Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Datenschutz Wegleitung

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Dr. Beat Rudin
Advokat, Lehrbeauftragter an der Universität Basel

Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Datenschutz
Wegleitung
erstellt im Auftrag der Konferenz der Kantonsregierungen
Amthausgasse 3, Postfach 444, 3000 Bern 7

Basel, 15. März 2006

Dr. Beat Rudin

                                                                  28a
Advokat, Lehrbeauftragter an der Universität Basel
c/o Stiftung für Datenschutz und Informationssicherheit
Kirschgartenstrasse 7, Postfach, CH-4010 Basel
Tel. +41 (61) 270 1770, Fax +41 (61) 270 1771
e-Mail beat.rudin@privacy-security.ch oder beat.rudin@unibas.ch
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                    2 / 24

Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Datenschutz
Wegleitung

Übersicht

Teil 1                              Checkliste (6 Seiten)                                                                                      S.   4
Teil 2                              Erläuterungen zur Checkliste (13 Seiten)                                                                   S. 10
Teil 3                              Anhang zu den Erläuterungen der Checkliste (betreffend Gewährleistung der völligen Unabhängigkeit des      S. 23
                                    Datenschutz-Kontrollorgans: institutionell und personell) (2 Seiten)

Abkürzungen und Links

DSG                                 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), SR 235 1
                                    http://www.admin.ch/ch/d/sr/c235_1.html
revidiertes DSG                     Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)
                                    Botschaft vom 19. Februar 2003, in; BBl 2003 2101 ff.
                                    http://www.admin.ch/ch/d/ff/2003/2101.pdf
                                    Stand der parlamentarischen Beratung am 15. März 2006:
                                    Nationalrat: Beratung vom 6. Oktober 2005, AB 2005 N 1436 ff.,
                                    http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4709/208233/d_n_4709_208233_208237.htm
                                    Ständerat: Beratung vom 14. Dezember 2005, AB 2005 S 1152 ff.
                                    http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/s/4710/213068/d_s_4710_213068_213203.htm
                                    Nationalrat: Beratung (Differenzbereinigung) vom 9. März 2006, AB 2006 N  ff. [noch nicht formatiert]:
                                    http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4711/216273/d_n_4711_216273_216365.htm
ER-Konv 108                         Übereinkommen (des Europarates) vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung perso-
                                    nenbezogener Daten (SEV Nr. 108) (Europarats-Konvention 108), SR 0.235.1
                                    http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_235_1.html
                                    http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=108&CM=8&DF=23/02/2006&CL=GER

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                          3 / 24

ZP zur ER-Konv 108                  Zusatzprotokoll (des Europarates) vom 8. November 2001 zum Übereinkommen (des Europarates vom 28. Januar 1981) zum
                                    Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) bezüglich Aufsichtsbehör-
                                    den und grenzüberschreitende Datenübermittlung (SEV Nr. 181) (Zusatzprotokoll zur Europarats-Konvention 108), abgedruckt in:
                                    BBl 2003 2167 ff.
                                    http://www.admin.ch/ch/d/ff/2003/2167.pdf
                                    http://www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=181&CM=8&DF=09/12/2005&CL=GER
EU-DSRL                             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
                                    der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EU-Datenschutzrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 281 vom
                                    23/11/1995 S. 0031-0050
                                    http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
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Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Datenschutz
Wegleitung: Checkliste

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         Thema                    Umschreibung                                                   erfüllt/nicht erfüllt                      Handlungsbedarf
                                                                                                                                                                                  rungen
   1     Rechtsform: Gesetz
   1     Rechtsform               Besteht im Kanton eine (formell-)gesetzliche Regelung zum       erfüllt                                                                        1
                                  Datenschutz?                                                    nicht erfüllt                             gesetzliche Regelung schaffen,
                                                                                                                                              welche die folgenden inhaltlichen
                                                                                                                                              Anforderungen (Ziff. 2-7) erfüllt
   2     Geltungsbereich des Gesetzes
  2.1    Geltungsbereich          Gilt diese gesetzliche Regelung für alle Datenbearbeitungen     erfüllt (= Geltungsbereich so um-                                              2.1
                                  durch kantonale und kommunale Organe mit höchstens den           schrieben sowie Ziff. 2.2–2.5 alle er-
                                  folgenden Ausnahmen (Ziff. 2.2-2.5):                             füllt und keine weiteren Ausnahmen
                                                                                                   vorgesehen)
                                                                                                  nicht erfüllt (= Geltungsbereich nicht    Geltungsbereich entsprechend
                                                                                                   so umschrieben oder nicht alle             regeln
                                                                                                   Ziff. 2.2–2.5 erfüllt oder weiteren
                                                                                                   Ausnahmen vorgesehen)
  2.2    Ausnahmen vom Gel-       Ausnahme für privatrechtlich handelnde öffentliche Organe       erfüllt (= Ausnahme nicht weiter                                               2.2
         tungsbereich                                                                              gehend umschrieben)
                                                                                                  nicht erfüllt (= Ausnahme weiter          Ausnahme beschränken
                                                                                                   gehend umschrieben)
  2.3                             Ausnahme für hängige Verfahren der Zivil- und Strafrechts-      erfüllt (= Ausnahme nicht weiter                                               2.3
                                  pflege                                                           gehend umschrieben)
                                                                                                  nicht erfüllt (= Ausnahme weiter          Ausnahme beschränken
                                                                                                   gehend umschrieben)
  2.4                             Ausnahme für hängige Verfahren der Verfassungs- und             erfüllt (= Ausnahme nicht weiter                                               2.4
                                  Verwaltungsgerichtsbarkeit (nicht aber: in erstinstanzlichen     gehend umschrieben)
                                  Verwaltungsverfahren und verwaltungsinternen Rekursver-         nicht erfüllt (= Ausnahme weiter          Ausnahme beschränken
                                  fahren)                                                          gehend umschrieben)
  2.5                             Ausnahme für höchstpersönliche Arbeitsmittel (Agenda,           erfüllt (= Ausnahme nicht weiterge-                                            2.5
                                  Kontakte)                                                        hend umschrieben)
                                                                                                  nicht erfüllt (= Ausnahme weiter          Ausnahme beschränken
                                                                                                   gehend umschrieben)

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
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         Thema                     Umschreibung                                                  erfüllt/nicht erfüllt   Handlungsbedarf
                                                                                                                                                                rungen
   3     Grundsätze des Bearbeitens
  3.1    Rechtmässigkeit           Ist im Gesetz festgelegt, dass jedes Bearbeiten von Perso-       erfüllt                                                    3.1
                                   nendaten rechtmässig sein muss?                                  nicht erfüllt        einfügen ins Gesetz
  3.2    Treu und Glauben          Ist im Gesetz festgelegt, dass jedes Bearbeiten von Perso-       erfüllt                                                    3.2
                                   nendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen hat?                  nicht erfüllt        einfügen ins Gesetz
  3.3    Zweckbindung              Ist im Gesetz festgelegt, dass bei jedem Bearbeiten von          erfüllt                                                    3.3
                                   Personendaten die Zweckbindung beachtet werden muss?             nicht erfüllt        einfügen ins Gesetz
  3.4    Verhältnismässigkeit      Ist im Gesetz festgelegt, dass jedes Bearbeiten von Perso-       erfüllt                                                    3.4
                                   nendaten verhältnismässig sein muss? (inkl. zeitliche Be-        nicht erfüllt        einfügen ins Gesetz
                                   grenzung der Aufbewahrung)
  3.5    Richtigkeit (und Voll-    Ist im Gesetz festgelegt, dass die Personendaten richtig       erfüllt                                                      3.5
         ständigkeit)              (und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, voll-      nicht erfüllt          einfügen ins Gesetz
                                   ständig) sein müssen?
  3.6    Datensicherheit (Infor-   Ist im Gesetz festgelegt, dass Personendaten durch techni-     erfüllt                Detailregelung auf Verordnungs-      3.6
         mationssicherheit)        sche und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes                                   stufe
                                   Bearbeiten zu schützen sind?                                   nicht erfüllt          einfügen ins Gesetz sowie Detail-
                                                                                                                           regelung auf Verordnungsstufe
  3.7    Geeigneter Schutz für     Ist im Gesetz festgelegt, dass für besonders schützenswerte    erfüllt                                                      3.7
         besonders schützens-      (besondere, sensitive) Personendaten ein geeigneter            nicht erfüllt          prüfen, auf welche Art der be-
         werte Daten               Schutz gewährleistet ist?                                                               sondere Schutz gewährleistet
                                                                                                                           werden soll
         (Begriffsbestimmung)      Voraussetzung: Ist im Gesetz der Begriff der besonders         erfüllt
                                   schützenswerten (besonderen, sensitiven) Daten definiert?      nicht erfüllt          Begriffsdefinition ins Gesetz
                                                                                                                           aufnehmen
   4     Rechte der betroffenen Personen
  4.1    Transparenz über Da-      Ist im Gesetz für Transparenz über Datenbearbeitungen/         erfüllt                evtl. Detailregelung auf Verord-     4.1
         tenbearbeitungen/         Datensammlungen gesorgt im Sinne der in den Erläuterun-                                 nungsstufe
         Datensammlungen           gen beschriebenen Varianten?                                   nicht erfüllt          eine der Varianten einfügen ins
                                                                                                                           Gesetz
  4.2    Recht auf Auskunft, ob    Ist im Gesetz festgelegt, dass jede Person das Recht hat,      erfüllt                evtl. Detailregelung auf Verord-     4.2
         und welche Daten über     Auskunft zu erhalten, ob und wenn ja, welche Daten über                                 nungsstufe (z.B. Identifizierungs-
         einen bearbeitet wer-     sie von einem öffentlichen Organ in einer bestimmten Da-                                pflicht der gesuchstellenden Per-
         den                       tensammlung bearbeitet werden?                                                          son)
                                                                                                  nicht erfüllt          einfügen ins Gesetz
  4.3    (Kosten)                  Ist im Gesetz festgelegt, dass die Auskunft kostenlos (min-    erfüllt                evtl. Detailregelung auf Verord-     4.3
                                   destens bei Vollzug von Bundesrecht), mindestens aber                                   nungsstufe (z.B. Ausnahmen von
                                   ohne «übermässige Kosten» (also nicht bei normalem                                      der Kostenlosigkeit, falls im Ge-
                                   Aufwand wie für das Hervorsuchen des Dossiers, einfaches                                setz vorbehalten)
                                   Kopieren usw.) zu erteilen ist?                                nicht erfüllt          einfügen ins Gesetz

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                   6 / 24

                                                                                                                                                                             Erläute-
         Thema                    Umschreibung                                                    erfüllt/nicht erfüllt                    Handlungsbedarf
                                                                                                                                                                             rungen
  4.4    Ausnahmen vom Recht      Ist im Gesetz festgelegt, dass die Auskunft höchstens ein-       erfüllt (= keine weiter gehenden                                         4.4
         auf Auskunft             geschränkt (verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben)          Ausnahmen vorgesehen)
                                  werden darf, wenn es ein Gesetz vorsieht oder wenn es            nicht erfüllt (= weiter gehende Aus-    Ausnahmen beschränken
                                  erforderlich ist zum Schutz überwiegender öffentlicher            nahmen vorgesehen)
                                  Interessen, zum Schutz überwiegender privater Interessen
                                  Dritter oder zum Schutz der betroffenen Person?
  4.5    Anspruch auf Berichti-   Ist im Gesetz festgelegt, dass die betroffenen Person ver-         erfüllt                                                                4.5
         gung unrichtiger Daten   langen kann, dass unrichtige Daten berichtigt werden?              nicht erfüllt                         einfügen ins Gesetz
         (Beweislast)             Ist im Gesetz festgelegt, dass das öffentliche Organ die           erfüllt
                                  Beweislast für die Richtigkeit der Daten zu tragen hat?            nicht erfüllt                         einfügen ins Gesetz
         (Unmöglichkeit des       Ist im Gesetz festgelegt, dass dort, wo von der Natur der          erfüllt
         Beweises)                Daten her (z.B. bei Werturteilen) weder die Richtigkeit noch       nicht erfüllt                         einfügen ins Gesetz
                                  die Unrichtigkeit beweisen werden können, die betroffene
                                  Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerkes (einer
                                  Gegendarstellung) verlangen kann?
  4.6    Anspruch auf Unerlas-    Ist im Gesetz festgelegt, dass die betroffene Person bei         erfüllt                                                                  4.6
         sung, Beseitigung und    Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses vom verantwort-        nicht erfüllt                           einfügen ins Gesetz
         Feststellung             lichen Organ die Unterlassung einer widerrechtlichen Da-
                                  tenbearbeitung (z.B. durch Löschung, Sperre der Bekannt-
                                  gabe), die Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen
                                  Bearbeitung (z.B. durch Mitteilung an Datenempfänger,
                                  Veröffentlichung, Schadenersatz, Genugtuung) und die
                                  Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung ver-
                                  langen kann?
  4.7    Anspruch auf Sperrung    Ist im Gesetz festgelegt, dass die betroffene Person, die ein    erfüllt                                                                  4.7 und 4.8
                                  schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom verantwort-        nicht erfüllt                           einfügen ins Gesetz
                                  lichen Organ) verlangen kann, dass sie (es) die Bekanntga-
                                  be von bestimmten Personendaten sperrt?
   5     Spezielle Regelungen
  5.1    Automatisierte Einzel-   (Ist im Gesetz eine Informationspflicht bei automatisierten                                              (Differenzbereinigung abwarten)   5.1
         entscheidungen           Einzelentscheidungen im Sinne des Art. 7b des revidierten
                                  DSG [ist noch Gegenstand der parlamentarischen Diffe-
                                  renzbereinigung] festgelegt?)
  5.2    Vorabkontrolle           Ist im Gesetz festgelegt, dass für Bearbeitungen von Perso-      erfüllt                                                                  5.2
                                  nendaten, die (aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu      nicht erfüllt                           einfügen ins Gesetz
                                  bearbeitenden Daten) besondere Risiken für die Rechte und
                                  Freiheit der betroffenen Personen mit sich bringen können,
                                  vor ihrem Beginn durch das Kontrollorgan geprüft werden
                                  müssen?

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                     7 / 24

                                                                                                                                                                                Erläute-
         Thema                     Umschreibung                                                   erfüllt/nicht erfüllt                    Handlungsbedarf
                                                                                                                                                                                rungen
  5.3    Regeln für das Bearbei-   Ist im Gesetz festgehalten, dass die Personendaten nur zu       erfüllt                                                                     5.3
         ten von Personendaten     nicht personenbezogenen Zwecken (Statistik, Planung,
                                                                                                   nicht erfüllt                           einfügen ins Gesetz
         zu nicht personenbe-      Forschung) bearbeitet werden dürfen, wenn sichergestellt
         zogenen Zwecken           ist, dass sie anonymisiert werden, sobald es der Zweck des
                                   Bearbeitens zulässt, und die Resultate nur so veröffentlicht
                                   werden, dass es unmöglich ist, auf die betroffenen Perso-
                                   nen zurück zu schliessen?
  5.4    Register der Datenbe-     Ist im Gesetz festgelegt, dass alle Datensammlungen der         erfüllt                                 evtl. Detailregelung auf Verord-   5.4
         arbeitungen / Daten-      öffentlichen Organe in einem zentralen öffentlichen Register                                              nungsstufe
         sammlungen                oder in einem von mehreren dezentralen öffentlichen Regis-      nicht erfüllt                           einfügen ins Gesetz
                                   tern angemeldet werden müssen (samt Angaben minimal
                                   über die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der
                                   Bearbeitung, die Art und Herkunft der bearbeiteten Perso-
                                   nendaten sowie die an der Datensammlung beteiligten
                                   Stellen und die regelmässigen Datenempfänger)?
  5.5    Grenzüberschreitender     Ist im Gesetz festgeschrieben, dass eine Datenbekanntgabe       erfüllt                                                                     5.5
         Datenverkehr              ins Ausland nur unter den Voraussetzungen, wie sie Art. 2
                                                                                                   nicht erfüllt                           einfügen ins Gesetz
                                   ZP zur ER-Konv 108 (und Art. 6 des revidierten DSG) um-
                                   schreibt, zulässig ist?
   6     Rechtsbehelfe, Haftung, Sanktionen
  6.1    Rechtsbehelfe             Ist in einem Gesetz festgelegt, dass die von einer Bearbei-     erfüllt                                                                     6.1
         (Rechtsweggarantie)       tung von Personendaten betroffenen Personen bei einer           nicht erfüllt                           entsprechende gesetzliche Re-
                                   dadurch erfolgenden Verletzung ihrer Rechte mit einem                                                     gelung schaffen
                                   Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz gelangen können?
  6.2    Haftung                   Ist in einem Gesetz festgelegt, dass jede Person, der wegen     erfüllt                                                                     6.2
                                   einer widerrechtlichen Bearbeitung ihrer Personendaten ein      nicht erfüllt                           einfügen ins Gesetz
                                   Schaden entsteht, Anspruch auf Schadenersatz hat?
  6.3    Sanktionen                Sind im Gesetz Sanktionen festgelegt, die bei Verstössen        erfüllt                                                                     6.3
                                   gegen das Datenschutzgesetz anzuwenden sind?                    nicht erfüllt                           entsprechende Sanktionen in ein
                                                                                                                                             Gesetz einfügen
   7     Kontrollorgan
  7.1    Kontrollorgan (Daten-     Ist im Gesetz festgelegt, dass ein Kontrollorgan (mit den       erfüllt                                                                     7.1
         schutzbeauftragte(r))     Aufgaben nach Ziff. 7.2, den Befugnissen nach Ziff. 7.3, den    nicht erfüllt                           einfügen ins Gesetz
                                   Pflichten nach Ziff. 7.4, einer Sicherstellung der Unabhän-
                                   gigkeit nach Ziff. 7.5-7.6 und der Wirksamkeit der Kontrolle
                                   nach Ziff. 7.7) zu schaffen ist?
  7.2    Aufgaben                  Ist im Gesetz festgelegt, dass das Kontrollorgan (der/die       erfüllt (= wenn alle Ziff. 7.2a-7.2c                                        7.2
                                   Datenschutzbeauftragte) mindestens die folgenden Aufga-          erfüllt sind)
                                   ben zu erfüllen hat:                                            nicht erfüllt (= wenn nicht alle        fehlende Aufgabe(n) ins Gesetz
                                                                                                    Ziff. 7.2a-7.2c erfüllt sind)            einfügen

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                        8 / 24

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         Thema                    Umschreibung                                                   erfüllt/nicht erfüllt                       Handlungsbedarf
                                                                                                                                                                                  rungen
 7.2a    (Kontrolle)              Kontrolle                                                         erfüllt                                                                      7.2a
                                                                                                    nicht erfüllt                            ins Gesetz einfügen
 7.2b    (Beratung)               Beratung (insb. in der Rechtsetzung)                              erfüllt                                                                      7.2b
                                                                                                    nicht erfüllt                            ins Gesetz einfügen
 7.2c    (evtl. weitere)          Evtl. weitere Aufgaben, z.B. Vermittlung zwischen betroffe-       erfüllt (= wenn keine oder mindestens                                        7.2c
                                  nen Personen und öffentlichen Organen, aber keine, welche          keine die Unabhängigkeit gefährden-
                                  zu einer Gefährdung der Unabhängigkeit der Kontrolle               de weiteren Aufträge erteilt werden)
                                  führen können                                                     nicht erfüllt (= wenn die Unabhängig-    die Unabhängigkeit gefährdende
                                                                                                     keit gefährdende weitere Aufträge er-     weitere Aufträge aus dem Gesetz
                                                                                                     teilt werden)                             streichen
  7.3    Befugnisse               Ist im Gesetz festgelegt, dass das Kontrollorgan (der/die         erfüllt (= wenn alle Ziff. 7.3a-7.3c                                         7.3
                                  Datenschutzbeauftragte) mindestens die folgenden Befug-            erfüllt sind)
                                  nisse besitzt:                                                    nicht erfüllt (= wenn nicht alle         fehlende Befugnis(se) ins Gesetz
                                                                                                     Ziff. 7.3a-7.3c erfüllt sind)             einfügen
 7.3a    (Untersuchung)           Umfassende Untersuchungsbefugnisse: die Befugnis, un-             erfüllt                                                                      7.3a
                                  geachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten Ermittlungen
                                  durchzuführen, alle für die Erfüllung des Kontrollauftrages
                                  erforderlichen Informationen über Datenbearbeitungen
                                                                                                  nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
                                  einzuholen, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, Besich-
                                  tigungen durchzuführen und sich Bearbeitungen vorführen
                                  zu lassen
 7.3b    (Einwirkung)             Wirksame Einwirkungsbefugnisse: wie die Befugnis zur            erfüllt                                                                        7.3b
                                  Vorabkontrolle (oben Ziffer 5.2) inkl. zur geeigneten Veröf-    nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
                                  fentlichung der Stellungnahmen, zur Anordnung der Sper-
                                  rung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder des vor-
                                  läufigen oder endgültigen Verbots einer Datenbearbeitung,
                                  zur Verwarnung oder Ermahnung der Verantwortlichen oder
                                  die Befassung des Parlaments oder anderer politischen
                                  Institutionen
 7.3c    (Klage, Anzeige)         Klage-/Anzeigebefugnis: das Recht, bei gerichtlichen In-        erfüllt                                                                        7.3c
                                  stanzen Klage zu erheben oder eine Anzeige einzureichen         nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
                                  bei Verstössen gegen das Datenschutzgesetz
  7.4    Pflichten                Sind im Gesetz die folgenden Pflichten des Kontrollorgans       erfüllt (= wenn alle Ziff. 7.4a-7.4d                                           7.4
                                  (des/der Datenschutzbeauftragten) ausdrücklich festgelegt?       erfüllt sind)
                                                                                                  nicht erfüllt (= wenn nicht alle           fehlende Pflicht(en) ins Gesetz
                                                                                                   Ziff. 7.4a-7.4d erfüllt sind)               einfügen
 7.4a    (Behandlung von Einga-   Behandlung von Eingaben: die Pflicht, Beschwerden von           erfüllt                                                                        7.4a
         ben)                     Personen in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte und grund-        nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
                                  legenden Freiheiten hinsichtlich der Bearbeitung von Perso-
                                  nendaten anzuhören und zu behandeln

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                              9 / 24

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         Thema                        Umschreibung                                                    erfüllt/nicht erfüllt                       Handlungsbedarf
                                                                                                                                                                                        rungen
 7.4b    (Amtshilfe)                  Amtshilfe: Pflicht, zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben mit     erfüllt                                                                         7.4b
                                      den Kontrollorganen (Datenschutzbeauftragten) der ande-          nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
                                      ren Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen-
                                      zuarbeiten
 7.4c    (Geheimhaltungspflicht)      Berufsgeheimnis: die Pflicht, dieselben Geheimhaltungsbe-        erfüllt                                                                         7.4c
                                      stimmungen einzuhalten wie die öffentlichen Organe, wel-         nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
                                      che Personendaten bearbeiten, und zwar auch über die
                                      Beendigung der Funktion hinaus
 7.4d    (Berichterstattung)          Berichterstattung: die Pflicht, einerseits dem Wahlorgan         erfüllt                                                                         7.4d
                                      gegenüber Rechenschaft abzulegen über die Tätigkeit, das         nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
                                      finanzielle Gebaren usw., und anderseits das Wahlorgan
                                      und die Öffentlichkeit periodisch über die Resultate der
                                      (Kontroll-)Tätigkeit zu informieren, also über wichtige Fest-
                                      stellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung der
                                      Datenschutzbestimmungen (Erfolge und Defizite im Daten-
                                      schutzbereich).
  7.5    Sicherstellung der           Ist im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass das Kontroll-      erfüllt                                                                         7.5
         Unabhängigkeit               organ ihre Aufgabe in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt?         nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
  7.6    (institutionelle Garantien   Sind im Gesetz die nötigen institutionellen Garantien dafür      erfüllt (= eine der Varianten A-C                                               7.6
         für die völlige Unabhän-     vorgesehen, dass das Kontrollorgan (der/die Datenschutz-          gemäss Anhang zu den Erläuterun-
         gigkeit)                     beauftragte) seine Kontrollaufgabe in völliger Unabhängig-        gen ist umgesetzt)
                                      keit wahrnehmen kann?                                            nicht erfüllt (= keine der Varianten A-    eine der Varianten im kantonalen
                                                                                                        C gemäss Anhang zu den Erläute-             recht umsetzen
                                                                                                        rungen ist umgesetzt)
  7.7    Sicherstellung einer         Ist durch die Einräumung der erforderlichen Befugnisse im        erfüllt                                                                         7.7
         effektiven Kontrolle         Gesetz (oben Ziff. 7.3), durch die Zuteilung der erforderli-     nicht erfüllt                              eine effektive aktive Kontrolle
                                      chen personellen und finanziellen Ressourcen und durch                                                        sicherstellen durch Einräumung
                                      die Voraussetzung hoher fachlicher Kompetenz des Kon-                                                         der erforderlichen Befugnisse,
                                      trollorgans (bzw. seiner Leitung) eine effektive aktive Kon-                                                  Zuteilung der erforderlichen Res-
                                      trolle sichergestellt?                                                                                        sourcen und Voraussetzung ho-
                                                                                                                                                    her fachlicher Kompetenz
  7.8    Anfechtbarkeit von           Ist im Gesetz dafür gesorgt, dass Entscheidungen des             erfüllt                                                                         7.8
         Entscheidungen des           Kontrollorgans in dem Masse, in dem ihnen verbindliche           nicht erfüllt                              ins Gesetz einfügen
         Kontrollorgans               Wirkung zukommt, einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen
                                      sind?

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                              10 / 24

Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Datenschutz
Wegleitung: Erläuterungen zur Checkliste

        Thema                   Rechtsgrundlage                  Umschreibung                                                 Mögliche Lösungen                           Erfüllt, wenn …

  1     Rechtsform: Gesetz
        Rechtsform              Art. 37 Abs. 1 DSG (beim Voll-   Jeder Kanton muss selber für die nötigen Datenschutzre-      Datenschutzgesetz, Informations- und        … ein kantonales Daten-
                                zug von Bundesrecht)             gelungen sorgen, da dem Bund mangels einer verfas-           Datenschutzgesetz, Datenschutz-Kapitel      schutzgesetz (Informati-
                                Art. 4 Ziff. 1 ER-Konv 108       sungsrechtlichen Kompetenz keine Regelungsbefugnis für       im Staatsverwaltungsgesetz (das alle        ons- und Datenschutzge-
                                Art. 32 EU-DSRL                  das Datenbearbeiten durch kantonale und kommunale            folgenden inhaltlichen Anforderungen        setz o.ä.) oder in einem
                                                                 Organe zukommt.                                              erfüllt)                                    anderen formellen Gesetz
                                                                 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Regelung auf                                                   ein Datenschutz-Kapitel
                                                                 (formell-)gesetzlicher Stufe erforderlich.                                                               existiert, das die inhaltli-
                                                                                                                                                                          chen Anforderungen
                                                                                                                                                                          gemäss Ziff. 2-7 erfüllt
  2     Geltungsbereich des Gesetzes
 2.1    Geltungsbereich         Analog Art. 2 Abs. 1 DSG         Die gesetzliche Regelung muss für alle Datenbearbeitun-      «gilt für jedes Bearbeiten von Personen-    … der Geltungsbereich
                                Art. 3 ER-Konv 108               gen durch kantonale und kommunale Organe gelten mit          daten durch (kantonale und kommunale)       entsprechend umschrie-
                                Art. 3 f. EU-DSRL                höchstens den folgenden Ausnahmen (Ziff. 2.2-2.5):           öffentliche (Organe), unabhängig von den    ben ist und keine weiteren
                                                                                                                              angewandten Mitteln und Verfahren»          als die in Ziff. 2.2–2.5
                                                                                                                                                                          umschriebenen Ausnah-
                                                                                                                                                                          men vorgesehen sind
        (nur automatisierte     Art. 3 ER-Konv 108               Es ist unzulässig, den Geltungsbereich auf das automati-
        Datenbearbeitun-        Erklärung der Schweiz: Art. 2    sierte Bearbeiten von Personendaten einzuschränken, da
        gen?)                   Bst. a des Bundesbeschlusses     die Schweiz bei der Ratifizierung der ER-Konv 108 eine
                                vom 5. Juni 1997 (AS 2002        Erklärung i.S.v. Art. 3 Ziff. 2 Bst. a ER-Konv 108 abgege-
                                2845, http://www.admin.ch/ch/    ben hat.
                                d/as/2002/2845.pdf)
 2.2    Ausnahmen vom           Analog Art. 23 Abs. 1 DSG        Es ist zulässig, eine Ausnahme für privatrechtlich han-      «keine Anwendung, wenn ein öffentliches     … die Ausnahme nicht
        Geltungsbereich                                          delnde öffentliche Organe vorzusehen. In einem solchen       Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb        weiter gehend umschrie-
                                                                 Falle gelangt das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwen-         teilnimmt und dabei nicht hoheitlich han-   ben ist
                                                                 dung.                                                        delt»

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                                 11 / 24

        Thema                   Rechtsgrundlage                   Umschreibung                                                    Mögliche Lösungen                            Erfüllt, wenn …
 2.3                            Analog Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG   Es ist zulässig, eine Ausnahme für hängige Verfahren der        «keine Anwendung in hängigen Verfahren       … die Ausnahme nicht
                                                                  Zivil- und Strafrechtspflege vorzusehen, wenn die dadurch       der Zivil- und Strafrechtspflege»            weiter gehend umschrie-
                                                                  zur Anwendung gelangende (Zivil- oder Straf-)Prozessord-                                                     ben ist
                                                                  nung ihrerseits die nötigen Regelungen (insb. zur Beschaf-
                                                                  fung und Bekanntgabe von Personendaten sowie zu den
                                                                  Rechten der betroffenen Personen und zur Aufsicht) ent-
                                                                  hält (siehe z.B. Art. 93 ff. des Entwurfs für eine Schweize-
                                                                  rische Strafprozessordnung, BBl 2006 1389,
                                                                  http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/1389.pdf)
 2.4                            Analog Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG   Es ist zulässig, eine Ausnahme für hängige Verfahren der        «keine Anwendung in hängigen Verfahren       … die Ausnahme nicht
                                                                  Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit vorzusehen,         der Verfassungs- und Verwaltungsge-          weiter gehend umschrie-
                                                                  wenn die dadurch zur Anwendung gelangende Prozess-              richtsbarkeit»                               ben ist
                                                                  ordnung die nötigen Regelungen (insb. zur Beschaffung
                                                                  und Bekanntgabe von Personendaten sowie zu den Rech-
                                                                  ten der betroffenen Personen und zur Aufsicht) enthält
                                                                  (vgl. den Hinweis oben Ziff. 2.3). Auf keinen Fall kann das
                                                                  erstinstanzliche Verwaltungsverfahren aus dem Geltungs-
                                                                  bereich ausgenommen werden; auch das verwaltungsin-
                                                                  ternen Rekursverfahren (Rekursinstanz Department/
                                                                  Direktion oder Exekutive) rechtfertigt eine Ausnahme nicht.
 2.5                            Analog Art. 2 Abs. 2 Bst. a DSG   Es ist zulässig, eine Ausnahme für höchstpersönliche            «keine Anwendung, wenn eine Person           … die Ausnahme nicht
                                Art. 3 Abs. 2 Spiegelstrich 2     Arbeitsmittel (Agenda, Kontakte) vorzusehen. Ein persön-        Personendaten bearbeitet, um aus-            weiter gehend umschrie-
                                EU-DSRL)                          liches Arbeitsmittel ist es aber nicht, wenn die Stellvertre-   schliesslich für sich selbst über ein per-   ben ist
                                                                  terin, der Nachfolger oder die Chefin im Falle der Abwe-        sönliches Arbeitsmittel zu verfügen»
                                                                  senheit oder nach einer Beendigung des Arbeitsverhält-
                                                                  nisses die Daten verwendet.
  3     Grundsätze des Bearbeitens
 3.1    Rechtmässigkeit         Art. 4 Abs. 1 DSG (via Art. 37    Das Bearbeiten von Personendaten muss rechtmässig               z.B. «rechtmässig», «gesetzmässig»,          … das Erfordernis der
                                Abs. 1 DSG beim Vollzug von       sein. Bezüglich des behördlichen Datenbearbeitens heisst        «wenn dafür eine (ausdrückliche) gesetz-     Rechtmässigkeit (Ge-
                                Bundesrecht)                      das insbesondere, dass Daten nur gestützt auf eine              liche Grundlage besteht oder dies zur        setzmässigkeit) entspre-
                                Art. 5 Bst. a ER-Konv 108         Rechtsgrundlage bearbeitet werden dürfen. Eine solche           Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe         chend im Gesetz festge-
                                Art. 6 Abs. 1 Bst. a EU-DSRL      Rechtsgrundlage kann als ausdrückliche Verpflichtung            erforderlich ist»                            schrieben ist
                                                                  oder Ermächtigung zu einer bestimmten Datenbearbeitung
                                                                  vorliegen oder als gesetzliche Aufgabe, zu deren Erfüllung
                                                                  bestimmte Datenbearbeitungen erforderlich sind.

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                                   12 / 24

        Thema                   Rechtsgrundlage                     Umschreibung                                                  Mögliche Lösungen                             Erfüllt, wenn …
 3.2    Treu und Glauben        Art. 4 Abs. 2 DSG (via Art. 37      Das Bearbeiten von Personendaten muss nach Treu und           «hat nach Treu und Glauben zu erfolgen»       … das Erfordernis der
                                Abs. 1 DSG beim Vollzug von         Glauben erfolgen. Ausfluss dieses Grundsatzes ist insb.       Minimalvariante: «Personendaten sind          Bearbeitung nach Treu
                                Bundesrecht), insb. aber auch       das Verbot der verdeckten Datenerhebung. Deshalb ist          wenn immer möglich bei der betroffenen        und Glauben, mindestens
                                Art. 4 Abs. 4 des revidierten       minimal festzuschreiben, dass Personendaten wenn im-          Person zu erheben (beschaffen)» und           aber die Pflicht, Perso-
                                DSG («Die Beschaffung von           mer möglich bei der betroffenen Person zu erheben sind        «die Erhebung (Beschaffung) von Perso-        nendaten bei der betroffe-
                                Personendaten und insbeson-         und dass die Erhebung (Beschaffung) und der Zweck der         nendaten und insbesondere der Zweck           nen Person zu erheben,
                                dere der Zweck ihrer Bearbei-       Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein          ihrer Bearbeitung müssen muss für die         und das Erfordernis der
                                tung müssen für die betroffene      müssen.                                                       betroffene Person erkennbar sein»             Erkennbarkeit von Erhe-
                                Person erkennbar sein»)                                                                                                                         bung und Bearbeitungs-
                                Art. 5 Bst. a ER-Konv 108                                                                                                                       zweck im Gesetz festge-
                                Art. 6 Abs. 1 Bst. a EU-DSRL                                                                                                                    schrieben sind
 3.3    Zweckbindung            Art. 4 Abs. 3 DSG (via Art. 37      Die Zweckbindung (oder das Zweckänderungsverbot) ist          «Personendaten dürfen nur zu dem              … das Erfordernis der
                                Abs. 1 DSG beim Vollzug von         eines der Kernelemente des Datenschutzrechts. Perso-          Zweck bearbeitet werden, der bei der          Zweckbindung entspre-
                                Bundesrecht)                        nendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der       Beschaffung angegeben wurde, aus den          chend im Gesetz festge-
                                Art. 5 Bst. b ER-Konv 108           bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umstän-          Umständen ersichtlich oder gesetzlich         schrieben ist
                                Art. 6 Abs. 1 Bst. b EU-DSRL        den ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist, wobei im      vorgesehen ist», «dürfen nur für festge-
                                                                    öffentlich-rechtlichen Bereich die Zweckbestimmung durch      legte (eindeutige) und rechtmässige
                                                                    das Gesetz im Vordergrund steht.                              Zwecke bearbeitet werden»
 3.4    Verhältnismässig-       Art. 4 Abs. 2 DSG (via Art. 37      Das Bearbeiten von Personendaten muss – wie jedes             «müssen zur Erreichung des Zwecks, zu         … das Erfordernis der
        keit                    Abs. 1 DSG beim Vollzug von         behördliche Handeln – verhältnismässig sein. Die bear-        dem sie bearbeitet werden, geeignet und       Verhältnismässigkeit (inkl.
                                Bundesrecht)                        beiteten Daten müssen zur Zweckerreichung geeignet            erforderlich sein und dürfen nicht länger     der zeitlichen Begren-
                                Art. 5 Bst. c ER-Konv 108           sein; die Datenbearbeitung muss das mildeste Mittel sein,     bearbeitet werden, als es zur Zweckerrei-     zung) entsprechend im
                                («müssen dafür erheblich sein       mit welchem der Zweck erreicht werden kann, und Zweck         chung erforderlich ist», «dürfen bearbeitet   Gesetz festgeschrieben ist
                                und dürfen nicht darüber hi-        (Aufgabe) und Eingriff in die informationelle Selbstbestim-   werden, soweit und solange sie für die
                                nausgehen») und Art. 5 Bst. e       mung (Datenbearbeitung) müssen in einem vernünftigen          Zweckerreichung geeignet und erforder-
                                ER-Konv (zeitlich: «nicht länger    Verhältnis zueinander stehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.).   lich sind», «dürfen bearbeitet werden,
                                identifiziert werden kann, als es   Sehr wichtig ist auch die zeitliche Begrenzung der Aufbe-     soweit sie für die Zweckerreichung geeig-
                                die Zwecke […] erfordern»           wahrung von Personendaten: Wenn sie zur Aufgabenerfül-        net und erforderlich sind, und müssen
                                Art. 6 Abs. 1 Bst. c EU-DSRL        lung nicht mehr erforderlich sind, sind sie – vorbehältlich   vernichtet (oder anonymisiert) werden,
                                («dafür erheblich sind und nicht    gesetzlicher Archivierungsregelungen – zu vernichten          sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht
                                darüber hinausgehen») und           (oder zu anonymisieren, so dass kein Rückschluss mehr         mehr erforderlich sind»
                                Art. 6 Abs. 1 Bst. e EU-DSRL        auf die betroffene Person möglich ist).
                                («nicht länger, als es … erfor-
                                derlich ist») (zeitlich)
 3.5    Richtigkeit (und        Art. 5 Abs. 1 DSG (Vergewisse-      Personendaten, die von öffentlichen Organen bearbeitet        «müssen richtig sein», «müssen richtig        … das Erfordernis der
        Vollständigkeit)        rungspflicht) (via Art. 37 Abs. 1   werden, müssen richtig sein; erstens weil es das Recht auf    und, soweit es der Zweck des Bearbei-         Richtigkeit (und Vollstän-
                                DSG beim Vollzug von Bundes-        informationelle Selbstbestimmung es gebietet, und zwei-       tens verlangt, vollständig sein»; «wer        digkeit) in einer der er-
                                recht)                              tens, weil die Bearbeitung unrichtiger Daten zur behördli-    Personendaten bearbeitet, hat sich über       wähnten Formen im Ge-
                                Art. 5 Bst. d ER-Konv 108           chen Aufgabenerfüllung nicht verhältnismässig sein kann.      deren Richtigkeit zu vergewissern»            setz festgeschrieben ist
                                Art. 6 Abs. d EU-DSRL               Dementsprechend sollte das Erfordernis der Richtigkeit        Minimalvariante: Berichtigungsanspruch
                                                                    (und Vollständigkeit, soweit es der Bearbeitungszweck         der betroffenen Personen (siehe unten
                                                                    verlangt) im Gesetz verankert sein, entweder als Grund-       Ziff. 4.5)
                                                                    satz der Richtigkeit (und Vollständigkeit) oder als Pflicht
                                                                    der Datenbearbeiter, sich über die Richtigkeit zu vergewis-

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                                   13 / 24

        Thema                   Rechtsgrundlage                    Umschreibung                                                   Mögliche Lösungen                              Erfüllt, wenn …
                                                                   sern oder minimal als Berichtigungsanspruch der betroffe-
                                                                   nen Person.
 3.6    Datensicherheit         Art. 7 DSG (via Art. 37 Abs. 1     Personendaten müssen durch technische und organisato-          «müssen durch angemessene technische           … das Erfordernis der
        (Informationssi-        DSG beim Vollzug von Bundes-       rische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten (gegen           und organisatorische Massnahmen gegen          Informationssicherheit
        cherheit)               recht)                             die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen      unbefugte Bearbeiten geschützt werden»,        entsprechend im Gesetz
                                Art. 7 ER-Konv 108                 Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung         «sorgt für ihren Schutz vor Verlust, Ent-      festgeschrieben ist
                                Art. 17 EU-DSRL                    oder unbefugtes Bekanntgeben) geschützt sein. Besser           wendung, unbefugter Bearbeitung und
                                                                   als der überholte Begriff der Datensicherheit (oder gar der    Kenntnisnahme»
                                                                   Datensicherung) sollte der Begriff Informationssicherheit
                                                                   verwendet werden.
 3.7    Geeigneter Schutz       Art. 3 Bst. c DSG i.V. insb. mit   Die Bearbeitung von Personendaten, die besonders per-          «dürfen nur bearbeitet werden, wenn ein        … die Bearbeitung be-
        für besonders           Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19      sönlichkeitsnahe sind und ein grosses Stigmatisierungs-        (formelles) Gesetz es ausdrücklich vor-        sonders schützenswerter
        schützenswerte          Abs. 1 und 35 DSG (via Art. 37     und Diskriminierungspotenzial besitzen (sog. besonders         sieht, wenn es für eine in einem (formel-      (sensitiver, besonderer)
        Daten                   Abs. 1 DSG beim Vollzug von        schützenswerte, sensitive oder besondere Personenda-           len) Gesetz klar umschriebene Aufgabe          Personendaten an qualifi-
                                Bundesrecht)                       ten), verlangt nach einem qualifizierten Schutz. Üblicher-     unentbehrlich ist oder wenn die betroffene     zierte Voraussetzungen
                                Art. 6 ER-Konv 108 («besonde-      weise wird eine formell-gesetzliche Grundlage verlangt         Person im Einzelfall ausdrücklich einge-       geknüpft wird
                                re Arten von Daten»)               oder es werden an die Erforderlichkeit zur Erfüllung einer     willigt hat oder ihre Daten allgemein
                                Art. 8 EU-DSRL («besondere         Aufgabe höhere Anforderungen gestellt. Wenn – im Ein-          zugänglich gemacht hat oder ihre Zu-
                                Kategorien personenbezogener       zelfall – die Einwilligung der betroffenen Person als Recht-   stimmung unzweifelhaft vorausgesetzt
                                Daten»)                            fertigungsgrund dienen soll, muss es sich um einen «in-        werden darf»
                                                                   formed consent» handeln (Zustimmung in Kenntnis der
                                                                   Sachlage, freiwillig und ohne [offene oder versteckte]
                                                                   Androhung von Nachteile im Verweigerungsfall).
        (Begriffsbestim-        Art. 3 Bst. c DSG                  Voraussetzung für den qualifizierten Schutz besonders          «besonders schützenswerte (besondere)          … der Begriff der beson-
        mung)                   Art. 6 ER-Konv 108                 schützenswerter (sensitiver, besonderer) Daten ist eine        Personendaten: 1. die religiösen, weltan-      ders schützenswerten
                                Art. 8 Abs. 1 EU-DSRL              Begriffsdefinition. Zu den üblicherweise verwendeten           schaulichen, politischen und gewerk-           (sensitiven, besonderen)
                                                                   Begriffselementen siehe                                       schaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;       Personendaten überein-
                                                                                                                                  2. die Gesundheit, die Intimsphäre (der        stimmend mit den Beg-
                                                                                                                                  persönliche Geheimbereich) oder die            riffsbestimmungen des
                                                                                                                                  Rassenzugehörigkeit; 3. Massnahmen             übergeordneten Rechts
                                                                                                                                  der sozialen Hilfe; 4. (administrative oder)   definiert wird
                                                                                                                                  strafrechtliche Verfolgungen und Sanktio-
                                                                                                                                  nen»

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                                 14 / 24

        Thema                   Rechtsgrundlage                  Umschreibung                                                   Mögliche Lösungen                              Erfüllt, wenn …

 4      Rechte der betroffenen Personen
 4.1    Transparenz über        Art. 4 Abs. 4 des revidierten    Transparenz bezüglich der Bearbeitung von Personenda-          «Jede Person hat das Recht, Auskunft           … der Transparenzan-
        Datenbearbeitun-        DSG (via Art. 37 Abs. 1 DSG      ten ist eines der Kernanliegen des Datenschutzrechts. Das      über das Vorhandensein einer Daten-            spruch in einer der be-
        gen/ Datensamm-         beim Vollzug von Bundesrecht)    Transparenzgebot besteht einerseits aus dem allgemeinen        sammlung, ihre Hauptzwecke sowie das           schriebenen Lösungen im
        lungen                  Art. 8 Bst. a ER-Konv 108        Recht zu wissen, welche Datenbearbeitungen erfolgen            verantwortliche öffentliche Organ zu           Gesetz festgeschrieben ist
                                Art. 10, 11 und 21 EU-DSRL       oder welche Datensammlungen bestehen (samt den                 erhalten»
                                                                 wichtigsten Angaben dazu: Hauptzwecke, verantwortliches        oder
                                                                 Organ), anderseits aus dem Informationsanspruch der von        «Der Inhaber der Datensammlung ist
                                                                 einer behördlichen Datenbearbeitung betroffenen Person         verpflichtet, die betroffene Person über
                                                                 (bzw. der Informationspflicht des Datenbearbeiters) über       die Beschaffung von Personendaten
                                                                 die sie betreffenden Daten (unten Ziff. 4.2). Als Minimalva-   (mindestens: von besonders schützens-
                                                                 riante erscheint die Erkennbarkeit der von Datenerhebung       werten Personendaten oder Persönlich-
                                                                 und Bearbeitungszweck für die betroffene Person (oben          keitsprofilen) zu informieren; diese Infor-
                                                                 Ziff. 3.2) zusammen mit der Registrierpflicht für Daten-       mationspflicht gilt auch dann, wenn die
                                                                 sammlungen in einem öffentlichen Register (oder in ein         Daten bei Dritten beschafft.» (evtl. mit den
                                                                 Register mit einem ausdrücklichen Einsichtsrecht für jede      Ausnahmen gemäss Art. 7a des revidier-
                                                                 Person) (unten Ziff. 5.4).                                     ten DSG: siehe AB 2005 N 1442 ff., AB
                                                                                                                                2005 S 1157 ff
                                                                                                                                Minimalvariante: «Die Erhebung (Be-
                                                                                                                                schaffung) von Personendaten und ins-
                                                                                                                                besondere der Zweck ihrer Bearbeitung
                                                                                                                                müssen für die betroffene Person erkenn-
                                                                                                                                bar sein»
                                                                                                                                und
                                                                                                                                Registrierpflicht für Datensammlungen in
                                                                                                                                einem öffentlichen Register (unten
                                                                                                                                Ziff. 5.4)
 4.2    Recht auf Aus-          Art. 8 DSG (via Art. 37 Abs. 1   Das Recht jeder Person, Auskunft zu erhalten, ob und           «Jede Person erhält auf Verlangen in           … das Recht auf Auskunft
        kunft, ob und           DSG beim Vollzug von Bundes-     wenn ja, welche Daten über sie von einem öffentlichen          allgemein verständlicher Form Auskunft         (und Einsicht) entspre-
        welche Daten über       recht)                           Organ in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet             darüber, ob und wenn ja welche Daten           chend im Gesetz festge-
        einen bearbeitet        Art. 8 Bst. b ER-Konv 108        werden, und zwar unabhängig davon, ob das öffentliche          über sie in einer bestimmten Datensamm-        schrieben ist
        werden                  Art. 12 Abs. a EU-DSRL           Organ die Daten selber bearbeitet oder bearbeiten lässt,       lung bearbeitet werden. Die Auskunft
                                                                 ist einer der Kernpunkte des Datenschutzrechts. Es ist der     erfolgt in der Regel schriftlich, in Form
                                                                 Ausgangspunkt für die weiteren Rechte und Ansprüche            eines Ausdrucks oder einer Fotokopie.
                                                                 der betroffenen Person. Zu regeln sind neben dem An-           Jede Person erhält auf Verlangen Einsicht
                                                                 spruch auch bestimmte Modalitäten (Initiierung durch ein       in ihre Daten.»
                                                                 Begehren der betroffenen Person, Form der Auskunftertei-
                                                                 lung). Es ist – zur Vereinfachung des Verfahrens – zuläs-
                                                                 sig vorzusehen, dass auf Begehren der betroffenen Per-
                                                                 son auch direkt Einsicht in die relevanten Daten gewährt
                                                                 werden kann.

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                                  15 / 24

        Thema                   Rechtsgrundlage                    Umschreibung                                                  Mögliche Lösungen                             Erfüllt, wenn …
 4.3    (Kosten)                Art. 8 Abs. 5 DSG (via Art. 37     Das Recht auf Auskunft (und Einsicht) ist einer der wich-     «die Auskunft erfolgt kostenlos» (evtl.       … im Gesetz festgehalten
                                Abs. 1 DSG beim Vollzug von        tigsten Ausflüsse des verfassungsrechtlichen Persönlich-      Vorbehalt von Ausnahmen)                      wird, dass die Auskunft
                                Bundesrecht)                       keitsschutzes. Es darf nicht durch eine übermässige Kos-                                                    kostenlos zu erteilen ist
                                Art. 8 Bst. b ER-Konv 108          tenbeteiligung der betroffenen Person erschwert oder gar                                                    (evtl. mit Ausnahmen,
                                («ohne übermässige Kosten»)        vereitelt werden. Es ist deshalb im Gesetz festzuhalten,                                                    wenn etwa das Gesuch
                                Art. 12 Bst. a EU-DSRL («ohne      dass die Auskunft kostenlos (mindestens bei Vollzug von                                                     einen besonders grossen
                                übermässige Kosten»)               Bundesrecht), mindestens aber ohne «übermässige Kos-                                                        Verwaltungsaufwand
                                                                   ten» (also nicht bei normalem Aufwand wie für das Her-                                                      verursacht oder wenn
                                                                   vorsuchen des Dossiers, einfaches Kopieren usw.) zu                                                         innert einer kurzen Frist
                                                                   erteilen ist.                                                                                               [z.B. innert eines Jahres]
                                                                                                                                                                               ohne schutzwürdiges
                                                                                                                                                                               Interesse erneut ein Ge-
                                                                                                                                                                               such gestellt wird)
 4.4    Ausnahmen vom           Art. 9 und 10 DSG (via Art. 37     Die Auskunfterteilung (Einsichtgewährung) darf nicht ohne     «darf nur eingeschränkt, verweigert oder      … die Zulässigkeit der
        Recht auf Aus-          Abs. 1 DSG beim Vollzug von        weiteres eingeschränkt (verweigert, eingeschränkt oder        aufgeschoben werden, soweit es wegen          Einschränkungen des
        kunft                   Bundesrecht)                       aufgeschoben) werden. Es ist im Gesetz festzulegen, dass      überwiegender öffentlicher Interessen         Rechts auf Auskunft (und
                                Art. 9 Abs. 2 ER-Konv 108          die Auskunft höchstens eingeschränkt werden darf, wenn        oder überwiegender Interessen einer           Einsicht) nur in den be-
                                Art. 13 EU-DSRL                    und soweit es ein Gesetz vorsieht oder wenn es erforder-      Drittperson erforderlich ist; kann die Aus-   schriebenen engen Gren-
                                                                   lich ist zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen     kunft zu einer schwerwiegenden Belas-         zen im Gesetz festge-
                                                                   (z.B. damit die Strafverfolgung nicht vereitelt wird), zum    tung der betroffenen Person führen, so        schrieben wird.
                                                                   Schutz überwiegender privater Interessen Dritter (z.B. zum    kann der Inhaber der Datensammlung die
                                                                   Schutz weiterer betroffener Personen) oder zum Schutz         Auskunft einer von der betroffenen Per-
                                                                   der betroffenen Person. Der letzte Anwendungsfall (zum        son bezeichneten Vertrauensperson
                                                                   Selbstschutz der betroffenen Person) darf nur sehr restrik-   erteilen»
                                                                   tiv vorgesehen werden; allenfalls sind besondere Verfah-
                                                                   ren vorzusehen, mit welchen dem Schutzbedürfnis ent-
                                                                   sprochen werden kann, ohne dass die Auskunfterteilung
                                                                   verweigert wird.
 4.5    Anspruch auf            Art. 5 Abs. 2 DSG (via Art. 37     Personendaten, die von öffentlichen Organen bearbeitet        «jede betroffene Person kann verlangen,       … der Berichtigungsan-
        Berichtigung            Abs. 1 DSG beim Vollzug von        werden, müssen richtig sein (siehe vorne Ziff. 3.5). Die      dass unrichtige Daten berichtigt werden»      spruch der betroffenen
        unrichtiger Daten       Bundesrecht)                       betroffene Person hat Anspruch auf die Berichtigung                                                         Person entsprechend
                                Art.8 Bst. c ER-Konv 108           unrichtiger Daten.                                                                                          (inkl. der Regelung der
                                Art. 12 Abs. a (und Bst. c Nach-                                                                                                               Beweislast und der Mög-
                                bericht) EU-DSRL                                                                                                                               lichkeit von Bestreitungs-
                                                                                                                                                                               vermerken bei Werturtei-
                                                                                                                                                                               len [siehe nächste Felder])
                                                                                                                                                                               im Gesetz festgeschrie-
                                                                                                                                                                               ben ist.
        (Beweislast)                                               Grundsätzlich trägt das öffentliche Organ die Beweislast      «bestreitet das öffentliche Organ die         … die Beweislast primär
                                                                   für die Richtigkeit der Daten, nicht die betroffene Person    Unrichtigkeit, so hat es die Richtigkeit zu   dem öffentlichen Organ
                                                                   diejenige für die Unrichtigkeit. Eine Ausnahme kann vor-      beweisen»                                     auferlegt wird
                                                                   gesehen werden für den Fall, dass der Beweis der betrof-
                                                                   fenen Person ohne weiteres zugemutet werden kann.

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                                 16 / 24

        Thema                   Rechtsgrundlage                    Umschreibung                                                  Mögliche Lösungen                            Erfüllt, wenn …
        (Werturteile)                                              Unter Umständen kann (z.B. bei Werturteilen) von der          «kann aufgrund der Natur der Daten           … im Gesetz festgehalten
                                                                   Natur der Daten her weder die Richtigkeit noch die Unrich-    weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-    ist, dass dort, wo aufgrund
                                                                   tigkeit bewiesen werden (gemeint ist hier nicht das Schei-    keit von Personendaten bewiesen wer-         der Natur der Daten we-
                                                                   tern des Beweises durch das öffentliche Organ, sondern        den, insbesondere bei Werturteilen, so       der die Richtigkeit noch
                                                                   die Unmöglichkeit des Beweises aufgrund der Natur der         kann die betroffene Person die Aufnahme      die Unrichtigkeit bewiesen
                                                                   Daten). Wenn die betroffene Person die Richtigkeit be-        eines Bestreitungsvermerks (einer Ge-        werden kann, die betrof-
                                                                   streitet, ist im Gesetz festzulegen, dass sie verlangen       gendarstellung) verlangen»                   fene Person die Aufnah-
                                                                   kann, dass ein Bestreitungsvermerk (eine Gegendarstel-                                                     me eines Bestreitungs-
                                                                   lung) aufgenommen wird, so dass er bei jener künftigen                                                     vermerks verlangen kann.
                                                                   Bearbeitung zur Kenntnis genommen wird.
 4.6    Anspruch auf            Art. 25 Abs. 1-3 DSG (via          Werden Daten unrechtmässig bearbeitet, kann die betrof-       «jede betroffene Person kann vom ver-        … der Anspruch der
        Unerlassung,            Art. 37 Abs. 1 DSG beim Voll-      fene Person verschiedene Ansprüche geltend machen: die        antwortlichen Organ verlangen, dass          betroffenen Person auf
        Beseitigung und         zug von Bundesrecht)               Unterlassung der widerrechtlichen Datenbearbeitung (z.B.      a. ein widerrechtliches Bearbeiten von       Unterlassung der wider-
        Feststellung            Art. 8 Bst. c ER-Konv 108          durch Löschung, Sperre der Bekanntgabe), die Beseiti-         Personendaten unterlassen wird, b. die       rechtlichen Bearbeitung,
                                Art. 12 Bst. b EU-DSRL             gung der Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung (z.B.        Folgen eines widerrechtlichen Bearbei-       auf Beseitigung der Fol-
                                                                   durch Mitteilung an Datenempfänger, Veröffentlichung,         tens beseitigt werden, c. die Widerrecht-    gen einer widerrechtlichen
                                                                   Schadenersatz, Genugtuung) und die Feststellung der           lichkeit einer Bearbeitung festgestellt      Bearbeitung und auf
                                                                   Widerrechtlichkeit der Bearbeitung. Allenfalls kann ein       wird»                                        Feststellung der Wider-
                                                                   Feststellungsanspruch an das Vorliegen eines schutzwür-                                                    rechtlichkeit einer Bear-
                                                                   digen Interesses geknüpft werden; bei den anderen An-                                                      beitung im Gesetz fest-
                                                                   sprüchen muss die Gefahr einer weiteren Bearbeitung                                                        gehalten ist.
                                                                   oder Weiterbearbeitung zur Begründung genügen.
 4.7    Anspruch auf            Art. 20 DSG (via Art. 37 Abs. 1    Die von behördlicher Datenbearbeitung betroffene Person       «die betroffene Person(, die ein schutz-     … das Recht auf Sper-
        Sperrung                DSG beim Vollzug von Bundes-       kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass es die        würdiges Interesse glaubhaft macht,)         rung mit höchstens den
                                recht)                             Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. Das          kann vom verantwortlichen Organ verlan-      erwähnten Durchbre-
                                Art. 12 Bst. b EU-DSRL (bei        Recht ist voraussetzungslos zu gewähren oder darf höchs-      gen, dass es die Bekanntgabe von be-         chungsmöglichkeiten im
                                nicht-richtlinienkonformer Bear-   tens von der Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen            stimmten Personendaten sperrt», «die         Gesetz festgehalten ist.
                                beitung)                           Interesses abhängig gemacht werden. Das Gesetz hat            Sperrung darf durchbrochen werden,
                                                                   auch festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die           wenn a. ein Gesetz die Bekanntgabe
                                                                   Sperrung durchbrochen werden darf (z.B. wenn ein Ge-          vorschreibt oder b. durch die Sperrung die
                                                                   setz die Bekanntgabe vorschreibt oder wenn durch die          Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des
                                                                   Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des           verantwortlichen Organs verunmöglicht
                                                                   verantwortlichen Organs verunmöglicht wird).                  wird»
 4.8    Widerspruchs-           Art. 14 Abs. 1 Bst. a EU-DSRL      Die von einer behördlichen Datenbearbeitung betroffene        Sperrrecht (oben Ziff. 4.7)                  … ein Recht auf Sperrung
        recht?                                                     Person kann aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich                                                        (oben Ziff. 4.7) im Gesetz
                                                                   aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen                                                          festgehalten ist.
                                                                   Widerspruch gegen eine bestimmte Datenbearbeitung
                                                                   einlegen, die sich auf die Wahrnehmung öffentlicher Auf-
                                                                   gaben oder auf berechtigte Interessen stützt, ohne dass
                                                                   jedoch eine Einwilligung, eine vertragliche Grundlage oder
                                                                   eine rechtliche Verpflichtung vorliegen oder lebenswichtige
                                                                   Interessen zur Debatte stehen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
                                                                   Art. 7 Bst. a-d EU-DSRL).  für behördliches Datenbear-
                                                                   beiten ist nach schweizerischem Verständnis eine gesetz-

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                               17 / 24

        Thema                   Rechtsgrundlage                    Umschreibung                                                 Mögliche Lösungen                           Erfüllt, wenn …
                                                                   liche Grundlage (mindestens für die Aufgabe, zu deren
                                                                   Erfüllung Personendaten bearbeitet werden) erforderlich,
                                                                   so dass ein Widerspruchsrecht in diesem Kontext m.E.
                                                                   nicht systemkonform erscheint bzw. dort, wo es mögli-
                                                                   cherweise Sinn macht (bei der Bekanntgabe an Dritte),
                                                                   durch ein Sperrrecht (oben Ziff. 4.7) die nötige Wirkung
                                                                   erreicht wird
 5      Spezielle Regelungen
 5.1    Automatisierte          Art. 7b des revidierten DSG (via   Art. 7b des revidierten DSG sieht wie Art. 15 EU-DSRL        (Resultat der Differenzbereinigung abwar-
        Einzelentschei-         Art. 37 Abs. 1 DSG beim Voll-      bestimmte Rechtsfolgen (eine Informationspflicht) vor,       ten)
        dungen                  zug von Bundesrecht)               geht aber weniger weit als die EU-DSRL, indem die Zuläs-
                                Art. 15 EU-DSRL                    sigkeit solcher automatisierter Bearbeitungen nicht an
                                                                   Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der
                                                                   betroffenen Personen geknüpft werden). Der Art. 7b
                                                                   revDSG ist aber noch Gegenstand der parlamentarischen
                                                                   Differenzbereinigung.
 5.2    Vorabkontrolle          (Art. 31 Abs. 1 Bst. b DSG [via    Wenn Bearbeitungen von Personendaten aufgrund der Art        «Wenn eine Bearbeitung von Personen-        … die Pflicht zur Vorab-
                                Art. 37 Abs. 1 DSG beim Voll-      der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Daten beson-       daten (aufgrund der Art der Bearbeitung     kontrolle von Datenbear-
                                zug von Bundesrecht] – aber        dere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen     oder der zu bearbeitenden Daten) geeig-     beitungen, welche beson-
                                nicht gleich verpflichtend wie     Personen mit sich bringen können, müssen sie vor ihrem       net ist, besondere Risiken für die Rechte   dere Risiken für die Rech-
                                EU-DSRL)                           Beginn durch das Kontrollorgan mindestens geprüft (evtl.     und Freiheit der betroffenen Personen mit   te und Freiheit der betrof-
                                Art. 20 EU-DSRL                    genehmigt) werden. Kriterien für die Beurteilung der Risi-   sich zu bringen, muss diese Bearbeitung     fenen Personen mit sich
                                                                   ken sind etwa die Zahl der erfassten Personen, die Zahl      vorab durch das Kontrollorgan geprüft       bringen können im Gesetz
                                                                   der beteiligten öffentlichen Organe, die Sensitivität der    (genehmigt) werden.»                        festgehalten ist
                                                                   Daten usw. Objekt der Vorabkontrolle können v.a. Projekte
                                                                   für IT-Systeme, für Datenbanken, Register usw. sein.
 5.3    Regeln für das          Art. 22 DSG (via Art. 37 Abs. 1    Personendaten können zu nicht personenbezogenen              Siehe z.B. § 12 DSG-BL oder § 12 DSG-       … im Gesetz sicherge-
        Bearbeiten von          DSG beim Vollzug von Bundes-       Zwecken bearbeitet werden, wenn zwar Daten über be-          ZH.                                         stellt ist, dass die Perso-
        Personendaten zu        recht)                             stimmte oder bestimmbare Personen bearbeitet werden,                                                     nendaten, sobald es der
        nicht personenbe-       Art. 9 Ziff. 3 ER-Konv 108         aber die Person als solche nicht im Fokus steht, sondern                                                 nicht personenbezogene
        zogenen Zwecken         Art. 6 Abs. 1 Bst. b und e und     Statistik, Planung oder Forschung (z.T. auch «wissen-                                                    Zweck des Bearbeitens es
                                Art. 11 Abs. 2 EU-DSRL             schaftliche Zwecke» genannt). Es ist zulässig, solche                                                    zulässt, anonymisiert
                                                                   Bearbeitungen zu privilegieren (z.B. vom Vorliegen einer                                                 werden und die Resultate
                                                                   spezifischen gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung                                                  nur so veröffentlicht wer-
                                                                   oder Bekanntgabe zu befreien), wenn sichergestellt wird,                                                 den, dass es unmöglich
                                                                   dass die Daten anonymisiert werden, sobald es der Bear-                                                  ist, auf die betroffenen
                                                                   beitungszweck zulässt und die Ergebnisse so veröffentlicht                                               Personen zurück zu
                                                                   werden, dass es unmöglich ist, auf die betroffenen Perso-                                                schliessen.
                                                                   nen zurück zu schliessen. Es ist u.U. sinnvoll, für die
                                                                   Bekanntgabe von Personendaten an Empfänger ausser-
                                                                   halb der Verwaltung zusätzliche Auflagen vorzusehen
                                                                   (Garantien, Weitergabeverbot, Verstärkung mit Konventio-

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
Umsetzung Schengen/Dublin in den Kantonen: Wegleitung Datenschutz                                                                                                                                18 / 24

        Thema                   Rechtsgrundlage                   Umschreibung                                                 Mögliche Lösungen                              Erfüllt, wenn …
                                                                  nalstrafe u.ä.)
 5.4    Register der Da-        Art. 11 DSG bzw. Art. 11a des     Die Datensammlungen der öffentlichen Organe müssen in        Pflicht der verantwortlichen öffentlichen      … alle Datensammlungen
        tenbearbeitungen        revidierten DSG (via Art. 37      einem öffentlichen Register (oder mehreren öffentlichen      Organe oder übergeordneter Organisati-         in einem zentralen öffent-
        / Datensammlun-         Abs. 1 DSG beim Vollzug von       Registern) angemeldet werden (samt Angaben minimal           onseinheiten (Direktionen, Departemente)       lichen Register oder in
        gen                     Bundesrecht)                      über die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der       oder der Körperschaften (Gemeinden),           einem von mehreren
                                Art. 8 Bst. a ER-Konv 108         Bearbeitung, die Art und Herkunft der bearbeiteten Perso-    ein öffentliches Register der in ihrem         dezentralen öffentlichen
                                Art. 18 f. und 21 EU-DSRL         nendaten sowie die an der Datensammlung beteiligten          Verantwortungsbereich angelegten Da-           Registern angemeldet
                                                                  Stellen und die regelmässigen Datenempfänger). Be-           tensammlungen zu führen oder ihre Da-          werden müssen.
                                                                  zweckt wird mit dieser Registrierung erstens eine Transpa-   tensammlungen in einem zentralen öffent-
                                                                  renz für die betroffenen Personen (wo werden welche          lichen Register der Datensammlungen
                                                                  Personendaten bearbeitet) als Grundlage für die Geltend-     anzumelden (mitsamt Angaben minimal
                                                                  machung ihrer Rechte, zweitens ein Bewusstmachen der         über die Rechtsgrundlage, den Zweck
                                                                  bearbeitenden öffentlichen Organe, die sich auf die          und die Mittel der Bearbeitung, die Art
                                                                  Rechtsgrundlage für ihr Datenbearbeiten besinnen müs-        und Herkunft der bearbeiteten Personen-
                                                                  sen, und drittens ist das Register eine Grundlage für die    daten sowie die an der Datensammlung
                                                                  Kontrolltätigkeit des Kontrollorgans. Ausnahmen sind         beteiligten Stellen und die regelmässigen
                                                                  zulässig für Datensammlungen, die a. nur kurzfristig ver-    Datenempfänger)
                                                                  wendet werden, b. rechtmässig veröffentlicht sind, c. nur
                                                                  Kopien oder Bearbeitungsmittel sind oder d. ausschliess-
                                                                  lich persönliche Arbeitsmittel sind.
 5.5    Grenzüberschrei-        Art. 6 des revidierten DSG (via   Für den Fall des grenzüberschreitenden Datenverkehrs ist     Festschreiben der Voraussetzungen nach         … im Gesetz festge-
        tender Datenver-        Art. 37 Abs. 1 DSG beim Voll-     im Gesetz festzuhalten, dass die grenzüberschreitende        Art. 2 ZP zur ER-Konv 108 im Gesetz            schrieben ist, dass eine
        kehr                    zug von Bundesrecht)              Übermittlung von Personendaten an Empfänger, für wel-                                                       Datenbekanntgabe ins
                                Art. 12 ER-Konv 108 und Art. 2    che die ER-Konv 108 nicht gilt, – zusätzlich zu den allge-                                                  Ausland nur unter den
                                ZP zur ER-Konv 108                meinen Bekanntgabevoraussetzungen – nur dann zulässig                                                       Voraussetzungen, wie sie
                                Art. 25 f. EU-DSRL                ist, wenn beim Empfänger an adäquates Datenschutzni-                                                        Art. 2 ZP zur ER-
                                                                  veau sichergestellt ist (i.S.v. Art. 2 Ziff. 2 ZP zur ER-                                                   Konv 108 umschreibt,
                                                                  Konv 108).                                                                                                  zulässig ist
 6      Rechtsbehelfe, Haftung, Sanktionen
 6.1    Rechtsbehelfe           Art. 8 und 10 ER-Konv 108         Die von einer Bearbeitung ihrer Daten betroffenen Perso-     (im Zusammenhang mit den Rechten und           … im Resultat erreicht
        (Rechtsweggaran-        Art. 22 EU-DSRL                   nen müssen bei einer dadurch erfolgenden Verletzung          Ansprüchen der betroffenen Personen            wird, dass die betroffene
        tie)                                                      ihrer Rechte mit einem Rechtsmittel an eine gerichtliche     [oben Ziff. 4.2-4.7) «Entspricht ein öffent-   Person (allenfalls nach
                                                                  Instanz gelangen können – allenfalls nach dem verwal-        liches Organ einem Begehren aufgrund           Ausschöpfung des verwal-
                                                                  tungsinternen Beschwerdeverfahren.                           dieses Gesetzes nicht, erlässt es eine         tungsinternen Beschwer-
                                                                                                                               begründete Verfügung»  daraus folgen-         deweges) mit einem
                                                                  (zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Kontrollor-       de Anfechtbarkeit aufgrund z.B. des            Rechtsmittel an eine
                                                                  gans siehe unten Ziff. 7.8)                                  Verwaltungsverfahrensgesetzes oder der         gerichtliche Instanz ge-
                                                                                                                               Verwaltungsprozessordnung                      langen kann.

[Dr. Beat Rudin / 15.03.2006]
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