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Statistik der Deutschen Rentenversicherung   16 Glossar

  16             Glossar

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021              293
16 Glossar                                            Statistik der Deutschen Rentenversicherung

Das Glossar enthält in Kurzform Erläuterungen zu Untergliederungen, Personen- und Fall-
gruppen. Ausführliche Beschreibungen und rechtliche Grundlagen sind in den Anhängen der
jährlich erscheinenden „Fachstatistiken der Deutschen Rentenversicherung“ für die einzelnen
betrachteten Jahre zu finden. Hier ist der Rechtsstand in der Regel vereinfachend auf das
letzte Berichtsjahr beschränkt, sofern nichts anderes erwähnt wird. Durch das Kapitel „Chro-
nik“, das ab der Ausgabe 2012 nur noch elektronisch im Internet verfügbar ist, werden zu-
sätzlich Hinweise auf wichtige Rechtsänderungen gegeben.

Äquivalenzbeitragszahler       Die Summe der Beiträge (aller versicherungspflichtig Be-
                               schäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher
                               von Arbeitslosengeld) dividiert durch den auf das Durch-
                               schnittsentgelt entfallenden Beitrag zur allgemeinen Renten-
                               versicherung (Durchschnittsentgelt „West“ nach Anlage 1
                               SGB VI multipliziert mit dem Beitragssatz). Diese Größe wird
                               verwendet einerseits als Nenner bei Bestimmung des
                               → Rentnerquotienten in der Rentenanpassungsformel nach
                               § 68 Absatz SGB VI seit 2005 und anderseits in vereinfachter
                               Form (Beitragseinnahmen insgesamt dividiert durch das
                               Durchschnittsentgelt „West“ als Nenner bei Bestimmung des
                               → Rentnerquotienten (Vereinfachter).
Äquivalenzrentner              Die Summe der Rentenzahlungen, dividiert durch die Regel-
                               altersrente mit 45 Versicherungsjahren (→ Standardrente).
                               Diese Größe wird verwendet einerseits als Zähler (exakt:
                               Nettorenten West und Ost geteilt jeweils durch die Standard-
                               renten West und Ost in der allg. RV und dann aufaddiert, vgl.
                               § 68 Absatz 4 Satz 3 und § 255d Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB
                               VI) bei Bestimmung des → Rentnerquotienten seit 2005 für
                               den Faktor „Nachhaltigkeit“ in der Rentenanpassungsformel
                               nach § 68 SGB VI und anderseits in vereinfachter Form (Ren-
                               tenausgaben insgesamt dividiert durch die → Standardente
                               „West“ in der allg. RV) als Nenner bei Bestimmung des -
                               → Rentnerquotienten (Vereinfachter).
Aktiv Versicherte              Aktiv Versicherte sind alle nach Kenntnis der gesetzlichen
                               Rentenversicherung lebenden Versicherten der → gesetzli-
                               chen Rentenversicherung, für die rentenrechtliche Zeiten –
                               wie Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beitragszeiten, geringfü-
                               gige Beschäftigungszeiten oder Anrechnungszeiten im Versi-
                               cherungskonto innerhalb des Berichtsjahres (bei Zeitraum-
                               betrachtung) oder für den 31.12. des Berichtsjahres (bei
                               Stichtagsbetrachtung) gespeichert sind. Ebenso zählen dazu
                               Versicherte mit Bonus aus Versorgungsausgleich, Beitrags-
                               erstattungen, Nachzahlungen für Ausbildungszeiten oder der
                               Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
                               einer Rente wegen Alters.
Aktueller Rentenwert           Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatli-
                               chen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für
                               ein Jahr entspricht. Er ist der dynamische Teil der Renten-
                               formel.
                               Mit ihm wird die Rente regelmäßig (→ Rentenanpassung) an
                               die wirtschaftliche Entwicklung angepasst (bis 2024 unter-
                               schiedlich in den alten und neuen Bundesländern).

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Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                           16 Glossar

Allgemeine Rentenver-                Seit dem 01.01.2005 sind die Rentenversicherung der Arbei-
sicherung                            ter und die Rentenversicherung der Angestellten zur allge-
                                     meinen Rentenversicherung zusammengefasst. Seit diesem
                                     Zeitpunkt wird in der → gesetzlichen Rentenversicherung
                                     nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschie-
                                     den. Für die Erfüllung der Aufgaben der → gesetzlichen Ren-
                                     tenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung
                                     die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund
                                     und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
                                     See zuständig.
Alter                                Das (vollendende) Alter wird nach der Geburtsjahrmethode
                                     durch Differenzbildung aus Berichtsjahr (Vorjahr) und Ge-
                                     burtsjahr bestimmt.
Altersrenten                         Als Regelaltersrente ist die Altersrente mit der Regelalters-
                                     grenze vorgesehen, die ab 2012 vom 65. auf das 67. Le-
                                     bensjahr bis 2029 angehoben wird. Bei den anderen Alters-
                                     renten vor Vollendung der Regelaltersgrenze wird eine
                                     schrittweise Anhebung der Altersgrenzen vorgenommen. Bei
                                     vorzeitiger Inanspruchnahme (in bestimmten Fällen frühes-
                                     tens mit 60 Jahren) kommt es unter Umständen zu Renten-
                                     abschlägen, die aber durch Beitragszahlungen ausgeglichen
                                     werden können.
                                     Es gibt folgende Altersrenten in der allg. RV:
                                      Regelaltersrente: Sie erhält, wer das Alter der Regelal-
                                        tersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit von
                                        fünf Jahren (60 Monate) erfüllt hat (§35 SGB VI).
                                      Altersrente für besonders langjährig Versicherte:
                                        Sie erhält wer das 65. Lebensjahr vollendet und die →
                                        Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat (§38 SGB VI). Rente
                                        für besonders langjährig Versicherte ist aufgrund des RV-
                                        Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014 in einem
                                        Übergangszeitraum abschlagsfrei ab 63 Jahren statt mit
                                        65 Jahren möglich; gilt für Versicherte, die vor dem
                                        01.10.1953 geboren sind; stufenweise Anhebung für
                                        nach dem 31.12.1952 geborene Versicherte in 2-Monats-
                                        schritten je Jahrgang; für alle nach 1963 geborenen Ver-
                                        sicherten gilt wieder die Altersgrenze von 65 Jahren. Zu
                                        den geforderten 45 Beitragsjahren für die neue ab-
                                        schlagsfreie Altersrente zählen neben Pflichtbeitragszei-
                                        ten für eine versicherte Beschäftigung unter anderem
                                        auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbs-
                                        mäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zi-
                                        vildienst. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Ar-
                                        beitslosengeld II (ALG II) bleiben - wie bisher – unbe-
                                        rücksichtigt.
                                      Altersrente für langjährig Versicherte: Sie erhält
                                        vorzeitig, wer das 63. Lebensjahr vollendet und die War-
                                        tezeit von 35 Jahren (420 Monate) erfüllt hat.
                                      Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Sie ist
                                        vorzeitig an mindestens 60-jährige schwerbehinderte
                                        Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) zu lei-
                                        sten, wenn die Berufstätigkeit aufgegeben oder einge-
                                        schränkt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist (§§

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                      295
16 Glossar                        Statistik der Deutschen Rentenversicherung

                37, 236 a SGB VI): Vor 1951 Geborene können diese Al-
                tersrente auch beanspruchen, wenn an Stelle der
                Schwerbehinderung „nur“ Berufs- oder Erwerbsunfähig-
                keit (nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht) vorliegt.
                Ab 2012 stufenweise Anhebung der Altersgrenze der frü-
                hestmöglichen Inanspruchnahme von 60 auf 62 Jahre.
              Altersrente für Frauen: Sie ist vorzeitig frühestens mit
                60 Jahren zu gewährt, wenn die Versicherte vor 1952
                geboren ist, nach Vollendung des 40. Lebensjahres über
                zehn Jahre (also mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge
                gezahlt, die Berufstätigkeit aufgegeben oder einge-
                schränkt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate)
                erfüllt hat (§ 237 a SGB VI). Aufgrund der darin enthal-
                tenen Geburtsjahrgangsbedingung ist diese Altersrenten-
                art für Rentenzugänge inzwischen ausgelaufen.
              Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Sie erhielt vor-
                zeitig frühestens mit 60 Jahren, wer vor 1952 geboren
                und im Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos ist, au-
                ßerdem nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren
                und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war,
                in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate)
                Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren
                (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Ab 2006 wird
                die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der
                Rente schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63. Le-
                bensjahr angehoben (Anlage 19 zum SGB VI). Sofern die
                Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen be-
                stimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
                Aufgrund der darin enthaltenen Geburtsjahrgangsbedin-
                gung ist diese Altersrentenart für Rentenzugänge inzwi-
                schen ausgelaufen.
              Altersrente nach Altersteilzeitarbeit: Sie erhielt vor-
                zeitig frühestens mit 60 Jahren (ab 2006 schrittweise An-
                hebung auf frühestens 63 Jahre), wer vor 1952 gebo-
                ren ist, 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im Sinne
                des Altersteilzeitgesetzes (AtG) zurückgelegt hat, sofern
                er in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate)
                Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren
                (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Sofern die Be-
                rufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen be-
                stimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
                Aufgrund der darin enthaltenen Geburtsjahrgangsbedin-
                gung ist diese Altersrentenart für Rentenzugänge inzwi-
                schen ausgelaufen.
             Die Altersrenten können als Voll- oder Teilrenten bezogen
             werden. Die Vollrente ist die gesamte Altersrente, im Ge-
             gensatz zur Teilrente. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten sind
             aber bei der Vollrente bis zum Erreichen der Regelalters-
             grenze erheblich eingeschränkt (Hinzuverdienstgrenze).
             Die Teilrente kann der Versicherte höchstens in der Höhe
             erhalten, die sich nach der Anrechnung seines Hinzuver-
             dienstes ergibt.
             Die Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und die
             Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden – ab-

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Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                           16 Glossar

                                     hängig davon, was der Versicherte hinzuverdient – gegebe-
                                     nenfalls nur als Teilrente gezahlt oder teilweise geleistet.
                                     Überschreitet der Versicherte die kalenderjährliche Hinzu-
                                     verdienstgrenze, wird die Rente auf den Cent genau gekürzt
                                     und als Teilrente gezahlt oder teilweise geleistet.
                                     Mit der Teilrente soll der Übergang in den Ruhestand erleich-
                                     tert werden. Versicherte können bei einer Teilrente steuern,
                                     in welchem Maß sie noch arbeiten oder in den Ruhestand
                                     gehen wollen. Während einer Teilrente oder einer Altersrente
                                     erworbene Entgeltpunkte steigern mit Ablauf des Kalender-
                                     monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird und an-
                                     schließend jährlich zum 1. Juli die Rente.
Anfangsbestand                       Der Anfangsbestand (an Rentenanträgen) ist gleich der An-
(an Rentenanträgen)                  zahl sämtlicher unerledigter Anträge zu Beginn des Berichts-
                                     zeitraums. Er entspricht üblicherweise dem Endbestand des
                                     vorhergehenden Betrachtungszeitraums, kann sich von die-
                                     sem jedoch in Ausnahmefällen durch Bestandsberichtigun-
                                     gen unterscheiden.
Angestelltenver-                     Die Angestelltenversicherung war bis 31.12.2004 einer von
sicherung (AnV) (bis                 drei Versicherungszweigen der → gesetzlichen Rentenversi-
                                     cherung. Seit dem 01.01.2005 wird in der gesetzlichen Ren-
31.12.2004)
                                     tenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Ange-
                                     stellten unterschieden.
Anhebung der Alters-                 Mit Ausnahme der Regelaltersrente werden nach geltendem
grenzen                              Recht für alle anderen Altersrenten die Altersgrenzen ange-
                                     hoben (Anlage 19 bis 22 SGB VI).
                                     Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1936 geboren sind,
                                     wird die Altersgrenze von 63 Jahren für die Altersrente an
                                     langjährige Versicherte schrittweise auf das 65. Lebens-
                                     jahr angehoben (Anlage 21 SGB VI).
                                     Die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehin-
                                     derte Menschen wird für Geburtsjahrgänge ab 1941 von 60
                                     Jahren schrittweise auf das 63. Lebensjahr angehoben (An-
                                     lage 22 SGB VI).
                                     Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1936 geboren sind,
                                     wurde die Altersgrenze für die Altersrente wegen Ar-
                                     beitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von ur-
                                     sprünglich 60 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr an-
                                     gehoben (Anlage 19 SGB VI).
                                     Bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31.12.1939 ge-
                                     boren sind, wurde die Altersgrenze von 60 Jahren bei der
                                     Altersrente für Frauen schrittweise auf das 65. Lebensjahr
                                     angehoben (Anlage 20 SGB VI).
                                     Für alle vorzeitigen Altersrenten bestehen spezielle Ver-
                                     trauensschutzregelungen, die gegebenenfalls eine Anhe-
                                     bung der Altersgrenze ganz oder teilweise ausschließen. Eine
                                     vorzeitige Inanspruchnahme der genannten Rentenarten ist
                                     grundsätzlich nur mit einem Rentenabschlag möglich. Dieser
                                     kann durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden (§ 187a
                                     SGB VI).
                                     Nach Ende der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen
                                     wird es nur noch drei Altersgrenzen für den frühestmöglichen
                                     Bezug geben: das 67. Lebensjahr für die Regelaltersrente,

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                      297
16 Glossar                                    Statistik der Deutschen Rentenversicherung

                         das 65. Lebensjahr für die Altersrente für besonders lang-
                         jährig Versicherte sowie das 63. Lebensjahr für die Alters-
                         rente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für
                         schwerbehinderte Menschen. Die speziellen Altersrenten für
                         Frauen und wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
                         arbeit sind für Geburtsjahrgänge ab 1952 nicht mehr vorge-
                         sehen. Die Regelaltersgrenze wird schrittweise bis zum Jahr
                         2029 auf 67 Jahre angehoben. Diese Anhebung im Verbund
                         mit der neu geschaffenen abschlagfreien Altersrente für be-
                         sonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) wirkt sich erst
                         für Statistikergebnisse ab dem Jahr 2012 aus.
Anrechnungszeiten        Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus
                         hauptsächlich persönlichen schutzwürdigen Gründen keine
                         Beiträge gezahlt hat (beitragsfreie Zeiten), die aber dennoch
                         für die Wartezeit von 35 Jahren und für die Rentenberech-
                         nung berücksichtigt werden. Anrechnungszeiten sind unter
                         bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Zeiten, in de-
                         nen eine versicherte Berufstätigkeit wegen Arbeitsunfähig-
                         keit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder
                         einer Ausbildungssuche unterbrochen ist bzw. unterbleibt,
                         ferner Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebens-
                         jahr oder schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Le-
                         bensjahr (§ 58 SGB VI). Für Ausbildungszeiten, die keine
                         Anrechnungszeiten sind, können Versicherte bis zu ihrem
                         45. Geburtstag freiwillige Beiträge nachzahlen. Auch Arbeits-
                         ausfalltage in der DDR gehören zu den Anrechnungszeiten
                         (§ 252 a SGB VI).
Anschluss-               Die Anschlussrehabilition (AHB) ist eine in der Regel statio-
rehabilition (AHB)       näre medizinische Rehabilitationsleistung, die sich unmittel-
                         bar an eine Behandlung im Krankenhaus anschließt und der
                         möglichst raschen Wiedereingliederung des Versicherten ins
                         Erwerbsleben dient.
Antragszugänge, effek-   Effektive Antragszugänge sind berichtigte Rentenantragszu-
tive                     gänge. Hierbei dienen Berichtigungen des Antragszuganges
                         dazu, solche Fälle auszuschließen, die als Antragszugänge
                         bereits gezählt wurden, aber wegen einer zunächst unzutref-
                         fenden Kennzeichnung (z.B. bezüglich Vorgangs- oder Leis-
                         tungsart) nicht der richtigen Fallgruppe zugewiesen waren.
Arbeiterrentenver-       Die Arbeiterrentenversicherung war bis 31.12.2004 einer
sicherung (ArV) bis      von drei Versicherungszweigen der → gesetzlichen Renten-
31.12.2004)              versicherung. Seit dem 1.1.2005 wird in der gesetzlichen
                         Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und An-
                         gestellten unterschieden.

Arbeitnehmerentgelte     Begrifflichkeit nach dem  ESVG 1995; früher: Einkommen
                         aus unselbstständiger Arbeit. Die Arbeitnehmerentgelte sind
                         die Summe aus den  Bruttolöhnen und -gehältern der Ar-
                         beitnehmer und den (tatsächlichen wie unterstellten) Arbeit-
                         geberbeiträgen zur Sozialversicherung.
Arbeitslosigkeit         Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, der Arbeitsvermittlung
                         zur Verfügung steht und sich in der Regel bei der Agentur
                         für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.

298                                            Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                             16 Glossar

                                     Personen, die während dieser Zeit Arbeitslosengeld bezie-
                                     hen, sind versicherungspflichtig. Für sie werden Pflichtbei-
                                     träge zur Rentenversicherung von der Bundesagentur für Ar-
                                     beit gezahlt. Zeiten der Arbeitslosigkeit können auch für An-
                                     rechnungs- und Ersatzzeiten Bedeutung haben und außer-
                                     dem zum Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosig-
                                     keit führen. Geregelt sind die Vorschriften im SGB III.
                                     Davon abzugrenzen ist die  Grundsicherung für Arbeitssu-
                                     chende nach dem SGB II, auch unter „Hartz IV“-Leistung in
                                     der Öffentlichkeit bekannt. Als arbeitslos gelten Personen in
                                     der amtlichen Statistik, die vorübergehend nicht in einem
                                     Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur kurzfristig be-
                                     schäftigt sind, aber arbeitsfähig sind und eine Tätigkeit als
                                     Arbeitnehmer ausüben wollen; als amtlich registrierte Ar-
                                     beitslose gelten nur die beim Arbeitsamt gemeldeten.
Arbeitslosenquote                    Die amtliche Arbeitslosenquote wird berechnet als Anzahl
                                     der registrierten Arbeitslosen in v.H. aller abhängigen zivilen
                                     Erwerbspersonen (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
                                     einschl. Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Beamte,
                                     ohne Soldaten und Arbeitslose).
Arbeitslosenversiche-                Die Arbeitslosenversicherung ist ein eigenständiger Zweig
rung                                 der Sozialversicherung. Ihr obliegen insbesondere die Siche-
                                     rung von Arbeitsplätzen und die finanziellen Leistungen an
                                     Arbeitslose. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bun-
                                     desagentur für Arbeit.
Ausländer (auslän-                   Personen mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft. Ausländi-
dische Arbeitneh-                    sche Arbeitnehmer, die in Deutschland einer entgeltlichen
mer)                                 Beschäftigung nachgehen, besitzen die gleichen Rechte und
                                     Pflichten wie inländische Arbeitnehmer.
Beitragsbemessungs-                  Die Beitragsbemessungsgrenze ist die jährlich festgesetzte
grenze                               Einkommensgrenze, bis zu der Pflichtbeiträge vom (Brutto-)
                                     Arbeitsentgelt bzw. -einkommen zu zahlen sind. Darüber lie-
                                     gende Einkommensteile sind nicht beitragspflichtig.
Beitragsfreie Zeiten                 Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrech-
                                     nungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten belegt
                                     sind. Bei der Rentenberechnung werden die Entgeltpunkte
                                     für beitragsfreie Zeiten seit 1992 nach der Gesamtleistungs-
                                     bewertung ermittelt.
Beitragssatz                         Der Beitragssatz ist der Prozentsatz des Arbeitsentgelts oder
                                     Arbeitseinkommens, der als Beitrag zur Rentenversicherung
                                     zu zahlen ist. Er ist für das gesamte Bundesgebiet gleich
                                     hoch.
Beitragszeiten                       Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder frei-
                                     willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt
                                     worden sind. Dazu gehören auch die Beiträge, die zur frühe-
                                     ren reichsgesetzlichen Rentenversicherung oder zur Sozial-
                                     versicherung der ehemaligen DDR gezahlt worden sind.
                                     Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge
                                     nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (z.B. Zeiten
                                     der Kindererziehung).

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                        299
16 Glossar                                     Statistik der Deutschen Rentenversicherung

Beitragszuschuss (zur     Der Beitragszuschuss zur  Krankenversicherung (KVdR)
KVdR/PVdR)                bzw. bis 2004 zur Pflegeversicherung (PVdR) der Rentner ist
                          eine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung. Er dient
                          zum teilweisen Ausgleich der Belastung, die dem Rentner
                          durch seine Kranken-/Pflegeversicherung entsteht.
Bemessungsgrundlagen      Allgemeine Bemessungsgrundlage: Bis 1992: Faktor in der
                          Rentenformel, durch den die Rente an das Verdienstniveau
                          aller Versicherten angepasst wird. Ihre Höhe wurde jährlich
                          durch ein Rentenanpassungsgesetz festgesetzt. Abschläge
                          gab es nicht. Seit 1992 ist an ihre Stelle der aktuelle Ren-
                          tenwert getreten. Persönliche Bemessungsgrundlage: Bis
                          1992: wurde das Verhältnis ermittelt, in dem das beitrags-
                          pflichtige Entgelt des Versicherten durchschnittlich während
                          seiner Versicherungszeiten jährlich zum jeweiligen durch-
                          schnittlichen Entgelt aller Versicherten gestanden hat, wobei
                          freiwillige Beiträge und andere Zeiten gesondert berücksich-
                          tigt wurden und den Wert entsprechend beeinflusst haben.
                          Seit 1992 werden in ähnlicher Weise stattdessen Entgelt-
                          punkte bestimmt.
Berücksichtigungs-        Berücksichtigungszeiten bei der Rentenberechnung sind Zei-
zeiten                    ten:
                           der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10.
                             Lebensjahr sowie
                           der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen
                             in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 (Einführung
                             der Pflegeversicherung), soweit die Pflegeperson wegen
                             der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die
                             Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge
                             zu beantragen.
Berufsunfähigkeits-       Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen
Rente (BU-Rente)          verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 erfolgte eine
                          Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
                          keit. Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit ist mit der
                          Neuregelung weggefallen. Bestand jedoch am 31.12.2000
                          Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, besteht
                          der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebens-
                          jahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die
                          für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b
                          SGB VI). Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versi-
                          cherte, der berufsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor
                          Beginn der BU für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und
                          die allgemeine Wartezeit vor der BU erfüllt hat. Anschließend
                          besteht Anspruch auf Regelaltersrente.
                          Im Rahmen dieser Statistik werden die Renten wegen Be-
                          rufsunfähigkeit bei den Renten wegen teilweiser Erwerbs-
                          minderung ausgewiesen.
Beschäftigte, versiche-   Versicherungspflichtig Beschäftigte leisten nichtselbststän-
rungspflichtige           dige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Bruttoinlandsprodukt      Das Bruttoinlandsprodukt ist der Ausdruck der im Inland ent-
(BIP)                     standenen wirtschaftlichen Leistung. Es unterscheidet sich
                          vom  Bruttosozialprodukt (BSP) durch den Saldo der von

300                                             Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                             16 Glossar

                                     Ausländern im Inland bezogenen Erwerbs- und Vermögens-
                                     einkommen (im BIP enthalten, im BSP nicht) und der von
                                     Inländern im Ausland verdienten Einkommen (im BIP nicht
                                     enthalten, aber im BSP).
Bruttolöhne und gehäl-               Begrifflichkeit nach dem  ESVG 1995; früher: Bruttolohn-
ter                                  und -gehaltssumme. Die Bruttolöhne und -gehälter ergeben
                                     sich als Differenz aus den  Arbeitnehmerentgelten und den
                                     (tatsächlichen und unterstellten) Arbeitgeberbeiträgen zur
                                     Sozialversicherung.
Bruttonational-                      Begrifflichkeit nach dem  ESVG 1995; früher:  Bruttoso-
einkommen                            zialprodukt. Das Bruttonationaleinkommen unterscheidet
                                     sich vom Bruttosozialprodukt im Wesentlichen im Hinblick
                                     auf die Investitionen. So werden beispielsweise nunmehr
                                     auch immaterielle Anlagegüter (z. B. gekaufte bzw. selbst
                                     erstellte Computerprogramme, Urheberrechte und Suchboh-
                                     rungen) dazugezählt.
Bruttorente                          Die Bruttorente (Rentenbetrag) enthält im Gegensatz zu
                                     dem Rentenzahlbetrag („Nettorente vor Steuern“), der in
                                     den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung stan-
                                     dardmäßig ausgewiesen wird, noch die Eigenbeiträge der
                                     Rentner für die KVdR und PVdR, also Bestandteile, die dem
                                     Rentner zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht selbst
                                     zur Verfügung stehen. Sie wird daher z.B. nur in folgenden
                                     Fällen verwendet:
                                      Zur Abschätzung von Finanzwirkungen bezogen auf die
                                         Bruttorentenausgaben (abgeleitet aus Statistikergebnis-
                                         sen).
                                      Bei einem internationalen Vergleich zu Systemen, die nur
                                         die Bruttorente ausweisen. Allerdings muss auch bei ei-
                                         nem internationalen Vergleich von Bruttorenten berück-
                                         sichtigt werden, dass Renten unterschiedlich hoch be-
                                         steuert werden und die Sozialabgaben und -leistungen
                                         unterschiedlich sind. Ferner verfolgen die Rentensysteme
                                         verschiedener Länder unterschiedliche Sicherungsziele.
                                      Zur Darstellung des Ergebnisses der Rentenformel (Mo-
                                         dellfällen.
                                      Bei empirischen Vergleichen von bestimmten Beträgen,
                                         die nur auf Bruttobasis vorliegen. So ist z. B. bei Erstat-
                                         tungsbeträgen, Ruhensbeträgen, Abschlags- und Zu-
                                         schlagshöhen, Auffüllbeträgen ein Vergleich der Brutto-
                                         rentenbeträge mit diesen Teilbruttobeträgen erforderlich,
                                         um einen Anteilswert zu berechnen.
                                     In den Zeitreihen wurde schon aus Gründen der Übersicht-
                                     lichkeit und aus Platzgründen darauf verzichtet, neben dem
                                     Rentenzahlbetrag auch noch die Bruttorenten darzustellen.
                                     Um aber dennoch dem Leser zumindest für Abschätzungen
                                     zu ermöglichen, aus dem Rentenzahlbetrag auf einfache,
                                     schnelle Weise Bruttorenten zu errechnen werden in den
                                     Zeitreihen Umrechnungstabellen zur Verfügung gestellt: Dif-
                                     ferenziert für den Rentenzugang bzw. Rentenbestand, die
                                     hier sogenannten „Faktorreihen zu Zahlbeträgen“.
Bruttosozial-                        Unter dem Bruttosozialprodukt versteht man das güterwirt-
produkt

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                        301
16 Glossar                               Statistik der Deutschen Rentenversicherung

                    schaftliche Ergebnis der Gesamtleistung einer Volkswirt-
                    schaft, das aus Konsumgütern, Dienstleistungen, Sachgüter-
                    nutzungen und Produktivgütern besteht. Es ist die Gesamt-
                    heit derjenigen Güter und Leistungen, die in einem Jahr von
                    den Mitgliedern einer Volkswirtschaft bereitgestellt werden.
                    Heutiger Begriff  Bruttonationaleinkommen.
Bundesknappschaft    Knappschaftliche Rentenversicherung
Bundeszuschuss      Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung
                    der Arbeiter und der Angestellten einen Zuschuss. Der Bun-
                    deszuschuss wird aus Steuergeldern aufgebracht.
Bundeszuschuss,     Neben dem regulären Bundeszuschuss wird seit 1999 ein zu-
zusätzlicher        sätzlicher Bundeszuschuss an die Rentenversicherung ge-
                    zahlt, um die nicht beitragsgedeckten Leistungen abzugel-
                    ten. Der zusätzliche Bundeszuschuss wird ergänzt um Ein-
                    nahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der
                    ökologischen Steuerreform.
DDR-/SBZ-Renten     Für Zeiten vor der Herstellung der Einheit Deutschlands wur-
                    den in dieser Publikation keine Werte aus den Statistiken der
                    SBZ/DDR aufgenommen. Zur Vertiefung siehe z.B.: BMAS
                    (Hrsg.), Statistische Übersichten, Bonn 2006, dort insbeson-
                    dere Kapitel 4, S. 158-201.
Diagnosegrund-      Die Diagnosegrundgruppen der Rentenversicherung orien-
gruppen             tieren sich an den von der WHO vorgegebenen ICD-Kapiteln.
                    Durch interne Gremienbeschlüsse wurden ab 2016 Änderun-
                    gen in drei Grundgruppen beschlossen:
                     Krankheiten von Skelett/Muskeln/Bindegewebe
                        [M00-M99,S02,S12,S22, S32,S42,S52,S62, S72,
                        S82,S83,S92,T02,T12,T84,Z966,Q65-Q79],
                     Krankheiten des Kreislaufsystems
                        [I00-I99,Z951,Z95,Z950,Z952-Z959, Q20-Q28],
                     Krankheiten des Nervensystems [G00-G99,S06].
Eckrentner          Bezieher einer → Standardrente
Ein-Euro-Jobs       Waren Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürf-
                    tige, die keine Arbeit finden konnten. Den Namen „Ein-Euro-
                    Jobs“ hatten die Arbeitsgelegenheiten deshalb erhalten, weil
                    den erwerbstätigen Hilfebedürftigen eine Aufwandsentschä-
                    digung in Höhe von ca. 1 bis 2 Euro pro Arbeitsstunde ge-
                    zahlt wurde. Die Zahlungen erhielten die Betreffenden zu-
                    sätzlich zum Arbeitslosengeld II. Die Zahlungen wurden
                    nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Es handelte
                    sich nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-
                    verhältnisse.
Einkommensanrech-   Das Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten bei Todes-
nung                fällen wird seit dem 01.01.1986 bei den Witwen-/Witwerren-
                    ten, seit dem 01.01.1992 bei Erziehungsrenten auf die Rente
                    angerechnet, bei Waisenrenten seit dem 01.01.1992 auf das
                    eigene Einkommen. Angerechnet werden 40 % des Betra-
                    ges, um den das monatliche Einkommen den jährlich neu
                    festgesetzten Freibetrag übersteigt. Seit 2017 spielt die An-
                    rechnung von Einkommen auch bei der sog.  Flexi-Rente
                    eine Rolle.

302                                       Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                           16 Glossar

Entgeltpunkte                        Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versi-
                                     cherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen wird in Ent-
                                     geltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsent-
                                     geltes/Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsent-
                                     gelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
                                     Ein Zusatz „(West)“ wird nicht verwendet.
Entgeltpunkte (Ost)                  An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten nach
                                     § 254 d SGB VI für bestimmte Zeiten im Beitrittsgebiet und
                                     im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsge-
                                     setze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsge-
                                     biet-Beitragszeiten) die Entgeltpunkte (Ost).
Ergänzende Leistungen                Als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können außer
zur Rehabilitation                   dem Übergangsgeld
                                      Haushaltshilfe,
                                      Reisekosten,
                                      ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen un-
                                        ter ärztlicher Betreuung und
                                      Übernahme der Kosten, die mit den Leistungen zur Teil-
                                        habe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang
                                        stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsge-
                                        bühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte
                                     erbracht werden.
Ersatzzeiten                         Ersatzzeiten knüpfen an in der Vergangenheit: Hauptsäch-
                                     lich ergeben sie sich aus Zeiten des Wehrdienstes, des
                                     Kriegsdienstes oder der Kriegsgefangenschaft im Ersten und
                                     Zweiten Weltkrieg, Zeiten der Verfolgung in der Zeit des Na-
                                     tionalsozialismus, Zeiten der Vertreibung oder Flucht infolge
                                     des Zweiten Weltkrieges sowie Zeiten der Haft und Verfol-
                                     gung wegen Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit in der
                                     ehemaligen DDR (Haftzeiten). Ersatzzeiten zählen bei den
                                     Wartezeiten und bei der Rentenberechnung mit. Sie können
                                     heute nicht mehr entstehen.
Erwerbslose                          Differenz aus der Anzahl der  Erwerbspersonen und der
                                     Anzahl der  Erwerbstätigen.
Erwerbspersonen                      Erwerbspersonen sind alle Personen mit Wohnsitz im Bun-
                                     desgebiet, die eine unmittelbar auf Erwerb gerichtete Tätig-
                                     keit ausüben oder suchen.
Erwerbstätige                        Personen, die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.
Erwerbsminderungs-                   Das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähig-
Rente (EM-Rente)                     keit wurde neu geordnet. Renten mit Rentenbeginn ab dem
                                     01.01.2001 werden als  Renten wegen teilweiser Erwerbs-
                                     minderung oder als  Renten wegen voller Erwerbsminde-
                                     rung geleistet.
Erwerbsunfähigkeits-                 Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen
rente (EU-Rente)                     verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 erfolgte eine
                                     Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
                                     keit. Die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist mit
                                     der Neuregelung weggefallen. Bestand jedoch am
                                     31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähig-
                                     keit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung der

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                      303
16 Glossar                                 Statistik der Deutschen Rentenversicherung

                     individuellen Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraus-
                     setzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung
                     maßgebend waren (§ 302b SGB VI). Rente wegen Erwerbs-
                     unfähigkeit (EU) erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig
                     ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU für drei
                     Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und vor Eintritt der EU die all-
                     gemeine Wartezeit erfüllt hat. Im Rahmen dieser Statistik
                     werden die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bei den Ren-
                     ten wegen voller Erwerbsminderung ausgewiesen.
Erziehungsrente      Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, wenn ihr
                     geschiedener Ehegatte verstorben ist, sie ein eigenes oder
                     ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, nicht wieder
                     geheiratet haben und bis zum Tod des geschiedenen Ehe-
                     gatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ha-
                     ben. Für die Erziehungsrente bestehen im Beitrittsgebiet und
                     im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Regelungen. Im
                     Beitrittsgebiet ist es unerheblich, wann die Ehe geschieden
                     wurde. Im übrigen Bundesgebiet muss die Ehe nach dem
                     30.06.1977 geschieden worden sein. Eigenes Einkommen
                     wird angerechnet, sofern ein Freibetrag überschritten wird.
Erziehungszeiten     Die Zeit der Erziehung eines Kindes in den ersten zwölf Mo-
(Kindererziehungs-   naten nach dessen Geburt wird in der Rentenversicherung
zeiten)              als Kindererziehungszeit anerkannt. Für Geburten ab dem
                     01.01.1992 werden der oder dem Erziehenden drei Jahre
                     nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet.
                     Erziehungszeiten sind Beitragszeiten, für welche Beiträge als
                     gezahlt gelten.
                     Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10.
                     Lebensjahres, die nicht als Beitragszeit anzurechnen sind,
                     sind Berücksichtigungszeiten.
                     Für die Geburtsjahrgänge der Mütter vor 1921 in den alten
                     Bundesländern und Geburtsjahrgänge der Mütter vor 1927
                     in den neuen Bundesländern werden keine Erziehungszeiten,
                     sondern eine  Kindererziehungsleistung gewährt.
                     Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wurde in zwei
                     Schritten in zwei Schritten erweitert, um die Unterschiede
                     der Anrechnung vor 1992 und nach 1992 geborenen Kindern
                     anzunähern, und zwar ab 1.7.2014 („ Mütterrente I“) so-
                     wie ab 01.01.2019 („ Mütterrente II“).
ESVG 1995            Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-
                     gen 1995. Dieses System markierte für Deutschland den
                     Übergang des 1960 entwickelten deutschen Systems Volks-
                     wirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf europäische Rege-
                     lungen im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech-
                     nungen.
                     Die Ergebnisse beider Rechenwerke unterscheiden sich
                     durch die Verwendung neuer statistischer Berechnungs-
                     grundlagen, neuer Berechnungsmethoden, einer neuen
                     Preisbasis (neues Basisjahr: 1995) sowie neuer Definitionen.
Euro - Umrechnung    Für die Zeit vor dem 01.01.2002 ermittelte DM-Beträge wer-
                     den zum amtlich festgelegten Umrechnungskurs 1 Euro =
                     1,95583 DM in Euro ohne kaufmännische Rundung umge-
                     rechnet.

304                                        Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                            16 Glossar

Fachstatistiken der                  Neben einer Vielzahl von Publikation von Faltblättern zu Spe-
Deutschen Renten-                    zialthemen, die besonders im Fokus der Öffentlichkeit stehen
                                     wie z.B. „Aktuelle Daten“, „Ergebnisse auf einen Blick“, „Eck-
versicherung
                                     zahlen“ (E, F, RUS), „Altersrenten“, „Erwerbsminderungs-
                                     renten“, „Rehabilitationsleistungen“ (jeweils im Zeitablauf)
                                     sowie das Heftchen „RV in Zahlen“ und diese Publikation „RV
                                     in Zeitreihen“, werden auch drei Fachstatistiken zu den The-
                                     menbereichen Rente, Versicherung und Rehabilitation veröf-
                                     fentlicht. Mit der Umstellung des statistischen Berichtswe-
                                     sens auf eine zeitgemäßere Form wurde ihre Anzahl von 5
                                     auf 3 reduziert.

Faktorenreihen zu                    In dieser Publikation gibt es beim Rentenzugang und –be-
Zahlbeträgen                         stand Tabellen mit sog. Faktorreihen. Erklärung: In den Sta-
                                     tistiken zum Rentenzugang und Rentenbestand wird seit
                                     1992 regelmäßig der Rentenzahlbetrag ausgewiesen. Der
                                     Rentenzahlbetrag berücksichtigt, dass der Rentner regelmä-
                                     ßig noch Eigenbeiträge für die KVdR bzw. PVdR zu tragen
                                     hat. Beim Rentenzahlbetrag handelt es sich in gewisser
                                     Weise um ein Nettokonzept vor Steuern.
                                     Multipliziert man den ausgewiesenen Rentenzahlbetrag mit
                                     dem jeweiligen Bruttorentenfaktor, erhält man näherungs-
                                     weise die  Bruttorente. Die jeweils gültigen Bruttorenten-
                                     faktoren sind am Ende der Kapitel zum Rentenzugang und
                                     Rentenbestand (unterschiedliche Werte) ausgewiesen.
                                     Der jeweils für ein Berichtsjahr gültige Faktor kann auf be-
                                     liebige Tabellen in den Fachstatistiken zum Rentenzugang
                                     und Rentenbestand angewendet werden, wobei zu beachten
                                     ist, dass für Rentenzugang und Rentenbestand unterschied-
                                     liche Faktoren gelten. Eine genaue Beschreibung des Ren-
                                     tenzahlbetragsschemas (Unterscheidung Brutto- Nettokon-
                                     zept) findet sich im Vorwort der jeweiligen Statistikbände.
Finanzdaten                          Die in Kapitel 10 ausgewiesenen Einnahme– und Ausgabe-
                                     positionen sind aus der Rechnungslegung gem. dem gesetz-
                                     lich vorgeschriebenen Kontenrahmen zusammengestellt.
Flexi-Rente                          Entgegen der Bezeichnung handelt es sich hierbei nicht um
                                     eine Rentenart, sondern nur um ein Schlagwort, das ver-
                                     schiedene Maßnahmen beschreibt, um die Hinzuverdienst-
                                     möglichkeiten, insbesondere von Altersrentnern zu verbes-
                                     sern bzw. neu zu ordnen. Mit dem Rentenreformgesetz 1992
                                     wurde die Möglichkeit des Teilrentenbezuges in die gesetzli-
                                     che Rentenversicherung eingeführt und mit dem Flexi-Ren-
                                     tengesetz reformiert. Seit 01.07.2017 gilt:
                                      Rentner, die vor Erreichen der regulären Alters-
                                        grenze eine Vollrente beziehen, sind für ihren Hinzuver-
                                        dienst weiterhin versicherungspflichtig. Die dadurch er-
                                        zielte höhere Rente wird mit Erreichen der Regelalters-
                                        grenze ausgezahlt. Versicherte nach Erreichen der Re-
                                        gelaltersgrenze haben seitdem die Wahl, ob sie – wie
                                        früher – in ihrem Job versicherungsfrei sind oder aber
                                        weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen
                                        und dadurch ihre Rente erhöhen.

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                       305
16 Glossar                                       Statistik der Deutschen Rentenversicherung

                              Vollrente oder Teilrente? Bis zum Erreichen der Regel-
                               altersgrenze dürfen Rentner bis zu einer bestimmten Jah-
                               resentgelthöhe, die jeweils vom 01.01. bis zum 31.12.
                               gilt, anrechnungsfrei zu ihrer vorgezogenen Altersrente
                               hinzuverdienen. (Die bis dahin geltenden komplizierten
                               2/3-, 1/2- oder 1/3-Renten (Altersteilrenten) bzw. 3/4,
                               1/2- oder 1/4-Renten (EM-Anteilsrenten) entfallen.) Von
                               dem darüber liegenden Verdienst werden 40 Prozent auf
                               die Rente angerechnet. Alternativ besteht mit der
                               Wunschteilrente die Möglichkeit, die Höhe der Teilrente
                               von vornherein selbst – einkommensunabhängig – fest-
                               zulegen (Minimum: 10%, Maximum; 99%). Der Bezug
                               einer Wunschteilrente nach Erreichen der Regelalters-
                               rente führt später auch zu einer erhöhten Rente.
                              Zusätzlich wurde erstmals für vorgezogene Altersrenten
                               und Renten wegen voller Erwerbsminderung ein sog. Hin-
                               zuverdienstdeckel auf Basis eines Betrachtungszeitrau-
                               mes der letzten 15 Jahre entwickelt.
Freiwillig Versicherte     Freiwillig Versicherte sind alle Personen, die freiwillige Bei-
                           träge entrichten. Sie erwerben damit - bezogen auf Alter und
                           Tod - den gleichen Versicherungsschutz wie Pflichtversi-
                           cherte.
Freiwillige Versicher-     Personen, die nicht pflichtversichert sind, haben das Recht,
rung                       freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten.
                           Sie können jeden Betrag als Monatsbeitrag wählen, der zwi-
                           schen Mindest- und Höchstbeitrag liegt.
                           Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
                           können sich freiwillig nur versichern, wenn sie bereits die
                           allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben. Seit 11.08.2010
                           können auch Beamte ohne Erfüllung einer fünfjährigen War-
                           tezeit freiwillige Beiträge entrichten, wodurch auf der ande-
                           ren Seite eine Beitragserstattung entfallen kann.
                           Mit freiwilligen Beiträgen kann kein Schutz auf Erwerbsmin-
                           derungsrenten erworben werden, es sei denn, der Versi-
                           cherte hatte am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten
                           erfüllt und ab 01.01.1984 für jeden Monat einen freiwilligen
                           Beitrag in beliebiger Höhe gezahlt. Freiwillige Beiträge wur-
                           den z.B. im Rahmen der  Mütterrente I und II gezahlt: Wer
                           trotz Kindererziehung keine fünf Jahre mit Beiträgen belegt
                           hat, kann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen An-
                           spruch auf Regelaltersrente erwerben. In bestimmten Fällen
                           ist auch die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für zu-
                           rückliegende Zeiten erlaubt.
Freiwillige Einzahlungen   Sonderzahlungen (§ 187a SGB VI): Neben den Einzahlungen
in die gesetzliche         von freiwilligen Beiträgen können auch Beträge zu anderen
Rentenversicherung         Zwecken in die Rentenversicherung gesondert eingezahlt
                           werden, sofern das Gesetz dies vorsieht. So gibt es die Mög-
                           lichkeit, Ausgleichszahlungen für Rentenminderung zu leis-
                           ten, um den Rentenabschlag bei einer vorzeitigen Inan-
                           spruchnahme der Altersrente zu reduzieren oder komplett
                           auszugleichen. Vor dem 01.01.2017 waren solche Zahlungen
                           erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Das änderte das „Flexi-
                           Rentengesetz“ und senkte das Mindestalter auf 50 Jahre ab.

306                                               Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                            16 Glossar

Geburtenziffer                       Als zusammengefasste Geburtenziffer wird die Zahl der le-
                                     bend Geborenen in Relation zur Anzahl der Frauen im fertilen
                                     Alter (15 bis 50 Jahre) bezeichnet.
Geburtsjahrgänge                     Die Rentenzugänge eines Berichtsjahres setzen sich aus
                                     mehreren Geburtsjahrgängen zusammen. Die Geburtsjahr-
                                     gangsstärken haben damit einen wesentlichen Einfluss auf
                                     die Anzahl der Rentenzugänge in einem Jahr. Wenn z.B. ge-
                                     burtenstarke Jahrgänge in ein Rentenalter kommen, kann
                                     dies zu einer spürbaren Erhöhung der Rentenzugänge in ei-
                                     nem Berichtsjahr führen. Beispiel aus jüngerer Zeit: Immer
                                     mehr sog. „Babyboomer-Jahrgänge“ gehen in Rente.
Gesetzliche Rentenver-               Hauptsäule der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenver-
sicherung                            sicherung ist als Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerin-
                                     nen und Arbeitnehmer angelegt. Aber auch für bestimmte
                                     Gruppen von Selbstständigen und andere Personengruppen.
                                     Und den meisten nicht versicherungspflichtigen Personen
                                     bietet sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder
                                     für nicht versicherungspflichtige Selbstständige die Versi-
                                     cherungspflicht auf Antrag. Das besondere Recht der gesetz-
                                     lichen Rentenversicherung wird im Wesentlichen im Sechs-
                                     ten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt. Spezielle für die
                                     Rentenversicherung maßgebende Regelungen über Leistun-
                                     gen zur Teilhabe finden sich seit dem 01.07.2001 (In-Kraft-
                                     Treten) auch im Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch –.
                                     Die gesetzliche Rentenversicherung (allgemeine Rentenver-
                                     sicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) glie-
                                     dert sich seit 01.10.2005 organisatorisch in:
                                      die  Regionalträger und
                                      die  Bundesträger.
Grundrentenzuschlag                  Ab dem 01.01.2021 wird mit dem Grundrentengesetz ein
                                     Grundrentenzuschlag eingeführt. Er ist wie die Mütterrente
                                     trotz seines umgangssprachlichen Namens („Grundrente“)
                                     keine neue eigenständige Rentenart, sondern bezeichnet
                                     vereinfacht ausgedrückt eine auch einkommensabhängige
                                     Aufstockung der gesetzlichen Renten für Versicherte ab 33
                                     Beitragsjahren (durch Beitragszahlungen, Kindererziehung
                                     oder Pflegetätigkeit) und einem geringen Verdienst. Sie ist
                                     nicht zu verwechseln mit den beiden folgenden Grundsiche-
                                     rungsbegriffen.
Grundsicherung für                   Seit dem 01.01.2005 gibt es als weiteren Sozialleistungsbe-
Arbeitssuchende                      reich die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB
                                     II. Sie ist in der Öffentlichkeit überwiegend unter der Be-
                                     zeichnung „Hartz IV“ bekannt geworden. Gefördert werden
                                     im Rahmen dieser Grundsicherung erwerbsfähige Hilfebe-
                                     dürftige durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur
                                     Sicherung des Lebensunterhalts durch Zahlung des Arbeits-
                                     losengelds II. Auch hilfebedürftige Angehörige, die mit dem
                                     Betreffenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können
                                     Leistungen erhalten. Damit nicht zu verwechseln ist die
                                      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und
                                     ab 2021 die sog. Grundrente ( Grundrentenzuschlag).

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                       307
16 Glossar                                  Statistik der Deutschen Rentenversicherung

Grundsicherung im      Diese Sicherung ist eine eigenständige, bedürftigkeitsabhän-
                       gige Leistung und gehört zur Sozialhilfe (SGB XII). An-
Alter und bei Er-
                       spruchsberechtigt sind ältere Menschen ab dem Alter der Re-
werbsminderung         gelaltersgrenze sowie volljährige, aus medizinischen Grün-
                       den dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen. Durch die
                       Grundsicherung wird es für den betroffenen Personenkreis
                       leichter, seine bestehenden Ansprüche auf Sicherung des Le-
                       bensunterhalts zu verwirklichen. Im Rahmen dieser Grund-
                       sicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber den
                       Kindern und Eltern der Leistungsberechtigten verzichtet.
                       Dadurch soll insbesondere eine der Hauptursachen ver-
                       schämter Altersarmut beseitigt werden. Die Grundsiche-
                       rungsleistung erhalten die Anspruchsberechtigten ggf. zu-
                       sätzlich zu ihrer Rente, wenn diese nicht ausreichend zur De-
                       ckung ihres Lebensunterhaltes ist. Zuständig sind die jewei-
                       ligen Grundsicherungsämter, die sich bei den Kreis-, Stadt-
                       und Gemeindeverwaltungen befinden. Die Rentenversiche-
                       rungsträger treten lediglich in informierender und beraten-
                       der Funktion auf.
Hinzuverdienst und      Flexi-Renten.
Rente

Hinterbliebenenrente   Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebe-
                       nen eine Rente, wenn die  Wartezeit erfüllt ist. Diese Ren-
                       ten werden heute als  Renten wegen Todes bezeichnet.
                       Grundsätzlich sind rentenberechtigt: Witwen, Witwer und
                       Waisen bis zum 18. Lebensjahr. Waisen, die älter als 18
                       Jahre sind, erhalten eine Hinterbliebenenrente nur unter be-
                       sonderen Voraussetzungen (z.B. Schul- oder Berufsbildung),
                       längstens bis zum 27. Lebensjahr. Auf die Rente an Witwen
                       oder Witwer bzw. an über 18 Jahre alte Waisen ist ein evtl.
                       eigenes Einkommen der Rentenberechtigten anzurechnen
                       ( Einkommensanrechnung). Ab dem 01.07.2015 entfällt
                       die Einkommensanrechnung für Waisen.
Inländerkonzept        Konzept zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
(Wohnortprinzip)       keit der im Inland lebenden Personen – unabhängig davon,
                       ob deren Wertschöpfung im In- oder im Ausland erbracht
                       wird.
Inlandskonzept         Konzept zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
(Arbeitsortprinzip)    keit eines Landes, zu der die Wertschöpfung der im Inland
                       aktiven Wirtschaftseinheiten – unabhängig vom Wohnort der
                       Personen – herangezogen wird.
Jahresarbeitsentgelt   Das Arbeitsentgelt ist die Summe aller aus nichtselbststän-
(der amtlichen         diger Arbeit erzielten Einkünfte in einem bestimmten Zeit-
Statistik)             raum.
                       Das Jahresarbeitsentgelt wird in der amtlichen Statistik als
                       Durchschnitt der (Brutto- bzw. Netto-) Jahresarbeitsentgelte
                       aller Arbeitnehmer errechnet und vom Statistischen Bundes-
                       amt bekanntgegeben.

308                                          Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                          16 Glossar

Jahresarbeitsentgelt,                Als beitragspflichtiges Jahresentgelt wird die Summe der
beitragspflichtiges                  während der Beschäftigungsdauer im jeweiligen Jahr insge-
(der Statistik der                   samt erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (bis zur
                                     Beitragsbemessungsgrenze) ausgewiesen. Beitragspflichtig
Deutschen Renten-
                                     ist bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern das Bruttoar-
versicherung)
                                     beitsentgelt aus der die Versicherungspflicht begründenden
                                     Beschäftigung, sofern es die Beitragsbemessungsgrenze
                                     nicht übersteigt.
Kindererziehungsleis-                Die Kindererziehungsleistung (KLG) ist eine Leistung an Müt-
tung                                 ter, die vor dem 01.01.1921 geboren sind („Trümmer-
                                     frauen“). Im Unterschied zur Kindererziehungszeit für Mütter
                                     und Väter der Geburtsjahrgänge 1921 bzw. 1927 und später
                                     steht die Kindererziehungsleistung nur Müttern zu. Siehe
                                     auch  Erziehungszeiten.
Kinderziehungszeiten                  Erziehungszeiten,  Mütterrente I,  Mütterrente II.
Kinderrehabilitation                 Sonstige Leistung zur Rehabilitation aus der Versicherung
                                     der Eltern, wenn durch die Heilbehandlung eine erhebliche
                                     Gefährdung der Gesundheit des Kindes beseitigt oder die
                                     schon beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder
                                     wiederhergestellt werden und dies Einfluss auf die spätere
                                     Erwerbsfähigkeit haben kann. Seit dem Flexirentengesetz
                                     keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung der gesetzli-
                                     chen Rentenversicherung.
Knappschaftliche                     Die knappschaftliche Rentenversicherung ist ein Bereich der
Rentenversicherung                   → gesetzlichen Rentenversicherung. Träger der knapp-
(KnV) (bis                           schaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenver-
31.12.2004)                          sicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bundes-
                                     knappschaft). Von der originären knappschaftlichen Renten-
                                     versicherung werden Beschäftigte in einem knappschaftli-
                                     chen Betrieb und andere in § 133 SGB VI genannte Beschäf-
                                     tigte erfasst und bis 2004 von der Bundesknappschaft versi-
                                     chert. Seit dem Gesetz über die Organisationsreform betreut
                                     die Knappschaft aber auch zusätzlich Versicherte, die keinen
                                     Bezug zu Bergbautätigkeiten haben.
Knappschaftsaus-                     Knappschaftsausgleichsleistungen sind besondere Leistun-
gleichsleistungen                    gen an Versicherte, deren Beschäftigung im knappschaftli-
                                     chen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahrs endete.
                                     Diese Leistung läuft aus.
Knappschaftsrenten                   Knappschaftsrente erhält der Versicherte unter den Bedin-
wegen Berufs- und                    gungen, die auch für entsprechende Renten der allgemeinen
Erwerbsunfähigkeit                   RV typisch sind.
bzw. Erwerbsminde-
rung

Knappschaftsruhegel-                 Das Knappschaftsruhegeld wird nach den Kriterien der Al-
der                                  tersruhegelder der allg. RV vergeben; zusätzlich kann der in
                                     der KnV Versicherte ein Ruhegeld bei Vollendung des 60. LJ.
                                     und Erfüllung der besonderen Wartezeit nach Beendigung
                                     der Beschäftigung im knappschaftl. Betrieb erhalten (sog.
                                     Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte).

Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                      309
16 Glossar                                     Statistik der Deutschen Rentenversicherung

Krankenversicherung      Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist der gesetz-
der Rentner (KVdR)       liche Krankenversicherungsschutz für die Rentenempfänger.
                         Pflichtversichert sind die Rentner, die während ihres Arbeits-
                         lebens überwiegend in der gesetzlichen Krankenversiche-
                         rung versichert waren; der Rentner (oder der Verstorbene)
                         muss mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte der Zeit
                         seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Pflicht-
                         mitglied gewesen sein. Für Rentenantragsteller bis zum
                         31.12.1993 galten Übergangsregelungen. Danach war es
                         ausreichend, wenn die Pflichtmitgliedschaft seit der erstma-
                         ligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens
                         seit dem 01.01.1950, bis zur Rentenantragstellung mindes-
                         tens die Hälfte der Zeit umfasste.
                         Rentenbezieher, die freiwillig oder privat krankenversichert
                         sind, erhalten auf Antrag zu ihrer Rente einen Zuschuss zu
                         den Aufwendungen für die Krankenversicherung ( Bei-
                         tragszuschuss).
Leistungen zur medizi-   Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen
nischen Rehabilita-      alle medizinischen Hilfen, die bei Krankheit erforderlich sind,
                         um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine be-
tion
                         reits eingetretene Behinderung zu beseitigen, zu bessern
                         und Erwerbsminderung zu verhindern. Als Leistungen kön-
                         nen insbesondere erbracht werden:
                          Präventionsleistungen (Angeboten zu Bewegung, Ernäh-
                             rung und Stressbewältigung), eingeführt mit dem Flexi-
                             Rentengesetz,
                          stationäre medizinische Leistungen,
                          Leistungen wegen psychischer Störungen,
                          Entwöhnungsbehandlungen,
                          Leistungen wegen bösartiger Erkrankungen,
                          ambulante/teilstationäre Leistungen.
Leistungen zur Rehabi-   Leistungen zur Rehabilitation ist der umgangssprachliche
litation                 Begriff für Leistungen zur Teilhabe. Der Teilhabebegriff ist in
                         Anlehnung an den internationalen Sprachgebrauch der Welt-
                         gesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2001 durch das SGB
                         IX in das deutsche Sozialrecht eingeführt worden und hat
                         überwiegend den Begriff „Rehabilitation“ abgelöst. Diese
                         sind die von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden
                         → Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und → Leis-
                         tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie haben Vorrang vor
                         den Rentenleistungen. Darüber hinaus können sonstige Leis-
                         tungen zur Rehabilitation erbracht werden.
Leistungen zur Teil-     Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle
habe am Arbeitsle-       Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des Re-
ben                      habilitanden zu bessern oder wiederherzustellen und ihm
                         eine berufliche Wiedereingliederung auf Dauer zu ermögli-
                         chen.
Mikrozensus              Der Mikrozensus ist eine amtliche Repräsentativstatistik auf
                         der Grundlage einer jährlichen Ein-Prozent-Stichprobener-
                         hebung zur Erfassung bevölkerungs- und erwerbsstatisti-
                         scher Daten. Als rentenversicherungsrelevanter Tatbestand
                         wird bei der Erhebung auch der jeweilige Versicherungssta-

310                                             Rentenversicherung in Zeitreihen 2021
Statistik der Deutschen Rentenversicherung                                           16 Glossar

                                     tus in der Berichtswoche oder innerhalb der letzten 12 Mo-
                                     nate vor der Berichtswoche der Befragung erfasst.
Mütterrente I                        Ab 01.07.2014 gilt: Für alle vor 1992 geborenen Kinder wer-
                                     den durch die sogenannte Mütterrente I zwei Jahre statt bis
                                     dato einem Jahr Kindererziehungszeiten angerechnet. Der
                                     Begriff „Mütterente“ meint dabei nicht eine eigenständige
                                     Rentenart, sondern bezeichnet nur die erweiterten Möglich-
                                     keiten der Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw.
                                     die Zahlung von Zuschlägen zu einer bereits geleisteten
                                     Rente. Wenn die Kindererziehungszeiten nicht ausreichen,
                                     um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen, können
                                     freiwillige Beiträge → Freiwillige Versicherung) nachentrich-
                                     tet werden. Neurentner erhielten sofort die durch die mehr
                                     Kindererziehungszeiten erhöhte Rente. Bestandsrentner er-
                                     hielten im Herbst 2014 die entsprechende Nachzahlung in
                                     Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt je Kind.
Mütterrente II                       Ab 01.01.2019 gilt: Mütter, aber auch Väter, die vor 1992
                                     geborene Kinder erzogen haben, bekommen durch die Neu-
                                     erung ein halbes Jahr Kindererziehung mehr pro Kind ange-
                                     rechnet. Die Regelung weitet damit die Regelung zur → Müt-
                                     terrente I aus. Neurentner erhielten sofort die dadurch er-
                                     höhte Rente. Bestandsrentner erhielten bis 5/2019 die ent-
                                     sprechende Nachzahlung in Höhe von einem halben persön-
                                     lichen Entgeltpunkt je Kind.
Nettolöhne und                       Begrifflichkeit nach dem  ESVG 1995; früher: Nettolohn-
-gehälter                            und -gehaltssumme. Die Nettolöhne und -gehälter erhält
                                     man aus der Differenz aus  Bruttolöhnen und -gehältern
                                     sowie Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und
                                     Lohnsteuer.
Nettonationaleinkom-                 Begrifflichkeit nach dem  ESVG 1995; früher:  Nettoso-
men                                  zialprodukt. Wegen der konzeptionellen Veränderungen
                                     beim  Bruttonationaleinkommen gegenüber dem  Brut-
                                     tosozialprodukt ergibt sich auch beim Nettonationaleinkom-
                                     men ein höherer Wertansatz im Vergleich zum Nettosozial-
                                     produkt. In den Zeitreihen ist unter dem Begriff Nettonatio-
                                     naleinkommen das Nettonationaleinkommen zu Marktprei-
                                     sen ausgewiesen. Das Nettonationaleinkommen zu Faktor-
                                     kosten wird hingegen unter dem Begriff des  Volkseinkom-
                                     mens geführt.
Nettorente (vor Steuern)              Bruttorente und  Faktorenreihen zu Zahlbeträgen.
Nettoreproduktions-                  Die Nettoreproduktionsrate gibt die durchschnittliche Zahl
rate                                 der lebend geborenen Mädchen einer Frau an, für die wäh-
                                     rend ihres ganzen Lebens die altersspezifischen Geburtenzif-
                                     fern eines bestimmten Jahres und eine bestimmte Sterbeta-
                                     fel gelten. Liegt der Wert über 1, ist die Kindergeneration
                                     entsprechend stärker, liegt der Wert unter 1, ist die Kinder-
                                     generation entsprechend schwächer besetzt als die vorange-
                                     gangene Generation.
Nettosozialprodukt                   Die Differenz aus  Bruttosozialprodukt und gesamtwirt-
                                     schaftlichen Abschreibungen ergibt das Nettosozialprodukt
                                     zu Marktpreisen. Hierbei geben die Abschreibungen die in
                                     Geldeinheiten ausgedrückte Wertminderung der dauerhaften
Rentenversicherung in Zeitreihen 2021                                                      311
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