ETHIK-KOMMISSIONEN - BFARM
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27.10.2021 Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät Prof. Dr. K. Racké Vorsitzender der Kommission Ethik-Kommissionen Struktur und Arbeitsweise von Ethik-Kommissionen Datenschutz aus Sicht der Ethik- Kommission Patienteninformation und Einwilligungserklärung aus Sicht der Ethik-Kommission 1
27.10.2021 Geschichte und Entwicklung der Ethik-Kommissionen in Deutschland Nürnberger Prozesse über “Vergehen” in der Nationalsozialistischen Zeit “Nürnberger Kodex” Gremien der kollegialen Selbstkontrolle Institutionalisierung (“soft law”) Deklaration v. Helsinki (Weltärztebundes) (1964 –75 –83 – 89 – 96 - 00 - 08 –13) Deklaration von Taipei (Weltärztebundes) (2016, Gesundheitsdaten- / Biobanken) ICH-Guideline (Arzneimittelprüfung) DIN EN ISO 14155:2012-01 (Medizinprodukteprüfung) Gesetzliche Verankerungen Gesetzliche Verankerungen der Ethik-Kommissionen HeilberG, Berufsordnung EU-Direktive 2001/20/EU AMG (Arzneimittelgesetz) und GCP-V (Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen) EU-Verordnung 536/2014 (Clinical Trial Regulation, CTR; (seit Juni 2014 in Kraft, voraussichtlich 2021/22 in Wirkung)) AMG (Arzneimittelgesetz, geändert gemäß 4-AMGÄndG) und KPBV Klinische Prüfung- Bewertungsverfahren-Verordnung MPG (Medizinproduktegesetz) und MPKPV (Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten) EU-Verordnung 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR; (seit Mai 2017 in Kraft, Mai 2020 2021 in Wirkung) MPDG (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz) EU-Verordnung 2017/746 (In-vitro Diagnostic Medical Device Regulation, IVDR; (seit Mai 2017 in Kraft, Mai 2022 in Wirkung)) Transfusionsgesetz Strahlenschutzgesetz & Röntgenverordnung (neu in Kraft 2019) Stammzellgesetz („Bioethik-Konvention“ des Europarates) 2
27.10.2021 HeilberG NRW zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2019 (in Kraft getreten am 19. Dezember 2019.) §7 (1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufs- rechtlichen und berufsethischen Fragen. Diese Kommissionen nehmen auch die Aufgaben wahr, die Ethikkommissionen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen worden sind. HeilberG NRW zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2019 (in Kraft getreten am 19. Dezember 2019.) §7 (2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sich- ern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfah- rung auf dem Gebiet der Ethik und mindestens eine Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arz- neimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindes- tens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kom- mission zu berufen. Die medizinischen und pharma- zeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. 3
27.10.2021 HeilberG NRW zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.) §7 (3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entschei- dungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulich- keit und Verschwiegenheit verpflichtet. (4) .....(delegiert Detailregelungen an Ärztekammern) (5) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen ein- schlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten ent- sprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtli- cher Einrichtungen berücksichtigen. (6) .... (regelt Haftung) (7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen er- richteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern.......... Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte Fassung vom 24.11.2018 – in Kraft getreten am 09.10.2019 § 15 Forschung (1) Ärztinnen und Ärzte müssen sich vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen - ausgenommen bei ausschließlich retrospektiven epidemiologischen For- schungsvorhaben - durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät gebildeten Ethik-Kommis- sion über die mit ihrem Vorhaben verbundenen berufsethi- schen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Das- selbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und leben- dem embryonalen Gewebe. 4
27.10.2021 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte Fassung vom 24.11.2018 – in Kraft getreten am 09.10.2019 § 15 Forschung (2) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Men- schen nach § 15 Absatz 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 64. Generalver- sammlung 2013 in Fortaleza niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen. (3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Be- funde grundsätzlich nur soweit offenbart werden, als dabei die Anonymität der Patientin oder des Patienten gesichert ist oder deren / dessen ausdrückliche Zustimmung vorliegt. (4) In Publikationen sind die Beziehungen der Ärztin oder des Arztes zur auftraggebenden Institution und deren Interessen offenzulegen. Interessenlagen sind transparent zu machen. Ethik-Kommissionen in Deutschland (zuständing für Bewertung von Forschungsvorhaben) Nach Landesrecht gebildete „öffentlich-rechtliche“ Ethik-Kommissionen Arbeitskreis der Ethik-Kommissionen in Deutschland Ständigen Konferenz der Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern (SKO EK LÄK) Ethik-Kommissionen Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern der Med. Fakultäten Ethik-Kommissionen bei Landesbehörden „registrierte“ (auch kommerzielle) Zentrale Ethik-Kommission Ethik-Kommissionen für Stammzellforschung (§§ 8 und 9 StZG) „Freiburger Ethik-Kommission international“ 5
27.10.2021 Gesetzliche Verankerungen der Ethik-Kommissionen HeilberG, Berufsordnung EU-Direktive 2001/20/EU EU-VO 536/2014 AMG, GCP-V MPG – MDR u. MPDG Transfusionsgesetz Strahlenschutzgesetz Stammzellgesetz Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prü- fung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der klini- schen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die Anforde- rungen der guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG einzuhalten. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maß- gabe des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zuständige Bun- desoberbehörde diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 genehmigt hat.......... 6
27.10.2021 GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 3 Begriffsbestimmungen (2c) Ethik-Kommission ist ein unabhängiges Gremium aus im Ge- sundheitswesen und in nichtmedizinischen Bereichen tätigen Personen, dessen Aufgabe es ist, den Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen von betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 2a (Prüfungsteilnehmer) zu sichern und diesbe- züglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen, indem es unter anderem zu dem Prüfplan, der Eignung der Prüfer und der Ange- messenheit der Einrichtungen sowie zu den Methoden, die zur Unterrichtung der betroffenen Personen und zur Erlangung ihrer Einwilligung nach Aufklärung benutzt werden und zu dem dabei verwendeten Informationsmaterial Stellung nimmt. Gesetzliche Verankerungen der Ethik-Kommissionen unterschiedliche Qualität der Voten • Berufsordnung Beratung • Arzneimittelgesetz „zustimmende Bewertung“ „klares Votum im Sinne einer Zustimmung, • Arzneimittelgesetz (nach wirksam werden der einer Zustimmung mit Auflagen oder Clinical Trial Regulation, CTR (Feb. 2022)) Ablehnung“ • Medizinproduktegesetz „zustimmende Bewertung“ • Medizinprodukterecht‐Durchfüh‐ „eindeutiges Votum im Sinne einer rungsgesetz (MPDG) (seit 26.05.2021) Zustimmung oder Ablehnung“ • Strahlenschutzgesetz (seit 2019) „zustimmende Stellungnahme“ 7
27.10.2021 Zentrale Aufgaben der Ethik-Kommission zu prüfen, ob der Schutz •Rechte, •Wohlergehen und Sicherheit •Selbstbestimmung der potentiellen Studienteilnehmer gewährleistet THE WORLD MEDICAL ASSOCIATION DECLARATION OF HELSINKI Ethical Principles for Medical Research Involving Human Subjects Adopted by the 18th WMA General Assembly, Helsinki, Finland, June 1964, and amended by the: …….. 64th WMA General Assembly, Fortaleza, Brazil, October 2013 8
27.10.2021 DECLARATION OF HELSINKI 2013 Preamble General Principles Risks, Burdens and Benefits Vulnerable Groups and Individuals Scientific Requirements and Research Protocols Research Ethics Committees Privacy and Confidentiality Informed Consent Use of Placebo Post-Trial Provisions Research Registration and Publication and Dissemination of Results Unproven Interventions in Clinical Practice 37. In the treatment of an individual patient ……… DECLARATION OF HELSINKI 2013 General Principles • Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein“ • und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im besten Interesse des Patienten handeln.“ 9
27.10.2021 DECLARATION OF HELSINKI 2013 General Principles • Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein“ • und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im besten Interesse des Patienten handeln.“ • Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf • Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen eines Probanden gesetzt werden DECLARATION OF HELSINKI 2013 General Principles • Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein“ • und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im besten Interesse des Patienten handeln.“ • Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf • Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen eines Probanden gesetzt werden • Verpflichtung des Arztes auf ethische, rechtliche und regulatorische Normen 10
27.10.2021 DECLARATION OF HELSINKI 2013 General Principles • Verpflichtung des Arztes auf die Genfer Deklaration des Weltärztebundes „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein“ • und den Internationale Kodex für ärztliche Ethik „Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit im besten Interesse des Patienten handeln.“ • Anerkennung, dass medizinischer Fortschritt auch Forschung am Menschen erfordert und dass auch eine bereits etablierte Behandlungsmethode kontinuierlich einer Überprüfung durch Forschung bedarf • Forschungsinteressen dürfen aber niemals über die Rechte und Interessen eines Probanden gesetzt werden • Verpflichtung des Arztes auf ethische, rechtliche und regulatorische Normen • Medizinische Forschung darf nur durch Personen durchgeführt werden, die eine adäquate ethische und wissenschaftliche Ausbildung und Qualifikation haben. DECLARATION OF HELSINKI 2013 Risks, Burdens and Benefits Medizinische Forschung mit Menschen erfordert • sorgfältige Nutzen/Risiko-Analyse • Implementierung von Maßnahmen zur Risikominimierung 11
27.10.2021 DECLARATION OF HELSINKI 2013 Risks, Burdens and Benefits Medizinische Forschung mit Menschen erfordert • sorgfältige Nutzen/Risiko-Analyse • Implementierung von Maßnahmen zur Risikominimierung Vulnerable Groups and Individuals Einige Forschungspopulationen (z.B. Minderjährige, geistig Behinderte oder vorübergehende nicht Einwilligungsfähige) sind besonders vulnerabel und benötigen besonderen Schutz Forschung an ihnen ist nur zu rechtfertigen, wenn ein spezifischer Gruppennutzen gegeben ist und wenn die Forschungsziele nicht mit einer nicht-vulnerablen Population erreicht werden können DECLARATION OF HELSINKI 2013 Scientific Requirements and Research Protocols Beachten von wissenschaftlichen Prinzipien Protokoll Protokoll muss auch Vorgaben zur Weiterbehandlung nach Ende einer Studie enthalten 12
27.10.2021 DECLARATION OF HELSINKI 2013 Scientific Requirements and Research Protocols Beachten von wissenschaftlichen Prinzipien Protokoll Protokoll muss auch Vorgaben zur Weiterbehandlung nach Ende einer Studie enthalten Research Ethics Committees Protokoll muss vor Studienbeginn einer unabhängigen Ethik- Kommission vorgelegt werden, die dieses zustimmend bewerten muss. Änderung des Protokoll sind der Ethik-Kommission ebenfalls zur Bewertung vorzulegen DECLARATION OF HELSINKI 2013 Privacy and Confidentiality Informed Consent Use of Placebo Post-Trial Provisions Research Registration and Publication and Dissemination of Results Unproven Interventions in Clinical Practice 13
27.10.2021 DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder 14
27.10.2021 DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen, DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen, und wenn die Patienten, die eine weniger wirksame Maßnahme als die nachweislich beste, ein Placebo oder keine Maßnahme erhalten, keinem zusätzlichen Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens ausgesetzt werden, welches sich daraus ergibt, dass sie nicht die nachweislich beste Maßnahme erhalten haben. 15
27.10.2021 DECLARATION OF HELSINKI 2013 Use of Placebo Nutzen, Risiken, Belastungen und Wirksamkeit einer neuen Maßnah- me müssen mit denjenigen der nachweislich besten Maßnahme(n) verglichen werden, außer unter folgenden Umständen: Wenn keine nachgewiesene Maßnahme existiert, ist die Verwendung von Placebo oder das Unterlassen einer Maßnahme zulässig, oder wenn aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen Gründen die Verwendung einer weniger wirksamen Maßnahme als die nachweislich beste, die Verwendung eines Placebos oder das Unterlassen einer Maßnahme, notwendig sind, um die Wirksamkeit oder Sicherheit einer Maßnahme festzustellen, und wenn die Patienten, die eine weniger wirksame Maßnahme als die nachweislich beste, ein Placebo oder keine Maßnahme erhalten, keinem zusätzlichen Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens ausgesetzt werden, welches sich daraus ergibt, dass sie nicht die nachweislich beste Maßnahme erhalten haben. Mit größter Sorgfalt muss ein Missbrauch dieser Option vermieden werden. THE WORLD MEDICAL ASSOCIATION DECLARATION OF TAIPEI (2016) Considerations regarding Health Databases and Biobanks Preamble Ethical Principals Respecting Dignity, Autonomy, Privacy and Confidentiality of Individuals Informed Consent Approval by Ethics Committee Governance 16
27.10.2021 Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. . Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. 17
27.10.2021 Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch Landesrecht bestimmt. Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt. 18
27.10.2021 Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung der Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene wissen- schaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutach- ten anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufor- dern, wenn es sich um eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheil- kunde, einschließlich ethischer und psychosozialer Fragen der Kinderheil- kunde, verfügt oder wenn es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arzneimitteln handelt. ............ Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsver- fahren bei der Bundesoberbehörde (1) ........ Die zustimmende Bewertung darf nur versagt werden, wenn...... • unvollständige Unterlagen, • Unterlagen ...entsprechen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis • gesetzliche Vorgaben (§§ 40 und 41 AMG) nicht erfüllt sind (wie z.B. pharmako- logische und toxikologischen Prüfung des Arzneimittels und entsprechende Informa- tion des Prüfer, Probandeninformation ect. ...... Die Ethik-Kommission hat eine Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann; für die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungszeitraum. 19
27.10.2021 GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 7 Antragstellung (1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes- tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung ein. GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 7 Antragstellung (1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes- tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, so- weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unter- lagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzurei- chen. 20
27.10.2021 GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 7 Antragstellung (1)Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für das zu tes- tende Prüfpräparat zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung und bei der zuständigen Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, so- weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unter- lagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzurei- chen. Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungs- bereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfol- gen, erhält jede weitere nach Landesrecht für einen Prüfer zustän- dige Ethik-Kommission (beteiligte Ethik-Kommission) zeitgleich eine Kopie des Antrags und der Unterlagen. Die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik-Kommission ist feder- führend für die Bearbeitung. GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 7 Antragstellung (2) und (3) der Ethik-Kommission vorzulegende Unterlagen 21
27.10.2021 GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 GCP-Verordnung – GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 7 . Aug. 2004 – zuletzt geändert am 19.10.2012 § 8 Bewertung durch die Ethik-Kommission (1) – (4) Regelung von Verfahrensfristen (5) Multizentrische klinische Prüfungen, die im Geltungsbe- reich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle durchgeführt werden, bewertet die federführende Ethik- Kommission im Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommis- sionen. Die beteiligten Ethik-Kommissionen prüfen die Qua- lifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Ihre diesbezügliche Bewertung muss der federführenden Ethik-Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags vorliegen. 22
27.10.2021 MedBVSV Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 zuletzt geändert am 27. Juli 2021 § 8 Ausnahmen von der GCP-Verordnung (2) Abweichend von § 8 Absatz 5 GCP-V bewertet die federführende Ethik-Kommission multizentrische klinische Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle durchgeführt werden und die der Vorbeugung oder der Behandlung von COVID-19 dienen, ohne Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommissionen. Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden. 23
27.10.2021 Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden. Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden. 24
27.10.2021 Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden. Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden. 25
27.10.2021 Arzneimittelgesetz – AMG 12. Novelle, 1. Aug. 2004 (ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung (4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung mehr besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 4 Nr. 5 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zuge- ordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Infor- mationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden 26
27.10.2021 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Erwägungsgrund 26 (Satz 5 - 6) Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Diese Verordnung betrifft somit nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten, auch für statistische oder für Forschungszwecke. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Erwägungsgrund 26 (Satz 2) . Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informa- tionen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifi- zierbare natürliche Person betrachtet werde. 27
27.10.2021 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 7 - Bedingungen für die Einwilligung (1)Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. (2)Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen. (3)Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi- öse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschafts- zuge-hörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von geneti- schen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizie- rung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. (2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, 28
27.10.2021 Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe- bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar- über zu informieren, dass 1.die erhobenen Daten soweit erforderlich a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be- auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden, Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe- bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar- über zu informieren, dass 1.die erhobenen Daten soweit erforderlich a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be- auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden, b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf- tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung weitergegeben werden, 29
27.10.2021 Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe- bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar- über zu informieren, dass 1.die erhobenen Daten soweit erforderlich a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be- auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden, b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf- tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung weitergegeben werden, c)im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde weitergegeben werden, Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang der Erhe- bung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere dar- über zu informieren, dass 1.die erhobenen Daten soweit erforderlich a)zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder Be- auftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden, b)pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauf- tragte Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung weitergegeben werden, c)im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde weitergegeben werden, d)im Falle unerwünschter Ereignisse des zu prüfenden Arzneimit- tels pseudonymisiert an den Sponsor und die zuständige Bundes- oberbehörde sowie von dieser an die Europäische Datenbank weitergegeben werden, 30
27.10.2021 Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a).... Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass.... 2. sie die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c jederzeit widerrufen kann,, 3. im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b oder Buchstabe c erklärten Einwilligung die gespeicherten Daten weiterhin verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels festzustellen, b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der betrof- fenen Person nicht beeinträchtigt werden, c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulassungsunterlagen zu genügen, Datenschutzrechtliche Vorgaben im AMG § 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (2a) .... Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass.... 4. die Daten bei den genannten Stellen für die auf Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen (Verweis auf GCP-V, dort 10 Jahre) gespei- chert werden. Im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b oder Buchstabe c erklärten Einwilligung haben die verantwortlichen Stellen unverzüglich zu prüfen, inwieweit die gespeicherten Daten für die in Satz 2 Nr. 3 genannten Zwecke noch erforderlich sein können. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen. Im Übrigen sind die erhobenen personenbezogenen Daten nach Ablauf der auf Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen zu löschen, soweit nicht gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. 31
27.10.2021 Patienteninformation und Einwilligungserklärung MUSTERTEXTE vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen Patienten/Probanden-Information und –Einwilligung zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels mit volljährigen einwilligungsfähigen Patienten https://ethik.meb.uni-bonn.de/arzneimittelgesetz/ https://www.ak-med-ethik- komm.de/index.php?option=com_content&view=article&id=144:amg&catid=45&Item id=151&lang=de Grundgedanke der gesamten Informationen ist, dass der Patient wissen muss, worauf er sich bei Teilnahme an der Studie einlässt. Das bedeutet auch, dass die Informationen so übersichtlich und überschaubar und so kurz wie möglich gehalten werden müssen. Verständlichkeit für Laien ohne akademischen Hintergrund ist von zentraler Bedeutung. Soweit zum besseren Verständnis sinnvoll, sollten auch Piktogramme eingesetzt werden. Die Aufklärung über die medizinischen Aspekte muss in einem mündlichen Gespräch durch einen Arzt / eine Ärztin erfolgen. Patienteninformation und Einwilligungserklärung Alle kursiv gedruckten Passagen im folgenden Mustertext sind Hinweise für die individuelle Anpassung des Textes und sind – ebenso wie nicht einschlägige optionale Textbausteine – aus dem den Teilnehmern zu übergebenden Formular zu löschen. Kursiv gedruckte Textstellen enthalten Hinweise zum Erstellen der Patienten- Information und -Einwilligung Prüfstelle: ...........Angaben zur jeweiligen Prüfstelle mit Adresse und Telefonnummer Prüfarzt: ........... EUDRACT-Nr. ...........Diese gehört wie die Angabe der Version der Patienten-Information auch in die fortlaufende Fußzeile 32
27.10.2021 Patienteninformation und Einwilligungserklärung Titel der Studie deutsch, inklusive Prüfplancode Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, wir möchten Sie fragen, ob Sie bereit sind, an der nachfolgend beschriebe-nen klinischen Prüfung (Studie) teilzunehmen. Klinische Prüfungen sind notwendig, um Erkenntnisse über die Wirksamkeit und Verträglichkeit von Arzneimitteln zu gewinnen oder zu erweitern. Des-halb schreibt der Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz vor, dass neue Arzneimittel klinisch geprüft werden müssen. Die klinische Prüfung, die wir Ihnen hier vorstellen, wurde – wie es das Gesetz verlangt – von der zuständigen Ethikkommission zustimmend bewertet und von der zuständigen Behörde genehmigt. Diese klinische Prüfung wird in........... (Ort der Durchführung)/an mehreren Orten durchgeführt; es sollen insgesamt ungefähr ........... Personen daran teilnehmen. Die Studie wird veranlasst, organisiert und finanziert durch ........... (Name, Sitz), den Sponsor dieser Studie. Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung Patienteninformation und Einwilligungserklärung Diese klinische Prüfung wird in........... [Ort der Durchführung]/an mehreren Orten durchgeführt; es sollen insgesamt ungefähr ........... Personen daran teilnehmen. Die Studie wird durch den oben genannten Sponsor) veranlasst und finanziert. Ihre Teilnahme an dieser klinischen Prüfung ist freiwillig. Sie werden in diese Prüfung also nur dann einbezogen, wenn Sie dazu schriftlich Ihre Einwilligung erklären. Sofern Sie nicht an der klinischen Prüfung teilnehmen oder später aus ihr ausscheiden möchten, erwachsen Ihnen daraus keine Nachteile. Der nachfolgende Text soll Ihnen die Ziele und den Ablauf erläutern. Der Text ist in drei Teile gegliedert: • Kurzdarstellung der Studie. • Teil I: Informationen zum Ablauf der klinischen Prüfung einschließlich der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Gesichtspunkte. • Teil II: spezifische Informationen zum Datenschutz und zu den Biomaterialien (Blut, Gewebe etc.) Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung 33
27.10.2021 Patienteninformation und Einwilligungserklärung Kurzdarstellung der Studie (Die Kurzdarstellung darf einen Umfang von maximal 2 Seiten NICHT überschreiten.) Grund für die Studie: Sie sind an ............ erkrankt …… Das getestete Prüfpräparat: [Bezeichnung des Prüfpräparats] ist noch in der klinischen Prüfung …… Studienablauf: Die Studie dauert für Sie…… Wochen/Monate. …….. Möglicher Nutzen für Sie: Aufgrund der bisherigen Forschungsergebnisse …… Risiken und Belastungen: Die Teilnahme an einer Studie ist mit Risiken ....verbunden: Das Prüfpräparat kann Nebenwirkungen haben, ….. Die studienbedingten Untersuchungen sind regelmäßig mit leichteren Beeinträchtigungen verbunden. …. Eine ausführlichere Angabe der Risiken und Belastungen finden Sie auf Seite [Teil 1 oder im Anhang dazu]. Befragen Sie den Prüfarzt ausführlich dazu. Freiwilligkeit: ) Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung Patienteninformation und Einwilligungserklärung Inhaltsverzeichnis Teil I: Informationen zum Ablauf der klinischen Prüfung und gesundheitlichen Aspekten I. 1. Warum wird diese Prüfung durchgeführt? I. 2. Erhalte ich das Prüfpräparat auf jeden Fall? I. 3. Wie ist der Ablauf der Studie und was muss ich bei Teilnahme beachten? I. 4. Welchen persönlichen Nutzen habe ich von der Teilnahme an der Studie? I. 5. Welche gesundheitlichen Risiken und Belastungen sind mit der Teilnahme an der Studie verbunden? I. 6. Welche anderen Behandlungsmöglichkeiten gibt es außerhalb der Studie? I. 7. Wer darf an dieser klinischen Prüfung nicht teilnehmen? I. 8. Entstehen für mich Kosten durch die Teilnahme an der klinischen Prüfung? Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung? I. 9. Bin ich während der klinischen Prüfung versichert? I. 10.Werden mir neue Erkenntnisse zu der klinischen Prüfung mitgeteilt? I. 11.Wer entscheidet, ob ich aus der klinischen Prüfung ausscheide? I. 12.An wen wende ich mich bei weiteren Fragen? Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung 34
27.10.2021 Patienteninformation und Einwilligungserklärung Inhaltsverzeichnis Teil II: Informationen zum Datenschutz und zu den Biomaterialien II. 1. Was geschieht mit den über mich erhobenen Daten? Allgemeine Informationen Rechtsgrundlage Verantwortlichkeit Zweck(e) Weitergabe/Empfänger Ihre Rechte Dauer der Speicherung der Daten Veröffentlichung II. 2. Was geschieht mit meinen Biomaterialien? a) Verwendung Ihrer Biomaterialien b) Lagerung c) Weitergabe/Empfänger d) Umgang mit dem Biomaterial bei Widerruf/vorzeitiger Beendigung der Teilnahme Einwilligungserklärung Fußnote: Versionsdatierung, EUDRACT-Nr., fortlaufende Seitennummerierung Patienteninformation und Einwilligungserklärung 35
27.10.2021 Patienteninformation und Einwilligungserklärung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! 36
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