Sozial-versicherungen in der Schweiz - (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021 - Generali

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Sozial-
versicherungen
in der Schweiz
(obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021
Sozialversicherungen                                                           AHV, IV, EO

in der Schweiz                                                                 Bundesgesetze über die
                                                                               – Alters- und Hinterlassenenversicherung
                                                                               – Invalidenversicherung
(obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021
                                                                               – Erwerbsersatzordnung
                                                                                 (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft)
                                                                               Obligatorisch:
 Versicherter Personenkreis
                                                                               Alle in der Schweiz erwerbstätigen oder zivilrechtlichen Wohnsitz
                                                                               aufweisenden Personen. EU- / EFTA-Verträge bleiben vorbehalten.

                                                                               Freiwillig:
                                                                               Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem
                                                                               Nicht-EU-/EFTA-Staat.

                                                                               Beitragspflicht für alle Personen:
                                                                               – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
                                                                               – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des
                                                                                 20. Altersjahres

                                                                               Beiträge vom gesamten Erwerbseinkommen ohne Begrenzung
 Bemessungsgrundlagen
                                                                               Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.–
                                                                               Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit
                                                                               Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
                                                                               Altersrente (AR) (ab 64/65)
 Altersleistungen
                                                                               min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr
                                                                               Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente
                                                                               Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr.
                                                                               Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% /
                                                                               4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich)
                                                                               Kinderrente: 40% (bis 18/25)
                                                                               Witwen-Rente (Ehefrauen): 80% der AR
 Hinterlassenenleistungen
                                                                               min. 11’472.– / max. 22’944.–
                                                                               – wenn Kinder vorhanden (Alter egal) – Alter mind. 45 und die Laufzeit der
                                                                               Ehe(n) war min 5 Jahre
                                                                               Witwen-Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR
                                                                               – Wenn Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder
                                                                               – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert
                                                                               – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre
                                                                                 alt geworden ist
                                                                               Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist
                                                                               Waisen-Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der
                                                                               max. AHV-Einzelrente)
                                                                               min. 5’736.– / max. 11’472.–
                                                                               Wiedereingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel
                                          Heilung, Pflege, Wiederherstellung
                                                                               Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung
      Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit

                                                                               Taggeld während den Eingliederungsmassnahmen
                                          Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
                                                                               Höhe abhängig von Einkommen, 80% des durchschnittlichen
                                                                               Tageseinkommens + Kindergeld
                                                                               Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende
                                                                               Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt-
                                                                               lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag
                                                                               Invalidenrente 100%
                                          Dauernde Erwerbsunfähigkeit
                                                                               min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr
                                                                               Invalidenkinderrente 40%
                                                                               Rentenansatz:
                                                                               100% ab 70% Invalidität
                                                                                75% ab 60% Invalidität
                                                                                50% ab 50% Invalidität
                                                                                25% ab 40% Invalidität

                                                                               Anpassung der Renten nach Mischindex
 Anpassung der Leistungen                                                      (Mittel der Preis- und Lohnentwicklung)
                                                                               AHV 8,7% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10,60%
 Finanzierung
                                                                               Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen je die Hälfte
                                                                               Beitrag für Selbständigerwerbende:
                                                                               AHV 8,1% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10.00%
                                                                               Für Einkommen unter 57’400 pro Jahr gilt eine sinkende
                                                                               Beitragsskala (Min: 503.–)
                                                                               Für Nichterwerbstätige, Geringfügige Einkommen und Rentner gelten
                                                                               spezielle Regelungen.
IV, EO   Sozialversicherungen                                           Ergänzungsleistungen
                                                                        AHV, IV, EO                                                                   BVG

         in der Schweiz
 gesetze über die
- und Hinterlassenenversicherung
denversicherung
                                                                        Bundesgesetz
                                                                        BundesgesetzeüberüberErgänzungs
                                                                                              die
                                                                        – Alters- und Hinterlassenen
                                                                        Invalidenversicherung
                                                                        – Invalidenversicherung
                                                                                                         leistungen zur Alters-, Hinterlassenen und
                                                                                               (EL) versicherung
                                                                                                                                                      Bundes
                                                                                                                                                      Invalide

         (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021
bsersatzordnung                                                         – Erwerbsersatzordnung
rbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft)            (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft)
orisch:                                                                 Obligatorisch: die in der Schweiz wohnen und Bürger der Schweiz
                                                                        AHV/IV-Bezüger,                                                               Obligat
        Versicherter Personenkreis                                      oder
er Schweiz erwerbstätigen oder zivilrechtlichen Wohnsitz                Alle ineines EU/EFTA-Staates
                                                                                 der Schweiz             sind. oder zivilrechtlichen Wohnsitz
                                                                                              erwerbstätigen                                          — Alle
enden Personen. EU- / EFTA-Verträge bleiben vorbehalten.                Ausländer
                                                                        aufweisenden mit 10,
                                                                                         Personen.
                                                                                             Flüchtlinge
                                                                                                     EU- /und
                                                                                                           EFTA-
                                                                                                              Staatenlose
                                                                                                                 Verträge bleiben
                                                                                                                            mit 5 Jahren
                                                                                                                                   vorbehalten.         21’5
                                                                        ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz.                                   — ab 1
 ig:                                                                    Freiwillig:                                                                     und
dschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem            Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem            — ab 1
 U-/EFTA-Staat.                                                         Nicht-EU-/EFTA-Staat.
                                                                                                                                                      Freiwill
 spflicht für alle Personen:                                            Beitragspflicht für alle Personen:                                            — Selb
werbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres           – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres         — Nich
chterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des                       – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des                        Arbe
tersjahres                                                                20. Altersjahres                                                            — AHV
                                                                                                                                                         auss
e vom gesamten Erwerbseinkommen ohne Begrenzung                         Deckung
                                                                        Beiträge vom
                                                                                 minimaler
                                                                                     gesamten
                                                                                           Lebenskosten
                                                                                               Erwerbseinkommen
                                                                                                        (Anerkannteohne
                                                                                                                      Ausgaben
                                                                                                                          Begrenzung
                                                                                                                                  ./. Einnahmen)      — Max
          Bemessungsgrundlagen
bildendes Einkommen bis 86’040.–                                        Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.–                                        — Koor
berechnung für jede Person individuell (Splitting) mit                  Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit                  — Max
ngs- und Betreuungsgutschriften                                         Erziehungs- und Betreuungsgutschriften                                        — Min.
ente (AR) (ab 64/65)                                                    Altersrente (AR)
                                                                        AHV-/IV-Rente  ist (ab 64/65)
                                                                                            Voraussetzung für Ergänzungsleistungen                    Verzins
          Altersleistungen
 340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr                                min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr                               Altersre
erung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente            Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente           Das be
 vorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr.        Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr.         Umwan
 aufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% /             Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% /              Es gelte
  24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich)                4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich)               Die vers
 ente: 40% (bis 18/25)                                                  Kinderrente: 40% (bis 18/25)                                                  obligato
 -Rente (Ehefrauen): 80% der AR                                         Witwen-Rente
                                                                        Ein               (Ehefrauen):
                                                                            Leistungsanspruch          80%
                                                                                                 besteht nurder
                                                                                                             bei AR
                                                                                                                 gleichzeitigem Anspruch auf          Witwen
          Hinterlassenenleistungen                                      eine
 472.– / max. 22’944.–                                                  min. AHV-   oder/ max.
                                                                              11’472.–    IV-Rente.
                                                                                               22’944.–                                               Der ges
 Kinder vorhanden (Alter egal) – Alter mind. 45 und die Laufzeit der    – wenn Kinder vorhanden (Alter egal) – Alter mind. 45 und die Laufzeit der    wenn d
war min 5 Jahre                                                         Ehe(n) war min 5 Jahre                                                        Ehegat
 -Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR                                  Witwen-Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR                                   abfindu
 Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder      – Wenn Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder      geschie
                                                                                                                                                      aus dem
bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert                     – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert
                                                                                                                                                      Waisen
 ngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre     – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre
                                                                                                                                                      (bis ma
worden ist                                                                alt geworden ist
                                                                                                                                                      Einmali
-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist        Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist
                                                                                                                                                      weder f
 -Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der        Waisen-Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der         von 45
HV-Einzelrente)                                                         max. AHV-Einzelrente)                                                         geführt
 36.– / max. 11’472.–                                                   min. 5’736.– / max. 11’472.–
eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel                                   Als
                                                                        Wiedereingliederungsmassnahmen,
                                                                             Nebenleistungen werden u. a. Teile
                                                                                                              Hilfsmittel
                                                                                                                 der Kosten für Zahnarzt, Kranken-    Keine L
                         Heilung, Pflege, Wiederherstellung             kassenselbstbehalte, Hilfsmittel u. a. vergütet  (neuund
                                                                                                                             kantonales Recht)
nentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung               Hilflosenentschädigung  für dauernde   Hilfe, Pflege     Überwachung
               Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit

  während den Eingliederungsmassnahmen                                  Ein
                                                                        Taggeld
                                                                            Leistungsanspruch
                                                                                 während den Eingliederungsmassnahmen
                                                                                              besteht bei Anspruch auf mind. 180 IV-Taggelder         Keine L
                          Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
bhängig von Einkommen, 80% des durchschnittlichen                       Höhe abhängig von Einkommen, 80% des durchschnittlichen
nkommens + Kindergeld                                                   Tageseinkommens + Kindergeld
chaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende            Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende
haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt-              Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt-
 rwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag                   lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag
enrente 100%                                                            Invalidenrente
                                                                        Ein             100% besteht bei Anspruch auf eine Rente oder
                                                                             Leistungsanspruch                                                        Die Ren
                           Dauernde                Erwerbsunfähigkeit   Hilflosen entschädigung
 340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr                                min. 14’340.–  pro Jahr / der
                                                                                                  max.IV28’680.– pro Jahr                             Altersre
enkinderrente 40%                                                       Invalidenkinderrente 40%                                                      satz an
 ansatz:                                                                Rentenansatz:                                                                 a) dem
                                                                                                                                                      auf die
 b 70% Invalidität                                                      100% ab 70% Invalidität
                                                                                                                                                      b) der S
 b 60% Invalidität                                                       75% ab 60% Invalidität
                                                                                                                                                      alter feh
 b 50% Invalidität                                                       50% ab 50% Invalidität
                                                                                                                                                      Invalide
 b 40% Invalidität                                                       25% ab 40% Invalidität
                                                                                                                                                      Renten
                                                                                                                                                      50% ab
 ung der Renten nach Mischindex                                         Anpassung der Leistungen
                                                                                         Renten nachjeweils
                                                                                                      Mischmit
                                                                                                             index
                                                                                                                der Erhöhung der AHV-Renten und       Anpass
           Anpassung der Leistungen
der Preis- und Lohnentwicklung)                                         bei
                                                                        (Mittel
                                                                            Veränderung
                                                                                der Preis- der
                                                                                           undpersönlichen
                                                                                               Lohnentwicklung)
                                                                                                            oder wirtschaftlichen Verhältnisse        Preisen
7% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10,60%                                        Neu,
                                                                        AHV 8,7%
                                                                             komplexe
                                                                                    / IV 1,4%
                                                                                          Regelung,
                                                                                              / EO 0,50%
                                                                                                    Bund leistet
                                                                                                          = 10,60%
                                                                                                                 neu ca. 5/8                          Beiträg
           Finanzierung
eber und Arbeitnehmer bezahlen je die Hälfte                            Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen je die Hälfte                           Altersg
 für Selbständigerwerbende:                                             Beitrag für Selbständigerwerbende:                                            25–34 =
1% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10.00%                                        AHV 8,1% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10.00%                                        Risikov
kommen unter 57’400 pro Jahr gilt eine sinkende                         Für Einkommen unter 57’400 pro Jahr gilt eine sinkende                        Sicherh
sskala (Min: 503.–)                                                     Beitragsskala (Min: 503.–)                                                    Austritt
hterwerbstätige, Geringfügige Einkommen und Rentner gelten              Für Nichterwerbstätige, Geringfügige Einkommen und Rentner gelten             Arbeitg
e Regelungen.                                                           spezielle Regelungen.                                                         Arbeitn
Sozialversicherungen
Ergänzungsleistungen                                                          AHV, IV, EO
                                                                              BVG

in der Schweiz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (EL)
                                                                              Bundesgesetz über
                                                                              Bundesgesetze
                                                                              –Invalidenvorsorge
                                                                                                überdie
                                                                                                     dieberufliche Alters-, Hinterlassenen- und
                                                                                 Alters- und Hinterlassenenversicherung
                                                                               – Invalidenversicherung
(obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021
                                                                               – Erwerbsersatzordnung
                                                                                 (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft)
AHV/IV-Bezüger, die in der Schweiz wohnen und Bürger der Schweiz              Obligatorisch:
 Versicherter Personenkreis
oder eines EU/EFTA-Staates sind.                                              AlleAlle
                                                                              —     in der
                                                                                       AHV-pflichtigen
                                                                                           Schweiz erwerbstätigen
                                                                                                          Arbeitnehmer
                                                                                                                     odermitzivilrechtlichen
                                                                                                                             einem Lohn von   Wohnsitz
                                                                                                                                                 mehr als
Ausländer mit 10, Flüchtlinge und Staatenlose mit 5 Jahren                    aufweisenden
                                                                                  21’510.– beiPersonen.
                                                                                                 ein und demselben
                                                                                                            EU- / EFTA-
                                                                                                                      Arbeitgeber
                                                                                                                        Verträge bleiben vorbehalten.
ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz.                                   — ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Versicherung für Tod
                                                                              Freiwillig:
                                                                                  und Invalidität
                                                                              Auslandschweizer
                                                                              —   ab 1. Januar nach und  EU-/EFTA-
                                                                                                       Vollendung   Staatsbürger
                                                                                                                   des              mit Aufenthalt
                                                                                                                       24. Altersjahres   zusätzlichinfüreinem
                                                                                                                                                           das Alter
                                                                              Nicht-EU-/EFTA-Staat.
                                                                              Freiwillig:
                                                                              Beitragspflicht    für alle Personen:
                                                                              — Selbstständigerwerbende
                                                                              –—für  Erwerbstätige
                                                                                  Nicht obligatorischab versicherte
                                                                                                         1. Januar nach   Vollendung
                                                                                                                    Personen,     welchedes
                                                                                                                                          für17. Altersjahres
                                                                                                                                              mehrere
                                                                               – für Nichterwerbstätige
                                                                                  Arbeitgeber   tätig sind ab 1.deren
                                                                                                            und  Januar  nachinsgesamt
                                                                                                                      Lohn     Vollendung    des übersteigt
                                                                                                                                          21’510.–
                                                                               —20.   Altersjahres Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber seinen Firmensitz
                                                                                  AHV-pflichtige
                                                                                  ausserhalb der EU/EFTA und keine Betriebsstätte in der Schweiz hat
Deckung minimaler Lebenskosten (Anerkannte Ausgaben ./. Einnahmen)            — Max. anrechenbarer
                                                                              Beiträge vom gesamtenLohn Erwerbseinkommen
                                                                                                            86’040.–        ohne Begrenzung
 Bemessungsgrundlagen
                                                                              Rentenbildendes
                                                                              —  Koordinationsabzug
                                                                                                Einkommen
                                                                                                       25’095.–
                                                                                                             bis 86’040.–
                                                                              Rentenberechnung
                                                                              —  Max. obligatorisch
                                                                                                  fürzu
                                                                                                      jede
                                                                                                        versichernder
                                                                                                           Person individuell
                                                                                                                      Lohn 60’945.–
                                                                                                                              (Splitting) mit
                                                                              Erziehungs-
                                                                              —            und Betreuungsgutschriften
                                                                                 Min. zu versichernder  Lohn 3’585.–
AHV-/IV-Rente ist Voraussetzung für Ergänzungsleistungen                      Altersrente  (AR) (ab 64/65)mit 1%
                                                                              Verzinsung Altersguthaben
 Altersleistungen
                                                                              min. 14’340.–
                                                                              Altersrente ab pro
                                                                                             AlterJahr
                                                                                                    64/65
                                                                                                        / max. 28’680.– pro Jahr
                                                                              Plafonierung
                                                                              Das  bei der Pensionierung
                                                                                            der Renten einesvorhandene
                                                                                                                EhepaaresAltersguthaben
                                                                                                                            auf 150% derwirdmax.mit
                                                                                                                                                  AHV-Rente
                                                                                                                                                    dem sog.
                                                                              Umwandlungssatz
                                                                              Rentenvorbezug: bis  in eine
                                                                                                       zu 2lebenslänglich
                                                                                                            Jahren möglich garantierte   Rente 6,8%
                                                                                                                              / Kürzungssatz    umgewandelt
                                                                                                                                                     pro Jahr.
                                                                              Es gelten folgende 1Umwandlungssätze:
                                                                              Rentenaufschub:        Jahr: 5.2% / 2 Jahre:Frauen:
                                                                                                                             10.8% 6,80%    Männer:
                                                                                                                                     / 3 Jahre: 17.1%6,80%
                                                                                                                                                       /
                                                                              4 Jahre:
                                                                              Die versicherte
                                                                                       24.0% Person
                                                                                               / 5 Jahre:
                                                                                                        kann
                                                                                                           31.5%
                                                                                                              verlangen,
                                                                                                                   (auch Teile
                                                                                                                         dassvonihr mindestens
                                                                                                                                    Jahren möglich)
                                                                                                                                                 ¼ des
                                                                              obligatorischen
                                                                              Kinderrente: 40% BVG-Guthabens
                                                                                                   (bis 18/25)     in Kapitalform ausbezahlt wird.
Ein Leistungsanspruch besteht nur bei gleichzeitigem Anspruch auf             Witwen-Rente     (Ehefrauen):
                                                                              Witwenrente/Witwerrente:    60% 80%derder AR
                                                                                                                     Invaliden-  / bzw. Altersrente.
 Hinterlassenenleistungen
eine AHV- oder IV-Rente.                                                      min.geschiedene
                                                                              Der   11’472.– / max.
                                                                                                 Ehegatte
                                                                                                    22’944.–
                                                                                                           ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt,
                                                                              wenn
                                                                              – wenndie  Ehe mindestens
                                                                                       Kinder             10 Jahre
                                                                                              vorhanden (Alter       gedauert
                                                                                                                 egal)         hat und
                                                                                                                       – Alter mind.  45 dem  geschiedenen
                                                                                                                                         und die  Laufzeit der
                                                                              Ehegatten
                                                                              Ehe(n) war eine
                                                                                          min 5lebenslängliche
                                                                                                 Jahre           Rente oder entsprechende Kapital-
                                                                              abfindung
                                                                              Witwen-Rentezugesprochen   wurde. Diese
                                                                                               (gesch. Ehefrauen):       Hinterlassenenleistung
                                                                                                                       80%  der AR                 des
                                                                              geschiedenen
                                                                              – Wenn Kinder Ehegatten
                                                                                              vorhandenist   jedoch
                                                                                                          sind       begrenzt
                                                                                                                und die        aufmin.
                                                                                                                         Ehe hat    die 10
                                                                                                                                        Höhe  desgedauert
                                                                                                                                           Jahre   Anspruchsoder
                                                                              aus dem Scheidungsurteil, abzüglich der AHV-Hinterlassenenleistungen.
                                                                              – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert
                                                                              Waisenrente: 20% der IV-/AR (auch an Pflegekinder)
                                                                              – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre
                                                                              (bis max. 18/25 oder wenn Kind mind. 70% invalid ist)
                                                                                alt geworden ist
                                                                              Einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten für Ehegatten, die
                                                                              Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist
                                                                              weder für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen noch das Alter
                                                                              Waisen-Rente:     40% (je
                                                                              von 45 Jahren erreicht    Elternteil)
                                                                                                       haben         bis 18/25
                                                                                                               und dabei        (Plafonierung
                                                                                                                          eine mindestens      bei 60% der
                                                                                                                                             fünfjährige Ehe
                                                                              max.
                                                                              geführtAHV-Einzelrente)
                                                                                       haben.
                                                                              min. 5’736.– / max. 11’472.–
Als Nebenleistungen werden u. a. Teile der Kosten für Zahnarzt, Kranken-      Keine Leistungen
                                                                              Wiedereingliederungsmassnahmen,   Hilfsmittel
                 Heilung, Pflege, Wiederherstellung
kassenselbstbehalte, Hilfsmittel u. a. vergütet (neu kantonales Recht)        Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung
      Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit

Ein Leistungsanspruch besteht bei Anspruch auf mind. 180 IV-Taggelder         Keine Leistungen
                                                                              Taggeld  während den
                                                                                               während
                                                                                                   Eingliederungsmassnahmen
                                                                                                        der Wartefrist
                                          Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
                                                                              Höhe abhängig von Einkommen, 80% des durchschnittlichen
                                                                              Tageseinkommens + Kindergeld
                                                                              Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende
                                                                              Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt-
                                                                              lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag
Ein Leistungsanspruch besteht bei Anspruch auf eine Rente oder                Invalidenrente   100%
                                                                              Die Rente wird mit  demselben Umwandlungssatz berechnet wie die
                  Dauernde Erwerbsunfähigkeit
Hilflosenentschädigung der IV                                                 Altersrente. Das
                                                                              min. 14’340.–  promassgebliche  Kapital, pro
                                                                                                 Jahr / max. 28’680.–  auf welchem
                                                                                                                           Jahr    dieser Umwandlungs-
                                                                              satz  angewendet wird 40%
                                                                              Invalidenkinderrente   besteht aus:
                                                                              a) dem effektiv vorhandenen Altersguthaben per Beginn des Anspruches
                                                                              Rentenansatz:
                                                                              auf die Invalidenrente und
                                                                              100% ab 70% Invalidität
                                                                              b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Renten-
                                                                                75% ab 60% Invalidität
                                                                              alter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
                                                                                50% ab 50% Invalidität
                                                                              Invalidenkinderrente: 20% der Invalidenrente
                                                                                25% ab 40% Invalidität
                                                                              Rentenansatz: 100% ab 70% Invalidität / 75% ab 60% Invalidität
                                                                              50% ab 50% Invalidität / 25% ab 40% Invalidität
Anpassung der Leistungen jeweils mit der Erhöhung der AHV-Renten und          Anpassung der laufenden
                                                                                               Renten nach
                                                                                                         Invaliden-
                                                                                                            Mischindex
                                                                                                                    und Hinterlassenenrenten an die
 Anpassung der Leistungen
bei Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse           (Mittel
                                                                              Preis entwicklung
                                                                                      der Preis- und
                                                                                                 bis zum
                                                                                                     Lohnordentlichen
                                                                                                          entwicklung)Rentenalter
Neu, komplexe Regelung, Bund leistet neu ca. 5/8                              Beiträge
                                                                              AHV  8,7% in /%
                                                                                            IVdes
                                                                                                1,4%
                                                                                                   koord.
                                                                                                      / EO Lohnes
                                                                                                            0,50% = 10,60%
 Finanzierung
                                                                              Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen je die Hälfte
                                                                              Altersgutschriften:
                                                                              Beitrag=für
                                                                              25–34     7%Selbständigerwerbende:
                                                                                             / 35–44 = 10% / 45–54 = 15% / 55–64/65 = 18%
                                                                              AHV 8,1% / IV 1,4%1–4%
                                                                              Risikoversicherung      / EO 0,50% = 10.00%
                                                                              Für Einkommen unter
                                                                              Sicherheitsfonds:    0,12%57’400  pro Jahr
                                                                                                           für ungüns tigegilt eine sinkende
                                                                                                                            Altersstruktur und 0,005% der
                                                                              Beitragsskala (Min: für
                                                                              Austrittsleistungen    503.–)
                                                                                                        Insolvenzdeckung
                                                                              Für Nichterwerbstätige,
                                                                              Arbeitgeberbeitrag    mind.Geringfügige   Einkommen
                                                                                                           gleicher Betrag             und Rentner
                                                                                                                              wie die Beiträge       gelten
                                                                                                                                               aller seiner
                                                                              spezielle Regelungen.
                                                                              Arbeitnehmer.
Sozialversicherungen                                                            AHV, IV, EO
                                                                                         UVG                                                                                         KVG

         in der Schweiz
sgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
envorsorge
                                                                                         Bundesgesetz  überdie
                                                                                         Bundesgesetze über die Unfallversicherung
                                                                                         – Alters- und Hinterlassenenversicherung
                                                                                         – Invalidenversicherung
                                                                                                                                                                                     Bundesg

         (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021
                                                                                         – Erwerbsersatzordnung
                                                                                           (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft)
 torisch:                                                                                Obligatorisch:                                                                              Obligato
           Versicherter Personenkreis                                                                                                                                                Persone
 AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mit einem Lohn von mehr als                                Alle in der
                                                                                         Gegen    Berufs-,
                                                                                                      Schweiz
                                                                                                            Nichtberufsunfälle
                                                                                                                erwerbstätigenund
                                                                                                                               oderBerufskrankheiten
                                                                                                                                    zivilrechtlichen Wohnsitz
                                                                                                                                                       versichert sind
510.– bei ein und demselben Arbeitgeber                                                  –aufweisenden    Personen.
                                                                                            die in der Schweiz       EU- / EFTA-
                                                                                                                 beschäftigten   Verträge bleiben
                                                                                                                               Arbeitnehmer,       vorbehalten.
                                                                                                                                               einschliesslich Heim-                 Schweiz
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Versicherung für Tod                         arbeiter, Lehrlinge und Praktikanten                                                     Fakultat
 Invalidität                                                                              Freiwillig:
                                                                                          – Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitspensum von mind. 8 Std./ Woche                     und EFT
1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich für das Alter                   Auslandschweizer     und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem
                                                                                            bei einem Arbeitgeber
                                                                                          Nicht-EU-/EFTA-Staat.
                                                                                          – Arbeitslose, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach AVIG erfüllen
llig:
bstständigerwerbende                                                                     Beitragspflicht
                                                                                         Freiwillig:       für alle Personen:
ht obligatorisch versicherte Personen, welche für mehrere                                –Arbeitgeber/Selbstständigerwerbende
                                                                                            für Erwerbstätige ab 1. Januar nach undVollendung  des 17.
                                                                                                                                        deren nicht     Altersjahres
                                                                                                                                                    obligatorisch
eitgeber tätig sind und deren Lohn insgesamt 21’510.– übersteigt                          – für Nichterwerbstätige
                                                                                          versicher                 ab 1.Familien
                                                                                                    ten mitarbeitenden    Januarglieder/
                                                                                                                                  nach Vollendung
                                                                                                                                         Personen des
                                                                                                                                                    aus eingetragener
V-pflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber seinen Firmensitz                              20. Altersjahres
                                                                                          Partnerschaft
serhalb der EU/EFTA und keine Betriebsstätte in der Schweiz hat
x. anrechenbarer Lohn 86’040.–                                                           Versicherter
                                                                                         Beiträge vomVerdienst
                                                                                                      gesamten bisErwerbseinkommen
                                                                                                                   max. 148’200.–   ohne Begrenzung                                  Krankhe
           Bemessungsgrundlagen
 rdinationsabzug 25’095.–                                                                Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.–                                                      Unfall
x. obligatorisch zu versichernder Lohn 60’945.–                                          Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit                                Muttersc
. zu versichernder Lohn 3’585.–                                                          Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
sung Altersguthaben mit 1%                                                               Altersrente (AR) (ab 64/65)
          Altersleistungen
ente ab Alter 64/65                                                                      min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr
ei der Pensionierung vorhandene Altersguthaben wird mit dem sog.                         Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente
ndlungssatz in eine lebenslänglich garantierte Rente umgewandelt                         Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr.
 en folgende Umwandlungssätze: Frauen: 6,80% Männer: 6,80%                               Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% /
rsicherte Person kann verlangen, dass ihr mindestens ¼ des                               4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich)
 orischen BVG-Guthabens in Kapitalform ausbezahlt wird.                                  Kinderrente: 40% (bis 18/25)
nrente/Witwerrente: 60% der Invaliden- / bzw. Altersrente.                               Witwen-Rente:(Ehefrauen):
                                                                                         Witwen-Rente          40% W ist älter80%  alsder
                                                                                                                                       45 AR
                                                                                                                                           / W hat Kinder / W ist zu 2⁄3 invalid
           Hinterlassenenleistungen                                                       sonst:   Kapitalabfindung    (in Jahresrente)
 schiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt,                        min.    11’472.–  / max. 22’944.–
die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen                            –(Ehe
                                                                                             wenn
Sozialversicherungen
UVG                                                                          KVG
                                                                             AHV, IV, EO

in der Schweiz
Bundesgesetz über die Unfallversicherung                                     Bundesgesetz
                                                                             Bundesgesetzeüberüberdie
                                                                                                   dieKrankenversicherung
                                                                             – Alters- und Hinterlassenenversicherung
                                                                             – Invalidenversicherung
(obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021
                                                                             – Erwerbsersatzordnung
                                                                               (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft)
Obligatorisch:                                                               Obligatorisch: Grundversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften
                                                                             Obligatorische
Versicherter Personenkreis                                                   Personen
Gegen Berufs-, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind      Alle in der unabhängig der Staatsange
                                                                                         Schweiz erwerbstätigen oderhörigkeit sowie fürWohnsitz
                                                                                                                      zivilrechtlichen  alle in der
– die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Heim-       Schweiz   erwerbstätigen
                                                                             aufweisenden    Personen.Personen  aus
                                                                                                       EU- / EFTA-   EU- oder
                                                                                                                   Verträge     EFTA-Ländern
                                                                                                                             bleiben vorbehalten.
  arbeiter, Lehrlinge und Praktikanten                                       Fakultative Zusatzversicherungen nach VVG. Für CH-Bürger in EU-
– Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitspensum von mind. 8 Std./ Woche       Freiwillig:
                                                                             und  EFTA-Staaten gelten besondere Bestimmungen
  bei einem Arbeitgeber                                                      Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem
– Arbeitslose, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach AVIG erfüllen        Nicht-EU-/EFTA-Staat.

Freiwillig:                                                                  Beitragspflicht für alle Personen:
Arbeitgeber/Selbstständigerwerbende und deren nicht obligatorisch            – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
versicherten mitarbeitenden Familienglieder/ Personen aus eingetragener      – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des
Partnerschaft                                                                  20. Altersjahres

Versicherter Verdienst bis max. 148’200.–                                    Krankheit
                                                                             Beiträge vom gesamten Erwerbseinkommen ohne Begrenzung
 Bemessungsgrundlagen
                                                                             Unfall
                                                                             Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.–
                                                                             Mutterschaft
                                                                             Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit
                                                                             Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
                                                                             Altersrente (AR) (ab 64/65)
 Altersleistungen
                                                                             min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr
                                                                             Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente
                                                                             Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr.
                                                                             Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% /
                                                                             4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich)
                                                                             Kinderrente: 40% (bis 18/25)
Witwen-Rente: 40% W ist älter als 45 / W hat Kinder / W ist zu 2⁄3 invalid   Witwen-Rente (Ehefrauen): 80% der AR
Hinterlassenenleistungen
sonst: Kapitalabfindung (in Jahresrente)                                     min. 11’472.– / max. 22’944.–
(Ehe
Sozialversicherungen
   Sozialversicherungen                                                               MVG
                                                                                      AHV, IV, EO                                                                     AVIG

in in
    der
      der
        Schweiz
          Schweiz                                                                     Bundesgesetz
                                                                                      Bundesgesetzeüberüberdie
                                                                                                            dieMilitärversicherung
                                                                                      – Alters- und Hinterlassenenversicherung
                                                                                      – Invalidenversicherung
                                                                                                                                                                      Bundesg
                                                                                                                                                                      und die

(obligatorischer
       (obligatorischer
                  Bereich)
                        Bereich)
                           StandStand
                                 1.1.2021
                                       1.1.2021
                                                                                      – Erwerbsersatzordnung
                                                                                        (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft)
                                                                                      Obligatorisch:
                                                                                      Personen    im Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, an friedenserhaltenden   Alle in de
       Versicherter Personenkreis                                                     Aktionen
                                                                                      Alle in derund guten erwerbstätigen
                                                                                                   Schweiz   Diensten des Bundes,      Angehörige des
                                                                                                                               oder zivilrechtlichen   Schweiz.
                                                                                                                                                     Wohnsitz         seines W
                                                                                      Korps   für humanitäre
                                                                                      aufweisenden    Personen.HilfeEU-
                                                                                                                      (SKH)
                                                                                                                         / EFTA-Verträge bleiben vorbehalten.         lungsfäh

                                                                                      Freiwillig:
                                                                                      Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem
                                                                                      Nicht-EU-/EFTA-Staat.

                                                                                      Beitragspflicht für alle Personen:
                                                                                      – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
                                                                                      – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des
                                                                                        20. Altersjahres

                                                                                      Beiträge vomVerdienst
                                                                                      Versicherter   gesamtenbisErwerbseinkommen
                                                                                                                 max. 152’276.–    ohne Begrenzung                    Versiche
       Bemessungsgrundlagen
                                                                                      Rentenbildendes
                                                                                      Bei               Einkommen
                                                                                          volljährigen Personen      bisAusbildung
                                                                                                                 in der  86’040.– 20% des Höchstbetrages
                                                                                      Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit
                                                                                      Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
                                                                                      Altersrenteab
                                                                                      Altersrente  (AR)  (ab 64/65)
                                                                                                      AHV-Rentenalter  auf der Basis der                              Sonderl
       Altersleistungen                                                               hälftigen Invalidenrente
                                                                                      min. 14’340.–   pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr                               Schlech
                                                                                      Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente             perioden
                                                                                      Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr.
                                                                                      Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% /
                                                                                      4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich)
                                                                                      Kinderrente: 40% (bis 18/25)
                                                                                      Witwen-Rente
                                                                                      40%              (Ehefrauen): 80% der AR
                                                                                            Witwen-/Witwerrente                                                     Sonderl
       Hinterlassenenleistungen
                                                                                      min. 11’472.–
                                                                                      15%            / max.
                                                                                            Waisenrente     22’944.–
                                                                                                         bzw.                                                       Insolven
                                                                                      – wenn
                                                                                      25%      Kinder vorhanden
                                                                                            Vollwaisenrente      (Alterzum
                                                                                                            bis max.    egal) – Alter mind. 45
                                                                                                                           anrechenbaren       und die Laufzeit der
                                                                                                                                            Jahreslohn              Arbeitsv
                                                                                      Ehe(n) war min 5 Jahre
                                                                                      Witwen-Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR
                                                                                      – Wenn Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder
                                                                                      – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert
                                                                                      – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre
                                                                                        alt geworden ist
                                                                                      Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist
                                                                                      Waisen-Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der
                                                                                      max. AHV-Einzelrente)
                                                                                      min. 5’736.– / max. 11’472.–
                                                                                      Arzt-,
                                                                                      Wiedereingliederungsmassnahmen,
                                                                                             Arzneikosten, Spitalbehandlung, Hilfsmittel
                                                                                                                                Hilfsmittel, Entschädigung bei        Arbeitsm
                                                 Heilung, Pflege, Wiederherstellung   Hauspflege  oder Hilflosigkeit, Eingliederungsmassnahmen                        Kurse (U
                                                                                      Hilflosenentschädigung   für dauernde   Hilfe, Pflege und Überwachung
                                                                                                                                                                      Beschäf
             Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit

                                                                                                                                                                      Förderun
                                                                                      Taggeld/Rente
                                                                                      Taggeld während80%  des
                                                                                                        den   versicherten Verdienstes, ab 1. Tag der Verdienst-
                                                                                                            Eingliederungsmassnahmen                                  Kurzarb
                                                 Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit    einbusse bei Arbeitsunfähigkeit
                                                                                      Höhe abhängig   von Einkommen,und  Eingliederung
                                                                                                                       80%  des durchschnittlichen                    18 Abrec
                                                                                      Tageseinkommens + Kindergeld                                                    des Höc
                                                                                      Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende             mitberüc
                                                                                      Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt-
                                                                                      lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag
                                                                                      Invalidenrente80%
                                                                                      Invalidenrente 100%des versicherten Jahresverdienstes; bei einer                Höchstz
                                                 Dauernde Erwerbsunfähigkeit          Beeinträchtigung
                                                                                      min. 14’340.– proder
                                                                                                       JahrIntegrität eine Integritätsschadenrente
                                                                                                             / max. 28’680.–   pro Jahr                               Beitrags
                                                                                      Invalidenkinderrente 40%                                                        12–24
                                                                                      Rentenansatz:                                                                   12–
Sozialversicherungen
MVG                                                                          AVIG
                                                                             AHV, IV, EO

in der Schweiz
Bundesgesetz über die Militärversicherung                                    Bundesgesetz
                                                                             Bundesgesetzeüber
                                                                             – Alters-
                                                                             und
                                                                                              überdie
                                                                                                   dieobligatorische Arbeitslosenversicherung
                                                                                       und Hinterlassenenversicherung
                                                                                  die Insolvenzentschädigung
                                                                             – Invalidenversicherung
(obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021
                                                                             – Erwerbsersatzordnung
                                                                               (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft)
Personen im Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, an friedenserhaltenden   Obligatorisch:
                                                                             Alle in der AHV obligatorisch Versicherten welche sich beim Arbeitsamt
Versicherter Personenkreis
Aktionen und guten Diensten des Bundes, Angehörige des Schweiz.              seines  Wohnortes
                                                                             Alle in der Schweizzur Arbeitsvermittlung
                                                                                                 erwerbstätigen        gemeldet haben
                                                                                                                 oder zivilrechtlichen  und vermitt-
                                                                                                                                       Wohnsitz
Korps für humanitäre Hilfe (SKH)                                             lungsfähig
                                                                             aufweisendensind.
                                                                                             Personen. EU- / EFTA-Verträge bleiben vorbehalten.

                                                                             Freiwillig:
                                                                             Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem
                                                                             Nicht-EU-/EFTA-Staat.

                                                                             Beitragspflicht für alle Personen:
                                                                             – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
                                                                             – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des
                                                                               20. Altersjahres

Versicherter Verdienst bis max. 152’276.–                                    Beiträge vomLohn
                                                                             Versicherter gesamten  Erwerbseinkommen
                                                                                              bis max.                  ohne Begrenzung
                                                                                                       148’200.– (wie UVG)
Bemessungsgrundlagen
Bei volljährigen Personen in der Ausbildung 20% des Höchstbetrages           Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.–
                                                                             Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit
                                                                             Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Altersrente ab AHV-Rentenalter auf der Basis der                             Altersrente (AR) (ab 64/65)
                                                                             Sonderleistungen
Altersleistungen
hälftigen Invalidenrente                                                     min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.–
                                                                             Schlechtwetterentschädigung      in einigenpro  Jahr
                                                                                                                         Branchen:   6 Abrechnungs-
                                                                             perioden  (in der
                                                                             Plafonierung   derRegel eineines
                                                                                                Renten   Kalendermonat)
                                                                                                               Ehepaares aufinnerhalb vonmax.
                                                                                                                               150% der   zwei AHV-Rente
                                                                                                                                               Jahren
                                                                             Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr.
                                                                             Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% /
                                                                             4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich)
                                                                             Kinderrente: 40% (bis 18/25)
40% Witwen-/Witwerrente                                                      Witwen-Rente (Ehefrauen): 80% der AR
                                                                             Sonderleistungen
Hinterlassenenleistungen
15% Waisenrente bzw.                                                         min. 11’472.– / max. 22’944.–
                                                                             Insolvenzentschädigung    für die letzten 4 Monate des
25% Vollwaisenrente bis max. zum anrechenbaren Jahreslohn                    Arbeitsverhältnisses für den
                                                                             – wenn Kinder vorhanden       AHV-pflichtigen
                                                                                                         (Alter               Lohn (inkl.
                                                                                                                egal) – Alter mind. 45 undZulagen)
                                                                                                                                            die Laufzeit der
                                                                             Ehe(n) war min 5 Jahre
                                                                             Witwen-Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR
                                                                             – Wenn Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder
                                                                             – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert
                                                                             – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre
                                                                               alt geworden ist
                                                                             Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist
                                                                             Waisen-Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der
                                                                             max. AHV-Einzelrente)
                                                                             min. 5’736.– / max. 11’472.–
Arzt-, Arzneikosten, Spitalbehandlung, Hilfsmittel, Entschädigung bei        Arbeitsmarktliche  Massnahmen: Hilfsmittel
                                                                             Wiedereingliederungsmassnahmen,
                  Heilung, Pflege, Wiederherstellung
Hauspflege oder Hilflosigkeit, Eingliederungsmassnahmen                      Kurse  (Umschulung, Weiterbildung),
                                                                             Hilflosenentschädigung für dauerndeProgramme
                                                                                                                 Hilfe, Pflegezur
                                                                                                                               undvorübergehenden
                                                                                                                                    Überwachung
                                                                             Beschäftigung, Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse,
      Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit

                                                                             Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Taggeld/Rente 80% des versicherten Verdienstes, ab 1. Tag der Verdienst-     Kurzarbeitsentschädigung:
                                                                             Taggeld während den Eingliederungsmassnahmen
                 Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
einbusse bei Arbeitsunfähigkeit und Eingliederung                            18  Abrechnungsperioden innerhalb vondes
                                                                                                                   zwei Jahren (bei Berechnung
                                                                             Höhe  abhängig von Einkommen,   80%      durchschnittlichen
                                                                             des
                                                                             TagesHöchstanspruches wird die Schlechtwetterentschädigung
                                                                                   einkommens + Kindergeld
                                                                             mitberücksichtigt)
                                                                             Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende
                                                                             Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt-
                                                                             lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag
Invalidenrente 80% des versicherten Jahresverdienstes; bei einer             Höchstzahl
                                                                             Invalidenrente der100%
                                                                                                 Taggelder:                         *innerhalb der letzten 24 Mt.
                 Dauernde Erwerbsunfähigkeit
Beeinträchtigung der Integrität eine Integritätsschadenrente                 Beitragszeit*
                                                                             min. 14’340.– pro Jahr  Alter
                                                                                                        / max. 28’680.– pro Jahr                        Taggeld
                                                                             12–24
                                                                             Invalidenkinderrente
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