Stammtischtreffen Q4/2019 - Herzlich willkommen
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Agenda 1. Änderungen P3-Systematik 2. Verordnungsspiegel 3. Spahn´sche Gesetzgebung 4. KV-News 5. Neuregelung Generika 6. HIV-Präexpositionsprophylaxe – PrEP 7. Bundesweit feste €-Beträge für Heilmittel 8. AOK News 9. Patientenverfügung 10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 11. Telematikinfrastruktur (TI) 12. Vernetzungsprojekt 13. Kooperationspartner Deximed 14. Hausärztetag 2020 15. Regress-Gefahr 16. Impfspicker 17. Onlineanmeldung zu den Stammtischen 18. Fortbildung und Familienferien 2 © LVBW 2019
1. Änderungen P3-Systematik Honorarveränderungen TK HZV-Vertrag: Seit 01.07.2019: Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4) Wegfall der P3-Diagnoseliste Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag * Vergütung : 22 € / Quartal Nicht zu vergessen: VERAH®-Zuschlag 5€/Quartal *Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil- oder Hilfsmittel) erforderlich, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist. 4 © LVBW 2019
1. Änderungen P3-Systematik Honorarveränderungen IKK HZV-Vertrag: Ab 01.10.2019: Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4) Wegfall der P3-Diagnoseliste Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag * Vergütung : 23 € / Quartal Nicht zu vergessen: VERAH®-Zuschlag 5€/Quartal *Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil- oder Hilfsmittel) erforderlich, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist. 5 © LVBW 2019
1. Änderungen P3-Systematik Honorarveränderungen GWQ-BW HZV-Vertrag: Ab 01.10.2019: • Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4) • Wegfall der P3-Diagnoseliste • Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag * Vergütung : 21 € / Quartal Ab 01.01.2020: • Erhöhung VERAH-Zuschlag von 9,00 € auf 10,00 € *Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil - oder Hilfsmittel) erforderlich, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist. 6 © LVBW 2019
1. Änderungen Online-Einschreibung Versicherten Online-Einschreibung Seit 01.07.2019: Online-Einschreibung im HZV-Vertrag mit der Knappschaft Versicherten Online- Einschreibung in allen HZV- Verträgen 7 © LVBW 2019
4. KV-News Erhöhung Orientierungswert 2020 • Einigung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband Punktwert steigt von 10,8226 auf 10,9871 ct. 1,52 Prozent !!!! • Zum Vergleich: Tariferhöhung im öffentlichen Dienst: 3,12% Tariferhöhung MFA: 2% 10 © LVBW 2019
4. KV-News EBM-Reform • KV und Kasse konnten sich nicht einigen • Problem: sprechende Medizin soll gefördert werden, wer bezahlt´s? • Zuerst geplant: 01.01.2020 • Neue Planung: 01.04.2020 • EBM jetzt mit w, m, d, x 11 © LVBW 2019
5. Neuregelung Generika Verordnung Arzneimittel Neue Regelung ab 01.07.2019: • Kein Rabattvertrag und kein aut idem = 4 Günstigen Rabattvertrag Kein Rabattvertrag X aut idem X aut idem Abgabe Abgabe Abgabe Eines der 4 oder günstigsten anderes verfügbaren verfügbares Arzneimittel Rabatt- arzneimittel 12 © LVBW 2019
6. HIV-Präexpositionsprophylaxe - PrEP Seit September 2019 • Zur Verordnung ist Genehmigung der KV erforderlich • Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids („HIV-Schwerpunktpraxen“) oder • 16stündige Hospitation + 8 FoBi-Punkte zum Thema • Nur für Patienten mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko • MSM • Transgender mit analem GV ohne Kondom • Drogensüchtige ohne sterile Injektionsmaterialien • GV mit Personen, bei denen HIV wahrscheinlich ist • Leitlinie https://daignet.de/site-content/hiv-therapie/leitlinien-1/deutsch- oesterreichische-leitlinien-zur-hiv-praeexpositionsprophylaxe 14 © LVBW 2019
7. Bundesweit feste €-Beträge für Heilmittel Gültig ab 1.7.2019 16 © LVBW 2019
8. AOK News Hinweis zu OTC bei HZV-Versicherten der AOK OTC-Arzneimittel (apotheken-, aber nicht rezeptpflichtig, z. B. Antiallergika), die in der Regelversorgung selbst bezahlt werden müssen, sind auch nach dem 12. Geburtstag auf Verordnung Kassenleistung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (12- bis einschließlich 17-Jährige). Arzneimittel, die laut Anlage III unwirtschaftlich in der Regelversorgung sind, sind es auch im Selektivvertrag. 19 © LVBW 2019
8. AOK News Zuzahlungsbefreiung bei HZV-Versicherten der AOK Zuzahlungsbefreiung - HZV-Versicherte haben ein spezielles AOK- AOK-HZV- Apotheke HZV-Institutionskennzeichen (IK), welches AOK-HZV-Arzt Versicherte automatisch auf die Arzneimittelverordnung gedruckt wird. - Mittels dieses Institutionskennzeichen wird in der Apotheke erkannt, ob es sich um einen HZV-Versicherten handelt. - Der Hausarzt hat hierdurch keinen zusätzlichen Aufwand. - die Zuzahlungsbefreiung bei der AOK gilt nur für generisch rabattierte (grüne) Arzneimittel und nicht für Originalpräparate Arzneimittelverordnung (blau) mit Rabatt. generisch rabattierte Arzneimittel 20 © LVBW 2019
9. Hier finden Sie alles rund um die Patientenverfügung https://www.hausarzt-bw.de/angebote/patientenverfuegung-i- 21 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Stärkung der HZV • Verpflichtende Bonifizierung für die Versicherten im Wahltarif für die HZV, wenn Effizienzgewinne erzielt werden Prospektive Ermittlung der Effizienzsteigerungen durch die Krankenkasse (!) und Vorlage der Kalkulation bei der Aufsichtsbehörde Forderung des Hausärzteverbandes. Aber: Machen die unwilligen Krankenkassen das? • Fortgeltungsklausel für HzV-Verträge: Verträge die gekündigt wurden, gelten solange fort, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde Forderung des Hausärzteverbandes. Sorgt für Kontinuität und Rechtssicherheit bei Hausärzten und teilnehmenden Versicherten. 22 nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Verbesserung der Versorgung • Die für die Behandlung eines Patienten erforderliche Verarbeitung von Behandlungsdaten auch durch mehrere an der Behandlung beteiligte Ärzte (Weiter- oder Mitbehandlung) kann grundsätzlich ohne eine datenschutz- rechtliche Einwilligung der Patienten erfolgen. Längst überfällige Klarstellung, dass bei Weiter- oder Mitbehandlung durch Fachärzte keine weitere Einwilligung des Patienten notwendig ist. • Einführung der Blanko-Heilmittel-Verordnung in die Regelversorgung bis zum 15.11.2020, dauerhafte Aufhebung der Bindung an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität Positiv, wenn sichergestellt ist, dass Hausärzte bei Blanko-Verordnungen von der Regressgefahr befreit sind; Vertrag auf Bundesebene muss abgewartet werden, es läuft derzeit aber in die richtige Richtung 23 nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Terminservicestellen (TSS) • Nutzung bisher (alle TSS): = 4 ‰ aller Behandlungsfälle 24 Quelle: http://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/35781.php Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Terminservicestellen (TSS) • Nutzung bisher (alle TSS): PT Spr.std. Fach- Nervenärzte Internisten Radiologen PT akut 25 Quelle: http://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/35781.php Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Terminservicestellen: TSS-Terminfälle • TSS werden zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle (bis zum 01.01.2020) • Terminvermittlung bei Fach- und Hausärzten • Bundesweit einheitliche Rufnummer (116 117) • 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche (24/7/365) • Alle Ärzte müssen freie Termine melden (BW: derzeit ausgesetzt). • Falscher Ansatz des TSVG: es gäbe zu wenig Termine (bei 580 Mio. Fällen/Jahr!); es gibt ausreichend Termine, aber die Steuerung fehlt. • Mehrangebot an unnötigen Terminen; beliebige Gesundheitsleistungen sollen zu jeder Tag- und Nachtzeit abrufbar sein (Terminservice wie Pizzaservice!) • Vorhaltung von TSS-Terminen reduziert aber das Terminangebot, z.B. für Chroniker. „Einen Termin bekommen die, die einen wollen, nicht die, die ihn brauchen.“ (S. Bublitz) 26 nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Terminservicestellen: TSS-Akutfälle • Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen in Arztpraxis, Portal-/Bereitschaftsdienstpraxis/Notfallambulanz oder durch Notarzt auf Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens Das KV-System bleibt der zentrale ambulante Versorger und, wenn auch nicht im nötigen Umfang, der Steuermann der ambulanten Versorgung. Das kann auch eine Chance sein (wenn z.B. der freie Zugang zum Krankenhaus erschwert oder beendet wird). 27 nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Versorgung 2020: TSS-Akutfälle 28 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Mindestsprechstunden • Mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet) ab Inkrafttreten TSVG (01.05.2019) • KVen informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte • Bundeseinheitliche Überprüfung durch die KVen Überflüssiger Eingriff in die freiberufliche Tätigkeit und Organisationshoheit von niedergelassenen Ärzten. Wie sollen die KVen das kontrollieren? Was ist zu tun? • Im Arztregister 25 Stunden Sprechzeit aufgeführt: Nichts • kann man unter www.arztsuche-bw.de schnell herausfinden • Keine 25 Stunden aufgeführt: • Schreiben an KV, dass mit Hausbesuchen (Fahrtzeiten hinzurechnen) die 25 Stunden erreicht werden 29 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) TSVG-Konstellationen • Terminvermittlung durch Hausarzt • TSS-Terminfall • TSS-Akutfall • Neuer Patient • Offene Sprechstunde (nicht für HÄ) 30 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Grundsätze der Vergütung • Manuelle Kennzeichnung in der Abrechnung erforderlich • Vergütung extrabudgetär • pro Arztgruppenfall (alle Leistungen derselben Arztgruppe in derselben Arztpraxis innerhalb eines Quartals bei einem Versicherten) • Aber Bereinigung: TSVG schreibt vor, die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung vier Quartale lang um die extrabudgetären Fälle zu verringern → RLV sinkt • Zuschläge für Terminvermittlung durch Hausarzt und Zuschläge nach Wartezeit bei TSS-Terminen werden nicht bereinigt. https://www.kbv.de/html/1150_41989.php PraxisInfoSpezial der KBV: DETAILS ZU DEN NEUEN TSVG-REGELUNGEN 31 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Terminvermittlung durch Hausarzt • ab 01.09.2019 • Vermittlung eines Facharzttermins innerhalb von 4 Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit • mit Überweisung • Abrechnung Zuschlag auf die Versichertenpauschale GOP 03008 10,07 Euro Angabe der BSNR der Facharztpraxis 1x pro Facharztgruppe und Quartal mehrfach berechnungsfähig, wenn Pat. in demselben Quartal zu unterschiedlichen Facharztgruppen vermittelt wird 32 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Terminvermittlung durch Hausarzt • Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätskontrollen Vorliegen der medizinische Dringlichkeit (noch nicht definiert) Pat. darf im aktuellen Quartal noch nicht bei diesem Facharzt in Behandlung gewesen sein an Kinderärzte nur mit Schwerpunkt max. in 15% der Fälle mit Abrechnung • Abrechnung in der HZV Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da Zuschlag auf die Versichertenpauschale Terminvereinbarung in der HZV durch höheres HZV-Honorar vergütet, zusätzlich z.B. durch die Kooperationspauschale im AOK-Vertrag, ansonsten Verhandlungsbedarf in der HZV 33 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) TSS-Terminfall • Alle Ärzte außer Laborärzte, Pathologen • Vergütung 1) alle Leistungen extrabudgetär, ab 11.05.2019 Kennzeichnung im PVS: „TSS-Terminfall“ mit Bereinigung Q4-2019 bis Q3-2020 2) Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873T 3) Zuschlag auf Versichertenpauschale ab 01.09.2019 GOP 03010B für Termin innerhalb von 8 Tagen (50 Prozent) GOP 03010C für Termin innerhalb von 9-14 Tagen (30 Prozent) GOP 03010D für Termin innerhalb von 15-35 Tagen (20 Prozent) • Abrechnung in der HZV Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da Zuschlag auf die Versichertenpauschale; Verhandlungsbedarf in der HZV 34 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) TSS-Akutfall • Alle Ärzte außer Laborärzte, Pathologen • ab 01.01.2020 • Vergütung 1) alle Leistungen extrabudgetär, ab Start Ersteinschätzungsverfahren Kennzeichnung im PVS: „TSS-Akutfall“ mit Bereinigung Q1-2020 bis Q4-2020 2) Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873A 3) Zuschlag auf Versichertenpauschale ab Start Ersteinschätzungsverfahren GOP 03010A für Termin innerhalb von 24 Stunden (50 Prozent) • Abrechnung in der HZV Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da Zuschlag auf die Versichertenpauschale; Verhandlungsbedarf in der HZV 35 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Neuer Patient • „Neuer Patient“: der erstmals in der Praxis behandelt wird oder in den 8 vergangenen Quartalen nicht in der Praxis war • Alle Arztgruppen außer Anästhesisten, Humangenetiker, Laborärzte, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapie • Vergütung ab 01.09.2019 Kennzeichnung in der Praxissoftware: „Neupatient“ Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873E alle Leistungen extrabudgetär mit Bereinigung Q4-2019 bis Q3-2020 Krasse Benachteiligung der Hausärzte und der chronisch Kranken. Umsetzung bürokratisch aufwendig. 36 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Offene Sprechstunde • Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen • ab 01. September 2019 mindestens fünf Stunden pro Woche • jeden Tag eine offene Sprechstunde oder alle fünf Stunden an einem Tag • Mitteilung an KV, Pflicht zur Veröffentlichung (z.B. Anrufbeantworter, Praxisschild, Website) ohne Hausärzte, • Überweisung nicht nötig → Facharzt-Förderprogramm aber Problem für Hausärzte • Destrukturierung der Versorgung: fehlender Überweisungsvorbehalt veranlasst Patienten zu unstrukturierter Inanspruchnahme der fachärztlichen Versorgung • Frustpotential für Patienten (trotz langen Sitzens im Wartezimmer keine Behandlung bis zum Ende der offenen Sprechstunde) • Wie sollen die KVen das kontrollieren? 37 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Offene „Facharzt“-Sprechstunde nicht für Hausärzte • Vergütung ab 01.09.2019 Kennzeichnung in der Praxissoftware: „Offene Sprechstunde“ alle Leistungen extrabudgetär bis max. 17,5 % der Fälle einer Praxis/BAG des Vorjahresquartals mit Bereinigung Q4-2019 bis Q3-2020 38 © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Weitere Regelungen (1) • Bessere Vergütung der „sprechenden Medizin“: Überprüfung und Aktualisierung des EBM hinsichtlich der Bewertung technischer Leistungen zur Nutzung von Rationalisierungsreserven durch den Bewertungsausschuss Grundsätzlich begrüßenswert, aber Technikvorhaltung muss sich auch in der hausärztlichen Praxis amortisieren. Widerspricht dem Koalitionsvertrag, in der hausärztlichen Versorgung keine Rationalisierungsreserven abzuschöpfen. • Neue ambulante Kodier-Richtlinien ab 01.01.2022 Kodier-Richtlinien auf der Grundlage des ICD-10 GM sind nicht das Mittel der Wahl für Hausärzte, um die bekannten Probleme bei der Koppelung von Vergütung und Diagnosen zu lösen. 2011 schon einmal am Widerstand der Hausärzte gescheitert. 39 nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Weitere Regelungen (2) • Regress-Schutz nur noch Prüfung auf Antrag und Festlegung der Anzahl der zu prüfenden Ärzte durch die Landesvertragspartner, keine Zufälligkeitsprüfungen mehr Ausschluss von Prüfungen nach Durchschnittswerten bei Unterversorgung Verkürzung der Ausschlussfrist für die Festsetzung von Regressen auf 2 Jahre Konkretisierung des Schadensbegriffs: Nachforderungen (Regresse) sind auf die Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung zu begrenzen Zwar Minderung der Regressdrohung, aber nicht die Abschaffung der Regresse (sind auch ein Niederlassungshindernis). 40 nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Weitere Regelungen (3) • Elektronische Patientenakte (ePA) Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten ab 2021 eine von der gematik zugelassene „ePA“ anzubieten Versicherte sollen auf Wunsch zukünftig auch mit ihrem Smartphone oder Tablet auf ihre Daten zugreifen können Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, die ohne Lesegerät über die NFC-Schnittstelle direkt mit dem Smartphone genutzt werden kann. Das ist eine elektronische Gesundheitsakte (eGA), keine ePA mehr. Datenschutz praktisch nicht zu gewährleisten, zumal die Gesundheitsdaten in einer Cloud gespeichert werden. 41 nach Joachim Schütz, Justiziar
11. Telematikinfrastruktur (TI) Erstausstattung der Praxis • Verlängerung der Pauschale bis 31.12.19 1.982€ für Konnektor u. Terminal Komplexitätszuschlag bei Anspruch auf 2 oder 3 Terminals 900€ Startpauschale 350€ für mobiles Kartenterminal • Laufende Betriebskosten im Quartal 11,63 pro Arzt 23,25 pro Ausweis 248 € für Wartung Konnektor u. VPN-Zugangsdienst 42 © LVBW 2019
11. Telematikinfrastruktur (TI) Widerspruch Honorarbescheid Widerspruch gegen Höhe der TI-Erstattung • Es sind sechs Verfahren anhängig, in denen die Kläger geltend machen, dass die tatsächlichen Kosten der TI-Anbindung höher sind, als die tatsächlich erstatteten • Man kann den eigenen Widerspruch mit Hinweis auf eines der sechs Verfahren begründen – das eigene Verfahren ruht dann, bis in der Hauptsache entschieden wurde S 24 KA 3544/19 S 24 KA 3549/19 S 12 KA 3546/19 S 12 KA 3547/19 S 12 KA 3548/19 S 5 KA 3545/19 • HÄV hat ein Muster-Widerspruchs-Rundschreiben steht zum download zur Verfüngung 43 © LVBW 2019
11. Telematikinfrastruktur (TI) Widerspruch Honorarbescheid Widerspruch gegen 1%ige Honorarkürzung • Widerspruch ist erst möglich, wenn der Bescheid zugesandt wurde • Die KV bemüht sich, rasch einige Widerspruchsbescheide zu erstellen, sodass einige Kollegen frühzeitig Klage erheben können und die restliche Kollegenschaft sich an diese Klagen anhängen können • Rechtzeitig wird der HÄV ein Muster- Widerspruchs-Rundschreiben versenden 44 © LVBW 2019
12. Vernetzungsprojekt • eAU ist erfolgreich gestartet, am ersten Tag über 100 AUs elektronisch versandt • Ab 2020 werden 94% der HZV-Praxen teilnehmen können • eArztbriefversand startet verspätet im Laufe von Q4 Vorteile eArztbrief: • Diagnosen im Klartext UND als ICD-Ziffer • Beides kann auf Knopfdruck übernommen werden • Medikamente können ebenso einfach übernommen werden • Standardisierung • Brief geht immer an den „richtigen“ Arzt 45 © LVBW 2019
13. Kooperationspartner Deximed Neuer Slogan: „Deximed – Hausarztwissen online“ Update der Homepage • Bereich für Weiterzubildende • z.B. Prüfungsfälle • Leitlinienorientiert • Patienteninformationen • Strittige Themen werden erörtert • z.B. Statintherapie „fire and forget“ vs „treat to target“ • Rabatt für Verbandsmitglieder 46 © LVBW 2019
14. Hausärztetag 2020 27. und 28. März 2020 47 © LVBW 2019
14. Hausärztetag 2020 27. und 28. März 2020 48 © LVBW 2019
14. Hausärztetag 2020 27. und 28. März 2020 49 © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr 50 © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr Q1/2020 AOK: Biologika bei Verfügbarkeit von Biosimilar-Alternativen • Ab Q1/20 wird die AOK prüfen • Bei Erst- UND Folge-Verordnungen • Ob wirtschaftlich verordnet wurde • Folgende Substanzen • Adalimumab (z.B. Humira®) Z.B. Amgevita® • Etanercept (z.B. Enbrel®) Z.B. Benepali® • Infliximab (z.B. Remicade®) Z.B. Inflectra® 51 © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr Quelle: https://www.deutsche- apotheker- zeitung.de/news/artikel/2 019/07/29/bei-erhaltener- ejektionsfraktion- entresto-nicht-signifikant- ueberlegen 52 © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan Entresto® - In Folien Q3 Hinweis auf Regress-Gefahr, wenn Vor-Therapie nicht ausreichend war - Daraufhin Kontakt Novartis zum HÄV und vielen Kollegen in der Praxis: - Lt. Fachinfo sei Entresto® zugelassen bei erwachsenen Patienten zur Behandlung einer symptomatischen, chron. Herzinsuff. mit reduzierter EF - Der Zusatznutzen lt. GBA-Beschluss erstrecke sich ohne Einschränkung auf eine bestimmte Pat.-Gruppe oder eine Vorbehandlung über das gesamte Zulassungsgebiet - Für Entresto® sei eine bundesweite Praxisbesonderheit nach §106b Abs. 5 SGB V festgelegt - Somit wäre Entresto® bei allen Herzinsuffizienzpatienten anzuwenden, bei denen ein ACE-Hemmer oder AT1- Rezeptorenblocker (ggf. in Kombi mit ß-Blocker und/oder Aldosteronantagonisten) nicht reicht. 53 © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr NVL Herzinsuffizienz 54 © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan Entresto® Entresto® - Leitliniengerechte Verordnung Entresto® (Sacubitril/Valsartan) ist zugelassen zur Behandlung einer symptomatischen, chronischen Herzinsuffizienz mit reduzierter Ejektionsfraktion bei erwachsenen Patienten. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss am 16.06.2016 einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen bei Patienten ohne Diabetes mellitus und einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen bei Patienten mit Diabetes mellitus. Zweckmäßige Vergleichstherapie war: ACE-Hemmer und, sofern angezeigt, Betablocker.1 Die Nationale Versorgungsleitlinie Chronische Herzinsuffizienz, Stand 04/2018 , sieht Entresto® als Therapieoption trotzdem erst dann vor, wenn Patienten mit Herzinsuffizienz und reduzierter Ejektionsfraktion mit ACE-Hemmern2, Betablockern und Mineralkortikoidrezeptorantagonisten (u.a. Spironolacton) weiterhin symptomatisch sind. Als Begründung werden „Unsicherheiten bezüglich der Langzeitverträglichkeit und des Nebenwirkungsprofils“3 genannt. Betroffene Patienten sollten demzufolge erst nach Ausschöpfung der genannten Therapieoptionen auf Entresto® eingestellt werden. 1 https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2614/2016-06-16_AM-RL-XII_Sacubitril_Valsartan_D-207_BAnz.pdf, letzter Zugriff: 14.01.2019 2 Alternativ Angiotensinrezeptorblocker, bei ACE-Hemmer-Intoleranz 3 von Entresto - Quelle: NVL Chronische Herzinsuffizienz, Langversion, 2.Auflage, Version 3, Seite 61 https://www.aok-gesundheitspartner.de/nds/arztundpraxis/verordnungen/index_21577.html 55 © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan Entresto® Problem •In der Zulassungsstudie war es nicht Bedingung, Lösung die Therapie Resultat •Therapie entsprechend den •Die GBA-Richtlinie entsprechend der deutschen Richtlinien entspricht nicht den Nationalen durchzuführen Richtlinien-Vorgaben Versorgungsleitlinie Folge Gefahr •Ein Zusatznutzen •In der wird gesehen bei Einzelfallprüfung Patienten, die NICHT könnte diese die komplette Diskrepanz leitlinienkonforme problematisch Therapie durchlaufen werden haben 56 © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr Arzneimittelrichtlinie Bedeutung - Die Arzneimittel-RL regelt die Verschreibungsfähigkeit von Medikamenten und Medizinprodukten - Sie wird konkretisiert in regelmäßig aktualisierten Anlagen - Die Anlagen werden wir in den nächsten Sitzungen näher betrachten - Anlage I: OTC-Übersicht (https://www.g- ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/) - Anlage II: Lifestyle Arzneimittel - Anlage III: - Verordnungseinschränkungen u. –ausschlüsse - Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Kinder - Anlage IV: Arzneimittel-Richtlinien – Therapiehinweise - Anlage V: Medizinprodukte - Anlage VI: Off-Label-Use 57 © LVBW 2019
16. Impfspicker https://www.hausarzt-bw.de/downloads Unterstützung bei der Erfassung des Impfstatus für: 1. Kinder über 12 Jahren 2. Erwachsene 3. Senioren über 60 Jahren Behandlungspfade (als pdf- Algorithmus): Welche Impfungen sind nötig oder welche Impfungen können ergänzend sinnvoll sein? 58
Hausärztetag in Berlin Wahl zum geschäftsführenden Vorstand am 27.09.19 Uli Weigeldt : Die nächste Periode muss eine Periode des Überganges sein: Nicht jeder der jetzt gewählt wird muss bis zur Ende der Wahlperiode bleiben. 59 © LVBW 2019
Uli Weigeldt bleibt Hausärzte-Chef, 30% Frauenquote erfüllt ! HÄV BERLIN 27.09.2019 JA Nein Enth. ungültig abgegebene Vorsitzender HB Weigeldt 90 20 9 1 120 I.Stellvertreter BY Geis 76 37 4 2 119 II.Stellvertreter BW Dietsche 75 38 5 2 120 III.Stellvertreter WL Richter-Scheer 106 14 - - 120 Schriftführer S Dänschel 91 3 3 120 NR Funken 23 3 3 Schatzmeister HES Beck 65 2 1 120 Saar Kulas 52 2 1 1.Beisitzer NDS Wagenknecht 104 13 3 - 120 2.Beisitzer TH Zitterbarth 117 3 - - 120 3.Beisitzer B Heinz 95 18 5 1 120 60 © LVBW 2019
Uli Weigeldt: Hausärztetag (Ärzte Zeitung online, 26.09.2019) Hausärztetag „KBV-Vorschläge zum Primärarztsystem sind eine Mogelpackung“ Der Hausärzteverband kritisiert den KBV-Vorstoß beim Primärarztmodell. Sollte die HzV ins KV-System überführt werden, würde sie in dessen Mühlen zermahlen. Das Lob der KBV sei „vergiftet“. 61 © LVBW 2019
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische https://www.hausarzt-bw.de/veranstaltungen Für die hausärztlichen Stammtische können Sie sich ab sofort online über den Veranstaltungskalender auf hausarzt-bw.de/veranstaltungen anmelden. 62
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische 1. Kategorie auswählen 2. PLZ und Umkreis auswählen 3. „Anwenden“ klicken 63 © LVBW2019
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische Monat wählen Stammtisch auswählen 64
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische https://www.hausarzt-bw.de/veranstaltungen Anmeldung 65
17. Online-Anmeldung zu den Stammtischen https://www.hausarzt-bw.de/veranstaltungen Formular ausfüllen Formular abschicken 66
Fortbildung und Familienferien? IhF Woche Niederlande „Karwoche“ 4.-11.4.2020 Landal Beach Resort Ooghduyne https://tinyurl.com/ihf2020 www.ihf-fobi.de Junge Referent*innen – intensiver Erfahrungsaustausch garantiert! 67 Das große Krabbeln - Dr. Sabine Frohnes
Themen mit Praxisnutzen Angewandte Geheimnisse der Freude mit Formularen Palliativmedizin Heilmittelverordnung Rationale Prä-OP- Orale Antidiabetika Schilddrüsenerkrankungen Diagnostik Der Arzt als Arbeitgeber Leichenschau – Umgehen Update Reiseimpfungen – Vorschriften und Co mit der Unsicherheit Sehnenprobleme – Stuhlgangprobleme Sportmedizin für und, und, und… managen Coachpotatoes Anmelden! https://tinyurl.com/ihf2020 68 Das große Krabbeln - Dr. Sabine Frohnes
Wir wünschen Ihnen eine gute Heimfahrt und noch einen schönen Abend – Ihr Hausärzteverband 69 © LVBW 2019
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