Forum GSM-R Umrüstung Sektor Schiene - Gerätetausch - Beantragung von Fahrzeuggenehmigungen
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Forum GSM-R Umrüstung Sektor Schiene Gerätetausch - Beantragung von Fahrzeuggenehmigungen Gemeinsame Informationsveranstaltung von ERA/EBA und Verbänden Webkonferenz am 25.11.2021 © VDV
GSM-R-Umrüstung / Workshop Fahrzeuggenehmigung Organisatorisches INFORMATION ZUR FÖRDERRICHTLINIE Modultausch-Förderanträge noch bis 31.12.2021 Anträge auf Verlängerung des Förderzeitraumes noch bis 31.12.2021 2 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
GSM-R-Umrüstung / Workshop Fahrzeuggenehmigung Organisatorisches Haben Sie Fragen, Hinweise, Kritikpunkte im Nachgang zu dieser Veranstaltung? Dann gehen Sie bitte wie folgt vor: Zugangsberechtigte zum Mitgliederbereich der VDV-Webseiten: Bitte nutzen die „Chat-Funktion“ (Antwortfunktion) zum Sachverhalt „Störfester Zugfunk – Informationen zur Förderrichtlinie“ Diejenigen von Ihnen, die nicht im VDV organisiert sind: Bitte senden Sie Ihre Anfragen an Frau Sabine Wachsmuth, wachsmuth@vdv.de, mit dem Betreff: Forum GSM-R Erfahrungsaustausch 3 © VDV 02.11.2021
Gerätetausch Beantragung von Fahrzeuggenehmigungen - Agenda Begrüßung H. Sikorski Vorstellung der Teilnehmer der Behörden und Moderatoren ERA/EBA/Moderatoren Erläuterungen zum Anlass der Veranstaltung (4. EBP & GSM-R) H. Sikorski 4. Eisenbahnpaket — Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Überblick zur Herleitung der Genehmigungspflicht in Bezug auf die TSI ZZS Erforderliche Dokumentation in Abhängigkeit vom Änderungsumfang Potential für „generische Dokumente“ One Stop Shop (OSS) - Beispielanwendungen GSM-R Umrüstung — Verwendungsgebiet nur Deutschland (Antrag an EBA oder ERA) — Verwendungsgebiet mehrere EU-Mitgliedstaaten (Antrag an ERA) Sonstiges / Nächste Termine H. Sikorski/alle 4 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
4. Eisenbahnpaket Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung - Gerätetausch — Projektschritte 1. Technische Beschreibung Erstellen 2. Bewertung der Änderung auf Basis der Verordnung (EU) 402/2013 („CSM-Verordnung) 3. Erfassung der Anforderungen durchführen (Art. 13 DVO (EU) 2018/545) 4. Klärung der fahrzeuggenehmigungsrelevanten Fragen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 („Praktische Modalitäten Fahrzeuggenehmigung“) — Artikel 16 „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“ — Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Art. 15 (1) Buchstaben a) bis d) In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Zuordnung — Unterrichtung einer Genehmigungsbehörde (ERA oder EBA), wenn die Änderungsverwaltungsstelle nicht Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist (z.B. es existiert noch keine Fahrzeugtypgenehmigung) keine Unterrichtung, wenn Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung — Beantragung einer neuen Genehmigung 5 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
4. Eisenbahnpaket Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung - Gerätetausch 1. Technische Beschreibung Erstellen — Änderungsspektrum Der Änderungsumfang kann von Baumuster zu Baumuster stark variieren: Nur Gerätetausch Gerätetausch nur mit Adaption der Energieversorgung zusätzlich z.B. — Kabelsatz — Handapparate — Verknüpfung mit der Fahrzeugleittechnik — Verknüpfung mit Zugsicherungssystem ETCS — ……. Es handelt sich somit um Änderungen am — Teilsystem „fahrzeugseitiges ZZS-System“ — Teilsystem „Fahrzeug“ Die nachfolgenden Betrachtung beziehen sich auf das „fahrzeugseitige ZZS-System“. 6 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz — Der Gerätetausch ist eine „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“ (Art. 16 DVO (EU) 2018/545) 2. Bewertung der Änderung auf Basis der Verordnung (EU) 402/2013 („CSM-Verordnung) auf Basis der technischen Beschreibung u.a. — Auswirkungen auf die Sicherheit — ggf. Signifikanzprüfung — ggf. Risikomanagementverfahren 7 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz — Der Gerätetausch ist eine „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“ (Art. 16 DVO (EU) 2018/545) 3. Erfassung der Anforderungen durchführen (Art. 13 DVO (EU) 2018/545) 1 von 3 Betrachtungsumfang: — „Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung“ (EIGV) — §4 Absatz (5) EIGV: „……… Im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen sind die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Aufrüstung oder Erneuerung anzuwenden.“ (N)NTR: — §4 Absatz (6) EIGV: „Absatz 5 gilt für notifizierte technische Vorschriften und technische Vorschriften entsprechend. — Was bedeutet „jeweilige Aufrüstung oder Erneuerung“? Sinngemäß: die geänderten Teile und deren Schnittstellen müssen dem geltenden Regelwerk entsprechen 8 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz — Der Gerätetausch ist eine „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“ (Art. 16 DVO (EU) 2018/545) 3. Erfassung der Anforderungen durchführen (Art. 13 DVO (EU) 2018/545) 2 von 3 Absatz (1): Anforderungen zur Methodik Absatz (2): beschreibt die insbesondere zu betrachtenden Anforderungen — grundlegenden Anforderungen — technische Kompatibilität der Teilsysteme eines Fahrzeugs — die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs — technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet — Abgrenzung: Betrachtung nur für die geänderten Teile und deren Schnittstellen 9 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz — Der Gerätetausch ist eine „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“ (Art. 16 DVO (EU) 2018/545) 3. Erfassung der Anforderungen durchführen (Art. 13 DVO (EU) 2018/545) 3 von 3 Absatz (3): „Hinsichtlich Aspekten, die nicht unter die TSI oder die nationalen Vorschriften fallen, stützt sich der Antragsteller auf das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission beschriebene Risikomanagementverfahren, um die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit des Fahrzeugs und der Teilsysteme sowie die sichere Integration der Teilsysteme zu erfassen.“ Gibt es zu den geänderten Teilen oder deren Schnittstellen Aspekte, die nicht unter die TSI oder NNTR fallen? — Empfehlung: Die Antwort auf diese Frage sollte in der Dokumentation zur Anwendung der „CSM- Verordnung“ (Verordnung (EU) 402/2013) zu finden sein. — Praxisbeispiel: MESA 23 Modultausch – alle Anforderungen fallen unter TSI und NNTR 10 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Klärung der fahrzeuggenehmigungsrelevanten Fragen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 („Praktische Modalitäten Fahrzeuggenehmigung“) — Art. 16: „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“ Absatz (1) und (2): Sinngemäß: — Änderungen, die über den Umfang eines Austausches von Teilen gleicher Funktion und Leistung im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen — sind einer der Kategorien gemäß Artikel 15 (1) Buchstaben a) bis d) zuzuordnen. 11 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 — Orientierungshilfe: Der „MESA 23 Modultausch“ entspricht der Kategorie Buchstabe b) des Artikels 15. Art. 15 (1) Buchstabe b) Vier Teilaspekte: I. Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG- Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, II. für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben und IV. gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern; 12 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 — Erster Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): I. Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG- Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind (oder wären), — Zutreffend durch die Verwendung eines neuen Zugfunkgerätes ändern sich die bisherigen „gerätespezifischen“ technischen Unterlagen. 13 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Zweiter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): II. [Änderungen] für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, — Die Verwendung eines neuen Zugfunkgerätes ist eine Änderung am fahrzeugseitigen ZZS- Teilsystem und je nach Art des Einbaus auch mit Änderungen am Fahrzeug verbunden. — Änderungen am fahrzeugseitigen ZZS-System sind gemäß TSI ZZS Kapitel 7.2.1a „Änderungen an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem“ zu behandeln. Hier: — 7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“ — (7.2.1a.2 „Bedingungen für eine Änderung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität….“) 14 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Zweiter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): II. [Änderungen] für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, — 7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“ — Absatz 1: „… Teile und Eckwerte gemäß Tabelle 4.1 der TSI …, die nicht von der Änderung betroffen sind, sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen… Die Liste der von der Änderung betroffenen Teile und Eckwerte ist von der Änderungsverwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen.“ — Absatz 2: „Eine Neubewertung hinsichtlich der Anforderungen der geltenden TSI ist nur für die Eckwerte erforderlich, die von der/den Änderung(en) betroffen sind.“ 15 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 TSI ZZS Tabelle 4.1: Teile und Eckwerte 16 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Zweiter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): II. [Änderungen] für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, TSI ZZS: Eckwerte des Teiles „Funkkommunikation (Sprache)“ Abschnitt Titel des Abschnitts Eckwert Kommentar betroffen (ja/nein) 4.2.1.2 Verfügbarkeit / Zuverlässigkeit ? Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes „Mittlere Betriebsstundenzahlen“ (siehe auch GSM-R 01 referenziert in Bekanntgabe 09 (NNTR)) 4.2.4.1 Grundlegende ? Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes Kommunikationsfunktion Wird durch neues Zugfunkgerät erfüllt. 4.2.4.2 Sprach- und Betriebskommuni- ? Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes kationsanwendungen Wird durch neues Zugfunkgerät erfüllt. ? Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes 4.2.5.1 Funkkommunikation mit dem Zug Wird durch neues Zugfunkgerät erfüllt. GSM-R-Schnittstelle ? Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes 4.2.13 Triebfahrzeugführer- Wird durch neues Zugfunkgerät erfüllt. Maschine 4.2.16 Bau von in ZZS-Teilsystemen ? Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes verwendeter Ausrüstung Brandschutzanforderungen für neue Bauteile 4.2.17 ETCS- und Funk-System- ? Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes kompatibilität 17 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Zweiter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): II. [Änderungen] für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, — 7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“ Für die betroffenen Eckwerte muss eine Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle (NoBo) erfolgen. — Absatz 3: „Sinngemäß“ Die Änderungsverwaltungsstelle setzt den NoBo über alle Änderungen in Kenntnis, zu denen neue Prüfungen erforderlich sind. …… mit Bezugnahme auf die technischen Unterlagen ….. Erfolgt in Zusammenarbeit mit dem NoBo. 18 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben und 7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“ — Absatz 5: „Sinngemäß“ Bewertung gemäß Tabelle 7.1, ob sich die Änderungen auf die „grundlegenden Konstruktionsmerkmale“ des fahrzeugseitigen Teilsystems auswirken…. — Absatz 6: „Sinngemäß“ Änderungen, die nicht in Tabelle 7.1 „betrachtet“ werden, sind maximal Änderungen entsprechend Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b)….. — Absatz 7: Unabhängig von der Einstufung müssen die Änderungen die geltenden TSI weiterhin erfüllen. 19 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben und — 7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“ — Absatz 5: „Sinngemäß“ Bewertung gemäß Tabelle 7.1, ob sich die Änderungen auf die „grundlegenden Konstruktionsmerkmale“ des fahrzeugseitigen Teilsystems auswirken…. 4. Änderungen, die sich 5. Änderungen, die sich 3. Änderungen, die sich auf das grundlegende auf das grundlegende 2. nicht auf die Konstruktionsmerkmal Konstruktions- Verbundene(s) grundlegenden auswirken, aber merkmal auswirken 1. TSI- grundlegende(s) Konstruktionsmerkmale innerhalb des Bereichs und außerhalb des Abschnitt Konstruktions- gemäß Artikel 15 Absatz annehmbarer Bereichs annehmbarer merkmal(e) 1 Buchstabe b der Parameter liegen und Parameter liegen und Verordnung (EU) daher als Änderungen daher als Änderungen 2018/545 auswirken nach Artikel 15 Absatz nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Verordnung (EU) 2018/545 2018/545 eingestuft eingestuft werden werden 20 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben 4. Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken, aber innerhalb 5. Änderungen, die sich auf das grundlegende 3. Änderungen, die sich nicht des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb 2. auf die grundlegenden daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmale gemäß Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/545 daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 1. TSI-Abschnitt Konstruktions- merkmal(e) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe eingestuft werden Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/545 b der Verordnung (EU) eingestuft werden 2018/545 auswirken Verwendung einer anderen Verwendung einer anderen Baseline, die nicht Baseline, die alle Nicht zutreffend alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt 4.2.4 GSM-R-Baseline Bedingungen in Abschnitt Mobilkommuni 7.2.1a.3 erfüllt kationsfunktionen Bedeutet neues für Eisenbahnen Zugfunkgerät zugleich — GSM-R Verwendung einer anderen Baseline? 4.2.4.2 Sprach- Implementierung von Sprach- und Alle Bedingungen in Abschnitt Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 und Betriebskommunikation 7.2.1a.3 werden erfüllt (Änderung Nicht zutreffend werden erfüllt (Funktionale Änderung Betriebskommu der Realisierung) nikationsanwen Bewertung 7.2.1a.3 dung Änderung der SIM-Karten- Unterstützung der SIM-Karten- Unterstützung der Nicht zutreffend Gruppen- ID 555 Nicht zutreffend Gruppen-ID 555 Keine Änderung, wenn nur Verwendungsgebiet Deutschland? Funk- System-kompatibilität Hinzufügung oder Streichung von RSC- 4.2.17.2 Funk- (Sprache) Nicht zutreffend Angaben nach Prüfung Nicht zutreffend Systemkompati durch eine benannte Stelle bilität Hier ist alternativ die Konformität zur GSM-R 01 zu bewerten und im Bericht zu dokumentieren. 21 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben hier: Einzelfallbetrachtung erforderlich für Anwendungsfälle ETCS und Datenübertragung 4. Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken, aber innerhalb 5. Änderungen, die sich auf das grundlegende 3. Änderungen, die sich nicht des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb 2. auf die grundlegenden daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und Verbundene(s) Konstruktionsmerkmale gemäß Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/545 daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 1. TSI-Abschnitt grundlegende(s) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe eingestuft werden Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/545 Konstruktions- merkmal(e) b der Verordnung (EU) eingestuft werden 2018/545 auswirken 4.2.4 Verwendung einer anderen Verwendung einer anderen Baseline, die nicht Mobilkommuni- GSM-R-Baseline Baseline, die alle Nicht zutreffend alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt kationsfunktionen Bedingungen in Abschnitt für Eisenbahnen — 7.2.1a.3 erfüllt GSM-R Datenübertra-gung für ETCS Alle Bedingungen in Abschnitt Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 Einführung 7.2.1a.3 erfüllt (Änderung der Nicht zutreffend erfüllt (Funktionale Änderung) Realisierung) 4.2.4.2 Datenkommunika- tionsanwendungen für ETCS Funk- System-kompatibilität Hinzufügung oder Streichung von RSC- 4.2.17.2 Funk- (Daten) Nicht zutreffend Angaben nach Prüfung Nicht zutreffend Systemkompati durch eine benannte Stelle bilität 22 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben 4. Änderungen, die sich auf das grundlegende 5. Änderungen, die sich auf das grundlegende 2. 3. Änderungen, die sich nicht Konstruktionsmerkmal Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb des Verbundene(s) auf die grundlegenden auswirken, aber innerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als grundlegende(s) Konstruktionsmerkmale Bereichs annehmbarer Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der 1. TSI-Abschnitt Konstruktions- gemäß Artikel 15 Absatz 1 Parameter liegen und daher Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden merkmal(e) Buchstabe b der Verordnung als Änderungen nach Artikel (EU) 2018/545 auswirken 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden 4.2.4 Austausch einer TSI-konformen Mobilkommunikatio SIM-Karte GSM-R- Nicht zutreffend SIM-Karte für GSM-R durch eine Nicht zutreffend ns-funktionen für Heimatnetz andere TSI-konforme SIM-Karte Eisenbahnen — für GSM-R mit anderem GSM-R- GSM-R Heimatnetz 4.2.4.1 Grundlegende Keine Änderung, wenn Kommunikations- nur Verwendungsgebiet funktion Deutschland? Die Anforderungen an ein Klasse-B- Die Anforderungen an ein Klasse- Ein- oder Ausbau von bestehenden Klasse-B-Funksystemen. Bestehendes Klasse- System liegen im B-System liegen im Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im 4.2.5.1 Verantwortungsbereich des B- Funksystem Verantwortungsbereich des Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. Funkkommunikatio betreffenden Mitgliedstaats. betreffenden Mitgliedstaats. n mit dem Zug Siehe EIGV Anlage 4 Siehe EIGV Anlage 4 Siehe EIGV Anlage 4 23 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations- funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt “ 1. Die Zielfunktionalität ( 3* ) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. Fußnote 3: Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität, die in der EG- Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. 24 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations- funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt “ 1. Die Zielfunktionalität ( 3* ) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. 25 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations- funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt “ 1. Die Zielfunktionalität ( 3* ) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. Für die Zielfunktionalität gibt es keine eindeutig messbare Anforderung: Lösungsansatz: Referenzbetrachtung mit Bezug auf „MESA 23 Modultausch“ — Gemäß EBA-Fachmitteilung Nr. 11/2021 ändert sich im Falle des Modultausches die Zielfunktionalität nicht. — Zielfunktionalität Modultausch Sprechfunk Durchführen mit Störfestigkeit — Zielfunktionalität Gerätetausch Sprechfunk Durchführen mit Störfestigkeit 26 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations- funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt “ — Auszug aus Fachmitteilung Nr. 11/2021 des EBA 27 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations- funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt “ — Überprüfung des „Änderungsumfangs“ anhand der relevanten Kriterien — alle Änderungen erfüllen die TSI und NNTR und werden damit „auf den Stand gebracht“ 28 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations- funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt “ 3. Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle genehmigt wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist ( 1* ). NoBo ist beauftragt und führt die erforderlichen Konformitätsbewertungen durch (z.B. SD). 29 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations- funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt “ 4. Die Änderung ist Bestandteil des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Konfigurationsmanagements. Lösungsansatz: Existiert eine Fahrzeugtypgenehmigung Konfigurationsmanagement gemäß Art. 5 Existiert noch keine Fahrzeugtypgenehmigung: „Ersatzfunktion“ Konfigurationsmanagement des Halters gemäß Art. 16 Abs. (5) der DVO (EU) 2018/545 30 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben 7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“ — Absatz 8 bis 11: organisatorische Regelungen [nachträgliche Anmerkung des Verfassers: zum Absatz 4 dieses Kapitels muss noch eine Betrachtung durchgeführt werden] 31 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Vierter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): IV. gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern; 32 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Vierter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): IV. gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern; a) Änderungen an den Werten der in Absatz 10 Buchstabe b genannten Parameter vorgenommen werden, die außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI liegen In der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird Folgendes angeben: a) […….] b) die Werte der in den TSI und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten Parameter, für die Prüfung der Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet Lösungsansatz: Die Änderung ist konform mit TSI und NNTR. 33 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Vierter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): IV. gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern; a) Änderungen an den Werten der in Absatz 10 Buchstabe b genannten Parameter vorgenommen werden, die außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI liegen b) durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte oder c) es in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist. 34 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Vierter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): IV. gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern; b) durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte Lösung durch die Realisierung der „Störfestigkeit“ ergibt sich keine Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs. (Risikobewertung) c) es in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist. Lösung Eine Genehmigungspflicht für Änderungen am fahrzeugseitigen Zugfunksystem ist nicht in den einschlägigen TSI vorgeschrieben. 35 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Teilaspekte/Teilanforderungen gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b): I. Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG- Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, II. für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben und IV. gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern; — Gemäß Prüfung anhand der Kriterien der Tabelle 7.1 der TSI ZZS kann sich ergeben, dass ein Teil der Änderung in die Kategorien Buchstabe c) oder d) gemäß Art. 15 (1) der DVO (EU) 2018/545 fallen kann. Hinweis zur Kategorie Buchstabe c): „Ersatzfunktion“ für „Fahrzeugtyp“ „Fahrzeug“ „Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps, für die nach den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erforderlich ist.“ 36 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch Fahrzeuggenehmigungsrelevanz 4. Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545 Buchstabe a) bis d): — Die durchgeführten Betrachtungen beziehen sich auf das Teilsystem „fahrzeugseitiges ZZS- System“. — In Anlehnung an die vorangegangenen Ausführungen sind auch die Änderungen am „Teilsystem Fahrzeug“ zu betrachten. Ergibt sich dabei, dass es sich nicht um einen Austausch von „Teilen gleicher Funktion und Leistung handelt“ so sind gemäß Artikel 15 Absatz (1) der DVO (EU) 2018/545 die Kategorien Buchstabe a) bis d) zu betrachten. — Fazit: Die durchgeführten „generellen“ Betrachtungen lassen den Schluss zu, dass ein „Zugfunk- Gerätetausch“ nicht in jedem Fall genehmigungspflichtig ist. 37 © VDV 25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
4. Eisenbahnpaket Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung - Gerätetausch Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Mitarbeit. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Projektrealisierung und bitte bleiben Sie gesund. Kontaktdaten: Michael Sikorski Festnetz: 0221 57979165 Mobil: 0163 5797965 E-Mail: sikorski@vdv.de 38 © VDV 02.11.2021
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