Satzung des Satzung des - TV Muggensturm
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Satzung des Satzung des Turnverein 1892 Muggensturm e.V. Turnverein 1892 Muggensturm e.V. Stand bis 06.02.2019 Stand ab 06.02.2019
§ 1 Name, Sitz, Eintragung §1 Vereinszweck Der Name des Vereins ist: Turnverein 1892 Muggensturm 1. Der Turnverein 1892 Muggensturm e. V. mit Sitz in e.V. Muggensturm verfolgt ausschließlich und unmittelbar Der Sitz des Vereins ist: Muggensturm gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt Die Vereinsfarben sind: Rot – Weiß „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck dient der Förderung der körperlichen und Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Zusatz e.V. Jugend durch sportliche Betätigungen, und der Kameradschaft. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den § 2 Geschäftsjahr Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30 April des folgenden 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie Jahres. eigenwirtschaftliche Zwecke Das Rumpfjahr endet am 30.4.2002. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine § 3 Zweck, Gemeinnützigkeit Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie dient der Förderung Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch sportliche Vergütung begünstigt werden. Betätigungen, und der Kameradschaft. 2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen § 2 Vereinsfarben Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für § 3 Geschäftsjahr ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des folgenden 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jahres. Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft des Vereins bei Sportverbänden 4. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder weltanschaulichen Ziele. Der Verein kann Mitgliedschaften in den Sportverbänden beantragen, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser § 4 Mitgliedschaft des Vereins bei Sportverbänden Verbände an. Der Verein kann Mitgliedschaften in den Sportverbänden beantragen, deren Sportarten im Verein betrieben werden. §5 Mitgliedschaft Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser I. Arten der Mitgliedschaft Verbände an. Der Verein besteht aus: Aktiven Mitgliedern § 5 Mitgliedschaft Fördernden Mitgliedern Ehrenmitgliedern I. Arten der Mitgliedschaft II. Erwerb der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit beantragt werden. Sie wird schriftlich beantragt. Aktiven Mitgliedern 1. Minderjährige Personen benötigen das schriftliche Passiven Mitgliedern Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Über die Ehrenmitgliedern Aufnahme entscheidet der Vorstand. II. Erwerb der Mitgliedschaft 2. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat oder sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besondere Verdienste erworben 1. Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit beantragt werden. hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch ¾ Sie wird schriftlich beantragt. Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Minderjährige Personen benötigen das schriftliche Gesamtvorstandes. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Über die 3. Aktive und fördernde Mitglieder haben gleiche Rechte und Aufnahme entscheidet der Vorstand. Pflichten. 2. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat oder sich um die Förderung des 4. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Vereins und des Sportes besondere Verdienste erworben Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch 3/4- Satzungen und Ordnungen des Vereins, sowie derjenigen Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Gesamtvorstandes. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. 3. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. 4. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins, sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. III. Ende der Mitgliedschaft III. Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod a) durch Tod b) durch den freiwilligen Austritt b) durch den freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss c) durch Ausschluss d) durch Auflösung des Vereins. d) durch Auflösung des Vereins. 2. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der 2. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht gegenüber dem Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht gegenüber dem Verein. Verein. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Gesamtvorstand Gesamtvorstand beschlossen werden: beschlossen werden:
a) wenn es seinen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung a) wenn es seinen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung ein ein Jahr nicht entrichtet hat, Jahr nicht entrichtet hat b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und Vereinssatzungen, Vereinszwecke und Vereinssatzung c) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der c) wegen unehrenhaften Betragens bürgerlichen Ehrenrechte. Für einen solchen Beschluss ist eine 2/3 - Mehrheit des Für einen solchen Beschluss ist eine 2/3 - Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Gegen die Entscheidung ist die Vorstandes erforderlich. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Berufung an die Generalversammlung zulässig. 4. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 3 b) und 3 c) 4. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 3 b) und 3 ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die des Mitgliedes. vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen abzugeben. sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche 1. Ehrenmitglieder, aktive und fördernde Mitglieder haben Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen
teilzunehmen. teilzunehmen. 2. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. 2. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. 3. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand 3. Zur Übernahme eines Vereinsamts kann niemand gezwungen werden. gezwungen werden. 4. Für Ehrungen wird die Mitgliedschaft ab Eintrittstag 4. Für Ehrungen wird die Mitgliedschaft ab Eintrittstag gerechnet. gerechnet. § 7 Beiträge §7 Beiträge 1. Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag. 1. Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung. 2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit. 2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit. § 8 Vermögen §8 Vermögen Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen. Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen. § 9 Organe des Vereins §9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Die Organe des Vereins sind: I. Die Hauptversammlung I. Die Hauptversammlung II. Der Vorstand II. Der Vorstand
§ 10 Hauptversammlung § 10 Hauptversammlung I.I Die ordentliche Hauptversammlung I.I Die ordentliche Hauptversammlung 1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet 1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen ist von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter(inne)n, mindestens drei Wochen zuvor durch schriftliche einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Veröffentlichung unter Mitteilung der Tagesordnung. Wochen zuvor durch schriftliche Veröffentlichung unter Mitteilung der Tagesordnung im 2. Der Hauptversammlung berät und beschließt die Gemeindeanzeiger Muggensturm. a) Genehmigung des Jahresberichtes 2. Der Hauptversammlung berät und beschließt die b) Genehmigung des Kassenberichtes c) Entlastung des Gesamtvorstandes a) Genehmigung des Jahresberichtes d) Neuwahlen des Gesamtvorstandes e) Genehmigung der Geschäftsordnung b) Genehmigung des Kassenberichtes f) Genehmigung der Beitragsordnung c) Entlastung des Gesamtvorstandes g) Genehmigung der Ehrungsordnung d) Neuwahlen des Gesamtvorstandes h) Abänderung der Satzung e) Genehmigung der Geschäftsordnung i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder f) Genehmigung der Beitragsordnung einzelner Mitglieder g) Genehmigung der Ehrungsordnung j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines. h) Abänderung der Satzung i) Beschlussfassung über Anträge des 3. Anträge zur Tagesordnung Vorstandes oder einzelner Mitglieder a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei j) Beschlussfassung über die Auflösung oder Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Aufhebung des Vereines. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung 3. Anträge zur Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der zwei Wochen vor der Hauptversammlung bei Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung dem/der 1. Vorsitzenden oder
entscheidet die Versammlung. Vertretungsberechtigten eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht b) Auf Anfrage werden die vorliegenden Anträge einem mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Mitglied im Wortlaut bekanntgegeben. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von 4. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf Änderung der Ereignissen begründet werden, welche nach Satzung, der Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft, Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins, ihre Zulassung entscheidet die Versammlung. werden durch einfache Mehrheit der anwesenden b) Auf Anfrage werden die vorliegenden Anträge stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit einem Mitglied im Wortlaut bekanntgegeben. gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der Satzung, mit Ausnahme von § 3, §10 Absatz 4 und § 18, kann nur 4. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf durch die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung von § 3, §10 Absatz 4 Änderung der Satzung, Änderung des und § 18 kann nur durch die Zustimmung von 3/4 der Vereinszweckes und Auflösung oder Aufhebung des sämtlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung Vereins, werden durch einfache Mehrheit der ist notfalls schriftlich einzuholen. anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5. Mitglieder unter 18 Jahren können an der Eine Änderung der Satzung, mit Ausnahme von § 1, Hauptversammlung teilnehmen, haben aber kein §10 Absatz 4 und § 18, kann nur durch die Mehrheit Stimmrecht und können auch nicht zu Kassenprüfern von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen gewählt werden. werden. Die Änderung von § 1, §10 Absatz 4 und § 18 kann nur durch die Zustimmung von 3/4 der 6. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine sämtlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Zustimmung ist notfalls schriftlich einzuholen. berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 5. Mitglieder unter 18 Jahren können an der Hauptversammlung teilnehmen, haben aber kein 7. über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere Stimmrecht und können auch nicht zu Kassenprüfern über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, gewählt werden. das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 6. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der I.II Die außerordentliche Hauptversammlung Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Sie findet statt: 7. Über den Verlauf der Hauptversammlung, 1. Auf Beschluss des Vorstands insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und 2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen dem/der Vorsitzenden oder Vertretungsberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung zu unterzeichnen ist. gelten die gleichen Vorschriften wie zu § 10. I. Absatz 1. I.II Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt: 1. Auf Beschluss des Vorstands 2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung und Aufgaben gelten die gleichen Vorschriften wie zu § 10. I. § 11 Vorstand § 11 Vorstand Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus: aus: 1. Dem / der 1. Vorsitzenden 1. Dem/ der ersten Vorsitzenden 2. Dem / der Hauptkassier(in) 2. Dem/ der zweiten Vorsitzenden 3. Dem / der Schriftführer(in) 3. Dem / der Hauptkassier(in) 4. Dem/der Jugendvertreter(in) 4. Dem/ der Schriftführer(in) 5. Den Abteilungsleiter(inne)n der bestehenden 5. Dem/der Jugendvertreter(in) 6. Den Abteilungsleitern der bestehenden Abteilungen Abteilungen 7. Den Vorsitzenden der bestehenden Ausschüsse 6. Den Vorsitzenden der bestehenden Ausschüsse 8. Weiteren Vorstandsmitgliedern laut Geschäftsordnung 7. Weiteren Vorstandsmitgliedern laut Geschäftsordnung
§ 12 Vorstandswahl § 12 Vorstandswahl 1. Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt 1. Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf zwei Jahre in der Hauptversammlung. Wiederwahl ist auf zwei Jahre in der Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten durch Beschluss der Hauptversammlung zulässig. Hauptversammlung nach. Eine Amtsenthebung ist durch Beschluss der Hauptversammlung zulässig. 2. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschulden 2. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschulden kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder ein kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung beurlauben. beurlauben. § 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes § 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des der/dem 1. Vorsitzenden und den Abteilungsleitern der Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis gemäß bestehenden Abteilungen vertreten. Der/dem 1. der Geschäftsordnung übertragen. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des 2. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung Vereinsvermögens. Sie/er kann die Vertretungsbefugnis der Beschlüsse des Vorstandes und der gemäß der Geschäftsordnung übertragen. Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat Die/der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. über jede Sitzung des Vorstandes und der Gemeinsam vertretungsberechtigt sind zusätzlich zwei der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in dem Abteilungsleiter(innen). die Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. 3. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben 3. Der/dem Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er leistet Hauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Sie/Er hat
Zahlungen für Vereinszwecke mit Zustimmung des über jede Sitzung des Vorstandes und der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Hauptversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle sind von 4. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein dem/der Schriftführer/in und Vertretungsberechtigten zu anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von unterzeichnen. Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. 4. Die/der Hauptkassierer(in) verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und 5. Der Vorstand kann jegliche Aufwendungen, die im Sinne des Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit Vereinszwecks erbracht wurden, nach ihrer Prüfung Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Sie/Er erstatten. leistet Zahlungen für Vereinszwecke mit Zustimmung der Vertretungsberechtigten. 6. Der Vorstand ist berechtigt, eine individuelle Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerrechtlichen 5. Der Vorstand ist berechtigt, den/die 1. Vorsitzende/n oder Vorgaben jedem TVM-Mitglied zu gewähren. Diese ist ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und dessen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Engagement im Verein. Verein zu ermächtigen. 7. Weitere Regelungen trifft eine Geschäftsordnung. 6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 7. Der Vorstand kann jegliche Aufwendungen, die im Sinne des Vereinszwecks erbracht wurden, nach ihrer Prüfung erstatten. 8. Der Vorstand ist berechtigt, eine individuelle Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben jedem TVM-Mitglied zu gewähren. Diese ist abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und dessen Engagement im Verein. Weitere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
§ 14 Ausschüsse § 14 Ausschüsse Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt, den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. § 15 Kassenprüfer § 15 Kassenprüfer/in Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 18 Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie müssen Jahre alt sein. mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit der/dem Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier Hauptkassierer/in für die Richtigkeit der Kassenführung für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Geschäftsjahr halten. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine Revision muß mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. Vorstand genehmigten Ausgaben. § 16 Sportbetrieb § 16 Sportbetrieb 1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. 1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. 2. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sollten 2. Die Abteilungen sind selbständig und arbeiten fachlich unter protokolliert werden. Soweit sie über den Rahmen der eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse müssen Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind sie unverzüglich protokolliert werden. Soweit sie über den Rahmen der
dem Vorstand mitzuteilen. Diesem steht ein Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind sie unverzüglich Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so dem Vorstand mitzuteilen. Diesem steht ein unterbleibt die Ausführung des Beschlusses. Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses. 3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den 3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Vereinskassier und durch die Kassenprüfer. Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die/den Abteilungskassierer(in) und durch die Kassenprüfer der 4. Die jeweiligen Hauptversammlungen der Abteilungen müssen jeweiligen Abteilungen. spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins stattfinden. Für die Abteilungs- 4. Die jeweiligen Hauptversammlungen der Abteilungen Hauptversammlungen gilt § 10 sinngemäß. müssen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins stattfinden. Für die Abteilungs- 5. Die Abteilungsberichte werden dem Vorstand, und die Hauptversammlungen gilt § 10 sinngemäß. Kassenberichte werden dem Hauptkassier vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins vorgelegt. 5. Die Abteilungsberichte werden dem Vorstand, und die Kassenberichte werden der/dem Hauptkassierer(in) vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins vorgelegt. § 17 Datenschutz § 17 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte 1. Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen 1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Telekommunikationsverbindungen, Bankverbindung) für Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß Zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, Vorschriften der Datenschutzgesetze und des beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Vereinszweckes zu verwalten hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, 2. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten (Name und Bild) darf Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail- ausschließlich für Zwecke des Vereinsbetriebes (z. B. Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Presse-, Internet- und Verbandsmeldungen) erfolgen. Die Verein. Mitglieder erteilen für diesen Zweck mit ihrem Beitritt zum Verein die Genehmigung. Eine Weitergabe für Werbezwecke
ist untersagt. 2. Als Mitglied des Südbadischen Handballverbandes, des Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes 3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene und Geburtsdatum des austretenden Mitglieds aus der Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die oben Mitgliederdatenbank gelöscht, es sei denn es bestehen genannten Verbände z.B. Namen und Alter der Mitglieder, finanzielle Ansprüche des Vereins gegenüber dem Mitglied Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zu einer Telefonnummern, Faxnummer und Email-Adresse. längeren Aufbewahrung. 3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. 4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber
dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. 5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage, die Erringung von Lizenzen oder besondere Ereignisse wie Hochzeiten seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von ihnen und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen. 6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und
Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. 7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der EU-DSGVO (Europäischen Datenschutzgrundverordnung) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Weitere Regelungen bestimmt die Datenschutzerklärung.
§ 18 Haftung § 18 Haftung Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den Vereinsveranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder den Vereinsveranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist im Rahmen eines Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Versicherungsvertrages gewährleistet. § 19 Auflösung des Vereins § 19 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Muggensturm, die es unmittelbar und ausschließlich für Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. überschreitet, der Gemeinde Muggensturm zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu. Muggensturm, den 19. Mai 2010 Muggensturm, den 06.02.2019
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