VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) - ABGEORDNETENHAUS BERLIN
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Drucksache 18/2651 30.04.2020 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – (gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB) Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstalt- ungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstaltungsverbots- verordnung – GroßveranstVerbV)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/2651 18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin GPG – I E 1 – Tel.: 9028 (928) 1825 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Vorlage – zur Kenntnisnahme – gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstaltungsverbotsverordnung – GroßveranstVerbV) Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstaltungsverbotsverordnung – GroßveranstVerbV) Vom 28 April 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Großveranstaltungsverbotsverordnung Die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, verkündet am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
2 §1 Verbot von Großveranstaltungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art und Versammlungen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen) dürfen bis einschließlich 31. August 2020 nicht stattfinden. (2) Großveranstaltungen mit mehr als 5000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis einschließlich 24. Oktober 2020 nicht stattfinden. (3) Soweit sich aus der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den Bestimmungen von Absatz 1 und Absatz 2 vor. §2 Sonstige Veranstaltungen (1) Öffentliche Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden. (2) Soweit sich aus der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den Bestimmungen von Absatz 1 vor. §3 Einschränkung von Grundrechten Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. April 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft.
3 A. Begründung: a) Allgemeines: Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatische Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Auf Messen, Kongressen oder größeren Veranstaltungen ist daher eine Übertragung besonders wahrscheinlich. Daher kann jede Nichtdurchführung von Großveranstaltungen dazu beitragen, eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zumindest zu verzögern. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel 1: Artikel 1 enthält die Neufassung der Großveranstaltungsverbotsverordnung. Zu § 1: § 1 regelt das allgemeine Verbot von Großveranstaltungen. Zu Absatz 1: Absatz 1 verbietet Großveranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden und nennt typische Beispiele für solche Veranstaltungen. Die Festlegung der zeitlichen Geltung des Verbots bis zum 31. August 2020 soll für die Veranstalter solcher Großveranstaltungen Planungssicherheit schaffen. Zu Absatz 2: Absatz 2 erweitert das in Absatz 1 enthaltene Verbot zeitlich bis zum 24. Oktober 2020 und schränkt es für den Zeitraum vom 01. September bis zu diesem Datum gleichzeitig auf Großveranstaltungen mit mehr als 5000 zeitgleich Anwesenden ein. Dies hat den Hintergrund, dass angesichts des dynamischen Verlaufs der Pandemie nur schwer Vorhersagen über die Möglichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen getroffen werden können. Da davon auszugehen ist, dass die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen aufgrund ihrer Größe einen noch höheren Planungsaufwand erfordern als die in Absatz 1 genannten, soll den Veranstaltern durch das Verbot bis zum 24. Oktober 2020 ein ausreichendes Maß an Planungssicherheit gegeben werden. Zu Absatz 3: Absatz 3 regelt den Vorrang der SARS-CoV-2-EindmaßnV vor den Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung. Hintergrund ist, dass die SARS-CoV-2-EindmaßnV weitergehende Einschränkungen der Zulässigkeit von Veranstaltungen trifft und daher die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung nur als Auffangregelungen dienen sollen. Zu § 2: § 2 statuiert ein spezielles Verbot von besonderen Arten von Veranstaltungen.
4 Zu Absatz 1: Absatz 1 regelt ein Verbot von speziell genannten Arten von Veranstaltungen bis zum 31. Juli 2020. In den dort genannten Einrichtungen kommt es während einer Veranstaltung typischerweise zu einem engen Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen. Durch die Beengtheit der Räumlichkeiten besteht hier eine besonders hohe Infektionsgefahr, daher stellt diese Regelung nicht auf eine festgelegte Zahl von zeitgleich anwesenden Personen ab. Hintergrund ist auch hier, den Veranstaltern Planungssicherheit zu geben. Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt den Vorrang der SARS-CoV-2-EindmaßnV vor den Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung. Hintergrund ist, dass die SARS-CoV-2-EindmaßnV weitergehende Einschränkungen der Zulässigkeit von Veranstaltungen trifft und daher die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung nur als Auffangregelungen dienen sollen. Zu § 3: § 3 benennt, dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG folgend, die durch diese Verordnung eingeschränkten Grundrechte. Zu § 4 § 4 regelt das In- und Außerkrafttreten der Großveranstaltungsverbots- verordnung. 2. Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das In- und Außerkrafttreten dieser Verordnung. B. Rechtsgrundlage: § 32 IfSG C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: - D. Gesamtkosten: - E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: - F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: - b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: -
5 Berlin, den . April 2020 Der Senat von Berlin Michael Müller Dilek Kalayci Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung Verordnung über das Verbot von Groß- veranstaltungen vor dem Hintergrund der Artikel 1 SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstal- Änderung der Großveranstaltungsver- tungsverbotsverordnung botsverordnung – GroßveranstVerbV) Die Großveranstaltungsverbotsverord- Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektions- nung vom 21. April 2020, verkündet am schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I Gesetzen und Rechtsverordnungen vom S. 587) geändert worden ist, verordnet 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das der Senat: zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, §1 wird wie folgt neu gefasst: Verbot von Großveranstaltungen §1 (1) Öffentliche und nichtöffentliche Verbot von Großveranstaltungen Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, (1) Öffentliche und nichtöffentliche Messen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte Veranstaltungen sowie künstlerische und ähnliche Musikveranstaltungen, Darbietungen jeder Art mit mehr als 1000 Messen, Sportveranstaltungen, Volks- Teilnehmenden dürfen bis einschließlich feste und ähnliche Veranstaltungen sowie 31. August 2020 nicht stattfinden. künstlerische Darbietungen jeder Art und Versammlungen mit mehr als 1000 (2) Öffentliche und nichtöffentliche Ver- zeitgleich Anwesenden (Großver- anstaltungen, insbesondere Konzerte und anstaltungen) dürfen bis einschließlich ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, 31. August 2020 nicht stattfinden. Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder (2) Großveranstaltungen mit mehr als Art mit mehr als 5000 Teilnehmenden 5000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis dürfen bis einschließlich 24. Oktober einschließlich 24. Oktober 2020 nicht 2020 nicht stattfinden. stattfinden. (3) Öffentliche und nichtöffentliche (3) Soweit sich aus der Verordnung über sportliche Veranstaltungen dürfen nur erforderliche Maßnahmen zur Eindäm- stattfinden, wenn der Austragungsort mung der Ausbreitung des neuartigen räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom Zugangs zum Austragungsort ge- 22. März 2020 weitergehende Ein- währleistet ist und keine Zuschauerinnen schränkungen ergeben, gehen diese den und Zuschauer zugelassen werden. Bestimmungen von Absatz 1 und Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen Absatz 2 vor. einer schriftlichen Zulassung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung. Die für
3 Sport zuständige Senatsverwaltung beteiligt das örtlich zuständige §2 Gesundheitsamt. Sonstige Veranstaltungen (4) Die Regelungen der Verordnung über (1) Öffentliche Veranstaltungen in erforderliche Maßnahmen zur Eindäm- Theatern, Konzert- und Opernhäusern mung der Ausbreitung des neuartigen dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom unabhängig von der Zahl der 22. März 2020 bleiben im Übrigen Teinehmenden nicht stattfinden. unberührt. (2) Soweit sich aus der Verordnung über §2 erforderliche Maßnahmen zur Eindäm- Sonstige Veranstaltungen mung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom (1) Öffentliche Veranstaltungen in 22. März 2020 weitergehende Ein- Theatern, Konzert- und Opernhäusern schränkungen ergeben, gehen diese den dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 Bestimmungen von Absatz 1 vor. unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden. §3 Einschränkung von Grundrechten (2) Die Regelungen der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindäm- Durch diese Verordnung werden die mung der Ausbreitung des neuartigen Grundrechte der Freiheit der Person Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des 22. März 2020 bleiben im Übrigen Grundgesetzes), der Freizügigkeit unberührt. (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung §3 (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Einschränkung von Grundrechten Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person §4 (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund- Inkrafttreten, Außerkrafttreten gesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), die Un- Diese Verordnung tritt am 22. April 2020 verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24. des Grundgesetzes) und der Versam- Oktober 2020 außer Kraft. mlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 2 Inkrafttreten §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt am 22. April 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften § 32 IfSG Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechts- verordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
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