Kurzarbeit - Nachprüfung und nachträgliche Änderungen - Dr. Martin Trayer LL.M. (Edinburgh) BPM Arbeitsrechtstag 23.02.2021

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Kurzarbeit - Nachprüfung und nachträgliche Änderungen - Dr. Martin Trayer LL.M. (Edinburgh) BPM Arbeitsrechtstag 23.02.2021
Kurzarbeit -
Nachprüfung und
nachträgliche Änderungen

Dr. Martin Trayer LL.M. (Edinburgh)
BPM Arbeitsrechtstag
23.02.2021
Kurzarbeit - Nachprüfung und nachträgliche Änderungen - Dr. Martin Trayer LL.M. (Edinburgh) BPM Arbeitsrechtstag 23.02.2021
Einleitung

Missbrauch von Kug (1/2)
                                                                                                                                                   02.04.2020 – Stuttgarter Zeitung

                                                    11.04.2020 – DER SPIEGEL

                                                                                             Arbeitsagentur warnt vor gefälschter Mail zu
                                                                                             Kurzarbeitergeld

                                                                                                                                        01.04.2020 – Legal Tribune Online

                                                    23.04.2020 – WirtschaftsWoche

                                                                                                                                                    09.04.2020 – Bundesagentur für Arbeit

     „Die Gefahr des Missbrauchs steigt selbstverständlich“                                                  Hintergrundinformationen zum Kurzarbeitergeld
                                                                                                             Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im
                                                                                                             Umlauf
                                            16.04.2020 – tagesschau.de

                                                                                                                                                03.04.2020 – Weser-Ems Wirtschaft

                                                                                                Betrugsversuch

                                                        25.03.2020 – beck-community

      Strafrecht
      Strafrechtliche Risiken für AG und AN beim                                                                                                             10.04.2020 – Der Standard
      Missbrauch von Kurzarbeitergeld
                                                                                                 Betrugsverdacht
                                                                                                 Finanzminister Blümel ordnet Kontrollen zu
                                                                                                 Corona-Kurzarbeit an

                         © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,2die
                         KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
                         Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Kurzarbeit - Nachprüfung und nachträgliche Änderungen - Dr. Martin Trayer LL.M. (Edinburgh) BPM Arbeitsrechtstag 23.02.2021
Einleitung

Missbrauch von Kug (2/2)
       Finanzkrise 2008/2009                                                                                                             Coronakrise 2020/2021

   rd. 160.000                                                                                           rd. 745.000
   Anzahl Betriebe in                                                                                   Anmeldungen von
   Kurzarbeit                                                                                           Betrieben für
                                                                                                        Kurzarbeit

   rd. 1,5 Mio.                                                                                            rd. 14 Mio.
   betroffene                                                                                            aktuell betroffene
   Mitarbeiter                                                                                           Mitarbeiter

                                             !                                                                                                                   !
                                                                                  1.500                                    ?
   rd. 8 Mrd. EUR
                                                                               Verdachtsfälle            Auszahlungen Kurzarbeitergelder für
   Kurzarbeitergeld                                                                                                                                                                           Verdachtsfälle und
   kostete die                                                                      850                  Coronakrise noch nicht abschätzbar
                                                                                                                                                                                      Ermittlungsverfahren noch
   vergangene Krise                                                    Ermittlungsverfahren                                                                                                    nicht abschätzbar

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                        KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
                        Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Inhalt
 1   Nachprüfung
 2   Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen
 3   Rechtliche Konsequenzen
Nachprüfung

Ablauf des Kug-Verfahrens (1/2)
                — Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Monat an geleistet, in dem die Anzeige über den
                  Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
                — Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Anerkennungs-
  verfahren     — Anzeige erfolgt schriftlich, wobei Übermittlung des unterschriebenen Formulars per E-Mail oder Telefax
                  genügt (Formular Kug 101).

                — Der Arbeitgeber hat für den jeweiligen Monat einen Leistungsantrag zu stellen, der sich aus dem
                  Formularantrag (Formular Kug 107) und der Abrechnungsliste (Formular Kug 108) zusammensetzt.
                — Der Leistungsantrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden,
  Leistungs-
  verfahren
                  sonst ist der Erhalt von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit Ablauf des
                  Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
                — Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III und wird
                  mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben.

                — In der Regel innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugs werden die abgerechneten
                  Kug-Bezugszeiträume abschließend geprüft.

  Abschluss-
                — Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt
   prüfung        wird.

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                  KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
                  Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung

Ablauf des Kug-Verfahrens (2/2)
 Bundesagentur für Arbeit (Merkblatt Kurzarbeitergeld 8a):

 „Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328
 Abs.1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben.
 In der Regel innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugs
 werden die abgerechneten Kug-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für
 diese Abschlussprüfung werden von der AA ausgewählte, zu prüfende Lohn-
 und Arbeitszeitunterlagen      schriftlich angefordert.   Die   vollständige
 Übersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwändige
 Rückfragen und sichert eine zügige Bearbeitung.
 Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen
 Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer
 Abschluss des Leistungsfalls gewährleistet.“

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              Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung

Voraussetzungen für Kug (1/2)

Für den Anspruch muss                                                                                                                 Das sozialversicherungspflichtige
mindestens ein                                                                                                                     Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt
sozialversicherungspflichtiger                             Betriebliche                   Persönliche
                                                                                                                                   oder durch einen Aufhebungsvertrag
Arbeitnehmer beim Arbeitgeber                            Voraussetzung                    Voraussetzungen
                                                                                                                                                           aufgelöst sein.
tätig sein.

                                                                               §§ 95 ff.
                                                                               SGB III

                                                                                                                                       Die Kurzarbeit kann nicht vom
                                                             Erheblicher                  Wirksame                             Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage
1. Unabwendbares Ereignis
                                                           Arbeitsausfall                 Vereinbarung                                 angeordnet werden (BAG Urt. v.
2. Vorübergehender Arbeitsfall
                                                                                                                                                   18.11.2015 – 5 AZR 491/14).
3. Unvermeidbarkeit
4. Schwellenwerte

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Nachprüfung

Voraussetzungen für Kug (2/2)
                        Voraussetzung                                                                                            Mögliche Fehler

                                                                                                    Kug wird nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag
  1   Persönliche Voraussetzungen
                                                                                                    weiterhin ausbezahlt

                                                                                                    Wirksame Vereinbarungen über die Einführung von
  2   Rechtliche Voraussetzungen
                                                                                                    Kurzarbeit liegen nicht vor

                                                                                                    Arbeitsausfall nicht belegbar, bloße Marktfolge,
                                                                                                    Schwellenwerte werden unterschritten, nicht mind. 10% der
  3   Unabwendbares Ereignis
                                                                                                    Arbeitnehmer sind von einem Verlust von mindestens 10%
                                                                                                    ihres kalendermonatlichen Gehalts betroffen

                                                                                                    Anordnung von Überstunden, Neueinstellungen,
  4   Vorübergehender / unvermeidbarer Arbeitsausfall
                                                                                                    Kündigungen, Restrukturierungen

                                                                                                    Urlaubs- und Krankheitszeiten falsch behandelt,
  5    Berechnung Kug
                                                                                                    Berechnungsgrundlagen für Kug falsch gewählt

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                      KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
                      Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung

Dokumentationspflichten (1/2)
                                                  Was sollte dokumentiert werden?

      ■ Anzeige-, Antragsdokumente (insb. Leistungsantrag Kug 107, Abrechnungsliste(n) Kug 108)

      ■ Lohnabrechnungen für den Bezugszeitraum

      ■ Arbeitszeit aller betroffenen Arbeitnehmer für den Bezugszeitraum (etwa Schichtbücher, Schichtzettel,
        Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen u.ä.)

              ■ Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit, nicht nur der Überstunden

              ■ Erfassung von Urlaub

              ■ Erfassung von Fehlzeiten

      ■ Gründe für Arbeitsausfall: Corona-bedingter Arbeitsausfall oder Markttrend? Nicht nur für Gesamtunternehmen!

      ■ Gründe für Einstellungen / Entlassungen / Restrukturierungen

          Dokumentation der Voraussetzungen von Kug sollte vorbereitet werden, insbesondere Lohnunterlagen und
          Arbeitszeitnachweise

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                    Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung

Dokumentationspflichten (2/2)
                                                                                               Bundesagentur für Arbeit: Corona-
                                                                                               Virus: Informationen für
                                                                                               Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
                                                                                               „Während der Kurzarbeit sind
                                                                                               Arbeitszeitnachweise der betroffenen
                                                                                               Arbeitnehmer/innen zu führen.
                                                                                               Vorlagen dafür gibt es nicht. Zu erfassen
                                                                                               ist in Stunden, wann die/der
                                                                                               Arbeitnehmer/in tatsächlich gearbeitet
                                                                                               hat, wann Urlaub war, Überstunden
                                                                                               abgebummelt wurden, andere
                                                                                               Fehlzeiten vorlagen und wann
                                                                                               Kurzarbeit war.

                                                                                               Diese und die Lohnabrechnungen
                                                                                               dienen der Prüfung des Anspruchs nach
                                                                                               Beendigung der Kurzarbeit.“

                                                                                                                                                                                      10die
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              Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Inhalt
 1   Nachprüfung
 2   Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen
 3   Rechtliche Konsequenzen
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen

Übersicht
        Einstellungen                                                                                                        Kündigungen
        Überstunden                                                                                                          Betriebsänderungen

      Fallbeispiel 1:                                                                                                     Fallbeispiel 3:

      Arbeitgeber plant Einstellung                                                                                       Arbeitgeber plant Entlassung
      neuer Mitarbeiter oder                                                                                              eines Mitarbeiters oder
      Erhöhung der Arbeitszeit                                                                                            Verringerung der Arbeitszeit
      bestehender Mitarbeiter

      Fallbeispiel 2:                                                                                                     Fallbeispiel 4:

      Nach Ablauf des                                                                                                     Arbeitgeber plant Einstellung
      Bezugszeitraums wird wieder                                                                                         eines Betriebsteils und nimmt
      im Vollschichtbetrieb                                                                                               Verhandlungen über
      gearbeitet und es werden                                                                                            Interessenausgleich und
      Sonderschichten angeordnet                                                                                          Sozialplan auf

                                                                                                                                                                                          12die
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                  KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
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Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen

Einstellung von Arbeitnehmern (1/2)
         Problem: Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
      „Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem
       unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist
       (…).“ (§ 96 Abs. 1 SGB III)

      „Das gilt sowohl hinsichtlich der Entstehung wie in Bezug auf das Fortbestehen
       des Arbeitsausfalls“: Arbeitgeber muss auch während des Bezugs von Kug alles
       unternehmen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden (BSG, Urt. v. 21.02.1991 Az. 7
       RAr 20/90)

      Neueinstellung nach Einführung der Kurzarbeit birgt Risiko, dass Agentur für Arbeit
       Merkmal „vermeidbarer Arbeitsausfall“ als nicht mehr gegeben ansieht und damit
       Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld insgesamt entfallen

      Folge: Aufhebung des Bescheids nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X, ggf.
       Erstattungsanspruch nach § 108 Abs. 3 SGB III bzgl. erhaltenem Kug

                                                                                                                                                                                          13die
                  © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,
                  KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
                  Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen

Einstellung von Arbeitnehmern (2/2)
                                                                          Auswirkungen

                   Einstellung zulässig?                                                                                      Anspruch auf Kug?
 -   Einstellung weiterhin möglich                                                              -    Grds. kein Anspruch auf Kug für neu eingestellte
 -   Verweigerung der Zustimmung durch Betriebsrat?                                                  Arbeitnehmer, außer bei Vorliegen zwingender Gründe
                                                                                                     (§ 98 Abs.1 Nr.1b SGB III), z.B. für Fortbestand des
 -   Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit?                                            Unternehmens erforderlicher Spezialist
     Besteht nicht, siehe aber Arbeitsagentur Celle
     https://www.arbeitsagentur.de/vor-                                                         -    Bezugsvoraussetzungen entfallen für vorhandene
     ort/celle/content/1533739499780                                                                 Arbeitnehmer, wenn diese Tätigkeit hätten ausüben
                                                                                                     können (BSG, Urt. v. 21.02.1991 Az. 7 RAr 20/90)
                                                                                                -    Arbeitgeber muss tun, was „von einem sorgfältigen
                                                                                                     Unternehmer an Vorsorgemaßnahmen und ständigen
                                                                                                     Anpassungsmaßnahmen erwartet werden kann“ (BSG
                                                                                                     15.12.2005, B 7 a AL 10/05 R)

                                                                          Dokumentation
■ Dokumentation der künftigen Aufgaben und besonderer Anforderungen an Qualifikation, z.B. in Stellenbeschreibung
■ Kontaktaufnahme mit bzw. Anzeige bei Agentur für Arbeit vor Einstellung

                                                                                                                                                                                               14die
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                       KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
                       Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen

Entlassung von Arbeitnehmern (1/3)
            Problem: Persönliche Voraussetzungen
      Persönliche Voraussetzungen liegen nur vor, solange „das Arbeitsverhältnis nicht
       gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist“ (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)

      Nach Ausspruch einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags besteht
       daher kein Anspruch auf Kug mehr

      Im Falle einer Kündigungsschutzklage: Ausspruch der Kündigung oder Urteil
       entscheidend?

                                                                                                                                                                                          15die
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                  Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen

Entlassung von Arbeitnehmern (2/3)
            Problem: Vorübergehender Arbeitsausfall
      „Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem
       unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist (…).“
       (§ 96 Abs. 1 SGB III)

      „Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des
       Einzelfalles ergibt (z. B. Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität
       des Betriebes), dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
       wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Die vorübergehende Natur
       des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer des Kug-Bezuges gegeben
       sein.“ (2.2.2 Merkblatt 8a BA)

      „Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, einen Betrieb oder
       bestimmte Betriebsteile stillzulegen oder eine Betriebsänderung in Form eines
       erheblichen Personalabbaus (§ 17 KSchG) durchzuführen, entfällt die Grundlage für
       die Gewährung des Kug, sobald konkrete Umsetzungsschritte, wie z.B.
       Ausspruch von Kündigungen, Abschluss von Interessenausgleichsvereinbarungen
       mit endgültigen Namenslisten, erfolgen.“ (Rz. 96.22, Fachliche Weisungen BA)

                                                                                                                                                                                           16die
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Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen

Entlassung von Arbeitnehmern (3/3)
                                                                          Auswirkungen

                   Kündigung zulässig?                                                                                         Anspruch auf Kug?
-   Grundsätzlich bleibt das betriebliche Kündigungsrecht                                        -    Anspruch auf Kug erlischt jedenfalls mit Ausspruch der
    bestehen, Arbeitgeber muss aber später eingetretene,                                              Kündigung bzw. Abschluss des Aufhebungsertrags,
    weitergehende Gründe für dauerhaften Arbeitsausfall                                               § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
    darlegen (BAG, Urt. v. 17.10.1980 - 7 AZR 675/78)
                                                                                                 -    Arbeitnehmer behält aber Anspruch auf Lohn in Höhe
-   Einführung von Kug indiziert nur vorübergehenden                                                  des Kug, auch wenn Bezugsvoraussetzungen entfallen
    Arbeitsausfall (BAG, Urt. v. 26.06.1997 - 2 AZR 494/96)                                           sind (BAG, Urt. v. 22.04.2009 – 5 AZR 310/08)
-   Arbeitgeber muss ihm eingeräumte Möglichkeiten der                                           -    Bezugsvoraussetzungen für Kug können jedoch auch
    Kurzarbeit grds. voll ausgeschöpft haben und dennoch                                              bereits früher weggefallen sein bzw. von Beginn an
    einen Arbeitskräfteüberhang nachweisen können (BAG,                                               fehlen, wenn Arbeitsausfall nicht vorübergehend
    Urt. v. 23.02.2012 - 2 AZR 548/10)
-   Einbeziehung von Mitarbeiterin Kurzarbeit in
    Sozialauswahl?

                                                                          Dokumentation

 ■ Unternehmerentscheidung bzgl. Wegfall des Arbeitsplatzes sollte dokumentieren, weshalb vorübergehender Arbeitsausfall
   dauerhaft geworden ist
 ■ Zeitpunkt der Unternehmerentscheidung sollte dokumentiert werden, ebenso die relevanten Umsetzungsmaßnahmen (da
   ggf. Wegfall persönliche Voraussetzungen Kug oder Arbeitsausfall nicht mehr vorübergehend)
 ■ Offenlegung geplanter Kündigungen bzw. Restrukturierungsmaßnahmen gegenüber Bundesagentur für Arbeit

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Inhalt
 1   Nachprüfung
 2   Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen
 3   Rechtliche Konsequenzen
Rechtliche Konsequenzen

Übersicht
 Bundesagentur für Arbeit (Merkblatt Kurzarbeitergeld 8a):

 „Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach » Nr. 7.2 Satz 1 und » Nr. 7.3
 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Bundesagentur zum
 Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hat der
 Arbeitgeber oder die von ihm bestellte Person bei Erfüllung dieser
 Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
 Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Kug zu Unrecht geleistet
 wurde, sind die zu Unrecht gewährten Beträge vom Arbeitgeber zu erstatten.

 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Nachweis im
 Sinne der » Nr. 7.2 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet
 werden.

 Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich
 relevante Aspekte zur Leistungsüberzahlung geführt haben, wird
 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.“
                                                                                                                                                                                          19die
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Rechtliche Konsequenzen

Rückforderung von Kug
                                               Verwaltungsrechtliche Folgen

Rückerstattung des vollständigen oder zu viel gezahlten Kug
• Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines erheblichen Arbeitsausfalls bzw. der persönlichen
  und betrieblichen Voraussetzungen führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, Rücknahme
  möglich
• Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 108 SGB III, sofern materiell-rechtliche
  Voraussetzungen für die Gewährung von Kug nicht vorlagen und Arbeitgeber dies vorsätzlich
  oder grob fahrlässig verursacht hat – Anspruch ist auf Kug beschränkt
• Arbeitgeber wird nach § 330 Abs. 3 S. 2 SGB III als Anspruchsberechtigter fingiert, so dass
  Erstattungsanspruch ihm gegenüber besteht
• Weitergehender Schadensersatzanspruch nach § 321 Nr. 3 SGB III, wenn Arbeitgeber seine
  Pflichten verletzt hat, leichte Fahrlässigkeit des Arbeitgebers genügt

                                                                                                                                                                                          20die
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Rechtliche Konsequenzen

Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten
                                                         Strafrechtliche Folgen

Unrichtige Angaben oder Änderungen nicht mitgeteilt
   Strafbarkeit: Betrug gem. § 263 StGB oder Subventionsbetrug gem. § 264 StGB (noch
    ungeklärt)
   Betrug erfordert zumindest bedingten Vorsatz, für Subventionsbetrug genügt Leichtfertigkeit
   Keine Bestrafung wegen Subventionsbetrugs, wenn Gewährung der Subvention verhindert
    wird (z.B. Korrektur zwischen Anzeige und Erstattung von Kug)
   Ggfs. Strafbarkeit von Arbeitnehmern bei Kenntnis von der Unrichtigkeit der Anzeige des
    Arbeitgebers durch Beihilfehandlung, § 27 StGB

Arbeitsrechtlich unwirksame Einführung von Kurzarbeit
 Strafbarkeit: Vorenthaltung und Veruntreung von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB und
  Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
 Ordnungswidrigkeit: Leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO
 Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgeltes und der Beiträge der
  Sozialversicherung verpflichtet
 Strenge Voraussetzungen an den AG und seine Prüfpflicht, so dass bedingter Vorsatz
  regelmäßig angenommen wird

                                                                                                                                                                                          21die
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Aufmerksamkeit!
Ansprechpartner
Dr. Martin Trayer, LL.M. (Edinburgh)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner

T +49 69 951195-565
F +49 69 951195-507
mtrayer@kpmg-law.com

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