Statuten Rieter Holding AG - gültig ab 17. 04. 2020

Die Seite wird erstellt Maximilian Born
 
WEITER LESEN
Statuten Rieter Holding AG

             gültig ab 17. 04. 2020
I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft                              ist sodann ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten
                                                                       zu beschränken oder auszuschliessen. Nicht ausgeübte
§1                                                                     Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen,
Unter der Firma Rieter Holding AG (Rieter Holding SA –                 er kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte
Rieter Holding Ltd.) besteht eine Aktiengesellschaft mit               eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, zu Marktkon-
Sitz in Winterthur.                                                    ditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der
                                                                       Gesellschaft verwenden.
§2                                                                4. Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, das Bezugs-
1. Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, die dauernde                recht der bisherigen Aktionäre zu beschränken oder
   Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an              aufzuheben und Dritten zuzuweisen, im Falle der
   Unternehmen aller Art, im besonderen auf dem Gebiete              Verwendung der Aktien:
   des Textilmaschinenbaus.                                            a) für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmen-
2. Die Gesellschaft kann Liegenschaften und Immateri-                     steilen oder Beteiligungen oder für die Finanzierung
   algüterrechte im In- und Ausland erwerben, belasten,                   oder Refinanzierung solcher Transaktionen oder die
   verwerten und verkaufen sowie andere Gesellschaften                    Finanzierung von neuen Investitionsvorhaben der
   finanzieren.                                                           Gesellschaft; oder

3. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die geeig-            b) zum Zwecke der Erweiterung des Aktionärskreises
   net sind, unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung                in bestimmten Finanz- oder Investoren-Märkten,
   des Gesellschaftszwecks zu dienen.                                     zur Beteiligung von strategischen Partnern, oder
                                                                          im Zusammenhang mit der Kotierung der Aktien an
                                                                          inländischen oder an ausländischen Börsen.

II. Gesellschaftskapital                                          §4
                                                                  1. Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in welches
§3
                                                                     die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adres-
1. Das Aktienkapital beträgt CHF 23’361’815.00. Es ist
                                                                     se eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft
   eingeteilt in 4’672’363 voll einbezahlte Namenaktien
                                                                     wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt,
   im Nennwert von je CHF 5.00.
                                                                     wer im Aktienbuch eingetragen ist.
                                                                  2. Der Erwerber von Aktien hat einen schriftlichen Antrag
§3a
                                                                     auf Eintragung ins Aktienregister zu stellen. Die Gesell-
1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum
                                                                     schaft kann seine Eintragung verweigern, wenn er nicht
   16. April 2022 das Aktienkapital im Maximalbetrag
                                                                     ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen
   von 2 500 000 CHF durch Ausgabe von höchstens
                                                                     Namen und auf eigene Rechnung erworben hat und
   500 000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit
                                                                     halten wird.
   einem Nennwert von je 5.00 CHF zu erhöhen. Erhöhun-
                                                                  3. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetra-
   gen in Teilbeträgen sind gestattet.
                                                                     genen Aktionärs Eintragungen im Aktienregister mit
2. Zeichnung und Erwerb der neuen Aktien sowie jede
                                                                     Stimmrecht mit Rückwirkung auf das Datum der Ein-
   nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den
                                                                     tragung streichen, wenn diese durch falsche Angaben
   Beschränkungen von §4.
                                                                     zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über die
3. Der Verwaltungsrat legt den Ausgabebetrag, die Art der            Streichung sofort informiert werden.
   Einlagen, den Zeitpunkt der Ausgabe, die Bedingungen
                                                                  4. Der Verwaltungsrat stellt Grundsätze über die Ein-
   der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Divi-
                                                                     tragung von Treuhändern/Nominées auf und erlässt
   dendenberechtigung fest. Dabei kann der Verwaltungs-
                                                                     die zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen
   rat neue Aktien mittels Festübernahme durch eine Bank
                                                                     notwendigen Regelungen.
   oder einen Dritten und anschliessendem Angebot an
                                                                  5. Die Gesellschaft anerkennt pro Aktie nur einen Aktionär.
   die bisherigen Aktionäre ausgeben. Der Verwaltungsrat

                                                              2
§5                                                             2. Der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung
1. Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von             sind der Jahresbericht, die Bilanz mit Gewinn- und
   Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrechten aus.           Verlustrechnung und der Bericht der Revisionsstelle
   Der Gesellschaft steht es im Rahmen der gesetzlichen           beizulegen.
   Vorgaben frei, ihre in einer dieser Formen ausgegebe-
   nen Namenaktien jederzeit und ohne Zustimmung der           §9
   Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Sie trägt        Aktionäre, welche Aktien im Nennwert von
   die Kosten dafür.                                           CHF 500’000.00 vertreten, können innert einer von der
                                                               Gesellschaft publizierten Frist schriftlich unter Angabe
2. Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Umwandlung
                                                               der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegen-
   von in bestimmter Form ausgegebenen Namenaktien
                                                               stands verlangen.
   in eine andere Form. Der Aktionär kann jedoch von der
   Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Beschei-
                                                               §10
   nigung über seine im Aktienregister eingetragenen
   Namenaktien verlangen.                                      1. Der Verwaltungsrat trifft die für die Teilnahme und die
                                                                  Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnun-
3. Bucheffekten, denen Namenaktien der Gesellschaft zu-
                                                                  gen.
   grunde liegen, können nicht durch Zession übertragen
   werden. An diesen Bucheffekten können auch keine            2. Er gibt in der Einladung zur Generalversammlung die
   Sicherheiten durch Zession bestellt werden.                    für die Stimmberechtigung massgebenden Stichdaten
                                                                  des Eintrags ins Aktienregister bekannt.
                                                               3. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung
                                                                  nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen anderen
III. Organisation der Gesellschaft
                                                                  stimmberechtigten Aktionär oder den unabhängigen
                                                                  Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Alle von einem
§6
                                                                  Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Per-
Die Organe der Gesellschaft sind:
                                                                  son vertreten werden. Vollmachten können entweder
A. Die Generalversammlung
                                                                  schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
B. Der Verwaltungsrat
C. Die Revisionsstelle
                                                               §11
A. Die Generalversammlung                                      1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsi-
                                                                  dent oder Vizepräsident des Verwaltungsrats oder bei
§7                                                                deren Verhinderung das vom Verwaltungsrat bestimmte
                                                                  Mitglied.
1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr
   spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäfts-         2. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die
   jahres an einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden             Stimmenzähler.
   Ort statt.                                                  3. Die Protokolle der Generalversammlung sind vom Vor-
2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden                  sitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
   in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen sowie auf
   Beschluss des Verwaltungsrats abgehalten.                   §12
                                                               1. Jede Aktie zählt eine Stimme.
§8                                                             2. Die Generalversammlung beschliesst mit absoluter
1. Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat                 Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Aktien,
   mit einer Frist von mindestens 20 Tagen gemäss der in          soweit nicht Gesetz oder Statuten abweichende Bestim-
   § 25 vorgesehenen Form einberufen.                             mungen enthalten. Insbesondere erfolgen Genehmi-

                                                           3
gungen von Vergütungen des Verwaltungsrats und der              9. Erledigung anderer ihr durch Gesetz oder Statuten vor-
   Geschäftsleitung, Beschlüsse über die Verwendung des               behaltener Gegenstände oder ihr vom Verwaltungsrat
   Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Di-               zum Entscheid unterbreiteter Gegenstände.
   vidende, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
   wobei Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen                 §14
   gelten. Einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln             Die Auflösung der Gesellschaft oder die Fusion mit einer
   der vertretenen Stimmen bedarf es für die in Art. 704           anderen Gesellschaft gemäss §13 Ziffer 8 kann nur
   Abs. 1 OR genannten Beschlüsse sowie für alle übrigen           beschlossen werden, wenn in der Generalversammlung
   Statutenänderungen.                                             wenigstens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten ist und
3. Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang eine Wahl nicht             zwei Drittel der vertretenen Stimmen für den betreffenden
   zustande und stehen mehr als ein Kandidat zur Wahl,             Antrag stimmen. Kommt eine beschlussfähige Versamm-
   ordnet der Vorsitzende einen zweiten Wahlgang an, in            lung in diesem Sinne das erste Mal nicht zustande, so ist
   dem das relative Mehr entscheidet.                              auf einen mindestens 30 Tage späteren Termin eine neue
                                                                   Generalversammlung einzuberufen, welche die Auflösung
4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.
                                                                   oder Fusion mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen
   Schriftlich erfolgen sie, wenn der Vorsitzende schriftli-
                                                                   Stimmen beschliessen kann.
   che Abstimmung oder Wahl anordnet oder die Mehr-
   heit der anwesenden Aktionäre während der Versamm-
   lung schriftliche Abstimmung oder Wahl verlangt. Die
   schriftliche Abstimmung respektive Wahl kann auch               IV. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter
   auf elektronischem Weg erfolgen.
                                                                   §15
§13                                                                Die Generalversammlung wählt jährlich einen unabhän-
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:                    gigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer des oder der
1. Genehmigung des Geschäftsberichts, der sich aus der             unabhängigen Stimmrechtsvertreter endet am Ende der
   Jahresrechnung, dem Lagebericht und der Konzernrech-            nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wieder-
   nung zusammensetzt.                                             wahl ist möglich. Eine Abberufung ist wirksam per Ende
                                                                   der Generalversammlung, in welcher der unabhängige
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzge-
                                                                   Stimmrechtsvertreter abberufen worden ist. Wählbar sind
   winns und Festsetzung der Dividende.
                                                                   natürliche oder juristische Personen.
3. Genehmigung der Gesamtbeträge der Vergütungen des
   Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.                       B. Der Verwaltungsrat
4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
5. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsi-             §16
   denten des Verwaltungsrats und der Mitglieder des               Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und
   Vergütungsausschusses. Die Mitglieder des Verwal-               höchstens neun Mitgliedern.
   tungsrats und des Vergütungsausschusses werden je
   einzeln gewählt.                                                §17
6. Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.                    Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats und
                                                                   des Präsidenten des Verwaltungsrats endet am Ende der
7. Wahl der Revisionsstelle.
                                                                   nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl
8. Beschlussfassung über eine Abänderung der Statuten,             ist möglich.
   die Auflösung der Gesellschaft oder eine Fusion, ausge-
   nommen eine solche mit einer Tochtergesellschaft.

                                                               4
§18                                                             Scheiden ein oder mehrere Mitglieder aus oder ist der
Vorbehältlich der Wahl des Präsidenten konstituiert sich        Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, kann der
der Verwaltungsrat selber. Er bezeichnet nach Bedarf            Verwaltungsrat bis zum Abschluss der nächsten ordent-
einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie den Sekretär,          lichen Generalversammlung aus seiner Mitte Mitglieder
der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss. Ist das       bezeichnen.
Präsidium vakant, bezeichnet der Verwaltungsrat bis zum
Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversamm-             §24
lung aus seiner Mitte einen Präsidenten.                        Der Vergütungsausschuss konstituiert sich selber. Der Ver-
                                                                waltungsrat bezeichnet einen Vorsitzenden. Im Übrigen
§19                                                             erlässt der Verwaltungsrat ein Reglement über die Organi-
In die Kompetenz des Verwaltungsrats fallen ausser den          sation und Beschlussfassung des Vergütungsausschusses.
ihm in diesen Statuten speziell zugewiesenen Kompeten-
zen alle Geschäfte, welche nicht laut Gesetz und Statuten       §25
ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.           Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat
                                                                bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungspo-
§20                                                             litik und -richtlinien und der Leistungsziele sowie bei der
1. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des         Vorbereitung der Anträge zuhanden der Generalversamm-
   Präsidenten oder wenn ein Mitglied es verlangt.              lung betreffend die Gesamtbeträge der Vergütungen der
                                                                Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung
2. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von
                                                                und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zu weiteren
   mindestens der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
                                                                Vergütungsfragen unterbreiten.
   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stim-
   menmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit hat der
                                                                Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss weite-
   Vorsitzende den Stichentscheid.
                                                                re Aufgaben zuweisen.
3. Ausnahmsweise können Verwaltungsratsbeschlüsse
   auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden, sofern
                                                                C. Die Revisionsstelle
   nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
                                                                §26
§21
                                                                Die Revisionsstelle wird für die Dauer eines Jahres von der
Der Verwaltungsrat erlässt ein Organisationsreglement, in
                                                                Generalversammlung gewählt und hat den gesetzlichen
dem die Geschäftsführung oder Teile davon im gesetzlich
                                                                Anforderungen bezüglich Befähigung und Unabhängigkeit
zulässigen Rahmen an einzelne seiner Mitglieder oder an-
                                                                zu genügen. Der Revisionsstelle obliegen die ihr vom
dere natürliche Personen delegiert werden können. Darin
                                                                Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Pflichten.
geregelt ist auch die Vertretung der Gesellschaft durch
Mitglieder des Verwaltungsrats oder durch Dritte.

                                                                VI. Vergütungen der Mitglieder des Ver-
V. Der Vergütungsausschuss                                      waltungsrats und der Geschäftsleitung

§22                                                             §27
Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei             Die Generalversammlung genehmigt die Anträge des Ver-
und maximal fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats.               waltungsrats in Bezug auf den:
                                                                1. Gesamtbetrag der maximalen Vergütung des Verwal-
§23                                                                tungsrats für das auf die ordentliche Generalversamm-
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vergütungsausschusses             lung folgende Geschäftsjahr.
endet am Ende der nächsten ordentlichen Generalver-
sammlung. Wiederwahl ist möglich.

                                                            5
2. Den Gesamtbetrag der maximalen Vergütung der                  §30
   Geschäftsleitung für das auf die ordentliche General-         Werden die Anträge des Verwaltungsrats abgelehnt, kann
   versammlung folgende Geschäftsjahr.                           der Verwaltungsrat entweder einen neuen Antrag stellen
                                                                 oder der Verwaltungsrat bestimmt unter Berücksichtigung
§28                                                              aller relevanten Umstände den entsprechenden Gesamt-
1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine fixe        betrag und unterbreitet diesen später der Generalver-
   Vergütung, die entweder in bar oder ganz oder teilwei-        sammlung zur Genehmigung.
   se in Form von Aktien ausbezahlt wird.
2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten eine fixe
   Vergütung sowie zusätzlich eine variable Vergütung,           VII. Arbeits- und Mandatsverträge mit
   die sich nach der Erreichung bestimmter Leistungsziele        Mitgliedern des Verwaltungsrats und der
   richtet. Die variable Vergütung soll nicht mehr als
   100% der fixen Vergütung betragen.                            Geschäftsleitung
3. Die Leistungsziele können finanzielle, strategische
                                                                 §31
   und/oder persönliche Ziele umfassen, unter Berück-
   sichtigung von Funktion und Verantwortungsstufe des           1. Arbeits- und Mandatsverträge der Mitglieder von
   Empfängers der variablen Vergütung. Der Verwaltungs-             Verwaltungsrat und Geschäftsleitung können befristet
   rat legt die Gewichtung der Leistungsziele und die je-           auf maximal zwölf Monate oder unbefristet mit einer
   weiligen Zielwerte jährlich fest und informiert darüber          Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten abge-
   im Vergütungsbericht.                                            schlossen werden. Eine Erneuerung ist zulässig.

4. Die variable Vergütung wird ausgerichtet in der Form          2. Die Vereinbarung von Konkurrenzverboten für die Zeit
   von Geld, Aktien, Optionen oder vergleichbaren                   nach Beendigung eines Arbeitsvertrages ist zulässig.
   Instrumenten. Der Verwaltungsrat legt Zuteilungs-                Zur Abgeltung eines solchen Konkurrenzverbotes darf
   bedingungen, Ausübungsbedingungen und -fristen                   während höchstens zwei Jahren eine Entschädigung
   sowie allfällige Sperrfristen und Verfallsbedingungen            ausgerichtet werden, deren Höhe pro Jahr insgesamt
   fest. Er kann vorsehen, dass aufgrund des Eintritts im           50% der an dieses Mitglied ausbezahlten letzten Jah-
   Voraus bestimmter Ereignisse, wie eines Kontrollwech-            resvergütung nicht übersteigen darf.
   sels oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
   Ausübungsbedingungen und –fristen oder Sperrfristen
   verkürzt oder aufgehoben werden. Die Gesellschaft             VIII. Mandate ausserhalb des Konzerns,
   kann die erforderlichen Aktien auf dem Markt erwerben
                                                                 Kredite, Renten
   oder in der Form einer bedingten oder genehmigten
   Kapitalerhöhung bereitstellen.
                                                                 §32
                                                                 1. Kein Mitglied des Verwaltungsrats kann mehr als fünf-
§29
                                                                    zehn zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon nicht
Die Gesellschaft ist ermächtigt, an Mitglieder der Ge-
                                                                    mehr als fünf in börsenkotierten Unternehmen.
schäftsleitung, die nach dem Zeitpunkt der Genehmigung
der Vergütungen durch die Generalversammlung in die              2. Kein Mitglied der Geschäftsleitung kann mehr als vier
Dienste der Gesellschaft treten oder in die Geschäftslei-           Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als zwei in
tung befördert werden und soweit der bereits genehmigte             einem börsenkotierten Unternehmen.
Betrag für diese Periode nicht ausreicht, zusätzliche Ver-       3. Nicht unter diese Beschränkungen fallen:
gütungen auszurichten, sofern diese insgesamt 40% des              a) Mandate in Unternehmen, die durch die Gesellschaft
jeweils letzten genehmigten Betrages für die Vergütung                kontrolliert werden.
der Geschäftsleitung nicht übersteigen.
                                                                   b) Mandate, die ein Mitglied des Verwaltungsrats oder
                                                                      der Geschäftsleitung auf Anordnung der Gesellschaft

                                                             6
oder von ihr kontrollierten Gesellschaften wahr-            X. Auflösung und Liquidation
     nimmt.
  c) Mandate in Unternehmen, die sich nicht als Unter-           §36
     nehmen im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziffer 2 OR             1. Die Generalversammlung kann jederzeit nach Massga-
     qualifizieren lassen.                                          be der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften die
  d) Mandate in gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen              Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beschlies-
     sowie Personalfürsorgestiftungen.                              sen.
     Die Anzahl Mandate gemäss lit. c und d sind auf             2. Die Liquidation wird vom Verwaltungsrat durchgeführt,
     zwanzig beschränkt.                                            sofern die Generalversammlung nicht besondere Liqui-
                                                                    datoren bestellt.
4. Als Mandate gelten Mandate im jeweils obersten
   Leitungsorgan einer Rechtseinheit, die zur Eintragung
   ins Handelsregister oder ein entsprechendes ausländi-
   sches Register verpflichtet ist. Mandate in verschiede-       XI. Bekanntmachungen
   nen Rechtseinheiten, die unter gemeinsamer Kontrolle
   stehen oder vom gleichen wirtschaftlich Berechtigten          §37
   kontrolliert werden, gelten als ein Mandat.                   1. Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schwei-
5. Mandate der Mitglieder der Geschäftsleitung müssen               zerische Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann
   vor deren Annahme vom Verwaltungsrat genehmigt                   weitere Publikationsorgane bezeichnen.
   werden.                                                       2. Einberufung und Mitteilungen an die Aktionäre erfol-
                                                                    gen durch Brief oder elektronisch an die im Aktienbuch
§33                                                                 zuletzt eingetragenen Adressen.
Mit Bewilligung des Verwaltungsrats kann die Gesellschaft
Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewähren, wobei            Winterthur, den 16. April 2020
der Darlehensbetrag das Dreifache der letzten Jahresver-
gütung nicht übersteigen darf.
                                                                 Namens des Verwaltungsrats:

IX. Rechnungsabschluss
                                                                 Der Vorsitzende: 		        Der Sekretär:
§34                                                              Bernhard Jucker		          Thomas Anwander
Die Jahresrechnung wird alljährlich per 31. Dezember
abgeschlossen.

§35
Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über die
Gewinnverteilung, insbesondere Art. 671 ff. OR, steht der
Bilanzgewinn zur Verfügung der Generalversammlung.

Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die
dem Gesetz entsprechenden Zuweisungen an die gesetz-
lichen Reserven abgezogen worden sind. Alle Dividenden,
welche innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit
nicht bezogen worden sind, verfallen zu Gunsten der
Gesellschaft.

                                                             7
Rieter Holding AG • CH-8406 Winterthur • T +41 52 208 7171 • F +41 52 208 7060 • www.rieter.com

                                                                                                  3359-1 de 2005
Sie können auch lesen