Deutsche DBA - Verhandlungsgrundlage - Martin Kreienbaum Bundesministerium der Finanzen
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IFA Sektion Rhein-Main-Neckar
Frankfurt/Main, 13. Februar 2014
Deutsche DBA - Verhandlungsgrundlage
Martin Kreienbaum
Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium der Finanzen
BerlinEntstehungsgeschichte
• Zunehmende steuerpolitische Bedeutung von DBA
• Forderungen nach „mehr Transparenz“ in der deutschen
Abkommenspolitik
• Erörterung im BT-Finanzausschuss und mit den
Außensteuer-Referatsleitern der Länder
• Veröffentlichung am 18. April 2013 (Symposium)
• Deutsche und englische Sprachfassung im Internet
– http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartik
el/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Infor
mationen/2013-05-06-Verhandlungsgrundlage-DBA.html
Bundesministerium der Finanzen
2 BerlinZielsetzung
• Optimierung und Vereinheitlichung der deutschen
Verhandlungsführung durch Formulierung eines einheitlichen
Vertragsanspruchs
• Weitgehende Anlehnung an bisherige deutschen DBA-Politik auf
Basis des OEDC MA
• Differenzierung zwischen Industriestaaten und Schwellen-
/Entwicklungsländern
• Verhandlungsgrundlage nicht statisch, sondern dynamisch
Bundesministerium der Finanzen
3 BerlinAbkommenszweck: Titel & Präambel
• Titel des Abkommens:
– „… zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Verhinderung der Steuerverkürzung …“
• Präambel:
– “von dem Wunsch geleitet, die beiderseitigen wirtschaftlichen
Beziehungen weiter zu entwickeln, die Zusammenarbeit auf
steuerlichem Gebiet zu vertiefen und eine wirksame und
zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten,
– in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so
abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch
Nichtbesteuerungen vermieden werden“
Bundesministerium der Finanzen
4 BerlinAbkommenszweck: Titel & Präambel
– Präambel ist Teil des Auslegungs-„Zusammen-
hangs“ nach Art. 31 WÜRV
– DBA-Zweck: nicht nur Vermeidung von
Doppelbesteuerung, sondern auch von (doppelter)
Nichtbesteuerung
• Zweckerweiterung aufgrund inhaltlicher Erweiterung:
Unterstützung und Sicherung einer effektiven Besteuerung
– Ausweitung des Informationsaustauschs von „kleiner Klausel“ zum
OECD-Standard: Übermittlung von Informationen, die für
Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ sind
– Beitreibungshilfe, Zustellungshilfe
• Rückfallklauseln
Bundesministerium der Finanzen
5 BerlinRäumlicherAnwendungsbereich
Art. 3 VG
• Abs. 1 Nr. 1 VG
– auch maritime Anschlusszone, soweit
Ausübung von Hoheitsbefugnissen
• zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung und Bewirtschaftung natürlicher
Ressourcen, oder
• zur Energieerzeugung unter Nutzung
erneuerbarer Energieträger
Bundesministerium der Finanzen
6 BerlinBetriebsstättenbegriff
Art. 5 VG
• wie Art. 5 OECD-Musterabkommen:
– Abs. 3 Bau-/Montageklausel: 12 Monate
• Ggfs. kürzere Frist z.B. ggü. Entwicklungsländern
– Ablehnung der ausweitenden Auslegung im OECD-
Kommentar zum OECD-Musterabkommen
Bundesministerium der Finanzen
7 BerlinAuthorized OECD Approach (AOA)
Art. 7 VG
• Volle Umsetzung des AOA zur Zurechnung von
Betriebsstättengewinnen
– Neufassung entsprechend Art. 7 OECD-MA 2010
• Abs. 2: Berücksichtigung von dealings, Funktionsanalyse
entspr. OECD-Verrechnungspreis-RL (ausgeübte Funktionen,
genutzte Wirtschaftsgüter, übernommene Risiken)
• Abs. 3: vermeidet Pflicht zur Gegenberichtigung bei
vermeintlich unberechtigter Verrechnungspreis-Korrektur
(Alternative in Tz. 68 des OECD-KOM zu Art. 7 OECD-MA);
– Durchführung eines Verständigungs-/Schiedsverfahrens
– Nicht alle Vertragspartner zur Umsetzung bereit
• Skepsis/Ablehnung (UN-MA), Umsetzungsstand (OECD-MS)
Bundesministerium der Finanzen
8 BerlinPersonengesellschaften
(ggf. Art. 7)
• Gesellschafter-Sondervergütungen (Art. 7)
– Aufnahme der deutschen Sonderklausel zur Umqualifizierung in
Unternehmensgewinne wird nicht mehr allgemein angestrebt.
– Grund: gegenüber den meisten Staaten erhebliche Erschwerung
der Verhandlungsführung, Risiko von Qualifikationskonflikten
– Aber: Verwendung bleibt weiterhin möglich, abhängig von
verhandlungsökonomischer Abwägung, z.B. gegenüber Staaten
mit vergleichbarer Rechtslage
Bundesministerium der Finanzen
9 BerlinQuellensteuerpolitik
Art. 10 – 12 VG
• Dividenden:
– 5% bei Schachtelbeteiligungen von 10%
• 0% ausnahmsweise nach Interessenlage
(nicht bei steuerbefreiten Gesellschaften)
– 15% bei Portfoliodividenden, REITs und
Investmentvermögen
• Zinsen: 0 %
– (weil nur in Ausnahmefällen beschränkt steuerpflichtig)
– Ggf. höhere Sätze bei Entwicklungsländern
• Lizenzgebühren: 0
– Ggf. höhere Sätze bei Entwicklungsländern Bundesministerium der Finanzen
10 BerlinVeräußerungsgewinne
Art. 13 VG
• Abs. 6
– Sicherung der Vermeidung der Doppelbesteuerung in
Fällen der Anwendung der Wegzugsbesteuerung gemäß
§ 6 AStG
Bundesministerium der Finanzen
11 BerlinNichtselbständige Tätigkeit
Art. 14 VG
• Abs. 3:
– Besteuerung des im internationalen Verkehr eingesetzten
Personals im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens
• Missbrauchsvermeidung
• Sicherung des Zusammenfallens von Besteuerung und
Sozialversicherungsabgaben
• Abs. 4 u. 5
– Berücksichtigung von Beiträgen an
Altersvorsorgeeinrichtung im anderen Vertragsstaat
Bundesministerium der Finanzen
12 BerlinKünstler/Sportler
Art. 16 VG
– Abs. 3
• Einkünfte aus Überlassung von Übertragungsrechten
oder anderweitiger Verwertung künstlerischer oder
sportlicher Tätigkeit können im Tätigkeitsstaat besteuert
werden
– Abs. 4
• Vermeidung der Quellenbesteuerung im Tätigkeitsstaat,
wenn der Aufenthalt aus öffentlichen oder
gemeinnützigen Mitteln des anderen Staats gefördert
wurde
Bundesministerium der Finanzen
13 BerlinRuhegehälter/Renten
Art. 17 VG
Abweichungen von reiner Ansässigkeitsbesteuerung
– Abs. 2 (Sozialversicherungs-Klausel)
• Besteuerungsrecht des Staates, auf dessen
Sozialversicherungsrecht Leistungen beruhen
– Abs. 3 (Förderstaats-Klausel)
• Besteuerungsrecht für Leistungen, die auf länger als 15
Jahre steuerlich oder anders geförderten
Beitragsleistungen beruhen
– Abs. 4 Entschädigungsleistungen
– Abs. 5 Unterhaltsleistungen
Bundesministerium der Finanzen
14 BerlinÖffentlicher Dienst
Art. 18 VG
– Abs. 4 und 5
• Einbeziehung weiterer öffentlicher Einrichtungen
(Bundesbank) sowie bestimmter privatrechtlich
organisierter, aber aus öffentlichen Haushalten
finanzierter Einrichtungen (z.B. Goethe-Institut,
DAAD, Auslandshandelskammern)
Bundesministerium der Finanzen
15 BerlinGastprofessoren, Lehrer, Studenten
Art. 19 VG
– Abs. 1 Gastprofessoren, Lehrer
• max. zweijährige Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat
für Lehr- und Forschungstätigkeit
– Abs. 2 Studenten, Praktikanten, Lehrlinge
• Steuerbefreiung während eines Studien- oder
Ausbildungsaufenthalts für Leistungen für
Unterhalt, Studium oder Ausbildung, die aus
Quellen außerhalb des Tätigkeitsstaats stammen
Bundesministerium der Finanzen
16 BerlinVermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 22 VG
• Regel: Freistellung
– Schachtel-Dividenden bei unmittelbarer Mindestbeteiligung von
10 % am Kapital, außer
• bei Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder
• bei im anderen Staat abzugsfähigen Dividenden, oder
• bei Zurechnung nach deutschem Recht zu Person, die keine in Deutschland
ansässige Gesellschaft ist
– Betriebsstättengewinne
– Arbeitnehmereinkünfte
– Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen
Bundesministerium der Finanzen
17 BerlinVermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 22 VG
• Anrechnungsmethode bei:
– übrigen Dividenden
– Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengesellschaften
– Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
– Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus im andern Staat
persönlich ausgeübter Tätigkeit
– Sozialversicherungsleistungen
– Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen und Renten
Bundesministerium der Finanzen
18 BerlinArt. 22 I Nr. 4 VG
Aktivitätsklausel
• Freistellung
– nur für bestimmte Aktivitäten
• Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von
Gegenständen, Aufsuchen und Gewinnung von
Bodenschätzen, Bank– und Versicherungsgeschäfte, Handel
oder Erbringung von Dienstleistungen
– Substanz:
• Bestehen eines dem Geschäftszweck angemessenen
eingerichteten Geschäftsbetriebs erforderlich
Bundesministerium der Finanzen
19 BerlinArt. 22 I Nr. 5 a)
Qualifikationskonflikt-Klausel
• Anrechnung statt Freistellung
– wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen
unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden
und
– wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung die
betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert
oder nicht oder niedriger besteuert würden und
– sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein
(Verständigungs-)Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3
regeln lässt
Bundesministerium der Finanzen
20 BerlinArt. 22 I Nr. 5 b) VG
Subject-to-tax-Klausel
• Anrechnung statt Freistellung
– wenn der andere Vertragsstaat Einkünfte oder Einkunftsteile oder
Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern
kann, tatsächlich aber nicht besteuert;
• Erläuternde Protokollziffer 4:
– Einkünfte oder Einkunftsteile werden „tatsächlich“ besteuert, wenn
sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren
Grundlage die Steuer berechnet wird.
– Einkünfte oder Einkunftsteile werden nicht „tatsächlich“ besteuert,
wenn sie nicht steuerpflichtig sind oder von der Besteuerung
ausgenommen werden.
Bundesministerium der Finanzen
21 BerlinArt. 22 I Nr. 5 c) VG
Umschaltklausel
• Anrechnung statt Freistellung
– für Einkünfte oder Vermögenswerte, die die Bundesrepublik
Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg dem
anderen Vertragsstaat notifiziert hat, auf die sie die
Steueranrechnung anzuwenden beabsichtigt.
• Keine materiellen Voraussetzungen (Forderung des BR-Finanzausschusses)
– Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder
Vermögenswerte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des
Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
Notifikation übermittelt wurde.
Bundesministerium der Finanzen
22 BerlinVerständigungsverfahren
Art. 24 VG
• Abs. 5 Verbindliche Schiedsklausel
– Ausnahmen:
• Abs. 5 Nr. 3
Einigkeit beider zuständiger Behörden im Einzelfall,
dass der Fall nicht zur Entscheidung durch ein
Schiedsverfahren geeignet ist
• Abs. 5 Nr. 4
Anwendungsfall der EU Schiedskonvention
Bundesministerium der Finanzen
23 BerlinInformationsaustausch
Art. 25 VG
• Umsetzung des OECD-Standards
– Verpflichtet zur Übermittlung auf Ersuchen von Informationen
(einschl. Bankinformationen und Informationen über das Eigentum
an jurist. Personen), die zur Besteuerung im ersuchenden Staat
„voraussichtlich erheblich“ sind
– Ermöglicht als Rechtsgrundlage auch spontanen und
automatischen Informationsaustausch
– Klarstellende Ergänzung des OECD.-Kommentars zu Art. 26 vom
17. Juli 2012 (Gruppenauskunftsersuchen)
Bundesministerium der Finanzen
24 BerlinInformationsaustausch
Art. 25 VG
Besonderheiten :
• Zweckerweiterungsklausel
– Art. 25 Abs. 2 Satz 4 – 6
• Nutzung für andere Zwecke möglich nach vorheriger
Zustimmung des übermittelnden Staates
• bei Gefahr im Verzug zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden dringenden Gefahr für Leben, körperliche
Unversehrtheit oder persönliche Freiheit einer Person: Nutzung
auch ohne vorherige Zustimmung; dann nachträgliche
Einholung der Genehmigung, bei Verweigerung keine weitere
Verwendung für anderen Zweck, Schadensersatzpflicht
• Datenschutzvorschriften im Protokoll zum Abkommen
Bundesministerium der Finanzen
25 BerlinBeitreibungshilfe
Art. 26 VG
• Amtshilfe bei der Steuererhebung nach OECD-Muster
• Keine Beschränkung auf die in den Anwendungsbereich
des DBA fallenden Steuern
Bundesministerium der Finanzen
26 BerlinQuellenbesteuerungsverfahren
Art. 27 VG
• Klarstellung, dass der Quellenstaat zunächst den
Steuerabzug an der Quelle nach seinem innerstaatlichen
Steuerrecht vornehmen darf und die DBA-Ermäßigung im
Rahmen eines Erstattungsverfahrens erfolgt
• Regeln für die Gewährung von DBA-Vorteilen an
Investmentvermögen
Bundesministerium der Finanzen
27 BerlinAbkommensanwendung in besonderen Fällen
Art. 28 VG
• Abkommensrechtliche Absicherung
– der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur
Verhinderung der Steuerumgehung oder
Steuerhinterziehung (insbesondere Anti-Missbrauch-
Vorschriften),
– der Anwendung der deutschen Vorschriften über die
• Hinzurechnungsbesteuerung bei
Zwischengesellschaften und
• Steuerpflicht von Stiftern und Begünstigten von
Familienstiftungen.
Bundesministerium der Finanzen
28 BerlinSie können auch lesen