VERORDNUNG DES SÄCHSISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT ZUM SCHUTZ VOR DEM CORONAVIRUS SARS-COV-2 UND ...

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Verordnung
         des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
              und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
    zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

  (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

                                   Vom 26. April 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, 3,
6, 7 Satz 1, 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von
denen:
    − § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November
       2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
    − § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
       (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
    − § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021
       (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
    − § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020
       (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
    − § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022
       (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
    − § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu
       gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom
9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und
Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

                                        Inhaltsübersicht
  § 1 Zielsetzung, Geltungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Maskenpflicht
  § 4 Testpflicht
  § 5 Weitere Regelungen für Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und
  Sozialwesens
  § 6 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
  § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Zielsetzung, Geltungsbereich
(1) Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung
einer Überlastung des Gesundheitssystems. Die nachfolgenden Regelungen zielen daher
insbesondere auf den Schutz von Menschen ab, die aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung
oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen
Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben. Daher wird den
Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen:
1. in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung
      (vorzugsweise eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) zu tragen,
   2. wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
      einzuhalten, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen,
   3. persönliche Kontakte zu reduzieren,
   4. die Corona-Warn-App zu nutzen und
   5. allgemeine Hygieneregeln zu beachten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Schulen und sonstigen in § 7 Absatz 2 der
Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83),
die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2022 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Einrichtungen, einschließlich der
Schulinternate und der Kindertagespflege.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises oder zum Tragen einer Maske nach
dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des
Katastrophenschutzes im Einsatz. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nach
dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes im Einsatz.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 4 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist.

(2) Geimpfte oder genesene Personen sind Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder
Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz
AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S.
478) geändert worden ist.

§ 3 Maskenpflicht
(1) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-
Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske
(Maskenpflicht) gilt:
    1. die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch
       mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt,
    2. FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne
       Ausatemventil zulässig,
    3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
    4. die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer
       Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres
       mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen
       müssen,
    5. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen
       Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
       oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus
       infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der
       Aufenthalt     in    einschlägigen    Einrichtungen     nicht     versagt      werden;
       arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen
       einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt;
       die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine
       ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen
       Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske
       getragen werden kann,
6. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu
      Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung
      erforderlich ist,
   7. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, wenn dies aus sonstigen
      unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in
Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Für das Kontroll- und Servicepersonal
sowie das Fahr- und Steuerpersonal gilt Satz 1, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer
Kontakt zu anderen Personen besteht.

(3) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken
besteht in oder für
    1. Arztpraxen,
    2. Krankenhäusern,
    3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    4. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern
        vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    5. Dialyseeinrichtungen,
    6. Tageskliniken,
    7. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen,
        Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    8. Rettungsdienste,
    9. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fallende voll- oder
        teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder
        pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
    10. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fallende ambulante
        Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer
        2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote
        zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches
        Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
        1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März
        2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, zählen nicht zu den Dienstleistungen, die
        mit Angeboten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des
        Infektionsschutzgesetzes vergleichbar sind,
    11. Fahrgäste in Verkehrsmitteln, die entgeltlich oder geschäftsmäßig zwischen Wohnort
        oder Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen sowie
        pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung oder Betreuung
        befördern und
    12. Obdachlosenunterkünfte.
Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske
entgegenstehen oder Beschäftigte Tätigkeiten unter Einhaltung des Mindestabstands nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zu den betreuten, behandelten oder gepflegten Personen
ausüben, besteht, abweichend von Satz 1, die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-
Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder eines medizinischen Mund-
Nasen-Schutzes gilt bei Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 und
12 nicht
    1. in Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des
        Infektionsschutzgesetzes für die Patientinnen und Patienten,
    2. für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Tagespflegegäste von Einrichtungen nach
        § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
    3. in Übernachtungszimmern von Obdachlosenunterkünften für Übernachtende sowie
    4. für Personen ohne Kontakt zu vulnerablen Personengruppen.
§ 4 Testpflicht
(1) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen
dürfen diese nur betreten oder in diesen tätig sein, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vor
dem Zugang vorlegen und diesen mit sich führen:
    1. stationäre     Pflegeeinrichtungen      einschließlich    stationärer   Hospize    und
        Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
    2. Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des
        Elften Buches Sozialgesetzbuch,
    3. ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des
        Infektionsschutzgesetzes, ambulante Pflegedienste und Unternehmen einschließlich
        ambulanter Hospizdienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des
        Infektionsschutzgesetzes,
    4. Werkstätten für behinderte Menschen,
    5. andere Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
        23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom
        27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,
    6. andere, den Nummern 4 und 5 vergleichbare tagesstrukturierende Angebote,
    7. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches
        Sozialgesetzbuch,
    8. Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs-
        und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch
        das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, sowie
        Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
        erbracht werden,
    9. ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit
        Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und
        Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und
        Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
    10. Krankenhäuser,
    11. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
        Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
    12. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen,
        Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn
        und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen,
        insbesondere psychiatrische Krankenhäuser sowie
    13. Frauen-, Männer- und Kinderschutzeinrichtungen.
Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen
sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 und Absatz 2 durch
Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Zur
Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis gemeinsam
mit einem amtlichen Lichtbildausweis im Original. Die Testpflichten gelten nicht für Personen
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte oder
genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen
Testnachweis vorlegen; Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens
dreimal pro Kalenderwoche.

(3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-
Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte oder genesene
Personen sind; das gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten,
gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen und geimpfte
oder genesene Personen sind, jedoch nicht für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen
im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

(4) In oder von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte,
betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen, mit Ausnahme von in
Tagespflegeeinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betreuten Personen, gelten nicht
als Besucher im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Ebenso gelten Begleitpersonen, die die nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 12 genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen
unerheblichen Zeitraum betreten, nicht als Besucher im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Besucher, die die Einrichtung oder das Unternehmen im
Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten,
gepflegten oder untergebrachten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten.

(6) Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im
Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch erhalten, sowie Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler,
die die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zum Zweck ihrer
beruflichen Bildung betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern das
Betreten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen erlaubt, um
    1. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder dem Besuch ein Testangebot der
        Einrichtung oder des Unternehmens wahrzunehmen oder
    2. ein Impfangebot wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die
betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für
    1. Arbeitgeber und Beschäftigte, die als asymptomatische, positiv getestete Personen
       von einem bestehenden Absonderungsgebot aufgrund einer Allgemeinverfügung
       oder eines Verwaltungsakts des jeweils zuständigen Landkreises oder der Kreisfreien
       Stadt zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ausgenommen sind, um
       die Arbeitsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung zu erhalten (Arbeitsquarantäne),
    2. Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher, die aufgrund eines positiven Testergebnisses
       abgesondert waren, für den begrenzten Zeitraum ab dem 11. Tag nach dem Beginn
       der Absonderung und bis einschließlich dem 28. Tag nach der Testung, auf deren
       Grundlage die Absonderung erfolgte.

§ 5 Weitere Regelungen für Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und
Sozialwesens
Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der
Ganztags- und Ferienbetreuung findet § 3 Absatz 1 und 2 bis 5 der Schul- und Kita-
Coronaverordnung vom 30. März 2022 (SächsGVBl. S. 235), in der bis zum 17. April 2022
geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
§ 6 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
zuständigen Behörden haben
    1. die Bestimmungen dieser Verordnung,
    2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der
       Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen
       Aufgaben und Befugnisse und
    3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der
       Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen
umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei
die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten
zum      Vollzug     der     Arbeitsschutzvorschriften    gemäß      der     Sächsischen
Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt
durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben
unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
    1. entgegen § 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz
       oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
    2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare
       Atemschutzmaske trägt,
    3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt oder ohne den
       entsprechenden Nachweis Einrichtungen oder Unternehmen betritt oder in diesen tätig
       wird.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Juli 2022 außer Kraft.

Dresden, den 26. April 2022

                   Die Staatsministerin für Soziales
                 und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

                                    Petra Köpping
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