Kurzarbeit - Nachprüfung und nachträgliche Änderungen - Dr. Martin Trayer LL.M. (Edinburgh) BPM Arbeitsrechtstag 23.02.2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kurzarbeit - Nachprüfung und nachträgliche Änderungen Dr. Martin Trayer LL.M. (Edinburgh) BPM Arbeitsrechtstag 23.02.2021
Einleitung Missbrauch von Kug (1/2) 02.04.2020 – Stuttgarter Zeitung 11.04.2020 – DER SPIEGEL Arbeitsagentur warnt vor gefälschter Mail zu Kurzarbeitergeld 01.04.2020 – Legal Tribune Online 23.04.2020 – WirtschaftsWoche 09.04.2020 – Bundesagentur für Arbeit „Die Gefahr des Missbrauchs steigt selbstverständlich“ Hintergrundinformationen zum Kurzarbeitergeld Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf 16.04.2020 – tagesschau.de 03.04.2020 – Weser-Ems Wirtschaft Betrugsversuch 25.03.2020 – beck-community Strafrecht Strafrechtliche Risiken für AG und AN beim 10.04.2020 – Der Standard Missbrauch von Kurzarbeitergeld Betrugsverdacht Finanzminister Blümel ordnet Kontrollen zu Corona-Kurzarbeit an © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,2die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Einleitung Missbrauch von Kug (2/2) Finanzkrise 2008/2009 Coronakrise 2020/2021 rd. 160.000 rd. 745.000 Anzahl Betriebe in Anmeldungen von Kurzarbeit Betrieben für Kurzarbeit rd. 1,5 Mio. rd. 14 Mio. betroffene aktuell betroffene Mitarbeiter Mitarbeiter ! ! 1.500 ? rd. 8 Mrd. EUR Verdachtsfälle Auszahlungen Kurzarbeitergelder für Kurzarbeitergeld Verdachtsfälle und kostete die 850 Coronakrise noch nicht abschätzbar Ermittlungsverfahren noch vergangene Krise Ermittlungsverfahren nicht abschätzbar © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,3die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Inhalt 1 Nachprüfung 2 Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen 3 Rechtliche Konsequenzen
Nachprüfung Ablauf des Kug-Verfahrens (1/2) — Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. — Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Anerkennungs- verfahren — Anzeige erfolgt schriftlich, wobei Übermittlung des unterschriebenen Formulars per E-Mail oder Telefax genügt (Formular Kug 101). — Der Arbeitgeber hat für den jeweiligen Monat einen Leistungsantrag zu stellen, der sich aus dem Formularantrag (Formular Kug 107) und der Abrechnungsliste (Formular Kug 108) zusammensetzt. — Der Leistungsantrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, Leistungs- verfahren sonst ist der Erhalt von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird. — Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben. — In der Regel innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugs werden die abgerechneten Kug-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Abschluss- — Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt prüfung wird. © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,5die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung Ablauf des Kug-Verfahrens (2/2) Bundesagentur für Arbeit (Merkblatt Kurzarbeitergeld 8a): „Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben. In der Regel innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugs werden die abgerechneten Kug-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für diese Abschlussprüfung werden von der AA ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. Die vollständige Übersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwändige Rückfragen und sichert eine zügige Bearbeitung. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalls gewährleistet.“ © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,6die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung Voraussetzungen für Kug (1/2) Für den Anspruch muss Das sozialversicherungspflichtige mindestens ein Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sozialversicherungspflichtiger Betriebliche Persönliche oder durch einen Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Voraussetzung Voraussetzungen aufgelöst sein. tätig sein. §§ 95 ff. SGB III Die Kurzarbeit kann nicht vom Erheblicher Wirksame Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage 1. Unabwendbares Ereignis Arbeitsausfall Vereinbarung angeordnet werden (BAG Urt. v. 2. Vorübergehender Arbeitsfall 18.11.2015 – 5 AZR 491/14). 3. Unvermeidbarkeit 4. Schwellenwerte © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,7die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung Voraussetzungen für Kug (2/2) Voraussetzung Mögliche Fehler Kug wird nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag 1 Persönliche Voraussetzungen weiterhin ausbezahlt Wirksame Vereinbarungen über die Einführung von 2 Rechtliche Voraussetzungen Kurzarbeit liegen nicht vor Arbeitsausfall nicht belegbar, bloße Marktfolge, Schwellenwerte werden unterschritten, nicht mind. 10% der 3 Unabwendbares Ereignis Arbeitnehmer sind von einem Verlust von mindestens 10% ihres kalendermonatlichen Gehalts betroffen Anordnung von Überstunden, Neueinstellungen, 4 Vorübergehender / unvermeidbarer Arbeitsausfall Kündigungen, Restrukturierungen Urlaubs- und Krankheitszeiten falsch behandelt, 5 Berechnung Kug Berechnungsgrundlagen für Kug falsch gewählt © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,8die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung Dokumentationspflichten (1/2) Was sollte dokumentiert werden? ■ Anzeige-, Antragsdokumente (insb. Leistungsantrag Kug 107, Abrechnungsliste(n) Kug 108) ■ Lohnabrechnungen für den Bezugszeitraum ■ Arbeitszeit aller betroffenen Arbeitnehmer für den Bezugszeitraum (etwa Schichtbücher, Schichtzettel, Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen u.ä.) ■ Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit, nicht nur der Überstunden ■ Erfassung von Urlaub ■ Erfassung von Fehlzeiten ■ Gründe für Arbeitsausfall: Corona-bedingter Arbeitsausfall oder Markttrend? Nicht nur für Gesamtunternehmen! ■ Gründe für Einstellungen / Entlassungen / Restrukturierungen Dokumentation der Voraussetzungen von Kug sollte vorbereitet werden, insbesondere Lohnunterlagen und Arbeitszeitnachweise © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen,9die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachprüfung Dokumentationspflichten (2/2) Bundesagentur für Arbeit: Corona- Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld „Während der Kurzarbeit sind Arbeitszeitnachweise der betroffenen Arbeitnehmer/innen zu führen. Vorlagen dafür gibt es nicht. Zu erfassen ist in Stunden, wann die/der Arbeitnehmer/in tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, Überstunden abgebummelt wurden, andere Fehlzeiten vorlagen und wann Kurzarbeit war. Diese und die Lohnabrechnungen dienen der Prüfung des Anspruchs nach Beendigung der Kurzarbeit.“ 10die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Inhalt 1 Nachprüfung 2 Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen 3 Rechtliche Konsequenzen
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen Übersicht Einstellungen Kündigungen Überstunden Betriebsänderungen Fallbeispiel 1: Fallbeispiel 3: Arbeitgeber plant Einstellung Arbeitgeber plant Entlassung neuer Mitarbeiter oder eines Mitarbeiters oder Erhöhung der Arbeitszeit Verringerung der Arbeitszeit bestehender Mitarbeiter Fallbeispiel 2: Fallbeispiel 4: Nach Ablauf des Arbeitgeber plant Einstellung Bezugszeitraums wird wieder eines Betriebsteils und nimmt im Vollschichtbetrieb Verhandlungen über gearbeitet und es werden Interessenausgleich und Sonderschichten angeordnet Sozialplan auf 12die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen Einstellung von Arbeitnehmern (1/2) Problem: Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls „Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist (…).“ (§ 96 Abs. 1 SGB III) „Das gilt sowohl hinsichtlich der Entstehung wie in Bezug auf das Fortbestehen des Arbeitsausfalls“: Arbeitgeber muss auch während des Bezugs von Kug alles unternehmen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden (BSG, Urt. v. 21.02.1991 Az. 7 RAr 20/90) Neueinstellung nach Einführung der Kurzarbeit birgt Risiko, dass Agentur für Arbeit Merkmal „vermeidbarer Arbeitsausfall“ als nicht mehr gegeben ansieht und damit Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld insgesamt entfallen Folge: Aufhebung des Bescheids nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X, ggf. Erstattungsanspruch nach § 108 Abs. 3 SGB III bzgl. erhaltenem Kug 13die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen Einstellung von Arbeitnehmern (2/2) Auswirkungen Einstellung zulässig? Anspruch auf Kug? - Einstellung weiterhin möglich - Grds. kein Anspruch auf Kug für neu eingestellte - Verweigerung der Zustimmung durch Betriebsrat? Arbeitnehmer, außer bei Vorliegen zwingender Gründe (§ 98 Abs.1 Nr.1b SGB III), z.B. für Fortbestand des - Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit? Unternehmens erforderlicher Spezialist Besteht nicht, siehe aber Arbeitsagentur Celle https://www.arbeitsagentur.de/vor- - Bezugsvoraussetzungen entfallen für vorhandene ort/celle/content/1533739499780 Arbeitnehmer, wenn diese Tätigkeit hätten ausüben können (BSG, Urt. v. 21.02.1991 Az. 7 RAr 20/90) - Arbeitgeber muss tun, was „von einem sorgfältigen Unternehmer an Vorsorgemaßnahmen und ständigen Anpassungsmaßnahmen erwartet werden kann“ (BSG 15.12.2005, B 7 a AL 10/05 R) Dokumentation ■ Dokumentation der künftigen Aufgaben und besonderer Anforderungen an Qualifikation, z.B. in Stellenbeschreibung ■ Kontaktaufnahme mit bzw. Anzeige bei Agentur für Arbeit vor Einstellung 14die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen Entlassung von Arbeitnehmern (1/3) Problem: Persönliche Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen liegen nur vor, solange „das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist“ (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) Nach Ausspruch einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags besteht daher kein Anspruch auf Kug mehr Im Falle einer Kündigungsschutzklage: Ausspruch der Kündigung oder Urteil entscheidend? 15die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen Entlassung von Arbeitnehmern (2/3) Problem: Vorübergehender Arbeitsausfall „Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist (…).“ (§ 96 Abs. 1 SGB III) „Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles ergibt (z. B. Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität des Betriebes), dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer des Kug-Bezuges gegeben sein.“ (2.2.2 Merkblatt 8a BA) „Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, einen Betrieb oder bestimmte Betriebsteile stillzulegen oder eine Betriebsänderung in Form eines erheblichen Personalabbaus (§ 17 KSchG) durchzuführen, entfällt die Grundlage für die Gewährung des Kug, sobald konkrete Umsetzungsschritte, wie z.B. Ausspruch von Kündigungen, Abschluss von Interessenausgleichsvereinbarungen mit endgültigen Namenslisten, erfolgen.“ (Rz. 96.22, Fachliche Weisungen BA) 16die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen Entlassung von Arbeitnehmern (3/3) Auswirkungen Kündigung zulässig? Anspruch auf Kug? - Grundsätzlich bleibt das betriebliche Kündigungsrecht - Anspruch auf Kug erlischt jedenfalls mit Ausspruch der bestehen, Arbeitgeber muss aber später eingetretene, Kündigung bzw. Abschluss des Aufhebungsertrags, weitergehende Gründe für dauerhaften Arbeitsausfall § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III darlegen (BAG, Urt. v. 17.10.1980 - 7 AZR 675/78) - Arbeitnehmer behält aber Anspruch auf Lohn in Höhe - Einführung von Kug indiziert nur vorübergehenden des Kug, auch wenn Bezugsvoraussetzungen entfallen Arbeitsausfall (BAG, Urt. v. 26.06.1997 - 2 AZR 494/96) sind (BAG, Urt. v. 22.04.2009 – 5 AZR 310/08) - Arbeitgeber muss ihm eingeräumte Möglichkeiten der - Bezugsvoraussetzungen für Kug können jedoch auch Kurzarbeit grds. voll ausgeschöpft haben und dennoch bereits früher weggefallen sein bzw. von Beginn an einen Arbeitskräfteüberhang nachweisen können (BAG, fehlen, wenn Arbeitsausfall nicht vorübergehend Urt. v. 23.02.2012 - 2 AZR 548/10) - Einbeziehung von Mitarbeiterin Kurzarbeit in Sozialauswahl? Dokumentation ■ Unternehmerentscheidung bzgl. Wegfall des Arbeitsplatzes sollte dokumentieren, weshalb vorübergehender Arbeitsausfall dauerhaft geworden ist ■ Zeitpunkt der Unternehmerentscheidung sollte dokumentiert werden, ebenso die relevanten Umsetzungsmaßnahmen (da ggf. Wegfall persönliche Voraussetzungen Kug oder Arbeitsausfall nicht mehr vorübergehend) ■ Offenlegung geplanter Kündigungen bzw. Restrukturierungsmaßnahmen gegenüber Bundesagentur für Arbeit 17die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Inhalt 1 Nachprüfung 2 Nachträgliche Änderungen und deren Auswirkungen 3 Rechtliche Konsequenzen
Rechtliche Konsequenzen Übersicht Bundesagentur für Arbeit (Merkblatt Kurzarbeitergeld 8a): „Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach » Nr. 7.2 Satz 1 und » Nr. 7.3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hat der Arbeitgeber oder die von ihm bestellte Person bei Erfüllung dieser Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Kug zu Unrecht geleistet wurde, sind die zu Unrecht gewährten Beträge vom Arbeitgeber zu erstatten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Nachweis im Sinne der » Nr. 7.2 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zur Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.“ 19die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Rechtliche Konsequenzen Rückforderung von Kug Verwaltungsrechtliche Folgen Rückerstattung des vollständigen oder zu viel gezahlten Kug • Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines erheblichen Arbeitsausfalls bzw. der persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, Rücknahme möglich • Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 108 SGB III, sofern materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kug nicht vorlagen und Arbeitgeber dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat – Anspruch ist auf Kug beschränkt • Arbeitgeber wird nach § 330 Abs. 3 S. 2 SGB III als Anspruchsberechtigter fingiert, so dass Erstattungsanspruch ihm gegenüber besteht • Weitergehender Schadensersatzanspruch nach § 321 Nr. 3 SGB III, wenn Arbeitgeber seine Pflichten verletzt hat, leichte Fahrlässigkeit des Arbeitgebers genügt 20die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Rechtliche Konsequenzen Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten Strafrechtliche Folgen Unrichtige Angaben oder Änderungen nicht mitgeteilt Strafbarkeit: Betrug gem. § 263 StGB oder Subventionsbetrug gem. § 264 StGB (noch ungeklärt) Betrug erfordert zumindest bedingten Vorsatz, für Subventionsbetrug genügt Leichtfertigkeit Keine Bestrafung wegen Subventionsbetrugs, wenn Gewährung der Subvention verhindert wird (z.B. Korrektur zwischen Anzeige und Erstattung von Kug) Ggfs. Strafbarkeit von Arbeitnehmern bei Kenntnis von der Unrichtigkeit der Anzeige des Arbeitgebers durch Beihilfehandlung, § 27 StGB Arbeitsrechtlich unwirksame Einführung von Kurzarbeit Strafbarkeit: Vorenthaltung und Veruntreung von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB und Steuerhinterziehung gem. § 370 AO Ordnungswidrigkeit: Leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgeltes und der Beiträge der Sozialversicherung verpflichtet Strenge Voraussetzungen an den AG und seine Prüfpflicht, so dass bedingter Vorsatz regelmäßig angenommen wird 21die © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
Ansprechpartner Dr. Martin Trayer, LL.M. (Edinburgh) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner T +49 69 951195-565 F +49 69 951195-507 mtrayer@kpmg-law.com KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH THE SQUAIRE Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main www.kpmg-law.de © 2021 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Sie können auch lesen