ETHIK-KOMMISSIONEN - BFARM

 
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27.10.2021

         Ethik-Kommission der
         Medizinischen Fakultät

                Prof. Dr. K. Racké
          Vorsitzender der Kommission

        Ethik-Kommissionen

   Struktur und Arbeitsweise von
    Ethik-Kommissionen

   Datenschutz aus Sicht der Ethik-
    Kommission

   Patienteninformation und
    Einwilligungserklärung aus Sicht
    der Ethik-Kommission

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27.10.2021

             Geschichte und Entwicklung der
           Ethik-Kommissionen in Deutschland

        Nürnberger Prozesse über “Vergehen” in
         der Nationalsozialistischen Zeit
                   “Nürnberger Kodex”

        Gremien der kollegialen Selbstkontrolle

        Institutionalisierung (“soft law”)
                Deklaration v. Helsinki (Weltärztebundes)
                      (1964 –75 –83 – 89 – 96 - 00 - 08 –13)
                Deklaration von Taipei (Weltärztebundes)
                      (2016, Gesundheitsdaten- / Biobanken)
                ICH-Guideline (Arzneimittelprüfung)
                DIN EN ISO 14155:2012-01 (Medizinprodukteprüfung)
        Gesetzliche Verankerungen

                Gesetzliche Verankerungen der
                    Ethik-Kommissionen

   HeilberG, Berufsordnung
   EU-Direktive 2001/20/EU
    AMG (Arzneimittelgesetz) und GCP-V        (Verordnung über die Anwendung der Guten
    Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur
    Anwendung am Menschen)
   EU-Verordnung 536/2014            (Clinical Trial Regulation, CTR; (seit Juni 2014 in Kraft,
    voraussichtlich 2021/22 in Wirkung))
   AMG (Arzneimittelgesetz, geändert gemäß 4-AMGÄndG) und         KPBV     Klinische Prüfung-
    Bewertungsverfahren-Verordnung

   MPG (Medizinproduktegesetz)      und MPKPV       (Verordnung über klinische Prüfungen
    von Medizinprodukten)
   EU-Verordnung 2017/745              (Medical Device Regulation, MDR; (seit Mai 2017 in
    Kraft, Mai 2020 2021 in Wirkung)
   MPDG (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz)
   EU-Verordnung 2017/746 (In-vitro Diagnostic Medical Device Regulation, IVDR;
    (seit Mai 2017 in Kraft, Mai 2022 in Wirkung))
   Transfusionsgesetz
   Strahlenschutzgesetz & Röntgenverordnung                    (neu in Kraft 2019)
   Stammzellgesetz
   („Bioethik-Konvention“ des Europarates)

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                HeilberG NRW
   zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2019
          (in Kraft getreten am 19. Dezember 2019.)

§7
(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen
   zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufs-
   rechtlichen und berufsethischen Fragen. Diese
   Kommissionen nehmen auch die Aufgaben wahr,
   die Ethikkommissionen durch Bundesrecht oder
   Landesrecht zugewiesen worden sind.

                HeilberG NRW
   zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2019
          (in Kraft getreten am 19. Dezember 2019.)
§7
(2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sich-
  ern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen
  und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit
  der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine
  Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfah-
  rung auf dem Gebiet der Ethik und mindestens eine
  Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen
  an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arz-
  neimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder
  dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindes-
  tens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kom-
  mission zu berufen. Die medizinischen und pharma-
  zeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen
  über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.

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                    HeilberG NRW
        zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016
            (in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.)

§7
(3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entschei-
   dungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und
   nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulich-
   keit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) .....(delegiert Detailregelungen an Ärztekammern)
(5) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung
   sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen ein-
   schlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten ent-
   sprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtli-
   cher Einrichtungen berücksichtigen.
(6) .... (regelt Haftung)
(7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen er-
   richteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich
   an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern..........

                     Berufsordnung
     für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
      Fassung vom 24.11.2018 – in Kraft getreten am 09.10.2019

  § 15 Forschung

  (1) Ärztinnen und Ärzte müssen sich vor der Durchführung
      biomedizinischer Forschung am Menschen - ausgenommen
      bei ausschließlich retrospektiven epidemiologischen For-
      schungsvorhaben - durch eine bei der Ärztekammer oder
      bei einer medizinischen Fakultät gebildeten Ethik-Kommis-
      sion über die mit ihrem Vorhaben verbundenen berufsethi-
      schen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Das-
      selbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener
      Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und leben-
      dem embryonalen Gewebe.

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                                 Berufsordnung
              für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
               Fassung vom 24.11.2018 – in Kraft getreten am 09.10.2019

      § 15 Forschung
      (2) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Men-
          schen nach § 15 Absatz 1 die in der Deklaration von Helsinki
          des Weltärztebundes in der Fassung der 64. Generalver-
          sammlung 2013 in Fortaleza niedergelegten ethischen
          Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.
      (3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Lehre
          dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Be-
          funde grundsätzlich nur soweit offenbart werden, als dabei
          die Anonymität der Patientin oder des Patienten gesichert ist
          oder deren / dessen ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
      (4) In Publikationen sind die Beziehungen der Ärztin oder des
          Arztes zur auftraggebenden Institution und deren Interessen
          offenzulegen. Interessenlagen sind transparent zu machen.

          Ethik-Kommissionen in Deutschland
        (zuständing für Bewertung von Forschungsvorhaben)

                   Nach Landesrecht gebildete
           „öffentlich-rechtliche“ Ethik-Kommissionen

                          Arbeitskreis der
                 Ethik-Kommissionen in Deutschland
 Ständigen Konferenz der Geschäftsführungen
 und der Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen
    der Landesärztekammern (SKO EK LÄK)

   Ethik-Kommissionen                            Ethik-Kommissionen
 der Landesärztekammern                          der Med. Fakultäten

             Ethik-Kommissionen bei Landesbehörden

„registrierte“ (auch kommerzielle)             Zentrale Ethik-Kommission
     Ethik-Kommissionen                         für Stammzellforschung
                                                    (§§ 8 und 9 StZG)
„Freiburger Ethik-Kommission international“

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          Gesetzliche Verankerungen der
              Ethik-Kommissionen

      HeilberG, Berufsordnung
      EU-Direktive 2001/20/EU
      EU-VO 536/2014
      AMG, GCP-V
      MPG – MDR u. MPDG
      Transfusionsgesetz
      Strahlenschutzgesetz
      Stammzellgesetz

         Arzneimittelgesetz – AMG
                   12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019

    § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung

(1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prü-
   fung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der klini-
   schen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die Anforde-
   rungen der guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1
   Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG einzuhalten. Die klinische Prüfung
   eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen
   werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maß-
   gabe des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zuständige Bun-
   desoberbehörde diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 genehmigt
   hat..........

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                       GCP-Verordnung – GCP-V
       Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
           von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                       vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

      § 3 Begriffsbestimmungen
       (2c) Ethik-Kommission ist ein unabhängiges Gremium aus im Ge-
          sundheitswesen und in nichtmedizinischen Bereichen tätigen
          Personen, dessen Aufgabe es ist, den Schutz der Rechte, die
          Sicherheit und das Wohlergehen von betroffenen Personen im
          Sinne des Absatzes 2a (Prüfungsteilnehmer) zu sichern und diesbe-
          züglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen, indem es unter
          anderem zu dem Prüfplan, der Eignung der Prüfer und der Ange-
          messenheit der Einrichtungen sowie zu den Methoden, die zur
          Unterrichtung der betroffenen Personen und zur Erlangung ihrer
          Einwilligung nach Aufklärung benutzt werden und zu dem dabei
          verwendeten Informationsmaterial Stellung nimmt.

      Gesetzliche Verankerungen der Ethik-Kommissionen
               unterschiedliche Qualität der Voten

• Berufsordnung                                                  Beratung

• Arzneimittelgesetz                                    „zustimmende Bewertung“

                                                 „klares Votum im Sinne einer Zustimmung,
• Arzneimittelgesetz (nach wirksam werden der       einer Zustimmung mit Auflagen oder
   Clinical Trial Regulation, CTR (Feb. 2022))
                                                                Ablehnung“

• Medizinproduktegesetz                                 „zustimmende Bewertung“

• Medizinprodukterecht‐Durchfüh‐                       „eindeutiges Votum im Sinne einer
  rungsgesetz (MPDG) (seit 26.05.2021)                   Zustimmung oder Ablehnung“

• Strahlenschutzgesetz (seit 2019)                    „zustimmende Stellungnahme“

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   Zentrale Aufgaben der Ethik-Kommission

zu prüfen, ob der Schutz
   •Rechte,
   •Wohlergehen und Sicherheit
   •Selbstbestimmung
der potentiellen Studienteilnehmer
gewährleistet

   THE WORLD MEDICAL ASSOCIATION
      DECLARATION OF HELSINKI

  Ethical Principles for Medical Research
        Involving Human Subjects

Adopted by the 18th WMA General Assembly,
       Helsinki, Finland, June 1964,

          and amended by the:
                  ……..
64th WMA General Assembly, Fortaleza, Brazil,
              October 2013

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    Preamble
    General Principles
    Risks, Burdens and Benefits
    Vulnerable Groups and Individuals
    Scientific Requirements and Research Protocols
    Research Ethics Committees
    Privacy and Confidentiality
    Informed Consent
    Use of Placebo
    Post-Trial Provisions
    Research Registration and Publication and Dissemination
     of Results
    Unproven Interventions in Clinical Practice
     37. In the treatment of an individual patient ………

              DECLARATION OF HELSINKI
                       2013
General Principles
•   Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
    „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines
    Handelns sein“
•   und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik
    „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im
    besten Interesse des Patienten handeln.“

                                                                                      9
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               DECLARATION OF HELSINKI
                        2013
General Principles
•   Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
    „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines
    Handelns sein“
•   und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik
    „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im
    besten Interesse des Patienten handeln.“
•   Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen
    erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode
    kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf
•   Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen
    eines Probanden gesetzt werden

               DECLARATION OF HELSINKI
                        2013
General Principles
•   Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
    „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines
    Handelns sein“
•   und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik
    „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im
    besten Interesse des Patienten handeln.“
•   Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen
    erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode
    kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf
•   Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen
    eines Probanden gesetzt werden
•   Verpflichtung des Arztes auf ethische, rechtliche und regulatorische
    Normen

                                                                                     10
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General Principles
•   Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
    „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines
    Handelns sein“
•   und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik
    „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im
    besten Interesse des Patienten handeln.“
•   Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen
    erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode
    kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf
•   Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen
    eines Probanden gesetzt werden
•   Verpflichtung des Arztes auf ethische, rechtliche und regulatorische
    Normen
•   Medizinische Forschung darf nur durch Personen durchgeführt werden, die
    eine adäquate ethische und wissenschaftliche Ausbildung und Qualifikation
    haben.

               DECLARATION OF HELSINKI
                        2013
    Risks, Burdens and Benefits
    Medizinische Forschung mit Menschen erfordert
    • sorgfältige Nutzen/Risiko-Analyse
    • Implementierung von Maßnahmen zur Risikominimierung

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            DECLARATION OF HELSINKI
                     2013
Risks, Burdens and Benefits
Medizinische Forschung mit Menschen erfordert
• sorgfältige Nutzen/Risiko-Analyse
• Implementierung von Maßnahmen zur Risikominimierung

Vulnerable Groups and Individuals
 Einige Forschungspopulationen (z.B. Minderjährige, geistig
  Behinderte oder vorübergehende nicht Einwilligungsfähige) sind
  besonders vulnerabel und benötigen besonderen Schutz

 Forschung an ihnen ist nur zu rechtfertigen, wenn ein
  spezifischer Gruppennutzen gegeben ist und wenn die
  Forschungsziele nicht mit einer nicht-vulnerablen Population
  erreicht werden können

            DECLARATION OF HELSINKI
                     2013
Scientific Requirements and Research Protocols
Beachten von wissenschaftlichen Prinzipien
Protokoll
Protokoll muss auch Vorgaben zur Weiterbehandlung nach Ende
einer Studie enthalten

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            DECLARATION OF HELSINKI
                     2013
Scientific Requirements and Research Protocols
Beachten von wissenschaftlichen Prinzipien
Protokoll
Protokoll muss auch Vorgaben zur Weiterbehandlung nach Ende
einer Studie enthalten

Research Ethics Committees
Protokoll muss vor Studienbeginn einer unabhängigen Ethik-
Kommission vorgelegt werden, die dieses zustimmend bewerten
muss.
Änderung des Protokoll sind der Ethik-Kommission ebenfalls zur
Bewertung vorzulegen

            DECLARATION OF HELSINKI
                     2013
Privacy and Confidentiality
Informed Consent
Use of Placebo
Post-Trial Provisions
Research Registration and Publication and Dissemination
 of Results
Unproven Interventions in Clinical Practice

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             DECLARATION OF HELSINKI
                      2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:

             DECLARATION OF HELSINKI
                      2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
   Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung
    von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder

                                                                              14
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              DECLARATION OF HELSINKI
                       2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
   Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung
    von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder
    wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen
    Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die
    nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das
    Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit
    oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen,

              DECLARATION OF HELSINKI
                       2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
   Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung
    von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder
    wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen
    Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die
    nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das
    Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit
    oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen,
    und wenn die Patienten, die eine weniger wirksame Maßnahme als
    die nachweislich beste, ein Placebo oder keine Maßnahme erhalten,
    keinem zusätzlichen Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens
    ausgesetzt werden, welches sich daraus ergibt, dass sie nicht die
    nachweislich beste Maßnahme erhalten haben.

                                                                                  15
27.10.2021

              DECLARATION OF HELSINKI
                       2013
Use of Placebo
   Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah-
    me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n)
    verglichen werden, außer unter folgenden Umständen:
   Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung
    von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder
    wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen
    Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die
    nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das
    Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit
    oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen,
    und wenn die Patienten, die eine weniger wirksame Maßnahme als
    die nachweislich beste, ein Placebo oder keine Maßnahme erhalten,
    keinem zusätzlichen Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens
    ausgesetzt werden, welches sich daraus ergibt, dass sie nicht die
    nachweislich beste Maßnahme erhalten haben.
   Mit größter Sorgfalt muss ein Missbrauch dieser Option vermieden
    werden.

      THE WORLD MEDICAL ASSOCIATION
        DECLARATION OF TAIPEI (2016)

            Considerations regarding
          Health Databases and Biobanks

    Preamble
    Ethical Principals
           Respecting Dignity, Autonomy, Privacy and
                                    Confidentiality of Individuals
           Informed Consent
           Approval by Ethics Committee
    Governance

                                                                                  16
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           Arzneimittelgesetz – AMG
                      12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen.

.

           Arzneimittelgesetz – AMG
                      12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt,
so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü-
fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen.

                                                                                       17
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           Arzneimittelgesetz – AMG
                      12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt,
so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü-
fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere
zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird
durch Landesrecht bestimmt.

           Arzneimittelgesetz – AMG
                      12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt,
so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü-
fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere
zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird
durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt.

                                                                                       18
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            Arzneimittelgesetz – AMG
                        12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                     zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der
Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer
zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu
beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt,
so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü-
fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere
zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird
durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt. Zur
Bewertung der Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene wissen-
schaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutach-
ten anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufor-
dern, wenn es sich um eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt
und sie nicht über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheil-
kunde, einschließlich ethischer und psychosozialer Fragen der Kinderheil-
kunde, verfügt oder wenn es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen
Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arzneimitteln handelt. ............

            Arzneimittelgesetz – AMG
                        12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                     zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver-
     fahren bei der Bundesoberbehörde
 (1) ........ Die zustimmende Bewertung darf nur versagt werden, wenn......
• unvollständige Unterlagen,
• Unterlagen ...entsprechen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
• gesetzliche Vorgaben (§§ 40 und 41 AMG) nicht erfüllt sind (wie z.B. pharmako-
  logische und toxikologischen Prüfung des Arzneimittels und entsprechende Informa-
  tion des Prüfer, Probandeninformation ect.

...... Die Ethik-Kommission hat eine Entscheidung über den Antrag nach
Satz 1 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann; für
die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung
für den Genehmigungszeitraum.

                                                                                             19
27.10.2021

          GCP-Verordnung – GCP-V
 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
     von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                 vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 7 Antragstellung
(1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes-
tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag
auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen
Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der
klinischen Prüfung ein.

          GCP-Verordnung – GCP-V
 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
     von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                 vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 7 Antragstellung
(1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes-
tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag
auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen
Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der
klinischen Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen
können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, so-
weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unter-
lagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzurei-
chen.

                                                                                         20
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          GCP-Verordnung – GCP-V
 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
     von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                 vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 7 Antragstellung
(1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes-
tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag
auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen
Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der
klinischen Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen
können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, so-
weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unter-
lagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzurei-
chen. Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungs-
bereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfol-
gen, erhält jede weitere nach Landesrecht für einen Prüfer zustän-
dige Ethik-Kommission (beteiligte Ethik-Kommission) zeitgleich eine
Kopie des Antrags und der Unterlagen. Die nach § 42 Abs. 1 Satz 2
des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik-Kommission ist feder-
führend für die Bearbeitung.

          GCP-Verordnung – GCP-V
 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
     von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                 vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

               § 7 Antragstellung

               (2) und (3) der Ethik-Kommission
               vorzulegende Unterlagen

                                                                                         21
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  Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
      von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                  vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

           GCP-Verordnung – GCP-V
  Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
      von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
                  vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012

§ 8 Bewertung durch die Ethik-Kommission

(1) – (4) Regelung von Verfahrensfristen

(5) Multizentrische klinische Prüfungen, die im Geltungsbe-
reich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle
durchgeführt werden, bewertet die federführende Ethik-
Kommission im Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommis-
sionen. Die beteiligten Ethik-Kommissionen prüfen die Qua-
lifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in
ihrem Zuständigkeitsbereich. Ihre diesbezügliche Bewertung
muss der federführenden Ethik-Kommission innerhalb von
30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags
vorliegen.

                                                                                          22
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                             MedBVSV
 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020
                       zuletzt geändert am 27. Juli 2021

§ 8 Ausnahmen von der GCP-Verordnung

(2) Abweichend von § 8 Absatz 5 GCP-V bewertet die
federführende Ethik-Kommission multizentrische klinische
Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
in mehr als einer Prüfstelle durchgeführt werden und die der
Vorbeugung oder der Behandlung von COVID-19 dienen,
ohne Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommissionen.

           Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.

                                                                                           23
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           Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.

           Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.

                                                                                           24
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           Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.

           Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.

                                                                                           25
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           Arzneimittelgesetz – AMG
                       12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff)
                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020

§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der
       zustimmenden Bewertung
 (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist
zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie
ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass
nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr
gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4
oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich
die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden.

      EU-Datenschutz-Grundverordnung
                                 (DSGVO)

     Artikel 4 Nr. 5 Begriffsbestimmungen

     Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener
  Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen
  Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen
  nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zuge-
  ordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Infor-
  mationen gesondert aufbewahrt werden und technischen
  und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die
  gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht
  einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen
  Person zugewiesen werden

                                                                                           26
27.10.2021

  EU-Datenschutz-Grundverordnung
                         (DSGVO)

   Erwägungsgrund 26 (Satz 5 - 6)
Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für
  anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen,
  die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare
  natürliche Person beziehen, oder personenbezogene
  Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind,
  dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr
  identifiziert werden kann. Diese Verordnung betrifft
  somit nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten,
  auch für statistische oder für Forschungszwecke.

  EU-Datenschutz-Grundverordnung
                         (DSGVO)

   Erwägungsgrund 26 (Satz 2)
. Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene
   Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informa-
   tionen einer natürlichen Person zugeordnet werden
   könnten, sollten als Informationen über eine identifi-
   zierbare natürliche Person betrachtet werde.

                                                                        27
27.10.2021

      EU-Datenschutz-Grundverordnung
                 (DSGVO)
Artikel 7 - Bedingungen für die Einwilligung
(1)Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der
   Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in
   die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2)Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine
   schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so
   muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht
   zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so
   erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu
   unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich,
   wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3)Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu
   widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die
   Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
   erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird
   vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der
   Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der
   Einwilligung sein.

      EU-Datenschutz-Grundverordnung
                 (DSGVO)
Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die
   rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi-
   öse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschafts-
   zuge-hörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von geneti-
   schen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizie-
   rung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum
   Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen
   Person ist untersagt.

(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
   a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten
   personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte
   Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht
   oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1
   durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben
   werden,

                                                                                28
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        Datenschutzrechtliche Vorgaben
                   im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe-
bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar-
über zu informieren, dass
1.die erhobenen Daten soweit erforderlich
a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be-
auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,

        Datenschutzrechtliche Vorgaben
                   im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe-
bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar-
über zu informieren, dass
1.die erhobenen Daten soweit erforderlich
a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be-
auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf-
tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung
weitergegeben werden,

                                                                        29
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        Datenschutzrechtliche Vorgaben
                   im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe-
bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar-
über zu informieren, dass
1.die erhobenen Daten soweit erforderlich
a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be-
auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf-
tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung
weitergegeben werden,
c)im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den
Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde
weitergegeben werden,

        Datenschutzrechtliche Vorgaben
                   im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe-
bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar-
über zu informieren, dass
1.die erhobenen Daten soweit erforderlich
a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be-
auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf-
tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung
weitergegeben werden,
c)im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den
Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde
weitergegeben werden,
d)im Falle unerwünschter Ereignisse des zu prüfenden Arzneimit-
tels pseudonymisiert an den Sponsor und die zuständige Bundes-
oberbehörde sowie von dieser an die Europäische Datenbank
weitergegeben werden,

                                                                         30
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         Datenschutzrechtliche Vorgaben
                    im AMG

§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a).... Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass....
2. sie die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe
c jederzeit widerrufen kann,,
3. im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3
Buchstabe b oder Buchstabe c erklärten Einwilligung die
gespeicherten Daten weiterhin verwendet werden dürfen, soweit
dies erforderlich
ist, um
    a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels festzustellen,
    b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der betrof-
       fenen Person nicht beeinträchtigt werden,
    c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulassungsunterlagen
       zu genügen,

         Datenschutzrechtliche Vorgaben
                    im AMG
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(2a) .... Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass....

4. die Daten bei den genannten Stellen für die auf Grund des § 42
Abs. 3 bestimmten Fristen (Verweis auf GCP-V, dort 10 Jahre) gespei-
chert werden. Im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3
Nr. 3 Buchstabe b oder Buchstabe c erklärten Einwilligung haben
die verantwortlichen Stellen unverzüglich zu prüfen,
    inwieweit die gespeicherten Daten für die in Satz 2 Nr. 3
    genannten Zwecke noch erforderlich sein können. Nicht mehr
    benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen.
    Im Übrigen sind die erhobenen personenbezogenen Daten
    nach Ablauf der auf Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen
    zu löschen, soweit nicht gesetzliche, satzungsmäßige oder
    vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

                                                                              31
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                  Patienteninformation und
                   Einwilligungserklärung
                        MUSTERTEXTE
      vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen
 Patienten/Probanden-Information und –Einwilligung zur
Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels
      mit volljährigen einwilligungsfähigen Patienten
https://ethik.meb.uni-bonn.de/arzneimittelgesetz/

https://www.ak-med-ethik-
komm.de/index.php?option=com_content&view=article&id=144:amg&catid=45&Item
id=151&lang=de

Grundgedanke der gesamten Informationen ist, dass der Patient wissen
muss, worauf er sich bei Teilnahme an der Studie einlässt. Das bedeutet auch,
dass die Informationen so übersichtlich und überschaubar und so kurz wie möglich
gehalten werden müssen. Verständlichkeit für Laien ohne akademischen
Hintergrund ist von zentraler Bedeutung. Soweit zum besseren Verständnis
sinnvoll, sollten auch Piktogramme eingesetzt werden.

Die Aufklärung über die medizinischen Aspekte muss in einem mündlichen
Gespräch durch einen Arzt / eine Ärztin erfolgen.

                  Patienteninformation und
                   Einwilligungserklärung

Alle kursiv gedruckten Passagen im folgenden Mustertext sind Hinweise für die
individuelle Anpassung des Textes und sind – ebenso wie nicht einschlägige optionale
Textbausteine – aus dem den Teilnehmern zu übergebenden Formular zu löschen.
Kursiv gedruckte Textstellen enthalten Hinweise zum Erstellen der Patienten-
Information und -Einwilligung

Prüfstelle:    ...........Angaben zur jeweiligen Prüfstelle mit
Adresse und Telefonnummer
Prüfarzt:      ...........

EUDRACT-Nr. ...........Diese gehört wie die Angabe der Version
der Patienten-Information auch in die fortlaufende Fußzeile

                                                                                              32
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                  Patienteninformation und
                   Einwilligungserklärung
                              Titel der Studie
                       deutsch, inklusive Prüfplancode

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

wir möchten Sie fragen, ob Sie bereit sind, an der nachfolgend beschriebe-nen
klinischen Prüfung (Studie) teilzunehmen.

Klinische Prüfungen sind notwendig, um Erkenntnisse über die Wirksamkeit und
Verträglichkeit von Arzneimitteln zu gewinnen oder zu erweitern. Des-halb schreibt der
Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz vor, dass neue Arzneimittel klinisch geprüft
werden müssen. Die klinische Prüfung, die wir Ihnen hier vorstellen, wurde – wie es
das Gesetz verlangt – von der zuständigen Ethikkommission zustimmend bewertet
und von der zuständigen Behörde genehmigt. Diese klinische Prüfung wird in...........
(Ort der Durchführung)/an mehreren Orten durchgeführt; es sollen insgesamt
ungefähr ........... Personen daran teilnehmen. Die Studie wird veranlasst, organisiert
und finanziert durch ........... (Name, Sitz), den Sponsor dieser Studie.

    Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung

                  Patienteninformation und
                   Einwilligungserklärung
Diese klinische Prüfung wird in........... [Ort der Durchführung]/an
mehreren Orten durchgeführt; es sollen insgesamt ungefähr ...........
Personen daran teilnehmen. Die Studie wird durch den oben genannten
Sponsor) veranlasst und finanziert.

Ihre Teilnahme an dieser klinischen Prüfung ist freiwillig. Sie
werden in diese Prüfung also nur dann einbezogen, wenn Sie dazu
schriftlich Ihre Einwilligung erklären. Sofern Sie nicht an der klinischen
Prüfung teilnehmen oder später aus ihr ausscheiden möchten, erwachsen
Ihnen daraus keine Nachteile.

Der nachfolgende Text soll Ihnen die Ziele und den Ablauf erläutern. Der
Text ist in drei Teile gegliedert:

•   Kurzdarstellung der Studie.
•   Teil I: Informationen zum Ablauf der klinischen Prüfung einschließlich
    der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Gesichtspunkte.
•   Teil II: spezifische Informationen zum Datenschutz und zu den
    Biomaterialien (Blut, Gewebe etc.)
    Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung

                                                                                                 33
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                      Patienteninformation und
                       Einwilligungserklärung
  Kurzdarstellung der Studie
  (Die Kurzdarstellung darf einen Umfang von maximal 2 Seiten NICHT überschreiten.)

  Grund für die Studie: Sie sind an ............ erkrankt ……

  Das getestete Prüfpräparat:  [Bezeichnung des Prüfpräparats] ist noch
  in der klinischen Prüfung ……

  Studienablauf: Die Studie dauert für Sie…… Wochen/Monate. ……..

  Möglicher Nutzen für Sie: Aufgrund der bisherigen Forschungsergebnisse ……

  Risiken und Belastungen: Die Teilnahme an einer Studie ist mit Risiken ....verbunden:
  Das Prüfpräparat kann Nebenwirkungen haben, …..
  Die studienbedingten Untersuchungen sind regelmäßig mit leichteren Beeinträchtigungen
  verbunden. …. Eine ausführlichere Angabe der Risiken und Belastungen finden Sie auf Seite
  [Teil 1 oder im Anhang dazu]. Befragen Sie den Prüfarzt ausführlich dazu.

  Freiwilligkeit: )

           Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung

                      Patienteninformation und
                       Einwilligungserklärung
Inhaltsverzeichnis

Teil I: Informationen zum Ablauf der klinischen Prüfung und gesundheitlichen
        Aspekten
I. 1. Warum wird diese Prüfung durchgeführt?
I. 2. Erhalte ich das Prüfpräparat auf jeden Fall?
I. 3. Wie ist der Ablauf der Studie und was muss ich bei Teilnahme beachten?
I. 4. Welchen persönlichen Nutzen habe ich von der Teilnahme an der Studie?
I. 5. Welche gesundheitlichen Risiken und Belastungen sind mit der Teilnahme
      an der Studie verbunden?
I. 6. Welche anderen Behandlungsmöglichkeiten gibt es außerhalb der Studie?
I. 7. Wer darf an dieser klinischen Prüfung nicht teilnehmen?
I. 8. Entstehen für mich Kosten durch die Teilnahme an der klinischen Prüfung?
      Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?
I. 9. Bin ich während der klinischen Prüfung versichert?
I. 10.Werden mir neue Erkenntnisse zu der klinischen Prüfung mitgeteilt?
I. 11.Wer entscheidet, ob ich aus der klinischen Prüfung ausscheide?
I. 12.An wen wende ich mich bei weiteren Fragen?

    Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung

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                     Patienteninformation und
                      Einwilligungserklärung
Inhaltsverzeichnis

Teil II: Informationen zum Datenschutz und zu den Biomaterialien
II. 1. Was geschieht mit den über mich erhobenen Daten?
    Allgemeine Informationen
    Rechtsgrundlage
    Verantwortlichkeit
    Zweck(e)
    Weitergabe/Empfänger
    Ihre Rechte
    Dauer der Speicherung der Daten
    Veröffentlichung
II. 2. Was geschieht mit meinen Biomaterialien?
    a) Verwendung Ihrer Biomaterialien
    b) Lagerung
    c) Weitergabe/Empfänger
    d) Umgang mit dem Biomaterial bei Widerruf/vorzeitiger Beendigung der Teilnahme

Einwilligungserklärung

   Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung

                     Patienteninformation und
                      Einwilligungserklärung

                                                                                             35
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   Patienteninformation und
    Einwilligungserklärung

       Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !

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