Informationsbroschüre für Vereine

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Informationsbroschüre für Vereine
Niedersächsisches
Finanzministerium

Informationsbroschüre
für Vereine
Informationsbroschüre für Vereine
Inhalt

Welche Steuergesetze sind für Vereine wichtig?                              6

1.     Der Verein im Zivilrecht                                             8
1.1.   Was ist ein Verein?                                                  8
1.2.   Unterscheidung: eingetragener Verein – nicht eingetragener Verein    9
1.3.   Andere Rechtsformen                                                  9

2.   Die Bedeutung der Gemeinnützigkeit                                    10
2.1. Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit                   11
2.2. Welche Zwecke sind steuerbegünstigt und welche Kriterien
     müssen dabei beachtet werden?                                         12
     Gemeinnützige Zwecke                                                  12
     Förderung der Allgemeinheit                                           15
     Mildtätige Zwecke                                                     17
     Kirchliche Zwecke                                                     17
     Zweckverwirklichung im Ausland                                        17
     Selbstlosigkeit                                                       17
     Ausschließlichkeit                                                    20
     Unmittelbarkeit                                                       20
     Welche Betätigungen sind aus steuerlicher Sicht unbeachtlich?         21
2.3. „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit                                    23
     Gemeinnützige Satzung                                                 23
     Vergütungen an Vorstandsmitglieder                                    23
     Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung                        24
     „Anerkennungsverfahren“ beim Finanzamt                                24

3.   Besteuerung von Vereinen                                              26
3.1. Welche Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins sind
     ertragsteuerfrei, welche nicht?                                       27
3.2. Welche wirtschaftlichen Betätigungen eines Vereins
     sind steuerbegünstigt?                                                28
     Was ist unter einem Zweckbetrieb zu verstehen?                        28
     Besondere steuerbegünstigte Zweckbetriebe                             29
     Wann sind sportliche Veranstaltungen nicht mehr
     steuerbegünstigt (Zweckbetriebsgrenze)?                               30
     Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze                    32
     Wie wirkt sich ein Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze aus?          32
     Wann gilt ein Sportler als bezahlt?                                   33
     In welchen Fällen ist der Verzicht auf die Anwendung der
     Zweckbetriebsgrenze für den Verein günstiger?                         33
3.3. Wann liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
     Geschäftsbetrieb vor?                                                 34
     Sponsoring                                                            35

                                                                                3
Informationsbroschüre für Vereine
Inhalt                                                                 Inhalt

         Bis zu welcher Höhe sind Einnahmen aus dem                             Höchstgrenze des Spendenabzugs                                   65
         steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb                    Vertrauensschutz                                                 65
         eines Vereins von Körperschaft- und Gewerbesteuer                 5.3. Was hat der Spendenempfänger zu beachten?                        66
         befreit (Besteuerungsgrenze)?                                37        Nachweis über Einnahme und Verwendung der Zuwendungen            66
         Mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe             Haftung                                                          66
         eines Vereins                                                39
         Verfahren bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze           40   6.   Der Verein als Arbeitgeber                                       67
    3.4. Sonderfälle                                                  41   6.1. Wer ist Arbeitnehmer eines Vereins, wer nicht?                   67
         Ermittlung des Überschusses bei Altmaterialsammlungen        41        Typische Arbeitnehmertätigkeiten in einem Verein                 67
         Ermittlung des Gewinns bei bestimmten wirtschaftlichen                 Was ist nicht als Arbeitnehmertätigkeit anzusehen?               68
         Geschäftsbetrieben                                           42        Wer übt eine Tätigkeit selbständig aus?                          69
                                                                           6.2. Wie ist Aufwandsersatz steuerlich zu behandeln?                  70
    4.   Welche Steuerarten kommen für Vereine infrage?               43        Lohnsteuerpflichtiger Aufwandsersatz                             70
    4.1. Umsatzsteuer                                                 43        Lohnsteuerfreier Aufwandsersatz                                  70
         Die Unternehmereigenschaft von Vereinen                      43        Wie sind die für Auswärtstätigkeiten vom Verein erstatteten
         Umsatzsteuer für im Ausland erworbene Gegenstände und                  Reisekosten steuerlich zu behandeln?                             71
         Dienstleistungen                                             45   6.3. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“)   72
         Steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze                     47        Wer erhält die Steuerbefreiung?                                  72
         Steuersätze                                                  48        Wann liegt eine nebenberufliche Tätigkeit vor?                   73
         Minderung der Umsatzsteuer durch Vorsteuerabzug              48        Welche Tätigkeiten für welche Auftraggeber fallen
         Sonderregelung für Kleinunternehmer                          49        unter die Steuerbefreiung?                                       74
         Aufzeichnungen und Abgabe von Steuererklärungen              50        Beachtung der Höchstgrenze für die Steuerbefreiung               74
    4.2. Körperschaftsteuer                                           51        Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug                       74
    4.3. Gewerbesteuer                                                52        Wer betätigt sich als Übungsleiter usw.?                         75
    4.4. Kapitalertragsteuer                                          53        Was ist unter einer künstlerischen Tätigkeit zu verstehen?       76
         Steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und                       Wer übt eine Pflegetätigkeit aus?                                76
         kirchliche) Vereine                                          53   6.4. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für Kassenwarte usw.
         Nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine                    54        (Ehrenamtspauschale)                                             77
         Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer             55        Wer erhält die Steuerbefreiung?                                  77
    4.5. Grundsteuer                                                  56   6.5. Welche Pflichten obliegen dem Verein als Arbeitgeber?            77
    4.6. Grunderwerbsteuer                                            57        Wie ist der steuerfreie Betrag zu behandeln?                     77
    4.7. Erbschaft- und Schenkungsteuer                               57        Vornahme des Lohnsteuerabzugs                                    78
    4.8. Kraftfahrzeugsteuer                                          58        Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und
    4.9. Lotteriesteuer                                               59        geringfügig Beschäftigte                                         79
                                                                                Kirchensteuerabzug bei Lohnsteuerpauschalierung                  80
    5.   Spendenabzug                                                 60        Aufzeichnungen und Steueranmeldungen                             81
    5.1. Was sind steuerlich absetzbare Spenden?                      61        Haftung                                                          82
         Was ist unter steuerbegünstigten Zuwendungen zu verstehen?   61
         Wer kann Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen sein?      62        Anhang                                                      83
         Welche Zuwendungen können steuerlich abgesetzt werden?       63        1 Auszug aus der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke) 84
    5.2. Wichtig für Spender und Spendenempfänger                     64        2 Mustersatzung für einen Verein                           100
         Zuwendungsbestätigung des Empfängers                         64        3 Vordruckmuster für Zuwendungsbestätigungen               103
         Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 Euro €               65

4                                                                                                                                                     5
Informationsbroschüre für Vereine
Welche Steuergesetze
                                            sind für Vereine wichtig

                                            Grundsätzlich können Vereine folgenden Steuerarten unter-        Ein Verein kann Steuervergünstigungen wegen Gemeinnüt-
                                            liegen: Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer,         zigkeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm vom Finanz-
                                            Kapitalertragsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Erb-        amt die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird (siehe S. 23ff). Der
                                            schaft- und Schenkungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Lotterie-      Begriff der Gemeinnützigkeit ist zentral für die steuerliche
                                            steuer, Lohnsteuer.                                              Zuordnung eines Vereins, einer Stiftung oder anderer Körper-
                                                Die einzelnen Steuerarten sind hinsichtlich ihrer Anwen-     schaften.
                                            dung auf Vereine – insbesondere mit Blick auf die entspre-           Die Tätigkeiten eines Vereins werden steuerlich wie folgt
                                            chenden Steuervergünstigungen für Vereine – in den nach-         unterschieden:
                                            folgenden Kapiteln erläutert.                                        Ideeller    Bereich,     Vermögensverwaltung,      Zweck-
                                                Dabei wird entsprechend dem normalen Sprachgebrauch          betrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
                                            der Begriff „gemeinnützig“ als Oberbegriff für alle steuerbe-    Alle vier Bereiche werden steuerlich unterschiedlich behan-
                                            günstigten Tätigkeiten (gemeinnützige, mildtätige und kirch-     delt und müssen dahingehend differenziert voneinander be-
                                            liche Zwecke) verwendet.                                         trachtet werden.
Auch für Vereine bleibt der unkorrekte          Als gemeinnützig „anerkannt“ werden können nur                   Der Umgang mit Zuwendungen (Spenden und Mitglieds-
   Umgang mit dem Steuerrecht nicht
                                            Körperschaften im Sinne des § 1 Körperschaftsteuergesetz         beiträge) ist ein sensibles und kompliziertes Thema:
  ohne rechtliche Konsequenzen. Also
 informieren Sie sich lieber rechtzeitig.   (KStG). Es handelt sich dabei u. a. um:                              Um sich gegenüber den Spendern, die ihre Spenden steu-
                                                                                                             ermindernd absetzen wollen, richtig zu verhalten, ist es unab-
                                            – Kapitalgesellschaften [AG, GmbH, Unternehmergesell-            dingbar, sich im Bereich der Spendenregelungen sachkundig
                                              schaft (haftungsbeschränkt)],                                  zu machen. Dasselbe gilt auch, um einer Haftung des Vereins
                                            – eingetragene und nicht eingetragene Vereine,                   gegenüber dem Finanzamt, die im Falle der Ausstellung un-
                                            – rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie           richtiger Zuwendungsbestätigung oder bei Verwendung der
                                            – Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen des        Spenden nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung ange-
                                              öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Kindergärten).            gebenen Zwecken eintreten kann, entgegenzuwirken.
                                                                                                                 Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Verein zum
                                            Eine „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit bei Gesellschaf-         ganz „normalen“ Arbeitgeber und unterliegt dann bestimm-
                                            ten des bürgerlichen Rechts und anderen Personengesell-          ten Pflichten:
                                            schaften ist dagegen nicht möglich.                                  Wann der Verein z. B. verpflichtet ist, Lohnsteuer für be-
                                                Diese Broschüre ist in erster Linie auf Vereine ausgerich-   stimmte mitarbeitende Personen abzuführen, wird durch ein
                                            tet. Die folgenden Ausführungen gelten jedoch überwiegend        Gesamtbild der Tätigkeit für den Verein festgelegt. Zu den
                                            auch für die übrigen oben aufgezählten Körperschaften ent-       wesentlichen Regelungen zählen in diesem Zusammenhang
                                            sprechend.                                                       die Steuerbefreiungen für nebenberuflich tätige Übungsleiter,
                                                                                                             Vereinsvorsitzende, Kassenwarte usw.

   6                                                                                                                                                                          7
Informationsbroschüre für Vereine
1.2. Unterscheidung: eingetragener Verein –
                                                                    nicht eingetragener Verein

                                                                    Vereine werden durch Eintragung ins Vereinsregister zu ein-
                                                                    getragenen Vereinen. Eingetragene Vereine sind rechtsfähig
                                                                    (§§ 21, 55 BGB), nicht eingetragene Vereine sind nicht rechts-
                                                                    fähig (§ 54 BGB). Rechtsfähig bedeutet, dass der Verein als ei-
                                                                    gene Rechtsperson behandelt wird (z. B. Vermögen erwerben
                                                                    kann). Nicht rechtsfähig bedeutet, dass ein Verein im Rechts-
                                                                    verkehr nicht in allen Bereichen als eigene Rechtspersönlich-
                                                                    keit auftreten kann. Steuerlich werden die rechtsfähigen und
                                                                    nichtrechtsfähigen Vereine gleich behandelt, d. h., es spielt
                                                                    keine Rolle, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist
                                                                    oder nicht. Auch ein nichtrechtsfähiger Verein kann steuerlich
                                                                    gemeinnützig sein.
                                                                        Das Vereinsregister wird bei dem jeweils für den
                                                                    Landgerichtsbezirk      bestimmten     Amtsgericht    geführt
    1. Der Verein im Zivilrecht                                     (vgl. www.mj.niedersachsen.de). Dort muss der Vereinsvor-
                                                                    stand den Verein zur Eintragung anmelden.
    1.1. Was ist ein Verein?                                            Die Eintragung ist für einen gemeinnützigen Verein in der
                                                                    Regel kostenfrei (www.justizportal.niedersachsen.de). Das
    Der Verein bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer ange-      Amtsgericht verlangt dafür die Vorlage einer Bestätigung des
    legte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Per-    Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Vereins, die ent-
    sonen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem      weder in Form eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO
    Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist. Ein        (bis 2012: vorläufige Bescheinigung) oder bei späteren Än-
    Verein wird durch die Einigung der Gründer über die Ver-        derungen der Eintragung durch einen Freistellungsbescheid
    einssatzung gegründet. Die Gründungsmitglieder des Vereins      erbracht werden kann.
    beschließen diese in einer Gründungsversammlung.
       Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden,   1.3. Andere Rechtsformen
    müssen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein (§ 59
    Abs. 3 BGB), soll er nicht eingetragen werden, mindestens       Neben dem (eingetragenen oder nicht eingetragenen) Ver-
    zwei Mitglieder. Die Gründung eines Vereins ist dem zustän-     ein können auch juristische Personen in anderen Rechts-
    digen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 137        formen als gemeinnützig anerkannt werden. Das gilt etwa
    der Abgabenordnung (AO)).                                       für bestimmte Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), Stiftungen
                                                                    (rechtsfähige und nichtrechtsfähige) aber auch für sog. Be-
                                                                    triebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffent-
                                                                    lichen Rechts, z. B. kommunaler Kindergarten, städtisches
                                                                    Altenheim, Museum oder Theater. Dabei sind die gemeinnüt-
                                                                    zigkeitsrechtlichen Grundregeln für alle gleich.
                                                                        Da sich diese Broschüre nur an die Mitglieder von Vereinen
                                                                    wendet, wird auf die steuerlichen bzw. gemeinnützigkeits-
                                                                    rechtlichen Besonderheiten bei den anderen Rechtsformen
                                                                    nicht eingegangen.

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Informationsbroschüre für Vereine
2.1. Steuervergünstigungen aufgrund der
                                                                                                              Gemeinnützigkeit

                                                                                                              Erfüllt ein Verein die Voraussetzungen der steuerlichen Ge-
                                                                                                              meinnützigkeit, sind damit folgende Steuervergünstigungen
                                                                                                              verbunden, die jedoch nur für die ideelle Tätigkeit des Ver-
                                                                                                              eins, die Vermögensverwaltung und die Tätigkeit im Rahmen
                                                                                                              der Zweckbetriebe angewendet werden:

                                                                                                              – Steuerfreiheit bei Körperschaft- und Gewerbesteuer
                                                                                                                (siehe S. 51 f.),
                                                                                                              – Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw.
                                                                                                                Erstattung der Kapitalertragsteuer (siehe S. 53 f.),
                                                                                                              – Befreiung von der Grundsteuer (siehe S. 56),
                                                                                                              – Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
                                                                                                                (siehe S. 57),
                                                                                                              – grundsätzliche Besteuerung der Umsätze mit dem
                                           2. Die Bedeutung                                                     ermäßigten Steuersatz von 7 % bei der Umsatzsteuer
                                           der Gemeinnützigkeit                                                 (siehe S. 43),
                                                                                                              – Befreiung von der Lotteriesteuer, wenn bei genehmigten
                                           Vereine unterliegen grundsätzlich mit allen Einkünften im            Lotterien und Ausspielungen der Gesamtpreis der Lose
                                           Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes der unbe-                  den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt (siehe S. 59),
                                           schränkten Körperschaftsteuerpflicht. Sie sind allerdings von      – Berechtigung zur Annahme von Spenden, die der Geber
                                           der Zahlung dieser Steuer befreit, soweit sie gemeinnützige          steuerlich absetzen kann (siehe S. 60 ff.),
                                           Zwecke verfolgen. Diese Steuerbefreiung gilt auch für die          – Zahlungen, die der gemeinnützige Verein an für den
                                           Gewerbesteuer. Denn gemeinnützige Vereine entlasten den              Verein nebenberuflich tätige Personen leistet, sind aus
                                           Staat, da dieser durch die gemeinnützige Tätigkeit von Verei-        Sicht der nebenberuflich Tätigen bis zu einem Betrag von
                                           nen Steuermittel spart.                                              2.400 Euro bei Übungsleitern usw. und bis zu 720 Euro
    Aufgrund der Verfolgung gemein-            Die Steuerfreiheit für gemeinnützige Vereine erstreckt sich      bei Vereinsvorsitzenden, Kassenwarten usw. steuerfrei
   nütziger Zwecke erlangt der Verein      allerdings nicht auf alle Bereiche der Vereinstätigkeit.             (siehe S. 72 f. und S. 77).
   steuerliche Vorteile, soweit die Ein-
      künfte dem ideellen Bereich der          Betätigt sich der Verein wirtschaftlich, tritt er in Wettbe-
     Vereinstätigkeit, der Vermögens-      werb mit „normalen“ steuerpflichtigen Unternehmen. Damit           Durch diese weitreichenden Steuervergünstigungen zahlen
verwaltung oder dem Zweckbetrieb –         der gemeinnützige Verein mit seiner wirtschaftlichen Tätig-        die meisten gemeinnützigen Vereine keine Steuern.
in Abgrenzung zum steuerpflichtigen
  wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb –      keit keine Vorteile gegenüber steuerpflichtigen Unternehmen
                      zuzuordnen sind.     hat und damit steuerlich anders beurteilt wird, muss er die
                                           Erträge aus der wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich be-
                                           steuern (Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Steuer-
                                           rechts). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die wirtschaft-
                                           liche Betätigung als Zweckbetrieb zu beurteilen ist, d. h., die
                                           gemeinnützigen Zwecke im Wesentlichen nur durch einen
                                           solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können.

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Informationsbroschüre für Vereine
2.2. Welche Zwecke sind steuerbegünstigt und
                                        welche Kriterien müssen dabei beachtet werden?

                                        Gemeinnützige Zwecke
         Das Gesetz legt genau fest,    Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 ff. AO
  welche Zweckverfolgung gemein-        (Anhang 1) geregelt. Als gemeinnützige Zwecke kommen
   nützig ist. Der Verein entscheidet
sich in seiner Satzung dazu, welche     die in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwecke in Betracht, die
            dieser Zwecke er fördert.   grundsätzlich abschließend aufgeführt sind:

                                        Nr. 1: die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
                                        Nr. 2: die Förderung der Religion;                             Nr. 13: die Förderung internationaler Gesinnung, der
                                        Nr. 3: die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens                Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
                                                und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbe-                 Völkerverständigungsgedankens;
                                                sondere die Verhütung und Bekämpfung von über-         Nr. 14: die Förderung des Tierschutzes;
                                                tragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser        Nr. 15: die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
                                                im Sinne des § 67 AO, und vor Tierseuchen;             Nr. 16: die Förderung von Verbraucherberatung und
                                        Nr. 4: die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;                       Verbraucherschutz;
                                        Nr. 5: die Förderung von Kunst und Kultur;                     Nr. 17: die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und
                                        Nr. 6: die Förderung des Denkmalschutzes und der                       ehemalige Strafgefangene;
                                                Denkmalpflege;                                         Nr. 18: die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen
                                        Nr. 7: die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-                 und Männern;
                                                bildung einschließlich der Studentenhilfe;             Nr. 19: die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
                                        Nr. 8: die Förderung des Naturschutzes und der Land-           Nr. 20: die Förderung der Kriminalprävention;
                                                schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz-          Nr. 21: die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
                                                gesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder,        Nr. 22: die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
                                                des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des         Nr. 23: die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der
                                                Hochwasserschutzes;                                            Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
                                        Nr. 9: die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere                einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des
                                                der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der                Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
                                                freien Wohlfahrtspflege (§ 23 Umsatzsteuer-		                  des Amateurfunkens, des Modellflugs und des
                                                Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und              Hundesports;
                                                ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;     Nr. 24: die allgemeine Förderung des demokratischen
                                        Nr. 10: die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder           Staatswesens im Geltungsbereich des Grund-
                                                religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,              gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen,
                                                Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegs-               die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher
                                                hinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegs-                  Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen
                                                gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie               Bereich beschränkt sind;
                                                Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des          Nr. 25: die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
                                                Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophen-              zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirch-
                                                opfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;               licher Zwecke.
                                        Nr. 11: die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
                                        Nr. 12: die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-
                                                und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

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Informationsbroschüre für Vereine
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass              nützig erklärt werden kann (§ 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO).
     § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO keinen eigenen gemeinnützigen              Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher Zwecke ist
     Zweck begründet. Die Nummer dient lediglich der Hervorhe-        bundeseinheitlich abzustimmen.
     bung der Bedeutung des ehrenamtlichen Einsatzes für unsere          Die Pflege der Geselligkeit ist mit keinem der in § 52
     Gesellschaft, nämlich der freiwilligen, nicht auf das Erzielen   Abs. 2 AO genannten Zwecke identisch. Vereine, bei denen
     eines persönlichen materiellen Gewinns gerichteten, auf die      die Geselligkeit im Vordergrund steht, können daher nicht
     Förderung der Allgemeinheit orientierten Tätigkeit.              gemeinnützig sein. Gelegentlich gesellige Zusammenkünfte,
         Auch Zwecke, die nicht direkt im Katalog des § 52 Abs. 2     die im Vergleich zur Steuerbegünstigung von untergeord-
     AO genannt sind, können gemeinnützig sein, wenn sie hin-         neter Bedeutung sind, schließen die Gemeinnützigkeit jedoch
     sichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung      nicht aus. Geselligkeit darf jedoch kein Satzungszweck sein.
     rechtfertigen, mit den in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwe-
     cken identisch sind.                                             Förderung der Allgemeinheit
                                                                      Die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein setzt voraus,
     Beispiele für identische – und damit gemeinnützige –             dass dessen Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt. Unter
     Zwecke anhand der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO genannten             „Allgemeinheit“ im Sinne des deutschen Gemeinnützigkeits-
     Freizeitzwecke:                                                  rechts ist die Bevölkerung von Deutschland bzw. ein Aus-
                                                                      schnitt daraus zu verstehen, denn der deutsche Staat gewährt
     – Bau und Betrieb von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und            den privaten gemeinnützigen Körperschaften die Steuerbe-
       Drachenflugmodellen und                                        freiungen, weil diese Gemeinwohlaufgaben übernehmen,
     – CB-Funken                                                      die der Staat ansonsten selbst aus Steuermitteln finanzieren
                                                                      müsste. Allerdings können steuerbegünstigte inländische
     Beispiele für nicht identische – und damit nicht gemeinnüt-      Körperschaften ihre gemeinnützigen Zwecke grundsätzlich
     zige – Zwecke:                                                   auch im Ausland verwirklichen. Dies gilt insbesondere bei der
                                                                      Förderung der Entwicklungshilfe in einem Entwicklungsland
     – Amateurfilmen und -fotografieren,                              und der humanitären Hilfe bei Katastrophen. Diese Arten der
     – Brett- und Kartenspiele (z. B. Skat),                          Förderung entfalten positive Rückwirkungen auf das Ansehen
     – Sammeln von Gegenständen (z. B. Briefmarken, Münzen,           Deutschlands und die deutsche Bevölkerung (Allgemeinheit);
       Autogrammkarten) und                                           der Staat hätte ansonsten auch in diesen Fällen Hilfe aus
     – Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-, Geselligkeits-,   Steuermitteln zu leisten.
       Kosmetik- und Oldtimervereinen.                                    Die Allgemeinheit in diesem Sinne wird jedoch dann nicht
                                                                      gefördert, wenn der Kreis der geförderten Personen fest ab-
     Sollte sich der von Ihrem Verein zu fördernde Zweck nicht        geschlossen ist (z. B. durch die Zugehörigkeit zu einer Familie
     in dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO wiederfinden und auch          oder zur Belegschaft eines Unternehmens) oder infolge seiner
     nicht identisch mit den genannten Zwecken sein, so besteht       Abgrenzung dauernd nur klein sein kann.
     – vorausgesetzt dadurch wird die Allgemeinheit auf materiel-         Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitglie-
     lem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos     dern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine
     gefördert – die Möglichkeit, bei dem zuständigen Finanzamt       zur Förderung von Freizeitaktivitäten), fördert nur dann die
     um eine Prüfung zu bitten, ob dieser Zweck ggf. als gemein-      Allgemeinheit, wenn er für jedermann offen ist. Wenn er

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Informationsbroschüre für Vereine
z. B. den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren              Mildtätige Zwecke                                                  Neben den gemeinnützigen Zwecken
     und / oder hohe Mitgliedsbeiträge klein hält, ist das nicht der Fall.   Steuerbegünstigt ist nicht nur die Verfolgung gemeinnütziger       wird auch die Verfolgung mildtätiger
                                                                                                                                                und kirchlicher Zwecke steuerlich
                                                                             Zwecke, sondern auch die Verfolgung mildtätiger Zwecke.            begünstigt.
     Um eine klare Abgrenzung vornehmen zu können, enthält                       Mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 AO sind gegeben, wenn
     der Anwendungserlass zur Abgabenordnung Betragsgren-                    die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, Personen selbst-
     zen. Bis zu den im Folgenden genannten Höchstbeträgen                   los zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen
     kann eine Förderung der Allgemeinheit anerkannt werden:                 oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen
                                                                             oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.
     – Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliedsumlagen dürfen                    Ob eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ergibt
       zusammen nicht mehr als 1.023 Euro je Mitglied und Jahr               sich im Einzelnen aus § 53 Nr. 2 AO.
       und
     – Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen                        Kirchliche Zwecke
       Mitglieder dürfen 1.534 Euro je Mitglied nicht übersteigen.           Des Weiteren wird die Verfolgung kirchlicher Zwecke steu-
                                                                             erlich begünstigt (§ 54 AO). Ein Verein verfolgt kirchliche
     Zusätzlich darf der Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie sei-       Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, eine
     nen Mitgliedern zugutekommt, eine Investitionsumlage von                Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft
     höchstens 5.113 Euro innerhalb von 10 Jahren je Mitglied                des öffentlichen Rechts hat, selbstlos zu fördern. Begünstigt
     erheben.                                                                ist z. B. die Unterhaltung von kirchlichen Gemeindehäusern.
                                                                             Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des
     Zur Prüfung, ob eine Förderung der Allgemeinheit innerhalb              öffentlichen Rechts sind, kann nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO
     der oben genannten Höchstbeträge vorliegt, werden jeweils               wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemein-
     die durchschnittlichen Werte herangezogen. Das heißt, die               nützige Körperschaft in Betracht kommen.
     von allen Mitgliedern gezahlten Mitgliedsbeiträge sind zu
     addieren und die sich daraus ergebende Summe ist durch                  Zweckverwirklichung im Ausland
     die Anzahl der zu berücksichtigenden Mitglieder zu dividie-             Verwirklicht der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke im
     ren. Eine gleiche Berechnung ist für die Aufnahmegebühren               Ausland, müssen dadurch natürliche Personen mit Wohnsitz
     durchzuführen. Umlagen (ohne Investitionsumlagen) sind                  bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden
     bei der Berechnung der durchschnittlichen Mitgliedsbeiträge             oder die Vereinstätigkeit neben der Verwirklichung der steu-
     oder Aufnahmegebühren zu berücksichtigen. Diese Durch-                  erbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepu-
     schnittsberechnung erlaubt den Vereinen, Beiträge, Umlagen              blik Deutschland im Ausland beitragen können.
     und Aufnahmegebühren z. B. für Jugendliche, für Familien
     und für finanziell schlechter gestellte Mitglieder zu ermäßi-           Selbstlosigkeit                                                    Notwendige Voraussetzung für die
     gen. Soweit die Aufnahme von Mitgliedern aus finanziellen,              Die förderungswürdigen gemeinnützigen, mildtätigen und             Gemeinnützigkeit ist die selbstlose,
                                                                                                                                                ausschließliche und unmittelbare
     technischen oder anderen sachlichen Gründen begrenzt ist,               kirchlichen Zwecke müssen zudem selbstlos verfolgt werden.         Verfolgung des gemeinnützigen
     steht dies der Annahme einer Förderung der Allgemeinheit                Selbstlosigkeit bedeutet: Der Verein muss die satzungsmä-          Zweckes.
     nicht entgegen, wenn der Begrenzung der Mitgliederzahl                  ßigen Zwecke uneigennützig verfolgen, d. h., die Tätigkeit
     sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen.                                des Vereins darf nicht auf eigenwirtschaftliche Interessen des
                                                                             Vereins oder seiner Mitglieder gerichtet sein. Auch andere
     Beispiel:                                                               Personen dürfen vom Verein nicht außerhalb seiner Satzungs-
     Ein Tennisclub nimmt nur so viele Mitglieder auf, wie es die            zwecke begünstigt werden.
     Kapazität der zur Verfügung stehenden Spielfelder zulässt.

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Informationsbroschüre für Vereine
Unschädlich ist dagegen der Ersatz von (angemessenen)
                                                                                                              Aufwendungen, die Mitgliedern durch die Tätigkeit für den
                                                                                                              Verein entstanden sind. Dieser Ersatz tatsächlicher Aufwen-
                                                                                                              dungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist
                                                                                                              ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig und darf
                                                                                                              unter bestimmten Umständen auch pauschal erfolgen,
                                                                                                              soweit hier nicht auf Arbeits- oder Zeitaufwand abgestellt
                                                                                                              werden soll. Fahrt- und Reisekosten können pauschal nur in
                                                                                                              Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen
                                                                                                              nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen, ersetzt wer-
           Selbstloses Handeln ist die   Selbstloses Verhalten liegt nur dann vor, wenn der Verein            den. Für Tätigkeitsvergütungen (= Vergütung von Arbeits-
           Grundvoraussetzung jeder      nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. ge-        und Zeitaufwand) gelten besondere Voraussetzungen. (Zur
       gemeinnützigen Tätigkeit. Sie
     ist in § 55 AO näher bestimmt.      werbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – fördert               Zulässigkeit von Vergütungen an Vorstandsmitglieder siehe
                                         und die weiteren in § 55 AO näher bestimmten Vorausset-              S. 23);
                                         zungen erfüllt.                                                    – sein Vermögen bei seiner Auflösung oder bei Wegfall
                                             Dies bezieht sich sowohl auf die eigene wirtschaftliche Tä-      seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte
                                         tigkeit eines Vereins als auch auf die Erwerbstätigkeit seiner       Zwecke, wie z. B. für andere gemeinnützige Vereine,
                                         Mitglieder. Ist also die Tätigkeit eines Vereins in erster Linie     verwendet (Grundsatz der Vermögensbindung). Hier-
                                         auf die Mehrung seines eigenen Vermögens oder die Meh-               mit soll verhindert werden, dass Vereinsvermögen, das
                                         rung der Vermögen seiner Mitglieder gerichtet, handelt er            aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet worden ist,
                                         nicht selbstlos.                                                     später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird. Die
                                                                                                              satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbin-
                                         Selbstloses Handeln verlangt auch, dass der Verein                   dung sind in den §§ 60 und 61 AO geregelt. Die satzungs-
                                                                                                              mäßige Vermögensbindung ist auch erfüllt, wenn in der
                                         – seine (sämtlichen) Mittel nur für die satzungsmäßigen              Satzung des Vereins als Anfallsberechtigte eine andere
                                           Zwecke verwendet. Dies gilt auch für die Gewinne aus               steuerbegünstigte Körperschaft oder eine in einem EU-/
                                           Zweckbetrieben (siehe S. 28 ff.) und steuerpflichtigen wirt-       EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen
                                           schaftlichen Geschäftsbetrieben (siehe S. 34 ff.) sowie für        Rechts aufgeführt wird;
                                           den Überschuss aus der Vermögensverwaltung;                      – seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbe-
                                         – keine Zuwendungen an Mitglieder gewährt.                           günstigten satzungsgemäßen Zwecke einsetzt. Zeitnah
                                           Unschädlich sind aber Annehmlichkeiten, wie sie im Rah-            heißt, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss
                                           men der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und             folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die
                                           nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen               steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet
                                           sind;                                                              werden müssen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Die Bildung von
                                         – seine Mittel nicht für die unmittelbare Förderung                  Rücklagen und Vermögen ist nur in eingeschränktem
                                           politischer Parteien verwendet;                                    Maße (§ 62 AO) zulässig (siehe S. 21 f.).
                                         – keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd
                                           sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
                                           begünstigt, z. B. durch Zahlung unverhältnismäßig hoher
                                           Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten
                                           an Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder o. Ä.

18                                                                                                                                                                          19
Ausschließlichkeit                                               Welche Betätigungen sind aus steuerlicher Sicht
     Eine weitere wichtige Voraussetzung der Gemeinnützigkeit         unbeachtlich?
     ist die Ausschließlichkeit. Nach § 56 AO darf ein Verein nur     Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines       Ein gemeinnütziger Verein muss die
     den steuerbegünstigten Zweck bzw. die steuerbegünstigten         Vereins auch dann als gemeinnützig anzusehen, wenn die         in der Satzung festgeschriebenen
                                                                                                                                     Zwecke gemäß den Geboten der
     Zwecke verfolgen, den bzw. die er in seiner Satzung festge-      oben geschilderten Grundsätze nicht in allen Punkten erfüllt   Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit
     legt hat.                                                        werden. Die §§ 58 und 62 AO enthalten dazu abschließende       und Unmittelbarkeit verfolgen.
         Will ein Verein weitere steuerbegünstigte Zwecke fördern,    Aufzählungen von Tätigkeiten, die Ausnahmen von den Ge-        Ausnahmen sind als „steuerlich
                                                                                                                                     unschädliche Betätigungen“ vom
     die bisher in der Satzung nicht genannt sind, ist eine Sat-      boten der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit oder Unmittel-   Gesetz genau festgelegt. Gleiches
     zungsänderung erforderlich, die auch wieder den Erforder-        barkeit darstellen, die jedoch die Anerkennung der Gemein-     gilt für die zulässige Bildung von
     nissen des § 60 AO entsprechen muss. Umgekehrt muss ein          nützigkeit und damit die Steuervergünstigung nicht antasten.   Rücklagen und Vermögen

     Verein sämtliche in seiner Satzung aufgeführten Zwecke ver-
     folgen. Hat er einen Zweck endgültig aufgegeben, ist eben-       Es handelt sich dabei u. a. um folgende Tätigkeiten:
     falls eine Satzungsänderung erforderlich.
                                                                      – die mittelbare Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
     Unmittelbarkeit                                                    durch sog. Fördervereine und Spendensammelvereine,
     Weiterhin fordert die Gemeinnützigkeit, dass ein Verein seine      deren Haupttätigkeit in der Weitergabe von gesammelten
     steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich            Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaf-
     unmittelbar verfolgen muss (§ 57 AO). Dies bedeutet, jeder         ten oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für
     Verein muss diese Zwecke selbst verwirklichen.                     steuerbegünstigte Zwecke besteht (§ 58 Nr. 1 AO);
         Jedoch lässt § 57 Abs. 1 Satz 2 AO eine Ausnahme von         – die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte
     diesem Grundsatz zu: Die Verwirklichung der steuerbegün-           Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58
     stigten satzungsmäßigen Zwecke kann auf Hilfspersonen              Nr. 2 AO). Auch die Weitergabe von Mitteln an juristische
     übertragen werden, wenn das Wirken der Hilfspersonen wie           Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Kinder-
     eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Das bedingt wie-         gärten) zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke ist
     derum, dass der Verein jederzeit nach den rechtlichen und          unschädlich;
     tatsächlichen Beziehungen auf die Tätigkeit der Hilfsper-        – die Überlassung von Arbeitskräften und Räumen für
     sonen einwirken und Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit be-          steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr. 4 und Nr. 5 AO);
     stimmen können muss. Hilfspersonen können natürliche und         – die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte, die im
     steuerlich begünstigte oder nicht begünstigte juristische Per-     Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit nur von
     sonen (z. B. Wohlfahrtseinrichtungen, öffentliche Dienststel-      untergeordneter Bedeutung ist (§ 58 Nr. 7 AO);
     len) sein. Ein Verein kann mit einer Tätigkeit als Hilfsperson   – die teilweise Förderung des bezahlten Sports durch einen
     zugleich eigene steuerbegünstigte Zwecke selbständig und           Sportverein (§ 58 Nr. 8 AO (siehe S. 30 ff.));
     eigenverantwortlich fördern, wenn er mit seinem gemeinnüt-       – die Bildung von Rücklagen (§ 62 AO). An sich steht dies
     zigen Auftraggeber bei der Verwirklichung seiner gemeinnüt-        dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung entgegen
     zigen Zwecke arbeitsteilig zusammenwirkt.                          und ist deshalb nur in eingeschränktem Maße zulässig.
                                                                        So darf ein Verein u. a. zweckgebundene Rücklagen bilden.
                                                                        Diese Rücklage darf nur für bestimmte steuerbegünstigte
                                                                        Vorhaben (z. B. Bau eines Vereinsheims) gebildet und
                                                                        verwendet werden. Für die Verwirklichung des Projekts,
                                                                        für das die Rücklage gebildet wurde, muss eine konkrete
                                                                        Zeitvorstellung bestehen. Weiterhin ist die Bildung einer
                                                                        Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende

20                                                                                                                                                                         21
Ausgaben (z. B. Gehälter, Mieten) zulässig. Freie Rückla-     2.3. „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit
       gen können jährlich bis zur Höhe von einem Drittel des
       Überschusses aus der Vermögensverwaltung zuzüglich            Gemeinnützige Satzung
       höchstens 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5           Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme von         Die Satzung muss die gemein-
       AO zeitnah zu verwendenden Mittel gebildet werden.            Steuervergünstigungen durch einen Verein ist, dass sich die    nützige Zielsetzung des Vereins
                                                                                                                                    genau beschreiben. Die tatsächliche
       Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind die Überschüsse bzw.   Gemeinnützigkeit aus seiner Satzung ergibt (§ 59 AO).          Geschäftsführung des Vereins muss
       Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-                                                                    dieser Zielsetzung exakt entsprechen.
       betrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen        Dazu bedarf es der Einhaltung folgender Bedingungen:           Die Überprüfung der Gemeinnützig-
                                                                                                                                    keit nimmt das Finanzamt vor.
       aus dem ideellen Bereich. Diese freien Rücklagen sind für
       den Verein bis zu seiner Auflösung verfügbar und stehen       – Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr
       nicht unter dem Druck der zeitnahen Mittelverwendung.           unmittelbar entnommen werden kann, ob die Vorausset-
       Die in die Rücklage eingestellten Mittel können auch dem        zungen für die Gewährung der Steuervergünstigung vor-
       Vermögen zugeführt werden;                                      liegen. Der Satzungszweck sowie die Art seiner Verwirkli-
     – die Aufstockung des Vermögens des Vereins durch                 chung müssen genau bestimmt sein.
       Zuwendungen aufgrund                                          – Die selbstlose Förderung des Satzungszwecks muss aus
       • von Erbschaften, wenn der Erblasser keine Verwendung          der Satzung erkennbar sein.
         für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrie-     – Die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des
         ben hat (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AO);                               steuerbegünstigten Zwecks muss aus der Satzung hervor-
       • von Zuwendungen, bei denen der Zuwendende                     gehen.
         ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Kör-
         perschaft mit dem Vermögen oder zur Erhöhung des Ver-       Eine Mustersatzung ist im Anhang 2 dieser Broschüre abge-
         mögens bestimmt sind (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO);                druckt.
       • eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf
         diese Verwendung der Mittel ersichtlich ist (§ 62 Abs. 3    Vergütungen an Vorstandsmitglieder
         Nr. 3 AO);                                                  Zahlt der Verein die sog. „Ehrenamtspauschale“ oder sonst      Vergütungen für Vorstandsmitglieder
       • von Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum               eine Vergütung an Vorstandsmitglieder, die deren Arbeits-      müssen in der Satzung geregelt
                                                                                                                                    werden.
         Vermögen gehören (§ 62 Abs. 3 Nr. 4 AO).                    und Zeitaufwand abdeckt, ist dies nur bei Angemessenheit
                                                                     und einer entsprechenden Regelung in der Satzung zulässig.
                                                                     Da nach dem gesetzlichen Regelstatut des Bürgerlichen Ge-
                                                                     setzbuches ein Mitglied des Vorstands nur einen Anspruch
                                                                     auf Auslagenersatz hat, bedarf die Zahlung einer Vergütung,
                                                                     also eines darüber hinaus gehenden Betrags, einer ausdrück-
                                                                     lichen Grundlage in der Satzung des Vereins. Zivilrechtlich
                                                                     unwirksam wäre also ein bloßer Beschluss des Vorstandes,
                                                                     dass einzelne Mitglieder des Vorstandes oder alle Vorstands-
                                                                     mitglieder eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Auf dieser
                                                                     Grundlage geleistete Zahlungen wären mit dem Grundsatz
                                                                     der Selbstlosigkeit nicht zu vereinbaren.

22                                                                                                                                                                      23
Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung
     Die tatsächliche Geschäftsführung muss den satzungsmä-
     ßigen Bestimmungen entsprechen (§ 63 Abs. 1 AO). Den
     Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den not-
     wendigen Erfordernissen entspricht, hat der Verein durch
     ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und
     Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Dazu gehören die
     vollständige Aufzeichnung und die geordnete Zusammen-
     stellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Aufbewah-
     rung der anfallenden Belege. Die Aufstellung der Einnahmen
     und Ausgaben hat für jeden Tätigkeitsbereich eines Vereins
     (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steu-
     erpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) gesondert zu
     erfolgen. In Ausnahmefällen kann sich die Pflicht ergeben,
     Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnah-
     men Abschlüsse zu erstellen.                                    Spätestens bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer erteilt   Sind alle Voraussetzungen der
         Daneben sind andere Nachweise, die Aufschluss über          das Finanzamt den Feststellungsbescheid nach § 60a AO von       Gemeinnützigkeit erfüllt, erteilt
                                                                                                                                     das Finanzamt einen Körperschaft-
     die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft geben        Amts wegen, wenn der Verein über eine den satzungsmä-           steuerfreistellungsbescheid. Der
     (z. B. Protokolle, Tätigkeitsberichte, Vermögensübersicht mit   ßigen Voraussetzungen entsprechende Satzung verfügt.            Bescheid wird im Regelfall für die
     Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rückla-             Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der sat-      zurückliegenden drei Jahre erteilt
                                                                                                                                     und berechtigt (wenn sich die
     gen), dem Finanzamt vorzulegen.                                 zungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a AO berechtigt           Voraussetzungen für die Gemeinnüt-
                                                                     einen Verein zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen        zigkeit nicht ändern und kein neuer
     „Anerkennungsverfahren“ beim Finanzamt                          für erhaltene Spenden vom Tag der Ausstellung der Beschei-      Bescheid erteilt wird) für die auf das
                                                                                                                                     Bescheidjahr folgenden fünf Jahre
     Dem gemeinnützigen Verein wird die Steuerbegünstigung           nigung bzw. von dem in der Bescheinigung angegebenen            zur Erteilung von Zuwendungsbe-
     gewährt, wenn sich aus seiner Satzung ergibt, welcher Zweck     Tag an. Nach spätestens zwei Jahren überprüft das Finanzamt     stätigungen. Unterhält der Verein
     verfolgt wird, dass dieser Zweck den Anforderungen der          erstmals, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins      einen oder mehrere steuerpflichtige
                                                                                                                                     wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,
     §§ 52 – 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und un-     seinem Satzungszweck entspricht (s. o. zu § 63 AO). Erfüllt     muss jedoch jährlich eine Steuer-
     mittelbar verfolgt wird (§ 59 AO).                              die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungszweck, wird       erklärung abgegeben werden.
         Ein besonderes „Anerkennungsverfahren“ ist im steu-         ein Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid erteilt, aus dem
     erlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine       die „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit der Körperschaft
     Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt    hervorgeht. In bestimmten Fällen ergibt sich die „Anerken-
     im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Frei-       nung“ der Gemeinnützigkeit aus der Anlage zum Körper-
     stellungsbescheid).                                             schaftsteuerbescheid. Derartige Überprüfungen des Finanz-
         Bei neu gegründeten Vereinen oder bei einem Wechsel         amts erfolgen in der Regel alle drei Jahre. Körperschaften,
     von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung erteilt das zu-    die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
     ständige Finanzamt dem Verein nach Vorlage einer ordnungs-      unterhalten, werden jährlich zur Abgabe einer Steuererklä-
     gemäßen Satzung auf Antrag einen Feststellungsbescheid          rung aufgefordert.
     nach § 60a AO, in dem bestätigt wird, dass die Satzung den
     gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen entspricht.

24                                                                                                                                                                        25
3.1. Welche Einnahmen eines gemeinnützigen
                                                                                                         Vereins sind ertragsteuerfrei, welche nicht?

                                                                                                         Die Erträge aus dem ideellen Bereich sowie aus der Vermö-
                                                                                                         gensverwaltung sind ertragsteuerfrei.
                                                                                                             Zu den Erträgen aus dem ideellen Tätigkeitsbereich ge-
                                                                                                         hören echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse der
                                                                                                         öffentlichen Hand, Schenkungen, Erbschaften und Vermächt-
                                                                                                         nisse.
                                                                                                             Zu den Erträgen aus der Vermögensverwaltung gehören
                                                                                                         z. B. die Zinsen aus Bank- und Sparguthaben sowie Erträge
                                                                                                         aus Wertpapieren. Die Geldinstitute behalten bei den Einnah-
                                                                                                         men aus Kapitalvermögen die Kapitalertragsteuer nicht ein,
                                                                                                         wenn ihnen der Verein eine Bescheinigung des Finanzamts
                                                                                                         über die Gemeinnützigkeit vorlegt (siehe S. 53 f.).
                                                                                                             Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von Grund-
                                                                                                         vermögen oder der Verpachtung von Geschäftsbetrieben
                                         3. Besteuerung von Vereinen                                     gehören grundsätzlich auch zur vermögensverwaltenden
                                                                                                         Tätigkeit. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich dauerhaft um
Die Besteuerung der Einkünfte eines      Die Frage, ob die unterschiedlichen Einnahmen eines Vereins     kurzfristige Vermietungen an wechselnde Mieter handelt, die
Vereins hängt davon ab, in welchem       ertragsteuerpflichtig oder ertragsteuerfrei sind, hängt davon   spekulative Absichten und eine Beteiligung am allgemeinen
Tätigkeitsbereich des Vereins die Ein-
       künfte erwirtschaftet werden.     ab, welchem Tätigkeitsbereich (dem ideellen Bereich, der Ver-   wirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen oder ergänzend zur
                                         mögensverwaltung, einem Zweckbetrieb oder dem Bereich           Vermietung nicht unbedeutende Nebenleistungen gewährt
                                         der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe) sie   werden, so dass die Tätigkeit dem Bereich des wirtschaftli-
                                         zuzurechnen sind.                                               chen Geschäftsbetriebs zuzurechnen ist.
                                                                                                             Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist eine
                                                                                                         selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, durch die
                                                                                                         Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt wer-
                                                                                                         den und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung
                                                                                                         hinausgeht. Die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, ist nicht
                                                                                                         erforderlich (§ 14 AO).
                                                                                                             Die Abgrenzung zwischen einem steuerbegünstigten
                                                                                                         Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
                                                                                                         Geschäftsbetrieb wird im folgenden Kapitel erläutert.

 26                                                                                                                                                                     27
3.2. Welche wirtschaftlichen Betätigungen eines                    Besondere steuerbegünstigte Zweckbetriebe
                                           Vereins sind steuerbegünstigt?                                     Neben den vorgenannten allgemeinen Zweckbetrieben klas-         Neben dem allgemeinen Zweckbetrieb
                                                                                                              sifiziert die Abgabenordnung bestimmte wirtschaftliche Betä-    legt das Gesetz bestimmte Tätigkeiten
                                                                                                                                                                              in einer abschließenden Aufzählung
                                           Was ist unter einem Zweckbetrieb zu verstehen?                     tigungen ausdrücklich als Zweckbetrieb.                         als besondere Zweckbetriebe fest. Die
    Unter einem Zweckbetrieb ist eine      Ein Zweckbetrieb allgemeiner Art (§ 65 AO) liegt vor, wenn              Die gesetzlich bestimmten, im Folgenden aufgeführten       Voraussetzungen für den allgemeinen
wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen,                                                                       steuerbegünstigten Zweckbetriebe gehen den o. g. allgemei-      Zweckbetrieb gelten hier nicht.
   die so unauflöslich mit der ideellen
  Tätigkeit des Vereins verbunden ist,     – ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner                  nen Anforderungen an einen steuerbegünstigten Zweckbe-
     dass sich der Vereinszweck nicht        Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten             trieb vor:
             anders verwirklichen lässt.     satzungsmäßigen Zwecke eines Vereins zu verwirklichen,
                                           – die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb              – Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO),
                                             erreicht werden können und                                       – Krankenhäuser (§ 67 AO),
                                           – der Verein mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb          – sportliche Veranstaltungen, die nicht als steuerpflichtige
                                             nicht in größerem Umfang zu nicht steuerbegünstigten Be-           wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind
                                             trieben, die dieselben oder ähnliche Leistungen erbringen,         (§ 67a AO; siehe S. 30 ff.),
                                             in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der satzungsmä-        – Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime,
                                             ßigen Zwecke unvermeidbar ist.                                     Mahlzeitendienste (§ 68 Nr. 1 Buchst. a AO),
                                                                                                              – Kindergärten, Kinder-, Jugend-, Studentenheime,
                                           Eine wirtschaftliche Betätigung eines Vereins, die mit dem           Schullandheime und Jugendherbergen
                                           Ziel ausgeübt wird, finanzielle Mittel zur Verwirklichung des        (§ 68 Nr. 1 Buchst. b AO),
                                           Satzungszwecks zu beschaffen, kann grundsätzlich nicht als         – Selbstversorgungsbetriebe (§ 68 Nr. 2 AO),
                                           steuerbegünstigter Zweckbetrieb angesehen werden, da er              z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Tischlereien,
                                           mit seiner Tätigkeit mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrie-   – Werkstätten für behinderte Menschen i. S. d. § 136 SGB IX
                                           ben regelmäßig in Konkurrenz tritt.                                  (§ 68 Nr. 3 Buchst. a AO), Einrichtungen für Beschäfti-
                                               Ein Zweckbetrieb muss in seiner Gesamtheit auf die Er-           gungs- und Arbeitstherapie (§ 68 Nr. 3 Buchst. b AO)
                                           füllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke                und Integrationsprojekte i. S. d. § 132 SGB IX
                                           des Vereins ausgerichtet sein. Es reicht nicht aus, nur mit den      (§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO),
                                           durch den Zweckbetrieb erzielten Einnahmen dem steuerbe-           – Einrichtungen der Fürsorge für blinde Menschen und der
                                           günstigten Zweck zu dienen.                                          Fürsorge körperbehinderter Menschen (§ 68 Nr. 4 AO),
                                               Die durch den allgemeinen Zweckbetrieb erwirtschafteten        – Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen
                                           (Geld-)Mittel dürfen ausschließlich für die steuerbegünstigten       Erziehungshilfe (§ 68 Nr. 5 AO),
                                           satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Verrech-             – Lotterien und Ausspielungen, wenn diese von den
                                           nung von Verlusten aus dem Bereich des steuerpflichtigen             zuständigen Behörden genehmigt sind und der Reinertrag
                                           wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögens-           unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnüt-
                                           verwaltung mit Gewinnen aus den Zweckbetrieben ist nicht             ziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet wird
                                           zulässig.                                                            (§ 68 Nr. 6 AO),
                                               Gewinne aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen             – kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen soweit
                                           Geschäftsbetrieb können sowohl für die ideellen Zwecke               sie Satzungszweck sind; der Verkauf von Speisen und
                                           als auch für den Zweckbetrieb verwendet werden; für den              Getränken gehört nicht dazu, da es sich dabei um einen
                                           Zweckbetrieb deshalb, weil er dem begünstigten Bereich zu-           steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt
                                           geordnet wird.                                                       (§ 68 Nr. 7 AO),
                                                                                                              – Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen
                                                                                                                (§ 68 Nr. 8 AO) und
                                                                                                              – bestimmte Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
                                                                                                                (§ 68 Nr. 9 AO).

  28                                                                                                                                                                                                             29
Die aufgezählten wirtschaftlichen Betätigungen von Zweck-         Die sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein       Einnahmen aus sportlichen Veran-
                                        betrieben sind grundsätzlich unabhängig von der Höhe der          steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn alle durch diese Ver-       staltungen sind steuerbegünstigt,
                                                                                                                                                                            solange sie die Zweckbetriebsgrenze
                                        erzielten Einnahmen steuerbegünstigt.                             anstaltungen erzielten Einnahmen einschließlich der Umsatz-       von 45.000 Euro nicht übersteigen. Bei
                                                                                                          steuer die Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 45.000 Euro im         Überschreiten der Zweckbetriebsgren-
                                                                                                          Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 AO).                         ze werden die sportlichen Veranstal-
                                                                                                                                                                            tungen als steuerpflichtige wirtschaft-
                                                                                                              Zu den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen gehö-        liche Geschäftsbetriebe angesehen,
                                                                                                          ren nur die Einnahmen aus der reinen sportlichen Betätigung,      woraus eine Steuerpflicht resultiert.
                                                                                                          wie z. B. Eintrittsgeld, Startgeld, Zahlungen für die Übertra-
                                                                                                          gung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernse-
                                                                                                          hen, Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen. Mitglieds-
                                                                                                          beiträge und Spenden sind dem ideellen Bereich zuzuordnen
                                                                                                          und fallen daher nicht unter die Zweckbetriebsgrenze. Ein-
                                                                                                          nahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und
                                                                                                          für Werbung bilden einen gesonderten steuerpflichtigen wirt-
                                                                                                          schaftlichen Geschäftsbetrieb, so dass die daraus erzielten
                                                                                                          Einnahmen nicht mit in die Prüfung der Zweckbetriebsgrenze
                                                                                                          einzubeziehen sind.
                                                                                                              Übersteigen die Einnahmen des Sportvereins aus der rei-
                                                                                                          nen sportlichen Betätigung einschließlich der Umsatzsteuer
                                                                                                          die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro jährlich, liegt ein
                                        Wann sind sportliche Veranstaltungen nicht mehr                   steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dies
                                        steuerbegünstigt (Zweckbetriebsgrenze)?                           hat zur Folge, dass dafür Umsatzsteuer mit dem Regelsteuer-
Für sportliche Veranstaltungen gelten   Unter einer sportlichen Veranstaltung ist eine organisato-        satz von 19 % anfällt. Da die Verrechnung von Überschüssen
  besondere Regelungen (§ 67a AO).      rische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es           und Verlusten der steuerpflichtigen Geschäftsbetriebe zuläs-
                                        aktiven Sportlern (nicht nur Vereinsmitgliedern) ermöglicht,      sig ist, können Sportvereine die durch die sportlichen Ver-
                                        Sport zu treiben. Dazu gehören z. B. Spiele, Wettkämpfe,          anstaltungen in der Regel erwirtschafteten Verluste mit den
                                        Volksläufe, Trimmwettbewerbe, wie auch die Durchführung           Überschüssen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
                                        von Sportkursen und Sportlehrgängen für Mitglieder und            Geschäftsbetrieben verrechnen. Ein Ausgleich der Verluste
                                        Nichtmitglieder. Sportreisen können nur dann als sportliche       aus anderen Bereichen des Vereins ist dagegen unzulässig.
                                        Veranstaltung angesehen werden, wenn die sportliche Betä-             Liegen die Einnahmen des Sportvereins unterhalb der
                                        tigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise         Zweckbetriebsgrenze, ändert auch die Teilnahme von be-
                                        ist (z. B. Fahrt zu Wettkampforten, Trainingslager) und der       zahlten Sportlern an sportlichen Veranstaltungen die Beur-
                                        Verfolgung touristischer Zwecke praktisch keine Bedeutung         teilung als Zweckbetrieb nicht. Diese Ausnahmeregelung zur
                                        zuzumessen ist.                                                   Selbstlosigkeit (§ 58 Nr. 8 AO), nach der die Förderung von
                                            Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn       bezahlten Sportlern eine steuerlich unschädliche Betätigung
                                        ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rah-        darstellt, gilt auch bei der Bezahlung von Sportlern anlässlich
                                        men einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körper-         der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.
                                        schaft (z. B. eines anderen Vereins) eine sportliche Darbietung
                                        leistet. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung
                                        präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstal-
                                        tung zu sein.

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