Informationsbroschüre für Vereine
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Inhalt Welche Steuergesetze sind für Vereine wichtig? 6 1. Der Verein im Zivilrecht 8 1.1. Was ist ein Verein? 8 1.2. Unterscheidung: eingetragener Verein – nicht eingetragener Verein 9 1.3. Andere Rechtsformen 9 2. Die Bedeutung der Gemeinnützigkeit 10 2.1. Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit 11 2.2. Welche Zwecke sind steuerbegünstigt und welche Kriterien müssen dabei beachtet werden? 12 Gemeinnützige Zwecke 12 Förderung der Allgemeinheit 15 Mildtätige Zwecke 17 Kirchliche Zwecke 17 Zweckverwirklichung im Ausland 17 Selbstlosigkeit 17 Ausschließlichkeit 20 Unmittelbarkeit 20 Welche Betätigungen sind aus steuerlicher Sicht unbeachtlich? 21 2.3. „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit 23 Gemeinnützige Satzung 23 Vergütungen an Vorstandsmitglieder 23 Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung 24 „Anerkennungsverfahren“ beim Finanzamt 24 3. Besteuerung von Vereinen 26 3.1. Welche Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins sind ertragsteuerfrei, welche nicht? 27 3.2. Welche wirtschaftlichen Betätigungen eines Vereins sind steuerbegünstigt? 28 Was ist unter einem Zweckbetrieb zu verstehen? 28 Besondere steuerbegünstigte Zweckbetriebe 29 Wann sind sportliche Veranstaltungen nicht mehr steuerbegünstigt (Zweckbetriebsgrenze)? 30 Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze 32 Wie wirkt sich ein Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze aus? 32 Wann gilt ein Sportler als bezahlt? 33 In welchen Fällen ist der Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze für den Verein günstiger? 33 3.3. Wann liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor? 34 Sponsoring 35 3
Inhalt Inhalt Bis zu welcher Höhe sind Einnahmen aus dem Höchstgrenze des Spendenabzugs 65 steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Vertrauensschutz 65 eines Vereins von Körperschaft- und Gewerbesteuer 5.3. Was hat der Spendenempfänger zu beachten? 66 befreit (Besteuerungsgrenze)? 37 Nachweis über Einnahme und Verwendung der Zuwendungen 66 Mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Haftung 66 eines Vereins 39 Verfahren bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze 40 6. Der Verein als Arbeitgeber 67 3.4. Sonderfälle 41 6.1. Wer ist Arbeitnehmer eines Vereins, wer nicht? 67 Ermittlung des Überschusses bei Altmaterialsammlungen 41 Typische Arbeitnehmertätigkeiten in einem Verein 67 Ermittlung des Gewinns bei bestimmten wirtschaftlichen Was ist nicht als Arbeitnehmertätigkeit anzusehen? 68 Geschäftsbetrieben 42 Wer übt eine Tätigkeit selbständig aus? 69 6.2. Wie ist Aufwandsersatz steuerlich zu behandeln? 70 4. Welche Steuerarten kommen für Vereine infrage? 43 Lohnsteuerpflichtiger Aufwandsersatz 70 4.1. Umsatzsteuer 43 Lohnsteuerfreier Aufwandsersatz 70 Die Unternehmereigenschaft von Vereinen 43 Wie sind die für Auswärtstätigkeiten vom Verein erstatteten Umsatzsteuer für im Ausland erworbene Gegenstände und Reisekosten steuerlich zu behandeln? 71 Dienstleistungen 45 6.3. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“) 72 Steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze 47 Wer erhält die Steuerbefreiung? 72 Steuersätze 48 Wann liegt eine nebenberufliche Tätigkeit vor? 73 Minderung der Umsatzsteuer durch Vorsteuerabzug 48 Welche Tätigkeiten für welche Auftraggeber fallen Sonderregelung für Kleinunternehmer 49 unter die Steuerbefreiung? 74 Aufzeichnungen und Abgabe von Steuererklärungen 50 Beachtung der Höchstgrenze für die Steuerbefreiung 74 4.2. Körperschaftsteuer 51 Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug 74 4.3. Gewerbesteuer 52 Wer betätigt sich als Übungsleiter usw.? 75 4.4. Kapitalertragsteuer 53 Was ist unter einer künstlerischen Tätigkeit zu verstehen? 76 Steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und Wer übt eine Pflegetätigkeit aus? 76 kirchliche) Vereine 53 6.4. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für Kassenwarte usw. Nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine 54 (Ehrenamtspauschale) 77 Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer 55 Wer erhält die Steuerbefreiung? 77 4.5. Grundsteuer 56 6.5. Welche Pflichten obliegen dem Verein als Arbeitgeber? 77 4.6. Grunderwerbsteuer 57 Wie ist der steuerfreie Betrag zu behandeln? 77 4.7. Erbschaft- und Schenkungsteuer 57 Vornahme des Lohnsteuerabzugs 78 4.8. Kraftfahrzeugsteuer 58 Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und 4.9. Lotteriesteuer 59 geringfügig Beschäftigte 79 Kirchensteuerabzug bei Lohnsteuerpauschalierung 80 5. Spendenabzug 60 Aufzeichnungen und Steueranmeldungen 81 5.1. Was sind steuerlich absetzbare Spenden? 61 Haftung 82 Was ist unter steuerbegünstigten Zuwendungen zu verstehen? 61 Wer kann Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen sein? 62 Anhang 83 Welche Zuwendungen können steuerlich abgesetzt werden? 63 1 Auszug aus der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke) 84 5.2. Wichtig für Spender und Spendenempfänger 64 2 Mustersatzung für einen Verein 100 Zuwendungsbestätigung des Empfängers 64 3 Vordruckmuster für Zuwendungsbestätigungen 103 Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 Euro € 65 4 5
Welche Steuergesetze sind für Vereine wichtig Grundsätzlich können Vereine folgenden Steuerarten unter- Ein Verein kann Steuervergünstigungen wegen Gemeinnüt- liegen: Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, zigkeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm vom Finanz- Kapitalertragsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Erb- amt die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird (siehe S. 23ff). Der schaft- und Schenkungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Lotterie- Begriff der Gemeinnützigkeit ist zentral für die steuerliche steuer, Lohnsteuer. Zuordnung eines Vereins, einer Stiftung oder anderer Körper- Die einzelnen Steuerarten sind hinsichtlich ihrer Anwen- schaften. dung auf Vereine – insbesondere mit Blick auf die entspre- Die Tätigkeiten eines Vereins werden steuerlich wie folgt chenden Steuervergünstigungen für Vereine – in den nach- unterschieden: folgenden Kapiteln erläutert. Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweck- Dabei wird entsprechend dem normalen Sprachgebrauch betrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. der Begriff „gemeinnützig“ als Oberbegriff für alle steuerbe- Alle vier Bereiche werden steuerlich unterschiedlich behan- günstigten Tätigkeiten (gemeinnützige, mildtätige und kirch- delt und müssen dahingehend differenziert voneinander be- liche Zwecke) verwendet. trachtet werden. Auch für Vereine bleibt der unkorrekte Als gemeinnützig „anerkannt“ werden können nur Der Umgang mit Zuwendungen (Spenden und Mitglieds- Umgang mit dem Steuerrecht nicht Körperschaften im Sinne des § 1 Körperschaftsteuergesetz beiträge) ist ein sensibles und kompliziertes Thema: ohne rechtliche Konsequenzen. Also informieren Sie sich lieber rechtzeitig. (KStG). Es handelt sich dabei u. a. um: Um sich gegenüber den Spendern, die ihre Spenden steu- ermindernd absetzen wollen, richtig zu verhalten, ist es unab- – Kapitalgesellschaften [AG, GmbH, Unternehmergesell- dingbar, sich im Bereich der Spendenregelungen sachkundig schaft (haftungsbeschränkt)], zu machen. Dasselbe gilt auch, um einer Haftung des Vereins – eingetragene und nicht eingetragene Vereine, gegenüber dem Finanzamt, die im Falle der Ausstellung un- – rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie richtiger Zuwendungsbestätigung oder bei Verwendung der – Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen des Spenden nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung ange- öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Kindergärten). gebenen Zwecken eintreten kann, entgegenzuwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Verein zum Eine „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit bei Gesellschaf- ganz „normalen“ Arbeitgeber und unterliegt dann bestimm- ten des bürgerlichen Rechts und anderen Personengesell- ten Pflichten: schaften ist dagegen nicht möglich. Wann der Verein z. B. verpflichtet ist, Lohnsteuer für be- Diese Broschüre ist in erster Linie auf Vereine ausgerich- stimmte mitarbeitende Personen abzuführen, wird durch ein tet. Die folgenden Ausführungen gelten jedoch überwiegend Gesamtbild der Tätigkeit für den Verein festgelegt. Zu den auch für die übrigen oben aufgezählten Körperschaften ent- wesentlichen Regelungen zählen in diesem Zusammenhang sprechend. die Steuerbefreiungen für nebenberuflich tätige Übungsleiter, Vereinsvorsitzende, Kassenwarte usw. 6 7
1.2. Unterscheidung: eingetragener Verein – nicht eingetragener Verein Vereine werden durch Eintragung ins Vereinsregister zu ein- getragenen Vereinen. Eingetragene Vereine sind rechtsfähig (§§ 21, 55 BGB), nicht eingetragene Vereine sind nicht rechts- fähig (§ 54 BGB). Rechtsfähig bedeutet, dass der Verein als ei- gene Rechtsperson behandelt wird (z. B. Vermögen erwerben kann). Nicht rechtsfähig bedeutet, dass ein Verein im Rechts- verkehr nicht in allen Bereichen als eigene Rechtspersönlich- keit auftreten kann. Steuerlich werden die rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine gleich behandelt, d. h., es spielt keine Rolle, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Auch ein nichtrechtsfähiger Verein kann steuerlich gemeinnützig sein. Das Vereinsregister wird bei dem jeweils für den Landgerichtsbezirk bestimmten Amtsgericht geführt 1. Der Verein im Zivilrecht (vgl. www.mj.niedersachsen.de). Dort muss der Vereinsvor- stand den Verein zur Eintragung anmelden. 1.1. Was ist ein Verein? Die Eintragung ist für einen gemeinnützigen Verein in der Regel kostenfrei (www.justizportal.niedersachsen.de). Das Der Verein bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer ange- Amtsgericht verlangt dafür die Vorlage einer Bestätigung des legte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Per- Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Vereins, die ent- sonen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem weder in Form eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist. Ein (bis 2012: vorläufige Bescheinigung) oder bei späteren Än- Verein wird durch die Einigung der Gründer über die Ver- derungen der Eintragung durch einen Freistellungsbescheid einssatzung gegründet. Die Gründungsmitglieder des Vereins erbracht werden kann. beschließen diese in einer Gründungsversammlung. Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, 1.3. Andere Rechtsformen müssen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein (§ 59 Abs. 3 BGB), soll er nicht eingetragen werden, mindestens Neben dem (eingetragenen oder nicht eingetragenen) Ver- zwei Mitglieder. Die Gründung eines Vereins ist dem zustän- ein können auch juristische Personen in anderen Rechts- digen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 137 formen als gemeinnützig anerkannt werden. Das gilt etwa der Abgabenordnung (AO)). für bestimmte Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), Stiftungen (rechtsfähige und nichtrechtsfähige) aber auch für sog. Be- triebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffent- lichen Rechts, z. B. kommunaler Kindergarten, städtisches Altenheim, Museum oder Theater. Dabei sind die gemeinnüt- zigkeitsrechtlichen Grundregeln für alle gleich. Da sich diese Broschüre nur an die Mitglieder von Vereinen wendet, wird auf die steuerlichen bzw. gemeinnützigkeits- rechtlichen Besonderheiten bei den anderen Rechtsformen nicht eingegangen. 8 9
2.1. Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit Erfüllt ein Verein die Voraussetzungen der steuerlichen Ge- meinnützigkeit, sind damit folgende Steuervergünstigungen verbunden, die jedoch nur für die ideelle Tätigkeit des Ver- eins, die Vermögensverwaltung und die Tätigkeit im Rahmen der Zweckbetriebe angewendet werden: – Steuerfreiheit bei Körperschaft- und Gewerbesteuer (siehe S. 51 f.), – Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer (siehe S. 53 f.), – Befreiung von der Grundsteuer (siehe S. 56), – Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer (siehe S. 57), – grundsätzliche Besteuerung der Umsätze mit dem 2. Die Bedeutung ermäßigten Steuersatz von 7 % bei der Umsatzsteuer der Gemeinnützigkeit (siehe S. 43), – Befreiung von der Lotteriesteuer, wenn bei genehmigten Vereine unterliegen grundsätzlich mit allen Einkünften im Lotterien und Ausspielungen der Gesamtpreis der Lose Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes der unbe- den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt (siehe S. 59), schränkten Körperschaftsteuerpflicht. Sie sind allerdings von – Berechtigung zur Annahme von Spenden, die der Geber der Zahlung dieser Steuer befreit, soweit sie gemeinnützige steuerlich absetzen kann (siehe S. 60 ff.), Zwecke verfolgen. Diese Steuerbefreiung gilt auch für die – Zahlungen, die der gemeinnützige Verein an für den Gewerbesteuer. Denn gemeinnützige Vereine entlasten den Verein nebenberuflich tätige Personen leistet, sind aus Staat, da dieser durch die gemeinnützige Tätigkeit von Verei- Sicht der nebenberuflich Tätigen bis zu einem Betrag von nen Steuermittel spart. 2.400 Euro bei Übungsleitern usw. und bis zu 720 Euro Aufgrund der Verfolgung gemein- Die Steuerfreiheit für gemeinnützige Vereine erstreckt sich bei Vereinsvorsitzenden, Kassenwarten usw. steuerfrei nütziger Zwecke erlangt der Verein allerdings nicht auf alle Bereiche der Vereinstätigkeit. (siehe S. 72 f. und S. 77). steuerliche Vorteile, soweit die Ein- künfte dem ideellen Bereich der Betätigt sich der Verein wirtschaftlich, tritt er in Wettbe- Vereinstätigkeit, der Vermögens- werb mit „normalen“ steuerpflichtigen Unternehmen. Damit Durch diese weitreichenden Steuervergünstigungen zahlen verwaltung oder dem Zweckbetrieb – der gemeinnützige Verein mit seiner wirtschaftlichen Tätig- die meisten gemeinnützigen Vereine keine Steuern. in Abgrenzung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – keit keine Vorteile gegenüber steuerpflichtigen Unternehmen zuzuordnen sind. hat und damit steuerlich anders beurteilt wird, muss er die Erträge aus der wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich be- steuern (Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Steuer- rechts). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die wirtschaft- liche Betätigung als Zweckbetrieb zu beurteilen ist, d. h., die gemeinnützigen Zwecke im Wesentlichen nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. 10 11
2.2. Welche Zwecke sind steuerbegünstigt und welche Kriterien müssen dabei beachtet werden? Gemeinnützige Zwecke Das Gesetz legt genau fest, Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 ff. AO welche Zweckverfolgung gemein- (Anhang 1) geregelt. Als gemeinnützige Zwecke kommen nützig ist. Der Verein entscheidet sich in seiner Satzung dazu, welche die in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwecke in Betracht, die dieser Zwecke er fördert. grundsätzlich abschließend aufgeführt sind: Nr. 1: die Förderung von Wissenschaft und Forschung; Nr. 2: die Förderung der Religion; Nr. 13: die Förderung internationaler Gesinnung, der Nr. 3: die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbe- Völkerverständigungsgedankens; sondere die Verhütung und Bekämpfung von über- Nr. 14: die Förderung des Tierschutzes; tragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser Nr. 15: die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; im Sinne des § 67 AO, und vor Tierseuchen; Nr. 16: die Förderung von Verbraucherberatung und Nr. 4: die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; Verbraucherschutz; Nr. 5: die Förderung von Kunst und Kultur; Nr. 17: die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und Nr. 6: die Förderung des Denkmalschutzes und der ehemalige Strafgefangene; Denkmalpflege; Nr. 18: die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen Nr. 7: die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs- und Männern; bildung einschließlich der Studentenhilfe; Nr. 19: die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; Nr. 8: die Förderung des Naturschutzes und der Land- Nr. 20: die Förderung der Kriminalprävention; schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz- Nr. 21: die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); gesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, Nr. 22: die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Nr. 23: die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Hochwasserschutzes; Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums Nr. 9: die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, freien Wohlfahrtspflege (§ 23 Umsatzsteuer- des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und Hundesports; ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; Nr. 24: die allgemeine Förderung des demokratischen Nr. 10: die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder Staatswesens im Geltungsbereich des Grund- religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegs- die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher hinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegs- Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Bereich beschränkt sind; Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Nr. 25: die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophen- zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirch- opfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; licher Zwecke. Nr. 11: die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; Nr. 12: die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 12 13
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nützig erklärt werden kann (§ 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO). § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO keinen eigenen gemeinnützigen Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher Zwecke ist Zweck begründet. Die Nummer dient lediglich der Hervorhe- bundeseinheitlich abzustimmen. bung der Bedeutung des ehrenamtlichen Einsatzes für unsere Die Pflege der Geselligkeit ist mit keinem der in § 52 Gesellschaft, nämlich der freiwilligen, nicht auf das Erzielen Abs. 2 AO genannten Zwecke identisch. Vereine, bei denen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichteten, auf die die Geselligkeit im Vordergrund steht, können daher nicht Förderung der Allgemeinheit orientierten Tätigkeit. gemeinnützig sein. Gelegentlich gesellige Zusammenkünfte, Auch Zwecke, die nicht direkt im Katalog des § 52 Abs. 2 die im Vergleich zur Steuerbegünstigung von untergeord- AO genannt sind, können gemeinnützig sein, wenn sie hin- neter Bedeutung sind, schließen die Gemeinnützigkeit jedoch sichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung nicht aus. Geselligkeit darf jedoch kein Satzungszweck sein. rechtfertigen, mit den in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwe- cken identisch sind. Förderung der Allgemeinheit Die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein setzt voraus, Beispiele für identische – und damit gemeinnützige – dass dessen Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt. Unter Zwecke anhand der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO genannten „Allgemeinheit“ im Sinne des deutschen Gemeinnützigkeits- Freizeitzwecke: rechts ist die Bevölkerung von Deutschland bzw. ein Aus- schnitt daraus zu verstehen, denn der deutsche Staat gewährt – Bau und Betrieb von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und den privaten gemeinnützigen Körperschaften die Steuerbe- Drachenflugmodellen und freiungen, weil diese Gemeinwohlaufgaben übernehmen, – CB-Funken die der Staat ansonsten selbst aus Steuermitteln finanzieren müsste. Allerdings können steuerbegünstigte inländische Beispiele für nicht identische – und damit nicht gemeinnüt- Körperschaften ihre gemeinnützigen Zwecke grundsätzlich zige – Zwecke: auch im Ausland verwirklichen. Dies gilt insbesondere bei der Förderung der Entwicklungshilfe in einem Entwicklungsland – Amateurfilmen und -fotografieren, und der humanitären Hilfe bei Katastrophen. Diese Arten der – Brett- und Kartenspiele (z. B. Skat), Förderung entfalten positive Rückwirkungen auf das Ansehen – Sammeln von Gegenständen (z. B. Briefmarken, Münzen, Deutschlands und die deutsche Bevölkerung (Allgemeinheit); Autogrammkarten) und der Staat hätte ansonsten auch in diesen Fällen Hilfe aus – Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-, Geselligkeits-, Steuermitteln zu leisten. Kosmetik- und Oldtimervereinen. Die Allgemeinheit in diesem Sinne wird jedoch dann nicht gefördert, wenn der Kreis der geförderten Personen fest ab- Sollte sich der von Ihrem Verein zu fördernde Zweck nicht geschlossen ist (z. B. durch die Zugehörigkeit zu einer Familie in dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO wiederfinden und auch oder zur Belegschaft eines Unternehmens) oder infolge seiner nicht identisch mit den genannten Zwecken sein, so besteht Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. – vorausgesetzt dadurch wird die Allgemeinheit auf materiel- Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitglie- lem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos dern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine gefördert – die Möglichkeit, bei dem zuständigen Finanzamt zur Förderung von Freizeitaktivitäten), fördert nur dann die um eine Prüfung zu bitten, ob dieser Zweck ggf. als gemein- Allgemeinheit, wenn er für jedermann offen ist. Wenn er 14 15
z. B. den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren Mildtätige Zwecke Neben den gemeinnützigen Zwecken und / oder hohe Mitgliedsbeiträge klein hält, ist das nicht der Fall. Steuerbegünstigt ist nicht nur die Verfolgung gemeinnütziger wird auch die Verfolgung mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerlich Zwecke, sondern auch die Verfolgung mildtätiger Zwecke. begünstigt. Um eine klare Abgrenzung vornehmen zu können, enthält Mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 AO sind gegeben, wenn der Anwendungserlass zur Abgabenordnung Betragsgren- die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, Personen selbst- zen. Bis zu den im Folgenden genannten Höchstbeträgen los zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen kann eine Förderung der Allgemeinheit anerkannt werden: oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. – Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliedsumlagen dürfen Ob eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ergibt zusammen nicht mehr als 1.023 Euro je Mitglied und Jahr sich im Einzelnen aus § 53 Nr. 2 AO. und – Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Kirchliche Zwecke Mitglieder dürfen 1.534 Euro je Mitglied nicht übersteigen. Des Weiteren wird die Verfolgung kirchlicher Zwecke steu- erlich begünstigt (§ 54 AO). Ein Verein verfolgt kirchliche Zusätzlich darf der Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie sei- Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, eine nen Mitgliedern zugutekommt, eine Investitionsumlage von Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft höchstens 5.113 Euro innerhalb von 10 Jahren je Mitglied des öffentlichen Rechts hat, selbstlos zu fördern. Begünstigt erheben. ist z. B. die Unterhaltung von kirchlichen Gemeindehäusern. Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des Zur Prüfung, ob eine Förderung der Allgemeinheit innerhalb öffentlichen Rechts sind, kann nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO der oben genannten Höchstbeträge vorliegt, werden jeweils wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemein- die durchschnittlichen Werte herangezogen. Das heißt, die nützige Körperschaft in Betracht kommen. von allen Mitgliedern gezahlten Mitgliedsbeiträge sind zu addieren und die sich daraus ergebende Summe ist durch Zweckverwirklichung im Ausland die Anzahl der zu berücksichtigenden Mitglieder zu dividie- Verwirklicht der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke im ren. Eine gleiche Berechnung ist für die Aufnahmegebühren Ausland, müssen dadurch natürliche Personen mit Wohnsitz durchzuführen. Umlagen (ohne Investitionsumlagen) sind bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Mitgliedsbeiträge oder die Vereinstätigkeit neben der Verwirklichung der steu- oder Aufnahmegebühren zu berücksichtigen. Diese Durch- erbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepu- schnittsberechnung erlaubt den Vereinen, Beiträge, Umlagen blik Deutschland im Ausland beitragen können. und Aufnahmegebühren z. B. für Jugendliche, für Familien und für finanziell schlechter gestellte Mitglieder zu ermäßi- Selbstlosigkeit Notwendige Voraussetzung für die gen. Soweit die Aufnahme von Mitgliedern aus finanziellen, Die förderungswürdigen gemeinnützigen, mildtätigen und Gemeinnützigkeit ist die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare technischen oder anderen sachlichen Gründen begrenzt ist, kirchlichen Zwecke müssen zudem selbstlos verfolgt werden. Verfolgung des gemeinnützigen steht dies der Annahme einer Förderung der Allgemeinheit Selbstlosigkeit bedeutet: Der Verein muss die satzungsmä- Zweckes. nicht entgegen, wenn der Begrenzung der Mitgliederzahl ßigen Zwecke uneigennützig verfolgen, d. h., die Tätigkeit sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen. des Vereins darf nicht auf eigenwirtschaftliche Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder gerichtet sein. Auch andere Beispiel: Personen dürfen vom Verein nicht außerhalb seiner Satzungs- Ein Tennisclub nimmt nur so viele Mitglieder auf, wie es die zwecke begünstigt werden. Kapazität der zur Verfügung stehenden Spielfelder zulässt. 16 17
Unschädlich ist dagegen der Ersatz von (angemessenen) Aufwendungen, die Mitgliedern durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dieser Ersatz tatsächlicher Aufwen- dungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig und darf unter bestimmten Umständen auch pauschal erfolgen, soweit hier nicht auf Arbeits- oder Zeitaufwand abgestellt werden soll. Fahrt- und Reisekosten können pauschal nur in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen, ersetzt wer- Selbstloses Handeln ist die Selbstloses Verhalten liegt nur dann vor, wenn der Verein den. Für Tätigkeitsvergütungen (= Vergütung von Arbeits- Grundvoraussetzung jeder nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. ge- und Zeitaufwand) gelten besondere Voraussetzungen. (Zur gemeinnützigen Tätigkeit. Sie ist in § 55 AO näher bestimmt. werbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – fördert Zulässigkeit von Vergütungen an Vorstandsmitglieder siehe und die weiteren in § 55 AO näher bestimmten Vorausset- S. 23); zungen erfüllt. – sein Vermögen bei seiner Auflösung oder bei Wegfall Dies bezieht sich sowohl auf die eigene wirtschaftliche Tä- seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte tigkeit eines Vereins als auch auf die Erwerbstätigkeit seiner Zwecke, wie z. B. für andere gemeinnützige Vereine, Mitglieder. Ist also die Tätigkeit eines Vereins in erster Linie verwendet (Grundsatz der Vermögensbindung). Hier- auf die Mehrung seines eigenen Vermögens oder die Meh- mit soll verhindert werden, dass Vereinsvermögen, das rung der Vermögen seiner Mitglieder gerichtet, handelt er aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet worden ist, nicht selbstlos. später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbin- Selbstloses Handeln verlangt auch, dass der Verein dung sind in den §§ 60 und 61 AO geregelt. Die satzungs- mäßige Vermögensbindung ist auch erfüllt, wenn in der – seine (sämtlichen) Mittel nur für die satzungsmäßigen Satzung des Vereins als Anfallsberechtigte eine andere Zwecke verwendet. Dies gilt auch für die Gewinne aus steuerbegünstigte Körperschaft oder eine in einem EU-/ Zweckbetrieben (siehe S. 28 ff.) und steuerpflichtigen wirt- EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen schaftlichen Geschäftsbetrieben (siehe S. 34 ff.) sowie für Rechts aufgeführt wird; den Überschuss aus der Vermögensverwaltung; – seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbe- – keine Zuwendungen an Mitglieder gewährt. günstigten satzungsgemäßen Zwecke einsetzt. Zeitnah Unschädlich sind aber Annehmlichkeiten, wie sie im Rah- heißt, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss men der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet sind; werden müssen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Die Bildung von – seine Mittel nicht für die unmittelbare Förderung Rücklagen und Vermögen ist nur in eingeschränktem politischer Parteien verwendet; Maße (§ 62 AO) zulässig (siehe S. 21 f.). – keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt, z. B. durch Zahlung unverhältnismäßig hoher Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten an Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder o. Ä. 18 19
Ausschließlichkeit Welche Betätigungen sind aus steuerlicher Sicht Eine weitere wichtige Voraussetzung der Gemeinnützigkeit unbeachtlich? ist die Ausschließlichkeit. Nach § 56 AO darf ein Verein nur Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines Ein gemeinnütziger Verein muss die den steuerbegünstigten Zweck bzw. die steuerbegünstigten Vereins auch dann als gemeinnützig anzusehen, wenn die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke gemäß den Geboten der Zwecke verfolgen, den bzw. die er in seiner Satzung festge- oben geschilderten Grundsätze nicht in allen Punkten erfüllt Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit legt hat. werden. Die §§ 58 und 62 AO enthalten dazu abschließende und Unmittelbarkeit verfolgen. Will ein Verein weitere steuerbegünstigte Zwecke fördern, Aufzählungen von Tätigkeiten, die Ausnahmen von den Ge- Ausnahmen sind als „steuerlich unschädliche Betätigungen“ vom die bisher in der Satzung nicht genannt sind, ist eine Sat- boten der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit oder Unmittel- Gesetz genau festgelegt. Gleiches zungsänderung erforderlich, die auch wieder den Erforder- barkeit darstellen, die jedoch die Anerkennung der Gemein- gilt für die zulässige Bildung von nissen des § 60 AO entsprechen muss. Umgekehrt muss ein nützigkeit und damit die Steuervergünstigung nicht antasten. Rücklagen und Vermögen Verein sämtliche in seiner Satzung aufgeführten Zwecke ver- folgen. Hat er einen Zweck endgültig aufgegeben, ist eben- Es handelt sich dabei u. a. um folgende Tätigkeiten: falls eine Satzungsänderung erforderlich. – die mittelbare Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke Unmittelbarkeit durch sog. Fördervereine und Spendensammelvereine, Weiterhin fordert die Gemeinnützigkeit, dass ein Verein seine deren Haupttätigkeit in der Weitergabe von gesammelten steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaf- unmittelbar verfolgen muss (§ 57 AO). Dies bedeutet, jeder ten oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für Verein muss diese Zwecke selbst verwirklichen. steuerbegünstigte Zwecke besteht (§ 58 Nr. 1 AO); Jedoch lässt § 57 Abs. 1 Satz 2 AO eine Ausnahme von – die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte diesem Grundsatz zu: Die Verwirklichung der steuerbegün- Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 stigten satzungsmäßigen Zwecke kann auf Hilfspersonen Nr. 2 AO). Auch die Weitergabe von Mitteln an juristische übertragen werden, wenn das Wirken der Hilfspersonen wie Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Kinder- eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Das bedingt wie- gärten) zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke ist derum, dass der Verein jederzeit nach den rechtlichen und unschädlich; tatsächlichen Beziehungen auf die Tätigkeit der Hilfsper- – die Überlassung von Arbeitskräften und Räumen für sonen einwirken und Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit be- steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr. 4 und Nr. 5 AO); stimmen können muss. Hilfspersonen können natürliche und – die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte, die im steuerlich begünstigte oder nicht begünstigte juristische Per- Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit nur von sonen (z. B. Wohlfahrtseinrichtungen, öffentliche Dienststel- untergeordneter Bedeutung ist (§ 58 Nr. 7 AO); len) sein. Ein Verein kann mit einer Tätigkeit als Hilfsperson – die teilweise Förderung des bezahlten Sports durch einen zugleich eigene steuerbegünstigte Zwecke selbständig und Sportverein (§ 58 Nr. 8 AO (siehe S. 30 ff.)); eigenverantwortlich fördern, wenn er mit seinem gemeinnüt- – die Bildung von Rücklagen (§ 62 AO). An sich steht dies zigen Auftraggeber bei der Verwirklichung seiner gemeinnüt- dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung entgegen zigen Zwecke arbeitsteilig zusammenwirkt. und ist deshalb nur in eingeschränktem Maße zulässig. So darf ein Verein u. a. zweckgebundene Rücklagen bilden. Diese Rücklage darf nur für bestimmte steuerbegünstigte Vorhaben (z. B. Bau eines Vereinsheims) gebildet und verwendet werden. Für die Verwirklichung des Projekts, für das die Rücklage gebildet wurde, muss eine konkrete Zeitvorstellung bestehen. Weiterhin ist die Bildung einer Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende 20 21
Ausgaben (z. B. Gehälter, Mieten) zulässig. Freie Rückla- 2.3. „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit gen können jährlich bis zur Höhe von einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung zuzüglich Gemeinnützige Satzung höchstens 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Die Satzung muss die gemein- AO zeitnah zu verwendenden Mittel gebildet werden. Steuervergünstigungen durch einen Verein ist, dass sich die nützige Zielsetzung des Vereins genau beschreiben. Die tatsächliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind die Überschüsse bzw. Gemeinnützigkeit aus seiner Satzung ergibt (§ 59 AO). Geschäftsführung des Vereins muss Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts- dieser Zielsetzung exakt entsprechen. betrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen Dazu bedarf es der Einhaltung folgender Bedingungen: Die Überprüfung der Gemeinnützig- keit nimmt das Finanzamt vor. aus dem ideellen Bereich. Diese freien Rücklagen sind für den Verein bis zu seiner Auflösung verfügbar und stehen – Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr nicht unter dem Druck der zeitnahen Mittelverwendung. unmittelbar entnommen werden kann, ob die Vorausset- Die in die Rücklage eingestellten Mittel können auch dem zungen für die Gewährung der Steuervergünstigung vor- Vermögen zugeführt werden; liegen. Der Satzungszweck sowie die Art seiner Verwirkli- – die Aufstockung des Vermögens des Vereins durch chung müssen genau bestimmt sein. Zuwendungen aufgrund – Die selbstlose Förderung des Satzungszwecks muss aus • von Erbschaften, wenn der Erblasser keine Verwendung der Satzung erkennbar sein. für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrie- – Die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des ben hat (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AO); steuerbegünstigten Zwecks muss aus der Satzung hervor- • von Zuwendungen, bei denen der Zuwendende gehen. ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Kör- perschaft mit dem Vermögen oder zur Erhöhung des Ver- Eine Mustersatzung ist im Anhang 2 dieser Broschüre abge- mögens bestimmt sind (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO); druckt. • eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf diese Verwendung der Mittel ersichtlich ist (§ 62 Abs. 3 Vergütungen an Vorstandsmitglieder Nr. 3 AO); Zahlt der Verein die sog. „Ehrenamtspauschale“ oder sonst Vergütungen für Vorstandsmitglieder • von Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum eine Vergütung an Vorstandsmitglieder, die deren Arbeits- müssen in der Satzung geregelt werden. Vermögen gehören (§ 62 Abs. 3 Nr. 4 AO). und Zeitaufwand abdeckt, ist dies nur bei Angemessenheit und einer entsprechenden Regelung in der Satzung zulässig. Da nach dem gesetzlichen Regelstatut des Bürgerlichen Ge- setzbuches ein Mitglied des Vorstands nur einen Anspruch auf Auslagenersatz hat, bedarf die Zahlung einer Vergütung, also eines darüber hinaus gehenden Betrags, einer ausdrück- lichen Grundlage in der Satzung des Vereins. Zivilrechtlich unwirksam wäre also ein bloßer Beschluss des Vorstandes, dass einzelne Mitglieder des Vorstandes oder alle Vorstands- mitglieder eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Auf dieser Grundlage geleistete Zahlungen wären mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit nicht zu vereinbaren. 22 23
Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung Die tatsächliche Geschäftsführung muss den satzungsmä- ßigen Bestimmungen entsprechen (§ 63 Abs. 1 AO). Den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den not- wendigen Erfordernissen entspricht, hat der Verein durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Dazu gehören die vollständige Aufzeichnung und die geordnete Zusammen- stellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Aufbewah- rung der anfallenden Belege. Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hat für jeden Tätigkeitsbereich eines Vereins (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steu- erpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) gesondert zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann sich die Pflicht ergeben, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnah- men Abschlüsse zu erstellen. Spätestens bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer erteilt Sind alle Voraussetzungen der Daneben sind andere Nachweise, die Aufschluss über das Finanzamt den Feststellungsbescheid nach § 60a AO von Gemeinnützigkeit erfüllt, erteilt das Finanzamt einen Körperschaft- die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft geben Amts wegen, wenn der Verein über eine den satzungsmä- steuerfreistellungsbescheid. Der (z. B. Protokolle, Tätigkeitsberichte, Vermögensübersicht mit ßigen Voraussetzungen entsprechende Satzung verfügt. Bescheid wird im Regelfall für die Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rückla- Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der sat- zurückliegenden drei Jahre erteilt und berechtigt (wenn sich die gen), dem Finanzamt vorzulegen. zungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a AO berechtigt Voraussetzungen für die Gemeinnüt- einen Verein zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen zigkeit nicht ändern und kein neuer „Anerkennungsverfahren“ beim Finanzamt für erhaltene Spenden vom Tag der Ausstellung der Beschei- Bescheid erteilt wird) für die auf das Bescheidjahr folgenden fünf Jahre Dem gemeinnützigen Verein wird die Steuerbegünstigung nigung bzw. von dem in der Bescheinigung angegebenen zur Erteilung von Zuwendungsbe- gewährt, wenn sich aus seiner Satzung ergibt, welcher Zweck Tag an. Nach spätestens zwei Jahren überprüft das Finanzamt stätigungen. Unterhält der Verein verfolgt wird, dass dieser Zweck den Anforderungen der erstmals, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins einen oder mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, §§ 52 – 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und un- seinem Satzungszweck entspricht (s. o. zu § 63 AO). Erfüllt muss jedoch jährlich eine Steuer- mittelbar verfolgt wird (§ 59 AO). die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungszweck, wird erklärung abgegeben werden. Ein besonderes „Anerkennungsverfahren“ ist im steu- ein Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid erteilt, aus dem erlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine die „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit der Körperschaft Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt hervorgeht. In bestimmten Fällen ergibt sich die „Anerken- im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Frei- nung“ der Gemeinnützigkeit aus der Anlage zum Körper- stellungsbescheid). schaftsteuerbescheid. Derartige Überprüfungen des Finanz- Bei neu gegründeten Vereinen oder bei einem Wechsel amts erfolgen in der Regel alle drei Jahre. Körperschaften, von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung erteilt das zu- die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ständige Finanzamt dem Verein nach Vorlage einer ordnungs- unterhalten, werden jährlich zur Abgabe einer Steuererklä- gemäßen Satzung auf Antrag einen Feststellungsbescheid rung aufgefordert. nach § 60a AO, in dem bestätigt wird, dass die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen entspricht. 24 25
3.1. Welche Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins sind ertragsteuerfrei, welche nicht? Die Erträge aus dem ideellen Bereich sowie aus der Vermö- gensverwaltung sind ertragsteuerfrei. Zu den Erträgen aus dem ideellen Tätigkeitsbereich ge- hören echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse der öffentlichen Hand, Schenkungen, Erbschaften und Vermächt- nisse. Zu den Erträgen aus der Vermögensverwaltung gehören z. B. die Zinsen aus Bank- und Sparguthaben sowie Erträge aus Wertpapieren. Die Geldinstitute behalten bei den Einnah- men aus Kapitalvermögen die Kapitalertragsteuer nicht ein, wenn ihnen der Verein eine Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit vorlegt (siehe S. 53 f.). Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von Grund- vermögen oder der Verpachtung von Geschäftsbetrieben 3. Besteuerung von Vereinen gehören grundsätzlich auch zur vermögensverwaltenden Tätigkeit. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich dauerhaft um Die Besteuerung der Einkünfte eines Die Frage, ob die unterschiedlichen Einnahmen eines Vereins kurzfristige Vermietungen an wechselnde Mieter handelt, die Vereins hängt davon ab, in welchem ertragsteuerpflichtig oder ertragsteuerfrei sind, hängt davon spekulative Absichten und eine Beteiligung am allgemeinen Tätigkeitsbereich des Vereins die Ein- künfte erwirtschaftet werden. ab, welchem Tätigkeitsbereich (dem ideellen Bereich, der Ver- wirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen oder ergänzend zur mögensverwaltung, einem Zweckbetrieb oder dem Bereich Vermietung nicht unbedeutende Nebenleistungen gewährt der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe) sie werden, so dass die Tätigkeit dem Bereich des wirtschaftli- zuzurechnen sind. chen Geschäftsbetriebs zuzurechnen ist. Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt wer- den und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Die Abgrenzung zwischen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird im folgenden Kapitel erläutert. 26 27
3.2. Welche wirtschaftlichen Betätigungen eines Besondere steuerbegünstigte Zweckbetriebe Vereins sind steuerbegünstigt? Neben den vorgenannten allgemeinen Zweckbetrieben klas- Neben dem allgemeinen Zweckbetrieb sifiziert die Abgabenordnung bestimmte wirtschaftliche Betä- legt das Gesetz bestimmte Tätigkeiten in einer abschließenden Aufzählung Was ist unter einem Zweckbetrieb zu verstehen? tigungen ausdrücklich als Zweckbetrieb. als besondere Zweckbetriebe fest. Die Unter einem Zweckbetrieb ist eine Ein Zweckbetrieb allgemeiner Art (§ 65 AO) liegt vor, wenn Die gesetzlich bestimmten, im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen für den allgemeinen wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, steuerbegünstigten Zweckbetriebe gehen den o. g. allgemei- Zweckbetrieb gelten hier nicht. die so unauflöslich mit der ideellen Tätigkeit des Vereins verbunden ist, – ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner nen Anforderungen an einen steuerbegünstigten Zweckbe- dass sich der Vereinszweck nicht Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten trieb vor: anders verwirklichen lässt. satzungsmäßigen Zwecke eines Vereins zu verwirklichen, – die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb – Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO), erreicht werden können und – Krankenhäuser (§ 67 AO), – der Verein mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – sportliche Veranstaltungen, die nicht als steuerpflichtige nicht in größerem Umfang zu nicht steuerbegünstigten Be- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind trieben, die dieselben oder ähnliche Leistungen erbringen, (§ 67a AO; siehe S. 30 ff.), in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der satzungsmä- – Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, ßigen Zwecke unvermeidbar ist. Mahlzeitendienste (§ 68 Nr. 1 Buchst. a AO), – Kindergärten, Kinder-, Jugend-, Studentenheime, Eine wirtschaftliche Betätigung eines Vereins, die mit dem Schullandheime und Jugendherbergen Ziel ausgeübt wird, finanzielle Mittel zur Verwirklichung des (§ 68 Nr. 1 Buchst. b AO), Satzungszwecks zu beschaffen, kann grundsätzlich nicht als – Selbstversorgungsbetriebe (§ 68 Nr. 2 AO), steuerbegünstigter Zweckbetrieb angesehen werden, da er z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Tischlereien, mit seiner Tätigkeit mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrie- – Werkstätten für behinderte Menschen i. S. d. § 136 SGB IX ben regelmäßig in Konkurrenz tritt. (§ 68 Nr. 3 Buchst. a AO), Einrichtungen für Beschäfti- Ein Zweckbetrieb muss in seiner Gesamtheit auf die Er- gungs- und Arbeitstherapie (§ 68 Nr. 3 Buchst. b AO) füllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und Integrationsprojekte i. S. d. § 132 SGB IX des Vereins ausgerichtet sein. Es reicht nicht aus, nur mit den (§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO), durch den Zweckbetrieb erzielten Einnahmen dem steuerbe- – Einrichtungen der Fürsorge für blinde Menschen und der günstigten Zweck zu dienen. Fürsorge körperbehinderter Menschen (§ 68 Nr. 4 AO), Die durch den allgemeinen Zweckbetrieb erwirtschafteten – Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen (Geld-)Mittel dürfen ausschließlich für die steuerbegünstigten Erziehungshilfe (§ 68 Nr. 5 AO), satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Verrech- – Lotterien und Ausspielungen, wenn diese von den nung von Verlusten aus dem Bereich des steuerpflichtigen zuständigen Behörden genehmigt sind und der Reinertrag wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögens- unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnüt- verwaltung mit Gewinnen aus den Zweckbetrieben ist nicht ziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet wird zulässig. (§ 68 Nr. 6 AO), Gewinne aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen – kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen soweit Geschäftsbetrieb können sowohl für die ideellen Zwecke sie Satzungszweck sind; der Verkauf von Speisen und als auch für den Zweckbetrieb verwendet werden; für den Getränken gehört nicht dazu, da es sich dabei um einen Zweckbetrieb deshalb, weil er dem begünstigten Bereich zu- steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt geordnet wird. (§ 68 Nr. 7 AO), – Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen (§ 68 Nr. 8 AO) und – bestimmte Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 68 Nr. 9 AO). 28 29
Die aufgezählten wirtschaftlichen Betätigungen von Zweck- Die sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Einnahmen aus sportlichen Veran- betrieben sind grundsätzlich unabhängig von der Höhe der steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn alle durch diese Ver- staltungen sind steuerbegünstigt, solange sie die Zweckbetriebsgrenze erzielten Einnahmen steuerbegünstigt. anstaltungen erzielten Einnahmen einschließlich der Umsatz- von 45.000 Euro nicht übersteigen. Bei steuer die Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 45.000 Euro im Überschreiten der Zweckbetriebsgren- Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 AO). ze werden die sportlichen Veranstal- tungen als steuerpflichtige wirtschaft- Zu den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen gehö- liche Geschäftsbetriebe angesehen, ren nur die Einnahmen aus der reinen sportlichen Betätigung, woraus eine Steuerpflicht resultiert. wie z. B. Eintrittsgeld, Startgeld, Zahlungen für die Übertra- gung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernse- hen, Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen. Mitglieds- beiträge und Spenden sind dem ideellen Bereich zuzuordnen und fallen daher nicht unter die Zweckbetriebsgrenze. Ein- nahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und für Werbung bilden einen gesonderten steuerpflichtigen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb, so dass die daraus erzielten Einnahmen nicht mit in die Prüfung der Zweckbetriebsgrenze einzubeziehen sind. Übersteigen die Einnahmen des Sportvereins aus der rei- nen sportlichen Betätigung einschließlich der Umsatzsteuer die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro jährlich, liegt ein Wann sind sportliche Veranstaltungen nicht mehr steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dies steuerbegünstigt (Zweckbetriebsgrenze)? hat zur Folge, dass dafür Umsatzsteuer mit dem Regelsteuer- Für sportliche Veranstaltungen gelten Unter einer sportlichen Veranstaltung ist eine organisato- satz von 19 % anfällt. Da die Verrechnung von Überschüssen besondere Regelungen (§ 67a AO). rische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es und Verlusten der steuerpflichtigen Geschäftsbetriebe zuläs- aktiven Sportlern (nicht nur Vereinsmitgliedern) ermöglicht, sig ist, können Sportvereine die durch die sportlichen Ver- Sport zu treiben. Dazu gehören z. B. Spiele, Wettkämpfe, anstaltungen in der Regel erwirtschafteten Verluste mit den Volksläufe, Trimmwettbewerbe, wie auch die Durchführung Überschüssen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen von Sportkursen und Sportlehrgängen für Mitglieder und Geschäftsbetrieben verrechnen. Ein Ausgleich der Verluste Nichtmitglieder. Sportreisen können nur dann als sportliche aus anderen Bereichen des Vereins ist dagegen unzulässig. Veranstaltung angesehen werden, wenn die sportliche Betä- Liegen die Einnahmen des Sportvereins unterhalb der tigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise Zweckbetriebsgrenze, ändert auch die Teilnahme von be- ist (z. B. Fahrt zu Wettkampforten, Trainingslager) und der zahlten Sportlern an sportlichen Veranstaltungen die Beur- Verfolgung touristischer Zwecke praktisch keine Bedeutung teilung als Zweckbetrieb nicht. Diese Ausnahmeregelung zur zuzumessen ist. Selbstlosigkeit (§ 58 Nr. 8 AO), nach der die Förderung von Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn bezahlten Sportlern eine steuerlich unschädliche Betätigung ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rah- darstellt, gilt auch bei der Bezahlung von Sportlern anlässlich men einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körper- der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen. schaft (z. B. eines anderen Vereins) eine sportliche Darbietung leistet. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstal- tung zu sein. 30 31
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