). Leistungen zur medizi- Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen nischen Rehabilita- alle medizinischen Hilfen, die bei Krankheit erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine be- tion reits eingetretene Behinderung zu beseitigen, zu bessern und Erwerbsminderung zu verhindern. Als Leistungen kön- nen insbesondere erbracht werden: Präventionsleistungen (Angeboten zu Bewegung, Ernäh- rung und Stressbewältigung), eingeführt mit dem Flexi- Rentengesetz, stationäre medizinische Leistungen, Leistungen wegen psychischer Störungen, Entwöhnungsbehandlungen, Leistungen wegen bösartiger Erkrankungen, ambulante/teilstationäre Leistungen. Leistungen zur Rehabi- Leistungen zur Rehabilitation ist der umgangssprachliche litation Begriff für Leistungen zur Teilhabe. Der Teilhabebegriff ist in Anlehnung an den internationalen Sprachgebrauch der Welt- gesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2001 durch das SGB IX in das deutsche Sozialrecht eingeführt worden und hat überwiegend den Begriff „Rehabilitation“ abgelöst. Diese sind die von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden → Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und → Leis- tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie haben Vorrang vor den Rentenleistungen. Darüber hinaus können sonstige Leis- tungen zur Rehabilitation erbracht werden. Leistungen zur Teil- Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle habe am Arbeitsle- Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des Re- ben habilitanden zu bessern oder wiederherzustellen und ihm eine berufliche Wiedereingliederung auf Dauer zu ermögli- chen. Mikrozensus Der Mikrozensus ist eine amtliche Repräsentativstatistik auf der Grundlage einer jährlichen Ein-Prozent-Stichprobener- hebung zur Erfassung bevölkerungs- und erwerbsstatisti- scher Daten. Als rentenversicherungsrelevanter Tatbestand wird bei der Erhebung auch der jeweilige Versicherungssta- 310 Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung 16 Glossar tus in der Berichtswoche oder innerhalb der letzten 12 Mo- nate vor der Berichtswoche der Befragung erfasst. Mütterrente I Ab 01.07.2014 gilt: Für alle vor 1992 geborenen Kinder wer- den durch die sogenannte Mütterrente I zwei Jahre statt bis dato einem Jahr Kindererziehungszeiten angerechnet. Der Begriff „Mütterente“ meint dabei nicht eine eigenständige Rentenart, sondern bezeichnet nur die erweiterten Möglich- keiten der Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. die Zahlung von Zuschlägen zu einer bereits geleisteten Rente. Wenn die Kindererziehungszeiten nicht ausreichen, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen, können freiwillige Beiträge → Freiwillige Versicherung) nachentrich- tet werden. Neurentner erhielten sofort die durch die mehr Kindererziehungszeiten erhöhte Rente. Bestandsrentner er- hielten im Herbst 2014 die entsprechende Nachzahlung in Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt je Kind. Mütterrente II Ab 01.01.2019 gilt: Mütter, aber auch Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, bekommen durch die Neu- erung ein halbes Jahr Kindererziehung mehr pro Kind ange- rechnet. Die Regelung weitet damit die Regelung zur → Müt- terrente I aus. Neurentner erhielten sofort die dadurch er- höhte Rente. Bestandsrentner erhielten bis 5/2019 die ent- sprechende Nachzahlung in Höhe von einem halben persön- lichen Entgeltpunkt je Kind. Nettolöhne und Begrifflichkeit nach dem ESVG 1995; früher: Nettolohn- -gehälter und -gehaltssumme. Die Nettolöhne und -gehälter erhält man aus der Differenz aus Bruttolöhnen und -gehältern sowie Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer. Nettonationaleinkom- Begrifflichkeit nach dem ESVG 1995; früher: Nettoso- men zialprodukt. Wegen der konzeptionellen Veränderungen beim Bruttonationaleinkommen gegenüber dem Brut- tosozialprodukt ergibt sich auch beim Nettonationaleinkom- men ein höherer Wertansatz im Vergleich zum Nettosozial- produkt. In den Zeitreihen ist unter dem Begriff Nettonatio- naleinkommen das Nettonationaleinkommen zu Marktprei- sen ausgewiesen. Das Nettonationaleinkommen zu Faktor- kosten wird hingegen unter dem Begriff des Volkseinkom- mens geführt. Nettorente (vor Steuern) Bruttorente und Faktorenreihen zu Zahlbeträgen. Nettoreproduktions- Die Nettoreproduktionsrate gibt die durchschnittliche Zahl rate der lebend geborenen Mädchen einer Frau an, für die wäh- rend ihres ganzen Lebens die altersspezifischen Geburtenzif- fern eines bestimmten Jahres und eine bestimmte Sterbeta- fel gelten. Liegt der Wert über 1, ist die Kindergeneration entsprechend stärker, liegt der Wert unter 1, ist die Kinder- generation entsprechend schwächer besetzt als die vorange- gangene Generation. Nettosozialprodukt Die Differenz aus Bruttosozialprodukt und gesamtwirt- schaftlichen Abschreibungen ergibt das Nettosozialprodukt zu Marktpreisen. Hierbei geben die Abschreibungen die in Geldeinheiten ausgedrückte Wertminderung der dauerhaften Rentenversicherung in Zeitreihen 2021 311
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