Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II Fachliche Hinweise - 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-unterhalts - Fachliche Hinweise SGB II
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Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Hinweise § 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebens- unterhalts BA Zentrale GS 21 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 22.12.2014 • Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 01.01.2015 eingefügt • Kap. 3 - 6: Regelbedarfe an Werte für 2015 angepasst • Rz. 20.18: Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.04.2013, AZ: B 14 AS 71/12 R, zur Höhe des Regelbedarfs bei nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Partnern wegen einer Unterbringung im Heim • Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2015 ergänzt Fassung vom 20.12.2013 • Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 01.01.2014 eingefügt • Kap. 3 - 6: Regelbedarfe an Werte für 2014 angepasst • Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2014 ergänzt Fassung vom 20.02.2013 • Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 01.01.2013 eingefügt; Übergangsregelung § 77 Abs. 4 SGB II gelöscht • Rz. 20.2: Zusammensetzung des Regelbedarfs nicht mehr aufgeführt (freie Verfügbarkeit der Leistungen durch Leistungsberechtigte) • Rz. 20.6a gestrichen; Übergangsregelung war nur für das Kalenderjahr 2012 relevant; Rz. 20.6 neu benannt und Abs. 3 neu formuliert • Kap. 3 - 6: Regelbedarfe an Werte für 2013 angepasst • Rz. 20.10: Änderung der Rechtsauffassung; auch Inhaftierte mit Vollzugslockerungen und Freigänger, die einer Beschäftigung nachgehen, sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen • Kapitel 3.3 klarstellend neu formuliert • Rz. 20.13: Übergangsregelung zum Besitzschutz bei der Höhe der Regelbedarfe kommt nicht mehr zur Anwendung • Kapitel 5: Regelung zu volljährigen Partnern unter 25 Jahren aus Kapitel 5.1 vorgezogen • Kapitel 5.1 neu belegt: bei Partnern in Mischhaushalten SGB II/SGB XII ist der Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 anzuerkennen; Rz. 20.18 neu belegt • Kapitel 5.2 neu eingefügt: Leistungsberechtigte mit ausgeschlossenen Partnern, die Leis- tungen nach dem AsylbLG erhalten • Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2013 ergänzt • Rz. 20.25 und Anlage 2 gelöscht BA Zentrale GS 21 Seite 1 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise SGB II Gesetzestext § 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teil- habe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatli- cher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. (2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder de- ren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige er- werbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt 1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen. (4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbe- darf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen. (5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermitt- lung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. BA Zentrale GS 21 Seite 1 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise SGB II Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 Vom 18. Oktober 2012 Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) so- wie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2013 anerkannt: 1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 382 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II); 2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben, monatlich 289 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II); 3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebens- jahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 306 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II); 4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 345 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II); 5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 224 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II); 6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 255 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II); 7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 289 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alter- native SGB II). BA Zentrale GS 21 Seite 2 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise SGB II Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 Vom 16. Oktober 2013 Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) so- wie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2014 anerkannt: 1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 391 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II); 2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 296 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II); 3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Ab- satz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 313 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II); 4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 353 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II); 5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 229 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II); 6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 261 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II); 7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 296 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alter- native SGB II). BA Zentrale GS 21 Seite 3 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise SGB II Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 Vom 15. Oktober 2014 Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) so- wie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2015 anerkannt: 1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 399 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II); 2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 302 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II); 3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Ab- satz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II); 4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 360 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II); 5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 234 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II); 6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 267 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II); 7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 302 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alter- native SGB II). BA Zentrale GS 21 Seite 4 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II Inhaltsverzeichnis 1. Umfang des Regelbedarfs ..................................................................................... 1 2. Grundlage der Regelbedarfsermittlung und Fortschreibung .............................. 1 3. Personenkreis nach § 20 Abs. 2 Satz 1................................................................. 2 3.1 Alleinstehende........................................................................................................ 2 3.2 Alleinerziehende..................................................................................................... 2 3.3 Leistungsberechtigte mit minderjähriger Partnerin oder minderjährigem Partner .................................................................................................................... 3 4. Personenkreis nach § 20 Abs. 2 Satz 2................................................................. 3 4.1 Sonstige Angehörige ............................................................................................. 3 4.2 Kinder im Haushalt der Eltern ............................................................................... 3 5. Volljährige Partner ................................................................................................. 4 5.1 Mischhaushalte SGB II/SGB XII ............................................................................. 4 5.2 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Partner/in, der/die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt ist ................................................................... 4 6. Reduzierter Regelbedarf nach § 20 Abs. 3 ........................................................... 5 7. Altersstufenwechsel .............................................................................................. 6 8. Übersichten ............................................................................................................ 6 BA Zentrale GS 21 Seite 1 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II 1. Umfang des Regelbedarfs (1) Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen neben den laufen- Umfang den Bedarfen auch die in unregelmäßigen bzw. in großen Abstän- (20.1) den anfallenden Bedarfe. Die Pauschalierung ist von dem Bundes- verfassungsgericht in der Struktur bestätigt worden. (2) Die Leistungsberechtigten können frei über den Einsatz der für Freie Verfügbarkeit den Regelbedarf gedachten Leistungen entscheiden. Durch die Ein- über Regelbedarf führung des § 20 Abs. 1 Satz 4 wird an die Leistungsberechtigten (20.2) appelliert, dass sie Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter, wel- che in unregelmäßigen Abständen anfallen, in ihrer Budgetplanung berücksichtigen. (3) In § 20 Abs. 1 wird auch die Haushaltsenergie ausdrücklich mit Haushaltsenergie aufgeführt. Im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (20.3) nach § 22 sollen nur die Heizkosten übernommen werden. Die übri- gen Kosten für Haushaltsenergie (z. B. Kochfeuerung, Beleuchtung, etc.) sind aus den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten. (4) Die Kosten der Warmwassererzeugung sind seit 01.01.2011 Warmwassererzeu- kein Bestandteil des Regelbedarfs mehr. gung - kein Anteil am Regelbedarf (20.4) 2. Grundlage der Regelbedarfsermittlung und Fort- schreibung (1) Grundlage für die Regelbedarfsermittlung sind die durch die Ein- Grundlage der Be- kommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 nachgewiesenen darfsermittlung tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. (20.5) Dem Regelbedarf liegen die regelbedarfsrelevanten durchschnittli- chen Verbrauchsausgaben von Einpersonen- und Familienhaushal- ten zugrunde. Rechtsgrundlage hierfür ist das Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz (RBEG), durch das nach den Vorgaben des § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen ermittelt wurden. Das SGB XII ist das Referenzsystem für die Ermittlung der Höhe und die Fortschrei- bung der Regelbedarfe nach den §§ 20 und 23 SGB II. Die Regel- satzverordnung (RSV) wurde aufgehoben. (2) Die Regelbedarfsstufen für das SGB XII werden jeweils zum Anpassung und Be- 1. Januar eines Jahres nach § 28a SGB XII i. V. m. der Verordnung kanntgabe nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Regelbedarfsstufen-Fortschrei- (20.6) bungsverordnung) fortgeschrieben (siehe § 20 Abs. 5). (3) Die Höhe der Regelbedarfe für das jeweils folgende Kalender- jahr gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach den sich aus einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs- verordnung ergebenden Höhen bis zum 1. November eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. BA Zentrale GS 21 Seite 1 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II (4) Liegen Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe neu er- mittelt (§ 20 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 28 SGB XII). 3. Personenkreis nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Für den Personenkreis nach § 20 Abs. 2 Satz 1 - Alleinstehen- de/Alleinerziehende und leistungsberechtigte Personen, deren Part- ner/in minderjährig ist - beträgt der Regelbedarf für die Zeit ab 01.01.2015 399,00 EUR. 3.1 Alleinstehende (1) Grundsätzlich ist eine Person, die ohne Partnerin oder Partner in alleinstehend einer Bedarfsgemeinschaft (BG) lebt, alleinstehend. Nicht alleinste- (20.7) hend sind volljährige, unter 25 Jahre alte Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer BG leben. (2) Eine berufsbedingte Abwesenheit der Partnerin oder des Part- Berufsbedingte Ab- ners ist insoweit ohne Bedeutung. wesenheit (20.8) (3) Bei einer Trennung aufgrund der Inhaftierung der Partnerin oder Inhaftierung eines des Partners ist die verbleibende erwerbsfähige leistungsberechtig- Partners te Person alleinstehend. Das gilt auch dann, wenn die Partnerschaft (20.9) in der Zeit der Inhaftierung weiterhin aufrechterhalten wird. (4) Mit dem ersten Tag der Unterbringung ist die oder der Inhaftierte grds. von Leistungen des SGB II ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2). Die inhaftierte Person gehört aber weiterhin zur BG; ggf. vorhandenes sonstiges Einkommen und Vermögen ist auf den Be- darf der übrigen Mitglieder der BG anzurechnen. Eine wegen feh- lender objektiver Erwerbsfähigkeit ausgeschlossene inhaftierte Per- son kann wegen der fehlenden Erwerbsfähigkeit keine erwerbsfähi- ge leistungsberechtigte Person zur Begründung einer BG sein. War die oder der Inhaftierte die einzige erwerbsfähige leistungsberech- tigte Person in der BG, sind die erwerbsunfähigen Mitglieder mit Eintritt des Leistungsausschlusses nicht mehr dem SGB II zuzuord- nen. (5) Der Ausschluss Inhaftierter von den Leistungen nach dem Inhaftierung des al- SGB II gilt auch für Freigänger und Inhaftierte, denen Vollzugslocke- lein stehenden An- rungen zum Zweck der Arbeitsuche bzw. Arbeitsaufnahme einge- tragstellers räumt werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine Beschäfti- (20.10) gung ausüben (vgl. FH zu § 7, Kapitel 6.1). 3.2 Alleinerziehende Alleinerziehend sind Personen, die alleinstehend sind und mit einem alleinerziehend oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein (20.11) für die Erziehung sorgen (zum Mehrbedarf Alleinerziehende siehe FH § 21, Kapitel 3). BA Zentrale GS 21 Seite 2 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II 3.3 Leistungsberechtigte mit minderjähriger Partnerin oder minderjährigem Partner (1) Die minderjährigen Partnerinnen und Partner einer volljährigen Partner/in leistungsberechtigten Person gehören nach der Systematik des ist minderjährig § 20 zum Personenkreis nach § 20 Abs. 2 Satz 2 ("sonstige er- (20.12) werbsfähige Angehörige"). Ab dem 01.01.2015 wird bei diesem Personenkreis ein Regelbedarf in Höhe von 302,00 EUR anerkannt. Zum Ausgleich wird bei der volljährigen Partnerin oder dem volljäh- rigen Partner ebenfalls der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 (2015: 399,00 EUR) anerkannt. Wird die minderjährige Partnerin oder der minderjährige Partner volljährig, wird bei beiden Partnern ab dem 18. Geburtstag jeweils der Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 (siehe Kapitel 5) anerkannt. 4. Personenkreis nach § 20 Abs. 2 Satz 2 (1) Für den Personenkreis nach § 20 Abs. 2 Satz 2 beträgt der Re- gelbedarf für die Zeit ab dem 01.01.2015 • sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde 302,00 EUR (Nr. 1), • ab dem 18. Lebensjahr 320,00 EUR (Nr. 2). (2) weggefallen Übergangsregelung (20.13) 4.1 Sonstige Angehörige Sonstige Angehörige der BG sind sonstige Angehörige (20.14) • minderjährige Partnerin oder minderjähriger Partner einer min- derjährigen leistungsberechtigten Person, • minderjährige Partnerin oder minderjähriger Partner einer voll- jährigen leistungsberechtigten Person, • unverheiratete Kinder, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. 4.2 Kinder im Haushalt der Eltern (1) Unverheiratete Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, gehö- Unter 25-jährige ren deren BG an, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet Kinder im Haushalt haben und soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Ein- der Eltern kommen oder Vermögen sicherstellen können. (20.15) (2) Mit Vollendung des 25. Lebensjahres bildet das Kind eine eigene BG. Ab diesem Zeitpunkt ist der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 für alleinstehende Personen anzuerkennen (vgl. 3. Kapitel). BA Zentrale GS 21 Seite 3 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II (3) Lebt das unter 25 Jahre alte Kind ohne Partner/in mit einem ei- Unter 25-jähriges genen Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles, bildet es Kind mit eigenem mit seinem Kind eine eigene BG (siehe Kap. 3.3 zu § 7). Dann ist Kind im Haushalt der Regelbedarf für alleinerziehende Personen (§ 20 Abs. 2 Satz 1) der Eltern anzuerkennen. (20.16) (4) Auch Personen unter 25 Jahren, die mit Partner/in im Haushalt Unter 25-jähriges der Eltern leben, bilden mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin eine Kind mit Partner im eigene BG. Maßgeblich für diesen Personenkreis sind die Regelbe- Haushalt der Eltern darfe für volljährige Partner/innen (vgl. Kapitel 5) oder die für Perso- (20.17) nen mit minderjährigem Partner/in. 5. Volljährige Partner (1) Sind zwei Partner volljährig, ist für die Zeit ab dem 01.01.2015 für beide ein Regelbedarf in Höhe von 360,00 EUR anzuerkennen (§ 20 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 3). (2) Auch bei zwei jungen volljährigen Partnern unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben, ist jeweils der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. 5.1 Mischhaushalte SGB II/SGB XII Besteht eine BG aus zwei volljährigen Partnern, von denen einer Mischhaushalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vier- SGB II/SGB XII ten Kapitel des SGB XII erhält, ist bei der nach dem SGB II leis- (20.18) tungsberechtigten Person der Regelbedarf für volljährige Partner (2015: 360,00 EUR) anzuerkennen. Das ergibt sich daraus, dass die Regelbedarfsstufe 2 der Höhe nach den Leistungen für volljähri- ge Partner nach dem SGB II entspricht. Wenn die Partnerin bzw. der Partner einer gemischten Bedarfsge- meinschaft im Pflegeheim lebt, ist der Regelbedarf für Alleinstehen- de zu bewilligen (BSG vom 16.04.2013, AZ: B 14 AS 71/12 R). Der für volljährige Partner nach § 20 Absatz 4 SGB II ermittelte Regel- bedarf ist nur dann anzuerkennen, wenn beide Partner in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend aus einem Topf wirtschaften. 5.2 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Part- ner/in, der/die nach dem AsylbLG leistungsberech- tigt ist (1) Bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die mit ei- Partner/in ist ner nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leis- Asylbewerber/in tungsberechtigten - ausgeschlossenen - Person als Partner/in in ei- (20.18a) ner BG zusammenleben, ist ebenfalls der Regelbedarf für volljähri- ge Partner anzuerkennen. (2) Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 2/11 und BGBl I 2012, S. 1715), haben Asylbewerber/innen für Zeiträume ab dem 01.01.2011 Anspruch auf BA Zentrale GS 21 Seite 4 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II Leistungen nach § 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwe- sentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II/SGB XII unterscheiden. Die übergangsweise angeordneten Leistungen bemessen sich nach den Vorschriften des § 28 SGB XII; dabei ausgeklammert sind die regelbedarfsrelevanten Verbrauchs- ausgaben für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, weil diese Bedarfe regelmäßig als Sachleistungen gewährt werden. (3) Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bereits über einen über die Wartefrist in § 2 Abs. 1 AsylbLG hinausgehenden Zeitraum erhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst ha- ben, stehen sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu. In diesem Fall werden ihnen Leistungen in Höhe des Dritten Kapitels des SGB XII gezahlt. Bei der nach dem SGB II leistungsberechtig- ten Person ist der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. 6. Reduzierter Regelbedarf nach § 20 Abs. 3 (1) Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die Reduzierter ohne Zustimmung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der Regelbedarf Eltern ausziehen, ist für die Zeit ab dem 01.01.2015 ein reduzierter (20.19) Regelbedarf in Höhe von 320,00 EUR anzuerkennen (§ 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). (2) Hat der kommunale Träger einen Sachverhalt nach § 22 Abs. 5 Bindungswirkung der Satz 4 festgestellt und deshalb die Übernahme der Unterkunfts- Entscheidung des kosten abgelehnt, ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) als für den kommunalen Trägers Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständiger Leis- (20.20) tungsträger an die Entscheidung des kommunalen Trägers gebun- den. (3) § 20 Abs. 3 sieht eine Reduzierung des Regelbedarfs in den Fäl- Verhältnis § 20 len vor, in denen nach dem Auszug ein Regelbedarf in Höhe von Abs. 4 zu § 20 Abs. 3 399,00 EUR anzuerkennen wäre. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4, die (20.21) die Höhe des anzuerkennenden Regelbedarfs für volljährige Partner bestimmt, wird durch die Vorschrift des § 20 Abs. 3 nicht verdrängt. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 nimmt ausschließlich Bezug auf § 20 Abs. 2 Satz 1. Beispiel: Ein junger Erwachsener von 24 Jahren zieht aus dem Haushalt seiner Eltern aus, um mit seiner 23-jährigen Partnerin, die bis dahin ebenfalls noch im Haushalt ihrer Eltern gelebt hat, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Entscheidung: Die erwachsenen Partner bilden eine BG. Ihnen wird - unabhängig von der Zustimmung des kommunalen Trägers zum Umzug - nach § 20 Abs. 4 jeweils ein Regelbedarf in Höhe von 360,00 EUR zuerkannt. BA Zentrale GS 21 Seite 5 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II 7. Altersstufenwechsel Altersstufenänderungen wirken nach dem Tag der Vollendung des Altersstufenwechsel jeweiligen Lebensjahres Tag genau. (20.23) 8. Übersichten Eine Übersicht über die Höhe der jeweiligen Regelbedarfe befindet Anlage 1 sich in der Anlage 1. (20.24) BA Zentrale GS 21 Seite 6 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II Anlage 1 Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2013 Berechtigte • Alleinstehende • volljährige • Volljährige bis • Kinder bzw. • Kinder ab Be- • Kinder bis zur • Allein- Partner zur Vollendung Jugendliche im ginn des 7. Le- Vollendung des erziehende und des 25. Lebens- 15. Lebensjahr bensjahres bis 6. Lebensjahres • Volljährige mit jahres ohne ei- (14 Jahre) bis zur Vollendung minderjährigem genen Haushalt, zur Vollendung des 14. Lebens- Part- die nicht volljäh- des 18. Lebens- jahres ner/minderjähri- rige Partner sind jahres ger Partnerin • Personen unter • minderjähriger 25 Jahren, die Partner ohne Zusiche- rung des kom- munalen Trägers umziehen 18 – 24 Jahre 14 – 17 Jahre 6 – 13 Jahre 0 – 5 Jahre § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 4 § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 2 § 23 Nr. 1, § 23 Nr. 1, Satz 1 Satz 2 Nr. 2 so- Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative 1. Alternative wie § 20 Abs. 3 § 23 Nr. 1, i. V. m. § 20 3. Alternative Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 382,00 EUR je 306,00 EUR 289,00 EUR 255,00 EUR 224,00 EUR 345,00 EUR Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2014 Berechtigte • Alleinstehende • volljährige • Volljährige bis • Kinder bzw. • Kinder ab Be- • Kinder bis zur • Allein- Partner zur Vollendung Jugendliche im ginn des 7. Le- Vollendung des erziehende und des 25. Lebens- 15. Lebensjahr bensjahres bis 6. Lebensjahres • Volljährige mit jahres ohne ei- (14 Jahre) bis zur Vollendung minderjährigem genen Haushalt, zur Vollendung des 14. Lebens- Part- die nicht volljäh- des 18. Lebens- jahres ner/minderjähri- rige Partner sind jahres ger Partnerin • Personen unter • minderjähriger 25 Jahren, die Partner ohne Zusiche- rung des kom- munalen Trägers umziehen 18 – 24 Jahre 14 – 17 Jahre 6 – 13 Jahre 0 – 5 Jahre § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 4 § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 2 § 23 Nr. 1, § 23 Nr. 1, Satz 1 Satz 2 Nr. 2 so- Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative 1. Alternative wie § 20 Abs. 3 § 23 Nr. 1, i. V. m. § 20 3. Alternative Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 391,00 EUR je 313,00 EUR 296,00 EUR 261,00 EUR 229,00 EUR 353,00 EUR BA Zentrale GS 21 Seite 1 Stand: 22.12.2014
Fachliche Hinweise § 20 SGB II Anlage 1 Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2015 Berechtigte • Alleinstehende • volljährige • Volljährige bis • Kinder bzw. • Kinder ab Be- • Kinder bis zur • Allein- Partner zur Vollendung Jugendliche im ginn des 7. Le- Vollendung des erziehende und des 25. Lebens- 15. Lebensjahr bensjahres bis 6. Lebensjahres • Volljährige mit jahres ohne ei- (14 Jahre) bis zur Vollendung minderjährigem genen Haushalt, zur Vollendung des 14. Lebens- Part- die nicht volljäh- des 18. Lebens- jahres ner/minderjähri- rige Partner sind jahres ger Partnerin • Personen unter • minderjähriger 25 Jahren, die Partner ohne Zusiche- rung des kom- munalen Trägers umziehen 18 – 24 Jahre 14 – 17 Jahre 6 – 13 Jahre 0 – 5 Jahre § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 4 § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 2 § 23 Nr. 1, § 23 Nr. 1, Satz 1 Satz 2 Nr. 2 so- Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative 1. Alternative wie § 20 Abs. 3 § 23 Nr. 1, i. V. m. § 20 3. Alternative Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 399,00 EUR je 320,00 EUR 302,00 EUR 267,00 EUR 234,00 EUR 360,00 EUR BA Zentrale GS 21 Seite 2 Stand: 22.12.2014
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