Leitfaden für rechtliche Fragestellungen in Citizen-Science-Projekten

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Leitfaden für rechtliche Fragestellungen in Citizen-Science-Projekten
Leitfaden
für rechtliche Fragestellungen
 in Citizen-Science-Projekten
Leitfaden für rechtliche Fragestellungen
      in Citizen-Science-Projekten
            Museum für Naturkunde Berlin

                   Der Leitfaden wurde im Rahmen des Projektes
                  „Rechtliche Fragen in Citizen-Science-Projekten“
                                 von Linda Freyberg
            unter der Leitung von Silke Voigt-Heucke (beide MfN) erstellt.

                      Das Projekt wird vom Bundesministerium
                    für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.
       Die Fachbetreuung liegt im BMBF, Ref 115 – Strategische Vorausschau,
                    Partizipation und Bürgerforschung und beim
                   DLR PT – Büro Wissenschaftskommunikation.

        gefördert vom
SEITE 6                                                     SEITE 47

                               Einleitung                                               Urheberrecht
                                SEITE 10                                                    SEITE 49

    Welche Rechtsgebiete sind für Citizen-Science-Projekte relevant?             Was schützt das Urheberrecht?
                                                                                            SEITE 68
                                SEITE 11                               Einräumung von Nutzungsrechten und Schutzrechten
                         Versicherungsschutz
                                                                                            SEITE 74
                                SEITE 13                                                Freie Lizenzen
                       Modelle des Tätigwerdens
                                                                                            SEITE 79
                                SEITE 14                                              Rechtemanagement
              Wie ist der Citizen Scientist gegen Schäden
                     an seiner Person abgesichert?
                                                                                            SEITE 86
                                SEITE 15

                      Wer haftet im Schadensfall?                                            Fazit
                                                                                            SEITE 87
                                SEITE 19

                          Zusammenfassung                                                 Checkliste

                                                                                            SEITE 88

                                SEITE 21                                            Weiterführende Quellen
                             Datenschutz
                                                                                            SEITE 90
                                SEITE 23                                                  Impressum
         Wann gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
                                SEITE 30

    Welche Grundsätze müssen bei der Verarbeitung schützenswerter
                      Daten beachtet werden?
                                SEITE 42

       Beispiel Smartphone-Apps als Mittel der Bürgerforschung

                                SEITE 44

       Welche Persönlichkeitsrechte sind neben dem Datenschutz
                             zu beachten?

4                                                                                                                         5
Einleitung

    Das Interesse an Bürgerforschung nimmt zu und immer mehr Menschen beteiligen sich an                               bei der Planung und Durchführung rechtliche Fragestellungen. Hier sind die Initiator*innen
    entsprechenden Aktivitäten. Die Beteiligung von Bürger*innen in der Wissenschaft ist zwar                          aber nicht immer große wissenschaftliche Einrichtungen, die auf den Rat hauseigener
    nicht neu, wird aber durch digitale Beteiligungsformate entscheidend begünstigt.                                   Rechtsabteilungen zurückgreifen können, sondern auch (kleine) Vereine oder engagierte
    Dass die Wissenschaft partizipative Formate fördert, gezielt einsetzt und Bürger*innen                             Einzelpersonen.7 Auch können durch partizipative Projektansätze sowie durch den Einsatz
    teil­weise selbst Projekte initiieren, ist eine relativ neue Entwicklung, die unter dem aus dem                    digitaler Strukturen und Tools neue Fragestellungen aufkommen, beispielsweise hinsichtlich
    Englischen adaptierten Begriff Citizen Science subsumiert wird.                                                    des Versicherungs- oder Datenschutzes.
    In einem Positionspapier von 2015 sah der Wissenschaftsrat Citizen Science als eine Form
    gesellschaftlicher Partizipation an, die einen wichtigen Beitrag der Wissenschaft zur Bewäl­                       Im Grünbuch wurde die „Erarbeitung von Handlungsleitfäden“8 als Handlungsoption für die
    tigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen darstellen kann.1                                               Klärung rechtlicher und ethischer Rahmenbedingungen für Citizen-Science-Projekte identi­
    Das BMBF ordnet Citizen Science in einem Grundsatzpapier zu Wissenschaftskommunikation                             fiziert und Leitbilder für diesen Kontext entwickelt.9 Die Leitbilder 6 und 7 adressieren die
    von 2019 als „eine Form der Partizipation mit hohem Innovationspotenzial“2 ein. In Deutsch-                        Datenqualität und das datenschutzkonforme Datenmanagement, den Versicherungsschutz
    land hat das BMBF von 2014 bis 2017 den GEWISS-Prozess unterstützt, dessen Ergebnis das                            sowie den freien Zugang zu Daten, „um dem Anspruch eines echten Austauschs zwischen
    2016 veröffentlichte Grünbuch Citizen Science Strategie 2020 für Deutschland 3 war.                                Wissenschaft und Gesellschaftgerechtzuwerden“.10
                                                                                                                       Auf Initiative des BMBF fand im Mai 2019 im Museum für Naturkunde, organisiert von
    Dort wird Citizen Science folgendermaßen definiert:                                                                Katrin Vohland, ein Werkstattgespräch statt, bei dem ein hoher Beratungsbedarf hinsichtlich
    „Citizen Science beschreibt die Beteiligung von Personen an wissenschaftlichen Prozessen, die                      rechtlicher Fragestellungen in der Community identifiziert wurde.11 Dort wurden auch inno­­va­
    nicht in diesem Wissenschaftsbereich institutionell gebunden sind. Dabei kann die Beteiligung                      tive Anwendungsbereiche wie DIY-Biologie angeprochen, in denen spezielle rechtliche
    in der kurzzeitigen Erhebung von Daten bis hin zu einem intensiven Einsatz von Freizeit                            Fragestellungen auftauchen.
    bestehen, um sich gemeinsam mit Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern und/oder                                Aus diesen Vorarbeiten und aus dem starken Bedürfnis nach Klärung rechtlicher Fragestel­
    anderen Ehrenamtlichen in ein Forschungsthema zu vertiefen.“ 4                                                     lungen der Citizen-Science-Community resultierte das BMBF-Projekt, in dessen Rahmen
                                                                                                                       dieser Leitfaden entstand.
    Aus dieser sehr breiten Auffassung ergeben sich verschiedenste Modelle des Tätigwerdens
    der Bürger*innen als Sammler*innen oder Auswerter*innen von Daten, als konzeptionelle                              Im Jahr 2020 fanden zwei virtuelle Workshops zu rechtlichen Fragestellungen in Citizen-­
    Partner*innen oder auch als Projektinitiator*innen.                                                                Science-Projekten statt, am 23.06.2020 sowie am 02.11.2020. In 2020 wurde begleitend die
    Auch die Arten der Tätigkeiten besitzen ein breites Spektrum, sei es die Beobachtung von                           AG „Citizen Science & Recht“12 von Linda Freyberg und Friederike Klan gegründet, um den
    Umweltphänomenen oder die Analyse (großer) Datensätze. Zudem kann der Grad der                                     Austausch zu rechtlichen Themen zu strukturieren und zu fördern.
    institutionellen Gebundenheit sowie die Dauer des Engagements der Citizen Scientists stark                         Im Juni wurde im Rahmen des BMBF-Projektes eine Umfrage unter Leiter*innen von deut-
    variieren: Einige sind langfristig und eigenständig engagiert oder über langjährige Mitglied-                      schen Citizen-Science-Projekten durchgeführt, die eine große Unsicherheit, vor allem beim
    schaften in Vereinen oder Fachgesellschaften und andere laden einmalig ein Bild oder eine                          Umgang und bei der Veröffentlichung von Daten, und insgesamt einen hohen Beratungsbedarf
    Audiodatei in einer App hoch.5                                                                                     aufzeigte. Zum Thema Urheberrecht und geistiges Eigentum gaben über 40 % (N=63) der
    Sichtbar wird Citizen Science in Deutschland vor allem auf der Plattform Bürger schaffen                           Teilnehmenden einen großen Beratungsbedarf an.
    ­Wissen 6, auf der Anfang Dezember 2020 157 Citizen-Science-Projekte präsentiert werden.
    In Citizen-Science-Projekten ergeben sich wie in allen anderen wissenschaftlichen Projekten                              7 Laut einer aktuellen Umfrage von Bürger schaffen Wissen werden 60 % der Projekte von Universitäten,
                                                                                                                             Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen initiiert (und geleitet) und rund 20 % von Vereinen, Gruppen,
          1   Siehe Wissenschaftsrat (2015): https://perma.cc/PY9G-F9DA, S. 27.                                              Stiftungen, Bildungseinrichtungen oder NGOs sowie rund 20 % von Behörden und diversen Kooperationen
          2   BMBF (2019): https://perma.cc/EK6C-QFAM.                                                                       zwischen verschiedenen Gruppen, siehe https://www.buergerschaffenwissen.de/citizen-science/umfrage2020.
          3   Siehe Bonn et al. (2016): https://www.buergerschaffenwissen.de/sites/default/files/assets/dokumente/		         8 Bonn et al. (2016), S. 28.
          gewiss-gruenbuch_citizen_science_strategie.pdf#page=14.                                                            9 Ebenda, S. 26 ff.
          4   Bonn et al. (2016), S. 14.                                                                                     10 Ebd., S. 26.
          5   Siehe https://www.buergerschaffenwissen.de/citizen-science/handbuch/was-ist-citizen-science.                   11 Siehe Vohland/Knapp (2019):https://doi.org/10.7479/w295-dm53.
          6   Siehe https://www.buergerschaffenwissen.de/.                                                                   12 Siehe https://www.buergerschaffenwissen.de/citizen-science/arbeitsgruppen/cs-recht.

6                                                                                                                                                                                                                                         7
Einleitung

    Wie hoch ist Ihr Beratungsbedarf an folgenden rechtlichen Themen?          Der folgende Leitfaden soll einen Überblick der relevanten rechtlichen Gegebenheiten
                                                                               liefern und vor allem Wege aufzeigen, wie rechtliche Fallstricke und Risiken durch besonnene
                                                                               ­Planung vermieden werden können. Dabei liegt der Schwerpunkt auf dem Anzeigen von
                                                                                möglichst einfachen Wegen und Lösungen, wobei auf Risiken, aber vor allem auf deren
                                                                                Vermeidung eingegangen wird.

                                                                               Dieser Leitfaden kann nicht alle individuellen Szenarien berücksichtigen und für jeden Fall
    41,4 %                      24,1 %                   20,7 %       13,8 %   rechtssichere Lösungen abbilden. Diese sind im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.
                                                                               Daher stellt dieser Leitfaden kein rechtsverbindliches Instrument dar, aus dem sich eindeutige
    Urheberrecht und geistiges Eigentum
                                                                               Regeln und Regelungen für jedwede Herausforderung ableiten lassen, und kann somit eine
                                                                               persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen.

                                                                               Zudem basiert der Leitfaden auf der aktuellen Gesetzeslage von 2020. Diese kann und wird
                                                                               sich beispielsweise durch Anpassungen an europäische Verordnungen13, neue Rechtsprech­
    31,0 %                      41,4 %                   17,2 %       10,3 %   ung und andere Einflüsse ändern.

    Datenschutz und Persönlichkeitsrechte (DSGVO etc.)
                                                                               Daher wird der Leitfaden sich kontinuierlich weiterentwickeln und in 2021 zu einem offenen
                                                                               dynamischen Dokument gemacht.

                                                                               Der offene und partizipative Ansatz in Citizen-Science-Projekten stellt auch und vor allem eine
                                                                               Chance zur Etablierung von Open-Science-Praktiken wie Open Access dar und kann auf diese
    27,6 %                      31,0 %                   27,6 %       13,8 %   Weise zu mehr Offenheit und Transparenz in der Wissenschaftskommunikation führen.

    Versicherungsschutz

    25,9 %                      32,8 %                   24,1 %       17,2 %

    Creative Commons-Lizenzen

    • großer Bedarf • mittlerer Bedarf • kein Bedarf • Ohne Antwort

                                                                                     13 Besonders ist hier die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
                                                                                     zu berücksichtigen, die zum Juni 2021 erfolgen wird. Siehe Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher­
                                                                                     schutz (2020): https://perma.cc/TN2D-K6PE.

8                                                                                                                                                                                                   9
Einleitung

     Welche Rechtsgebiete sind für
     Citizen-Science-Projekte relevant?

     In der Planung, Durchführung und der Abschlussphase                    Hinsichtlich der Versicherung der Citizen Scientists
     von Citizen-Science-Projekten tauchen an vielen                        stellen sich beispielsweise folgende Fragen:
     Stellen rechtliche Fragestellungen auf, darüber hinaus                 • Wie sind Citizen Scientists gegen Schäden
     sind im rechtlichen Kontext zahlreiche Vorgaben und                       abge­sichert?
     Verordnungen zu beachten und zu erfüllen.                              • Welche Versicherung greift, wenn der/die Bürger­
                                                                               forschende einen Schaden verursacht?
     In der Planungs- und Konzeptionsphase sind vor allem
     datenschutzrechtliche Verordnungen zu berücksich­                      Auch die Publikation von Daten und (wissenschaft­
     tigen, allen voran die Datenschutzgrundverordnung                      lichen) Ergebnissen, der öffentliche Auftritt des
     (DSGVO). In diesem Rahmen sind Konzepte für den                        Projektes sowie Fragen des Urheberrechts sind bereits
     Schutz der Persönlichkeitsrechte beteiligter und                       in der Planung zu berücksichtigen.
     unbeteiligter Personen sowie ein Plan für die Speiche-
     rung, Bearbeitung, Sicherung und Veröffentlichung von                  Bezüglich des Urheberrechts stellen sich Fragen wie:
     Daten zu entwickeln. Dafür eignet sich die Erstellung                  • Muss von den Citizen Scientists eine Erlaubnis für
     eines Datenmanagementplans, der in vielen Förder-                        die Verwendung von Fotos eingeholt werden?
     richtlinien obligatorisch ist.

     In Bezug auf den Datenschutz kommen Fragen wie
                                                                            • Dürfen aus der Datenbank Daten entnommen
                                                                              werden?
                                                                            • Unter welcher Lizenz stehen einzelne Beiträge der
                                                                                                                                    Versicherungsschutz
     diese auf:                                                               Bürgerforschenden?
     • Brauche ich das Einverständnis der Citizen Scien-                    • Unter welcher Lizenz werden wissenschaftliche
        tists14, wenn ich personenbezogene Daten verar­                       Beiträge des Projektes veröffentlicht?
        beite?
     • Wer ist in dem Projekt verantwortlich für den                        Zusammenfassend können also die rechtlichen
        Datenschutz?                                                        Bereiche Versicherungsschutz, Datenschutz sowie
     • Was muss ich bei der Speicherung, Verarbeitung                       Urheberrecht als relevant für die Planung, Durchfüh-
        und (Langzeit-)Archivierung von Daten beachten?                     rung und den Abschluss von Citizen-Science-Projekten
                                                                            erachtet werden.
     Es ist zudem ratsam, bereits in der Planung von
     Projekten die rechtliche Absicherung, besonders jene                   Im Folgenden wird auf die Grundlagen dieser Rechts­
     der Citizen Scientists, während der Durchführung und                   gebiete sowie auf typische Szenarien und Fälle, die
     die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Publika­                     in der Citizen-Science-Forschung auftreten können,
     tion der Ergebnisse mit zu bedenken. Demnach spielen                   eingegangen.

                                                                                                                                                          ): §
     Fragen des Versicherungsschutzes bereits in der
     Planung eine Rolle. Hierfür ist der Status des Tätigwer-
     dens der Citizen Scientists in den verschiedenen
     Projektphasen relevant und wie diese gegen Schäden
     an ihrer Person sowie gegen Haftung abgesichert sind.

           14 Mit der Form „Citizen Scientist“ sind sowohl weibliche,
           männliche als auch diverse Personen angesprochen.

10                                                                                                                                                               11
Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z

                                                                                Modelle des Tätigwerdens

                      Die Einbindung von Citizen Scientists, also von           Citizen Scientist als Verrichtungsgehilfe
                      Bürgerinnen und Bürgern, in wissenschaftliche             Verrichtungsgehilfe ist, wer zu einer Verrichtung             Indikatoren für das Vorliegen eines Auftrages können
                      Forschung ist das Grundprinzip von Citizen-Science-       bestellt ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen            der Grad der Verbindlichkeit und Verpflichtung sein,
                      Projekten. Dabei können Grad und Form der Einbin-         über­tragen worden ist, unter dessen Einfluss er              der vorliegt. Hilfreich kann die Frage sein, welche
                      dung variieren.                                           allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem           Konsequenzen es für die Person hätte, wenn diese
                                                                                er in einer gewissen Abhängigkeit steht.15                    den Auftrag nicht erledigt.
                      Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Bürger­
                      forschende Citizen-Science-Projekte auf freiwilliger      Verrichtungsgehilfe ist jede Person, die im Interessen-       Bei einer entgeltlichen Beauftragung hingegen liegt
                      Basis von Einzelpersonen, Gruppen oder aber von           und Pflichtenkreis des Geschäftsherrn weisungsge­             nach § 675 eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor,
                      Insti­tutionen, z.B. eingetragenen Vereinen, durchfüh-    bunden tätig wird, z.B. Arbeiter*innen und Angestellte,       die beispielsweise durch einen ein Dienst-, Werk-,
                      ren können. In jedem dieser Fälle sollte Versicherungs-   wobei das Bestehen eines Dienstverhältnisses sowie            Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag
                      schutz bestehen und die Bürger*innen gegen Haftungs­      das Zahlen eines Entgeltes keine notwendige Voraus-           festgehalten ist.
                      risiken abgesichert sein.                                 setzung ist.
                                                                                                                                              Citizen Scientist als Vereinsmitglied
                      Die verschiedenen Modelle des Tätigwerdens und die        Für ein Tätigwerden im Sinne des § 831 BGB als                Hier ist der/die Bürgerforschende Mitglied in einem
                      unterschiedlichen Rahmenbedingungen werden in den         Verrichtungsgehilfe muss der/die Bürgerforschende             eingetragenen Verein nach § 21 BGB. Der eingetragene
                      folgenden Szenarien behandelt.                            also von einer Institution beauftragt worden sein und         Verein ist nach Eintragung in das Vereinsregister nach
                                                                                in einer gewissen Abhängigkeit stehen.                        § 55 BGB als juristische Person eigenständiger Träger
                      Dabei stehen zwei Fälle im Vordergrund:                                                                                 von Rechten und Pflichten.17
                      1) Die Absicherung der Citizen Scientists gegen           Beauftragung durch eine Institution
                      ­Schäden an ihrer eigenen Person.                         In diesem Fall wird der Citizen Scientist aufgrund            Der/die Bürgerforschende wird in diesem Fall als
                       2) Fälle, in denen die Bürgerforschende beim             Beauftragung durch eine Institution entweder nach             Vereinsmitglied ehrenamtlich tätig und diese Tätigkeit
                       ­Tätigwerden für Citizen-Science-Projekte Personen-      § 662 BGB unentgeltlich oder nach § 675 BGB ent­              dient der Erfüllung des Vereinszwecks.18 Ein Vereins­
                        oder Sachschäden verursachen.                           geltlich tätig. Hier ist im Einzelnen zu prüfen, ob es sich   mitglied ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden und
                        Zunächst werden die verschiedenen Modelle des           tatsächlich um einen Auftrag im rechtlichen Sinne             es besteht auch keine Abhängigkeit.
                        Tätigwerdens vorgestellt, da sie maßgeblich für die     handelt.
                        Versicherung der Bürgerforschenden sind.                                                                              Selbständiges freiwilliges Engagement
                                                                                Bei einem Auftrag spricht man im Allgemeinen von              In diesem Modell liegt weder eine entgeltliche oder
                                                                                der Aufforderung einer Person an eine andere, eine            unentgeltliche Beauftragung vor noch agiert der/die
                                                                                bestimmte Handlung durchzuführen. Bei einem Auftrag           Bürgerforschende als Mitglied eines Vereins oder einer
                                                                                im rechtlichen Sinne z.B. der §§ 662 ff. BGB handelt es       anderen Organisation.
                                                                                sich um „jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche          Der Citizen Scientist ist hier vollständig eigenständig
                                                                                Tätigwerden.“ Dabei verpflichtet sich der/die Beauftrag-      und eigenverantwortlich (forschend) tätig, also ohne
                                                                                te durch die Annahme eines Auftrags, ein ihm von dem/         jede Anbindung an eine andere privilegierte Institution
                                                                                der Auftraggeber*in übertragenes Geschäft für diesen          oder gemeinnützige Einrichtung.
                                                                                unentgeltlich zu besorgen.16

                                                                                                                                                    17 Stöber/Otto, S. 37, Rn. 62; Palandt, 79. Aufl. 2020,
                                                                                       15 Siehe BGH, NJW 13, 1002 Tz. 15.                           § 21 Rn. 1.
                                                                                       16 Siehe https://perma.cc/GY8H-YPAX.                         18 MüKo, BGB, Band 1, § 31b Rn. 6.

12                                                                                                                                                                                                            13
Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z

     Wie ist der Citizen Scientist                                                                                               Wer haftet im Schadensfall?
     gegen Schäden an seiner Person abgesichert?

     Im Folgenden geht es um den Versicherungsschutz der              Gesetzliche Unfallversicherung für freiwillig Engagierte   Die gesetzliche Unfallversicherung gleicht gesundheit-    In einem solchen Fall ist ein Schadensersatzanspruch
     Citizen Scientists, also um die Frage, wie diese gegen           Speziell für ehrenamtlich Tätige besteht eine Absiche-     liche Schäden aus, die ehrenamtlich Tätige persönlich     gegen die Institution aus § 831 Abs. 1 BGB in Verbin-
     Schäden an ihrer Person, gegen Unfälle und Ähnliches             rung durch die die gesetzliche Unfallversicherung. Dies    erleiden. Nicht versichert sind hingegen Schäden, die     dung mit § 249 BGB also möglich.
     im Rahmen von Citizen-Science-Projekten abgesichert              gilt u.a. für eine Tätigkeit in Tageseinrichtungen und     der Citizen Scientist anderen Personen zufügt. Dazu       An dieser Stelle besteht für den Geschäftsherrn die
     sind.                                                            Tagespflege, für Schüler*innen und Studierende,            bedarf es einer Haftpflichtversicherung. Auch Sach-       Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Wenn dieser Nach-
                                                                      häusliche Pflegepersonen, Hilfeleistende, Blut- und        schäden sind grundsätzlich nicht von der gesetzlichen     weis gelingt, würde die Haftung entfallen.
                                                                      Organspender, Landwirte und generell ehrenamtlich          Unfallversicherung erfasst.
     Gesetzliche Unfallversicherung                                   Tätige.                                                    Verursacht nun der/die Bürgerforschende während           Citizen Scientist als Beauftragter oder
     Grundsätzlich besteht eine Absicherung der Citizen               Ehrenamtlich Tätige müssen aufgrund dieser gesetz­         seiner/ihrer Tätigkeit einen Schaden, stellt sich die     Vereinsmitglied
     Scientists durch die gesetzliche Unfallversicherung,             lichen Versicherung nicht individuell zur Versicherung     Frage der Haftung, also danach, wer den entstandenen      In diesem Fall wird der Citizen Scientist als Mitglied
     wenn der Citizen Scientist als Verrichtungsgehilfe,              angemeldet werden, wenn sie in einer öffentlich-recht-     Schaden ersetzen muss.                                    eines eingetragenen Vereins oder im Auftrag eines
     Vereinsmitglied oder im Auftrag einer Institution tätig          lichen Einrichtung, im Bildungswesen, in Kirchen oder                                                                Vereins oder einer Institution tätig. Als Beauftragte/r
     wird. Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der            in der Landwirtschaft unentgeltlich tätig werden.          Im Folgenden werden die unterschiedlichen Szenarien       oder als Vereinsmitglied ist er/sie grundsätzlich nicht
     Sozialversicherung und schützt die Versicherten vor              Der Personenkreis der Berechtigten kann durch              der Haftung im Schadensfall dargestellt.                  weisungsgebunden und es besteht auch keine
     den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank-          Satzungsregelung der Unfallkasse oder freiwilligen         Bei der Prüfung der Schadensersatzansprüche und           Abhängigkeit.
     heit auf Grundlage des Siebten Buches des Sozialge-              Beitritt auf weitere ehrenamtlich Tätige und bürger-       der Ersatzpflicht bei einem Sachschaden ist zudem zu
     setzbuches (SGB VII).                                            schaftlich Engagierte ausdehnt werden. Der Versiche-       berücksichtigen, ob ein (grob) fahrlässiges oder          Schadensersatzansprüche gegen den Citizen Scientist
                                                                      rungsschutz erfasst in diesem Fall Personen, die eine      vorsätzliches Verhalten zu dem Schaden geführt hat.       Für eine Schadensersatzpflicht z.B. aus § 280 Abs. 1
     Für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung           unentgeltliche Tätigkeit ausüben, die dem Gemeinwohl                                                                 BGB müsste zwischen Gläubiger und Schuldner ein
     kommt es nicht auf ein Verschulden an, die Leistungen            dient. Zudem muss die ehrenamtliche Tätigkeit für eine     Citizen Scientist als Verrichtungsgehilfe                 Schuldverhältnis bestehen, eine Pflichtverletzung und
     werden grundsätzlich unabhängig vom Verschulden                  Institution erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht     Hier ist der/die Bürgerforschende als Verrichtungsge-     ein Vertretenmüssen nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB
     gewährt und vom zuständigen Versicherungsträger                  Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse        hilfe tätig, also als Person, die im Interessen- und      vorliegen.20 § 280 Abs. 1 BGB gilt für alle Verträge,
     festgestellt.                                                    liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke           Pflichtenkreis des Geschäftsherrn weisungsgebunden        gegenseitige und nicht gegenseitige, entgeltliche und
                                                                      fördern.                                                   tätig wird, z.B. als Angestellte*r.                       unentgeltliche Verträge.21
     Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung                   Wenn der Citizen Scientist eine der oben genannten                                                                   Zwischen dem geschädigten Gläubiger und dem Citizen
     Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung               Bedingungen erfüllt, dann genießt er/sie im Rahmen         Für eine Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB müsste der         Scientist liegt aber in der Regel kein Schuldverhältnis
     umfassen u.a. Heilbehandlungsmaßnahmen, medizi­                  seiner Forschung gesetzlichen Unfallschutz.                Citizen Scientist Verrichtungsgehilfe sein, eine          vor.
     nische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am                                                                           un­er­laubte Handlung in Ausführung der Verrichtung       Somit besteht in diesem Beispiel kein direkter Anspruch
     Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Geldleistungen an                Absicherung bei selbstständigem                            vorgenommen haben und es müsste ein Verschulden           auf Schadensersatz gegen den Citizen Scientist.
     Versicherte (z.B. Lohnersatzleistungen und Rentenleis-           Engagement                                                 des Geschäftsherrn (der Institution) vorliegen, z.B. in
     tungen) und Hinterbliebenenleistungen im Todesfall               Sollte der/die Bürgerforschende aber vollständig           Form einer fehlenden Überwachung des Verrichtungs-        Schadensersatzansprüche gegen den Verein oder
     (z.B. Witwen-/Witwer- und Waisenrenten). Versichert              eigenständig forschen, ohne jede Anbindung an eine         gehilfen.                                                 die beauftragende Institution
     sind alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem                  andere privilegierte Institution oder gemeinnützige        Der/die Bürgerforschende wird für den Schaden, der im     Auch hier müsste für die Schadensersatzpflicht aus
     Beschäftigungsverhältnis. Versicherungsfälle sind                Einrichtung, besteht keine gesetzliche Unfallversich­e­    Rahmen seiner Beauftragung durch seine unerlaubte         § 280 Abs. 1 BGB zwischen Gläubiger und Schuldner
     Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle             rung.                                                      Handlung entstanden ist, nicht persönlich schadener-      ein Schuldverhältnis bestehen, eine Pflichtverletzung
     sind plötzliche, unfreiwillige, von außen einwirkende            Diese können sich jedoch freiwillig unfallversichern.      satzpflichtig, da er als Verrichtungsgehilfe tätig        und ein Vertretenmüssen des Erfüllungsgehilfen nach
     Ereignisse, die bei einer versicherten Tätigkeit zu einem                                                                   geworden ist. Stattdessen haftet der Geschäftsherr für    § 278 BGB vorliegen. Nach § 278 BGB hat der Schuld-
     Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.                                                                                     den Schadegemäß.19                                        ner das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu

                                                                                                                                       19 Mehrings, 3. Aufl. 2015, Grundzüge des                 20 MüKo, BGB, Band 2, § 280 Rn. 1.
                                                                                                                                       Wirtschaftsprivatrechts, S. 441, 22.5.                    21 Palandt, § 280 Rn. 6.

14                                                                                                                                                                                                                                                   15
Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z

     vertreten, ohne sich durch den Nachweis sorgfältiger                  Wenn der/die Bürgerforschende als Vereinsmitglied                  Ersatzpflicht durch den Citizen Scientist                   Diese Haftpflichtversicherung schützt ehrenamtlich
     Auswahl und Überwachung entlasten zu können.22                        oder im Auftrag des Vereins unentgeltlich handelt,                 Ersatzberechtigt ist grundsätzlich derjenige/diejenige,     tätige Personen in ihren jeweiligen Bundesländern.32
     Durch das Tätigwerden des Citizen Scientists für den                  dann hat der Verein der/die Bürgerforschende als                   dem/der das Rechtsgut zusteht. Ersatzverpflichtet ist
     eingetragenen Verein im Rahmen des Forschungspro-                     Mitglied nach § 31b Abs. 2 BGB von der Haftung                     grundsätzlich der/die Täter*in, der/die die beeinträchti-   Versichert sind alle ehrenamtlich Tätigen, die eigen-
     jektes oder im Auftrag einer Institution wird der/die                 freizustellen. Dies gilt für ehrenamtliches Handeln,               gende Handlung selbst oder mittelbar vorgenommen            ständig ehrenamtlich tätig werden. Nicht versichert
     Bürgerforschende für den Verein oder die Institution                  wenn die Mitglieder aus ihrer Stellung als Vereinsmit-             hat.                                                        hingegen ist die Institution, für welche das Engagement
     nach außen tätig.                                                     glieder unentgeltlich tätig werden und diese Tätigkeit             Wenn all dies zutrifft, kann also ein Anspruch des des/     erbracht wird.
     Jedoch bestehen auch zwischen dem eingetragenen                       der Erfüllung des Vereinszwecks dient.26 Die Haftung               der Geschädigten gegen den/die Bürgerforschende aus
     Verein oder der beauftragenden Institution und dem/                   bleibt dann auf die juristische Person des Vereins                 § 823 Abs. 1 BGB und somit eine Ersatzpflicht des           Der Versicherungsschutz ist zudem subsidiär, das
     der Geschädigten keine schuldrechtlichen Verbindun-                   beschränkt.27 Der Verein selbst bzw. seine Betriebs-               Citizen Scientist bestehen – die dann aber bei einfa-       heißt, er greift nur ein, soweit anderweitig kein anderer
     gen in Form eines Vertrages, sodass ein Anspruch aus                  oder Vereinshaftpflicht müssen den entstandenen                    cher Fahrlässigkeit vom Verein beglichen werden muss.       Versicherungsschutz, z.B. durch eine private Haft-
     § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 278 BGB gegen                    Schaden ausgleichen. Ein Rückgriff auf das Vereinsmit-                                                                         pflichtversicherung, besteht. Der Versicherungsschutz
     die Institution auch ausscheidet.                                     glied ist hier also unzulässig.28                                  Eigenständiges Handeln                                      besteht bei unentgeltlichem Tätigwerden, zulässig sind
     Wenn der Citizen Scientist als Beauftragter unentgelt-                Diese Haftungsprivilegierung gegenüber dem Verein                  In diesem Szenario wird der Citizen Scientist aufgrund      solche Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt, die
     lich tätig wird, dann hat der Geschäftsherr den                       gilt aber nur, wenn der/die Bürgerforschende als                   eigenständigen Handelns ehrenamtlich tätig und              steuerrechtlich nicht als Einkommen gewertet werden
     Auftragnehmer von der Haftung freizustellen.23                        Vereinsmitglied bei unentgeltlichem Tätigwerden bei                verursacht einen Sachschaden, der Wiederbeschaf-            wie die Ehrenamtspauschale.
     Im Rahmen eines unentgeltlichen Auftragsverhältnis-                   der Verursachung des Schadens nicht vorsätzlich oder               fungs- oder Reparaturkosten generiert.
     ses hat der Auftraggeber solche risikospezifischen                    grob fahrlässig gehandelt hat,29 also nur bei einfacher                                                                        Für die Leistung durch die Haftpflicht-Sammelversiche-
     Zufallsschäden, die dem Auftragnehmer unfreiwillig                    Fahrlässigkeit. Im Fall der einfachen Fahrlässigkeit               Wie oben bereits dargelegt, ist ein Anspruch auf            rung muss zudem der Versicherungsfall eintreten.
     entstehen, auch ohne eigenes Verschulden zu erset-                    muss der eingetragene Verein also die Verbindlichkeit              Schadensersatzoder Ersatzpflicht gegen den Citizen
     zen.24 Als ersatzfähig sind solche Zufallsschäden                     übernehmen.                                                        Scientist durchaus möglich, wenn er nicht als Verrich-
     anzusehen, die adäquat kausal durch die Auftragsfüh-                  Dies gilt für alle Mitglieder und Beauftragte eines                tungsgehilfe, Vereinsmitglied oder im Auftrag agiert.
     rung eingetreten sind und die sich aus einer mit dem                  eingetragenen Vereins, die im Auftrag des Vereins tätig
     Auftrag verbundenen Gefahr ergeben haben. Folglich                    werden und dabei typische satzungskonforme Haf-                    Haftpflicht-Sammelversicherungen der Länder
     ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet,                 tungsrisiken und Schäden verwirklichen.30                          Um den Schutz gegen Haftungsansprüche zu verbes-
     wenn sich ein geschäftstypisches Risiko realisiert hat.25             Dies tritt jedoch überhaupt nur ein, wenn ein Scha-                sern, haben alle Bundesländer der Bundesrepublik
     Die Institution muss daher den Anspruch aus § 823                     densersatzanspruch gegen den Beauftragten aus § 823                Deutschland eine private Haftpflichtversicherung zu
     Abs. 1 BGB gegenüber dem/der Bürgerforschenden                        Abs. 1 vorliegt. Für die Schadensersatzpflicht muss                Gunsten bürgerschaftlich Engagierter abgeschlossen.31
     ausgleichen bzw. die Betriebshaftpflicht muss den                     dieser eine schuldhafte, rechtswidrige Rechtsgutverlet-
     entstandenen Schaden übernehmen.                                      zung begangen haben und das Verhalten des Verursa-                 Alle Bundesländer haben Haftpflicht-Sammelversiche-
                                                                           chers muss kausal für den Schadenseintritt gewesen                 rungen für die ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen.
     Freistellung durch den Verein                                         sein. „Schuldhaft“ bedeutet dabei, dass der Schaden
     Ein eingetragener Verein nach § 21 BGB ist nach                       durch ein vorwerfbares Verhalten, also ein fahrlässiges
     Eintragung als juristische Person eigenständiger Träger               oder vorsätzliches Verhalten, verursacht oder mitverur-
     von Rechten und Pflichten. Der Verein haftet somit für                sacht wurde.
     sein Handeln und Tun mit seinem eigenen Vermögen.
                                                                                     26 MüKo, BGB, Band 1, § 31b Rn. 6.
           22 MüKo, BGB, Band 2, § 278 Rn. 2.                                        27 OLG Schleswig-Holstein v. 24.09.2009 – 11 U 156/08.         31 Siehe hierzu die Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit
           23 BGH, Urteil v. 27.11.1962 – VI ZR 217/61.                              28 BGH Urteil v. 05.12.1983 – II ZR 252/82.                    – Unfallversichert im freiwilligen Engagement“ des
           24 MüKo, BGB, Band 6, § 670 Rn. 12.                                       29 MüKo, BGB, Band 1, § 31b Rn. 12.                            Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS):          32 Siehe hierzu die Informationen des Landes NRW: https://
           25 BGH, Urteil v. 19.05.1969 – VII ZR 9/67.                               30 BGH, Urteil v. 05.12.1983 – II ZR 252/82.                   https://perma.cc/RN3B-N9TQ.                                 perma.cc/W8W8-7QVV.

16                                                                                                                                                                                                                                                                           17
Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z

              Wie sind die Citizen Scientists                                                        Zusammenfassung
              abgesichert?

              Wurde der Citizen Scientist beauftragt?

                                                                                                     Grundsätzlich besteht eine Absicherung der Citizen                  Wird der/die Bürgerforschende eigenständig tätig, ist
                                                                                                     Scientists gegen Schäden an der eigenen Person durch                er/sie im Schadensfall nach Eintritt des Versicherungs-
                                                                                                     die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Citizen                falls durch die Haftpflicht-Sammelversicherung des
                                                                                                     Scientist als Verrichtungsgehilfe, Vereinsmitglied oder             jeweiligen Bundeslandes abgesichert. Diese Versiche-
                                                                                                     im Auftrag einer Institution tätig wird.                            rung ist subsidiär im Verhältnis zu einer privaten
              ja                                nein                        nein                                                                                         Haftpflichtversicherung des Citizen Scientists.
                                                                                                     Für vollständig eigenständig und nicht über das
                                                                                                     Ehren­amt abgesicherte Tätige greift die gesetzliche                Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                     Unfallversicherung nicht und diese sollten sich freiwillig          der beispielsweise von einem Veranstalter zur Durch-
                                                                                                     unfallversichern.                                                   führung und Überwachung der Veranstaltung einge-
                                                                                                                                                                         setzten Hilfskräfte.
                                                                                                     Als Verrichtungsgehilfe wird der/die Bürgerforschende
                                                                                                     nicht persönlich schadenersatzpflichtig. Der Geschäfts-             Nicht gedeckt ist hingegen die persönliche Haftpflicht,
                                                                                                     herr haftet hier für den Schaden.                                   wenn der Citizen Scientist den Schaden schuldhaft
                                                                                                                                                                         verursacht hat.
     Besteht eine Abhängigkeit          Ist er als Vereinsmitglied   Ist er freiwillig und selbst-   Als Vereinsmitglied oder als durch einen Verein oder
     zum Auftrag­geber?                 tätig?                       ständig tätig?                  eine andere Institution Beauftragte*r ist der Citizen               Der eingetragene Verein oder die beauftragende
                                                                                                     Scientists durch den eingetragenen Verein oder die                  Institution müssten eine Betriebshaftpflicht und/oder
                                                                                                     beauftragende Institution in Bezug auf einen Schaden                eine Vereinshaftpflichtversicherung abschließen, um
                                                                                                     Dritter abgesichert, da der eingetragene Verein oder                das Risiko einer Schadensersatzpflicht abzusichern.
                                                                                                     die beauftragende Institution schadensersatzpflichtig
                                                                                                     sind.

              ja      nein                         ja       nein                 ja

     Verrichtungsgehilfe =             Vereins­­mitglied oder        Eigenständiges
     Versicherung durch                Beauftragung (durch           Handeln = Gesetzliche
     beauftragende Institution         Verein) = Gesetzliche         Unfallversicherung (für
                                       Unfallversicherung,           freiwillig Engagierte),
                                       private Haftpflicht­          private Haftpflicht­
                                       versicherung der Länder       versicherung der Länder

18                                                                                                                                                                                                                                   19
Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z

     Relevante §§                                                     Quellen
     SGB Sozialgesetzbuch                                             Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
     Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Gesetzliche              Broschüre: Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert im
     Unfallversicherung                                               freiwilligen Engagement:
     § 2 Abs. 1 Nr. 5d und 5e Ehrenamtliche in landwirt-              https://perma.cc/RN3B-N9TQ.
     schaftsfördernden Einrichtungen oder Berufsverbän-               Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht (2020),
     den der Landwirtschaft                                           109. Auflage.
     § 2 Abs. 1 Nr. 12 Unentgeltlich Tätige in Rettungs­              Mehrings, Jos (2015): Grundzüge des Wirtschafts­
     unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im                 privatrechts.
     Zivilschutz                                                      Münchener Kommentar zum BGB:
     § 2 Abs. 1 Nr. 12 Unentgeltlich Tätige in der Wohlfahrts-        Band 1, 8. Auflage 2018,
     pflege                                                           Band 2, 8. Auflage 2019,
     § 3 Abs. 1 Nr. 4 Ausdehnung auf weitere unentgeltlich            Band 6, 8. Auflage 2020,

                                                                                                                             Datenschutz
     Tätige                                                           Band 7, 7. Auflage 2017
                                                                      Palandt (2020): Bürgerliches Gesetzbuch,
     BGB Bürgerliches Gesetzbuch                                      79. Auflage.
     § 21 Eingetragener Verein                                        Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (2020):
     § 31b Abs. 2 Freistellung von der Haftung von                    Engagiert in NRW: https://perma.cc/W8W8-7QVV.
     Vereinsmitgliedern                                               Stöber/Otto (2016): Handbuch zum Vereinsrecht,
     § 55 Eintragung in das Vereinsregister                           11. Auflage.
     § 249 Art und Weise des Schadensersatzes
     § 276 Abs. 1 S. 1 Schuldhaftes Handeln
     § 278 Vertretung des Schuldners für das Verschulden
     seiner Erfüllungsgehilfen
     § 280 Abs. 1 Schadensersatzpflicht bei Pflichtver­
     letzung in Schuldverhältnissen
     § 662 Unentgeltliche Beauftragung
     § 675 Entgeltliche Tätigkeit

                                                                                                                                           ): §
     § 823 Abs. 1 Schadensersatzpflicht
     § 831 Abs. 1 Haftung als Verrichtungsgehilfe
     (z.B. des Vereins/der Institution)

20                                                                                                                                                21
Datenschutz

                                                                                                                        Wann gilt die Datenschutz-Grund­-
                                                                                                                        verordnung (DSGVO)?
     Das Thema Datenschutz kann in allen Projektphasen        Der Schutz setzt bereits an der bloßen Verarbeitung       Die DSGVO ist bei der Verarbeitung personenbezogener                  Der Verarbeitungsbegriff stellt also nicht auf die
     von Citizen-Science-Projekten relevant werden, da es     personenbezogener Daten und damit im Vorfeld              Daten zu beachten, soweit diese im Rahmen von                         Automatisierung mittels Informationstechnik bzw.
     die Erhebung, Verarbeitung und die Veröffentlichung      konkreter Beeinträchtigungen einer Person an, da          Tätigkeiten einer Niederlassung in der EU erfolgt oder                elektronsicher Datenverarbeitung ab und erfasst daher
     von personenbezogenen Daten betrifft.                    letztere präventiv verhindert werden sollen. Dement-      die Bürgerforscher*innen in der EU ansässig oder dort                 z.B. auch ein manuelles, also händisches Umsortieren
     Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Datenschutz   sprechend unterliegt eine solche Verarbeitung einem       tätig sind.                                                           von Daten auf Papier. Der sachliche Anwendungsbe-
     nicht Daten, sondern „natürliche Personen“, also         Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass                                                                               reich der DSGVO setzt jedoch voraus, dass dies
     Menschen, über welche diese Daten etwas aussagen,        die Verarbeitung nur mit Einwilligung der betroffenen     Für Institutionen, welche die Bürgerforschung initiieren              entweder (ganz oder teilweise) automatisiert oder in
     schützt. Diese Personen, seien es Bürgerforschende       Person oder auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis    und/oder koordinieren, gilt grundsätzlich ebenfalls die               einem oder für ein Dateisystem erfolgt.
     oder Dritte, sollen dabei im Rahmen des Datenschut-      zulässig ist. Dieses Erfordernis einer Rechtsgrundlage    DSGVO sowie ergänzend das Bundesdatenschutzge-                        Eine automatisierte Verarbeitung liegt beim Einsatz von
     zes in ihren Persönlichkeitsrechten sowie vor einem      für jede Datenverarbeitung wird in der DSGVO über den     setz (BDSG)34 oder die jeweiligen Landesdatenschutz-                  Datenverarbeitungsanlagen vor, in welche Daten
     Missbrauch ihrer Daten geschützt werden.                 Grundsatz der Rechtmäßigkeit adressiert. Daneben          gesetz (LDSG)35. Die DSGVO gilt für öffentliche und                   eingegeben, dort verarbeitet und wieder ausgegeben
     Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung     gibt es weitere Grundsätze wie den der Zweckbindung       nichtöffentliche Stellen gleichermaßen. Sie bezieht                   werden.
     personenbezogener Daten ist ein Grundrecht in der        oder der Speicherbegrenzung, die ebenfalls einzuhal-      Einzelpersonen, Unternehmen, sonstige private                         Teilautomatisiert ist die Verarbeitung, wenn etwa
     Europäischen Union (EU). So nimmt schon der erste        ten sind.                                                 Organisationen wie Vereine und Stiftungen, aber auch                  manuelle Zwischenschritte enthalten sind, z.B. wenn
     Erwägungsgrund zur Datenschutzgrundverordnung                                                                      Behörden und andere öffentliche Einrichtungen ein.                    Beobachtungen händisch in ein Tabellenkalkulations-
     (DSGVO)33 auf das Recht auf Schutz personenbezoge-       Grundsätzlich stellt sich zunächst die Frage, ob in dem                                                                         programm oder eine App eingetragen werden müssen,
     ner Daten Bezug. Demnach soll grundsätzlich jede und     jeweiligen Projekt überhaupt Daten mit Personenbezug      So gilt beispielsweise für das Museum für Naturkunde                  bevor sie dort automatisiert weiterverarbeitet werden.
     jeder selbst entscheiden können, wem, wann und           erhoben werden. Da dies in den allermeisten Projekten     in Berlin als landesunmittelbare Stiftung des öffent­
     welche die eigene Person betreffende Daten zugänglich    der Fall ist, werden die verschiedenen Modelle der        lichen Rechts neben der DSGVO das LDSG Berlin. Für                    Bei der vollständig automatisierten Verarbeitung sind
     gemacht und für welche Zwecke sie verarbeitet            Verantwortlichkeit erläutert, also wer innerhalb des      nichtöffentliche Stellen wie private Personen (z.B. die               keine manuellen Zwischenschritte von der Erhebung
     werden.                                                  Projektes für die Datenerhebung zuständig ist oder        Bürgerforscher*innen) oder private Forschungseinrich-                 bis zur Ausgabe der Ergebnisse erforderlich, so
                                                              damit beauftragt wurde.                                   tungen in der BRD gilt ergänzend zur DSGVO einheit-                   beispiel­sweise, wenn von einer Smartphone-App das
     Neben der Vertraulichkeit von persönlichen Informatio-   Im nächsten Schritt werden zulässige Formen der           lich das BDSG.                                                        Bewegungsprofil einer betroffenen Person automatisch
     nen als eine Voraussetzung der freien Entfaltung der     Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO vorgestellt.         Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist                         erfasst und an einen Server gesandt würde.
     Persönlichkeit will der Datenschutz u.a. aber auch die   Zwar enthält die DSGVO für die Datenverarbeitung zu       eröffnet, wenn personenbezogene Daten verarbeitet
     Verfügbarkeit, Unverfälschtheit (Integrität) und die     wissenschaftlichen und historischen Forschungszwe-        werden und dies entweder automatisiert oder in einem                  Bei der Verarbeitung von Daten, die in einem Dateisys-
     sachliche Richtigkeit von personenbezogenen Daten        cken gewisse Privilegierungen. Eine Komplettausnah-       Dateisystem geschieht (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).                          tem gespeichert oder hierfür vorgesehen sind, handelt
     gewährleisten. So soll vermieden werden, dass aus        me vom Datenschutz besteht für die Forschung und                                                                                es sich nach der DSGVO um eine manuelle und damit
     falschen oder unvollständigen Daten ein Zerrbild über    somit auch für die Bürgerforschung jedoch keineswegs.     Beispiele für die Verarbeitung sind:Erheben oder                      gerade nicht automatisierte Verarbeitung. Unter einem
     eine Person entsteht. Die vollständige Erfassung einer                                                             Erfassen; Organisieren und Ordnen; Speicherung;                       Dateisystem versteht man hier die Sammlung von
     Person kann aus den bereits genannten Gründen in der     Neben datenschutzrechtlichen Aspekten ist in              Anpassung oder Veränderung; Auslesen oder Abfragen;                   personenbezogenen Daten, die gleichartig aufgebaut
     Regel jedoch keine Lösung dieses Dilemmas sein,          Citizen-Science-Projekten, vor allem mit historischem     Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung,                           und nach bestimmten Merkmalen zugänglich sowie
     sondern nur ein sorgfältiger Umgang mit den Daten mit    Bezug, das postmortale Persönlichkeitsrecht zu            Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung;                 auswertbar sind. Dies muss (mangels Automatisierung)
     dem Bewusstsein, dass sie eine Person nie vollständig    beachten, darüber hinaus ist das Recht am eigenen         Abgleich oder Verknüpfung; Einschränkung/Sperrung;                    gerade kein elektronisches Dateisystem sein, sondern
     abbilden.                                                Bild ein wichtiges Thema, sei es bei der Datenerhebung    Löschen oder Vernichtung.                                             kann auch über entsprechende Strukturierungsmerk-
                                                              oder in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.                                                                                  male in Erfassungsbögen, Akten oder Karteikarten auf
                                                                                                                                                                                              Papier erfolgen. Eine Sortierung kann beispielsweise
                                                                                                                              34 Siehe https://perma.cc/5HW4-MJQ2.                            nach Namen oder Forschungsprojekten stattfinden.
                                                                                                                              35 Bei den 16 LDSG ist lediglich die Ausgestaltung im Detail,
           33 Siehe Verordnung (EU) 2016/679:                                                                                 z.B. bei den gesetzlichen Erlaubnissen für die                  Da Forschung und auch Bürgerforschung ein methodi-
           https://perma.cc/RZ96-U955.                                                                                        Datenverarbeitung zu Forschungszwecken, unterschiedlich.        sches und strukturiertes Vorgehen erfordern, werden

22                                                                                                                                                                                                                                                      23
Datenschutz

                                                                                                                            Welche Daten sind schützenswert?

                                                                                                                            Personendaten
     Forschungsdaten praktisch immer in einem Datei­             werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt      (Name, Alter, Geschlecht etc.)
     system im eben beschriebenen Sinne, wenn nicht              zu identifizieren. Bei der Feststellung, ob Mittel nach
     zumindest automatisiert, verarbeitet. Haben diese           allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizie-                                              Personenbezogene Daten
     Daten einen Personenbezug, ist daher auch der               rung der natürlichen Person genutzt werden, sind alle                                             (Natürliche Person ist
     Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet.           objektiven Faktoren, etwa die Kosten der Identifizie-                                             identifiziert)
                                                                 rung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, heranzu-     Kontakdaten (Namen, Adressen,
     Personenbezogene Daten                                      ziehen, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung           Mail­adressen, Telefonnummern
     Personenbezogene Daten sind alle Informationen,             verfügbare Technologie und technologische Entwick-         etc.)
     die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare      lungen zu berücksichtigen sind.
     natürliche Person (betroffene Person) beziehen              Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an
     (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).                                       eine Anonymisierung, durch welche die Identifizierbar-
     Nicht erfasst sind anonyme Daten und Daten verstor-         keit in diesem Sinne ausgeschlossen wird, recht hoch       Ethnische Herkunft, politische oder    Besonders sensible
                                                                                                                                                                                                  Datenschutz beachten
     bener Personen (vgl. Erwägungsgründe 26, 27, 158,           einzustufen.                                               sexuelle Orientierung, Gewerk-         personenbezogene
     160 DSGVO).                                                 Als personenbezogene Daten sind auch pseudonymi-           schafts-/Parteien­zugehörigkeit etc.   Daten
                                                                 sierte Daten zu betrachten, die durch Heranziehung
     Der Personenbezug ergibt sich daraus, dass sich eine        zusätzlicher Informationen – insbesondere der Liste
     Person aufgrund dieser Daten direkt erkennen lässt          oder Vorschrift zur Zuordnung des Pseudonyms – einer
     (identifizierte Person) oder dass sich die Person in        natürlichen Person zugeordnet werden können.               IP-Adresse, KfZ-Kennzeichen,           Pseudonymisierte Daten
     Kombination mit weiteren Informationen bestimmen                                                                       Personalnummer, Kontonummer,           (Person ist identifizierbar)
     lässt (identifizierbare Person).                            Zudem sind in Art. 9 Abs. 1 DSGVO besondere Kate­          Gesichter­kennung ...
     Identifiziert ist eine natürliche Person dann, wenn sie     gorien personenbezogener Daten definiert, die als
     direkt aus den bereits vorhandenen personenbezoge-          sensibel gelten und deren Verarbeitung daher an
     nen Daten bestimmt werden kann.                             besonders strenge Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
     Beispiele dafür sind: Name, Geburtsdatum, Adresse,          (nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO) geknüpft ist. Diese             Daten zu Personen, die nicht           Anonymisierte Daten
     E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc.                          Kategorien bestehen aus Daten zur ethnischen               (mehr) identifiziert werden können
                                                                 Herkunft, zu politischen Meinungen, religiösen oder        (z.B. aggregierte Daten oder sehr
                                                                                                                                                                                                  Kein Datenschutz
     Identifizierbar ist eine natürliche Person dann, wenn sie   weltanschaulichen Überzeugungen oder zur Gewerk-           ausgedünnte Datensätze)
                                                                                                                                                                                                  erforderlich
     durch Heranziehung weiterer Informationen bestimmt          schaftszugehörigkeit sowie aus genetischen Daten,
     werden kann.                                                biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung,
     Beispiele: Ermittlung der Identität einer Person durch      Gesundheitsdaten oder aus Daten zum Sexualleben                                                   Keine personenbezogene
                                                                                                                            Daten zu Natur­phänomenen
     Verwendung von ergänzenden Informationen wie z.B.           oder der sexuellen Orientierung.                                                                  Daten
     IP-Adresse, Kfz-Kennzeichen, Personalnummer,
     Kontonummer, ähnliche Bilder in sozialen Netzwerken,        Von den personenbezogenen Daten müssen Daten
     Suchmaschinen für Gesichtserkennung oder weitere            ohne Personenbezug abgegrenzt werden, da für diese
     nicht ausreichend anonymisierte Daten.                      die Vorschriften der DSGVO keine Anwendung finden.
                                                                                                                                                                                                  Kein Datenschutz, aber
                                                                 Dabei handelt es sich zum einen um Daten, die eine         Daten zu verstorbenen Personen         Nicht geschützt
                                                                                                                                                                                                  Abwägung Forschungs­
     Für die Feststellung, ob eine natürliche Person             reine Beobachtung von Natur oder Technik darstellen,                                              (Ausnahme Patienten­daten)
                                                                                                                                                                                                  interesse mit postmortalem
     identifizierbar ist, sind nach Erwägungsgrund 26            und zum anderen um Daten, die sich zwar auf Men-
                                                                                                                                                                                                  Persönlichkeitsrecht
     DSGVO alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem           schen beziehen, aber anonym sind, also keinen Bezug
     Verantwortlichen oder einer anderen Person nach             zu einer identifizierten oder identifizierbaren natürli-
     allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt                 chen Person (mehr) haben.

24                                                                                                                                                                                                                             25
Datenschutz

     In einem Citizen-Science-Projekt können verschiedene        Mehr Vorsicht ist dagegen geboten, wenn sich Stand-       Im Rahmen der Bürgerforschung können aber auch              Die Pflichten des Datenschutzrechts treffen vor allem
     Arten personenbezogener Daten erhoben werden. Die           ortdaten auf ein privates Einfamilienhaus beziehen        personenbezogene Daten Dritter erfasst werden, die          den/die Verantwortliche/n. Er/sie muss dafür Sorge
     häufigsten Fälle sind Daten über die Citizen Scientists     oder sich aus ihnen ein Bewegungsprofil ableiten lässt.   völlig unbeteiligt an der Forschung sind und daher          tragen, dass alle Grundsätze der DSGVO, auf die noch
     sowie Daten über (unbeteiligte) Dritte.                                                                               bloßen „Beifang“ darstellen. Das ist beispielsweise der     eingegangen wird, eingehalten werden.
                                                                 Hier sieht man die Metadaten eines Bildes, welche         Fall, wenn sich Dritte bei der Aufnahme eines Digitalbil-   Auftragsverarbeiter*in ist hingegen eine natürliche oder
     Daten über die Bürgerforscher*innen                         den genauen Aufnahmestandort und den Zeitpunkt            des im Hintergrund aufhalten und dabei Teil des Bildes      juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere
     Während eines Citizen-Science-Projektes erheben die         der Aufnahme enthalten:                                   werden. Innerhalb dieses Bildes kann man diese              Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des
     Bürgerforscher*innen ihre Forschungsdaten teilweise                                                                   Personen unter Umständen aber über ihr Gesicht in           Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).
     selbst. Diese beinhalten oft auch deren personenbezo-                                                                 offensichtlicher Weise identifizieren oder unter
     gene Daten, welche die Bürgerforscher*innen ohne                                                                      Heranziehung weiterer Daten durch Anhaltspunkte wie         Verarbeitung im Auftrag bedeutet in diesem Kontext
     Weiteres über sich selbst erheben dürfen. Sobald diese                                                                Standort, Aufnahmezeitpunkt oder Kfz-Kennzeichen            vor allem nach Weisung des/der Verantwortlichen.
     Daten aber an andere Stellen übermittelt werden,                                                                      identifizierbar machen.                                     Denn Letztere/r entscheidet allein über Zwecke und
     einschließlich des Bereithaltens einer Abrufmöglich-                                                                  Neben Bildern können sich personenbezogene Daten            (wesentliche) Mittel der Verarbeitung. Der/die Auftrags-
     keit, sind die Regelungen des Datenschutzes auch zu                                                                   Dritter unter Umständen aber auch aus Stimmen und           verarbeiter*in ist allenfalls berechtigt, über technische
     Gunsten der Bürgerforscher*innen zu beachten. Dies                                                                    Gesprächen ergeben, die innerhalb einer Tonaufnahme         Details des Mitteleinsatzes mitzuentscheiden, z.B.
     gilt unabhängig davon, ob der/die Bürgerforscher*in                                                                   wahrnehmbar sind. Das wäre der Fall, wenn Bürgerfor-        dahingehend, welche Versionen eines Betriebssystems
     selbst auch Gegenstand bzw. Objekt der Forschung                                                                      scher*innen den Gesang einer Nachtigall aufnehmen,          eingesetzt werden. Er/sie hat also weit weniger
     sind, so z.B. bei Bürgerforschung im Bereich Gesund-                                                                  im Hintergrund aber ein Gespräch zu verfolgen ist, bei      Freiheitsgrade als der/die Verantwortliche. Dement-
     heit und Fitness (Stichwort „quantified self“), oder ob                                                               dem die vollständigen Namen der Beteiligten genannt         sprechend beschränken sich seine/ihre Pflichten auch
     sie „nur“ Subjekt der Forschung sind, beispielsweise,                                                                 werden.                                                     weitgehend auf die in Art. 28 DSGVO genannten
     wenn sie bei zoologischer Bürgerforschung lediglich                                                                   Der Grafik auf S. 25 ist zu entnehmen, welche Arten         Regelungen, die neben der weisungsgemäßen Daten-
     Tiere beobachten und die Beobachtungen bewerten.                                                                      von Daten in einem Citizen-Science-Projekt erhoben          verarbeitung insbesondere die Gewährleistung der
                                                                                                                           werden und ob diese im Sinne der DSGVO zu schützen          Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO durch
     Gerade im Hinblick darauf, dass unter den Bürger­           Screenshot Uwe K. Schneider (2020)                        sind.                                                       technische und organisatorische Maßnahmen vorse-
     forscher*innen die Erhebung von Bild-, Video- und                                                                                                                                 hen.
     Tonaufnahmen mit dem eigenen Smartphone sehr                Daten über andere Personen                                Wer erhebt die Daten?
     verbreitet ist, generieren sie in den meisten Fällen auch   Neben den personenbezogenen Daten der Bürger­             Neben der betroffenen Person, die bei der Verarbeitung      Auch ein/e Dritte/r kann als Verantwortliche/r agieren,
     unbewusst personenbezogene Daten, durch welche die          forscher*innen können aber auch personenbezogene          ihrer Daten geschützt werden soll, kennt die DSGVO          also eine natürliche oder juristische Person, Behörde,
     Bürgerforscher*innen identifiziert werden können.           Daten Dritter erhoben werden. Auf diese finden            insbesondere die Rollen des/der Verantwortlichen und        Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen
                                                                 ebenfalls die datenschutzrechtlichen Vorschriften         des Auftragsverarbeitenden.                                 Person, dem/der Verantwortlichen, dem/der Auftrags-
     Personenbezogene Daten können sich aber auch aus            Anwendung – und zwar bereits bei Erhebung durch           Als Verantwortliche/r gilt, wer über die Zwecke und         verarbeiter*in und den Personen, die unter der un­mit­
     sogenannten Metadaten ergeben. Dabei handelt es             die Bürgerforscher*innen oder Wissenschaftler*innen.      die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten         tel­baren Verantwortung des Verantwortlichen oder des/
     sich um strukturierte Daten, die Informationen über                                                                   entscheidet.                                                der Auftragsverarbeiters*in stehen (Art. 4 Nr. 10
     Merkmale anderer Daten enthalten. Innerhalb der             Personenbezogene Daten Dritter werden im Rahmen           Zunächst stellt sich also die Frage, wer innerhalb des      DSGVO).
     Metadaten eines Bildes könnten sich Informationen           der Bürgerforschung u.a. dann erfasst, wenn sie           Projektes der/die Verantwortliche für die Verarbeitung      In Citizen-Science-Projekten sind verschiedene
     wie Kameramodell, Geräte-ID, Startortkoordinaten etc.       Gegenstand der Forschung sind. Dabei handelt es           von Daten ist. Dies ist vor allem bei Kooperationspro-      Szenarien hinsichtlich der Verantwortlichkeit denkbar.
     ergeben, welche wiederum zu einer Identifizierbarkeit       sich z.B. um Daten zu Personen, die im Rahmen             jekten bereits in der Planung von Projekten zu klären.
     des/r Bürgerforscher*in führen können. Sofern sich          zeitgeschichtlicher Bürgerforschung aus öffentlichen      Verantwortliche/r kann dabei jede natürliche oder           Bürgerforschende als Verantwortliche
     z.B. singuläre Standortdaten auf den öffentlichen           Registern, Zeitungen oder Familienaufzeichnungen          juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere        Dies trifft zu, wenn die Citizen Scientists über die
     Raum beziehen, wird man allein daraus in der Regel          erhoben werden.                                           Stelle sein, die wie ein Verantwortliche/r handelt          Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbe­zo­
     aber noch keinen Personenbezug ableiten können.                                                                       (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).                                       gener Daten von anderen entscheiden und als eigen-

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