Deutsche DBA - Verhandlungsgrundlage - Martin Kreienbaum Bundesministerium der Finanzen

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IFA Sektion Rhein-Main-Neckar
        Frankfurt/Main, 13. Februar 2014

Deutsche DBA - Verhandlungsgrundlage

            Martin Kreienbaum
       Bundesministerium der Finanzen

                                       Bundesministerium der Finanzen

                                                                        Berlin
Entstehungsgeschichte

• Zunehmende steuerpolitische Bedeutung von DBA
• Forderungen nach „mehr Transparenz“ in der deutschen
  Abkommenspolitik
• Erörterung im BT-Finanzausschuss und mit den
  Außensteuer-Referatsleitern der Länder
• Veröffentlichung am 18. April 2013 (Symposium)
• Deutsche und englische Sprachfassung im Internet
    – http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartik
      el/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Infor
      mationen/2013-05-06-Verhandlungsgrundlage-DBA.html

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Zielsetzung

    • Optimierung und Vereinheitlichung der deutschen
      Verhandlungsführung durch Formulierung eines einheitlichen
      Vertragsanspruchs

    • Weitgehende Anlehnung an bisherige deutschen DBA-Politik auf
      Basis des OEDC MA

    • Differenzierung zwischen Industriestaaten und Schwellen-
      /Entwicklungsländern

    • Verhandlungsgrundlage nicht statisch, sondern dynamisch

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Abkommenszweck: Titel & Präambel

• Titel des Abkommens:
    – „… zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
      Verhinderung der Steuerverkürzung …“
• Präambel:
    – “von dem Wunsch geleitet, die beiderseitigen wirtschaftlichen
      Beziehungen weiter zu entwickeln, die Zusammenarbeit auf
      steuerlichem Gebiet zu vertiefen und eine wirksame und
      zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten,
    – in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so
      abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch
      Nichtbesteuerungen vermieden werden“

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Abkommenszweck: Titel & Präambel

    – Präambel ist Teil des Auslegungs-„Zusammen-
      hangs“ nach Art. 31 WÜRV
    – DBA-Zweck: nicht nur Vermeidung von
      Doppelbesteuerung, sondern auch von (doppelter)
      Nichtbesteuerung
       • Zweckerweiterung aufgrund inhaltlicher Erweiterung:
         Unterstützung und Sicherung einer effektiven Besteuerung
           – Ausweitung des Informationsaustauschs von „kleiner Klausel“ zum
             OECD-Standard: Übermittlung von Informationen, die für
             Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ sind
           – Beitreibungshilfe, Zustellungshilfe
       • Rückfallklauseln
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RäumlicherAnwendungsbereich
                 Art. 3 VG

• Abs. 1 Nr. 1 VG
  – auch maritime Anschlusszone, soweit
    Ausübung von Hoheitsbefugnissen
     • zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung,
       Erhaltung und Bewirtschaftung natürlicher
       Ressourcen, oder
     • zur Energieerzeugung unter Nutzung
       erneuerbarer Energieträger

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Betriebsstättenbegriff
                       Art. 5 VG

• wie Art. 5 OECD-Musterabkommen:
    – Abs. 3 Bau-/Montageklausel: 12 Monate
       • Ggfs. kürzere Frist z.B. ggü. Entwicklungsländern

    – Ablehnung der ausweitenden Auslegung im OECD-
      Kommentar zum OECD-Musterabkommen

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Authorized OECD Approach (AOA)
                     Art. 7 VG
• Volle Umsetzung des AOA zur Zurechnung von
  Betriebsstättengewinnen
    – Neufassung entsprechend Art. 7 OECD-MA 2010
       • Abs. 2: Berücksichtigung von dealings, Funktionsanalyse
         entspr. OECD-Verrechnungspreis-RL (ausgeübte Funktionen,
         genutzte Wirtschaftsgüter, übernommene Risiken)
       • Abs. 3: vermeidet Pflicht zur Gegenberichtigung bei
         vermeintlich unberechtigter Verrechnungspreis-Korrektur
         (Alternative in Tz. 68 des OECD-KOM zu Art. 7 OECD-MA);
           – Durchführung eines Verständigungs-/Schiedsverfahrens
    – Nicht alle Vertragspartner zur Umsetzung bereit
       • Skepsis/Ablehnung (UN-MA), Umsetzungsstand    (OECD-MS)
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Personengesellschaften
                       (ggf. Art. 7)

• Gesellschafter-Sondervergütungen (Art. 7)
    – Aufnahme der deutschen Sonderklausel zur Umqualifizierung in
      Unternehmensgewinne wird nicht mehr allgemein angestrebt.
    – Grund: gegenüber den meisten Staaten erhebliche Erschwerung
      der Verhandlungsführung, Risiko von Qualifikationskonflikten
    – Aber: Verwendung bleibt weiterhin möglich, abhängig von
      verhandlungsökonomischer Abwägung, z.B. gegenüber Staaten
      mit vergleichbarer Rechtslage

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Quellensteuerpolitik
                      Art. 10 – 12 VG
• Dividenden:
   – 5%     bei Schachtelbeteiligungen von 10%
         • 0%    ausnahmsweise nach Interessenlage
                 (nicht bei steuerbefreiten Gesellschaften)
     – 15%    bei Portfoliodividenden, REITs und
              Investmentvermögen
• Zinsen: 0 %
   – (weil nur in Ausnahmefällen beschränkt steuerpflichtig)
     – Ggf. höhere Sätze bei Entwicklungsländern
• Lizenzgebühren: 0
     – Ggf. höhere Sätze bei Entwicklungsländern     Bundesministerium der Finanzen
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Veräußerungsgewinne
                     Art. 13 VG

• Abs. 6
     – Sicherung der Vermeidung der Doppelbesteuerung in
       Fällen der Anwendung der Wegzugsbesteuerung gemäß
       § 6 AStG

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Nichtselbständige Tätigkeit
                        Art. 14 VG
• Abs. 3:
     – Besteuerung des im internationalen Verkehr eingesetzten
       Personals im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des
       Unternehmens
         • Missbrauchsvermeidung
         • Sicherung des Zusammenfallens von Besteuerung und
           Sozialversicherungsabgaben
• Abs. 4 u. 5
     – Berücksichtigung von Beiträgen an
       Altersvorsorgeeinrichtung im anderen Vertragsstaat

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Künstler/Sportler
                      Art. 16 VG

     – Abs. 3
       • Einkünfte aus Überlassung von Übertragungsrechten
         oder anderweitiger Verwertung künstlerischer oder
         sportlicher Tätigkeit können im Tätigkeitsstaat besteuert
         werden
     – Abs. 4
       • Vermeidung der Quellenbesteuerung im Tätigkeitsstaat,
         wenn der Aufenthalt aus öffentlichen oder
         gemeinnützigen Mitteln des anderen Staats gefördert
         wurde
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Ruhegehälter/Renten
                       Art. 17 VG

     Abweichungen von reiner Ansässigkeitsbesteuerung
     – Abs. 2 (Sozialversicherungs-Klausel)
        • Besteuerungsrecht des Staates, auf dessen
          Sozialversicherungsrecht Leistungen beruhen
     – Abs. 3 (Förderstaats-Klausel)
        • Besteuerungsrecht für Leistungen, die auf länger als 15
          Jahre steuerlich oder anders geförderten
          Beitragsleistungen beruhen
     – Abs. 4 Entschädigungsleistungen
     – Abs. 5 Unterhaltsleistungen
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Öffentlicher Dienst
                      Art. 18 VG

     – Abs. 4 und 5
       • Einbeziehung weiterer öffentlicher Einrichtungen
         (Bundesbank) sowie bestimmter privatrechtlich
         organisierter, aber aus öffentlichen Haushalten
         finanzierter Einrichtungen (z.B. Goethe-Institut,
         DAAD, Auslandshandelskammern)

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Gastprofessoren, Lehrer, Studenten
                   Art. 19 VG

     – Abs. 1 Gastprofessoren, Lehrer
       • max. zweijährige Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat
         für Lehr- und Forschungstätigkeit
     – Abs. 2 Studenten, Praktikanten, Lehrlinge
       • Steuerbefreiung während eines Studien- oder
         Ausbildungsaufenthalts für Leistungen für
         Unterhalt, Studium oder Ausbildung, die aus
         Quellen außerhalb des Tätigkeitsstaats stammen

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Vermeidung der Doppelbesteuerung
                    Art. 22 VG

• Regel: Freistellung

     – Schachtel-Dividenden bei unmittelbarer Mindestbeteiligung von
       10 % am Kapital, außer
         • bei Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder
         • bei im anderen Staat abzugsfähigen Dividenden, oder
         • bei Zurechnung nach deutschem Recht zu Person, die keine in Deutschland
           ansässige Gesellschaft ist
     – Betriebsstättengewinne
     – Arbeitnehmereinkünfte
     – Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen
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Vermeidung der Doppelbesteuerung
                    Art. 22 VG

• Anrechnungsmethode bei:
     – übrigen Dividenden
     – Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengesellschaften
     – Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
     – Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus im andern Staat
       persönlich ausgeübter Tätigkeit
     – Sozialversicherungsleistungen
     – Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen und Renten

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Art. 22 I Nr. 4 VG
                     Aktivitätsklausel

• Freistellung
     – nur für bestimmte Aktivitäten
        • Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von
          Gegenständen, Aufsuchen und Gewinnung von
          Bodenschätzen, Bank– und Versicherungsgeschäfte, Handel
          oder Erbringung von Dienstleistungen
     – Substanz:
        • Bestehen eines dem Geschäftszweck angemessenen
          eingerichteten Geschäftsbetriebs erforderlich

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Art. 22 I Nr. 5 a)
              Qualifikationskonflikt-Klausel

• Anrechnung statt Freistellung
     – wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen
       unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden
       und
     – wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung die
       betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert
       oder nicht oder niedriger besteuert würden und
     – sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein
       (Verständigungs-)Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3
       regeln lässt

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Art. 22 I Nr. 5 b) VG
                    Subject-to-tax-Klausel

• Anrechnung statt Freistellung
   – wenn der andere Vertragsstaat Einkünfte oder Einkunftsteile oder
      Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern
      kann, tatsächlich aber nicht besteuert;
• Erläuternde Protokollziffer 4:
   – Einkünfte oder Einkunftsteile werden „tatsächlich“ besteuert, wenn
      sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren
      Grundlage die Steuer berechnet wird.
   – Einkünfte oder Einkunftsteile werden nicht „tatsächlich“ besteuert,
      wenn sie nicht steuerpflichtig sind oder von der Besteuerung
      ausgenommen werden.

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Art. 22 I Nr. 5 c) VG
                        Umschaltklausel
• Anrechnung statt Freistellung
     – für Einkünfte oder Vermögenswerte, die die Bundesrepublik
       Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg dem
       anderen Vertragsstaat notifiziert hat, auf die sie die
       Steueranrechnung anzuwenden beabsichtigt.
         • Keine materiellen Voraussetzungen (Forderung des BR-Finanzausschusses)
     – Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder
       Vermögenswerte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des
       Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
       Notifikation übermittelt wurde.

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Verständigungsverfahren
                      Art. 24 VG

• Abs. 5 Verbindliche Schiedsklausel
     – Ausnahmen:
        • Abs. 5 Nr. 3
          Einigkeit beider zuständiger Behörden im Einzelfall,
          dass der Fall nicht zur Entscheidung durch ein
          Schiedsverfahren geeignet ist
        • Abs. 5 Nr. 4
          Anwendungsfall der EU Schiedskonvention

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Informationsaustausch
                        Art. 25 VG
• Umsetzung des OECD-Standards
     – Verpflichtet zur Übermittlung auf Ersuchen von Informationen
       (einschl. Bankinformationen und Informationen über das Eigentum
       an jurist. Personen), die zur Besteuerung im ersuchenden Staat
       „voraussichtlich erheblich“ sind
     – Ermöglicht als Rechtsgrundlage auch spontanen und
       automatischen Informationsaustausch
     – Klarstellende Ergänzung des OECD.-Kommentars zu Art. 26 vom
       17. Juli 2012 (Gruppenauskunftsersuchen)

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Informationsaustausch
                      Art. 25 VG
Besonderheiten :
• Zweckerweiterungsklausel
   – Art. 25 Abs. 2 Satz 4 – 6
       • Nutzung für andere Zwecke möglich nach vorheriger
         Zustimmung des übermittelnden Staates
       • bei Gefahr im Verzug zur Abwehr einer im Einzelfall
         bestehenden dringenden Gefahr für Leben, körperliche
         Unversehrtheit oder persönliche Freiheit einer Person: Nutzung
         auch ohne vorherige Zustimmung; dann nachträgliche
         Einholung der Genehmigung, bei Verweigerung keine weitere
         Verwendung für anderen Zweck, Schadensersatzpflicht
• Datenschutzvorschriften im Protokoll zum Abkommen
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Beitreibungshilfe
                     Art. 26 VG

• Amtshilfe bei der Steuererhebung nach OECD-Muster
• Keine Beschränkung auf die in den Anwendungsbereich
  des DBA fallenden Steuern

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Quellenbesteuerungsverfahren
                   Art. 27 VG
• Klarstellung, dass der Quellenstaat zunächst den
  Steuerabzug an der Quelle nach seinem innerstaatlichen
  Steuerrecht vornehmen darf und die DBA-Ermäßigung im
  Rahmen eines Erstattungsverfahrens erfolgt
• Regeln für die Gewährung von DBA-Vorteilen an
  Investmentvermögen

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Abkommensanwendung in besonderen Fällen
                 Art. 28 VG

• Abkommensrechtliche Absicherung
   – der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur
     Verhinderung der Steuerumgehung oder
     Steuerhinterziehung (insbesondere Anti-Missbrauch-
     Vorschriften),
   – der Anwendung der deutschen Vorschriften über die
      • Hinzurechnungsbesteuerung bei
        Zwischengesellschaften und
      • Steuerpflicht von Stiftern und Begünstigten von
        Familienstiftungen.
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