KOORDINIERUNGSSTELLE BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT
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KOORDINIERUNGSSTELLE BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld
ÜBERSICHT Kurzvorstellung Netzwerk – Ehrenamt Landkreiseigene Förderung - Ehrenamt Die Bayerische Ehrenamtskarte Ehrenamtspauschale Kurzer Überblick – Datenschutz im Verein Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 2
NETZWERK – EHRENAMT • Engagement- • Ehrenordnung unterstützen fördern wertschätzen beratung • Schülerprojekt des Landkreises Jugend.Sozial.Engagiert Rhön-Grabfeld • /-vermittlung • Vergabe des • Veranstaltungen Ehrenpreises Ehrenamtliche im Fokus • Vernetzung • Ehrenamtskarte • Ehrenamtsmesse 30.06.2019 • Informieren Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 3
SCHÜLERPROJEKT Start Rhön-Gymnasium Schuljahr 2018 / 2019 über 70 Schülerinnen und Schüler nehmen teil Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 4
SCHÜLERPROJEKT JUGEN.SOZIAL.ENGAGIERT Ehrenamt stärken 60 Stunden Einsatz 1 Schuljahr Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 5
EHRENAMTLICHE IM FOKUS VERANSTALTUNGEN FÜR EHRENAMTLICHE Herausforderungen im Ehrenamt Referentin: Frau Ursula Erb Ort: Landratsamt I Sitzungssaal (Vertreterinnen und Vertreter aus den unterschiedlichsten Engagement- felder) Datenschutz im Verein Referent: Präsident des BayLDA Thomas Kranig Ort: Stadthalle (über 300 Vereinsvertreter/-innen anwesend) Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 6
DIE BAYERISCHE EHRENAMTSKARTE EIN DANKESCHÖN AN ALLE ENGAGIERTEN IM LANDKREIS RHÖN -GRABFELD Linda Denner – Netzwerk Ehrenmant I Landkreis Rhön-Grabfeld
EHRENAMTSKARTE WAS STECKT DAHINTER Initiative des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales Würdigung » bayernweite Wertschätzung für ehrenamtliches Engagement » sichtbares Zeichen der Anerkennung Vergünstigungen » Rabatte I Zugaben » Verlosungsaktionen www.rhoen-grabfeld-ehrenamt.de/Ehrenamtskarte Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 8
ANTRAGSVORAUSSETZUNGEN Berechtigte Goldene Karte Blaue (ohne weitere Karte Prüfung) Inhaber/in des durchschnittlich 5 Ehrenzeichens des Stunden/Woche Inhaber einer bayerischen oder 250 Jugendleiterkarte Ministerpräsidenten Stunden/Jahr (Juleica) Projektarbeiten aktive Feuerwehr- Feuerwehrdienstleisten Engagement dienstleistende mit de oder Einsatz-kräfte besteht seit mind. abgeschlossener im Rettungs- 2 Jahren Truppmann- dienst/Katastrophen- ausbildung schutz mit Dienstzeit- auszeichnung aktive Einsatzkräfte ab 16 Jahre im Katastrophen- Wohnhaft im schutz und Landkreis Rhön- Rettungsdienst mit seit mind. 25 Jahren 5 Grabfeld abgeschlossener Stunden/Woche Grundausbildung ehrenamtlich tätig Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 9
LANDKREISEIGENE EHRENAMTSFÖRDERUNG » Ehrenamtskarte Ansprechpartnerin: Kerstin Rosin 09771 94-152 I kerstin.rosin@rhoen-grabfeld.de » Netzwerk-Ehrenamt Ansprechpartnerin: Linda Denner 09771 94-148 I linda.denner@rhoen-grabfeld.de » Sport- I Musik- I Kulturförderung Ansprechpartner: Andreas Räth 09771 94-146 I andreas.raeth@rhoen-grabfeld.de » Kleinprojekteförderung Ansprechpartnerin: Ursula Schneider I Tanja Geis 09771 94-244 I tanja.geis@rhoen-grabfeld.de Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 10
ÜBUNGSLEITER-FREIBETRAG EHRENAMTSPAUSCHALE Keine rechtliche Beratung – bei Fragen oder Probleme wenden Sie sich bitte an ein Steuerbüro, das Finanzamt oder an eine entsprechende Kanzlei. Maximilian Folienmeyer 1.4 Amt für Digitalisierung 01.02.2019 11
ÜBUNGSLEITER-FREIBETRAG EHRENAMTSPAUSCHALE ...sind Möglichkeiten für den gemeinnützigen Verein engagierte Ehrenamtliche zu honorieren, ohne dass auf die Geldbeträge Steuern und Abgaben abgeführt werden müssen... Ein Ehrenamt wird nicht ausgeübt, um als Gegenleistung eine Entlohnung zu erhalten, denn dann wäre es ein Arbeitsverhältnis. Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 12
UNTERSCHEIDUNG Übungsleiter-Freibetrag Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) (§ Nr. 26a EStG) Steuerfreibetrag pro 2.400,00 € 720,00 € Kalenderjahr Begünstigte Tätigkeit Gemeinsamer Nenner der Tätigkeiten ist in der Nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeiten Regel eine pädagogische Ausrichtung – nebenberuflich jede Tätigkeit außer! im wirtschaftlichen Geschäftsbetreib Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder (z.B. Unterstützung des Caterings im Rahmen vergleichbar; künstlerische Tätigkeit, einer geselligen Veranstaltung) nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen • zeitlicher Umfang bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten (14 Stunden wöchentlich bei einer AZ von 42 h/Woche = I/3) Im Dienst oder Auftrag einer • juristischen Person des öffentlichen Rechts oder, Voraussetzungen • Einer wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter Einrichtung • Begünstigungen für Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb, nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb • die gezahlte Tätigkeitsvergütung darf nicht unangemessen hoch sein (Fremdvergleich) • Selbstständige oder nichtselbständige Tätigkeit sein • Vergütung in der Satzung nicht ausgeschlossen • Zusammenrechnung von mehreren Nebentätigkeiten in der persönlichen Einkommensteuerklärung Sonstiges • Betriebsausgaben-/ Werbungskosten Einnahmen > Steuerfreibetrag und gleichzeitig Ausgaben > Steuerfreibetrag 13
INANSPRUCHNAHME EHRENAMTSPAUSCHALE NEBEN DEM ÜBUNGSLEITERFREIBETRAG MÖGLICH? » Die Begünstigung durch die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte. Beispiel: Trainier in der U7 und U12 (selbe Tätigkeit keine Abgrenzung) » Die Tätigkeiten müssen voneinander trennbar sein, gesondert vergütet werden und die dazu getroffene Vereinbarungen müssen eindeutig sein und tatsächlich durchgeführt werden. Beispiel: Vereinsmitglied ist nebenberuflich als Trainer tätig und übernimmt die Aufgabe als Vereinskassiers. (auch in einem Verein möglich – klare Abgrenzung der Tätigkeiten) Grundsätzlich: Übungsleiterpauschale von 2.400 € geht vor und sperrt für diese Tätigkeit die Ehrenamtspauschale. Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 14
VEREIN – (GEMEINNÜTZIGKEITSRECHTLICHE VORGABEN) Tatsächlicher Aufwandsersatz Tätigkeitsvergütung Gezahlte Tätigkeits- pauschale Vergütung für vergütung darf den Arbeits- und Zeitaufwand (z.B. nicht unangemes- Vorstandspauschalen, Sitzungsgelder, sen hoch sein. Verdienstausfall) sog. Fremdvergleich Ersatz für tatsächliche entstandene Aufwendungen Beschluss des zuständigen z.B. Reisekosten, Gremiums notwendig Büromaterial, Telefonkosten (Mitgliederversammlung) oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft ACHTUNG! Zahlung an Vorstandsmitglieder bedarf einer Satzungsregelung Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 15
VEREIN – (GEMEINNÜTZIGKEITSRECHTLICHE VORGABEN) TÄTIGKEITSVERGÜTUNG AN VORSTANDSMITGLIEDER Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt – auch wenn die Vergütung als Spende zurück überweisen wird – verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Es werden keine bestimmten Satzungs-Formulierungen vorgeschrieben – mögliche Formulierungsvorschläge: „Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.“ oder „Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu .... Euro im Jahr erhalten.“ (Formulierung kann mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.) Der Nachweis für die Tätigkeitsvergütung kann z.B. über eine Aufgabenbeschreibung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung, einen Vertrag oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung erfolgen, die auf Verlagen dem Finanzamt vorzulegen ist. Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 16
VEREIN – (GEMEINNÜTZIGKEITSRECHTLICHE VORGABEN) ZAHLUNG VON AUFWANDSERSATZ Zahlungen von tatsächlich entstandenen Kosten sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig. aber auch hier dürfen die Zahlungen nicht unangemessen hoch sein (Luxushotel, 1.Klasse Bahnticket etc.) Grundvoraussetzung ist, dass die Reise nur in Angelegenheiten des Vereins stattfinden und dafür auch notwendig sind. Reisekosten ist bis zu den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeiträgen in der Regel nicht zu beanstanden: Fahrtkosten mit dem PKW: 30 Cent je Kilometer Tagegeld bei 24 Std. Abwesenheit: 24 Euro Tagegeld am An- und Abreisetag 12 Euro (bei vorheriger o. anschließender Übernachtung) Tagegeld bei über 8 Stunden Abwesenheit 12 Euro Entsprechende Nachweise für den Aufwandsersatz sind in einem angemessenen Umfang zu führen. Ein Einzelnachweis ist beim Aufwandsersatz entbehrlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 17
DATENSCHUTZ IM VEREIN DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG Maximilian Folienmeyer 1.4 Amt für Digitalisierung 01.02.2019 18
HÄUFIGE FRAGEN I » Wer ist für den Datenschutz im Verein zuständig? Antwort: Der Vorstand eines Vereins trägt die Verantwortung für den Datenschutz im Verein.Die DSGVO spricht oft vom sog. „Verantwortlichen“. Der Vorstand nimmt für den Verein die Rechte und Pflichten des „Verantwortlichen“ wahr, z.B. bei der Datenschutzerklärung auf der Homepage » Brauchen Vereine einen Datenschutzbeauftragten? Antwort: Nein, Vereine brauchen in der Regel keinen Datenschutzbeauftragten. Außer es sind mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung sog. personenbezogener Daten beschäftigt und ist mit mehr als die Hälfte der Arbeitstätigkeit im Verein nur mit der Datenverarbeitung befasst Dies trifft nur bei sehr großen Vereinen zu, die z.B. eine große Personalverwaltung betreiben müssen wie etwa der TÜV, ADAC oder Deutsche Fußballbund. (personenbezogen Daten = alles womit man eine Person erkennen oder identifizieren könnte) » Welche Informationspflichten hat der Verein? Antwort: Grundsätzlich muss der Verein nur die Personen, deren Daten er neu erhebt, darüber informieren, wie er mit ihren Daten umgeht. Deshalb besteht keine Informationspflicht gegenüber Vereinsmitgliedern, die bereits vor dem 25.05.2018 (Geltungsbeginn der DSGVO) dem Verein beigetreten sind. » Müssen Daten eines ausgeschiedenen Mitglieds gelöscht werden? Antwort: Die Daten eines ausgeschiedenen Vereinsmitglieds müssen zeitnah gelöscht werden. Es gibt aber bedeutsame Ausnahmen. Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 19
HÄUFIGE FRAGEN II » Müssen Informationen zum Datenschutz dem Aufnahmeantrag beigefügt werden oder reicht ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Homepage bzw. Auslage im Vereinsheim? ANTWORT: Das kommt darauf an. Neumitgliedern müssen bei Erhebung Ihrer Daten, also der Regel beim Ausfüllen des Antrags, die notwendigen Informationen mitgeteilt, d. h. zur Verfügung gestellt werden, dass das Mitglied sie ohne Mühe umgehend zur Kenntnis nehmen kann. Im Onlineverfahren reicht deshalb ein Link. Im Offlineverfahren (Papierantrag) müssen die Informationen auch auf Papier zur Verfügung gestellt werden. » Darf mein Verein noch Mannschaftsfotos auf der eigenen Vereinshomepage veröffentlichen? ANTWORT: Ja. Voraussetzung ist aber eine ausreichende vorherige Information über die geplante Veröffentlichung. » Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fotos aufgenommen und veröffentlicht werden? ANTWORT: Wie bisher dürfen Personen fotografiert und die Aufnahmen veröffentlicht werden, wenn der Verein hieran ein berechtigtes Interesse hat oder der Fotografierte eingewilligt hat. Fotos, auf denen die einzelnen Personen nicht erkennbar sind, dürfen stets aufgenommen und veröffentlicht werden. » Welche Maßnahmen der Datensicherheit sind zwingend erforderlich? ANTWORT: Zugangsschutz (Passwortschutz), Regelung der Benutzerrechte (wer darf auf welche Daten zugreifen?), Virenscanner, aktuelle Betriebssysteme, sichere Kommunikation (gegebenenfalls Ende zu Ende Verschlüsselung) und Datensicherung (Backup, Schutz vor Verlust) sind standardmäßig notwendige Bestandteile der Datensicherheit. » Darf mein Verein noch Vereinsinformationen per E-Mail an die Mitglieder versenden? ANTWORT: Ja. Sollte keine spezielle Newsletter-Software eingesetzt werden und der Versand manuell erfolgen, ist darauf zu achten, dass die E-Mail-Adressen der Empfänger dabei immer in das „BCC“-Feld eingetragen werden. Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 20
AUF DEN PUNKT » Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten » Datenschutzhinweis auf Homepage » Mitglieder über die Verarbeitung informieren » Über Veröffentlichung von Fotos informieren » Auftragsverarbeitungsverträge erforderlich? » Regelmäßige Sicherung der Daten / Homepage Spaß und das Gemeinschaftsgefühl steht im Vordergrund Der klare Menschenverstand entscheidet bereits meist richtig über den Umgang mit personenbezogenen Daten Linda Denner Netzwerk – Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 21
WEITERE INFOS UNTER: www.lda.bayern.de www.rhoen-grabfeld-ehrenamt.de Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung C.H.BECK – Verlag I Herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht Kosten: 5,50 € Linda Denner – Netzwerk Ehrenamt I Landkreis Rhön-Grabfeld 22
Vielen Dank für Ihren Einsatz! ANSPRECHPARTNER LANDRATSAMT RHÖN-GRABFELD Netzwerk – Linda Ehrenamt Denner • 09771 94-148 www.rhoen-grabfeld- ehrenamt.de • ehrenamt@rhoen- grabfeld.de 23
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