Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                         Teil I
              2020                            Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Dezember 2020                                                   Nr. 77 A

                                                                            Inhalt
                                                                                                                                                           Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Vom 22. Dezember 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1372_2
Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Konkretisierung des Anspruchs
auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2. Vom 21. Dezember 2020  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1372_48
Änderung der Richtlinie der Landesregierung zur Unterstützung der durch die Coronavirus-Pandemie
(SARS-CoV-2) betroffenen gemeinnützig anerkannten Vereine („Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“)
Bekanntmachung der Landesregierung. Vom 21. Dezember 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1372_54
1372_2                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2020

                                       A. Amtliche Texte
                                                             desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
                  Verordnungen                               erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr
                                                             nach Feststellung einer epidemischen Lage von natio-
                                                             naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom
360            Verordnung zur Änderung                       29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) voll-
          infektionsrechtlicher Verordnungen                 ständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der
        zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                   erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Ein-
                                                             reise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beför-
               Vom 22. Dezember 2020                         derer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28        Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des
Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a           grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde
Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom            vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch      in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflich-
Artikel 1 und 2 des Dritten Gesetzes zum Schutz der          tung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von natio-           Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der
naler Tragweite (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz)           vom Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh-
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), und § 5             men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau
Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom           und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr
2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom           und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen be-
27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch       treffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epi-
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I          demischen Lage von nationaler Tragweite durch den
S. 358), verordnet die Landesregierung:                      Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz
                                                             AT 29.09.2020 B2) an den Beförderer, im Falle von
                                                             Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen
                       Artikel 1                             an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
                                                             schreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen.
        Verordnung zu Quarantänemaßnahmen                    Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner
      für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung               verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu
                   des Coronavirus                           informieren, wenn typische Symptome einer Infektion
                                                             mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fie-
                        §1                                   ber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust
       Absonderung für Ein- und Rückreisende;                innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen
                   Beobachtung                               auftreten.
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg           (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu        Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen         durch die zuständige Behörde.
vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Ab-
satzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich un-      (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein
verzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die         Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik
Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine           Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Ein-
Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben              reise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes
und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer        Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für        CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt
Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bun-          mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung
desrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1       durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der
genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht ge-       Adresse      https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete,
stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht         nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das
ihrem Haushalt angehören.                                    Auswärtige Amt und das Bundesministerium des In-
                                                             nern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind
verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie     (5) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu
zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorlie-       oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut
gen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuwei-         aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
sen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale   zehn Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zu-
Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmel-           gewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich
dung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I        nicht verlassen. Das Landesverwaltungsamt als nach
Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für                § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen Aufent-
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              haltsverordnung zuständige Landesbehörde für die
terium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bun-         Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit
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neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuwei-                Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungs-
sen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1               einrichtung zu bescheinigen.
anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend.
                                                           (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind

                        §2                                 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhal-
                     Ausnahmen                                tung
                                                               a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
                                                                  insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützen-
die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese
                                                                  des medizinisches Personal und 24-Stunden-
haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten
                                                                  Betreuungskräfte,
Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
                                                               b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
                                                               c) der Pflege diplomatischer und konsularischer
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs                 Beziehungen,
   mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei-
   nem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten              d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
   haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundes-
   gebiet einreisen,                                           e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung,
                                                                  Regierung und Verwaltung des Bundes, der
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden                    Länder und der Kommunen, oder
    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs            f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro-
       von Verwandten ersten Grades, des nicht dem                päischen Union und von internationalen Orga-
       gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten                   nisationen
       oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor-
       gerechts oder eines Umgangsrechts,                      unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist
                                                               durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hy-             geber zu bescheinigen,
       gienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für
       die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens         2. Personen, die einreisen aufgrund
       dringend erforderlich und unabdingbar ist, und          a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei-
       dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder               ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand
       Auftraggeber bescheinigt wird,                             angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten
                                                                  oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
    c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hy-
                                                                  Umgangsrechts,
       gienekonzepte Personen, die beruflich bedingt
       grenzüberschreitend; Personen, Waren oder               b) einer dringenden medizinischen Behandlung
       Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff              oder
       oder per Flugzeug transportieren, oder
                                                               c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie-
    d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und                    hungsweise hilfebedürftiger Personen,
       Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des
       diplomatischen und konsularischen Dienstes,         3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und
       von Volksvertretungen und Regierungen, oder            aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus-
                                                              land zurückkehren, oder
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
   nekonzepte Personen,                                    4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend
                                                              notwendig und unaufschiebbar beruflich veran-
    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die           lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-            in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehal-
       rufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung           ten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die
       an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Aus-           zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitge-
       bildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1          ber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu
       Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens            bescheinigen,
       einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurück-
       kehren (Grenzpendler), oder                         5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
                                                              nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz-
    b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4            überschreitend Personen, Waren oder Güter auf der
       ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend             Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug trans-
       notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung,              portieren, ohne unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
       ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das            Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis
       Saarland begeben und regelmäßig, mindestens            nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen
       einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurück-          entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur
       kehren (Grenzgänger); die zwingende Notwen-            Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf
       digkeit sowie die Einhaltung angemessener              nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen
       Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den             werden,
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6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch-          ten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut),
   führung und Nachbereitung internationaler Sport-           die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland
   veranstaltungen durch das jeweilige Organisa-              einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
   tionskomitee akkreditiert werden oder von einem
   Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai-          3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei-
   nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,            wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet
   oder                                                      einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
                                                             ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem             Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene-
   Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurück-            maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver-
   reisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem         meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen
   Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in           werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1
   Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus              Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der
   SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern                     Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
                                                             gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
    a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen             nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be-
       der Bundesrepublik Deutschland und der be-            hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
       troffenen nationalen Regierung vor Ort beson-         nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat
       dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz-           die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
       und Hygienekonzept) für einen Urlaub in               überprüfen.
       diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe
       Internetseite des Auswärtigen Amtes https://       (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
       www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert           auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif-
       Koch-Institut https://www.rki.de),                 tigen Grundes erteilen.
    b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge-     (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort be-
       biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach     zeichneten Personen keine typischen Symptome einer
       § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und        Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie
                                                          Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-
    c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines er-           schmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2
       höhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung         bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder
       unter     https://www.auswaertiges-amt.de/de/      ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen
       ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshin-       nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit
       weise für die betroffene Region ausgesprochen      dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,
       hat,                                               Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf-
8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen          treten.
   mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen;
   der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber,
                                                                                 §3
   die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu
                                                                  Verkürzung der Absonderungsdauer
   bescheinigen.
                                                          (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet
    Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein nega-   frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn
    tives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit    eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder            auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    in einem elektronischen Dokument in deutscher,        auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in
    englischer oder französischer Sprache verfügen        deutscher, englischer oder französischer Sprache ver-
    und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der      fügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der
    Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen        Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unver-
    unverzüglich vorlegen. Die zugrunde liegende Tes-     züglich vorlegt.
    tung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Ein-
    reise vorgenommen worden sein oder muss bei der       (2) Die zugrunde liegende Testung muss mindestens
    Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorge-     fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik
    nommen werden. Der zugrunde liegende Test muss        Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrun-
    die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die      de liegende Test muss die Anforderungen des Robert
    im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/­    Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://
    covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das     www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
    Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn
    Tage nach Einreise aufzubewahren.                     (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindes-
                                                          tens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
                                                          (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für
1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,            die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab-
                                                          satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne
   des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der        (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung
   NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Trup-          eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu-
   penstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaa-    suchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typi-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2020                         1372_5

sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus           (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar
SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge-           2021 außer Kraft.
ruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die                              Artikel 2
unter § 2 Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend.
                                                                       Verordnung zur Bekämpfung
                                                                      der Corona-Pandemie (VO-CP)
                        §4
                Zuständige Behörden
                                                                                   §1
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-                  Grundsatz der Abstandswahrung
gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr            (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
nach Feststellung einer epidemischen Lage von natio-        außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
naler Tragweite durch den Bundestag vom 29. Septem-         sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
ber 2020 sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die        Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Ge-        Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
sundheitsämter unverzüglich über die getroffenen Maß-
nahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-         (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Le-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach           benspartnern und Partnern einer nichtehelichen Le-
§ 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.            bensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie,
                                                            Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweili-
(2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 Ab-     gen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
satz Satz 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einrei-
senden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz          (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
AT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizeibehörde         schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstands-
bestimmt. Die Vorschriften nach der Verordnung über         regelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der
die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz         Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Ab-
vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben           satz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt
unberührt.                                                  werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten
                                                            Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
                       §5
               Ordnungswidrigkeiten                                                §2
                                                                   Tragen einer Mund-­Nasen-­Bedeckung
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-       (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz-
sätzlich oder fahrlässig                                    fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-
                                                            hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in        destabstands von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
   der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig        gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleis-
   in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft be-        tet ist, eine Mund-­Nasen-­Bedeckung zu tragen, sofern
   gibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,   gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,            (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen eine
                                                            Mund-­Nasen-­Bedeckung zu tragen, sofern gesundheit-
3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
                                                            liche Gründe nicht entgegenstehen:
   mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht
   rechtzeitig kontaktiert,                                 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
                                                               nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,                 Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
   Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter                  höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
   Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht             chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
   richtig ausstellt oder                                      des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5              Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
   die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig         Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
   informiert.                                                 abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
                                                               werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
                                                               chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
                         §6                                    Personenverkehrs nachzuweisen,
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                            2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
(1) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2020 in             Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quaran-            denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
tänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Be-                und Warteschlangen auf den dazugehörigen Park-
kämpfung des Coronavirus vom 15. Dezember 2020                 plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung
(Amtsbl. I S. 1336_2) außer Kraft.                             des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
1372_6                      Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2020

    Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie            weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2
    das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche        eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen
    Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,             von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak-
    gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-            tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung
    leistet ist,                                              unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Ar-
                                                              beitsschutzes zulässig.
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes        (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung             Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert        haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-­Nasen-­
   durch Artikel § 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2012       Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
   (Amtsbl. I S. 156), und sonstiger Gastronomiebe-       sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des
   triebe jeder Art abseits eines festen Platzes sowie    öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-
   bei der Abholung oder Entgegennahme von Spei-          bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
   sen, auch in den gegebenenfalls entstehenden War-      haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
   teschlangen,
                                                          (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3     tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-        Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
   nem festen Platz,                                      tung zum Tragen einer Mund-­Nasen-­Bedeckung ein-
                                                          halten, sofern diese dazu in der Lage sind.
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-          (5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in          Pflicht zum Tragen einer Mund-­Nasen-­Bedeckung auf
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-      bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt        und Straßen anzuordnen.
   werden,
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von                                     §3
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei                         Kontaktnachverfolgung
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand          (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist
   des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge-      gemäß § 28a Absatz 1 und 4 des Infektionsschutzge-
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),      setzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Ge-
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-     setzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), zu
   gegensteht,                                            gewährleisten
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-          1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und            einer Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,            Saarländischen Gaststättengesetzes oder im Reise-
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-             gewerbe,
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und          2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon-
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten        zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun-
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-          gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-      3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,
                                                          4. bei Bestattungen,
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-
   dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011           5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im
   (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-        Sport,
   setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von      6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-
   Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen            plätzen,
   und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von         7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,
   Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,          8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-            Behinderungen,
   leistet ist,                                           9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Prä-
9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes              senzform an der Universität des Saarlandes, der
   in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im           Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saar-
   Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-             landes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
   gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-      und der Hochschule für Musik Saar sowie an den
   grund der Nummern 1 bis 8 besteht,                        übrigen im Saarland staatlich anerkannten Hoch-
                                                             schulen, den staatlich anerkannten Berufsakade-
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die            mien und den wissenschaftlichen Forschungsein-
    Pflicht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so-      richtungen im Saarland,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2020                        1372_7

10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienst-     sind in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten
    leistungen unmittelbar am Menschen, bei denen          im angeforderten Umfang den Gesundheitsämtern un-
    aufgrund ihrer Natur ein normativ vorgegebener         verzüglich zu übermitteln.
    Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten
    werden kann (körpernahe Dienstleistungen),             (5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheits-
                                                           ämter zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfol-
11. in Spielhallen und Wettbüros,                          gung oder der Anordnung von Quarantäne ist unzuläs-
12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten,                 sig. Die den Gesundheitsämtern übermittelten Daten
                                                           sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen
13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Ab-     oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachver-
    satz 3.                                                folgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach
                                                           vier Wochen.
Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit ei-
ner Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind                 (6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicher-
1. Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste le-         zustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten
   diglich mitnahmefähige Speisen oder Getränke in         durch andere als die für die Erfassung Verantwortlichen
   der Gastronomie erwerben, diese jedoch umgehend         sowie deren zuständige Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
   wieder verlassen,                                       Sie haben sicherzustellen, dass die erfassten Daten bei
                                                           der Speicherung und Übermittlung durch technische
2. Versammlungen,                                          und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der
                                                           Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwen-
3. Verhandlungen und sonstige Beratungen und Be-
                                                           dung und Veränderung geschützt werden.
   schlussfassungen gesetz- und satzungsgebender
   Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-        Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Ver-
   fentlichen Rechts sowie der Gerichte,                   arbeitung insbesondere
4. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstal-         1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,
   tungen, politische sowie weltanschauliche und
   bekenntnisgeprägte Veranstaltungen, auch dann,          2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder
   wenn sie in Einrichtungen im Sinne der Num-                veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen
   mern 1, 2 oder 6 stattfinden; in diesem Falle hat der      der Daten,
   Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend bei     3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur
   dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrich-            Einhaltung der Fristen nach Absatz 3.
   tungen zu hinterlassen.
(2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-
wortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben durch ge-                                §4
eignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontakt-                       Betretungsbeschränkungen
nachverfolgung sicherzustellen. Hierzu gehört die          (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushal-      sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
te mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreich-       Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,
barkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der            die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden
Ankunftszeit. Soweit Kontaktdaten angegeben werden,        und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tä-       dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,
tigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine      im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua-
Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der er-      dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
fassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des     des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz 1 Satz 2,      sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere     Gesamtfläche stets zulässig.
Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskon-
trolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen       (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho-
oder deren Personal nicht.                                 tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so-
                                                           wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
(3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der
Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushän-
digung auf Anforderung an die Gesundheitsämter ver-                                §5
wendet werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen                          Hygienekonzepte
nach Erhebung irreversibel zu löschen oder zu ver-
nichten.                                                   (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
                                                           sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
(4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobe-      sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
nen Daten mit einer begründeten, anonymisierten An-        anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
forderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung         Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur         betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen
Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit       Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich ist. Die           elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf
Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen    Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
1372_8                      Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2020

(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-         nen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige des
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung    familiären Bezugskreises und einer weiteren nicht zum
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum       familiären Bezugskreis gehörenden Person von bis zu
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor       vier Personen begrenzt. Zum familiären Bezugskreis
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten       oder der weiteren Person gehörige Kinder bis 14 Jahre
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.      sind hiervon ausgenommen.
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-      Alternativ zu Absatz 1 Satz 4 wird vom 24. bis zum
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der     26. Dezember 2020 der Aufenthalt im privaten Raum
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen     (Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Be-
Berufsgenossenschaften zu beachten.                      sitztum) auf den Kreis der Angehörigen des eigenen
                                                         Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige des fa-
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-        miliären Bezugskreises und einer weiteren nicht zum
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-        familiären Bezugskreis gehörenden Person von bis zu
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-     vier Personen begrenzt. Zum familiären Bezugskreis
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich              oder der weiteren Person gehörige Kinder bis 14 Jahre
zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy-    sind hiervon ausgenommen.
gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-
gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.          (1b) Ansammlungen sind am 31. Dezember 2020 und
saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern   1. Januar 2021 untersagt.
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-    (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind
zuhalten.                                                untersagt.
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-      (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und
besondere erforderlich für                               zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe
                                                         unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
                                                         nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-
                                                         stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver-
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
                                                         anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver-
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben        anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-        Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen
   lung jeglicher Unterkünfte,                           und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu
                                                         beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit
3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,           einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig,
   Opern oder Konzerten,                                 wenn für deren Durchführung ein dringendes und un-
4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,           abweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis
                                                         besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische
5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                 Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschrän-
6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.      kungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran-
                                                         staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von
                                                         Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter-
                      §6                                 sagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb
             Kontaktbeschränkungen                       der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevor-
                                                         schriften sind einzuhalten.
(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen
Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis    Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie Ange-       Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-
hörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären     künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen
Bezugskreises umfasst, maximal jedoch fünf Personen.     Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1
Zu den Haushalten oder dem familiären Bezugskreis        und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-
gehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenom-     haltes.
men. Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind
verboten.                                                (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
                                                         -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten
Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazugehöri-           sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der
gen befriedeten Besitztum) ist der Besuch durch An-      Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
gehörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären
Bezugskreises zulässig, solange dabei die Gesamtzahl     (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
von fünf gleichzeitig anwesenden Personen nicht über-    Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
schritten wird. Zu den Haushalten oder dem familiären    Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-
Bezugskreis gehörende Kinder bis 14 Jahre sind hier-     wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
von ausgenommen.                                         gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen
                                                         und Vereinigungen im Sinne des Artikel 9 Absatz 3 des
(1a) Alternativ zu Absatz 1 Satz 1 wird vom 24. bis      Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltun-
zum 26. Dezember 2020 der Aufenthalt im öffentli-        gen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach
chen Raum auf den Kreis der Angehörigen des eige-        § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere ver-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2020                         1372_9

anstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt           4. Banken und Sparkassen,
werden.
                                                            5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,
(6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts-        Reformhäuser,
polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der
Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen             6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-   7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhan-
schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                        dels,
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter          8. Tankstellen, Raststätten,
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-       9. Reinigungen und Waschsalons,
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach             11. Online-Handel,
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-          12. Babyfachmärkte,
gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen          13. Weihnachtsbaumverkauf,
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß           14. Werkstatt und Reparaturannahmen,
Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, untersagt.
Die Betretungsbeschränkungen des § 4 finden keine           15. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
Anwendung.
                                                            16. Großhandel,
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-   17. karitative Einrichtungen.
kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-        Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsorti-
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird         mentgeschäften, sowie in Discountern und Supermärk-
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der       ten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft
zuständigen Behörden beachtet werden.                       werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten
                                                            Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunkt-
                       §7                                   prinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertrei-
   Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                ben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktions-
       sowie Schließung von Einrichtungen                   angeboten – verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots
                                                            über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättenge-          hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt.
werbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz
vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geän-        (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist
dert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I          untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe
S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe      sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen
jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Liefe-           unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte zur Er-
rung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für          bringung medizinisch notwendiger Behandlungen und
den Verzehr nicht an Ort und Stelle sowie der Betrieb       Dienstleistungen ausgenommen.
von Kantinen. Rastanlagen an Bundesautobahnen und           (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom Ver-          lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des
bot ausgenommen.                                            Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-       Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten
tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz1 des Prostitu-        Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem
iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I          Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- und Trai-
S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver-       ningsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie          und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Ka-
die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des         ders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders
§ 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.              und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Nut-
                                                            zung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss in
(3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des       allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver-
Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen,           tretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf- und
deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder         Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgenden
Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des Sat-      Voraussetzungen eingehalten werden:
zes 1 ausgenommen sind
                                                            1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und                 satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh-
   Wochenmärkte deren Warenangebot den zulässi-                rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die
   gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver-           Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
   markter von Lebensmitteln,
                                                            2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-
2. Abhol- und Lieferdienste,
                                                               fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-
3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,                   mer Nutzung von Geräten,
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3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter                                  §8
   Abstands- und Hygieneregeln,                              Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-         Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
   sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs          gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
   und                                                     stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
                                                           Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
5. Ausschluss von Zuschauern.                              vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an
Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich-      den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die       schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-
zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von        standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
                                                           orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollstän-
Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-           digen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3
gen des Satzes 6 Nummer 1 erteilen.                        und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
(6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,     satz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und
soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-      Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungserbrin-
trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern,          ger verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu regelt
Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei-       das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infekti-
zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und        onsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler
Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe-           Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rah-
ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel-       men der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils
len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus-       gültigen Fassung.
genommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter
Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos,                               §9
Bibliotheken und Einrichtungen der Sozial- und Ju-             Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
gendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen.         Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
(7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-        (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur            Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-
Verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten        lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der          Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder    nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende            zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-        zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist      ein Hygienekonzept vorzulegen.
unzulässig.
                                                           Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan-
(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des        geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die
Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-         Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi-
nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) in        nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November            milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für
2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezem-      die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im
ber 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Gaststätten-       Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen
gewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz          und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-
vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert    aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-
durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),     tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-
und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der      nung bleiben hiervon unberührt.
Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhalti-
gen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr unter-    (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des
sagt.                                                      Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali-
                                                           tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt
(8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf        geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August
belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-       2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-
lischen Getränken zu untersagen.                           suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium
                                                           für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter
(9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf         Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens
belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyro-          Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl
technik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuer-     und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur
werke sind untersagt.                                      Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-
                                                           cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach
(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-      § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-          des Personals vor Infektionen enthalten können.
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung       (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-           und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
lich befristet werden.                                     de Maßnahmen angeordnet:
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2020                      1372_11

1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um           wohner im Saarland über einem Wert von 150, sind in
   den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-         Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-,
   tienten und Personal zu schützen und persönliche       Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai
   Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl          2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2
   der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-          des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674),
   pekte zu berücksichtigen.                              alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen
                                                          und Leiharbeiternehmer und alle Bewohnerinnen und
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-       Bewohner mittels PoC-Antigen-Test zweimal wö-
   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-     chentlich auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem
   lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-    Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen. Im Falle des Sat-
   gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben       zes 1 sind alle Besucherinnen und Besucher, die die in
   in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-    Satz 1 genannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, bei
   sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der        jedem Besuch zu testen.
   zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses
   hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine
   vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,                           § 10
   dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen            Hochschulen, Berufsakademien und
   Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern         wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
   es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektions-           Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
   geschehen in der Einrichtung gibt oder ab einer                          Fortbildungen
   Sieben-Tages-Inzidenz von 50 ein Besuchsverbot
   ausgesprochen wurde. Die Besuchszeiten sind so         (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs
   einzurichten, dass ein Besuch auch berufstätigen       der Universität des Saarlandes, der Hochschule für
   Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen               Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden
   von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind        Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz-
   medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Be-         form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß-
   suche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Pal-      gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den
   liativ- und Demenzpatientinnen und -patienten,         Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der
   die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri-       aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule,
   sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder        insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische
   seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen          und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun-
   namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für   gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre,
   den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein-         Studium und Prüfungen können von der für die jeweili-
   zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä-         ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen
   ßig durchzuführen.                                     werden.
3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind        (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für          im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu         entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
   planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-        konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
   nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen             gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
   oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-    die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
   re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das     währleisten sind.
   Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
   Familie kann die Durchführung planbarer Behand-        (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
   lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen         tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
   gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-           sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
   ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für         examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
   COVID-19-Patienten erhöht und notwendige per-
   sonelle Ressourcen geschaffen werden können.           (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
                                                          lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli-      staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
   che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten       schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
   sowie Besucherinnen und Besucher können unter
   Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6           (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
   dieser Verordnung geöffnet werden. Warteberei-         nung unberührt und können unter Beachtung der im
   che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI         Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
   kontaktreduzierend auszugestalten.                     durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
                                                          staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3        und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der       die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-
zialleistungsträger ausgenommen.                          (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-
                                                          fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
(5) Liegt der Landesdurchschnitt der Anzahl der Neu­      und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-
infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb            derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100.000 Ein-         werden.
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