Stammtischtreffen Q4/2019 - Herzlich willkommen

 
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Stammtischtreffen Q4/2019 - Herzlich willkommen
Herzlich willkommen

Stammtischtreffen Q4/2019
Stammtischtreffen Q4/2019 - Herzlich willkommen
Agenda
1.     Änderungen P3-Systematik
2.     Verordnungsspiegel
3.     Spahn´sche Gesetzgebung
4.     KV-News
5.     Neuregelung Generika
6.     HIV-Präexpositionsprophylaxe – PrEP
7.     Bundesweit feste €-Beträge für Heilmittel
8.     AOK News
9.     Patientenverfügung
10.    Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
11.    Telematikinfrastruktur (TI)
12.    Vernetzungsprojekt
13.    Kooperationspartner Deximed
14.    Hausärztetag 2020
15.    Regress-Gefahr
16.    Impfspicker
17.    Onlineanmeldung zu den Stammtischen
18.    Fortbildung und Familienferien

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https://www.hausarzt-bw.de/stammtische

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1. Änderungen P3-Systematik
Honorarveränderungen

TK HZV-Vertrag:
Seit 01.07.2019:
 Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4)
 Wegfall der P3-Diagnoseliste
 Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag *
    Vergütung : 22 € / Quartal
    Nicht zu vergessen: VERAH®-Zuschlag 5€/Quartal

*Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil- oder Hilfsmittel) erforderlich, ohne die
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist.

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1. Änderungen P3-Systematik
    Honorarveränderungen

IKK HZV-Vertrag:
Ab 01.10.2019:
 Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4)
 Wegfall der P3-Diagnoseliste
 Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag *
    Vergütung : 23 € / Quartal
    Nicht zu vergessen: VERAH®-Zuschlag 5€/Quartal

*Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil- oder Hilfsmittel) erforderlich, ohne die
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten ist.

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1. Änderungen P3-Systematik

    Honorarveränderungen
    GWQ-BW HZV-Vertrag:
    Ab 01.10.2019:
    • Wegfall der Versorgungsleistung Multimorbidität (P4)
    • Wegfall der P3-Diagnoseliste
    • Umstellung P3 in Anlehnung an den AOK BW HZV-Vertrag *
                   Vergütung : 21 € / Quartal
    Ab 01.01.2020:
    • Erhöhung VERAH-Zuschlag von 9,00 € auf 10,00 €
    *Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich, psychotherapeutisch, medikamentös, Behandlungspflege, Heil - oder
    Hilfsmittel) erforderlich, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu
    erwarten ist.

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1. Änderungen Online-Einschreibung
  Versicherten Online-Einschreibung

  Seit 01.07.2019:
   Online-Einschreibung im HZV-Vertrag
      mit der Knappschaft
        Versicherten Online-
           Einschreibung in allen HZV-
           Verträgen

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4. KV-News

      Erhöhung Orientierungswert 2020

      • Einigung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband
                 Punktwert steigt von 10,8226 auf 10,9871 ct.
                 1,52 Prozent !!!!
      • Zum Vergleich:
                 Tariferhöhung im öffentlichen Dienst: 3,12%
                 Tariferhöhung MFA: 2%

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4. KV-News
     EBM-Reform

     • KV und Kasse konnten sich nicht einigen
     • Problem: sprechende Medizin soll gefördert werden, wer bezahlt´s?
     • Zuerst geplant: 01.01.2020
     • Neue Planung: 01.04.2020
     • EBM jetzt mit w, m, d, x

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5. Neuregelung Generika
     Verordnung Arzneimittel

     Neue Regelung ab 01.07.2019:
          • Kein Rabattvertrag und kein aut idem = 4 Günstigen

      Rabattvertrag                  Kein Rabattvertrag
      X aut idem                     X aut idem
      Abgabe          Abgabe         Abgabe         Eines der 4
                      oder                          günstigsten
                      anderes                       verfügbaren
                      verfügbares                   Arzneimittel
                      Rabatt-
                      arzneimittel

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6. HIV-Präexpositionsprophylaxe - PrEP

     Seit September 2019
     • Zur Verordnung ist Genehmigung der KV erforderlich
               • Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids („HIV-Schwerpunktpraxen“)
                   oder
               • 16stündige Hospitation + 8 FoBi-Punkte zum Thema
     • Nur für Patienten mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko
               • MSM
               • Transgender mit analem GV ohne Kondom
               • Drogensüchtige ohne sterile Injektionsmaterialien
               • GV mit Personen, bei denen HIV wahrscheinlich ist
     • Leitlinie
               https://daignet.de/site-content/hiv-therapie/leitlinien-1/deutsch-
               oesterreichische-leitlinien-zur-hiv-praeexpositionsprophylaxe
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7. Bundesweit feste €-Beträge für Heilmittel
     Gültig ab 1.7.2019

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8. AOK News

Hinweis zu OTC bei HZV-Versicherten der AOK

OTC-Arzneimittel (apotheken-, aber nicht rezeptpflichtig, z. B.
Antiallergika),
die in der Regelversorgung selbst bezahlt werden müssen,
sind auch nach dem 12. Geburtstag auf Verordnung Kassenleistung
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (12- bis einschließlich 17-Jährige).
                            Arzneimittel, die laut Anlage III unwirtschaftlich in der
                               Regelversorgung sind, sind es auch im Selektivvertrag.

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8. AOK News

Zuzahlungsbefreiung bei HZV-Versicherten der
AOK

                                                                                           Zuzahlungsbefreiung
 - HZV-Versicherte haben ein spezielles AOK-
                                                                              AOK-HZV-                           Apotheke
     HZV-Institutionskennzeichen (IK), welches      AOK-HZV-Arzt             Versicherte
     automatisch auf die Arzneimittelverordnung
     gedruckt wird.
 - Mittels dieses Institutionskennzeichen wird in
     der Apotheke erkannt, ob es sich um einen
     HZV-Versicherten handelt.
 - Der Hausarzt hat hierdurch keinen
     zusätzlichen Aufwand.
 -  die Zuzahlungsbefreiung bei der AOK gilt
     nur für generisch rabattierte (grüne)
     Arzneimittel und nicht für Originalpräparate            Arzneimittelverordnung
     (blau) mit Rabatt.                                       generisch rabattierte
                                                                  Arzneimittel

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9. Hier finden Sie alles rund um die Patientenverfügung

      https://www.hausarzt-bw.de/angebote/patientenverfuegung-i-

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10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
     Stärkung der HZV
     • Verpflichtende Bonifizierung für die Versicherten im Wahltarif für die HZV,
        wenn Effizienzgewinne erzielt werden
        Prospektive Ermittlung der Effizienzsteigerungen durch die Krankenkasse (!)
        und Vorlage der Kalkulation bei der Aufsichtsbehörde

     Forderung des Hausärzteverbandes. Aber: Machen die unwilligen Krankenkassen das?

     • Fortgeltungsklausel für HzV-Verträge: Verträge die gekündigt wurden,
        gelten solange fort, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde
     Forderung des Hausärzteverbandes. Sorgt für Kontinuität und Rechtssicherheit bei
     Hausärzten und teilnehmenden Versicherten.

22   nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Verbesserung der Versorgung
     • Die für die Behandlung eines Patienten erforderliche Verarbeitung von
          Behandlungsdaten auch durch mehrere an der Behandlung beteiligte Ärzte
          (Weiter- oder Mitbehandlung) kann grundsätzlich ohne eine datenschutz-
          rechtliche Einwilligung der Patienten erfolgen.
      Längst überfällige Klarstellung, dass bei Weiter- oder Mitbehandlung durch Fachärzte
      keine weitere Einwilligung des Patienten notwendig ist.

     • Einführung der Blanko-Heilmittel-Verordnung in die Regelversorgung bis
          zum 15.11.2020, dauerhafte Aufhebung der Bindung an den Grundsatz der
          Beitragssatzstabilität
      Positiv, wenn sichergestellt ist, dass Hausärzte bei Blanko-Verordnungen von der
      Regressgefahr befreit sind; Vertrag auf Bundesebene muss abgewartet werden, es
      läuft derzeit aber in die richtige Richtung

23   nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
     Terminservicestellen (TSS)
    • Nutzung bisher (alle TSS):                                 = 4 ‰ aller
                                                               Behandlungsfälle

24 Quelle: http://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/35781.php
   Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
     Terminservicestellen (TSS)
    • Nutzung bisher (alle TSS):
                                                                              PT
                                                                            Spr.std.

                                                       Fach-
                              Nervenärzte           Internisten

                                                               Radiologen           PT
                                                                                   akut

25 Quelle: http://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/35781.php
   Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Terminservicestellen: TSS-Terminfälle
     • TSS werden zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle
          (bis zum 01.01.2020)
     •    Terminvermittlung bei Fach- und Hausärzten
     •    Bundesweit einheitliche Rufnummer (116 117)
     •    24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche (24/7/365)
     •    Alle Ärzte müssen freie Termine melden (BW: derzeit ausgesetzt).
      • Falscher Ansatz des TSVG: es gäbe zu wenig Termine (bei 580 Mio. Fällen/Jahr!); es
        gibt ausreichend Termine, aber die Steuerung fehlt.
      • Mehrangebot an unnötigen Terminen; beliebige Gesundheitsleistungen sollen zu
        jeder Tag- und Nachtzeit abrufbar sein (Terminservice wie Pizzaservice!)
      • Vorhaltung von TSS-Terminen reduziert aber das Terminangebot, z.B. für
        Chroniker. „Einen Termin bekommen die, die einen wollen, nicht die, die ihn
        brauchen.“ (S. Bublitz)

26   nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Terminservicestellen: TSS-Akutfälle
     • Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen in
          Arztpraxis, Portal-/Bereitschaftsdienstpraxis/Notfallambulanz oder durch
          Notarzt auf Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten
          Ersteinschätzungsverfahrens

      Das KV-System bleibt der zentrale ambulante Versorger und, wenn auch nicht im
      nötigen Umfang, der Steuermann der ambulanten Versorgung. Das kann auch eine
      Chance sein (wenn z.B. der freie Zugang zum Krankenhaus erschwert oder beendet
      wird).

27   nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Versorgung 2020: TSS-Akutfälle

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10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
     Mindestsprechstunden
     • Mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden
        angerechnet) ab Inkrafttreten TSVG (01.05.2019)
     • KVen informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der
        Vertragsärzte
     • Bundeseinheitliche Überprüfung durch die KVen
     Überflüssiger Eingriff in die freiberufliche Tätigkeit und Organisationshoheit von
     niedergelassenen Ärzten.
     Wie sollen die KVen das kontrollieren?

       Was ist zu tun?
       • Im Arztregister 25 Stunden Sprechzeit aufgeführt: Nichts
           • kann man unter www.arztsuche-bw.de schnell herausfinden
       • Keine 25 Stunden aufgeführt:
           • Schreiben an KV, dass mit Hausbesuchen (Fahrtzeiten hinzurechnen)
               die 25 Stunden erreicht werden
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10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      TSVG-Konstellationen

            • Terminvermittlung durch Hausarzt
            • TSS-Terminfall
            • TSS-Akutfall
            • Neuer Patient
            • Offene Sprechstunde (nicht für HÄ)

30   © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Grundsätze der Vergütung

     • Manuelle Kennzeichnung in der Abrechnung erforderlich
     • Vergütung extrabudgetär
     • pro Arztgruppenfall (alle Leistungen derselben Arztgruppe in
        derselben Arztpraxis innerhalb eines Quartals bei einem Versicherten)
     • Aber Bereinigung: TSVG schreibt vor, die morbiditätsbedingte
        Gesamtvergütung vier Quartale lang um die extrabudgetären Fälle zu
        verringern → RLV sinkt
     • Zuschläge für Terminvermittlung durch Hausarzt und Zuschläge nach
        Wartezeit bei TSS-Terminen werden nicht bereinigt.

      https://www.kbv.de/html/1150_41989.php
      PraxisInfoSpezial der KBV: DETAILS ZU DEN NEUEN TSVG-REGELUNGEN

31   © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
     Terminvermittlung durch Hausarzt
     • ab 01.09.2019
     • Vermittlung eines Facharzttermins innerhalb von 4 Kalendertagen nach
        Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit
     • mit Überweisung

     • Abrechnung
        Zuschlag auf die Versichertenpauschale GOP 03008
        10,07 Euro
        Angabe der BSNR der Facharztpraxis
        1x pro Facharztgruppe und Quartal
        mehrfach berechnungsfähig, wenn Pat. in demselben Quartal zu
              unterschiedlichen Facharztgruppen vermittelt wird

32   © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Terminvermittlung durch Hausarzt
     • Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätskontrollen
        Vorliegen der medizinische Dringlichkeit (noch nicht definiert)
        Pat. darf im aktuellen Quartal noch nicht bei diesem Facharzt
              in Behandlung gewesen sein
          an Kinderärzte nur mit Schwerpunkt
          max. in 15% der Fälle mit Abrechnung
     • Abrechnung in der HZV
        Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da
              Zuschlag auf die Versichertenpauschale
          Terminvereinbarung in der HZV durch höheres HZV-Honorar
              vergütet, zusätzlich z.B. durch die Kooperationspauschale im
              AOK-Vertrag, ansonsten Verhandlungsbedarf in der HZV

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10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
     TSS-Terminfall
    • Alle Ärzte außer Laborärzte, Pathologen
    • Vergütung
        1) alle Leistungen extrabudgetär,
            ab 11.05.2019
            Kennzeichnung im PVS: „TSS-Terminfall“
            mit Bereinigung Q4-2019 bis Q3-2020
        2) Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873T
        3) Zuschlag auf Versichertenpauschale ab 01.09.2019
            GOP 03010B für Termin innerhalb von 8 Tagen (50 Prozent)
            GOP 03010C für Termin innerhalb von 9-14 Tagen (30 Prozent)
            GOP 03010D für Termin innerhalb von 15-35 Tagen (20 Prozent)
    • Abrechnung in der HZV
       Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da Zuschlag
             auf die Versichertenpauschale; Verhandlungsbedarf in der HZV
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10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      TSS-Akutfall
     • Alle Ärzte außer Laborärzte, Pathologen
     • ab 01.01.2020
     • Vergütung
         1) alle Leistungen extrabudgetär,
             ab Start Ersteinschätzungsverfahren
             Kennzeichnung im PVS: „TSS-Akutfall“
             mit Bereinigung Q1-2020 bis Q4-2020
         2) Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873A
       3) Zuschlag auf Versichertenpauschale
           ab Start Ersteinschätzungsverfahren
           GOP 03010A für Termin innerhalb von 24 Stunden (50 Prozent)
     • Abrechnung in der HZV
        Für HZV-Versicherte nicht über die KV abrechenbar, da Zuschlag
          auf die Versichertenpauschale; Verhandlungsbedarf in der HZV
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10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Neuer Patient
     • „Neuer Patient“: der erstmals in der Praxis behandelt wird oder in
         den 8 vergangenen Quartalen nicht in der Praxis war
     • Alle Arztgruppen außer Anästhesisten, Humangenetiker, Laborärzte,
         Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen,
         Radiologen, Strahlentherapie

     • Vergütung
        ab 01.09.2019
        Kennzeichnung in der Praxissoftware: „Neupatient“
        Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 99873E
        alle Leistungen extrabudgetär
        mit Bereinigung Q4-2019 bis Q3-2020
       Krasse Benachteiligung der Hausärzte und der chronisch Kranken.
       Umsetzung bürokratisch aufwendig.
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10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Offene Sprechstunde
     • Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und
        Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und
        Urologen
     • ab 01. September 2019 mindestens fünf Stunden pro Woche
     • jeden Tag eine offene Sprechstunde oder alle fünf Stunden an einem Tag
     • Mitteilung an KV, Pflicht zur Veröffentlichung (z.B. Anrufbeantworter,
        Praxisschild, Website)
                                                                     ohne Hausärzte,
     • Überweisung nicht nötig → Facharzt-Förderprogramm              aber Problem
                                                                      für Hausärzte

     • Destrukturierung der Versorgung: fehlender Überweisungsvorbehalt veranlasst
       Patienten zu unstrukturierter Inanspruchnahme der fachärztlichen Versorgung
     • Frustpotential für Patienten (trotz langen Sitzens im Wartezimmer keine
       Behandlung bis zum Ende der offenen Sprechstunde)
     • Wie sollen die KVen das kontrollieren?
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10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Offene „Facharzt“-Sprechstunde

                                                 nicht für Hausärzte

     • Vergütung
        ab 01.09.2019
        Kennzeichnung in der Praxissoftware: „Offene Sprechstunde“
        alle Leistungen extrabudgetär
        bis max. 17,5 % der Fälle einer Praxis/BAG des
            Vorjahresquartals
          mit Bereinigung Q4-2019 bis Q3-2020

38   © LVBW 2019
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Weitere Regelungen (1)
     • Bessere Vergütung der „sprechenden Medizin“: Überprüfung und
          Aktualisierung des EBM hinsichtlich der Bewertung technischer Leistungen
          zur Nutzung von Rationalisierungsreserven durch den Bewertungsausschuss
      Grundsätzlich begrüßenswert, aber Technikvorhaltung muss sich auch in der
      hausärztlichen Praxis amortisieren.
      Widerspricht dem Koalitionsvertrag, in der hausärztlichen Versorgung keine
      Rationalisierungsreserven abzuschöpfen.

     • Neue ambulante Kodier-Richtlinien ab 01.01.2022
       Kodier-Richtlinien auf der Grundlage des ICD-10 GM sind
       nicht das Mittel der Wahl für Hausärzte, um die bekannten
       Probleme bei der Koppelung von Vergütung und Diagnosen
       zu lösen.
       2011 schon einmal am Widerstand der Hausärzte gescheitert.

39   nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Weitere Regelungen (2)
     • Regress-Schutz
        nur noch Prüfung auf Antrag und Festlegung der Anzahl der zu
                 prüfenden Ärzte durch die Landesvertragspartner, keine
                 Zufälligkeitsprüfungen mehr
           Ausschluss von Prüfungen nach
                 Durchschnittswerten bei Unterversorgung
           Verkürzung der Ausschlussfrist für die Festsetzung von Regressen
                 auf 2 Jahre
           Konkretisierung des Schadensbegriffs: Nachforderungen (Regresse)
                 sind auf die Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der
                 tatsächlich verordneten Leistung zu begrenzen
       Zwar Minderung der Regressdrohung, aber nicht die Abschaffung der Regresse (sind
       auch ein Niederlassungshindernis).

40   nach Joachim Schütz, Justiziar
10. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
      Weitere Regelungen (3)
     • Elektronische Patientenakte (ePA)
      Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten ab 2021 eine
       von der gematik zugelassene „ePA“ anzubieten
      Versicherte sollen auf Wunsch zukünftig auch mit ihrem Smartphone
       oder Tablet auf ihre Daten zugreifen können
      Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten eine
       elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur
       Verfügung zu stellen, die ohne Lesegerät über die NFC-Schnittstelle
       direkt mit dem Smartphone genutzt werden kann.
      Das ist eine elektronische Gesundheitsakte (eGA), keine ePA mehr.
      Datenschutz praktisch nicht zu gewährleisten, zumal die Gesundheitsdaten in einer
      Cloud gespeichert werden.

41   nach Joachim Schütz, Justiziar
11. Telematikinfrastruktur (TI)
     Erstausstattung der Praxis

     • Verlängerung der Pauschale bis 31.12.19
                1.982€ für Konnektor u. Terminal
                Komplexitätszuschlag bei Anspruch auf 2 oder 3 Terminals
                900€ Startpauschale
                350€ für mobiles Kartenterminal

     • Laufende Betriebskosten im Quartal
                11,63 pro Arzt
                23,25 pro Ausweis
                248 € für Wartung Konnektor u. VPN-Zugangsdienst

42   © LVBW 2019
11. Telematikinfrastruktur (TI)
     Widerspruch Honorarbescheid
     Widerspruch gegen Höhe der TI-Erstattung

     • Es sind sechs Verfahren anhängig, in denen die Kläger geltend machen, dass die
         tatsächlichen Kosten der TI-Anbindung höher sind, als die tatsächlich erstatteten
     • Man kann den eigenen Widerspruch mit Hinweis auf eines der sechs Verfahren
         begründen – das eigene Verfahren ruht dann, bis in der Hauptsache entschieden
         wurde
                S 24 KA 3544/19
                S 24 KA 3549/19
                S 12 KA 3546/19
                S 12 KA 3547/19
                S 12 KA 3548/19
                S 5 KA 3545/19
     • HÄV hat ein Muster-Widerspruchs-Rundschreiben steht zum download zur
         Verfüngung
43   © LVBW 2019
11. Telematikinfrastruktur (TI)

     Widerspruch Honorarbescheid
     Widerspruch gegen 1%ige Honorarkürzung
     • Widerspruch ist erst möglich, wenn der Bescheid
        zugesandt wurde
     • Die KV bemüht sich, rasch einige
        Widerspruchsbescheide zu erstellen, sodass einige
        Kollegen frühzeitig Klage erheben können und die
        restliche Kollegenschaft sich an diese Klagen
        anhängen können
     • Rechtzeitig wird der HÄV ein Muster-
        Widerspruchs-Rundschreiben versenden

44   © LVBW 2019
12. Vernetzungsprojekt

     • eAU ist erfolgreich gestartet, am ersten Tag über 100 AUs elektronisch
         versandt
     • Ab 2020 werden 94% der HZV-Praxen teilnehmen können
     • eArztbriefversand startet verspätet im Laufe von Q4

            Vorteile eArztbrief:
              • Diagnosen im Klartext UND als
                 ICD-Ziffer
              • Beides kann auf Knopfdruck
                 übernommen werden
              • Medikamente können ebenso
                 einfach übernommen werden
              • Standardisierung
              • Brief geht immer an den
                 „richtigen“ Arzt

45   © LVBW 2019
13. Kooperationspartner Deximed
Neuer Slogan: „Deximed – Hausarztwissen online“

Update der Homepage
• Bereich für Weiterzubildende
    • z.B. Prüfungsfälle
• Leitlinienorientiert
• Patienteninformationen
• Strittige Themen werden erörtert
    • z.B. Statintherapie „fire and
       forget“ vs „treat to target“
• Rabatt für Verbandsmitglieder

  46   © LVBW 2019
14. Hausärztetag 2020
     27. und 28. März 2020

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14. Hausärztetag 2020
     27. und 28. März 2020

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14. Hausärztetag 2020
     27. und 28. März 2020

49   © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr

50   © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr

     Q1/2020
      AOK: Biologika bei Verfügbarkeit von Biosimilar-Alternativen

      • Ab Q1/20 wird die AOK prüfen
            • Bei Erst- UND Folge-Verordnungen
            • Ob wirtschaftlich verordnet wurde
      • Folgende Substanzen
            • Adalimumab (z.B. Humira®)
                Z.B. Amgevita®
            • Etanercept (z.B. Enbrel®)
                Z.B. Benepali®
            • Infliximab (z.B. Remicade®)
                Z.B. Inflectra®

51    © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr

                          Quelle:
                          https://www.deutsche-
                          apotheker-
                          zeitung.de/news/artikel/2
                          019/07/29/bei-erhaltener-
                          ejektionsfraktion-
                          entresto-nicht-signifikant-
                          ueberlegen

52   © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr
     Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan
     Entresto®
     - In Folien Q3 Hinweis auf Regress-Gefahr, wenn Vor-Therapie nicht
        ausreichend war
     - Daraufhin Kontakt Novartis zum HÄV und vielen Kollegen in der Praxis:
           - Lt. Fachinfo sei Entresto® zugelassen bei erwachsenen Patienten
                   zur Behandlung einer symptomatischen, chron. Herzinsuff. mit
                   reduzierter EF
              - Der Zusatznutzen lt. GBA-Beschluss erstrecke sich ohne
                Einschränkung auf eine bestimmte Pat.-Gruppe oder eine
                Vorbehandlung über das gesamte Zulassungsgebiet
              - Für Entresto® sei eine bundesweite Praxisbesonderheit nach
                §106b Abs. 5 SGB V festgelegt
              - Somit wäre Entresto® bei allen Herzinsuffizienzpatienten
                   anzuwenden, bei denen ein ACE-Hemmer oder AT1-
                   Rezeptorenblocker (ggf. in Kombi mit ß-Blocker und/oder
                   Aldosteronantagonisten) nicht reicht.
53   © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr
     NVL Herzinsuffizienz

54   © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr
     Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan
     Entresto®

     Entresto® - Leitliniengerechte Verordnung
     Entresto® (Sacubitril/Valsartan) ist zugelassen zur Behandlung einer symptomatischen, chronischen Herzinsuffizienz
     mit reduzierter Ejektionsfraktion bei erwachsenen Patienten.
     Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss am 16.06.2016 einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen
     Zusatznutzen bei Patienten ohne Diabetes mellitus und einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen bei
     Patienten mit Diabetes mellitus. Zweckmäßige Vergleichstherapie war: ACE-Hemmer und, sofern angezeigt,
     Betablocker.1
     Die Nationale Versorgungsleitlinie Chronische Herzinsuffizienz, Stand 04/2018 , sieht Entresto® als Therapieoption
     trotzdem erst dann vor,
                           wenn Patienten mit Herzinsuffizienz und reduzierter
     Ejektionsfraktion mit ACE-Hemmern2, Betablockern und
     Mineralkortikoidrezeptorantagonisten (u.a. Spironolacton) weiterhin
     symptomatisch sind. Als Begründung werden „Unsicherheiten bezüglich der Langzeitverträglichkeit und des
     Nebenwirkungsprofils“3 genannt.
     Betroffene Patienten sollten demzufolge erst nach Ausschöpfung der genannten Therapieoptionen auf
     Entresto® eingestellt werden.

     1 https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2614/2016-06-16_AM-RL-XII_Sacubitril_Valsartan_D-207_BAnz.pdf, letzter Zugriff: 14.01.2019
     2 Alternativ Angiotensinrezeptorblocker, bei ACE-Hemmer-Intoleranz
     3 von   Entresto - Quelle: NVL Chronische Herzinsuffizienz, Langversion, 2.Auflage, Version 3, Seite 61

                                    https://www.aok-gesundheitspartner.de/nds/arztundpraxis/verordnungen/index_21577.html

55   © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr
Ergänzung zu Sacubitril/Valsartan
Entresto®
Problem
•In der
 Zulassungsstudie war
 es nicht Bedingung,
                                                                                              Lösung
 die Therapie
                                                 Resultat                                     •Therapie
 entsprechend den                                •Die GBA-Richtlinie                           entsprechend der
 deutschen Richtlinien                            entspricht nicht den                         Nationalen
 durchzuführen                                    Richtlinien-Vorgaben                         Versorgungsleitlinie

                         Folge                                           Gefahr
                         •Ein Zusatznutzen                               •In der
                          wird gesehen bei                                Einzelfallprüfung
                          Patienten, die NICHT                            könnte diese
                          die komplette                                   Diskrepanz
                          leitlinienkonforme                              problematisch
                          Therapie durchlaufen                            werden
                          haben

  56   © LVBW 2019
15. Regress-Gefahr
     Arzneimittelrichtlinie
     Bedeutung
      - Die Arzneimittel-RL regelt die Verschreibungsfähigkeit von Medikamenten und
          Medizinprodukten
      - Sie wird konkretisiert in regelmäßig aktualisierten Anlagen
      - Die Anlagen werden wir in den nächsten Sitzungen näher betrachten
             - Anlage I: OTC-Übersicht (https://www.g-
                  ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/)
                - Anlage II: Lifestyle Arzneimittel
                - Anlage III:
                  - Verordnungseinschränkungen u. –ausschlüsse
                  - Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise nicht
                     verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Kinder
                - Anlage IV: Arzneimittel-Richtlinien – Therapiehinweise
                - Anlage V: Medizinprodukte
                - Anlage VI: Off-Label-Use
57    © LVBW 2019
16. Impfspicker
     https://www.hausarzt-bw.de/downloads

Unterstützung bei der
Erfassung des Impfstatus für:
1. Kinder über 12 Jahren
2. Erwachsene
3. Senioren über 60 Jahren

Behandlungspfade (als pdf-
Algorithmus):
Welche Impfungen sind nötig
oder welche Impfungen können
ergänzend sinnvoll sein?

58
Hausärztetag in Berlin
     Wahl zum geschäftsführenden Vorstand am 27.09.19

     Uli Weigeldt : Die nächste Periode muss eine Periode des Überganges sein: Nicht
     jeder der jetzt gewählt wird muss bis zur Ende der Wahlperiode bleiben.

59   © LVBW 2019
Uli Weigeldt bleibt Hausärzte-Chef, 30% Frauenquote erfüllt !
     HÄV BERLIN                  27.09.2019       JA    Nein   Enth.   ungültig   abgegebene

     Vorsitzender         HB     Weigeldt         90    20     9       1          120

     I.Stellvertreter     BY     Geis             76    37     4       2          119

     II.Stellvertreter    BW     Dietsche         75    38     5       2          120

     III.Stellvertreter   WL     Richter-Scheer   106   14     -       -          120

     Schriftführer        S      Dänschel         91           3       3          120

                          NR     Funken           23           3       3

     Schatzmeister        HES    Beck             65           2       1          120
                          Saar   Kulas            52           2       1

     1.Beisitzer          NDS    Wagenknecht      104   13     3       -          120

     2.Beisitzer          TH     Zitterbarth      117   3      -       -          120

     3.Beisitzer          B      Heinz            95    18     5       1          120

60   © LVBW 2019
Uli Weigeldt:
     Hausärztetag

     (Ärzte Zeitung online, 26.09.2019)
     Hausärztetag
     „KBV-Vorschläge zum Primärarztsystem sind eine Mogelpackung“
     Der Hausärzteverband kritisiert den KBV-Vorstoß beim Primärarztmodell.
     Sollte die HzV ins KV-System überführt werden, würde sie in dessen Mühlen
     zermahlen.
     Das Lob der KBV sei „vergiftet“.

61   © LVBW 2019
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische
     https://www.hausarzt-bw.de/veranstaltungen
 Für die hausärztlichen Stammtische können Sie sich ab sofort online über den
 Veranstaltungskalender auf hausarzt-bw.de/veranstaltungen anmelden.

62
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische

                            1. Kategorie auswählen

                                     2. PLZ und Umkreis auswählen

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 63    © LVBW2019
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische

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  64
17. Online-Anmeldung zu den Stammtische
     https://www.hausarzt-bw.de/veranstaltungen

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     https://www.hausarzt-bw.de/veranstaltungen

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66
Fortbildung und Familienferien?
     IhF Woche Niederlande
     „Karwoche“ 4.-11.4.2020
     Landal Beach Resort Ooghduyne

     https://tinyurl.com/ihf2020
     www.ihf-fobi.de

     Junge Referent*innen – intensiver
     Erfahrungsaustausch garantiert!

67                     Das große Krabbeln - Dr. Sabine Frohnes
Themen mit Praxisnutzen
                                         Angewandte                        Geheimnisse der
     Freude mit Formularen
                                        Palliativmedizin                 Heilmittelverordnung

       Rationale Prä-OP-
                                     Orale Antidiabetika               Schilddrüsenerkrankungen
          Diagnostik

                                  Der Arzt als Arbeitgeber             Leichenschau – Umgehen
     Update Reiseimpfungen
                                   – Vorschriften und Co                 mit der Unsicherheit

       Sehnenprobleme –              Stuhlgangprobleme
        Sportmedizin für                                                   und, und, und…
                                          managen
         Coachpotatoes

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68                           Das große Krabbeln - Dr. Sabine Frohnes
Wir wünschen Ihnen eine gute Heimfahrt und noch
     einen schönen Abend – Ihr Hausärzteverband

69   © LVBW 2019
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