Sozial-versicherungen in der Schweiz - (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021 - Generali
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Sozial- versicherungen in der Schweiz (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021
Sozialversicherungen AHV, IV, EO in der Schweiz Bundesgesetze über die – Alters- und Hinterlassenenversicherung – Invalidenversicherung (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021 – Erwerbsersatzordnung (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft) Obligatorisch: Versicherter Personenkreis Alle in der Schweiz erwerbstätigen oder zivilrechtlichen Wohnsitz aufweisenden Personen. EU- / EFTA-Verträge bleiben vorbehalten. Freiwillig: Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat. Beitragspflicht für alle Personen: – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge vom gesamten Erwerbseinkommen ohne Begrenzung Bemessungsgrundlagen Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.– Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Altersrente (AR) (ab 64/65) Altersleistungen min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr. Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% / 4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich) Kinderrente: 40% (bis 18/25) Witwen-Rente (Ehefrauen): 80% der AR Hinterlassenenleistungen min. 11’472.– / max. 22’944.– – wenn Kinder vorhanden (Alter egal) – Alter mind. 45 und die Laufzeit der Ehe(n) war min 5 Jahre Witwen-Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR – Wenn Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre alt geworden ist Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist Waisen-Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der max. AHV-Einzelrente) min. 5’736.– / max. 11’472.– Wiedereingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel Heilung, Pflege, Wiederherstellung Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Taggeld während den Eingliederungsmassnahmen Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit Höhe abhängig von Einkommen, 80% des durchschnittlichen Tageseinkommens + Kindergeld Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt- lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag Invalidenrente 100% Dauernde Erwerbsunfähigkeit min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr Invalidenkinderrente 40% Rentenansatz: 100% ab 70% Invalidität 75% ab 60% Invalidität 50% ab 50% Invalidität 25% ab 40% Invalidität Anpassung der Renten nach Mischindex Anpassung der Leistungen (Mittel der Preis- und Lohnentwicklung) AHV 8,7% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10,60% Finanzierung Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen je die Hälfte Beitrag für Selbständigerwerbende: AHV 8,1% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10.00% Für Einkommen unter 57’400 pro Jahr gilt eine sinkende Beitragsskala (Min: 503.–) Für Nichterwerbstätige, Geringfügige Einkommen und Rentner gelten spezielle Regelungen.
IV, EO Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen AHV, IV, EO BVG in der Schweiz gesetze über die - und Hinterlassenenversicherung denversicherung Bundesgesetz BundesgesetzeüberüberErgänzungs die – Alters- und Hinterlassenen Invalidenversicherung – Invalidenversicherung leistungen zur Alters-, Hinterlassenen und (EL) versicherung Bundes Invalide (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021 bsersatzordnung – Erwerbsersatzordnung rbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft) (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft) orisch: Obligatorisch: die in der Schweiz wohnen und Bürger der Schweiz AHV/IV-Bezüger, Obligat Versicherter Personenkreis oder er Schweiz erwerbstätigen oder zivilrechtlichen Wohnsitz Alle ineines EU/EFTA-Staates der Schweiz sind. oder zivilrechtlichen Wohnsitz erwerbstätigen — Alle enden Personen. EU- / EFTA-Verträge bleiben vorbehalten. Ausländer aufweisenden mit 10, Personen. Flüchtlinge EU- /und EFTA- Staatenlose Verträge bleiben mit 5 Jahren vorbehalten. 21’5 ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz. — ab 1 ig: Freiwillig: und dschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem — ab 1 U-/EFTA-Staat. Nicht-EU-/EFTA-Staat. Freiwill spflicht für alle Personen: Beitragspflicht für alle Personen: — Selb werbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres — Nich chterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des Arbe tersjahres 20. Altersjahres — AHV auss e vom gesamten Erwerbseinkommen ohne Begrenzung Deckung Beiträge vom minimaler gesamten Lebenskosten Erwerbseinkommen (Anerkannteohne Ausgaben Begrenzung ./. Einnahmen) — Max Bemessungsgrundlagen bildendes Einkommen bis 86’040.– Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.– — Koor berechnung für jede Person individuell (Splitting) mit Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit — Max ngs- und Betreuungsgutschriften Erziehungs- und Betreuungsgutschriften — Min. ente (AR) (ab 64/65) Altersrente (AR) AHV-/IV-Rente ist (ab 64/65) Voraussetzung für Ergänzungsleistungen Verzins Altersleistungen 340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr Altersre erung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente Das be vorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr. Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr. Umwan aufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% / Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% / Es gelte 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich) 4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich) Die vers ente: 40% (bis 18/25) Kinderrente: 40% (bis 18/25) obligato -Rente (Ehefrauen): 80% der AR Witwen-Rente Ein (Ehefrauen): Leistungsanspruch 80% besteht nurder bei AR gleichzeitigem Anspruch auf Witwen Hinterlassenenleistungen eine 472.– / max. 22’944.– min. AHV- oder/ max. 11’472.– IV-Rente. 22’944.– Der ges Kinder vorhanden (Alter egal) – Alter mind. 45 und die Laufzeit der – wenn Kinder vorhanden (Alter egal) – Alter mind. 45 und die Laufzeit der wenn d war min 5 Jahre Ehe(n) war min 5 Jahre Ehegat -Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR Witwen-Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR abfindu Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder – Wenn Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder geschie aus dem bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert Waisen ngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre (bis ma worden ist alt geworden ist Einmali -Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist weder f -Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der Waisen-Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der von 45 HV-Einzelrente) max. AHV-Einzelrente) geführt 36.– / max. 11’472.– min. 5’736.– / max. 11’472.– eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel Als Wiedereingliederungsmassnahmen, Nebenleistungen werden u. a. Teile Hilfsmittel der Kosten für Zahnarzt, Kranken- Keine L Heilung, Pflege, Wiederherstellung kassenselbstbehalte, Hilfsmittel u. a. vergütet (neuund kantonales Recht) nentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege Überwachung Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit während den Eingliederungsmassnahmen Ein Taggeld Leistungsanspruch während den Eingliederungsmassnahmen besteht bei Anspruch auf mind. 180 IV-Taggelder Keine L Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit bhängig von Einkommen, 80% des durchschnittlichen Höhe abhängig von Einkommen, 80% des durchschnittlichen nkommens + Kindergeld Tageseinkommens + Kindergeld chaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt- Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt- rwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag enrente 100% Invalidenrente Ein 100% besteht bei Anspruch auf eine Rente oder Leistungsanspruch Die Ren Dauernde Erwerbsunfähigkeit Hilflosen entschädigung 340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr min. 14’340.– pro Jahr / der max.IV28’680.– pro Jahr Altersre enkinderrente 40% Invalidenkinderrente 40% satz an ansatz: Rentenansatz: a) dem auf die b 70% Invalidität 100% ab 70% Invalidität b) der S b 60% Invalidität 75% ab 60% Invalidität alter feh b 50% Invalidität 50% ab 50% Invalidität Invalide b 40% Invalidität 25% ab 40% Invalidität Renten 50% ab ung der Renten nach Mischindex Anpassung der Leistungen Renten nachjeweils Mischmit index der Erhöhung der AHV-Renten und Anpass Anpassung der Leistungen der Preis- und Lohnentwicklung) bei (Mittel Veränderung der Preis- der undpersönlichen Lohnentwicklung) oder wirtschaftlichen Verhältnisse Preisen 7% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10,60% Neu, AHV 8,7% komplexe / IV 1,4% Regelung, / EO 0,50% Bund leistet = 10,60% neu ca. 5/8 Beiträg Finanzierung eber und Arbeitnehmer bezahlen je die Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen je die Hälfte Altersg für Selbständigerwerbende: Beitrag für Selbständigerwerbende: 25–34 = 1% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10.00% AHV 8,1% / IV 1,4% / EO 0,50% = 10.00% Risikov kommen unter 57’400 pro Jahr gilt eine sinkende Für Einkommen unter 57’400 pro Jahr gilt eine sinkende Sicherh sskala (Min: 503.–) Beitragsskala (Min: 503.–) Austritt hterwerbstätige, Geringfügige Einkommen und Rentner gelten Für Nichterwerbstätige, Geringfügige Einkommen und Rentner gelten Arbeitg e Regelungen. spezielle Regelungen. Arbeitn
Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen AHV, IV, EO BVG in der Schweiz Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL) Bundesgesetz über Bundesgesetze –Invalidenvorsorge überdie dieberufliche Alters-, Hinterlassenen- und Alters- und Hinterlassenenversicherung – Invalidenversicherung (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021 – Erwerbsersatzordnung (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft) AHV/IV-Bezüger, die in der Schweiz wohnen und Bürger der Schweiz Obligatorisch: Versicherter Personenkreis oder eines EU/EFTA-Staates sind. AlleAlle — in der AHV-pflichtigen Schweiz erwerbstätigen Arbeitnehmer odermitzivilrechtlichen einem Lohn von Wohnsitz mehr als Ausländer mit 10, Flüchtlinge und Staatenlose mit 5 Jahren aufweisenden 21’510.– beiPersonen. ein und demselben EU- / EFTA- Arbeitgeber Verträge bleiben vorbehalten. ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz. — ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Versicherung für Tod Freiwillig: und Invalidität Auslandschweizer — ab 1. Januar nach und EU-/EFTA- Vollendung Staatsbürger des mit Aufenthalt 24. Altersjahres zusätzlichinfüreinem das Alter Nicht-EU-/EFTA-Staat. Freiwillig: Beitragspflicht für alle Personen: — Selbstständigerwerbende –—für Erwerbstätige Nicht obligatorischab versicherte 1. Januar nach Vollendung Personen, welchedes für17. Altersjahres mehrere – für Nichterwerbstätige Arbeitgeber tätig sind ab 1.deren und Januar nachinsgesamt Lohn Vollendung des übersteigt 21’510.– —20. Altersjahres Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber seinen Firmensitz AHV-pflichtige ausserhalb der EU/EFTA und keine Betriebsstätte in der Schweiz hat Deckung minimaler Lebenskosten (Anerkannte Ausgaben ./. Einnahmen) — Max. anrechenbarer Beiträge vom gesamtenLohn Erwerbseinkommen 86’040.– ohne Begrenzung Bemessungsgrundlagen Rentenbildendes — Koordinationsabzug Einkommen 25’095.– bis 86’040.– Rentenberechnung — Max. obligatorisch fürzu jede versichernder Person individuell Lohn 60’945.– (Splitting) mit Erziehungs- — und Betreuungsgutschriften Min. zu versichernder Lohn 3’585.– AHV-/IV-Rente ist Voraussetzung für Ergänzungsleistungen Altersrente (AR) (ab 64/65)mit 1% Verzinsung Altersguthaben Altersleistungen min. 14’340.– Altersrente ab pro AlterJahr 64/65 / max. 28’680.– pro Jahr Plafonierung Das bei der Pensionierung der Renten einesvorhandene EhepaaresAltersguthaben auf 150% derwirdmax.mit AHV-Rente dem sog. Umwandlungssatz Rentenvorbezug: bis in eine zu 2lebenslänglich Jahren möglich garantierte Rente 6,8% / Kürzungssatz umgewandelt pro Jahr. Es gelten folgende 1Umwandlungssätze: Rentenaufschub: Jahr: 5.2% / 2 Jahre:Frauen: 10.8% 6,80% Männer: / 3 Jahre: 17.1%6,80% / 4 Jahre: Die versicherte 24.0% Person / 5 Jahre: kann 31.5% verlangen, (auch Teile dassvonihr mindestens Jahren möglich) ¼ des obligatorischen Kinderrente: 40% BVG-Guthabens (bis 18/25) in Kapitalform ausbezahlt wird. Ein Leistungsanspruch besteht nur bei gleichzeitigem Anspruch auf Witwen-Rente (Ehefrauen): Witwenrente/Witwerrente: 60% 80%derder AR Invaliden- / bzw. Altersrente. Hinterlassenenleistungen eine AHV- oder IV-Rente. min.geschiedene Der 11’472.– / max. Ehegatte 22’944.– ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, wenn – wenndie Ehe mindestens Kinder 10 Jahre vorhanden (Alter gedauert egal) hat und – Alter mind. 45 dem geschiedenen und die Laufzeit der Ehegatten Ehe(n) war eine min 5lebenslängliche Jahre Rente oder entsprechende Kapital- abfindung Witwen-Rentezugesprochen wurde. Diese (gesch. Ehefrauen): Hinterlassenenleistung 80% der AR des geschiedenen – Wenn Kinder Ehegatten vorhandenist jedoch sind begrenzt und die aufmin. Ehe hat die 10 Höhe desgedauert Jahre Anspruchsoder aus dem Scheidungsurteil, abzüglich der AHV-Hinterlassenenleistungen. – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert Waisenrente: 20% der IV-/AR (auch an Pflegekinder) – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre (bis max. 18/25 oder wenn Kind mind. 70% invalid ist) alt geworden ist Einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten für Ehegatten, die Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist weder für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen noch das Alter Waisen-Rente: 40% (je von 45 Jahren erreicht Elternteil) haben bis 18/25 und dabei (Plafonierung eine mindestens bei 60% der fünfjährige Ehe max. geführtAHV-Einzelrente) haben. min. 5’736.– / max. 11’472.– Als Nebenleistungen werden u. a. Teile der Kosten für Zahnarzt, Kranken- Keine Leistungen Wiedereingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel Heilung, Pflege, Wiederherstellung kassenselbstbehalte, Hilfsmittel u. a. vergütet (neu kantonales Recht) Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Ein Leistungsanspruch besteht bei Anspruch auf mind. 180 IV-Taggelder Keine Leistungen Taggeld während den während Eingliederungsmassnahmen der Wartefrist Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit Höhe abhängig von Einkommen, 80% des durchschnittlichen Tageseinkommens + Kindergeld Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt- lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag Ein Leistungsanspruch besteht bei Anspruch auf eine Rente oder Invalidenrente 100% Die Rente wird mit demselben Umwandlungssatz berechnet wie die Dauernde Erwerbsunfähigkeit Hilflosenentschädigung der IV Altersrente. Das min. 14’340.– promassgebliche Kapital, pro Jahr / max. 28’680.– auf welchem Jahr dieser Umwandlungs- satz angewendet wird 40% Invalidenkinderrente besteht aus: a) dem effektiv vorhandenen Altersguthaben per Beginn des Anspruches Rentenansatz: auf die Invalidenrente und 100% ab 70% Invalidität b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Renten- 75% ab 60% Invalidität alter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. 50% ab 50% Invalidität Invalidenkinderrente: 20% der Invalidenrente 25% ab 40% Invalidität Rentenansatz: 100% ab 70% Invalidität / 75% ab 60% Invalidität 50% ab 50% Invalidität / 25% ab 40% Invalidität Anpassung der Leistungen jeweils mit der Erhöhung der AHV-Renten und Anpassung der laufenden Renten nach Invaliden- Mischindex und Hinterlassenenrenten an die Anpassung der Leistungen bei Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (Mittel Preis entwicklung der Preis- und bis zum Lohnordentlichen entwicklung)Rentenalter Neu, komplexe Regelung, Bund leistet neu ca. 5/8 Beiträge AHV 8,7% in /% IVdes 1,4% koord. / EO Lohnes 0,50% = 10,60% Finanzierung Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen je die Hälfte Altersgutschriften: Beitrag=für 25–34 7%Selbständigerwerbende: / 35–44 = 10% / 45–54 = 15% / 55–64/65 = 18% AHV 8,1% / IV 1,4%1–4% Risikoversicherung / EO 0,50% = 10.00% Für Einkommen unter Sicherheitsfonds: 0,12%57’400 pro Jahr für ungüns tigegilt eine sinkende Altersstruktur und 0,005% der Beitragsskala (Min: für Austrittsleistungen 503.–) Insolvenzdeckung Für Nichterwerbstätige, Arbeitgeberbeitrag mind.Geringfügige Einkommen gleicher Betrag und Rentner wie die Beiträge gelten aller seiner spezielle Regelungen. Arbeitnehmer.
Sozialversicherungen AHV, IV, EO UVG KVG in der Schweiz sgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und envorsorge Bundesgesetz überdie Bundesgesetze über die Unfallversicherung – Alters- und Hinterlassenenversicherung – Invalidenversicherung Bundesg (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021 – Erwerbsersatzordnung (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft) torisch: Obligatorisch: Obligato Versicherter Personenkreis Persone AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mit einem Lohn von mehr als Alle in der Gegen Berufs-, Schweiz Nichtberufsunfälle erwerbstätigenund oderBerufskrankheiten zivilrechtlichen Wohnsitz versichert sind 510.– bei ein und demselben Arbeitgeber –aufweisenden Personen. die in der Schweiz EU- / EFTA- beschäftigten Verträge bleiben Arbeitnehmer, vorbehalten. einschliesslich Heim- Schweiz 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Versicherung für Tod arbeiter, Lehrlinge und Praktikanten Fakultat Invalidität Freiwillig: – Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitspensum von mind. 8 Std./ Woche und EFT 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich für das Alter Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem bei einem Arbeitgeber Nicht-EU-/EFTA-Staat. – Arbeitslose, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach AVIG erfüllen llig: bstständigerwerbende Beitragspflicht Freiwillig: für alle Personen: ht obligatorisch versicherte Personen, welche für mehrere –Arbeitgeber/Selbstständigerwerbende für Erwerbstätige ab 1. Januar nach undVollendung des 17. deren nicht Altersjahres obligatorisch eitgeber tätig sind und deren Lohn insgesamt 21’510.– übersteigt – für Nichterwerbstätige versicher ab 1.Familien ten mitarbeitenden Januarglieder/ nach Vollendung Personen des aus eingetragener V-pflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber seinen Firmensitz 20. Altersjahres Partnerschaft serhalb der EU/EFTA und keine Betriebsstätte in der Schweiz hat x. anrechenbarer Lohn 86’040.– Versicherter Beiträge vomVerdienst gesamten bisErwerbseinkommen max. 148’200.– ohne Begrenzung Krankhe Bemessungsgrundlagen rdinationsabzug 25’095.– Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.– Unfall x. obligatorisch zu versichernder Lohn 60’945.– Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit Muttersc . zu versichernder Lohn 3’585.– Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sung Altersguthaben mit 1% Altersrente (AR) (ab 64/65) Altersleistungen ente ab Alter 64/65 min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr ei der Pensionierung vorhandene Altersguthaben wird mit dem sog. Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente ndlungssatz in eine lebenslänglich garantierte Rente umgewandelt Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr. en folgende Umwandlungssätze: Frauen: 6,80% Männer: 6,80% Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% / rsicherte Person kann verlangen, dass ihr mindestens ¼ des 4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich) orischen BVG-Guthabens in Kapitalform ausbezahlt wird. Kinderrente: 40% (bis 18/25) nrente/Witwerrente: 60% der Invaliden- / bzw. Altersrente. Witwen-Rente:(Ehefrauen): Witwen-Rente 40% W ist älter80% alsder 45 AR / W hat Kinder / W ist zu 2⁄3 invalid Hinterlassenenleistungen sonst: Kapitalabfindung (in Jahresrente) schiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, min. 11’472.– / max. 22’944.– die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen –(Ehe wenn
Sozialversicherungen UVG KVG AHV, IV, EO in der Schweiz Bundesgesetz über die Unfallversicherung Bundesgesetz Bundesgesetzeüberüberdie dieKrankenversicherung – Alters- und Hinterlassenenversicherung – Invalidenversicherung (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021 – Erwerbsersatzordnung (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft) Obligatorisch: Obligatorisch: Grundversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Obligatorische Versicherter Personenkreis Personen Gegen Berufs-, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind Alle in der unabhängig der Staatsange Schweiz erwerbstätigen oderhörigkeit sowie fürWohnsitz zivilrechtlichen alle in der – die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Heim- Schweiz erwerbstätigen aufweisenden Personen.Personen aus EU- / EFTA- EU- oder Verträge EFTA-Ländern bleiben vorbehalten. arbeiter, Lehrlinge und Praktikanten Fakultative Zusatzversicherungen nach VVG. Für CH-Bürger in EU- – Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitspensum von mind. 8 Std./ Woche Freiwillig: und EFTA-Staaten gelten besondere Bestimmungen bei einem Arbeitgeber Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem – Arbeitslose, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach AVIG erfüllen Nicht-EU-/EFTA-Staat. Freiwillig: Beitragspflicht für alle Personen: Arbeitgeber/Selbstständigerwerbende und deren nicht obligatorisch – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres versicherten mitarbeitenden Familienglieder/ Personen aus eingetragener – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des Partnerschaft 20. Altersjahres Versicherter Verdienst bis max. 148’200.– Krankheit Beiträge vom gesamten Erwerbseinkommen ohne Begrenzung Bemessungsgrundlagen Unfall Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.– Mutterschaft Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Altersrente (AR) (ab 64/65) Altersleistungen min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr. Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% / 4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich) Kinderrente: 40% (bis 18/25) Witwen-Rente: 40% W ist älter als 45 / W hat Kinder / W ist zu 2⁄3 invalid Witwen-Rente (Ehefrauen): 80% der AR Hinterlassenenleistungen sonst: Kapitalabfindung (in Jahresrente) min. 11’472.– / max. 22’944.– (Ehe
Sozialversicherungen Sozialversicherungen MVG AHV, IV, EO AVIG in in der der Schweiz Schweiz Bundesgesetz Bundesgesetzeüberüberdie dieMilitärversicherung – Alters- und Hinterlassenenversicherung – Invalidenversicherung Bundesg und die (obligatorischer (obligatorischer Bereich) Bereich) StandStand 1.1.2021 1.1.2021 – Erwerbsersatzordnung (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft) Obligatorisch: Personen im Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, an friedenserhaltenden Alle in de Versicherter Personenkreis Aktionen Alle in derund guten erwerbstätigen Schweiz Diensten des Bundes, Angehörige des oder zivilrechtlichen Schweiz. Wohnsitz seines W Korps für humanitäre aufweisenden Personen.HilfeEU- (SKH) / EFTA-Verträge bleiben vorbehalten. lungsfäh Freiwillig: Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat. Beitragspflicht für alle Personen: – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge vomVerdienst Versicherter gesamtenbisErwerbseinkommen max. 152’276.– ohne Begrenzung Versiche Bemessungsgrundlagen Rentenbildendes Bei Einkommen volljährigen Personen bisAusbildung in der 86’040.– 20% des Höchstbetrages Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Altersrenteab Altersrente (AR) (ab 64/65) AHV-Rentenalter auf der Basis der Sonderl Altersleistungen hälftigen Invalidenrente min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– pro Jahr Schlech Plafonierung der Renten eines Ehepaares auf 150% der max. AHV-Rente perioden Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr. Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% / 4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich) Kinderrente: 40% (bis 18/25) Witwen-Rente 40% (Ehefrauen): 80% der AR Witwen-/Witwerrente Sonderl Hinterlassenenleistungen min. 11’472.– 15% / max. Waisenrente 22’944.– bzw. Insolven – wenn 25% Kinder vorhanden Vollwaisenrente (Alterzum bis max. egal) – Alter mind. 45 anrechenbaren und die Laufzeit der Jahreslohn Arbeitsv Ehe(n) war min 5 Jahre Witwen-Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR – Wenn Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre alt geworden ist Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist Waisen-Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der max. AHV-Einzelrente) min. 5’736.– / max. 11’472.– Arzt-, Wiedereingliederungsmassnahmen, Arzneikosten, Spitalbehandlung, Hilfsmittel Hilfsmittel, Entschädigung bei Arbeitsm Heilung, Pflege, Wiederherstellung Hauspflege oder Hilflosigkeit, Eingliederungsmassnahmen Kurse (U Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung Beschäf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Förderun Taggeld/Rente Taggeld während80% des den versicherten Verdienstes, ab 1. Tag der Verdienst- Eingliederungsmassnahmen Kurzarb Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit einbusse bei Arbeitsunfähigkeit Höhe abhängig von Einkommen,und Eingliederung 80% des durchschnittlichen 18 Abrec Tageseinkommens + Kindergeld des Höc Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende mitberüc Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt- lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag Invalidenrente80% Invalidenrente 100%des versicherten Jahresverdienstes; bei einer Höchstz Dauernde Erwerbsunfähigkeit Beeinträchtigung min. 14’340.– proder JahrIntegrität eine Integritätsschadenrente / max. 28’680.– pro Jahr Beitrags Invalidenkinderrente 40% 12–24 Rentenansatz: 12–
Sozialversicherungen MVG AVIG AHV, IV, EO in der Schweiz Bundesgesetz über die Militärversicherung Bundesgesetz Bundesgesetzeüber – Alters- und überdie dieobligatorische Arbeitslosenversicherung und Hinterlassenenversicherung die Insolvenzentschädigung – Invalidenversicherung (obligatorischer Bereich) Stand 1.1.2021 – Erwerbsersatzordnung (Erwerbsersatz für Dienstleistende, Entschädigung bei Mutterschaft) Personen im Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, an friedenserhaltenden Obligatorisch: Alle in der AHV obligatorisch Versicherten welche sich beim Arbeitsamt Versicherter Personenkreis Aktionen und guten Diensten des Bundes, Angehörige des Schweiz. seines Wohnortes Alle in der Schweizzur Arbeitsvermittlung erwerbstätigen gemeldet haben oder zivilrechtlichen und vermitt- Wohnsitz Korps für humanitäre Hilfe (SKH) lungsfähig aufweisendensind. Personen. EU- / EFTA-Verträge bleiben vorbehalten. Freiwillig: Auslandschweizer und EU-/EFTA-Staatsbürger mit Aufenthalt in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat. Beitragspflicht für alle Personen: – für Erwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres – für Nichterwerbstätige ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Versicherter Verdienst bis max. 152’276.– Beiträge vomLohn Versicherter gesamten Erwerbseinkommen bis max. ohne Begrenzung 148’200.– (wie UVG) Bemessungsgrundlagen Bei volljährigen Personen in der Ausbildung 20% des Höchstbetrages Rentenbildendes Einkommen bis 86’040.– Rentenberechnung für jede Person individuell (Splitting) mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Altersrente ab AHV-Rentenalter auf der Basis der Altersrente (AR) (ab 64/65) Sonderleistungen Altersleistungen hälftigen Invalidenrente min. 14’340.– pro Jahr / max. 28’680.– Schlechtwetterentschädigung in einigenpro Jahr Branchen: 6 Abrechnungs- perioden (in der Plafonierung derRegel eineines Renten Kalendermonat) Ehepaares aufinnerhalb vonmax. 150% der zwei AHV-Rente Jahren Rentenvorbezug: bis zu 2 Jahren möglich / Kürzungssatz 6,8% pro Jahr. Rentenaufschub: 1 Jahr: 5.2% / 2 Jahre: 10.8% / 3 Jahre: 17.1% / 4 Jahre: 24.0% / 5 Jahre: 31.5% (auch Teile von Jahren möglich) Kinderrente: 40% (bis 18/25) 40% Witwen-/Witwerrente Witwen-Rente (Ehefrauen): 80% der AR Sonderleistungen Hinterlassenenleistungen 15% Waisenrente bzw. min. 11’472.– / max. 22’944.– Insolvenzentschädigung für die letzten 4 Monate des 25% Vollwaisenrente bis max. zum anrechenbaren Jahreslohn Arbeitsverhältnisses für den – wenn Kinder vorhanden AHV-pflichtigen (Alter Lohn (inkl. egal) – Alter mind. 45 undZulagen) die Laufzeit der Ehe(n) war min 5 Jahre Witwen-Rente (gesch. Ehefrauen): 80% der AR – Wenn Kinder vorhanden sind und die Ehe hat min. 10 Jahre gedauert oder – Alter bei Scheidung über 45 und Ehe hat 10 Jahre gedauert – das jüngste Kind hat 18. Altersjahr erreicht nachdem die Mutter 45 Jahre alt geworden ist Witwer-Rente (und geschiedene): 80% der AR bis das jüngste Kind 18 ist Waisen-Rente: 40% (je Elternteil) bis 18/25 (Plafonierung bei 60% der max. AHV-Einzelrente) min. 5’736.– / max. 11’472.– Arzt-, Arzneikosten, Spitalbehandlung, Hilfsmittel, Entschädigung bei Arbeitsmarktliche Massnahmen: Hilfsmittel Wiedereingliederungsmassnahmen, Heilung, Pflege, Wiederherstellung Hauspflege oder Hilflosigkeit, Eingliederungsmassnahmen Kurse (Umschulung, Weiterbildung), Hilflosenentschädigung für dauerndeProgramme Hilfe, Pflegezur undvorübergehenden Überwachung Beschäftigung, Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse, Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit Taggeld/Rente 80% des versicherten Verdienstes, ab 1. Tag der Verdienst- Kurzarbeitsentschädigung: Taggeld während den Eingliederungsmassnahmen Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit einbusse bei Arbeitsunfähigkeit und Eingliederung 18 Abrechnungsperioden innerhalb vondes zwei Jahren (bei Berechnung Höhe abhängig von Einkommen, 80% durchschnittlichen des TagesHöchstanspruches wird die Schlechtwetterentschädigung einkommens + Kindergeld mitberücksichtigt) Mutterschaftsentschädigung: Angestellte und selbstständigerwerbende Frauen haben während 14 Wochen Anspruch auf 80% des durchschnitt- lichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. aber 196.–/Tag Invalidenrente 80% des versicherten Jahresverdienstes; bei einer Höchstzahl Invalidenrente der100% Taggelder: *innerhalb der letzten 24 Mt. Dauernde Erwerbsunfähigkeit Beeinträchtigung der Integrität eine Integritätsschadenrente Beitragszeit* min. 14’340.– pro Jahr Alter / max. 28’680.– pro Jahr Taggeld 12–24 Invalidenkinderrente
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