Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus - Baden-Württemberg.de

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Baden-Württemberg.de

          03.06.2021
      CORONA-VERORDNUNG

      Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
      Coronavirus

  Staatsministerium Baden-Württemberg

      Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende
      Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die
      Änderungen treten größtenteils am 7. Juni 2021 in Kraft.

      Aktuelle nderungen der Corona-Verordnung

        nderungen zum 7. Juni 2021
             Regelungen für die Schulen erfolgen künftig überwiegend über die Corona-Verordnung Schule des
             Kultusministeriums.

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Klarstellung, dass bei einem Testerfordernis statt einem Schnelltest auch das Ergebnis eines
             PCR-Tests vorgelegt werden kann.
             Anpassungen zu den bestehenden Regelungen der Öffnungsstufen
             Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 1 (§ 21 Absatz 1):
                   Auch nicht notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und
                   öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen
                   Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und
                   Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis
                   zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
                   Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs
                   oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit
                   bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht
                   zwingend notwendig sind.
                   Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100
                   Teilnehmenden stattfinden.
                   Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können wieder mit
                   bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
                   Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 Schüler*innen möglich. Tanz- und
                   Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern
                   zulässig.
                   Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport darf auch außerhalb von
                   Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden.
                   So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen. Dies gilt jedoch nicht
                   für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die
                   allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Auf weitläufigen Außenanlagen, wie Golf-, Reit-,
                   Tennisplätzen oder Leichtathletikanlagen, können auch mehrere solcher Gruppen getrennt
                   voneinander Sport treiben.
                   Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und
                   Zuschauern erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an
                   Sportlerinnen und Sportler, beim Amateursport mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportler.
                   Auf weitläufigen Freizeitanlagen im Freien, wie beispielsweise Minigolfplätze, Bootsverleihen
                   oder Hochseilgärten dürfen auch mehrere Gruppen von bis zu 20 Personen getrennt
                   voneinander aktiv sein. Voraussetzung ist, dass sich die Gruppen untereinander nicht
                   begegnen und durchmischen.
                   Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 21 Uhr
                   öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch
                   nur im Freien gestattet.
                   Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind
                   so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an
                   unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist.
             Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 2 (§ 21 Absatz 2):
                   Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250
                   Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
                   An Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen können Kurse mit bis zu 20
                   Teilnehmenden in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.

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Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa
                  GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften,
                  wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu
                  250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen
                  möglich.
                  Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs
                  oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit
                  bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
                  Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise
                  Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
                  Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und
                  Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen
                  und Zuschauer und in geschlossen Räumen bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern
                  möglich.
                  Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen
                  oder Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl
                  der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter
                  Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von
                  mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder
                  Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Rauchen ist generell nur außerhalb von
                  geschlossenen Räumen gestattet. (gilt bereits ab 4. Juni 2021)
                  Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie
                  vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport
                  allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Dies gilt
                  jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen. Hier gelten die
                  allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
                  Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 22 Uhr
                  öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch
                  nur im Freien gestattet.
             Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 3 (§ 21 Absatz 3):
                  Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500
                  Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
                  Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
                  rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften,
                  Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500
                  Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen
                  möglich.
                  Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs
                  oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit
                  bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
                  Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung
                  der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in
                  geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.
                  Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell
                  weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.

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Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen
                   dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener
                   Räume gestattet. (gilt bereits ab 4. Juni 2021)
             Neue Regelungen für Stadt- und Landkreise in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf
             aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt (§ 21 Absatz 5):
                   Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der
                   jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Neu: Zusätzlich
                   dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu
                   kommen. So sind beispielsweise Kindergeburtstage im kleinen Kreis wieder möglich.
                   Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen
                   der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder
                   Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.
             Neue Stufe für Stadt- oder Landkreise, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen
             unter 35 liegt (§ 21 Absatz 5a):
                   Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.
                   Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen
                   erlaubt die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
                   Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung
                   von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
                   Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Oper-, und
                   Konzertaufführungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
                   Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien ist mit bis zu 750
                   Besucherinnen und Besuchern gestattet.
                   Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs
                   oder der sozialen Fürsorge dienen, sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und
                   Besuchern gestattet.
                   Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu
                   750 Besucherinnen und Besucher erlaubt.
             Änderungen bei der Testpflicht (§ 21 Absatz 8):
                   Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine
                   Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der
                   nicht älter als 60 Stunden ist.
             Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei
             Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis
             über 100).

      Pressemitteilung vom 3. Juni 2021: Weitere Lockerungen und Erleichterungen ab 7. Juni

        nderungen zum 14. Mai 2021

      Allgemeine nderungen der Corona-Verordnung zum 14.
      Mai 2021

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Die Corona-Verordnung wurde komplett neu gefasst und neu strukturiert. Daher gibt es
             Verschiebungen bei den Paragraphen. So finden sich beispielsweise die Kontaktbeschränkungen
             nicht mehr in § 9, sondern nun in § 10.
             Bei der Maskenpflicht sind auch die Standards KF94 und KF99 mit aufgenommen.
             Aufnahme der Ausnahmeregelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
             des Bundes für vollständig geimpfte und genesene Personen.
                    Die Ausnahmeregelungen für vollständige geimpfte Personen gelten nur, wenn sie keine
                    akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.
             Die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer
             Absonderunspflicht unterliegen und nicht wie bisher für alle Personen, die in den vergangenen 14
             Tagen in Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen. Weiterhin gelten die
             Zutritts- und Teilnahmeverbote für Personen, die typische Symptome einer Corona-Infektion
             aufweisen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, oder die trotz entsprechendem Erfordernis weder
             einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen.
             Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne
             der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen
             Personenzahl hinzu.
             Bei standesamtlichen Trauungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-
             Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl
             hinzu.
             Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
             Ausnahmenverordnung des Bundes sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit.
             Beispielsweise beim 1. Hilfe-Kursen oder im Schul- und Hochschulbetrieb.
             Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen
             sowie Bolzplätze ist mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder
             der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Das gilt nicht für
             Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen – diese sind weiterhin geschlossen
             und dürfen erst in der Öffnungsstufe 2 wieder unter Auflagen öffnen (siehe unten).
             Anfänger-Schwimmkurse sind erlaubt.
             Arbeitsmarkpolitische Maßnahmen und berufliche Fortbildungen dürfen unter den geltenden
             Hygieneauflagen wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen
             Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch
             Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
             Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden.
             Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke
             reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
             Angebote der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
             Handwerksordnung für Abschlussklassen können stattfinden.
             Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor
             abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen) können stattfinden.

      Stu enplan ür     nungsschritte bei sinkenden 7-Tage-
      Inzidenzen unter 100

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Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter
      Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder
      Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem
      Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach
      weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen.

      Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das
      Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai
      die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe
      umsetzen.

      1.          nungsstu e
      Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen
      unter 100 liegt (Bundesnotbremse) und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird,
      gelten folgende Lockerungen:

      Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein
      Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und
      Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder
      digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).

      Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher,
      Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene
      Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive
      Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im
      Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis
      einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-
      Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die
      Maskenpflicht.

             Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie
             Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Dabei ist das
             Abstandsgebot zu beachten.
             Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und
             Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
             Kurse in Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen
             mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und
             Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
             Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist
             das Abstandsgebot zu beachten.
             An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz können Präsenz-
             Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist
             der Zugang zu Lernplätzen möglich.

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Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen
             wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der
             Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
             Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen
             Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
             Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
             Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
             Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern
             unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und
             Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
             Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
             Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem
             Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie)
             Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis
             müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
             Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5
             angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine
             Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein
             Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und
             Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
             Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei
             ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt
             einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei
             Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf-
             oder Genesenennachweis vorlegen.
             Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis
             befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz
             dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die
             regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die
             Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
             Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in
             Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
             Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im
             Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
             Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie
             Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.
             Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist
             wieder möglich.

      2.          nungsstu e
      Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden
      14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.

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Hierbei sind weiterhin die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein
      Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und
      Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder
      digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).

      Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer
      oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche
      begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test
      vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
      Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht
      befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher
      oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.

             An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz können Präsenz-
             Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der
             Zugang zu Lernplätzen möglich.
             Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5
             angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine
             Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein
             Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und
             Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
             Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis
             zu 100 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 250 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das
             Abstandsgebot zu beachten.
             Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen
             Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu
             beachten.
             Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
             Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
             Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und
             geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist
             wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
             Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu
             250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
             In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste
             öffnen.
             Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder
             öffnen.
             Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder
             öffnen.

      3.          nungsstu e
      Wenn nach der 2. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden
      14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.

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Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein
      Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und
      Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder
      digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).

      Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer
      oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 10 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche
      begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test
      vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
      Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht
      befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher
      oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.

             Präsenzveranstaltungen an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sind mit
             bis zu 250 Teilnehmenden möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
             Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis
             zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 500 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das
             Abstandsgebot zu beachten.
             Messen-, Ausstellungen und Kongresse können wieder mit einer Person pro zehn Quadratmeter
             Veranstaltungsfläche stattfinden
             Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
             Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche
             Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.

      Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine
      steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.

      Eine sinkende Tendenz bedeutet, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten
      Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der 7-Tage-Inzidenz des
      ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.

      Eine steigende Tendenz liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten
      Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz
      des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.

      Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50
      Sinkt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf unter
      50 gelten weitere Lockerungen:

             Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen
             Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit.
             Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche ist
             ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine
             Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100
             Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere

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Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind
             nicht erlaubt. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt.
             Soweit nicht anders aufgeführt bleiben die Auflagen der Öffnungsschritte, wie etwa die allgemeine
             Maskenpflicht oder die Testpflicht in den verschiedenen Bereichen, erhalten.
             Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten
             sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen.

      Steigt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über
      50, werden diese Lockerungen zurückgenommen.

      Sie finden die Regelungen zum Stufenplan in § 21 der Corona-Verordnung des Landes .

      Fragen und Antworten zu Selbst- und Schnelltests

      Fragen und Antworten zu Nachweisen für geimpfte und genesene Personen

      Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
      Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung und zur Maskenpflicht

         Bundesregierung: Fragen und Antworten zum novellierten Infektionsschutzgesetz

      Regelungen der Corona-Verordnung au einen Blick
          Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021 (PDF)

                             Corona-Verordnung des Landes in der
                               ab 7. Juni 2021 gültigen Fassung
      Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hiermit durch
      öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des
      Verkündungsgesetzes . Nach Artikel 3 Satz 1 tritt sie am Tag nach dieser Notverkündung in Kraft, mit
      Ausnahme von Artikel 2, der nach Artikel 3 Satz 2 am Montag, den 7. Juni 2021 in Kraft tritt.

      Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
                            Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

                                                         Vom 13. Mai 2021
                                           (in der ab 7. Juni 2021 geltenden Fassung)

      Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli
      2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856)
      geändert worden ist, wird verordnet:

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Teil 1 – Allgemeine Regelungen

                                          Abschnitt 1: Ziele und allgemeine Anforderungen

      § 1 Ziele
      (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum
      Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam
      und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der
      medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.

      (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten
      des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant
      reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen
      und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

      § 2 Allgemeine Abstandsregel
      (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die
      Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.

      (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten
      werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen
      Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst-
      oder Geschäftsbetriebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz
      gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind nach § 10 Absatz 1 zulässige Ansammlungen.

      (3) Die Abstandsregel gilt nicht für die in § 24 Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

      § 3 Medizinische Masken und Atemschutz
      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung das Tragen einer
      medizinischen Maske erforderlich ist, muss diese die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10
      oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; soweit Atemschutz getragen werden muss, muss dieser
      die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95,
      N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen.

      (2) Eine medizinische Maske oder ein Atemschutz muss getragen werden

        1.   bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen,
             Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen,
             an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in
             Bahnhofs- und Flughafengebäuden,

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2.    in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; § 10
              Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,
        3.    bei Veranstaltungen im Sinne des § 11 Absätze 2 und 3,
        4.    in Betrieben und Einrichtungen zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen im Sinne des § 17
              Absatz 1 Nummer 7,
        5.    in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der
              Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
        6.    in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften
              und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich
              zugeordneten Parkflächen,
        7.    in Einrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2, in Freizeitparks sowie sonstigen
              Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 18,
        8.    in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 10 und in
              Vergnügungsstätten im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 13 bei der Bedienung von Gästen, bei
              der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
        9.    in Beherbergungsbetrieben und sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 11
              bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis
              zum Betreten der zugewiesenen Unterkunft,
        10.   in Bädern und an Badeseen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 17 nach Maßgabe der Corona-
              Verordnung Bäder und Saunen vom 21. Mai 2021 (GBl. S. 467),
        11.   beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den
              theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich
              unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
        12.   innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c
              Straßengesetz,
        13.   in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,
        14.   bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,
        15.   bei Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absatz 1 und 2,
        16.   in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der
              verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon
              unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 24
              Absatz 1 Nummer 1,
        17.   in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
              Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege,
              Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten,
        18.   bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts,
        19.   in Wahlgebäuden bei Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von § 12 und
        20.   in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genannten geschlossenen Räumen, die für die
              Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.

      (3) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht

        1.    für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
        2.    für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske
              oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich

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oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel
              durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
        3.    in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand
              von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn
              gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14,
        4.    in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 4, 5, 13, 14 und 20,
              sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,
        5.    beim Konsum von Lebensmitteln,
        6.    wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,
        7.    bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 12 und 20 sowie
              in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 16 und
              von Hochschulen,
        8.    in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 13 und 20 bei Veranstaltungen im Sinne
              des § 11 Absatz 5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176
              Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,
        9.    bei Veranstaltungen und in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern
              3, 7 und 12 beim Aufenthalt im Freien, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen
              sicher eingehalten werden kann,
        10.   in Horten, soweit dort nicht ausschließlich schulpflichtige Kinder betreut werden, in
              Kindertageseinrichtungen sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrichtungen
              besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit
              den Kindern Kontakt haben,
        11.   beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der
              Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz; dies gilt auch im
              Bereich von Kultureinrichtungen und -veranstaltungen, oder
        12.   beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.

                                                Abschnitt 2: Besondere Anforderungen

      § 4 Hygienean orderungen
      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen
      Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen
      mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

        1.    die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung
              von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2
              ermöglicht wird,
        2.    die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen
              dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
        3.    die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt
              werden,
        4.    die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund
              genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,

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5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
        6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren
           Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen oder
           Handdesinfektionsmittel,
        7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
        8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht,
           eine medizinische Maske oder einen Atemschutz zu tragen, Abstandsregelungen und
           Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit
           bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den
           Sanitäranlagen.

      (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des
      Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der
      Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

      § 5 Schnelltests, geimp te und genesene Personen
      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller
      negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1
      Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2
      Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen
      zur Verhinderung der Verbreitung von CO-VID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
      – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen
      des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV. Die Anforderungen von Satz 1 erfüllen auch
      Testnachweise von Testungen durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR
      oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), sofern der Befundzeitpunkt nicht länger
      als 24 Stunden zurückliegt und die übrigen Anforderungen von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erfüllt
      werden. In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und
      Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.

      (2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen
      Regelungen gelten alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die
      einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 SchAusnahmV vorweisen können.

      (3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung
      erlassenen Regelungen gelten alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nummer 1
      SchAusnahmV, die über einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 SchAusnahmV verfügen.

      § 6 Hygienekonzepte
      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept
      zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die
      Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere
      darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.

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(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen
      und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von
      Hygieneplänen nach dem IfSG bleiben unberührt.

      § 7 Datenverarbeitung
      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf
      diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von
      Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder
      Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der
      Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der
      Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG
      erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits
      vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt.

      (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach
      Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder
      der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

      (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung
      Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

      (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht
      lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange
      sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur
      Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das
      Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung
      der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die
      Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur
      Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der
      digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in
      Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist
      alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

      § 8 Zutritts- und Teilnahmeverbot
      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu
      bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies
      Personen,

        1.   die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
        2.   die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu
             auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,
        3.   die entgegen § 3 Absatz 2 oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe c,
             Nummer 8 oder 9 IfSG weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, oder

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4.   die entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 17 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 2, § 21
             Absatz 8, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 3 Buchstabe b IfSG in Verbindung mit § 3
             Absatz 1 SchAusnahmV, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1
             SchAusnahmV oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1
             SchAusnahmV weder einen Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis im Sinne des § 5
             vorlegen.

      (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein
      Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die
      Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

      § 9 Arbeitsschutz
      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen
      Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin
      oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

        1.   die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am
             Arbeitsplatz zu minimieren,
        2.   Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die
             durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,
        3.   die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder
             zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu
             desinfizieren,
        4.   Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit
             COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder
             ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen
             nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt
             werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden
             kann.

      (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 4 nur für den
      Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und
      verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind
      zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese
      Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine
      Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

                                 Abschnitt 3: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen

      § 10 Ansammlungen, private Zusammenkün te und private Veranstaltungen
      (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet

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1.   mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
        2.   von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf
             Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei
             nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen
             bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person
             treffen.

      Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Geimpfte oder genesene Personen im Sinne
      des § 5 Absätze 2 und 3 einschließlich deren haushaltsangehöriger Kinder bis zur Vollendung des 14.
      Lebensjahres zählen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht mit und bleiben als Haushalt
      unberücksichtigt.

      (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder
      Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

      § 11 Sonstige Veranstaltungen
      (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein
      Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7
      durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Beim Abhalten der Veranstaltung
      sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten.

      (2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind:

        1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
           rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen
           und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst,
        2. standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als zehn Personen; Kinder der
           Eheschließenden sowie geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3
           zählen hierbei nicht mit,
        3. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie
           Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in der Corona-Verordnung Schule etwas
           Abweichendes geregelt ist,
        4. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 15 Absatz 3,
        5. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 SGB VIII, der Frühen
           Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, sowie im Bereich
           der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14,
           27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,
        6. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des
           Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,
        7. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen
           Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen,
        8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und
           der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach §
           2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz,

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9.  die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden
            ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des §
            5 der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und
        10. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.

      Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilnehmerzahl geregelt ist, sind höchstens 100
      Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte
      und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

      (3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig:

        1.   Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 13 und die für die Parlaments-
             und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für
             Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für
             Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und
             Einwohnerversammlungen,
        2.   fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere
             staatliche Prüfungen; der Veranstalter kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von der
             Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 abhängig machen, und
        3.   Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese ohne Zuschauer stattfinden.

      (4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach §
      10 Absatz 1 zulässig ist.

      (5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der
      öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu
      dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen
      Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung
      einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von
      Planfeststellungsverfahren.

      (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis
      mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines
      Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt
      teilnimmt.

      § 12 Wahlen und Abstimmungen
      (1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei
      Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des
      Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 6. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung
      umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch
      alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des
      Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind.

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