BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - BERUFSVERBAND DER ...
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AUSGABE 1/2016 BvD-NEWS ISSN: 2194-1025 Das Fachmagazin für den Datenschutz Nopporn Suntornpasert © 123RF.com Save e! the Dat tag nds BvD-V21e. rAbprial 2016 im Berufsverband der am Hotel Datenschutzbeauftragten ELLINGTON Berlin Deutschlands (BvD) e.V. EU-DSGVO Was sich ändert? Wie es weitergeht? – ab S. 5 Interview mit Jan Philipp Albrecht – ab S. 8 Medizin und Soziales Datenschutz im vernetzten Gesundheitswesen – ab S. 39 Safe-Harbor Erkenntnisse auf den zweiten Blick – ab S. 26
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Editorial BVD STELLT SICH DEN HERAUSFORDERUNGEN DER EU-DSGVO »Datenschutz wird in unserer Gesellschaft immer wichtiger. Der BvD begleitet die Umsetzung der neuen EU-DSGVO in Deutsches Recht aktiv und angagiert sich für den Datenschutzbeauftragten.« Liebe Leserinnen und Leser, viele von Ihnen haben wie wir mit Interesse und Spannung Auf Basis des neuen Berufs- die Verhandlungen zur EU-Datenschutzgrundverordnung bilds wird der BvD die Ab- verfolgt. Hohe Erwartungen, aber auch große Befürchtun- stimmung mit dem Berufshaft- gen bezüglich der Konsequenzen, die sich aus deren Rege- pflichtversicherer zur Anpassung lungen für das Datenschutzniveau in Deutschland und das dessen Leistungsangebots unter Berufsbild des Datenschutzbeauftragten ergeben könnten, Berücksichtigung der Konsequenzen haben uns alle bewegt. aus der gesetzlichen Neuregelung suchen. Die Überarbeitung der vom BvD herausgegebenen Gesetzes- Nachdem es im Dezember noch eine heiße Phase gab, in der sammlung durch ein weiteres Fachgremium ist bereits deut- plötzlich die Öffnungsklausel für die Bestellpflicht im natio- lich fortgeschritten. nalen Recht im Verordnungstext des Trilogs verschwunden war, liegt der Verordnungstext nun in noch nicht amtlicher Das Titelthema dieser Ausgabe unserer BvD-News beschäf- Fassung vor. Nach Verabschiedung durch alle Gremien wird tigt sich aus diesem Grund mit verschiedenen Aspekten der mit der Vorlage einer amtlichen deutschen Übersetzung im zukünftigen Rolle des Datenschutzbeauftragten nach In- März gerechnet. Der jetzt vorliegende, noch nicht amtliche krafttreten der Datenschutz-Grundverordnung. Doch nicht Wortlaut definiert einige wenige Aufgaben des Datenschutz- erst dann, sondern bereits heute sowie gerade in der in beauftragten, hält aber eine Vielzahl von Pflichten für die Kürze beginnenden Übergangszeit bis zum Inkrafttreten ist Unternehmen bereit. Aus dieser Vielzahl heraus ergibt sich und bleibt der Anspruch »Datenschutz gestalten« der Daten- ein breites Tätigkeitsspektrum für den Datenschutzbeauf- schutzbeauftragten im BvD ein Anspruch auf hohem Niveau. tragten. Das deutlich komplexer gewordene Umfeld mit europaweiten Viel Spaß bei der Lektüre! und internationalen Einflüssen bewirkt, dass die fachlichen Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten erheblich steigen. Darauf reagiert der BvD mit Fortbildungsangeboten in gewohnt hoher Qualität. Im ersten Schritt bieten wir den Mitgliedern die Gelegenheit, in einer Tagesveranstaltung ei- nen entsprechenden Überblick über die Datenschutz-Grund- Thomas Spaeing verordnung zu erhalten – Informationen hierzu finden Sie BvD-Vorstandsvorsitzender in dieser Ausgabe. Parallel dazu stellt sich der Verband in diversen Fachgremien den Herausforderungen der zukünf- tigen Gesetzgebung im Datenschutz. So hat beispielsweise das Fachgremium Berufsbild mit der Bearbeitung der offenen Fragen und der notwendig gewordenen Überarbeitung des Berufsbilds bereits begonnen. BvD-NEWS 01/2016 3
Impressum | Inhaltsverzeichnis EDITORIAL 3 TITELTHEMA EU-DSGVO 5 Der Datenschutzbeauftragte in der EU-DSGVO 5 Interview mit Jan Philipp Albrecht, MdEP 8 Der behördliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung 11 BvD-Symposium 2015 – der Datenschutzbeauftragte in der EU-DSGVO 13 »Europäische Datenschutzgrundverordnung – bleibt alles anders?« 14 Die Haftung des Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung der EU-DSGVO 16 Internationaler Datentransfer unter der Datenschutzgrundverordnung – IMPRESSUM: Was kommt da auf uns zu? 18 BvD-News Gastbeitrag: Betriebsvereinbarungen und § 32 BDSG: Wie geht es nach der Das Fachmagazin des Berufsverbandes EU-DSGVO weiter? Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Betriebsräte 20 der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. GESETZGEBUNG /RECHTSPRECHUNG 26 Herausgeber: Berufsverband der Datenschutz Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH – Erkenntnisse auf den zweiten Blick 26 beauftragten Deutschlands (BvD) e.V. Umsetzung der Cookie-Richtlinie – Status quo 30 Budapester Straße 31 10787 Berlin DATENSCHUTZPRAXIS 39 Tel: 030 26 36 77 60 Fax: 030 26 36 77 63 Datenschutz im vernetzten Gesundheitswesen 39 E-Mail: bvd-gs@bvdnet.de »Erziehung zur Demokratie« 44 Internet: www.bvdnet.de Europäische Kriminalitätsbekämpfung und Datenschutz 46 www.xing.com/companies/ Datenschutz und Wettbewerbsrecht – Wo sind die Schnittstellen? 49 berufsverbandderdatenschutz beauftragtendeutschlands Digitalisierte Wissensarbeit im Enterprise 2.0: Eine Herausforderung für den Datenschutz 52 www.twitter.com/bvd_datenschutz Codename »Black Forest« – das deutsche Microsoft Office 365 55 www.bvdnet.de/blog-rss.xml Selbstdatenschutz in Zeiten massenhafter E-Mail-Überwachung 57 Redaktion: E-Maildatenschutz auf Nutzerebene – Klick und Weg 60 Thomas Spaeing Bremst der Datenschutz die Digitalisierung? 62 (V. i. S. d. P., bvd-news@bvdnet.de) Katrin Miske, Rudi Kramer, Jürgen Hartz AUFSICHTSBEHÖRDE 64 Fotos: Datenschutzrechtliche Herausforderungen an die Wirtschaft 64 123rf.com Der Arbeitskreis Datenschutz und Bildung der Datenschutzkonferenz 66 Lektorat: Frank Spaeing IT-SICHERHEIT 68 Lücken in der Informationssicherheit 68 Anzeigen: Claudia Seilert (bvd-gs@bvdnet.de) GESELLSCHAFT 71 Onlinespiele – Harmlose Spielplätze im virtuellen Raum? 71 Satz und Layout: Trend Point Marketing GmbH, Change.Org – ohne wirklichen Datenschutz 74 Salzufer 15/16, 10587 Berlin DATEV-Stiftung Zukunft engagiert sich im Bereich Datenschutz 77 www.tpmarketing.de Druck: BUCHVORSTELLUNG 79 Trend Point Marketing GmbH, Datenschutz und Marketing 79 Salzufer 15/16, 10587 Berlin www.tpmarketing.de AUS DEM VERBAND 80 Initiative Datenschutz geht zur Schule (DSgzS) 80 ISSN: 2194-1025 Erscheinungsweise: 2 × jährlich, ca. 2.500 Exemplare Bericht zur Siegelübergabe 81 (Mediadaten anfordern unter bvd-gs@bvdnet.de) Die Redaktion behält sich vor, Beiträge redaktionell Der Safe-Harbor-Workshop 82 zu überarbeiten und zu kürzen. Namentlich gekenn- zeichnete Beiträge müssen nicht die Meinung des Überblick Seminare, Workshops und Veranstaltungen des BvD 84 BvD e.V. wiedergeben. SERVICE 85 Termine der Regionalgruppen und Arbeitskreise des BvD auf einen Blick 85 Wichtige Kontakte auf einen Blick 86 4 BvD-NEWS 01/2016
Titelthema EU-DSGVO rawpixel © 123RF.com DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE IN DER EU-DSGVO UND DIE NEUEN HERAUSFORDERUNGEN FÜR IHN Der Datenschutzbeauftragte und das Ringen um seine Aufnahme in die EU-DSGVO Berücksichtigt man die geleakte Fassung der Anwendung kommt. Für den BvD waren dies 4 Jah- EU-Kommission der DSGVO vom November 2011, re, die viel Einsatz kosteten: Stellungnahmen, Posi- so umfasste es fast genau einen Zeitraum von 4 tionspapiere, Hinweise, Gesprächstermine, die alle Jahren, in denen über eine Neuregelung der euro- immer wieder das Ziel hatten, dass künftige Re- päischen Datenschutzgrundlagen debattiert, argu- gelungen praxisnahe Vorgaben enthielten, die den mentiert und auch gestritten wurde. Am Schluss Spagat zwischen dem Einzelnen und der verarbei- steht ein Kompromiss, mit dem alle beteiligte Ge- teten Stellen ausgewogen abzubilden vermochten. setzgebungsorgane leben können. Der weitere Ver- Die Veranstaltung des BVD in Brüssel im Europä- lauf erscheint nur noch Routine: Technische Über- ischen Parlament im November 2012 ebnete den arbeitung, Übersetzung in die 22 Landessprachen Weg auch bei den Mitgliedern des Europäischen der 28 Mitgliedsstaaten, Verabschiedung im Euro- Parlaments, Verständnis für die Einführung eines päischen Parlament und im EU-Ministerrat, Veröf- betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu schaf- fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. fen, denen diese Position bisher fremd war. Auch Danach gilt in Europa eine einheitliche rechtliche die persönliche Wahrnehmung durch die Ansprech- Grundlage, die nach weiteren zwei Jahren auch zur partnerinnen und Ansprechpartner im Bundesin- BvD-NEWS 01/2016 5
Titelthema EU-DSGVO nenministerium auf den Veranstaltungen des sichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörden BvD wie den Verbandstagen, Informationsver- gegenüber verantwortlichen Stellen, die einer anstaltungen oder Symposien vermittelten die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht un- Bedeutung einer unabhängigen und fachkundi- terliegen (Art. 84 Abs. 1 EU-DSGVO). gen Beratung durch betriebliche Datenschutz- beauftragte in der Praxis. Zudem sollten die unterstützenden Aussagen der Datenschutzauf- EU-DSGVO als Herausforderung für sichtsbehörden zum betrieblichen Datenschutz- den Datenschutz: Was wann tun? beauftragten bei der Meinungsbildung der Ge- Die EU-DSGVO tritt 2016 in Kraft – aber: Die setzgebungsorgane nicht unterschätzt werden. EU-DSGVO wird erst 24 Monate später anzu- Aber nicht zuletzt dem energischen Beharren wendendes Recht! Das sollte bei der Herange- der Verhandlungsführer des Europäischen Par- hensweise an die EU-DSGVO und deren Anfor- laments ist es zu verdanken, dass es nun eine derungen gut berücksichtigt werden. Regelung gibt, die den Datenschutzbeauftrag- Denn: Während dieser Dauer von 24 Monaten ten auf Europäischer Ebene fest installiert. Es müssen weiterhin die Anforderungen des bishe- war im Gesetzgebungsverfahren den anderen rigen Datenschutzrechts beachtet werden. Das Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht Recht der EU-DSGVO gilt noch nicht! so einfach vermittelbar, welche Vorteile für die Betroffenen für die Betroffenen und den ver- Das hat Konsequenzen für die tägliche Arbeit antwortlichen Stellen in einer qualifizierten Un- des Datenschutzbeauftragten: Die Umstellung terstützung liegt. So war auch in einem geleak- auf die neuen Anforderungen der EU-DSGVO ten Dokument der EU-Ratspräsidentschaft zur muss neben dem Tagesgeschäft, das sich nach EU-DSGVO vom 27.11.2015 die Öffnungsklausel dem bisherigen Recht bestimmt, erfolgen. für die Mitgliedsstaaten zur Bestellpflicht des Die knappen Ressourcen müssen also zielge- Datenschutzbeauftragten aus der EU-DSGVO richtet darauf verwendet werden, die Voraus- herausgefallen. In einer sehr kurzfristigen, ge- setzungen zu schaffen, um ab 2018 den neuen meinsamen Pressemitteilung mit der Gesell- Anforderungen zu genügen. Zunächst sollte be- schaft für Datenschutz und Datensicherheit gonnen werden, die Aspekte umzusetzen, die (GDD) wurde hierauf und auf die möglichen Aus- einen langen Vorlauf haben, und erst im zwei- wirkungen hingewiesen. Erfreulicherweise ha- ten Schritt eine Einarbeitung in die gesamte ben sich die Formulierungen aus der geleakten neue Rechtsordnung. Fassung nicht gehalten. Kurzum: Aktuell ist es nicht dringend, zu wis- Inwieweit es in Deutschland nun künftig tat- sen, wie beispielsweise die Rechtmäßigkeit ei- sächlich Änderungen geben wird, hängt von der ner Datenverarbeitung nach einem in zwei Jah- Ausgestaltung der Öffnungsklausel aus Art. 35 ren geltenden Recht zu beurteilen ist. Aktuell Abs. 4 EU-DSGVO ab: Hier wird die Bundesre- muss es darum gehen, zu identifizieren, welche gierung ihre Zusagen zur unveränderten Beibe- Anforderungen wie in der Übergangszeit vorbe- haltung des Datenschutzbeauftragten einlösen reitet sein müssen, um beim Inkrafttreten der können. Auch hier steht der BvD bereit, bei der EU-DSGVO 2018 nicht zu spät dran zu sein. Ausgestaltung der Öffnungsklauseln und der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in Die Seminarreihe des BvD, die im Zeitraum von der Übergangszeit zu unterstützen. Der Gesetz- März bis Juni 2016 angeboten wird, zielt zu- geber muss sich entscheiden, ob er das BDSG in nächst gerade auf die Frage: Was muss in der Teilen außer Kraft setzt oder ein gänzlich neues Übergangszeit getan werden! Gesetz für die ihm verbliebenen Regelungsbe- Die Seminare beginnen erst im März, da der BvD fugnisse zum Datenschutz schafft. Neben den davon ausgeht, dass zu diesem Zeitpunkt eine Regelungen zur Bestellpflicht des Datenschutz- belastbare deutsche Textfassung der EU-DSGVO beauftragten umfasst dies beispielsweise auch vorliegt und der Zeitpunkt des Inkrafttretens den Beschäftigtendatenschutz (Art. 82 Abs. 1 absehbar ist. EU-DSGVO) oder die Öffnungsklauseln hin- 6 BvD-NEWS 01/2016
Titelthema EU-DSGVO Vor dem Hintergrund der Öffnungsklauseln, der Auslegungsbedürftigkeit und Spielräume, wel- che die EU-DSGVO birgt, wird es auch noch ei- Seminar Für M itglie EU-Datenschutz- nur der nige Zeit dauern, bis sich Standpunkte zur zu- 399,-- € Grundverordnung zzgl. MwSt . künftigen Handhabung – insbesondere auch der Datenschutzaufsichtsbehörden – herausgebildet haben. Auch aus diesem Grund ist das Angebot von Seminaren hieraus erst später sinnvoll. Seminarangebot bundesweit ab 14. März 2016 in Köln Über die Autoren Rudi Kramer Empfehlen Sie sich durch gute Vorbereitung des Unternehmens bei Ihrem Auftraggeber/Arbeitgeber auch für die Zeit nach dem Hinweis Inkrafttreten der EU-DSGVO! BvD-Vorstandsmitglied Das Seminar wird im Zeitraum März-Juli auch an folgenden Orten angeboten: Referenten 14.03.16: Köln - ausgebucht Dr. Jens Eckhardt 06.04.16: Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie Datenschutzauditor (TÜV). Dr. Jens Eckhardt ist Rechtsanwalt seit 2001 und seit 2006 in der Kanzlei JUCONOMY Rechtsanwälte, 13.05.16: Dresden, Düsseldorf. Schwerpunkte IT-, Zivil-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Er ist Moderator 23.05.16: Hamburg, Dr. Jens Eckhardt verschiedener Datenschutzveranstaltungen und Autor von Fachbeiträgen zu den vorgenannten Themen in Fachzeitschriften sowie verschiedenen juristischer Kommentaren und Fachbüchern. Rudi Kramer 03.06.16: Frankfurt/M, 06.06.16: Hannover, BvD-Vorstandsmitglied Rudi Kramer ist Rechtsanwalt und stellv. Vorstandsvorsitzender des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. Seit 2001 ist er für die DATEV eG tätig. 20.06.16: Nürnberg, 05.07.16: Augsburg Als Referent ist er bei zahlreichen Datenschutzveranstaltungen aktiv und zudem Autor von www.bvdnet.de Fachbeiträgen in Datenschutzzeitschriften. Die Termine finden Sie auch unter www.bvdnet.de. Flyer über die Seminarangebote zur EU-DSGVO unter folgendem Link: www.bvdnet.de/fileadmin/BvD_eV/pdf_ und_bilder/fortbildung/2016/BvD_Flyer_EUDSGVO.pdf Anzeige SCHULUNGSPAKET DATENSCHUTZ – Spezifische Schulungspräsentationen für verschiedene Unternehmensbereiche it dieser Praxis-CD sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter im Handumdrehen für das M Thema Datenschutz! Vorgefertigte Powerpoint-Folien unterstützen Sie dabei, Ihre Kollegen mit den wichtigsten Aspekten in Sachen Datenschutz vertraut zu machen. Unser Motto „Aus der Praxis für die Praxis“ Der Verfasser Stefan Purder ist selbst seit vielen Jahren als betrieblicher Datenschutz- beauftragter tätig und weiß, worauf es bei der Schulung der Beschäftigten ankommt: S Sie erhalten spezifische Schulungspräsentationen für 6 verschiedene Unternehmensbereiche S Notizen des Autors zu jeder Folie führen Sie sicher durch die Präsentation und att erläutern den Folieninhalt BvD-Rab S automatisch generierte Teilnahmezertifikate sowie ein abschließender Wissenstest nur 89,95 € € runden das Schulungspaket ab ,95 statt 129 Das Schulungspaket orientiert sich an diesen 4 Qualitätszielen: 7 leicht nachvollziehbares Hintergrundwissen zu den wichtigsten Themen 7 wenig Theorie, viel Praxis Bestellen Sie jetzt unter 7 erprobte Tipps und Tricks bit.ly/Schulungs-DVD 7 sofort einsetzbare Folien
Titelthema EU-DSGVO INTERVIEW Fragen an Berichterstatter des EU-Parlaments, Jan Philipp Albrecht, MdEP Der Abgeordnete des Europäischen Parlaments, der in den letzten 4 Jahren als Berichterstatter die Meinungsbildung des A usschusses LIBE koordinierte und die Verhandlungen im Trilog für das Europäische Parlament führte, war Jan Philipp Albrecht. Für den BvD interviewte BvD-Vorstandsmitglied Rudi Kramer Jan Philipp Albrecht im Januar 2016. BVD Das Gesetzgebungsverfahren zur EU-Daten- BVD Gegen Ende des Trilogs gab es disruptive schutzgrundverordnung (EU-DSGVO) hat fast Ansätze, die Zweckbindung bei der Datenverarbei- vier Jahre gedauert. Hatten Sie währenddessen tung in Frage zu stellen. Sehen Sie Ansätze, dass Zweifel, dass es abgeschlossen werden kann? dieses Thema nochmal auf die Tagesordnung kommt? JA Zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, als einige Mitglieds- JA Der Versuch, die Zweckbindung aus dem europäischen Daten- staaten die Gestaltung über eine Verordnung ablehnten und schutzrecht zu lösen, erscheint aus meiner Sicht für immer zumindest für den öffentlichen Bereich eine Richtlinie bevorzugten, abgewehrt: Die Zweckbindung bei der Verwendung personenbezoge- war ich etwas unsicher, ob hier eine Einigung möglich sei. Dazu kam ner Daten ist bereits seit 1995 ein grundlegendes Prinzip des die Lobbyarbeit durch US-amerikanische Unternehmen, die sehr europäischen Datenschutzrechts und zwischenzeitlich auch in der heftig argumentierten und beispielsweise über eine Studie der Europäischen Charta der Grundrechte verankert. Für die Forschung US-Handelskammer Milliarden Kosten für die Wirtschaft bei einem haben wir unter engen Rahmenbedingungen Ausnahmen zugelassen. »Recht auf Vergessenwerden« prognostizierten. Als dann der EuGH Bei allem, was darüber hinausgeht, muss jede Person davon das »Recht auf Vergessenwerden« dann aber auch schon für die überzeugt sein, einer Änderung der Zweckbindung bei personen geltende EU-Richtlinie gegenüber US-Unternehmen begründete, war bezogenen Daten zustimmen zu wollen. dieses Argument auch vom Tisch. Spätestens mit dem starken Votum des Europäischen Parlaments zum Entwurf zur EU-DSGVO war BVD Welche Punkte stellen aus Ihrer Sicht aber klar, dass es eine Einigung geben würde. in der EU-DSVO eine Neuerung im europäischen Datenschutzrecht dar? BVD In der Dokumentation »Democracy – im JA Da gibt es Vieles, was ich hier gar nicht alles aufzählen kann: Rausch der Daten« wird die Lobbyarbeit im Gesetz Privacy by design oder Datenschutz in der Grundeinstellung, die gebungsverfahren durch Unternehmen, Verbände, Datenportabilität, die Einführung standardisierter Symbole, die Einrichtungen und Institutionen dargestellt. Datenschutzfolgenabschätzung; der betriebliche Datenschutzbeauf- Durch wen haben Sie sich beraten lassen? tragte in der ganzen EU ist sicherlich auch ein wesentlicher Schritt, JA Wir haben viele Termine wahrgenommen, aber auch Verbände, das »Recht auf Vergessen«, die Pseudonymisierung für mehr Unternehmen und Institutionen eingeladen, an Gesprächen mit uns Sicherheit bei der Datenverarbeitung. Insgesamt werden den teilzunehmen. Gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens haben wir Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Möglichkeiten eingeräumt, uns vor allem von Rechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern ihre Rechte wahrzunehmen. und anderen erfahrenen Personen unterstützen lassen, die Erfahrung in der Ausformulierung von gesetzlichen Regelungen hatten und die BVD Im Trilog gab es einige Streichungen aus gemeinsam mit uns einen Kompromiss gesucht haben, der auch für dem Entwurf des Europäischen Parlaments. die anderen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten akzeptabel war. Auf welchen Punkt haben Sie in den Verhandlungen im Trilog am Schwersten verzichten können? 8 BvD-NEWS 01/2016
Titelthema EU-DSGVO Über die Interviewpartner Rudi Kramer Jan Philipp Albrecht stellvertretender Vorstandsvorsitzender des BvD (Foto: Fritz Schumann) www.bvdnet.de Mitglied des Europäischen Parlaments – Grüner Abgeordneter für Hamburg und Schleswig Holstein www.janalbrecht.eu JA Die Gestaltung, dass Mitgliedsstaaten in etlichen Bereichen BVD Die Europäische Ordnung wurde in den letzten eine Öffnungsklausel zugestanden bekommen haben, war eine lange Jahren durch die Finanzkrise und in den letzten Diskussion. Damit meine ich nicht, dass jeder Mitgliedsstaat eigene Monaten durch den Umgang mit Flüchtlingen auf Schulgesetze erlassen kann, die regeln, welche Daten der Schüler und eine Probe gestellt. Haben wir die gleichen Werte und Schülerinnen zu welchem Zweck erhoben werden dürfen oder dass es Maßstäbe, um ein gleichwertiges Datenschutzniveau in bestimmten Bereichen Spielräume gibt. Sondern ich beziehe mich europaweit sicherzustellen? auf Sachverhalte, bei denen der Umgang mit personenbezogenen JA Dass wir in diesem Bereich die gleichen Werte haben zeigt sich Daten - z. B. auch bei Fragen der nationalen Sicherheit – direkt über nicht nur in der EU-Richtlinie von 1995, sondern auch durch die die Verordnung hätte geregelt werden können. expliziten Bestimmungen zum Datenschutz im Vertrag von Lissabon und der Grundrechtecharta. Auch vorher galt dies bereits, etwa durch BVD Das Ergebnis im Trilog schafft bei einigen die Datenschutzkonvention des Europarates. Wir haben hier eine materiell-rechtlichen Punkten Rechtsunsicherheit bei breite Grundlage, die unsere Werte trägt. der Umsetzung. Unter welchen Voraussetzungen würde sich Brüssel mit der Thematik erneut befassen? BVD Hatten Sie schon Kontakt zu dem Daten JA Die Verordnung unterliegt bei Änderungen den Vorgaben des schutzbeauftragten der GRÜNEN hinsichtlich der europäischen Gesetzgebungsprozesses. Dabei ist ja bereits vorgese- EU-DSGVO? hen, dass die Kommission regelmäßig eine Evaluation durchführen JA Wir standen zum Beispiel in sehr engem Austausch zu Malte soll. Dadurch ist gewährleistet, dass eine Anpassung durchaus im Spitz (Hinweis der Redaktion: ehemaliges Bundesvorstandsmitglied Bereich des Möglichen liegt. Durch Einbeziehung der Mitgliedsstaa- der GRÜNEN; Autor von »Was macht ihr mit meinen Daten?«), ten, der Aufsichtsbehörden und auch des Europäischen Parlaments der die Grünen bei der praktischen Anwendung des Datenschutzes sowie des Ministerrats wird dieser Evaluation eine breite Basis unterstützt. zugrunde liegen. Darüber hinaus können auch die Aufsichtsbehörden und die Gerichte BVD Mit welchen datenschutzrechtlichen Themen ihre Interpretationsmöglichkeiten ausschöpfen, um in Einzelfällen werden Sie sich in den nächsten Monaten noch eine sachgerechte Lösung herbeizuführen. beschäftigen? JA Es gibt viele Themen zum Datenschutz auf europäischer Ebene: BVD Die Etablierung des betrieblichen und behördli- die Anpassung der ePrivacy-Richtlinie an die Grundsätze der chen Datenschutzbeauftragten auf europäischer EU-DSGVO und die Nachfolgegestaltung zu Safe Harbour mit einem Ebene ist neu. Glauben Sie, dass die Mitgliedsstaaten Rahmendatenschutzabkommen sind nur zwei, die unmittelbar die Chance der Öffnungsklausel nutzen werden? anstehen. JA Ich kann mir für Deutschland gut vorstellen, dass dort an der bewährten Einrichtung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten BVD Herr Albrecht, wir danken auch für dieses und den bisherigen Bestellpflichten festgehalten wird. Darüber Gespräch! hinaus böte auch das Unionsrecht noch die Möglichkeiten, in diesem Bereich Vorgaben zu machen. BvD-NEWS 01/2016 9
Titelthema EU-DSGVO DER BEHÖRDLICHE UND BETRIEBLICHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE NACH DER DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG Fachbeitrag der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff Einleitung DSB verständigen, sondern sahen lediglich eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten vor, Kurz vor Weihnachten 2015 war es endlich voll- auf nationaler Ebene eine verpflichtende Be- bracht: Die Verhandlungsführer des Europäi- stellung vorzusehen. Der angesichts der sehr schen Parlaments, des Rates der Europäischen unterschiedlichen Standpunkte von Parlament Union sowie der Europäischen Kommission ha- und Kommission einerseits und Rat andererseits ben sich auf einen gemeinsamen Text für die schließlich gefundene Kompromiss ist aus Sicht neue Europäische Datenschutz-Grundverord- des Datenschutzes durchaus zu begrüßen. nung geeinigt.¹ Zwar stehen noch einige wich- tige formale Schritte bis zur endgültigen Ver- abschiedung aus. Angesichts der eindeutigen Warum ist das Zwei-Säulen-Modell Voten im LIBE-Ausschuss des Parlaments² und so wichtig? im Ausschuss der Ständigen Vertreter von Sei- Das Zwei-Säulen-Modell ist in Deutschland fast ten des Rates³ sind jedoch keine Veränderungen so alt wie der Datenschutz selbst. mehr zu erwarten. Es ist daher davon auszuge- hen, dass die Datenschutz-Grundverordnung im Einerseits wurde mit dem Hessischen Daten- Laufe des 1. Halbjahres 2016 in Kraft treten wird schutzgesetz vom 7. Oktober 1970 – also vor und zwei Jahre später anzuwenden ist. ziemlich genau 45 Jahren – erstmals ein Lan- desdatenschutzbeauftragter vorgesehen, mit- Über das Verhandlungsergebnis ist schon einiges hin die Geburtsstunde der ersten Säule, nämlich geschrieben worden; die Komplexität des Ver- der unabhängigen staatlichen Datenschutzkon- ordnungswerks wird Behörden, Wirtschaft und trolle. Deren Grundzüge sind bis heute wenig Wissenschaft, aber auch die Europäerinnen und verändert worden und sind nicht nur europa- Europäer sowie die Aufsichtsbehörden noch lan- weit, sondern auch in vielen anderen Staaten ge beschäftigen. Der nachfolgende Beitrag be- der Welt etabliert. schränkt sich jedoch auf ein ganz spezifisches, aber bedeutendes Thema: Buchstäblich bis zur Die zweite Säule – die betrieblichen DSB – wur- letzten Verhandlungsrunde war offen, wie es de mit dem ersten Bundesdatenschutzgesetz um die Zukunft des Zwei-Säulen-Modells aus 1977 eingeführt. Bereits damals war in bestimm- innerbetrieblicher/innerbehördlicher Selbstkont- ten Fällen deren verpflichtende Bestellung vor- rolle und unabhängiger staatlicher Datenschutz- gesehen. Dies hat in den vergangenen knapp 30 1 aufsicht bestellt ist. Jahren zu einer beispiellosen Erfolgsgeschichte Siehe den konsolidierten Text unter http://www. emeeting.europarl.europa.eu/committees/agenda/201512/LIBE/ des innerbetrieblichen und -behördlichen Da- LIBE%282015%291217_1/sitt-1739884, abgerufen am 29.12.2015 Nachdem die Europäische Kommission und tenschutzes geführt. 2 Siehe Pressemitteilung des LIBE-Ausschusses vom 17.12.2015, das Europäische Parlament sich ganz klar für http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%- 2fEP%2f%2fTEXT%2bIM-PRESS%2b20151217IPR08112%2b0%2b- die europaweite Etablierung behördlicher und Bedenkt man, dass alle Bundesbehörden und DOC%2bXML%2bV0%2f%2fDE&language=DE, abgerufen am 29.12.2015 betrieblicher Datenschutzbeauftragter (DSB) die Mehrzahl der Landesbehörden ebenso ei- 3 Siehe Pressemitteilung des Rates vom 18.12.2015, ausgesprochen haben, konnte sich der im Rat nen DSB bestellen müssen wie alle Unterneh- http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases /2015/12/18-data-protection/, abgerufen am 29.12.2015 nicht auf eine verpflichtende Bestellung von men, bei denen mindestens 10 Personen mit 10 BvD-NEWS 01/2016
Titelthema EU-DSGVO @jorisvo – 123rf.com der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind, dürfte Umfangs eine weiträumige regelmäßige und systematische eine sechsstellige Zahl von Stellen zusammenkommen, die einen Überwachung von Betroffenen erfordert. DSB bestellen müssen. Daneben nimmt sich die Zahl der Mitarbei- • Die Kernaktivitäten eines für die Verarbeitung Verantwortli- terinnen und Mitarbeiter der 18 deutschen Datenschutzbehörden chen oder Auftragsverarbeiters bestehen in einer weiträumigen – das dürften etwa 500 sein – äußerst bescheiden aus. Verarbeitung der besonders schutzwürdigen Daten nach Art. 9 oder 9a DSGVO. Angesichts dieser Zahlen kann man erahnen, warum das in Deutschland gewachsene Datenschutzbewusstsein und die Sen- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentli- sibilität für das Thema so ausgeprägt sind. Denn so wird dafür che Behörden wird sich aufgrund der Datenschutz-Grundverord- gesorgt, dass das Thema Datenschutz in Behörden und Unter- nung die Situation in denjenigen deutschen Ländern verändern, nehmen im Bewusstsein bleibt – ein entscheidender Faktor, dass in denen bislang nur eine freiwillige Bestellung von DSB vorgese- sowohl die Bürgerinnen und Bürger, Kundinnen und Kunden als hen ist, wie z. B. in Sachsen. Die Gerichte sind – zum Schutz der auch die Beschäftigten in Unternehmen und Behörden Vertrauen richterlichen Unabhängigkeit – nur im Zusammenhang mit ihrer in den datenschutzgerechten Umgang mit ihren personenbezoge- rechtsprechenden Tätigkeit ausgenommen. Für die Verarbeitung nen Daten aufbauen konnten und können. personenbezogener Daten durch die Gerichte in Verwaltungsan- gelegenheiten besteht hingegen eine Bestellpflicht. Der Europäische Gesetzgeber schrieb in der Richtlinie 95/46/EG zwar keine verpflichtende Bestellung des betrieblichen oder be- Welche Unternehmen unter den zweiten und dritten Tatbestand hördlichen DSB vor. Die Richtlinie verband jedoch die Verbesse- fallen werden, wird angesichts der zahlreichen unbestimmten rung des innerbetrieblichen und innerbehördlichen Datenschutzes Rechtsbegriffe (z. B. »weiträumige, regelmäßige und systemati- mit einer deutlichen Entbürokratisierung – dem Wegfall der Mel- sche Überwachung«) in den kommenden Jahren für viel Diskus- depflicht nach Art. 18 – und stellte so einen entscheidenden An- sionsstoff sorgen. Sicher ist jedoch, dass die in § 4f BDSG gere- reiz für die Etablierung der DSB her. Außerhalb Deutschlands hat gelten Bestellpflichten aufgrund ihrer Anknüpfung an die Zahl der sich das Modell jedoch nie flächendeckend durchgesetzt. mit automatisierter Datenverarbeitung Beschäftigten keinesfalls deckungsgleich mit den Bestellpflichten nach Art.35 Abs. 1 DSGVO sein werden. So wird es einzelne Unternehmen geben, die weniger Das Modell der Datenschutz-Grundverordnung als zehn Beschäftigte haben, aber nach Art. 35 Abs. 1 lit. b) DSGVO Die Datenschutz-Grundverordnung knüpft nunmehr an die bishe- einen DSB haben müssen. Umgekehrt wird es viele Unternehmen rigen Vorbilder an und kombiniert in ihrer endgültigen Fassung die geben, die deutlich mehr als zehn Beschäftigte haben, aber nicht Ansätze von Kommission und Parlament sowie des Rates. Nach unter die Kriterien des Art. 35 Abs. 1 DSGVO fallen. Art. 35 Abs. 1 DSGVO müssen zunächst in drei verschiedenen Fäl- len DSB bestellt werden: Bestandteil des Kompromisses ist darüber hinaus eine in Art. 35 Abs. 4 DSGVO geregelte doppelte Öffnungsklausel: • Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch öf- fentliche Behörden durchgeführt. Ausgenommen sind Gerichte • Verantwortliche Stellen oder Auftragsverarbeiter können frei- im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit. willig auch dann einen DSB bestellen, auch wenn sie nicht dazu • Die Kernaktivitäten eines für die Verarbeitung Verantwortli- nach Art.35 Abs. 1 DSGVO verpflichtet sind. chen oder eines Auftragsverarbeiters bestehen in einer Daten- • Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht für weitere verarbeitung, die aufgrund ihrer Art, ihrer Zwecke oder ihres Fälle die verbindliche Bestellung von DSB vorschreiben. BvD-NEWS 01/2016 11
Titelthema EU-DSGVO Deutschland kann damit bei seinem bisherigen sowie den Zugang zu personenbezogenen Daten Ansatz bleiben und die Bestellpflichten des § 4f und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stel- Abs. 1 BDSG unverändert beibehalten. Ob dies so len und sein Fachwissen erhalten. bleiben wird, hängt vom deutschen Gesetzgeber • Der DSB fungiert als der zentrale Ansprech- ab. Anders als die Richtlinie 95/46/EG enthält die partner für die Betroffenen und für die Aufsichts- Datenschutz-Grundverordnung jedoch kaum noch behörden, mit denen er kooperiert. Anreize zur Bestellung eines DSB. Die bislang be- • Die DSGVO garantiert die Unabhängigkeit des stehende Meldepflicht wird ohnehin wegfallen und DSB; er untersteht unmittelbar der höchsten andere Anreize wurden nicht geschaffen. Managementebene. • Der DSB unterrichtet und berät die verant- wortliche Stelle als auch die Beschäftigten. Er Rechtsstellung und Aufgaben des überwacht die Einhaltung der datenschutzrecht- Datenschutzbeauftragten lichen Vorschriften. Die in den Art. 35 bis 37 DSGVO festgelegten Vor- Es bleibt zu hoffen, dass das deutsche Erfolgsmo- gaben zu den Bestellungsvoraussetzungen, zur dell des innerbetrieblichen und -behördlichen Da- Rechtsstellung und zu den Aufgaben der DSB leh- tenschutzes unter der Datenschutz-Grundverord- nen sich an den Regelungen der §§ 4f, 4g BDSG nung seine Fortsetzung finden wird. an. Auf folgende Eckpunkte sei hier hingewiesen: • Der DSB bedarf einer fachlichen Qualifikation; anders als im BDSG wird eine Zuverlässigkeit nicht ausdrücklich vorausgesetzt. • Eine Mindestamtszeit ist nicht vorgesehen. Eine Amtsenthebung aufgrund seiner Amtsaus- Über die Autorin übung ist nicht erlaubt. Andrea Voßhoff • Die DSGVO lässt sowohl interne als auch exter- Bundesbeauftragte für den ne DSB sowie die Zugleichfunktion mit anderen Datenschutz und die Informationsfreiheit Aufgaben bei Vermeidung von Interessenkonflik- ten zu. • Die verantwortliche Stelle muss den DSB un- terstützen und ihm die notwendigen Ressourcen Anzeige 12 BvD-NEWS 01/2016
Titelthema EU-DSGVO BVD-SYMPOSIUM 2015 – DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE IN DER EU-DSGVO Susanne Maack, BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland Fast auf den Tag genau 20 Jahre nach der EU staaten vermitteln. Einen Bezug zum aktuellen Richtlinie 95/46/EG befasste sich der Berufsver- Recht schaffte Rechtsanwalt Stefan Sander, der band der Datenschutzbeauftragten Deutsch- Haftungsfragen des betrieblichen Datenschutz- lands (BvD) e. V. auf seinem Symposium am beauftragten unter dem BDSG und im Ausblick 22.10.2015 schwerpunktmäßig mit der Rolle auf die EU-DSGVO erörterte. Seinen Einstand des Datenschutzbeauftragten in der künftigen beim BvD vollzog Prof. Dr. Dieter Kugelmann, EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). der als frisch ernannter Landesbeauftragter Mit dem Veranstaltungsort, dem Museum für für den Datenschutz und die Informationsfrei- Kommunikation in Nürnberg, war bewusst ein heit Rheinland-Pfalz die grundrechtschützende Ort gewählt worden, der die Bedeutung der Aufgabe des Datenschutzes hervorhob. Andrea Zweckgerichtetheit und Vielfalt menschlicher Voßhoff, die Bundesbeauftragte für den Daten- Kommunikation veranschaulichte. schutz und die Informationsfreiheit, bedauer- te, dass sich das Zwei-Säulen-Modell des BDSG Aus den Grußworten, die in Stellvertretung von hinsichtlich der Beratung und Überwachung Joachim Herrmann (CSU, Staatsminister des In- durch staatliche Aufsicht und durch das Model nern, für Bau und Verkehr) vorgetragen wur- der Selbstregulierung mittels betrieblichen Da- den, konnte schon entnommen werden, dass tenschutzbeauftragten nicht in der bewährten der politische Wille besteht, dieses für Europa Weise fortsetzen wird. Hier war zu hoffen, dass und die Datenverarbeitung so wichtige Gesetz- im Trilog der EU-DSGVO auch Anreize für die gebungsverfahren noch diesen Winter abzu- Benennung eines Datenschutzbeauftragten mit schließen: Rechtssicherheit für die europäische Erleichterungen für die verantwortlichen Stellen datenverarbeitende Wirtschaft sei dringend geschaffen werden, wie bei der vorherigen Zura- erforderlich – und dies auch unabhängig von teziehung in Art. 34. Leider hat sich diese Hoff- Entscheidungen des EuGH zu Datentransfers in nung, wie wir nun wissen, nicht erfüllt. die USA. Einen direkten Einblick in die Überle- gungen des Bundesministeriums des Innern gab Aus Sicht der Bundesländer stellte Ministeri- Ulrich Weinbrenner als Leiter der Projektgrup- alrat Michael Will vom Bayerischen Staatsmi- pe Datenschutz der oben genannten Behörde. nisterium des Innern, für Bau und Verkehr die Für die Umsetzung der durch die EU-DSGVO er- Überlegungen zum Kohärenzverfahren vor: Die forderlichen Anpassungen im nationalen Recht deutschen Aufsichtsbehörden werden sich so stünde angesichts des zeitlichen Ablaufs der Le- organisieren müssen, dass sie durch eine Stim- gislaturperiode nur ein Zeitraum von ca. 15 Mo- me bei grenzüberschreitenden Abstimmungen naten zur Verfügung. Inhaltlich deutete der da- repräsentiert werden. Zudem ging er davon aus, malige Stand des Trilogs an, dass man sich bei dass eine Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaa- Fragen der Abwägung und Zweckänderung auf ten für die Datenverarbeitung im Rahmen öf- eine Kompatibilitätsprüfung einstellen werden fentlicher Aufgaben denkbar sei. müsse. Inwieweit die Benennungspflicht des Für den Arbeitskreis Recht und Praxis des BvD Datenschutzbeauftragten in der EU-DSGVO ge- informierte Dr. Britta Mester über Aspekte der regelt oder den Mitgliedsstaaten überlassen blei- Berufsausübung des Datenschutzbeauftragten be, war damals noch nicht sicher. Die positiven und gab eine Prognose hinsichtlich der Verän- deutschen Erfahrungen ließen sich nach seinen derungen in der EU-DSGVO: Die Thematik des Ausführungen nicht an die anderen Mitglieds- Datenschutzes wird noch beratungsintensiver BvD-NEWS 01/2016 13
Titelthema EU-DSGVO werden, da gerade in der Übergangszeit gro- Der Tag war gefüllt mit vielen Informationen zu ße Rechtsunsicherheit herrschen wird. Zum Details der EU-DSGVO, Aspekten bzgl. der Tä- Abschluss gab es durch Rechtsanwältin Katrin tigkeit von Datenschutzbeauftragten und bot Schürmann eine umfangreiche Darstellung des vielfältige Gelegenheiten in direktem Kontakt zu Trendthemas Big Data und welche vielfältigen den Referenten und Teilnehmern diese Themen Möglichkeiten sich auch außerhalb eines Perso- zu vertiefen, offene Fragen zu klären und sich nenbezugs ergeben können. Das Aufdecken von fachlich auszutauschen. Er hinterließ sicherlich ansonsten nicht erkennbaren Abhängigkeiten nicht nur bei den Teilnehmern den Eindruck, kann in vielen Bereichen zu einem effiziente- dass die betrieblichen Datenschutzbeauftragten ren und zielgerichteten Arbeiten führen. Jedoch einen wichtigen Beitrag zur Datenschutzkultur darf dabei der Schutz des Einzelnen nicht außer in Deutschland leisten. Acht gelassen werden. Den Ausklang gestalte- te Hans-Georg Schnauffer, Präsident der Gesell- schaft für Wissensmanagement e. V., der seine Über die Autorin Erkenntnisse über Lösungen im Bereich der un- Susanne Maack ternehmensinternen sozialen Netzwerke, aber Senior Expert Datenschutz, Consorsbank auch zu den dabei aufkommenden Fragestel- lungen mitteilte. Datenschutzfragen entstehen eben auch durch die Anwendung neuer Tech- Consorsbank ist eine eingetragene Marke der niken und nicht nur durch neue Gesetzgebung. BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland. »EUROPÄISCHE DATENSCHUTZGRUNDVER- ORDNUNG – BLEIBT ALLES ANDERS?« Auftakt zur Veranstaltungsreihe »DatenAbend« der Stiftung Datenschutz am 05. November 2015 Die Europäische Datenschutzgrundverordnung Anna Sauerbrey vom »Tagesspiegel« diskutierten steht nach jahrelangen Verhandlungen kurz vor Expertinnen und Experten die Auswirkung der ihrer Einführung. Voraussichtlich im März oder neuen Verordnung. April 2016 soll über sie im Plenum des Parlaments Elisabeth Kotthaus von der Vertretung der abgestimmt werden; danach kann die Verord- EU-Kommission in Deutschland gab zunächst ei- nung in Kraft treten. nen Überblick über den Verlauf der langwierigen Kurz bevor die am 15. Dezember 2015 zwischen Verhandlungen. Nach ihrer Einschätzung sei bei Europäischem Parlament und Europarat informell der Umsetzung der neuen Verordnung – nach In- erzielte Einigung am 17. Dezember vom Innen- krafttreten haben die Mitgliedsstaaten zwei Jah- und Rechtsausschuss des Parlaments mit großer re Zeit für die Umsetzung – auch mit Blick auf Mehrheit angenommen wurde, lud die Stiftung das kürzlich ergangene Safe-Harbour-Urteil eine Datenschutz unter dem Motto »Europäische Da- besondere Dringlichkeit gegeben. Dabei sieht sie tenschutzgrundverordnung – bleibt alles anders?« die Stiftung Datenschutz in einer wichtigen Ver- ins Berliner Quadriga-Forum. Vor rund zweihun- mittlerrolle. dert Gästen und kenntnisreich moderiert von 14 BvD-NEWS 01/2016
Titelthema EU-DSGVO Im Zentrum der Diskussion standen die erwarte- band die anstehenden Änderungen: »Wir haben ten Auswirkungen auf Wirtschaft und Verbrau- die berechtigte Sorge, dass die Verordnung hin- cher. Ole Schröder, Parlamentarischer Staatsse- ter die bestehende Richtlinie zurückfällt. Eine kretär im Bundesinnenministerium, hält das im starke Rolle der Verbraucher und das Grundrecht deutschen Datenschutz-Verständnis fest veran- auf informationelle Selbstbestimmung sind für kerte Prinzip der Datensparsamkeit für überholt uns zentral.« und für eine Innovationsbremse bei der Ent- Als Gastgeber des DatenAbends sieht Vorstand wicklung von Big-Data-Anwendungen in Europa. Frederick Richter von der Stiftung Datenschutz Diese Sicht teilt Clemens Gutmann. Für den Ge- seine Erwartungen erfüllt: Die Diskussion habe schäftsführer eines Energieunternehmens ist die gezeigt, dass der Datenschutz ein wichtiges, le- systematische Auswertung von großen Daten- bendiges Thema ist, das fast alle gesellschaftli- mengen längst Teil des Geschäftsmodells. »Ohne chen Bereiche berührt. Die Stiftung wolle nun die Big Data werden wir die Energiewende nicht neue Europäische Datenschutzgrundverordnung schaffen«, ist Gutmann sicher. aktiv zwischen Politik, Wirtschaft und Gesell- Einen Widerspruch zwischen Big Data und Da- schaft vermitteln. In der nächsten Veranstaltung tensparsamkeit sieht Sven Hemmering nicht. am 09. März 2016 in Frankfurt/Main werden die Er ist als Leiter der Projektgruppe Datenschutz- unterschiedlichen Kulturen des Datenschutzes grundverordnung bei der Bundesdatenschutzbe- und der Privatsphäre auf einem Symposium »Cul- auftragten mit der komplexen Materie vertraut. tures of Privacy and Data Protection in the EU Er bezeichnete das Ergebnis des Verhandlungen and the US« beleuchtet; die Datenschutzgrund- als »Weiterführung des Bewährten. Eine Revolu- verordnung ist am 31. März in München erneut tion war nicht angedacht.«. Tatsächlich haben es Thema, diesmal konkret deren Anforderungen an wesentliche deutsche Anliegen in den Text ge- die mittelständische Wirtschaft. schafft, so das Marktort-Prinzip, das Recht auf Vergessenwerden, das Prinzip der Datenportabi- lität und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei den Dokumentationspflichten der Unternehmen. Über den Autor Kritisch sieht dagegen Verbraucherschützerin Sebastian Himstedt Lena Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesver- freier Journalist Foto: »DatenAbend« – Stiftung Datenschutz (v. l. n. r.): Clement Gutmann, Lena Ehrig, Sven Hemmering, Nicolaus Forgó, Anna Sauerbrey, Frederick Richter, Elisabeth Kotthaus, Ole Schröder) BvD-NEWS 01/2016 15
Titelthema EU-DSGVO DIE HAFTUNG DES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EU-DSGVO Stefan Sander, LL.M., B.Sc. Die Haftung des betrieblichen Datenschutzbe- ist von den ggf. weitergehenden Aufgaben, die auftragten ist ein vielschichtiges Thema. Eine der Beauftragte laut seines Vertrags mit der ver- zivilrechtliche Haftung, insbesondere auf Scha- antwortlichen Stelle dieser als Leistung schuldet) densersatz, kann zu prüfen sein – sowohl im ändert sich mit dem Inkrafttreten der EU-DSG- Hinblick auf die verantwortliche Stelle als Ver- VO, bzw. dem Ablauf der Übergangsfrist. tragspartner des Beauftragten als auch auf den Die angesprochene strafrechtliche Verantwort- Betroffenen. Zwischen dem Beauftragten und lichkeit kann sich im Einzelfall aus einem Un- dem Betroffenen besteht zwar regelmäßig kein terlassen des betrieblichen Datenschutzbeauf- Vertrag, aber es kommt ggf. die Verletzung ei- tragten ergeben. Nicht nur theoretisch ist eine nes absoluten Rechts in Betracht, d. h. eines Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen von jedermann zu beachten Rechts. Jede Daten- zu einer Straftat i. S. v. § 44 BDSG denkbar. verarbeitung ist stets ein Eingriff in das Recht Dieses »Konstrukt« entstammt nicht irgendwel- auf informationelle Selbstbestimmung. Zu klä- chen in der Literatur vertretenen Ansichten, ren ist im Einzelfall anhand des Datenschutz- sondern der letztinstanzlichen Rechtsprechung, rechts nur, ob es sich um einen rechtmäßigen insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH). oder rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbe- Mit Urteil vom 17.07.2009 (Aktenzeichen 5 StR reich dieses Grundrechts handelt. Das Thema 394/08) hat der BGH diese aus dem allgemeinen Haftung umfasst aber auch die strafrechtliche Teil des Strafgesetzbuchs abzuleitende Überle- Verantwortlichkeit des Datenschutzbeauftrag- gung bestätigt, die bereits viele Jahre zuvor ei- ten sowie sonstige (negative) Folgen für ihn auf- nem strafrechtlichen Revisionsurteil des Ober- grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen. landesgerichts Frankfurt a. M. (veröffentlicht in Als Kern des Vortrags im Rahmen des alljähr- der Neuen Juristischen Wochenschrift, Jahrgang lichen Symposiums des BvD am 22.10.2015 in 1987, Seite 2753) zugrunde lag. Nürnberg wurde die strafrechtliche Verantwort- Die Rechtsprechung geht davon aus, dass aus lichkeit beleuchtet. Dies liegt weniger daran, der Übernahme von bestimmten Funktionen dass in letzter Zeit vermehrt Strafverfahren ge- durch einzelne Personen eine sog. Garantenstel- gen Datenschutzbeauftragte bekannt geworden lung dieser Personen abzuleiten ist. Das bedeu- wären, sondern daran, dass es eine zivilrecht- tet, dass diese Personen verpflichtet sind, tätig liche Haftung auf Schadensersatz gibt (§ 823 zu werden, um den Eintritt eines sog. straf- Abs. 2 BGB), die unmittelbar an eine strafrechtli- rechtlichen Erfolgs zu verhindern, der etwa in che Verantwortlichkeit anknüpft. Diese wieder- der Begehung einer Straftat i. S. v. § 44 BDSG zu um schließt sich, wie sogleich näher beschrieben sehen sein kann. Diese Überlegung greift insbe- wird, unmittelbar an die gesetzliche Festlegung sondere dort Platz, wo gesetzlich vorgesehene der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbe- Funktionen als Beauftragter an einzelne Perso- auftragten an. Und dies ist der Grund, warum al- nen übertragen werden, etwa als Beauftragter ler Voraussicht nach Bewegung in dieses Thema für Gewässerschutz, Immissionsschutz, Strah- kommen wird. Denn der Umfang der gesetzlich lenschutz – oder eben auch Datenschutz. Der bestimmten Aufgaben des betrieblichen Daten- Datenschutzbeauftragte kann also, was sogleich schutzbeauftragten (welcher zu differenzieren noch näher zu betrachten ist, unter Umständen 16 BvD-NEWS 01/2016
Titelthema EU-DSGVO verpflichtet sein, die Begehung einer Straftat zumutbaren Mitteln (etwa auch durch Einschal- i. S. v. § 44 BDSG durch den für die Datenver- ten der Aufsichtsbehörde), kann er sich selbst arbeitung Verantwortlichen zu verhindern. Un- dem Vorwurf der Beihilfe durch Unterlassen terlässt er dies, macht er sich unter Umständen aussetzen und damit eine eigene strafrechtli- selbst einer Beihilfe zu dessen Straftat schuldig. che Verurteilung herbeiführen. Wie jedoch ein- gangs angesprochen, ist diese Überlegung nicht Ein strafrechtlich relevantes Unterlassen setzt nur für etwaig tätige Ermittlungsbehörden rele- jedoch voraus, dass der potentielle Täter dazu vant, sondern auch für Betroffene, die aufgrund verpflichtet war, eine bestimmte Handlung vor- der rechtswidrigen Datenverarbeitung durch die zunehmen. Welche Handlungen der betriebliche verantwortliche Stelle den Datenschutzbeauf- Datenschutzbeauftragte kraft Gesetzes (also tragten auf Schadensersatz in Anspruch neh- aufgrund der Übernahme des Amtes, durch men wollen. seine Bestellung) vornehmen muss, ergibt sich aus den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des Im Rahmen des Vortrags, der vorstehend knapp Beauftragten. Hier ist die wesentliche Verän- zusammengefast wurde, wurden sodann auch derung anzusprechen (abgesehen von der ver- Überlegungen vorgestellt, die zu einer straf- änderten Aufzählung einzelner Aufgaben), die rechtlichen Verantwortlichkeit des betrieblichen sich durch die EU-DSGVO einstellt. Während Datenschutzbeauftragten (nicht nur als Beihel- der BGH in oben genanntem Urteil Parallelen zu fer, sondern) als Täter führen, bzw. als Mittäter den »Aufgaben des Beauftragten« verschiedens- gemeinsam mit dem für die Datenverarbeitung ter anderer Gesetze und Sachzusammenhän- Verantwortlichen. Diese Erwägungen sind je- ge zieht, konnte bislang eingewendet werden, doch bislang noch nicht in der Rechtsprechung dass in allen anderen Gesetzen den jeweils dort zu finden. Weiterhin wurden kurz die öffent- vorgesehenen Beauftragten eine, so wörtlich, lich-rechtlichen Konsequenzen beleuchtet, die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung von dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten Vorschriften auferlegt wurde. Manche Beauf- aufgrund seines Unterlassens drohen. tragte unterliegen sogar einem strengeren Re- gime, welches sich z. B. in Formulierungen wie »der Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften eingehalten werden« findet. Dem- gegenüber war bislang in § 4g Abs. 1 S. 1 BDSG vorgesehen, dass der Beauftragte für den Da- tenschutz lediglich auf die Einhaltung der Vor- schriften hinwirkt. Dieser Einwand entfällt künftig, da unter der EU-DSGVO auch der Da- tenschutzbeauftragte die Pflicht zur Überwa- chung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz hat (Art. 37 Abs. 1 lit. b). Folglich ist durch die Angleichung des Wortlauts an die anderen, im deutschen Recht vorgesehenen Be- auftragten und deren gesetzliche Pflichten, die Begründung des vorgenannten strafrechtlichen Urteils des BGH auch für den Bereich des Daten- Über den Autor schutzes »1 zu 1« übertragbar. Stefan Sander, LL.M., B.Sc. Hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Kenntnis von Umständen, die auf eine Straftat IT-Recht, Software-Systemingenieur i. S. v. § 44 BDSG schließen lassen (weiß er z. B., Datenschutzbeauftragter (TÜV) dass der für die Datenverarbeitung Verantwort- www.sds.ruhr liche personenbezogene Daten rechtswidrig für Zwecke der Werbung nutzt) und verhindert er die Begehung der Straftat nicht mit allen ihm BvD-NEWS 01/2016 17
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