BDVR-Rundschreiben Zeitschrift für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Abzug vom 20.03.2020, 09:15:59 1 | 2020 52. Jahrgang ISSN 2511-7599 BDVR-Rundschreiben Zeitschrift für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Aus dem Inhalt ■ Kontroverse: Verfassungsgemäßheit des Berliner „Mietendeckels“ ■ Standortbestimmung: Die Konversion im asylgerichtlichen Verfahren ■ Interview mit Anne-Marie Keding
Abzug vom 20.03.2020, 09:16:20 INHALTSVERZEICHNIS Impressum BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 Herausgeber | Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) VORWORT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Haus des Rechts, Kronenstraße 73, 10117 Berlin www.bdvr.de www.verwaltungsgerichtstag.de KONTROVERSE Zur Verfassungsmäßigkeit des Berliner Mietendeckels . . . . . . . 3 Verantwortlich i.S. des Pressegesetzes | Markus Rau, Der verfassungswidrige Berliner „Mietendeckel“ . . . . . . . . . . . . 12 Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin Redaktion | Dr. Florian von Alemann, Rudolf Böcker, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT Alice Fertig, Antonia Kästle, Markus Rau, Dr. Justus Rind, Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für Rautgundis Schneidereit, Christiane Knoop, das Jahr 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Dr. Robert Ullerich Manuskripte und Zuschriften an | RiVG Markus Rau, IM GESPRÄCH Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Interview mit Anne-Marie Keding, Ministerin für Justiz und Telefon: 030/9014-8536, redaktion@bdvr.de Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Urheber und Verlagsrechte | Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jede EUROPA Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheber- rechtsgesetzes bedarf der Zustimmung des Verlags. Mit Justizpartnerschaft Niedersachsen – Posen . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 der Annahme des Beitrags zur Veröffentlichung erwirbt der Stellungnahme zum polnischen Gesetz vom 20.12.2019 . . . . . . 25 Verlag alle ausschließlichen Verlagsrechte für die Zeit des Studienfahrt der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Bestehens des Urheberrechts. Diese umfassen insbesondere Mitarbeiter nach Zagreb – 14.10. bis 16.10.2019 . . . . . . . . . . . . 30 auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung des Beitrags in eine Programm der Vereinigung Europäischer Verwaltungsrichter Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfälti- 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 gung und Verbreitung (online oder offline) zu gewerblichen Aktuelle Entscheidungen des EuGH und des EGMR . . . . . . . . . . 34 Zwecken ohne zusätzliche Vergütung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version des Beitrags erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung. AUS DEM BDVR UND E.V. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen die Meinung Bericht über die Mitgliederversammlung des BDVR und des der Autoren dar. Die Redaktion behält sich die Kürzung von Beiträgen vor. Unverlangt eingesendete Manuskripte – für Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.V. am 14.11. und die keine Haftung übernommen wird – gelten als Veröffent- 15.11.2019 in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 lichungsvorschlag. Veröffentlichte Fotos stammen von »pri- vat«, sofern diese nicht namentlich gekennzeichnet sind. AUS DEM BDVR Adressänderungen an | RiVG Dr. Florian von Alemann, Die Konversion im asylgerichtlichen Verfahren. . . . . . . . . . . . . . 38 Haus des Rechts, Kronenst. 73, 10117 Berlin, finanzen@bdvr.de AUS DEN MITGLIEDSVERBÄNDEN Verlag | Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Neuer Vorsitzender der Brandenburger Landesvereinigung . . . 40 Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart, Telefon 0711/7385-0, Neuer Vorstand im Landesverband Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Telefax 0711/7385-100, b.stotz@boorberg.de, www.boorberg.de PERSONALIA Anzeigen | Roland Schulz, Richard Boorberg Verlag GmbH Personalnachrichten aus dem BVerwG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 & Co KG, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart, Präsidentenwechsel beim Bayerischen Telefon: 0711/7385-0, Telefax 0711/7385-100, anzeigen@boorberg.de, Verwaltungsgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 13 vom 1.1.2017 Neuer Präsident beim Verwaltungsgericht Braunschweig . . . . . 44 Erscheinungsweise | viermal jährlich Bezugspreise | Jahresbezugspreis im Abonnement EUR 91,20 inklusive Zustellgebühr. Die Berechnung des Abon- nements erfolgt jährlich im Voraus. Einzelheft EUR 25,– zuzüglich Versandkosten. Bestellungen nehmen der Verlag und alle Buchhandlungen entgegen. Eine Abbestellung kann frühestens zum Jahresende gültig werden, wenn Sie dem Verlag spätestens sechs Wochen vor Jahresende vorliegt. Information zur nächtsten Ausgabe Satz | Reemers Publishing Services. www.reemers.de Produktion | Laupp & Göbel, Robert-Bosch-Str. 42, Die Redaktionssitzung für das Heft 2 | 2020 findet am 20.04.2020 statt. Ab- 72810 Gomaringen, www.meine-druckerei.de gabeschluss für Beiträge und Artikel ist der 20.04.2020. Artikel und Fotos bitte ISSN | 2511-7599 per E-Mail an Markus Rau, redaktion@bdvr.de.
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:21 VORWORT BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 Liebe Leserinnen und Leser, keit von Konversionen durch die Verwaltungsgerichte in Asyl- die Berlinerinnen und Berliner unter uns mögen das Ge- verfahren (nachzulesen hier: https://www.evangelisch.de/inhal fühl kennen: Wenn man irgendwo in Deutschland seinen te/164477/02-01-2020/bischof-kramer-taufe-muss-vor-abschie Heimatort verrät, folgt unweigerlich die Frage, was es um bung-schuetzen-koennen) durften nicht ohne Widerspruch alles in der Welt mit dem Mietendeckel auf sich hat (und oft bleiben. Wir haben seinen Äußerungen in einem Brief an ihn auch noch, ob es wirklich ernst gemeint ist). Tatsächlich ist deutlich widersprochen. Die Kontrolle der Ernsthaftigkeit von das Berliner Vorhaben bundesweit einmalig. Wir möchten die Konversionen ist nicht, wie er unter anderem meint, „eine Kontroverse um den Mietendeckel deswegen zum Schwer- Frechheit“ und führt auch nicht „zurück in Zeiten der Inquisi- punkt dieses Heftes machen. Dafür stellen wir Ihnen pro und tion“, sondern ist in einem Rechtsstaat schlicht geboten! Die contra gegenüber. Ist der Mietendeckel verfassungsgemäß (rechtliche) Standortbestimmung des Vorstands, die unserem oder nicht? Lesen Sie dazu die Stellungnahmen von Max Schreiben zugrunde liegt, können Sie in diesem Heft nach- Putzer, Benedikt Wolfers und Kai-Uwe Opper. lesen. Bei heftigen Debatten gerät dabei oft aus dem Blickfeld, Unsere Reihe von Interviews mit Justiz- und Innenminis- dass es tatsächlich ein Privileg ist, sich so offen über die tern setzen wir diesmal fort mit Anne-Marie Keding, Ministe- Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes auslassen zu können rin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt. und vor allem auch darauf zu vertrauen, dass entsprechende Neben den bewährten Themen Asyl und Personalgewinnung verfassungswidrige Gesetze kassiert werden. Dieses Privileg geht es unter anderem auch um die Möglichkeit, das Staats- ist auch in Europa nicht überall selbstverständlich. Nicht ganz examen am Computer schreiben zu können. Daneben äußert ohne Sorge ist dabei die Entwicklung in Polen zu betrachten. Ministerin Keding sich zu weiterem Reformbedarf im Verwal- Lesen Sie eine Stellungnahme zur polnischen Justizreform tungsprozessrecht. und einen Bericht über einen Austausch im Rahmen der Justizpartnerschaft Niedersachsen – Posen. Weniger drama- tisch, aber nicht weniger spannend war zudem die Studien- fahrt der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr ter des Bundesverwaltungsgerichts nach Zagreb. Lesen Sie über Unterschiede und Gemeinsamkeiten von kroatischer und deutscher Justiz. Ganz ohne Asyl geht es schließlich auch in diesem Heft nicht. Die Äußerungen des Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Überprüfung der Ernsthaftig- Dr. Robert Seegmüller, Vorsitzender 3
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:22 KONTROVERSE BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 Zur Verfassungsmäßigkeit des Berliner Mietendeckels Mit Beschluss vom 26.11.2019 hat der Berliner Senat den folgt – anders als der Bundesgesetzgeber – nicht als unmittel- Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vor- bares Ziel, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen schriften zur Mietenbegrenzung beschlossen.1 Er enthält in der individuellen Vertragspartner Mieter und Vermieter zu Art. 1 das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen schaffen. Vielmehr geht es ihm darum, Gemeinwohlziele in Berlin (MietenWoG Bln-E). Dessen maßgeblichen Inhalt durchzusetzen, namentlich die Bewahrung von ausreichen- hatte der Senat bereits mit Verabschiedung von Eckpunkten dem bezahlbarem Wohnraum und die Verhinderung von Ver- im Juni 2019 festgelegt.2 Das Vorhaben ist besser bekannt drängung einer angestammten und sozial durchmischten Be- unter dem Namen „Mietendeckel“ und wird spätestens seit völkerung. Ein Mietendeckel will bestehende oder nach Januar 2019 politisch und fachlich kontrovers diskutiert. Der Inkrafttreten des Gesetzes abzuschließende Mietvertragsver- von der rot-rot-grünen Landesregierung dem Parlament hältnisse nicht ausgestalten. Stattdessen setzt er hoheitlich übermittelte Vorschlag sieht insbesondere drei Maßnahmen Mietobergrenzen als Verbote fest, und dies unabhängig vom zur Bekämpfung explodierender Mieten im Stadtgebiet vor: Bestehen eines Mietverhältnisses, sondern gebunden an den Zum einen soll der sogenannte Mietenstopp die zu einem im jeweiligen Wohnraum. Rechte, die ihre Grundlage in privat- Gesetz festgelegten Stichtag vereinbarten Miethöhen für fünf rechtlichen Vereinbarungen haben, sollen durch das geplante Jahre „einfrieren“.3 Des Weiteren soll es im Falle einer Erst- Gesetz nicht unmittelbar geändert werden; sie können aller- oder Wiedervermietung nach Inkrafttreten des Gesetzes dem dings für den Geltungszeitraum des Gesetzes nur in dessen Vermieter verboten sein, eine Miete zu fordern, die die im mietpreisrechtlichen Grenzen ausgeübt werden. Die im Ge- Gesetz festgelegte zulässige Höchstmiete übersteigt.4 Zuletzt setzentwurf festgelegten Verbote sind gesetzliche Verbote sollen Bestandsmieten, die 20 % über dieser sogenannten nach § 134 BGB, die sich allein auf den Teil der Mietpreis- Tabellenmiete liegen, auf Antrag des Mieters „abgesenkt“ abrede beziehen, der mit dem zu schaffenden Preisrecht werden.5 Das Vorhaben des Landesgesetzgebers steht in unvereinbar ist. einer jahrzehntelangen Tradition der Mietpreisbindung in Berlin sowohl vor als auch nach dem Zweiten Weltkrieg, und dies in beiden Teilen der Stadt.6 Gleichwohl wirft der II. Zur formellen Verfassungsmäßigkeit vorgelegte Gesetzentwurf, der zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags noch nicht vom Abgeordnetenhaus von Ber- Im Ergebnis sprechen weit überwiegende Gründe dafür, dass lin verabschiedet war, zahlreiche bislang ungeklärte verfas- der Landesgesetzgeber die Kompetenz zur Einführung eines sungsrechtliche Fragen auf. Umstritten ist nicht nur die Mietendeckels hat.7 Die Länder sind zur Gesetzgebung im Gesetzgebungskompetenz des Landes. Auch zur materiellen Bereich öffentlich-rechtlicher Mietpreisbindung befugt. Verfassungsmäßigkeit eines Mietendeckels gibt es unter- schiedliche Auffassungen. 1. Keine Sperrwirkung durch das soziale Mietpreisrecht des BGB I. Zum normativen Konzept Obwohl der Bund bereits unter Rückgriff auf seine konkur- Dem Regelungskonzept des Berliner Senats für die Einfüh- rierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche rung eines landesrechtlichen Mietendeckels liegt die Tren- nung zwischen dem bestehenden bürgerlich-rechtlichen „so- zialen“ Mietrecht des BGB einerseits und einem durch das 1 Vgl. Agh-Drs. 18/2347, abrufbar unter http://pardok.parlament-ber Gesetz zu schaffenden öffentlich-rechtlichen Mietpreisrecht lin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2347.pdf (zuletzt andererseits zugrunde. Das landesrechtliche Preisrecht soll abgerufen am 17.01.2020). selbstständig neben das bundesrechtliche Mietrecht treten, 2 Vgl. Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz (Mietendeckel), ab- beide Rechtskreise sollen unabhängig voneinander bestehen. rufbar unter https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohn raum/mietendeckel/download/Senatsbeschluss_Eckpunkte_Mieten Unschädlich ist dabei, dass die mietpreisrechtlichen Instru- gesetz.pdf (zuletzt abgerufen am 17.01.2020). mente von Bundes- und Landesgesetzgeber im Hinblick auf 3 Vgl. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln-E. die gesetzgeberische Intention oder ihre Auswirkungen 4 Vgl. § 4 MietenWoG Bln-E. Überschneidungen aufweisen. Denn Regelungsinhalt und 5 Vgl. § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln-E. Regelungstechnik eines landesrechtlichen Mietendeckels 6 Zu einer kurzen Geschichte der Mietpreisbindung in Berlin vgl. stimmen mit dem Regelungskonzept der bundesrechtlichen Putzer, Ein Mietendeckel für Berlin, NVwZ 2019, S. 283 f. Mietpreisbremse nicht überein. Der Landesgesetzgeber ver- 7 So bereits Putzer (o. Fn. 6), S. 283. 4
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:23 KONTROVERSE BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 Recht mietpreisregulierende Maßnahmen vorgesehen hat, Rechte des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zu einer kommt den Ländern die Zuständigkeit zum Erlass öffentlich- Erhöhung der Miete begrenzt hat. Dies gilt auch für die Miet- rechtlichen Mietpreisrechts zu. Zwar durfte sich der Bundes- preisbremse.19 Wenn der Gesetzgeber mit ihr auch sozial- gesetzgeber bei Einführung der Mietpreisbremse auf seine politische Zwecke und damit öffentliche Interessen verfolgt,20 konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürger- so doch allein durch den Ausgleich von Störungen der Ver- liche Recht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG stützen.8 Im Be- tragsparität, mithin um den Mieter zu befähigen, am freien reich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder zur Markt einen fairen Mietzins zu erzielen.21 Gesetzgebung nur befugt, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, vgl. Art. 72 Abs. 1 GG. Unterstellt, das durch den Mietendeckel einge- 8 Vom BVerfG nicht ausdrücklich festgestellt, aber unterstellt, vgl. Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18 u. a. – juris. führte Preisrecht fiele unter diesen Kompetenztitel und der 9 So im Ergebnis Papier, Landeskompetenz zur Einführung eines Bundesgesetzgeber hätte diesen Bereich bereits umfassend sogenannten Mietendeckels?, Rechtsgutachtliche Stellungnahme und erschöpfend geregelt, wäre es den Ländern tatsächlich im Auftrag des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Im- verwehrt, gesetzgeberisch tätig zu werden.9 mobilienunternehmen e.V. – GdW, September 2019, abrufbar un- Der Berliner Mietendeckel ist aber nicht dem bürgerlichen ter https://web.gdw.de/uploads/pdf/Pressemeldungen/Gutach Recht zuzuordnen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, ten_Mietendeckel_Zustaendigkeit.pdf (zuletzt abgerufen am dass die Systematik des Grundgesetzes – zum Ausdruck ge- 17.01.2020); Wolfers/Opper, Ist ein landesrechtlicher „Mieten- bracht in Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG – eine extensive deckel“ mit dem GG vereinbar?, DVBl 2019, S. 1446 (1447 f.); Schede/Schuldt, Verfassungswidrigkeit landesrechtlicher Mieten- Interpretation der Zuständigkeitsvorschriften zugunsten des deckel, NVwZ 2019, S. 1572 (1573 ff.); Wissenschaftliche Dienste Bundes verbietet.10 Im Übrigen ist insbesondere die Historie des Bundestages, Möglichkeit der gesetzlichen Mietpreisregulie- für die – im Einzelfall durchaus schwierige11 – Abgrenzung rung durch die Länder aufgrund der Gesetzkompetenz für das von Kompetenzen des Bundes- und des Landesgesetzgebers Wohnungswesen, WD 3 – 3000 – 016/19, vom 31.01.2019, abruf- maßgeblich.12 Ein Blick in die Geschichte der Mietpreisbin- bar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/630748/ dung seit dem Ersten Weltkrieg zeigt, dass das Mietpreisrecht ca81db0c5da14d448d366b15b640aa54/WD-3-016-19-pdf-data. von Beginn an zumindest auch öffentlich-rechtlich geregelt pdf; dies., Gesetzgebungskompetenz für ein zeitlich begrenztes war.13 Das sogenannte soziale Mietrecht findet sich erst seit Verbot von Mieterhöhungen und Vereinbarkeit mit Art. 14 GG, WD den frühen 1970er-Jahren im BGB. Das dort geregelte Miet- 3 – 3000 – 149/19, vom 18.06.2019, abrufbar unter https://www. bundestag.de/resource/blob/650086/ preisrecht bezog sich lange allein auf die Bestandsmieten; bda1f29871822f23137957df47e2f4bf/WD-3-149-19-pdf-data.pdf erst mit Inkrafttreten der Mietpreisbremse wurden auch Wie- (jeweils zuletzt abgerufen am 17.01.2020). dervermietungsmieten innerhalb der bestehenden Systema- 10 Vgl. BVerfGE 26, 246 (254). tik des sozialen Mietrechts erfasst.14 11 Vgl. Weber, Mittel und Wege landesrechtlichen Mietpreisrechts in Mietendeckel und Mietpreisbremse mögen in die gleiche angespannten Wohnungsmärkten, JZ 2018, S. 1022 (1023). Richtung wirken. Dass Landes- und Bundesgesetzgeber mit 12 Vgl. hierzu Weber, Mehrdimensionalität im Wohnungsrecht, ZMR ihrer jeweiligen Normgebung unterschiedliche Lösungen des 2019, S. 389 f. Problems stark ansteigender Mieten anbieten, genügt gleich- 13 Vgl. Herrlein, 100 Jahre „Mietpreisbremse“ – Entwicklungslinien in wohl nicht für die Annahme, dass allein der (zuerst in An- Politik und Recht 1916 bis 2016, NZM 2016, S. 1 ff. 14 Vgl. Blankenagel/Schröder/Spoerr, Verfassungsmäßigkeit des Insti- spruch genommene) Kompetenztitel des bürgerlichen Rechts tuts und der Ausgestaltung der sog. Mietpreisbremse auf Grund- einschlägig wäre. Auch der Eingriff in (bundesrechtlich aus- lage des MietNovGE, NZM 2015, S. 1 (6 ff.). gestaltete) zivilrechtliche Rechtspositionen durch eine lan- 15 Vgl. Gather/von Restorff/Rödl, Warum dem Land Berlin die Gesetz- desrechtliche Mietpreisbindung besagt nichts über die kom- gebungskompetenz für den „Mietendeckel“ zusteht, Verfassungs- petenzrechtliche Verankerung einer solchen Regelung.15 blog, 26.11.2019, abrufbar unter https://verfassungsblog.de/wa Denn Mietendeckel und Mietpreisbremse unterscheiden sich rum-dem-land-berlin-die-gesetzgebungskompetenz-fuer-den-mie in erheblichem Maße sowohl hinsichtlich Regelungszweck tendeckel-zusteht/ (zuletzt abgerufen am 17.01.2020). und Regelungsmaterie als auch in Bezug auf die gewählte 16 Vgl. ebenso Mayer/Artz, Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Regelungstechnik.16 Aspekte eines „Mietendeckels“ für das Land Berlin, Rechtsgut- achten für die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus von Berlin, So bezweckt das soziale Mietrecht des BGB die Schaffung 16.03.2019, S. 31 ff., abrufbar unter https://www.spdfraktion-ber eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen der lin.de/system/files/mayer_artz_gutachten_mietendeckel_fu Vermieter und Eigentümer einerseits und den Mietern ande- er_spd-fraktion.pdf (zuletzt abgerufen am 17.01.2020). rerseits innerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses.17 17 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf Zentral auf der Seite der Mieterinteressen ist der soziale angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Besteller- Kündigungsschutz. Er besteht unabhängig davon, ob die prinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungs- Lage auf dem Wohnungsmarkt als ausgeglichen angesehen gesetz – MietNovG), BT-Drs. 18/3121, S. 14. wird oder nicht. Dem Vermieter wird kompensatorisch das 18 Vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz Recht eingeräumt, die Miete an die ortsübliche Vergleichs- für Mietverhältnisse über Wohnraum, BT-Drs. 7/2011, S. 7. 19 Vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 14. miete anzupassen sowie nach Modernisierung zu erhöhen.18 20 Vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 15. Bei Reformen des BGB-Mietrechts korrigierte der Bundes- 21 Vgl. Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid, Landeskompetenzen für gesetzgeber von ihm festgestellte Verschiebungen in dem so Maßnahmen der Mietpreisregulierung, Rechtsgutachten, 2019, definierten Äquivalenzverhältnis zwischen Vermieter und S. 14, abrufbar unter https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uplo Mieter. Dabei setzte er unmittelbar an dem im Einzelnen ads/pdfs/Studien/Studien_8-19_Mietpreisregulierung_web.pdf bestehenden Rechtsverhältnis an, etwa wenn er gesetzliche (zuletzt abgerufen am 17.01.2020). 5
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:23 KONTROVERSE BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 Der an Wohnraum und dem gesamten örtlichen Preisstand Möglichkeit zur Regelung eines öffentlich-rechtlichen Miet- ansetzende und damit sachbezogene Mietendeckel zielt hin- preisrechts ist mit der Föderalismusreform I nicht verloren gegen auf einen sozialen bzw. stadtpolitischen Zweck jenseits gegangen. Es entspricht nicht der föderalen Kompetenzord- der Vertragsparteien,22 namentlich die Bewahrung von aus- nung des Grundgesetzes, dass der verfassungsändernde Ge- reichendem und bezahlbarem Wohnraum. Grundlage seiner setzgeber im Falle eines neuen Zuschnitts der Art. 73 ff. GG Einführung ist die Feststellung, dass sich weite Teile der den Ländern ausdrücklich Materien zuweisen müsste. Art. 70 Bevölkerung am derzeit angespannten Wohnungsmarkt nicht Abs. 1 GG ist insoweit eindeutig. Einer besonderen Erwäh- mehr hinreichend mit bezahlbarem Wohnraum versorgen nung von Zuständigkeiten, die den Ländern mit Streichung können.23 Die Funktion des Marktes, einen fairen Interessen- eines Titels der konkurrierenden Gesetzgebung überantwor- ausgleich zwischen Vermieter und Mieter zu schaffen, ist tet werden sollen, bedarf es nicht. Nicht zu überzeugen erheblich gestört. Aus diesem Allgemeininteresse an einer vermag deshalb die Auffassung, die Gesetzesmaterialien zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Föderalismusreform I belegten nicht den ausdrücklichen Wil- soll regulierend in den Markt als solchen eingegriffen wer- len des verfassungsändernden Gesetzgebers, dass mit Strei- den. Die Regelung soll nur befristet gelten und müsste spä- chung des Kompetenztitels für das Wohnungswesen auch das testens zu dem Zeitpunkt auslaufen, in dem eine hinrei- Preisrecht in diesem Bereich mit an die Länder übergehen chende Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem soll.38 Vielmehr verfolgte der verfassungsändernde Gesetz- Wohnraum wieder sichergestellt ist. Dies entspricht auch der geber ausdrücklich das Ziel, die bisherige konkurrierende Konzeption des Bundesgesetzgebers beim Erlass wohnraum- Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen „erheb- bewirtschaftungsrechtlicher Regelungen zur Bekämpfung lich“ einzuschränken; verbleiben sollten nur einzelne, enu- der Wohnungsnot der Nachkriegszeit.24 Ein hoheitliches und merativ aufgezählte Materien.39 Insgesamt sollten die Gesetz- sanktionsbewährtes Verbot, eine höhere als die preisrechtlich gebungsbefugnisse der Länder im Zuge der Reform der zulässige Miete zu fordern,25 wirkt nur hinsichtlich des zuläs- föderalen Kompetenzordnung erweitert werden, nachdem sigen Höchstbetrages, den der Vermieter fordern oder ent- man festgestellt hatte, dass sie im Laufe der Zeit immer weiter gegennehmen kann. Im Übrigen bleiben die privatrechtlichen zurückgedrängt worden waren.40 Rechte und Pflichten der Mietparteien unberührt.26 Vor diesem Hintergrund unterliegen die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundes- 2. Öffentlich-rechtliches Mietpreisrecht als Teil des „Wohnungswesens“ 22 Vgl. Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid (o. Fn. 21), S. 9 f. Zur Regelung eines öffentlich-rechtlichen Mietpreisrechts 23 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vor- sind gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Länder zuständig. Danach schriften zur Mietenbegrenzung, Agh-Drs. 18/2347, S. 14 f. haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit die 24 Vgl. Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungs- Verfassung nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis ver- zwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht, BT-Drs. 3/1234, leiht.27 Bis zur Föderalismusreform I konnte sich der Bundes- 48. gesetzgeber hierfür auf den Kompetenztitel des Wohnungs- 25 Vgl. BVerwGE 2, 208. 26 Vgl. bereits BVerwGE 1, 247. wesens stützen.28 Mit dessen Streichung aus dem Katalog von 27 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vor- Art. 74 Abs. 1 GG29 im Zuge der Reform gilt nun die all- schriften zur Mietenbegrenzung, Drs. 18/2347, S. 16. gemeine Regelung des Art. 70 GG. 28 Vgl. Weber, JZ 2018 (o. Fn. 11), S. 1026 f.; Kloepfer, Die Sozialisie- Das Wohnungswesen betrifft grundsätzlich sämtliche Re- rung von Wohnungsunternehmen und die Verfassung, NJW 2019, gelungen, die sich aus sozialen Gründen auf private Wohn- S. 1656 (1659). zwecke dienende Gebäude beziehen,30 und dies unabhängig 29 Vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, von Eigentumsverhältnissen und Finanzierung.31 Dazu gehö- 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, ren Regelungen zur Wohnraumbewirtschaftung,32 zur -vertei- 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) v. 31.08.2006, BGBl. I 2006, lung und -bindung, aber etwa auch die Förderung des so- S. 2034. 30 Vgl. BVerfG, Rechtsgutachten über die Zuständigkeit des Bundes zialen Wohnungsbaus,33 die Rechte und Pflichten von zum Erlass eines Baugesetzes vom 16.06.1954, BT-Drs. 2/644, Eigentümern von Wohnraum begründen.34 In der Zeit nach S. 6. Gründung der Bundesrepublik fasste der Bundesgesetzgeber 31 Vgl. Weber, ZMR 2019 (o. Fn. 12), S. 389 f.; a. A. Schede/Schuldt die im Bereich des Wohnungswesens zur Bekämpfung der (o. Fn. 9), S. 1576. Wohnungsnot verabschiedeten Regelungen unter dem Be- 32 Vgl. BVerfGE 21, 117, 128. griff der Wohnungszwangswirtschaft zusammen. Zu ihr 33 Vgl. Maunz, in ders./Dürig, GG, 84. EL August 2018, Art. 74 zählte er neben der öffentlichen Wohnraumbewirtschaftung Rn. 208. (Wohnungsbelegung) und dem Mieterschutz (Ausschluss 34 Insoweit zu Recht Wolfers/Opper (o. Fn. 9), S. 1448. bzw. Einschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters) 35 Vgl. BT-Drs. 3/1234, 46. 36 Vgl. etwa Entwurf eines Ersten Wohnungsbaugesetzes, BT-Drs. 1/ auch das – von ihm selbst so bezeichnete – „öffentliche Miet- 567, 16; vgl. ebenso Weber, ZMR 2019 (o. Fn. 12), S. 390 f. m. w. N. preisrecht“.35 Der damalige Bundesgesetzgeber ging davon 37 Vgl. Schede/Schuldt (o. Fn. 9), S. 1576. aus, dass seine Regelungen zur Mietpreisbindung zumindest 38 So aber Papier, September 2019 (o. Fn. 9), S. 13 f.; Schede/Schuldt auch dem Wohnungswesen unterfielen.36 (o. Fn. 9), S. 1576. Dafür, dass mit Streichung des Kompetenztitels für das 39 Vgl. BT-Drs. 16/813, S. 13; instruktiv hierzu Weber, ZMR 2019 Wohnungswesen nunmehr das gesamte Mietpreisrecht unter (o. Fn. 12), S. 393 f. das bürgerliche Recht fallen sollte37, ist nichts ersichtlich. Die 40 Vgl. BT-Drs. 16/813, S. 7. 6
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:24 KONTROVERSE BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 tages41 einem Zirkelschluss. So heißt es darin, das Mietpreis- desgesetzlichen Konzept des sozial abgefederten zivilrecht- recht sei grundsätzlich Teil des sozialen Mietrechts, das tra- lichen Mietrechts.48 Der Berliner Senat hat auf diese Kritik ditionell eine Materie des bürgerlichen Rechts darstelle. Vor- teilweise reagiert. Für das sogenannte Kappen oder Absen- schriften des sozialen Mietrechts fielen daher unter den ken von Mieten soll nunmehr die Wohnlage berücksichtigt Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Es ist unbestrit- werden.49 Unabhängig hiervon ist ein „echter Widerspruch“ ten, dass das im BGB geregelte soziale Mietrecht Teil des des geplanten Mietendeckels zu dem bundesgesetzlichen bürgerlichen Rechts ist und der genannten Kompetenznorm Konzept der Mietpreisbremse nicht erkennbar.50 Die Miet- subsumiert werden kann. Dies erklärt jedoch nicht, warum preisbremse des BGB regelt die zulässige Höchstmiete bezo- das Mietpreisrecht in Gänze Teil des sozialen Mietrechts sein gen auf das konkrete Mietverhältnis unter Rückgriff auf den soll. Die Aussage, das Mietpreisrecht sei traditionell privat- jeweils aktuellen Mietspiegel. Der Gesetzentwurf zum Mie- rechtlich geregelt, ist dagegen – wie bereits festgestellt – tendeckel bezieht sich ebenfalls auf Werte des Mietspiegels. zumindest höchst angreifbar. Ein Unterschied liegt darin, dass der Landesgesetzgeber nicht plant, sämtliche Kriterien des Mietspiegels zu überneh- men. Dies geschieht – vor dem Hintergrund des als sehr 3. Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung? dringlich erkannten Problems explodierender Mieten und Verfassungsrechtlich erheblicher sind im Gegensatz hierzu eines Mangels an bezahlbarem Wohnraum – im Interesse die gegen das Gesetzgebungsvorhaben Berlins erhobenen einer schnellstmöglichen Umsetzung und Anwendung der Einwände, der Erlass öffentlich-rechtlichen Mietpreisrechts geplanten Regelungen, die einen möglichst geringen Verwal- bedeute, dass den Adressaten preisrechtlicher Gesetzgebung tungsaufwand erfordern sollen.51 Zudem sollen aus Gründen widersprüchliche Normbefehle erreichten. Zudem würden der Normklarheit Mieter in die Lage versetzt werden, mithilfe konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundes- einer vereinfachten Tabelle die für sie anwendbare zulässige gesetzgebers verfälscht.42 Tatsächlich verpflichtet das Höchstmiete ohne fachkundige Beratung zu erkennen. Dass Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzord- der Senat die sogenannte Tabellenmiete darüber hinaus auf – nung alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen – unter fortgeschriebene – Werte des Berliner Mietspiegels 2013 wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme43 – je- stützen möchte,52 ist im Ergebnis ebenfalls unschädlich. Der weils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten Landesgesetzgeber orientierte sich damit gleichwohl an nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die Rechtsord- Durchschnittswerten, die das Marktgeschehen zwischen Ver- nung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen mietern und Mietern in der Stadt nachbilden, allerdings zu widersprüchlich wird.44 Konzeptionelle Entscheidungen ei- einem Zeitpunkt, als der Berliner Wohnungsmarkt gerade nes zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen auch durch auf noch als nicht angespannt galt.53 Spezialzuständigkeiten gründende Einzelentscheidungen ei- Auch im Übrigen setzt sich der Entwurf des Berliner Se- nes Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden.45 nats nicht in verfassungsrechtlich erheblichen Widerspruch Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob diese Maßstäbe zu einer mietpreisrechtlichen Konzeption des Bundesgesetz- unmittelbar auf den Bereich der Mietpreisregulierung über- gebers. Ein solcher Widerspruch ergibt sich nicht bereits tragen werden können.46 Denn die sie aufstellenden verfas- dadurch, dass in vertraglich oder gesetzlich begründete zivil- sungsgerichtlichen Entscheidungen befassen sich allein mit rechtliche Rechtspositionen eingegriffen wird.54 Gleiches gilt der Frage, ob der Landesgesetzgeber neben einer Sachrege- unter Berücksichtigung, dass Mietendeckel und Mietpreis- lung des Bundes, der sich dabei auf seine konkurrierende bremse möglicherweise gleiche oder ähnliche Effekte erzie- Gesetzgebungskompetenz stützt, lenkungssteuerrechtlich tä- len. Denn auch wenn die beiden mietpreisrechtlichen Instru- tig werden kann, wenn das Landesgesetz dem Konzept des Sachgesetzgebers entgegensteht. Konkret ging es um die Frage sanktionsbewehrter steuerlicher Lenkung durch den 41 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, vom Landesgesetzgeber im Bereich des Abfallwirtschaftsrechts, 31.01.2019 und vom 18.06.2019 (o. Fn. 9), jeweils S. 3; ebenso Papier, September 2019, September 2019 (o. Fn. 9), S. 6 f., 11. das nach der Konzeption des Bundesgesetzgebers wesentlich 42 Vgl. Battis, Gesetz zum Mietendeckel ist in Teilen verfassungs- durch das Kooperationsprinzip und damit durch freiwilliges, widrig, Berliner Morgenpost online vom 26.10.2019, abrufbar aber gerade nicht durch erzwungenes Verhalten der Norm- unter https://www.morgenpost.de/berlin/article227476329/Ge adressaten bestimmt werden sollte. setz-zum-Mietendeckel-ist-in-Teilen-verfassungswidrig.html (zu- Im Übrigen bedingt ein Gebot zu wechselseitiger Rück- letzt abgerufen am 17.01.2020); Papier, September 2019, Septem- sichtnahme, dass es in beide Richtungen gilt, mithin in glei- ber 2019 (o. Fn. 9), S. 11 ff. cher Weise für den Landes- wie für den Bundesgesetzgeber. 43 Vgl. BVerfGE 98, 265 (301). Sollten sich normative Konzepte der beiden Gesetzgeber 44 Vgl. BVerfGE 98, 106 (118 f.). widersprechen, kann dies deshalb nicht per se bedeuten, 45 Vgl. BVerfGE 98, 265 (301). dass die landesrechtliche Regelung zurücktreten muss. Un- 46 Vgl. ebenso Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid (o. Fn. 21), S. 8, 12. 47 Vgl. Papier, September 2019 (o. Fn. 9), S. 10. abhängig hiervon sind die in der Literatur teilweise fest- 48 Vgl. Battis (o. Fn. 42). gestellten Widersprüche zumindest nicht in dem dargestell- 49 Vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 MietenWoG Bln-E. ten Maße erkennbar. So soll durch den Mietendeckel das 50 So auch Fischer-Lescano (o. Fn. 21), S. 17 f. Konzept des sozialen Mietpreisrechts im BGB „ganz eindeu- 51 Vgl. Agh-Drs. 18/2347, S. 31. tig“ gesprengt werden;47 die Festlegung einer Mietober- 52 Vgl. § 6 Abs. 1 MietenWoG Bln-E. grenze sowie das sogenannte Kappen oder Absenken von 53 Vgl. Agh-Drs. 18/2347, S. 30 ff. Mieten ständen zudem in diametralem Gegensatz zum bun- 54 So auch Gather/von Restorff/Rödl (o. Fn. 15). 7
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:24 KONTROVERSE BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 mente in die gleiche Richtung wirkten, ist vor dem Hinter- 1. Eingriff in die Grundrechte von Vermietern grund der dargestellten strukturellen Unterschiede in den und Eigentümern jeweiligen normativen Regelungskonzepten und der vom Landesgesetzgeber gewollten Trennung zwischen sozialem Der vom Senat eingebrachte Gesetzentwurf greift – in nicht Mietrecht des BGB und öffentlich-rechtlicher Mietpreisbin- unerheblichem Maße – in die Grundrechte von Eigentümern dung die behauptete Verfälschung eines Konzepts des Bun- und Vermietern ein, namentlich in die Eigentumsgarantie aus desgesetzgebers kaum darstellbar. Ein föderaler Kompetenz- Art. 14 Abs. 1 GG und die Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 konflikt entsteht im Übrigen nicht bereits dann, wenn ein GG. Darüber hinaus ist der allgemeine Gleichheitssatz aus Landesgesetzgeber – wie vorliegend – im Rahmen seiner Art. 3 Abs. 1 GG betroffen. Befugnisse einer Gruppe von Normadressaten Verhaltens- Für die Prüfung, ob die einzelnen Bestimmungen des vor- pflichten auferlegt, die zu deren bundesgesetzlich begrün- gelegten Gesetzentwurfs gegen die genannten Freiheits- und deten Pflichten hinzutreten.55 Dass der Bund in seinem Zu- Gleichheitsrechte verstoßen, dürfte sich maßgeblich an dem ständigkeitsbereich keine weitergehende Regelung getroffen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreis- hat, ändert hieran nichts. Andernfalls würde die in Art. 30 GG bremse zu orientieren sein.58 Nicht nur bestätigt das Gericht vorausgesetzte Eigenständigkeit der Landesgesetzgebung darin bereits bestehende verfassungsgerichtliche Maßstäbe weitgehend leerlaufen. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit im Bereich der Mietpreisregulierung.59 Seine Erwägungen der Rechtsordnung verpflichtet die Länder daher nicht, bei können darüber hinaus in weiten Teilen für die sich im ihrer Gesetzgebungstätigkeit nur solche konzeptionellen An- Rahmen der Diskussion um den Mietendeckel stellenden sätze zu verfolgen, die denen des Bundesgesetzgebers ent- verfassungsrechtlichen Fragen fruchtbar gemacht werden. sprechen.56 2. Geeignetheit und Erforderlichkeit 4. Zwischenergebnis An der Geeignetheit und der Erforderlichkeit der Bestimmun- Die gegen eine Kompetenz der Länder zur Regelung eines gen des MietenWoG Bln-E dürfte nach der Entscheidung über eigenen Mietpreisrechts vorgebrachten Argumente greifen die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse nicht ernst- im Ergebnis nicht durch. Den geäußerten Bedenken in Bezug haft zu zweifeln sein.60 So hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Gesetzgebungsbefugnis begegnet der Berliner Se- bekräftigt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nat gleichwohl mit einer möglichst klaren Trennung zwischen im Bereich der Miethöhenregulierung wegen der sozialen den bestehenden Regelungen des sozialen Mietrechts und Funktion des Wohnobjekts besonders groß ist.61 Dabei kann einer öffentlich-rechtlichen Mietpreisbindung. Dies setzt er sich der Gesetzgeber auch auf Gemeinwohlbelange wie etwa beispielsweise bei der Regelung zum Mietenstopp um, die die Durchmischung von Stadtvierteln sowie die Verhinderung allein ein Verbot vorsieht, eine Miete zu fordern, die über der von Segregation und Gentrifizierung berufen.62 Auch ein Miethöhe des Stichtages liegt.57 Vergleichbar wird zu den behaupteter Rückgang der Bautätigkeit – obwohl Neubau Mietobergrenzen formuliert, dass es verboten sein soll, bei vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist63 – erstmaliger und bei Wiedervermietung eine Miete zu fordern, sowie eine ebenso bislang nicht nachgewiesene verstärkte die über die einschlägigen Werte der Mietentabelle hinaus- Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen lässt die geht. Mit dieser Regelung lässt der Landesgesetzgeber die Eignung zur Erreichung der Ziele nicht entfallen, da es sich vertraglichen Vereinbarungen der Mietparteien unberührt. dabei allenfalls um mittelbare Auswirkungen des Gesetzes Soweit der vereinbarte Mietzins jedoch die preisrechtlich handelt.64 Dass die Förderung privaten Wohnungsneubaus65 zulässige Miethöhe überschreitet, ist die entsprechende For- derung des Vermieters nicht durchsetzbar. 55 Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 03.12.2019 – Vf. 6-VIII-17 – juris Rn. 106. 56 Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 03.12.2019 – Vf. 6-VIII-17 – II. Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit juris Rn. 107. 57 Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln-E. Im Ergebnis sprechen darüber hinaus gute Gründe dafür, 58 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8). dass der vom Berliner Senat vorgelegte Gesetzentwurf auch 59 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 49. materiell verfassungsmäßig ist. Umstritten ist gleichwohl ins- 60 Anders dennoch Wolfers/Opper (o. Fn. 9), S. 1449; hiergegen Pa- besondere die Verhältnismäßigkeit der geplanten mietpreis- pier, Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Neurege- rechtlichen Bestimmungen. Auch die vorgesehene Regelung lung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung – Rechts- eines Stichtages beim Mietenstopp wirft verfassungsrechtli- gutachtliche Stellungnahme im Auftrag des Bundesverbandes che Fragen auf. deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. – GdW, Die drei im Gesetzentwurf des Berliner Senats normierten Dezember 2019, S. 9 ff., abrufbar unter https://web.gdw.de/uplo ads/pdf/Pressemeldungen/Materielle_Verfassungsmaessig Instrumente – der Mietenstopp, die Einführung von Mietober- keit_des_Berliner_Mietendeckels.pdf (zuletzt abgerufen am grenzen und das sogenannte Kappen oder Absenken über- 17.01.2020). höhter Mieten – sind zwar kompetenzrechtlich einheitlich zu 61 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 71. betrachten. Was die Intensität anbelangt, mit der die einzel- 62 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 72. nen Maßnahmen jeweils in die Grundrechte von Eigentümern 63 Vgl. § 1 Nr. 3 MietenWoG Bln-E. und Vermietern eingreifen, bestehen allerdings Unterschie- 64 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 65. de. 65 Vgl. Wolfers/Opper (o. Fn. 9), S. 1449. 8
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:25 KONTROVERSE BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 oder der Ausbau sozialstaatlicher Maßnahmen zur Abmil- wodurch die Wirtschaftlichkeit der Wohnung als sicher- derung sozialer Härten von Mietern – unberücksichtigt ihrer gestellt gilt.77 Jedenfalls in Bezug auf den geplanten Mieten- im Vergleich zu einem Mietendeckel stärkeren Belastung des stopp dürfte im Ergebnis nichts anderes gelten. Denn nach Landeshaushalts – Eigentümer und Vermieter nicht oder § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln-E werden Mieten „eingefroren“, weniger belasteten, mag zutreffen, schlägt jedoch im Rahmen die auf einem unregulierten Markt gebildet wurden und für der Erforderlichkeit nicht durch.66 Auch dem oft bemühten deren Erhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete maßgeblich zahlungskräftigen Mieter am Kurfürstendamm,67 der ohne war – selbst eine am Markt orientierte Durchschnittsmiete. Notwendigkeit von den geplanten Regelungen profitierte, Weiter reichen insoweit die geplanten Regelungen zur dürfte keine verfassungsrechtliche Bedeutung zukommen. Mietobergrenze bei Erst- und Wiedervermietung und zum Dass sämtliche Mieter auf einem (insgesamt) angespannten sogenannten Kappen oder Absenken von Bestandsmieten. Wohnungsmarkt einer mietpreisrechtlichen Regulierung un- Sie orientieren sich – auch wenn fortgeschrieben – an Werten terfallen, war bereits bei der Mietpreisbremse der Fall.68 Auch des Mietspiegels 201378 und bilden damit bereits jetzt nicht wenn das Angebot an bezahlbarem Wohnraum durch das die aktuellen Marktmieten ab. Auch ist der Eingriff in die Gesetz steigen dürfte, wird befürchtet, dass sich der Zugang Grundrechte von Eigentümern und Vermietern insofern in- zahlungsschwacher Mieter zum Wohnungsmarkt aufgrund tensiver, als nicht nur die Durchsetzung von Rechten aus einer erwarteten steigenden Nachfrage an Wohnraum nicht Gesetz – vorliegend die Forderung eines Mietzinses nach verbessern würde.69 Dies als gegeben unterstellt, beträfe der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Einwand gleichwohl allein die Regelung zu den Mietober- Abs. 1 BGB oder nach Modernisierungsmaßnahmen nach grenzen bei Wiedervermietung, nicht jedoch den Mieten- § 559 Abs. 1 BGB – beschränkt ist, sondern auch aus Vertrag. stopp oder das sogenannte Kappen oder Absenken von Be- Das Vertrauen des Vermieters in die Durchsetzbarkeit ver- standsmieten. traglich begründeter Rechte dürfte verfassungsrechtlich als besonders schützenswert einzustufen sein; dies umso mehr, als er auf Grundlage des vereinbarten Mietzinses im Einzelfall 3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vermögenswerte Dispositionen getroffen hat. Die Qualität des Wesentlich größer ist der Begründungsaufwand des Gesetz- Eingriffs ändert sich dadurch jedoch nicht grundlegend, ist gebers in Bezug auf die Angemessenheit (Verhältnismäßig- doch auch der Umfang der gesetzlich zulässigen Erhöhung keit im engeren Sinne) der vorgesehenen mietpreisrecht- der Miete abhängig vom jeweils vertraglich vereinbarten lichen Instrumente. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht Mietzins. Letztlich führt die Anwendung aller drei Instrumen- per se ausgeschlossen, die Ausübung von durch Vertrag te des Mietendeckels dazu, dass ein Vertragspartner – zeitlich begründeten oder sonst im bürgerlichen Recht verankerten begrenzt – eine vertraglich begründete, ggf. aufgrund Geset- subjektiven Rechten zu beschränken.70 Zudem ist das Ver- zes modifizierte Position, nämlich das Recht, vom Mieter trauen von Vermietern, mit ihrer Wohnung höchstmögliche einen Mietzins in bestimmter Höhe zu verlangen, nicht durch- Mieteinkünfte zu erzielen, trotz getätigter kreditfinanzierter setzen kann. Investitionen grundrechtlich nicht geschützt; auf dem „sozial- Zudem hat der Gesetzgeber eine sachliche Begründung politisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts“ dürfen Vermie- für den Mietenstopp. Er möchte den Mietern eine „Ver- ter darüber hinaus auch nicht auf den Fortbestand einer ihnen schnaufpause“ verschaffen, indem er die rasante Preis- günstigen Rechtslage vertrauen.71 Verfassungsrechtliche entwicklung auf dem Wohnungsmarkt bremst, während er Grenzen sind jedoch dort gezogen, wo die Gruppe der Mieter zugleich den sozialen Wohnungsbau fördert, eigenen Woh- oder der Vermieter einseitig bevorzugt oder benachteiligt nungsbau betreibt79 und die Schaffung mietpreisgebundenen wird,72 oder wo eine Regelung zu dauerhaften Verlusten für den Vermieter oder einer Substanzgefährdung der Mietsache führt.73 Diese Grenzen sind nicht bereits dann überschritten, wenn 66 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 67. eine im Interesse der Mieter ergehende Regulierung von 67 Vgl. Battis (o. Fn. 42). Miethöhen nicht zugleich Vergünstigungen für Vermieter 68 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 67, unter Verweis auf Gsell, Die gerechte und Eigentümer vorsieht.74 Eine verfassungsrechtliche Pflicht Miete, NZM 2017, S. 305 (307). zur Kompensation von Eingriffen in deren Grundrechte ist 69 Vgl. Wolfers/Opper (o. Fn. 9), S. 1449. den verfassungsgerichtlichen Maßstäben nicht zu entneh- 70 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 103: „Dass bestehende Mieten nicht men. Vielmehr muss bei Schaffung eines gerechten Aus- abgesenkt, sondern lediglich unangemessene Mietanhebungen gleichs mittels Abwägung den Interessen von Vermietern bei Wiedervermietung verhindert werden (...), ist auch mit Blick und Eigentümern einerseits und den Belangen des All- auf die gesetzgeberischen Ziele der Miethöhenregulierung ange- gemeinwohls andererseits nicht immer dasselbe Gewicht bei- messen.“ gemessen werden; gesellschaftliche Verhältnisse und Um- 71 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 77. 72 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 69. stände des Wohnungsmarktes dürfen – wie vorliegend 73 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 88. geschehen75 – dabei Berücksichtigung finden.76 74 So aber wohl Papier, Dezember 2019 (o. Fn. 60), S. 15 f. Bedenken begegnet die teilweise Abkopplung der miet- 75 Vgl. Agh-Drs. 18/2347, S. 14 ff. preisrechtlich zulässigen Miethöhe von der am unregulierten 76 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 69, 73. Markt erzielbaren Miete. Dies ist in Bezug auf die Regelung 77 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 83. der Mietpreisbremse nicht der Fall, da sie sich gemäß § 556d 78 Vgl. Agh-Drs. 18/2347, S. 30 ff. Abs. 1 BGB an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert, 79 Vgl. Agh-Drs. 18/2347, S. 1 f. 9
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:25 KONTROVERSE BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 Wohnraums auf sonstige Weise unterstützt.80 Seinen Rück- Rückanknüpfung liegt danach vor, wenn eine Norm auf ge- griff auf die Werte des Mietspiegels 2013 hat der Berliner genwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Senat nachvollziehbar damit begründet, dass zu dem Zeit- Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zu- punkt seiner Veröffentlichung ein gerade noch nicht ange- gleich die betroffene Rechtsposition entwertet,99 etwa wenn spannter Wohnungsmarkt in Berlin geherrscht habe.81 belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkün- Ungeachtet dessen, dass eine Orientierung von Mietober- dung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins grenzen an den am Markt zu erzielenden Preisen verfas- Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden.100 Normen sungsrechtlich jedenfalls nicht zwingend ist,82 streitet für die mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig; ver- Angemessenheit der geplanten Regelungen, dass sie Neubau fassungsrechtliche Grenzen können sich jedoch aus dem von ihrem Anwendungsbereich komplett ausnimmt. Zudem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnis- sieht sie für Neubau eine zeitlich großzügige, im Interesse mäßigkeitsprinzip ergeben.101 Das schutzwürdige Vertrauen von Eigentümern und Vermietern liegende Legaldefinition auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage entfällt in der vor.83 Die jeweils geltenden zulässigen Mietobergrenzen dif- Regel bereits mit Einbringung eines Gesetzentwurfs in das ferenzieren außerdem nach Baujahr und Ausstattung der Parlament. Eine darin vorgesehene Neuregelung darf des- Wohnung,84 bei dem sogenannten Kappen oder Absenken halb unechte Rückwirkung entfalten.102 von Bestandsmieten findet darüber hinaus auch die Wohn- Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich lage Berücksichtigung.85 Dem Gesetzgeber ist es im Hinblick grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nach- auf den allgemeinen Gleichheitssatz im Übrigen grundsätz- träglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehö- lich nicht verwehrt, eine Vielzahl von Sachverhalten typisie- rende Tatbestände eingreift.103 Dies ist insbesondere der Fall, rend und generalisierend zu regulieren;86 vollständige Einzel- wenn die beabsichtigte Rechtsfolge mit belastender Wirkung fallgerechtigkeit ist, und dies gilt letztlich trotz stärkerer schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm für Differenzierung auch für die Werte des Mietspiegels,87 nicht bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (sogenannte zu erreichen. Bei Bestandsmieten, die der Gesetzgeber unter teilweiser Anlehnung an § 5 Abs. 2 WiStrG88 als schutzwürdi- ger erachtet als den Fall der Erst- oder Wiedervermietung, hat 80 So etwa über das Modell der kooperativen Baulandentwicklung, vgl. hierzu https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/woh er einen Aufschlag von 20 % vorgesehen.89 Die preisrechtlich nungsbau/de/vertraege/ (zuletzt abgerufen am 17.01.2020). zulässige Mietobergrenze erhöht sich zudem für Ein- und 81 Vgl. Agh-Drs. 18/2347, S. 30 ff. Zweifamilienhäuser um 1 €,90 ebenso wie für Wohnraum mit 82 Vgl. BVerfG (o. Fn. 8), Rn. 83: „Die ortsübliche Vergleichsmiete (bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorhandener) moder- sichert dem Vermieter einen am örtlichen Markt orientierten ner Ausstattung.91 Ein Inflationsausgleich soll die Wirtschaft- Mietzins, der die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig lichkeit der Wohnung gewährleisten.92 Des Weiteren soll im sicherstellen wird (...)“ (Hervorhebung durch den Verfasser). Falle besonders niedriger Mieten der Deckel nach dem Willen 83 Vgl. § 1 Nr. 3 MietenWoG Bln-E: „(...) Wohnraum, der ab dem des Berliner Senats zumindest bei Wiedervermietung „at- 01.01.2014 erstmalig bezugsfertig wurde(...).“ men“ können, sich die zulässige Höchstmiete mithin um 1 €, 84 Vgl. § 6 Abs. 1 MietenWoG Bln-E. 85 Vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 MietenWoG Bln-E. höchstens jedoch auf 5,02 €/m² erhöhen.93 Kosten für Moder- 86 Vgl. BVerfGE 98, 365 (385), stRspr. nisierungsmaßnahmen, die der Vermieter auf den Mieter 87 Vgl. Papier, Dezember 2019 (o. Fn. 60), S. 26 f. umlegt, können zumindest teilweise durchgesetzt werden.94 88 Vgl. Agh-Drs. 18/2347, S. 29. Die ebenso vorgesehene Härtefallklausel soll verhindern, 89 Vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 MietenWoG Bln-E. dass die geplanten Regelungen zu dauerhaften Verlusten 90 Vgl. § 6 Abs. 2 MietenWoG Bln-E. des Vermieters oder zu einer Substanzgefährdung führen.95 91 Vgl. § 6 Abs. 3 MietenWoG Bln-E; im Falle zusätzlicher Moderni- Insbesondere aber spricht für die Verhältnismäßigkeit der sierungsmaßnahmen nach Inkrafttreten des Gesetzes ist eine geplanten Regelungen die Ausgestaltung des Mietendeckels weitere Erhöhung der preisrechtlich zulässigen Miethöhe gemäß als von vornherein zeitlich befristete Maßnahme: Das Gesetz § 7 Abs. 1 MietenWoG Bln-E möglich. soll nach fünf Jahren außer Kraft treten,96 das besonders 92 Vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 MietenWoG Bln-E. 93 Vgl. § 3 Abs. 3 MietenWoG Bln-E; dies gilt allerdings nur für umstrittene sogenannte Kappen oder Absenken von Be- Wohnungen, die bestimmte Modernisierungsmerkmale aufwei- standsmieten darüber hinaus erst neun Monate nach Inkraft- sen. treten des Gesetzes anwendbar sein.97 94 Vgl. § 7 Abs. 1 MietenWoG Bln-E. 95 Vgl. § 8 MietenWoG Bln-E. 96 Vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzli- 4. Stichtagsregelung als unzulässige Rückwirkung? cher Vorschriften zur Mietenbegrenzung. Verfassungsrechtlichen Bedenken setzt sich auch die Stich- 97 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzli- tagsregelung beim sogenannten Mietenstopp aus; im Ergeb- cher Vorschriften zur Mietenbegrenzung. nis greifen diese aber nicht durch. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 98 Dies gilt auch für Index- und Staffelmiete, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln-E. Für eine zum Stichtag nicht, aber bereits MietenWoG Bln-E ist es verboten, eine Miete zu fordern, die früher vermietete Wohnung ist die Miete zum Ende der letzten die am 18.06.2019 – dem Stichtag – wirksam vereinbarte Vermietung maßgeblich, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 MietenWoG Bln-E. Miete überschreitet.98 99 Vgl. BVerfGE 101, 239 (263); 123, 186 (257). Verfassungsrechtlich ist die Stichtagsregelung nach den 100 Vgl. BVerfGE 132, 302 (318). Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen in der Aus- 101 Vgl. BVerfGE 95, 64 (86). prägung zu beurteilen, die sie durch Art. 14 Abs. 1 GG erfah- 102 Vgl. BVerfGE 127, 31 (50); 143, 246 (385, Rn. 377). ren haben. Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche 103 Vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.), stRspr. 10
Abzug vom 20.03.2020, 09:20:26 KONTROVERSE BDVR-Rundschreiben 1 | 2020 Rückbewirkung von Rechtsfolgen).104 Auch in diesem Fall tritt tene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln-E am das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauens- 18.06.2019 hinreichend vorhersehbar war. Anhaltspunkte für schutz hat, aber zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Ver- eine sachwidrige Nutzung des dem Gesetzgeber zukommen- trauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. den Einschätzungsspielraums bei der Wahl des Zeitpunkts, Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betrof- ab dem die Wirkung der Ankündigung des Gesetzes seinen fene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen Zweck durchkreuzte,116 liegen nicht vor. war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durf- te.105 Die Regelungen des MietenWoG Bln-E entfalten unechte IV. Fazit Rückwirkung. Der Gesetzgeber knüpft tatbestandlich an die jeweilige Miethöhe zum Stichtag an. Die Stichtagsregelung Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung gesetzli- betrifft damit allein Mietverhältnisse, die in der Vergangen- cher Vorschriften zur Mietenbegrenzung hat die Berliner heit ins Werk gesetzt worden sind, zum Zeitpunkt des Inkraft- Landesregierung einen Vorschlag zur Einführung eines lan- tretens des Gesetzes aber noch fortbestehen. Derartige desrechtlichen Mietpreisrechts vorgelegt. Dieser kann durch- Rechtsänderungen sind im Rahmen von Dauerschuldverhält- aus als mutig bezeichnet werden, geht er doch inhaltlich weit nissen – wie der Mietvertrag eines ist – üblich; ein Vertrags- über das hinaus, was in den letzten Jahren sowohl auf Bun- partner darf nicht darauf vertrauen, dass ein grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossenes Rechtsverhältnis stets dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht unter- 104 Vgl. BVerfGE 127, 1 (17). liegt.106 Die Norm entfaltet auch nicht deswegen echte Rück- 105 Vgl. BVerfGE 95, 64 (86 f.). wirkung, weil sie ein Verbot statuierte, eine höhere Miete als 106 Vgl. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, 85. EL November 2018, Art. 3 die Stichtagsmiete zu verlangen.107 Ein solches Verbot gilt, da Rn. 374. im Gesetz nichts Gegenteiliges geregelt ist, erst ab seinem 107 So aber Papier, Dezember 2019 (o. Fn. 60), S. 23; ebenso Shirva- Inkrafttreten.108 ni, Wortprotokoll zur Anhörung, Gesetz zur Neuregelung gesetz- Selbst unterstellt, es läge ein Fall echter Rückwirkung vor, licher Vorschriften zur Mietenbegrenzung, S. 45, abrufbar unter dürften zwingende Gründe des gemeinen Wohls eine https://www.parlament-berlin.de/ados/18/StadtWohn/protokoll/ Durchbrechung des Rückwirkungsverbots rechtfertigen. Das sw18-049-wp.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2020); Wis- senschaftlicher Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Gesetzgebungsverfahren erfordert eine gewisse Zeitdauer, Berlin, Gutachten zu einer Reihe von Rechtsfragen im Zusam- insbesondere – wie vorliegend – zur Regelung einer hoch- menhang mit der Rückwirkung des geplanten Berliner Mieten- komplexen, bislang ungeregelten Materie. Dies kann von gesetzes („Mietendeckel“), vom 28.10.2019, S. 8, abrufbar unter betroffenen Eigentümern und Vermietern genutzt werden, https://www.parlament-berlin.de/C1257B55002B290D/vwCon ein Mieterhöhungsverlangen noch vor Inkrafttreten des Ge- tentByKey/W2BHTGXS981WEBSDE/$File/20191028_Mieten setzes auszusprechen, um so dem drohenden „Einfrieren“ deckel.pdf (zuletzt abgerufen am 17.01.2020). der Bestandsmieten zuvorzukommen. In einer derartigen 108 Vgl. Nora Wienfort, Ein Stichtag macht noch keine Rückwirkung, Konstellation kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, Verfassungsblog, 13.01.2019, https://verfassungsblog.de/ein- Maßnahmen zu ergreifen, damit die Neuregelung bereits vor stichtag-macht-noch-keine-rueckwirkung/ (zuletzt abgerufen am 17.01.2020); missverständlich insoweit die Gesetzesbegründung, ihrem Erlass nicht durch Ausnutzung der bisherigen Rechts- vgl. Agh-Drs. 18/2347, S. 25. lage unterlaufen werden kann.109 Der Gesetzgeber verfolgte 109 Vgl. BVerfGE 95, 64 (88 f.), 97, 67 (81 f.), jeweils für Fälle unechter mit der Einführung einer Stichtagsregelung den Zweck, die- Rückwirkung; ebenso Schneider, Gesetzgebung, Heidelberg, sen befürchteten Ankündigungseffekt110 zu vermeiden. Sie ist 3. Aufl. 2002, Rn. 540. auch geeignet und erforderlich, da die beabsichtigte Wirkung 110 So rief etwa der Eigentümerverband Haus und Grund Berliner des Gesetzes – das „Einfrieren“ der aktuell geschuldeten Vermieter noch am 09.06.2019 auf seiner Homepage dazu auf, Miete – andernfalls vereitelt worden wäre.111 Zur Frage einer die Miete bis zum angekündigten Beschluss des Senats vom unzumutbaren Belastung von Eigentümern kann auf die vor- 18.06.2019 zu erhöhen, vgl. https://haus-und-grund-berlin.de/ stehenden Ausführungen zur Angemessenheit des Mieten- wichtig-erhoehen-sie-vor-dem-18-juni-2019-die-miete/ (zuletzt abgerufen am 17.01.2020). stopps verwiesen werden. Zum Stichtag war das Vertrauen 111 Unerheblich ist daher, wie „schwerwiegend“ sich ein Mieterhö- der betroffenen Eigentümer und Vermieter in den unverän- hungsverlangen für den oder die Betroffenen auswirkt, so aber derten Fortbestand der damals geltenden Rechtslage auch Wolfers/Opper (o. Fn. 9), S. 1451. bereits zumindest durch Zweifel abgelöst. Ein klassischer 112 Vgl. Högl/Zado/Wegner, „Berlin könnte eine eigene Mietpreis- Mietenstopp wurde bereits seit Januar 2019 politisch dis- regulierung einführen“, abrufbar unter https://www.tagesspiegel. kutiert,112 nachdem sich ein im November 2018 in der Juris- de/berlin/wohnungsnot-in-der-hauptstadt-berlin-koennte-eine-ei tenzeitung113 erschienener Beitrag zum ersten Mal mit den gene-mietpreisregulierung-einfuehren/23880014.html (zuletzt rechtlichen Voraussetzungen eines neben das soziale Miet- abgerufen am 17.01.2020). recht tretenden öffentlichen Mietpreisrechts befasst hatte. 113 Vgl. Weber, JZ 2018 (o. Fn. 11), S. 1022 ff. 114 Dies verkennend Papier, Dezember 2019 (o. Fn. 60), S. 24 f. Die klare und allgemein auch für den juristischen Laien ver- 115 Vgl. Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ständliche Forderung eines „Einfrierens“ von Bestandsmie- und Wohnen vom 30.08.2019, abrufbar unter https://stadtent ten – allein hierauf bezieht sich die Stichtagsregelung114 – ist wicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml? auch seit Beginn der politischen Debatte im Kern unverändert arch_1908/nachricht6785.html (zuletzt abgerufen am geblieben, sodass die nunmehr im Gesetzentwurf (wie zuvor 17.01.2020). auch schon im Referentenentwurf vom 30.08.2019115) enthal- 116 Vgl. BVerfGE 95, 64 (89). 11
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