BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...

 
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BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
AUSGABE 1/2016

      BvD-NEWS
ISSN: 2194-1025

                  Das Fachmagazin für den Datenschutz

                                                                                                      Nopporn Suntornpasert © 123RF.com
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                     the Dat tag
                                     nds
                  BvD-V21e. rAbprial 2016 im                                     Berufsverband der
                        am            Hotel                               ­Datenschutzbeauftragten
                          ELLINGTON
                                Berlin                                      Deutschlands (BvD) e.V.

                  EU-DSGVO
                  Was sich ändert? Wie es weitergeht? – ab S. 5
                  Interview mit Jan Philipp Albrecht – ab S. 8
                  Medizin und Soziales
                  Datenschutz im vernetzten Gesundheitswesen – ab S. 39
                  Safe-Harbor
                  Erkenntnisse auf den zweiten Blick – ab S. 26
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    Datenschutz im Fokus.

                                                                                           ZD – Zeitschrift für Datenschutz
                                                                                           6. Jahrgang 2016. Erscheint monatlich mit News­
                                                                                           letter ZD­Aktuell als E­Mail zweimal im Monat.
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    ZD – Die Fachzeitschrift zum                              ZD – Die praktischen Seiten des                           Zusätzlich: Newsdienst ZD-Aktuell
    Datenschutz                                               Datenschutzes                                             und ZDDirekt inklusive
    Die ZD informiert umfassend über                          Jedes Heft enthält ein Editorial, fun­                    Profitieren Sie zweimal im Monat
    datenschutzrecht liche Aspekte aus                        dierte Aufsätze mit praxisorientierten                    von dem E­Mail­Dienst mit Nach­
    allen Rechtsgebieten. Im Mittelpunkt                      Lösungsvorschlägen, Angaben zur                           richten und aktuellen Meldungen
    stehen Themen aus der Unternehmens­                       Lesedauer, Abstracts durchgehend                          zum Datenschutz und der ZD online
    praxis wie z. B. n EU­Datenschutz­                        in Deutsch und Englisch, Leitworte                        (inkl. Archiv ab 2011) – ohne weitere
    Grundverordnung n Konzerndaten­                           und Schlagwortketten zur schnellen                        Kosten.
    schutz n Beschäftigtendatenschutz                         Einordnung, aktuelle Gerichtsent­                         Die Homepage der ZD mit weiteren
    n Datenschutzaudit n Compliance                           scheidungen mit Anmerkungen und                           Informationen finden Sie unter
    n Einwilligung n Kundendatenschutz                        aktuelle Meldungen.                                       www.zd-beck.de.
    n Adresshandel n Telekommuni kation

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BvD-NEWS 01/2016
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
Editorial

BVD STELLT SICH DEN HERAUSFORDERUNGEN
DER EU-DSGVO
»Datenschutz wird in unserer Gesellschaft immer wichtiger. Der BvD
begleitet die Umsetzung der neuen EU-DSGVO in Deutsches Recht aktiv
und angagiert sich für den Datenschutzbeauftragten.«

Liebe Leserinnen und Leser,
viele von Ihnen haben wie wir mit Interesse und Spannung         Auf Basis des neuen Berufs-
die Verhandlungen zur EU-Datenschutzgrundverordnung              bilds wird der BvD die Ab-
verfolgt. Hohe Erwartungen, aber auch große Befürchtun-          stimmung mit dem Berufshaft-
gen bezüglich der Konsequenzen, die sich aus deren Rege-         pflichtversicherer zur Anpassung
lungen für das Datenschutzniveau in Deutschland und das          dessen Leistungsangebots unter
Berufsbild des Datenschutzbeauftragten ergeben könnten,          Berücksichtigung der Konsequenzen
haben uns alle bewegt.                                           aus der gesetzlichen Neuregelung suchen.
                                                                 Die Überarbeitung der vom BvD herausgegebenen Gesetzes-
Nachdem es im Dezember noch eine heiße Phase gab, in der
                                                                 sammlung durch ein weiteres Fachgremium ist bereits deut-
plötzlich die Öffnungsklausel für die Bestellpflicht im natio-
                                                                 lich fortgeschritten.
nalen Recht im Verordnungstext des Trilogs verschwunden
war, liegt der Verordnungstext nun in noch nicht amtlicher       Das Titelthema dieser Ausgabe unserer BvD-News beschäf-
Fassung vor. Nach Verabschiedung durch alle Gremien wird         tigt sich aus diesem Grund mit verschiedenen Aspekten der
mit der Vorlage einer amtlichen deutschen Übersetzung im         zukünftigen Rolle des Datenschutzbeauftragten nach In-
März gerechnet. Der jetzt vorliegende, noch nicht amtliche       krafttreten der Datenschutz-Grundverordnung. Doch nicht
Wortlaut definiert einige wenige Aufgaben des Datenschutz-       erst dann, sondern bereits heute sowie gerade in der in
beauftragten, hält aber eine Vielzahl von Pflichten für die      Kürze beginnenden Übergangszeit bis zum Inkrafttreten ist
Unternehmen bereit. Aus dieser Vielzahl heraus ergibt sich       und bleibt der Anspruch »Datenschutz gestalten« der Daten-
ein breites Tätigkeitsspektrum für den Datenschutzbeauf-         schutzbeauftragten im BvD ein Anspruch auf hohem Niveau.
tragten.
Das deutlich komplexer gewordene Umfeld mit europaweiten
                                                                 Viel Spaß bei der Lektüre!
und internationalen Einflüssen bewirkt, dass die fachlichen
Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten erheblich
steigen. Darauf reagiert der BvD mit Fortbildungsangeboten
in gewohnt hoher Qualität. Im ersten Schritt bieten wir den
Mitgliedern die Gelegenheit, in einer Tagesveranstaltung ei-
nen entsprechenden Überblick über die Datenschutz-Grund-         Thomas Spaeing
verordnung zu erhalten – Informationen hierzu finden Sie         BvD-Vorstandsvorsitzender
in dieser Ausgabe. Parallel dazu stellt sich der Verband in
diversen Fachgremien den Herausforderungen der zukünf-
tigen Gesetzgebung im Datenschutz. So hat beispielsweise
das Fachgremium Berufsbild mit der Bearbeitung der offenen
Fragen und der notwendig gewordenen Überarbeitung des
Berufsbilds bereits begonnen.

                                                                                                                      BvD-NEWS 01/2016   3
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
Impressum | Inhaltsverzeichnis

                                                           EDITORIAL                                                                                     3

                                                           TITELTHEMA EU-DSGVO                                                                           5
                                                            Der Datenschutzbeauftragte in der EU-DSGVO                                                  5
                                                            Interview mit Jan Philipp Albrecht, MdEP                                                    8
                                                            Der behördliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte nach der
                                                             Datenschutz-Grundverordnung                                                               11
                                                            BvD-Symposium 2015 – der Datenschutzbeauftragte in der EU-DSGVO                            13
                                                            »Europäische Datenschutzgrundverordnung – bleibt alles anders?«                            14
                                                            Die Haftung des Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung der EU-DSGVO                16
                                                            Internationaler Datentransfer unter der Datenschutzgrundverordnung –
    IMPRESSUM:                                               Was kommt da auf uns zu?                                                                  18
    BvD-News                                                Gastbeitrag: Betriebsvereinbarungen und § 32 BDSG: Wie geht es nach der
    Das Fachmagazin des Berufsverbandes                      EU-DSGVO weiter? Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Betriebsräte                   20
    der Datenschutzbeauftragten
    Deutschlands (BvD) e.V.
                                                           GESETZGEBUNG /RECHTSPRECHUNG                                                                 26
    Herausgeber:
    Berufsverband der Datenschutz­                          Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH – Erkenntnisse auf den zweiten Blick                     26
    beauftragten Deutschlands (BvD) e.V.                    Umsetzung der Cookie-Richtlinie – Status quo                                               30
    Budapester Straße 31
    10787 Berlin                                           DATENSCHUTZPRAXIS                                                                            39
    Tel: 030 26 36 77 60
    Fax: 030 26 36 77 63
                                                            Datenschutz im vernetzten Gesundheitswesen                                                 39
    E-Mail: bvd-gs@bvdnet.de                                »Erziehung zur Demokratie«                                                                 44
    Internet: www.bvdnet.de                                 Europäische Kriminalitätsbekämpfung und Datenschutz                                        46
    www.xing.com/companies/                                 Datenschutz und Wettbewerbsrecht – Wo sind die Schnittstellen?                             49
    berufsverbandderdatenschutz
    beauftragtendeutschlands
                                                            Digitalisierte Wissensarbeit im Enterprise 2.0: Eine Herausforderung für den Datenschutz   52
    www.twitter.com/bvd_datenschutz                         Codename »Black Forest« – das deutsche Microsoft Office 365                                55
    www.bvdnet.de/blog-rss.xml                              Selbstdatenschutz in Zeiten massenhafter E-Mail-Überwachung                                57
    Redaktion:
                                                            E-Maildatenschutz auf Nutzerebene – Klick und Weg                                          60
    Thomas Spaeing                                          Bremst der Datenschutz die Digitalisierung?                                                62
    (V. i. S. d. P., bvd-news@bvdnet.de)
    Katrin Miske, Rudi Kramer, Jürgen Hartz                AUFSICHTSBEHÖRDE                                                                             64
    Fotos:                                                  Datenschutzrechtliche Herausforderungen an die Wirtschaft                                  64
    123rf.com                                               Der Arbeitskreis Datenschutz und Bildung der Datenschutzkonferenz                          66
    Lektorat:
    Frank Spaeing
                                                           IT-SICHERHEIT                                                                                68
                                                            Lücken in der Informationssicherheit                                                       68
    Anzeigen:
    Claudia Seilert
    (bvd-gs@bvdnet.de)                                     GESELLSCHAFT                                                                                 71
                                                            Onlinespiele – Harmlose Spielplätze im virtuellen Raum?                                    71
    Satz und Layout:
    Trend Point Marketing GmbH,                             Change.Org – ohne wirklichen Datenschutz                                                   74
    Salzufer 15/16, 10587 Berlin                            DATEV-Stiftung Zukunft engagiert sich im Bereich Datenschutz                               77
    www.tpmarketing.de

    Druck:
                                                           BUCHVORSTELLUNG                                                                              79
    Trend Point Marketing GmbH,                             Datenschutz und Marketing                                                                  79
    Salzufer 15/16, 10587 Berlin
    www.tpmarketing.de                                     AUS DEM VERBAND                                                                              80
                                                            Initiative Datenschutz geht zur Schule (DSgzS)                                             80
    ISSN: 2194-1025
    Erscheinungsweise: 2 × jährlich, ca. 2.500 Exemplare    Bericht zur Siegelübergabe                                                                 81
    (Mediadaten anfordern unter bvd-gs@bvdnet.de)
    Die Redaktion behält sich vor, Beiträge redaktionell    Der Safe-Harbor-Workshop                                                                   82
    zu überarbeiten und zu kürzen. Namentlich gekenn-
    zeichnete Beiträge müssen nicht die Meinung des
                                                            Überblick Seminare, Workshops und Veranstaltungen des BvD                                  84
    BvD e.V. wiedergeben.

                                                           SERVICE                                                                                      85
                                                            Termine der Regionalgruppen und Arbeitskreise des BvD auf einen Blick                      85
                                                            Wichtige Kontakte auf einen Blick                                                          86

4   BvD-NEWS 01/2016
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
Titelthema EU-DSGVO

                                                                                                                    rawpixel © 123RF.com
DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
IN DER EU-DSGVO UND DIE NEUEN
­HERAUSFORDERUNGEN FÜR IHN
Der Datenschutzbeauftragte und das Ringen um
seine Aufnahme in die EU-DSGVO

Berücksichtigt man die geleakte Fassung der          Anwendung kommt. Für den BvD waren dies 4 Jah-
EU-Kommission der DSGVO vom November 2011,           re, die viel Einsatz kosteten: Stellungnahmen, Posi-
so umfasste es fast genau einen Zeitraum von 4       tionspapiere, Hinweise, Gesprächstermine, die alle
Jahren, in denen über eine Neuregelung der euro-     immer wieder das Ziel hatten, dass künftige Re-
päischen Datenschutzgrundlagen debattiert, argu-     gelungen praxisnahe Vorgaben enthielten, die den
mentiert und auch gestritten wurde. Am Schluss       Spagat zwischen dem Einzelnen und der verarbei-
steht ein Kompromiss, mit dem alle beteiligte Ge-    teten Stellen ausgewogen abzubilden vermochten.
setzgebungsorgane leben können. Der weitere Ver-     Die Veranstaltung des BVD in Brüssel im Europä-
lauf erscheint nur noch Routine: Technische Über-    ischen Parlament im November 2012 ebnete den
arbeitung, Übersetzung in die 22 Landessprachen      Weg auch bei den Mitgliedern des Europäischen
der 28 Mitgliedsstaaten, Verabschiedung im Euro-     Parlaments, Verständnis für die Einführung eines
päischen Parlament und im EU-Ministerrat, Veröf-     betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu schaf-
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.     fen, denen diese Position bisher fremd war. Auch
Danach gilt in Europa eine einheitliche rechtliche   die persönliche Wahrnehmung durch die Ansprech-
Grundlage, die nach weiteren zwei Jahren auch zur    partnerinnen und Ansprechpartner im Bundesin-

                                                                                             BvD-NEWS 01/2016   5
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
Titelthema EU-DSGVO

                       nenministerium auf den Veranstaltungen des          sichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörden
                       BvD wie den Verbandstagen, Informationsver-         gegenüber verantwortlichen Stellen, die einer
                       anstaltungen oder Symposien vermittelten die        berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht un-
                       Bedeutung einer unabhängigen und fachkundi-         terliegen (Art. 84 Abs. 1 EU-DSGVO).
                       gen Beratung durch betriebliche Datenschutz-
                       beauftragte in der Praxis. Zudem sollten die
                       unterstützenden Aussagen der Datenschutzauf-        EU-DSGVO als Herausforderung für
                       sichtsbehörden zum betrieblichen Datenschutz-       den Datenschutz: Was wann tun?
                       beauftragten bei der Meinungsbildung der Ge-
                                                                           Die EU-DSGVO tritt 2016 in Kraft – aber: Die
                       setzgebungsorgane nicht unterschätzt werden.
                                                                           EU-DSGVO wird erst 24 Monate später anzu-
                       Aber nicht zuletzt dem energischen Beharren         wendendes Recht! Das sollte bei der Herange-
                       der Verhandlungsführer des Europäischen Par-        hensweise an die EU-DSGVO und deren Anfor-
                       laments ist es zu verdanken, dass es nun eine       derungen gut berücksichtigt werden.
                       Regelung gibt, die den Datenschutzbeauftrag-
                                                                           Denn: Während dieser Dauer von 24 Monaten
                       ten auf Europäischer Ebene fest installiert. Es
                                                                           müssen weiterhin die Anforderungen des bishe-
                       war im Gesetzgebungsverfahren den anderen
                                                                           rigen Datenschutzrechts beachtet werden. Das
                       Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht
                                                                           Recht der EU-DSGVO gilt noch nicht!
                       so einfach vermittelbar, welche Vorteile für die
                       Betroffenen für die Betroffenen und den ver-        Das hat Konsequenzen für die tägliche Arbeit
                       antwortlichen Stellen in einer qualifizierten Un-   des Datenschutzbeauftragten: Die Umstellung
                       terstützung liegt. So war auch in einem geleak-     auf die neuen Anforderungen der EU-DSGVO
                       ten Dokument der EU-Rats­präsidentschaft zur        muss neben dem Tagesgeschäft, das sich nach
                       EU-DSGVO vom 27.11.2015 die Öffnungsklausel         dem bisherigen Recht bestimmt, erfolgen.
                       für die Mitgliedsstaaten zur Bestellpflicht des
                                                                           Die knappen Ressourcen müssen also zielge-
                       Datenschutzbeauftragten aus der EU-DSGVO
                                                                           richtet darauf verwendet werden, die Voraus-
                       herausgefallen. In einer sehr kurzfristigen, ge-
                                                                           setzungen zu schaffen, um ab 2018 den neuen
                       meinsamen Pressemitteilung mit der Gesell-
                                                                           Anforderungen zu genügen. Zunächst sollte be-
                       schaft für Datenschutz und Datensicherheit
                                                                           gonnen werden, die Aspekte umzusetzen, die
                       (GDD) wurde hierauf und auf die möglichen Aus-
                                                                           einen langen Vorlauf haben, und erst im zwei-
                       wirkungen hingewiesen. Erfreulicherweise ha-
                                                                           ten Schritt eine Einarbeitung in die gesamte
                       ben sich die Formulierungen aus der geleakten
                                                                           neue Rechtsordnung.
                       Fassung nicht gehalten.
                                                                           Kurzum: Aktuell ist es nicht dringend, zu wis-
                       Inwieweit es in Deutschland nun künftig tat-
                                                                           sen, wie beispielsweise die Rechtmäßigkeit ei-
                       sächlich Änderungen geben wird, hängt von der
                                                                           ner Datenverarbeitung nach einem in zwei Jah-
                       Ausgestaltung der Öffnungsklausel aus Art. 35
                                                                           ren geltenden Recht zu beurteilen ist. Aktuell
                       Abs. 4 EU-DSGVO ab: Hier wird die Bundesre-
                                                                           muss es darum gehen, zu identifizieren, welche
                       gierung ihre Zusagen zur unveränderten Beibe-
                                                                           Anforderungen wie in der Übergangszeit vorbe-
                       haltung des Datenschutzbeauftragten einlösen
                                                                           reitet sein müssen, um beim Inkrafttreten der
                       können. Auch hier steht der BvD bereit, bei der
                                                                           EU-DSGVO 2018 nicht zu spät dran zu sein.
                       Ausgestaltung der Öffnungsklauseln und der
                       Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in         Die Seminarreihe des BvD, die im Zeitraum von
                       der Übergangszeit zu unterstützen. Der Gesetz-      März bis Juni 2016 angeboten wird, zielt zu-
                       geber muss sich entscheiden, ob er das BDSG in      nächst gerade auf die Frage: Was muss in der
                       Teilen außer Kraft setzt oder ein gänzlich neues    Übergangszeit getan werden!
                       Gesetz für die ihm verbliebenen Regelungsbe-
                                                                           Die Seminare beginnen erst im März, da der BvD
                       fugnisse zum Datenschutz schafft. Neben den
                                                                           davon ausgeht, dass zu diesem Zeitpunkt eine
                       Regelungen zur Bestellpflicht des Datenschutz-
                                                                           belastbare deutsche Textfassung der EU-DSGVO
                       beauftragten umfasst dies beispielsweise auch
                                                                           vorliegt und der Zeitpunkt des Inkrafttretens
                       den Beschäftigtendatenschutz (Art. 82 Abs. 1
                                                                           absehbar ist.
                       EU-DSGVO) oder die Öffnungsklauseln hin-

6   BvD-NEWS 01/2016
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
Titelthema EU-DSGVO

Vor dem Hintergrund der Öffnungsklauseln, der
Auslegungsbedürftigkeit und Spielräume, wel-
che die EU-DSGVO birgt, wird es auch noch ei-                    Seminar                                                                                      Für M
                                                                                                                                                                    itglie

                                                                 EU-Datenschutz-
                                                                                                                                                             nur           der

nige Zeit dauern, bis sich Standpunkte zur zu-                                                                                                             399,--
                                                                                                                                                                           €
                                                                 Grundverordnung
                                                                                                                                                           zzgl.
                                                                                                                                                                   MwSt
                                                                                                                                                                       .

künftigen Handhabung – insbesondere auch der
Datenschutzaufsichtsbehörden – herausgebildet
haben. Auch aus diesem Grund ist das Angebot
von Seminaren hieraus erst später sinnvoll.

                                                                                                                                                             Seminarangebot
                                                                                                                                                               bundesweit ab
                                                                                                                                                        14. März 2016 in Köln
Über die Autoren
Rudi Kramer                                                  Empfehlen Sie sich durch gute Vorbereitung des Unternehmens
                                                             bei Ihrem Auftraggeber/Arbeitgeber auch für die Zeit nach dem                                                 Hinweis
                                                             Inkrafttreten der EU-DSGVO!
BvD-Vorstandsmitglied                                                                                                                                                      Das Seminar wird im Zeitraum
                                                                                                                                                                           März-Juli auch an folgenden Orten
                                                                                                                                                                           angeboten:
                                                             Referenten                                                                                                    14.03.16: Köln - ausgebucht
                                                             Dr. Jens Eckhardt
                                                                                                                                                                           06.04.16: Berlin,
                                                             Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie Datenschutzauditor (TÜV).
                                                             Dr. Jens Eckhardt ist Rechtsanwalt seit 2001 und seit 2006 in der Kanzlei JUCONOMY Rechtsanwälte,
                                                                                                                                                                           13.05.16: Dresden,
                                                             Düsseldorf. Schwerpunkte IT-, Zivil-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Er ist Moderator                     23.05.16: Hamburg,

Dr. Jens Eckhardt                                            verschiedener Datenschutzveranstaltungen und Autor von Fachbeiträgen zu den vorgenannten Themen
                                                             in Fachzeitschriften sowie verschiedenen juristischer Kommentaren und Fachbüchern.
                                                             Rudi Kramer
                                                                                                                                                                           03.06.16: Frankfurt/M,
                                                                                                                                                                           06.06.16: Hannover,

BvD-Vorstandsmitglied                                        Rudi Kramer ist Rechtsanwalt und stellv. Vorstandsvorsitzender des Berufsverbands der
                                                             Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. Seit 2001 ist er für die DATEV eG tätig.
                                                                                                                                                                           20.06.16: Nürnberg,
                                                                                                                                                                           05.07.16: Augsburg
                                                             Als Referent ist er bei zahlreichen Datenschutzveranstaltungen aktiv und zudem Autor von

  www.bvdnet.de                                              Fachbeiträgen in Datenschutzzeitschriften.                                                                    Die Termine finden Sie auch
                                                                                                                                                                           unter www.bvdnet.de.
                                                                                                                                                                                                               Flyer über die Seminarangebote zur EU-DSGVO unter
                                                                                                                                                                                                               folgendem Link: www.bvdnet.de/fileadmin/BvD_eV/pdf_
                                                                                                                                                                                                               und_bilder/fortbildung/2016/BvD_Flyer_EUDSGVO.pdf

                                                                                                                                                                                                                                                           Anzeige

SCHULUNGSPAKET DATENSCHUTZ –
                                                 Spezifische Schulungspräsentationen für
                                                 verschiedene Unternehmensbereiche
                                                          it dieser Praxis-CD sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter im Handumdrehen für das
                                                  M       Thema Datenschutz! Vorgefertigte Powerpoint-Folien unterstützen Sie dabei, Ihre
                                                          Kollegen mit den wichtigsten Aspekten in Sachen Datenschutz vertraut zu machen.

                                                 Unser Motto „Aus der Praxis für die Praxis“
                                                 Der Verfasser Stefan Purder ist selbst seit vielen Jahren als betrieblicher Datenschutz-
                                                 beauftragter tätig und weiß, worauf es bei der Schulung der Beschäftigten ankommt:

                                                    S Sie erhalten spezifische Schulungspräsentationen für 6 verschiedene
                                                      Unternehmensbereiche
                                                    S Notizen des Autors zu jeder Folie führen Sie sicher durch die Präsentation und
                                  att                 erläutern den Folieninhalt
                         BvD-Rab
                                                    S automatisch generierte Teilnahmezertifikate sowie ein abschließender Wissenstest
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                                                   Das Schulungspaket orientiert sich an diesen 4 Qualitätszielen:

                                                   7   leicht nachvollziehbares Hintergrundwissen zu den wichtigsten Themen
                                                   7   wenig Theorie, viel Praxis
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                                                   7   erprobte Tipps und Tricks
 bit.ly/Schulungs-DVD                              7   sofort einsetzbare Folien
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
Titelthema EU-DSGVO

           INTERVIEW
           Fragen an Berichterstatter des EU-Parlaments, Jan Philipp Albrecht, MdEP

            Der Abgeordnete des Europäischen Parlaments, der in den letzten 4 Jahren als Berichterstatter die Meinungsbildung
            des A­ usschusses LIBE koordinierte und die Verhandlungen im Trilog für das Europäische Parlament führte, war Jan Philipp
            ­Albrecht. Für den BvD interviewte BvD-Vorstandsmitglied Rudi Kramer Jan Philipp Albrecht im Januar 2016.

           BVD Das Gesetzgebungsverfahren zur EU-Daten-                                   BVD Gegen Ende des Trilogs gab es disruptive
           schutzgrundverordnung (EU-DSGVO) hat fast                                      Ansätze, die Zweckbindung bei der Datenverarbei-
           vier Jahre gedauert. Hatten Sie währenddessen                                  tung in Frage zu stellen. Sehen Sie Ansätze, dass
           Zweifel, dass es abgeschlossen werden kann?                                    dieses Thema nochmal auf die Tagesordnung kommt?
           JA Zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, als einige Mitglieds-                JA Der Versuch, die Zweckbindung aus dem europäischen Daten-
           staaten die Gestaltung über eine Verordnung ablehnten und                      schutzrecht zu lösen, erscheint aus meiner Sicht für immer
           zumindest für den öffentlichen Bereich eine Richtlinie bevorzugten,            ­abgewehrt: Die Zweckbindung bei der Verwendung personenbezoge-
           war ich etwas unsicher, ob hier eine Einigung möglich sei. Dazu kam             ner Daten ist bereits seit 1995 ein grundlegendes Prinzip des
           die Lobbyarbeit durch US-amerikanische Unternehmen, die sehr                    euro­päischen Datenschutzrechts und zwischenzeitlich auch in der
           heftig argumentierten und beispielsweise über eine Studie der                   Europäischen Charta der Grundrechte verankert. Für die Forschung
           US-Handelskammer Milliarden Kosten für die Wirtschaft bei einem                 haben wir unter engen Rahmenbedingungen Ausnahmen zugelassen.
           »Recht auf Vergessenwerden« prognostizierten. Als dann der EuGH                 Bei allem, was darüber hinausgeht, muss jede Person davon
           das »Recht auf Vergessenwerden« dann aber auch schon für die                    überzeugt sein, einer Änderung der Zweckbindung bei personen­
           geltende EU-Richtlinie gegenüber US-Unternehmen begründete, war                 bezogenen Daten zustimmen zu wollen.
           dieses Argument auch vom Tisch. Spätestens mit dem starken
           Votum des Europäischen Parlaments zum Entwurf zur EU-DSGVO war                  BVD Welche Punkte stellen aus Ihrer Sicht
           aber klar, dass es eine Einigung geben würde.                                  in der EU-DSVO eine Neuerung im europäischen
                                                                                          ­Datenschutzrecht dar?
           BVD In der Dokumentation »Democracy – im
                                                                                          JA Da gibt es Vieles, was ich hier gar nicht alles aufzählen kann:
           Rausch der Daten« wird die Lobbyarbeit im Gesetz­
                                                                                          Privacy by design oder Datenschutz in der Grundeinstellung, die
           gebungsverfahren durch Unternehmen, Verbände,
                                                                                          Datenportabilität, die Einführung standardisierter Symbole, die
           Einrichtungen und Institutionen dargestellt.
                                                                                          Datenschutzfolgenabschätzung; der betriebliche Datenschutzbeauf-
           Durch wen haben Sie sich beraten lassen?
                                                                                          tragte in der ganzen EU ist sicherlich auch ein wesentlicher Schritt,
           JA Wir haben viele Termine wahrgenommen, aber auch Verbände,                   das »Recht auf Vergessen«, die Pseudonymisierung für mehr
           Unternehmen und Institutionen eingeladen, an Gesprächen mit uns                Sicherheit bei der Datenverarbeitung. Insgesamt werden den
           teilzunehmen. Gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens haben wir                 Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Möglichkeiten eingeräumt,
           uns vor allem von Rechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern             ihre Rechte wahrzunehmen.
           und anderen erfahrenen Personen unterstützen lassen, die Erfahrung
           in der Ausformulierung von gesetzlichen Regelungen hatten und die              BVD Im Trilog gab es einige Streichungen aus
           gemeinsam mit uns einen Kompromiss gesucht haben, der auch für                 dem Entwurf des Europäischen Parlaments.
           die anderen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten akzeptabel war.              Auf welchen Punkt haben Sie in den Verhandlungen
                                                                                          im Trilog am Schwersten verzichten können?

8   BvD-NEWS 01/2016
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
Titelthema EU-DSGVO

 Über die Interviewpartner
 Rudi Kramer                                                            Jan Philipp Albrecht
 stellvertretender Vorstandsvorsitzender des BvD                        (Foto: Fritz Schumann)
    www.bvdnet.de                                                       Mitglied des Europäischen Parlaments –
                                                                        Grüner Abgeordneter für Hamburg und Schleswig Holstein
                                                                           www.janalbrecht.eu

JA Die Gestaltung, dass Mitgliedsstaaten in etlichen Bereichen          BVD Die Europäische Ordnung wurde in den letzten
eine Öffnungsklausel zugestanden bekommen haben, war eine lange         Jahren durch die Finanzkrise und in den letzten
Diskussion. Damit meine ich nicht, dass jeder Mitgliedsstaat eigene     Monaten durch den Umgang mit Flüchtlingen auf
Schulgesetze erlassen kann, die regeln, welche Daten der Schüler und    eine Probe gestellt. Haben wir die gleichen Werte und
Schülerinnen zu welchem Zweck erhoben werden dürfen oder dass es        Maßstäbe, um ein gleichwertiges Datenschutzniveau
in bestimmten Bereichen Spielräume gibt. Sondern ich beziehe mich       europaweit sicherzustellen?
auf Sachverhalte, bei denen der Umgang mit personenbezogenen
                                                                        JA Dass wir in diesem Bereich die gleichen Werte haben zeigt sich
Daten - z. B. auch bei Fragen der nationalen Sicherheit – direkt über
                                                                        nicht nur in der EU-Richtlinie von 1995, sondern auch durch die
die Verordnung hätte geregelt werden können.
                                                                        expliziten Bestimmungen zum Datenschutz im Vertrag von Lissabon
                                                                        und der Grundrechtecharta. Auch vorher galt dies bereits, etwa durch
BVD Das Ergebnis im Trilog schafft bei einigen
                                                                        die Datenschutzkonvention des Europarates. Wir haben hier eine
materiell-rechtlichen Punkten Rechtsunsicherheit bei
                                                                        breite Grundlage, die unsere Werte trägt.
der Umsetzung. Unter welchen Voraussetzungen
würde sich Brüssel mit der Thematik erneut befassen?
                                                                        BVD Hatten Sie schon Kontakt zu dem Daten­
JA Die Verordnung unterliegt bei Änderungen den Vorgaben des            schutzbeauftragten der GRÜNEN hinsichtlich der
europäischen Gesetzgebungsprozesses. Dabei ist ja bereits vorgese-      EU-DSGVO?
hen, dass die Kommission regelmäßig eine Evaluation durchführen
                                                                        JA Wir standen zum Beispiel in sehr engem Austausch zu Malte
soll. Dadurch ist gewährleistet, dass eine Anpassung durchaus im
                                                                        Spitz (Hinweis der Redaktion: ehemaliges Bundesvorstandsmitglied
Bereich des Möglichen liegt. Durch Einbeziehung der Mitgliedsstaa-
                                                                        der GRÜNEN; Autor von »Was macht ihr mit meinen Daten?«),
ten, der Aufsichtsbehörden und auch des Europäischen Parlaments
                                                                        der die Grünen bei der praktischen Anwendung des Datenschutzes
sowie des Ministerrats wird dieser Evaluation eine breite Basis
                                                                        unterstützt.
zugrunde liegen.
Darüber hinaus können auch die Aufsichtsbehörden und die Gerichte       BVD Mit welchen datenschutzrechtlichen Themen
ihre Interpretationsmöglichkeiten ausschöpfen, um in Einzelfällen       werden Sie sich in den nächsten Monaten noch
eine sachgerechte Lösung herbeizuführen.                                beschäftigen?
                                                                        JA Es gibt viele Themen zum Datenschutz auf europäischer Ebene:
BVD Die Etablierung des betrieblichen und behördli-
                                                                        die Anpassung der ePrivacy-Richtlinie an die Grundsätze der
chen Datenschutzbeauftragten auf europäischer
                                                                        EU-DSGVO und die Nachfolgegestaltung zu Safe Harbour mit einem
Ebene ist neu. Glauben Sie, dass die Mitgliedsstaaten
                                                                        Rahmendatenschutzabkommen sind nur zwei, die unmittelbar
die Chance der Öffnungsklausel nutzen werden?
                                                                        anstehen.
JA Ich kann mir für Deutschland gut vorstellen, dass dort an der
bewährten Einrichtung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten         BVD Herr Albrecht, wir danken auch für dieses
und den bisherigen Bestellpflichten festgehalten wird. Darüber          Gespräch!
hinaus böte auch das Unionsrecht noch die Möglichkeiten, in diesem
Bereich Vorgaben zu machen.

                                                                                                                                  BvD-NEWS 01/2016   9
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
Titelthema EU-DSGVO

                                                                      DER BEHÖRDLICHE UND BETRIEB­LICHE
                                                                      DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE NACH DER
                                                                      DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG
                                                                      Fachbeitrag der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
                                                                      und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff

                                                                      Einleitung                                          DSB verständigen, sondern sahen lediglich eine
                                                                                                                          Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten vor,
                                                                      Kurz vor Weihnachten 2015 war es endlich voll-
                                                                                                                          auf nationaler Ebene eine verpflichtende Be-
                                                                      bracht: Die Verhandlungsführer des Europäi-
                                                                                                                          stellung vorzusehen. Der angesichts der sehr
                                                                      schen Parlaments, des Rates der Europäischen
                                                                                                                          unterschiedlichen Standpunkte von Parlament
                                                                      Union sowie der Europäischen Kommission ha-
                                                                                                                          und Kommission einerseits und Rat andererseits
                                                                      ben sich auf einen gemeinsamen Text für die
                                                                                                                          schließlich gefundene Kompromiss ist aus Sicht
                                                                      neue Europäische Datenschutz-Grundverord-
                                                                                                                          des Datenschutzes durchaus zu begrüßen.
                                                                      nung geeinigt.¹ Zwar stehen noch einige wich-
                                                                      tige formale Schritte bis zur endgültigen Ver-
                                                                      abschiedung aus. Angesichts der eindeutigen         Warum ist das Zwei-Säulen-Modell
                                                                      Voten im LIBE-Ausschuss des Parlaments² und         so wichtig?
                                                                      im Ausschuss der Ständigen Vertreter von Sei-
                                                                                                                          Das Zwei-Säulen-Modell ist in Deutschland fast
                                                                      ten des Rates³ sind jedoch keine Veränderungen
                                                                                                                          so alt wie der Datenschutz selbst.
                                                                      mehr zu erwarten. Es ist daher davon auszuge-
                                                                      hen, dass die Datenschutz-Grundverordnung im        Einerseits wurde mit dem Hessischen Daten-
                                                                      Laufe des 1. Halbjahres 2016 in Kraft treten wird   schutzgesetz vom 7. Oktober 1970 – also vor
                                                                      und zwei Jahre später anzuwenden ist.               ziemlich genau 45 Jahren – erstmals ein Lan-
                                                                                                                          desdatenschutzbeauftragter vorgesehen, mit-
                                                                      Über das Verhandlungsergebnis ist schon einiges
                                                                                                                          hin die Geburtsstunde der ersten Säule, nämlich
                                                                      geschrieben worden; die Komplexität des Ver-
                                                                                                                          der unabhängigen staatlichen Datenschutzkon-
                                                                      ordnungswerks wird Behörden, Wirtschaft und
                                                                                                                          trolle. Deren Grundzüge sind bis heute wenig
                                                                      Wissenschaft, aber auch die Europäerinnen und
                                                                                                                          verändert worden und sind nicht nur europa-
                                                                      Europäer sowie die Aufsichtsbehörden noch lan-
                                                                                                                          weit, sondern auch in vielen anderen Staaten
                                                                      ge beschäftigen. Der nachfolgende Beitrag be-
                                                                                                                          der Welt etabliert.
                                                                      schränkt sich jedoch auf ein ganz spezifisches,
                                                                      aber bedeutendes Thema: Buchstäblich bis zur        Die zweite Säule – die betrieblichen DSB – wur-
                                                                      letzten Verhandlungsrunde war offen, wie es         de mit dem ersten Bundesdatenschutzgesetz
                                                                      um die Zukunft des Zwei-Säulen-Modells aus          1977 eingeführt. Bereits damals war in bestimm-
                                                                      innerbetrieblicher/innerbehördlicher Selbstkont-    ten Fällen deren verpflichtende Bestellung vor-
                                                                      rolle und unabhängiger staatlicher Datenschutz-     gesehen. Dies hat in den vergangenen knapp 30
      1
                                                                      aufsicht bestellt ist.                              Jahren zu einer beispiellosen Erfolgsgeschichte
        Siehe den konsolidierten Text unter http://www.
      emeeting.europarl.europa.eu/committees/agenda/201512/LIBE/                                                          des innerbetrieblichen und -behördlichen Da-
      LIBE%282015%291217_1/sitt-1739884, abgerufen am 29.12.2015      Nachdem die Europäische Kommission und
                                                                                                                          tenschutzes geführt.
      2
        Siehe Pressemitteilung des LIBE-Ausschusses vom 17.12.2015,   das Europäische Parlament sich ganz klar für
      http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%-
      2fEP%2f%2fTEXT%2bIM-PRESS%2b20151217IPR08112%2b0%2b-            die europaweite Etablierung behördlicher und        Bedenkt man, dass alle Bundesbehörden und
      DOC%2bXML%2bV0%2f%2fDE&language=DE,
      abgerufen am 29.12.2015                                         betrieblicher Datenschutzbeauftragter (DSB)         die Mehrzahl der Landesbehörden ebenso ei-
      3
        Siehe Pressemitteilung des Rates vom 18.12.2015,              ausgesprochen haben, konnte sich der im Rat         nen DSB bestellen müssen wie alle Unterneh-
      http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases
      /2015/12/18-data-protection/, abgerufen am 29.12.2015           nicht auf eine verpflichtende Bestellung von        men, bei denen mindestens 10 Personen mit

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Titelthema EU-DSGVO

                                                                                                                                     @jorisvo – 123rf.com
der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind, dürfte        Umfangs eine weiträumige regelmäßige und systematische
eine sechsstellige Zahl von Stellen zusammenkommen, die einen         Überwachung von Betroffenen erfordert.
DSB bestellen müssen. Daneben nimmt sich die Zahl der Mitarbei-       • Die Kernaktivitäten eines für die Verarbeitung Verantwortli-
terinnen und Mitarbeiter der 18 deutschen Datenschutzbehörden         chen oder Auftragsverarbeiters bestehen in einer weiträumigen
– das dürften etwa 500 sein – äußerst bescheiden aus.                 Verarbeitung der besonders schutzwürdigen Daten nach Art. 9
                                                                      oder 9a DSGVO.
Angesichts dieser Zahlen kann man erahnen, warum das in
Deutschland gewachsene Datenschutzbewusstsein und die Sen-           Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentli-
sibilität für das Thema so ausgeprägt sind. Denn so wird dafür       che Behörden wird sich aufgrund der Datenschutz-Grundverord-
gesorgt, dass das Thema Datenschutz in Behörden und Unter-           nung die Situation in denjenigen deutschen Ländern verändern,
nehmen im Bewusstsein bleibt – ein entscheidender Faktor, dass       in denen bislang nur eine freiwillige Bestellung von DSB vorgese-
sowohl die Bürgerinnen und Bürger, Kundinnen und Kunden als          hen ist, wie z. B. in Sachsen. Die Gerichte sind – zum Schutz der
auch die Beschäftigten in Unternehmen und Behörden Vertrauen         richterlichen Unabhängigkeit – nur im Zusammenhang mit ihrer
in den datenschutzgerechten Umgang mit ihren personenbezoge-         rechtsprechenden Tätigkeit ausgenommen. Für die Verarbeitung
nen Daten aufbauen konnten und können.                               personenbezogener Daten durch die Gerichte in Verwaltungsan-
                                                                     gelegenheiten besteht hingegen eine Bestellpflicht.
Der Europäische Gesetzgeber schrieb in der Richtlinie 95/46/EG
zwar keine verpflichtende Bestellung des betrieblichen oder be-      Welche Unternehmen unter den zweiten und dritten Tatbestand
hördlichen DSB vor. Die Richtlinie verband jedoch die Verbesse-      fallen werden, wird angesichts der zahlreichen unbestimmten
rung des innerbetrieblichen und innerbehördlichen Datenschutzes      Rechtsbegriffe (z. B. »weiträumige, regelmäßige und systemati-
mit einer deutlichen Entbürokratisierung – dem Wegfall der Mel-      sche Überwachung«) in den kommenden Jahren für viel Diskus-
depflicht nach Art. 18 – und stellte so einen entscheidenden An-     sionsstoff sorgen. Sicher ist jedoch, dass die in § 4f BDSG gere-
reiz für die Etablierung der DSB her. Außerhalb Deutschlands hat     gelten Bestellpflichten aufgrund ihrer Anknüpfung an die Zahl der
sich das Modell jedoch nie flächendeckend durchgesetzt.              mit automatisierter Datenverarbeitung Beschäftigten keinesfalls
                                                                     deckungsgleich mit den Bestellpflichten nach Art.35 Abs. 1 DSGVO
                                                                     sein werden. So wird es einzelne Unternehmen geben, die weniger
Das Modell der Datenschutz-Grundverordnung                           als zehn Beschäftigte haben, aber nach Art. 35 Abs. 1 lit. b) DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung knüpft nunmehr an die bishe-         einen DSB haben müssen. Umgekehrt wird es viele Unternehmen
rigen Vorbilder an und kombiniert in ihrer endgültigen Fassung die   geben, die deutlich mehr als zehn Beschäftigte haben, aber nicht
Ansätze von Kommission und Parlament sowie des Rates. Nach           unter die Kriterien des Art. 35 Abs. 1 DSGVO fallen.
Art. 35 Abs. 1 DSGVO müssen zunächst in drei verschiedenen Fäl-
len DSB bestellt werden:                                             Bestandteil des Kompromisses ist darüber hinaus eine in Art. 35
                                                                     Abs. 4 DSGVO geregelte doppelte Öffnungsklausel:
 • Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch öf-
 fentliche Behörden durchgeführt. Ausgenommen sind Gerichte           • Verantwortliche Stellen oder Auftragsverarbeiter können frei-
 im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit.                          willig auch dann einen DSB bestellen, auch wenn sie nicht dazu
 • Die Kernaktivitäten eines für die Verarbeitung Verantwortli-       nach Art.35 Abs. 1 DSGVO verpflichtet sind.
 chen oder eines Auftragsverarbeiters bestehen in einer Daten-        • Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht für weitere
 verarbeitung, die aufgrund ihrer Art, ihrer Zwecke oder ihres        Fälle die verbindliche Bestellung von DSB vorschreiben.

                                                                                                                            BvD-NEWS 01/2016                11
Titelthema EU-DSGVO

                        Deutschland kann damit bei seinem bisherigen           sowie den Zugang zu personenbezogenen Daten
                        Ansatz bleiben und die Bestellpflichten des § 4f       und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stel-
                        Abs. 1 BDSG unverändert beibehalten. Ob dies so        len und sein Fachwissen erhalten.
                        bleiben wird, hängt vom deutschen Gesetzgeber          • Der DSB fungiert als der zentrale Ansprech-
                        ab. Anders als die Richtlinie 95/46/EG enthält die     partner für die Betroffenen und für die Aufsichts-
                        Datenschutz-Grundverordnung jedoch kaum noch           behörden, mit denen er kooperiert.
                        Anreize zur Bestellung eines DSB. Die bislang be-      • Die DSGVO garantiert die Unabhängigkeit des
                        stehende Meldepflicht wird ohnehin wegfallen und       DSB; er untersteht unmittelbar der höchsten
                        andere Anreize wurden nicht geschaffen.                Managementebene.
                                                                               • Der DSB unterrichtet und berät die verant-
                                                                               wortliche Stelle als auch die Beschäftigten. Er
                        Rechtsstellung und Aufgaben des                        überwacht die Einhaltung der datenschutzrecht-
                        ­Datenschutzbeauftragten                               lichen Vorschriften.
                        Die in den Art. 35 bis 37 DSGVO festgelegten Vor-    Es bleibt zu hoffen, dass das deutsche Erfolgsmo-
                        gaben zu den Bestellungsvoraussetzungen, zur         dell des innerbetrieblichen und -behördlichen Da-
                        Rechtsstellung und zu den Aufgaben der DSB leh-      tenschutzes unter der Datenschutz-Grundverord-
                        nen sich an den Regelungen der §§ 4f, 4g BDSG        nung seine Fortsetzung finden wird.
                        an. Auf folgende Eckpunkte sei hier hingewiesen:
                         • Der DSB bedarf einer fachlichen Qualifikation;
                         anders als im BDSG wird eine Zuverlässigkeit
                         nicht ausdrücklich vorausgesetzt.
                         • Eine Mindestamtszeit ist nicht vorgesehen.
                         Eine Amtsenthebung aufgrund seiner Amtsaus-
                                                                             Über die Autorin
                         übung ist nicht erlaubt.                            Andrea Voßhoff
                         • Die DSGVO lässt sowohl interne als auch exter-    Bundesbeauftragte für den
                         ne DSB sowie die Zugleichfunktion mit anderen       Datenschutz und die Informationsfreiheit
                         Aufgaben bei Vermeidung von Interessenkonflik-
                         ten zu.
                         • Die verantwortliche Stelle muss den DSB un-
                         terstützen und ihm die notwendigen Ressourcen

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12   BvD-NEWS 01/2016
Titelthema EU-DSGVO

BVD-SYMPOSIUM 2015 –
DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
IN DER EU-DSGVO
Susanne Maack, BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland

Fast auf den Tag genau 20 Jahre nach der EU         staaten vermitteln. Einen Bezug zum aktuellen
Richtlinie 95/46/EG befasste sich der Berufsver-    Recht schaffte Rechtsanwalt Stefan Sander, der
band der Datenschutzbeauftragten Deutsch-           Haftungsfragen des betrieblichen Datenschutz-
lands (BvD) e. V. auf seinem Symposium am           beauftragten unter dem BDSG und im Ausblick
22.10.2015 schwerpunktmäßig mit der Rolle           auf die EU-DSGVO erörterte. Seinen Einstand
des Datenschutzbeauftragten in der künftigen        beim BvD vollzog Prof. Dr. Dieter Kugelmann,
EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).           der als frisch ernannter Landesbeauftragter
Mit dem Veranstaltungsort, dem Museum für           für den Datenschutz und die Informationsfrei-
Kommunikation in Nürnberg, war bewusst ein          heit Rheinland-Pfalz die grundrechtschützende
Ort gewählt worden, der die Bedeutung der           Aufgabe des Datenschutzes hervorhob. Andrea
Zweckgerichtetheit und Vielfalt menschlicher        Voßhoff, die Bundesbeauftragte für den Daten-
Kommunikation veranschaulichte.                     schutz und die Informationsfreiheit, bedauer-
                                                    te, dass sich das Zwei-Säulen-Modell des BDSG
Aus den Grußworten, die in Stellvertretung von
                                                    hinsichtlich der Beratung und Überwachung
Joachim Herrmann (CSU, Staatsminister des In-
                                                    durch staatliche Aufsicht und durch das Model
nern, für Bau und Verkehr) vorgetragen wur-
                                                    der Selbstregulierung mittels betrieblichen Da-
den, konnte schon entnommen werden, dass
                                                    tenschutzbeauftragten nicht in der bewährten
der politische Wille besteht, dieses für Europa
                                                    Weise fortsetzen wird. Hier war zu hoffen, dass
und die Datenverarbeitung so wichtige Gesetz-
                                                    im Trilog der EU-DSGVO auch Anreize für die
gebungsverfahren noch diesen Winter abzu-
                                                    Benennung eines Datenschutzbeauftragten mit
schließen: Rechtssicherheit für die europäische
                                                    Erleichterungen für die verantwortlichen Stellen
datenverarbeitende Wirtschaft sei dringend
                                                    geschaffen werden, wie bei der vorherigen Zura-
erforderlich – und dies auch unabhängig von
                                                    teziehung in Art. 34. Leider hat sich diese Hoff-
Entscheidungen des EuGH zu Datentransfers in
                                                    nung, wie wir nun wissen, nicht erfüllt.
die USA. Einen direkten Einblick in die Überle-
gungen des Bundesministeriums des Innern gab        Aus Sicht der Bundesländer stellte Ministeri-
Ulrich Weinbrenner als Leiter der Projektgrup-      alrat Michael Will vom Bayerischen Staatsmi-
pe Datenschutz der oben genannten Behörde.          nisterium des Innern, für Bau und Verkehr die
Für die Umsetzung der durch die EU-DSGVO er-        Überlegungen zum Kohärenzverfahren vor: Die
forderlichen Anpassungen im nationalen Recht        deutschen Aufsichtsbehörden werden sich so
stünde angesichts des zeitlichen Ablaufs der Le-    organisieren müssen, dass sie durch eine Stim-
gislaturperiode nur ein Zeitraum von ca. 15 Mo-     me bei grenzüberschreitenden Abstimmungen
naten zur Verfügung. Inhaltlich deutete der da-     repräsentiert werden. Zudem ging er davon aus,
malige Stand des Trilogs an, dass man sich bei      dass eine Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaa-
Fragen der Abwägung und Zweckänderung auf           ten für die Datenverarbeitung im Rahmen öf-
eine Kompatibilitätsprüfung einstellen werden       fentlicher Aufgaben denkbar sei.
müsse. Inwieweit die Benennungspflicht des
                                                    Für den Arbeitskreis Recht und Praxis des BvD
Datenschutzbeauftragten in der EU-DSGVO ge-
                                                    informierte Dr. Britta Mester über Aspekte der
regelt oder den Mitgliedsstaaten überlassen blei-
                                                    Berufsausübung des Datenschutzbeauftragten
be, war damals noch nicht sicher. Die positiven
                                                    und gab eine Prognose hinsichtlich der Verän-
deutschen Erfahrungen ließen sich nach seinen
                                                    derungen in der EU-DSGVO: Die Thematik des
Ausführungen nicht an die anderen Mitglieds-
                                                    Datenschutzes wird noch beratungsintensiver

                                                                                         BvD-NEWS 01/2016   13
Titelthema EU-DSGVO

            werden, da gerade in der Übergangszeit gro-         Der Tag war gefüllt mit vielen Informationen zu
            ße Rechtsunsicherheit herrschen wird. Zum           Details der EU-DSGVO, Aspekten bzgl. der Tä-
            Abschluss gab es durch Rechtsanwältin Katrin        tigkeit von Datenschutzbeauftragten und bot
            Schürmann eine umfangreiche Darstellung des         vielfältige Gelegenheiten in direktem Kontakt zu
            Trendthemas Big Data und welche vielfältigen        den Referenten und Teilnehmern diese Themen
            Möglichkeiten sich auch außerhalb eines Perso-      zu vertiefen, offene Fragen zu klären und sich
            nenbezugs ergeben können. Das Aufdecken von         fachlich auszutauschen. Er hinterließ sicherlich
            ansonsten nicht erkennbaren Abhängigkeiten          nicht nur bei den Teilnehmern den Eindruck,
            kann in vielen Bereichen zu einem effiziente-       dass die betrieblichen Datenschutzbeauftragten
            ren und zielgerichteten Arbeiten führen. Jedoch     einen wichtigen Beitrag zur Datenschutzkultur
            darf dabei der Schutz des Einzelnen nicht außer     in Deutschland leisten.
            Acht gelassen werden. Den Ausklang gestalte-
            te Hans-Georg Schnauffer, Präsident der Gesell-
            schaft für Wissensmanagement e. V., der seine       Über die Autorin
            Erkenntnisse über Lösungen im Bereich der un-
                                                                Susanne Maack
            ternehmensinternen sozialen Netzwerke, aber
                                                                Senior Expert Datenschutz, Consorsbank
            auch zu den dabei aufkommenden Fragestel-
            lungen mitteilte. Datenschutzfragen entstehen
            eben auch durch die Anwendung neuer Tech-
                                                                            Consorsbank ist eine eingetragene Marke der
            niken und nicht nur durch neue Gesetzgebung.                    BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland.

            »EUROPÄISCHE DATENSCHUTZGRUNDVER-
            ORDNUNG – BLEIBT ALLES ANDERS?«
            Auftakt zur Veranstaltungsreihe »DatenAbend« der
            Stiftung ­Datenschutz am 05. November 2015

            Die Europäische Datenschutzgrundverordnung          Anna Sauerbrey vom »Tagesspiegel« diskutierten
            steht nach jahrelangen Verhandlungen kurz vor       Expertinnen und Experten die Auswirkung der
            ihrer Einführung. Voraussichtlich im März oder      neuen Verordnung.
            April 2016 soll über sie im Plenum des Parlaments
                                                                Elisabeth Kotthaus von der Vertretung der
            abgestimmt werden; danach kann die Verord-
                                                                EU-Kommission in Deutschland gab zunächst ei-
            nung in Kraft treten.
                                                                nen Überblick über den Verlauf der langwierigen
            Kurz bevor die am 15. Dezember 2015 zwischen        Verhandlungen. Nach ihrer Einschätzung sei bei
            Europäischem Parlament und Europarat informell      der Umsetzung der neuen Verordnung – nach In-
            erzielte Einigung am 17. Dezember vom Innen-        krafttreten haben die Mitgliedsstaaten zwei Jah-
            und Rechtsausschuss des Parlaments mit großer       re Zeit für die Umsetzung – auch mit Blick auf
            Mehrheit angenommen wurde, lud die Stiftung         das kürzlich ergangene Safe-Harbour-Urteil eine
            Datenschutz unter dem Motto »Europäische Da-        besondere Dringlichkeit gegeben. Dabei sieht sie
            tenschutzgrundverordnung – bleibt alles anders?«    die Stiftung Datenschutz in einer wichtigen Ver-
            ins Berliner Quadriga-Forum. Vor rund zweihun-      mittlerrolle.
            dert Gästen und kenntnisreich moderiert von

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Titelthema EU-DSGVO

Im Zentrum der Diskussion standen die erwarte-      band die anstehenden Änderungen: »Wir haben
ten Auswirkungen auf Wirtschaft und Verbrau-        die berechtigte Sorge, dass die Verordnung hin-
cher. Ole Schröder, Parlamentarischer Staatsse-     ter die bestehende Richtlinie zurückfällt. Eine
kretär im Bundesinnenministerium, hält das im       starke Rolle der Verbraucher und das Grundrecht
deutschen Datenschutz-Verständnis fest veran-       auf informationelle Selbstbestimmung sind für
kerte Prinzip der Datensparsamkeit für überholt     uns zentral.«
und für eine Innovationsbremse bei der Ent-
                                                    Als Gastgeber des DatenAbends sieht Vorstand
wicklung von Big-Data-Anwendungen in Europa.
                                                    Frederick Richter von der Stiftung Datenschutz
Diese Sicht teilt Clemens Gutmann. Für den Ge-
                                                    seine Erwartungen erfüllt: Die Diskussion habe
schäftsführer eines Energieunternehmens ist die
                                                    gezeigt, dass der Datenschutz ein wichtiges, le-
systematische Auswertung von großen Daten-
                                                    bendiges Thema ist, das fast alle gesellschaftli-
mengen längst Teil des Geschäftsmodells. »Ohne
                                                    chen Bereiche berührt. Die Stiftung wolle nun die
Big Data werden wir die Energiewende nicht
                                                    neue Europäische Datenschutzgrundverordnung
schaffen«, ist Gutmann sicher.
                                                    aktiv zwischen Politik, Wirtschaft und Gesell-
Einen Widerspruch zwischen Big Data und Da-         schaft vermitteln. In der nächsten Veranstaltung
tensparsamkeit sieht Sven Hemmering nicht.          am 09. März 2016 in Frankfurt/Main werden die
Er ist als Leiter der Projektgruppe Datenschutz-    unterschiedlichen Kulturen des Datenschutzes
grundverordnung bei der Bundesdatenschutzbe-        und der Privatsphäre auf einem Symposium »Cul-
auftragten mit der komplexen Materie vertraut.      tures of Privacy and Data Protection in the EU
Er bezeichnete das Ergebnis des Verhandlungen       and the US« beleuchtet; die Datenschutzgrund-
als »Weiterführung des Bewährten. Eine Revolu-      verordnung ist am 31. März in München erneut
tion war nicht angedacht.«. Tatsächlich haben es    Thema, diesmal konkret deren Anforderungen an
wesentliche deutsche Anliegen in den Text ge-       die mittelständische Wirtschaft.
schafft, so das Marktort-Prinzip, das Recht auf
Vergessenwerden, das Prinzip der Datenportabi-
lität und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei
den Dokumentationspflichten der Unternehmen.        Über den Autor
Kritisch sieht dagegen Verbraucherschützerin        Sebastian Himstedt
Lena Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesver-       freier Journalist

                                                                                                        Foto: »DatenAbend« – Stiftung Datenschutz
                                                                                                         (v. l. n. r.): Clement Gutmann, Lena Ehrig, Sven
                                                                                                        Hemmering, Nicolaus Forgó, Anna Sauerbrey,
                                                                                                        ­Frederick Richter, Elisabeth Kotthaus, Ole Schröder)

                                                                                                                                         BvD-NEWS 01/2016       15
Titelthema EU-DSGVO

                        DIE HAFTUNG DES
                        ­DATENSCHUTZ­BEAUFTRAGTEN UNTER­
                         BERÜCKSICHTIGUNG DER EU-DSGVO
                        Stefan Sander, LL.M., B.Sc.

                        Die Haftung des betrieblichen Datenschutzbe-         ist von den ggf. weitergehenden Aufgaben, die
                        auftragten ist ein vielschichtiges Thema. Eine       der Beauftragte laut seines Vertrags mit der ver-
                        zivilrechtliche Haftung, insbesondere auf Scha-      antwortlichen Stelle dieser als Leistung schuldet)
                        densersatz, kann zu prüfen sein – sowohl im          ändert sich mit dem Inkrafttreten der EU-DSG-
                        Hinblick auf die verantwortliche Stelle als Ver-     VO, bzw. dem Ablauf der Übergangsfrist.
                        tragspartner des Beauftragten als auch auf den
                                                                             Die angesprochene strafrechtliche Verantwort-
                        Betroffenen. Zwischen dem Beauftragten und
                                                                             lichkeit kann sich im Einzelfall aus einem Un-
                        dem Betroffenen besteht zwar regelmäßig kein
                                                                             terlassen des betrieblichen Datenschutzbeauf-
                        Vertrag, aber es kommt ggf. die Verletzung ei-
                                                                             tragten ergeben. Nicht nur theoretisch ist eine
                        nes absoluten Rechts in Betracht, d. h. eines
                                                                             Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen
                        von jedermann zu beachten Rechts. Jede Daten-
                                                                             zu einer Straftat i. S. v. § 44 BDSG denkbar.
                        verarbeitung ist stets ein Eingriff in das Recht
                                                                             Dieses »Konstrukt« entstammt nicht irgendwel-
                        auf informationelle Selbstbestimmung. Zu klä-
                                                                             chen in der Literatur vertretenen Ansichten,
                        ren ist im Einzelfall anhand des Datenschutz-
                                                                             sondern der letztinstanzlichen Rechtsprechung,
                        rechts nur, ob es sich um einen rechtmäßigen
                                                                             insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH).
                        oder rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbe-
                                                                             Mit Urteil vom 17.07.2009 (Aktenzeichen 5 StR
                        reich dieses Grundrechts handelt. Das Thema
                                                                             394/08) hat der BGH diese aus dem allgemeinen
                        Haftung umfasst aber auch die strafrechtliche
                                                                             Teil des Strafgesetzbuchs abzuleitende Überle-
                        Verantwortlichkeit des Datenschutzbeauftrag-
                                                                             gung bestätigt, die bereits viele Jahre zuvor ei-
                        ten sowie sonstige (negative) Folgen für ihn auf-
                                                                             nem strafrechtlichen Revisionsurteil des Ober-
                        grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen.
                                                                             landesgerichts Frankfurt a. M. (veröffentlicht in
                        Als Kern des Vortrags im Rahmen des alljähr-         der Neuen Juristischen Wochenschrift, Jahrgang
                        lichen Symposiums des BvD am 22.10.2015 in           1987, Seite 2753) zugrunde lag.
                        Nürnberg wurde die strafrechtliche Verantwort-
                                                                             Die Rechtsprechung geht davon aus, dass aus
                        lichkeit beleuchtet. Dies liegt weniger daran,
                                                                             der Übernahme von bestimmten Funktionen
                        dass in letzter Zeit vermehrt Strafverfahren ge-
                                                                             durch einzelne Personen eine sog. Garantenstel-
                        gen Datenschutzbeauftragte bekannt geworden
                                                                             lung dieser Personen abzuleiten ist. Das bedeu-
                        wären, sondern daran, dass es eine zivilrecht-
                                                                             tet, dass diese Personen verpflichtet sind, tätig
                        liche Haftung auf Schadensersatz gibt (§ 823
                                                                             zu werden, um den Eintritt eines sog. straf-
                        Abs. 2 BGB), die unmittelbar an eine strafrechtli-
                                                                             rechtlichen Erfolgs zu verhindern, der etwa in
                        che Verantwortlichkeit anknüpft. Diese wieder-
                                                                             der Begehung einer Straftat i. S. v. § 44 BDSG zu
                        um schließt sich, wie sogleich näher beschrieben
                                                                             sehen sein kann. Diese Überlegung greift insbe-
                        wird, unmittelbar an die gesetzliche Festlegung
                                                                             sondere dort Platz, wo gesetzlich vorgesehene
                        der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbe-
                                                                             Funktionen als Beauftragter an einzelne Perso-
                        auftragten an. Und dies ist der Grund, warum al-
                                                                             nen übertragen werden, etwa als Beauftragter
                        ler Voraussicht nach Bewegung in dieses Thema
                                                                             für Gewässerschutz, Immissionsschutz, Strah-
                        kommen wird. Denn der Umfang der gesetzlich
                                                                             lenschutz – oder eben auch Datenschutz. Der
                        bestimmten Aufgaben des betrieblichen Daten-
                                                                             Datenschutzbeauftragte kann also, was sogleich
                        schutzbeauftragten (welcher zu differenzieren
                                                                             noch näher zu betrachten ist, unter Umständen

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Titelthema EU-DSGVO

verpflichtet sein, die Begehung einer Straftat        zumutbaren Mitteln (etwa auch durch Einschal-
i. S. v. § 44 BDSG durch den für die Datenver-        ten der Aufsichtsbehörde), kann er sich selbst
arbeitung Verantwortlichen zu verhindern. Un-         dem Vorwurf der Beihilfe durch Unterlassen
terlässt er dies, macht er sich unter Umständen       aussetzen und damit eine eigene strafrechtli-
selbst einer Beihilfe zu dessen Straftat schuldig.    che Verurteilung herbeiführen. Wie jedoch ein-
                                                      gangs angesprochen, ist diese Überlegung nicht
Ein strafrechtlich relevantes Unterlassen setzt
                                                      nur für etwaig tätige Ermittlungsbehörden rele-
jedoch voraus, dass der potentielle Täter dazu
                                                      vant, sondern auch für Betroffene, die aufgrund
verpflichtet war, eine bestimmte Handlung vor-
                                                      der rechtswidrigen Datenverarbeitung durch die
zunehmen. Welche Handlungen der betriebliche
                                                      verantwortliche Stelle den Datenschutzbeauf-
Datenschutzbeauftragte kraft Gesetzes (also
                                                      tragten auf Schadensersatz in Anspruch neh-
aufgrund der Übernahme des Amtes, durch
                                                      men wollen.
seine Bestellung) vornehmen muss, ergibt sich
aus den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des          Im Rahmen des Vortrags, der vorstehend knapp
Beauftragten. Hier ist die wesentliche Verän-         zusammengefast wurde, wurden sodann auch
derung anzusprechen (abgesehen von der ver-           Überlegungen vorgestellt, die zu einer straf-
änderten Aufzählung einzelner Aufgaben), die          rechtlichen Verantwortlichkeit des betrieblichen
sich durch die EU-DSGVO einstellt. Während            Datenschutzbeauftragten (nicht nur als Beihel-
der BGH in oben genanntem Urteil Parallelen zu        fer, sondern) als Täter führen, bzw. als Mittäter
den »Aufgaben des Beauftragten« verschiedens-         gemeinsam mit dem für die Datenverarbeitung
ter anderer Gesetze und Sachzusammenhän-              Verantwortlichen. Diese Erwägungen sind je-
ge zieht, konnte bislang eingewendet werden,          doch bislang noch nicht in der Rechtsprechung
dass in allen anderen Gesetzen den jeweils dort       zu finden. Weiterhin wurden kurz die öffent-
vorgesehenen Beauftragten eine, so wörtlich,          lich-rechtlichen Konsequenzen beleuchtet, die
Pflicht zur Überwachung der Einhaltung von            dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Vorschriften auferlegt wurde. Manche Beauf-           aufgrund seines Unterlassens drohen.
tragte unterliegen sogar einem strengeren Re-
gime, welches sich z. B. in Formulierungen wie
»der Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass die
Vorschriften eingehalten werden« findet. Dem-
gegenüber war bislang in § 4g Abs. 1 S. 1 BDSG
vorgesehen, dass der Beauftragte für den Da-
tenschutz lediglich auf die Einhaltung der Vor-
schriften hinwirkt. Dieser Einwand entfällt
künftig, da unter der EU-DSGVO auch der Da-
tenschutzbeauftragte die Pflicht zur Überwa-
chung der Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz hat (Art. 37 Abs. 1 lit. b). Folglich
ist durch die Angleichung des Wortlauts an die
anderen, im deutschen Recht vorgesehenen Be-
auftragten und deren gesetzliche Pflichten, die
Begründung des vorgenannten strafrechtlichen
Urteils des BGH auch für den Bereich des Daten-
                                                       Über den Autor
schutzes »1 zu 1« übertragbar.
                                                       Stefan Sander, LL.M., B.Sc.
Hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte            Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Kenntnis von Umständen, die auf eine Straftat          IT-Recht, Software-Systemingenieur
i. S. v. § 44 BDSG schließen lassen (weiß er z. B.,    Datenschutzbeauftragter (TÜV)
dass der für die Datenverarbeitung Verantwort-           www.sds.ruhr
liche personenbezogene Daten rechtswidrig für
Zwecke der Werbung nutzt) und verhindert er
die Begehung der Straftat nicht mit allen ihm

                                                                                                           BvD-NEWS 01/2016   17
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