Die Haftung des Vereins für seine Organe nach 31 BGB
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Johanna Baumann s3jabaum@stmail.uni-bayreuth.de Fachsemester: 4 Seminar im Sommersemester 2014 Vereinsrecht „Die Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB“ bei Prof. Dr. Peter W. Heermann LL.M. Lehrstuhl Zivilrecht VI Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht Universität Bayreuth
Gliederung A. Einleitung...................................................................................................................................... 1 B. Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB............................................................. 2 I. Allgemeines..................................................................................................................................... 2 1. Inhalt des § 31 BGB........................................................................................................................ 2 2. Telos des § 31 BGB......................................................................................................................... 3 3. Verhältnis des § 31 BGB zu § 831 BGB und § 278 BGB............................................................... 3 a) Verhältnis zu § 831 BGB..................................................................................................... 3 b) Verhältnis zu § 278 BGB .................................................................................................... 4 II. Entwicklung: von der Organ- zur Repräsentantenhaftung...................................................... 5 III.Anwendungsbereich..................................................................................................................... 5 1. Haftung des Vereins als juristische Person...................................................................................... 5 2. Personen, für die der Verein gemäß § 31 BGB haftet...................................................................... 6 a) Vorstand und Mitglieder eines Vorstandes.......................................................................... 6 b) „Andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“.................................................................. 6 aa) Rechtsprechung...................................................................................................... 7 bb)Teile der Literatur................................................................................................... 7 cc) Stellungnahme....................................................................................................... 8 c) Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat.......................................................................... 8 d) Sonstige Personen............................................................................................................... 9 aa) Hilfskräfte.............................................................................................................. 9 bb) Mitglieder.............................................................................................................. 9 cc) Vereinsexterne Personen...................................................................................... 10 II
3.Haftungsbegründende Tätigkeiten.................................................................................................. 10 a) Zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen.............................................................. 10 aa) Deliktshaftung..................................................................................................... 10 bb) Verkehrssicherungspflicht................................................................................... 11 aaa) Träger der Verkehrssicherungspflicht.................................................... 11 bbb) Entstehungsgründe für Verkehrssicherungspflichten............................. 12 ccc) Sonstiges................................................................................................ 12 cc) Gefährdungshaftung............................................................................................ 13 dd) Sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen.................................. 13 b) Handeln in amtlicher Eigenschaft...................................................................................... 13 aa) „In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“............................................ 13 bb) Haftung nach § 31 BGB und Vertretungsordnung.............................................. 14 4. Der „Dritte“ als Anspruchsberechtigter des § 31 BGB.................................................................. 15 a) Außenstehende Personen................................................................................................... 15 b) Vereinsmitglieder.............................................................................................................. 16 c) Organmitglieder................................................................................................................. 16 IV. Sonstiges..................................................................................................................................... 17 1. Organisationsmangel..................................................................................................................... 17 a) Betrieblicher Organisationsmangel................................................................................... 17 b) Körperschaftlicher Organisationsmangel.......................................................................... 18 2. Abdingbarkeit................................................................................................................................ 19 3. Mitverschulden.............................................................................................................................. 19 4. Prozessuale Darlegungs- und Beweislast...................................................................................... 20 5. Persönliche Schadensersatzpflicht der handelnden Organperson................................................. 20 C. Fazit............................................................................................................................................. 22 III
Literaturverzeichnis Bährle, Ralph Jürgen: Vereinsrecht schnell erfasst, Berlin 2010 Bardenz, Alexander: Sportvereins- und Sportgesellschaftsrecht, Berlin 2004 Burhoff, Detlef: Vereinsrecht, 8. Auflage, Herne 2011 Canaris, Claus-Wilhelm: Schadensersatz- und Bereicherungshaftung des Vertretenen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht – BGH, NJW 1980, 115, in: JuS 1980, S. 332 ff. Ehlers, Harald: Die persönliche Haftung vom ehrenamtlichen Vorstand, in: NJW 2011, S. 2689 ff. Eisele, Jörg: Haftungsfreistellung von Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen in nichtwirtschaftlichen Vereinen, Berlin 1998 Flume, Werner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Erster Band, Zweiter Teil – Die juristische Person, Berlin 1983 Fritzweiler, Jochen / Pfister, Bernhard / Summerer, Thomas: Praxishandbuch Sportrecht, 2. Auflage, München 2007 Hassold, Gerhard: Die Lehre vom Organisationsverschulden, in: JuS 1982, S. 583 ff. Heermann, Peter W.: Haftung im Sport, Stuttgart 2008 Heermann, Peter W. / Götze, Stephan: Zivilrechtliche Haftung im Sport, Baden-Baden 2002 Jauernig, Othmar: Bürgerliches Gesetzbuch mit Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, 14. Auflage, München 2011 Küpperfahrenberg, Jan: Haftungsbeschränkung für Verein und Vorstand, Berlin 2005 IV
Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, München 1989 Münchener Kommentar: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Säcker Jürgen / Rixecker, Roland (Hrsg.), Band 1 – Allgemeiner Teil, §§ 1 - 240 BGB, ProstG, 6. Auflage, München 2012 Mihm, Andreas: Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter Nitschke, Manfred: Die Anwendbarkeit des im § 31 BGB enthaltenen Rechtsgedankens auf alle Unternehmensträger, in: NJW 1969, S. 1737 ff. Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, München 2014 Peters, Egbert: Überschreitung der Vertretungsmacht, in: Festschrift für Rudolf Reinhardt zum 75. Geburtstag, S. 127 ff., Köln 1972 Pfister, Bernhard / Steiner, Udo: Sportrecht von A - Z, München 1995 Reichert, Bernhard: Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage, Neuwied 2007 Röckrath, Luidger: Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung des Bergsports, in: SpuRt 2003, S. 189 ff. Sauter, Egon /Schweyer, Gerhard / Waldner, Wolfram: Der eingetragene Verein, 19. Auflage, München 2010 Schmidt, Karsten: Die Vereinsmitgliedschaft als Grundlage von Schadensersatzansprüchen, in: JZ 1991, S. 157 ff. V
Schwab, Rouven: Das zivilrechtliche Nachspiel im Fall Hoyzer, in: NJW 2005, S. 938 ff. Soergel, Theodor: Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetz, Band 1, Allgemeiner Teil 1, §§ 1 - 103, 13. Auflage, Stuttgart 2000 Staudinger, J. v.: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetz, Erstes Buch, Allgemeiner Teil 2, §§ 21 - 79, 14. Auflage, Berlin 2005 Stöber, Kurt / Otto, Dirk-Ulrich: Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Köln 2012 Studienkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Jan Kropholler (Hrsg.), 13. Auflage, München 2001 Unbekannter Verfasser, Deutscher Olympischer Sportbund: Ehrenamt im Sport (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter Weber, Klaus: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins als Beispiel für die Haftung der Sportvereine für Sportunfälle, in: JZ 2005, S. 485 ff. Westermann, Harry: Haftung für fremdes Handeln, in: JuS 1961, S. 333 ff. VI
A. Einleitung „Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor“, so die Frankfurter Allgemeine über die steigenden Zahlen der Vereine in Deutschland.1 „2013 waren 580.000 Vereine registriert, das sind siebenmal mehr wie vor 50 Jahren“.2 Allein die Sportvereine zählen über 27,6 Millionen Mitglieder.3 Hierzu kommen nochmals eine Vielzahl anderer Vereine in Freizeit-, Kultur-, Wirtschafts-, Politik- und Sozialbereichen sowie andere im Verein organisierte Interessengemeinschaften von Bürgern. Dies zeigt die erhebliche Bedeutung und Wichtigkeit der Vereine im Leben der Menschen. Fast jeder Deutsche ist unabhängig vom Alter Mitglied in einem oder mehreren Vereinen. Auch der Gesetzgeber war sich der enormen Bedeutung des Vereins bewusst. So haben nach Art. 9 I GG alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das Bürgerliche Gesetzbuch selbst macht jedoch keine Aussage darüber, was ein Verein ist oder was man darunter verstehen soll. Nach überwiegender Ansicht ist ein Verein ein auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.4 Charakteristisch für die körperschaftliche Organisation des Vereins sind sein Gesamtname, die Vertretung durch den Vorstand und die Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder.5 Bei der Einordnung der Vereine ist ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal der Vereinszweck. Hier wird im Wesentlichen zwischen dem wirtschaftlichen (§ 22 BGB) und nichtwirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) unterschieden. Verfolgt ein Verein einen wirtschaftlichen Zweck, kommt „nur die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörde nach § 22 BGB in Betracht“.6 Ein nichtwirtschaftlicher Verein liegt im Gegensatz dazu dann vor, wenn „dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“. 7 Hierbei handelt es sich um einen Idealverein i.S.d. § 21 BGB. Ein Idealverein liegt auch dann noch vor, wenn die unternehmerische Betätigung im Rahmen einer ideellen Zielsetzung des 1 Mihm, Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter . 2 Mihm, Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter . 3 Unbekannter Verfasser, Deutscher Olympischer Sportbund: Ehrenamt im Sport (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter . 4 MüKo/Reuter, § 21, Rn. 1; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 1. 5 Küpperfahrenberg, S. 19. 6 Burhoff, Rn. 34; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 43. 7 Burhoff, Rn. 34; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 42. 1
Vereins nur Nebenzweck und nicht Satzungszweck ist und somit eine untergeordnete Rolle spielt.8 Diese Arbeit beschäftigt sich vor allem mit der Haftung des eingetragenen nicht- wirtschaftlichen Vereins. Dies soll in den nachfolgenden Ausführungen näher untersucht werden. B. Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB I. Allgemeines 1. Inhalt des § 31 BGB Gemäß § 31 BGB haftet der Verein9 für schadensersatzverpflichtende Handlungen des Vorstands, eines Mitglieds des Vorstands oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters, die diese in Ausführung ihrer zustehenden Verpflichtungen einem Dritten zufügen. Bei § 31 BGB handelt es sich nicht um eine eigene Anspruchsnorm, die den Verein zum Schadensersatz verpflichtet. Vielmehr setzt dieser eine Handlung eines verfassungs- mäßigen Vertreters voraus.10 Der Verein soll hierbei jedoch nicht besser und auch nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine natürliche Person handeln würde.11 Das Handeln eines selbstständigen Rechtssubjektes, der Organperson, die neben der juristischen Person für ihr Handeln selbst verantwortlich ist, wird also einem anderen Rechtssubjekt, der juristischen Person, zugerechnet.12 Es handelt sich somit nicht um eine haftungs- begründende, sondern um eine haftungszuweisende Norm.13 Anknüpfungspunkt dieser Haftungszuweisung ist jedoch nicht die Vertretungsmacht des Vereinsrepräsentanten, sondern die Fähigkeit, für den Verein zu handeln oder etwas zu unterlassen.14 Der eingetragene Verein ist rechtsfähig und als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten.15 Es handelt sich um einen Idealverein i.S.d. § 21 BGB. § 31 BGB rechnet der juristischen Person die Handlung als eigene zu, ohne Exkulpationsmöglichkeit.16 Somit 8 Burhoff, Rn. 42; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 47. 9 Wird im Nachfolgenden vom „Verein“ gesprochen, so ist der eingetragene nichtwirtschaftliche Verein i.S.d. § 21 BGB gemeint. 10 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 1. 11 Reichert, Rn. 3209; ähnlich Westermann JuS 1961, 333 (335); ähnlich Peters FS für Reinhardt, S. 129. 12 Westermann JuS 1961, 333 (333); Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 13 Studienkommentar, § 31, Rn. 1; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 2; Bährle, S. 87; Reichert, Rn. 3213; BGHZ 99, 298 (302); Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 14 Reichert, Rn. 3214. 15 Stöber/Otto, Rn. 590. 16 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 1. 2
wird aus der Handlung des Vorstandes für den Verein allein dieser als juristische Person berechtigt und verpflichtet.17 2. Telos des § 31 BGB Der Verein ist als juristische Person zwar rechtsfähig, jedoch fehlt diesem die Handlungsfähigkeit, die er erst durch das Verhalten bestimmter natürlicher Personen erhält.18 Erst durch dieses Verhalten ist der Verein in der Lage, sein Vermögen zu verwalten und am Rechtsverkehr teilzunehmen.19 Da die Handlungen des Vertreters dem Verein zugute kommen, soll er für die rechtlichen Folgen der Handlungen in der gleichen Weise haften, wie wenn es seine eigenen wären.20 Dies ergibt sich aus der Gerechtigkeits- erwägung als Sinn und Zweck des BGB.21 Hinter § 31 BGB steht also der Gedanke des Vorteil-Nachteil-Ausgleichs als spezielle Ausprägung des allgemeinen Gerechtigkeits- gedankens.22 Weiterhin „dient § 31 BGB dem Verkehrsinteresse (Gedanke des Verkehrsschutzes), indem er dem Geschädigten den Zugriff auf das Vereinsvermögen ermöglicht“.23 Ziel und Zweck des § 31 BGB ist es auch, eine Gleichstellung der Haftung für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen des Idealvereins mit natürlichen Personen zu erreichen. 24 3. Verhältnis des § 31 BGB zu § 831 BGB und § 278 BGB Abgrenzungsschwierigkeiten treten oftmals durch den Einsatz von Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) auf. a) Verhältnis zu § 831 BGB Nach § 831 I 1 BGB haftet der Geschäftsherr für Schäden, die eine von ihm eingesetzte Person in Ausführung der zugewiesenen Tätigkeiten Dritten zufügt. Der Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB ist anders als der „verfassungsmäßig berufene Vertreter“ des § 31 BGB durchgängig weisungsgebunden. Wer „verfassungsmäßig 17 Stöber/Otto, Rn. 590. 18 Reichert, Rn. 3209; Heermann/Götze, S. 50. 19 Küpperfahrenberg, S. 23. 20 Studienkommentar, § 31, Rn. 1; Larenz, S. 165; Hassold JuS 1982, 583 (586). 21 Heermann/Götze, S. 50. 22 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 1; Küpperfahrenberg, S. 24; Hassold JuS 1982, 583 (586). 23 Küpperfahrenberg, S. 25. 24 Heermann/Götze, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 25. 3
berufener Vertreter“ ist, wird daher in aller Regel nicht Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB sein.25 Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn er etwa nur einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands ausführt. 26 Während der Verein nach § 31 BGB für jedes zum Schadensersatz verpflichtende Handeln, unabhängig von Verschulden und möglichem Entlastungsbeweis, haften muss, basiert die Schadensersatzpflicht nach § 831 BGB auf einem Auswahl- oder Überwachungsverschulden mit möglichem Entlastungsbeweis.27 § 31 BGB ist somit als besondere Vorschrift gegenüber § 831 BGB zu verstehen, die dessen Anwendungsbereich grundsätzlich verdrängt. 28 b) Verhältnis zu § 278 BGB Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Hierbei ist zu beachten, dass § 278 BGB – im Gegensatz zu § 831 BGB – keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Zurechnungsnorm darstellt. Problematisch ist jedoch das Verhältnis von § 31 BGB als Schadensersatznorm und § 278 BGB als Zurechnungsnorm. Hierbei ist fraglich, ob § 278 BGB i.V.m. einer vertraglichen Anspruchsnorm überhaupt Anwendung finden kann, wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB gehandelt hat. Die Vertreter der Organtheorie sehen § 31 BGB als besondere Regelung, die die Anwendung von § 278 BGB verdrängt. 29 Somit wird bei einer Haftung über § 31 BGB der § 278 BGB nicht mehr herangezogen. Handelt jedoch für den Verein kein verfassungs- mäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB, ist die Anwendbarkeit eines vertraglichen Anspruchs i.V.m. § 278 BGB unproblematisch gegeben.30 § 31 BGB ist demnach eine allgemeine Haftung, die für die Haftung aus einem Rechtsgeschäft ebenso gilt, wie für andere Haftungsgründe wie zum Beispiel aus Delikt, Gefährdung oder Schadensersatz bei rechtmäßigem Handeln.31 25 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3; Küpperfahrenberg, S. 55. 26 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3; Küpperfahrenberg, S. 55. 27 Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 28 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3. 29 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 4; Heermann/Götze, S. 57; Reichert, Rn. 3370; zustimmend MüKo/Reuter § 26, Rn. 11; a.A. Flume, § 11 III 5. 30 Heermann/Götze, S. 57. 31 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 2. 4
II.Entwicklung: von der Organ- zur Repräsentantenhaftung Ursprünglich war für die Haftung nur der Vorstand vorgesehen, für den der Verein nach § 31 BGB haften sollte.32 Jedoch wurde diese Norm weiter auf die Sonderorgane des § 30 BGB ausgedehnt, sodass sich die Haftung auch auf Repräsentanten ausweitete, die in sachlich oder örtlich begrenztem Rahmen Vorstandsfunktionen wahrnehmen.33 Dies verdeutlich, dass § 31 BGB sich von der Organhaftung der juristischen Person immer mehr zur Repräsentantenhaftung rechtlich verselbstständigter Organisationen fort- entwickelt hat. 34 III. Anwendungsbereich 1. Haftung des Vereins als juristische Person § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts und nach § 89 BGB auch für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in privatrechtlichen Rechts- verhältnissen.35 Nach § 86 BGB gilt die Vorschrift zudem für die selbstständige Stiftung und nach § 89 BGB für den Fiskus, soweit er als Privatsubjekt, als Teilnehmer am privaten Rechtsverkehr auftritt, sowie für die Körperschaften, die Stiftungen und die Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechend. 36 Sie wird als ein allgemeiner Grundsatz des Körperschaftsrechts auf alle übrigen juristischen Personen und darüber hinaus auf die OHG entsprechend angewandt.37 Weiterhin soll § 31 BGB auch bei ausländischen rechts- fähigen Vereinigungen entsprechend anwendbar sein. 38 Umstritten ist jedoch, ob § 31 BGB auch für den nichtrechtsfähigen Verein (analog) gilt.39 Die Norm ist auf den Idealverein (§ 21 BGB) jedenfalls als juristische Person unmittelbar anwendbar.40 Dieser soll im Folgenden im Vordergrund stehen. 32 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 4. 33 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 4. 34 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 3; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 33; ähnlich Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 35 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 11; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 3; Flume, § 11, S. 393. 36 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 11; Larenz, S. 165. 37 Larenz, S. 165; Reichert, Rn. 3212. 38 Reichert, Rn. 3212. 39 Zustimmend Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 3; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 6; Studienkommentar, § 31, Rn. 2; Larenz, S. 165; Reichert, Rn. 3212; ablehnend Staudinger/Weick, § 31, Rn. 43. 40 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 5; Reichert, Rn. 3211. 5
2. Personen, für die der Verein gemäß § 31 BGB haftet Der Verein haftet gemäß § 31 BGB nicht für alle Personen, die für ihn tätig werden, sondern nur für bestimmte Organpersonen. Im Folgenden wird geklärt, wessen Verhalten sich der Verein zurechnen lassen muss und für wen er schließlich auch haftet. a) Vorstand und Mitglieder eines Vorstandes Der Verein haftet nach dem Wortlaut des § 31 BGB für den Vorstand und die Mitglieder des Vorstandes.41 Gemäß § 26 I 1 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Die Vorstandschaft kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen, § 26 I 2 BGB. In diesem Fall haftet der Verein auch für das Organverhalten eines einzelnen Mitglieds des Vorstandes.42 Die Vorschrift des § 31 BGB macht jedoch keinen Unterschied dahingehend, ob der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes gehandelt hat.43 Zum „Vorstand“ gehört nur, wer zur gesetzlichen Vertretung des Vereins befugt ist und damit Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist.44 Zudem zählen zu dem Begriff des Vorstandes bereits ausgeschiedene, aber noch im Vereinsregister eingetragene Vorstände. 45 Auch für faktische Vorstände haftet der Verein nach § 31 BGB analog. Diese haben zwar tatsächlich ein Vorstandsamt inne, die Organ- bestellung war jedoch unwirksam. 46 Darüber hinaus können auch juristische Personen Vorstand i.S.d. § 31 BGB sein.47 Nicht unter den Begriff des Vorstandes i.S.d. §§ 26, 31 BGB fallen Personen, die zwar für die interne Geschäftsführung zuständig, jedoch von jeder Vertretung ausgeschlossen sind.48 Auch trifft den Verein keine Haftung, wenn ein Vorstand in persönlicher Angelegenheit handelt.49 b) „Andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“ Neben der Vorstandschaft erstreckt sich die Haftung des Vereins auch auf andere verfassungsmäßig berufene Vertreter.50 Da der Begriff des anderen verfassungsmäßig 41 Bardenz, S. 54; Ehlers NJW 2001, 2689 (2689). 42 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 9: Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290. 43 BGHZ 98, 148 (154). 44 MüKo/Reuter, § 26, Rn. 11. 45 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 9; Heermann/Götze, § 5, S. 50; Reichert, Rn. 3222. 46 Heermann/Götze, § 5, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 27; Reichert, Rn. 3221. 47 Reichert, Rn. 3217; ähnlich BGH NJW 2003, 1445 (1446). 48 Heermann/Götze, § 5, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 27. 49 Stöber/Otto, Rn. 610. 50 Bardenz, S. 56. 6
berufenen Vertreters nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist, ist dessen Umfang zu klären. Nach dem ursprünglichen Sinn des § 31 BGB konnte als verfassungsmäßig berufener Vertreter nur in Betracht kommen, wer eine Stellung als Sonderorgan neben dem Vorstand i.S.d. § 30 BGB inne hatte.51 Somit war der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters formal klar abgegrenzt.52 Nach anderer Ansicht sind die Begriffe „anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter“ und „besonderer Vertreter“ (§ 30 BGB) zwar nicht identisch, aber in der Rechtspraxis als deckungsgleich anzusehen. 53 aa) Rechtsprechung Die Haftung für sonstige Hilfspersonen nach § 831 BGB wurde aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit als zu schwach empfunden, sodass es zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs kam: Nach Ansicht des BGH brauchen verfassungsmäßig berufene Vertreter weder mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein, noch muss deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen sein.54 Die Rechtsprechung fordert somit einen erweiternde Auslegung des § 31 BGB. Es genügt, „dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenver- antwortlichen Erfüllung zugewiesen sind“.55 Entscheidend ist folglich, ob der Berufene - unabhängig von seiner internen Weisungsabhängigkeit - seine Aufgaben im Außen- verhältnis als Repräsentant des Vereins eigenverantwortlich und selbstständig erfüllt.56 Nicht notwendig ist, dass diesem Repräsentanten eine rechtsgeschäftliche Vertretungs- macht nach außen eingeräumt worden ist oder dass es sich um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Tätigkeit des Vereins handelt.57 bb) Teile der Literatur Auch Teile der Literatur befürworten eine Haftung des Vereins für eine schädigende Handlung eines Repräsentanten.58 Da jedoch die Auslegung der Rechtsprechung nicht 51 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 25. 52 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 25. 53 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 10; ähnlich Reichert, Rn. 3219. 54 BGH NJW 1968, 391 (391); Soergel/Hadding, § 31, Rn. 10. 55 BGH NJW 1968, 391 (392); ähnlich Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Larenz, S. 166; Reichert, Rn. 3224. 56 Heermann/Götze, § 5, S. 51; Burhoff, Rn. 341; Küpperfahrenberg, S. 29; Reichert, Rn. 3224. 57 Reichert, Rn. 3224; BGH NJW 1968, 391 (391). 58 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 5. 7
mehr vom Wortlaut des § 31 BGB gedeckt ist, wendet die Literatur die Repräsentanten- haftung analog an.59 cc) Stellungnahme Auf das Ergebnis haben die beiden unterschiedlichen Ansatzformeln der Rechtsprechung und der Literatur keine Auswirkung. Jedoch erscheint die dogmatisch sauberere Lösung die vorgeschlagene Analogie der Literatur zu sein, da die erweiterte Auslegung der Recht- sprechung nicht mehr vom Wortlaut des § 31 BGB erfasst ist.60 Somit ist im Falle der Repräsentantenhaftung der § 31 BGB nicht erweiternd, sondern entsprechend anzuwenden. Fällt der Handelnde nicht unter den Begriff des „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters“, so kann eine Zurechnung über § 278 BGB oder Haftung nach § 831 BGB in Betracht kommen. Uneinigkeit herrscht jedoch über die rechtliche Stellung des Schiedsrichters. Nach einer Ansicht erfüllen diese, als „verlängerter Arm“ des DFB, eigenverantwortlich und selbst- ständig die ihnen zugewiesenen Aufgaben. Damit sind sie einem „verfassungsmäßig be- rufenen Vertreter“ i.S.d. § 31 BGB zumindest gleichzusetzen und deren Fehlverhalten dem DFB über § 31 BGB analog zuzurechnen.61 Nach herrschender Meinung ist der Schiedsrichter jedoch an die Regeln und eventuell bestehende vertragliche Vereinbarungen gebunden, sodass es sich bei dem Schiedsrichter um einen Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB BGB handelt.62 c) Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat Im Gegensatz zu den oben aufgezählten Personengruppen, ist die Mitgliederversammlung oder der Aufsichtsrat nicht im Wortlaut des § 31 BGB enthalten. Jedoch muss die Haftung des Vereins gerade auch dann eintreten, wenn die Mitgliederversammlung als Innenorgan einem Dritten Schaden zufügt. 63 § 31 BGB ist somit in entsprechender Anwendung heranzuziehen, wenn diese mit Außenwirkung tätig sind, auch wenn derartige Organe in der Regel keine „Vertreter“ darstellen. 64 59 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 5; Küpperfahrenberg, S. 30; Schwab NJW 2005, S. 940. 60 Küpperfahrenberg, S. 30. 61 Schwab NJW 2005, S. 940; ähnlich Reichert, Rn 3227. 62 Heermann, Rn. 535. 63 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 39; Burhoff, Rn. 341; Reichert, Rn. 3220. 64 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 11; Heermann/Götze, S. 51; a.A.: Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Küpperfahrenberg, S. 36. 8
d) Sonstige Personen aa) Hilfskräfte Auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen könnte eine Haftung nach § 31 BGB (analog) in Betracht kommen, wenn diese Obliegenheiten des Vereins erledigen. Weisungsgebundene Hilfskräfte handeln jedoch, anders als Repräsentanten und Vereins- organe, nicht im Außenverhältnis zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Erfüllung von Aufgaben. Dieses Erfordernis der Weisungsgebundenheit zeigt schon, dass der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe in der Hierarchie des Vereins den Vorstands- mitgliedern, besonderen Vertretern und Repräsentanten untergeordnet ist. 65 § 31 BGB darf nicht über den Kreis der leitenden Personen in der Verwaltungsorganisation ausgedehnt werden.66 Denn „die Verfasser des BGB wollten zwar der juristischen Person eine be- sondere ,Organpflicht‘ auferlegen; sie wollten aber die allgemeinen Regeln über die Haftung für Verrichtungsgehilfen im Übrigen nicht zu Lasten der juristischen Person abändern“.67 Allerdings steht die Hilfskraft dem Verein nicht schutzlos gegenüber: Für Vertrags- verletzungen der vom Vereinsorgan bestellten Hilfskräfte haftet der Verein nach den Grundsätzen des Fremdverschuldens gemäß § 278 BGB.68 Für unerlaubte Handlungen einer von einem Organ wirksam beauftragten Hilfskraft haftet der Verein nach § 831 BGB hingegen nur, wenn die Hilfskraft widerrechtlich gehandelt, einen Schaden verursacht hat und bei sorgfältiger Auswahl, Aufsicht und Zurverfügungsstellung fehlerfreier Arbeitsmittel der Schaden nicht entstanden wäre.69 Neben Ordnern, Kartenverkäufern und sonstigen Hilfskräften können ebenso Sportler als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen fungieren.70 Anders sind jedoch Fanclubs oder Zuschauer zu bewerten, deren schädigendes Verhalten dem Verein nicht zuzurechnen ist.71 bb)Mitglieder Handelt ein Mitglied in Funktion des Vorstandes, besonderen Vertreters oder Repräsentantens des Vereins, so haftet der Verein nach § 31 BGB (analog). Nicht eindeutig 65 Küpperfahrenberg, S. 55. 66 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 37. 67 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 37. 68 Burhoff, Rn. 340; Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 81. 69 Burhoff, Rn. 340. 70 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 85; Reichert, Rn. 3379. 71 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 85. 9
ist jedoch die Handhabung, wenn es sich bei dem Vereinsmitglied nicht um einen solches Vereinsorgan handelt. Hierbei wäre es möglicherweise gerechtfertigt, den Verein in jedem Fall für ein drittschädigendes Verhalten seiner Mitglieder über § 31 BGB analog einstehen zu lassen.72 Dies würde jedoch gegen den Gedanken des „Vorteil-Nachteil-Ausgleichs“ sprechen.73 Weiterhin wäre eine Haftung nicht unter den Wortlaut des § 31 BGB zu subsumieren. Somit haftet der Verein für ein drittschädigendes Verhalten eines einfachen Vereinsmitglieds, abgesehen von § 831 BGB, nicht. cc) Vereinsexterne Personen Vertreter, Manager oder Repräsentanten des Vereins müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. Bei einem „vereinsexternen“ Vorstand oder Repräsentanten ändert sich aus haftungsrechtlicher Sicht zu dem oben Gesagtem nichts. Jedoch ist fraglich, ob der Verein auch für ein drittschädigendes Verhalten selbstständiger Unternehmer haftet. Hierzu hat der BGH entschieden, dass der Verein sogar für selbstständige Unternehmer nach §§ 30, 31 BGB analog haften sollte, wenn sie mit der Wahrnehmung ausgelagerter Funktionen der juristischen Person betraut sind.74 Eine solche Repräsentation für selbstständige Unternehmer kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer nach außen gar nicht als Selbstständiger, sondern wie ein entsprechender Vereinsangestellter auftritt. 75 3. Haftungsbegründende Tätigkeiten a) Zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen aa) Deliktshaftung Eine Deliktshaftung nach § 823 I BGB trifft zunächst den unmittelbar schuldhaft Handelnden.76 Diese wird dann dem Verein nach § 31 BGB zugerechnet.77 Ein Sonderfall hiervon ist die schuldhafte Verletzung des Mitgliedschaftsrechts.78 Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch darauf, dass der Vorstand oder sonstige Organe des 72 Küpperfahrenberg, S. 37. 73 siehe Telos (B.I.2.); Küpperfahrenberg, S. 38. 74 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 21; Heermann/Götze, S. 52. 75 Küpperfahrenberg, S. 43. 76 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 5; Stöber/Otto, Rn. 599; Schmidt JZ 1991, 157 (160). 77 Schmidt JZ 1991, 157 (161); ähnlich Canaris JuS 1980, 332 (335). 78 Reichert, Rn. 3216. 10
Vereins ihr Mitgliedschaftsrecht nicht ohne erhebliche Begründung verletzen.79 Denn das Mitgliedschaftsrecht steht jedem Mitglied als „seine“ Mitgliedschaft, also als subjektives Recht, zu.80 Wird das Mitgliedschaftsrecht von einem Vereinsvertreter verletzt, so werden Schadensersatzpflichten begründet, für die der Verein nach § 31 BGB haftet. 81 bb) Verkehrssicherungspflicht Auch juristische Personen können Träger von Verkehrspflichten sein.82 Eine Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass eine Verant- wortlichkeit für atypische Gefahren besteht, welche über die üblichen Gefahren hinaus zu einer besonderen Gefährdung führen und nicht ohne weiteres erkennbar und vermeidbar sind.83 So ist jeweils der nach Gefahren- und Risikosituation der Sportart der Umfang der Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen, wenn es keine normierten Sicherheits- bestimmungen der Sportart oder Sicherheitsauflagen der jeweiligen Sportverbände gibt.84 Hierbei muss auch der finanziellen Belastbarkeit bei Abwägung der Zumutbarkeit eine gewisse, wenn auch untergeordnete Bedeutung zukommen.85 Das Unterlassen der Ab- wendung einer Gefahr ist einem aktiven Tun gleichzusetzen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.86 aaa)Träger der Verkehrssicherungspflicht Da der Verein als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, hat für die Erfüllung von Aufgaben der Vorstand zu sorgen.87 Der Verein haftet deshalb gemäß § 31 BGB i.V.m. § 823 I BGB für einen Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass ein Organ die ihm obliegende ordnungsgemäße Arbeit oder Aufsicht über andere Hilfspersonen versäumt hat.88 Trifft die Verkehrspflicht hingegen nur den Verein und führt das Verletzen eines Organwalters zu einer Pflichtverletzung, so werden seine Pflicht und das schuldhafte Organwalterverhalten durch § 31 BGB zu einem Delikt des Vereins zusammengesetzt.89 79 Burhoff, Rn. 345; BGH NJW 1984, 1884 (1885); ähnlich Reichert, Rn. 3490. 80 Schmidt JZ 1991, 157 (158). 81 BGH NJW 1984, 1884 (1885). 82 Küpperfahrenberg, S. 51. 83 OLG Stuttgart NJW 1996, 1352 (1353); ähnlich Heermann, Rn. 322; Reichert, Rn. 3285; Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 88. 84 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 76; ähnlich Heermann, Rn. 324. 85 OLG Schleswig-Holstein SpuRt 1999, 244 (244). 86 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 30; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14; Heermann/Götze, S. 52; Sauter/Schweyer/ Waldner, Rn. 290. 87 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 88 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14; Küpperfahrenberg, S. 54; OLG München NJW 1977, 2123 (2123). 89 Küpperfahrenberg, S. 51. 11
bbb)Entstehungsgründe für Verkehrssicherungspflichten Solche Verkehrssicherungspflichten ergeben sich aus der Einstandspflicht für die Sicherheit des eigenen Bereichs. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze anderer Personen zu treffen.90 Den Verein trifft die Pflicht, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko, wie zum Beispiel bei der Benutzung einer Anlage, hinausgehen.91 Vor allem im Sport, aber auch in sämtlichen anderen Vereinsorganisationen ergeben sich besondere Gefahrabwendungs- und Fürsorgepflichten aus Verträgen, Delikt und öffentlich- rechtlichen Gewaltverhältnissen sowie Garantiepflichten aus Kauf- und Mietverträgen.92 Weiterhin können sich Verkehrssicherungspflichten aus Ingerenz und der Übernahme einer Aufgabe ergeben.93 Hier sind insbesondere berufsspezifische Verkehrspflichten erfasst.94 So kann von demjenigen, der eine Aufgabe übernimmt oder einen Beruf ausübt, erwartet werden, dass er die damit verbundene Gefahr für Dritte abwendet. 95 ccc) Sonstiges Jedoch können von dem Organ keine unzumutbaren fachlichen Kenntnisse erwartet werden.96 Weiterhin ist auch keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen.97 Deshalb sind nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger, umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig erachten würde.98 Wenn jedoch seit längerem ein verkehrswidriger Zustand besteht, wird vermutet, dass dieser auf eine verschuldete Nichtwahrnehmung der dem Verein obliegenden Verkehrssicherungspflicht zurückgeht.99 Grundsätzlich kann der Sporttreibende oder andere Beteiligte darauf vertrauen, dass der Verein für die entsprechende Sicherheit der Sportanlage sorgt.100 90 BGH NJW 1990, 1236 (1236); Küpperfahrenberg, S. 50. 91 Burhoff, Rn. 337. 92 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 67. 93 Küpperfahrenberg, S. 51. 94 MüKo/Wagner, § 823, Rn. 314. 95 Küpperfahrenberg, S. 51. 96 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14. 97 OLG Saarbrücken SpurtR 2006, 253 (254); ähnlich Heermann, Rn. 324. 98 Heermann, Rn. 328. 99 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14. 100 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 72. 12
cc) Gefährdungshaftung Neben der Haftung für Verschulden kommt auch die Gefährdungshaftung in Betracht. Hierunter fallen unter anderem die Haftung für die Haltung von Kraftfahrzeugen (§ 7 StVG) oder von Luxustieren (§ 833 S. 1 BGB). Uneinigkeit besteht jedoch, wie sich die Gefährdungshaftung beim Verein als juristischer Person konstruieren lässt. Nach einer Ansicht wird § 31 BGB im Fall der Gefährdungshaftung nur dann herangezogen, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung auf einem individuellen „Handeln“ beruht.101 Nach anderer Ansicht wird auch bei der Gefährdungs- haftung der § 31 BGB herangezogen. 102 Dies scheint jedoch nicht erforderlich zu sein: Ist nämlich der Verein selbst Halter eines Tieres oder Kraftfahrzeugs, so greifen § 833 BGB und § 7 StVG unmittelbar ein, weil diese Eigenschaft nicht eine bestimmte „Handlung“ eines Organs voraussetzt.103 Somit bedarf es zur Begründung der Gefährdungshaftung des Vereins nicht der Anwendung des § 31 BGB.104 dd) Sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen Zum Schadensersatz oder zur sonstigen Wiedergutmachung kann der Verein verpflichtet sein, wenn das Fehlverhalten des Vereinsvertreters zu einer rechtsgeschäftlichen oder (vor-)vertraglichen Pflichtverletzung führt. Hier kommen zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Anfechtung (§ 122 BGB) oder ein Verschulden bei Vertrags- verhandlungen (§ 311 II, III BGB) in Betracht.105 Weiterhin kann auch schuldloses, aber zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten einen Schadensersatzanspruch be- gründen.106 b) Handeln in amtlicher Eigenschaft aa) „In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“ Der verfassungsmäßig berufene Vertreter muss die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“ begangen haben. Zwar ist die Formulierung dieses Tatbestandes sprachlich missglückt; denn eine schädigende Handlung 101 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 2; Küpperfahrenberg, S. 58; Reichert, Rn. 3235. 102 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 7; Heermann/Götze, S. 52. 103 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 20. 104 Küpperfahrenberg, S. 58. 105 Reichert, Rn. 3216. 106 Reichert, Rn. 3216. 13
gehört nicht zur Ausführung der einem „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ zustehenden Verrichtungen.107 Gemeint ist, dass zwischen der schädigenden Handlung und dem Aufgabenkreis des Organs ein enger objektiver, sachlicher, nicht bloß zufälliger, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen muss.108 Der Vertreter muss also in amtlicher Eigenschaft im zugewiesenen Wirkungskreis und nicht als Privatperson gehandelt haben.109 Das gilt nur dann nicht, wenn die Handlung des Vertreters so sehr außerhalb seines sachlichen Wirkungskreises liegt, dass der innere Zusammenhang zwischen dieser und dem allgemeinen Rahmen der dem Vertreter übertragenen Obliegenheiten „aus Sicht eines Außenstehenden“ nicht mehr erkennbar und der Schluss geboten ist, dass er nur bei Gelegenheit, aber nicht in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung gehandelt habe.110 Auch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, zum Beispiel ein betrügerisches Verhalten, kann in engem objektiven Zusammenhang mit einer übertragenen Verrichtung stehen, selbst wenn die Organperson dabei ihre Zuständigkeit überschritten hat. 111 Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Vertreter durch die unerlaubte Handlung gegen Pflichten verstößt, die im Aufgabenbereich des Vereins oder des Organs liegen und von ihm wahrzunehmen sind.112 Ein Beispiel für ein Handeln „bei Gelegenheit“ ist der von einem Vereinsvertreter bei Erledigung einer Angelegenheit für den Verein ausgeübte Diebstahl.113 Hierfür haftet der Verein nicht. bb) Haftung nach § 31 BGB und Vertretungsordnung Nicht erforderlich für die Haftung ist, dass die Handlung durch die Vertretungsmacht des Vorstandes oder des anderen Vereinsorgans gedeckt war. 114 § 31 BGB erstreckt sich auch gerade auf solche Fälle, in denen der verfassungsmäßig berufene Vertreter seine Vertretungsmacht überschritten hat, solange sein Handeln mit seinem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis in „engem objektivem Zusammenhang“ steht.115 107 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 21. 108 Studienkommentar, § 31, Rn. 5; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 21; Burhoff, Rn. 342; Reichert, Rn. 3228; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290. 109 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 10; MüKo/Reuter, § 31, Rn. 33; Reichert, Rn. 3231; ähnlich OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 110 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 10; Stöber/Otto, Rn. 599; Küpperfahrenberg, S. 44; Reichert, Rn. 3230; BGH NJW 1986, 2941 (2942); OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 111 Reichert, Rn. 3228; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 22. 112 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 22. 113 Studienkommentar, § 31, Rn. 5; Burhoff, Rn. 342; Larenz, S. 166. 114 Burhoff, Rn. 343; BGH MDR 1959, 203 (203). 115 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 23a; Burhoff, Rn. 343. 14
Hat der Vorstand die ihm auferlegte Vertretungsmacht offensichtlich überschritten, kann sich der Dritte nur an den Vorstand persönlich als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ nach § 179 BGB wenden.116 Würde man die Haftung über den Verein zulassen, so würde dies die Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unterlaufen.117 Wenn jedoch der verfassungsmäßig berufene Vertreter seine Vertretungsmacht über- schritten hat und er zudem eine unerlaubte Handlung, eine Vertragsverletzung oder eine andere zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, greift die Organhaftung des Vereins ein.118 Hier ist dann zu erörtern, ob die Überschreitung dennoch in „Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ erfolgt und der innere Zusammen- hang somit gewahrt ist.119 Denn es fehlt am Zusammenhang, wenn der allgemeine Rahmen des dem Gesamtvertreter übertragenen Geschäftskreises offensichtlich überschritten ist.120 Weiterhin haftet der Verein nach § 31 BGB auch dann, wenn nur einer aus mehreren gesamtvertretungsberechtigten Mitgliedern eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat.121 4. Der „Dritte“ als Anspruchsberechtigter des § 31 BGB Die Haftung nach § 31 BGB tritt dann ein, wenn ein Vertreter des Vereins durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Hier ist zu erläutern, wer „Dritter“ i.S.d. § 31 BGB ist. a) Außenstehende Personen „Dritter“ i.S.d. § 31 BGB ist in der Regel eine außerhalb des Vereins stehende natürliche oder juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, wie zum Beispiel die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts.122 Auch Zuschauer und Nichtmitglieder, die ehrenamtlich oder auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses für den Verein tätig sind, können „Dritte“ i.S.d. § 31 BGB sein.123 116 Heermann/Götze, S. 53; Reichert, Rn. 3238; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; BGHZ 98, 148 (158). 117 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 24; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Heermann/Götze, S. 53. 118 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Reichert, Rn. 3228; BGH NJW 1968, 391 (392); OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 119 Heermann/Götze, S. 53; ähnlich Stöber/Otto, Rn. 599; BGHZ 99, 298 (300). 120 BGHZ 98, 148 (158). 121 Burhoff, Rn. 344; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; ähnlich Reichert, Rn. 3229. 122 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Reichert, Rn. 3239. 123 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 80; Reichert, Rn. 3239. 15
b) Vereinsmitglieder Nach heute herrschender Auffassung kann auch ein „einfaches“ Vereinsmitglied „Dritter“ i.S.d. § 31 BGB sein. 124 Schadensersatzansprüche kann ein Mitglied gegen den Verein insbesondere dann haben, wenn dieser durch ein Organ eine Pflicht oder ein Recht schuldhaft verletzt.125 Jedoch kann „eine derartige Haftung nur angenommen werden, wenn die Mitgliedschaft in ihrem Kern betroffen, der Eingriff mitgliedschaftsbezogen ist und nicht lediglich mitgliedschaftliche Interessen betroffen sind“.126 Die Annahme, das Vereinsmitglied in den Haftungsverband des § 31 BGB mit einzuschließen, ist unter anderem mit dem Wortlautargument zu begründen. Denn „ein Widerspruch dahingehend, dass auf Schädiger- und Geschädigtenseite dieselbe Person stünde, ist beim Vereins- mitglied anders als beim (mit-)verantwortlichen Organwalter nicht möglich“.127 Da Vereinsmitglieder, im Vergleich zu außenstehenden Personen, aufgrund des häufigeren Kontakts eine größere „Angriffsfläche“ für ein schädigendes Verhalten von Vereins- vertretern bieten, ist aufgrund des Verkehrsschutzgedankens und der Interessenlage das Vereinsmitglied nicht schlechter zu stellen, als eine nicht dem Verein zugehörende Person.128 c) Organmitglieder „Dritter“ i.S.d. § 31 BGB kann auch ein Vorstandsmitglied oder anderer Vertreter des Vereins sein.129 Nicht relevant ist hierbei, dass „der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist“.130 Jedoch kann ein Vorstandsmitglied nicht als „Dritter“ i.S.d. § 31 BGB angesehen werden, wenn er zu denjenigen gehört, die für die schadenstiftende Handlung oder das Unterlassung (mit-)verantwortlich sind und die schädigende Handlung in den eigenen Verantwortungsbereich fällt.131 (Mit-)Verantwortlichkeit soll sich hierbei aus der Satzung und Aufgabenverteilung ergeben.132 Auch kann es sich nicht um einen „Dritten“ handeln, wenn der Verein für einen Schaden einstehen muss, der einem 124 MüKo/Weick, § 31, Rn. 12; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 12; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Eisele, S. 23; Reichert, Rn. 3240; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Schmidt JZ 1991, 157 (161); BGH NJW 1990, 2877 (2878). 125 Reichert, Rn. 3240. 126 Heermann/Götze, S. 54. 127 Küpperfahrenberg, S. 47. 128 Küpperfahrenberg, S. 47. 129 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 130 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 131 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 6; MüKo/Reuter, § 31, Rn. 42; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Burhoff, Rn. 244; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; BGH NJW 1978, 2390 (2390). 132 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Küpperfahrenberg, S. 46; BGH NJW 1978, 2390 (2390). 16
Einmannvorstand oder allen Vorstandsmitgliedern zurechenbar ist.133 Jedoch soll es sich um keine (Mit-)Verantwortlichkeit, sondern um Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB handeln, wenn das Organmitglied lediglich die Rücksichtspflicht gegen sich selbst verletzt hat. 134 In diesen Fällen könne das Organmitglied durchaus „Dritter“ sein, wobei das Mitverschulden über § 254 BGB zu berücksichtigen ist. 135 Hervorzuheben ist, dass der Wortlaut des § 31 BGB deutlich zwischen dem Vorstand, den Mitgliedern des Vorstandes und den anderen verfassungsmäßig berufenen Vertretern unterscheidet. Dies „lässt nicht zu, dass auf beiden Seiten dieselbe Person steht“.136 Dies verdeutlicht auch das Verkehrsschutzinteresse des § 31 BGB; denn derjenige, der einen Schaden erleidet, soll zur Sicherung seines Ausgleichsinteresses auf das Vereinsvermögen zugreifen können. 137 IV. Sonstiges 1. Organisationsmangel Die Rechtsprechung hat den Haftungsbereich des § 31 BGB durch die Lehre vom Organisationsmangel weiter ausgedehnt.138 Im Folgenden wird zwischen dem betrieblichen und dem körperschaftlichen Organisationsmangel differenziert. a) Betrieblicher Organisationsmangel Ein betrieblicher Organisationsmangel liegt vor, wenn der Verein die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen sachlichen Mittel nicht zur Verfügung stellt, wenn er Mitarbeiter nicht sorgfältig auswählt, anleitet und nicht ordnungsgemäß überwacht und dadurch ein Dritter zu Schaden kommt.139 Wird die betriebliche Organisationspflicht schuldhaft verletzt, haftet der Verein für den dadurch verursachten Schaden nach §§ 823 I, 31 BGB.140 133 Reichert, Rn. 3241. 134 Küpperfahrenberg, S. 46; BGH NJW 1978, 2390 (2390). 135 Heermann/Götze, S. 54; Küpperfahrenberg, S. 46. 136 Küpperfahrenberg, S. 46. 137 Reichert, Rn. 3251; Küpperfahrenberg, S. 47; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 42. 138 Burhoff, Rn. 347; Heermann/Götze, S. 54; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Hassold JuS 1982, 583 (586). 139 Reichert, Rn. 3270; Hassold JuS 1982, 583 (583); OLG München NJW 1977, 2123 (2123). 140 Küpperfahrenberg, S. 59. 17
b) Körperschaftlicher Organisationsmangel Der Verein ist verpflichtet, den Gesamtbereich seiner Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgaben, die der Vorstand nicht selbst wahrnehmen kann, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter zuständig ist, der die in seinem Aufgabengebiet anfallenden Entscheidungen selbstständig trifft.141 Tut er dies nicht, liegt ein körper- schaftlicher Organisationsmangel vor. Ein Angestellter ist als Organ zu bestellen, wenn er Entscheidungen selbstständig trifft, ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit und die Zuständigkeit für einen größeren Verwaltungsbereich hat.142 Unerheblich ist hierbei die begrenzte Außenwirkung.143 Kommt es durch eine vom Verein bestellte Hilfskraft zu einem schädigenden Verhalten, so könnte sich der Verein nach § 831 BGB entlasten. „Könnte das so hingenommen werden, wäre die Haftung des Vereins kraft der Haftungszurechnungsbestimmung des § 31 BGB nur auf ,verfassungsmäßig berufene Vertreter‘ beschränkt“.144 Dies würde eine unange- messene Risikoverteilung darstellen. 145 Wird statt des besonderen Vertreters ein Verrichtungsgehilfe eingesetzt, so wird dieser zum verfassungsmäßig berufenen Vertreter umqualifiziert, um zu verhindern, dass sich die juristische Person durch den Organisationsmangel die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 I 2 BGB verschafft.146 Eine Haftung nach §§ 823, 31 BGB wird begründet.147 Die unterbliebene Bestellung wird somit fingiert, wenn die Ausdehnung des Vertreterbegriffs i.S.d. § 31 BGB nicht schon zur Haftung nach § 31 BGB (analog) führt.148 Nach Larenz ist jedoch durch die weite Auslegung des Terminus „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ das Bedürfnis nach einer derartigen Konstruktion weitgehend entfallen, sodass diese aufgegeben werden sollte. 149 141 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 7; Burhoff, Rn. 347; Reichert, Rn. 3269; Hassold JuS 1982, 583 (586). 142 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 7; Hassold JuS 1982, 583 (586). 143 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Hassold JuS 1982, 583 (586). 144 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 15; Reichert, Rn. 3269. 145 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 18; ähnlich Heermann/Götze, S. 55. 146 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 17; Studienkommentar, § 31, Rn. 4; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 6; Burhoff, Rn. 347. 147 Heermann/Götze, S. 55. 148 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 4; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 7; Hassold JuS 1982, 583 (583). 149 Larenz, S. 167; zustimmend MüKo/Reuter, § 31, Rn. 7; ähnlich Soergel/Hadding, § 31, Rn. 16; Hassold JuS 1982, 583 (587). 18
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