Amtliche Mitteilungen - Fachhochschule Dortmund

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Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt
42. Jahrgang, Nr. 8, 25.01.2021

Bekanntmachung der Neufassung der
Studiengangsprüfungsordnung (StgPO)
für den Masterstudiengang
Embedded Systems Engineering
des Fachbereichs Informatik
der Fachhochschule Dortmund

Vom 25. Januar 2021
FH Dortmund                                    1                                StgPO MA ESE

                              Bekanntmachung der Neufassung der
                            Studiengangsprüfungsordnung (StgPO)
                                    für den Masterstudiengang
                                  Embedded Systems Engineering
                                   des Fachbereichs Informatik
                                  der Fachhochschule Dortmund

                                      Vom 25. Januar 2021

Aufgrund des Artikels III der Ordnung zur Änderung der Studiengangsprüfungsordnung (StgPO) für
den Masterstudiengang Embedded Systems Engineering des Fachbereichs Informatik der
Fachhochschule Dortmund vom 07. Januar 2021 (Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt – der
Fachhochschule      Dortmund,      42. Jahrgang,   Nr. 1    vom    14.01.2021)    wird    die
Studiengangsprüfungsordnung nachfolgend neu bekannt gemacht.

Diese Neufassung berücksichtigt

-   die Studiengangsprüfungsordnung (StgPO) für den Masterstudiengang Embedded Systems for
    Mechatronics des Fachbereichs Informatik der Fachhochschule Dortmund vom 16. Mai 2017 [In
    der Fassung vom 04.05.2018] (Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt – der Fachhochschule
    Dortmund, 38. Jahrgang, Nr. 20 vom 23.05.2017),
-   die Ordnung zur Änderung der Studiengangsprüfungsordnung (StgPO) für den
    Masterstudiengang Embedded Systems for Mechatronics des Fachbereichs Informatik der
    Fachhochschule Dortmund vom 17. Juli 2019 (Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt – der
    Fachhochschule Dortmund, 40. Jahrgang, Nr. 55 vom 24.07.2019),
-   die Ordnung zur Änderung der Studiengangsprüfungsordnung (StgPO) für den
    Masterstudiengang Embedded Systems for Mechatronics des Fachbereichs Informatik der
    Fachhochschule Dortmund vom 25. März 2020 (Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt – der
    Fachhochschule Dortmund, 41. Jahrgang, Nr. 16 vom 31.03.2020),
-   die o.g. Ordnung vom 07. Januar 2021.

Nach Ablauf von einem Jahr, nach Bekanntmachung dieser Ordnung, kann gemäß § 12 Absatz 5 HG
keine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften mehr gerügt werden.

Dortmund, den 25. Januar 2021

Der Rektor
Der Fachhochschule Dortmund

Prof. Dr. Schwick
FH Dortmund                                                        2                                                  StgPO MA ESE

                                                         Inhaltsübersicht

  I. Präambel ........................................................................................................................... 4
  II. Allgemeine Vorschriften .................................................................................................... 5
  § 1 Geltungsbereich der Studiengangsprüfungsordnung, Anwendbarkeit der
  Rahmenprüfungsordnung ...................................................................................................... 5
  § 2 Ziel des Studiums, Master-Grad ....................................................................................... 5
  § 3 Modulstruktur und Leistungspunktesystem ...................................................................... 5
  § 4 Zugangsvoraussetzungen ................................................................................................ 6
  § 5 Studienberatung ............................................................................................................. 7
  § 6 Studienbeginn, Regelstudienzeit ..................................................................................... 7
  § 7 Prüfungsausschuss ......................................................................................................... 7
  § 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer ........................................................ 7
  § 9 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ............................................................ 7
  § 10 Bewertung von Prüfungsleistungen ................................................................................ 8
  § 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Kompensation.................................................... 8
  § 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ...................................................... 8
  § 13 Ungültigkeit von Prüfungen............................................................................................ 8
  § 14 Einsicht in Prüfungsunterlagen ...................................................................................... 8
  § 15 Widerspruchsverfahren.................................................................................................. 8
  § 16 Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ............................................................... 9
  III. Mentoring, Studienstandsgespräche, betreuungsintensive Module .................................... 9
  IV. Besondere Studieninhalte ................................................................................................ 9
  § 17 Schlüsselqualifikationen ............................................................................................... 9
  § 18 Auslandsstudiensemester, In- und Auslandspraktikum, Praxissemester .......................... 9
  V. Prüfungselemente der Modulprüfungen ............................................................................. 9
  § 19 Ziel und Form ................................................................................................................ 9
  § 20 Zulassung zu Modulprüfungen ..................................................................................... 10
  § 21 Durchführung von Prüfungen ....................................................................................... 10
  § 22 Prüfungen in Form von Klausurarbeiten ........................................................................ 10
  § 23 Projektbezogene Arbeiten ............................................................................................ 10
  § 24 Prüfungen in mündlicher Form ..................................................................................... 10
  § 25 Hausarbeiten und Referate .......................................................................................... 11
  § 26 Bonuspunkte für semesterbegleitende Studienleistungen............................................. 11
FH Dortmund                                                        3                                                 StgPO MA ESE

  VI. Thesis und Kolloquium ................................................................................................... 11
  § 27 Thesis ......................................................................................................................... 11
  § 28 Zulassung zur Thesis ................................................................................................... 11
  § 29 Ausgabe und Bearbeitung der Thesis ........................................................................... 12
  § 30 Abgabe der Thesis ....................................................................................................... 12
  § 31 Kolloquium ................................................................................................................. 12
  § 32 Bewertung der Thesis und des Kolloquiums.................................................................. 12
  VII. Masterprüfung, Urkunden, Zeugnisse ............................................................................ 13
  § 33 Ergebnis der Masterprüfung ......................................................................................... 13
  § 34 Zeugnis, Gesamtnote, Diploma Supplement, Transcript of Records................................ 13
  § 35 Zusatzmodule ............................................................................................................. 13
  § 36 Masterurkunde............................................................................................................ 13
  VIII. Schlussbestimmungen ................................................................................................. 14
  § 37 Inkrafttreten und Veröffentlichung * ............................................................................. 14

  Anlage 1: Modulübersicht ................................................................................................... 15
  Anlage 2: Katalog der Wahlpflichtmodule ............................................................................ 16
  Anlage 3: Fachausschussprozess ........................................................................................ 17
  Erläuterungstext zur Matrix: ................................................................................................ 18
  Entscheidungsmatrix – Mindestanforderungen: ................................................................... 18
FH Dortmund                                    4                                 StgPO MA ESE

                                          I. Präambel

Das Studium im Masterstudiengang Embedded Systems Engineering führt zu einem sowohl
wissenschaftlich als auch beruflich besonders qualifizierenden Abschluss. Es bereitet sowohl auf
eine technische Fachlaufbahn als auch auf gehobene Managementtätigkeiten in technischen
Projekten vor. Eine anschließende wissenschaftliche Laufbahn soll als Option ebenfalls möglich
sein. Das Studium soll den Studierenden die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden vermitteln. Um den Anforderungen und Veränderungen der Berufswelt
gerecht zu werden, werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse die Inhalte der
einzelnen Module anwendungsbezogen vermittelt. Die Studierenden werden hierdurch befähigt,
Vorgänge und Probleme der Praxis zu analysieren, fachlich begründete Lösungen zu erarbeiten und
dabei außerfachliche Bezüge zu beachten. Außerdem sollen die Studierenden zur Teilnahme am
wissenschaftlichen Diskurs im Fachgebiet befähigt werden. Neben dem Erwerb der fachlichen und
methodischen Kompetenz sollen die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Studierenden
gefördert werden. Die Studierenden erwerben berufliche Handlungskompetenz und sind zu
verantwortlichem     Handeln     befähigt.   Internationale    Kompetenzen     werden     durch
Auslandsaufenthalte insbesondere an den Partnerhochschulen im Rahmen des fakultativ als
Austauschsemester angelegten dritten Semesters gefördert.
Der Studiengang Embedded Systems Engineering ermöglicht bereits neben dem Pflichtstudium im
ersten und zweiten Semester eine Profilbildung der Studierenden im Rahmen ihrer fachlichen
Schwerpunkte. Insbesondere über das Angebot der Ruhr Master School (RMS) wird das
Wahlpflichtstudium hochschulübergreifend vernetzt. Ziel der RMS ist dabei die Kombination einer
gemeinsamen Masterausbildung der Hochschulen des Ruhrgebietes im Technikbereich zur
Schaffung eines besonderen Angebots an Masterstudiengängen mit einem umfassenden
wissenschaftlichen Studienangebot. Mit internationalen, projektorientierten Komponenten und
durch summer schools sowie Fachkonferenzen wird dieses Angebot vervollständigt. Weiterhin
ermöglicht die RMS den Studierenden der beteiligten Hochschulen den vereinfachten Übergang aus
den Bachelorstudiengängen in die gemeinsamen Masterstudiengänge. Die RMS will die
Positionierung der Masterausbildung durch Transfer von neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnissen in die Anwendung ermöglichen und einen Beitrag der Hochschulen zum Wandel des
Ruhrgebiets als High-Tech-Standort leisten.
Die Unterrichtssprache ist Englisch.
Der Masterstudiengang Embedded Systems Engineering wurde von den Fachbereichen Informatik,
Elektrotechnik und Informationstechnik entwickelt und ausgerichtet. Dem Fachbereich Informatik
obliegt die Verantwortung für Organisation und Durchführung des Studiengangs.
Bei der Gestaltung des Studiums und der Studieninhalte wird die Gleichstellung der Geschlechter
berücksichtigt.
FH Dortmund                                   5                                 StgPO MA ESE

                                  II. Allgemeine Vorschriften

                                              §1
Geltungsbereich der Studiengangsprüfungsordnung, Anwendbarkeit der Rahmenprüfungsordnung
                                     [zu § 1 RahmenPO]
(1)   Diese Studiengangsprüfungsordnung (StgPO) gilt für den Masterstudiengang Embedded
      Systems Engineering des Fachbereichs Informatik der Fachhochschule Dortmund. Sie regelt
      gemäß § 64 Absatz 2 HG NRW in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der
      Fachhochschule Dortmund vom 20. August 2013 (Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt
      – der Fachhochschule Dortmund, 34. Jahrgang, Nr. 78 vom 23.8.2013) in ihrer jeweils
      geltenden Fassung die Masterprüfung in diesem Studiengang.
(2)   Diese StgPO konkretisiert die Rahmenprüfungsordnung nachfolgend als RahmenPO
      bezeichnet für den Masterstudiengang Embedded Systems Engineering. Sie trifft ergänzende
      sowie alternative Regelungen, die nicht im Widerspruch zur Rahmenprüfungsordnung stehen.

                                                §2
                                Ziel des Studiums, Master-Grad
                                       [zu § 2 RahmenPO]
(1)   Das zur Masterprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele
      (§ 58 HG) den Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere
      die anwendungsbezogenen Inhalte des Curriculums vermitteln und dazu befähigen,
      Problemstellungen     selbstständig    wissenschaftlich    zu    analysieren    und   mit
      ingenieurwissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und dabei gesellschaftlich relevante
      Aspekte zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten
      der Studierenden entwickeln und sie auf die Masterprüfung vorbereiten.
(2)   Die Masterprüfung bildet den Abschluss des Studiums. Durch die Masterprüfung soll
      festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende die für eine selbstständige
      Tätigkeit    im   Beruf    notwendigen    weitergehenden     Fach-,   Methoden-     und
      Schlüsselkompetenzen erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher
      Erkenntnisse und Methoden selbstständig unternehmerisch zu arbeiten.
(3)   Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht die Fachhochschule Dortmund den Grad „Master of
      Engineering“, abgekürzt „M.Eng.“.
(4)   Im Übrigen findet § 2 RahmenPO Anwendung.

                                              §3
                          Modulstruktur und Leistungspunktesystem
                                     [zu § 3 RahmenPO]
(1)   Der Arbeitsaufwand (Workload) für das Studium beträgt insgesamt 3600 Stunden (900
      Stunden/Semester) einschließlich der Zeit für die Bearbeitung der Masterarbeit. Demnach
      entsprechen 30 Arbeitsstunden einem Leistungspunkt. Davon entfallen insgesamt 48
      Semesterwochenstunden (SWS) auf den Präsenzanteil. Auf der Grundlage dieser
      Prüfungsordnung ist das Studium so strukturiert, dass es in der Regelstudienzeit
      abgeschlossen werden kann.
(2)   Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 120 Leistungspunkte nach
      dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erworben werden.
(3)   Die Module des Masterstudiengangs Embedded Systems Engineering einschließlich ihres
      Stundenumfangs und ihrer Verteilung auf die Semester sind im Einzelnen in Anlage 1 und 2
      aufgeführt. Die Modul- und Veranstaltungsbeschreibungen sind der jeweils gültigen Version
      des Modulhandbuchs des Masterstudiengangs Embedded Systems Engineering zu
      entnehmen.
FH Dortmund                                    6                                 StgPO MA ESE

(4)   Studierende in Masterstudiengängen der RMS können bei Vorliegen der Zugangs-
      voraussetzungen und im Rahmen der festgelegten Kapazitätsgrenzen Wahlpflichtmodule als
      Zweithörerinnen oder Zweithörer an den beteiligten Hochschulen mit einer Prüfungsleistung
      abschließen. Der Umfang der entsprechenden Leistungen im Wahlpflichtbereich, die nicht im
      Rahmen des Ersthörer-Studiengangs erbracht werden, darf bis zu 12 Leistungspunkte
      umfassen. Die beteiligten Hochschulen legen in einem Katalog das hochschulübergreifende
      Angebot der Wahlpflichtmodule für den jeweiligen Studiengang fest und veröffentlichen dies
      im Webauftritt der RMS.

(5)   Es besteht kein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Wahlpflichtmodule
      tatsächlich angeboten werden. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche
      Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmeranzahl durchgeführt werden. Die
      Kataloge der angebotenen Lehrveranstaltungen werden vor Beginn der Vorlesungszeit eines
      jeden Semesters bekanntgegeben.
(6)   Im Übrigen findet § 3 RahmenPO Anwendung.

                                               §4
                                   Zugangsvoraussetzungen
                                      [zu § 4 RahmenPO]
(1)   Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist
      1. Berufsqualifizierender Abschluss
      Der Abschluss eines Diplom- oder Bachelor-Studiengangs der (technischen) Informatik, der
      Elektrotechnik, der Informationstechnik oder eines fachlich nahen Studiengangs an einer
      Fachhochschule oder einer Universität oder der Abschluss eines entsprechenden
      akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie mit einer Gesamtnote von
      mindestens „gut" (2,5). Der vorangegangene Studiengang muss einschlägige Kompetenzen
      im Bereich der Embedded Systems und Softwaretechnik im erforderlichen Umfang und auf
      dem erforderlichen Niveau vermitteln. (Siehe Anlage 3). Des Weiteren müssen die
      Studiengänge nach Satz 1 mindestens 180 Leistungspunkte nach dem European Credit
      Transfer and Accumulation System (ECTS) beinhalten. Abschlüsse, die kein ECTS-System
      aufweisen, sind entsprechend umzurechnen.

      Studiengänge gemäß Nummer 1 an ausländischen Hochschulen müssen des Weiteren eine
      den Studiengängen an deutschen Hochschulen hinsichtlich der qualitativen
      Mindestanforderungen vergleichbare Abschlussarbeit (Thesis bzw. Diplomarbeit) vorsehen.
      Bei Zweifeln an der Vergleichbarkeit der Abschlussarbeit (Thesis bzw. Diplomarbeit)
      entscheidet der Fachausschuss.
      2. Sprachkenntnisse
      Der Beleg über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache durch einen innerhalb der
      letzten zwei Jahre vor Eingang der Bewerbung abgelegten TOEFL-ITP Test mit mindestens 550
      Punkten bzw. TOEFL-iBT Test mit mindestens 90 Punkten. Der Nachweis kann auch durch
      andere dem TOEFL-Test gleichwertige Testverfahren nach dem europäischen Referenzrahmen
      (z.B. IELTS mit mindestens 6.5 Punkten) erbracht werden. Der Nachweis kann in
      Ausnahmefällen durch ein äquivalentes Zertifikat oder Nachweise mit den entsprechenden
      Mindestanforderungen (entsprechend C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen
      für Sprachen - GER) erbracht werden. Der Fachausschuss entscheidet, ob eine Äquivalenz
      vorliegt.
(2)   Zur Prüfung der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 bildet der Prüfungsausschuss einen
      Fachausschuss. Der Fachausschuss besteht aus den Professorinnen und Professoren sowie
      den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des in § 7 gewählten
      Prüfungsausschusses.
FH Dortmund                                       7                                   StgPO MA ESE

(3)   Er kann für die Überprüfung weitere Unterlagen anfordern. Der Fachausschuss berät und
      beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
      Mitglieder anwesend sind.
(4)   Im Übrigen findet § 4 RahmenPO Anwendung.

                                                §5
                                          Studienberatung

§ 5 RahmenPO findet Anwendung.

                                                 §6
                                  Studienbeginn, Regelstudienzeit
                              [zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 RahmenPO]
(1)   Das Studium in Masterstudiengang Embedded Systems Engineering kann jeweils zum
      Wintersemester aufgenommen werden.
(2)   Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen vier Semester.

                                                 §7
                                        Prüfungsausschuss
                                        [zu § 6 RahmenPO]
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die weiteren durch diese StgPO oder die RahmenPO
    zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Embedded
    Systems Engineering des Fachbereichs Informatik zuständig. Der Prüfungsausschuss besteht
    aus
        1. einer Professorin / einem Professor als Vorsitzende oder Vorsitzendem;
        2. einer Professorin / einem Professor als deren / dessen Stellvertreterin bzw.
            Stellvertreter;
        3. zwei weiteren Personen aus dem Kreis der Professorinnen oder Professoren;
        4. einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Gruppe der akademischen
            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 11 Absatz 1 Nr. 2 HG);
        5. einer oder einem Studierenden.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die übrigen
    Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Informatik
    gewählt. Abweichend von § 6 Absatz 1 der Rahmenprüfungsordnung müssen die Mitglieder des
    Prüfungsausschusses nicht dem Fachbereich Informatik angehören.
(3) Im Übrigen findet § 6 RahmenPO Anwendung.

                                                §8
                        Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
                                        [zu §7 RahmenPO]
(1) Die Modulabschlussprüfungen werden von den im jeweiligen Modul Lehrenden verantwortet
    und durchgeführt.
(2) Im Übrigen findet § 7 RahmenPO Anwendung.

                                              §9
                         Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 8 RahmenPO findet Anwendung.
FH Dortmund                                     8                                  StgPO MA ESE

                                             § 10
                               Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 9 RahmenPO findet Anwendung.

                                             § 11
                      Wiederholung von Prüfungsleistungen, Kompensation
                                     [zu §10 RahmenPO]
(1)   Ist in den Wahlpflichtmodulen eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet,
      so kann dies durch Bestehen einer anderen Modulprüfung aus dem Katalog der
      Wahlpflichtmodule kompensiert werden. Diese Kompensation ist nur einmal möglich.
(2)   Im Übrigen findet § 10 RahmenPO Anwendung.

                                               § 12
                       Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
                                      [zu §11 RahmenPO]
(1)   Werden entsprechend § 11 Absatz 2 RahmenPO triftige Gründe für Nichterscheinen oder
      Rücktritt nach Beginn der Prüfung anerkannt, verfallen im betreffenden Modul bereits
      abgelegte Teilleistungen spätestens zum Ende des Folgesemesters. Soweit der triftige Grund
      in den Folgesemestern fortbesteht, verlängert sich dieser Zeitraum bei erneuter Anerkennung
      gemäß § 11 Absatz 2 RahmenPO um jeweils höchstens ein weiteres Semester.
(2)   Bei Rücktritt nach Beginn der Prüfung aus Krankheitsgründen ist eine ärztliche Bescheinigung
      über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit gemäß § 63 Absatz 7 HG vom gleichen Tag
      vorzulegen.
(3)   Im Übrigen findet § 11 RahmenPO Anwendung.

                                              § 13
                                   Ungültigkeit von Prüfungen

§ 12 RahmenPO findet Anwendung.

                                               § 14
                                 Einsicht in Prüfungsunterlagen

§ 13 RahmenPO findet Anwendung.

                                             § 15
                                     Widerspruchsverfahren

§ 14 RahmenPO findet Anwendung.
FH Dortmund                                     9                                  StgPO MA ESE

                                            § 16
                         Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen

§ 15 RahmenPO findet Anwendung.

              III. Mentoring, Studienstandsgespräche, betreuungsintensive Module

Abschnitt II RahmenPO (§§ 16 und 17) findet keine Anwendung.

                                  IV. Besondere Studieninhalte

                                             § 17
                                    Schlüsselqualifikationen
§ 18 RahmenPO findet keine Anwendung.

                                             § 18
              Auslandsstudiensemester, In- und Auslandspraktikum, Praxissemester

§ 19 RahmenPO findet keine Anwendung.

                            V. Prüfungselemente der Modulprüfungen

                                                § 19
                                           Ziel und Form
                                       [zu § 20 RahmenPO]
(1)   Modulprüfungen finden in den in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Modulen statt.
(2)   Als Prüfungsformen sind schriftliche Klausurarbeiten (§ 22) mit einer Bearbeitungszeit von
      höchstens vier Zeitstunden, mündliche Prüfungen (§ 24) von höchstens fünfundvierzig
      Minuten Dauer pro Prüfling, Hausarbeiten und Referate (§ 25) oder projektbezogene Arbeiten
      mit Dokumentation und deren Präsentation mit einer mündlichen Prüfung von etwa dreißig
      Minuten Dauer (§ 23) zulässig. Die projektbezogene Arbeit muss vor der mündlichen Prüfung
      vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann, insbesondere für semesterbegleitende
      Prüfungsleistungen, im Einzelfall weitere Prüfungsformen zulassen.
(3)   Das Modul MOD3-03 „Research Project (Thesis)“ ist in Form eines Projekts als Einzel- oder
      Gruppenarbeit durchzuführen. Das Projekt muss als Pflichtpraktikum innerhalb einer
      Hochschule oder Forschungseinrichtung oder innerhalb eines Unternehmens durchgeführt
      werden. Bei abweichenden Projektformen muss der Prüfungsausschuss zustimmen. Das
      Research Project umfasst die Erstellung einer Project Thesis und einen Abschlussvortrag.
(4)   Klausuren können auch in multimedial gestützter Form („E-Klausuren“) durchgeführt werden.
      Sie   bestehen       insbesondere    aus     Freitextaufgaben,    Lückentexten      und/oder
      Zuordnungsaufgaben. Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Fragen) sind unter
      den Voraussetzungen des § 23 Absatz 6 ff RahmenPO zulässig. Vor der Durchführung
      multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten
      eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet
      werden können.
(5)   Im Übrigen findet § 20 RahmenPO Anwendung.
FH Dortmund                                     10                                 StgPO MA ESE

                                               § 20
                                  Zulassung zu Modulprüfungen
                                       [zu § 21 RahmenPO]
(1)   Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer
      1. in dem Masterstudiengang Embedded Systems Engineering an der Fachhochschule
           Dortmund eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen und nicht
           beurlaubt ist. Hinsichtlich beurlaubter Studierender findet § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer
           1 RahmenPO Anwendung;
      2. insgesamt noch keine gültigen drei Prüfungsversuche im gleichen oder vergleichbaren
           Modul oder Teilmodul in einem Masterstudiengang Embedded Systems Engineering oder
           in einem Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zum Masterstudiengang
           Embedded Systems Engineering aufweist, unternommen hat.
(2)   Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      a) die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
      b) der Prüfling in Deutschland eine gleiche oder vergleichbare Prüfung in einem
           Masterstudiengang Embedded Systems Engineering oder in einem Studiengang, der eine
           erhebliche inhaltliche Nähe zum Masterstudiengang Embedded Systems Engineering
           aufweist oder die Masterprüfung in einem Masterstudiengang Embedded Systems
           endgültig nicht bestanden hat.
(3)   Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin über
      das Online-Portal der Fachhochschule Dortmund von Modul- oder Modulteilprüfungen
      abmelden.
(4)   Eine Abmeldung für die Module „Research Project (Thesis)“ und „Research Seminar“ ist bis zu
      zwei Wochen nach erfolgter Anmeldung ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen
      Prüfungsversuche möglich.
(5)   Im Übrigen findet § 21 RahmenPO Anwendung.

                                              § 21
                                  Durchführung von Prüfungen
                                      [zu § 22 RahmenPO]
(1)   Die Prüfungstermine müssen sich nicht nach dem allgemein festgelegten Prüfungszeitraum
      richten, insbesondere im Rahmen von Blockveranstaltungen.
(3)   Im Übrigen findet § 22 RahmenPO Anwendung.

                                             § 22
                             Prüfungen in Form von Klausurarbeiten

§ 23 RahmenPO findet Anwendung.

                                              § 23
                                    Projektbezogene Arbeiten

§ 24 RahmenPO findet Anwendung.

                                              § 24
                                  Prüfungen in mündlicher Form

§ 25 RahmenPO findet Anwendung.
FH Dortmund                                     11                                  StgPO MA ESE

                                              § 25
                                    Hausarbeiten und Referate

§ 26 RahmenPO findet Anwendung.

                                            § 26
                    Bonuspunkte für semesterbegleitende Studienleistungen

§ 27 RahmenPO findet keine Anwendung.

                                    VI. Thesis und Kolloquium

                                               § 27
                                              Thesis
                                       [zu § 28 RahmenPO]
(1)   Die Thesis ist eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der Embedded
      Systems. Sie soll dokumentieren, dass der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen
      Frist eine anspruchsvolle wissenschaftliche Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren
      fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach
      wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
(2)   Im Übrigen findet § 28 RahmenPO Anwendung.

                                              § 28
                                      Zulassung zur Thesis
                                      [zu § 29 RahmenPO]
(1)   Zur Thesis wird zugelassen werden, wer
      1. die Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen gemäß § 20 Absatz 1 erfüllt;
      2. gemäß der Anlage 1 bisher 84 ECTS erworben hat.

(2)   Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt
      wurden:
      1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
      2. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits in einem Masterstudiengang Embedded
         Systems in Deutschland eine Masterarbeit oder die Masterprüfung nicht oder endgültig
         nicht bestanden hat.
(3)   Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      a) die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind oder
      b) die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder
      c) in einem Masterstudiengang Embedded Systems Engineering in Deutschland eine
         entsprechende Abschlussarbeit des Prüflings unter Berücksichtigung der
         Wiederholungsmöglichkeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist oder der
         Prüfling die Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(4)   Im Übrigen findet § 29 RahmenPO Anwendung.
FH Dortmund                                     12                                  StgPO MA ESE

                                              § 29
                               Ausgabe und Bearbeitung der Thesis
                                      [zu § 30 RahmenPO]
(1)   Die Bearbeitungszeit beträgt bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung 26
      Wochen.
(2)   Im Übrigen findet § 30 RahmenPO Anwendung.

                                               § 30
                                        Abgabe der Thesis
                                       [zu § 31 RahmenPO]
(1)   Die Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss oder an eine von ihm hierfür benannte
      Stelle in drei Exemplaren abzuliefern. Die Volltexte der Onlinequellen, die in der Arbeit
      genutzt wurden, sowie der Text der Arbeit selbst sind gespeichert auf einem gängigen
      Speichermedium gemeinsam mit der gedruckten Fassung der Arbeit abzugeben. Zum
      Einhalten der fristgerechten Abgabe ist die Übermittlung auf elektronischem Wege unzulässig.
(2)   Um die Kompetenz der Studierenden zu fördern, ihre Arbeiten zu reflektieren, muss eine
      Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der Thesis erstellt werden
      (Abstract). Das Abstract soll den Umfang einer DIN A4 Seite möglichst nicht überschreiten und
      den Arbeitsweg und das Ergebnis in Kurzfassung darlegen. Es ist in englischer Sprache und in
      der Sprache der Thesis zusammen mit der Thesis vorzulegen.
(3)   Im Rahmen der Plagiatsbekämpfung kann die Thesis einem Plagiats-Check unterzogen
      werden. Diese wird nach Zustimmung der Studierenden oder des Studierenden mittels einer
      webbasierten Software erfolgen. Bei Nichtzustimmung obliegt es dem Erstprüfer, die Arbeit zu
      betreuen.
(4)   Im Übrigen findet § 31 RahmenPO Anwendung.

                                               § 31
                                            Kolloquium
                                       [zu § 32 RahmenPO]
(1)   Das Kolloquium ergänzt die Thesis und ist als zusammenhängende Prüfungsleistung zu
      bewerten.
(2)   Das Kolloquium dauert in der Regel dreißig Minuten.
(3)   Im Übrigen findet § 32 der RahmenPO Anwendung.

                                              § 32
                            Bewertung der Thesis und des Kolloquiums
                                      [zu § 33 RahmenPO]
(1)   Die Thesis und das Kolloquium sind als zusammenhängende Prüfungsleistungen durch
      Bildung einer Gesamtnote von zwei Prüferinnen oder einer Prüferin und einem Prüfer oder
      zwei Prüfern zu bewerten. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll die Betreuerin oder
      der Betreuer der Abschlussarbeit sein. Die anteilige Gewichtung der Thesis liegt bei 90% und
      des Kolloquiums bei 10%.
(2)   Im Übrigen findet § 33 der RahmenPO Anwendung.
FH Dortmund                                               13                             StgPO MA ESE

                                 VII. Masterprüfung, Urkunden, Zeugnisse

                                                     § 33
                                         Ergebnis der Masterprüfung
                                             [zu § 34 RahmenPO]
(1)   Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Modulprüfungen und die
      Thesis mit dem zugehörigen Kolloquium jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet
      worden sind.
(2)   Im Übrigen findet § 34 RahmenPO Anwendung.

                                              § 34
                 Zeugnis, Gesamtnote, Diploma Supplement, Transcript of Records
                                      [zu § 35 RahmenPO]
(1)   Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen
      nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält Angaben zum
      Studiengang, die Namen der Module und deren Noten, das Thema und die Note der Thesis mit
      dem zugehörigen Kolloquium sowie die Gesamtnote der Masterprüfung.
(2)   Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der
      Noten der Modulprüfungen und der Thesis mit dem zugehörigen Kolloquium gemäß § 9
      RahmenPO gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:
          Thesis und Kolloquium ................................................. 25 %
          Durchschnitt der Noten aller Modulprüfungen ............... 75 %
      Die Gewichtung der Einzelnoten der Modulprüfungen erfolgt anteilig nach den ihnen jeweils
      zugeordneten ECTS- Leistungspunkten.
(3)   Im Übrigen findet § 35 RahmenPO Anwendung.

                                                      § 35
                                                  Zusatzmodule

§ 36 RahmenPO findet Anwendung.

                                                      § 36
                                                 Masterurkunde
                                              [zu § 37 RahmenPO]
(1)   Aufgrund der bestandenen Masterprüfung erhält der Prüfling eine Masterurkunde. Darin wird
      die Verleihung des Master-Grades (Master of Engineering, abgekürzt M.Eng.) gemäß § 2
      Absatz 3 beurkundet.
(2)   Im Übrigen findet § 37 RahmenPO Anwendung.
FH Dortmund                                     14                                  StgPO MA ESE

                                   VIII. Schlussbestimmungen

                                               § 37
                               Inkrafttreten und Veröffentlichung *
(1)   Diese Studiengangsprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.
      Gleichzeitig treten die Studiengangsprüfungsordnungen (StgPO) für den Masterstudiengang
      Embedded Systems for Mechatronics des Fachbereichs Informations- und Elektrotechnik an
      der Fachhochschule Dortmund vom 17. Juli 2014 (Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt
      – der Fachhochschule Dortmund, 35. Jahrgang, Nr. 40 vom 21.07.2014) und vom 1. März
      2016 (Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt – der Fachhochschule Dortmund, 37.
      Jahrgang, Nr. 18 vom 02.03.2016), außer Kraft.
(2)   Diese Ordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die ab Wintersemester 2017/2018 ihr
      Studium in den Masterstudiengang Embedded Systems for Mechatronics an der
      Fachhochschule Dortmund aufnehmen.
(3)   Auf Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/2018 im Masterstudiengang
      Embedded Systems for Mechatronics an der Fachhochschule Dortmund gemäß § 48 HG oder
      als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 Absatz 1 und 2 HG aufgenommen haben, findet
      diese Ordnung ebenfalls Anwendung.
(4)   Das Modul Introduction to Embedded Systems Design (MOD1-05) wird von Amts wegen
      anerkannt.
(5)   Diese Studiengangsprüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen – Verkündungsblatt
      – der Fachhochschule Dortmund veröffentlicht.

* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Studiengangsprüfungsordnung in der ursprünglichen
Fassung vom 16. Mai 2017. Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Änderungen ergeben sich aus den
in der vorangestellten Neubekanntmachung bezeichneten Änderungsordnung. Die vorliegende
Neubekanntmachung nimmt Bezug auf die vom 7. Januar 2019 an geltende Fassung der
Rahmenprüfungsordnung.
FH Dortmund                                            15                                          StgPO MA ESE

     Anlage 1: Modulübersicht

     Module und Modulprüfungen und deren Zeitpunkte; Studentische Arbeitsbelastung (Workload);
     Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

                                               1. Semester (Wintersemester)
                                                                              Studentische Arbeitsbelastung
                                                                                       (Workload)
   Module                                                     Modulnummer                                        ECTS-Punkte
                                                                               Kontaktzeit       Selbststudium
                                                                             SWS    Stunden        (Stunden)
   Mathematics for Signals & Controls                         MOD1-01         4        60            120             6
   Distributed and Parallel Systems                           MOD1-02         4        60            120             6
   Embedded Software Engineering                              MOD1-03         4        60            120             6
   Requirements Engineering                                   MOD1-04         4        60            120             6
   Scientific & Transversal Skills                            MOD1-05         4        60            120             6

   Gesamt                                                                    20       300            600             30

                                              2. Semester (Sommersemester)
                                                                              Studentische Arbeitsbelastung
                                                                                       (Workload)
   Module                                                     Modulnummer                                        ECTS-Punkte
                                                                               Kontaktzeit       Selbststudium
                                                                             SWS    Stunden        (Stunden)
   Mechatronic Systems Engineering                            MOD2-01         4        60            120             6
   Microelectronics & HW/SW Co-Design                         MOD2-02         4        60            120             6
   R&D Project Management                                     MOD2-03         4        60            120             6
   Signals and Control Systems 1                              MOD2-04         4        60            120             6
   Elective 1 *                                               MOD2-05         4        60            120             6

   Gesamt                                                                    20       300            600             30

                                               3. Semester (Wintersemester)
                                                                              Studentische Arbeitsbelastung
                                                                                       (Workload)
   Module                                                     Modulnummer                                        ECTS-Punkte
                                                                               Kontaktzeit       Selbststudium
                                                                             SWS    Stunden        (Stunden)
   Elective 2 *                                               MOD3-01         4        60            120             6
   Elective 3 *                                               MOD3-02         4        60            120             6
   Research Project (Thesis)                                  MOD3-03         0        0             540             18

   Gesamt                                                                     8       120            780             30

                                              2. Semester (Sommersemester)
                                                                              Studentische Arbeitsbelastung
                                                                                       (Workload)
   Module                                                     Modulnummer                                        ECTS-Punkte
                                                                               Kontaktzeit       Selbststudium
                                                                             SWS    Stunden        (Stunden)
   Master Thesis and Colloquium                               P               0        0             900             30

   Gesamt                                                                     0        0             900             30

* siehe Anlage 2
FH Dortmund                                             16                                          StgPO MA ESE

  Anlage 2: Katalog der Wahlpflichtmodule

  Kataloge der Wahlpflichtmodule (Elective 1, 2 und 3)*

                                                     Wahlpflichtmodule
                                                                             Studentische Arbeitsbelastung
                                                                                      (Workload)
Module                                                      Modulnummer                                        ECTS-Punkte
                                                                              Kontaktzeit      Selbststudium
                                                                           SWS       Stunden     (Stunden)
Applied Embedded Systems                                    MOD-E01          4         60          120             6
Smart Home & Smart Building & Smart City                    MOD-E02          4         60          120             6
SW Architectures for Embedded and Mechatronic Systems       MOD-E03          4         60          120             6
Signals and Systems for Automated Driving ***               MOD-E04          4         60          120             6
IoT & Edge Computing                                        MOD-E05          4         60          120             6
Computer Vision ***                                         MOD-E06          4         60          120             6
Signals and Control Systems 2 ***                           MOD-E07          4         60          120             6
Formal Methods                                              MOD-E08          4         60          120             6
System on Chip Design                                       MOD-E09          4         60          120             6
Automotive Systems                                          MOD-E10          4         60          120             6
Hardware Project                                            MOD-E11          4         60          120             6
Model Based Systems Engineering                             MOD-E12          4         60          120             6
Software for Robots                                         MOD-E13          4         60          120             6
Embedded Systems Hardware Design and Rapid Prototyping      MOD-E14          4         60          120             6
Trends in Embedded and Mechatronic Systems                  MOD-E11          4         60          120             6
Research Seminar                                            S                                      180             6

Modul(e) anderer kooperierenden Hochschulen
Modul(e) hochschulinterne Studiengänge**

  * Aus dem Katalog der Wahlpflichtmodule sind mindestens 3 Module mit einer Prüfung abzuschließen (MOD2-05, MOD3-
  01 und MOD3-02). Es können auch mehr als 18 Leistungspunkte erlangt werden, die im Zeugnis als zusätzliche
  Modulprüfung kenntlich gemacht werden.

  ** Soweit Wahlpflichtmodule der Ruhr Master School (RMS) Teil der Studiengänge der Fachhochschule Dortmund sind,
  absolvieren die Studierenden die Prüfungen unter ihrem eigenen Studiengang.

  Auf Antrag können Module der an der RMS beteiligten Studiengänge gewählt werden.

  *** Es muss mindestens 1 der Module (MOD-E04, MOD-E06 oder MOD-E07) als Elective ausgewählt werden.
FH Dortmund                                                          17                                               StgPO MA ESE

Anlage 3: Fachausschussprozess

Das Kompetenzprofil wird regelmäßig vor dem Beginn eines Bewerbungszeitraums vom
Fachausschuss überprüft und angepasst. Für die Bewerbung zum jeweiligen Wintersemester sind
die folgenden Kompetenzfelder relevant:

      •    Software Engineering (beinhaltet z.B. Modellierungstechniken, Moderne
           Programmiersprachen, Softwarearchitekturen)
      •    Control Engineering (beinhaltet z.B. Regelungstheorie, Modellierung, Höhere Mathematik,
           nicht relevant sind: SPS-Programmierung, Automatisierung)
      •    Signal Processing (z.B. modellbasierte Entwicklung, Filter, Integraltransformationen)
      •    Systems Engineering (beinhaltet z.B. Prozesse wie INCOSE, Modellierung, Requirements
           Engineering)

Die Kompetenzen werden auf einer Skala mit 5 Stufen eingeordnet:

 Stufe       Software Engineering              Control Engineering               Signal Processing             Systems Engineering

                        A                                B                                C                              D

          uC-Programming, Structured
                                            Controller design (PID etc.), Signal Analysis (Time Domain, R&D Project Management,
           programming languages (C,
  1                                           PLC programming (not         Frequency Domains), (min. Domain knowledge, (min. 18
            VB), Scripting languages,
                                             relevant), (min. 18 ECTS)              18 ECTS)                     ECTS)
                 (min. 18 ECTS)

                                             Mathematics for Control          Mathematics for Signal
             OOP (e.g. C++, Java),                                                                          Processes for Mechatronics
                                           Systems (Laplace, Differential     Processing, Filters (e.g.
  2        operating systems, RTOS,                                                                          Design, HW/SW Codesign,
                                            Equations), Linear Systems,      simple first order filters),
                (min. 30 ECTS)                                                                                    (min. 30 ECTS)
                                                  (min. 30 ECTS)                  (min. 30 ECTS)

              Modelling (UML), SW           Systems Modelling, Model-
                                                                            Digital Filters, Model Based       Systems Modelling, e.g.
           architectures, SW platforms       Based Controller Design,
  3                                                                          Design, Matlab/Simulink,       sysML, System Verilog, (min.
          (e.g. Java platform), (min. 30     Matlab/Simulink, (min. 30
                                                                                   (min. 30 ECTS)                    30 ECTS)
                       ECTS)                          ECTS)

                                                                                                               Model Based Systems
                                           Control Theory, Non-Linear       Signal Theory, Higher Order
          SW engineering, DSLs, model                                                                          Engineering (MBSE),
  4                                         Systems, Digital Control,           Filters, Digital Signal
          driven design, (min. 48 ECTS)                                                                      Requirements Engineering
                                                 (min. 48 ECTS)              Processing, (min. 48 ECTS)
                                                                                                               (RE), (min. 36 ECTS)

          SW engineering for large SW
                                        State Space, Stochastic/Fuzzy
           systems, SW quality & test,                                      Wave Digital Filters, Image       Modelling Frameworks,
  5                                     Control, Advanced Robotics,
          distributed systems, (min. 48                                     Processing, (min. 48 ECTS)      Traceability, (min. 36 ECTS)
                                            MPC, (min. 48 ECTS)
                       ECTS)
FH Dortmund                                      18                                  StgPO MA ESE

Erläuterungstext zur Matrix:

Die Stufen bauen aufeinander auf. Ist der Inhalt einer Stufe erfüllt, wird davon ausgegangen, dass
die Kompetenzen der niedrigeren Stufe vorliegen. Die Stufe 5 ist informatorisch.

Entscheidungsmatrix – Mindestanforderungen:

Für die Einschlägigkeit ist ein Bachelorstudiengang mit einer der folgenden beiden Kombinationen
von Mindestkompetenzen notwendig:

•   Kompetenzfelder A, B, C, D müssen alle mindestens auf Stufe 3 sein UND 1 Kompetenzfeld
    muss mindestens auf Stufe 4 sein.
•   FALLS ein Kompetenzfeld aus A, B, C, D nur auf Stufe 2 ist, müssen mindestens 2
    Kompetenzfelder mindestens auf Stufe 4 sein UND 1 Kompetenzfeld muss mindestens auf Stufe
    3 sein.
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