ARBEITSZEIT-VORSCHRIFTEN - für Fahrer von Kraftomnibussen beim Einsatz im Gelegenheits- und Linienverkehr - Bundesverband Deutscher ...

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ARBEITSZEIT-VORSCHRIFTEN - für Fahrer von Kraftomnibussen beim Einsatz im Gelegenheits- und Linienverkehr - Bundesverband Deutscher ...
Aktuelle Auflage 2021

   ARBEITSZEIT-
   VORSCHRIFTEN
für Fahrer von Kraftomnibussen
beim Einsatz im Gelegenheits-
und Linienverkehr

Christoph Rang - Ministerialrat a. D.
ARBEITSZEIT-VORSCHRIFTEN - für Fahrer von Kraftomnibussen beim Einsatz im Gelegenheits- und Linienverkehr - Bundesverband Deutscher ...
Arbeitszeitvorschriften1 für Fahrer2 von Kraftomnibussen3 beim Einsatz im Gelegen-
heits-4 und Linienverkehr5

                                          EU-Regelung1.1 und deutsche Vorschriften1.2                         AETR1.3

                                          • EU-Regelung: Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) Nr.                • Neufassung vom 2. November 2011
                                            561/20061.1                                                       • Arbeitszeitgesetze1.2
                                          • EU-Regelung für Kontrollgerät nach VO (EU) Nr. 165/2014 (seit
                                            1. Mai 2006: Digitales Kontrollgerät)1.1
                                          • Fahrpersonalverordnung1.2 (Neufassung)
                                          • Arbeitszeitgesetze1.2

 Höchstlenkzeit 6, 28, 29, 30

 • Tag7                                   • 9 Stunden, 2x wöchentlich 10 Stunden8                             • 9 Stunden, 2x wöchentlich 10 Stunden8
 • Woche8                                 • 56 Stunden9                                                       • 56 Stunden9
 • Doppelwoche10                          • 90 Stunden                                                        • 90 Stunden

 Unterbrechung der Lenkzeit28

 • Gelegenheits- und Lini-                nach höchstens 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten11 oder             nach höchstens 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten oder
   enverkehr bei Linienlän-               2 Teilunterbrechungen:11                                            2 Teilunterbrechungen:11
   gen über 50 km                         eine erste von mindestens 15 Minuten,                               eine erste von mindestens 15 Minuten,
                                          die zweite von mindestens 30 Minuten                                die zweite von mindestens 30 Minuten
 • Linienverkehr12 bei Lini-              30 Minuten oder
   enlängen bis 50 km                     2 Teilunterbrechnungen von mindestens 20 Minuten oder
                                          3 Teilunterbrechnungen von mindesten 15 Minuten bzw. bei
                                          durchschnittlichem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km
                                          auch "Sechstelregelung"

 Mindesttagesruhezeit 13, 14, 15, 17, 28, 29, 30

 • bei einem Fahrer unun-                 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden16                               11 Stunden innerhalb von 24 Stunden16
   terbrochene Ruhezeit                   3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten Reduzierung auf 9        3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten Reduzierung auf 9
                                          Stunden zulässig                                                    Stunden zulässig
                                          (ohne Verpflichtung zum Ausgleich bis zum Ende der folgenden        (ohne Verpflichtung zum Ausgleich bis zum Ende der folgenden
                                          Woche)                                                              Woche)

    unterbrochene Ruhezeit                12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei Aufteilung in 2             12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei Aufteilung in 2
    ("splitting"):                        Abschnitte, davon der erste mindestens 3 Stunden und der            Abschnitte, davon der erste mindestens 3 Stunden und der
                                          zweite mindestens 9 Stunden18                                       zweite mindestens 9 Stunden18

 • bei zwei oder mehreren                 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden                                  9 Stunden innerhalb von 30 Stunden
   Fahrern19

 Mindestwochenruhezeit 20, 21, 28, 29, 30

 • Gelegenheits- und Lini-                45 Stunden22                                                        45 Stunden22
   enverkehr bei Linienlän-               Reduzierung generell bis auf 24 Stunden23 (mit Ausgleich bis        Reduzierung generell bis auf 24 Stunden23 (mit Ausgleich bis
   gen über 50 km                         zum Ende der folgenden dritten Woche)                               zum Ende der folgenden dritten Woche)

                                          12-Tage-Regelung im grenzüberschreitenden                           12-Tage-Regelung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsver-
                                          Gelegenheitsverkehr20                                               kehr20

 • Linienverkehr bei Linien-              45 Stunden
   längen bis 50 km                       Reduzierung generell bis auf 24 Stunden23 (mit Ausgleich bis
                                          zum Ende der folgenden dritten Woche), Übertragbarkeit der
                                          wöchentlichen Ruhezeit auf die folgende Woche24

 Arbeitszeit 25, 28, 29, 30

 • Tag26                                  durchschnittlich 8 Stunden, höchstens 10 Stunden                    durchschnittlich 8 Stunden, höchstens 10 Stunden
 • Woche27                                durchschnittlich 48 Stunden, höchstens 60 Stunden                   durchschnittlich 48 Stunden, höchstens 60 Stunden

 Kontrollmittel 31, 32, 33, 34, 35

• im Gelegenheitsverkehr31                Digitales Kontrollgerät mit Fahrerkarte für Fahrzeuge mit Erst-     Digitale Kontrollgeräte bei Fahrzeugen mit Erstzulassung nach
                                          zulassung nach dem 1. Mai 2006, intelligenter Fahrtenschreiber      dem 15. Juni 2010 31.3
                                          bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 15. Juni 2019 31.1, 31.2

• im Linienverkehr32                      Digitales Kontrollgerät mit Fahrerkarte für Linienbusse mit Erst-   Digitale Kontrollgeräte bei Fahrzeugen mit Erstzulassung nach
  a) Linienlänge über 50 km32.1           zulassung nach dem 1. Mai 2006, intelligenter Fahrtenschreiber      dem 15. Juni 2010 32.1
                                          bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 15. Juni 2019 32.1

  b) Linienlänge bis 50 km 32.2           Fahrtschreiber nach § 57 a StVZO oder EG-Kontrollgerät (analog
                                          oder digital)
ARBEITSZEIT-VORSCHRIFTEN - für Fahrer von Kraftomnibussen beim Einsatz im Gelegenheits- und Linienverkehr - Bundesverband Deutscher ...
Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Leserinnen und Leser,

über Jahre hinweg haben die politisch Verantwortlichen in Brüssel und Straßburg –
sowie nicht zuletzt auch die Vertreterinnen und Vertreter der Busbranche in Deutschland
– intensiv daran gearbeitet. Die Rede ist vom sogenannten Mobility Package, das im
Sommer vergangenen 2020 in Teilen wirksam wurde. In diesem vielgliedrigen Maßnah-
menpaket der Europäischen Union sind unter anderem Neuerungen für die Lenk- und
Ruhezeiten von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern enthalten. Auch wenn die Änderun-
gen für den Personenverkehrssektor eher klein ausfallen, war das Inkrafttreten der
entsprechenden Teile im Mobility Package doch einer der Gründe dafür, unsere umfas-
sende Publikation zum Thema „Sozialvorschriften“ neu aufzulegen. Gleiches gilt für die
Veränderungen, dies sich mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU eingestellt
haben.

Die EU-weiten Regelungen der Sozialvorschriften unterliegen einem fortlaufen-
den Prozess der Weiterentwicklung. Wir als Busunternehmerinnen und Busunter-
nehmer müssen uns folglich immer wieder neu mit dem Rechtsrahmen in aktueller
Fassung auseinandersetzen. Genau dafür geben wir als Bundesverband Deutscher
Omnibusunternehmer (bdo) dieses unerlässliche und praktische Nachschlagewerk nun
bereits in sechster Auflage heraus – mit vielen gut verständlichen Schautafeln, Anmerkungen und Beispielen.

Während der rechtliche Rahmen für die Sozialvorschriften für unser Gewerbe einem steten Wandel unterliegt, bleibt in der
Praxis ein Grundsatz unumstößlich: Sicherheit hat für die privaten Busunternehmen in Deutschland höchste Priorität. Sie ist
unser täglicher Anspruch an uns selbst und Grundlage für das Vertrauen der Fahrgäste in unsere Arbeit.

Diesem Anspruch ist die Branche in den zurückliegenden Jahren wieder hervorragend nachgekommen. Der TÜV Bus-Report
2020 hat beispielsweise erneut Bestwerte für die technische Sicherheit festhalten können. Gut ausgebildete und ausgeschla-
fene beziehungsweise ausgeruhte Fahrer sind ebenfalls ein Garant dafür, dass der Bus ein sehr sicheres Verkehrsmittel ist.
Die hier dargestellten gesetzlichen Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten stellen somit einen wichtigen Baustein dafür dar,
dass Fahrgäste wohlbehalten an ihr Ziel gelangen.

Die Sozialvorschriften bilden einen unverrückbaren Rahmen bei der betrieblichen Planung, der Unternehmer, Disponenten
und Fahrer gleichermaßen in ihrer täglichen Arbeit begleitet. In dieser Publikation möchten wir Sie anschaulich und punkt-
genau über den Rahmen der Arbeitszeitvorschriften informieren. Wir kämpfen weiterhin dafür, dass die Europäische Union
im Sinne der Fahrgäste eigenständige Regelungen für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr erlässt. Bis es soweit
kommt, finden Sie aber auf den folgenden Seiten alle wichtigen Informationen über den heutigen Stand.

Ich wünsche Ihnen allzeit eine gute und sichere Fahrt!

Ihr

Karl Hülsmann
Präsident des bdo

                                                                           ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 3
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ARBEITSZEIT-VORSCHRIFTEN - für Fahrer von Kraftomnibussen beim Einsatz im Gelegenheits- und Linienverkehr - Bundesverband Deutscher ...
Inhalt

         ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 5
Anmerkungen

Anmerkungen                                                          Abs. 2 Buchstabe b) sowie Landverkehrsabkommen zwi-
(Stand Mai 2021)                                                     schen der EU und der Schweiz, Anlage 1 Abschnitt 2.

Vorbemerkung                                                         Die EU-Regelungen, insbesondere der höchstzulässigen
In den Anmerkungen 14, 17, 19, 22, 28, 30 und 33 wird eine           Lenkzeiten, der Mindestzeiten für Fahrtunterbrechungen
Stellungnahme der Kommission zu Fragen zitiert, die sich             und der Mindestruhezeiten gelten sowohl für Fahrer in
aus den Neuregelungen durch das Mobility Package ergeben.            Arbeitsverhältnissen als auch für selbst fahrende Unter-
Die Stellungnahme ist für die Kommission allerdings nicht            nehmer. Hinzu kommen unternehmerische Dispositions-
bindend, sondern beinhaltet lediglich eine Interpretation der        pflichten (Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten des
Dienststellen. Gleichwohl erscheint sie für die Auslegung der        Fahrpersonals, Einsatz der Fahrer entsprechend den Vor-
Neuregelungen wichtig. Abdruck im Anhang.                            gaben der Lenk- und Ruhezeitvorschriften, einschließlich
                                                                     Akkordlohnverbot).
1) Bei den Arbeitszeitvorschriften handelt es sich im
   Wesentlichen um                                                   Derzeit umfasst die EU 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bul-
   • die EU-Regelungen                                               garien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland,
   • ergänzende nationale Vorschriften                               Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lett-
   • die Regelungen des AETR.                                        land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,
                                                                     Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowe-
1.1) Bei den EU-Regelungen handelt es sich insbesondere um           nien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
     • die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezei-          Sonderfall Großbritannien:
       ten); zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU)    Großbritannien ist zum 1. Februar 2020 aus der EU ausge-
       2020/1054 vom 15. Juli 2020                                   treten. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020
     • die Richtlinie 2002/15/EG („EG-Arbeitszeitrichtlinie/ Stra-   galt noch die EU-Regelung, also auch die Regelung über
       ßenverkehr“), umgesetzt durch Änderung des Arbeits-           Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Ab dem 1. Januar
       zeitgesetzes und durch das Gesetz zur Regelung der            2021 sind die Regelungen des am 24. Dezember 2020
       Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer                         zwischen der EU und Großbritannien abgeschlossenen
     • die Verordnung (EU) Nr. 165/2014¸zuletzt geändert durch       Handelsabkommens maßgeblich. Für die Sozialvorschrif-
       Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020     ten im Straßenverkehr bestimmt das Abkommen in Art. 3
       (Neuregelung für EG-Kontrollgeräte, einschließlich digi-      Nr. 5, dass Abschnitt V des Interbus-Abkommens anzu-
       tale Kontrollgeräte)                                          wenden ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
     • Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommis-             vom 26.11.2002, L. 321/13). Der Verweis auf das Inter-
       sion vom 18. März 2016; zuletzt geändert durch Durch-         bus-Übereinkommen gilt sowohl für den Gelegenheitsver-
       führungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom           kehr als auch für den Linienverkehr, einschließlich dessen
       28. Februar 2018                                              Sonderformen. Abschnitt V besteht nur aus Art. 8, der
     • die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (ergänzende Regelung          bestimmt, dass die Vertragsparteien entweder das AETR
       für digitale EG-Kontrollgeräte)                               oder die EU-Regelungen anwenden (S. L321/16). Nach
     • Richtlinie 2006/22/EG (Neufassung der „EG-Kontroll-           Auskunft der Kommission sind die in Artikel 8 genannten
       richtlinie“; Umsetzung ist durch Verkehrsblattverlautba-      Rechtsakte inzwischen aktualisiert worden. Die Kommis-
       rung vom 2. Februar 2007 erfolgt).                            sion geht davon aus, dass Großbritannien die EU-Regelun-
      (siehe Anhang)                                                 gen anwenden wird, sich aber die Anwendung des AETR
                                                                     noch vorbehält. Ggfs. würden britische Kontrollbehörden
     Die EU-Regelungen gelten für Beförderungen im Gelegen-          bei Fahrzeugen aus EU-Staaten die Einhaltung des AETR
     heitsverkehr und im Linienverkehr mit Linienlängen über         prüfen. Dies wäre aber für Fahrer und Unternehmen
     50 km innerhalb der Mitgliedstaaten und im grenzüber-           unproblematisch, weil die AETR-Regeln denen der EU
     schreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten.              weitgehend entsprechen bzw. weniger "streng" sind. Die
                                                                     EU-Staaten werden die EU-Regelungen anwenden.
     Gemäß dem EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992 sind die                 Als völkerrechtliche Vereinbarung bedurfte das zwischen
     EU-Regelungen auch für Island, Norwegen und Liech-              der EU und Großbritannien abgeschlossene Handelsab-
     tenstein maßgeblich. Ferner finden die EU-Regelungen            kommen der Umsetzung in das Recht der Vertragspartner.
     Anwendung im grenzüberschreitenden Verkehr von oder             Für die EU ist dies durch die Mitteilung der Kommission
     nach Drittstaaten, die nicht zu den AETR-Staaten gehö-          über die vorläufige Anwendung des Abkommens erfolgt
     ren. Voraussetzung ist, dass das betreffende Fahrzeug in        (EU-Amtsblatt vom 1. Januar 2021). Das Abkommen ist am
     einem EU-Staat zugelassen ist (Urteil des EuGH vom              1. Mai 2021 in Kraft getreten. Dem entspricht die Zustim-
     2. Juni 1994). Allerdings findet die EU-Regelung nur auf        mung des britischen Unterhauses vom 30. Dezember 2020.
     dem jeweiligen EU-Streckenabschnitt Anwendung, im               Es ist davon auszugehen, dass seitens der EU-Kommis-
     Übrigen gilt das Recht des Drittstaates.                        sion wie auch der zuständigen nationalen Behörden noch
     Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet auch auf Beför-         weitere Informationen zur Auslegung und Anwendung des
     derungen in und durch die Schweiz Anwendung (Artikel 2          Handelsabkommens erfolgen werden.

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Anmerkungen

1.2) Ausschließlich oder ergänzend oder als Umsetzungsvor-           • zu den Fahrtschreiberkarten – Stand Juli 2018 –
     schriften anzuwenden sind insbesondere folgende deut-
     sche Regelungen:                                            1.3) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im
     • Fahrpersonalgesetz (FPersG)                                    internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrper-
     • Fahrpersonalverordnung (FPersV)                                sonals (AETR) gilt
     • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)                                      • sowohl für Fahrer in Arbeitsverhältnissen wie auch für
     • Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen            selbst fahrende Unternehmer (vgl. Artikel 1 Buchstabe j),
       Kraftfahrern                                                   • im Gelegenheitsverkehr und im Linienverkehr mit Linien-
                                                                        längen über 50 km,
   Das Fahrpersonalgesetz ist zuletzt durch Artikel 138 des           • jedoch nur für den grenzüberschreitenden Verkehr, und
   Gesetzes vom 29.11.2020 (BGBl. I S. 1626) geändert wor-              zwar jeweils für die gesamte Strecke, auch wenn ein EU-/
   den.                                                                 EWR-Staat berührt wird (Vorrang des AETR).

   Die Fahrpersonalverordnung ist zuletzt durch Artikel 1            Beispiel: Fahrt von Deutschland durch Polen nach
   der Verordnung vom 08. August 2017 (BGBl. I S. 3158, u.a.         Russland (AETR-Staat). Obwohl Deutschland und Polen
   Neuregelung des Nachweises fahrfreier Tage) geändert              EU-Staaten sind, gilt für die gesamte Strecke das AETR.
   worden.
                                                                     Nach derzeitigem Stand (Dezember 2020) gilt das AETR
   Das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) ist          im grenzüberschreitenden Verkehr nach und durch fol-
   zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020           gende Staaten:
   (BGBl. I S. 575, 578) geändert worden. Es gilt nur für Fah-       Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus
   rer in Arbeitsverhältnissen.                                      (Weißrussland), Bosnien und Herzegowina, Kasachstan,
   Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständi-           Montenegro, Moldawien, Republik Mazedonien, Russi-
   gen Kraftfahrern vom 16. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) regelt       sche Föderation, Schweiz, Serbien, Türkei, Turkmenistan,
   die Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und von             Ukraine und Usbekistan.
   Nachtarbeitszeiten sowie die Mindestdauer von Ruhe-
   pausen und Ruhezeiten von selbständigen Kraftfahrern.             AETR-Staaten sind auch sämtliche EU-Staaten, im inner-
   Davon sind Omnibusunternehmer betroffen, sofern sie               gemeinschaftlichen Verkehr gilt aber die EU-Regelung.
   hauptsächlich selbst Fahrten als Fahrer durchführen.              Die Schweiz ist zwar AETR-Staat, bei Fahrten in und
   Das Gesetz gilt nur für selbständige Kraftfahrer, die unter       durch die Schweiz gilt jedoch die EU-Regelung (Artikel 2
   die Richtlinie 2002/15/EG fallen bzw. unter die Verord-           Absatz 2 Buchstabe b VO (EG) Nr. 561/2006) sowie Land-
   nung (EG) Nr. 561/2006 oder das AETR; die Vorschriften            verkehrsabkommen EU-Schweiz, siehe Anm. 1.1
   der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben
   unberührt.                                                        Großbritannien ist zwar AETR-Staat, nach seinem Aus-
                                                                     tritt aus der EU galt aber noch bis zum 31.12.2020 die
   Das Gesetz gilt nicht für selbständige Fahrer beim Ein-           EU-Regelung (Zur Situation ab dem 1.1.2021 vgl. Anmer-
   satz mit Fahrzeugen, die unter die Fahrpersonalverord-            kung 1.1).
   nung fallen (u. a. Linienbusse bei Linienlängen bis zu 50         Das AETR-Abkommen hat zwar den gleichen Regelungs-
   km).                                                              gegenstand wie die EU-Regelung, weist aber zu die-
                                                                     ser inzwischen Unterschiede auf, insbesondere bei der
   Für den Personenverkehr sind folgende Regelungen von              Regelung der Mindestruhezeiten. Bei den wöchentlichen
   besonderer Bedeutung:                                             Ruhezeiten im Personenverkehr besteht weiterhin eine
   • grundsätzliche Anwendung der EU-Regelung (VO                    abweichende Regelung für Mehrfahrerbesatzungen (Art.
     (EG) Nr. 561/2006) auf Fahrer von Linienbussen bei              8 Abs. 6 Buchstabe c). Die neue auch für die Beförde-
     Linienlängen bis 50 km                                          rung von Personen geltende „Heimkehrerregelung“ nach
   • jedoch Sonderregelungen für Fahrer von Linienbus-               Art. 8 a VO (EG) Nr. 561/2006 muss ggf. noch im Rahmen
     sen bei Linienlängen bis zu 50 km für Fahrtunter-               des AETR nachvollzogen werden. Dies gilt auch für die
     brechungen und die Gestaltung der wöchentlichen                 zusätzlichen Möglichkeiten, von Lenk- und Ruhezeiten
     Ruhezeiten (§ 1 Abs. 3 u. 4 FPersV)                             abzuweichen, um in außergewöhnlichen Situationen noch
   • Durchführungsregelungen über Kontrollgerätekar-                 die Betriebsstätte oder den Wohnort zu erreichen (Art. 12
     ten (§§ 2ff FPersV)                                             VO (EG) Nr. 561/2006).
   • Nachtragungspflichten nach § 20 FPersV                          Unterschiede bestehen auch in der Frage des Kontroll-
                                                                     geräts. Die AETR-Regelung sieht zwar ein digitales Kon-
   Hinweis:                                                          trollgerät vor, aber noch nicht den für Fahrzeuge, die der
   Siehe auch Hinweise des BAG und der zuständigen obers-            EU-Regelung unterliegen, bereits seit dem 15. Juni 2019
   ten Behörden der Länder                                           vorgeschriebenen „Intelligenten Fahrtenschreiber“.
   • zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Stand
     Januar 2020 –                                                   Die amtliche deutsche Fassung der Änderungen ergibt

                                                                             ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 7
Anmerkungen

     sich aus dem „Gesetz zur Vierten, Fünften und Sechsten       6) Zum Begriff „Lenkzeit“ BAG-Verlautbarung, Januar 2020:
     Änderung des AETR“ vom 2. November 2011, BGBl. II S.            Als Lenkzeit gelten alle Zeiten, die mit der Fahrtätig-
     1095).                                                          keit in Zusammenhang stehen und dementsprechend
                                                                     vom Kontrollgerät als Lenkzeit registriert werden. Dazu
     Zur Regelung des Kontrollgeräts im Rahmen der EU bzw.           rechnen auch Aufenthalte vor Ampeln, Bahnübergänge
     des AETR vgl. Anmerkung 31.                                     oder Staus. Dagegen gelten reine Wartezeiten (z.B. bei
                                                                     der Grenzabfertigung oder beim Be- und Entladen) nicht
2) Fahrer sind sämtliche Personen, die das Fahrzeug, sei es          als Lenkzeit, sondern als andere Arbeiten, sofern die
   auch nur für kurze Zeit, lenken oder sich in dem Fahr-            Dauer der Wartezeit nicht von vornherein bekannt ist.
   zeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können              Diese Wartezeiten gelten nicht als Fahrtunterbrechung
   (vgl. Artikel 4 Buchstabe c VO (EG) Nr. 561/2006 sowie            oder Ruhezeiten, da dem Fahrer die Zeit nicht zur freien
   Artikel 1 Buchstabe j des AETR). Fahrer sind sowohl               Verfügung steht. Be- und Entladetätigkeiten des Fahrers
   Fahrer in Arbeitsverhältnissen wie auch selbst fahrende           gelten als andere Arbeiten.
   Unternehmer.
                                                                    Hinweis:
3) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart      ⇨ Das digitale Kontrollgerät schaltet bei jedem Beginn
   und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Perso-         einer Fahrtätigkeit automatisch auf LENKEN und bei
   nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind (vgl.     jedem Anhalten automatisch auf ARBEIT. Bei Weiter-
   § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG, Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG)     fahrt schaltet das Gerät wieder auf LENKEN. Das bedeu-
   Nr. 561/2006 und Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b des AETR).         tet,dass entgegen der Aussage der BAG-Verlautbarung
                                                                    Aufenthalte vor Ampeln, Bahnübergängen und bei Staus
4) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der        vom digitalen Kontrollgerät nicht als Lenkzeit registriert
   Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich            werden.
   der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und              Bei Geräten der neuen Generation besteht die Möglich-
   dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter             keit der Voreinstellung von Zeitgruppen für den Fall eines
   Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder          Halts. Bei Voreinstellung RUHE schaltet das Gerät bei
   des Verkehrsunternehmers selbst ist (Artikel 2 Nr. 4 VO          einem Halt nicht auf ARBEIT, sondern auf RUHE. Voraus-
   (EG) Nr. 1073/2009 bzw. § 46 PBefG). Soweit Gelegen-             setzung ist aber, dass die Zündung ausgestellt ist.
   heitsverkehr von den Regelungen der EU, des AETR und             Der Fahrer kann die wegen eines Halts erfolgte Schal-
   der Fahrpersonalverordnung erfasst wird, ist nur solcher         tung auf ARBEIT manuell korrigieren, und zwar durch
   mit Kraftomnibussen (vgl. Anmerkung 3) gemeint.                  Einstellen der von ihm gewünschten Zeitgruppe (BEREIT-
                                                                    SCHAFT, UNTERBRECHUNG oder RUHE). Geschieht dies
5) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahr-          innerhalb von 120 Sekunden, speichert das Gerät die
   gästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei               manuell eingestellte Zeitgruppe rückwirkend. Dagegen
   Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufge-             werden Lenkzeiten erst ab dem Zeitpunkt der Wieder-
   nommen oder abgesetzt werden können (Artikel 2 Nr. 2             aufnahme der Fahrt gespeichert, auch wenn die Fahrt
   VO (EG) Nr. 1073/2009 bzw. § 42 PBefG sowie entspre-             innerhalb von 120 Sekunden nach dem Halt wiederauf-
   chende Definitionen des Artikels 4 Buchstabe n VO (EG)           genommen wurde.
   Nr. 561/2006, des Artikels 1 Buchstabe i des AETR und            Die EU-Regelung über den „Intelligenten Fahrtschrei-
   des § 1 Abs. 1 FPersV).                                          ber“, der in Fahrzeugen mit Erstzulassung ab dem 15.
                                                                    Juni 2019 zu verwenden ist (Anhang Ic) enthält keine
     Zum Linienverkehr zählen auch die „Sonderformen des            Änderung zum Begriff „Lenkzeit“ bzw. zur Bedeutung
     Linienverkehrs“: Dienste im Linienverkehr unabhängig           und zur Schaltung der zeitgruppen (siehe Anhang Ic,
     davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung       Abschnitt II, Ziffer 3.4).
     bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss
     anderer Fahrgäste (Artikel 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1073/2009     7) Vgl. Regelung über höchstzulässige „Tageslenkzeiten“
     bzw. § 43 PBefG) und die Verkehre laut Freistellungsver-        nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 4 Buch-
     ordnung.                                                        stabe k der VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6 Abs. 1 Unter-
                                                                     absatz 1 des AETR und § 1 Abs. 1 FPersV. Tageslenkzeiten
     Fahrer von Linienbussen bei Linienlängen bis 50 km              beziehen sich nicht auf 24-Stunden- Zeiträume wie den
     unterliegen zwar grundsätzlich nicht der EU- bzw.               Kalendertag, sondern sind als die Gesamtlenkzeit zwi-
     AETR-Regelung (vgl. Artikel 3 Buchstabe a VO (EG) Nr.           schen zwei Ruhezeiten definiert (Artikel 4 Buchstabe k
     561/2006 und Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 2 des AETR).      VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 des
     In Deutschland sind für diese Fahrer jedoch bestimmte           AETR und § 1 Abs. 1 FPersV).
     Vorschriften der EU-Regelung anzuwenden sowie ergän-            (Siehe auch Anmerkung 25).
     zend Regelungen nach der FPersV (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2
     und Absätze 3 und 4 FPersV).                                 8) Unter Woche ist die Kalenderwoche zu verstehen, d.h.
                                                                     der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00

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Anmerkungen

   Uhr (Artikel 4 Buchstabe i VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 1     Hinweise:
   Buchstabe 1 des AETR und § 1 Abs. 1 FPersV).                 ⇨ Sobald die Mindestdauer von 45 Minuten einer Fahrtunter-
                                                                  brechung oder der Gesamtzeit von Teilunterbrechungen
9) Für Fahrer,                                                    erreicht ist, beginnt ein neuer 4 ½-Stunden-Abschnitt, für
    • die der EU-Regelung unterliegen (Einsatz im Gelegen-        den die vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen erneut
      heitsverkehr, auch im innerdeutschen Gelegenheits-          zu beachten sind (Ziffer 3.5 der BAG-Verlautbarung).
      verkehr, sowie im Linienverkehr bei Linienlängen über     ⇨ Fahrtunterbrechungen nach Artikel 7 VO (EG) Nr. 561/2006
      50 km)                                                      und Ruhepausen nach § 4 ArbZG bzw. § 5 des Gesetzes
    • die der Fahrpersonalverordnung unterliegen                  zur Regelung der Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer
    • die dem AETR unterliegen,                                   sind gleichwertig bzw. gegenseitig anrechnungsfähig
    ist die Obergrenze der wöchentlichen Lenkzeit in der          (Ziffer 3.5 der BAG-Verlautbarung).
    Woche auf 56 Stunden begrenzt (Artikel 6 Abs. 2             ⇨ Zeiten eines zweiten Fahrers auf dem Beifahrersitz gel-
    VO Nr. 561/2006 Artikel 6 Abs. 2 AETR bzw. § 1 Abs. 1         ten als Fahrtunterbrechung (Neuregelung durch Art. 1
    FPersV).                                                      Nr. 5 VO (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020). Siehe Art. 7
    Für Fahrer in Arbeitsverhältnissen, die der EU-Rege-          VO (EG) Nr. 561/2006 wie auch Art. 7 des AETR).
    lung oder der Fahrpersonalverordnung unterliegen, darf
    dies aber nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie     12) Für Fahrer von Linienbussen bei Linienlängen bis 50 km
    2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit           gilt hinsichtlich der Fahrtunterbrechungen die Sonderre-
    von durchschnittlich 48 Stunden bzw. täglich bis zu 60          gelung des § 1 Abs. 3 FPersV.
    Stunden überschritten wird. Wenn also die wöchentliche          Bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von
    Obergrenze der Lenkzeit von 56 Stunden in Anspruch              mehr als drei Kilometern ist nach einer Lenkzeit von
    genommen wird, stehen in der betreffenden Woche für             höchstens viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung
    andere Arbeiten nur noch 4 Stunden zur Verfügung (siehe         von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten erfor-
    auch Anmerkung 27 und Ziffer 3.5 der BAG-Verlautba-             derlich.
    rung).                                                          Die Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechun-
10) Vgl. Regelung über die höchstzulässigen Lenkzeiten              gen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden
    in der Doppelwoche nach Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr.            Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils min-
    561/2006, Artikel 6 Abs. 2 des AETR sowie § 1 Abs. 1 der        destens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbre-
    FPersV.                                                         chungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens
    Die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden bezieht             viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und
    sich auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Wochen, also          teils unmittelbar danach liegen (1. Alternative).
    erste und zweite Woche, zweite und dritte Woche usw.;           Bei durchschnittlichem Haltestellenabstand von nicht
    d.h. in keiner Doppelwoche sind mehr als 90 Stunden             mehr als drei Kilometern sind neben der 1. Alternative
    Lenkzeit zulässig.                                              als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen
                                                                    ausreichend, die nach den Dienst- oder Fahrplänen in
11) Nach Artikel 7 VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 7 des AETR         der Arbeitsschicht enthalten sind, insbesondere Wen-
    und § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV sind zwei Teilunterbrechun-         dezeiten. Die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen
    gen zulässig, wobei die erste mindestens 15 Minuten und         muss jedoch mindestens 1/6 der vorgesehenen Lenk-
    die zweite mindestens 30 Minuten dauern muss. Die zeit-         zeit betragen („Sechstel-Regelung“). Hierbei dürfen nur
    liche Abfolge ist verbindlich. Die zweite Unterbrechung         Arbeitsunterbrechungen von mindestens zehn Minuten
    muss spätestens bis nach Ablauf von viereinhalb Stun-           berücksichtigt werden oder durch Tarifvertrag verein-
    den Lenkzeit erfolgen, so dass sich eine Gesamtunter-           barte Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht
    brechung von 45 Minuten ergibt.                                 Minuten Dauer (2. Alternative).

   1. Beispiel:                                                   Hinweise:
    Zwei Stunden Lenkzeit, 15 Minuten Teilunterbrechung,        ⇨ Bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von
    zweieinhalb Stunden Lenkzeit, 30 Minuten Teilunterbre-        nicht mehr als drei Kilometern (2. Alternative) kann auch
    chung.                                                        nach der 1. Alternative gefahren werden (Ziffer 7.2.2 der
                                                                  BAG-Verlautbarung).
   2. Beispiel:                                                 ⇨ Auch bei Inanspruchnahme der 2. Alternative sind die
    Zwei Stunden Lenkzeit, anschließend erste Teilunter-          vorgeschriebenen Arbeitsunterbrechungen spätestens
    brechung von 15 Minuten, eine Stunde Lenkzeit, zweite         nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 ½ Stunden
    Teilunterbrechung von 30 Minuten. In diesem Fall ergibt       einzulegen (Ergänzende Regelung nach Artikel 1 Nr. 1 der
    sich die vorgeschriebene Gesamtunterbrechung von              VO v. 9.3 2015). Dabei werden Arbeitsunterbrechungen
    mindestens 45 Minuten bereits nach einer Lenkzeit von         von 10 Minuten (aufgrund eines Tarifvertrages auch von
    drei Stunden.                                                 8 Minuten) auf die 45 Minuten angerechnet.
                                                                ⇨ Eine Verkürzung vorgeschriebener Unterbrechungen
                                                                  ist nur tolerierbar, wenn es sich um gelegentliche, also

                                                                           ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 9
Anmerkungen

  nicht um regelmäßige Verspätungen handelt. Dies gilt             verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete
  insbesondere auch für die 2. Variante, bei der ausdrück-         Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt. Die ab
  lich vorgeschrieben ist, dass die Unterbrechungen in den         dem 20. August geltende neue Fassung des Absatzes 8
  Dienst- und Fahrplänen enthalten sind.                           bezieht sich jedoch nur noch auf regelmäßige und ver-
⇨ Grundsätzlich gilt auch für den Linienverkehr bei Lini-          längerte wöchentliche Ruhezeiten, nicht aber auf redu-
  enlängen bis zu 50 km, dass Arbeitstätigkeiten während           zierte wöchentliche Ruhezeiten und tägliche Ruhezeiten.
  der Unterbrechungen unzulässig sind. Das gilt auch für           Für diese Zeiten fehlt also ab dem 20. August 2020 eine
  Fahrscheinverkauf und Fahrscheinkontrolle (Ziffer 7.2            Regelung. Allerdings ergibt sich im Umkehrschluss, dass
  der BAG-Verlautbarung).                                          diese Zeiten weiterhin im stehenden Fahrzeug verbracht
                                                                   werden können. Ob der Umkehrschluss so weit geht,
13) Ruhezeit ist definiert als jeder Zeitraum, in dem der Fah-     dass für diese Fälle auch weiterhin das Vorhandensein
    rer frei über seine Zeit verfügen kann. Die Untergrenze        von geeigneten Schlafmöglichkeiten zu fordern ist, bleibt
    ergibt sich aus der Bestimmung, dass bei aufgeteilter          offen. Zur Vermeidung von Problemen bei Kontrollen
    Tagesruhezeit ein Abschnitt mindestens drei Stunden            empfiehlt es sich daher, tägliche und reduzierte wöchent-
    betragen muss (Artikel 4 Buchstaben f und g VO (EG) Nr.        liche Ruhezeiten nur dann im stehenden Fahrzeug zu
    561/2006, Artikel 1 Buchstaben m und o AETR bzw. § 1           verbringen, wenn geeignete Schlafmöglichkeiten für den
    Abs. 1 FPersV).                                                oder die Fahrer vorhanden sind. Dem Vernehmen nach
    Die Ruhezeiten von Fahrern in Arbeitsverhältnissen rich-       beabsichtigt die EU-Kommission entsprechende Korrek-
    ten sich gemäß § 21 a Abs. 5 ArbZG bzw. § 1 Abs. 1 FPersV      turen.
    nach den EU-Vorschriften (VO (EG) Nr. 561/2006) bzw.         ⇨ Für Fahrer, die dem AETR unterliegen, gilt vorerst noch
    nach den Vorschriften des AETR, und zwar einschließlich        die bisherige Regelung, wonach tägliche und redu-
    der Verkürzungs-, Übertragungs- und Aufteilungsmög-            zierte wöchentliche Ruhezeiten im stehenden Fahrzeug
    lichkeiten. Entsprechendes gilt nach § 4 des Gesetzes zur      verbracht werden können, sofern das Fahrzeug über
    Regelung der Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer für         geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt
    selbständige Kraftfahrer.                                      (Art. 8 Abs. 8 des AETR). Demnach können regelmäßige
    Für die Ruhezeit von Fahrern in Arbeitsverhältnissen,          wöchentliche Ruhezeiten im AETR-Verkehr vorerst auch
    die der Fahrpersonalverordnung unterliegen (Beispiel:          dann nicht im stehenden Fahrzeug verbracht werden,
    Fahrer von Linienbussen bei Linienlängen bis zu 50 km),        wenn das Fahrzeug über eine geeignete Schlafmöglich-
    sind grundsätzlich die Ruhezeitvorschriften der EU-Re-         keit verfügt.
    gelung anzuwenden (§ 1 FPersV), jedoch mit der Maß-
    gabe der Sonderregelung für den Beginn wöchentlicher             Hinweis:
    Ruhezeiten und ihrer Übertragbarkeit auf die Folgewoche          Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 FPersG hat der
    (§ 1 Abs. 4 FPersV). Auch diese haben gegenüber dem              Unternehmer u.a. dafür zu sorgen, dass die regelmäßige
    Arbeitszeitgesetz Vorrang (§ 1 Abs. 1 FPersG).                   wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr.
                                                                     561/2006 eingehalten wird. Durch Artikel 2 Nummer 6 a
14) Neuregelung: Ruhezeiten im Fahrzeug                              des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) ist klar-
    Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten und wöchentliche             gestellt worden, dass der Unternehmer auch dann nicht
    Ruhezeiten von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich            dafür sorgt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit
    für verkürzte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt wer-             nach Artikel 6 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im
    den, sind ab dem 20. August 2020 in einer geeigneten             Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmög-
    geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen                lichkeit verbracht wird.
    Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu ver-
    bringen. Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des     15) Vgl. Regelungen über die täglichen Ruhezeiten des Artikels
    Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen (Neurege-              8 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe g
    lung nach Art. 8 Abs. 8 VO (EG) Nr. 561/2006). Die Neure-        VO (EG) Nr. 561/2006, des Artikels 8 Absätze 1 und 2 in Ver-
    gelung gilt auch für Fahrer, die der Fahrpersonalverord-         bindung mit Artikel 1 Buchstabe o AETR sowie des § 1 Abs. 1
    nung unterliegen (§ 1 Abs. 1 FPersV in Verbindung mit            der FPersV. Dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezei-
    Art. 8 Abs. 8 VO (EG) Nr. 561/2006).                             ten darf die tägliche Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt
                                                                     werden (Artikel 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 8 Abs.
  Hinweise:                                                          5 AETR und § 1 Abs. 1 FPersV in Verbindung mit Artikel 8
⇨ Die Kommission weist darauf hin, dass der Begriff "geeig-          Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006). Die Reduzierungs- und Auftei-
  nete Unterkunft" flexibel zu verstehen ist. In Betracht            lungsmöglichkeiten gelten nur für „Einfahrerbesatzungen“.
  kommen z.B. Hotels, Apartments in Motels oder Privat-              Sowohl nach der EG-Regelung als auch nach dem AETR
  wohnungen, angemessene Schlaf- und sanitäre Einrich-               besteht – entgegen der früheren Regelung – keine Ver-
  tungen vorausgesetzt.                                              pflichtung, reduzierte tägliche Ruhezeiten bis zum Ende der
⇨ Nach der bisherigen Fassung von Art. 8 Abs. 8 (gültig              folgenden Woche nachzuholen.
  bis zum 19. August 2020) konnten tägliche und redu-
  zierte wöchentliche Ruhezeiten im stehenden Fahrzeug           16) Ein 24-Stunden-Zeitraum beginnt am Ende einer täg-

10 |
Anmerkungen

   lichen oder wöchentlichen Ruhezeit, im Falle der Auf-            der Fähre 8 Stunden oder mehr beträgt und dass der
   teilung mit dem Ende des längeren Ruhezeitabschnitts             Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine im Zug oder auf
   (Artikel 8 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe g        der Fähre hat (Neufassung von Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr.
   VO (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 8 Abs. 2 AETR).                 561/2006).
   Wenn während eines 24-Stunden-Zeitraums keine qua-
   lifizierte Ruhezeit eingelegt wurde, sind drei Fälle zu      18) Die Ruhezeit kann in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wer-
   unterscheiden (Siehe Leitlinie der Kommission Nr. 7:             den, von denen einer mindestens neun Stunden betragen
   Fall 1:                                                          und zeitlich nach einem mindestens dreistündigen Tei-
   Vor und nach Ablauf der 24 Stunden übt der Fahrer                labschnitt liegen muss (Artikel 4g VO (EG) Nr. 561/2006
   Lenktätigkeiten aus. Für diesen Fall beginnt ein neuer           Artikel 1 Buchstabe o AETR bzw. § 1 Abs. 1 FPersV).
   24-Stunden-Zeitraum nach Ablauf des ersten 24-Stun-
   den-Zeitraums (Beispiel 1 der Leitlinie).                    19) Vgl. Artikel 8 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 8 Abs. 3
   Fall 2:                                                          AETR sowie § 1 Abs. 1 FPersV. Für Mehrfahrerbesatzun-
   Wie Fall 1, jedoch mit dem Unterschied, dass der Fahrer          gen beträgt die Mindestruhezeit neun Stunden innerhalb
   vor Ablauf des ersten 24-Stunden-Zeitraums eine Ruhe-            von 30 Stunden. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn wäh-
   zeit begonnen und diese im nächsten 24-Stunden-Zeit-             rend der gesamten Fahrt mindestens zwei Fahrer einge-
   raum fortgesetzt hatte, wobei aber die insgesamt einge-          setzt sind; während der ersten Stunde der Fahrt genügt
   legte Ruhezeit nicht die vorgeschriebene Mindestdauer            jedoch der Einsatz von nur einem Fahrer. Die Gesamtfahrt
   erreichte (Beispiel 2 der Leitlinie). Auch für diesen Fall       erfüllt die Kriterien „Mehrfahrerbetrieb“ nur, wenn nach
   beginnt ein neuer 24-Stunden-Zeitraum mit Ablauf des             der ersten Stunde durchgehend bis zum Fahrtende min-
   ersten 24-Stunden-Zeitraums.                                     destens zwei Fahrer an Bord sind (Artikel 4 Buchstabe o
   Fall 3:                                                          VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. Artikel 1 Buchstabe v AETR).
   Wie Fall 2, die im ersten 24-Stunden-Zeitraum begon-             Hinweise:
   nene Ruhezeit wird aber im zweiten 24-Stunden-Zeit-           ⇨ Die Regelung über Tagesruhezeiten von Mehrfahrerbe-
   raum solange fortgesetzt, bis die vorgeschriebene                satzungen bedeutet wegen der Bestimmung, dass Ruhe-
   Mindestdauer erreicht ist (Beispiel 3 der Leitlinie). Für        zeiten nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden
   diesen Fall beginnt ein neuer 24-Stunden-Zeitraum erst,          können, dass die betreffenden Fahrer die Mindestruhe-
   wenn die vorgeschriebene Mindestdauer einer Ruhezeit             zeit von neun Stunden gleichzeitig einlegen müssen.
   erreicht ist.                                                 ⇨ Die Kommission weist darauf hin, dass es Sache des Bei-
                                                                    fahrers ist zu entscheiden, ob er seine Fahrtunterbre-
   Wichtig:                                                         chung im fahrenden Fahrzeug einlegt (vgl. Anmerkung
   Gemeinsam ist allen drei Fällen, dass während des ers-           11, Hinweise) oder außerhalb des Fahrzeugs.
   ten 24-Stunden-Zeitraums die vorgeschriebene Mindest-
   dauer der Ruhezeit nicht erreicht wurde, also ein Verstoß    20) Beginn der wöchentlichen Ruhezeit
   gegen Artikel 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 vorliegt (Buß-
   geldbewehrung nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG).                    Die wöchentliche Ruhezeit muss spätestens eingelegt
                                                                    werden, von Fahrern, die der EU-Regelung unterliegen
17) Benutzung von Fährschiffen und Eisenbahnen („Hucke-
    packverkehr“)                                                   • im innerstaatlichen Gelegenheitsverkehr und im Lini-
                                                                      enverkehr bei Linienlängen von mehr als 50 km am
   Nach Artikel 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 und der ent-            Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen, die nach dem
   sprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 FPersV sowie Arti-           Ende einer vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit
   kel 8 a AETR können Fahrer im „Huckepackverkehr“ eine              liegen.
   vollständige tägliche Ruhezeit zweimal durch andere              • Ausnahmeregelung für Linienbusse bei Linienlängen
   Tätigkeiten unterbrechen. Die Unterbrechungen dürfen               bis zu 50 km, auf die die EU-Regelung zwar grundsätz-
   jedoch nicht länger als eine Stunde dauern. Außerdem               lich Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV), aber
   muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz              nicht hinsichtlich der Einlegefrist für wöchentliche
   zur Verfügung stehen.                                              Ruhezeiten (vgl. Anmerkung 24)
   Die Kommission weist darauf hin, dass die Sonderrege-
   lung nach Art. 9 Abs. 2 VO (EG) 561/2006 nicht bedeutet,         • im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr spä-
   dass auch nur ein Teil einer regelmäßigen wöchentlichen            testens nach 12 aufeinander folgenden 24-Stun-
   Ruhezeit im Fahrzeug verbracht werden kann. Die Rege-              den-Zeiträumen, die nach einer vorhergehen-
   lung nach Art. 8 Abs. 8 bleibt unberührt (vgl. Anmerkung           den regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit liegen
   14).                                                               („12-Tage-Regelung“ nach Artikel 8 Absatz 6 a VO (EG)
   Die Regelung gilt ab dem 20. August 2020 auch, wenn im             Nr. 561/2006), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
   Zug oder auf einem Fährschiff eine reduzierte wöchent-             sind:
   liche Ruhezeit verbracht werden soll. Voraussetzung ist
   allerdings, dass der geplante Aufenthalt im Zug oder auf

                                                                           ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 11
Anmerkungen

        - Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheits-            Folgewoche nachgeholt werden. (Wortlaut von Artikel 8
          dienst umfassen (kein Linineverkehr, keine Kumu­            Absatz 6 c siehe Seite 23 dieser Broschüre).
          lierung von Gelegenheitsdiensten, kein nationaler
          Gelegenheitsverkehr)                                    23) Verkürzte wöchentliche Ruhezeiten müssen bis zum
        - Die Fahrt muss von einem EU-Mitgliedstaat in einen          Ende der dritten folgenden Woche ausgeglichen wer-
          anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat führen          den. Die Ausgleichszeit muss an eine mindestens neun-
          und dort mindestens 24 aufeinander folgende Stun-           stündige andere Ruhezeit angehängt werden ((§1Abs. 1
          den dauern.                                                 FPersV, Art. 8 Abs. 6b und 7 VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. Art.
        - Nach der Fahrt muss der Fahrer entweder zwei                6 a und 7 des AETR).
          regelmäßige Wochenruhezeiten, also 90 Std., oder
          eine regelmäßige (45 Std.) und eine reduzierte (24      24) Sonderregelung für Fahrer, die im Linienverkehr bei Lini-
          Std.), also 69 Std. zusammenhängend einlegen. Im            enlängen bis zu 50 km eingesetzt werden. Für die Fah-
          zweiten Fall muss die Reduzierung nach Beendi-              rer besteht keine Verpflichtung, mit der wöchentlichen
          gung der Fahrt vor Ende der dritten folgenden Woche         Ruhezeit schon nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen zu
          gewährt werden.                                             beginnen (s. Anmerkung 20). Vielmehr kann die wöchent-
                                                                      liche Ruhezeit auf einen Zwei-Wochen-Zeitraum verteilt
  Wichtig:                                                            werden (§ 1 Abs. 4 FPersV).
  Seit dem 1. Januar 2014 kann von der „12-Tageregelung“              Anzuwenden bzw. anwendbar sind aber weiterhin die
  nur noch Gebrauch gemacht werden, wenn                              sonstigen Vorschriften über wöchentliche Ruhezeiten:
⇨ das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber aus-              • „Überlappungsregelung” (vgl. Anmerkung 21),
  gerüstet ist und                                                    • Regelung über zulässige Verkürzung (vgl. Anmerkung
⇨ das Fahrzeug bei Nachtfahrten (zwischen 22.00 und 6.00                 23).
  Uhr) mit einem zweiten Fahrer besetzt ist oder die Fahrt-
  unterbrechung nach Artikel 7 bereits nach drei Stunden              Unklar ist, ob trotz der Möglichkeit zur Verteilung
  (statt nach 4,5 Stunden) eingelegt wird.                            wöchentlicher Ruhezeiten Art. 8 Abs. 6 dahingehend wei-
                                                                      ter zu beachten ist, dass innerhalb jeder Doppelwoche
       Hinweis:                                                       mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten
       Die AETR-Regelung (Artikel 8 Abs. 6 b) entspricht der          oder eine regelmäßige und eine reduzierte wöchentliche
       EU-Regelung.                                                   Ruhezeit liegen müssen. Dadurch würde die „Verteilungs-
                                                                      möglichkeit“ natürlich eingeschränkt. In der amtlichen
21) Sich „überlappende“ wöchentliche Ruhezeiten können                Verlautbarung des BAG und der Länder, Stand Februar
    der einen oder der anderen Woche zugerechnet werden,              2019, wird auf diese Frage nicht eingegangen. Es emp-
    nicht aber beiden (Artikel 8 Abs. 9 VO (EG) Nr. 561/2006,         fiehlt sich daher, zur Vermeidung von Ordnungswidrigkei-
    Artikel 8 Abs. 9 des AETR, § 1 FPersV).                           ten die Vorschrift über wöchentliche Mindestruhezeiten
                                                                      innerhalb einer Doppelwoche auch bei Inanspruchnahme
22) In zwei aufeinander folgenden Wochen müssen zwei voll-            der Verteilungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 4 FPersv zu
    ständige wöchentliche Ruhezeiten oder eine vollständige           beachten.
    wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche
    Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt werden               Nach vorherrschender Auffassung ist die Sonderrege-
    (Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/ 2006, Artikel 8 Abs. 6 a       lung nach § 1 Abs. 4 FPersV so zu verstehen, dass die
    AETR bzw. § 1 Abs. 1 FPersV).                                     „Verteilung“ nur durch vollständige Übertragung einer
    Eine Reihenfolge ist nicht festgelegt. Es können daher            wöchentlichen Ruhezeit auf die folgende Woche erfolgen
    auch zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten unmit-               kann.
    telbar aufeinander folgen. Der Fahrer muss aber darauf
    achten, dass auch in diesem Fall innerhalb des Zwei-Wo-           Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die übertragene
    chen-Zeitraums zusätzlich auch eine regelmäßige                   wöchentliche Ruhezeit an die wöchentliche Ruhezeit der
    wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden liegt.            Folgewoche anzuhängen; beide wöchentlichen Ruhezei-
    (Siehe auch Abschnitt 3.6 der BAG-Verlautbarung.                  ten können also getrennt eingelegt werden. Im Übrigen
    Für Fahrten, die dem AETR unterliegen (vgl. Anmerkung             ist die erneute Übertragung einer bereits übertragenen
    1.3), gilt eine Sonderregelung: Ein im Mehrfahrerbetrieb          Ruhezeit nicht zulässig.
    eingesetzter Fahrer kann jede wöchentliche Ruhezeit auf
    24 Stunden reduzieren (Artikel 8 Absatz 6 c des AETR).            Beispiel:
    Er ist also an die grundsätzliche Regelung des Artikels           Woche A:
    8 Absatz 6 a, wonach innerhalb einer Doppelwoche min-             Übertragung der wöchentlichen Ruhezeiten auf die
    destens eine reguläre und eine reduzierte wöchentliche            Woche B. In der Woche A wird also keine wöchentliche
    Ruhezeit liegen muss, nicht gebunden. Allerdings müs-             Ruhezeit eingelegt.
    sen bei Inanspruchnahme reduzierter wöchentlicher
    Ruhezeiten die fehlenden Zeiten bis Ende der dritten

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Anmerkungen

    Woche B:                                                     26) Tägliche Arbeitszeit
    • Reduzierung der von der Woche A auf die Woche B                Werktäglich sind durchschnittlich acht Stunden bzw.
      übertragenen wöchentlichen Ruhezeit auf 24 Stunden.            höchstens bis zu zehn Stunden Arbeitszeit zulässig (§ 3
    • Zusätzlich: Einlegen der regulären wöchentlichen               ArbZG). Im Omnibusgewerbe sind zusätzlich Arbeitszei-
      Ruhezeit der Woche B von 45 Stunden.                           ten auch an Sonn- und Feiertagen zulässig (§ 9 ArbZG).
                                                                     Unter werktäglicher Arbeitszeit wird in der überwiegen-
    Damit ist den Erfordernissen nach § 8 Abs. 6 VO (EG) Nr.         den Kommentierung nicht die Arbeitszeit je Kalendertag,
    561/2006 Genüge getan: Im Zwei-Wochen-Zeitraum A/B               sondern die Arbeitszeit (einschließlich Lenktätigkei-
    liegen eine vollständige und eine verkürzte wöchentliche         ten) zwischen zwei Ruhezeiten verstanden (siehe auch
    Ruhezeit.                                                        Anmerkung 7). Für die werktägliche Arbeitszeit selbstän-
    Die aufgrund der in der Woche B eingelegten reduzierten          diger Kraftfahrer enthält das Gesetz vom 16. Juli 2012
    wöchentlichen Ruhezeit fehlenden 21 Stunden müssen               keine Regelung.
    bis Ende der dritten Folgewoche (Woche E) nachgeholt
    werden.                                                      27) Wöchentliche Arbeitszeit
                                                                     Die Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit für Fahrer
    Variante („Überlappung“):                                        in Arbeitsverhältnissen, die der EU- oder AETR-Regelung
    Die reguläre wöchentliche Ruhezeit der Woche B wird am           unterliegen, beträgt 60 Stunden (§ 21 a ArbZG). In den
    Samstag um 12.00 Uhr eingelegt und endet am Montag               60 Stunden sind etwaige Arbeitstätigkeiten an Sonn- und
    der Woche C um 9.00 Uhr, wird aber voll der Woche B              Feiertagen mit eingeschlossen. Entsprechendes gilt für
    zugeordnet (§ 8 Abs. 9 VO (EG) Nr. 561/2006, vgl. Anmer-         selbständige Fahrer (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege-
    kung 21). Damit sind auch in diesem Falle, d.h. bei Inan-        lung der Arbeitszeiten von selbständigen Kraftfahrern).
    spruchnahme der „Überlappungsregelung“ die Mindes-               Nach § 2 Absatz 1 werden jedoch „allgemeine administra-
    terfordernisse für die Doppelwoche A/B erfüllt: Dadurch,         tive Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit
    dass die in die Woche C hineinragenden 9 Stunden der             der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit
    Woche B zugeordnet werden dürfen, ergibt sich für die            aufweisen“, vom Begriff „Arbeitszeit“ nicht erfasst. Unter
    Woche B die vollständige wöchentliche Ruhezeit von 45            Arbeitszeit fallen damit nicht allgemeine Unternehmer-
    Stunden.                                                         tätigkeiten.
                                                                     Für Fahrer in Arbeitsverhältnissen, die nicht der EU- oder
25) Arbeitszeit ist die Zeit mit Arbeitstätigkeiten ohne Ruhe-       AETR-Regelung unterliegen, (Beispiel: Fahrer von Lini-
    pausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Für das Fahrpersonal besteht          enbussen bei Linienlängen bis 50 km), richtet sich die
    die Arbeitszeit aus den Lenkzeiten und „anderen Arbei-           zulässige wöchentliche Arbeitszeit nach den allgemei-
    ten“ (Artikel 4 Buchstabe e VO (EG) Nr. 561/2006). Im            nen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Dabei können
    Personenverkehr handelt es sich dabei insbesondere um            sich bei Einbeziehung von Arbeitstätigkeiten an Sonn-
    Betreuungstätigkeiten wie Verladen von Gepäck.                   und Feiertagen zulässige wöchentliche Arbeitszeiten von
                                                                     mehr als 60 Stunden ergeben. Dagegen ergeben sich aus
    Als „andere Arbeiten“ gelten aber auch Zeiten der Anreise        dem Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit selbständiger
    mit einem Fahrzeug, das nicht der VO (EG) Nr. 561/2006           Fahrer keine Obergrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit
    unterliegt (Artikel 9 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006).              für selbständige Kraftfahrer, die der Fahrpersonalver-
                                                                     ordnung unterliegen. (Das Arbeitszeitgesetz findet keine
    Beispiel:                                                        Anwendung.)
    Anreise mit Pkw, um am Zielort einen Bus zu überneh-
    men.                                                             Für Fahrer, die der EU-Regelung oder der Fahrperso-
                                                                     nalverordnung unterliegen, halten sich die zulässigen
    Erfolgt die Anreise mit dem Zug oder auf einem Fähr-             wöchentlichen Lenkzeiten von 56 Stunden im Rahmen
    schiff, gilt die Anreisezeit als Ruhepause oder Fahrtun-         der Obergrenzen für die wöchentliche Arbeitszeit. Die
    terbrechung, sofern der Fahrer Zugang zu einer Koje              Inanspruchnahme der 56 Stunden darf aber nicht dazu
    oder einem Liegewagen hat (Artikel 9 Abs. 2 VO (EG) Nr.          führen, dass infolge weiterer Tätigkeiten die Obergren-
    561/2006, Artikel 8 a Abs. 2 AETR).                              zen der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten werden
                                                                     (Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Hinweis:                                                         FPersV). Eine entsprechende Bestimmung ist im AETR
    Zeiten, die ein zweiter Fahrer neben dem aktiven Fah-            nicht enthalten.
    rer verbringt, sind keine Arbeitszeit, sondern Unterbre-
    chungszeiten (die im Unterschied zu Ruhezeiten auch im       28) Neu: „Heimkehrer-Regelung“ (neuer Art. 8 Abs. 8a VO
    fahrenden Fahrzeug genommen werden können); siehe                (EG) Nr. 561/2006, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchstabe
    Hinweis unter Anm. 11. Diese Zeiten gelten zugleich als          d) VO (EU) 2020/1054, Geltung ab August 2020). Demnach
    Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG (vgl. Ziffer 9.1. der          sind Verkehrsunternehmen verpflichtet, „die Arbeit der
    BAG-Verlautbarung).                                              Fahrer so zu planen, dass jeder Fahrer in der Lage ist,
                                                                     innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgen-
                                                                     den Wochen zu der Betriebsstätte, der er normalerweise

                                                                            ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 13
Anmerkungen

       zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit    ⇨ Art und Grund der Abweichungen sind handschriftlich
       beginnt oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um            auf dem Schaublatt oder einem Ausdruck nach Erreichen
       dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhe-           des Halteplatzes oder des Bestimmungsortes (Art. 12
       zeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine redu-     Abs. 4) zu vermerken,
       zierte wöchentliche Ruhezeit einzulegen“. Es kann davon     ⇨ Ausgleich der Lenkzeitverlängerungen durch gleichwer-
       ausgegangen werden, dass der Fahrer ein Wahlrecht hat         tige Ruhepausen zusammen mit einer Ruhezeit bis zum
       zwischen Heimkehr zur Betriebsstätte oder zum Wohn-           Ende der dritten Folgewoche (Art. 12 Abs. 5)
       ort. So auch Auffassung der Kommission (siehe auch            Hinweis:
       Abschnitt I der Stellungnahme der Kommission). Weitere        Die Kommission weist darauf hin, dass die beiden neuen
       Klärungen, auch durch eine aktualisierte BAG-Verlautba-       Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden kön-
       rung, sind abzuwarten.                                        nen, wenn ein Fahrer aufgrund unvorhergesehener, vom
                                                                     Willen des Fahrers unabhängiger Umstände (Wetterbe-
       Hinweis:                                                      dingungen, Verkehrsüberlastung, Verspätungen an den
       Die neue Regelung ist im Rahmen des AETR noch nicht           Be- und Entladeorten usw.) nicht in der Lage ist, ohne
       nachvollzogen.                                                Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit bzw.
                                                                     ohne Unterschreitung der täglichen Mindestruhezeit
29) In Notfällen gilt Folgendes:                                     seine Betriebsstätte bzw. seinen Wohnort zu erreichen.
    Notklausel nach der EU-Regelung (VO (EU) Nr. 561/2006            Nur in diesen Fällen besteht keine Verpflichtung, noch
    (Artikel 12) bzw. nach dem AETR (Artikel 9) und nach § 1         vor Erreichen der Betriebsstätte oder des Wohnorts noch
    Abs. 1 FPersV:                                                   eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen (vgl. auch Anmer-
    Von den vorgeschriebenen Lenkzeiten, Fahrtunterbre-              kung 28).
    chungen und Ruhezeiten kann der Fahrer abweichen,
    wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen für die                 31) Kontrollmittel für Busse im Gelegenheitsverkehr:
    Sicherheit von Fahrgästen oder des Fahrzeugs erfor-
    derlich erscheint. In allen Notfällen ist unverzüglich ein     31.1)Für Busse, die in einem EU-/EWR-Staat zugelassen
    geeigneter Halteplatz anzusteuern.                                 sind und im Gelegenheitsverkehr innerhalb von EU-/
                                                                       EWR-Staaten und im unmittelbaren grenzüberschrei-
       Unter folgenden Umständen sind Abweichungen eben-               tenden Verkehr zwischen EG-/EWR-Staaten eingesetzt
       falls zulässig:                                                 werden:
       • generell in Gefahrensituationen
       • bei höherer Gewalt (z.B. plötzlicher Stau wegen eines         EG-Kontrollgerät
         Unfalls, Wartezeit an der Grenze durch plötzlichen            Seit 1. Mai 2006 besteht unter folgenden Bedingungen
         Streik der Zollbeamten, Naturkatastrophen wie Ber-            Ausrüstungspflicht mit digitalem EG-Kontrollgerät mit
         grutsch oder Dammbruch)                                       Fahrerkarte:
       • zur Hilfeleistung (z.B. Erste-Hilfe-Leistung bei Unfäl-       • Erstzulassung nach dem 1. Mai 2006
         len)                                                          • Der Bus wurde nach dem 1. Januar 1996, aber noch vor
       • aufgrund einer Panne                                            dem 1. Mai 2006 erstmals zugelassen, weist ein zuläs-
                                                                         siges Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen auf,
       Durch die Abweichungen von Lenk- und Ruhezeitvor-                 und das bisherige Kontrollgerät mit Schaublatt muss
       schriften darf die Sicherheit im Straßenverkehr nicht             wegen Funktionsunfähigkeit ersetzt werden (Artikel 2
       beeinträchtigt werden. Art und Grund der Abweichungen             Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 2135/98) bzw. § 57 a
       sind auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts bzw. auf dem           Abs. 3 StVZO). Rechtsgrundlagen siehe Anm. 31.2
       Ausdruck aus dem Kontrollgerät zu vermerken.
                                                                       In allen übrigen Fällen genügt weiterhin das herkömmli-
30) Neu: Zusätzliche Möglichkeiten, von den Lenk- und                  che EG-Kontrollgerät mit Schaublatt.
    Ruhezeitvorschriften der Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 8
    Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 abzuweichen (Ergänzung von             Ausnahme: Seit dem 1. Januar 2014 muss in Bussen, die
    Art. 12 VO (EG) Nr. 561/2006 durch Art. 1 Nr. 11 VO (EU)           im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzt
    2020/1054):                                                        sind, bei Inanspruchnahme der neuen 12-Tage-Regelung
 ⇨ Überschreitung der täglichen und der wöchentlichen                  ein digitales Kontrollgerät vorhanden sein, auch wenn ein
    Lenkzeit bzw. Überschreitung der täglichen Ruhezeit um             solches Gerät nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VO (EG)
    bis zu einer Stunde, um die Betriebsstätte des Arbeits-            Nr. 2135/98 nicht erforderlich wäre (vgl. Anmerkung Nr. 20).
    gebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um
    eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. (Art. 12 Abs. 2),       31.2) Intelligenter Fahrtenschreiber
 ⇨ Die Überschreitung der täglichen und wöchentlichen                  (Digitales Kontrollgerät der zweiten Generation)
    Lenkzeit kann um bis zu zwei Stunden betragen, wenn der
    zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunter-             Die Regelung über den „Intelligenten Fahrtenschrei-
    brechung von 30 Minuten vorausging (Art. 12 Abs. 3),               ber“ gilt (vorerst) ausschließlich für Fahrzeuge mit

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