HOTELA Krankenkasse Statuten
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01.2011 HOTELA Krankenkasse Statuten Gültig ab 1. Januar 2011 Rue d e la Gare 18, Case po stale 125 1, 1 820 Mo ntr eux 1, T él. 021 9 62 4 9 49 , www. ho tela.ch
Seite 1 I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name, Rechtsnatur, 1 Unter dem Namen « HOTELA Krankenkasse », « HOTELA Caisse maladie », Sitz und « HOTELA Cassa malattia » (nachstehend « die Stiftung ») besteht eine gemäss Art. Registrierung 80ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches am 19.09.1962 mit einem gewidmeten Vermögen von CHF 50'000.- errichtete Stiftung. 2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Montreux und ist ins Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen. 3 Die Stiftung ist vom Bund gemäss Art. 68 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 (KVG) anerkannt und unter der Nummer 1520 eingetragen. Art. 2 1 Zweck Die Stiftung bezweckt die Durchführung der Taggeldversicherung gemäss KVG im Falle von Krankheit und Mutterschaft. 2 Die Stiftung kann zur Erfüllung ihres Zwecks Zusammenarbeitsverträge abschliessen, sich an Organisationen anschliessen, sich an andern Versicherungsträgern beteiligen, selber solche gründen oder übernehmen. Art. 3 Tätigkeitsgebiet Die Stiftung kann in allen Kantonen tätig sein. II. Regelung der Versicherungen, Finanzierung Art. 4 1 Reglemente Für die Versicherung gemäss Art. 2, Abs. 1 wird ein Reglement erlassen, welches für Versicherungsnehmer, Versicherte und andere Anspruchsberechtigte verbindlich ist. 2 In diesem Reglement sind insbesondere geregelt der Anschluss an eine Versicherung, die Pflichten der Versicherungsnehmer und der Versicherten und der Leistungsumfang der Versicherung. 3 Der gültige Text des Reglements ist im Internet publiziert (www.hotela.ch) und wird den Versicherungsnehmern und den Versicherten auf Anfrage in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgegeben. Art. 5 1 Finanzierung Die Versicherungsnehmer entrichten Prämien und allenfalls besonders ausgewiesene Beiträge an die Verwaltungskosten, welche durch den Stiftungsrat festgelegt werden. 2 Die Prämien und Beiträge an die Verwaltungskosten sind so zu bestimmen, dass ein Gleichgewicht zwischen Aufwand und Ertrag gewahrt ist und zusätzlich die notwendigen Rückstellungen und Reserven gebildet und aufrecht erhalten werden können. Rue d e la Gare 18, Case po stale 125 1, 1 820 Mo ntr eux 1, T él. 021 9 62 4 9 49 , www. ho tela.ch
Seite 2 III. Organisation Art. 6 Organe Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat b) die Revisionsstelle a) Der Stiftungsrat Art. 7 1 Zusammensetzung, Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht aus neun Personen. Konstituierung 2 Er setzt sich zusammen aus: a) dem Präsidenten der HOTELA AHV-Ausgleichskasse, als Präsident; b) weiteren acht Mitgliedern, welche dem Kassenvorstand der HOTELA AHV- Ausgleichskasse angehören. Diese Mitglieder werden durch den Kassenvorstand gewählt. Je 4 müssen Vertreter der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer sein. 3 Mit Ausnahme der Bestimmung seines Präsidenten organisiert und konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Art. 8 Amtsdauer Der Stiftungsrat wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder vollenden die Amtsdauer ihrer Vorgänger. Art. 9 Einberufung, 1 Der Stiftungsrat wird durch den Präsidenten oder eine von ihm beauftragte Person Traktandenliste, nach Bedarf einberufen. Protokoll 2 Zwei Mitglieder des Stiftungsrates können vom Präsidenten die Einberufung des Stiftungsrates unter Angabe der Traktanden und Anträge verlangen. Eine Sitzung hat innert vier Wochen nach Eingang des Begehrens beim Präsidenten stattzufinden. 3 Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor der Sitzung mit der Traktandenliste und, soweit möglich, mit den erforderlichen Unterlagen. 4 Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann Beschluss gefasst werden, sofern alle Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und der Behandlung einstimmig zugestimmt haben. 5 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem mindestens die Anträge und Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll steht der operativen Führung zur Verfügung. Die Revisionsstelle hat Einsicht in das Protokoll. Art. 10 1 Beschlussfassung Der Stiftungsrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. 3 Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates eine mündliche Behandlung verlangt. Die Gültigkeit eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren setzt die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates voraus. Die Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Rue d e la Gare 18, Case po stale 125 1, 1 820 Mo ntr eux 1, T él. 021 9 62 4 9 49 , www. ho tela.ch
Seite 3 Art. 11 Aufgaben Dem Stiftungsrat obliegen folgende Aufgaben und er verfügt über folgende Befugnisse: a) Wahl der Revisionsstelle; b) Wahl seines Vize-Präsidenten und allenfalls Festlegung von Ausschüssen und Bezeichnung deren Mitglieder; c) Festlegung des geografischen Tätigkeitsbereiches gestützt auf Art. 3; d) Erlass der Reglemente gemäss Art. 4; e) Festlegung der Prämien und allfälliger Beiträge an die Verwaltungskosten gemäss Art. 5; f) Erlass der Grundsätze für die Bewirtschaftung des Vermögens; g) Entscheid über die Finanzplanung; h) Erteilen der Anweisungen für die operative Führung und deren Überwachung; i) Entscheide und Abschluss von Verträgen gestützt auf Art. 2, Abs. 2; j) Entscheid über das Ausmass der Rückversicherung und Abschluss von Rückversicherungsverträgen; k) Regeln der allgemeinen Information der Versicherungsnehmer und der Versicherten; l) Verabschiedung der Antworten auf Anfragen von Versicherungsnehmern und Versicherten hinsichtlich Leistungen in ausserordentlichen Fällen; m) Entscheid über die Einleitung von Prozessen; n) Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und Verabschiedung der Berichte an die Aufsichtsbehörde; o) Entscheid über die Änderung der Statuten; p) Entscheid über die Liquidation der Stiftung. Art. 12 1 Vertretung nach In Belangen, welche dem Stiftungsrat vorbehalten sind, wird die Stiftung durch den aussen, Zeichnungs- Präsidenten, den Vize-Präsidenten und den Generaldirektor HOTELA vertreten, in allen berechtigung anderen Belangen durch die operative Führung. 2 Die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien führen der Präsident und der Vize- Präsident des Stiftungsrates, der Generaldirektor HOTELA sowie die von ihm bezeichneten Personen. Für einfache Formularkorrespondenz genügt eine Unterschrift. 3 Im Geldverkehr ist stets Kollektivunterschrift erforderlich. b) Die Revisionsstelle Art. 13 1 Revisionsstelle Als Revisionsstelle wird diejenige Revisionsstelle eingesetzt, welche die HOTELA AHV- Ausgleichskasse revidiert. 2 Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt 1 Jahr. 3 Die Revisionsstelle übt ihre Verpflichtungen gemäss ihren Berufsvorschriften und den Anforderungen der Aufsichtsbehörde aus. Sie überprüft mindestens einmal pro Jahr die Jahresrechnung der Stiftung und legt den Revisionsbericht dem Stiftungsrat schriftlich vor. Rue d e la Gare 18, Case po stale 125 1, 1 820 Mo ntr eux 1, T él. 021 9 62 4 9 49 , www. ho tela.ch
Seite 4 IV. Die operative Führung Art. 14 1 Operative Führung Die operative Führung der Geschäfte der Stiftung obliegt der HOTELA AHV- Ausgleichskasse als übertragene Aufgabe im Sinne von Art. 63, Abs. 4 AHVG. Die operative Führung wird durch den Generaldirektor HOTELA vertreten. 2 Die operative Führung ist für alle Aufgaben zuständig und für alle Entscheidungen kompetent, welche nicht gemäss Art. 11 dem Stiftungsrat vorbehalten sind oder durch den Stiftungsrat mittels Einzelentscheid anders zugeteilt werden. V. Rechnungswesen Art. 15 1 Rechnungswesen, Das Rechnungswesen ist gemäss den Vorschriften des Bundes so zu gestalten, dass die Rechnungsjahr Vermögenslage sowie die Schulden, Forderungen und die Rechnungsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre jederzeit festgestellt werden können, und eine einwandfreie Kontrolle aller Geschäftsfälle gewährleistet ist. 2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 16 1 Bewirtschaftung des Das Vermögen ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Liquidität sowie unter Vermögens Beachtung einer ausgewogenen Risikoverteilung zu bewirtschaften. 2 Der Stiftungsrat legt die Grundsätze für die Bewirtschaftung unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Vorschriften fest. Art. 17 Verwendung des Das Vermögen der Stiftung, insbesondere die Reserven, darf auch bei ihrer Liquidation Vermögens nur zum Zweck der Versicherungen verwendet werden. Entsprechende Entscheide trifft der Stiftungsrat in Ausübung seiner Kompetenz gemäss Art. 11, lit. p. VI. Schlussbestimmungen Art. 18 Bekanntmachungen 1 Informationen in rechtsverbindlicher Form für die Versicherungsnehmer und die Versicherten erfolgen durch Zirkular. 2 Das Reglement über die Versicherung (Art. 4) ist mit seiner Publikation im Internet verbindlich. Art. 19 Rechtsverbindliche Die Statuten werden in deutscher und französischer Sprache abgefasst und im Internet Sprache (www.hotela.ch) publiziert. Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung. Rue d e la Gare 18, Case po stale 125 1, 1 820 Mo ntr eux 1, T él. 021 9 62 4 9 49 , www. ho tela.ch
Seite 5 Art. 20 Inkrafttreten Diese Statuten wurden durch den Stiftungsrat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 2010 genehmigt. Sie treten am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 1. Januar 2010. HOTELA Krankenkasse Der Präsident Der Generaldirektor Dr. Ulrich Grete Michael Bolt Rue d e la Gare 18, Case po stale 125 1, 1 820 Mo ntr eux 1, T él. 021 9 62 4 9 49 , www. ho tela.ch
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