VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) - ABGEORDNETENHAUS BERLIN

Die Seite wird erstellt Fiete Schumacher
 
WEITER LESEN
Drucksache 18/2651
                                                                        30.04.2020
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB)

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstalt-
ungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstaltungsverbots-
verordnung – GroßveranstVerbV)
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/2651
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
GPG – I E 1 –
Tel.: 9028 (928) 1825

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

– zur Kenntnisnahme –
gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
über die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von
Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie
(Großveranstaltungsverbotsverordnung – GroßveranstVerbV)

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu
nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

                                 Erste Verordnung
                           zur Änderung der Verordnung
         über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der
                              SARS-CoV-2-Pandemie
           (Großveranstaltungsverbotsverordnung – GroßveranstVerbV)
                                Vom 28 April 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.
587) geändert worden ist, verordnet der Senat:

                                   Artikel 1
                Änderung der Großveranstaltungsverbotsverordnung

Die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, verkündet am 21.
April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und
Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz
vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt neu
gefasst:
2
                                         §1
                           Verbot von Großveranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und
ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und
ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art und
Versammlungen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen)
dürfen bis einschließlich 31. August 2020 nicht stattfinden.

(2) Großveranstaltungen mit mehr als 5000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis
einschließlich 24. Oktober 2020 nicht stattfinden.

(3) Soweit sich aus der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März
2020 weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den Bestimmungen
von Absatz 1 und Absatz 2 vor.

                                           §2
                               Sonstige Veranstaltungen
(1) Öffentliche Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis
einschließlich 31. Juli 2020 unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht
stattfinden.

(2) Soweit sich aus der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März
2020 weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den Bestimmungen
von Absatz 1 vor.

                                           §3
                           Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

                                            §4
                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. April 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
24. Oktober 2020 außer Kraft.

                                        Artikel 2
                                      Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft.
3

A. Begründung:

   a) Allgemeines:
      Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen)
      z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch
      asymptomatische Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu
      Mensch kommen. Auf Messen, Kongressen oder größeren Veranstaltungen
      ist daher eine Übertragung besonders wahrscheinlich. Daher kann jede
      Nichtdurchführung von Großveranstaltungen dazu beitragen, eine
      Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zumindest zu verzögern.

   b) Einzelbegründung:

      1. Zu Artikel 1:
         Artikel 1 enthält die Neufassung der
         Großveranstaltungsverbotsverordnung.

        Zu § 1:
        § 1 regelt das allgemeine Verbot von Großveranstaltungen.

        Zu Absatz 1:
        Absatz 1 verbietet Großveranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich
        Anwesenden und nennt typische Beispiele für solche Veranstaltungen. Die
        Festlegung der zeitlichen Geltung des Verbots bis zum 31. August 2020
        soll für die Veranstalter solcher Großveranstaltungen Planungssicherheit
        schaffen.

        Zu Absatz 2:
        Absatz 2 erweitert das in Absatz 1 enthaltene Verbot zeitlich bis zum 24.
        Oktober 2020 und schränkt es für den Zeitraum vom 01. September bis zu
        diesem Datum gleichzeitig auf Großveranstaltungen mit mehr als 5000
        zeitgleich Anwesenden ein. Dies hat den Hintergrund, dass angesichts
        des dynamischen Verlaufs der Pandemie nur schwer Vorhersagen über
        die Möglichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen getroffen werden
        können. Da davon auszugehen ist, dass die in Absatz 2 genannten
        Veranstaltungen aufgrund ihrer Größe einen noch höheren
        Planungsaufwand erfordern als die in Absatz 1 genannten, soll den
        Veranstaltern durch das Verbot bis zum 24. Oktober 2020 ein
        ausreichendes Maß an Planungssicherheit gegeben werden.

        Zu Absatz 3:
        Absatz 3 regelt den Vorrang der SARS-CoV-2-EindmaßnV vor den
        Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung. Hintergrund ist,
        dass die SARS-CoV-2-EindmaßnV weitergehende Einschränkungen der
        Zulässigkeit von Veranstaltungen trifft und daher die Regelungen der
        Großveranstaltungsverbotsverordnung nur als Auffangregelungen dienen
        sollen.

        Zu § 2:
        § 2 statuiert ein   spezielles       Verbot   von   besonderen   Arten   von
        Veranstaltungen.
4

         Zu Absatz 1:
         Absatz 1 regelt ein Verbot von speziell genannten Arten von
         Veranstaltungen bis zum 31. Juli 2020. In den dort genannten
         Einrichtungen kommt es während einer Veranstaltung typischerweise zu
         einem engen Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen. Durch die
         Beengtheit der Räumlichkeiten besteht hier eine besonders hohe
         Infektionsgefahr, daher stellt diese Regelung nicht auf eine festgelegte
         Zahl von zeitgleich anwesenden Personen ab. Hintergrund ist auch hier,
         den Veranstaltern Planungssicherheit zu geben.

         Zu Absatz 2:
         Absatz 2 regelt den Vorrang der SARS-CoV-2-EindmaßnV vor den
         Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung. Hintergrund ist,
         dass die SARS-CoV-2-EindmaßnV weitergehende Einschränkungen der
         Zulässigkeit von Veranstaltungen trifft und daher die Regelungen der
         Großveranstaltungsverbotsverordnung nur als Auffangregelungen dienen
         sollen.

         Zu § 3:
         § 3 benennt, dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG folgend, die
         durch diese Verordnung eingeschränkten Grundrechte.

         Zu § 4
         § 4 regelt das In- und Außerkrafttreten der Großveranstaltungsverbots-
         verordnung.

       2. Zu Artikel 2:
          Artikel 2 regelt das In- und Außerkrafttreten dieser Verordnung.

B. Rechtsgrundlage:
   § 32 IfSG

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
   -

D. Gesamtkosten:
   -

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
   -

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

   a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
      -
   b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
      -
5

Berlin, den   . April 2020

                             Der Senat von Berlin

Michael Müller                                Dilek Kalayci
Regierender Bürgermeister                     Senatorin für Gesundheit,
                                              Pflege und Gleichstellung
Anlage zur Vorlage an
                                                               das Abgeordnetenhaus

I.   Gegenüberstellung der Verordnungstexte

              Alte Fassung                                Neue Fassung

Verordnung über das Verbot von Groß-
veranstaltungen vor dem Hintergrund der                       Artikel 1
SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstal- Änderung der Großveranstaltungsver-
tungsverbotsverordnung                      botsverordnung
– GroßveranstVerbV)
                                            Die      Großveranstaltungsverbotsverord-
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektions- nung vom 21. April 2020, verkündet am
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des
I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes über die Verkündung von
Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I Gesetzen und Rechtsverordnungen vom
S. 587) geändert worden ist, verordnet 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das
der Senat:                                  zuletzt durch Gesetz vom 9. November
                                            1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist,
                    §1                      wird wie folgt neu gefasst:
     Verbot von Großveranstaltungen
                                                                 §1
(1) Öffentliche und nichtöffentliche              Verbot von Großveranstaltungen
Veranstaltungen, insbesondere Konzerte
und     ähnliche    Musikveranstaltungen, (1) Öffentliche und nichtöffentliche
Messen,      Volksfeste    und     ähnliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte
Veranstaltungen sowie künstlerische und              ähnliche    Musikveranstaltungen,
Darbietungen jeder Art mit mehr als 1000 Messen, Sportveranstaltungen, Volks-
Teilnehmenden dürfen bis einschließlich feste und ähnliche Veranstaltungen sowie
31. August 2020 nicht stattfinden.          künstlerische Darbietungen jeder Art und
                                            Versammlungen mit mehr als 1000
(2) Öffentliche und nichtöffentliche Ver- zeitgleich        Anwesenden      (Großver-
anstaltungen, insbesondere Konzerte und anstaltungen) dürfen bis einschließlich
ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, 31. August 2020 nicht stattfinden.
Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen
sowie künstlerische Darbietungen jeder (2) Großveranstaltungen mit mehr als
Art mit mehr als 5000 Teilnehmenden 5000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis
dürfen bis einschließlich 24. Oktober einschließlich 24. Oktober 2020 nicht
2020 nicht stattfinden.                     stattfinden.

(3) Öffentliche und nichtöffentliche          (3) Soweit sich aus der Verordnung über
sportliche Veranstaltungen dürfen nur         erforderliche Maßnahmen zur Eindäm-
stattfinden, wenn der Austragungsort          mung der Ausbreitung des neuartigen
räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des     Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom
Zugangs       zum    Austragungsort    ge-    22. März 2020 weitergehende Ein-
währleistet ist und keine Zuschauerinnen      schränkungen ergeben, gehen diese den
und Zuschauer zugelassen werden.              Bestimmungen      von    Absatz 1   und
Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen          Absatz 2 vor.
einer schriftlichen Zulassung der für Sport
zuständigen Senatsverwaltung. Die für
3
Sport     zuständige      Senatsverwaltung
beteiligt    das     örtlich    zuständige                        §2
Gesundheitsamt.                                         Sonstige Veranstaltungen

(4) Die Regelungen der Verordnung über           (1)   Öffentliche   Veranstaltungen   in
erforderliche Maßnahmen zur Eindäm-              Theatern, Konzert- und Opernhäusern
mung der Ausbreitung des neuartigen              dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020
Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom             unabhängig      von   der     Zahl  der
22. März 2020 bleiben im Übrigen                 Teinehmenden nicht stattfinden.
unberührt.
                                           (2) Soweit sich aus der Verordnung über
                  §2                       erforderliche Maßnahmen zur Eindäm-
        Sonstige Veranstaltungen           mung der Ausbreitung des neuartigen
                                           Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom
(1)    Öffentliche     Veranstaltungen  in 22. März 2020 weitergehende Ein-
Theatern, Konzert- und Opernhäusern schränkungen ergeben, gehen diese den
dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 Bestimmungen von Absatz 1 vor.
unabhängig        von    der     Zahl  der
Teilnehmenden nicht stattfinden.                                 §3
                                                Einschränkung von Grundrechten
(2) Die Regelungen der Verordnung über
erforderliche Maßnahmen zur Eindäm- Durch diese Verordnung werden die
mung der Ausbreitung des neuartigen Grundrechte der Freiheit der Person
Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom (Artikel 2            Absatz 2       Satz 2    des
22. März 2020 bleiben im Übrigen Grundgesetzes),                   der     Freizügigkeit
unberührt.                                 (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes),
                                           der Unverletzlichkeit der Wohnung
                      §3                   (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der
     Einschränkung von Grundrechten        Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1
                                           des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Durch diese Verordnung werden die
Grundrechte der Freiheit der Person                              §4
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11
Absatz 1 des Grundgesetzes), die Un- Diese Verordnung tritt am 22. April 2020
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24.
des Grundgesetzes) und der Versam- Oktober 2020 außer Kraft.
mlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.                                 Artikel 2
                                                            Inkrafttreten
                      §4
       Inkrafttreten, Außerkrafttreten     Diese Verordnung tritt am 29. April 2020
                                           in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 22. April 2020
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
24. Oktober 2020 außer Kraft.
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

                                        § 32 IfSG

    Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für
    Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechts-
    verordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung
    übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die
    Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die
    Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der
    Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
    (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
    Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)
    können insoweit eingeschränkt werden.
Sie können auch lesen