Vermögensschaden-Haftpflicht D&O Versicherung - Funk Forum für Gesundheit und Soziales

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Funk Forum für Gesundheit und Soziales

Vermögensschaden-Haftpflicht
D&O Versicherung

Rechtsanwalt Burkhard Krüger
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung

Grundsätzliches

      VSH / VH / D&O = alles Haftpflichtversicherungen zum Schutz vor Vermögensschäden

      VSH / VH = Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
      D&O = Directors & Officers Liability Insurance

      Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung ( BHV )

               BHV = Versicherungsschutz bei Personen und Sachschäden und daraus
               resultierenden Vermögensschäden ( unechte/mittelbare Vermögensschäden )
               VH/D&O = Versicherungsschutz für echte / unmittelbare Vermögensschäden

               Beispiel: Versehentliche Amputation führt zu Verdienstausfall beim Patienten

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung

Grundsätzliches

      VH = Versicherungsschutz für das operative Geschäft
      D&O = Versicherungsschutz für das strategische / unternehmensleitende Geschäft

VH Konkret:

      Versichert ist grds. die Tätigkeit für die versicherten Unternehmen
      Versicherungsnehmer ist das Krankenhaus
      Mitversichert werden alle Tochterunternehmen sowie unselbständige Zweig-, Hilfs- und
      Nebenbetriebe !
      Nicht versichert sind die medizinischen Tätigkeiten

      Versichert werden der Versicherungsnehmer und
            seine Organe
            alle Angestellten

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung

VH Konkret:

      Versichert werden Vermögensschäden
      bei Dritten ( ausserhalb VN )           - haftpflichttypisch
                        und
      beim Versicherungsnehmer                - haftpflichtuntypisch
            Besserstellung als bei Arbeitnehmerregress
      Die Verursachung muss fahrlässig erfolgen, d.h. kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher
      Verursachung
            Beispiel: Mitarbeiter manipuliert Abrechnungen

      Beweislast für Vorsatz liegt bei Versicherer
      Wissentliche Pflichtverletzung
            Mitarbeiter weiß, dass er seine Pflichten verletzt, will aber keinen Schaden verursachen
      Häufig Ausschlusstatbestand; im FUNK Konzept z.B. mitversichert

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung

VH Konkret:

      Beispielsfälle
            Fehlerhafte Abrechnungen mit Patienten
            Fehlerhafte Eingruppierung in Fallpauschalen
            Unterlassene Skontoabzüge
            Erstellen fehlerhafter Bescheinigungen für Patienten
            Mangelhafte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern
            verspätete Kündigung von unwirtschaftlichen Verträgen
            unzulässige Weitergabe von Patientendaten
            falsche / verspätete Überweisungen

                usw.

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung

VH Besonderheiten:

      Mitversicherung von Persönlichkeitsverletzungen / Datenschutzgesetzen
      Nachmeldefrist möglichst lang
      Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung
      Maximierung der Versicherungssumme; üblicherweise 2-fach, besser 3-fach
      Bei Wechsel des Versicherers: Übernahme des Spätschadenschutzes
      Mitversicherung von ehrenamtlichen Delegaten, die sich aus der versicherten Haupttätigkeit
      ergeben
      Selbstbehalt: Vollkaskomentalität vs. Supergauabdeckung
      Versicherungssumme: Überversicherung vs. Unterversicherung
      Höherdeckung für leitende Angestellte und Organe
            Betrifft: Organe, Kaufmänn. Direktoren, Verwaltungsleiter und-direktoren, Ärztliche
            Direktoren und Chefärzte, Leiter Rechnungswesen / Personal / Buchhaltung 7 Technik /
            Pflegedienst und weitere namentlich benannte Führungskräfte der ersten Ebene unterhalb
            der Geschäftsleitung
            Grund: Risiko eines größeren Vermögensschadens besteht

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung

D&O Konkret:

      Versichert ist grds. die Tätigkeit für die versicherten Unternehmen als Unternehmensleiter /
      Organ
      Versicherungsnehmer ist das Krankenhaus
      Mitversichert werden alle Tochterunternehmen / Mehrheitsbeteiligungen
      Versichert werden die Manager =
            Organe
            Leitende Angestellte

      Versichert werden Vermögensschäden bei Dritten und dem Versicherungsnehmer

      Hintergrund: Besondere Haftungssituation von Organen bei juristischen Personen, d.h.
            Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte, Verwaltungsräte usw.
            Aktiengesellschaft, Genossenschaft, GmbH, GmbH & Co KG

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung

D&O Konkret:

       Manager haftet seinem Unternehmen ggü.

               unbegrenzt
               mit seinem Privatvermögen
               für Vermögensschäden
               die er seinem Unternehmen
               mindestens leicht fahrlässig zugefügt hat.

               gesamtschuldnerisch
               bei Umkehr der Beweislast

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung

D&O Konkret:
                               Haftungsbeispiele:

Schadenfall I:                 Verwendung bewilligter Fördermittel unsachgemäß

Schadenfall II:                Einkauf überteuerter Firmenwagen

Schadenfall III:               Erwerb einer unrentablen Gesellschaft

Schadenfall IV:                Investition in nicht zukunftsträchtige Produkte

Schadenfall V:                 Erwerb eines überteuerten Fuhrparks

Schadenfall VI:                Inanspruchnahme wegen mangelnder Kontrolle vorsätzlich
                               handelnder MA / Überwachung der Einhaltung von Arbeits-
                               sicherheitsbestimmungen

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung
D&O Konkret:

      Abwehr unbegründeter Ansprüche + Regulierung begründeter Ansprüche
      üblicherweise 1 Versicherungssumme, besser: je eine Versicherungssumme für Abwehr und
      Regulierung
      Übernahme der Kosten vor Eintritt de Versicherungsfalles
      Versicherungsfall: Claims Made = Anspruchserhebungsprinzip
      Unbegrenzte Rückwärtsversicherung
      Nachhaftung
            Nachmeldefrist nach Beendigung des Vers.Vertrages
            möglichst lange Frist
            Sonderregelung für ausgeschiedene Personen
            üblich: Verfall der Frist bei Versichererwechsel besser: unverfallbare Frist

      Mitversicherung der ehrenamtlichen Delegate ( siehe VH )
      Begrenzung der Wissenszurechnung bei versicherungsvertraglichen Obliegenheiten
      Feste Definition von versicherungsvertraglichen Anzeigepflichten

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Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung
D&O Konkret:

      Vorsatzausschluss
      wissentliche Pflichtverletzung grds. ausgeschlossen; besser: Mitversicherung vgl. FUNK Konzept
      Freie Anwaltswahl
      Versicherungsausschluss
             abdingbar, wenn Betreuung durch Top Makler
      Kündigungsrecht bei Insolvenz
      Keine Selbstbeteiligung
             bei börsennotierten Unternehmen wg. Corporate Governance hat SB andere Bedeutung
      Versicherungssummen angemessen auswählen, d.h. keine Überversicherung
      Wichtig: Offenlegungsverpflichtungen bei Vertragsbeginn ( Geschäftsberichte, Risikofragebögen
      usw. )

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D&O Versicherung vs. Organhöherdeckung in der VH

VHV                                             D&O
   Operative Tätigkeiten                           Nicht operative Tätigkeiten
   Dritt- und Eigenschäden                         Strategische
   Privatrechtl. Haftungsnormen                 Entscheidungen/Leitungstätigkeiten
   Verstoßprinzip                                  Nur versicherte Personen
   Ausschluss § 69 AO                           (Organe/Vorstände/ )
   Kein Organisationsverschulden (grds.)           privat- und öffentl.-rechtl. Haftungsnormen)
   Versicherungsnehmer ist die jurist. Person      Organisations-/Überwachungsverschulden
   Anspruchsberechtigt ist nur die jurist.        Versicherungsnehmer ist die jurist. Person
Person                                             Anspruchsberechtigt ist nur die natürl.
                                                Person

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D&O Versicherung vs. Organhöherdeckung in der VH

Contra eigenständige D&O                   Für eigenständige D&O
  Ein VH Vertrag                               D&O Vertrag wird mit Frequenzschäden
  Deckungsschutz nahezu identisch          der Mitarbeiter nicht belastet
  Beitragsersparnis                            Mitversicherung von öffentl.-rechtl.
                                           Haftungsnormen in der D&O
                                               evtl. Probleme mit Aufsichtsbehörden bei
                                           Integration der Organdeckung im VH Vertrag
                                               Keine SB für Organe
                                               Sanierung kann getrennt erfolgen
                                               eigener Anspruch der versicherten Person
                                           auf Versicherungsschutz

  Ergebnis:
  Es gibt eine hohe Übereinstimmung zwischen der Organhöherdeckung in der VH und der
  D&O. Die D&O hat allerdings weniger Ausschlusstatbestände, versichert auch die
  öff.rechtl. Ansprüche und stellt eine eigene Kapazität zum Schutz der Organe zur
  Verfügung => D&O ist zu empfehlen; die bestehende VH Deckung jedoch beim Beitrag zu
  berücksichtigen

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