VERORDNUNG DES SÄCHSISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT ZUM SCHUTZ VOR DEM CORONAVIRUS SARS-COV-2 UND ...
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 26. April 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, 3, 6, 7 Satz 1, 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen: − § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, − § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, − § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, − § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, − § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, − § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Inhaltsübersicht § 1 Zielsetzung, Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Maskenpflicht § 4 Testpflicht § 5 Weitere Regelungen für Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesens § 6 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Zielsetzung, Geltungsbereich (1) Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Die nachfolgenden Regelungen zielen daher insbesondere auf den Schutz von Menschen ab, die aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben. Daher wird den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen:
1. in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung (vorzugsweise eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) zu tragen, 2. wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, 3. persönliche Kontakte zu reduzieren, 4. die Corona-Warn-App zu nutzen und 5. allgemeine Hygieneregeln zu beachten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Schulen und sonstigen in § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2022 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Einrichtungen, einschließlich der Schulinternate und der Kindertagespflege. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises oder zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes im Einsatz. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes im Einsatz. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist. (2) Geimpfte oder genesene Personen sind Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist. § 3 Maskenpflicht (1) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen- Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt: 1. die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, 2. FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig, 3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit, 4. die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, 5. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann,
6. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist, 7. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Für das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal gilt Satz 1, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht. (3) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht in oder für 1. Arztpraxen, 2. Krankenhäusern, 3. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 4. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, 5. Dialyseeinrichtungen, 6. Tageskliniken, 7. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, 8. Rettungsdienste, 9. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, 10. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbar sind, 11. Fahrgäste in Verkehrsmitteln, die entgeltlich oder geschäftsmäßig zwischen Wohnort oder Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen sowie pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung oder Betreuung befördern und 12. Obdachlosenunterkünfte. Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen oder Beschäftigte Tätigkeiten unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zu den betreuten, behandelten oder gepflegten Personen ausüben, besteht, abweichend von Satz 1, die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund- Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder eines medizinischen Mund- Nasen-Schutzes gilt bei Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 nicht 1. in Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Patientinnen und Patienten, 2. für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Tagespflegegäste von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes, 3. in Übernachtungszimmern von Obdachlosenunterkünften für Übernachtende sowie 4. für Personen ohne Kontakt zu vulnerablen Personengruppen.
§ 4 Testpflicht (1) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen tätig sein, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vor dem Zugang vorlegen und diesen mit sich führen: 1. stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich stationärer Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, 2. Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 3. ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Pflegedienste und Unternehmen einschließlich ambulanter Hospizdienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, 4. Werkstätten für behinderte Menschen, 5. andere Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, 6. andere, den Nummern 4 und 5 vergleichbare tagesstrukturierende Angebote, 7. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 8. Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche erbracht werden, 9. ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet, 10. Krankenhäuser, 11. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, 12. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser sowie 13. Frauen-, Männer- und Kinderschutzeinrichtungen. Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 und Absatz 2 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis im Original. Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen; Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens dreimal pro Kalenderwoche. (3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen- Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte oder genesene Personen sind; das gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen und geimpfte oder genesene Personen sind, jedoch nicht für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. (4) In oder von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen, mit Ausnahme von in Tagespflegeeinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betreuten Personen, gelten nicht als Besucher im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Ebenso gelten Begleitpersonen, die die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 12 genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, nicht als Besucher im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. (5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Besucher, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten. (6) Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, sowie Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler, die die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern das Betreten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen erlaubt, um 1. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder dem Besuch ein Testangebot der Einrichtung oder des Unternehmens wahrzunehmen oder 2. ein Impfangebot wahrzunehmen. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren. (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für 1. Arbeitgeber und Beschäftigte, die als asymptomatische, positiv getestete Personen von einem bestehenden Absonderungsgebot aufgrund einer Allgemeinverfügung oder eines Verwaltungsakts des jeweils zuständigen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ausgenommen sind, um die Arbeitsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung zu erhalten (Arbeitsquarantäne), 2. Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher, die aufgrund eines positiven Testergebnisses abgesondert waren, für den begrenzten Zeitraum ab dem 11. Tag nach dem Beginn der Absonderung und bis einschließlich dem 28. Tag nach der Testung, auf deren Grundlage die Absonderung erfolgte. § 5 Weitere Regelungen für Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesens Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung findet § 3 Absatz 1 und 2 bis 5 der Schul- und Kita- Coronaverordnung vom 30. März 2022 (SächsGVBl. S. 235), in der bis zum 17. April 2022 geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
§ 6 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten (1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben 1. die Bestimmungen dieser Verordnung, 2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und 3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich 1. entgegen § 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt oder ohne den entsprechenden Nachweis Einrichtungen oder Unternehmen betritt oder in diesen tätig wird. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Juli 2022 außer Kraft. Dresden, den 26. April 2022 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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