Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich - BZO 2014 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
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Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich BZO 2014 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) 1. OKTOBER 2014
Herausgeberin: Stadt Zürich Hochbaudepartement Amt für Städtebau (AfS) Druck: GeoPrint-Shop, Zürich Bezugsquelle: Stadt Zürich Amt für Städtebau (AfS) Lindenhofstrasse 19 8021 Zürich Telefon: + 41 44 412 11 11 Änderungen gegenüber BZO 99: afs@zuerich.ch Anpassung bzw. Ersatz von Bestimmungen Rot und unterstrichen Streichungen in bestehenden Bestimmungen Rot und durchgestrichen www.stadt-zuerich.ch/hochbau Änderungen im Rahmen von separaten BZO-Teilrevisionen: Zürich, 1. Oktober 2014 Blau: Öffentliche Auflage erfolgt, aber noch nicht rechtskräftig
Seite Artikel 3 1–4a A. Zonenordnung 8 5–12 B. Allgemeine Vorschriften für Bauzonen 16 13–17 C. Wohnzonen 19 18–18b C bis. Zentrumszonen 20 19–19a D. Industriezonen Industrie- und Gewerbezonen 21 20–24a E. Zonen für öffentliche Bauten 24 E bis. Quartiererhaltungszonen 24 24b–24e 1. Allgemeine Vorschriften 26 24f–24i 2. Quartiererhaltungszone I 29 24k–24m 3. Quartiererhaltungszone II 31 24n–24q 4. Quartiererhaltungszone III 33 F. Kernzonen 33 25 1. Zweck 33 26–43a 2. Allgemeine Vorschriften für alle Kernzonen 44 3. Gebietscharaktere und Zusatzvorschriften 44 44–49 a) Altstadt 46 50–51 b) City 47 52–53 c) Enge und Selnau 47 54 d) Utoquai und Mythenquai 48 55–56 e) Kaserne 48 57 f) Rämistrasse 48 58 g) Kreuzplatz 49 59–59a h) Hirschengraben und Zähringerstrasse 49 60–63 i) Ländliche Kernzonen 53 64 j) Wollishofen 53 65–66 k) Parkring 54 67 l) Belvoir 54 68–70 m) Seefeld 55 70a n) Kieselgasse 55 70b o) Ottenweg 55 70c p) Platte 56 71–71b q) Neubühl, Heimatsrasse, Fierzgasse und Bernoulli 58 72–73 r) Blüemliquartier 60 74–78 s) Hohe Promenade 62 79–80 F bis Erholungszonen 63 81 G. Freihaltezonen 64 81a–81c Gbis. Sonderbauvorschriften 66 82–83 H. Schlussbestimmungen
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) A. Zonenordnung A. Zonenordnung Art. 1 Zonen Art. 1 Zonen Das Gebiet der Stadt Zürich wird in folgende Zonen eingeteilt: Das Gebiet der Stadt Zürich wird in folgende Zonen eingeteilt: zweigeschossige Wohnzone W2bI zweigeschossige Wohnzone W2bI zweigeschossige Wohnzone W2bII zweigeschossige Wohnzone W2bII zweigeschossige Wohnzone W2bIII zweigeschossige Wohnzone W2bIII zweigeschossige Wohnzone W2 zweigeschossige Wohnzone W2 dreigeschossige Wohnzone W3 dreigeschossige Wohnzone W3 s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.2 viergeschossige Wohnzone W4 viergeschossige Wohnzone W4b fünfgeschossige Wohnzone W5 viergeschossige Wohnzone W4 s. Art. 13 Abs. 1 fünfgeschossige Zentrumszone Z5 fünfgeschossige Wohnzone W5 sechsgeschossige Zentrumszone Z6 sechsgeschossige Wohnzone W6 siebengeschossige Zentrumszone Z7 fünfgeschossige Zentrumszone Z5 s. Art. 13 Abs. 1 Industriezone I sechsgeschossige Zentrumszone Z6 Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD siebengeschossige Zentrumszone Z7 Zonen für öffentliche Bauten Oe Industriezone I Quartiererhaltungszonen Q Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD Kernzonen K Industrie- und Gewerbezone I IG I s. Art. 19f. Erholungszonen E Industrie- und Gewerbezone II IG II Freihaltezonen F Industrie- und Gewerbezone III IG III Landwirtschaftszone L Zonen für öffentliche Bauten Oe Reservezone R Quartiererhaltungszonen Q Kernzonen K Erholungszonen E Freihaltezonen F Landwirtschaftszone L Reservezone R 1 AS 43, 612. Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 3 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) Art. 2 Zonenplan und Ergänzungspläne Art. 2 Zonenplan und Ergänzungspläne 1 1 Der Zonenplan im Massstab 1:5000 ist massgebend für Abgrenzung der Der Zonenplan im Massstab 1:5000 ist massgebend für Abgrenzung der Zonen und, soweit die Ergänzungspläne keine abweichende Regelung Zonen und, soweit die Ergänzungspläne keine abweichende Regelung enthalten, für die Anordnungen innerhalb der Zonen. enthalten, für die Anordnungen innerhalb der Zonen. 2 2 Es gelten folgende Ergänzungspläne: Es gelten folgende Ergänzungspläne: a) Kernzonenpläne im Massstab 1:2500 für die Kernzonen Altstadt, Ber- a) Kernzonenpläne im Massstab 1:2500 für die Kernzonen Altstadt, Ber- noulli, Belvoir, City, Enge, Fierzgasse, Heimatstrasse, Hirschen- noulli, Belvoir, City, Enge, Fierzgasse, Heimatstrasse, Hirschen- graben, Kaserne, Mittel-Leimbach, Mythenquai, Neubühl, Parkring, graben, Kaserne, Mittel-Leimbach, Mythenquai, Neubühl, Parkring, Rämistrasse, Seefeld, Selnau und Utoquai Platte, Rämistrasse, Seefeld, Selnau, und Utoquai und Zähringerstras- s. Art. 70p (neu) und Art. 59a se. b) Kernzonenpläne im Massstab 1:1250 für die Kernzonen Albisrieden, b) Kernzonenpläne im Massstab 1:1250 für die Kernzonen Albisrieden, s. Art. 60 (neu) und 60a Blüemliquartier, Haumesser, Hohe Promenade, Höngg, Schwamen- Blüemliquartier, Drahtzug, Haumesser, Hinterberg 1 und 2, Hohe Pro- dingen, Unteraffoltern, Vordere Eierbrecht, Witikon und Wollishofen menade, Honrain, Höngg, Kieselgasse, Köschenrüti, Mittel-Leimbach, s. Art. 70n und Art. 70o (beide Ottenweg, Riedhof, Schwamendingen, Unteraffoltern, Vorderberg, neu) Vordere Eierbrecht, Waidhof, Witikon und Wollishofen c) Quartiererhaltungszonenpläne im Massstab 1:5000; c) Quartiererhaltungszonenplanpläne im Massstab 1:5000 und Ergän- zu Art. 2 Abs. 2 lit. c: zungspläne im Massstab 1:2500 für die Gebiete der Quartiererhal- Das Quartiererhaltungszone III- d) Waldabstandslinienpläne im Massstab 1:1000; tungszone III Kochstrasse, Konradstrasse, Langstrasse, Quellenstras- Gebiet Oerlikon wird aufgehoben e) Gewässerabstandslinienpläne im Massstab 1:1000; se, Seefeld, Werd, Weststrasse und Wipkingen; und in die Quartiererhaltungszo- ne I zurückgenommen (vgl. f) Aussichtsschutzpläne im Massstab 1:1000; d) Waldabstandslinienpläne im Massstab 1:1000; Art. 24n–24q) g) Empfindlichkeitsstufenpläne im Massstab 1:5000 für die lärmvorbelas- e) Gewässerabstandslinienpläne im Massstab 1:1000; s. Erläuterungsbericht Kap. 6.3 teten Gebiete; f) Aussichtsschutzpläne im Massstab 1:1000; h) Plan der Hochhausgebiete im Massstab 1:12500; g) Empfindlichkeitsstufenpläne im Massstab 1:5000 für die lärmvorbelas- zu Art. 2 Abs. 2 lit. g: i) Pläne im Massstab 1:5000 für die Sonderbauvorschriften Fussballsta- teten Gebiete; s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1. dion Zürich und Bahnhof Oerlikon Ost; h) Plan der Hochhausgebiete im Massstab 1:12500; 2 k) Pläne im Massstab 1:5000 für die Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht i) Pläne Plan im Massstab 1:5000 für die Sonderbauvorschriften Fuss- ballstadion Zürich und Bahnhof Oerlikon Ost; 3 k) Pläne im Massstab 1:5000 für die Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht ; l) Plan für Baumschutzgebiete im Massstab 1:5000; s. Art. 11a (neu) m) Ergänzungspläne Erdgeschossnutzungen im Massstab 1:2500. s. Art. 6a (neu) 3 3 Der Zonenplan im Massstab 1:12500 ist nicht rechtsverbindlich. Der Zonenplan im Massstab 1:12500 ist nicht rechtsverbindlich. 2 Fassung gemäss GRB vom 10. März 2010; Inkraftsetzung 22. Januar 2011. 3 Fassung gemäss GRB vom 10. März 2010; Inkraftsetzung 22. Januar 2011. Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 4 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) Art. 3 Empfindlichkeitsstufen im Sinne von Art. 43 und 44 Lärm- Art. 3 Empfindlichkeitsstufen im Sinne von Art. 43 und 44 Lärm- schutzverordnung (LSV, SR 814.41) schutzverordnung (LSV, SR 814.41) 1 1 Aufgrund der neuen Regelung, Spital-, Krankenheim- und Schularealen wird unabhängig von der Zonen- Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe II: zuweisung die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, soweit ihnen nicht in wonach in bestimmten Wohnzo- Empfindlichkeitsstufenplänen als lärmvorbelasteten Gebieten die Stufe III a) zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90 %; nen das anrechenbare Unter- zugeordnet ist. b) drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil geschoss durch ein zusätzliches von 66 % und mehr; Vollgeschoss ersetzt wird, müs- c) sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 83 %; sen die Wohnanteile systema- tisch angepasst werden. Ent- d) Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von 90 %; sprechend ist auch eine e) Freihaltezone Typus E. Anpassung von Art. 3 Abs. 2 und 3 betreffend Empfindlich- keitsstufe nötig. Diese systematische An- passung führt zu keinen materiel- len Änderungen. Alle Gebiete behalten ihre bisherige Empfind- lichkeitsstufe. s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1 2 2 s. oben Den Wohnzonen-, Kernzonen- und Quartiererhaltungszonengebieten mit Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III: einem Wohnanteil von 90 % sowie der Freihaltezone Typus E wird die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, soweit ihnen nicht in Empfindlichkeits- a) zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil stufenplänen als lärmvorbelasteten Gebieten die Stufe III zugeordnet ist. von weniger als 90 %; b) drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von weniger als 66 %; c) sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von weniger als 83 %; d) Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von weniger als 90 %; e) Zentrumszonen; f) Erholungszonen; g) Landwirtschaftszonen; h) allgemeine Freihaltezonen; i) Freihaltezonen Typus A, C, D und P. 3 3 s. Art. 19f. Den Wohnzonen-, Kernzonen- und Quartiererhaltungszonengebieten mit Für die Industrie- und Gewerbezonen I, II und III gilt die Empfindlichkeits- einem Wohnanteil von weniger als 90 %, den Zentrumszonen, den Zonen stufe IV. für öffentliche Bauten Oe2–Oe5 und Oe7 und Reckenholz, den Erho- lungszonen, der Landwirtschaftszone sowie der allgemeinen Freihaltezone und den Freihaltezonen Typus A, C und D wird die Empfindlichkeitsstufe Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 5 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) III zugeordnet. 4 4 4 s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1 Den Industriezonen I und IHD sowie den übrigen Zonen für öffentliche Für die Zonen für öffentliche Bauten gilt die im Zonenplan festgelegte Bauten Oe6 wird die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet. Empfindlichkeitsstufe. Dabei werden Zonen für öffentliche Bauten mit Spi- tal- und Krankenheimnutzungen sowie Ausbildungseinrichtungen der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Die übrigen Zonen für öffentliche Bau- ten Oe2–Oe5 und Oe7 sowie Reckenholz und Wasserschutzpolizei My- thenquai* werden der Empfindlichkeitsstufe III und Zonen für öffentliche Bauten Oe6 der Empfindlichkeitsstufe IV zugeteilt. *separate BZO-Teilrevision 5 s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1 Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet sind, gilt innerhalb eines Bereichs von 25 m gemessen ab der Grenze der bezeichneten Strassenparzelle die Empfindlichkeitsstufe III. 6 Der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnete Gebiete behalten diese Zu- s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1 ordnung, auch wenn der Wohnanteil im Einzelfall gestützt auf Vorschriften der Bauordnung oder des übergeordneten Rechts gesenkt wird. Art. 4 Gestaltungsplanpflicht Art. 4 Gestaltungsplanpflicht 1 1 Für die im entsprechenden Ergänzungsplan bezeichneten Gebiete ist ein Für die im entsprechenden Ergänzungsplan bezeichneten Gebiete ist ein Gestaltungsplan aufzustellen. Die Gestaltungsplanpflicht entfällt, soweit Gestaltungsplan aufzustellen. Die Gestaltungsplanpflicht entfällt, soweit nach Sonderbauvorschriften mit denselben Planungszielen gebaut wird. 5 nach Sonderbauvorschriften mit denselben Planungszielen gebaut wird. 6 2 2 Ist eine zweckmässige Unterteilung möglich, können mehrere Gestal- Ist eine zweckmässige Unterteilung möglich, können mehrere Gestal- tungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete tungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete gleichzeitig festgesetzt werden. gleichzeitig festgesetzt werden. 3 3 Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, wenn die vorgesehenen bau- Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, wenn die vorgesehenen bau- rechtlich bedeutsamen Massnahmen ein untergeordnetes Mass über- rechtlich bedeutsamen Massnahmen ein untergeordnetes Mass über- schreiten. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Absätze. 7 schreiten. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Absätze. 8 4 4 Im Gebiet Thurgauerstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan ein guter Im Gebiet Thurgauerstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan ein guter städtebaulicher Übergang zwischen der Zentrumszone Z6 entlang der städtebaulicher Übergang zwischen der Zentrumszone Z6 entlang der Thurgauerstrasse und den anschliessenden Wohnzonen W3 und W2 so- Thurgauerstrasse und den anschliessenden Wohnzonen W3 und W2 so- 9 10 wie eine zweckmässige Erschliessung sichergestellt werden. wie eine zweckmässige Erschliessung sichergestellt werden. 4 Geändert durch GRB vom 21. Dezember 2005; Inkraftsetzung 16. Dezember 2006. 5 Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005; Inkraftsetzung 30. April 2011. 6 Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005; Inkraftsetzung 30. April 2011. 7 Geändert durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008. 8 Geändert durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008. 9 Eingefügt durch GRB vom 28. November 2001; Inkraftsetzung 31. August 2002. Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 6 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) 5 5 ImGebiet Manegg müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Im Gebiet Manegg müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch besonders gut Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Bebauung und nachhaltige Umstrukturierung des ehemaligen gestaltete Bebauung und nachhaltige Umstrukturierung des ehemaligen Industriegebietes sichergestellt werden. 11 Industriegebietes sichergestellt werden. 12 6 6 In den Gebieten «Maag-Areal Plus» und «Geroldstrasse» müssen mit In den Gebieten «Maag-Areal Plus» und «Geroldstrasse» müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städ- dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städ- tebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige tebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige Überbauung und Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet sowie die Überbauung und Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet sowie die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen wer- Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen wer- den. 13 den. 14 7 7 Im Bereich des «Toni-Areals» müssen mit dem Gestaltungsplan eine Im Bereich des «Toni-Areals» müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige Umnutzung und Umgestaltung besonders gut gestaltete und nachhaltige Umnutzung und Umgestaltung des bestehenden Industriegebäudes oder eine entsprechende Neuüber- des bestehenden Industriegebäudes oder eine entsprechende Neuüber- bauung sichergestellt werden. 15 bauung sichergestellt werden. 16 8 8 Auf dem Swissmillareal am Sihlquai muss mit dem Gestaltungsplan si- Auf dem Swissmillareal am Sihlquai muss mit dem Gestaltungsplan si- chergestellt werden, dass das Gebiet bei einer Neunutzung und Umstruk- chergestellt werden, dass das Gebiet bei einer Neunutzung und Umstruk- turierung städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und in turierung städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und in die Umgebung integriert wird. Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, die Umgebung integriert wird. Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, sobald Neu- und Erweiterungsbauten sowie wesentliche Umnutzungen sobald Neu- und Erweiterungsbauten sowie wesentliche Umnutzungen 17 18 nicht mehr dem bestehenden Lebensmittelproduktionsbetrieb dienen. nicht mehr dem bestehenden Lebensmittelproduktionsbetrieb dienen. 9 9 Im Gebiet Zollstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmäs- Im Gebiet Zollstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmäs- sige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch beson- sige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch beson- ders gut gestaltete und nachhaltige Überbauung sichergestellt werden. 19 ders gut gestaltete und nachhaltige Überbauung sichergestellt werden. 20 10 10 Auf dem Zollfreilager-Areal muss mit dem Gestaltungsplan sichergestellt Auf dem Zollfreilager-Areal muss mit dem Gestaltungsplan sichergestellt werden, dass das ehemalige Industriegebiet bei einer Neunutzung und werden, dass das ehemalige Industriegebiet bei einer Neunutzung und Umstrukturierung zweckmässig erschlossen sowie städtebaulich und ar- Umstrukturierung zweckmässig erschlossen sowie städtebaulich und ar- chitektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut wird. chitektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut wird. Dabei nehmen die sorgfältige Gestaltung der Aussenräume und deren Dabei nehmen die sorgfältige Gestaltung der Aussenräume und deren 10 Eingefügt durch GRB vom 28. November 2001; Inkraftsetzung 31. August 2002. 11 Geändert durch GRB vom 25. Mai 2005, Inkraftsetzung 18. Februar 2006. 12 Geändert durch GRB vom 25. Mai 2005, Inkraftsetzung 18. Februar 2006. 13 Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005, Inkraftsetzung 30. April 2011. 14 Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005, Inkraftsetzung 30. April 2011. 15 Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005, Inkraftsetzung 30. April 2011. 16 Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005, Inkraftsetzung 30. April 2011. 17 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008. 18 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008. 19 Eingefügt durch GRB vom 1. Februar 2006; Inkraftsetzung 12. April 2008. 20 Eingefügt durch GRB vom 1. Februar 2006; Inkraftsetzung 12. April 2008. Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 7 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) Vernetzung mit der Umgebung einen hohen Stellenwert ein. Der Gestal- Vernetzung mit der Umgebung einen hohen Stellenwert ein. Der Gestal- tungsplan schafft ausserdem die Voraussetzungen für eine hohe Wohn- tungsplan schafft ausserdem die Voraussetzungen für eine hohe Wohn- 21 22 qualität. qualität. Art. 4a Naturgefahren separate BZO-Teilrevision 1 Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrenge- Gemeinderatsbeschluss Nr. 336 bieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Naturgefahren (Hoch- vom 10. September 2014, GR wasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Hangmuren und Steinschlag) 2014/28 durch Gebäude- und Nutzungsanordnungen sowie weitere Objektschutz- massnahmen zu minimieren. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können in folgenden Gebieten Schutzmassnahmen verlangt werden, durch die sich die Risiken minimie- ren lassen: a) in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung, b) in Gebieten mit geringer Gefährdung oder Restgefährdung nur bei be- sonders sensiblen Objekten, bei denen viele Personen gefährdet sind oder sehr hohe Sach- oder andere Folgeschäden auftreten können. 3 Für die Beurteilung von Bauvorhaben und beim Erlass von Sondernut- zungsplänen ist die kantonale Naturgefahrenkarte massgebend. Bauliche Schutzmassnahmen und neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen werden berücksichtigt. In der Regel sind die Massnahmen auf das Schutz- ziel eines dreihundertjährlichen Ereignisses auszurichten. 4 Die Bauherrschaft weist die Naturgefahren, die Risiken und die vorgese- henen Schutzmassnahmen in einem Bericht aus. B. Allgemeine Vorschriften für Bauzonen B. Allgemeine Vorschriften für Bauzonen Art. 5 Geltung Art. 5 Geltung Die allgemeinen Vorschriften gelten für alle Bauzonen, soweit sie nicht auf Die allgemeinen Vorschriften gelten für alle Bauzonen, soweit sie nicht auf einzelne Zonen beschränkt sind oder für einzelne Zonen nicht ausdrück- einzelne Zonen beschränkt sind oder für einzelne Zonen nicht ausdrück- lich etwas Abweichendes bestimmt ist. lich etwas Abweichendes bestimmt ist. Art. 6 Wohnanteil Art. 6 Wohnanteil 1 1 Von der anrechenbaren Fläche der Vollgeschosse und der solche erset- Von der anrechenbaren Fläche der Vollgeschosse und der solche erset- zenden Dach- und Untergeschosse eines Grundstückes ist mindestens zenden Dach- und Untergeschosse eines Grundstückes ist mindestens der im Zonenplan festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren. der im Zonenplan festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren. 21 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2008; Inkraftsetzung 9. Mai 2009. 22 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2008; Inkraftsetzung 9. Mai 2009. Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 8 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) 2 2 Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, müssen anrechenbare Flächen im Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, müssen anrechenbare Flächen im Dachgeschoss dem Wohnen dienen. Vorbehalten bleibt eine Verlegung Dachgeschoss dem Wohnen dienen. Vorbehalten bleibt eine Verlegung gemäss Abs. 3. gemäss Abs. 3. 3 3 Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und innerhalb eines Um- Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und innerhalb eines Um- kreises mit einem Radius von 150 m in der Kernzone Altstadt und von 300 kreises mit einem Radius von 150 m in der Kernzone Altstadt und von 300 m in den übrigen Zonen verlegt werden. Eine Weiterverlegung aus diesem m in den übrigen Zonen verlegt werden. Eine Weiterverlegung aus diesem Umkreis hinaus ist nicht zu lässig. Diese Beschränkung ist vor Baubeginn Umkreis hinaus ist nicht zu lässig. Diese Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. im Grundbuch anzumerken. 4 4In Gebieten mit einem Der vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % darf Aufgrund der neuen Regelung, In Gebieten mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % darf der Wohnanteil zugunsten von Betrieben und Einrichtungen, welche vorwie- wonach in bestimmten Wohnzo- der Wohnanteil zugunsten von Betrieben und Einrichtungen, welche vor- gend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen nen das anrechenbare Unterge- wiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, auf höchstens schoss durch ein zusätzliches oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, wie folgt auf folgende Werte herabgesetzt werden: Vollgeschoss ersetzt wird müs- höchstens folgende Werte herabgesetzt werden (gilt nicht in Gebieten mit sen die Wohnanteile systema- einem zulässigen anrechenbaren Untergeschoss und einem vorgeschrie- tisch angepasst werden. Deshalb benen Wohnanteil unter 90 %): 50 % in zweigeschossigen Zonen ist eine technische Anpassung von Art. 6 Abs. 4 über die Herab- 66 % in dreigeschossigen Zonen Zone Wohnanteils- Herabsetzung auf höchstens setzung des Wohnanteils zu- pflicht folgenden Wert 75 % in viergeschossigen Zonen gunsten der Quartierversorgung erforderlich. 80 % in fünfgeschossigen Zonen zweigeschossig 90 % 50 % s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.1 dreigeschossig 90 % 66 % 66 % 33 % viergeschossig 90 % 75 % 75 % 50 % fünfgeschossig 90 % 80 % 80 % 60 % sechsgeschossig 90 % 83 % 83 % 66 % 4bis separate BZO-Teilrevision Zugunsten Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und der- gleichen) sowie Kindergärten darf unabhängig vom vorgeschriebenen Gemeinderatsbeschluss Nr. 276 Wohnanteil der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden. vom 20. August 2014, GR 2014/229 Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 9 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) 5 5 Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten oder Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten oder Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohn- Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohn- anteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist. anteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist. Art. 6a Erdgeschossnutzung 1 Hinsichtlich einer gut versorgten In Erdgeschossen, welche den in den Ergänzungsplänen bezeichneten massgeblichen Platz- und Strassenräumen zugewandt sind, sind in der und durchmischten Stadt und zur Belebung des öffentlichen ersten Raumtiefe nur gewerbliche Nutzungen zulässig. Liegen die be- Raums werden neu Bestimmun- zeichneten Erdgeschosse in einer Kern-, Quartiererhaltungs- oder Zent- gen zur Erdgeschossnutzung an rumszone, sind nur publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen, wie z.B. genau bezeichneten Lagen (sie- Gaststätten und Verkaufsgeschäfte zulässig. he Ergänzungspläne) eingeführt. 2 s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.2 Diese Regelung gilt auch für Gebäude, welche vor oder hinter der Bau- linie liegen. 3 Der vorgeschriebene Wohnanteil darf zugunsten der in Abs. 1 vorge- schriebenen Erdgeschossnutzung auf höchstens folgende Werte herab- gesetzt werden (gilt nicht in Gebieten mit einem zulässigen anrechenba- ren Untergeschoss und einem vorgeschriebenen Wohnanteil unter 90 %): Zone Wohnanteils- Herabsetzung auf höchstens pflicht folgende Werte zweigeschossig 90 % 50 % dreigeschossig 90 % 66 % 66 % 33 % viergeschossig 90 % 75 % 75 % 50 % fünfgeschossig 90 % 80 % 80 % 60 % sechsgeschossig 90 % 83 % 83 % 66 % Art. 7 Geschlossene Überbauung Art. 7 Geschlossene Überbauung 1 1 Das Zusammenbauen ist erlaubt. Das Zusammenbauen ist erlaubt. Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 10 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) 2 2 Mit der am 1. April 2013 in Kraft Der Grenzbau ist mit der schriftlichen Zustimmung der benachbarten Ei- Der Grenzbau ist mit der schriftlichen Zustimmung der benachbarten Ei- gentümerschaft zulässig. Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforder- gentümerschaft zulässig. Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforder- gesetzten PBG-Teilrevision wer- lich in dem Ausmass, in welchem an ein bestehendes Gebäude angebaut lich in dem Ausmass, in welchem an ein bestehendes Gebäude angebaut den bestehende Gebäude bei werden kann, oder wenn die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist. werden kann, oder wenn die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist. Aussenwärmedämmungen bis 35 cm Dicke bezüglich Ab- 2bis Bei bereits aneinander gebauten Gebäuden bedarf es keiner nachbarli- standsvorschriften, Längen- und chen Zustimmung für den Grenzbau, falls das Profil oder Ausmass des Höhenmassen privilegiert. Ein Nachbargebäudes wegen einer angebrachten Aussenwärmedämmung entsprechendes Privileg für den überschritten wird. zustimmungsfreien Grenzbau ist deshalb in der Bauordnung sinn- voll. 3 3 Eine vorgeschriebene maximale Gebäudelänge darf auch beim Zusam- Eine vorgeschriebene maximale Gebäudelänge darf auch beim Zusam- menbauen nicht überschritten werden. menbauen nicht überschritten werden. Dachgestaltung bei Attikageschossen 23 24 Art. 7a Art. 7a Dachgestaltung bei Attikageschossen 1 1 Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen mit Aus- Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen mit Aus- nahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhal- nahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhal- ten, das auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Ge- ten, das auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Ge- bäudehöhe maximal einen Meter über der Schnittlinie zwischen der bäudehöhe maximal einen Meter über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45° angelegt wird. des Attikageschosses unter 45° angelegt wird. 2 2 In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen darf das Attikageschoss In den 2-, und 3-, und 4-geschossigen Wohnzonen darf das Attikage- hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite un- schoss hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser ter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehal- Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe ten wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschos- eingehalten wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attika- ses gemäss Abs. 1. geschosses gemäss Abs. 1. 3 3 Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten. nicht überschreiten. 4 Die Baurekursgerichte verfolgen Der First für die Bestimmung des Dachprofils von Gebäuden mit Flach- dach ist in der Richtung der Gebäudelängsseite zu wählen. Bei zusam- die Praxis, dass bei Gebäuden mengebauten Gebäuden ist in der Regel die Längsseite des Gebäude- mit Flachdächern die für die Be- komplexes massgebend. Bis zu einem Verhältnis der Gebäudelängs- zur stimmung des hypothetischen Gebäudeschmalseite von 4 zu 3 kann die Firstrichtung frei gewählt wer- Dachprofils erforderliche First- den. richtung von Flachdachgebäuden frei gewählt werden kann, wenn das Verhältnis der Gebäude- 23 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 27. Mai 2006. 24 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 27. Mai 2006. Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 11 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) längs- zur Gebäudeschmalseite maximal 4 zu 3 beträgt (vgl. BRKE I Nr. 99/2002 in BEZ 2002 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht hat diese Praxis im kürzlich ver- öffentlichten Urteil VB.2011.00668 (BEZ 2012 Nr. 4) verworfen. Bei Gebäuden, wel- che nicht wesentlich von der Quadratform abweichen, sollte die freie Firstwahl auf gesetzli- chem Weg gewährleistet werden. Art. 8 Arealüberbauung Art. 8 Arealüberbauung 1 1 Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen, ausgenommen W2b, sowie Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen, ausgenommen W2b, sowie in allen Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig. in allen Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig. 2 2 Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen. Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen. 3 s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.3 Für die Arealüberbauung müssen ausreichend Gemeinschaftsräume ge- schaffen werden und es ist von den für leichte Zweiräder zu erstellenden Abstellplätzen ein angemessener Anteil zu überdecken. 3 4 Innerhalb der Arealüberbauung gelten für die Grenz- und Gebäudeab- Innerhalb der Arealüberbauung gelten für die Grenz- und Gebäudeab- stände die kantonalen Abstandsvorschriften. Gegen- über Grundstücken stände die kantonalen Abstandsvorschriften. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. Abstände einzuhalten. 4 5 In der neu geschaffenen Wohn- Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf in den zweigeschossigen Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf in der Wohnzone W2 auf drei, Wohnzonen auf drei und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse in der Wohnzone W3 auf vier, in der Wohnzone W4b auf fünf Vollgeschos- zone W4b sind mit der Areal- erhöht werden. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschos- se und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse erhöht werden. Die überbauung fünf statt sieben sigen Wohnzonen 11,5 m und in den übrigen Zonen 25 m. maximale Gebäudehöhe beträgt in den Wohnzonen W2 und W3 12,5 m, in Vollgeschosse zulässig. Ziel ist der Wohnzone W4b 15,5 m und in den übrigen Zonen 25 m. dabei in den durchgrünten Wohnquartieren an topografisch empfindlichen Lagen eine mass- stabsgerechtere und quartierver- träglichere Höhenentwicklung (s. Art. 13 Abs. 1). s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.1 5 6 Die Ausnützungsziffer darf in den Wohn- und Zentrumszonen sowie in Die Ausnützungsziffer darf in den Wohn- und Zentrumszonen sowie in den Zonen für öffentliche Bauten Oe2–Oe5 um den nach folgender Formel den Zonen für öffentliche Bauten Oe2–Oe5 um den nach folgender Formel berechneten Wert heraufgesetzt werden: Ausnützungsziffer geteilt durch berechneten Wert heraufgesetzt werden: Ausnützungsziffer geteilt durch die gemäss Regelbauweise zulässige Vollgeschosszahl zuzüglich die gemäss Regelbauweise zulässige Vollgeschosszahl zuzüglich Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 12 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) 10 Prozentpunkte abzüglich in anrechenbaren Dachgeschossen realisierte 10 Prozentpunkte abzüglich in anrechenbaren Dachgeschossen realisierte Ausnützungsziffer. Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, muss die der reali- Ausnützungsziffer. Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, muss die der reali- sierten Mehrausnützung entsprechende Fläche vollumfänglich dem Woh- sierten Mehrausnützung entsprechende Fläche vollumfänglich dem Woh- nen dienen. nen dienen. 7 Im Unterschied zu bestimmten Für die Wohnzonen W4, W5 und W6 gilt im Rahmen der Arealüberbau- ung in Abweichung von Art. 13 Abs. 1 und 3 zudem Folgendes: Wohnzonen, wo das anrechen- bare Untergeschoss neu durch a) ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig; ein zusätzliches Vollgeschoss b) das anrechenbare Untergeschoss darf höchstens zu einem Fünftel der ersetzt wird und die Ausnüt- Fläche, die sich je Geschoss bei gleichmässiger Aufteilung der ge- zung entsprechend erhöht wird samten zulässigen Ausnützung nach Regelbauweise ergäbe, mit an- (s. Art. 13 Abs. 1 u. 3), ist mit rechenbaren Räumen genutzt werden; der Arealüberbauung weiterhin ein anrechenbares Unterge- c) dabei darf der fertige Boden des darüber liegenden Vollgeschosses schoss in eingeschränktem höher als 1 m über dem gewachsenen Boden längs der Gebäudeaus- Mass zulässig. senseite liegen. s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.1 6 8 Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 % oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 % zu übertreffen. Wird der Ausnützungsbonus von 10 Prozentpunkten ge- zu übertreffen. Wird der Ausnützungsbonus von 10 Prozentpunkten ge- mäss Abs. 5 ganz oder teilweise beansprucht, müssen Gebäude mindes- mäss Abs. 5 ganz oder teilweise beansprucht, müssen Gebäude mindes- tens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen, so- tens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen, so- fern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt fern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist. Ist nur der Minergie-P- oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, ist. Ist nur der Minergie-P- oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Bei Arealüberbauungen, die be- ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Bei Arealüberbauungen, die be- reits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüg- reits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüg- lich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich lich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Massgeblich sind die Standards des Ver- und wirtschaftlich zumutbar ist. Massgeblich sind die Standards des Ver- eins Minergie oder die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt eins Minergie oder die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Ände- des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Ände- rungen dieser Standards oder Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für rungen dieser Standards oder Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für 25 26 massgeblich zu erklären. massgeblich zu erklären. Art. 9 Hochhäuser Art. 9 Hochhäuser 1 1 Hochhäuser sind in den im entsprechenden Ergänzungsplan bezeichne- Hochhäuser sind in den im entsprechenden Ergänzungsplan bezeichne- ten Gebieten zulässig. ten Gebieten zulässig. 2 2 Die zulässige Gesamthöhe beträgt in den Gebieten I und II 80 m und im Die zulässige Gesamthöhe beträgt in den Gebieten I und II 80 m und im Gebiet III 40 m. Gebiet III 40 m. 25 Geändert durch GRB vom 28. September 2011; Inkraftsetzung 1. April 2012. 26 Geändert durch GRB vom 28. September 2011; Inkraftsetzung 1. April 2012. Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 13 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) Abs. 3 27 Abs. 3 28 Art. 10 Abgrabungen Art. 10 Abgrabungen, Aufschüttungen 1 1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen sind zulässig. und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen sind zulässig. 2 2 Mit dem Ziel von besser in die Im Übrigen sind Abgrabungen nur gestattet, sofern das Mass der Gebäu- Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zu- dehöhe ab dem gestalteten Terrain eingehalten bleibt und bei Erreichen lässig. Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung natürliche Topografie und Land- der zonengemässen Vollgeschosszahl kein Untergeschoss mehrheitlich und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlau- schaft eingepassten Gebäuden, über dem gestalteten Boden liegt. fes können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden. Das werden die Abgrabungsmöglich- Mass der Gebäudehöhe muss auch ab dem gestalteten Terrain eingehal- keiten eingeschränkt. ten bleiben. s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.4 Art. 11 Begrünung; Spiel- und Ruheflächen; Gärten Art. 11 Begrünung; Spiel- und Ruheflächen; Gärten separate BZO-Teilrevision 1 1 (öffentliche Auflage 13.2.– Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, in allen In allen Zonen ist der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich ei- 16.4.2013) Zonen zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirt- nes Flachdachs ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranla- schaftlich zumutbar ist. 29 gen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, Gegenvorschlag; vgl. GRB vom soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar 26. Februar 2014 (GR Nr. ist. 2011/23) 2 2 Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen mindestens Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen mindestens zwei Drittel, in den Quartiererhaltungszonen mindestens die Hälfte und in zwei Drittel, in den Quartiererhaltungszonen mindestens die Hälfte und in Zentrumszonen mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Zentrumszonen mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche zu begrünen. Ein der Art der Überbauung entsprechender Parzellenfläche zu begrünen. Ein der Art der Überbauung entsprechender Teil ist als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder Pflanzgarten her- Teil ist als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder Pflanzgarten her- zurichten. zurichten. 3 3 Die Herrichtung solcher Freizeit- oder Pflanzgärten, Spiel- oder Ruheflä- Die Herrichtung solcher Freizeit- oder Pflanzgärten, Spiel- oder Ruheflä- chen kann bei bestehenden Mehrfamilienhäusern verlangt werden, wenn chen kann bei bestehenden Mehrfamilienhäusern verlangt werden, wenn dafür ein Bedürfnis vorhanden und die Verpflichtung technisch und wirt- dafür ein Bedürfnis vorhanden und die Verpflichtung technisch und wirt- schaftlich zumutbar ist. schaftlich zumutbar ist. Art. 11a Baumschutz Mit der Einführung einer Fällbe- 1 willigungspflicht für die im Ergän- In den Baumschutzgebieten ist das Fällen von Bäumen mit einem zungsplan bezeichneten Gebiete Stammumfang von mehr als 80 cm bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen sollen wichtige, stadtbildprägen- Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk solcher Bäume, welche de Baumbestände gesichert sich wie eine Beseitigung auswirken oder eine solche notwendig machen, werden. eine Bewilligung. 27 Aufgehoben durch Rechtsmittelentscheid. 28 Aufgehoben durch Rechtsmittelentscheid. 29 Änderung vorgesehen, noch nicht in Kraft (GRB vom 6. Juli 2001). Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 14 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) 2 Bäume im Baumschutzgebiet mit einem Stammumfang von mehr als s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.5 80 cm sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen, sofern keine Gründe nach Abs. 5 lit. b, c oder d entgegenstehen. 3 Der massgebliche Stammumfang ist jeweils 1 m über dem gewachsenen Boden zu messen. Mehrstämmige Bäume fallen unter die Bestimmungen, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von mehr als 80 cm aufweist oder die Summe des Umfangs der zwei dicksten Stämme grösser als 100 cm ist. 4 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Massnahmen zur polizei- lich gebotenen Freihaltung des Strassenraums. 5 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn an der Erhaltung des Baumes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn a) der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat, b) der Baum im Sinne einer Pflegemassnahme zugunsten eines wert- vollen Baumbestandes entfernt werden muss, c) der Baum die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist, d) der Baum die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert. 6 Wird die Beseitigung von Bäumen bewilligt, kann eine angemessene Er- satzpflanzung verlangt werden. Die Beseitigung der Ersatzpflanzung be- darf, unabhängig vom Stammumfang, einer Bewilligung. Art. 12 Abstand gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen Art. 12 Abstand gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen 1 1 Fehlen Verkehrsbaulinien und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, ha- Fehlen Verkehrsbaulinien und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, ha- ben oberirdische und unterirdische Gebäude gegenüber Strassen und ben oberirdische und unterirdische Gebäude gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand von 6 m und gegenüber Wegen einen Abstand von Plätzen einen Abstand von 6 m und gegenüber Wegen einen Abstand von 3,5 m einzuhalten. 3,5 m einzuhalten. 2 2 Mauern, Einfriedungen und Pflanzen unterliegen gegenüber Strassen, Mauern, Einfriedungen und Pflanzen unterliegen gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber nicht ge- Plätzen und Wegen keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber nicht ge- setzliche Zufahrten behindern, die Verkehrssicherheit gefährden, Stras- setzliche Zufahrten behindern, die Verkehrssicherheit gefährden, Stras- senkörper oder Leitungen beeinträchtigen. senkörper oder Leitungen beeinträchtigen. 3 3 Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten: Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten: a) 4,8 m über Versorgungsrouten Typ I; a) 4,8 m über Versorgungsrouten Typ I; b) 5,2 m über Versorgungsrouten Typ II; b) 5,2 m über Versorgungsrouten Typ II; c) 6,0 m über Strassen mit elektrischen Fahrleitungen für Tram oder c) 6,0 m über Strassen mit elektrischen Fahrleitungen für Tram oder Trolleybus; Trolleybus; Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 15 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) d) 2,5 m über Trottoirs sowie Fuss- und Radwegen. d) 2,5 m über Trottoirs sowie Fuss- und Radwegen. C. Wohnzonen C. Wohnzonen Art. 13 Grundmasse Art. 13 Grundmasse 1 1 Es gelten folgende Grundmasse: Es gelten folgende Grundmasse: In den Wohnzonen W2 (teilwei- W2bI W2bII W2bIII W2 W3 W4 W5 W2bI W2bII W2bIII W2 se) bis W5 (BZO 99) bzw. neu Vollgeschosse 2 2 2 2 3 4 5 Vollgeschosse 2 2 2 2 W3–W6 (BZO-Teilrevision) ist max. max. anstelle des anrechenbaren Un- anrechenbares 1 1 1 1 1 1 1 anrechenbares tergeschosses ein zusätzliches 1 1 1 1 Untergeschoss Untergeschoss Vollgeschoss zulässig. Die Aus- max. max. nützungsziffer wird um die Grös- anrechenbares 1 1 1 1 1 1 1 se eines durchschnittlichen Voll- anrechenbares 1 1 1 1 Dachgeschoss Dachgeschoss geschosses erhöht, womit die max. max. Änderung ausnützungsneutral ist. Die Gebäudehöhe wird leicht Gebäudehöhe 8,5 8,5 8,5 8,5 11,5 14,7 18 Gebäudehöhe 8,5 8,5 8,5 8,5 max. (m) um max. 1 m erhöht. max. (m) 9 9 9 9 s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.1 Grundgrenz- 5 5 5 5 5 5 5 Grundgrenz- 5 5 5 5 Abstand min. (m) Abstand min. (m) Gebäudelänge 25 20 Gebäudelänge 25 20 inkl. besondere inkl. besondere Gebäude max. (m) Gebäude max. (m) Ausnützungsziffer 40 40 45 60 90 130 170 Ausnützungsziffer 40 40 45 60 max. (%) max. (%) Überbauungsziffer 22 22 25 Überbauungsziffer 22 22 25 max. (%) Hauptgebäude max. (%) Der neue Zonentyp W4b wird zur Differenzierung der heute gross- flächig über die ganze Stadt ver- teilten, dreigeschossigen Wohn- zone W3 (BZO-Teilrevision: W4) in durchgrünten Wohnquartieren an topografisch sensiblen Lagen eingeführt. Die Ausnützungsziffer beträgt 105 %. Die Vorschriften der neuen Zone W4b ermögli- Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 16 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) chen eine bauliche Entwicklung, die sich an den quartiertypischen Bebauungs- und Freiraumstruk- turen orientiert. Somit kann die W2 W3 W4 W5 Qualität dieser Wohnquartiere W3 W4b W4 W5 W6 besser gesichert werden. Vollgeschosse 2 3 4 5 s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.2 max. 3 4 4 5 6 anrechenbares 1 1 1 1 Untergeschoss max. 0 0 0 0 0 vorbehältlich vorbehältlich vorbehältlich Art. 8 Abs. 7 Art. 8 Abs. 7 Art. 8 Abs. 7 anrechenbares 1 1 1 1 1 Dachgeschoss max. Gebäudehöhe 8,5 11,5 14,7 18 max. (m) 9,5 12,5 12,5 15,5 18,5 Grundgrenz- 5 5 5 5 5 Abstand min. (m) Gebäudelänge inkl. besondere Gebäude max. (m) Ausnützungsziffer 60 90 130 170 max. (%) 90 105 120 165 205 Überbauungsziffer Hauptgebäude max. (%) 2 2 Abs. 2 lit. b wird präzisiert wegen In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung gel- In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung gel- ten: ten: der – abgesehen von prägnanten Eck- und Platzsituationen – un- a) die kantonalen Abstandsvorschriften a) die kantonalen Abstandsvorschriften, rückwärtig jedoch ausgehend von erwünschten Interpretation in der einem Grundgrenzabstand von 5 m; Praxis, dass die erhöhte Ausnüt- b) innerhalb eines 12 m breiten Grundstückstreifens, gemessen ab der Baulinie oder der Strassenabstandslinie, eine Ausnützungsziffer nach b) innerhalb eines 12 m breiten Grundstückstreifens entlang den im Zo- zung auch seitlich oder gegen- der Formel: Zahl der zulässigen Vollgeschosse mal 100%. Eine Über- nenplan bezeichneten Strassen, gemessen ab der Baulinie oder der über rückliegenden Erschlies- tragung der Mehrausnützung auf andere Parzellen oder Parzellenteile Strassenabstandslinie, eine Ausnützungsziffer nach der Formel: Zahl sungsstrassen gelte und die ist nicht zulässig. der zulässigen Vollgeschosse mal 100 %. Eine Übertragung dieser erhöhte Ausnützung auf andere Mehr Ausnützung auf andere Parzellen oder Parzellenteile ist nicht zu- Parzellenteile ausserhalb des Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 17 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014) Kommentare, Hinweise auf 1 Erläuterungsbericht (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011) lässig. 12 m breiten Streifens übertra- gen werden dürfe. s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.3 3 Mit der Vorschrift zur höhen- Für die Wohnzonen W3, W4b, W4, W5 und W6 gilt zudem Folgendes: mässigen Ansetzung des unters- a) Der fertige Boden des untersten Vollgeschosses oder des ein solches ten Vollgeschosses (Erdge- ersetzenden Untergeschosses darf nicht höher als 1 m über dem ge- schoss) wird dafür gesorgt, dass wachsenen Boden längs der Gebäudeaussenseite liegen; das Untergeschoss zukünftig auch wirklich wie ein Unterge- b) Ersetzt ein Untergeschoss ein Vollgeschoss, darf der fertige Boden schoss in Erscheinung tritt. des darüber liegenden Vollgeschosses höher als 1 m über dem ge- wachsenen Boden längs der Gebäudeaussenseite liegen. s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.1 Art. 14 Mehrlängenzuschlag Art. 14 Mehrlängenzuschlag 1 1 In den folgenden Zonen erhöht sich der Grenzabstand bei Fassadenlän- In den folgenden Zonen erhöht sich der Grenzabstand bei Fassadenlän- gen von mehr als 12 m um 1/3 der Mehrlänge, jedoch höchstens auf fol- gen von mehr als 12 m um 1/3 der Mehrlänge, jedoch höchstens auf fol- gende Masse: gende Masse: W2bI W2bII W2bIII W2 W3 W4 W5 W2bI W2bII W2bIII W2 W2 W3 W4b W3 W4 W4 W5 W5 W6 10 m 10 m 10 m 10 m 11 m 12 m 13 m 10 m 10 m 10 m 10 m 10 m 11 m 11 m 12 m 13 m 2 2 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung entfällt der Mehrlängenzuschlag. entfällt der Mehrlängenzuschlag. 3 3 Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Ge- Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Ge- bäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet. bäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet. Art. 15 Herabsetzung des Grenzabstandes Art. 15 Herabsetzung des Grenzabstandes Der Grenzabstand gemäss Art. 13 und 14 verringert sich für jedes wegge- Der Grenzabstand gemäss Art. 13 und 14 verringert sich für jedes wegge- lassene Vollgeschoss um 1 m bis höchstens auf das kantonale Mindest- lassene und nicht durch ein Untergeschoss ersetzte Vollgeschoss um 1 m mass, sofern auch die der reduzierten Vollgeschosszahl entsprechende bis höchstens auf das kantonale Mindestmass, sofern auch die der redu- Gebäudehöhe gemäss Art. 13 der jeweiligen Zone nicht überschritten wird. zierten Vollgeschosszahl entsprechende Gebäudehöhe gemäss Art. 13 Abs. 1 der jeweiligen Zone, und in der Wohnzone W3 eine solche von 6,5 m, nicht überschritten wird. Art. 16 Nutzweise Art. 16 Nutzweise Aufgrund der neuen Regelung, 1 wonach in bestimmten Wohnzo- In Gebieten mit einem Wohnanteil von 90 % sind nebst Wohnnutzungen 1In Gebieten den zweigeschossigen Wohnzonen mit einem Wohnanteil nen das anrechenbare Unterge- nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig. von 90 %, in den drei- bis fünfgeschossigen Wohnzonen mit einem Wohn- schoss durch ein zusätzliches anteil von 66 % und mehr und in den sechsgeschossigen Wohnzonen mit Vollgeschoss ersetzt wird, müs- einem Wohnanteil von 83 % sind nebst Wohnnutzungen nur nicht störende sen die Wohnanteile systema- Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig. tisch angepasst werden. Ent- Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014 Seite 18 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
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