Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvor-schriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Saarland Förderperiode 2014-2020

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Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvor-schriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Saarland Förderperiode 2014-2020
Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvor-
schriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im
Saarland
Förderperiode 2014-2020
Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvor-schriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Saarland Förderperiode 2014-2020
I Einleitung

Die Publizität für die Strukturfondsförderung im Saarland steht in der För-     Europa hat was übrig fürs
derperiode 2014-2020 weiterhin unter dem Motto „Europa hat was übrig            Saarland
fürs Saarland“.

Wie in der vergangenen Förderperiode sind sowohl der Mitgliedsstaat und
die jeweiligen Verwaltungsbehörden als auch die programmumsetzenden
Stellen sowie die begünstigten Projektträger auch weiterhin verpflichtet, die
Öffentlichkeit im Einklang mit den jeweiligen Verordnungen und im Rahmen
der Operationellen Programme über geförderte Vorhaben zu informieren
und Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen. Im Vordergrund dieser
Informationsmaßnahmen steht der Transparenzgedanke. Vor diesem Hin-
tergrund soll verständlich und nachvollziehbar informiert werden über:

• Fördermöglichkeiten durch den ESF
• Die Verwendung der Mittel des ESF
• Ergebnisse und Errungenschaften des ESF

Der vorliegende Leitfaden informiert über die Informations- und Publizitäts-
vorschriften für den ESF und gibt den programmumsetzenden Stellen sowie
den aus der Strukturfondsförderung Begünstigten praktische Hinweise für
die korrekte Umsetzung der Publizitätsvorgaben. Ergänzt wird er um die
Beschreibung und Erläuterung der technischen Erfordernisse.

II Rechtlicher Rahmen

Wer eine Förderung vom Saarland und von der Europäischen Union aus              Publizitätsverpflichtung
Mitteln der Strukturfondsförderung erhält, ist verpflichtet, diese Förderung
nach außen sichtbar zu machen. Dies betrifft sowohl Zuwendungen als auch
Verträge, die durch das Land mit Mitteln des ESF kofinanziert werden.
Dadurch soll die Rolle der Europäischen Union betont und die breite Öffent-
lichkeit über Ziele und Erfolge und damit über den Europäischen Mehrwert
unterrichtet werden.

Zudem sollen die Informations- und Publizitätsmaßnahmen dazu beitragen,         Transparenzgedanke
dass die Förderpolitik transparenter wird und für jede Bürgerin und jeden
Bürger nachvollziehbar ist.

Die Verpflichtung zur Information und Publizität in der Förderperiode 2014-
2020 beruht auf folgenden Grundlagen:

• Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 17. Dezember 2013, insbesondere KAPITEL II, Artikel 115 In-
  formation und Kommunikation, Anhang XII, Information und Kommuni-
  kation über die Unterstützung aus den Strukturfonds.

„Mitgliedsstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:
(…) Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik

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und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informa-
tions- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkun-
gen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vor-
haben.“

• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28.           Das EU-Emblem oder
  Juli 2014, insbesondere KAPITEL II Technische Merkmale der Informations-   seine Merkmale müssen
  und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben sowie Hinweise zur Erstel-        deutlich sichtbar in den
  lung des EU-Emblems und zu den Originalfarben: Das EU-Emblem wird          EU-Farben dargestellt
  stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt.                werden und gleichrangig
                                                                             immer genau so groß er-
III Publizitätspflichten der programmumsetzenden Stellen und                 scheinen, wie andere
    Begünstigten                                                             eingesetzte Wort-Bild-
                                                                             Marken.
Aus den oben genannten Verordnungen ergeben sich Publizitätspflichten für
die programmumsetzenden Stellen sowie der Förderbegünstigten. Die fol-
genden Wort-Bild-Marken (Logos), der Claim sowie der Fördersatz müssen
zwingend in jeder Publikation aufgeführt sein.

III.1 Wort-Bild-Marken (Logos)

Artikel 115 Abs. 4 und Nr. 2.2 Anhang XII der Verordnung (EU) Nr.
1303/2014 schreiben die Verwendung des EU-Emblems mit Verweis auf die
Europäische Union und den Hinweis auf den ESF vor.

Verpflichtend enthalten alle Publikationen also das EU-Logo zum ESF sowie
das jeweilige Ressort-Logo. Die Wort-Bild-Marke des ESF im Saarland oder
ein eigenes Einrichtungslogo kann ebenfalls dort eingesetzt werden, wo der
Einsatz sinnvoll erscheint.

                                                                             Ressort-Logo

                                                                             Wort-Bild-Marke ESF-
                                                                             Saarland

                                                                             Wort-Bild-Marke EU-ESF

III.2 Claim

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In der letzten Förderperiode ist es durch die Einführung des ESF-Logos ge-
lungen, der Strukturfondsförderung im Saarland ein einheitliches Erschei-
nungsbild zu geben.

Auch in der aktuellen Förderperiode kann neben der Wort-Bild-Marke, das         Das ESF-Claim
ESF-Claim geführt werden:

„Europa hat was übrig fürs Saarland.“

Er ist ein zusätzlicher inhaltlicher Hinweis auf den ESF und soll komprimiert
die Kernbotschaften des ESF zum Europäischen Mehrwert für die Wirt-
schafts- und Sozialstruktur im Saarland transportieren.

Wird das Claim eingesetzt, soll es möglichst in der einzeiligen Variante und
in Farbe verwendet werden. Dort, wo dies aus Platzgründen nicht möglich
ist, kann es auch in der dreizeiligen Variante verwendet werden.

III.3 Förderhinweis

Neben der Abbildung der Logos und des Claims muss durch einen För-              In Publikationen werden
derhinweis in den Publikationen deutlich erkennbar sein, dass das Vorhaben      neben der Verwendung
im Rahmen der jeweiligen ESF-Maßnahme bzw. des ESF-Programms durch              von Logos auch Förder-
das jeweilige Ressort gefördert wird:                                           hinweise notwendig!
                                                                                Wichtig ist, dass in allen
„Das Programm (Name des ESF-Programms bzw. der Maßnahme) wird durch             Texten der Begriff „Euro-
das (Name des zuständigen Landesministeriums) und den Europäischen              päische Union“ immer
Sozialfonds gefördert.“                                                         ausgeschrieben werden
                                                                                muss und nicht durch
Projektpublikationen:                                                           „EU“ abgekürzt darge-
                                                                                stellt werden darf.
„Das Vorhaben/ Projekt (Vorhabenbezeichnung) wird im Rahmen des Pro-
gramms (Name des ESF-Programms) durch das (Name des zuständigen Lan-
desministeriums) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“

Dieser Passus muss auch im Rahmen der Pressearbeit bei der Erstellung von
Texten aufgenommen werden, so z.B. in Pressemitteilungen.
Hier empfiehlt es sich allerdings, den Förderhinweis in den Text der Presse-
mitteilung zu integrieren. In weiteren Publikationen, z.B. Broschüren, sollte
der Förderhinweis im Impressum oder über bzw. unter den Logos und dem
Claim platziert werden. Falls der Förderhinweis aus gestalterischen Gründen
nicht in textlicher Form aufgeführt werden kann (z.B. bei kleinen Werbema-
terialien wie Postkarten), ist es möglich, alternativ auf die Förderung über
die Formulierung
                                                                                Förderhinweis für kleine
        „Gefördert durch…“                                                      und kleinste Flächen:
                                                                                „Gefördert durch…“
und die Abbildung der o.g. Logos und des Claims hinzuweisen.
Bei sehr kleinen Werbemitteln (z.B. Kugelschreibern o.ä.) kann der För-
derhinweis auf die Europäische Union entfallen. Zumindest das ESF-Logo
muss hier Verwendung finden.

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Bei umfangreichen Informations- und Publizitätsmaterialien (z.B. Broschüren
ab 20 Seiten) sind zusätzlich folgende Angaben zum ESF zu machen:

„Ziel der Europäischen Union ist es, allen Menschen in Europa eine berufliche   Redaktioneller Textbau-
Perspektive zu geben. Der Europäische Sozialfonds (ESF) verbessert dabei die    stein für umfangreichere
Beschäftigungschancen auch im Saarland, unterstützt Menschen bei Ausbil-        Publikationen.
dung und Qualifizierung und trägt dabei zum Abbau von Benachteiligungen
auf dem Arbeitsmarkt bei. Mehr zum ESF im Saarland unter:
www.esf.saarland.de“

Ist eine gemeinsame Platzierung aller Logos und des Förderhinweises nicht
möglich (z.B. bei Broschüren), reicht es aus, lediglich das Programm-, Ress-
ort- und das ESF-Logo auf der Titelseite zu platzieren. Dann müssen der
Förderhinweis und das EU-Logo jedoch auf der Rückseite oder im Impres-
sum dargestellt werden.

IV Technische Hinweise für die Umsetzung der Publizitätsvorgaben
                                                                                Farben und Geometrie
IV.1 Marken I                                                                   der Logo-Elemente müs-
                                                                                sen unbedingt eingehal-
Die folgenden Logos stehen in digitaler Form zum Herunterladen unter            ten werden. Darüber
www.saarland.de/mwaev/DE/portale/arbeit/esf/esf20142020/materialien             hinaus muss das EU-Logo
bereit.                                                                         zum ESF gleichrangig
Muss ....                                                                       immer genau so groß
• Programm-Logo ESF im Saarland                                                 erscheinen, wie andere
                                                                                eingesetzte Wort-Bild-
                                                                                Marken.

• Ressort-Logo auf der Titelseite

• EU-ESF-Logo

Blau: Pantone Reflex Blue           (Cyan 100 Magenta 80 Yellow 0 Schwarz 0)
Gelb: Pantone Yellow                (Cyan 0 Magenta 0 Yellow 100 Schwarz 0)

• EU-Emblem

Blau: Pantone Reflex Blue           (Cyan 100 Magenta 80 Yellow 0 Schwarz 0)
Gelb: Pantone Yellow                (Cyan 0 Magenta 0 Yellow 100 Schwarz 0)

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Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, so ist der Umriss des Rechtecks       Sollte die Einhaltung der
durch eine schwarze Linie wiederzugeben; die Sterne sind schwarz auf wei-        Vorgaben technisch nicht
ßem Untergrund einzusetzen.                                                      möglich sein, ergeben
                                                                                 sich ausschließlich diese
Wenn Blau die einzige Farbe ist (hierbei ist in jedem Fall Pantone Reflex Blue   Varianten.
zu verwenden), sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden,
die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

Falls der gesamte Hintergrund blau ist, sind nur die 12 Sterne abzubilden.
Die Umrisse des Emblems sind nicht nachzuzeichnen!

Geometrie: Die Sterne sind immer mit einer Spitze nach oben abzubilden.          Die geometrischen Anga-
Zeigen zwei Spitzen nach oben, so steht das Emblem auf dem Kopf.                 ben werden erforderlich,
Die Verbindungslinie zwischen dem rechten und dem linken oberen Zacken           wenn die EU-Marke
jedes Sternes muss im rechten Winkel zum äußeren Rand des jeweiligen             selbst hergestellt wird.
Werbemittels angebracht werden.

IV.2 Plakat

Die Projektträger einer ESF-Maßnahme sind verpflichtet, für die Dauer des
Vorhabens ein Plakat in der Mindestgröße A3 mit dem Hinweis auf die För-
derung durch den ESF an einer gut sichtbaren Stelle, beispielsweise im Ein-
gangsbereich des beherbergenden Gebäudes, anzubringen.

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Plakate mit Förderhin-
                                                                              weis müssen mindestens
                                                                              ein A3-Format vorweisen.

Das Plakat steht in digitaler Form zum Herunterladen unter
www.saarland.de/mwaev/DE/portale/arbeit/esf/esf20142020/materialien
bereit.

IV.3 Websites

Falls eine Website zum jeweiligen Programm bzw. zur jeweiligen Maßnahme
existieren sollte, „wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens
eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in
der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstüt-
zung der Union hervorgehoben wird“. Logos, Claim und Förderhinweis müs-
sen direkt nach Aufrufen der Website sichtbar sein, ohne dass ein Scrollen
nach unten nötig ist.

Bei Websites und anderen Online-Veröffentlichungen ist eine Verlinkung des
jeweiligen Logos zu der entsprechenden Website einzurichten:

1. Ressort-Logo: http://www.esf.saarland.de                                   Bei Online-Darstellungen
2. EU-Logo: http://ec.europa.eu/employment_social/esf/index_de.htm            EU-kofinanzierter Projek-
                                                                              te sind Links zum digita-
Wenn eine grafische Verlinkung der Logos technisch nicht möglich sein soll-   len ESF-Informationsan-
te, ist auch eine textliche Verlinkung des jeweiligen Wortes möglich.         gebot erforderlich.

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IV.4 Filme

Die Erfahrungen aus der letzten Förderperiode zeigen, dass sowohl pro-
grammumsetzende Stellen als auch Projektträger zunehmend dazu überge-
hen, Filme als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen. Entsprechend
sind hier die oben aufgeführten Publizitätspflichten ebenfalls einzuhalten.

Neben dem inhaltlichen (verbalen) Hinweis auf die Förderung durch den ESF
müssen die Logos sowie der textliche Förderhinweis

„Strukturfondsförderung der EU im Saarland – Investition in Ihre Zukunft.“

zumindest im Abspann eines Films aufgeführt werden.

Der Abspann muss also folgende Elemente enthalten:

1. Programm-Logo
2. Ressort-Logo
3. ESF-Logo
4. EU-Logo
5. Textlicher Förderhinweis

V Übergeordnete Themen bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit

Gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie den Querschnittszielen sind in den Publi-    Bitte beachten: Quer-
zitätspflichten bestimmte bereichsübergreifende Grundsätze zu berücksich-
                                                                              schnittsaufgaben!
tigen. Hierzu zählen u.a. die Förderung der Gleichstellung von Männern und
Frauen und Nichtdiskriminierung sowie Barrierefreiheit (Zugänglichkeit von
Informationen für alle).

Neben den genannten formalen Aspekten sind von daher bei allen Publizi-
tätsmaßnahmen die Aspekte „Gender Mainstreaming“ und „Barrierefrei-
heit“ zu berücksichtigen.

V.1 Gender Mainstreaming

Die Berücksichtigung des Genderaspekts bedeutet insbesondere, dass

1. in allen Publikation konsequent die weibliche und die männliche Sprach-    Querschnittsaufgabe:
formbenutzt werden muss.                                                      Gender-Mainstreaming

2. bei der Bildauswahl, der Auswahl von Interviewpartner/-innen (z.B. auch
bei Moderationen) auf eine ausgewogene Anzahl von Frauen und Männern
geachtet werden muss.

V.2 Barrierefreiheit

Die durchgeführten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sollen           Querschnittsaufgabe:
zugänglich sein für Menschen mit Behinderungen.                               Barrierefreiheit

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Dies bedeutet z.B. generelle Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Be-
hinderungen, übersichtlich strukturierte und leicht verständliche Webseiten
oder sonstige Informationsmaterialien, gute Erreichbarkeit von Veranstal-
tungsorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, barrierefreie Veranstaltungs-
orte.

VI Informationspflichten der programmumsetzenden Stellen

Die programmumsetzenden Stellen sind verpflichtet, jegliche ESF-Publika-        Abstimmungsverpflich-
tion mit der/ dem Publizitätsbeauftragten abzustimmen und ihr/ ihm je ein       tung mit der ESF-
Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.                                         Verwaltungsbehörde

Um eine Aktualität der Informationen des ESF im Internet zu gewährleisten,
müssen aktuelle Meldungen der/dem Publizitätsbeauftragten in der ESF-
Verwaltungsbehörde wenn möglich illustriert zur Verfügung gestellt werden.

Die programmumsetzenden Stellen sind zudem verpflichtet, die Projektträ-
ger hinsichtlich ihrer Publizitätspflichten zu informieren. Insbesondere muss
hier auf die Verwendung von Claim und Logos, wie in Teil III beschrieben, bei
Teilnehmerbescheinigungen und -bestätigungen geachtet werden.

Dies beinhaltet zum einen Hilfestellung, damit die Projektträger ihren in
Anhang XII Nr. 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beschriebenen Ver-
pflichtungen nachkommen können, aber auch die Pflicht, die Projektträger
darüber zu unterrichten, dass sie sich bei der Annahme der Finanzierung mit
der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr.
1303/2013 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.

Zudem stellt die ESF-Verwaltungsbehörde auf ihrer Internetseite unter
www.saarland.de/mwaev/DE/portale/arbeit/esf/esf20142020/materialien
die pflichtmäßig zu verwendenden Logo- und Plakatvorlagen sowie Arbeits-
hilfen zum Herunterladen bereit. Das Download-Center bietet Projektträ-
gern einen erleichterten Zugang zu Materialien und unterstützt diese somit
bei der Umsetzung der Publizitätsvorgaben.

VII Ansprechpartner für Fragen zur Publizität

Für Fragen zur Durchführung einzelner ESF-Publizitätsmaßnahmen steht die
ESF-Verwaltungsbehörde zur Verfügung

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Katrin Conrad
ESF-Verwaltungsbehörde
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Tel.:    0681 501 4379
FAX:     0681 501 1776
E-Mail: k.conrad@wirtschaft.saarland.de

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VIII Impressum

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
ESF-Verwaltungsbehörde
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Tel.:    0681 501 4379
FAX:     0681 501 1776
E-Mail: k.conrad@wirtschaft.saarland.de

Diese Informationsschrift wird aus Mitteln der Technischen Hilfe für den
Europäischen Sozialfonds und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Ener-
gie und Verkehr finanziert.

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