KOORDINIERUNGSSTELLE BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT

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KOORDINIERUNGSSTELLE BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT
KOORDINIERUNGSSTELLE
BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT

Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld
KOORDINIERUNGSSTELLE BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT
ÜBERSICHT

  Kurzvorstellung Netzwerk – Ehrenamt

  Landkreiseigene Förderung - Ehrenamt

  Die Bayerische Ehrenamtskarte

  Ehrenamtspauschale

  Kurzer Überblick – Datenschutz im Verein

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KOORDINIERUNGSSTELLE BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT
NETZWERK – EHRENAMT

               • Engagement-                                                                                             • Ehrenordnung
unterstützen

                                                                     fördern

                                                                                                          wertschätzen
                 beratung                                                      • Schülerprojekt                            des Landkreises
                                                                                Jugend.Sozial.Engagiert
                                                                                                                           Rhön-Grabfeld
               • /-vermittlung                                                                                           • Vergabe des
                                                                               • Veranstaltungen                           Ehrenpreises
                                                                                Ehrenamtliche im Fokus
               • Vernetzung                                                                                              • Ehrenamtskarte
                                                                               • Ehrenamtsmesse
                                                                                 30.06.2019
               • Informieren

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SCHÜLERPROJEKT

   Start Rhön-Gymnasium
    Schuljahr 2018 / 2019
  über 70 Schülerinnen und Schüler nehmen teil

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SCHÜLERPROJEKT
JUGEN.SOZIAL.ENGAGIERT

                                   Ehrenamt
                                    stärken

                    60
                 Stunden
                 Einsatz

                                                 1 Schuljahr

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KOORDINIERUNGSSTELLE BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT
EHRENAMTLICHE IM FOKUS
VERANSTALTUNGEN FÜR EHRENAMTLICHE

                                                                 Herausforderungen im Ehrenamt
                                                                 Referentin: Frau Ursula Erb
                                                                 Ort: Landratsamt I Sitzungssaal
                                                                 (Vertreterinnen und Vertreter aus den
                                                                 unterschiedlichsten Engagement-
                                                                 felder)

Datenschutz im Verein
Referent: Präsident des BayLDA
Thomas Kranig
Ort: Stadthalle
(über 300 Vereinsvertreter/-innen anwesend)

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DIE BAYERISCHE EHRENAMTSKARTE
EIN DANKESCHÖN AN ALLE ENGAGIERTEN IM LANDKREIS RHÖN -GRABFELD

Linda Denner – Netzwerk Ehrenmant I Landkreis Rhön-Grabfeld
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EHRENAMTSKARTE
WAS STECKT DAHINTER

Initiative des Bayerischen Staatsministeriums für
Familie, Arbeit und Soziales

Würdigung
» bayernweite Wertschätzung für ehrenamtliches Engagement
» sichtbares Zeichen der Anerkennung
Vergünstigungen
» Rabatte I Zugaben
» Verlosungsaktionen

www.rhoen-grabfeld-ehrenamt.de/Ehrenamtskarte

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KOORDINIERUNGSSTELLE BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT
ANTRAGSVORAUSSETZUNGEN

                                                Berechtigte               Goldene Karte
    Blaue                                       (ohne weitere
    Karte                                         Prüfung)

                                                                            Inhaber/in des
  durchschnittlich 5                                                        Ehrenzeichens des
  Stunden/Woche                                    Inhaber einer            bayerischen
  oder 250                                         Jugendleiterkarte        Ministerpräsidenten
  Stunden/Jahr                                     (Juleica)
  Projektarbeiten

                                                   aktive Feuerwehr-        Feuerwehrdienstleisten
  Engagement                                       dienstleistende mit      de oder Einsatz-kräfte
  besteht seit mind.                               abgeschlossener          im Rettungs-
  2 Jahren                                         Truppmann-               dienst/Katastrophen-
                                                   ausbildung               schutz mit Dienstzeit-
                                                                            auszeichnung

                                                   aktive Einsatzkräfte
  ab 16 Jahre                                      im Katastrophen-
  Wohnhaft im                                      schutz und
  Landkreis Rhön-                                  Rettungsdienst mit       seit mind. 25 Jahren 5
  Grabfeld                                         abgeschlossener          Stunden/Woche
                                                   Grundausbildung          ehrenamtlich tätig

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LANDKREISEIGENE EHRENAMTSFÖRDERUNG

» Ehrenamtskarte
  Ansprechpartnerin: Kerstin Rosin
  09771 94-152 I kerstin.rosin@rhoen-grabfeld.de

» Netzwerk-Ehrenamt
  Ansprechpartnerin: Linda Denner
  09771 94-148 I linda.denner@rhoen-grabfeld.de

» Sport- I Musik- I Kulturförderung
  Ansprechpartner: Andreas Räth
  09771 94-146 I andreas.raeth@rhoen-grabfeld.de

» Kleinprojekteförderung
  Ansprechpartnerin: Ursula Schneider I Tanja Geis
  09771 94-244 I tanja.geis@rhoen-grabfeld.de

  Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld   10
ÜBUNGSLEITER-FREIBETRAG
EHRENAMTSPAUSCHALE
Keine rechtliche Beratung – bei Fragen oder Probleme wenden
Sie sich bitte an ein Steuerbüro, das Finanzamt oder
an eine entsprechende Kanzlei.

Maximilian Folienmeyer   1.4 Amt für Digitalisierung   01.02.2019   11
ÜBUNGSLEITER-FREIBETRAG
EHRENAMTSPAUSCHALE

 ...sind Möglichkeiten für den gemeinnützigen Verein engagierte
  Ehrenamtliche zu honorieren, ohne dass auf die Geldbeträge
  Steuern und Abgaben abgeführt werden müssen...

  Ein Ehrenamt wird nicht ausgeübt, um als Gegenleistung eine
  Entlohnung zu erhalten, denn dann wäre es ein Arbeitsverhältnis.

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UNTERSCHEIDUNG
                                   Übungsleiter-Freibetrag                                Ehrenamtspauschale
                                         (§ 3 Nr. 26 EStG)                                    (§ Nr. 26a EStG)

Steuerfreibetrag pro
                                             2.400,00 €                                            720,00 €
Kalenderjahr
Begünstigte Tätigkeit   Gemeinsamer Nenner der Tätigkeiten ist in der          Nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeiten
                        Regel eine pädagogische Ausrichtung –
                        nebenberuflich                                         jede Tätigkeit
                                                                               außer! im wirtschaftlichen Geschäftsbetreib
                        Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder       (z.B. Unterstützung des Caterings im Rahmen
                        vergleichbar; künstlerische Tätigkeit,                 einer geselligen Veranstaltung)
                        nebenberufliche Pflege alter, kranker oder
                        behinderter Menschen

                        •   zeitlicher Umfang bezogen auf das Kalenderjahr  nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines
                            vergleichbaren Vollbeschäftigten (14 Stunden wöchentlich bei einer AZ von 42 h/Woche = I/3)
                        Im Dienst oder Auftrag einer
                        • juristischen Person des öffentlichen Rechts oder,
Voraussetzungen         • Einer wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter
                           Einrichtung
                        • Begünstigungen für Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb, nicht im wirtschaftlichen
                           Geschäftsbetrieb
                        •   die gezahlte Tätigkeitsvergütung darf nicht unangemessen hoch sein (Fremdvergleich)
                        •   Selbstständige oder nichtselbständige Tätigkeit sein
                        •   Vergütung in der Satzung nicht ausgeschlossen

                        •   Zusammenrechnung von mehreren Nebentätigkeiten in der persönlichen Einkommensteuerklärung
Sonstiges               •   Betriebsausgaben-/ Werbungskosten
                             Einnahmen > Steuerfreibetrag und gleichzeitig Ausgaben > Steuerfreibetrag               13
INANSPRUCHNAHME EHRENAMTSPAUSCHALE NEBEN
DEM ÜBUNGSLEITERFREIBETRAG MÖGLICH?

» Die Begünstigung durch die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn
  für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der
  Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Beispiel: Trainier in der U7 und U12 (selbe Tätigkeit keine Abgrenzung)

» Die Tätigkeiten müssen voneinander trennbar sein, gesondert
  vergütet werden und die dazu getroffene Vereinbarungen müssen
  eindeutig sein und tatsächlich durchgeführt werden.
Beispiel: Vereinsmitglied ist nebenberuflich als Trainer tätig und übernimmt die Aufgabe als
Vereinskassiers. (auch in einem Verein möglich – klare Abgrenzung der Tätigkeiten)

   Grundsätzlich: Übungsleiterpauschale von 2.400 € geht vor und sperrt für diese
                       Tätigkeit die Ehrenamtspauschale.

   Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld                             14
VEREIN –
(GEMEINNÜTZIGKEITSRECHTLICHE VORGABEN)

                                                                Tatsächlicher
                                                               Aufwandsersatz                Tätigkeitsvergütung
Gezahlte
Tätigkeits-                                                                                   pauschale Vergütung für
vergütung darf                                                                                den Arbeits- und
                                                                                              Zeitaufwand (z.B.
nicht unangemes-                                                                              Vorstandspauschalen,
                                                                                              Sitzungsgelder,
sen hoch sein.                                                                                Verdienstausfall)
 sog. Fremdvergleich                                             Ersatz für tatsächliche
                                                               entstandene Aufwendungen       Beschluss des zuständigen
                                                                    z.B. Reisekosten,         Gremiums notwendig
                                                               Büromaterial, Telefonkosten    (Mitgliederversammlung)
                                                                 oder Beschaffungen im
                                                                Auftrag der Körperschaft
                                                                                               ACHTUNG! Zahlung an
                                                                                               Vorstandsmitglieder
                                                                                               bedarf einer
                                                                                               Satzungsregelung

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VEREIN –
(GEMEINNÜTZIGKEITSRECHTLICHE VORGABEN)
TÄTIGKEITSVERGÜTUNG AN VORSTANDSMITGLIEDER

Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und dennoch
Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt – auch wenn die Vergütung als
Spende zurück überweisen wird – verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.

Es werden keine bestimmten Satzungs-Formulierungen vorgeschrieben –
mögliche Formulierungsvorschläge:

  „Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche
  pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.“

  oder

  „Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit
  eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu .... Euro im
  Jahr erhalten.“

  (Formulierung kann mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.)

Der Nachweis für die Tätigkeitsvergütung kann z.B. über eine Aufgabenbeschreibung, einen
Beschluss der Mitgliederversammlung, einen Vertrag oder eine sonstige schriftliche
Vereinbarung erfolgen, die auf Verlagen dem Finanzamt vorzulegen ist.
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VEREIN –
(GEMEINNÜTZIGKEITSRECHTLICHE VORGABEN)
ZAHLUNG VON AUFWANDSERSATZ

Zahlungen von tatsächlich entstandenen Kosten sind auch ohne entsprechende
Satzungsregelung zulässig.  aber auch hier dürfen die Zahlungen nicht unangemessen
hoch sein (Luxushotel, 1.Klasse Bahnticket etc.)

Grundvoraussetzung ist, dass die Reise nur in Angelegenheiten des Vereins
stattfinden und dafür auch notwendig sind.

Reisekosten ist bis zu den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeiträgen in der Regel nicht
zu beanstanden:

Fahrtkosten mit dem PKW:                                        30 Cent je Kilometer
Tagegeld bei 24 Std. Abwesenheit:                               24 Euro
Tagegeld am An- und Abreisetag                                  12 Euro
(bei vorheriger o. anschließender Übernachtung)
Tagegeld bei über 8 Stunden Abwesenheit                         12 Euro

Entsprechende Nachweise für den Aufwandsersatz sind in einem angemessenen Umfang zu führen. Ein
Einzelnachweis ist beim Aufwandsersatz entbehrlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand
offensichtlich nicht übersteigen.

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DATENSCHUTZ IM VEREIN
DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG

Maximilian Folienmeyer   1.4 Amt für Digitalisierung   01.02.2019   18
HÄUFIGE FRAGEN I

» Wer ist für den Datenschutz im Verein zuständig?
Antwort: Der Vorstand eines Vereins trägt die Verantwortung für den Datenschutz im Verein.Die
DSGVO spricht oft vom sog. „Verantwortlichen“. Der Vorstand nimmt für den Verein die Rechte und
Pflichten des „Verantwortlichen“ wahr, z.B. bei der Datenschutzerklärung auf der Homepage
» Brauchen Vereine einen Datenschutzbeauftragten?
Antwort: Nein, Vereine brauchen in der Regel keinen Datenschutzbeauftragten.
Außer es sind mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung sog. personenbezogener
Daten beschäftigt und ist mit mehr als die Hälfte der Arbeitstätigkeit im Verein nur mit der
Datenverarbeitung befasst Dies trifft nur bei sehr großen Vereinen zu, die z.B. eine große
Personalverwaltung betreiben müssen wie etwa der TÜV, ADAC oder Deutsche Fußballbund.
(personenbezogen Daten = alles womit man eine Person erkennen oder identifizieren könnte)
» Welche Informationspflichten hat der Verein?
Antwort: Grundsätzlich muss der Verein nur die Personen, deren Daten er neu erhebt, darüber
informieren, wie er mit ihren Daten umgeht. Deshalb besteht keine Informationspflicht gegenüber
Vereinsmitgliedern, die bereits vor dem 25.05.2018 (Geltungsbeginn der DSGVO) dem Verein
beigetreten sind.
» Müssen Daten eines ausgeschiedenen Mitglieds gelöscht werden?
Antwort: Die Daten eines ausgeschiedenen Vereinsmitglieds müssen zeitnah gelöscht werden.
Es gibt aber bedeutsame Ausnahmen.

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HÄUFIGE FRAGEN II

» Müssen Informationen zum Datenschutz dem Aufnahmeantrag beigefügt werden oder reicht ein Hinweis auf
  die Veröffentlichung auf der Homepage bzw. Auslage im Vereinsheim?
  ANTWORT: Das kommt darauf an. Neumitgliedern müssen bei Erhebung Ihrer Daten, also der Regel
  beim Ausfüllen des Antrags, die notwendigen Informationen mitgeteilt, d. h. zur Verfügung gestellt werden,
  dass das Mitglied sie ohne Mühe umgehend zur Kenntnis nehmen kann. Im Onlineverfahren reicht
  deshalb ein Link. Im Offlineverfahren (Papierantrag) müssen die Informationen auch auf Papier zur
  Verfügung gestellt werden.
» Darf mein Verein noch Mannschaftsfotos auf der eigenen Vereinshomepage veröffentlichen?
  ANTWORT: Ja. Voraussetzung ist aber eine ausreichende vorherige Information über die geplante
  Veröffentlichung.
» Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fotos aufgenommen und veröffentlicht werden?
  ANTWORT: Wie bisher dürfen Personen fotografiert und die Aufnahmen veröffentlicht werden, wenn der
  Verein hieran ein berechtigtes Interesse hat oder der Fotografierte eingewilligt hat.
  Fotos, auf denen die einzelnen Personen nicht erkennbar sind, dürfen stets aufgenommen und
  veröffentlicht werden.
» Welche Maßnahmen der Datensicherheit sind zwingend erforderlich?
  ANTWORT: Zugangsschutz (Passwortschutz), Regelung der Benutzerrechte (wer darf auf welche Daten
  zugreifen?), Virenscanner, aktuelle Betriebssysteme, sichere Kommunikation (gegebenenfalls Ende zu
  Ende Verschlüsselung) und Datensicherung (Backup, Schutz vor Verlust) sind standardmäßig notwendige
  Bestandteile der Datensicherheit.
» Darf mein Verein noch Vereinsinformationen per E-Mail an die Mitglieder versenden?
  ANTWORT: Ja. Sollte keine spezielle Newsletter-Software eingesetzt werden und der Versand manuell erfolgen, ist
  darauf zu achten, dass die E-Mail-Adressen der Empfänger dabei immer in das „BCC“-Feld eingetragen werden.
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AUF DEN PUNKT

» Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
» Datenschutzhinweis auf Homepage
» Mitglieder über die Verarbeitung informieren
» Über Veröffentlichung von Fotos informieren
» Auftragsverarbeitungsverträge erforderlich?
» Regelmäßige Sicherung der Daten / Homepage

     Spaß und das Gemeinschaftsgefühl steht im Vordergrund

 Der klare Menschenverstand entscheidet bereits meist richtig
       über den Umgang mit personenbezogenen Daten

  Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld   21
WEITERE INFOS UNTER:

www.lda.bayern.de

www.rhoen-grabfeld-ehrenamt.de

Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung
C.H.BECK – Verlag I Herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht
Kosten: 5,50 €

Linda Denner – Netzwerk Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld                            22
Vielen Dank für Ihren
      Einsatz!
                  ANSPRECHPARTNER
                  LANDRATSAMT RHÖN-GRABFELD

                 Netzwerk –            Linda
                 Ehrenamt              Denner
                                       • 09771 94-148
                 www.rhoen-grabfeld-
                    ehrenamt.de        • ehrenamt@rhoen-
                                         grabfeld.de

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