Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen - Bundesfinanzministerium

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Bearbeitungsstand: 01.03.2021 19:42 Uhr

Verordnungsentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen

Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirt-
schaft
(ALFV)

A. Problem und Ziel
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeits-
schutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) gilt ab dem 1. April 2021
ein grundsätzliches Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft. Bis zum
1. April 2024 besteht nach der ab dem 1. April 2021 gültigen Fassung des § 6a Absatz 3
des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA
Fleisch) die Möglichkeit, durch Tarifverträge der Einsatzbranche im Bereich der Fleischver-
arbeitung Arbeitnehmerüberlassung in begrenztem Rahmen einsetzen zu können. Der ta-
rifgebundene Inhaber des Betriebes bzw. der übergreifenden Organisation ist verpflichtet
die Arbeitnehmerüberlassung gegenüber den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen.
Die Anzeige hat nach § 6a Absatz 3 Satz 5 GSA Fleisch in Textform und in deutscher Spra-
che vor Beginn und unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmern zu erfolgen. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber
ebenfalls unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige muss
zudem die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4 GSA
Fleisch erforderlichen Angaben enthalten (§ 6a Absatz 3 Satz 7 GSA Fleisch). Verstöße
gegen die Anzeigepflicht sind bußgeldbewehrt (vgl. § 7 Absatz 2 Nummer 9 GSA Fleisch).

Nach § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 GSA Fleisch kann das Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzel-
heiten zu den in der Anzeige und der Änderungsanzeige erforderlichen Angaben bestim-
men.

Nach § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 GSA Fleisch kann das Bundesministerium der Fi-
nanzen zudem durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zustän-
dige Behörde der Zollverwaltung für die Entgegennahme der Anzeigen und der Änderungs-
anzeigen bestimmen. Die Anzeigen und Änderungsanzeigen sind an das für den Einsatzort
der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers örtlich zuständige Hauptzollamt zu
übersenden.

B. Lösung; Nutzen
Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen auf Grundlage
der Ermächtigungen in § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 und 3 GSA Fleisch zur Bestimmung
der näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige und der Änderungsanzeige erforderlichen
Angaben, sowie zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entgegennahme der An-
zeige und der Änderungsanzeige.

Die Bestimmung der näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige und der Änderungsan-
zeige erforderlichen Angaben schafft – sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch
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vor dem Hintergrund der Bußgeldbewehrung – Rechtssicherheit. Die Regelung der zustän-
digen Stelle für das Anzeigeverfahren stellt für den Regelungsadressaten die notwendige
Rechtsklarheit her.

C. Alternativen
Der Verzicht auf die Bestimmung der näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige und der
Änderungsanzeige erforderlichen Angaben stellt eine Alternative zum Verordnungsentwurf
dar. Gleiches gilt für die Bestimmung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung für die
Entgegennahme der Anzeigen und Änderungsanzeigen. Dagegen spricht jedoch die hier-
mit verbundene Rechtsunsicherheit. Zudem bestünde eine unklare Rechtslage hinsichtlich
der Zuständigkeit innerhalb der Zollverwaltung auch für die Wirtschaftsbeteiligten.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen im Bereich der Zollverwaltung durch die Verordnung einmalige Sach-
ausgaben in Höhe von 22 500 Euro für notwendige IT-Umstellungen sowie jährliche Sach-
ausgaben für Porto in Höhe von 15 000 Euro. Der Mehrbedarf wird im Einzelplan 08 aus-
geglichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Arbeitgebern in der Fleischindustrie können durch die Verordnung Kosten aus Informati-
onspflichten für die Abgabe von Anzeigen und Änderungsanzeigen in Höhe von rund
71 300 Euro jährlich entstehen, wenn sie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ein-
setzen wollen. Der Aufwand entfällt ab dem 1. April 2024 vollständig.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Siehe zuvor.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Verordnung entsteht dem Bund im Bereich der Zollverwaltung ein einmaliger Er-
füllungsaufwand in Höhe von rund 22 500 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 252 750 Euro, davon 237 750 Euro Personalaufwand und 15 000 Euro Por-
tokosten.

Im Bereich des ITZBund entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3 500
Euro für die Vornahme von Anpassungen der IT.
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F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
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Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleisch-
                          wirtschaft
                                         (ALFV)
                             Vom [Datum der Ausfertigung]

    Auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zur Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:

                                            §1

          Erforderliche Angaben in der Anzeige und der Änderungsanzeige

    (1) Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4
des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft erforderli-
chen Angaben in der Anzeige umfassen:

1.   Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und Betriebsnummer des In-
     habers im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
     Fleischwirtschaft,

2.   Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und An-
     schrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden,

3.   Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und, soweit vorhanden,
     Sozialversicherungsnummer der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlas-
     senen Leiharbeitnehmers,

4.   Datum und Uhrzeit des Beginns sowie voraussichtliche Dauer der Überlassung,

5.   Datum des Beginns und Datum des Endes einer nicht länger als sechs Monate zurück-
     liegenden vorherigen Überlassung an den Inhaber,

6.   Ort des Einsatzes der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leih-
     arbeitnehmers mit Ortsbezeichnung, Postleitzahl, Straßenname und Hausnummer,

7.   vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des
     überlassenen Leiharbeitnehmers,

8.   Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
     Inhabers im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung voraussichtlich erbracht
     werden,

9.   Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
     mer im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung für den Inhaber bisher er-
     bracht wurden,

10. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
    Inhabers im vergangenen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung erbracht wurden,
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11. regelmäßige vertragliche wöchentliche Arbeitszeit der bei dem Inhaber im Bereich der
    Fleischverarbeitung in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

12. Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und, soweit vorhanden, Be-
    triebsnummer des Verleihers,

13. Tarifvertragsregisternummer des Tarifvertrages, auf den die Zulässigkeit der Arbeit-
    nehmerüberlassung nach § 6a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Ar-
    beitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gestützt wird.

    (2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin oder des Leih-
arbeitnehmers (Beendigungsanzeige) umfasst Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige
nach Absatz 1 sowie das tatsächliche Datum der Beendigung und die tatsächlich erbrachte
Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitneh-
mers.

     (3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 des Gesetzes zur Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst Datum und Uhr-
zeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1 sowie die Änderungen der betreffenden Anga-
ben nach Absatz 1. Änderungsanzeigen zu den Angaben von Absatz 1 Nummer 8 und 9
sind nicht erforderlich.

                                          §2

                                 Zuständige Behörde

     Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des
Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Haupt-
zollamt in dessen Bezirk der Einsatzort nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.

                                          §3

                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. März 2024
außer Kraft.

                                                                     Berlin, den […] 2021

                  Der Bundesminister der Finanzen

                                   Olaf Scholz
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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

§ 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
schaft (GSA Fleisch) regelt ab dem 1. April 2021 das grundsätzliche Verbot von Arbeitneh-
merüberlassung in der Fleischwirtschaft. Bis zum 1. April 2024 besteht nach der ab dem 1.
April 2021 gültigen Fassung des § 6a Absatz 3 GSA Fleisch die Möglichkeit, durch Tarif-
verträge der Einsatzbranche im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerüberlassung
in begrenztem Rahmen einsetzen zu können. Der tarifgebundene Inhaber des Betriebes
bzw. der übergreifenden Organisation ist verpflichtet die Arbeitnehmerüberlassung gegen-
über den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Nach § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1
und 3 GSA Fleisch kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige und
Änderungsanzeige erforderlichen Angaben sowie die zuständige Behörde für deren Entge-
genahme bestimmen.

Mit der Verordnung werden die näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige und Änderungs-
anzeige erforderlichen Angaben bestimmt. Zudem wird die Zuständigkeit für die Entgegen-
nahme der Anzeigen und Änderungsanzeigen geregelt.

II.    Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes gelten spezielle Regelungen zur Arbeit-
nehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft. Die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung im
Bereich der Fleischverarbeitung ist, mit Ausnahme des Fleischerhandwerks, nur möglich,
wenn dies in einem Tarifvertrag der Entleihbranche geregelt ist. Der Inhaber des Betriebes
bzw. der übergreifenden Organisation ist verpflichtet die Arbeitnehmerüberlassung gegen-
über den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat nach § 6a Absatz 3
Satz 5 GSA Fleisch in Textform und in deutscher Sprache vor Beginn und unverzüglich
nach dem Ende des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu er-
folgen. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber ebenfalls unverzüglich bei
den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Verstöße gegen die Anzeigepflicht sind buß-
geldbewehrt (vgl. § 7 Absatz 2 Nummer 9 GSA Fleisch).

Die neue Stammverordnung regelt die näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige und
Änderungsanzeige erforderlichen Angaben und die für die Entgegennahme der Anzeigen
und Änderungsanzeigen zuständige Behörde der Zollverwaltung. Zuständig ist das örtlich
zuständige Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Einsatz der Leiharbeitnehmerin oder des
Leiharbeitnehmers erfolgt. Damit ist zugleich gewährleistet, dass eine Prüfung vor Ort zeit-
nah durch das zuständige Hauptzollamt erfolgen kann.

Die Anzeigen und Änderungsanzeigen haben nach § 6a Absatz 3 GSA Fleisch in Textform
und in deutscher Sprache zu erfolgen. Das können nach § 126 b BGB insbesondere Briefe
oder E-Mails sein. Es liegt in der Verantwortung des Inhabers des Betriebes, wie er dem
Hauptzollamt die geforderten Angaben übermittelt. Wenn der Inhaber Beschäftigungsdaten
an das zuständige Hauptzollamt sendet, stehen insbesondere folgende datenschutzkon-
forme Übermittlungsverfahren zur Verfügung:

•      postalisches Verfahren
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•        elektronische Übermittlung per De-Mail-Nachricht an das zuständige Hauptzollamt.

Die Bestimmung der näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige und Änderungsanzeige
erforderlichen Angaben schafft – sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch vor dem
Hintergrund der Bußgeldbewehrung – Rechtssicherheit. Die Regelung der zuständigen
Stelle für das Anzeigeverfahren stellt für den Regelungsadressaten die notwendige Rechts-
klarheit her.

III.     Alternativen

Der Verzicht auf die Bestimmung der näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige und Än-
derungsanzeige erforderlichen Angaben stellt eine Alternative zum Verordnungsentwurf
dar. Dagegen spricht jedoch die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit. Gleiches gilt für
die Bestimmung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung für die Entgegennahme der
Anzeigen und Änderungsanzeigen. Hier bestünde eine unklare Rechtslage hinsichtlich der
Zuständigkeit innerhalb der Zollverwaltung auch für die Wirtschaftsbeteiligten. Um den zeit-
lichen Verzug zwischen dem postalischen Versand der Anzeige durch den Entleiher und
dem Eingang der Anzeige bei der für die Prüfung zuständigen Stelle möglichst gering zu
halten und zusätzliche Datenverarbeitungsschritte zu vermeiden, eignen sich allein die
Hauptzollämter als zuständige Stellen für die Entgegennahme und sofortige Erfassung der
Anzeigen. Diese können sodann zeitnah eine Prüfung vor Ort durchführen.

IV.      Regelungskompetenz

Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung durch das
Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates folgt aus § 6a Ab-
satz 3 Satz 9 Nummer 1 und 3 GSA Fleisch.

V.       Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
         Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Völkerrecht und dem Recht der Europäischen Union, insbeson-
dere mit der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9) vereinbar.

VI.      Regelungsfolgen

1.     Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

2.     Nachhaltigkeitsaspekte

Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.

3.     Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen im Bereich der Zollverwaltung durch die Verordnung einmalige Sach-
ausgaben in Höhe von 22 500 Euro für notwendige IT-Umstellungen sowie jährliche Sach-
ausgaben für Porto in Höhe von 15 000 Euro. Der Mehrbedarf wird im Einzelplan 08 aus-
geglichen.
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4.   Erfüllungsaufwand

4. 1.   Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger.

4. 2.   Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Arbeitgebern in der Fleischindustrie können Kosten aus Informationspflichten entstehen,
wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einsetzen wollen. Die Möglichkeit
der Arbeitnehmerüberlassung ist auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt und
setzt einen Tarifvertrag voraus. Zudem darf das kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen der
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer maximal 8 Prozent des kalenderjährlichen
Arbeitszeitvolumens der Stammbelegschaft betragen. Die Anzahl der Beschäftigten in Be-
trieben der Fleischverarbeitung (Wirtschaftszweig 1013 - WZ 2008) mit mehr als 20 Be-
schäftigten betrug 2019 rund 89 400 (Statistisches Bundesamt). Unter der Annahme, dass
die Arbeitszeitanteile der einzusetzenden Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
denen der Stammbelegschaft entsprechen, könnte mithin von einem möglichen Anteil von
rund 7 150 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (8 Prozent) in diesem Bereich
ausgegangen werden. Auf Basis der eher geringen Tarifbindung in der Fleischwirtschaft ist
jedoch anzunehmen, dass in nicht mehr als 50 Prozent der Fälle ein Tarifvertrag zur Nut-
zung der Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen wird. Mithin wären rund 3 600 Leihar-
beitskräfte von der Regelung betroffen. Aufgrund der Überlassungshöchstdauer von vier
Monaten bei einer Unterbrechungszeit von sechs Monaten wird angenommen, dass die
Leiharbeitskräfte von demselben Unternehmen in der Regel zweimal jährlich entliehen wer-
den. Es ergeben sich mithin rund 7 150 zu fertigende (Erst-)Anzeigen nach § 6a Absatz 3
Satz 5 GSA Fleisch. Aufgrund der beschränkten Überlassungshöchstdauer von vier Mona-
ten wird von einem geringen Anteil (10 Prozent) an notwendigen Änderungsanzeigen nach
§ 6a Absatz 3 Satz 8 GSA Fleisch ausgegangen (rund 700). Den (Erst-)Anzeigen stehen
ebenso viele zu fertigende (Beendigungs-)Anzeigen gegenüber (rund 7 150).

Somit wären jährlich rund 15 000 Anzeigen und Änderungsanzeigen gegenüber der Zoll-
verwaltung abzugeben. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufwandes von 10
Minuten einfacher Tätigkeit pro abgegebener Anzeige entsteht den betreffenden Arbeitge-
bern ein Aufwand für die Abgabe der Anzeigen und Änderungsanzeigen von 15 000 Fällen
x 28,50 Euro x 1/6 Stunde, d. h. rund 71 300 Euro pro Jahr.

Der Aufwand entfällt ab dem 1. April 2024 vollständig.

Die Informationspflicht wurde mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eingeführt und nunmehr
mit der Verordnung konkretisiert. Die dadurch für die Wirtschaft entstehende jährliche Mehr-
belastung wird im Sinne der „One in one out“-Regelung zeitnah durch geeignete Entlas-
tungsmaßnahmen kompensiert.

4. 3.   Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Verordnung entsteht dem Bund im Bereich der Zollverwaltung ein einmaliger Er-
füllungsaufwand in Höhe von rund 22 500 Euro für die notwendige IT-Anpassung zur Er-
fassung der Anzeigen sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 252.750
Euro, davon 237 750 Euro Personalaufwand und 15 000 Euro Portokosten.

Für die Eingangsbehandlung von rund 15 000 Anzeigen und Änderungsanzeigen entsteht
unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufwandes von 30 Minuten für Bedienstete
des mittleren Dienstes ein jährlicher Aufwand von rund 237 750 Euro (15 000 Fälle x 31,70
Euro x ½ Stunde). Dies entspricht einem personellen Aufwand von rund 5 AK mD im Be-
reich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
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Für den Versand von Anzeigen und Änderungsanzeigen an die Bundesagentur für Arbeit
aufgrund deren Zuständigkeit u. a. für die Prüfung der Einhaltung der der Regelungen nach
§ 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a GSA Fleisch (Verleihhöchstdauer) fallen jähr-
lich Portokosten in Höhe von 15 000 Euro an.

Im Bereich des ITZBund entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3 500
Euro für IT-Anpassungen.

5.     Weitere Kosten

Keine.

6.     Weitere Regelungsfolgen

Gleichstellungspolitische und demografische Aspekte sind nicht berührt.

VII.     Befristung; Evaluierung

Die Regelung ist zeitgleich mit der Ermächtigungsnorm bis zum 31. März 2024 befristet. Im
Rahmen der Evaluierung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes wird die Regelung nach § 6a
Absatz 3 GSA Fleisch und deren möglicher Fortbestand bewertet werden.

B. Besonderer Teil

Die Verordnung enthält zwei zentrale Normen. § 1 regelt die erforderlichen Angaben der
Anzeigen und Änderungsanzeigen. § 2 bestimmt die zuständige Behörde für die Entgegen-
nahme der Anzeigen und Änderungsanzeigen.

Zu § 1 (Erforderliche Angaben in der Anzeige und Änderungsanzeige)

§ 1 legt fest, welche inhaltlichen Anforderungen die abzugebende Anzeige und Änderungs-
anzeige erfüllen muss. Die Angaben aus den Anzeigen und Änderungsanzeigen gegenüber
der Zollverwaltung unterliegen gemäß § 6b GSA Fleisch i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 Buchstabe c und § 15 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes dem Sozialdaten-
schutz nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Absatz 1

§ 1 Absatz 1 bestimmt die näheren Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben der An-
zeige nach § 6a Absatz 3 Satz 5 GSA Fleisch. Die Anzeige muss zum einen die Angaben
enthalten, die erforderlich sind, um die von der Anzeige betroffenen Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer zu identifizieren und zum anderen die Angaben, welche für die Prü-
fung der Erfüllung der Pflichten des Inhabers notwendig sind.

Zu Nummer 1

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt die Angabe von Familienname und Vornamen oder
der Firma sowie Anschrift und Betriebsnummer des Inhabers im Sinne des § 6a des Geset-
zes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft. Die Angabe ist erfor-
derlich, um die Anzeigen und ggf. späteren Änderungsanzeigen dem Inhaber zuordnen zu
können. Die Betriebsnummer nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vereinfacht
die korrekte Zuordnung des Inhabers.
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Zu Nummer 2

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verlangt die Angabe von Familienname, Vornamen, Ge-
burtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift in Deutschland der oder des
verantwortlich Handelnden, an den sich Prüfmaßnahmen richten. Es genügen die dienstli-
chen Kontaktdaten. Der verantwortlich Handelnde fungiert den Behörden der Zollverwal-
tung gegenüber als Ansprechpartner für die weitere Prüfung sowie für etwaige Rückfragen
zu den Angaben in der Anzeige. Die Angabe dient insoweit den gleichen Zwecken, wie die
entsprechenden Vorgaben bspw. aus § 18 Absatz 1 Nummer 5 Arbeitnehmer-Entsendege-
setz zur Verbesserung der Prüfungsabläufe.

Zu Nummer 3

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlangt die Angabe des Familiennamens, der Vornamen,
des Geburtsdatums, Staatsangehörigkeit und, soweit vorhanden, der Sozialversicherungs-
nummer der überlassenen Leiharbeitnehmerin bzw. des Leiharbeitnehmers. Diese Anga-
ben dienen der eindeutigen Identifizierung der Leiharbeitnehmerin bzw. des Leiharbeitneh-
mers. Die Angabe der Sozialversicherungsnummer vereinfacht die korrekte Zuordnung der
betroffenen Person.

Zu Nummer 4

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verlangt die Angabe von Datum und Uhrzeit des Beginns
sowie die voraussichtliche Dauer der Überlassung. Neben der Angabe des Beginns ist die
geplante Dauer der Überlassung anzugeben, um die Einhaltung der Überlassungshöchst-
dauer von vier Monaten nach § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 GSA Fleisch überprüfen zu
können.

Zu Nummer 5

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verlangt die Angabe des Datums von Beginn und Ende ei-
ner nicht länger als sechs Monate zurückliegenden vorherigen Überlassung an den Inhaber,
da bei der Überlassungshöchstdauer von vier Monaten nach § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
mer 1 GSA Fleisch der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen
anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen ist, wenn zwischen den
Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen (vgl. § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1
Buchstabe c GSA Fleisch).

Zu Nummer 6

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verlangt die Angabe des Einsatzortes, um bei wechselnden
Einsatzorten eine Prüfung vor Ort zu ermöglichen. Die Angaben zum Einsatzort müssen
die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthal-
ten.

Zu Nummer 7

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 verlangt die Angabe der vereinbarten wöchentlichen Ar-
beitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers.
Die Angabe ist erforderlich, da § 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch den Einsatz von Leihar-
beit von dem kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumen abhängig macht.

Zu Nummer 8

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 verlangt die Angabe der Gesamtzahl der Arbeitsstunden,
die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im aktuellen Kalenderjahr in
der Fleischverarbeitung im Zeitpunkt der Abgabe der Anzeige voraussichtlich erbracht wer-
den. Die Angabe ist erforderlich, da § 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch den Einsatz von
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Leiharbeit von dem kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumen abhängig macht. Insgesamt darf
der Anteil an Leiharbeit einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern des Inhabers in Bereich der Fleischverarbeitung kalenderjährlich erbrachten
Arbeitszeitvolumens nicht überschreiten (vgl. § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GSA
Fleisch). Die Prognose des voraussichtlichen Arbeitsvolumens des laufenden Jahres ist
insbesondere dann von Bedeutung, wenn beispielsweise aufgrund von Neugründungen o-
der Änderung wesentlicher Rahmenbedingungen ein Vergleich zum Vorjahreswert nicht
möglich ist.

Zu Nummer 9

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 verlangt die Angabe der Gesamtzahl der Arbeitsstunden,
die durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr in der
Fleischverarbeitung für den Inhaber bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Anzeige erbracht
wurden. Die Angabe ist erforderlich, da § 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch den Einsatz von
Leiharbeit von dem kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumen abhängig macht. Insgesamt darf
der Anteil an Leiharbeit einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern des Inhabers in Bereich der Fleischverarbeitung kalenderjährlich erbrachten
Arbeitszeitvolumens nicht überschreiten (vgl. § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GSA
Fleisch). Zur Beurteilung, inwieweit die Grenze von 8 Prozent mit dem Einsatz der gemel-
deten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erreicht bzw. überschritten wird, ist die
Angabe über das bereits durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erbrachte Ar-
beitszeitvolumen erforderlich.

Zu Nummer 10

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 verlangt die Angabe der Gesamtzahl der Arbeitsstunden,
die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im vergangenen Kalenderjahr
in der Fleischverarbeitung erbracht wurden. Die Angabe ist erforderlich, da § 6a Absatz 3
Satz 1 GSA Fleisch den Einsatz von Leiharbeit von dem kalenderjährlichen Arbeitszeitvo-
lumen abhängig macht. Da das regelmäßige vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolu-
men des laufenden Kalenderjahres mit Unsicherheiten behaftet ist bzw. lediglich eine Prog-
nose zulässt, ist zusätzlich das kalenderjährlich erbrachte Arbeitszeitvolumen des vergan-
genen Kalenderjahres in der Anzeige anzugeben. Mit der Angabe des Vorjahreswertes wird
eine Plausibilitätsprüfung für das aktuelle Kalenderjahr sowie die Überprüfung des Vorjah-
reszeitraums ermöglicht.

Zu Nummer 11

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 verlangt die Angabe der regelmäßigen vertraglichen wö-
chentlichen Arbeitszeit der bei dem Inhaber im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Angabe ist erforderlich, da § 6a
Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch den Einsatz von Leiharbeit von dem kalenderjährlichen Ar-
beitszeitvolumen abhängig macht. Insgesamt darf der Anteil an Leiharbeit das regelmäßige
vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich der Fleischverarbei-
tung in Vollzeit beim Inhaber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht
überschreitet (vgl. § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GSA Fleisch).

Zu Nummer 12

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 verlangt die Angabe von Familienname und Vornamen o-
der Firma sowie Anschrift und, soweit vorhanden, Betriebsnummer des Verleihers. Die An-
gabe ist erforderlich, um eine Verifizierung der Angaben des Entleihers beim Verleiher zu
ermöglichen. Die Betriebsnummer nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ver-
einfacht die korrekte Zuordnung von inländischen Verleihern.
- 12 -       Bearbeitungsstand: 01.03.2021 19:42 Uhr

Zu Nummer 13

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 verlangt die Angabe der Tarifvertragsregisternummer, auf
den die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach § 6a Absatz 3 Satz 1 des GSA
Fleisch gestützt wird. Die Angabe ist erforderlich, da die Nutzung der Arbeitnehmerüberlas-
sung eine tarifvertragliche Regelung voraussetzt, deren Kenntnis für die Prüfung der Vo-
raussetzung entscheidend ist. Die Registriernummer des Tarifvertrages wird vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales bei der Eintragung in das Tarifregister vergeben. Die
Tarifvertragsparteien sind nach § 7 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes verpflichtet, den Ta-
rifvertrag dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übersenden.

Zu Absatz 2

§ 1 Absatz 2 trifft nähere Bestimmungen zu den Angaben in einer Anzeige bei Beendigung
des Einsatzes der Leiharbeitsnehmerin oder des Leiharbeitnehmers. Die Beendigungsan-
zeige ist unter Bezugnahme auf die vorherige (Erst-)Anzeige durch Angabe von Datum und
Uhrzeit dieser auf das tatsächliche Beendigungsdatum und die tatsächlich erbrachte Ar-
beitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers zu beschrän-
ken.

Zu Absatz 3

§ 1 Absatz 3 trifft nähere Bestimmungen zu den Angaben in einer Änderungsanzeige im
Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 GSA Fleisch. Änderungsanzeigen müssen lediglich die zu
ändernde Angabe und eine Bezugnahme auf die vorherige (vollständige) Anzeige enthal-
ten. Die Abgabe einer neuen vollständigen Anzeige ist nicht notwendig. Änderungsanzei-
gen zu den Angaben von Absatz 1 Nummer 8 (voraussichtliches Gesamtarbeitszeitvolu-
men im aktuellen Kalenderjahr) und Absatz 1 Nummer 9 (bereits erbrachte Gesamtarbeits-
zeitvolumen der Leiharbeitskräfte) sind zur Vermeidung von Redundanzen nicht erforder-
lich.

Zu § 2 (Zuständige Behörde)

In Ausführung der Rechtsverordnungsermächtigungen nach § 6a Absatz 3 Satz 9 Num-
mer 3 GSA Fleisch wird das Hauptzollamt des Einsatzortes der Leiharbeitnehmerin oder
des Leiharbeitnehmers als zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Ab-
satz 3 Satz 5 und 8 GSA Fleisch bestimmt.

Die Bezirke der Hauptzollämter sind nach Postleitzahlen unterteilt. Das für den Einsatzort
zuständige Hauptzollamt kann so für den Wirtschaftsbeteiligten beispielsweise über die
Dienststellensuche auf der Internetseite der Zollverwaltung einfach ermittelt werden.

Zu § 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung sowie
das Außerkrafttreten der Verordnung am 31. März 2024.
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