Deutsche DBA - Verhandlungsgrundlage - Martin Kreienbaum Bundesministerium der Finanzen
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IFA Sektion Rhein-Main-Neckar Frankfurt/Main, 13. Februar 2014 Deutsche DBA - Verhandlungsgrundlage Martin Kreienbaum Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Berlin
Entstehungsgeschichte • Zunehmende steuerpolitische Bedeutung von DBA • Forderungen nach „mehr Transparenz“ in der deutschen Abkommenspolitik • Erörterung im BT-Finanzausschuss und mit den Außensteuer-Referatsleitern der Länder • Veröffentlichung am 18. April 2013 (Symposium) • Deutsche und englische Sprachfassung im Internet – http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartik el/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Infor mationen/2013-05-06-Verhandlungsgrundlage-DBA.html Bundesministerium der Finanzen 2 Berlin
Zielsetzung • Optimierung und Vereinheitlichung der deutschen Verhandlungsführung durch Formulierung eines einheitlichen Vertragsanspruchs • Weitgehende Anlehnung an bisherige deutschen DBA-Politik auf Basis des OEDC MA • Differenzierung zwischen Industriestaaten und Schwellen- /Entwicklungsländern • Verhandlungsgrundlage nicht statisch, sondern dynamisch Bundesministerium der Finanzen 3 Berlin
Abkommenszweck: Titel & Präambel • Titel des Abkommens: – „… zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerverkürzung …“ • Präambel: – “von dem Wunsch geleitet, die beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu entwickeln, die Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten, – in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen vermieden werden“ Bundesministerium der Finanzen 4 Berlin
Abkommenszweck: Titel & Präambel – Präambel ist Teil des Auslegungs-„Zusammen- hangs“ nach Art. 31 WÜRV – DBA-Zweck: nicht nur Vermeidung von Doppelbesteuerung, sondern auch von (doppelter) Nichtbesteuerung • Zweckerweiterung aufgrund inhaltlicher Erweiterung: Unterstützung und Sicherung einer effektiven Besteuerung – Ausweitung des Informationsaustauschs von „kleiner Klausel“ zum OECD-Standard: Übermittlung von Informationen, die für Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ sind – Beitreibungshilfe, Zustellungshilfe • Rückfallklauseln Bundesministerium der Finanzen 5 Berlin
RäumlicherAnwendungsbereich Art. 3 VG • Abs. 1 Nr. 1 VG – auch maritime Anschlusszone, soweit Ausübung von Hoheitsbefugnissen • zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, oder • zur Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energieträger Bundesministerium der Finanzen 6 Berlin
Betriebsstättenbegriff Art. 5 VG • wie Art. 5 OECD-Musterabkommen: – Abs. 3 Bau-/Montageklausel: 12 Monate • Ggfs. kürzere Frist z.B. ggü. Entwicklungsländern – Ablehnung der ausweitenden Auslegung im OECD- Kommentar zum OECD-Musterabkommen Bundesministerium der Finanzen 7 Berlin
Authorized OECD Approach (AOA) Art. 7 VG • Volle Umsetzung des AOA zur Zurechnung von Betriebsstättengewinnen – Neufassung entsprechend Art. 7 OECD-MA 2010 • Abs. 2: Berücksichtigung von dealings, Funktionsanalyse entspr. OECD-Verrechnungspreis-RL (ausgeübte Funktionen, genutzte Wirtschaftsgüter, übernommene Risiken) • Abs. 3: vermeidet Pflicht zur Gegenberichtigung bei vermeintlich unberechtigter Verrechnungspreis-Korrektur (Alternative in Tz. 68 des OECD-KOM zu Art. 7 OECD-MA); – Durchführung eines Verständigungs-/Schiedsverfahrens – Nicht alle Vertragspartner zur Umsetzung bereit • Skepsis/Ablehnung (UN-MA), Umsetzungsstand (OECD-MS) Bundesministerium der Finanzen 8 Berlin
Personengesellschaften (ggf. Art. 7) • Gesellschafter-Sondervergütungen (Art. 7) – Aufnahme der deutschen Sonderklausel zur Umqualifizierung in Unternehmensgewinne wird nicht mehr allgemein angestrebt. – Grund: gegenüber den meisten Staaten erhebliche Erschwerung der Verhandlungsführung, Risiko von Qualifikationskonflikten – Aber: Verwendung bleibt weiterhin möglich, abhängig von verhandlungsökonomischer Abwägung, z.B. gegenüber Staaten mit vergleichbarer Rechtslage Bundesministerium der Finanzen 9 Berlin
Quellensteuerpolitik Art. 10 – 12 VG • Dividenden: – 5% bei Schachtelbeteiligungen von 10% • 0% ausnahmsweise nach Interessenlage (nicht bei steuerbefreiten Gesellschaften) – 15% bei Portfoliodividenden, REITs und Investmentvermögen • Zinsen: 0 % – (weil nur in Ausnahmefällen beschränkt steuerpflichtig) – Ggf. höhere Sätze bei Entwicklungsländern • Lizenzgebühren: 0 – Ggf. höhere Sätze bei Entwicklungsländern Bundesministerium der Finanzen 10 Berlin
Veräußerungsgewinne Art. 13 VG • Abs. 6 – Sicherung der Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen der Anwendung der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG Bundesministerium der Finanzen 11 Berlin
Nichtselbständige Tätigkeit Art. 14 VG • Abs. 3: – Besteuerung des im internationalen Verkehr eingesetzten Personals im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens • Missbrauchsvermeidung • Sicherung des Zusammenfallens von Besteuerung und Sozialversicherungsabgaben • Abs. 4 u. 5 – Berücksichtigung von Beiträgen an Altersvorsorgeeinrichtung im anderen Vertragsstaat Bundesministerium der Finanzen 12 Berlin
Künstler/Sportler Art. 16 VG – Abs. 3 • Einkünfte aus Überlassung von Übertragungsrechten oder anderweitiger Verwertung künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit können im Tätigkeitsstaat besteuert werden – Abs. 4 • Vermeidung der Quellenbesteuerung im Tätigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt aus öffentlichen oder gemeinnützigen Mitteln des anderen Staats gefördert wurde Bundesministerium der Finanzen 13 Berlin
Ruhegehälter/Renten Art. 17 VG Abweichungen von reiner Ansässigkeitsbesteuerung – Abs. 2 (Sozialversicherungs-Klausel) • Besteuerungsrecht des Staates, auf dessen Sozialversicherungsrecht Leistungen beruhen – Abs. 3 (Förderstaats-Klausel) • Besteuerungsrecht für Leistungen, die auf länger als 15 Jahre steuerlich oder anders geförderten Beitragsleistungen beruhen – Abs. 4 Entschädigungsleistungen – Abs. 5 Unterhaltsleistungen Bundesministerium der Finanzen 14 Berlin
Öffentlicher Dienst Art. 18 VG – Abs. 4 und 5 • Einbeziehung weiterer öffentlicher Einrichtungen (Bundesbank) sowie bestimmter privatrechtlich organisierter, aber aus öffentlichen Haushalten finanzierter Einrichtungen (z.B. Goethe-Institut, DAAD, Auslandshandelskammern) Bundesministerium der Finanzen 15 Berlin
Gastprofessoren, Lehrer, Studenten Art. 19 VG – Abs. 1 Gastprofessoren, Lehrer • max. zweijährige Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat für Lehr- und Forschungstätigkeit – Abs. 2 Studenten, Praktikanten, Lehrlinge • Steuerbefreiung während eines Studien- oder Ausbildungsaufenthalts für Leistungen für Unterhalt, Studium oder Ausbildung, die aus Quellen außerhalb des Tätigkeitsstaats stammen Bundesministerium der Finanzen 16 Berlin
Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 22 VG • Regel: Freistellung – Schachtel-Dividenden bei unmittelbarer Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital, außer • bei Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder • bei im anderen Staat abzugsfähigen Dividenden, oder • bei Zurechnung nach deutschem Recht zu Person, die keine in Deutschland ansässige Gesellschaft ist – Betriebsstättengewinne – Arbeitnehmereinkünfte – Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen Bundesministerium der Finanzen 17 Berlin
Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 22 VG • Anrechnungsmethode bei: – übrigen Dividenden – Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengesellschaften – Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen – Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus im andern Staat persönlich ausgeübter Tätigkeit – Sozialversicherungsleistungen – Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen und Renten Bundesministerium der Finanzen 18 Berlin
Art. 22 I Nr. 4 VG Aktivitätsklausel • Freistellung – nur für bestimmte Aktivitäten • Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen, Bank– und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen – Substanz: • Bestehen eines dem Geschäftszweck angemessenen eingerichteten Geschäftsbetriebs erforderlich Bundesministerium der Finanzen 19 Berlin
Art. 22 I Nr. 5 a) Qualifikationskonflikt-Klausel • Anrechnung statt Freistellung – wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und – wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und – sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein (Verständigungs-)Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3 regeln lässt Bundesministerium der Finanzen 20 Berlin
Art. 22 I Nr. 5 b) VG Subject-to-tax-Klausel • Anrechnung statt Freistellung – wenn der andere Vertragsstaat Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert; • Erläuternde Protokollziffer 4: – Einkünfte oder Einkunftsteile werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird. – Einkünfte oder Einkunftsteile werden nicht „tatsächlich“ besteuert, wenn sie nicht steuerpflichtig sind oder von der Besteuerung ausgenommen werden. Bundesministerium der Finanzen 21 Berlin
Art. 22 I Nr. 5 c) VG Umschaltklausel • Anrechnung statt Freistellung – für Einkünfte oder Vermögenswerte, die die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Vertragsstaat notifiziert hat, auf die sie die Steueranrechnung anzuwenden beabsichtigt. • Keine materiellen Voraussetzungen (Forderung des BR-Finanzausschusses) – Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Vermögenswerte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde. Bundesministerium der Finanzen 22 Berlin
Verständigungsverfahren Art. 24 VG • Abs. 5 Verbindliche Schiedsklausel – Ausnahmen: • Abs. 5 Nr. 3 Einigkeit beider zuständiger Behörden im Einzelfall, dass der Fall nicht zur Entscheidung durch ein Schiedsverfahren geeignet ist • Abs. 5 Nr. 4 Anwendungsfall der EU Schiedskonvention Bundesministerium der Finanzen 23 Berlin
Informationsaustausch Art. 25 VG • Umsetzung des OECD-Standards – Verpflichtet zur Übermittlung auf Ersuchen von Informationen (einschl. Bankinformationen und Informationen über das Eigentum an jurist. Personen), die zur Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ sind – Ermöglicht als Rechtsgrundlage auch spontanen und automatischen Informationsaustausch – Klarstellende Ergänzung des OECD.-Kommentars zu Art. 26 vom 17. Juli 2012 (Gruppenauskunftsersuchen) Bundesministerium der Finanzen 24 Berlin
Informationsaustausch Art. 25 VG Besonderheiten : • Zweckerweiterungsklausel – Art. 25 Abs. 2 Satz 4 – 6 • Nutzung für andere Zwecke möglich nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Staates • bei Gefahr im Verzug zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit einer Person: Nutzung auch ohne vorherige Zustimmung; dann nachträgliche Einholung der Genehmigung, bei Verweigerung keine weitere Verwendung für anderen Zweck, Schadensersatzpflicht • Datenschutzvorschriften im Protokoll zum Abkommen Bundesministerium der Finanzen 25 Berlin
Beitreibungshilfe Art. 26 VG • Amtshilfe bei der Steuererhebung nach OECD-Muster • Keine Beschränkung auf die in den Anwendungsbereich des DBA fallenden Steuern Bundesministerium der Finanzen 26 Berlin
Quellenbesteuerungsverfahren Art. 27 VG • Klarstellung, dass der Quellenstaat zunächst den Steuerabzug an der Quelle nach seinem innerstaatlichen Steuerrecht vornehmen darf und die DBA-Ermäßigung im Rahmen eines Erstattungsverfahrens erfolgt • Regeln für die Gewährung von DBA-Vorteilen an Investmentvermögen Bundesministerium der Finanzen 27 Berlin
Abkommensanwendung in besonderen Fällen Art. 28 VG • Abkommensrechtliche Absicherung – der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung (insbesondere Anti-Missbrauch- Vorschriften), – der Anwendung der deutschen Vorschriften über die • Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischengesellschaften und • Steuerpflicht von Stiftern und Begünstigten von Familienstiftungen. Bundesministerium der Finanzen 28 Berlin
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