Satzung des Satzung des - TV Muggensturm

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Satzung des                        Satzung des

Turnverein 1892 Muggensturm e.V.   Turnverein 1892 Muggensturm e.V.

Stand bis 06.02.2019               Stand ab 06.02.2019
§ 1 Name, Sitz, Eintragung                                                  §1   Vereinszweck

    Der Name des Vereins ist:      Turnverein     1892    Muggensturm            1.   Der Turnverein 1892 Muggensturm e. V. mit Sitz in
    e.V.                                                                              Muggensturm verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    Der Sitz des Vereins ist:      Muggensturm                                        gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt
    Die Vereinsfarben sind:        Rot – Weiß                                         „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
                                                                                      Satzungszweck dient der Förderung der körperlichen und
    Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den                       seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der
    Zusatz e.V.
                                                                                      Jugend durch sportliche Betätigungen, und der
                                                                                      Kameradschaft.
                                                                                      Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den
§ 2 Geschäftsjahr
                                                                                      Zusatz e.V.
    Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30 April des folgenden
                                                                                 2.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
    Jahres.
                                                                                      eigenwirtschaftliche Zwecke
    Das Rumpfjahr endet am 30.4.2002.
                                                                                 3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
                                                                                      Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
                                                                                      Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster
                                                                                 4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
       Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie dient der Förderung
                                                                                      Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
       der    körperlichen    und    seelischen      Gesundheit      der
       Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch sportliche                        Vergütung begünstigt werden.
       Betätigungen, und der Kameradschaft.

    2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen § 2            Vereinsfarben
       Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
       Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder                  Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß
       erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine
       sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem
       Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für § 3           Geschäftsjahr
       ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des folgenden
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der            Jahres.
       Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
       Vergütungen begünstigt werden.                             §4     Mitgliedschaft des Vereins bei Sportverbänden
    4. Der    Verein   verfolgt       keine   parteipolitischen   oder
       weltanschaulichen Ziele.                                          Der Verein kann Mitgliedschaften in den Sportverbänden
                                                                         beantragen, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
                                                                         Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins bei Sportverbänden                        Verbände an.

    Der Verein kann Mitgliedschaften in den Sportverbänden
    beantragen, deren Sportarten im Verein betrieben werden. §5          Mitgliedschaft

    Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser                I. Arten der Mitgliedschaft
    Verbände an.
                                                                         Der Verein besteht aus:
                                                                             Aktiven Mitgliedern
§ 5 Mitgliedschaft                                                           Fördernden Mitgliedern
                                                                             Ehrenmitgliedern
    I.    Arten der Mitgliedschaft                                       II. Erwerb der Mitgliedschaft

          Der Verein besteht aus:                                        Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit beantragt werden. Sie wird
                                                                         schriftlich beantragt.
              Aktiven Mitgliedern                                        1. Minderjährige Personen benötigen das schriftliche
              Passiven Mitgliedern                                           Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Über die
              Ehrenmitgliedern                                               Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    II.   Erwerb der Mitgliedschaft                                      2. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen
                                                                             dem Verein angehört hat oder sich um die Förderung des
                                                                             Vereins und des Sportes besondere Verdienste erworben
          1. Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit beantragt werden.         hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch ¾
             Sie           wird        schriftlich         beantragt.        Mehrheit        der     abgegebenen        Stimmen       des
             Minderjährige Personen benötigen das schriftliche               Gesamtvorstandes. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte
                                                                             eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Über die          3.   Aktive und fördernde Mitglieder haben gleiche Rechte und
        Aufnahme entscheidet der Vorstand.                                  Pflichten.
    2. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen
        dem Verein angehört hat oder sich um die Förderung des         4.   Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur
        Vereins und des Sportes besondere Verdienste erworben               Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den
        hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch 3/4-             Satzungen und Ordnungen des Vereins, sowie derjenigen
        Mehrheit      der     abgegebenen        Stimmen         des        Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
        Gesamtvorstandes. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte
        eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
    3. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und
    Pflichten.
    4. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur
    Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den
    Satzungen und Ordnungen des Vereins, sowie derjenigen
    Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

III. Ende der Mitgliedschaft
                                                                       III. Ende der Mitgliedschaft

    1.   Die Mitgliedschaft endet:                                     1.   Die Mitgliedschaft endet:

         a)   durch Tod                                                     a)   durch Tod
         b)   durch den freiwilligen Austritt                               b)   durch den freiwilligen Austritt
         c)   durch Ausschluss                                              c)   durch Ausschluss
         d)   durch Auflösung des Vereins.                                  d)   durch Auflösung des Vereins.
    2.   Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der          2.   Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der
         Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht gegenüber dem           Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht gegenüber dem
         Verein.
                                                                            Verein.
    3.   Der  Ausschluss    eines   Mitgliedes        kann     vom
                                                                       3.   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Gesamtvorstand
         Gesamtvorstand beschlossen werden:
                                                                            beschlossen werden:
a) wenn es seinen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung                    a)   wenn es seinen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung ein
                 ein Jahr nicht entrichtet hat,                                           Jahr nicht entrichtet hat
              b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die                      b)   bei groben und wiederholten Vergehen gegen die
                 Vereinszwecke und Vereinssatzungen,                                      Vereinszwecke und Vereinssatzung
              c) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der                   c)   wegen unehrenhaften Betragens
                 bürgerlichen Ehrenrechte.
                                                                                     Für einen solchen Beschluss ist eine 2/3 - Mehrheit des
              Für einen solchen Beschluss ist eine 2/3 - Mehrheit des                Vorstandes erforderlich. Gegen die Entscheidung ist die
              Vorstandes erforderlich. Gegen die Entscheidung ist die                Berufung an die Generalversammlung zulässig.
              Berufung an die Generalversammlung zulässig.
                                                                                4.   Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 3 b) und 3 c)
         4.   Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 3 b) und 3                   ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
              c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu               geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen.
              geben.     Der    Ausschlussbeschluss ist      schriftlich             Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen
              mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem                   innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein
              Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem                    Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung
              Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende                      zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm
              Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf
                                                                                     gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
              dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur
                                                                                     Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss,
              Rechtfertigung      zu     geben.      Bestätigt       die
                                                                                     ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als
              Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser
              endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als                     aufgehoben.
              aufgehoben.                                                            Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des
              Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte                  Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die
              des                                          Mitgliedes.               vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende
              Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden                     Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber
              Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen                      abzugeben.
              sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder                                    §6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1.   Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche           1. Ehrenmitglieder, aktive und fördernde Mitglieder haben
         Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen                           gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen
         Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen                     Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen
teilzunehmen.                                                                  teilzunehmen.

    2.    Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.                         2.   Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.

    3.    Zur Übernahme eines           Vereinsamtes     kann     niemand           3.   Zur Übernahme eines Vereinsamts kann niemand
          gezwungen werden.                                                              gezwungen werden.

    4.    Für Ehrungen     wird   die   Mitgliedschaft   ab     Eintrittstag        4.   Für Ehrungen wird die Mitgliedschaft ab Eintrittstag
          gerechnet.                                                                     gerechnet.

§ 7 Beiträge                                                                   §7   Beiträge

    1.    Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag.                         1.   Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag
          Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.                                  Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.

    2.    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit.              2.   Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines
                                                                                         Beitrags befreit.

§ 8 Vermögen
                                                                               §8   Vermögen
    Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich
    das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und                          Für    sämtliche    Verbindlichkeiten des    Vereins  haftet
    sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen                              ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem
    Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.                                    Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse
                                                                                    aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins
                                                                               §9   Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
                                                                                    Die Organe des Vereins sind:
    I.    Die Hauptversammlung                                                      I.   Die Hauptversammlung
    II.   Der Vorstand                                                              II.  Der Vorstand
§ 10 Hauptversammlung                                                  § 10 Hauptversammlung

    I.I Die ordentliche Hauptversammlung                                    I.I   Die ordentliche Hauptversammlung
       1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet              1.   Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres
          eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1.                      findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie
          Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen                             ist von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen
          Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt                        Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter(inne)n,
          mindestens drei Wochen zuvor durch schriftliche
                                                                                       einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei
          Veröffentlichung unter Mitteilung der Tagesordnung.
                                                                                       Wochen zuvor durch schriftliche Veröffentlichung
                                                                                       unter     Mitteilung    der    Tagesordnung       im
       2. Der Hauptversammlung berät und beschließt die
                                                                                       Gemeindeanzeiger Muggensturm.
         a) Genehmigung des Jahresberichtes
                                                                                  2.   Der Hauptversammlung berät und beschließt die
         b) Genehmigung des Kassenberichtes
         c) Entlastung des Gesamtvorstandes
                                                                                            a) Genehmigung des Jahresberichtes
         d) Neuwahlen des Gesamtvorstandes
         e) Genehmigung der Geschäftsordnung                                                b) Genehmigung des Kassenberichtes
         f) Genehmigung der Beitragsordnung                                                 c) Entlastung des Gesamtvorstandes
         g) Genehmigung der Ehrungsordnung                                                  d) Neuwahlen des Gesamtvorstandes
         h) Abänderung der Satzung                                                          e) Genehmigung der Geschäftsordnung
         i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder                               f) Genehmigung der Beitragsordnung
            einzelner Mitglieder                                                            g) Genehmigung der Ehrungsordnung
         j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.                               h) Abänderung der Satzung
                                                                                            i) Beschlussfassung über Anträge des
       3. Anträge zur Tagesordnung                                                             Vorstandes oder einzelner Mitglieder
          a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei                                j) Beschlussfassung über die Auflösung oder
             Wochen vor der Hauptversammlung beim 1.                                           Aufhebung des Vereines.
             Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende
             Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
                                                                                  3.   Anträge zur Tagesordnung
             gesetzt.        Ausgenommen        hiervon      sind
             Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
                                                                                       a)    Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens
             Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
                                                                                             zwei Wochen vor der Hauptversammlung bei
             Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung
                                                                                             dem/der       1.     Vorsitzenden     oder
entscheidet die Versammlung.                                        Vertretungsberechtigten     eingereicht    sein.
                                                                            Verspätet eingehende Anträge werden nicht
     b) Auf Anfrage werden die vorliegenden Anträge einem                   mehr     auf    die    Tagesordnung     gesetzt.
        Mitglied im Wortlaut bekanntgegeben.                                Ausgenommen               hiervon           sind
                                                                            Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
  4. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf Änderung der                Ereignissen begründet werden, welche nach
     Satzung, der Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft,                      Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über
     Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins,                 ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
     werden durch einfache Mehrheit der anwesenden                     b)   Auf Anfrage werden die vorliegenden Anträge
     stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit             einem Mitglied im Wortlaut bekanntgegeben.
     gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der Satzung,
     mit Ausnahme von § 3, §10 Absatz 4 und § 18, kann nur
                                                                  4.   Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf
     durch die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
     beschlossen werden. Die Änderung von § 3, §10 Absatz 4            Änderung     der       Satzung,        Änderung des
     und § 18 kann nur durch die Zustimmung von 3/4 der                Vereinszweckes und Auflösung oder Aufhebung des
     sämtlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung          Vereins, werden durch einfache Mehrheit der
     ist notfalls schriftlich einzuholen.                              anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
                                                                       Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Mitglieder  unter 18    Jahren  können   an   der                 Eine Änderung der Satzung, mit Ausnahme von § 1,
     Hauptversammlung  teilnehmen,  haben   aber  kein                 §10 Absatz 4 und § 18, kann nur durch die Mehrheit
     Stimmrecht und können auch nicht zu Kassenprüfern                 von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen
     gewählt werden.                                                   werden. Die Änderung von § 1, §10 Absatz 4 und § 18
                                                                       kann nur durch die Zustimmung von 3/4 der
  6. Wird     eine    Satzungsbestimmung,    welche   eine             sämtlichen Mitglieder beschlossen werden. Die
     Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit                Zustimmung ist notfalls schriftlich einzuholen.
     berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu
     benachrichtigen.                                             5.   Mitglieder unter 18 Jahren können an der
                                                                       Hauptversammlung teilnehmen, haben aber kein
  7. über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere               Stimmrecht und können auch nicht zu Kassenprüfern
     über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen,        gewählt werden.
     das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem
     Stellvertreter zu unterzeichnen ist.                         6.   Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
                                                                       Voraussetzung     der      Anerkennung     der
I.II Die außerordentliche Hauptversammlung                             Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
         Sie findet statt:
                                                                                      7.   Über     den   Verlauf   der   Hauptversammlung,
         1. Auf Beschluss des Vorstands                                                    insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein
                                                                                           Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und
         2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen                       dem/der Vorsitzenden oder Vertretungsberechtigten
            Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung                    zu unterzeichnen ist.
            gelten die gleichen Vorschriften wie zu § 10. I. Absatz 1.
                                                                               I.II   Die außerordentliche Hauptversammlung

                                                                                      findet statt:
                                                                                      1.   Auf Beschluss des Vorstands

                                                                                      2.   Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der
                                                                                           Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre
                                                                                           Einberufung und Aufgaben gelten die gleichen
                                                                                           Vorschriften wie zu § 10. I.

§ 11 Vorstand                                                             § 11 Vorstand

    Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht                  Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht
    aus:                                                                       aus:
                                                                                    1. Dem / der 1. Vorsitzenden
    1.     Dem/ der ersten Vorsitzenden                                             2. Dem / der Hauptkassier(in)
    2.     Dem/ der zweiten Vorsitzenden                                            3. Dem / der Schriftführer(in)
    3.     Dem / der Hauptkassier(in)
                                                                                    4. Dem/der Jugendvertreter(in)
    4.     Dem/ der Schriftführer(in)
                                                                                    5. Den Abteilungsleiter(inne)n der bestehenden
    5.     Dem/der Jugendvertreter(in)
    6.     Den Abteilungsleitern der bestehenden Abteilungen                           Abteilungen
    7.     Den Vorsitzenden der bestehenden Ausschüsse                              6. Den Vorsitzenden der bestehenden Ausschüsse
    8.     Weiteren Vorstandsmitgliedern laut Geschäftsordnung                      7. Weiteren Vorstandsmitgliedern laut Geschäftsordnung
§ 12 Vorstandswahl                                                      § 12 Vorstandswahl

    1. Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt               1.   Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt
       auf zwei Jahre in der Hauptversammlung. Wiederwahl ist                     auf zwei Jahre in der Hauptversammlung. Wiederwahl ist
       zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes                      zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
       Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden                       Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand ein
       Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist                  Ersatzmitglied   für  die    Zeit   bis    zur  nächsten
       durch Beschluss der Hauptversammlung zulässig.                             Hauptversammlung nach. Eine Amtsenthebung ist durch
                                                                                  Beschluss der Hauptversammlung zulässig.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschulden
                                                                             2.   Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschulden
       kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder ein
                                                                                  kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder ein
       Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung
                                                                                  Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung
       beurlauben.
                                                                                  beurlauben.

§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes                                § 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
    1.   Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und
         außergerichtlich. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die            1.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von
         Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des                  der/dem 1. Vorsitzenden und den Abteilungsleitern der
         Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis gemäß                  bestehenden       Abteilungen    vertreten. Der/dem     1.
         der Geschäftsordnung übertragen.                                         Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung
                                                                                  der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
    2.   Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung             Vereinsvermögens. Sie/er kann die Vertretungsbefugnis
         der     Beschlüsse      des     Vorstandes       und     der             gemäß         der        Geschäftsordnung      übertragen.
         Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat               Die/der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
         über    jede    Sitzung     des    Vorstandes     und    der             Gemeinsam vertretungsberechtigt sind zusätzlich zwei der
         Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in dem                  Abteilungsleiter(innen).
         die Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle sind
         vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.            2.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei
                                                                                  Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
    3.   Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt
         ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben                 3.   Der/dem Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur
         und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen                      Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der
         versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er leistet                     Hauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Sie/Er hat
Zahlungen für Vereinszwecke mit Zustimmung           des         über    jede   Sitzung    des  Vorstandes      und    der
     Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.                        Hauptversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in dem die
                                                                      Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle sind von
4.   Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein           dem/der Schriftführer/in und Vertretungsberechtigten zu
     anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von                 unterzeichnen.
     Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den
     Verein zu ermächtigen.                                      4.   Die/der Hauptkassierer(in) verwaltet die Kasse des Vereins,
                                                                      führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und
5.   Der Vorstand kann jegliche Aufwendungen, die im Sinne des        Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit
     Vereinszwecks erbracht wurden, nach ihrer Prüfung                Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Sie/Er
     erstatten.                                                       leistet Zahlungen für Vereinszwecke mit Zustimmung der
                                                                      Vertretungsberechtigten.
6.   Der   Vorstand    ist berechtigt, eine  individuelle
     Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerrechtlichen          5.   Der Vorstand ist berechtigt, den/die 1. Vorsitzende/n oder
     Vorgaben jedem TVM-Mitglied zu gewähren. Diese ist               ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von
     abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und dessen                 Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den
     Engagement im Verein.
                                                                      Verein zu ermächtigen.
7.   Weitere Regelungen trifft eine Geschäftsordnung.            6.   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und
                                                                      Finanzbehörden         oder        wohlfahrtspflegerischen
                                                                      Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt
                                                                      werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

                                                                 7.   Der Vorstand kann jegliche Aufwendungen, die im Sinne
                                                                      des Vereinszwecks erbracht wurden, nach ihrer Prüfung
                                                                      erstatten.

                                                                 8.   Der   Vorstand   ist  berechtigt, eine  individuelle
                                                                      Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerrechtlichen
                                                                      Vorgaben jedem TVM-Mitglied zu gewähren. Diese ist
                                                                      abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und dessen
                                                                      Engagement im Verein.

                                                                 Weitere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
§ 14 Ausschüsse                                                          § 14 Ausschüsse

    Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für           Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt,
    den    ordnungsgemäßen        Ablauf   der    Vereinsverwaltung           für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung
    Ausschüsse       einzusetzen,     deren     Mitglieder    nicht           Ausschüsse       einzusetzen,    deren      Mitglieder nicht
    Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.                            Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

§ 15 Kassenprüfer                                                        § 15 Kassenprüfer/in
    Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der                   Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der
    Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 18            Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie müssen
    Jahre alt sein.                                                           mindestens 18 Jahre alt sein.
                                                                              Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit der/dem
    Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier          Hauptkassierer/in für die Richtigkeit der Kassenführung
    für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch               verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der
    Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie             Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße
    sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des                  Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu
    Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Geschäftsjahr               halten. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine Revision
    muß mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der              stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur
    Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und           auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht
    Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und               aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom
    Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.                      Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 16 Sportbetrieb
                                                                         § 16 Sportbetrieb
    1.   Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der
         einzelnen Abteilungen.                                               1.   Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der
                                                                                   einzelnen                                Abteilungen.
    2.   Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten
         fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sollten        2.   Die Abteilungen sind selbständig und arbeiten fachlich unter
         protokolliert werden. Soweit sie über den Rahmen der                      eigener     Verantwortung.   Ihre   Beschlüsse      müssen
         Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind sie unverzüglich                protokolliert werden. Soweit sie über den Rahmen der
dem      Vorstand     mitzuteilen.  Diesem  steht ein                   Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind sie unverzüglich
         Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so                     dem     Vorstand    mitzuteilen.  Diesem       steht   ein
         unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.                             Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so
                                                                                 unterbleibt   die    Ausführung      des     Beschlusses.
    3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene
       Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den               3.   Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene
       Vereinskassier und durch die Kassenprüfer.                                Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die/den
                                                                                 Abteilungskassierer(in) und durch die Kassenprüfer der
    4. Die jeweiligen Hauptversammlungen der Abteilungen müssen                  jeweiligen                                    Abteilungen.
       spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung des
       Gesamtvereins      stattfinden.  Für    die    Abteilungs-           4.   Die jeweiligen Hauptversammlungen der Abteilungen
       Hauptversammlungen gilt § 10 sinngemäß.
                                                                                 müssen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
                                                                                 des Gesamtvereins stattfinden. Für die Abteilungs-
    5. Die Abteilungsberichte werden dem Vorstand, und die
                                                                                 Hauptversammlungen     gilt   §   10    sinngemäß.
       Kassenberichte werden dem Hauptkassier vor der
       Hauptversammlung des Gesamtvereins vorgelegt.
                                                                            5.   Die Abteilungsberichte werden dem Vorstand, und die
                                                                                 Kassenberichte werden der/dem Hauptkassierer(in) vor der
                                                                                 Hauptversammlung des Gesamtvereins vorgelegt.

§ 17 Datenschutz                                                       § 17 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

    1.   Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen           1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene
         Daten       (Geburtsdatum,     Familienstand,    Adresse,               Daten      seiner  Mitglieder   unter     Einsatz   von
         Telekommunikationsverbindungen,      Bankverbindung)  für               Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß
         Zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der                 dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben,
         Vorschriften    der     Datenschutzgesetze     und   des                beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
         Vereinszweckes zu verwalten hat.                                        Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende
                                                                                 Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung,
    2.   Eine Weitergabe von Mitgliederdaten (Name und Bild) darf
                                                                                 Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-
         ausschließlich für Zwecke des Vereinsbetriebes (z. B.
                                                                                 Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im
         Presse-, Internet- und Verbandsmeldungen) erfolgen. Die
                                                                                 Verein.
         Mitglieder erteilen für diesen Zweck mit ihrem Beitritt zum
         Verein die Genehmigung. Eine Weitergabe für Werbezwecke
ist untersagt.                                               2. Als Mitglied des Südbadischen Handballverbandes, des
                                                                     Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes
3.   Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse          ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene
     und Geburtsdatum des austretenden Mitglieds aus der             Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die oben
     Mitgliederdatenbank gelöscht, es sei denn es bestehen           genannten Verbände z.B. Namen und Alter der Mitglieder,
     finanzielle Ansprüche des Vereins gegenüber dem Mitglied        Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift,
     oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zu einer      Telefonnummern, Faxnummer und Email-Adresse.
     längeren Aufbewahrung.
                                                                  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder
                                                                     schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder
                                                                     Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung,
                                                                     Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich
                                                                     ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner
                                                                     Mitglieder wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter,
                                                                     Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige
                                                                     Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei
                                                                     vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten
                                                                     ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

                                                                  4. Im    Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie
                                                                     sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht
                                                                     der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
                                                                     Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner
                                                                     Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur
                                                                     Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
                                                                     elektronische    Medien.    Dies     betrifft insbesondere
                                                                     Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen,
                                                                     Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen
                                                                     Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und
                                                                     sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung
                                                                     von Daten beschränkt sich hierbei auf Name,
                                                                     Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus
                                                                     sportlichen    Gründen    erforderlich      –  Alter  oder
                                                                     Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber
dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner
    Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs
    unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein
    entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage
    berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage,
    die Erringung von Lizenzen oder besondere Ereignisse wie
    Hochzeiten seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von
    ihnen und folgende personenbezogene Mitgliederdaten
    veröffentlicht:

    Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im
    Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang
    oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf
    der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein,
    Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere
    Print- und Telemedien sowie elektronische Medien
    übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage
    kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem
    Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos
    sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für
    einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert
    das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte
    Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt
    hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch
    erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt,
    unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls
    entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des
    widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und
    verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form
    soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und
Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder
   besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme
   erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die
   Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen
   Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine
   gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche
   Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und
   sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung
   finden.

7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
   Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
   Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
   Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten
   in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine
   anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen
   Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung
   ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen
   Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
   statthaft.

8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
   der               EU-DSGVO                 (Europäischen
   Datenschutzgrundverordnung) das Recht auf Auskunft über
   die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren
   Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf
   Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Weitere Regelungen bestimmt die Datenschutzerklärung.
§ 18 Haftung                                                            § 18 Haftung

     Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei         Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei
     den Vereinsveranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder               den Vereinsveranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder
     Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.           Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des
     Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist im Rahmen eines                    Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist im Rahmen eines
     Versicherungsvertrages gewährleistet.                                    Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 19 Auflösung des Vereins                                              § 19 Auflösung des Vereins
     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen             Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
     Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die                    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
     eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen              Muggensturm, die es unmittelbar und ausschließlich für
     Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
                                                                              gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     überschreitet, der Gemeinde Muggensturm zur weiteren
     Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des
     Sportes zu.

Muggensturm, den 19. Mai 2010                                           Muggensturm, den 06.02.2019
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