Satzung des Satzung des - TV Muggensturm
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Satzung des Satzung des Turnverein 1892 Muggensturm e.V. Turnverein 1892 Muggensturm e.V. Stand bis 06.02.2019 Stand ab 06.02.2019
§ 1 Name, Sitz, Eintragung §1 Vereinszweck
Der Name des Vereins ist: Turnverein 1892 Muggensturm 1. Der Turnverein 1892 Muggensturm e. V. mit Sitz in
e.V. Muggensturm verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Der Sitz des Vereins ist: Muggensturm gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt
Die Vereinsfarben sind: Rot – Weiß „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck dient der Förderung der körperlichen und
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der
Zusatz e.V.
Jugend durch sportliche Betätigungen, und der
Kameradschaft.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den
§ 2 Geschäftsjahr
Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30 April des folgenden
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
Jahres.
eigenwirtschaftliche Zwecke
Das Rumpfjahr endet am 30.4.2002.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie dient der Förderung
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
der körperlichen und seelischen Gesundheit der
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch sportliche Vergütung begünstigt werden.
Betätigungen, und der Kameradschaft.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen § 2 Vereinsfarben
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß
erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für § 3 Geschäftsjahr
ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des folgenden
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jahres.
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft des Vereins bei Sportverbänden
4. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder
weltanschaulichen Ziele. Der Verein kann Mitgliedschaften in den Sportverbänden
beantragen, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins bei Sportverbänden Verbände an.
Der Verein kann Mitgliedschaften in den Sportverbänden
beantragen, deren Sportarten im Verein betrieben werden. §5 Mitgliedschaft
Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser I. Arten der Mitgliedschaft
Verbände an.
Der Verein besteht aus:
Aktiven Mitgliedern
§ 5 Mitgliedschaft Fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
I. Arten der Mitgliedschaft II. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit beantragt werden. Sie wird
schriftlich beantragt.
Aktiven Mitgliedern 1. Minderjährige Personen benötigen das schriftliche
Passiven Mitgliedern Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Über die
Ehrenmitgliedern Aufnahme entscheidet der Vorstand.
II. Erwerb der Mitgliedschaft 2. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen
dem Verein angehört hat oder sich um die Förderung des
Vereins und des Sportes besondere Verdienste erworben
1. Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit beantragt werden. hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch ¾
Sie wird schriftlich beantragt. Mehrheit der abgegebenen Stimmen des
Minderjährige Personen benötigen das schriftliche Gesamtvorstandes. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte
eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Über die 3. Aktive und fördernde Mitglieder haben gleiche Rechte und
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Pflichten.
2. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen
dem Verein angehört hat oder sich um die Förderung des 4. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur
Vereins und des Sportes besondere Verdienste erworben Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den
hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch 3/4- Satzungen und Ordnungen des Vereins, sowie derjenigen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Gesamtvorstandes. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte
eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
3. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten.
4. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur
Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den
Satzungen und Ordnungen des Vereins, sowie derjenigen
Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
III. Ende der Mitgliedschaft
III. Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: 1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod a) durch Tod
b) durch den freiwilligen Austritt b) durch den freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins. d) durch Auflösung des Vereins.
2. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der 2. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der
Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht gegenüber dem Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht gegenüber dem
Verein.
Verein.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Gesamtvorstand
Gesamtvorstand beschlossen werden:
beschlossen werden:a) wenn es seinen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung a) wenn es seinen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung ein
ein Jahr nicht entrichtet hat, Jahr nicht entrichtet hat
b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die
Vereinszwecke und Vereinssatzungen, Vereinszwecke und Vereinssatzung
c) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der c) wegen unehrenhaften Betragens
bürgerlichen Ehrenrechte.
Für einen solchen Beschluss ist eine 2/3 - Mehrheit des
Für einen solchen Beschluss ist eine 2/3 - Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Gegen die Entscheidung ist die
Vorstandes erforderlich. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig.
Berufung an die Generalversammlung zulässig.
4. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 3 b) und 3 c)
4. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 3 b) und 3 ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen.
geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen
mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein
Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung
Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm
Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf
gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur
Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss,
Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die
ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als
Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser
endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.
aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die
des Mitgliedes. vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber
Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen abzugeben.
sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche 1. Ehrenmitglieder, aktive und fördernde Mitglieder haben
Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen
Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungenteilzunehmen. teilzunehmen.
2. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. 2. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
3. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand 3. Zur Übernahme eines Vereinsamts kann niemand
gezwungen werden. gezwungen werden.
4. Für Ehrungen wird die Mitgliedschaft ab Eintrittstag 4. Für Ehrungen wird die Mitgliedschaft ab Eintrittstag
gerechnet. gerechnet.
§ 7 Beiträge §7 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag. 1. Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag
Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit. 2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines
Beitrags befreit.
§ 8 Vermögen
§8 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich
das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet
sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem
Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen. Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse
aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Organe des Vereins sind:
I. Die Hauptversammlung I. Die Hauptversammlung
II. Der Vorstand II. Der Vorstand§ 10 Hauptversammlung § 10 Hauptversammlung
I.I Die ordentliche Hauptversammlung I.I Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet 1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres
eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen ist von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen
Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter(inne)n,
mindestens drei Wochen zuvor durch schriftliche
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei
Veröffentlichung unter Mitteilung der Tagesordnung.
Wochen zuvor durch schriftliche Veröffentlichung
unter Mitteilung der Tagesordnung im
2. Der Hauptversammlung berät und beschließt die
Gemeindeanzeiger Muggensturm.
a) Genehmigung des Jahresberichtes
2. Der Hauptversammlung berät und beschließt die
b) Genehmigung des Kassenberichtes
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
a) Genehmigung des Jahresberichtes
d) Neuwahlen des Gesamtvorstandes
e) Genehmigung der Geschäftsordnung b) Genehmigung des Kassenberichtes
f) Genehmigung der Beitragsordnung c) Entlastung des Gesamtvorstandes
g) Genehmigung der Ehrungsordnung d) Neuwahlen des Gesamtvorstandes
h) Abänderung der Satzung e) Genehmigung der Geschäftsordnung
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder f) Genehmigung der Beitragsordnung
einzelner Mitglieder g) Genehmigung der Ehrungsordnung
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines. h) Abänderung der Satzung
i) Beschlussfassung über Anträge des
3. Anträge zur Tagesordnung Vorstandes oder einzelner Mitglieder
a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei j) Beschlussfassung über die Auflösung oder
Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Aufhebung des Vereines.
Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
3. Anträge zur Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens
Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
zwei Wochen vor der Hauptversammlung bei
Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung
dem/der 1. Vorsitzenden oderentscheidet die Versammlung. Vertretungsberechtigten eingereicht sein.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht
b) Auf Anfrage werden die vorliegenden Anträge einem mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
Mitglied im Wortlaut bekanntgegeben. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
4. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf Änderung der Ereignissen begründet werden, welche nach
Satzung, der Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft, Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über
Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins, ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
werden durch einfache Mehrheit der anwesenden b) Auf Anfrage werden die vorliegenden Anträge
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit einem Mitglied im Wortlaut bekanntgegeben.
gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der Satzung,
mit Ausnahme von § 3, §10 Absatz 4 und § 18, kann nur
4. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf
durch die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Die Änderung von § 3, §10 Absatz 4 Änderung der Satzung, Änderung des
und § 18 kann nur durch die Zustimmung von 3/4 der Vereinszweckes und Auflösung oder Aufhebung des
sämtlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung Vereins, werden durch einfache Mehrheit der
ist notfalls schriftlich einzuholen. anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Mitglieder unter 18 Jahren können an der Eine Änderung der Satzung, mit Ausnahme von § 1,
Hauptversammlung teilnehmen, haben aber kein §10 Absatz 4 und § 18, kann nur durch die Mehrheit
Stimmrecht und können auch nicht zu Kassenprüfern von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen
gewählt werden. werden. Die Änderung von § 1, §10 Absatz 4 und § 18
kann nur durch die Zustimmung von 3/4 der
6. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine sämtlichen Mitglieder beschlossen werden. Die
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Zustimmung ist notfalls schriftlich einzuholen.
berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen. 5. Mitglieder unter 18 Jahren können an der
Hauptversammlung teilnehmen, haben aber kein
7. über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere Stimmrecht und können auch nicht zu Kassenprüfern
über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, gewählt werden.
das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 6. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der
I.II Die außerordentliche Hauptversammlung Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist daszuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Sie findet statt:
7. Über den Verlauf der Hauptversammlung,
1. Auf Beschluss des Vorstands insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein
Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und
2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen dem/der Vorsitzenden oder Vertretungsberechtigten
Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung zu unterzeichnen ist.
gelten die gleichen Vorschriften wie zu § 10. I. Absatz 1.
I.II Die außerordentliche Hauptversammlung
findet statt:
1. Auf Beschluss des Vorstands
2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der
Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre
Einberufung und Aufgaben gelten die gleichen
Vorschriften wie zu § 10. I.
§ 11 Vorstand § 11 Vorstand
Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht
aus: aus:
1. Dem / der 1. Vorsitzenden
1. Dem/ der ersten Vorsitzenden 2. Dem / der Hauptkassier(in)
2. Dem/ der zweiten Vorsitzenden 3. Dem / der Schriftführer(in)
3. Dem / der Hauptkassier(in)
4. Dem/der Jugendvertreter(in)
4. Dem/ der Schriftführer(in)
5. Den Abteilungsleiter(inne)n der bestehenden
5. Dem/der Jugendvertreter(in)
6. Den Abteilungsleitern der bestehenden Abteilungen Abteilungen
7. Den Vorsitzenden der bestehenden Ausschüsse 6. Den Vorsitzenden der bestehenden Ausschüsse
8. Weiteren Vorstandsmitgliedern laut Geschäftsordnung 7. Weiteren Vorstandsmitgliedern laut Geschäftsordnung§ 12 Vorstandswahl § 12 Vorstandswahl
1. Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt 1. Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt
auf zwei Jahre in der Hauptversammlung. Wiederwahl ist auf zwei Jahre in der Hauptversammlung. Wiederwahl ist
zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand ein
Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten
durch Beschluss der Hauptversammlung zulässig. Hauptversammlung nach. Eine Amtsenthebung ist durch
Beschluss der Hauptversammlung zulässig.
2. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschulden
2. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschulden
kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder ein
kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder ein
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung
beurlauben.
beurlauben.
§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes § 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von
Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des der/dem 1. Vorsitzenden und den Abteilungsleitern der
Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis gemäß bestehenden Abteilungen vertreten. Der/dem 1.
der Geschäftsordnung übertragen. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
2. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung Vereinsvermögens. Sie/er kann die Vertretungsbefugnis
der Beschlüsse des Vorstandes und der gemäß der Geschäftsordnung übertragen.
Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat Die/der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
über jede Sitzung des Vorstandes und der Gemeinsam vertretungsberechtigt sind zusätzlich zwei der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in dem Abteilungsleiter(innen).
die Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle sind
vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
3. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben 3. Der/dem Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur
und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der
versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er leistet Hauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Sie/Er hatZahlungen für Vereinszwecke mit Zustimmung des über jede Sitzung des Vorstandes und der
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Hauptversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in dem die
Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle sind von
4. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein dem/der Schriftführer/in und Vertretungsberechtigten zu
anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von unterzeichnen.
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den
Verein zu ermächtigen. 4. Die/der Hauptkassierer(in) verwaltet die Kasse des Vereins,
führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und
5. Der Vorstand kann jegliche Aufwendungen, die im Sinne des Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit
Vereinszwecks erbracht wurden, nach ihrer Prüfung Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Sie/Er
erstatten. leistet Zahlungen für Vereinszwecke mit Zustimmung der
Vertretungsberechtigten.
6. Der Vorstand ist berechtigt, eine individuelle
Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerrechtlichen 5. Der Vorstand ist berechtigt, den/die 1. Vorsitzende/n oder
Vorgaben jedem TVM-Mitglied zu gewähren. Diese ist ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von
abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und dessen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den
Engagement im Verein.
Verein zu ermächtigen.
7. Weitere Regelungen trifft eine Geschäftsordnung. 6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und
Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen
Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
7. Der Vorstand kann jegliche Aufwendungen, die im Sinne
des Vereinszwecks erbracht wurden, nach ihrer Prüfung
erstatten.
8. Der Vorstand ist berechtigt, eine individuelle
Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerrechtlichen
Vorgaben jedem TVM-Mitglied zu gewähren. Diese ist
abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und dessen
Engagement im Verein.
Weitere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.§ 14 Ausschüsse § 14 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt,
den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung
Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht
Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
§ 15 Kassenprüfer § 15 Kassenprüfer/in
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der
Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 18 Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie müssen
Jahre alt sein. mindestens 18 Jahre alt sein.
Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit der/dem
Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier Hauptkassierer/in für die Richtigkeit der Kassenführung
für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der
Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße
sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu
Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Geschäftsjahr halten. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine Revision
muß mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur
Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht
Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom
Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 16 Sportbetrieb
§ 16 Sportbetrieb
1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der
einzelnen Abteilungen. 1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der
einzelnen Abteilungen.
2. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten
fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sollten 2. Die Abteilungen sind selbständig und arbeiten fachlich unter
protokolliert werden. Soweit sie über den Rahmen der eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse müssen
Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind sie unverzüglich protokolliert werden. Soweit sie über den Rahmen derdem Vorstand mitzuteilen. Diesem steht ein Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind sie unverzüglich
Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so dem Vorstand mitzuteilen. Diesem steht ein
unterbleibt die Ausführung des Beschlusses. Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so
unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene
Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den 3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene
Vereinskassier und durch die Kassenprüfer. Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die/den
Abteilungskassierer(in) und durch die Kassenprüfer der
4. Die jeweiligen Hauptversammlungen der Abteilungen müssen jeweiligen Abteilungen.
spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung des
Gesamtvereins stattfinden. Für die Abteilungs- 4. Die jeweiligen Hauptversammlungen der Abteilungen
Hauptversammlungen gilt § 10 sinngemäß.
müssen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
des Gesamtvereins stattfinden. Für die Abteilungs-
5. Die Abteilungsberichte werden dem Vorstand, und die
Hauptversammlungen gilt § 10 sinngemäß.
Kassenberichte werden dem Hauptkassier vor der
Hauptversammlung des Gesamtvereins vorgelegt.
5. Die Abteilungsberichte werden dem Vorstand, und die
Kassenberichte werden der/dem Hauptkassierer(in) vor der
Hauptversammlung des Gesamtvereins vorgelegt.
§ 17 Datenschutz § 17 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
1. Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen 1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene
Daten (Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von
Telekommunikationsverbindungen, Bankverbindung) für Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß
Zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben,
Vorschriften der Datenschutzgesetze und des beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Vereinszweckes zu verwalten hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende
Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung,
2. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten (Name und Bild) darf
Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-
ausschließlich für Zwecke des Vereinsbetriebes (z. B.
Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im
Presse-, Internet- und Verbandsmeldungen) erfolgen. Die
Verein.
Mitglieder erteilen für diesen Zweck mit ihrem Beitritt zum
Verein die Genehmigung. Eine Weitergabe für Werbezweckeist untersagt. 2. Als Mitglied des Südbadischen Handballverbandes, des
Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene
und Geburtsdatum des austretenden Mitglieds aus der Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die oben
Mitgliederdatenbank gelöscht, es sei denn es bestehen genannten Verbände z.B. Namen und Alter der Mitglieder,
finanzielle Ansprüche des Vereins gegenüber dem Mitglied Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift,
oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zu einer Telefonnummern, Faxnummer und Email-Adresse.
längeren Aufbewahrung.
3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder
schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder
Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung,
Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich
ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner
Mitglieder wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter,
Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige
Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei
vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten
ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie
sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht
der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner
Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur
Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere
Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen,
Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und
sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung
von Daten beschränkt sich hierbei auf Name,
Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus
sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder
Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüberdem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner
Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs
unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein
entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage
berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage,
die Erringung von Lizenzen oder besondere Ereignisse wie
Hochzeiten seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von
ihnen und folgende personenbezogene Mitgliederdaten
veröffentlicht:
Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im
Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang
oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf
der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein,
Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere
Print- und Telemedien sowie elektronische Medien
übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage
kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem
Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos
sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für
einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert
das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte
Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt
hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch
erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt,
unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls
entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des
widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und
verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form
soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre undMitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. 7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der EU-DSGVO (Europäischen Datenschutzgrundverordnung) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Weitere Regelungen bestimmt die Datenschutzerklärung.
§ 18 Haftung § 18 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei
den Vereinsveranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder den Vereinsveranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder
Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist im Rahmen eines Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist im Rahmen eines
Versicherungsvertrages gewährleistet. Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 19 Auflösung des Vereins § 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Muggensturm, die es unmittelbar und ausschließlich für
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
überschreitet, der Gemeinde Muggensturm zur weiteren
Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des
Sportes zu.
Muggensturm, den 19. Mai 2010 Muggensturm, den 06.02.2019Sie können auch lesen