Vorlage - zur Beschlussfassung-Drucksache 18/3941 23.07.2021 - Abgeordnetenhaus Berlin
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Drucksache 18/3941 23.07.2021 18. Wahlperiode Vorlage – zur Beschlussfassung – Drittes Gesetz zur Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/3941 18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin GPG - I E 42 - Telefon: 9(0)28-1747 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Drittes Gesetz zur Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin A. Problem Die Ethik-Kommission Berlin nimmt als zuständige Ethik-Kommission unter anderem Aufgaben der Prüfung und Bewertung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten und Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach dem Medizinproduktegesetz wahr. Das Medizinproduktegesetz trat im Wesentlichen am 26. Mai 2021 außer Kraft. Es wurde vom Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz abgelöst, mit dem das nationale Medizinprodukterecht an die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 angepasst wurde. Lediglich für In-vitro-Diagnostika, die eine spezielle Gruppe von Medizinprodukten darstellen, ist das Medizinproduktegesetz in seiner bisher geltenden Fassung bis zum 25. Mai 2022 weiter anzuwenden. Erst ab dem 26. Mai 2022 wird für In-vitro-Diagnostika die Verordnung (EU) 2017/746 und ebenfalls das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz gelten. Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin regelt die Zuständigkeit und die Besetzung der Ethik- Kommission sowie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Das Gesetz nimmt bisher nur Bezug auf das Medizinproduktegesetz und bildet das neue europa- und bundesnormierte Medizinprodukterecht nicht ab. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin den neuen europa- und bundesrechtlichen Regelungen für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika angepasst. Artikel 1 enthält die erforderlichen Änderungen für Medizinprodukte aufgrund der Verordnung (EU) 2017/745 und des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes bei Fortgeltung des Medizinproduktegesetzes für In-vitro-Diagnostika. Artikel 2 sieht die Änderungen für In-vitro-Diagnostika vor, die der Wechsel der Anwendung des Medizinproduktegesetzes auf die Verordnung (EU) 2017/746 und das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz ab dem 26. Mai 2022 erfordert. Artikel 3 regelt das notwendige gespaltene Inkrafttreten der Änderungen.
2 C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Zu der Änderung gibt es keine Alternative. Nur sie gewährleistet die fortbestehende Handlungsfähigkeit der Ethik-Kommission Berlin im Bereich Medizinprodukterecht. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter. E. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln Keine F. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine G. Gesamtkosten Keine H. Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz Keine I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. J. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
1 Der Senat von Berlin GPG - I E 42 - Telefon: 9(0)28-1747 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über Drittes Gesetz zur Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Drittes Gesetz zur Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2018 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt: „2. klinischer Prüfungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 und sonstiger klinischer Prüfungen im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.04.2020, S. 18) geändert worden ist, nach Kapitel 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2 2a. von Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach den §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung,“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Ethik-Kommission übernimmt bei klinischen Prüfungen und sonstigen klinischen Prüfungen sowie Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2a auch die Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern zum Zwecke der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewendet werden.“ c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 4c des Berliner Kammergesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des Berliner Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. b) Absatz 2b wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von Medizinprodukten bei Menschen oder“ durch die Wörter „im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 und sonstiger klinischer Prüfungen im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 bei Menschen oder zur Bewertung“ ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. drei Ärztinnen oder Ärzte, die über Erfahrungen in der klinischen Medizin verfügen,“ cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin,“ dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort „verfügt“ ein Semikolon und die Wörter „hierbei kann es sich auch um eine der unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Personen handeln, sofern diese einen entsprechenden Fachkundenachweis für Strahlenschutz besitzt“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „sonstigen klinischen Prüfungen von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 sowie“ eingefügt. d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „ oder eines Medizinproduktes“ durch die Wörter „, der klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Prüfung eines Produktes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745“ ersetzt.
3 3. In § 3 Nummer 11 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. Artikel 2 Weitere Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „nach“ die Wörter „sowie von Leistungsstudien von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167)“ eingefügt. bb) Nummer 2a wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2a“ durch die Wörter „Leistungsstudien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika“ durch die Wörter „Leistungsstudien von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika“ durch die Wörter „Leistungsstudien von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746“ ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro- Diagnostikums“ durch die Wörter „Leistungsstudie eines Produktes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2021 in Kraft. Artikel 2 tritt am 26. Mai 2022 in Kraft.
4 A. Begründung: a) Allgemeines Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin (EKG Berlin) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2018 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, regelt die Zuständigkeit und die Besetzung der Ethik-Kommission Berlin. Die Ethik-Kommission Berlin ist unter anderem zuständig für die Prüfung und Bewertung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten und die Bewertung von Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach dem Medizinproduktegesetz (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 2 EKG Berlin). Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), trat bis auf seinen § 33 am 26. Mai 2021 außer Kraft. Es wurde vom Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, abgelöst. Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz passt das nationale Medizinprodukterecht an – die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.04.2020, S. 18) geändert worden ist, sowie – die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) an. Lediglich für In-vitro-Diagnostika, die eine spezielle Gruppe von Medizinprodukten darstellen, ist das Medizinproduktegesetz in seiner bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung noch bis zum 25. Mai 2022 anzuwenden (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MPDG). Erst ab dem 26. Mai 2022 werden für In-vitro-Diagnostika die Verordnung (EU) 2017/746 und das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz gelten. Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin erfasst bezüglich der Medizinprodukte und der In-vitro- Diagnostika bisher nur Aufgaben nach dem Medizinproduktegesetz. Die Zuständigkeit der Ethik-Kommission Berlin ist jedoch auch auf die Aufgaben einer Ethik-Kommission nach dem neuen europa- und bundesrechtlich normierten Medizinprodukterecht zu erweitern. Dies ist zwingend erforderlich, um die Handlungsfähigkeit der Ethik-Kommission Berlin als zuständige Ethik-Kommission bei der Bewertung und Prüfung von klinischen Prüfungen, die nach § 99 Absatz 5a MPDG bereits ab dem 1. April 2021 gestellt werden konnten, zu gewährleisten und damit überhaupt erst die Durchführung dieser Prüfungen zu ermöglichen. Artikel 1 enthält die erforderlichen Änderungen für Medizinprodukte (Anwendung der Verordnung (EU) 2017/745 und des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes) und belässt die Anwendung des Medizinproduktegesetzes für In-vitro-Diagnostika. Artikel 2 regelt die Änderungen für In-vitro-Diagnostika, die der Wechsel der Anwendung des Medizinproduktegesetzes auf die Verordnung (EU) 2017/746 und das Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetz ab dem 26. Mai 2022 erfordert. b) Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin)
5 Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a Die zustimmende oder ablehnende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zu klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. § 1 Absatz 1 EKG Berlin listet die Zuständigkeiten der Ethik-Kommission Berlin auf, so in Nummer 2 die Bewertung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten und die Bewertung von Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach dem Medizinproduktegesetz. Seit dem 26. Mai 2021 sind im Medizinprodukterecht die Verordnung (EU) 2017/745 und das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz anzuwenden. Das Medizinproduktegesetz trat mit Ausnahme von § 33 am 25. Mai 2021 außer Kraft. Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz findet bis einschließlich 25. Mai 2022 allerdings nur für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung und schließt bis dahin In-vitro-Diagnostika aus. Für In-vitro-Diagnostika wiederum ist bis 25. Mai 2022 das Medizinproduktegesetz in seiner bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MPDG). Daher ist die Zuständigkeit der Ethik-Kommission Berlin für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 einerseits und für In-vitro-Diagnostika andererseits in § 1 Absatz 1 EKG Berlin für den Zeitraum bis zum 25. Mai 2022 getrennt zu regeln. Die neue Nummer 2 erfasst die Zuständigkeit der Ethik-Kommission Berlin für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745. Statt des bisherigen Begriffs „Medizinprodukte“ wird der Begriff „Produkte“ verwendet. Er umfasst nach § 3 Nummer 1 MPDG „Medizinprodukte, ihr Zubehör und die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten und unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkte“. Kapitel 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes regelt „Klinische Prüfungen und sonstige klinische Prüfungen“ und hierbei unter anderem auch das Verfahren der nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen und deren Besetzung sowie Organisation (vgl. §§ 32 bis 37 und §§ 48 bis 52 MPDG). Da klinische Prüfungen und sonstige klinische Prüfungen in Kapitel 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes gesondert betrachtet werden, sind sie auch im Ethik-Kommissionsgesetz Berlin jeweils zu nennen. Der Begriff „klinische Prüfung“ eines Produktes bezeichnet nach Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 eine systematische Untersuchung, bei der ein oder mehrere menschliche Prüfungsteilnehmer einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung eines Produkts durchgeführt wird. Der neu eingeführte Begriff „sonstige klinische Prüfung“ eines Produktes umfasst nach § 3 Nummer 4 MPDG eine klinische Prüfung, die 1. nicht Teil eines systematischen und geplanten Prozesses zur Produktentwicklung oder der Produktbeobachtung eines gegenwärtigen oder künftigen Herstellers ist, 2. nicht mit dem Ziel durchgeführt wird, die Konformität eines Produktes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 nachzuweisen, 3. der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen dient und 4. außerhalb eines klinischen Entwicklungsplans nach Anhang XIV Teil A Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 erfolgt. Die neue Nummer 2a entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 1 Nummer 2 EKG Berlin. Allerdings erfasst sie wegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MPDG nicht mehr klinische
6 Prüfungen von Medizinprodukten, sondern nur noch In-vitro-Diagnostika und stellt auf die bis zum 25. Mai 2021 geltende Fassung des Medizinproduktegesetzes ab. Zu Buchstabe b Absatz 2 in seiner bisherigen Fassung überträgt der Ethik-Kommission Berlin auch die Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach § 28g der Röntgenverordnung, § 92 der Strahlenschutzverordnung und § 36 des Strahlenschutzgesetzes. Der Absatz wird neugefasst unter Berücksichtigung folgender Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung: – Neben die „klinischen Prüfungen“ werden auch die „sonstigen klinischen Prüfungen“ entsprechend der Begrifflichkeit des § 3 Nummer 4 MPDG gestellt (vgl. die Begründung zu Buchstabe a). – Absatz 2 erfasst bisher den Zuständigkeitsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 EKG Berlin. Die Verweisung ist infolge der Trennung zwischen Medizinprodukten (zukünftig „Produkte“) und In-vitro-Diagnostika in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 2a EKG Berlin entsprechend redaktionell anzupassen. – Die bisherigen Nummern 1 und 2 sind aufzuheben. Denn die registrierte Ethik- Kommission ist seit der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) nur noch in § 36 des Strahlenschutzgesetzes geregelt. Die Röntgenverordnung einschließlich § 28g trat am 31. Dezember 2018 außer Kraft und die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, enthält keine dem § 92 der alten Fassung vergleichbare Regelung zur Ethik-Kommission. Nach § 205 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes gelten die Registrierungen von Ethik-Kommissionen nach den aufgehobenen Normen (§ 28g der Röntgenverordnung und § 92 der Strahlenschutzverordnung) als Registrierungen nach § 36 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes fort. – Das Vollzitat des Strahlenschutzgesetzes wird aktualisiert. Zu Buchstabe c Das Berliner Kammergesetz wurde durch das Berliner Heilberufekammergesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, abgelöst. § 8 des Berliner Heilberufekammergesetzes enthält die Regelungen zur Ethik-Kommission der Ärztekammer Berlin und entspricht weitgehend dem bisher zitierten § 4c des Berliner Kammergesetzes. Die bisherige starre Verweisung wird dabei durch eine gleitende Verweisung ersetzt. Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 2 EKG Berlin ermöglicht es unter anderem, jedem Ausschuss der Ethik- Kommission in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 EKG Berlin externe Sachverständige zuzuordnen. Diese Möglichkeit ist auf die Fälle des neuen § 1 Absatz 1 Nummer 2 (betreffend klinische Prüfungen und sonstige klinische Prüfungen von Produkten) zu erweitern. Denn nach § 35 Abs. 4 Satz 1 MPDG kann die zuständige Ethik-Kommission zur Bewertung der Unterlagen eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Und nach § 35 Abs. 4 Satz 2 MPDG hat die zuständige Ethik-Kommission Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, einschließlich ethischer und psychosozialer Fragen der Kinderheilkunde, verfügt. Zu Buchstabe b
7 Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und Medizinproduktegesetz verlangen keine unterschiedlich besetzten Ethik-Kommissionen oder Ausschüsse. Die Ethik-Kommission Berlin hat daher auch keine unterschiedlichen Ausschüsse zur Bewertung klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 sowie zur Bewertung von Leistungsbewertungsprüfungen von In- vitro-Diagnostika nach dem Medizinproduktegesetz. Die Ausschussbesetzung richtet sich für beide Aufgabenbereiche nach § 32 Absatz 1 MPDG, der die interdisziplinäre Mindestbesetzung einer öffentlich-rechtlichen Ethik- Kommissionen, die Stellungnahmen nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/745 abgibt, vorschreibt. Zu Doppelbuchstabe bb Entsprechend der Vorgabe des § 32 Absatz 2 Nummer 4 MPDG wird die Anzahl der Ärztinnen oder Ärzte von zwei auf drei erhöht und das Erfordernis der Erfahrungen in der klinischen Medizin festgeschrieben. Derzeit ist die mehrjährige Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt erforderlich. Auch wenn davon auszugehen ist, dass Ärztinnen und Ärzte mit mehrjähriger Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt stets über klinische Erfahrung verfügen, ist der Wortlaut des § 32 Absatz 2 Nummer 4 MPDG zu übernehmen. Zu Doppelbuchstabe cc Entsprechend der Vorgabe des § 32 Absatz 2 Nummer 2 MPDG ist die Besetzung der Ausschüsse durch eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin zu ergänzen. § 2 Absatz 2b Nummer 5 EKG Berlin fordert bisher eine Apothekerin oder einen Apotheker. Diese Person gehört nicht zu der in § 32 Absatz 2 MPDG normierten Besetzung. Dort wird nur die Mindestbesetzung festgelegt, die landesrechtlich durch eine Apothekerin oder einen Apotheker weiterhin ergänzt werden könnte. Jedoch erweitert sich der Kreis der Ausschussmitglieder schon aufgrund der Vorgaben des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes um eine dritte Ärztin oder einen dritten Arzt und um eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Medizinethik auf insgesamt neun Personen (bisher acht ständige Mitglieder). Im Sinne der Arbeitsfähigkeit soll das Beschlussgremium nicht weiter auf zehn Personen anwachsen, und so wird auf die Apothekerin oder den Apotheker verzichtet. Sie oder er sind auch nicht zwingend fachlich notwendig, und vor dem Hintergrund des Sparsamkeitsgebotes (vgl. § 7 der Landeshaushaltsordnung) soll auf sie in Zukunft verzichtet werden. Zu Doppelbuchstabe dd Die Einfügung stellt die erforderliche fachspezifische Kompetenz des jeweiligen Ausschusses für die gleichzeitige Wahrnehmung der Aufgaben einer registrierten Ethik- Kommission nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes in den Fällen des § 1 Absatz 2 EKG Berlin sicher, ohne die Mindestbesetzung mit neun Personen (vgl. § 2 Absatz 2b Nummer 1 bis 7 EKG Berlin) in den Fällen noch zu erhöhen, in denen eine der in § 2 Absatz 2b Nummer 1 oder 2 EKG Berlin genannten Personen über die erforderliche fachliche Expertise verfügt. Zu Buchstabe c
8 Neben die „klinischen Prüfungen“ werden die „sonstigen klinischen Prüfungen“ entsprechend der Begrifflichkeit des § 3 Nummer 4 MPDG gestellt (vgl. die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a). Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a und zur neuen Begrifflichkeit des § 1 Absatz 1 Nummer 2 EKG Berlin („Produkt“ statt „Medizinprodukt“ und Aufnahme der „sonstigen klinischen Prüfungen“; vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a). Zu Nummer 3 (§ 3) Die Änderung setzt die Vorgabe des § 32 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 MPDG um. Danach bedarf es einer verpflichtenden Regelung zur Arbeitsweise der Ethik-Kommission „zur Einholung von Unabhängigkeitserklärungen der beteiligten Mitglieder und externen Sachverständigen, die beinhalten, dass diese keine finanziellen oder persönlichen Interessen haben, die Auswirkungen auf ihre Unparteilichkeit haben könnten“. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a Zu den Doppelbuchstaben aa und bb Ab dem 26. Mai 2022 wird sich das Medizinprodukterecht für In-vitro-Diagnostika grundlegend ändern: – Das Medizinproduktegesetz wird auch auf In-vitro-Diagnostika nicht mehr anzuwenden sein (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MPDG). – Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme von für den menschlichen Gebrauch bestimmten In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör werden sich nach der Verordnung (EU) 2017/746 und dem Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetz (vgl. hierzu Artikel 3 des Medizinprodukte-Anpassungsgesetzes vom 28. April 2020 [BGBl. I S. 960], das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 [BGBl. I S. 1087] geändert worden ist) richten. Das hat unmittelbare Folgen für das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin. Zum einen wird der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a neu geschaffene § 1 Absatz 1 Nummer 2a EKG Berlin seine Wirksamkeit verlieren und aufzuheben sein. Zum anderen wird die Zuständigkeit der Ethik-Kommission Berlin für den Bereich der In-vitro-Diagnostika durch entsprechende Änderung des § 1 Absatz 1 Nummer 2 EKG Berlin aufrechtzuerhalten sein, denn die Verordnung (EU) 2017/746 und das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz werden auch Leistungsstudien betreffend In-vitro-Diagnostika sowie die Bewertung der Leistungsstudien durch Ethik-Kommissionen regeln. Deshalb wird die durchzuführende Prüfung und Bewertung von Leistungsstudien von In-vitro- Diagnostika im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746 durch die Ethik- Kommission Berlin mit der Prüfung und Bewertung von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 in dem neuen § 1 Absatz 1 Nummer 2 EKG Berlin unter Bezugnahme auf das Kapitel 4 des Medizinprodukterechte-Durchführungsgesetzes zusammengefasst. Der neu eingeführte Begriff „Leistungsstudie“ bezeichnet nach Artikel 2 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2017/746 eine Studie zur Feststellung oder Bestätigung der Analyseleistung oder der klinischen Leistung eines Produktes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746.
9 Der Begriff „In-vitro-Diagnostika“ wird durch den Begriff „Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746“ ersetzt. Er umfasst nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 In-vitro-Diagnostika und Zubehör für In-vitro-Diagnostika. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Zum einen wird der Begriff „Leistungsbewertungsprüfungen“ durch den Begriff „Leistungsstudien“ ersetzt. Zum anderen wird die Verweisung auf § 1 Absatz 1 EKG Berlin geändert, da dessen Nummer 2a wegfällt. Zu Nummer 2 (§ 2) Zu den Buchstaben a und b Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe a. Der Begriff „Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika“ wird jeweils durch den Begriff „Leistungsstudien von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746“ ersetzt. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a. Der Begriff „Leistungsbewertungsprüfungen eines In-vitro-Diagnostikums“ wird durch den Begriff „Leistungsstudie eines Produktes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746“ ersetzt Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das gespaltene Inkrafttreten von Artikel 1 und 2 ist erforderlich, da für In-vitro-Diagnostika noch bis 25. Mai 2022 das Medizinproduktegesetz in seiner bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MPDG). Artikel 1 tritt rückwirkend zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 und des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (26. Mai 2021) in Kraft. Nachteilige Rechtsfolgen für Antragstellende ergeben sich aus der Rückwirkung nicht. Artikel 2 tritt mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/746 (26. Mai 2022) in Kraft. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine
10 E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 20.07.2021 Der Senat von Berlin Michael Müller Dilek Kalayci Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
11 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Zu Artikel 1 Ethik-Kommissionsgesetz Berlin Bisherige Fassung Neue Fassung §1 §1 (1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung (1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik- vom 1. Oktober 2005 eine Ethik- Kommission, die im Geltungsbereich dieses Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausschließlich zuständig ist für die Gesetzes ausschließlich zuständig ist für die Prüfung und Bewertung Prüfung und Bewertung 1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln 1. u n v e r ä n d e r t bei Menschen durch eine registrierte Ethik-Kommission nach dem Sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung, 1a. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln 1a. u n v e r ä n d e r t bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung, 2. klinischer Prüfungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 und sonstiger klinischer Prüfungen im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchfüh- rungsgesetzes von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.04.2020, S. 18) geändert worden ist, nach Kapitel 4 des
12 Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. klinischer Prüfungen von 2a. von Leistungsbewertungsprüfungen von Medizinprodukten und die Bewertung In-vitro-Diagnostika nach den §§ 19 bis von Leistungsbewertungsprüfungen von 24 des Medizinproduktegesetzes in der In-vitro-Diagnostika nach den §§ 19 bis Fassung der Bekanntmachung vom 7. 24 des Medizinproduktegesetzes in der August 2002 (BGBl. I S. 3146), das seit dem 21. März 2010 jeweils geltenden zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung Fassung, vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung, 3. von Immunisierungsprogrammen nach § 3. u n v e r ä n d e r t 8 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. von für die Separation von 4. u n v e r ä n d e r t Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlungen der spendenden Personen nach § 9 des Transfusionsgesetzes sowie 5. von Anträgen auf Durchführung einer 5. u n v e r ä n d e r t Präimplantationsdiagnostik an zugelassenen Zentren mit Sitz im Land Berlin nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes in der seit dem 8. Dezember 2011 jeweils geltenden Fassung. (2) Die Ethik-Kommission übernimmt bei (2) Die Ethik-Kommission übernimmt bei klinischen Prüfungen und klinischen Prüfungen und sonstigen Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz klinischen Prüfungen sowie 1 Nummer 1 bis 2 auch die Aufgaben einer Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz registrierten Ethik-Kommission nach 1 Nummer 1 bis 2a auch die Aufgaben einer 1. § 28g der Röntgenverordnung in der registrierten Ethik-Kommission nach § 36 Fassung der Bekanntmachung vom 30. des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, in der geändert worden ist, in der jeweils jeweils geltenden Fassung, sofern zum geltenden Fassung, Zwecke der medizinischen Forschung 2. § 92 der Strahlenschutzverordnung vom radioaktive Stoffe oder ionisierende 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. Strahlung am Menschen angewendet 1459), die zuletzt nach Maßgabe des werden. Artikels 10 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114,
13 1222, 1676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 3. § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern zum Zwecke dieser medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewendet werden. (3) Die Ethik-Kommission ist rechtlich (3) u n v e r ä n d e r t unselbständig. Ihre Geschäftsführung wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin wahrgenommen (Geschäftsstelle). (4) Die Regelungen des § 4c des Berliner (4) Die Regelungen des § 8 des Berliner Kammergesetzes bleiben unberührt. Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. §2 §2 (1) Die Ethik-Kommission besteht aus (1) u n v e r ä n d e r t mindestens 40 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin für die Dauer von vier Jahren berufen; sie können vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei der Auswahl der Mitglieder sind Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen zu berücksichtigen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (2) Die Ethik-Kommission nimmt ihre (2) Die Ethik-Kommission nimmt ihre Aufgaben in Ausschüssen von jeweils Aufgaben in Ausschüssen von jeweils mindestens acht ständigen Mitgliedern wahr. mindestens acht ständigen Mitgliedern wahr. Neben diesen Mitgliedern kann das Neben diesen Mitgliedern kann das Landesamt für Gesundheit und Soziales Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin jedem der Ausschüsse weitere Berlin jedem der Ausschüsse weitere Mitglieder mit besonderer Sachkunde und in Mitglieder mit besonderer Sachkunde und in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 externe Sachverständige zuordnen, die von externe Sachverständige zuordnen, die von
14 der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses bei Bedarf zu den Beratungen Ausschusses bei Bedarf zu den Beratungen und Beschlussfassungen hinzugezogen und Beschlussfassungen hinzugezogen werden können. Über die Anzahl der werden können. Über die Anzahl der Ausschüsse entscheidet das Landesamt für Ausschüsse entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Die Sätze 1 Gesundheit und Soziales Berlin. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 5 nicht anzuwenden. Nummer 5 nicht anzuwenden. (2a) Jedem Ausschuss zur Bewertung (2a) u n v e r ä n d e r t klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a, von Immunisierungsprogrammen und von für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlungen der spendenden Personen müssen folgende Personen als ständige Mitglieder angehören: 1. zwei Ärztinnen oder Ärzte mit mehrjähriger Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt. 2. eine auf dem Gebiet der Arzneimittelwirkungen sachkundige Ärztin oder Wissenschaftlerin oder ein auf dem Gebiet der Arzneimittelwirkungen sachkundiger Arzt oder Wissenschaftler, 3. eine auf dem Gebiet der medizinischen Biostatistik und Biometrie sachkundige Ärztin oder Wissenschaftlerin oder ein auf dem Gebiet der medizinischen Biostatistik und Biometrie sachkundiger Arzt oder Wissenschaftler, 4. eine Juristin oder ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt, 5. eine Apothekerin oder ein Apotheker, 6. zwei Laien sowie 7. im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt. (2b) Jedem Ausschuss zur Bewertung (2b) Jedem Ausschuss zur Bewertung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten klinischer Prüfungen im Sinne von Artikel 2 bei Menschen oder von Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro- und sonstiger klinischer Prüfungen im Sinne Diagnostika müssen folgende Personen als von § 3 Nummer 4 des ständige Mitglieder angehören: Medizinprodukterecht-Durchführungs- gesetzes von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 bei Menschen oder zur Bewertung von Leistungsbewertungsprüfungen von In-
15 vitro-Diagnostika müssen folgende Personen als ständige Mitglieder angehören: 1. zwei Ärztinnen oder Ärzte mit 1. drei Ärztinnen oder Ärzte, die über mehrjähriger Berufserfahrung als Erfahrungen in der klinischen Medizin Fachärztin oder Facharzt, verfügen, 2. eine auf dem Gebiet der medizinischen 2. u n v e r ä n d e r t Physik sachkundige Ärztin oder Wissenschaftlerin oder ein auf dem Gebiet der medizinischen Physik sachkundiger Arzt oder Wissenschaftler, 3. eine auf dem Gebiet der medizinischen 3. u n v e r ä n d e r t Biostatistik und Biometrie sachkundige Ärztin oder Wissenschaftlerin oder ein auf dem Gebiet der medizinischen Biostatistik und Biometrie sachkundiger Arzt oder Wissenschaftler, 4. eine Juristin oder ein Jurist mit 4. u n v e r ä n d e r t Befähigung zum Richteramt, 5. eine Apothekerin oder ein Apotheker, 5. eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin, 6. eine Medizintechnikerin oder ein 6. u n v e r ä n d e r t Medizintechniker, 7. ein Laie sowie 7. u n v e r ä n d e r t 8. im Falle der Wahrnehmung von 8. im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt. Strahlenschutz verfügt; hierbei kann es sich auch um eine der unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Personen handeln, sofern diese einen entsprechenden Fachkundenachweis für Strahlenschutz besitzt. (2c) Jedem Ausschuss zur Prüfung und (2c) u n v e r ä n d e r t Bewertung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik müssen folgende Personen als ständige Mitglieder angehören: 1. vier Ärztinnen oder Ärzte mit mehrjähriger Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt, davon mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt für Gynäkologie mit der Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinderheilkunde und eine Fachärztin oder ein Facharzt für Humangenetik, 2. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik,
16 3. eine Juristin oder ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten auf Landesebene maßgeblichen Organisationen und 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen. (2d) Jedem Ausschuss zur Bewertung (2d) u n v e r ä n d e r t klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 müssen die nach § 41a Absatz 3 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung erforderlichen Personen und eine Apothekerin oder ein Apotheker sowie im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, als ständige Mitglieder angehören. (3) Das Landesamt für Gesundheit und (3) u n v e r ä n d e r t Soziales Berlin ordnet die Mitglieder der Ethik-Kommission den Ausschüssen zu und bestimmt für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie für jeden Ausschuss eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und für diese jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Jedes Mitglied der Ethik-Kommission kann mehr als einem Ausschuss zugeordnet werden. (4) Jeder Ausschuss entscheidet über die (4) Jeder Ausschuss entscheidet über die ihm vom Landesamt für Gesundheit und ihm vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zur Bewertung übertragenen Soziales Berlin zur Bewertung übertragenen 1. klinischen Prüfungen und 1. klinischen Prüfungen und sonstigen Leistungsbewertungsprüfungen von In- klinischen Prüfungen von Produkten im vitro-Diagnostika, Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 sowie Leistungsbewertungsprüfungen von In- vitro-Diagnostika, 2. Immunisierungsprogramme, 2. u n v e r ä n d e r t 3. für die Separation von Blutstammzellen 3. u n v e r ä n d e r t und anderen Blutbestandteilen
17 erforderlichen Vorbehandlungen der spendenden Personen sowie 4. Anträge auf Durchführung einer 4. u n v e r ä n d e r t Präimplantationsdiagnostik selbstständig. Die Bewertungen sind nach selbstständig. Die Bewertungen sind nach anerkannten aktuellen wissenschaftlichen anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Verfahren und Kriterien sowie gemäß Verfahren und Kriterien sowie gemäß maßgeblichen internationalen ethischen maßgeblichen internationalen ethischen Normen und Standards vorzunehmen. Normen und Standards vorzunehmen. Entscheidungen eines Ausschusses gelten Entscheidungen eines Ausschusses gelten als Entscheidungen der Ethik-Kommission. als Entscheidungen der Ethik-Kommission. (5) Die Mitglieder der Ethik-Kommission und (5) u n v e r ä n d e r t die externen Sachverständigen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie werden ehrenamtlich tätig und haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder Beteiligung Verschwiegenheit zu wahren. Die Mitglieder der Ethik-Kommission sind keine Beamten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GVBl. Sb. I 204- 1), das zuletzt durch Nummer 42 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist. (6) Für die Amtshandlungen der Ethik- (6) u n v e r ä n d e r t Kommission einschließlich der Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des § 2 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und 4, § 11 Absatz 1 sowie der §§ 13, 20, 21 und 22 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Erhebung von Gebühren in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 40 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 der Klinische Prüfung- Bewertungsverfahren-Verordnung vom 12.
18 Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) in der jeweils geltenden Fassung. (7) Auf das Verfahren der Ethik-Kommission (7) Auf das Verfahren der Ethik-Kommission findet das Verwaltungsverfahrensgesetz findet das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzend Anwendung, soweit nicht durch ergänzend Anwendung, soweit nicht durch das Recht der Europäischen Union oder des das Recht der Europäischen Union oder des Bundes, dieses Gesetz oder auf Grund Bundes, dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes geregelt ist. dieses Gesetzes etwas anderes geregelt ist. Der Antrag auf zustimmende Bewertung der Der Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder klinischen Prüfung eines Arzneimittels, der eines Medizinproduktes, der klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro- Prüfung eines Produktes im Diagnostikums, eines Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Immunisierungsprogrammes, der für die 2017/745, der Leistungsbewertungsprüfung Separation von Blutstammzellen und eines In-vitro-Diagnostikums, eines anderen Blutbestandteilen erforderlichen Immunisierungsprogrammes, der für die Vorbehandlung der spendenden Person Separation von Blutstammzellen und oder der Durchführung einer anderen Blutbestandteilen erforderlichen Präimplantationsdiagnostik kann nur bis zur Vorbehandlung der spendenden Person Bekanntgabe der abschließenden oder der Durchführung einer Entscheidung der Ethik-Kommission an die Präimplantationsdiagnostik kann nur bis zur Antragstellerin oder den Antragsteller Bekanntgabe der abschließenden zurückgenommen werden. In den Fällen des Entscheidung der Ethik-Kommission an die § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist Satz 2 nicht Antragstellerin oder den Antragsteller anzuwenden. zurückgenommen werden. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist Satz 2 nicht anzuwenden. (8) Gegen zustimmende Bewertungen oder (8) u n v e r ä n d e r t ihre Nebenbestimmungen findet das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt. Über den Widerspruch gegen ablehnende Bewertungen in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1a bis 5 entscheidet der Ausschuss, der die Bewertungsentscheidung getroffen hat. §3 §3 Die für das Gesundheitswesen zuständige Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über treffen über 1. die Bezeichnung der Ethik-Kommission, 1. u n v e r ä n d e r t 1a. die Arbeitsweise und Organisation der 1a. u n v e r ä n d e r t Ethik-Kommission mit dem Ziel, Stellungnahmen und Bewertungen entsprechend den durch Rechtsvorschriften vorgegebenen Fristen zu erstellen und zu übermitteln,
19 2. die Aufgaben der Ethik-Kommission und 2. u n v e r ä n d e r t der Ausschüsse sowie die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit einschließlich der Geschäftsverteilung auf die Ausschüsse, 3. die Zusammensetzung der Ethik- 3. u n v e r ä n d e r t Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die Anforderungen an die Sachkunde der Mitglieder und deren Berufung und Abberufung, 4. die Aufgaben der Vorsitzenden sowie 4. u n v e r ä n d e r t das Beschlussverfahren der Ausschüsse einschließlich der Vorbereitung der Beschlüsse, 5. die Unabhängigkeit und die Pflichten der 5. u n v e r ä n d e r t Mitglieder der Ethik-Kommission und der externen Sachverständigen einschließlich der Verschwiegenheitspflicht, 6. das Recht der Ethik-Kommission, sich 6. u n v e r ä n d e r t eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu genehmigen ist, 7. das Verwaltungsverfahren und 7. u n v e r ä n d e r t Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle und Aufbewahrungsfristen, 8. die Geschäftsführung durch das 8. u n v e r ä n d e r t Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, 9. die Höhe der Gebühren nach § 2 Absatz 9. u n v e r ä n d e r t 6 Satz 1, 10. die Entschädigung der Mitglieder der 10. u n v e r ä n d e r t Ethik-Kommission und der externen Sachverständigen sowie 11. die Fristen für die Abgabe jährlicher und 11. die Fristen für die Abgabe jährlicher und antragsbezogener Erklärungen zu antragsbezogener Erklärungen zu persönlichen und finanziellen Interessen persönlichen und finanziellen Interessen der Mitglieder der Ethik-Kommission und der Mitglieder der Ethik-Kommission und der externen Sachverständigen sowie der externen Sachverständigen sowie den Ausschluss befangener Mitglieder den Ausschluss befangener Mitglieder von der Beratung und Abstimmung für von der Beratung und Abstimmung für die Aufgabe der Prüfung und Bewertung die Aufgabe der Prüfung und Bewertung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1. nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2. §4 §4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der u n v e r ä n d e r t Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zu Artikel 2
20 Ethik-Kommissionsgesetz Berlin Bisherige Fassung Neue Fassung (Änderung durch Artikel 1) §1 §1 (1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung (1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik- vom 1. Oktober 2005 eine Ethik- Kommission, die im Geltungsbereich dieses Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausschließlich zuständig ist für die Gesetzes ausschließlich zuständig ist für die Prüfung und Bewertung Prüfung und Bewertung 1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln 1. u n v e r ä n d e r t bei Menschen durch eine registrierte Ethik-Kommission nach dem Sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung, 1a. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln 1a. u n v e r ä n d e r t bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung, 2. klinischer Prüfungen im Sinne von Artikel 2. klinischer Prüfungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 und sonstiger klinischer 2017/745 und sonstiger klinischer Prüfungen im Sinne von § 3 Nummer 4 Prüfungen im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchfüh- des Medizinprodukterecht-Durchfüh- rungsgesetzes von Produkten im rungsgesetzes von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABI. L 117 und 93/42/EWG des Rates (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L durch Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.04.2020, S. 18) geändert 130 vom 24.04.2020, S. 18) geändert worden ist, nach Kapitel 4 des worden ist, sowie von Leistungsstudien Medizinprodukterecht- von Produkten im Anwendungsbereich Durchführungsgesetzes vom 28. April der Verordnung (EU) 2017/746 des 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 vom 5. April 2017 über In-vitro- (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, in Diagnostika und zur Aufhebung der der jeweils geltenden Fassung, Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABI. L
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