Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvor-schriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Saarland Förderperiode 2014-2020
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Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvor- schriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Saarland Förderperiode 2014-2020
I Einleitung Die Publizität für die Strukturfondsförderung im Saarland steht in der För- Europa hat was übrig fürs derperiode 2014-2020 weiterhin unter dem Motto „Europa hat was übrig Saarland fürs Saarland“. Wie in der vergangenen Förderperiode sind sowohl der Mitgliedsstaat und die jeweiligen Verwaltungsbehörden als auch die programmumsetzenden Stellen sowie die begünstigten Projektträger auch weiterhin verpflichtet, die Öffentlichkeit im Einklang mit den jeweiligen Verordnungen und im Rahmen der Operationellen Programme über geförderte Vorhaben zu informieren und Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen. Im Vordergrund dieser Informationsmaßnahmen steht der Transparenzgedanke. Vor diesem Hin- tergrund soll verständlich und nachvollziehbar informiert werden über: • Fördermöglichkeiten durch den ESF • Die Verwendung der Mittel des ESF • Ergebnisse und Errungenschaften des ESF Der vorliegende Leitfaden informiert über die Informations- und Publizitäts- vorschriften für den ESF und gibt den programmumsetzenden Stellen sowie den aus der Strukturfondsförderung Begünstigten praktische Hinweise für die korrekte Umsetzung der Publizitätsvorgaben. Ergänzt wird er um die Beschreibung und Erläuterung der technischen Erfordernisse. II Rechtlicher Rahmen Wer eine Förderung vom Saarland und von der Europäischen Union aus Publizitätsverpflichtung Mitteln der Strukturfondsförderung erhält, ist verpflichtet, diese Förderung nach außen sichtbar zu machen. Dies betrifft sowohl Zuwendungen als auch Verträge, die durch das Land mit Mitteln des ESF kofinanziert werden. Dadurch soll die Rolle der Europäischen Union betont und die breite Öffent- lichkeit über Ziele und Erfolge und damit über den Europäischen Mehrwert unterrichtet werden. Zudem sollen die Informations- und Publizitätsmaßnahmen dazu beitragen, Transparenzgedanke dass die Förderpolitik transparenter wird und für jede Bürgerin und jeden Bürger nachvollziehbar ist. Die Verpflichtung zur Information und Publizität in der Förderperiode 2014- 2020 beruht auf folgenden Grundlagen: • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, insbesondere KAPITEL II, Artikel 115 In- formation und Kommunikation, Anhang XII, Information und Kommuni- kation über die Unterstützung aus den Strukturfonds. „Mitgliedsstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig: (…) Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik 2 Version 2_26.08.2020
und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informa- tions- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkun- gen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vor- haben.“ • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Das EU-Emblem oder Juli 2014, insbesondere KAPITEL II Technische Merkmale der Informations- seine Merkmale müssen und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben sowie Hinweise zur Erstel- deutlich sichtbar in den lung des EU-Emblems und zu den Originalfarben: Das EU-Emblem wird EU-Farben dargestellt stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt. werden und gleichrangig immer genau so groß er- III Publizitätspflichten der programmumsetzenden Stellen und scheinen, wie andere Begünstigten eingesetzte Wort-Bild- Marken. Aus den oben genannten Verordnungen ergeben sich Publizitätspflichten für die programmumsetzenden Stellen sowie der Förderbegünstigten. Die fol- genden Wort-Bild-Marken (Logos), der Claim sowie der Fördersatz müssen zwingend in jeder Publikation aufgeführt sein. III.1 Wort-Bild-Marken (Logos) Artikel 115 Abs. 4 und Nr. 2.2 Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 schreiben die Verwendung des EU-Emblems mit Verweis auf die Europäische Union und den Hinweis auf den ESF vor. Verpflichtend enthalten alle Publikationen also das EU-Logo zum ESF sowie das jeweilige Ressort-Logo. Die Wort-Bild-Marke des ESF im Saarland oder ein eigenes Einrichtungslogo kann ebenfalls dort eingesetzt werden, wo der Einsatz sinnvoll erscheint. Ressort-Logo Wort-Bild-Marke ESF- Saarland Wort-Bild-Marke EU-ESF III.2 Claim 3 Version 2_26.08.2020
In der letzten Förderperiode ist es durch die Einführung des ESF-Logos ge- lungen, der Strukturfondsförderung im Saarland ein einheitliches Erschei- nungsbild zu geben. Auch in der aktuellen Förderperiode kann neben der Wort-Bild-Marke, das Das ESF-Claim ESF-Claim geführt werden: „Europa hat was übrig fürs Saarland.“ Er ist ein zusätzlicher inhaltlicher Hinweis auf den ESF und soll komprimiert die Kernbotschaften des ESF zum Europäischen Mehrwert für die Wirt- schafts- und Sozialstruktur im Saarland transportieren. Wird das Claim eingesetzt, soll es möglichst in der einzeiligen Variante und in Farbe verwendet werden. Dort, wo dies aus Platzgründen nicht möglich ist, kann es auch in der dreizeiligen Variante verwendet werden. III.3 Förderhinweis Neben der Abbildung der Logos und des Claims muss durch einen För- In Publikationen werden derhinweis in den Publikationen deutlich erkennbar sein, dass das Vorhaben neben der Verwendung im Rahmen der jeweiligen ESF-Maßnahme bzw. des ESF-Programms durch von Logos auch Förder- das jeweilige Ressort gefördert wird: hinweise notwendig! Wichtig ist, dass in allen „Das Programm (Name des ESF-Programms bzw. der Maßnahme) wird durch Texten der Begriff „Euro- das (Name des zuständigen Landesministeriums) und den Europäischen päische Union“ immer Sozialfonds gefördert.“ ausgeschrieben werden muss und nicht durch Projektpublikationen: „EU“ abgekürzt darge- stellt werden darf. „Das Vorhaben/ Projekt (Vorhabenbezeichnung) wird im Rahmen des Pro- gramms (Name des ESF-Programms) durch das (Name des zuständigen Lan- desministeriums) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“ Dieser Passus muss auch im Rahmen der Pressearbeit bei der Erstellung von Texten aufgenommen werden, so z.B. in Pressemitteilungen. Hier empfiehlt es sich allerdings, den Förderhinweis in den Text der Presse- mitteilung zu integrieren. In weiteren Publikationen, z.B. Broschüren, sollte der Förderhinweis im Impressum oder über bzw. unter den Logos und dem Claim platziert werden. Falls der Förderhinweis aus gestalterischen Gründen nicht in textlicher Form aufgeführt werden kann (z.B. bei kleinen Werbema- terialien wie Postkarten), ist es möglich, alternativ auf die Förderung über die Formulierung Förderhinweis für kleine „Gefördert durch…“ und kleinste Flächen: „Gefördert durch…“ und die Abbildung der o.g. Logos und des Claims hinzuweisen. Bei sehr kleinen Werbemitteln (z.B. Kugelschreibern o.ä.) kann der För- derhinweis auf die Europäische Union entfallen. Zumindest das ESF-Logo muss hier Verwendung finden. 4 Version 2_26.08.2020
Bei umfangreichen Informations- und Publizitätsmaterialien (z.B. Broschüren ab 20 Seiten) sind zusätzlich folgende Angaben zum ESF zu machen: „Ziel der Europäischen Union ist es, allen Menschen in Europa eine berufliche Redaktioneller Textbau- Perspektive zu geben. Der Europäische Sozialfonds (ESF) verbessert dabei die stein für umfangreichere Beschäftigungschancen auch im Saarland, unterstützt Menschen bei Ausbil- Publikationen. dung und Qualifizierung und trägt dabei zum Abbau von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt bei. Mehr zum ESF im Saarland unter: www.esf.saarland.de“ Ist eine gemeinsame Platzierung aller Logos und des Förderhinweises nicht möglich (z.B. bei Broschüren), reicht es aus, lediglich das Programm-, Ress- ort- und das ESF-Logo auf der Titelseite zu platzieren. Dann müssen der Förderhinweis und das EU-Logo jedoch auf der Rückseite oder im Impres- sum dargestellt werden. IV Technische Hinweise für die Umsetzung der Publizitätsvorgaben Farben und Geometrie IV.1 Marken I der Logo-Elemente müs- sen unbedingt eingehal- Die folgenden Logos stehen in digitaler Form zum Herunterladen unter ten werden. Darüber www.saarland.de/mwaev/DE/portale/arbeit/esf/esf20142020/materialien hinaus muss das EU-Logo bereit. zum ESF gleichrangig Muss .... immer genau so groß • Programm-Logo ESF im Saarland erscheinen, wie andere eingesetzte Wort-Bild- Marken. • Ressort-Logo auf der Titelseite • EU-ESF-Logo Blau: Pantone Reflex Blue (Cyan 100 Magenta 80 Yellow 0 Schwarz 0) Gelb: Pantone Yellow (Cyan 0 Magenta 0 Yellow 100 Schwarz 0) • EU-Emblem Blau: Pantone Reflex Blue (Cyan 100 Magenta 80 Yellow 0 Schwarz 0) Gelb: Pantone Yellow (Cyan 0 Magenta 0 Yellow 100 Schwarz 0) 5 Version 2_26.08.2020
Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, so ist der Umriss des Rechtecks Sollte die Einhaltung der durch eine schwarze Linie wiederzugeben; die Sterne sind schwarz auf wei- Vorgaben technisch nicht ßem Untergrund einzusetzen. möglich sein, ergeben sich ausschließlich diese Wenn Blau die einzige Farbe ist (hierbei ist in jedem Fall Pantone Reflex Blue Varianten. zu verwenden), sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß. Falls der gesamte Hintergrund blau ist, sind nur die 12 Sterne abzubilden. Die Umrisse des Emblems sind nicht nachzuzeichnen! Geometrie: Die Sterne sind immer mit einer Spitze nach oben abzubilden. Die geometrischen Anga- Zeigen zwei Spitzen nach oben, so steht das Emblem auf dem Kopf. ben werden erforderlich, Die Verbindungslinie zwischen dem rechten und dem linken oberen Zacken wenn die EU-Marke jedes Sternes muss im rechten Winkel zum äußeren Rand des jeweiligen selbst hergestellt wird. Werbemittels angebracht werden. IV.2 Plakat Die Projektträger einer ESF-Maßnahme sind verpflichtet, für die Dauer des Vorhabens ein Plakat in der Mindestgröße A3 mit dem Hinweis auf die För- derung durch den ESF an einer gut sichtbaren Stelle, beispielsweise im Ein- gangsbereich des beherbergenden Gebäudes, anzubringen. 6 Version 2_26.08.2020
Plakate mit Förderhin- weis müssen mindestens ein A3-Format vorweisen. Das Plakat steht in digitaler Form zum Herunterladen unter www.saarland.de/mwaev/DE/portale/arbeit/esf/esf20142020/materialien bereit. IV.3 Websites Falls eine Website zum jeweiligen Programm bzw. zur jeweiligen Maßnahme existieren sollte, „wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstüt- zung der Union hervorgehoben wird“. Logos, Claim und Förderhinweis müs- sen direkt nach Aufrufen der Website sichtbar sein, ohne dass ein Scrollen nach unten nötig ist. Bei Websites und anderen Online-Veröffentlichungen ist eine Verlinkung des jeweiligen Logos zu der entsprechenden Website einzurichten: 1. Ressort-Logo: http://www.esf.saarland.de Bei Online-Darstellungen 2. EU-Logo: http://ec.europa.eu/employment_social/esf/index_de.htm EU-kofinanzierter Projek- te sind Links zum digita- Wenn eine grafische Verlinkung der Logos technisch nicht möglich sein soll- len ESF-Informationsan- te, ist auch eine textliche Verlinkung des jeweiligen Wortes möglich. gebot erforderlich. 7 Version 2_26.08.2020
IV.4 Filme Die Erfahrungen aus der letzten Förderperiode zeigen, dass sowohl pro- grammumsetzende Stellen als auch Projektträger zunehmend dazu überge- hen, Filme als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen. Entsprechend sind hier die oben aufgeführten Publizitätspflichten ebenfalls einzuhalten. Neben dem inhaltlichen (verbalen) Hinweis auf die Förderung durch den ESF müssen die Logos sowie der textliche Förderhinweis „Strukturfondsförderung der EU im Saarland – Investition in Ihre Zukunft.“ zumindest im Abspann eines Films aufgeführt werden. Der Abspann muss also folgende Elemente enthalten: 1. Programm-Logo 2. Ressort-Logo 3. ESF-Logo 4. EU-Logo 5. Textlicher Förderhinweis V Übergeordnete Themen bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit Gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie den Querschnittszielen sind in den Publi- Bitte beachten: Quer- zitätspflichten bestimmte bereichsübergreifende Grundsätze zu berücksich- schnittsaufgaben! tigen. Hierzu zählen u.a. die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung sowie Barrierefreiheit (Zugänglichkeit von Informationen für alle). Neben den genannten formalen Aspekten sind von daher bei allen Publizi- tätsmaßnahmen die Aspekte „Gender Mainstreaming“ und „Barrierefrei- heit“ zu berücksichtigen. V.1 Gender Mainstreaming Die Berücksichtigung des Genderaspekts bedeutet insbesondere, dass 1. in allen Publikation konsequent die weibliche und die männliche Sprach- Querschnittsaufgabe: formbenutzt werden muss. Gender-Mainstreaming 2. bei der Bildauswahl, der Auswahl von Interviewpartner/-innen (z.B. auch bei Moderationen) auf eine ausgewogene Anzahl von Frauen und Männern geachtet werden muss. V.2 Barrierefreiheit Die durchgeführten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sollen Querschnittsaufgabe: zugänglich sein für Menschen mit Behinderungen. Barrierefreiheit 8 Version 2_26.08.2020
Dies bedeutet z.B. generelle Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Be- hinderungen, übersichtlich strukturierte und leicht verständliche Webseiten oder sonstige Informationsmaterialien, gute Erreichbarkeit von Veranstal- tungsorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, barrierefreie Veranstaltungs- orte. VI Informationspflichten der programmumsetzenden Stellen Die programmumsetzenden Stellen sind verpflichtet, jegliche ESF-Publika- Abstimmungsverpflich- tion mit der/ dem Publizitätsbeauftragten abzustimmen und ihr/ ihm je ein tung mit der ESF- Belegexemplar zur Verfügung zu stellen. Verwaltungsbehörde Um eine Aktualität der Informationen des ESF im Internet zu gewährleisten, müssen aktuelle Meldungen der/dem Publizitätsbeauftragten in der ESF- Verwaltungsbehörde wenn möglich illustriert zur Verfügung gestellt werden. Die programmumsetzenden Stellen sind zudem verpflichtet, die Projektträ- ger hinsichtlich ihrer Publizitätspflichten zu informieren. Insbesondere muss hier auf die Verwendung von Claim und Logos, wie in Teil III beschrieben, bei Teilnehmerbescheinigungen und -bestätigungen geachtet werden. Dies beinhaltet zum einen Hilfestellung, damit die Projektträger ihren in Anhang XII Nr. 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beschriebenen Ver- pflichtungen nachkommen können, aber auch die Pflicht, die Projektträger darüber zu unterrichten, dass sie sich bei der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären. Zudem stellt die ESF-Verwaltungsbehörde auf ihrer Internetseite unter www.saarland.de/mwaev/DE/portale/arbeit/esf/esf20142020/materialien die pflichtmäßig zu verwendenden Logo- und Plakatvorlagen sowie Arbeits- hilfen zum Herunterladen bereit. Das Download-Center bietet Projektträ- gern einen erleichterten Zugang zu Materialien und unterstützt diese somit bei der Umsetzung der Publizitätsvorgaben. VII Ansprechpartner für Fragen zur Publizität Für Fragen zur Durchführung einzelner ESF-Publizitätsmaßnahmen steht die ESF-Verwaltungsbehörde zur Verfügung Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Katrin Conrad ESF-Verwaltungsbehörde Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Tel.: 0681 501 4379 FAX: 0681 501 1776 E-Mail: k.conrad@wirtschaft.saarland.de 9 Version 2_26.08.2020
VIII Impressum Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ESF-Verwaltungsbehörde Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Tel.: 0681 501 4379 FAX: 0681 501 1776 E-Mail: k.conrad@wirtschaft.saarland.de Diese Informationsschrift wird aus Mitteln der Technischen Hilfe für den Europäischen Sozialfonds und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Ener- gie und Verkehr finanziert. 10 Version 2_26.08.2020
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