Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich - BZO 2014 Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)

Die Seite wird erstellt Justin Engel
 
WEITER LESEN
Teilrevision der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich
BZO 2014
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)

 1. OKTOBER 2014
Herausgeberin:
Stadt Zürich
Hochbaudepartement
Amt für Städtebau (AfS)

Druck:
GeoPrint-Shop, Zürich

Bezugsquelle:
Stadt Zürich
Amt für Städtebau (AfS)
Lindenhofstrasse 19
8021 Zürich
Telefon: + 41 44 412 11 11     Änderungen gegenüber BZO 99:
afs@zuerich.ch                 Anpassung bzw. Ersatz von Bestimmungen		                  Rot und unterstrichen
                               Streichungen in bestehenden Bestimmungen		                Rot und durchgestrichen
www.stadt-zuerich.ch/hochbau
                               Änderungen im Rahmen von separaten BZO-Teilrevisionen:
Zürich, 1. Oktober 2014        Blau: Öffentliche Auflage erfolgt, aber noch nicht rechtskräftig
Seite      Artikel
   3       1–4a      A.       Zonenordnung
   8       5–12      B.       Allgemeine Vorschriften für Bauzonen
  16      13–17      C.       Wohnzonen
  19     18–18b      C bis.   Zentrumszonen
  20     19–19a      D.       Industriezonen Industrie- und Gewerbezonen
  21     20–24a      E.       Zonen für öffentliche Bauten
  24		E bis.                  Quartiererhaltungszonen
  24    24b–24e		             1. Allgemeine Vorschriften
  26     24f–24i		            2. Quartiererhaltungszone I
  29    24k–24m		             3. Quartiererhaltungszone II
  31    24n–24q		             4. Quartiererhaltungszone III
  33		F.                      Kernzonen
  33         25		             1. Zweck
  33     26–43a		             2. Allgemeine Vorschriften für alle Kernzonen
  44			                       3. Gebietscharaktere und Zusatzvorschriften
  44      44–49		             a) Altstadt
  46      50–51		             b) City
  47      52–53		             c) Enge und Selnau
  47         54		             d) Utoquai und Mythenquai
  48      55–56		             e) Kaserne
  48         57		             f) Rämistrasse
  48         58		             g) Kreuzplatz
  49     59–59a		             h) Hirschengraben und Zähringerstrasse
  49      60–63		             i) Ländliche Kernzonen
  53         64		             j) Wollishofen
  53      65–66		             k) Parkring
  54         67		             l) Belvoir
  54      68–70		             m) Seefeld
  55        70a		             n) Kieselgasse
  55        70b		             o) Ottenweg
  55        70c		             p) Platte
  56     71–71b		             q) Neubühl, Heimatsrasse, Fierzgasse und Bernoulli
  58      72–73		             r) Blüemliquartier
  60      74–78		             s) Hohe Promenade
  62      79–80      F bis    Erholungszonen
  63         81      G.       Freihaltezonen
  64    81a–81c      Gbis.    Sonderbauvorschriften
  66      82–83      H.       Schlussbestimmungen
Bauordnung rechtskräftig                                                  Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                             Kommentare, Hinweise auf
                            1                                                                                                                           Erläuterungsbericht
    (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)

    A.            Zonenordnung                                                A.        Zonenordnung

    Art. 1        Zonen                                                       Art. 1    Zonen
    Das Gebiet der Stadt Zürich wird in folgende Zonen eingeteilt:            Das Gebiet der Stadt Zürich wird in folgende Zonen eingeteilt:

    zweigeschossige Wohnzone                                         W2bI     zweigeschossige Wohnzone                                         W2bI
    zweigeschossige Wohnzone                                         W2bII    zweigeschossige Wohnzone                                         W2bII
    zweigeschossige Wohnzone                                         W2bIII   zweigeschossige Wohnzone                                         W2bIII
    zweigeschossige Wohnzone                                         W2       zweigeschossige Wohnzone                                         W2
    dreigeschossige Wohnzone                                         W3       dreigeschossige Wohnzone                                         W3       s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.2
    viergeschossige Wohnzone                                         W4       viergeschossige Wohnzone                                         W4b
    fünfgeschossige Wohnzone                                         W5       viergeschossige Wohnzone                                         W4       s. Art. 13 Abs. 1
    fünfgeschossige Zentrumszone                                     Z5       fünfgeschossige Wohnzone                                         W5
    sechsgeschossige Zentrumszone                                    Z6       sechsgeschossige Wohnzone                                        W6
    siebengeschossige Zentrumszone                                   Z7       fünfgeschossige Zentrumszone                                     Z5       s. Art. 13 Abs. 1
    Industriezone                                                    I        sechsgeschossige Zentrumszone                                    Z6
    Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben          IHD      siebengeschossige Zentrumszone                                   Z7
    Zonen für öffentliche Bauten                                     Oe       Industriezone                                                    I
    Quartiererhaltungszonen                                          Q        Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben          IHD
    Kernzonen                                                        K        Industrie- und Gewerbezone I                                     IG I     s. Art. 19f.
    Erholungszonen                                                   E        Industrie- und Gewerbezone II                                    IG II
    Freihaltezonen                                                   F        Industrie- und Gewerbezone III                                   IG III
    Landwirtschaftszone                                              L        Zonen für öffentliche Bauten                                     Oe
    Reservezone                                                      R        Quartiererhaltungszonen                                          Q
                                                                              Kernzonen                                                        K
                                                                              Erholungszonen                                                   E
                                                                              Freihaltezonen                                                   F
                                                                              Landwirtschaftszone                                              L
                                                                              Reservezone                                                      R

1
    AS 43, 612.

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                  Seite 3
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                     Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                              Kommentare, Hinweise auf
                                 1                                                                                                                          Erläuterungsbericht
    (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)

    Art. 2      Zonenplan und Ergänzungspläne                                    Art. 2     Zonenplan und Ergänzungspläne
    1                                                                            1
     Der Zonenplan im Massstab 1:5000 ist massgebend für Abgrenzung der           Der Zonenplan im Massstab 1:5000 ist massgebend für Abgrenzung der
    Zonen und, soweit die Ergänzungspläne keine abweichende Regelung             Zonen und, soweit die Ergänzungspläne keine abweichende Regelung
    enthalten, für die Anordnungen innerhalb der Zonen.                          enthalten, für die Anordnungen innerhalb der Zonen.

    2                                                                            2
     Es gelten folgende Ergänzungspläne:                                          Es gelten folgende Ergänzungspläne:

    a) Kernzonenpläne im Massstab 1:2500 für die Kernzonen Altstadt, Ber-        a) Kernzonenpläne im Massstab 1:2500 für die Kernzonen Altstadt, Ber-
       noulli, Belvoir, City, Enge, Fierzgasse, Heimatstrasse, Hirschen-            noulli, Belvoir, City, Enge, Fierzgasse, Heimatstrasse, Hirschen-
       graben, Kaserne, Mittel-Leimbach, Mythenquai, Neubühl, Parkring,             graben, Kaserne, Mittel-Leimbach, Mythenquai, Neubühl, Parkring,
       Rämistrasse, Seefeld, Selnau und Utoquai                                     Platte, Rämistrasse, Seefeld, Selnau, und Utoquai und Zähringerstras-   s. Art. 70p (neu) und Art. 59a
                                                                                    se.

    b) Kernzonenpläne im Massstab 1:1250 für die Kernzonen Albisrieden,          b) Kernzonenpläne im Massstab 1:1250 für die Kernzonen Albisrieden,        s. Art. 60 (neu) und 60a
       Blüemliquartier, Haumesser, Hohe Promenade, Höngg, Schwamen-                 Blüemliquartier, Drahtzug, Haumesser, Hinterberg 1 und 2, Hohe Pro-
       dingen, Unteraffoltern, Vordere Eierbrecht, Witikon und Wollishofen          menade, Honrain, Höngg, Kieselgasse, Köschenrüti, Mittel-Leimbach,      s. Art. 70n und Art. 70o (beide
                                                                                    Ottenweg, Riedhof, Schwamendingen, Unteraffoltern, Vorderberg,          neu)
                                                                                    Vordere Eierbrecht, Waidhof, Witikon und Wollishofen

    c) Quartiererhaltungszonenpläne im Massstab 1:5000;                          c) Quartiererhaltungszonenplanpläne im Massstab 1:5000 und Ergän-          zu Art. 2 Abs. 2 lit. c:
                                                                                    zungspläne im Massstab 1:2500 für die Gebiete der Quartiererhal-        Das Quartiererhaltungszone III-
    d) Waldabstandslinienpläne im Massstab 1:1000;
                                                                                    tungszone III Kochstrasse, Konradstrasse, Langstrasse, Quellenstras-    Gebiet Oerlikon wird aufgehoben
    e) Gewässerabstandslinienpläne im Massstab 1:1000;                              se, Seefeld, Werd, Weststrasse und Wipkingen;                           und in die Quartiererhaltungszo-
                                                                                                                                                            ne I zurückgenommen (vgl.
    f) Aussichtsschutzpläne im Massstab 1:1000;                                  d) Waldabstandslinienpläne im Massstab 1:1000;
                                                                                                                                                            Art. 24n–24q)
    g) Empfindlichkeitsstufenpläne im Massstab 1:5000 für die lärmvorbelas-      e) Gewässerabstandslinienpläne im Massstab 1:1000;
                                                                                                                                                            s. Erläuterungsbericht Kap. 6.3
       teten Gebiete;
                                                                                 f) Aussichtsschutzpläne im Massstab 1:1000;
    h) Plan der Hochhausgebiete im Massstab 1:12500;
                                                                                 g) Empfindlichkeitsstufenpläne im Massstab 1:5000 für die lärmvorbelas-    zu Art. 2 Abs. 2 lit. g:
    i)   Pläne im Massstab 1:5000 für die Sonderbauvorschriften Fussballsta-        teten Gebiete;                                                          s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1.
         dion Zürich und Bahnhof Oerlikon Ost;
                                                                                 h) Plan der Hochhausgebiete im Massstab 1:12500;
                                                                             2
    k) Pläne im Massstab 1:5000 für die Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
                                                                                 i)   Pläne Plan im Massstab 1:5000 für die Sonderbauvorschriften Fuss-
                                                                                      ballstadion Zürich und Bahnhof Oerlikon Ost;
                                                                                                                                                       3
                                                                                 k) Pläne im Massstab 1:5000 für die Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht ;
                                                                                 l)   Plan für Baumschutzgebiete im Massstab 1:5000;                        s. Art. 11a (neu)
                                                                                 m) Ergänzungspläne Erdgeschossnutzungen im Massstab 1:2500.                s. Art. 6a (neu)

    3                                                                            3
     Der Zonenplan im Massstab 1:12500 ist nicht rechtsverbindlich.               Der Zonenplan im Massstab 1:12500 ist nicht rechtsverbindlich.

2
    Fassung gemäss GRB vom 10. März 2010; Inkraftsetzung 22. Januar 2011.
3
    Fassung gemäss GRB vom 10. März 2010; Inkraftsetzung 22. Januar 2011.

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                       Seite 4
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                       Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                                   Kommentare, Hinweise auf
                          1                                                                                                                                     Erläuterungsbericht
 (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)

 Art. 3    Empfindlichkeitsstufen im Sinne von Art. 43 und 44 Lärm-             Art. 3     Empfindlichkeitsstufen im Sinne von Art. 43 und 44 Lärm-
           schutzverordnung (LSV, SR 814.41)                                               schutzverordnung (LSV, SR 814.41)

 1                                                                              1                                                                               Aufgrund der neuen Regelung,
  Spital-, Krankenheim- und Schularealen wird unabhängig von der Zonen-          Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe II:
 zuweisung die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, soweit ihnen nicht in                                                                                       wonach in bestimmten Wohnzo-
 Empfindlichkeitsstufenplänen als lärmvorbelasteten Gebieten die Stufe III      a)   zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90 %;                   nen das anrechenbare Unter-
 zugeordnet ist.                                                                b)   drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil                   geschoss durch ein zusätzliches
                                                                                     von 66 % und mehr;                                                         Vollgeschoss ersetzt wird, müs-
                                                                                c)   sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 83 %;                  sen die Wohnanteile systema-
                                                                                                                                                                tisch angepasst werden. Ent-
                                                                                d)   Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von 90 %;
                                                                                                                                                                sprechend ist auch eine
                                                                                e)   Freihaltezone Typus E.                                                     Anpassung von Art. 3 Abs. 2
                                                                                                                                                                und 3 betreffend Empfindlich-
                                                                                                                                                                keitsstufe
                                                                                                                                                                nötig. Diese systematische An-
                                                                                                                                                                passung führt zu keinen materiel-
                                                                                                                                                                len Änderungen. Alle Gebiete
                                                                                                                                                                behalten ihre bisherige Empfind-
                                                                                                                                                                lichkeitsstufe.
                                                                                                                                                                s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1

 2                                                                              2                                                                               s. oben
  Den Wohnzonen-, Kernzonen- und Quartiererhaltungszonengebieten mit             Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III:
 einem Wohnanteil von 90 % sowie der Freihaltezone Typus E wird die
 Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, soweit ihnen nicht in Empfindlichkeits-   a)   zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil
 stufenplänen als lärmvorbelasteten Gebieten die Stufe III zugeordnet ist.           von weniger als 90 %;
                                                                                b)   drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil
                                                                                     von weniger als 66 %;
                                                                                c)   sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil
                                                                                     von weniger als 83 %;
                                                                                d)   Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil
                                                                                     von weniger als 90 %;
                                                                                e)   Zentrumszonen;
                                                                                f)   Erholungszonen;
                                                                                g)   Landwirtschaftszonen;
                                                                                h)   allgemeine Freihaltezonen;
                                                                                i)   Freihaltezonen Typus A, C, D und P.

 3                                                                              3                                                                               s. Art. 19f.
  Den Wohnzonen-, Kernzonen- und Quartiererhaltungszonengebieten mit             Für die Industrie- und Gewerbezonen I, II und III gilt die Empfindlichkeits-
 einem Wohnanteil von weniger als 90 %, den Zentrumszonen, den Zonen            stufe IV.
 für öffentliche Bauten Oe2–Oe5 und Oe7 und Reckenholz, den Erho-
 lungszonen, der Landwirtschaftszone sowie der allgemeinen Freihaltezone
 und den Freihaltezonen Typus A, C und D wird die Empfindlichkeitsstufe

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                          Seite 5
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                    Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                                 Kommentare, Hinweise auf
                              1                                                                                                                               Erläuterungsbericht
    (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)
    III zugeordnet. 4

    4                                                                           4                                                                             s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1
     Den Industriezonen I und IHD sowie den übrigen Zonen für öffentliche        Für die Zonen für öffentliche Bauten gilt die im Zonenplan festgelegte
    Bauten Oe6 wird die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.                    Empfindlichkeitsstufe. Dabei werden Zonen für öffentliche Bauten mit Spi-
                                                                                tal- und Krankenheimnutzungen sowie Ausbildungseinrichtungen der
                                                                                Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Die übrigen Zonen für öffentliche Bau-
                                                                                ten Oe2–Oe5 und Oe7 sowie Reckenholz und Wasserschutzpolizei My-
                                                                                thenquai* werden der Empfindlichkeitsstufe III und Zonen für öffentliche
                                                                                Bauten Oe6 der Empfindlichkeitsstufe IV zugeteilt.
                                                                                                                                                              *separate BZO-Teilrevision

                                                                                5                                                                             s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1
                                                                                 Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete, welche
                                                                                der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet sind, gilt innerhalb eines Bereichs
                                                                                von 25 m gemessen ab der Grenze der bezeichneten Strassenparzelle die
                                                                                Empfindlichkeitsstufe III.
                                                                                6
                                                                                 Der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnete Gebiete behalten diese Zu-      s. Erläuterungsbericht Kap. 7.1.1
                                                                                ordnung, auch wenn der Wohnanteil im Einzelfall gestützt auf Vorschriften
                                                                                der Bauordnung oder des übergeordneten Rechts gesenkt wird.

    Art. 4     Gestaltungsplanpflicht                                           Art. 4    Gestaltungsplanpflicht

    1                                                                           1
     Für die im entsprechenden Ergänzungsplan bezeichneten Gebiete ist ein       Für die im entsprechenden Ergänzungsplan bezeichneten Gebiete ist ein
    Gestaltungsplan aufzustellen. Die Gestaltungsplanpflicht entfällt, soweit   Gestaltungsplan aufzustellen. Die Gestaltungsplanpflicht entfällt, soweit
    nach Sonderbauvorschriften mit denselben Planungszielen gebaut wird. 5      nach Sonderbauvorschriften mit denselben Planungszielen gebaut wird. 6

    2                                                                           2
     Ist eine zweckmässige Unterteilung möglich, können mehrere Gestal-          Ist eine zweckmässige Unterteilung möglich, können mehrere Gestal-
    tungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete      tungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete
    gleichzeitig festgesetzt werden.                                            gleichzeitig festgesetzt werden.

    3                                                                           3
     Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, wenn die vorgesehenen bau-       Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, wenn die vorgesehenen bau-
    rechtlich bedeutsamen Massnahmen ein untergeordnetes Mass über-             rechtlich bedeutsamen Massnahmen ein untergeordnetes Mass über-
    schreiten. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Absätze. 7                 schreiten. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Absätze. 8

    4                                                                           4
     Im Gebiet Thurgauerstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan ein guter         Im Gebiet Thurgauerstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan ein guter
    städtebaulicher Übergang zwischen der Zentrumszone Z6 entlang der           städtebaulicher Übergang zwischen der Zentrumszone Z6 entlang der
    Thurgauerstrasse und den anschliessenden Wohnzonen W3 und W2 so-            Thurgauerstrasse und den anschliessenden Wohnzonen W3 und W2 so-
                                                               9                                                                           10
    wie eine zweckmässige Erschliessung sichergestellt werden.                  wie eine zweckmässige Erschliessung sichergestellt werden.

4
  Geändert durch GRB vom 21. Dezember 2005; Inkraftsetzung 16. Dezember 2006.
5
  Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005; Inkraftsetzung 30. April 2011.
6
  Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005; Inkraftsetzung 30. April 2011.
7
  Geändert durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008.
8
  Geändert durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008.
9
  Eingefügt durch GRB vom 28. November 2001; Inkraftsetzung 31. August 2002.

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                         Seite 6
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                     Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                                Kommentare, Hinweise auf
                               1                                                                                                                               Erläuterungsbericht
     (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)

     5                                                                            5
      ImGebiet Manegg müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige             Im Gebiet Manegg müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige
     Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch besonders gut     Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch besonders gut
     gestaltete Bebauung und nachhaltige Umstrukturierung des ehemaligen          gestaltete Bebauung und nachhaltige Umstrukturierung des ehemaligen
     Industriegebietes sichergestellt werden. 11                                  Industriegebietes sichergestellt werden. 12

     6                                                                            6
      In den Gebieten «Maag-Areal Plus» und «Geroldstrasse» müssen mit             In den Gebieten «Maag-Areal Plus» und «Geroldstrasse» müssen mit
     dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städ-         dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städ-
     tebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige       tebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige
     Überbauung und Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet sowie die        Überbauung und Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet sowie die
     Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen wer-        Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen wer-
     den. 13                                                                      den. 14

     7                                                                            7
      Im Bereich des «Toni-Areals» müssen mit dem Gestaltungsplan eine             Im Bereich des «Toni-Areals» müssen mit dem Gestaltungsplan eine
     zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch      zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch
     besonders gut gestaltete und nachhaltige Umnutzung und Umgestaltung          besonders gut gestaltete und nachhaltige Umnutzung und Umgestaltung
     des bestehenden Industriegebäudes oder eine entsprechende Neuüber-           des bestehenden Industriegebäudes oder eine entsprechende Neuüber-
     bauung sichergestellt werden. 15                                             bauung sichergestellt werden. 16

     8                                                                            8
      Auf dem Swissmillareal am Sihlquai muss mit dem Gestaltungsplan si-          Auf dem Swissmillareal am Sihlquai muss mit dem Gestaltungsplan si-
     chergestellt werden, dass das Gebiet bei einer Neunutzung und Umstruk-       chergestellt werden, dass das Gebiet bei einer Neunutzung und Umstruk-
     turierung städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und in   turierung städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und in
     die Umgebung integriert wird. Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst,     die Umgebung integriert wird. Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst,
     sobald Neu- und Erweiterungsbauten sowie wesentliche Umnutzungen             sobald Neu- und Erweiterungsbauten sowie wesentliche Umnutzungen
                                                                          17                                                                           18
     nicht mehr dem bestehenden Lebensmittelproduktionsbetrieb dienen.            nicht mehr dem bestehenden Lebensmittelproduktionsbetrieb dienen.

     9                                                                            9
      Im Gebiet Zollstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmäs-          Im Gebiet Zollstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmäs-
     sige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch beson-       sige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch beson-
     ders gut gestaltete und nachhaltige Überbauung sichergestellt werden. 19     ders gut gestaltete und nachhaltige Überbauung sichergestellt werden. 20

     10                                                                           10
       Auf dem Zollfreilager-Areal muss mit dem Gestaltungsplan sichergestellt      Auf dem Zollfreilager-Areal muss mit dem Gestaltungsplan sichergestellt
     werden, dass das ehemalige Industriegebiet bei einer Neunutzung und          werden, dass das ehemalige Industriegebiet bei einer Neunutzung und
     Umstrukturierung zweckmässig erschlossen sowie städtebaulich und ar-         Umstrukturierung zweckmässig erschlossen sowie städtebaulich und ar-
     chitektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut wird.   chitektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut wird.
     Dabei nehmen die sorgfältige Gestaltung der Aussenräume und deren            Dabei nehmen die sorgfältige Gestaltung der Aussenräume und deren

10
   Eingefügt durch GRB vom 28. November 2001; Inkraftsetzung 31. August 2002.
11
   Geändert durch GRB vom 25. Mai 2005, Inkraftsetzung 18. Februar 2006.
12
   Geändert durch GRB vom 25. Mai 2005, Inkraftsetzung 18. Februar 2006.
13
   Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005, Inkraftsetzung 30. April 2011.
14
   Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005, Inkraftsetzung 30. April 2011.
15
   Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005, Inkraftsetzung 30. April 2011.
16
   Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005, Inkraftsetzung 30. April 2011.
17
   Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008.
18
   Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008.
19
   Eingefügt durch GRB vom 1. Februar 2006; Inkraftsetzung 12. April 2008.
20
   Eingefügt durch GRB vom 1. Februar 2006; Inkraftsetzung 12. April 2008.

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                    Seite 7
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                      Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                                 Kommentare, Hinweise auf
                                  1                                                                                                                              Erläuterungsbericht
     (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)
     Vernetzung mit der Umgebung einen hohen Stellenwert ein. Der Gestal-          Vernetzung mit der Umgebung einen hohen Stellenwert ein. Der Gestal-
     tungsplan schafft ausserdem die Voraussetzungen für eine hohe Wohn-           tungsplan schafft ausserdem die Voraussetzungen für eine hohe Wohn-
               21                                                                            22
     qualität.                                                                     qualität.

                                                                                   Art. 4a   Naturgefahren                                                       separate BZO-Teilrevision
                                                                                   1
                                                                                    Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrenge-        Gemeinderatsbeschluss Nr. 336
                                                                                   bieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Naturgefahren (Hoch-        vom 10. September 2014, GR
                                                                                   wasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Hangmuren und Steinschlag)           2014/28
                                                                                   durch Gebäude- und Nutzungsanordnungen sowie weitere Objektschutz-
                                                                                   massnahmen zu minimieren.
                                                                                   2
                                                                                    Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können in folgenden Gebieten
                                                                                   Schutzmassnahmen verlangt werden, durch die sich die Risiken minimie-
                                                                                   ren lassen:
                                                                                   a) in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung,
                                                                                   b) in Gebieten mit geringer Gefährdung oder Restgefährdung nur bei be-
                                                                                   sonders sensiblen Objekten, bei denen viele Personen gefährdet sind oder
                                                                                   sehr hohe Sach- oder andere Folgeschäden auftreten können.
                                                                                   3
                                                                                    Für die Beurteilung von Bauvorhaben und beim Erlass von Sondernut-
                                                                                   zungsplänen ist die kantonale Naturgefahrenkarte massgebend. Bauliche
                                                                                   Schutzmassnahmen und neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen
                                                                                   werden berücksichtigt. In der Regel sind die Massnahmen auf das Schutz-
                                                                                   ziel eines dreihundertjährlichen Ereignisses auszurichten.
                                                                                   4
                                                                                    Die Bauherrschaft weist die Naturgefahren, die Risiken und die vorgese-
                                                                                   henen Schutzmassnahmen in einem Bericht aus.

     B.          Allgemeine Vorschriften für Bauzonen                              B.        Allgemeine Vorschriften für Bauzonen

     Art. 5      Geltung                                                           Art. 5    Geltung
     Die allgemeinen Vorschriften gelten für alle Bauzonen, soweit sie nicht auf   Die allgemeinen Vorschriften gelten für alle Bauzonen, soweit sie nicht auf
     einzelne Zonen beschränkt sind oder für einzelne Zonen nicht ausdrück-        einzelne Zonen beschränkt sind oder für einzelne Zonen nicht ausdrück-
     lich etwas Abweichendes bestimmt ist.                                         lich etwas Abweichendes bestimmt ist.

     Art. 6      Wohnanteil                                                        Art. 6    Wohnanteil
     1                                                                             1
      Von der anrechenbaren Fläche der Vollgeschosse und der solche erset-          Von der anrechenbaren Fläche der Vollgeschosse und der solche erset-
     zenden Dach- und Untergeschosse eines Grundstückes ist mindestens             zenden Dach- und Untergeschosse eines Grundstückes ist mindestens
     der im Zonenplan festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren.            der im Zonenplan festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren.

21
     Eingefügt durch GRB vom 30. November 2008; Inkraftsetzung 9. Mai 2009.
22
     Eingefügt durch GRB vom 30. November 2008; Inkraftsetzung 9. Mai 2009.

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                           Seite 8
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                   Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                              Kommentare, Hinweise auf
                          1                                                                                                                            Erläuterungsbericht
 (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)

 2                                                                          2
  Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, müssen anrechenbare Flächen im          Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, müssen anrechenbare Flächen im
 Dachgeschoss dem Wohnen dienen. Vorbehalten bleibt eine Verlegung          Dachgeschoss dem Wohnen dienen. Vorbehalten bleibt eine Verlegung
 gemäss Abs. 3.                                                             gemäss Abs. 3.

 3                                                                          3
  Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und innerhalb eines Um-         Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und innerhalb eines Um-
 kreises mit einem Radius von 150 m in der Kernzone Altstadt und von 300    kreises mit einem Radius von 150 m in der Kernzone Altstadt und von 300
 m in den übrigen Zonen verlegt werden. Eine Weiterverlegung aus diesem     m in den übrigen Zonen verlegt werden. Eine Weiterverlegung aus diesem
 Umkreis hinaus ist nicht zu lässig. Diese Beschränkung ist vor Baubeginn   Umkreis hinaus ist nicht zu lässig. Diese Beschränkung ist vor Baubeginn
 im Grundbuch anzumerken.                                                   im Grundbuch anzumerken.

 4                                                                          4In Gebieten mit einem Der vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % darf       Aufgrund der neuen Regelung,
  In Gebieten mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % darf der
 Wohnanteil zugunsten von Betrieben und Einrichtungen, welche vorwie-                                                                                  wonach in bestimmten Wohnzo-
                                                                            der Wohnanteil zugunsten von Betrieben und Einrichtungen, welche vor-
 gend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen                                                                                     nen das anrechenbare Unterge-
                                                                            wiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen
 oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, auf höchstens                                                                               schoss durch ein zusätzliches
                                                                            oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, wie folgt auf
 folgende Werte herabgesetzt werden:                                                                                                                   Vollgeschoss ersetzt wird müs-
                                                                            höchstens folgende Werte herabgesetzt werden (gilt nicht in Gebieten mit
                                                                                                                                                       sen die Wohnanteile systema-
                                                                            einem zulässigen anrechenbaren Untergeschoss und einem vorgeschrie-
                                                                                                                                                       tisch angepasst werden. Deshalb
                                                                            benen Wohnanteil unter 90 %):
 50 % in zweigeschossigen Zonen                                                                                                                        ist eine technische Anpassung
                                                                                                                                                       von Art. 6 Abs. 4 über die Herab-
 66 % in dreigeschossigen Zonen                                                 Zone                 Wohnanteils-    Herabsetzung auf höchstens
                                                                                                                                                       setzung des Wohnanteils zu-
                                                                                                     pflicht         folgenden Wert
 75 % in viergeschossigen Zonen                                                                                                                        gunsten der Quartierversorgung
                                                                                                                                                       erforderlich.
 80 % in fünfgeschossigen Zonen                                                 zweigeschossig       90 %            50 %
                                                                                                                                                       s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.1
                                                                                dreigeschossig       90 %            66 %
                                                                                                     66 %            33 %

                                                                                viergeschossig       90 %            75 %
                                                                                                     75 %            50 %

                                                                                fünfgeschossig       90 %            80 %
                                                                                                     80 %            60 %

                                                                                sechsgeschossig      90 %            83 %
                                                                                                     83 %            66 %

                                                                            4bis                                                                       separate BZO-Teilrevision
                                                                               Zugunsten Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und der-
                                                                            gleichen) sowie Kindergärten darf unabhängig vom vorgeschriebenen          Gemeinderatsbeschluss Nr. 276
                                                                            Wohnanteil der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden.                vom 20. August 2014, GR
                                                                                                                                                       2014/229

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                 Seite 9
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                               Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                             Kommentare, Hinweise auf
                          1                                                                                                                       Erläuterungsbericht
 (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)

 5                                                                      5
  Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten oder      Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten oder
 Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohn-   Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohn-
 anteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist.                        anteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist.

                                                                        Art. 6a     Erdgeschossnutzung
                                                                        1                                                                         Hinsichtlich einer gut versorgten
                                                                         In Erdgeschossen, welche den in den Ergänzungsplänen bezeichneten
                                                                        massgeblichen Platz- und Strassenräumen zugewandt sind, sind in der       und durchmischten Stadt und zur
                                                                                                                                                  Belebung des öffentlichen
                                                                        ersten Raumtiefe nur gewerbliche Nutzungen zulässig. Liegen die be-
                                                                                                                                                  Raums werden neu Bestimmun-
                                                                        zeichneten Erdgeschosse in einer Kern-, Quartiererhaltungs- oder Zent-    gen zur Erdgeschossnutzung an
                                                                        rumszone, sind nur publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen, wie z.B.   genau bezeichneten Lagen (sie-
                                                                        Gaststätten und Verkaufsgeschäfte zulässig.                               he Ergänzungspläne) eingeführt.
                                                                        2                                                                         s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.2
                                                                          Diese Regelung gilt auch für Gebäude, welche vor oder hinter der Bau-
                                                                        linie liegen.
                                                                        3
                                                                         Der vorgeschriebene Wohnanteil darf zugunsten der in Abs. 1 vorge-
                                                                        schriebenen Erdgeschossnutzung auf höchstens folgende Werte herab-
                                                                        gesetzt werden (gilt nicht in Gebieten mit einem zulässigen anrechenba-
                                                                        ren Untergeschoss und einem vorgeschriebenen Wohnanteil unter 90 %):

                                                                            Zone                 Wohnanteils-     Herabsetzung auf höchstens
                                                                                                 pflicht          folgende Werte

                                                                            zweigeschossig       90 %             50 %

                                                                            dreigeschossig       90 %             66 %
                                                                                                 66 %             33 %

                                                                            viergeschossig       90 %             75 %
                                                                                                 75 %             50 %

                                                                            fünfgeschossig       90 %             80 %
                                                                                                 80 %             60 %

                                                                            sechsgeschossig      90 %             83 %
                                                                                                 83 %             66 %

 Art. 7    Geschlossene Überbauung                                      Art. 7      Geschlossene Überbauung
 1                                                                      1
  Das Zusammenbauen ist erlaubt.                                         Das Zusammenbauen ist erlaubt.

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                           Seite 10
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                    Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                                Kommentare, Hinweise auf
                                  1                                                                                                                           Erläuterungsbericht
     (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)

     2                                                                           2                                                                            Mit der am 1. April 2013 in Kraft
       Der Grenzbau ist mit der schriftlichen Zustimmung der benachbarten Ei-      Der Grenzbau ist mit der schriftlichen Zustimmung der benachbarten Ei-
     gentümerschaft zulässig. Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforder-    gentümerschaft zulässig. Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforder-     gesetzten PBG-Teilrevision wer-
     lich in dem Ausmass, in welchem an ein bestehendes Gebäude angebaut         lich in dem Ausmass, in welchem an ein bestehendes Gebäude angebaut          den bestehende Gebäude bei
     werden kann, oder wenn die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist.        werden kann, oder wenn die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist.         Aussenwärmedämmungen bis
                                                                                                                                                              35 cm Dicke bezüglich Ab-
                                                                                 2bis
                                                                                    Bei bereits aneinander gebauten Gebäuden bedarf es keiner nachbarli-      standsvorschriften, Längen- und
                                                                                 chen Zustimmung für den Grenzbau, falls das Profil oder Ausmass des          Höhenmassen privilegiert. Ein
                                                                                 Nachbargebäudes wegen einer angebrachten Aussenwärmedämmung                  entsprechendes Privileg für den
                                                                                 überschritten wird.                                                          zustimmungsfreien Grenzbau ist
                                                                                                                                                              deshalb in der Bauordnung sinn-
                                                                                                                                                              voll.

     3                                                                           3
      Eine vorgeschriebene maximale Gebäudelänge darf auch beim Zusam-            Eine vorgeschriebene maximale Gebäudelänge darf auch beim Zusam-
     menbauen nicht überschritten werden.                                        menbauen nicht überschritten werden.

                 Dachgestaltung bei Attikageschossen 23                                                                             24
     Art. 7a                                                                     Art. 7a   Dachgestaltung bei Attikageschossen
     1                                                                           1
      Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen mit Aus-           Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen mit Aus-
     nahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhal-        nahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhal-
     ten, das auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Ge-   ten, das auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Ge-
     bäudehöhe maximal einen Meter über der Schnittlinie zwischen der            bäudehöhe maximal einen Meter über der Schnittlinie zwischen der
     Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens           Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens
     des Attikageschosses unter 45° angelegt wird.                               des Attikageschosses unter 45° angelegt wird.

     2                                                                           2
      In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen darf das Attikageschoss              In den 2-, und 3-, und 4-geschossigen Wohnzonen darf das Attikage-
     hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite un-      schoss hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser
     ter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehal-       Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe
     ten wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschos-   eingehalten wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attika-
     ses gemäss Abs. 1.                                                          geschosses gemäss Abs. 1.

     3                                                                           3
      Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für         Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für
     Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe             Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe
     nicht überschreiten.                                                        nicht überschreiten.

                                                                                 4                                                                            Die Baurekursgerichte verfolgen
                                                                                  Der First für die Bestimmung des Dachprofils von Gebäuden mit Flach-
                                                                                 dach ist in der Richtung der Gebäudelängsseite zu wählen. Bei zusam-         die Praxis, dass bei Gebäuden
                                                                                 mengebauten Gebäuden ist in der Regel die Längsseite des Gebäude-            mit Flachdächern die für die Be-
                                                                                 komplexes massgebend. Bis zu einem Verhältnis der Gebäudelängs- zur          stimmung des hypothetischen
                                                                                 Gebäudeschmalseite von 4 zu 3 kann die Firstrichtung frei gewählt wer-       Dachprofils erforderliche First-
                                                                                 den.                                                                         richtung von Flachdachgebäuden
                                                                                                                                                              frei gewählt werden kann, wenn
                                                                                                                                                              das Verhältnis der Gebäude-

23
     Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 27. Mai 2006.
24
     Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 27. Mai 2006.

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                       Seite 11
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                 Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                              Kommentare, Hinweise auf
                          1                                                                                                                          Erläuterungsbericht
 (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)
                                                                                                                                                     längs- zur Gebäudeschmalseite
                                                                                                                                                     maximal 4 zu 3 beträgt (vgl.
                                                                                                                                                     BRKE I Nr. 99/2002 in BEZ 2002
                                                                                                                                                     Nr. 37). Das Verwaltungsgericht
                                                                                                                                                     hat diese Praxis im kürzlich ver-
                                                                                                                                                     öffentlichten Urteil
                                                                                                                                                     VB.2011.00668 (BEZ 2012 Nr. 4)
                                                                                                                                                     verworfen. Bei Gebäuden, wel-
                                                                                                                                                     che nicht wesentlich von der
                                                                                                                                                     Quadratform abweichen, sollte
                                                                                                                                                     die freie Firstwahl auf gesetzli-
                                                                                                                                                     chem Weg gewährleistet werden.

 Art. 8    Arealüberbauung                                                Art. 8    Arealüberbauung
 1                                                                        1
  Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen, ausgenommen W2b, sowie        Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen, ausgenommen W2b, sowie
 in allen Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig.        in allen Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig.

 2                                                                        2
  Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen.                        Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen.

                                                                          3                                                                          s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.3
                                                                           Für die Arealüberbauung müssen ausreichend Gemeinschaftsräume ge-
                                                                          schaffen werden und es ist von den für leichte Zweiräder zu erstellenden
                                                                          Abstellplätzen ein angemessener Anteil zu überdecken.

 3                                                                        4
  Innerhalb der Arealüberbauung gelten für die Grenz- und Gebäudeab-       Innerhalb der Arealüberbauung gelten für die Grenz- und Gebäudeab-
 stände die kantonalen Abstandsvorschriften. Gegen- über Grundstücken     stände die kantonalen Abstandsvorschriften. Gegenüber Grundstücken
 und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen       und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen
 Abstände einzuhalten.                                                    Abstände einzuhalten.

 4                                                                        5                                                                          In der neu geschaffenen Wohn-
  Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf in den zweigeschossigen           Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf in der Wohnzone W2 auf drei,
 Wohnzonen auf drei und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse     in der Wohnzone W3 auf vier, in der Wohnzone W4b auf fünf Vollgeschos-     zone W4b sind mit der Areal-
 erhöht werden. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschos-      se und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse erhöht werden. Die    überbauung fünf statt sieben
 sigen Wohnzonen 11,5 m und in den übrigen Zonen 25 m.                    maximale Gebäudehöhe beträgt in den Wohnzonen W2 und W3 12,5 m, in         Vollgeschosse zulässig. Ziel ist
                                                                          der Wohnzone W4b 15,5 m und in den übrigen Zonen 25 m.                     dabei in den durchgrünten
                                                                                                                                                     Wohnquartieren an topografisch
                                                                                                                                                     empfindlichen Lagen eine mass-
                                                                                                                                                     stabsgerechtere und quartierver-
                                                                                                                                                     träglichere Höhenentwicklung (s.
                                                                                                                                                     Art. 13 Abs. 1).
                                                                                                                                                     s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.1

 5                                                                        6
  Die Ausnützungsziffer darf in den Wohn- und Zentrumszonen sowie in       Die Ausnützungsziffer darf in den Wohn- und Zentrumszonen sowie in
 den Zonen für öffentliche Bauten Oe2–Oe5 um den nach folgender Formel    den Zonen für öffentliche Bauten Oe2–Oe5 um den nach folgender Formel
 berechneten Wert heraufgesetzt werden: Ausnützungsziffer geteilt durch   berechneten Wert heraufgesetzt werden: Ausnützungsziffer geteilt durch
 die gemäss Regelbauweise zulässige Vollgeschosszahl zuzüglich            die gemäss Regelbauweise zulässige Vollgeschosszahl zuzüglich

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                              Seite 12
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                      Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                                 Kommentare, Hinweise auf
                                  1                                                                                                                              Erläuterungsbericht
     (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)
     10 Prozentpunkte abzüglich in anrechenbaren Dachgeschossen realisierte        10 Prozentpunkte abzüglich in anrechenbaren Dachgeschossen realisierte
     Ausnützungsziffer. Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, muss die der reali-     Ausnützungsziffer. Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, muss die der reali-
     sierten Mehrausnützung entsprechende Fläche vollumfänglich dem Woh-           sierten Mehrausnützung entsprechende Fläche vollumfänglich dem Woh-
     nen dienen.                                                                   nen dienen.

                                                                                   7                                                                             Im Unterschied zu bestimmten
                                                                                    Für die Wohnzonen W4, W5 und W6 gilt im Rahmen der Arealüberbau-
                                                                                   ung in Abweichung von Art. 13 Abs. 1 und 3 zudem Folgendes:                   Wohnzonen, wo das anrechen-
                                                                                                                                                                 bare Untergeschoss neu durch
                                                                                   a)   ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig;                            ein zusätzliches Vollgeschoss
                                                                                   b)   das anrechenbare Untergeschoss darf höchstens zu einem Fünftel der       ersetzt wird und die Ausnüt-
                                                                                        Fläche, die sich je Geschoss bei gleichmässiger Aufteilung der ge-       zung entsprechend erhöht wird
                                                                                        samten zulässigen Ausnützung nach Regelbauweise ergäbe, mit an-          (s. Art. 13 Abs. 1 u. 3), ist mit
                                                                                        rechenbaren Räumen genutzt werden;                                       der Arealüberbauung weiterhin
                                                                                                                                                                 ein anrechenbares Unterge-
                                                                                   c)   dabei darf der fertige Boden des darüber liegenden Vollgeschosses        schoss in eingeschränktem
                                                                                        höher als 1 m über dem gewachsenen Boden längs der Gebäudeaus-           Mass zulässig.
                                                                                        senseite liegen.
                                                                                                                                                                 s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.1

     6                                                                             8
       Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen                 Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen
     oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 %           oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 %
     zu übertreffen. Wird der Ausnützungsbonus von 10 Prozentpunkten ge-           zu übertreffen. Wird der Ausnützungsbonus von 10 Prozentpunkten ge-
     mäss Abs. 5 ganz oder teilweise beansprucht, müssen Gebäude mindes-           mäss Abs. 5 ganz oder teilweise beansprucht, müssen Gebäude mindes-
     tens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen, so-          tens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen, so-
     fern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt     fern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt
     ist. Ist nur der Minergie-P- oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt,   ist. Ist nur der Minergie-P- oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt,
     ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Bei Arealüberbauungen, die be-       ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Bei Arealüberbauungen, die be-
     reits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüg-         reits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüg-
     lich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich        lich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich
     und wirtschaftlich zumutbar ist. Massgeblich sind die Standards des Ver-      und wirtschaftlich zumutbar ist. Massgeblich sind die Standards des Ver-
     eins Minergie oder die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt          eins Minergie oder die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt
     des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Ände-      des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Ände-
     rungen dieser Standards oder Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für    rungen dieser Standards oder Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für
                                25                                                                            26
     massgeblich zu erklären.                                                      massgeblich zu erklären.

     Art. 9      Hochhäuser                                                        Art. 9    Hochhäuser
     1                                                                             1
      Hochhäuser sind in den im entsprechenden Ergänzungsplan bezeichne-            Hochhäuser sind in den im entsprechenden Ergänzungsplan bezeichne-
     ten Gebieten zulässig.                                                        ten Gebieten zulässig.

     2                                                                             2
      Die zulässige Gesamthöhe beträgt in den Gebieten I und II 80 m und im         Die zulässige Gesamthöhe beträgt in den Gebieten I und II 80 m und im
     Gebiet III 40 m.                                                              Gebiet III 40 m.

25
     Geändert durch GRB vom 28. September 2011; Inkraftsetzung 1. April 2012.
26
     Geändert durch GRB vom 28. September 2011; Inkraftsetzung 1. April 2012.

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                          Seite 13
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                        Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                                   Kommentare, Hinweise auf
                                   1                                                                                                                                 Erläuterungsbericht
     (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)

     Abs. 3 27                                                                       Abs. 3 28

     Art. 10     Abgrabungen                                                         Art. 10     Abgrabungen, Aufschüttungen
     1                                                                               1
      Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein-              Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein-
     und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen sind zulässig.             und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen sind zulässig.

     2                                                                               2                                                                               Mit dem Ziel von besser in die
      Im Übrigen sind Abgrabungen nur gestattet, sofern das Mass der Gebäu-           Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zu-
     dehöhe ab dem gestalteten Terrain eingehalten bleibt und bei Erreichen          lässig. Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung          natürliche Topografie und Land-
     der zonengemässen Vollgeschosszahl kein Untergeschoss mehrheitlich              und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlau-           schaft eingepassten Gebäuden,
     über dem gestalteten Boden liegt.                                               fes können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden. Das             werden die Abgrabungsmöglich-
                                                                                     Mass der Gebäudehöhe muss auch ab dem gestalteten Terrain eingehal-             keiten eingeschränkt.
                                                                                     ten bleiben.                                                                    s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.4

     Art. 11     Begrünung; Spiel- und Ruheflächen; Gärten                           Art. 11     Begrünung; Spiel- und Ruheflächen; Gärten                           separate BZO-Teilrevision
     1                                                                               1                                                                               (öffentliche Auflage 13.2.–
      Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, in allen       In allen Zonen ist der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich ei-       16.4.2013)
     Zonen zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirt-              nes Flachdachs ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranla-
     schaftlich zumutbar ist. 29                                                     gen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht,    Gegenvorschlag; vgl. GRB vom
                                                                                     soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar      26. Februar 2014 (GR Nr.
                                                                                     ist.                                                                            2011/23)

     2                                                                               2
      Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen mindestens               Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen mindestens
     zwei Drittel, in den Quartiererhaltungszonen mindestens die Hälfte und in       zwei Drittel, in den Quartiererhaltungszonen mindestens die Hälfte und in
     Zentrumszonen mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten        Zentrumszonen mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten
     Parzellenfläche zu begrünen. Ein der Art der Überbauung entsprechender          Parzellenfläche zu begrünen. Ein der Art der Überbauung entsprechender
     Teil ist als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder Pflanzgarten her-   Teil ist als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder Pflanzgarten her-
     zurichten.                                                                      zurichten.

     3                                                                               3
      Die Herrichtung solcher Freizeit- oder Pflanzgärten, Spiel- oder Ruheflä-       Die Herrichtung solcher Freizeit- oder Pflanzgärten, Spiel- oder Ruheflä-
     chen kann bei bestehenden Mehrfamilienhäusern verlangt werden, wenn             chen kann bei bestehenden Mehrfamilienhäusern verlangt werden, wenn
     dafür ein Bedürfnis vorhanden und die Verpflichtung technisch und wirt-         dafür ein Bedürfnis vorhanden und die Verpflichtung technisch und wirt-
     schaftlich zumutbar ist.                                                        schaftlich zumutbar ist.

                                                                                     Art. 11a    Baumschutz                                                          Mit der Einführung einer Fällbe-
                                                                                     1                                                                               willigungspflicht für die im Ergän-
                                                                                      In den Baumschutzgebieten ist das Fällen von Bäumen mit einem
                                                                                                                                                                     zungsplan bezeichneten Gebiete
                                                                                     Stammumfang von mehr als 80 cm bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen
                                                                                                                                                                     sollen wichtige, stadtbildprägen-
                                                                                     Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk solcher Bäume, welche
                                                                                                                                                                     de Baumbestände gesichert
                                                                                     sich wie eine Beseitigung auswirken oder eine solche notwendig machen,
                                                                                                                                                                     werden.
                                                                                     eine Bewilligung.

27
     Aufgehoben durch Rechtsmittelentscheid.
28
     Aufgehoben durch Rechtsmittelentscheid.
29
     Änderung vorgesehen, noch nicht in Kraft (GRB vom 6. Juli 2001).

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                                 Seite 14
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                    Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                               Kommentare, Hinweise auf
                          1                                                                                                                              Erläuterungsbericht
 (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)
                                                                             2
                                                                              Bäume im Baumschutzgebiet mit einem Stammumfang von mehr als               s. Erläuterungsbericht Kap. 7.2.5
                                                                             80 cm sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen, sofern keine Gründe nach
                                                                             Abs. 5 lit. b, c oder d entgegenstehen.
                                                                             3
                                                                              Der massgebliche Stammumfang ist jeweils 1 m über dem gewachsenen
                                                                             Boden zu messen. Mehrstämmige Bäume fallen unter die Bestimmungen,
                                                                             wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von mehr als 80 cm aufweist
                                                                             oder die Summe des Umfangs der zwei dicksten Stämme grösser als
                                                                             100 cm ist.
                                                                             4
                                                                               Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Massnahmen zur polizei-
                                                                             lich gebotenen Freihaltung des Strassenraums.
                                                                             5
                                                                              Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn an der Erhaltung des Baumes
                                                                             kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn
                                                                             a)     der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort
                                                                                    erreicht hat,
                                                                             b)     der Baum im Sinne einer Pflegemassnahme zugunsten eines wert-
                                                                                    vollen Baumbestandes entfernt werden muss,
                                                                             c)     der Baum die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet und
                                                                                    keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
                                                                             d)     der Baum die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert.
                                                                             6
                                                                              Wird die Beseitigung von Bäumen bewilligt, kann eine angemessene Er-
                                                                             satzpflanzung verlangt werden. Die Beseitigung der Ersatzpflanzung be-
                                                                             darf, unabhängig vom Stammumfang, einer Bewilligung.

 Art. 12   Abstand gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen                     Art. 12      Abstand gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen
 1                                                                           1
  Fehlen Verkehrsbaulinien und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, ha-    Fehlen Verkehrsbaulinien und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, ha-
 ben oberirdische und unterirdische Gebäude gegenüber Strassen und           ben oberirdische und unterirdische Gebäude gegenüber Strassen und
 Plätzen einen Abstand von 6 m und gegenüber Wegen einen Abstand von         Plätzen einen Abstand von 6 m und gegenüber Wegen einen Abstand von
 3,5 m einzuhalten.                                                          3,5 m einzuhalten.

 2                                                                           2
  Mauern, Einfriedungen und Pflanzen unterliegen gegenüber Strassen,          Mauern, Einfriedungen und Pflanzen unterliegen gegenüber Strassen,
 Plätzen und Wegen keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber nicht ge-    Plätzen und Wegen keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber nicht ge-
 setzliche Zufahrten behindern, die Verkehrssicherheit gefährden, Stras-     setzliche Zufahrten behindern, die Verkehrssicherheit gefährden, Stras-
 senkörper oder Leitungen beeinträchtigen.                                   senkörper oder Leitungen beeinträchtigen.

 3                                                                           3
  Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten:                   Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten:
 a) 4,8 m über Versorgungsrouten Typ I;                                      a) 4,8 m über Versorgungsrouten Typ I;
 b) 5,2 m über Versorgungsrouten Typ II;                                     b) 5,2 m über Versorgungsrouten Typ II;
 c) 6,0 m über Strassen mit elektrischen Fahrleitungen für Tram oder         c) 6,0 m über Strassen mit elektrischen Fahrleitungen für Tram oder
    Trolleybus;                                                                 Trolleybus;

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                  Seite 15
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                     Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)         Kommentare, Hinweise auf
                               1                                                                                                    Erläuterungsbericht
 (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)
 d) 2,5 m über Trottoirs sowie Fuss- und Radwegen.                            d) 2,5 m über Trottoirs sowie Fuss- und Radwegen.

 C.           Wohnzonen                                                       C.           Wohnzonen

 Art. 13      Grundmasse                                                      Art. 13      Grundmasse
 1                                                                            1
  Es gelten folgende Grundmasse:                                              Es gelten folgende Grundmasse:
                                                                                                                                    In den Wohnzonen W2 (teilwei-
                         W2bI      W2bII   W2bIII   W2    W3     W4     W5                            W2bI   W2bII   W2bIII   W2
                                                                                                                                    se) bis W5 (BZO 99) bzw. neu
     Vollgeschosse       2         2       2        2     3      4      5         Vollgeschosse       2      2       2        2     W3–W6 (BZO-Teilrevision) ist
     max.                                                                         max.                                              anstelle des anrechenbaren Un-
     anrechenbares       1         1       1        1     1      1      1         anrechenbares
                                                                                                                                    tergeschosses ein zusätzliches
                                                                                                      1      1       1        1
     Untergeschoss                                                                Untergeschoss                                     Vollgeschoss zulässig. Die Aus-
     max.                                                                         max.                                              nützungsziffer wird um die Grös-
     anrechenbares       1         1       1        1     1      1      1                                                           se eines durchschnittlichen Voll-
                                                                                  anrechenbares       1      1       1        1
     Dachgeschoss                                                                 Dachgeschoss
                                                                                                                                    geschosses erhöht, womit die
     max.                                                                         max.                                              Änderung ausnützungsneutral
                                                                                                                                    ist. Die Gebäudehöhe wird leicht
     Gebäudehöhe         8,5       8,5     8,5      8,5   11,5   14,7   18        Gebäudehöhe         8,5    8,5     8,5      8,5
     max. (m)                                                                                                                       um max. 1 m erhöht.
                                                                                  max. (m)
                                                                                                      9      9       9        9     s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.1
     Grundgrenz-         5         5       5        5     5      5      5         Grundgrenz-         5      5       5        5
     Abstand min. (m)                                                             Abstand min. (m)
     Gebäudelänge        25        20                                             Gebäudelänge        25     20
     inkl. besondere                                                              inkl. besondere
     Gebäude max. (m)                                                             Gebäude max. (m)
     Ausnützungsziffer   40        40      45       60    90     130    170       Ausnützungsziffer   40     40      45       60
     max. (%)                                                                     max. (%)
     Überbauungsziffer   22        22      25                                     Überbauungsziffer   22     22      25
     max. (%)                                                                     Hauptgebäude
                                                                                  max. (%)

                                                                                                                                    Der neue Zonentyp W4b wird zur
                                                                                                                                    Differenzierung der heute gross-
                                                                                                                                    flächig über die ganze Stadt ver-
                                                                                                                                    teilten, dreigeschossigen Wohn-
                                                                                                                                    zone W3 (BZO-Teilrevision: W4)
                                                                                                                                    in durchgrünten Wohnquartieren
                                                                                                                                    an topografisch sensiblen Lagen
                                                                                                                                    eingeführt. Die Ausnützungsziffer
                                                                                                                                    beträgt 105 %. Die Vorschriften
                                                                                                                                    der neuen Zone W4b ermögli-

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                              Seite 16
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                  Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                                        Kommentare, Hinweise auf
                          1                                                                                                                                     Erläuterungsbericht
 (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)
                                                                                                                                                                chen eine bauliche Entwicklung,
                                                                                                                                                                die sich an den quartiertypischen
                                                                                                                                                                Bebauungs- und Freiraumstruk-
                                                                                                                                                                turen orientiert. Somit kann die
                                                                                                   W2           W3              W4              W5
                                                                                                                                                                Qualität dieser Wohnquartiere
                                                                                                   W3    W4b    W4              W5              W6              besser gesichert werden.
                                                                               Vollgeschosse       2            3               4               5               s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.2
                                                                               max.
                                                                                                   3     4      4               5               6

                                                                               anrechenbares       1            1               1               1
                                                                               Untergeschoss
                                                                               max.                0     0      0               0               0
                                                                                                                vorbehältlich   vorbehältlich   vorbehältlich

                                                                                                                Art. 8 Abs. 7   Art. 8 Abs. 7   Art. 8 Abs. 7

                                                                               anrechenbares       1     1      1               1               1
                                                                               Dachgeschoss
                                                                               max.
                                                                               Gebäudehöhe         8,5          11,5            14,7            18
                                                                               max. (m)
                                                                                                   9,5   12,5   12,5            15,5            18,5

                                                                               Grundgrenz-         5     5      5               5               5
                                                                               Abstand min. (m)
                                                                               Gebäudelänge
                                                                               inkl. besondere
                                                                               Gebäude max. (m)
                                                                               Ausnützungsziffer   60           90              130             170
                                                                               max. (%)
                                                                                                   90    105    120             165             205

                                                                               Überbauungsziffer
                                                                               Hauptgebäude
                                                                               max. (%)

 2                                                                         2                                                                                    Abs. 2 lit. b wird präzisiert wegen
  In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung gel-    In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung gel-
 ten:                                                                      ten:                                                                                 der – abgesehen von prägnanten
                                                                                                                                                                Eck- und Platzsituationen – un-
 a) die kantonalen Abstandsvorschriften                                    a) die kantonalen Abstandsvorschriften, rückwärtig jedoch ausgehend von              erwünschten Interpretation in der
                                                                              einem Grundgrenzabstand von 5 m;                                                  Praxis, dass die erhöhte Ausnüt-
 b) innerhalb eines 12 m breiten Grundstückstreifens, gemessen ab der
    Baulinie oder der Strassenabstandslinie, eine Ausnützungsziffer nach   b) innerhalb eines 12 m breiten Grundstückstreifens entlang den im Zo-               zung auch seitlich oder gegen-
    der Formel: Zahl der zulässigen Vollgeschosse mal 100%. Eine Über-        nenplan bezeichneten Strassen, gemessen ab der Baulinie oder der                  über rückliegenden Erschlies-
    tragung der Mehrausnützung auf andere Parzellen oder Parzellenteile       Strassenabstandslinie, eine Ausnützungsziffer nach der Formel: Zahl               sungsstrassen gelte und die
    ist nicht zulässig.                                                       der zulässigen Vollgeschosse mal 100 %. Eine Übertragung dieser                   erhöhte Ausnützung auf andere
                                                                              Mehr Ausnützung auf andere Parzellen oder Parzellenteile ist nicht zu-            Parzellenteile ausserhalb des

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                           Seite 17
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Bauordnung rechtskräftig                                                   Änderungen der Bauordnung (Teilrevision 2014)                               Kommentare, Hinweise auf
                          1                                                                                                                             Erläuterungsbericht
 (GRB vom 23. Okt. 1991 mit Änderungen bis 16. Nov. 2011)
                                                                                 lässig.                                                                12 m breiten Streifens übertra-
                                                                                                                                                        gen werden dürfe.
                                                                                                                                                        s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.3

                                                                            3                                                                           Mit der Vorschrift zur höhen-
                                                                            Für die Wohnzonen W3, W4b, W4, W5 und W6 gilt zudem Folgendes:
                                                                                                                                                        mässigen Ansetzung des unters-
                                                                            a)    Der fertige Boden des untersten Vollgeschosses oder des ein solches   ten Vollgeschosses (Erdge-
                                                                                  ersetzenden Untergeschosses darf nicht höher als 1 m über dem ge-     schoss) wird dafür gesorgt, dass
                                                                                  wachsenen Boden längs der Gebäudeaussenseite liegen;                  das Untergeschoss zukünftig
                                                                                                                                                        auch wirklich wie ein Unterge-
                                                                            b)    Ersetzt ein Untergeschoss ein Vollgeschoss, darf der fertige Boden    schoss in Erscheinung tritt.
                                                                                  des darüber liegenden Vollgeschosses höher als 1 m über dem ge-
                                                                                  wachsenen Boden längs der Gebäudeaussenseite liegen.                  s. Erläuterungsbericht Kap. 7.3.1

 Art. 14    Mehrlängenzuschlag                                              Art. 14        Mehrlängenzuschlag
 1                                                                          1
  In den folgenden Zonen erhöht sich der Grenzabstand bei Fassadenlän-       In den folgenden Zonen erhöht sich der Grenzabstand bei Fassadenlän-
 gen von mehr als 12 m um 1/3 der Mehrlänge, jedoch höchstens auf fol-      gen von mehr als 12 m um 1/3 der Mehrlänge, jedoch höchstens auf fol-
 gende Masse:                                                               gende Masse:
     W2bI    W2bII      W2bIII   W2         W3        W4         W5             W2bI   W2bII   W2bIII W2      W2 W3   W4b    W3 W4   W4 W5    W5 W6
     10 m    10 m       10 m     10 m       11 m      12 m       13 m           10 m   10 m    10 m    10 m   10 m    11 m   11 m    12 m     13 m

 2                                                                          2
  In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung          In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung
 entfällt der Mehrlängenzuschlag.                                           entfällt der Mehrlängenzuschlag.

 3                                                                          3
  Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen            Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen
 Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Ge-           Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Ge-
 bäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet.                        bäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet.

 Art. 15    Herabsetzung des Grenzabstandes                                 Art. 15        Herabsetzung des Grenzabstandes
 Der Grenzabstand gemäss Art. 13 und 14 verringert sich für jedes wegge-    Der Grenzabstand gemäss Art. 13 und 14 verringert sich für jedes wegge-
 lassene Vollgeschoss um 1 m bis höchstens auf das kantonale Mindest-       lassene und nicht durch ein Untergeschoss ersetzte Vollgeschoss um 1 m
 mass, sofern auch die der reduzierten Vollgeschosszahl entsprechende       bis höchstens auf das kantonale Mindestmass, sofern auch die der redu-
 Gebäudehöhe gemäss Art. 13 der jeweiligen Zone nicht überschritten wird.   zierten   Vollgeschosszahl      entsprechende   Gebäudehöhe     gemäss
                                                                            Art. 13 Abs. 1 der jeweiligen Zone, und in der Wohnzone W3 eine solche
                                                                            von 6,5 m, nicht überschritten wird.

 Art. 16    Nutzweise                                                       Art. 16        Nutzweise                                                    Aufgrund der neuen Regelung,
 1                                                                                                                                                      wonach in bestimmten Wohnzo-
  In Gebieten mit einem Wohnanteil von 90 % sind nebst Wohnnutzungen        1In Gebieten den zweigeschossigen Wohnzonen mit einem Wohnanteil
                                                                                                                                                        nen das anrechenbare Unterge-
 nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig.         von 90 %, in den drei- bis fünfgeschossigen Wohnzonen mit einem Wohn-       schoss durch ein zusätzliches
                                                                            anteil von 66 % und mehr und in den sechsgeschossigen Wohnzonen mit         Vollgeschoss ersetzt wird, müs-
                                                                            einem Wohnanteil von 83 % sind nebst Wohnnutzungen nur nicht störende       sen die Wohnanteile systema-
                                                                            Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig.                             tisch angepasst werden. Ent-

Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich – BZO 2014                                                                                                                 Seite 18
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung)
Sie können auch lesen