Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                         Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                           Teil I
              2021                                 Ausgegeben zu Saarbrücken, 23. April 2021                                                       Nr. 33

                                                                               Inhalt
                                                                                                                                                                  Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
23. April 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1054

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes
Bekanntmachung über die Geltung der Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutz­gesetzes.
Vom 23. April 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1115
1054                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021

                                       A. Amtliche Texte
                                                            (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Ab-
                  Verordnungen                              satz 1 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige
                                                            Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typi-
                                                            sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
137           Verordnung zur Änderung                       SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge-
         infektionsrechtlicher Verordnungen                 ruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des für sie
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                   maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 1
                                                            Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten.
                  Vom 23. April 2021
                                                            (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit            Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beob-
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und           achtung durch die zuständige Behörde.
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz­              (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu
gesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),        oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom           aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen          zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarian-
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021              ten-Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der
(Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani-       Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin-
sationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung       gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das
der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl.               Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num-
S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes      mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu-
vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die         ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung
Landesregierung:                                            kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs-
                                                            und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen
                                                            von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3
                       Artikel 1                            gilt entsprechend.
       Verordnung zu Quarantänemaßnahmen
             für Ein- und Rückreisende                                              §2
          zur Bekämpfung des Coronavirus                                         Ausnahmen
                                                            (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind
                        §1                                  1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland
       Absonderung für Ein- und Rückreisende;                  einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes
                   Beobachtung                                 auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
                                                               Durchreise abzuschließen, oder
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg
aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu       2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen           Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als           konzepte
Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek-
                                                                a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber-
tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine             schreitend Personen, Waren oder Güter auf der
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge-                    Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug-
stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind              zeug transportieren, oder
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di-
rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in              b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht-
eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter-                 erhaltung des Gesundheitswesens dringend er-
kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn              forderlich und unabdingbar ist und dies durch
Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern;                den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge-
dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes           ber bescheinigt wird,
Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
                                                            3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
Für Personen, die sich in den zehn letzten Tagen vor
                                                               nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun-
ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne         gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Corona-Einreisever-
von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-              ordnung einreisen und
Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung
aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass            a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich
der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in               zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-
Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in diesem              ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil-
Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp-              dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.                       Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner-
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        halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben               die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-
        und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-             tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
        lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-           sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die
        pendler) oder                                          Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
    b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß-       (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die
       region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und        sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-         nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-        Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
       bildung in das Saarland begeben und regelmä-        aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht
       ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren        erfasst
       Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
                                                           1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-              a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
    tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte                 wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte,
    sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die             unterstützendes medizinisches Personal und
    Bildungseinrichtung zu bescheinigen,                          24-Stunden-Betreuungskräfte,
4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per-            b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
   sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab-
   satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung             c) der Pflege diplomatischer und konsularischer
   eingereist sind.                                               Beziehungen,
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die           d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-       e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung,
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2               Regierung und Verwaltung des Bundes, der
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung                Länder und der Kommunen oder
in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben,
sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst                     f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro-
                                                                  päischen Union und von internationalen Orga-
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs                 nisationen
   mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei-
   nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu          unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist
   24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,                   durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-
                                                               geber zu bescheinigen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
                                                           2. Personen, die einreisen aufgrund
    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs
       von Verwandten ersten Grades, des nicht dem             a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei-
       gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten                   ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand
       oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor-             angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten
       gerechts oder eines Umgangsrechts, oder                    oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
                                                                  Umgangsrechts,
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und
       Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des              b) einer dringenden medizinischen Behandlung
       diplomatischen und konsularischen Dienstes,                oder
       von Volksvertretungen und Regierungen,                  c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie-
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-                 hungsweise hilfebedürftiger Personen,
   nekonzepte Personen,                                    3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und
                                                              aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus-
    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die           land zurückkehren, oder
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-        4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend
       bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien-             notwendig und unaufschiebbar beruflich veran-
       oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet           lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums
       begeben und regelmäßig, mindestens einmal              in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in
       wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren            das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not-
       (Grenzpendler) oder                                    wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge-
                                                              ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
    b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha-
       ben und die sich zwingend notwendig zum             5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
       Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums             nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz-
       oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben          überschreitend Personen, Waren oder Güter auf
       und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-             der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug
       lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-           transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num-
       gänger);                                               mer 2 Buchstabe a zu fallen,
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6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch-       3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei-
   führung und Nachbereitung internationaler Sport-           wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet
   veranstaltungen durch das jeweilige Organisa-              einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
   tionskomitee akkreditiert werden oder von einem            ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer
   Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai-              Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene-
   nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,             maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver-
   oder                                                       meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem              werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1
   Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor          Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der
   Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne-           Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
   gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit           gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
   dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha-                nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be-
   ben, sofern                                                hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
                                                              nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat
    a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen              die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
       der Bundesrepublik Deutschland und der be-             überprüfen.
       troffenen nationalen Regierung vor Ort beson-
       dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz-         (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
       und Hygienekonzept) für einen Urlaub in             auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif-
       diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe         tigen Grundes erteilen.
       Internetseite des Auswärtigen Amtes https://
       www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge-
       Koch-Instituts https://www.rki.de),                 nannten Personen keine typischen Symptome einer
    b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge-      Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie
       biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach      Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-
       § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und         schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2
                                                           und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha-
    c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöh-         ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein
       ten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter       Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn
       https://www.auswaertiges-amt.de/ReiseUnd-           Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek-
       Sicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für        tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten,
       die betroffene Region ausgesprochen hat,            Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver-
8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen           lust auftreten.
   mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen;
   der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber,
   die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu                              §3
   bescheinigen.                                                  Verkürzung der Absonderungsdauer
Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1    a) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona-              § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den
virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten          letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Vi-
erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb-       rusvarianten-Gebiet im Sinne von § 2 Absatz 2
nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem           Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverord-
Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen               nung aufgehalten haben, endet die Absonderung
nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver-            nach § 1 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften
langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach           Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein
Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf-        ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich
zubewahren.                                                   des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co-
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die          ronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-      elektronischen Dokument in deutscher, englischer
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2           oder französischer Sprache verfügt und sie dieses
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung            innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der
aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht         zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich
erfasst                                                       vorlegt.
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,       b) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne             nach Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss
   des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der            mindestens fünf Tage nach der Einreise in die
   NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-­Truppen­          Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wor-
   statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten         den sein. Der zugrunde liegende Test muss die
   der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die             Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im
   zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei-           Internet unter der Adresse https://www.rki.de/co-
   sen oder dorthin zurückkehren, oder                        vid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021                          1057

c) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test-           Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig aus-
   ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage            stellt oder
   nach Einreise aufbewahren.
                                                          4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5
d) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für         einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht
   die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach          rechtzeitig aufsucht.
   Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
e) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung                                   §6
   eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu-               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   suchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Ein-       (1) Diese Verordnung tritt am 24. April 2021 in Kraft.
   reise typische Symptome einer Infektion mit dem        Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß-
   Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,             nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung
   Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust          des Coronavirus vom 17. April 2021 (Amtsbl. I S. 908,
   auftreten.                                             991_2) außer Kraft.
f) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die       (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Mai 2021
   unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.      außer Kraft.

                       §4                                                          Artikel 2
               Zuständige Behörden
                                                                   Verordnung zur Bekämpfung der
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-                  Corona-Pandemie (VO-CP)
gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr
nach Feststellung einer epidemischen Lage von na-                                §1
tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No-                  Grundsatz der Abstandswahrung
vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts-
polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden        (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver-      außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige        sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung        Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf
von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung       die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).
sind die Gemeindeverbände.                                Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
                                                          Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co-
ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4        (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-
Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord-         tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind
nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen     Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern
und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei-       einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-
behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden          wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-        kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung        (familiärer Bezugskreis).
sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der      (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek-       schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I       standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-
S. 856) bleiben unberührt.                                lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,
                                                          sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-
                       §5                                 halten werden.
               Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-                                  §2
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-            Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
sätzlich oder fahrlässig                                  (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz-
                                                          fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung       hörenden Personen und einer Unterschreitung des
   mit Satz 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebe-    Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht
   nen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge-      eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge-
   nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich        währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-
   nicht oder nicht rechtzeitig absondert,                Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,          oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge-
                                                          sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis
3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchsta-         zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen,
   be b, Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder       die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit-
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder         lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten
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chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine          mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in
Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und             sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-
schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen           übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von           werden,
der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben           6. Kunden und das Personal bei Erbringern von
dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-        Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres          denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge-        des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-
sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der            halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan-             soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-
dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.        gegensteht,
(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,        7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,        habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder            Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder           Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche         der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
Gründe nicht entgegenstehen:                                Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
                                                            den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-         ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-
   nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,          sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-
   Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-             lung oder Leistungserbringung entgegensteht,
   höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
   chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung        8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-
   des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei        schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro-
   Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim          nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher-
   Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-         bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der
   abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten          sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,
   werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-         sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-
   chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen        gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti-
   Personenverkehrs nachzuweisen,                           ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen,        9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes
    die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6       in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im
    Absatz 1 Satz 1 fallen,                                 Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-
                                                            gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,           grund der Nummern 1 bis 8 besteht,
   Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-
   denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen         10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die
   und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-           Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-
   plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung            destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten
   des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der             werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1
   Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie            sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-
   das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche        konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,             tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-            zulässig.
   leistet ist,                                          Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten         ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes       ben unberührt.
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
                                                         (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-
                                                         in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
   ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes
                                                         haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinische Ge-
   vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und
                                                         sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits
                                                         Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan-
   eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder
                                                         dards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich si-
   Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-
                                                         cherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des
   nenfalls entstehenden Warteschlangen,
                                                         öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3    bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2      haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-
   nem festen Platz,                                     (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
                                                         Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-      Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-         chen Plätzen und Straßen anzuordnen.
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                       §3                                 zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy-
              Kontaktnachverfolgung                       gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-
                                                          gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.
Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-         saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern
nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des       und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-
Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom             zuhalten.
22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist
eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7        Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-
und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-            besondere erforderlich für
gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr-
leisten.                                                  1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
                                                             Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-
                                                             trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
                       §4
            Betretungsbeschränkungen                      2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
                                                             und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen            lung jeglicher Unterkünfte,
sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,    3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,
die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden            Opern oder Konzerten,
und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,           4. den Kinobetrieb,
im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua-      5. den Sportbetrieb,
dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3     6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
Gesamtfläche stets zulässig.                              7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines       8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-
betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-                                  § 5a
herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die                                  Testung
Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten     (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachwei-
die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi-         ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
enekonzepte nach Maßgabe des § 5.                         SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gilt:
                                                          1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder
                       §5                                    ein Testergebnis in elektronischer oder schriftli-
                 Hygienekonzepte                             cher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen            Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-         Hierzu kann das in der Anlage vorhandene Muster
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-         verwendet werden oder ein dem Inhalt nach ent-
anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die             sprechendes.
Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-      2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun-
betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen         gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-          der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests ver-
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf        öffentlicht sind, erfüllen.
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
                                                          3. Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-
                                                             darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum        4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stel-
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor           le zu bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten           im Sinne dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.          Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchge-
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-         führt werden.
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der      5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen         res sind von der Testung befreit.
Berufsgenossenschaften zu beachten.
                                                          (2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind, soweit deren
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-         Vorlage in dieser Verordnung gefordert ist, den nach
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-         § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Behörden
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-      im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor-
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich               zuweisen.
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                       §6                                  Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
              Kontaktbeschränkungen                        Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-
                                                           künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,           schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach
in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten        § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-
Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen          haltes.
des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange-
hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren      (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt;        -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten
dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen             sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der
gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen          Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab-
weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon           (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis        Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleich-          Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-
zeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils     wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebens-          gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen
partner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften            und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3
gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im       des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-
gleichen Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind       staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu        nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere
zehn Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen        veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-
und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test             setzt werden.
nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.                     (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen
                                                           gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben,
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
                                                           Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von
boten.
                                                           der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er-
(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit      teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-
Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im         schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Innenbereich untersagt.                                    (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
(2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind    freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu        wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zuläs-        ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
sig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen      werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-
negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a            den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach
vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Orts-        Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
polizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu mel-      Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-
den. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur          gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist
vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des          in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
§ 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-           Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß
mengesetzes zu treffen.                                    Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter-
                                                           sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Ab-      finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne
satz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und       des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und
-ort in der Summe unter freiem Himmel oder in ge-          Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei
schlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu         der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern
erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind    keine generellen Absprachen mit der entsprechenden
unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde      Behörde getroffen wurden.
zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen
zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe          (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß-          setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-
nahmengesetzes zu treffen und besondere infektions-        kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
schutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen     nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird
und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl          und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der
sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung        zuständigen Behörden beachtet werden.
ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tat-
sächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veran-                           §7
staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen.             Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenom-                sowie Schließung von Einrichtungen
men sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die
dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser       (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer-
Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind;        bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom
die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gelten-     13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert
den Hygienevorschriften sind einzuhalten.                  durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021                           1061

der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art        14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen.
                                                           15. Großhandel,
Abweichend von Satz 1 sind gestattet
                                                           16. karitative Einrichtungen.
1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
   Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an          Maßgebend für die Ausnahme ist bei Mischsortimen-
   Ort und Stelle,                                         ten in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften
                                                           sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen
2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im          Ladengeschäften, dass der Sortimentsteil nach den
   Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb        Nummern 1 bis 16 wesentlich überwiegt.
   eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
   der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-         (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist
   ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,                nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen
                                                           negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a
3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen         vorlegen können und unter Beachtung der Auflagen zur
   und gastronomische Betriebe an Autohöfen,               Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Tester-
4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb      gebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von         bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer
   Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich mit         Leistungen.
   vorheriger Terminvereinbarung unter Beschrän-           (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
   kung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro           lich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kon-
   Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen einen ne-       taktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außen-
   gativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a          sportanlagen, zulässig.
   vorlegen können. Eine Bewirtung darf ausschließ-
   lich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen.          Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innen-
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-      bereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf
tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-      Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehme-
iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I         rinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2
S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des    -Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die      Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen min-
Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2        destens die folgenden Voraussetzungen eingehalten
Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.                 werden:
(3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhan-        1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
dels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Be-            satz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des
treten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werk-             § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
leistung erforderlich ist, ist nur nach Maßgabe eines
negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Von        2. Ausschluss von Zuschauern.
der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind
                                                           (5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs-
1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und             sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym-
   Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi-           piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska-
   gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver-       der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders
   markter von Lebensmitteln,                              ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in
                                                           allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver-
2. Abhol- und Lieferdienste,
                                                           tretbar sein.
3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
                                                           Zuschauer sind nicht erlaubt.
4. Banken und Sparkassen,
                                                           (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,
5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,           soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-
   Reformhäuser,                                           trieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Frei-
6. Optiker und Hörgeräteakustiker,                         zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und
                                                           Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe-
7. Post und sonstige Annahmestellen des Versand-           ken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähn-
   handels,                                                liche Einrichtungen.
8. Tankstellen, Raststätten,                               Von der Schließung ausgenommen sind
9. Reinigungen und Waschsalons,                            1. öffentliche Spielplätze,
10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,               2. Wildparks, Zoos,
11. Online-Handel,                                         3. Bibliotheken,
12. Babyfachmärkte,
                                                           4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedin-
13. Werkstätten und Reparaturannahmen,                        gung einer vorherigen Terminvereinbarung und der
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    Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach          ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab-
    Maßgabe des § 5a,                                      gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von
                                                           22.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Ki-
   nos, unter der Bedingung der Vorlage eines nega-        (9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
   tiven SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a            belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-
   der Besucherinnen und Besucher,                         lischen Getränken zu untersagen.
6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen        (10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
   Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch da-         schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
   rauf ausgerichtete Einrichtungen, wobei dabei die       gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
   Nutzung von Blasinstrumenten und die Ausübung           zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
   von Gesang nicht zulässig sind,                         gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
7. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie         lich befristet werden.
   vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote,
8. abweichend von Satz 1 für kontaktfreien Sport Fit-                            §8
   nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen          Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
   jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen         Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
   Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und               gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
   Kontakte zwischen Kunden vermieden werden; ab-          stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
   weichend von Satz 1 kann kontaktfreies Training         Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
   im Innenbereich von Sportstätten wie Fitnessstu-        vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an
   dios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen un-         den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
   ter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5             schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-
   durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines            standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
   negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des             orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits-
   § 5a geführt wird,                                      schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils
9. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum-         gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete
   lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des          Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung
   Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nachweis        nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen
   eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe           COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021
   des § 5a geführt wird; eine erneute Bedienung ei-       (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-
   ner Kundin oder eines Kunden darf frühestens zwei       standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für
   Stunden nach bereits erfolgter Bedienung stattfin-      die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der
   den,                                                    Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei-
                                                           ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes
10. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zweck           zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz
    der Ausbildung und des Trainingsbetriebs von Ret-      vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-
    tungsschwimmern,                                       hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in
11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung        der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die
    der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests           Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in
    nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be-        § 9 verwiesen.
    sucher.
(7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-                               § 8a
gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur-            Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie
verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten        vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der          Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugend-
hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasste oder   hilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote
aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende            ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spe-
zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-        zifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe.
busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
unzulässig.
                                                                                   §9
(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des            Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-         Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und
nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland)                       weitere Leistungsbereiche
vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom           (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem           Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-
Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast-           lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),       Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012        nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
(Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie-       zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021                           1063

zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist      1. Fachkrankenhäuser und -Fachabteilungen für
ein Hygienekonzept vorzulegen.                                ­Psychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychia-
                                                               trie der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-                -psychotherapie und Palliativstationen und -be-
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern            reichen. In diesen Einrichtungen legen die behan-
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des               delnden Ärztinnen und Ärzte in Absprache mit den
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und              Patienten und Angehörigen die Besuchsmöglich-
Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-           keiten fest.
erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband            2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen. Die
vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-           Besuchsmöglichkeiten sind in Absprache mit den
lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12            behandelnden Ärztinnen und Ärzten festzulegen.
dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
                                                           3. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspart-
(2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b            nerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder
des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-             der Verlobte, sonstige nahe Angehörige oder na-
qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon-            hestehende Personen. Diesen sind bei schwersten
zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens            Erkrankungen medizinisch oder ethisch-sozial an-
einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder            gezeigte Besuche, insbesondere bei Geburten oder
Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu            bei Personen im Sterbeprozess, zu gestatten. Die
erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-       Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleis-
en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen           tet sein. Weiter ist bei Aufklärungsgesprächen und
Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere            vor risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen
Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum            eine Begleitung durch den vorgenannten Personen-
Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so-        kreis zu gestatten. Die Einschätzung erfolgt unter
wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des           Einbindung der Patientinnen und Patienten sowie
Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum             deren Angehöriger durch die behandelnden Ärztin-
Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio-           nen oder Ärzte.
nen enthalten können.                                      4. Seelsorgerinnen und Seelsorger und rechtliche Be-
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-             treuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-           Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Auf-
de Maßnahmen angeordnet:                                      gaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                                                              erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtli-
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um               chen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,
   den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-             die jeweils in dieser Funktion die Einrichtung auf-
   tienten und Personal zu schützen und persönliche           suchen.
   Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl
   der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-           Ein Besuch ist nur bei negativem durch das Kran-
   pekte zu berücksichtigen.                               kenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung durch-
                                                           geführtem Antigentest möglich. Für den Besuch sind
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-        geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine
   gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen    Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Eine
   und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie       vollständige Isolation der Patientinnen und Patienten
   die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test-      ist zu verhindern. Die Besuchszeiten sind so einzurich-
   strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar-         ten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen
   ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel-      ermöglicht wird.
   len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten
   auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus          5. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
   SARS-CoV-2 zu beachten.                                    nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
                                                              Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-           planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-         nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
   lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-        oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-
   gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben           re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das
   in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-        Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
   sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der            Familie kann die Durchführung planbarer Behand-
   zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen.                 lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen
                                                              gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-
4. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3            ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für
   bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, ausgenommen            COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und
   Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von           notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer-
   Patientinnen und Patienten betreten werden.                den können.
Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchs-          6. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für
rechts sind                                                   Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen
1064                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. April 2021

    und Besucher können unter Berücksichtigung der         Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungs-
    Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff-       hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen
    net werden. Betriebskantinen können unter Einhal-      Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem
    tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der        saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-
    Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein-       hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.
    richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab-
    läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen,       (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh-
    insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger          men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs-
    Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-       dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von
    mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den        den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit
    Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu-         der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund
    gestalten.                                             einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Beschei-
                                                           nigung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3         dem SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der        zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stun-
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-     den zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienst-
zialleistungsträger ausgenommen.                           herrn nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung
                                                           vorgenommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen          und 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom         gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei
6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch       sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I      Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer
S. 674), sind mittels PoC-Antigen-Test zweimal wö-         Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen                           (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt-
                                                           lichen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1
1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund-         müssen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Be-
   heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent-      wohnern eine Maske der Standards FFP2 oder Masken
   gegenstehen,                                            höherer Standards tragen.
2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-
   schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit-                               § 10
   nehmer in besonderen Wohnformen für Menschen                   Hochschulen, Berufsakademien und
   mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch So-                 wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
   zialgesetzbuch.                                           Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
                                                                             Fortbildungen
In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege-
und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli-     (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs
chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen     der Universität des Saarlandes, der Hochschule für
und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo-          Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden
che zu testen.                                             Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz-
                                                           form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß-
Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer   gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den
den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion       Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der
mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem             aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule,
Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht          insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische
länger als 24 Stunden zurückliegt.                         und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun-
Besucherinnen und Besuchern der in Satz 1 und Satz 2       gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre,
genannten Einrichtungen ist der Zutritt nur gegen Vor-     Studium und Prüfungen können von der für die jeweili-
lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer        ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.           werden.

Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den     (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
Mitarbeitern und den Besuchern das Ergebnis nach           im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
Maßgabe des § 5a zu bestätigen.                            entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
                                                           konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-         gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und         die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten         währleisten sind.
Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-       (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
gaben zur täglichen Testung, eine PoC-Testung der Mit-     tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich      sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen      examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen-     (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
den Nachweis mit sich zu führen.                           lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
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