Satzung und Wahlordnung - Münchner Bank
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Münchner Bank eG Richard-Strauss-Straße 82 81679 München Tel. 089 2128-0 Satzung und kontakt@muenchner-bank.de muenchner-bank.de Wahlordnung muenchner-bank.de
Herzlich willkommen bei der Münchner Bank! Die Münchner Bank ist eine Genossenschaftsbank. Als Mitglied unserer Genossenschaft Mit Ihrer Kontoeröffnung haben Sie einen oder mehrere Geschäftsanteile gezeich- net und sind so nicht nur Kunde, sondern zugleich Miteigentümer und Mitglied sind Sie bei der Münchner Bank eG der Münchner Bank. Miteigentümer, Kunde Ihre Geschäftsanteile sind unser Eigenkapital, aus dem wir Kredite vergeben und vor allem: können. Im Gegenzug hat bei uns jedes Mitglied eine Stimme und kann unsere Geschäftspolitik aktiv mitbestimmen und mitgestalten. Unsere über 60.000 Mit- glieder sind das Herzstück des genossenschaftlichen Erfolgsmodells - das unter- scheidet uns von allen anderen Kreditinstituten. Uns liegt am Damit sind wir ein regionales Netzwerk von Menschen, die ihre Stadt lieben, die- selben Werte teilen und sich gegenseitig helfen: Wir haben den klaren Auftrag, dass wir Ihr Finanzpartner auf Ihrem unsere Mitglieder wirtschaftlich zu fördern und zu unterstützen. Lebensweg sind – mit Mitarbeitern, Dieses Ziel ist für uns wichtiger als die Gewinnmaximierung und deshalb sogar in die Ihnen zuhören und halten, was sie § 2 der Satzung verankert. Auf den folgenden Seiten finden Sie zudem weitere Informationen rund um die Mitgliedschaft und Mitbestimmung in unserer Ge- versprechen. nossenschaft. Das Wichtigste: Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt. Deshalb richten wir un- Mit über 155 Jahren ser Handeln und unsere Beratung an vier klar definierten Werten aus. Wir sind ehr- lich, partnerschaftlich, heimatverbunden und unabhängig. So treten wir auf und Erfahrung ist unsere Bank eine so gehen wir mit unseren Mitgliedern, Mitarbeitern und Geschäftspartnern um. Denn uns liegt am Herzen, dass wir Ihr Finanzpartner auf Ihrem Lebensweg sind. Münchnerin für alle menschlich und unabhängig in der starken lichen Finanzgruppe. 2 3 muenchner-bank.de
Satzung und Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Münchner Bank eG Stand: Mai 2021 4 5
Inhalt: Satzung I. Firma, Sitz, Rechtsform, Zweck und Gegenstand des Unternehmens . . . . . . . . . . . . . 8 II. Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 III. Organe der Genossenschaft . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 IV. Eigenkapital und Haftsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 V. Rechnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 VI. Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 VII. Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Wahlordnung zur Vertreterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Beschlossen in der außerordentlichen digitalen Vertreterversammlung der Münchner Bank eG am 26.11.2020 6 7
I. Firma, Sitz, Rechtsform, Zweck und Gegenstand II. Mitgliedschaft des Unternehmens §3 §1 Erwerb der Mitgliedschaft Firma und Sitz (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Münchner Bank eG a) natürliche Personen; (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in München. b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. §2 (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zweck und Gegenstand a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklä- (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung rung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen der Mitglieder. muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. f) einzu- tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Einlagen; b) die Gewährung von Krediten aller Art; §4 c) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistun- Beendigung der Mitgliedschaft gen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; d) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; Die Mitgliedschaft endet durch e) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; a) Kündigung (§ 5); f) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung c) Tod (§ 7); von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen, e) Ausschluss (§ 9). Immobilien, Beteiligungen, Reisen und Leasingverträgen; i) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen; §5 j) Ankauf von Forderungen (Factoringgeschäft); Kündigung k) der Erwerb und die Veräußerung, die Vermietung und Verpachtung und die Verwaltung von Immobilien. (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres zu kündigen. (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unter- nehmen beteiligen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Ge- schäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindes- tens sechs Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. 8 9
§6 b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder Übertragung des Geschäftsguthabens sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäfts- c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossen- guthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch schaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwer- Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind; ber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Ge- e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; schäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäfts- f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren anteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszu- nicht mehr genutzt wird. scheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile ver- (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder ringern. Abs. 1 gilt entsprechend. des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Vertreterversammlung (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der ausgeschlossen werden. Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Ge- (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, nossenschaftsgesetzes. sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentli- chen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige §7 Ausschließungsgrund mitzuteilen. Ausscheiden durch Tod (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungs- Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben grund anzugeben. über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das §8 Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Wahl zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Aus- Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechts- schluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes nachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Auf- Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. sichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den or- §9 dentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch aus- Ausschluss geschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; 10 11
§ 10 § 11 Auseinandersetzung Rechte der Mitglieder (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Über- der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, tragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. a) an der Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im Rahmen (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinander- der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben; setzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Auf- b) als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten sichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinanderset- c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. zung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderun- 4 einzureichen; gen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ge- haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwai- mäß § 28 Abs. 2 einzureichen; gen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern; (3) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahres- Kündigung einzelner Geschäftsanteile. gewinn teilzunehmen; g) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreterver- sammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetz- lichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; i) die Mitgliederliste einzusehen; j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder Email-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekom- men. § 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Be- schlüssen der Vertreterversammlung nachzukommen; b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten; c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Än- derungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse un- verzüglich mitzuteilen. 12 13
III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; § 13 b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, Organe der Genossenschaft die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vor- standsmitgliedern zu unterzeichnen ist; Organe der Genossenschaft sind: c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personel- A. DER VORSTAND len, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und B. DER AUFSICHTSRAT durchzuführen; C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und A. Der Vorstand Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- § 14 lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Insti- Leitung der Genossenschaft tutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mit- (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften gliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum schäftsordnung für den Vorstand. Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vor- (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach zulegen; Maßgabe des § 15. h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab- schluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich § 15 dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB – sodann mit Vertretung dessen Bericht der Vertreterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlus- ses vorzulegen; (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vor- i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsver- standsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann band darüber zu berichten. einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechts- § 17 geschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genos- rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung senschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken –, die Einhaltung für den Vorstand. der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unter- richten. § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 14 15
§ 18 § 20 Zusammensetzung und Dienstverhältnis Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats (2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen; dieser kann einen teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teil- Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands und seine(n) Stellvertreter ernennen. nahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern sowie für den Abschluss von Aufhe- der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein bungsvereinbarungen zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch Stimmrecht. seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter abgege- ben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstel- § 21 lung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. Organkredite (3) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vor- Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen stand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um (4) Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. nicht mehr als 10% des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, be- dürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder. § 19 Willensbildung B. Der Aufsichtsrat (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfas- sung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. § 22 Aufgaben und Pflichten (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mit- wirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrich- (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher ten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Sta- Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn kein tuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Pro- Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägi- tokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mit- gen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Bericht- wirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäfts- erstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu ordnung für den Vorstand. bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, nur an den Aufsichtsrat, verlangen. seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Voll- macht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 16 17
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen § 23 Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständi- Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüs- se bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; (1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemein- außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Ent- sam und beschließen in getrennter Abstimmung: scheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grund- ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfas- stücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen sind der Erwerb von sung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forde- Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. rungen sowie deren Veräußerung; (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder 2 Abs. 2, soweit nicht die Vertreterversammlung nach § 30 Buchst. m zuständig für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversamm- ist; lung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen; Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, nehmen. insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch (4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Ge- gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten nossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. beweglichen Sachen im Wert von mehr als 500.000,- EUR im Einzelfall sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Statut der Siche- (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten rungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH; regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach An- e) den Beitritt zu Verbänden; hörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen f) die Festlegung von Termin und Ort der Vertreterversammlung, die Durchfüh- Empfangsbescheinigung auszuhändigen. rung der Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Vertreter (§ 36a (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines or- Abs.1), die Möglichkeit der Teilnahme der Vertreter an der Vertreterversamm- dentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft lung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36 Abs.4), die Möglich- anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der keit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im durchgeführten Vertreterversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertra- Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. gung der Vertreterversammlung (§ 36c); g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39; (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis be- h) die Errichtung und Schließung von Filialniederlassungen und Filialen; messene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine i) die Erteilung von Prokura; Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat ge- j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des mäß § 23 Abs. 1 Buchst. j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7; Beschlussfassung der Vertreterversammlung. k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger (8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitglie- Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen; dern gerichtlich und außergerichtlich. l) den vom Vorstand jährlich aufzustellenden Investitionsplan. (9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder Verhinderung durch einen Stellvertreter, vollzogen. einem seiner Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Auf- sichtsrats oder einer seiner Stellvertreter. 18 19
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer ent- Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats scheidet das Los. Ist das DrittelbG anwendbar, entscheiden bei gleicher Amtsdauer anwesend sind. von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat die wahlberechtigten Arbeitnehmer (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 4, 5 DrittelbG. Ist die Zahl der auch im Aufsichtsrat findet. Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt (4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend. dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung an- § 24 derer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mit- gliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Vertre- Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass terversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist. drei teilbar sein. Ist das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) anwendbar, werden (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat davon zwei Drittel von der Vertreterversammlung (Genossenschaftsvertreter im bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vor- Aufsichtsrat) und ein Drittel gemäß §§ 4, 5 DrittelbG von den wahlberechtigten genommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwah- Arbeitnehmern (Arbeitnehmer im Aufsichtsrat) gewählt. len durch eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, Ist das DrittelbG nicht anwendbar, sollen dennoch ein Drittel der Aufsichtsrats- wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen er- mitglieder Arbeitnehmervertreter sein. Diese müssen Mitglieder des Betriebsrats folgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. sein und werden auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Vertreterversammlung (6) Personen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Auf- gewählt. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss dann durch drei teilbar sein. sichtsrat gewählt werden. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristi- dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb sche Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossen- befugte Personen. schaft sein. (2) Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen spätestens (8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat eine Woche vor dem Tag der Vertreterversammlung in Textform bei der Genossen- gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden schaft eingehen. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlbe- sind. rechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 33. Ist das DrittelbG anwendbar, gelten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat die Bestimmungen des § 5 DrittelbG. (3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Vertreterver- sammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Vertreter- versammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mit- gerechnet. Unabhängig davon endet das Amt des Aufsichtsratsmitglieds im Fall des Abs. 1 Satz 4 mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Betriebsratsmandats. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. 20 21
§ 25 C. Die Vertreterversammlung Konstituierung, Beschlussfassung § 26 (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellver- Ausübung der Mitgliedsrechte treter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhin- derungsfall durch einen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden beide Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsrats- von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die sitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. Mitgliederzahl 3.000 übersteigt. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder § 26 a mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Zusammensetzung und Stimmrecht Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stim- mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. das Los; § 33 gilt sinngemäß. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher werden. Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter eine solche Beschluss- fassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren wider- (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, spricht. ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Ge- nossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Beschlussfassung zu hören. Ist das DrittelbG anwendbar, muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen im Kalender- halbjahr abhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 DrittelbG). Außerdem hat der Vorsitzende eine (5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterver- Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, so oft dies im Interesse sammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens und Anträge stellen. die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und § 26 b der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Wählbarkeit Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Pro- (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, tokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungs- die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat teilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genos- angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine senschaft aufzubewahren. Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung (6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines befugt ist, als Vertreter gewählt werden. Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspart- (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genos- ners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder senschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5). Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmit- glied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmit- glied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. 22 23
§ 26 c (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahler- Wahlturnus und Zahl der Vertreter gebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustim- (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je angefan- mung der Vertreterversammlung. gene 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letz- seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Ver- ten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter treters. Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder Email-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäfts- der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die ge- räumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum setzliche Mindestzahl von 50 absinkt. Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 § 26 d bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugäng- Aktives Wahlrecht lichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in die Mitglieder- und Ersatzvertreter verlangen kann. liste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). § 26 f (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Per- sonen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. schaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. Wiederwahl ist zulässig. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesell- (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit schafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen ha- verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaft- ben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte lichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder An- (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl min- stellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss destens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Ver- (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte treter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die nachweisen. Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, ge- schäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. § 26 e Wahlverfahren (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 24 25
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämt- zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und licher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Ver- Ausgabe der Süddeutschen Zeitung und des Münchner Merkur einberufen unter tretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der (5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung be- der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes er- kannt zu machen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung lischt. in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. § 27 (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterver- Frist und Tagungsort sammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Ge- (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen nossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren werden. Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser (3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmen- Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort den Mitglied ausgeübt. oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung fest- legen. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz § 28 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst Einberufung und Tagesordnung werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung aus- (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichts- genommen. rat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner An- oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossen- kündigung. schaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils § 29 der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.000 Mitglie- Versammlungsleitung der. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. oder einer seiner Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertre- terversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungs- verbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftfüh- rer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 26 27
§ 30 § 31 Gegenstände der Beschlussfassung Mehrheitserfordernisse Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung a) Änderung der Satzung; eine größere Mehrheit vorschreibt. b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbeson- c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder dere in folgenden Fällen erforderlich: Deckung des Jahresfehlbetrages; a) Änderung der Satzung; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im c) Ausschluss von Vorstands¬ und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossen- Sinne von § 22 Abs. 7; schaft; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossen- e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des schaft; Umwandlungsgesetzes; h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichts- f) Auflösung der Genossenschaft; ratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Auf- h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinan- sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; dersetzungsguthabens. j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Ge- nossenschaftsgesetzes; (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einbe- m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den rufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versamm- Kernbereich der Bank berührt; lung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, n) Auflösung der Genossenschaft; nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Vorausset- zungen geändert werden. § 32 Entlastung (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss ge- fasst wird, ob er zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. 28 29
§ 33 e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern Abstimmungen und Wahlen oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Vertreterversammlung führen würde. Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangen. § 35 (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebe- Versammlungsniederschrift nen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann zu protokollieren. jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss (3) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele der Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Ab- dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben stimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschluss- will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. fassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unter- (4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein schrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizu- besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abge- fügen. gebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen. ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandi- (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. daten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Ver- (5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl der Genossenschaft zeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Vertreter beizufügen und gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt. darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. § 34 § 36 Auskunftsrecht Teilnahme der Verbände (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Be- sind berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzunehmen und sich jederzeit urteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt zu äußern. der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit § 36a a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Schriftliche oder elektronische Durchführung der Vertreterversammlung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; (virtuelle Vertreterversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenz- b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betref- versammlung fen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmä- (1) Die Vertreterversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Vertreter ßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; abgehalten werden (virtuelle Vertreterversammlung). In diesem Fall sind den Ver- d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse tretern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die eines Dritten betrifft; zur uneingeschränkten Teilnahme an der Vertreterversammlung benötigt werden. 30 31
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