Vermögensschaden-Haftpflicht D&O Versicherung - Funk Forum für Gesundheit und Soziales
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Funk Forum für Gesundheit und Soziales Vermögensschaden-Haftpflicht D&O Versicherung Rechtsanwalt Burkhard Krüger
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung Grundsätzliches VSH / VH / D&O = alles Haftpflichtversicherungen zum Schutz vor Vermögensschäden VSH / VH = Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung D&O = Directors & Officers Liability Insurance Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung ( BHV ) BHV = Versicherungsschutz bei Personen und Sachschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden ( unechte/mittelbare Vermögensschäden ) VH/D&O = Versicherungsschutz für echte / unmittelbare Vermögensschäden Beispiel: Versehentliche Amputation führt zu Verdienstausfall beim Patienten Rechtsanwalt Burkhard Krüger 2
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung Grundsätzliches VH = Versicherungsschutz für das operative Geschäft D&O = Versicherungsschutz für das strategische / unternehmensleitende Geschäft VH Konkret: Versichert ist grds. die Tätigkeit für die versicherten Unternehmen Versicherungsnehmer ist das Krankenhaus Mitversichert werden alle Tochterunternehmen sowie unselbständige Zweig-, Hilfs- und Nebenbetriebe ! Nicht versichert sind die medizinischen Tätigkeiten Versichert werden der Versicherungsnehmer und seine Organe alle Angestellten Rechtsanwalt Burkhard Krüger 3
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung VH Konkret: Versichert werden Vermögensschäden bei Dritten ( ausserhalb VN ) - haftpflichttypisch und beim Versicherungsnehmer - haftpflichtuntypisch Besserstellung als bei Arbeitnehmerregress Die Verursachung muss fahrlässig erfolgen, d.h. kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Verursachung Beispiel: Mitarbeiter manipuliert Abrechnungen Beweislast für Vorsatz liegt bei Versicherer Wissentliche Pflichtverletzung Mitarbeiter weiß, dass er seine Pflichten verletzt, will aber keinen Schaden verursachen Häufig Ausschlusstatbestand; im FUNK Konzept z.B. mitversichert Rechtsanwalt Burkhard Krüger 4
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung VH Konkret: Beispielsfälle Fehlerhafte Abrechnungen mit Patienten Fehlerhafte Eingruppierung in Fallpauschalen Unterlassene Skontoabzüge Erstellen fehlerhafter Bescheinigungen für Patienten Mangelhafte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern verspätete Kündigung von unwirtschaftlichen Verträgen unzulässige Weitergabe von Patientendaten falsche / verspätete Überweisungen usw. Rechtsanwalt Burkhard Krüger 5
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung VH Besonderheiten: Mitversicherung von Persönlichkeitsverletzungen / Datenschutzgesetzen Nachmeldefrist möglichst lang Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung Maximierung der Versicherungssumme; üblicherweise 2-fach, besser 3-fach Bei Wechsel des Versicherers: Übernahme des Spätschadenschutzes Mitversicherung von ehrenamtlichen Delegaten, die sich aus der versicherten Haupttätigkeit ergeben Selbstbehalt: Vollkaskomentalität vs. Supergauabdeckung Versicherungssumme: Überversicherung vs. Unterversicherung Höherdeckung für leitende Angestellte und Organe Betrifft: Organe, Kaufmänn. Direktoren, Verwaltungsleiter und-direktoren, Ärztliche Direktoren und Chefärzte, Leiter Rechnungswesen / Personal / Buchhaltung 7 Technik / Pflegedienst und weitere namentlich benannte Führungskräfte der ersten Ebene unterhalb der Geschäftsleitung Grund: Risiko eines größeren Vermögensschadens besteht Rechtsanwalt Burkhard Krüger 6
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung D&O Konkret: Versichert ist grds. die Tätigkeit für die versicherten Unternehmen als Unternehmensleiter / Organ Versicherungsnehmer ist das Krankenhaus Mitversichert werden alle Tochterunternehmen / Mehrheitsbeteiligungen Versichert werden die Manager = Organe Leitende Angestellte Versichert werden Vermögensschäden bei Dritten und dem Versicherungsnehmer Hintergrund: Besondere Haftungssituation von Organen bei juristischen Personen, d.h. Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte, Verwaltungsräte usw. Aktiengesellschaft, Genossenschaft, GmbH, GmbH & Co KG Rechtsanwalt Burkhard Krüger 7
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung D&O Konkret: Manager haftet seinem Unternehmen ggü. unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für Vermögensschäden die er seinem Unternehmen mindestens leicht fahrlässig zugefügt hat. gesamtschuldnerisch bei Umkehr der Beweislast Rechtsanwalt Burkhard Krüger 8
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung D&O Konkret: Haftungsbeispiele: Schadenfall I: Verwendung bewilligter Fördermittel unsachgemäß Schadenfall II: Einkauf überteuerter Firmenwagen Schadenfall III: Erwerb einer unrentablen Gesellschaft Schadenfall IV: Investition in nicht zukunftsträchtige Produkte Schadenfall V: Erwerb eines überteuerten Fuhrparks Schadenfall VI: Inanspruchnahme wegen mangelnder Kontrolle vorsätzlich handelnder MA / Überwachung der Einhaltung von Arbeits- sicherheitsbestimmungen Rechtsanwalt Burkhard Krüger 9
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung D&O Konkret: Abwehr unbegründeter Ansprüche + Regulierung begründeter Ansprüche üblicherweise 1 Versicherungssumme, besser: je eine Versicherungssumme für Abwehr und Regulierung Übernahme der Kosten vor Eintritt de Versicherungsfalles Versicherungsfall: Claims Made = Anspruchserhebungsprinzip Unbegrenzte Rückwärtsversicherung Nachhaftung Nachmeldefrist nach Beendigung des Vers.Vertrages möglichst lange Frist Sonderregelung für ausgeschiedene Personen üblich: Verfall der Frist bei Versichererwechsel besser: unverfallbare Frist Mitversicherung der ehrenamtlichen Delegate ( siehe VH ) Begrenzung der Wissenszurechnung bei versicherungsvertraglichen Obliegenheiten Feste Definition von versicherungsvertraglichen Anzeigepflichten Rechtsanwalt Burkhard Krüger 10
Vermögensschaden-Haftpflicht / D&O Versicherung D&O Konkret: Vorsatzausschluss wissentliche Pflichtverletzung grds. ausgeschlossen; besser: Mitversicherung vgl. FUNK Konzept Freie Anwaltswahl Versicherungsausschluss abdingbar, wenn Betreuung durch Top Makler Kündigungsrecht bei Insolvenz Keine Selbstbeteiligung bei börsennotierten Unternehmen wg. Corporate Governance hat SB andere Bedeutung Versicherungssummen angemessen auswählen, d.h. keine Überversicherung Wichtig: Offenlegungsverpflichtungen bei Vertragsbeginn ( Geschäftsberichte, Risikofragebögen usw. ) Rechtsanwalt Burkhard Krüger 11
D&O Versicherung vs. Organhöherdeckung in der VH VHV D&O Operative Tätigkeiten Nicht operative Tätigkeiten Dritt- und Eigenschäden Strategische Privatrechtl. Haftungsnormen Entscheidungen/Leitungstätigkeiten Verstoßprinzip Nur versicherte Personen Ausschluss § 69 AO (Organe/Vorstände/ ) Kein Organisationsverschulden (grds.) privat- und öffentl.-rechtl. Haftungsnormen) Versicherungsnehmer ist die jurist. Person Organisations-/Überwachungsverschulden Anspruchsberechtigt ist nur die jurist. Versicherungsnehmer ist die jurist. Person Person Anspruchsberechtigt ist nur die natürl. Person Rechtsanwalt Burkhard Krüger 12
D&O Versicherung vs. Organhöherdeckung in der VH Contra eigenständige D&O Für eigenständige D&O Ein VH Vertrag D&O Vertrag wird mit Frequenzschäden Deckungsschutz nahezu identisch der Mitarbeiter nicht belastet Beitragsersparnis Mitversicherung von öffentl.-rechtl. Haftungsnormen in der D&O evtl. Probleme mit Aufsichtsbehörden bei Integration der Organdeckung im VH Vertrag Keine SB für Organe Sanierung kann getrennt erfolgen eigener Anspruch der versicherten Person auf Versicherungsschutz Ergebnis: Es gibt eine hohe Übereinstimmung zwischen der Organhöherdeckung in der VH und der D&O. Die D&O hat allerdings weniger Ausschlusstatbestände, versichert auch die öff.rechtl. Ansprüche und stellt eine eigene Kapazität zum Schutz der Organe zur Verfügung => D&O ist zu empfehlen; die bestehende VH Deckung jedoch beim Beitrag zu berücksichtigen Rechtsanwalt Burkhard Krüger 13
Sie können auch lesen