Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 23. April 2021 Nr. 33 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 23. April 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes Bekanntmachung über die Geltung der Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes. Vom 23. April 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115
1054 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 A. Amtliche Texte (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Ab- Verordnungen satz 1 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typi- sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus 137 Verordnung zur Änderung SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge- infektionsrechtlicher Verordnungen ruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des für sie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten. Vom 23. April 2021 (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beob- § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und achtung durch die zuständige Behörde. § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu gesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarian- COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 ten-Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani- Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin- sationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num- S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu- vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung Landesregierung: kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3 Artikel 1 gilt entsprechend. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende §2 zur Bekämpfung des Coronavirus Ausnahmen (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind §1 1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland Absonderung für Ein- und Rückreisende; einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes Beobachtung auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene- vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als konzepte Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek- a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber- tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine schreitend Personen, Waren oder Güter auf der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge- Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug- stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind zeug transportieren, oder verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di- rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht- eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter- erhaltung des Gesundheitswesens dringend er- kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn forderlich und unabdingbar ist und dies durch Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge- dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes ber bescheinigt wird, Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- Für Personen, die sich in den zehn letzten Tagen vor nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun- ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Corona-Einreisever- von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus- ordnung einreisen und Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs- Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in diesem ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil- Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp- dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 1055 halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal- und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die pendler) oder Bildungseinrichtung zu bescheinigen. b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß- (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be- nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus- Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung bildung in das Saarland begeben und regelmä- aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren erfasst Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal- a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die unterstützendes medizinisches Personal und Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 24-Stunden-Betreuungskräfte, 4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per- b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab- satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung c) der Pflege diplomatischer und konsularischer eingereist sind. Beziehungen, (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Regierung und Verwaltung des Bundes, der Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung Länder und der Kommunen oder in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro- päischen Union und von internationalen Orga- 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs nisationen mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei- nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag- geber zu bescheinigen, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden 2. Personen, die einreisen aufgrund a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei- gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor- angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten gerechts oder eines Umgangsrechts, oder oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des b) einer dringenden medizinischen Behandlung diplomatischen und konsularischen Dienstes, oder von Volksvertretungen und Regierungen, c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie- 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- hungsweise hilfebedürftiger Personen, nekonzepte Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus- a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die land zurückkehren, oder sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be- rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus- 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- notwendig und unaufschiebbar beruflich veran- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums begeben und regelmäßig, mindestens einmal in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not- (Grenzpendler) oder wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge- ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha- ben und die sich zwingend notwendig zum 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz- oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben überschreitend Personen, Waren oder Güter auf und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num- gänger); mer 2 Buchstabe a zu fallen,
1056 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch- 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei- führung und Nachbereitung internationaler Sport- wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet veranstaltungen durch das jeweilige Organisa- einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und tionskomitee akkreditiert werden oder von einem ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai- Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene- nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver- oder meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne- Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf- dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha- nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be- ben, sofern hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß- nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu der Bundesrepublik Deutschland und der be- überprüfen. troffenen nationalen Regierung vor Ort beson- dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde und Hygienekonzept) für einen Urlaub in auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif- diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe tigen Grundes erteilen. Internetseite des Auswärtigen Amtes https:// www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge- Koch-Instituts https://www.rki.de), nannten Personen keine typischen Symptome einer b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge- Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge- § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha- c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöh- ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein ten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn https://www.auswaertiges-amt.de/ReiseUnd- Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek- Sicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, die betroffene Region ausgesprochen hat, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver- 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen lust auftreten. mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu §3 bescheinigen. Verkürzung der Absonderungsdauer Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1 a) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona- § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Vi- erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb- rusvarianten-Gebiet im Sinne von § 2 Absatz 2 nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverord- Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nung aufgehalten haben, endet die Absonderung nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver- nach § 1 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf- ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich zubewahren. des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co- (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die ronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- elektronischen Dokument in deutscher, englischer nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 oder französischer Sprache verfügt und sie dieses Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich erfasst vorlegt. 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, b) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne nach Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der mindestens fünf Tage nach der Einreise in die NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wor- statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten den sein. Der zugrunde liegende Test muss die der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei- Internet unter der Adresse https://www.rki.de/co- sen oder dorthin zurückkehren, oder vid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 1057 c) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test- Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig aus- ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage stellt oder nach Einreise aufbewahren. 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 d) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach rechtzeitig aufsucht. Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. e) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung §6 eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten suchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Ein- (1) Diese Verordnung tritt am 24. April 2021 in Kraft. reise typische Symptome einer Infektion mit dem Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß- Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust des Coronavirus vom 17. April 2021 (Amtsbl. I S. 908, auftreten. 991_2) außer Kraft. f) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Mai 2021 unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. außer Kraft. §4 Artikel 2 Zuständige Behörden Verordnung zur Bekämpfung der (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß- Corona-Pandemie (VO-CP) gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von na- §1 tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No- Grundsatz der Abstandswahrung vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts- polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver- außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). sind die Gemeindeverbände. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co- ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord- tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei- einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung (familiärer Bezugskreis). sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek- schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- S. 856) bleiben unberührt. lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- §5 halten werden. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- §2 mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sätzlich oder fahrlässig (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz- fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung hörenden Personen und einer Unterschreitung des mit Satz 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebe- Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht nen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge- eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge- nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP- nicht oder nicht rechtzeitig absondert, Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge- sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis 3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchsta- zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, be b, Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten
1058 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von werden, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz- Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge- des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan- soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. gegensteht, (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, habilitationseinrichtungen sowie Patienten und eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Gründe nicht entgegenstehen: Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi- des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro- Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher- Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun- chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti- Personenverkehrs nachzuweisen, ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Absatz 1 Satz 1 fallen, Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, grund der Nummern 1 bis 8 besteht, Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La- denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park- Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min- plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts- das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach- Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- zulässig. leistet ist, Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei- im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes ben unberührt. (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinische Ge- vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan- eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder dards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich si- Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe- cherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des nenfalls entstehenden Warteschlangen, öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- nem festen Platz, (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli- ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- chen Plätzen und Straßen anzuordnen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 1059 §3 zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy- Kontaktnachverfolgung gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy- gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein- Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom zuhalten. 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- besondere erforderlich für gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr- leisten. 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, §4 Betretungsbeschränkungen 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen lung jeglicher Unterkünfte, sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden Opern oder Konzerten, und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, 4. den Kinobetrieb, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua- 5. den Sportbetrieb, dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig. 7. die Veranstaltung von Reisebusreisen, (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines 8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast- stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie- betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be- § 5a herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Testung Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachwei- die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi- ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem enekonzepte nach Maßgabe des § 5. SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gilt: 1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder §5 ein Testergebnis in elektronischer oder schriftli- Hygienekonzepte cher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- Hierzu kann das in der Anlage vorhandene Muster sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- verwendet werden oder ein dem Inhalt nach ent- anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die sprechendes. Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- 2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun- betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests ver- elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf öffentlicht sind, erfüllen. Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 3. Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum 4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stel- Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor le zu bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten im Sinne dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchge- Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- führt werden. gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der 5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah- jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen res sind von der Testung befreit. Berufsgenossenschaften zu beachten. (2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind, soweit deren (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- Vorlage in dieser Verordnung gefordert ist, den nach und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So- § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Behörden ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor- verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuweisen.
1060 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 §6 Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Kontaktbeschränkungen Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi- (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen haltes. des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange- hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab- weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleich- Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- zeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebens- gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen partner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- gleichen Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere zehn Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test setzt werden. nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von boten. der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er- (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Innenbereich untersagt. (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zuläs- ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt sig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Orts- Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 polizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu mel- Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere- den. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß mengesetzes zu treffen. Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter- sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Ab- finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne satz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in ge- Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei schlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind keine generellen Absprachen mit der entsprechenden unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde Behörde getroffen wurden. zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß- setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- nahmengesetzes zu treffen und besondere infektions- kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- schutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung zuständigen Behörden beachtet werden. ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tat- sächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veran- §7 staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Betriebsuntersagungen und -beschränkungen Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenom- sowie Schließung von Einrichtungen men sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer- Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gelten- 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert den Hygienevorschriften sind einzuhalten. durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 1061 der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen. 15. Großhandel, Abweichend von Satz 1 sind gestattet 16. karitative Einrichtungen. 1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Maßgebend für die Ausnahme ist bei Mischsortimen- Ort und Stelle, ten in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen 2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im Ladengeschäften, dass der Sortimentsteil nach den Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb Nummern 1 bis 16 wesentlich überwiegt. eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a 3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen vorlegen können und unter Beachtung der Auflagen zur und gastronomische Betriebe an Autohöfen, Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Tester- 4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb gebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich mit Leistungen. vorheriger Terminvereinbarung unter Beschrän- (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- kung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro lich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kon- Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen einen ne- taktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außen- gativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a sportanlagen, zulässig. vorlegen können. Eine Bewirtung darf ausschließ- lich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen. Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innen- (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- bereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehme- iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I rinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2 S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des -Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen min- Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 destens die folgenden Voraussetzungen eingehalten Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. werden: (3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhan- 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- dels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Be- satz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des treten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werk- § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, leistung erforderlich ist, ist nur nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Von 2. Ausschluss von Zuschauern. der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind (5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs- 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym- Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi- piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska- gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver- der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders markter von Lebensmitteln, ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver- 2. Abhol- und Lieferdienste, tretbar sein. 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Zuschauer sind nicht erlaubt. 4. Banken und Sparkassen, (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be- Reformhäuser, trieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Frei- 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe- 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versand- ken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähn- handels, liche Einrichtungen. 8. Tankstellen, Raststätten, Von der Schließung ausgenommen sind 9. Reinigungen und Waschsalons, 1. öffentliche Spielplätze, 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, 2. Wildparks, Zoos, 11. Online-Handel, 3. Bibliotheken, 12. Babyfachmärkte, 4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedin- 13. Werkstätten und Reparaturannahmen, gung einer vorherigen Terminvereinbarung und der
1062 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab- Maßgabe des § 5a, gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr untersagt. 5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Ki- nos, unter der Bedingung der Vorlage eines nega- (9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf tiven SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- der Besucherinnen und Besucher, lischen Getränken zu untersagen. 6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen (10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch da- schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- rauf ausgerichtete Einrichtungen, wobei dabei die gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- Nutzung von Blasinstrumenten und die Ausübung zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung von Gesang nicht zulässig sind, gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- 7. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie lich befristet werden. vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote, 8. abweichend von Satz 1 für kontaktfreien Sport Fit- §8 nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- Kontakte zwischen Kunden vermieden werden; ab- stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein weichend von Satz 1 kann kontaktfreies Training Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept im Innenbereich von Sportstätten wie Fitnessstu- vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an dios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen un- den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- ter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5 schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits- § 5a geführt wird, schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils 9. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum- gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nachweis nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 des § 5a geführt wird; eine erneute Bedienung ei- (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab- ner Kundin oder eines Kunden darf frühestens zwei standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für Stunden nach bereits erfolgter Bedienung stattfin- die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der den, Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei- ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes 10. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zweck zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz der Ausbildung und des Trainingsbetriebs von Ret- vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs- tungsschwimmern, hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in 11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be- § 9 verwiesen. sucher. (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber- § 8a gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur- Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugend- hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasste oder hilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spe- zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- zifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe. busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzulässig. §9 (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) weitere Leistungsbereiche vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge- ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel- Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast- lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie- zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 1063 zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist 1. Fachkrankenhäuser und -Fachabteilungen für ein Hygienekonzept vorzulegen. Psychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychia- trie der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- -psychotherapie und Palliativstationen und -be- angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern reichen. In diesen Einrichtungen legen die behan- die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des delnden Ärztinnen und Ärzte in Absprache mit den Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Patienten und Angehörigen die Besuchsmöglich- Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An- keiten fest. erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband 2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen. Die vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift- Besuchsmöglichkeiten sind in Absprache mit den lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 behandelnden Ärztinnen und Ärzten festzulegen. dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. 3. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspart- (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b nerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege- der Verlobte, sonstige nahe Angehörige oder na- qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon- hestehende Personen. Diesen sind bei schwersten zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens Erkrankungen medizinisch oder ethisch-sozial an- einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder gezeigte Besuche, insbesondere bei Geburten oder Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu bei Personen im Sterbeprozess, zu gestatten. Die erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau- Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleis- en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen tet sein. Weiter ist bei Aufklärungsgesprächen und Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere vor risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum eine Begleitung durch den vorgenannten Personen- Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so- kreis zu gestatten. Die Einschätzung erfolgt unter wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Einbindung der Patientinnen und Patienten sowie Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum deren Angehöriger durch die behandelnden Ärztin- Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio- nen oder Ärzte. nen enthalten können. 4. Seelsorgerinnen und Seelsorger und rechtliche Be- (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- treuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Auf- de Maßnahmen angeordnet: gaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtli- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um chen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt, den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- die jeweils in dieser Funktion die Einrichtung auf- tienten und Personal zu schützen und persönliche suchen. Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- Ein Besuch ist nur bei negativem durch das Kran- pekte zu berücksichtigen. kenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung durch- geführtem Antigentest möglich. Für den Besuch sind 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Eine und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie vollständige Isolation der Patientinnen und Patienten die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test- ist zu verhindern. Die Besuchszeiten sind so einzurich- strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar- ten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel- ermöglicht wird. len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus 5. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind SARS-CoV-2 zu beachten. nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu 3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde- gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der Familie kann die Durchführung planbarer Behand- zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän- 4. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3 ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, ausgenommen COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer- Patientinnen und Patienten betreten werden. den können. Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchs- 6. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für rechts sind Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen
1064 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021 und Besucher können unter Berücksichtigung der Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungs- Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff- hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen net werden. Betriebskantinen können unter Einhal- Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein- hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab- läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh- insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs- Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu- dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu- der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund gestalten. einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Beschei- nigung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 dem SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stun- sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- den zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienst- zialleistungsträger ausgenommen. herrn nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vorgenommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen und 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be- Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer S. 674), sind mittels PoC-Antigen-Test zweimal wö- Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt- lichen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1 1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund- müssen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Be- heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent- wohnern eine Maske der Standards FFP2 oder Masken gegenstehen, höherer Standards tragen. 2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein- schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit- § 10 nehmer in besonderen Wohnformen für Menschen Hochschulen, Berufsakademien und mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch So- wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; zialgesetzbuch. Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli- (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen der Universität des Saarlandes, der Hochschule für und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo- Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden che zu testen. Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz- form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß- Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule, Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische länger als 24 Stunden zurückliegt. und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun- Besucherinnen und Besuchern der in Satz 1 und Satz 2 gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, genannten Einrichtungen ist der Zutritt nur gegen Vor- Studium und Prüfungen können von der für die jeweili- lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. werden. Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall Mitarbeitern und den Besuchern das Ergebnis nach im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden Maßgabe des § 5a zu bestätigen. entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten währleisten sind. Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- gaben zur täglichen Testung, eine PoC-Testung der Mit- tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen examensarbeiten, entsprechend anzupassen. Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen- (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- den Nachweis mit sich zu führen. lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
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