SATZUNG MIT ERLÄUTERUNGEN - Ausgabe Januar 2021 - Ärzteversorgung ...

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SATZUNG
MIT ERLÄUTERUNGEN
Ausgabe Januar 2021
INHALTSVERZEICHNIS

1       Rechtsgrundlage                                         6

2       Kreis der Mitglieder                                    6
 2.1 Teilnahme auf der Basis der Pflichtmitgliedschaft           6
 2.2 Überleitung der Beiträge von anderen
		Versorgungswerken                                              6
 2.3 Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft                     7
 2.4 Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft                     7
 2.5 Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft                   8

3       Die Leistungen                                          8
        3.1 Altersrente                                          8
        3.2 Berufsunfähigkeitsrente                             12
        3.3 Hinterbliebenenrenten                               14
        3.4 Proratisierung                                      15
        3.5 Rehabilitationsmaßnahmen                            16
        3.6 Sterbegeld                                          16
        Exkurs: Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
        Rentenversicherung                                      17

4       Versorgungsabgaben                                      17
  4.1        für selbstständige Mitglieder                      18
  4.2        für angestellte Mitglieder		                       19
  4.3        für arbeitslose Mitglieder                         22
  4.4        während der Mutterschutzfrist und bei Elternzeit   22
  4.5        für Beamte auf Zeit, Widerruf oder Probe           23
  4.6        für Mitglieder, die Pflegepersonen sind oder
		           Pflegeunterstützungsgeld beziehen                  23
  4.7        Versorgungsabgaben für gesetzlich versicherte
		           Mitglieder, die Krankengeld beziehen               24
  4.8        für freiwillige Mitglieder                         24
5      Höherversicherung                                 25
  5.1      Weitgehende Gestaltungsfreiheit               25
  5.2      Berechnung des Erhöhungsbetrages              25
  5.3      Der weitere Leistungsumfang und die Vorzüge
		         der Höherversicherung                         27

6      Abgabenfreie Mitgliedschaft und
       abgabenfreie Anwartschaft                         27

7      Nachversicherung                                  28

8      Überleitung der Beiträge an andere
       Versorgungswerke                                  29

9      Besteuerung der Renten und steuerliche
       Abzugsfähigkeit der Versorgungsabgaben            29
 9.1 Besteuerung der Renten                              29
 9.2 Steuerliche Abzugsfähigkeit der
		Versorgungsabgaben                                     30

10     Beratung und Information der Mitglieder           30

       Satzung in der Fassung ab 29. Januar 2021         31
DIE ÄRZTEVERSORGUNG
WESTFALEN-LIPPE BESTEHT
SEIT DEM 01.04.1960

SIE GEWÄHRT IM ALTER UND BEI
BERUFSUNFÄHIGKEIT DEM MIT-
GLIED BZW. NACH DESSEN TOD
DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN
EINEN RECHTSANSPRUCH AUF
VERSORGUNGSLEISTUNGEN
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

1.0    RECHTSGRUNDLAGE                     die     wichtigsten    Satzungsbestim-
                                           mungen erläutern. Der Satzungstext
Gesetzliche Grundlage ist das Heil-        selbst ist anschließend abgedruckt.
berufsgesetz (HeilBerG) des Landes
Nord­rhein-Westfalen vom 09.05.2000
(GV . NRW . 2000 S. 403), in der je-       2.0   KREIS DER MITGLIEDER
weils geltenden Fassung.
In § 6 a Abs. 1 dieses Gesetzes heißt      2.1   Teilnahme auf der Basis
es:                                              der Pflichtmitgliedschaft
    „Die Kammern haben durch
    be­
      sondere Satzung mit Ge-              Die Ärzteversorgung ist eine Einrich-
    nehmigung der in § 3 Abs. 1            tung eigener Art, die vollkommen
    Versicherungsaufsichtsgesetz           selbstständig neben den gesetzli-
    Nordrhein-Westfalen       bestimm-     chen Rentenversicherungssystemen
    ten    Aufsichtsbehörde      Versor-   angesiedelt ist. Alle Ärztinnen und
    gungseinrichtungen       für     die   Ärzte, die im Bereich der Ärztekam-
    Kammerangehörigen und ihre             mer Westfalen-Lippe eine ärztliche
    Familienmitglieder zu schaffen.“       Tätigkeit aufnehmen, gehören der
                                           Versorgungseinrichtung als Pflicht-
Die Versorgungseinrichtung ist für
                                           mitglieder an (§ 6 Abs. 1). Einer be-
den Bereich der Pflichtteilnahme
                                           sonderen Erklärung zur Begründung
ihrer Mitglieder dem Umfang nach
                                           der Pflichtmitgliedschaft bedarf es
eine Grundversorgung. Wer über
                                           nicht.
die Grundver­  sor­gung hinaus eine
Verbes­ serung seiner Versorgung er-
reichen möchte, dem steht die Mög-         2.2   Überleitung der Beiträge
lichkeit der Teilnahme an der Höher-             von anderen Versorgungs-
versicherung offen (siehe Ziffer 5.0).           werken
Allerdings ist die Teilnahme an der
Höherversicherung      erst   möglich,     Falls vor Aufnahme einer berufli-
wenn in der Grundversorgung alle           chen Tätigkeit im Bereich der Ärz-
Bei­tragsmöglichkeiten    ausgeschöpft     tekammer Westfalen-Lippe bereits
sind.                                      eine Mitglied­schaft in einem Ver-
Die Ärzteversorgung unterliegt als         sorgungswerk einer anderen Lan-
Einrichtung der Ärztekammer West-          desärztekammer bestand und dort
falen-Lippe der Selbstverwaltung des       nicht mehr als 96 Beitragsmonate
Berufs­standes. Die Zuständigkeiten        zurückgelegt sind, können auf An-
der ärztlichen Selbstverwaltungsor-        trag innerhalb von sechs Monaten
gane sind durch die Satzung im Ein-        nach Aufnahme der ärztlichen Tä-
zelnen geregelt.                           tigkeit im Bereich der Ärztekammer
Nachstehende Ausführungen sollen           Westfalen-Lippe die an das bisher

6
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

zuständige Versorgungswerk geleis-        b)    diejenigen, die zum Zeitpunkt
teten Versorgungsabgaben zur Ärzte-             des Erwerbs der Mitgliedschaft
versorgung Westfalen-Lippe überge-              die für sie nach § 9 Abs. 1 maß-
leitet werden (§ 18). Das Mitglied wird         gebliche Regelaltersgrenze be-
dann so gestellt, als wäre es zu Be-            reits vollendet haben (§ 6 Abs. 2
ginn der Mitgliedschaft in dem ande-            Nr. 1).
ren Ver­sor­gungswerk bereits Mitglied    c)    Personen, die bei Mitglied-
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe             schaftsbeginn       berufsunfähig
gewesen. Die übergeleiteten Versor-             im Sinne von § 10 Abs. 2 sind
gungsabgaben werden so behandelt,               (§ 6 Abs. 2 Nr. 3). Endet die Be-
als seien sie von Beginn an nicht an            rufsunfähigkeit und wird eine
die bisher zuständige Versorgungs-              ärztliche Tätigkeit ausgeübt,
einrichtung, sondern an die Ärzte-              besteht     Pflichtmitgliedschaft.
versorgung Westfalen-Lippe gezahlt
worden. Hat das Mitglied beim Wech-
sel des Kammerbereiches bereits           2.4   Befreiung von der Pflicht-
das 50. Lebensjahr vollendet oder               mitgliedschaft
hat es bereits für mehr als 96 Mona-
te Beiträ­
         ge in dem Versorgungswerk        Eine Befreiung von der Pflichtmit-
der bis­her zuständigen Ärztekammer       gliedschaft in der Ärzteversorgung
ein­gezahlt, so ist eine Überleitung      Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 4
nicht mehr möglich. Es empfiehlt          der Satzung ist auf Antrag möglich,
sich eine Vergleichsberechnung, da        a)    wenn das Mitglied aufgrund
die Beiträge nach dem Satzungsrecht             eines       Anstellungs-  oder
des neuen Versorgungswerkes ver-                Dienstvertrages Anspruch auf
rentet werden.                                  Ruhegehalt und Hinterbliebe-
                                                nenversorgung hat und des-
2.3   Ausnahmen von der                         halb von der gesetzlichen Ren-
      Pflichtmitglied­schaft                    tenversicherung befreit wurde
                                                (§ 6 Abs. 4 Nr. 1),
Ausgenommen von der Pflicht­
                           mit­           b)    wenn ein Mitglied zum Beam-
gliedschaft sind u. a.:                         ten auf Zeit, auf Probe oder auf
a)    alle auf Lebenszeit beamteten             Widerruf oder zum Sanitätsof-
      Ärztinnen und Ärzte sowie Sa-             fizier auf Zeit ernannt wird (§ 6
      nitätsoffiziere, die Berufssol-           Abs. 4 Nr. 2).
      daten sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 2).      Die gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2
      Für diesen Personenkreis ist        befreiten Mitglieder können die
      jedoch die freiwillige Mitglied-    Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen
      schaft gemäß § 7 Abs. 1 der         (§ 7 Abs. 1), wenn sie diese Erklärung
      Satzung möglich.                    innerhalb von sechs Monaten nach
                                          dem Befreiungstermin gegenüber

                                                                                7
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

dem Versorgungswerk abgeben.               die Mitgliedschaft freiwillig fortset-
                                           zen (§ 7 Abs. 2). Die Erklärung über
2.5   Ausscheiden aus der                  die Fortsetzung der freiwilligen Mit-
                                           gliedschaft muss innerhalb einer
      Pflichtmitgliedschaft
                                           Frist von sechs Monaten, beginnend
                                           mit dem Zeitpunkt des Ausschei-
Das Ausscheiden aus der Pflicht-
                                           dens, erfolgen.
mitgliedschaft ist im § 6 Abs. 3 der
Satzung geregelt. Danach scheiden
Mitglieder aus der Versorgungsein-
richtung aus,                              3.0   DIE LEISTUNGEN
a)    wenn die Zugehörigkeit zur           Die Leistungen der Ärzteversorgung
      Ärztekammer        Westfalen-Lip-    Westfalen-Lippe beruhen auf einem
      pe nicht mehr gegeben ist,           beitragsgerechten     Rentensystem,
      z. B. durch Verzug aus dem           d. h. die zu erwartenden Rentenleis-
      Kammerbereich (§ 6 Abs. 3 Nr.        tungen sind von der Höhe der wäh-
      1),                                  rend der Mitgliedschaft eingezahlten
b)    bei Übernahme in das Beam-           Versorgungsabgaben abhängig.
      tenverhältnis auf Lebenszeit
      sowie bei Ernennung zum Be-          Beweis für die Leistungsfähigkeit
      rufssoldaten (§ 6 Abs. 3 Nr. 2),     der Ärzteversorgung ist die Ent-
c)    bei Einstellung der ärztlichen       wicklung der Rentenanwartschaf-
      Tätigkeit. Eine zusammenhän-         ten. Diese sind im Zeitraum von
      gende Unterbrechung der Be-          1970 bis 2021 von einem Ausgangs-
      rufstätigkeit von weniger als        wert von 100 auf über 700 gestiegen,
      sechs Monaten Dauer führt            während die Preissteigerungsrate
      allerdings nicht zum Ausschei-       lediglich eine Steigerung auf etwa
      den aus der Versorgungsein-          das Dreieinhalbfache aufwies. Die
      richtung. Wird die ärztliche         allgemeine         Rentenbemessungs-
      Tätigkeit infolge von Arbeits-       grundlage betrug im Jahr 1970
      losigkeit,      Inanspruchnahme      6.943 Euro und wurde für das Jahr
      der Elternzeit oder Gewährung        2021 auf 48.724 Euro festgesetzt.
      einer      Berufsunfähigkeitsrente   Die laufenden Renten werden im
      unterbrochen, so endet auch          Jahr 2021, bezogen auf den gleichen
      dann die Mitgliedschaft nicht,       Zeitraum, ihren Ausgangswert mehr
      wenn die dadurch bedingte Ar-        als vervierfacht haben.
      beitsunterbrechung länger als
      sechs Monate dauert (§ 6 Abs.        3.1   Altersrente
      3 Nr. 3).
Die gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung           3.1.1 Regelaltersrente Anspruch auf
ausgeschiedenen Mitglieder können          lebenslange Altersrente erwirbt das

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ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

Mitglied auf Antrag mit Erreichen        boren sind, können die Altersren-
der Regelaltersgrenze. Mitglieder,       te bereits mit dem Erreichen des
die vor dem 01.01.1949 geboren           60. Lebensjahres beantragen. Für
sind, erreichen die Regelaltersgren-     Mitglieder, die nach dem 31.12.1948
ze mit Vollendung des 65. Lebens-        geboren sind, ist die Altersgren-
jahres. Für Mitglieder, die nach dem     ze, die erreicht sein muss, um die
31.12.1948 geboren sind, ist die Re-     vorgezogene Altersrente beantra-
gelaltersgrenze wie folgt festgelegt:    gen zu können, wie folgt festgelegt:

  Für den    erfolgt    auf Vollendung     Für den    erfolgt    auf Vollendung
 Geburts-     eine       eines Lebens-    Geburts-     eine       eines Lebens-
 jahrgang   Anhebung       alters von     jahrgang   Anhebung       alters von
               um        (Regelalters-                  um
                            grenze)
                        65 Jahre und                             60 Jahre und
   1949     2 Monate                        1949     2 Monate
                        2 Monate                                 2 Monate
                        65 Jahre und                             60 Jahre und
   1950     4 Monate                        1950     4 Monate
                        4 Monate                                 4 Monate
                        65 Jahre und                             60 Jahre und
   1951     6 Monate                        1951     6 Monate
                        6 Monate                                 6 Monate
                        65 Jahre und                             60 Jahre und
   1952     8 Monate                        1952     8 Monate
                        8 Monate                                 8 Monate
                        65 Jahre und                             60 Jahre und
   1953     10 Monate                       1953     10 Monate
                        10 Monate                                10 Monate
   1954     12 Monate   66 Jahre            1954     12 Monate   61 Jahre
                        66 Jahre und                             61 Jahre und
   1955     14 Monate                       1955     14 Monate
                        2 Monate                                 2 Monate
                        66 Jahre und                             61 Jahre und
   1956     16 Monate                       1956     16 Monate
                        4 Monate                                 4 Monate
                        66 Jahre und                             61 Jahre und
   1957     18 Monate                       1957     18 Monate
                        6 Monate                                 6 Monate
                        66 Jahre und                             61 Jahre und
   1958     20 Monate                       1958     20 Monate
                        8 Monate                                 8 Monate
                        66 Jahre und                             61 Jahre und
   1959     22 Monate                       1959     22 Monate
                        10 Monate                                10 Monate
  ab 1960   24 Monate   67 Jahre           ab 1960   24 Monate   62 Jahre

Der Rentenanspruch ist unabhängig        Auch während des Bezuges einer
davon, ob der ärztliche Beruf noch       vorgezogenen Altersrente kann die
ausgeübt wird oder nicht.                ärztliche Tätigkeit weiterhin ohne
                                         Einschränkungen ausgeübt werden.
3.1.2 Vorgezogene Altersrente Mit-       Der Antrag auf vorgezogene Alters-
glieder, die vor dem 01.01.1949 ge-      rente muss allerdings spätestens in

                                                                                  9
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

dem Monat vor dem gewünschten                 Zur Regelaltersrente und vorgezoge-
Rentenbeginn bei der Ärzteversor-             nen Altersrente zwei Beispiele:
gung eingehen.
                                                                         BEISPIEL 1
Getreu dem beitragsgerechten Leis-
                                               Geburtsdatum des
tungsprinzip kann jedoch nicht er-
                                               Mitglieds                 16.12.1957
wartet werden, dass die vorgezogene
Altersrente in gleicher Höhe ausfällt,         Erreichen der Regelal-   66 Jahre
als würde diese erst ab der Regelal-           tersgrenze                  und
                                                                        6 Monate
tersgrenze bezogen.
                                               Beginn der Zahlung der
Vielmehr wird ein nach versiche-
                                               Regelaltersrente          01.07.2024
rungsmathematischen Grundsätzen
errechneter Abschlag in Höhe von
0,4 Prozent für jeden Monat vorge-                                       BEISPIEL 2
nommen, der bis zum Beginn der                 Geburtsdatum des
Regel­altersrente fehlt. Der Abschlag          Mitglieds                 16.12.1957
erfolgt von dem Rentenwert, der sich
                                               Erreichen der Regelal-     66 Jahre
zum Zeit­  punkt der Inanspruchnah-            tersgrenze                   und
me der vor­    gezogenen Altersrente                                     6 Monate
ergibt.                                                                 (01.07.2024)
Der Beginn der vorgezogenen Al-                vorgezogene Altersren-
tersrente muss nicht mit der jewei-            te zum 65. Lebensjahr     01.01.2023
ligen Vollendung eines Lebensjahres            Vorziehen der Alters-      7,2 %
erfolgen. Auch die zwischenzeitliche           rente um 18 Monate
Beantragung ist möglich. Falls der             vers. - math. Abschlag   (18 Mon. *
vorzeitige Bezug der Altersrente er-                                      0,4 %)
wogen wird, nimmt die Geschäfts-
stelle der Versorgungseinrichtung
auf Wunsch eine Berechnung des                3.1.3 Hinausgeschobene Altersrente
zu erwartenden Rentenbetrages vor.            Daneben besteht für jedes Mit-
Der       versicherungsmathematische          glied die Möglichkeit, die Alters-
Abschlag beträgt wie folgt:                   rente zu einem späteren Zeitpunkt
                                              als zum Beginn der Regelalters-
                          Abschlag in v. H.   rente zu erhalten. Mitglieder, die
 bei 1 Jahr vorziehen                   4,8   vor dem 01.01.1949 geboren sind,
                                              können den Beginn der Zahlung der
 bei 2 Jahren vorziehen                 9,6
                                              Regel­ altersrente längstens bis zum
 bei 3 Jahren vorziehen                14,4   68. Lebensjahr hinausschieben. Für
 bei 4 Jahren vorziehen                19,2   Mit­glieder, die nach dem 31.12.1948
                                              geboren sind, wird das Lebensalter,
 bei 5 Jahren vorziehen                24,0
                                              bis zu dem der Beginn der Zahlung

10
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

der Regel­altersrente hinausgescho-         3.1.4 Kinderzuschuss zur Altersrente
ben werden kann, wie folgt festgelegt:      Die Altersrente erhöht sich für jedes
  Für den     erfolgt    auf Vollendung     berechtigte Kind um einen Kinderzu-
 Geburts-   eine Anhe-    eines Lebens-     schuss (§ 17) in Höhe von 10 Prozent
 jahrgang    bung um        alters von      dieser Rente. Der Kinderzuschuss
                                            wird ohne Ein­schränkung bis zur Voll-
                                            endung des 18. Lebensjahres und bis
                         68 Jahre und       zur Voll­ endung des 27. Lebensjahres
   1949     2 Monate
                         2 Monate
                                            für das­jenige Kind gewährt,
                         68 Jahre und
   1950     4 Monate
                         4 Monate           a. das sich in einer Schul- oder Be-
                         68 Jahre und          rufsausbildung befindet oder
   1951     6 Monate
                         6 Monate
                                            b. ein freiwilliges soziales oder ein
                         68 Jahre und
   1952     8 Monate
                         8 Monate
                                               freiwilliges ökologisches Jahr leis-
                                               tet oder
                         68 Jahre und
   1953     10 Monate
                         10 Monate          c. Bundesfreiwilligendienst nach dem
   1954     12 Monate    69 Jahre              Gesetz über den Bundesfreiwilli-
   1955     14 Monate
                         69 Jahre und          gendienst leistet oder
                         2 Monate
                                            d. das nach Vollendung des 18. Le-
                         69 Jahre und
   1956     16 Monate
                         4 Monate              bensjahres infolge körperlicher oder
                         69 Jahre und
                                               geistiger Gebrechen außer­stande
   1957     18 Monate                          ist, sich selbst zu unterhalten.
                         6 Monate

   1958     20 Monate
                         69 Jahre und       Der Kinderzuschuss wird auch wäh-
                         8 Monate
                                            rend einer Übergangszeit von maxi-
                         69 Jahre und       mal vier Kalendermonaten zwischen
   1959     22 Monate
                         10 Monate
                                            zwei Ausbildungsabschnitten oder
  ab 1960   24 Monate    70 Jahre
                                            zwischen einem Ausbildungsabschnitt
Allerdings ist das Mit­   glied nicht       und der Ableistung des gesetzlichen
berechtigt, während der Zeit des            Wehr- oder Zivildienstes oder eines
Hinausschiebens      der     Altersren-     freiwilligen Dienstes wie dem ökologi-
te Ver­ sorgungsabgaben zu leisten.         schen oder sozialen Jahr geleistet.
Für jeden Monat der späteren In­    an­­­   Bei Unterbrechung oder Verzögerung
spruch­nahme der Alters­   rente wird       der Berufs­aus­bildung durch Ableis­
ein      versicherungsmathe­matischer       tung des Pflichtwehrdienstes bzw.
Zuschlag in Höhe von 0,55 Prozent           des Zivildienstes wird der Kinderzu-
pro Monat auf die Rente, die es mit         schuss für eine entsprechende Zeit
dem Erreichen der Regel­         al­
                                   ters­    über das 27. Lebensjahr hinaus ge­
grenze erhalten hätte, gewährt.             währt (§ 17 Abs. 2). Dies geschieht
                                            vor allem deshalb, weil die Zahlung
                                            des Kinderzuschusses während des

                                                                                11
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

Pflichtwehrdienstes bzw. des Zivil-         vorzuheben ist die Tatsache, dass im
dienstes ausgesetzt wird.                   Gegen­   satz zur gesetzlichen Renten-
                                            versicherung für den Erwerb der An-
3.2   Berufsunfähigkeitsrente               wartschaft auf Berufsunfähigkeits-
                                            rente keine Wartezeit zu erfüllen
3.2.1 Allgemeines zur Berufsunfähig-        ist; die Anwartschaft wird vielmehr
keitsrente Einen besonderen Raum            be­ reits mit der Zahlung der Versor-
im Leistungskatalog nimmt die Be-           gungsabgabe für nur einen Monat
rufsunfähigkeitsrente ein. Ausgehend        erworben. Sollte Berufsunfähigkeit
von dem Gedanken, dass vor allem            jedoch bei Beginn der Mitgliedschaft
jüngere Ärztinnen und Ärzte meistens        vorliegen, besteht kein Anspruch auf
noch nicht in der Lage sind, neben          Berufsunfähigkeitsrente (vgl. Erläu-
ihrer Mitgliedschaft zur Ärzteversor-       terung unter 2.3).
gung weitere Vorsorgemaß­nahmen
größeren Umfangs zu treffen, erhielt        3.2.3 Definition des Berufsunfähig-
das Leistungsrecht für vorzeitige           keitsbegriffs In § 10 Abs. 1 der Sat-
Versor­gungsfälle        (Berufsunfähig-    zung ist eine Definition getroffen,
keit, Tod) besonderes Ge­    wicht. Falls   wann der Versorgungsfall der Be-
ein Mitglied bereits in jüngeren Jah-       rufsunfähigkeit eintritt. Der Versor-
ren aus gesundheitlichen Gründen            gungsfall ist einge­treten, wenn
gezwungen sein sollte, die ärztliche        –    die Berufsunfähigkeit auf Dau-
Tätigkeit auf Dauer oder vorüberge-              er oder vorübergehend be-
hend einstellen zu müssen, kann es               steht,
mit einer Rente rechnen, die in ihrer       –    die gesamte ärztliche Tätig-
Höhe optimal ausgestattet ist. Denn              keit eingestellt und
das berufsunfähige Mitglied wird so
gestellt, als hätte es bereits Versor­      –    der Antrag auf Gewährung ei-
gungsab­  gaben bis zum 60. Lebens-              ner      Berufsunfähigkeitsrente
jahr (bzw. bei Versorgungsfällen, die            gestellt worden ist.
nach dem 31.12.2018 eintreten, bis          Sind diese drei Voraussetzungen er-
zum 62. Lebensjahr) entrichtet. Zu-         füllt, so gilt der Versorgungsfall der
dem ist sichergestellt, dass bei wie-       Berufsunfähigkeit als eingetreten.
derholter Gewährung einer zeitlich
befristeten      Berufsunfähigkeitsrente    3.2.4 Unterscheidung zwischen dau-
innerhalb von fünf Jahren die Höhe          ernder und vorübergehender Be-
der nachfolgenden Rente nicht nied-         rufsunfähigkeit In der Satzung wird
riger ausfällt als die zuletzt bezogene     zwischen einer dauernden und einer
Berufsunfähigkeitsrente.                    vorübergehenden Berufsunfähigkeit
                                            unterschieden. Die Satzung definiert
3.2.2 Keine Wartezeit für die Berufs-       in § 10 Abs. 3, was unter dauernder
unfähigkeitsrente Besonders her-            und vorüber­   gehender Berufsunfä-

12
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

higkeit zu verstehen ist.                  des Versorgungsfalles. Dabei wird
Berufsunfähigkeit auf Dauer be-            allerdings der Monat des Eintritts des
steht, wenn nach ärztlicher Feststel-      Versorgungsfalles mitgezählt.
lung keine begründete Aussicht be-         Etwaige Gehaltsfortzahlungen durch
steht, dass mit der Wiedererlangung        den Arbeitgeber werden nicht auf
der Berufsfähigkeit vor Ablauf von         die     Berufs­
                                                         unfähigkeitsrente  ange-
drei Jahren gerechnet werden kann.         rechnet. Ebenso wenig wirkt sich die
                                           Weiterführung der Praxis durch einen
Vorübergehende       Berufsunfähigkeit
                                           Vertreter negativ auf die Berufsunfä-
liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit
                                           higkeitsrente aus. Wird allerdings ein
für mehr als sechs Monate umfas-
                                           Assistent in der Praxis beschäftigt,
send entfallen ist, die Wiedererlan-
                                           so wird die Berufsunfähigkeitsrente
gung der Berufsfähigkeit aber vor
                                           nicht gezahlt, weil das Mitglied an-
Ablauf von drei Jahren möglich ist.
                                           ders als bei der Beschäftigung eines
Die vorübergehende Berufsunfähig-          Vertreters, wo der Vertreter die Stelle
keitsrente wird gemäß § 10 Abs. 6 im       des zu Vertre­  ten­
                                                              den einnimmt, wei-
Gegensatz zur dauernden Berufs-            terarbeitet und sich dazu eines Assis-
unfähigkeitsrente befristet gewährt,       tenten bedient.
weil davon auszugehen ist, dass die
Berufs­fähigkeit in absehbarer Zeit        3.2.6 Der Arbeitsversuch während
wieder hergestellt sein wird. Die          des Bezuges einer Berufsunfähig-
Befristung erfolgt für längstens drei      keitsrente In der Vergangenheit ist
Jahre, gerechnet ab dem Beginn             das Versorgungswerk immer wie-
der Rentenzahlung. Sie kann wie-           der damit konfrontiert worden, dass
derholt werden, darf jedoch bei sich       Mitglieder, die berufsunfähig waren
anschließenden     Befristungen   die      und eine Berufsunfähigkeitsrente
Gesamtdauer von sechs Jahren nicht         erhielten – teilweise auch aus the-
überschreiten.                             rapeutischen Gründen –, einen so-
                                           genannten Arbeitsversuch starten
3.2.5 Beginn der Zahlung einer Be-         wollten. In Anbetracht der Tatsache,
rufsunfähigkeitsrente Gemäß § 10           dass Voraussetzung für die Gewäh-
Abs. 5 ist der Beginn der Rentenzah-       rung der Berufsunfähigkeitsrente die
lung bei befristeter und dauernder         Einstellung der gesamten ärztlichen
Berufsunfähigkeit        unterschiedlich   Tätig­
                                                keit war, ergaben sich bei der
geregelt. Während bei einer dauern-        Bewilligung solcher Arbeitsversuche
den Berufsunfähigkeit die Zahlung          erhebliche satzungsrechtliche Prob­
der Rente bereits ab dem auf den Ein-      leme. Zur Wiedererlangung der Be­
tritt des Versorgungsfalles folgenden      rufsfähigkeit sind Arbeitsversuche
Monat be­  ginnt, erfolgt bei vorüber-     allerdings durchaus sinnvoll, sodass
gehender Berufsunfähigkeit die Zah-        die Möglichkeit eines befristeten Ar­
lung erst sechs Monate nach Eintritt       beitsversuches in die Satzung aufge-

                                                                               13
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

nommen und dessen Bedingungen           zuschuss in Höhe von 10 v. H. dieser
geregelt wurden.                        Rente (§ 17). Im Übrigen gilt hierzu
Der Arbeitsversuch wird nicht der       das Gleiche, was bereits zum Kin-
Wiederaufnahme der ärztlichen Tä­       derzuschuss zur Altersrente ausge-
tigkeit gleichgestellt, solange der     führt wurde.
Fortfall der Berufsunfähigkeit nicht
festgestellt ist. Demnach entfällt      3.3   Hinterbliebenenrenten
erst dann die Berufsunfähigkeits-
rente, wenn als Ergebnis des Ar-        Nach dem Tode des Mitglieds haben
beitsversuches die Berufsfähigkeit      die Hinterbliebenen einen Anspruch
bestätigt wird.                         auf Hinterbliebenenrente.
Scheitert der Arbeitsversuch und        So beträgt die
kann die Berufsfähigkeit nicht fest­    – Witwen- bzw.
gestellt werden, gilt die ärztliche       Witwerrente                  60 v. H.
Tätigkeit trotz des Arbeitsversuches    – Vollwaisenrente              30 v. H.
als eingestellt.                        – Halbwaisenrente              10 v. H.
Fließen dem Mitglied während des        folgender Rente      bzw.    Rentenan­
Arbeitsversuches Einkünfte zu, so       wartschaft:
werden diese auf die Berufsunfähig­     a)    Bezog das Mitglied    vor seinem
keitsrente angerechnet. Die auf-              Tode Alters- oder     Berufsunfä-
grund der erzielten Einkünfte fälli-          higkeitsrente, wird   die Hinter­
gen Beiträge zur Ärzteversorgung              bliebenenrente von    dieser Ren-
werden gemäß § 27 Abs. 4 Buchsta-             te berechnet.
be c nicht rentenwirksam.
                                        b)    Bezog das Mitglied vor seinem
3.2.7 Umwandlung der Berufsun­                Tode noch keine Rente, so er-
fähigkeitsrente in die Altersrente            folgt die Berechnung nach der
Bezieht ein Mitglied eine Berufsun­­          fiktiven Berufsunfähigkeitsren­te.
fähigkeitsrente und wird es vor Voll­   Der Witwe bzw. dem Witwer gleich-
endung der Regelaltersgrenze nicht      gestellt ist ein überlebender einge-
wieder berufsfähig, so wird mit dem     tragener Lebenspartner. Der Ehe ist
Erreichen der Regelaltersgrenze die     eine eingetragene Lebenspartner-
zuletzt gezahlte Berufsunfähigkeits-    schaft, der Wiederheirat die erneu-
rente in eine Altersrente in gleicher   te Begründung einer eingetragenen
Höhe umgewandelt.                       Lebenspartnerschaft und dem Ehe-
                                        gatten der Lebenspartner oder die
3.2.8 Kinderzuschuss zur Berufs-        Lebenspartnerin im Sinne des Le-
unfähigkeitsrente Die Berufsunfä-       benspartnerschaftsgesetzes    gleich-
higkeitsrente erhöht sich für jedes     gestellt.
berechtigte Kind um einen Kinder-       Der Anspruch auf Hinterbliebenen-

14
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

rente ist nicht an die Erfüllung ei-          das 36-Fache der im Monat
ner Wartezeit gebunden. Es genügt             der Wiederheirat bezogenen
die Zahlung eines Monatsbeitrags              Monatsrente.
durch das Mitglied.                     Die Zahlung der      Halbwaisen- und
Heiratet ein Mitglied nach Voll­        Vollwaisenrenten    ist zeitlich be­
endung des 62. Lebensjahres bzw.        grenzt. Zur Dauer    der Zahlung gilt
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit     das Gleiche, was    zur Zahlung von
und verstirbt es vor Ablauf von einem   Kinderzuschüssen      zur Alters­
                                                                        rente
Jahr, wird keine Witwen- bzw. Wit-      ausgeführt ist.
werrente gezahlt. Die Ein-Jahres-
Frist ist dann ohne Be­deutung, wenn    3.4   Proratisierung
die Ursache für das Versterben des
Mitglieds ein Unfall war.               Mit der Einbeziehung der berufsstän-
Diese Einschränkung der Zahlung         dischen Versorgungswerke in die eu-
einer Witwen- bzw. Witwerrente          ropäische Verordnung (EWG)1408/71
besteht nur bei Heirat nach dem         gilt ab dem 01.01.2005 das Lokali-
62. Lebensjahr bzw. nach Eintritt       tätsprinzip.   Das     Lokalitätsprinzip
einer Berufsunfähigkeit. Ansonsten      besagt, dass die Ärztinnen bzw. Ärzte
wird stets eine Witwen- bzw. Witwer-    in dem Versorgungswerk Pflichtmit-
rente geleistet, auch wenn die Ehe      glied werden, in dessen Kammer-
kürzer als ein Jahr gedauert hat.       bereich sie die ärztliche Tätigkeit
Witwen- oder Witwerrenten werden        ausüben. Eine Befreiung zuguns-
lebenslänglich bzw. bis zum Zeit­       ten der bisher zuständigen Versor-
punkt einer Wiederheirat gezahlt.       gungseinrichtung ist nicht möglich.
Heiratet die Witwe/der Witwer wie-      Dies kann dazu führen, dass Versor­
der, erhalten sie auf Antrag folgende   gungsanwartschaften bei mehre-
Kapitalabfindung:                       ren Versorgungswerken oder auch
                                        bei Versorgungsträgern gemäß der
a)   Bei Wiederheirat vor Vollen-       europäischen Verordnung 1408/71
     dung des 35. Lebensjahres das      be­stehen können. Für den Fall des
     60-Fache der im Monat der          vorzeitigen Renteneintritts (Berufs­
     Wiederheirat bezogenen Mo-         unfähigkeit, Tod) haben die Versor­
     natsrente,                         gungswerke durch entsprechende
b)   bei Wiederheirat bis zum   voll-   Satzungsvorschriften geregelt, dass
     endeten 45. Lebensjahr      das    die bei den verschiedenen Versor­
     48-Fache der im Monat       der    gungsträgern bestehenden Renten­
     Wiederheirat bezogenen     Mo-     ansprüche anteilig im Verhältnis zu
     natsrente,                         ihrer Mitgliedszeit gewährt werden.
c)   bei Wiederheirat nach Voll­        Mit Wirkung vom 01.05.2010 wur-
     endung des 45. Lebensjahres        de die Verordnung (EWG)1408/71
                                        durch die Europäische Verordnung

                                                                             15
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

(EU) 883/2004 ersetzt. Inhaltliche      glied selbst aufzukommen hat, ab-
Veränderungen ergaben sich da-          züglich gesetzlicher Zuzahlungsver-
durch für die berufsständischen Ver-    pflichtungen.
sorgungswerke nicht.
                                        3.5.3 Antragstellung Der Antrag auf
3.5   Rehabilitationsmaßnahmen          Gewährung eines Zuschusses zur
			                                     Rehabilitation soll vor Beginn der
3.5.1 Voraussetzungen Ein Zuschuss      Rehabilitation bei der Ärzteversor-
zu einer Reha-Maßnahme kann ge-         gung gestellt werden. Das Mitglied
währt werden, wenn die Berufsfä-        ist verpflichtet, die Notwendigkeit
higkeit erheblich gefährdet ist. Eine   und die Erfolgsaussicht der beab-
erhebliche Gefährdung liegt vor,        sichtigten Rehabilitations­maßnahme
wenn nach ärztlicher Fest­   stellung   durch eine ärztliche Stellungnahme
damit gerechnet werden kann, dass       nachzuweisen. Da es sich bei dem
ohne die Leistung der Rehabilitati-     Zuschuss um einen Versorgungsbe-
on Berufsunfähigkeit im Sinne von       zug im steuerrechtlichen Sinne han-
§ 10 Abs. 2 der Satzung eintritt. Ein   delt, muss der Betrag im Rahmen der
Zuschuss zur Rehabilitation ist nicht   Einkommensteuererklärung      gegen-
möglich, wenn das Mitglied bereits      über dem Finanzamt erklärt werden.
eine Altersrente bezieht.
                                        3.6   Sterbegeld
3.5.2 Umfang der Reha-Leistungen
Zuschüsse können geleistet wer-         Nach dem Tode eines Mitglieds er-
den für Reha-Maßnahmen, sofern          hält die Witwe bzw. der Witwer ein
sie nach Art und Umfang angemes-        Sterbegeld. Das Sterbegeld in Höhe
sen und erforderlich sind. Nicht        von zwei Monatsrenten bemisst
bezuschusst werden medizinische         sich allein aus den Rententeilen
Leistungen in Form von (Bade-)Ku-       der Grundversorgung. Rententeile
ren und bei akut verlaufenden Er-       aus der Höherversicherung (§ 25)
krankungen sowie berufsfördernde        fließen nicht in die Berechnung des
Leistungen in Form von Umschu-          Sterbegeldes ein. Ferner werden
lungsmaßnahmen in einen nicht           auch die Kinderzuschüsse gemäß
ärztlichen Beruf. Die Ärzteversor-      § 17 der Satzung nicht in die Berech-
gung gewährt die Zuschüsse nach-        nung des Sterbegeldes einbezogen.
rangig. Dies bedeutet, dass ein Zu-     Maßgebend für die Festsetzung des
schuss nur zu dem Teil gewährt wird,    Sterbegeldes ist der nach vorste-
der nicht bereits von einem nach Ge-    hender Beschreibung anrechnungs-
setz, Satzung oder Vertrag zuständi-    fähige Teil der Alters- bzw. Berufs-
gen Kostenträger übernommen wird.       unfähigkeitsrente, die zuletzt vom
Die Höhe des Zuschusses beträgt 60      Mitglied bezogen wurde. Bezog das
Prozent der Kosten, für die das Mit-    Mitglied noch keine Rente, so richtet

16
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

sich die Höhe des Sterbegeldes nach        stelle der Deutschen Rentenver-
dem anrechnungsfähigen Teil der            sicherung zu wenden. Zunächst
Rente, die das Mitglied bei Eintritt ei-   werden dort die Kinder erfasst.
ner Berufsunfähigkeit zum gleichen         Wenn die Wartezeit von 60 Mona­
Zeitpunkt bezogen hätte.                   ten in der gesetzlichen Rentenver-
Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht       sicherung trotz Anerkennung von
vorhanden, so erhält derjenige, der        Kindererzieh­  ungszeiten noch nicht
die Kosten der Bestattung getragen         erfüllt ist, besteht abhängig vom
hat, auf Antrag einen Betrag in Höhe       Geburtsjahrgang des Mitgliedes die
einer Monatsrente der nach dem             Möglichkeit, Beiträge bei Erreichen
oben beschriebenen Berechnungs­            der Regelaltersgrenze nachzuzah-
verfahren ermittelten Rente. Da es         len oder regelmäßig freiwillige Bei-
sich bei dem Sterbegeld um einen           träge zu entrichten, bis die für eine
Versorgungsbezug im steuerrechtli-         Regel­alters­rente notwendige War-
chen Sinne handelt, muss der Betrag        tezeit von 60 Monaten erfüllt ist. Die
im Rahmen der Einkommensteuer-             vorgenannten Möglichkeiten beste-
erklärung gegenüber dem Finanz-            hen auch, wenn bereits die Regel­
amt erklärt werden.                        altersgrenze überschritten ist und
                                           eine Altersrente von der ÄVWL be-
Exkurs:    Kindererziehungszeiten     in   zogen wird. Auf unserer Homepage
der gesetzlichen Rentenversicherung        www.aevwl.de kann zu diesem The-
Nach einem Urteil des Bundessozi-          ma ein Merkblatt heruntergeladen
algerichtes von Januar 2008 sowie          werden.
zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes-
änderungen haben auch Mitglieder
                                           4.0   VERSORGUNGS­ABGABEN
berufsständischer      Versorgungsein-
richtungen gegenüber der gesetz-
                                                 (§§ 22 BIS 25)
lichen    Rentenversicherung      einen    Das Verhältnis von Beiträgen und
Anspruch auf Anerkennung von               Leistungen    ist     „beitragsgerecht“
Kindererziehungszeiten. Dieser An­         ausgestaltet. Das bedeutet, dass
spruch wurde bisher verwehrt, weil         höhere Beiträge höhere Rentenleis-
die     Mitglieder    berufsständischer    tungen und niedrigere Beiträge ent-
Versorgungseinrichtungen von der           sprechend niedrigere Rentenleistun-
Versicherungspflicht in der gesetz-        gen auslösen. Die Höhe der während
lichen Rentenversicherung zuguns-          der Zeit der aktiven Mitgliedschaft
ten einer berufsständischen Ver-           geleisteten       Versorgungs­abgaben
sorgungseinrichtung befreit worden         bestimmt demzufolge die Höhe der
sind.                                      späteren Rentenleistung.
Allen Mitgliedern, die Kinder er-          Die Mitglieder leisten ihre fälligen
zogen haben, wird empfohlen, sich          Versorgungsabgaben        grundsätzlich
an eine Auskunfts- und Beratungs-          in monatlichen Beiträgen bis zum

                                                                               17
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

Letzten eines jeden Monats. Ledig­         Auf formlosen Antrag hin kann die
lich freiwilligen Mitgliedern ist es       Versorgungsabgabe jederzeit auf
gestattet, ihre Versorgungs­ abgaben       das 1,2- oder 1,1-Fache reduziert
innerhalb des laufenden Geschäfts­         werden. Auch in diesen Fällen er-
jahres zu entrichten.                      folgt keine Einkommensüberprüfung,
                                           sodass auf die Vorlage des Einkom-
4.1   Versorgungsabgaben für 		            mensteuerbescheides        verzichtet
      selbstständige Mitglieder            werden kann. Wird der Einkommen-
                                           steuerbescheid vorgelegt, und die
Gemäß § 22 Abs. 1 beträgt die all-         Einkünfte aus ärzt­  licher Tätigkeit
gemeine Versorgungsabgabe        für       unterschreiten im Jahr 2021 117.857
Ärztinnen und Ärzte 14 v. H. der           Euro, sind 14 Pro­zent der Einkünfte
aus ärztlicher Tätigkeit erzielten         als Versorgungsabgabe zu entrich-
Einkünfte     (Einnahmen   abzüglich       ten.
Betriebs­kosten). Zum Zwecke der
Veranlagung ha­   ben die Mitglieder
jährlich den letzten Einkommensteu-        4.1.2 Versorgungsabgabe bei Neu­
erbescheid vorzulegen (§ 22 Abs. 4),       niederlassungen Bei Nichtvorlage
es sei denn, sie zahlen eine Versor-       des      Einkommensteuerbescheides
gungsabgabe mindestens in Höhe             gibt es gemäß § 23 Abs. 4 der Sat-
des 1,1-Fachen der durchschnittli-         zung eine Ausnahme von der Zah-
chen Versorgungs­abgabe.                   lung der Pflichtabgabe. Diese Aus-
                                           nahme gilt für neu niedergelassene
                                           Mitglieder. Diese sind berechtigt, im
4.1.1 Pflichtabgabe (das 1,3-Fa-
                                           Jahr der Niederlassung und im dar-
che der durchschnittlichen Ver-
                                           auffolgenden Geschäftsjahr lediglich
sorgungsabgabe)        Wenn         kein
                                           die Mindestabgabe zu leisten.
Einkommen­steuerbescheid        vorge-
legt wird, ist     standardmäßig das        DIE MINDESTABGABE BETRÄGT
1,3-Fache     der    durchschnittlichen     IM JAHR 2021
Versorgungsabgabe des vorletzten            4.500,00 Euro/Jahr
Geschäftsjahres (Pflichtabgabe) zu
                                             375,00 Euro/Monat
entrichten. Die Pflichtabgabe ent-
spricht dem höchstmöglichen Bei-           Auch dieser Personenkreis kann
trag, der in der Grundversorgung nach      eine Versorgungsabgabe leisten, die
§ 22 Abs. 2 eingezahlt werden kann.        niedriger als die Mindestabgabe ist.
                                           Dazu ist es allerdings erforderlich,
 DIE PFLICHTABGABE BETRÄGT                 dass der Ein­ kommensteuerbescheid
 IM JAHR 2021                              vorgelegt wird. Weist der Einkom-
 19.500,00 Euro/Jahr                       mensteuerbescheid einen Verlust
                                           bzw.    Einkünfte aus ärztlicher Tä-
  1.625,00 Euro/Monat
                                           tigkeit aus, die im Jahr 2021 nied-

18
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

riger als 32.143 Euro sind, kann die      gesetzlichen oder der knappschaft-
Versorgungsabgabe unter die Min-          lichen Rentenversicherung zuguns-
destabgabe, unter Umständen bis           ten der Ärzteversorgung befreien
auf null Euro abgesenkt werden.           lassen, zahlen sie den Beitrag an
                                          die Ärzteversorgung, den sie bei
In diesem Zusammenhang muss               Nichtbefreiung an die Deutsche
aber darauf hingewiesen werden,           Rentenversicherung zu entrichten
dass es in der Gründungsphase ei-         hätten. Angestellte der Deutschen
ner Praxis zwar eine willkommene          Rentenversicherung     Knapp­schaft,
finanzielle Erleichterung bedeuten        Bahn, See zahlen in solchen Fällen
kann, die Versorgungsabgaben bis          ebenfalls Beiträge wie Versicherte
auf ein Minimum abzusenken, die-          der Deutschen Rentenversicherung
ser Schritt aber mit einer mehr oder      Bund.
weniger großen Absenkung der Al-
                                           DIE BEITRAGSPFLICHT FÜR ANGESTELL-
ters-, Berufsunfähigkeits- und Hin-
                                           TE IM JAHR 2021
terbliebenenrentenanwar tschaf t
verbunden ist. Bitte wenden Sie sich       Wenn die monatlichen Bruttobezüge
zwecks Beratung an die Mitglieder-         den Betrag von 7.100 Euro erreichen
abteilung der Ärzteversorgung.             oder überschreiten, beträgt die Ver-
                                           sorgungsabgabe für Angestellte ab
                                           dem 01.01.2021 1.320,60 Euro/Mo-
4.1.3 Freiwillige Aufstockung der          nat. Erreicht das Bruttogehalt nicht
Versorgungsabgaben Jedes selbst-           die Beitragsbemessungsgrenze von
ständig tätige Mitglied ist berechtigt,    7.100 Euro, beträgt die Versorgungsab-
                                           gabe ab dem 01.01.2021 18,6 Prozent
Versorgungsabgaben bis zur Höhe
                                           des Bruttogehaltes.
von 19.500,00 Euro jährlich zu ent-
richten. Dadurch wird eine höhere
Alters-,   Berufsunfähigkeits-    und     4.2.1.1 Erneute Befreiung bei Be-
Hinterbliebenenrentenanwartschaft         schäftigungswechsel Das Bundes-
erworben.                                 sozialgericht hat mit Urteil vom
                                          31.10.2012 grundlegende Neuerun-
                                          gen zum Befreiungsverfahren ju-
                                          diziert. Danach müssen Mitglieder
4.2   Die Versorgungsabgaben
                                          einer     berufsständischen Versor-
      für angestellte Mitglieder          gungseinrichtung zukünftig bei je-
                                          dem Wechsel ihrer Beschäftigung
4.2.1 Für Mitglieder, die von der ge-
                                          zwingend einen neuen Befreiungs-
setzlichen Rentenversicherung be-
                                          antrag von der Versicherungspflicht
freit sind Sofern angestellte Ärztin-
                                          in der gesetzlichen Rentenversiche-
nen und Ärzte sich gemäß § 6 Abs.
                                          rung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI
                                          stellen.
von der Versicherungspflicht in der

                                                                               19
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

Grund für diese Neuerung ist, dass         len, den die Ärztin bzw. der Arzt an
das Bundessozialgericht einer ein-         die gesetzliche Rentenversicherung
mal    ausgesprochenen     Befreiung       zu zahlen hätte.
nur noch eine begrenzte Rechts-
wirksamkeit zugesprochen hat, die          4.2.3 Mitglieder, die nicht von der ge-
auf die jeweilige Beschäftigung, für       setzlichen Rentenversicherung befreit
die eine Befreiung seinerzeit einmal       sind Ärztinnen und Ärzte, die ange-
ausgesprochen worden ist, begrenzt         stellt tätig sind und sich nicht von
ist. Damit wurde eine langjährige          der     gesetzlichen     Rentenversiche-
anders geartete Verwaltungspraxis          rung zugunsten der Ärzteversorgung
der Deutschen Rentenversicherung           Westfalen-Lippe       befreien     lassen,
Bund aufgehoben.                           zahlen neben ihren Beiträgen zur
Damit die Rentenversicherungsbei-          gesetzlichen         Renten­versicherung
träge rückwirkend ab Beginn eines          Versorgungsabgaben in Höhe von 14
neuen Beschäftigungsverhältnisses an       Prozent ihrer Einkünfte aus ärztli-
die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe        cher Tätigkeit an die Ärzteversorgung
abgeführt werden können, muss der          Westfalen-Lippe. Aus diesen Bei-
neue Befreiungsantrag innerhalb von        tragszahlungen entstehen satzungs-
drei Monaten nach Aufnahme dieser          gemäße Rentenan­sprüche.
neuen ärztlichen Tätigkeit vom Mit-
glied gestellt werden. Wird der An-        4.2.4 Geringfügig Beschäftigte Mit-
trag nicht innerhalb von drei Monaten      glieder, die eine geringfügige Be-
nach Aufnahme der ärztlichen Tätig-        schäftigung mit einem Entgelt bis
keit gestellt, wirkt die Befreiung nicht   zur Geringfügigkeitsgrenze in Höhe
rückwirkend ab Beschäftigungsbe-           von 450 Euro monatlich aufnehmen,
ginn, sondern erst ab Antragsein-          sind grundsätzlich versicherungs-
gang bei der Ärzteversorgung West-         pflichtig in der gesetzlichen Renten-
falen-Lippe. Dies hat zur Folge, dass      versicherung.
bis zum Wirksamwerden der Befrei-          Handelt es sich bei der geringfügi-
ung sowohl Pflichtmitgliedschaft in        gen Beschäftigung um eine ärztli-
der gesetzlichen Rentenversicherung        che Tätigkeit, so bestehen folgende
als auch Pflichtmitgliedschaft bei der     Möglichkeiten:
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe be-        a)     Die     Rentenversicherungsbei-
steht (Erläuterungen siehe 4.2.3).                träge sollen rentenwirksam
                                                  an die ÄVWL gezahlt werden.
4.2.2 Zuschuss des Arbeitgebers zum               Es muss für diese Beschäfti-
Rentenversicherungsbeitrag Der Ar-                gung ein Antrag auf Befreiung
beitgeber ist gemäß § 172 a SGB VI                von der gesetzlichen Ren-
verpflichtet, dem Mitglied der Ärzte-             tenversicherung      zugunsten
versorgung einen Zuschuss in Höhe                 der Ärzteversorgung Westfa-
von 50 Prozent des Beitrages zu zah-              len-Lippe gestellt werden. Ein

20
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

     solcher Befreiungsantrag ist      Handelt es sich bei der gering-
     auch dann notwendig, wenn         fügigen Beschäftigung um eine
     bereits eine Befreiung von der    nichtärztliche Tätigkeit, kann sich
     Versicherungspflicht in der       das Mitglied, wie unter b) beschrie-
     gesetzlichen    Rentenversiche-   ben, befreien lassen. Wenn dies nicht
     rung zugunsten der Ärzte-         geschieht oder versäumt wird, muss
     versorgung      Westfalen-Lippe   der Pauschalbeitrag des Arbeitge-
     vorliegt. Der Arbeitgeber zahlt   bers in Höhe von 15 Prozent vom
     vom Entgelt der geringfügigen     Arbeitnehmer um 3,6 Prozent auf-
     Beschäftigung einen Beitrag       gestockt und an die gesetzliche Ren-
     in Höhe von 15 Prozent und        tenversicherung entrichtet werden.
     das Mitglied als Arbeitneh-       Daraus entstehen dann Ansprüche
     mer einen Beitrag in Höhe         gegenüber der gesetzlichen Renten-
     von 3,6 Prozent des Entgeltes.    versicherung.
b)   Das Mitglied möchte sich von
     der Versicherungspflicht     in   HINWEISE FÜR BERUFSANFÄNGER
     der gesetzlichen Rentenversi-     Für jeden Berufsanfänger, der sei-
     cherung befreien lassen und       ne erste ärztliche Tätigkeit auf-
     aus dieser Beschäftigung auch     nimmt, stellt sich zu Beginn die
     keinen Beitrag zur Ärztever-      Frage der Befreiung von der Ver-
     sorgung leisten. In diesem Fall   sicherungspflicht in der gesetz-
     genügt es, wenn dem Arbeit-       lichen    Rentenversicherung      gem.
     geber ein Antrag auf Befreiung    § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten der
     von der Versicherungspflicht in   Ärzteversorgung        Westfalen-Lippe.
     der gesetzlichen Rentenversi-     Die nachfolgend aufgeführten Vor-
     cherung eingereicht wird. Die     teile einer Befreiung sollen die Ent-
     Befreiung gilt vom Beginn des     scheidung erleichtern:
     Monats an, in dem der Antrag      Die Ärzteversorgung Westfalen-Lip-
     dem Arbeitgeber zugegangen        pe sieht keine Wartezeit zur Erlan-
     ist. Der Arbeitgeber ist ver-     gung des Anspruchs auf Berufsunfä-
     pflichtet, einen pauschalen       higkeits- und Hinterbliebe­   nenrente
     Beitrag in Höhe von 15 Prozent    vor. Der Anspruch entsteht bereits,
     an die gesetzliche Rentenver-     wenn Versorgungsabgaben für einen
     sicherung zu leisten, ohne dass   Monat entrichtet worden sind.
     daraus Ansprüche entstehen.       Demgegenüber schreibt die ge-
     Das Mitglied als Arbeitneh-       setzliche Rentenversicherung eine
     mer zahlt keinen Beitrag zur      Wartezeit von 60 Beitragsmonaten
     Rentenversicherung aus dem        vor, bevor ein Anspruch auf Alters-,
     geringfügigen Beschäftigungs-     Erwerbsminderungs­  -   und Hinter-
     verhältnis.                       bliebenenrente entsteht. Die Be-
                                       rufsunfähigkeitsrente ist bei der

                                                                           21
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

Ärzteversorgung        so  ausgestaltet,   4.3   Versorgungsabgaben für
dass das Mitglied von Anfang an so               arbeitslose Mitglieder
gestellt wird, als habe es bis zum
62. Lebens­jahr Beiträge gezahlt           Für angestellte Ärztinnen und Ärz-
(siehe § 11 Abs. 3 Nr. 2).                 te, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
Bisherige Vergleiche haben ergeben,        VI von der gesetzlichen Rentenversi-
dass bei gleichen Beitragsleistun-         cherung befreit sind und arbeitslos
gen die Renten der Ärzteversorgung         werden, übernimmt während des
West­falen-Lippe wesentlich höher          Bezuges von Arbeitslosengeld I oder
liegen als die Renten der gesetz-          Unterhaltsgeld die zuständige Ar-
lichen      Rentenversicherung.    Der     beitsagentur auch die Versorgungs-
Grund dafür liegt unter anderem da-        abgaben für die Ärzteversorgung.
rin, dass die Ärzteversorgung West-        Dafür ist ein entsprechender Antrag
falen-Lippe     ihr   Leis­
                          tungsangebot     notwendig, den das Mitglied bei der
auf wesentliche Kernleistungen kon-        zuständigen Arbeitsagentur stellen
zentriert hat.                             muss.
Wenn eine Befreiung von der gesetz-        Die Mitgliederabteilung der Ärzte-
lichen Rentenversicherung zuguns-          versorgung gibt dazu nähere Aus-
ten der Ärzteversorgung Westfa-            künfte.
len-Lippe durchgeführt wird, entfällt
ab dem Befreiungsdatum eine zu-            4.4   Versorgungsabgaben
sätzliche Abgabepflicht gem. § 23                während der Mutterschutz-
Abs. 2 der Satzung in Höhe von 14                frist und bei Elternzeit
Prozent der Einkünfte aus ärztlicher
                                           4.4.1 Voraussetzungen für die Aner-
Tätigkeit.
                                           kennung von Kinderbetreuungszei-
                                           ten Während der Mutterschutzfrist
4.2.5 Freiwillige Aufstockung der
                                           (sechs Wochen vor und acht Wochen
Versorgungsabgaben Auch ange-
                                           nach der Geburt des Kindes) muss
stellte Mitglieder sind berechtigt,
                                           das Mitglied keine Versorgungsabga-
über ihren Pflichtbeitrag hinaus
                                           ben an die Ärzteversorgung zahlen.
freiwillige Versorgungsabgaben zu
                                           Nach Ablauf der Mutterschutzfrist
leisten. Die Versorgungsabgaben
                                           kann das Mitglied die Berücksich-
können im Jahr 2021 bis zur höchst-
                                           tigung von Kinderbetreuungszeiten
möglichen Abgabe von 1.625,00
                                           geltend machen. Kinderbetreuungs-
Euro/Monat aufgestockt werden,
                                           zeiten können
um so einen höheren Anspruch auf
Alters-,    Berufs­un­fähig­keits- und     –     bei Geburten nach dem
Hinterblie­ben­en­rente zu erwerben.             31.12.1991 für einen Zeit-
                                                 raum von längstens 36 Mona-
                                                 ten und bei Geburten vor dem
                                                 01.01.1992 für einen Zeitraum

22
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

     von 15 Monaten, gerechnet           dieser Zeiten die Möglichkeit der
     ab der Geburt des Kindes, be-       freiwilligen Beitragszahlung ausge-
     rücksichtigt werden;                schlossen ist. Wer während der Kin-
–    angestellte,   beamtete   und       derbetreuungszeiten freiwillig Ver-
     selbstständige Ärztinnen und        sorgungsabgaben entrichtet, erwirbt
     Ärzte in Anspruch nehmen.           anders als das Mitglied, das sich
                                         während des fraglichen Zeitraumes
Kernpunkt der Regelung von Kinder­
                                         beitragsfrei stellen lässt, zusätzliche
betreuungszeiten ist die Tatsache,
                                         Rentenanwartschaften.
dass während der Kinderbetreu-
                                         Wenden Sie sich wegen Klärung der
ung keine Einkünfte erzielt werden
                                         Einzelheiten rechtzeitig vor Beginn
können und damit die Möglichkeit,
                                         des Mutterschutzes an die Mitglie­
Versorgungsabgaben zu entrich-
                                         der­abteilung der Ärzteversorgung.
ten, sehr eingeschränkt ist mit der
Folge, dass beitragsfreie bzw. bei-
tragsarme       Mitgliedschaftszeiten    4.5   Versorgungsabgaben für
entstehen. Diese beitragsfreien bzw.           Beamte auf Zeit, Widerruf
beitragsarmen Mitgliedszeiten wür-             oder Probe
den sich ohne die „Berücksichtigung
von Kinderbetreuungszeiten“ stark        Mitglieder, die Beamte auf Zeit, auf
rentenmindernd auf die Höhe der          Widerruf oder auf Probe werden,
Rentenanwartschaften       auswirken.    können sich von der Pflichtmitglied-
Die „Berücksichtigung von Kinder­        schaft befreien lassen (§ 6 Abs. 4
betreuungszeiten“ erfolgt in der         Nr. 2). Wer sich nicht befreien lässt,
Weise, dass die beitragsfreien oder      muss eine Versorgungsabgabe in
beitragsarmen      Mitgliedschaftszei-   Höhe der Mindestabgabe gemäß
ten bei der Rentenberechnung aus­        § 22 Abs. 3 leisten.
geklammert werden, sodass sie sich
nicht mehr rentenmindernd auswir-        4.6   Versorgungsabgaben für
ken können. Voraussetzung für die              Mitglieder, die Pflege­-
Berücksichtigung ist allerdings, dass          personen sind oder Pfle-
während der Kinderbetreuungszeit
                                               geunterstützungsgeld
nicht mehr als eine geringfügige Be-
schäftigung gemäß § 8 SGB IV aus-              beziehen
geübt wird.
                                         Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig
4.4.2 Die Zahlung von freiwilligen       eine pflegende Tätigkeit im Sinne der
Versorgungsabgaben während der           sozialen    Pflegeversicherung    aus-
Kinderbetreuungszeit Die Tatsache,       üben oder Anspruch auf Ausgleich
dass die Zeiten der Kinderbetreu-        für entgangenes Arbeitsentgelt (so-
ung ausgeklammert werden, bedeu-         genanntes        Pflegeunterstützungs-
tet hingegen nicht, dass während         geld) haben und von der gesetzlichen

                                                                             23
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

Rentenversicherung zugunsten der          Mitglieder sind verpflichtet, Versor-
Ärzteversorgung befreit sind, erhal-      gungsabgaben mindestens in Höhe
ten auf Antrag von der Pflegekasse        der Mindestabgabe gemäß § 22 Abs.
den Rentenversicherungsbeitrag zur        3 (2021: 4.500,00 Euro/Jahr bzw.
Ärzteversorgung erstattet.                375,00 Euro/Monat) und höchstens in
                                          Höhe der höchstmöglichen Abgabe
4.7   Versorgungsabgaben für              gemäß § 22 Abs. 2 (2021: 19.500,00
                                          Euro/Jahr bzw. 1.625,00 Euro/Monat)
      gesetzlich krankenver-
                                          zu leisten.
      sicherte Mitglieder, die
      Krankengeld beziehen                Bei erstmaliger Aufnahme der frei-
                                          willigen Mitgliedschaft nach Voll-
                                          endung des 50. Lebens­    jahres ist je-
Für angestellte Mitglieder, die von       doch die Anhebung der freiwilligen
der Rentenversicherungspflicht be-        Beitrags­
                                                  zahlungen begrenzt. Dann
freit sind und Krankengeld bezie-         dürfen die Beiträge nur noch auf den
hen, übernimmt die Krankenkasse           Betrag angehoben werden, der sich
während des Krankengeldbezuges            aus der durchschnittlichen Steige-
Beiträge    zum     berufsständischen     rungszahl ergibt, die das Mitglied
Versorgungswerk.      Die     Beitrags-   mit dem 50. Lebensjahr erreicht hat.
übernahme ist jedoch an zwei Be-          Diese Beschränkung gilt nicht für die
dingungen geknüpft: Es bedarf einer       Mitglieder, die am 01.01.2005 das 50.
Antragstellung bei der zuständigen        Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Krankenkasse und das Mitglied
muss bereit sein, einen eigenen Bei-      4.8.2 Freiwillige Mitglieder, die ihren
tragsanteil zu tragen. Nähere Aus-        Beruf nicht ausüben Hierbei handelt
künfte hierzu gibt es in der Abteilung    es sich um Mitglieder, die wegen
Mitglieder und Renten der Ärztever-       Nichtausübung ihres ärztlichen Beru-
sorgung.                                  fes keine Pflichtmitglieder sind, aber
                                          ihre freiwillige Mitgliedschaft erklärt
4.8   Versorgungsabgaben für              haben. Sie leisten Versorgungsabga-
      freiwillige Mitglieder              ben entsprechend den unter 4.8.1 ge-
                                          machten Ausführungen.
4.8.1 Freiwillige Mitglieder, die ih-     Die freiwillige Mitgliedschaft ist
ren Beruf ausüben Hierbei handelt         immer mit der Verpflich­     tung ver-
es sich um Mitglieder, die innerhalb      bunden, Versorgungsabgaben zu
des      Zuständigkeitsbereiches   der    entrichten. Die Begründung und
Ärztekammer Westfalen-Lippe ihre          Aufrechterhaltung      einer    freiwilli-
ärzt­
    liche Tätigkeit ausüben, aber von     gen Mitgliedschaft ohne Leistung
der Mitgliedschaft ausgenommen            von Ver­ sorgungsabgaben ist nicht
oder befreit sind und ihre freiwillige    möglich. Das Mitglied kann die frei-
Mitgliedschaft erklärt haben. Diese       willige Mit­gliedschaft kündigen. Die

24
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

Ärzteversorgung kann die freiwillige
Mitgliedschaft ebenfalls beenden,
                                         Mindestbeitrag      4.500,00 Euro/Jahr
wenn das Mitglied seinen Zahlungs-
verpflichtungen nicht nachkommt          Maximalbeitrag     12.194,40 Euro/Jahr
und erfolglos gemahnt wurde.
                                        Zwischen diesen Beitragsgrenzen
                                        kann jeder beliebige Beitrag in die
5.0   HÖHERVERSICHERUNG                 Höherversicherung eingezahlt wer-
      (§ 25)                            den. Es können Beiträge zur Höher-
                                        versicherung nur in dem Kalender-
Jedes Mitglied, das eine über den       jahr geleistet werden, für das sie
höchstmöglichen Beitrag in der          gelten sollen. Nach­ent­rich­tungen
Grundversorgung (2021: 19.500,00        für zurückliegende Jahre sind nicht
Euro/Jahr) hinausgehende Siche-         möglich.
rung anstrebt, kann durch Teilnah-      Durch die Zahlung von Beiträgen zur
me an der Höherversicherung sei-        Höherversicherung erwirbt das Mit-
ne Zukunftssicherung und die seiner     glied für jedes Geschäftsjahr einen
Familie verbessern. Eine weitge-        Erhöhungsbetrag (§ 25 Abs. 2).
hende     Gestaltungsfreiheit   nach
persönlichen Wünschen und Vor-          5.2   Berechnung des Erhö-
stellungen ist dabei ein großer Vor-          hungsbetrages
zug der Höherversicherung. An der
Höherversicherung können jedoch         Der Erhöhungsbetrag für Einzah-
nur die Mitglieder teilnehmen, die      lungen im Jahr 2021 ergibt sich aus
in der Grundversorgung bereits die      der folgenden Tabelle.
o.g. höchstmögliche Abgabe leisten.
                                                             Monatliche
5.1   Weitgehende Gestaltungs-­	                          Regelaltersrente
                                             Alter
      freiheit                                              für 1.000 Euro
                                         im Jahr 2021
                                                          Einmalbeitrag im
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge                            Jahr 2021
kann das Mitglied innerhalb des vom           20              8,24 Euro
Gesetz- und Satzungsgeber vorgege-            21             8,09 Euro
benen Rahmens weitgehend selbst               22             7,95 Euro
be­stimmen. Das Mitglied kann jähr-           23             7,81 Euro
lich neu entscheiden, ob und mit wel-         24             7,67 Euro
chem Beitrag es an der Höherversi-
                                              25             7,53 Euro
cherung teilnehmen will.
                                              26             7,40 Euro
Im Jahr 2021 sind für die Höherver-
sicherung folgende Beitragszahlungen          27             7,27 Euro
möglich:                                      28             7,14 Euro

                                                                                  25
ERLÄUTERUNGEN ZUR SATZUNG

                   Monatliche                          Monatliche
                Regelaltersrente                    Regelaltersrente
     Alter                              Alter
                  für 1.000 Euro                      für 1.000 Euro
 im Jahr 2021                       im Jahr 2021
                Einmalbeitrag im                    Einmalbeitrag im
                    Jahr 2021                           Jahr 2021
     29             7,01 Euro            62             3,94 Euro
     30             6,89 Euro            63             3,84 Euro
     31             6,77 Euro            64             3,74 Euro
     32             6,65 Euro            65             3,64 Euro
     33             6,53 Euro            66             3,54 Euro
     34             6,42 Euro            67             3,45 Euro
     35             6,31 Euro
     36             6,20 Euro      Folgendes Rechenbeispiel erläu-
     37             6,09 Euro      tert, wie die aufgeführte Tabelle zu
     38             5,99 Euro      lesen ist.
     39             5,88 Euro
     40             5,78 Euro       BEISPIEL
     41             5,68 Euro
                                    Einzahlungs-       40 Jahre
     42             5,59 Euro       alter              (Ärztin/Arzt)
     43             5,49 Euro
                                    12.194,40 / 1.000 * 5,78 = 70,48 Euro
     44             5,40 Euro       monatlich = 845,80 Euro Jahresrente
     45             5,31 Euro
     46             5,22 Euro      Durch Zahlung eines einmaligen
     47             5,13 Euro      Beitrages von 12.194,40 Euro (Maxi-
     48             5,04 Euro
                                   malbeitrag) im Jahr 2021 wird eine
                                   lebenslängliche Altersrente in Höhe
     49             4,96 Euro
                                   von 845,80 Euro pro Jahr bei Ren-
     50             4,88 Euro
                                   teneintritt mit dem 67. Lebens­ jahr
     51             4,80 Euro      erworben. Bei einer Dynamisie-
     52             4,71 Euro      rung von zum Beispiel 1 Prozent pro
     53             4,64 Euro      Jahr würde die Altersrente aus der
     54             4,56 Euro      Höherversicherung circa 1.096,00
     55             4,48 Euro      Euro pro Jahr betragen. Die Alters­-
     56             4,41 Euro      rente kann nur in Verbindung mit
     57             4,33 Euro      der Rente aus der Grundversorgung
                                   in Anspruch genommen werden.
     58             4,26 Euro
                                   Dabei greifen versicherungsmathe-
     59             4,19 Euro
                                   matische Ab- oder Zuschläge, wenn
     60             4,12 Euro
                                   die Altersrente vorzeitig oder ver-
     61             4,05 Euro      spätet bezogen wird.

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