HOTELA Krankenkasse Statuten

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HOTELA Krankenkasse Statuten
01.2011

                          HOTELA Krankenkasse

                                          Statuten
                                      Gültig ab 1. Januar 2011

Rue d e la Gare 18, Case po stale 125 1, 1 820 Mo ntr eux 1, T él. 021 9 62 4 9 49 , www. ho tela.ch
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                       I.       Name, Sitz, Zweck
                       Art. 1

Name, Rechtsnatur,     1
                        Unter dem Namen « HOTELA Krankenkasse », « HOTELA Caisse maladie »,
Sitz und               « HOTELA Cassa malattia » (nachstehend « die Stiftung ») besteht eine gemäss Art.
Registrierung          80ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches am 19.09.1962 mit einem gewidmeten
                       Vermögen von CHF 50'000.- errichtete Stiftung.
                       2
                        Die Stiftung hat ihren Sitz in Montreux und ist ins Handelsregister des Kantons Waadt
                       eingetragen.
                       3
                        Die Stiftung ist vom Bund gemäss Art. 68 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes vom
                       18. März 1994 (KVG) anerkannt und unter der Nummer 1520 eingetragen.

                       Art. 2
                       1
Zweck                   Die Stiftung bezweckt die Durchführung der Taggeldversicherung gemäss KVG im Falle
                       von Krankheit und Mutterschaft.
                       2
                        Die Stiftung kann zur Erfüllung ihres Zwecks Zusammenarbeitsverträge abschliessen,
                       sich an Organisationen anschliessen, sich an andern Versicherungsträgern beteiligen,
                       selber solche gründen oder übernehmen.

                       Art. 3

Tätigkeitsgebiet       Die Stiftung kann in allen Kantonen tätig sein.

                       II.      Regelung der Versicherungen, Finanzierung
                       Art. 4
                       1
Reglemente              Für die Versicherung gemäss Art. 2, Abs. 1 wird ein Reglement erlassen, welches für
                       Versicherungsnehmer, Versicherte und andere Anspruchsberechtigte verbindlich ist.
                       2
                        In diesem Reglement sind insbesondere geregelt der Anschluss an eine Versicherung,
                       die Pflichten der Versicherungsnehmer und der Versicherten und der Leistungsumfang
                       der Versicherung.
                       3
                        Der gültige Text des Reglements ist im Internet publiziert (www.hotela.ch) und wird
                       den Versicherungsnehmern und den Versicherten auf Anfrage in deutscher,
                       französischer oder italienischer Sprache abgegeben.

                       Art. 5
                       1
Finanzierung            Die Versicherungsnehmer entrichten Prämien und allenfalls besonders ausgewiesene
                       Beiträge an die Verwaltungskosten, welche durch den Stiftungsrat festgelegt werden.
                       2
                        Die Prämien und Beiträge an die Verwaltungskosten sind so zu bestimmen, dass ein
                       Gleichgewicht zwischen Aufwand und Ertrag gewahrt ist und zusätzlich die
                       notwendigen Rückstellungen und Reserven gebildet und aufrecht erhalten werden
                       können.

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                       III.      Organisation
                       Art. 6

Organe                 Die Organe der Stiftung sind:
                       a) der Stiftungsrat
                       b) die Revisionsstelle

                       a)        Der Stiftungsrat
                       Art. 7
                       1
Zusammensetzung,        Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht aus neun Personen.
Konstituierung         2
                        Er setzt sich zusammen aus:
                       a) dem Präsidenten der HOTELA AHV-Ausgleichskasse, als Präsident;
                       b) weiteren acht Mitgliedern, welche dem Kassenvorstand der HOTELA AHV-
                       Ausgleichskasse angehören. Diese Mitglieder werden durch den Kassenvorstand gewählt.
                       Je 4 müssen Vertreter der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer sein.
                       3
                        Mit Ausnahme der Bestimmung seines Präsidenten organisiert und konstituiert sich der
                       Stiftungsrat selbst.

                       Art. 8

Amtsdauer              Der Stiftungsrat wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Während der
                       Amtsdauer neu gewählte Mitglieder vollenden die Amtsdauer ihrer Vorgänger.

                       Art. 9

Einberufung,           1
                        Der Stiftungsrat wird durch den Präsidenten oder eine von ihm beauftragte Person
Traktandenliste,       nach Bedarf einberufen.
Protokoll              2
                        Zwei Mitglieder des Stiftungsrates können vom Präsidenten die Einberufung des
                       Stiftungsrates unter Angabe der Traktanden und Anträge verlangen. Eine Sitzung hat
                       innert vier Wochen nach Eingang des Begehrens beim Präsidenten stattzufinden.
                       3
                        Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor der Sitzung
                       mit der Traktandenliste und, soweit möglich, mit den erforderlichen Unterlagen.
                       4
                        Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann Beschluss gefasst werden, sofern alle
                       Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und der Behandlung einstimmig
                       zugestimmt haben.
                       5
                        Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem mindestens die Anträge und
                       Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll steht der operativen Führung zur
                       Verfügung. Die Revisionsstelle hat Einsicht in das Protokoll.

                       Art. 10
                       1
Beschlussfassung        Der Stiftungsrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder
                       anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                       2
                        Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
                       3
                        Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied
                       des Stiftungsrates eine mündliche Behandlung verlangt. Die Gültigkeit eines Beschlusses
                       im schriftlichen Verfahren setzt die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates
                       voraus. Die Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.

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                       Art. 11

Aufgaben               Dem Stiftungsrat obliegen folgende Aufgaben und er verfügt über folgende Befugnisse:
                          a) Wahl der Revisionsstelle;
                          b) Wahl seines Vize-Präsidenten und allenfalls Festlegung von Ausschüssen und
                              Bezeichnung deren Mitglieder;
                          c) Festlegung des geografischen Tätigkeitsbereiches gestützt auf Art. 3;
                          d) Erlass der Reglemente gemäss Art. 4;
                          e) Festlegung der Prämien und allfälliger Beiträge an die Verwaltungskosten
                              gemäss Art. 5;
                          f) Erlass der Grundsätze für die Bewirtschaftung des Vermögens;
                          g) Entscheid über die Finanzplanung;
                          h) Erteilen der Anweisungen für die operative Führung und deren Überwachung;
                          i) Entscheide und Abschluss von Verträgen gestützt auf Art. 2, Abs. 2;
                          j) Entscheid über das Ausmass der Rückversicherung und Abschluss von
                              Rückversicherungsverträgen;
                          k) Regeln der allgemeinen Information der Versicherungsnehmer und der
                              Versicherten;
                          l) Verabschiedung der Antworten auf Anfragen von Versicherungsnehmern und
                              Versicherten hinsichtlich Leistungen in ausserordentlichen Fällen;
                          m) Entscheid über die Einleitung von Prozessen;
                          n) Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und Verabschiedung der
                              Berichte an die Aufsichtsbehörde;
                          o) Entscheid über die Änderung der Statuten;
                          p) Entscheid über die Liquidation der Stiftung.

                       Art. 12
                       1
Vertretung nach         In Belangen, welche dem Stiftungsrat vorbehalten sind, wird die Stiftung durch den
aussen, Zeichnungs-    Präsidenten, den Vize-Präsidenten und den Generaldirektor HOTELA vertreten, in allen
berechtigung           anderen Belangen durch die operative Führung.
                       2
                        Die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien führen der Präsident und der Vize-
                       Präsident des Stiftungsrates, der Generaldirektor HOTELA sowie die von ihm
                       bezeichneten Personen. Für einfache Formularkorrespondenz genügt eine Unterschrift.
                       3
                        Im Geldverkehr ist stets Kollektivunterschrift erforderlich.

                       b)        Die Revisionsstelle
                       Art. 13
                       1
Revisionsstelle         Als Revisionsstelle wird diejenige Revisionsstelle eingesetzt, welche die HOTELA AHV-
                       Ausgleichskasse revidiert.
                       2
                        Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt 1 Jahr.
                       3
                        Die Revisionsstelle übt ihre Verpflichtungen gemäss ihren Berufsvorschriften und den
                       Anforderungen der Aufsichtsbehörde aus. Sie überprüft mindestens einmal pro Jahr die
                       Jahresrechnung der Stiftung und legt den Revisionsbericht dem Stiftungsrat schriftlich
                       vor.

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                       IV.       Die operative Führung
                       Art. 14
                       1
Operative Führung       Die operative Führung der Geschäfte der Stiftung obliegt der HOTELA AHV-
                       Ausgleichskasse als übertragene Aufgabe im Sinne von Art. 63, Abs. 4 AHVG. Die
                       operative Führung wird durch den Generaldirektor HOTELA vertreten.
                       2
                        Die operative Führung ist für alle Aufgaben zuständig und für alle Entscheidungen
                       kompetent, welche nicht gemäss Art. 11 dem Stiftungsrat vorbehalten sind oder durch
                       den Stiftungsrat mittels Einzelentscheid anders zugeteilt werden.

                       V.        Rechnungswesen
                       Art. 15
                       1
Rechnungswesen,         Das Rechnungswesen ist gemäss den Vorschriften des Bundes so zu gestalten, dass die
Rechnungsjahr          Vermögenslage sowie die Schulden, Forderungen und die Rechnungsergebnisse der
                       einzelnen Geschäftsjahre jederzeit festgestellt werden können, und eine einwandfreie
                       Kontrolle aller Geschäftsfälle gewährleistet ist.
                       2
                        Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

                       Art. 16
                       1
Bewirtschaftung des     Das Vermögen ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Liquidität sowie unter
Vermögens              Beachtung einer ausgewogenen Risikoverteilung zu bewirtschaften.
                       2
                        Der Stiftungsrat legt die Grundsätze für die Bewirtschaftung unter Beachtung allfälliger
                       gesetzlicher Vorschriften fest.

                       Art. 17

Verwendung des         Das Vermögen der Stiftung, insbesondere die Reserven, darf auch bei ihrer Liquidation
Vermögens              nur zum Zweck der Versicherungen verwendet werden. Entsprechende Entscheide trifft
                       der Stiftungsrat in Ausübung seiner Kompetenz gemäss Art. 11, lit. p.

                       VI.       Schlussbestimmungen
                       Art. 18

Bekanntmachungen       1
                        Informationen in rechtsverbindlicher Form für die Versicherungsnehmer und die
                       Versicherten erfolgen durch Zirkular.
                       2
                        Das Reglement über die Versicherung (Art. 4) ist mit seiner Publikation im Internet
                       verbindlich.

                       Art. 19

Rechtsverbindliche     Die Statuten werden in deutscher und französischer Sprache abgefasst und im Internet
Sprache                (www.hotela.ch) publiziert. Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung.

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                       Art. 20

Inkrafttreten          Diese Statuten wurden durch den Stiftungsrat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 2010
                       genehmigt. Sie treten am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 1. Januar
                       2010.

                       HOTELA Krankenkasse

                       Der Präsident                                  Der Generaldirektor

                       Dr. Ulrich Grete                               Michael Bolt

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