ARBEITSZEIT-VORSCHRIFTEN - für Fahrer von Kraftomnibussen beim Einsatz im Gelegenheits- und Linienverkehr - Bundesverband Deutscher ...
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Aktuelle Auflage 2021 ARBEITSZEIT- VORSCHRIFTEN für Fahrer von Kraftomnibussen beim Einsatz im Gelegenheits- und Linienverkehr Christoph Rang - Ministerialrat a. D.
Arbeitszeitvorschriften1 für Fahrer2 von Kraftomnibussen3 beim Einsatz im Gelegen- heits-4 und Linienverkehr5 EU-Regelung1.1 und deutsche Vorschriften1.2 AETR1.3 • EU-Regelung: Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) Nr. • Neufassung vom 2. November 2011 561/20061.1 • Arbeitszeitgesetze1.2 • EU-Regelung für Kontrollgerät nach VO (EU) Nr. 165/2014 (seit 1. Mai 2006: Digitales Kontrollgerät)1.1 • Fahrpersonalverordnung1.2 (Neufassung) • Arbeitszeitgesetze1.2 Höchstlenkzeit 6, 28, 29, 30 • Tag7 • 9 Stunden, 2x wöchentlich 10 Stunden8 • 9 Stunden, 2x wöchentlich 10 Stunden8 • Woche8 • 56 Stunden9 • 56 Stunden9 • Doppelwoche10 • 90 Stunden • 90 Stunden Unterbrechung der Lenkzeit28 • Gelegenheits- und Lini- nach höchstens 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten11 oder nach höchstens 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten oder enverkehr bei Linienlän- 2 Teilunterbrechungen:11 2 Teilunterbrechungen:11 gen über 50 km eine erste von mindestens 15 Minuten, eine erste von mindestens 15 Minuten, die zweite von mindestens 30 Minuten die zweite von mindestens 30 Minuten • Linienverkehr12 bei Lini- 30 Minuten oder enlängen bis 50 km 2 Teilunterbrechnungen von mindestens 20 Minuten oder 3 Teilunterbrechnungen von mindesten 15 Minuten bzw. bei durchschnittlichem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km auch "Sechstelregelung" Mindesttagesruhezeit 13, 14, 15, 17, 28, 29, 30 • bei einem Fahrer unun- 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden16 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden16 terbrochene Ruhezeit 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten Reduzierung auf 9 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten Reduzierung auf 9 Stunden zulässig Stunden zulässig (ohne Verpflichtung zum Ausgleich bis zum Ende der folgenden (ohne Verpflichtung zum Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche) Woche) unterbrochene Ruhezeit 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei Aufteilung in 2 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei Aufteilung in 2 ("splitting"): Abschnitte, davon der erste mindestens 3 Stunden und der Abschnitte, davon der erste mindestens 3 Stunden und der zweite mindestens 9 Stunden18 zweite mindestens 9 Stunden18 • bei zwei oder mehreren 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden Fahrern19 Mindestwochenruhezeit 20, 21, 28, 29, 30 • Gelegenheits- und Lini- 45 Stunden22 45 Stunden22 enverkehr bei Linienlän- Reduzierung generell bis auf 24 Stunden23 (mit Ausgleich bis Reduzierung generell bis auf 24 Stunden23 (mit Ausgleich bis gen über 50 km zum Ende der folgenden dritten Woche) zum Ende der folgenden dritten Woche) 12-Tage-Regelung im grenzüberschreitenden 12-Tage-Regelung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsver- Gelegenheitsverkehr20 kehr20 • Linienverkehr bei Linien- 45 Stunden längen bis 50 km Reduzierung generell bis auf 24 Stunden23 (mit Ausgleich bis zum Ende der folgenden dritten Woche), Übertragbarkeit der wöchentlichen Ruhezeit auf die folgende Woche24 Arbeitszeit 25, 28, 29, 30 • Tag26 durchschnittlich 8 Stunden, höchstens 10 Stunden durchschnittlich 8 Stunden, höchstens 10 Stunden • Woche27 durchschnittlich 48 Stunden, höchstens 60 Stunden durchschnittlich 48 Stunden, höchstens 60 Stunden Kontrollmittel 31, 32, 33, 34, 35 • im Gelegenheitsverkehr31 Digitales Kontrollgerät mit Fahrerkarte für Fahrzeuge mit Erst- Digitale Kontrollgeräte bei Fahrzeugen mit Erstzulassung nach zulassung nach dem 1. Mai 2006, intelligenter Fahrtenschreiber dem 15. Juni 2010 31.3 bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 15. Juni 2019 31.1, 31.2 • im Linienverkehr32 Digitales Kontrollgerät mit Fahrerkarte für Linienbusse mit Erst- Digitale Kontrollgeräte bei Fahrzeugen mit Erstzulassung nach a) Linienlänge über 50 km32.1 zulassung nach dem 1. Mai 2006, intelligenter Fahrtenschreiber dem 15. Juni 2010 32.1 bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 15. Juni 2019 32.1 b) Linienlänge bis 50 km 32.2 Fahrtschreiber nach § 57 a StVZO oder EG-Kontrollgerät (analog oder digital)
Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leserinnen und Leser, über Jahre hinweg haben die politisch Verantwortlichen in Brüssel und Straßburg – sowie nicht zuletzt auch die Vertreterinnen und Vertreter der Busbranche in Deutschland – intensiv daran gearbeitet. Die Rede ist vom sogenannten Mobility Package, das im Sommer vergangenen 2020 in Teilen wirksam wurde. In diesem vielgliedrigen Maßnah- menpaket der Europäischen Union sind unter anderem Neuerungen für die Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern enthalten. Auch wenn die Änderun- gen für den Personenverkehrssektor eher klein ausfallen, war das Inkrafttreten der entsprechenden Teile im Mobility Package doch einer der Gründe dafür, unsere umfas- sende Publikation zum Thema „Sozialvorschriften“ neu aufzulegen. Gleiches gilt für die Veränderungen, dies sich mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU eingestellt haben. Die EU-weiten Regelungen der Sozialvorschriften unterliegen einem fortlaufen- den Prozess der Weiterentwicklung. Wir als Busunternehmerinnen und Busunter- nehmer müssen uns folglich immer wieder neu mit dem Rechtsrahmen in aktueller Fassung auseinandersetzen. Genau dafür geben wir als Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) dieses unerlässliche und praktische Nachschlagewerk nun bereits in sechster Auflage heraus – mit vielen gut verständlichen Schautafeln, Anmerkungen und Beispielen. Während der rechtliche Rahmen für die Sozialvorschriften für unser Gewerbe einem steten Wandel unterliegt, bleibt in der Praxis ein Grundsatz unumstößlich: Sicherheit hat für die privaten Busunternehmen in Deutschland höchste Priorität. Sie ist unser täglicher Anspruch an uns selbst und Grundlage für das Vertrauen der Fahrgäste in unsere Arbeit. Diesem Anspruch ist die Branche in den zurückliegenden Jahren wieder hervorragend nachgekommen. Der TÜV Bus-Report 2020 hat beispielsweise erneut Bestwerte für die technische Sicherheit festhalten können. Gut ausgebildete und ausgeschla- fene beziehungsweise ausgeruhte Fahrer sind ebenfalls ein Garant dafür, dass der Bus ein sehr sicheres Verkehrsmittel ist. Die hier dargestellten gesetzlichen Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten stellen somit einen wichtigen Baustein dafür dar, dass Fahrgäste wohlbehalten an ihr Ziel gelangen. Die Sozialvorschriften bilden einen unverrückbaren Rahmen bei der betrieblichen Planung, der Unternehmer, Disponenten und Fahrer gleichermaßen in ihrer täglichen Arbeit begleitet. In dieser Publikation möchten wir Sie anschaulich und punkt- genau über den Rahmen der Arbeitszeitvorschriften informieren. Wir kämpfen weiterhin dafür, dass die Europäische Union im Sinne der Fahrgäste eigenständige Regelungen für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr erlässt. Bis es soweit kommt, finden Sie aber auf den folgenden Seiten alle wichtigen Informationen über den heutigen Stand. Ich wünsche Ihnen allzeit eine gute und sichere Fahrt! Ihr Karl Hülsmann Präsident des bdo ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 3
Anmerkungen Anmerkungen Abs. 2 Buchstabe b) sowie Landverkehrsabkommen zwi- (Stand Mai 2021) schen der EU und der Schweiz, Anlage 1 Abschnitt 2. Vorbemerkung Die EU-Regelungen, insbesondere der höchstzulässigen In den Anmerkungen 14, 17, 19, 22, 28, 30 und 33 wird eine Lenkzeiten, der Mindestzeiten für Fahrtunterbrechungen Stellungnahme der Kommission zu Fragen zitiert, die sich und der Mindestruhezeiten gelten sowohl für Fahrer in aus den Neuregelungen durch das Mobility Package ergeben. Arbeitsverhältnissen als auch für selbst fahrende Unter- Die Stellungnahme ist für die Kommission allerdings nicht nehmer. Hinzu kommen unternehmerische Dispositions- bindend, sondern beinhaltet lediglich eine Interpretation der pflichten (Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten des Dienststellen. Gleichwohl erscheint sie für die Auslegung der Fahrpersonals, Einsatz der Fahrer entsprechend den Vor- Neuregelungen wichtig. Abdruck im Anhang. gaben der Lenk- und Ruhezeitvorschriften, einschließlich Akkordlohnverbot). 1) Bei den Arbeitszeitvorschriften handelt es sich im Wesentlichen um Derzeit umfasst die EU 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bul- • die EU-Regelungen garien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, • ergänzende nationale Vorschriften Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lett- • die Regelungen des AETR. land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowe- 1.1) Bei den EU-Regelungen handelt es sich insbesondere um nien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. • die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezei- Sonderfall Großbritannien: ten); zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Großbritannien ist zum 1. Februar 2020 aus der EU ausge- 2020/1054 vom 15. Juli 2020 treten. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 • die Richtlinie 2002/15/EG („EG-Arbeitszeitrichtlinie/ Stra- galt noch die EU-Regelung, also auch die Regelung über ßenverkehr“), umgesetzt durch Änderung des Arbeits- Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Ab dem 1. Januar zeitgesetzes und durch das Gesetz zur Regelung der 2021 sind die Regelungen des am 24. Dezember 2020 Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer zwischen der EU und Großbritannien abgeschlossenen • die Verordnung (EU) Nr. 165/2014¸zuletzt geändert durch Handelsabkommens maßgeblich. Für die Sozialvorschrif- Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020 ten im Straßenverkehr bestimmt das Abkommen in Art. 3 (Neuregelung für EG-Kontrollgeräte, einschließlich digi- Nr. 5, dass Abschnitt V des Interbus-Abkommens anzu- tale Kontrollgeräte) wenden ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften • Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommis- vom 26.11.2002, L. 321/13). Der Verweis auf das Inter- sion vom 18. März 2016; zuletzt geändert durch Durch- bus-Übereinkommen gilt sowohl für den Gelegenheitsver- führungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom kehr als auch für den Linienverkehr, einschließlich dessen 28. Februar 2018 Sonderformen. Abschnitt V besteht nur aus Art. 8, der • die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (ergänzende Regelung bestimmt, dass die Vertragsparteien entweder das AETR für digitale EG-Kontrollgeräte) oder die EU-Regelungen anwenden (S. L321/16). Nach • Richtlinie 2006/22/EG (Neufassung der „EG-Kontroll- Auskunft der Kommission sind die in Artikel 8 genannten richtlinie“; Umsetzung ist durch Verkehrsblattverlautba- Rechtsakte inzwischen aktualisiert worden. Die Kommis- rung vom 2. Februar 2007 erfolgt). sion geht davon aus, dass Großbritannien die EU-Regelun- (siehe Anhang) gen anwenden wird, sich aber die Anwendung des AETR noch vorbehält. Ggfs. würden britische Kontrollbehörden Die EU-Regelungen gelten für Beförderungen im Gelegen- bei Fahrzeugen aus EU-Staaten die Einhaltung des AETR heitsverkehr und im Linienverkehr mit Linienlängen über prüfen. Dies wäre aber für Fahrer und Unternehmen 50 km innerhalb der Mitgliedstaaten und im grenzüber- unproblematisch, weil die AETR-Regeln denen der EU schreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten. weitgehend entsprechen bzw. weniger "streng" sind. Die EU-Staaten werden die EU-Regelungen anwenden. Gemäß dem EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992 sind die Als völkerrechtliche Vereinbarung bedurfte das zwischen EU-Regelungen auch für Island, Norwegen und Liech- der EU und Großbritannien abgeschlossene Handelsab- tenstein maßgeblich. Ferner finden die EU-Regelungen kommen der Umsetzung in das Recht der Vertragspartner. Anwendung im grenzüberschreitenden Verkehr von oder Für die EU ist dies durch die Mitteilung der Kommission nach Drittstaaten, die nicht zu den AETR-Staaten gehö- über die vorläufige Anwendung des Abkommens erfolgt ren. Voraussetzung ist, dass das betreffende Fahrzeug in (EU-Amtsblatt vom 1. Januar 2021). Das Abkommen ist am einem EU-Staat zugelassen ist (Urteil des EuGH vom 1. Mai 2021 in Kraft getreten. Dem entspricht die Zustim- 2. Juni 1994). Allerdings findet die EU-Regelung nur auf mung des britischen Unterhauses vom 30. Dezember 2020. dem jeweiligen EU-Streckenabschnitt Anwendung, im Es ist davon auszugehen, dass seitens der EU-Kommis- Übrigen gilt das Recht des Drittstaates. sion wie auch der zuständigen nationalen Behörden noch Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet auch auf Beför- weitere Informationen zur Auslegung und Anwendung des derungen in und durch die Schweiz Anwendung (Artikel 2 Handelsabkommens erfolgen werden. 6|
Anmerkungen 1.2) Ausschließlich oder ergänzend oder als Umsetzungsvor- • zu den Fahrtschreiberkarten – Stand Juli 2018 – schriften anzuwenden sind insbesondere folgende deut- sche Regelungen: 1.3) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im • Fahrpersonalgesetz (FPersG) internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrper- • Fahrpersonalverordnung (FPersV) sonals (AETR) gilt • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) • sowohl für Fahrer in Arbeitsverhältnissen wie auch für • Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen selbst fahrende Unternehmer (vgl. Artikel 1 Buchstabe j), Kraftfahrern • im Gelegenheitsverkehr und im Linienverkehr mit Linien- längen über 50 km, Das Fahrpersonalgesetz ist zuletzt durch Artikel 138 des • jedoch nur für den grenzüberschreitenden Verkehr, und Gesetzes vom 29.11.2020 (BGBl. I S. 1626) geändert wor- zwar jeweils für die gesamte Strecke, auch wenn ein EU-/ den. EWR-Staat berührt wird (Vorrang des AETR). Die Fahrpersonalverordnung ist zuletzt durch Artikel 1 Beispiel: Fahrt von Deutschland durch Polen nach der Verordnung vom 08. August 2017 (BGBl. I S. 3158, u.a. Russland (AETR-Staat). Obwohl Deutschland und Polen Neuregelung des Nachweises fahrfreier Tage) geändert EU-Staaten sind, gilt für die gesamte Strecke das AETR. worden. Nach derzeitigem Stand (Dezember 2020) gilt das AETR Das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) ist im grenzüberschreitenden Verkehr nach und durch fol- zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 gende Staaten: (BGBl. I S. 575, 578) geändert worden. Es gilt nur für Fah- Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus rer in Arbeitsverhältnissen. (Weißrussland), Bosnien und Herzegowina, Kasachstan, Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständi- Montenegro, Moldawien, Republik Mazedonien, Russi- gen Kraftfahrern vom 16. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) regelt sche Föderation, Schweiz, Serbien, Türkei, Turkmenistan, die Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und von Ukraine und Usbekistan. Nachtarbeitszeiten sowie die Mindestdauer von Ruhe- pausen und Ruhezeiten von selbständigen Kraftfahrern. AETR-Staaten sind auch sämtliche EU-Staaten, im inner- Davon sind Omnibusunternehmer betroffen, sofern sie gemeinschaftlichen Verkehr gilt aber die EU-Regelung. hauptsächlich selbst Fahrten als Fahrer durchführen. Die Schweiz ist zwar AETR-Staat, bei Fahrten in und Das Gesetz gilt nur für selbständige Kraftfahrer, die unter durch die Schweiz gilt jedoch die EU-Regelung (Artikel 2 die Richtlinie 2002/15/EG fallen bzw. unter die Verord- Absatz 2 Buchstabe b VO (EG) Nr. 561/2006) sowie Land- nung (EG) Nr. 561/2006 oder das AETR; die Vorschriften verkehrsabkommen EU-Schweiz, siehe Anm. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt. Großbritannien ist zwar AETR-Staat, nach seinem Aus- tritt aus der EU galt aber noch bis zum 31.12.2020 die Das Gesetz gilt nicht für selbständige Fahrer beim Ein- EU-Regelung (Zur Situation ab dem 1.1.2021 vgl. Anmer- satz mit Fahrzeugen, die unter die Fahrpersonalverord- kung 1.1). nung fallen (u. a. Linienbusse bei Linienlängen bis zu 50 Das AETR-Abkommen hat zwar den gleichen Regelungs- km). gegenstand wie die EU-Regelung, weist aber zu die- ser inzwischen Unterschiede auf, insbesondere bei der Für den Personenverkehr sind folgende Regelungen von Regelung der Mindestruhezeiten. Bei den wöchentlichen besonderer Bedeutung: Ruhezeiten im Personenverkehr besteht weiterhin eine • grundsätzliche Anwendung der EU-Regelung (VO abweichende Regelung für Mehrfahrerbesatzungen (Art. (EG) Nr. 561/2006) auf Fahrer von Linienbussen bei 8 Abs. 6 Buchstabe c). Die neue auch für die Beförde- Linienlängen bis 50 km rung von Personen geltende „Heimkehrerregelung“ nach • jedoch Sonderregelungen für Fahrer von Linienbus- Art. 8 a VO (EG) Nr. 561/2006 muss ggf. noch im Rahmen sen bei Linienlängen bis zu 50 km für Fahrtunter- des AETR nachvollzogen werden. Dies gilt auch für die brechungen und die Gestaltung der wöchentlichen zusätzlichen Möglichkeiten, von Lenk- und Ruhezeiten Ruhezeiten (§ 1 Abs. 3 u. 4 FPersV) abzuweichen, um in außergewöhnlichen Situationen noch • Durchführungsregelungen über Kontrollgerätekar- die Betriebsstätte oder den Wohnort zu erreichen (Art. 12 ten (§§ 2ff FPersV) VO (EG) Nr. 561/2006). • Nachtragungspflichten nach § 20 FPersV Unterschiede bestehen auch in der Frage des Kontroll- geräts. Die AETR-Regelung sieht zwar ein digitales Kon- Hinweis: trollgerät vor, aber noch nicht den für Fahrzeuge, die der Siehe auch Hinweise des BAG und der zuständigen obers- EU-Regelung unterliegen, bereits seit dem 15. Juni 2019 ten Behörden der Länder vorgeschriebenen „Intelligenten Fahrtenschreiber“. • zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Stand Januar 2020 – Die amtliche deutsche Fassung der Änderungen ergibt ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 7
Anmerkungen sich aus dem „Gesetz zur Vierten, Fünften und Sechsten 6) Zum Begriff „Lenkzeit“ BAG-Verlautbarung, Januar 2020: Änderung des AETR“ vom 2. November 2011, BGBl. II S. Als Lenkzeit gelten alle Zeiten, die mit der Fahrtätig- 1095). keit in Zusammenhang stehen und dementsprechend vom Kontrollgerät als Lenkzeit registriert werden. Dazu Zur Regelung des Kontrollgeräts im Rahmen der EU bzw. rechnen auch Aufenthalte vor Ampeln, Bahnübergänge des AETR vgl. Anmerkung 31. oder Staus. Dagegen gelten reine Wartezeiten (z.B. bei der Grenzabfertigung oder beim Be- und Entladen) nicht 2) Fahrer sind sämtliche Personen, die das Fahrzeug, sei es als Lenkzeit, sondern als andere Arbeiten, sofern die auch nur für kurze Zeit, lenken oder sich in dem Fahr- Dauer der Wartezeit nicht von vornherein bekannt ist. zeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können Diese Wartezeiten gelten nicht als Fahrtunterbrechung (vgl. Artikel 4 Buchstabe c VO (EG) Nr. 561/2006 sowie oder Ruhezeiten, da dem Fahrer die Zeit nicht zur freien Artikel 1 Buchstabe j des AETR). Fahrer sind sowohl Verfügung steht. Be- und Entladetätigkeiten des Fahrers Fahrer in Arbeitsverhältnissen wie auch selbst fahrende gelten als andere Arbeiten. Unternehmer. Hinweis: 3) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart ⇨ Das digitale Kontrollgerät schaltet bei jedem Beginn und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Perso- einer Fahrtätigkeit automatisch auf LENKEN und bei nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind (vgl. jedem Anhalten automatisch auf ARBEIT. Bei Weiter- § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG, Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) fahrt schaltet das Gerät wieder auf LENKEN. Das bedeu- Nr. 561/2006 und Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b des AETR). tet,dass entgegen der Aussage der BAG-Verlautbarung Aufenthalte vor Ampeln, Bahnübergängen und bei Staus 4) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der vom digitalen Kontrollgerät nicht als Lenkzeit registriert Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich werden. der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und Bei Geräten der neuen Generation besteht die Möglich- dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter keit der Voreinstellung von Zeitgruppen für den Fall eines Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder Halts. Bei Voreinstellung RUHE schaltet das Gerät bei des Verkehrsunternehmers selbst ist (Artikel 2 Nr. 4 VO einem Halt nicht auf ARBEIT, sondern auf RUHE. Voraus- (EG) Nr. 1073/2009 bzw. § 46 PBefG). Soweit Gelegen- setzung ist aber, dass die Zündung ausgestellt ist. heitsverkehr von den Regelungen der EU, des AETR und Der Fahrer kann die wegen eines Halts erfolgte Schal- der Fahrpersonalverordnung erfasst wird, ist nur solcher tung auf ARBEIT manuell korrigieren, und zwar durch mit Kraftomnibussen (vgl. Anmerkung 3) gemeint. Einstellen der von ihm gewünschten Zeitgruppe (BEREIT- SCHAFT, UNTERBRECHUNG oder RUHE). Geschieht dies 5) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahr- innerhalb von 120 Sekunden, speichert das Gerät die gästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei manuell eingestellte Zeitgruppe rückwirkend. Dagegen Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufge- werden Lenkzeiten erst ab dem Zeitpunkt der Wieder- nommen oder abgesetzt werden können (Artikel 2 Nr. 2 aufnahme der Fahrt gespeichert, auch wenn die Fahrt VO (EG) Nr. 1073/2009 bzw. § 42 PBefG sowie entspre- innerhalb von 120 Sekunden nach dem Halt wiederauf- chende Definitionen des Artikels 4 Buchstabe n VO (EG) genommen wurde. Nr. 561/2006, des Artikels 1 Buchstabe i des AETR und Die EU-Regelung über den „Intelligenten Fahrtschrei- des § 1 Abs. 1 FPersV). ber“, der in Fahrzeugen mit Erstzulassung ab dem 15. Juni 2019 zu verwenden ist (Anhang Ic) enthält keine Zum Linienverkehr zählen auch die „Sonderformen des Änderung zum Begriff „Lenkzeit“ bzw. zur Bedeutung Linienverkehrs“: Dienste im Linienverkehr unabhängig und zur Schaltung der zeitgruppen (siehe Anhang Ic, davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung Abschnitt II, Ziffer 3.4). bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Artikel 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1073/2009 7) Vgl. Regelung über höchstzulässige „Tageslenkzeiten“ bzw. § 43 PBefG) und die Verkehre laut Freistellungsver- nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 4 Buch- ordnung. stabe k der VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6 Abs. 1 Unter- absatz 1 des AETR und § 1 Abs. 1 FPersV. Tageslenkzeiten Fahrer von Linienbussen bei Linienlängen bis 50 km beziehen sich nicht auf 24-Stunden- Zeiträume wie den unterliegen zwar grundsätzlich nicht der EU- bzw. Kalendertag, sondern sind als die Gesamtlenkzeit zwi- AETR-Regelung (vgl. Artikel 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. schen zwei Ruhezeiten definiert (Artikel 4 Buchstabe k 561/2006 und Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 2 des AETR). VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 des In Deutschland sind für diese Fahrer jedoch bestimmte AETR und § 1 Abs. 1 FPersV). Vorschriften der EU-Regelung anzuwenden sowie ergän- (Siehe auch Anmerkung 25). zend Regelungen nach der FPersV (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Absätze 3 und 4 FPersV). 8) Unter Woche ist die Kalenderwoche zu verstehen, d.h. der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 8|
Anmerkungen Uhr (Artikel 4 Buchstabe i VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 1 Hinweise: Buchstabe 1 des AETR und § 1 Abs. 1 FPersV). ⇨ Sobald die Mindestdauer von 45 Minuten einer Fahrtunter- brechung oder der Gesamtzeit von Teilunterbrechungen 9) Für Fahrer, erreicht ist, beginnt ein neuer 4 ½-Stunden-Abschnitt, für • die der EU-Regelung unterliegen (Einsatz im Gelegen- den die vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen erneut heitsverkehr, auch im innerdeutschen Gelegenheits- zu beachten sind (Ziffer 3.5 der BAG-Verlautbarung). verkehr, sowie im Linienverkehr bei Linienlängen über ⇨ Fahrtunterbrechungen nach Artikel 7 VO (EG) Nr. 561/2006 50 km) und Ruhepausen nach § 4 ArbZG bzw. § 5 des Gesetzes • die der Fahrpersonalverordnung unterliegen zur Regelung der Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer • die dem AETR unterliegen, sind gleichwertig bzw. gegenseitig anrechnungsfähig ist die Obergrenze der wöchentlichen Lenkzeit in der (Ziffer 3.5 der BAG-Verlautbarung). Woche auf 56 Stunden begrenzt (Artikel 6 Abs. 2 ⇨ Zeiten eines zweiten Fahrers auf dem Beifahrersitz gel- VO Nr. 561/2006 Artikel 6 Abs. 2 AETR bzw. § 1 Abs. 1 ten als Fahrtunterbrechung (Neuregelung durch Art. 1 FPersV). Nr. 5 VO (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020). Siehe Art. 7 Für Fahrer in Arbeitsverhältnissen, die der EU-Rege- VO (EG) Nr. 561/2006 wie auch Art. 7 des AETR). lung oder der Fahrpersonalverordnung unterliegen, darf dies aber nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 12) Für Fahrer von Linienbussen bei Linienlängen bis 50 km 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt hinsichtlich der Fahrtunterbrechungen die Sonderre- von durchschnittlich 48 Stunden bzw. täglich bis zu 60 gelung des § 1 Abs. 3 FPersV. Stunden überschritten wird. Wenn also die wöchentliche Bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von Obergrenze der Lenkzeit von 56 Stunden in Anspruch mehr als drei Kilometern ist nach einer Lenkzeit von genommen wird, stehen in der betreffenden Woche für höchstens viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung andere Arbeiten nur noch 4 Stunden zur Verfügung (siehe von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten erfor- auch Anmerkung 27 und Ziffer 3.5 der BAG-Verlautba- derlich. rung). Die Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechun- 10) Vgl. Regelung über die höchstzulässigen Lenkzeiten gen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden in der Doppelwoche nach Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils min- 561/2006, Artikel 6 Abs. 2 des AETR sowie § 1 Abs. 1 der destens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbre- FPersV. chungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens Die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden bezieht viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und sich auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Wochen, also teils unmittelbar danach liegen (1. Alternative). erste und zweite Woche, zweite und dritte Woche usw.; Bei durchschnittlichem Haltestellenabstand von nicht d.h. in keiner Doppelwoche sind mehr als 90 Stunden mehr als drei Kilometern sind neben der 1. Alternative Lenkzeit zulässig. als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend, die nach den Dienst- oder Fahrplänen in 11) Nach Artikel 7 VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 7 des AETR der Arbeitsschicht enthalten sind, insbesondere Wen- und § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV sind zwei Teilunterbrechun- dezeiten. Die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen gen zulässig, wobei die erste mindestens 15 Minuten und muss jedoch mindestens 1/6 der vorgesehenen Lenk- die zweite mindestens 30 Minuten dauern muss. Die zeit- zeit betragen („Sechstel-Regelung“). Hierbei dürfen nur liche Abfolge ist verbindlich. Die zweite Unterbrechung Arbeitsunterbrechungen von mindestens zehn Minuten muss spätestens bis nach Ablauf von viereinhalb Stun- berücksichtigt werden oder durch Tarifvertrag verein- den Lenkzeit erfolgen, so dass sich eine Gesamtunter- barte Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht brechung von 45 Minuten ergibt. Minuten Dauer (2. Alternative). 1. Beispiel: Hinweise: Zwei Stunden Lenkzeit, 15 Minuten Teilunterbrechung, ⇨ Bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von zweieinhalb Stunden Lenkzeit, 30 Minuten Teilunterbre- nicht mehr als drei Kilometern (2. Alternative) kann auch chung. nach der 1. Alternative gefahren werden (Ziffer 7.2.2 der BAG-Verlautbarung). 2. Beispiel: ⇨ Auch bei Inanspruchnahme der 2. Alternative sind die Zwei Stunden Lenkzeit, anschließend erste Teilunter- vorgeschriebenen Arbeitsunterbrechungen spätestens brechung von 15 Minuten, eine Stunde Lenkzeit, zweite nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 ½ Stunden Teilunterbrechung von 30 Minuten. In diesem Fall ergibt einzulegen (Ergänzende Regelung nach Artikel 1 Nr. 1 der sich die vorgeschriebene Gesamtunterbrechung von VO v. 9.3 2015). Dabei werden Arbeitsunterbrechungen mindestens 45 Minuten bereits nach einer Lenkzeit von von 10 Minuten (aufgrund eines Tarifvertrages auch von drei Stunden. 8 Minuten) auf die 45 Minuten angerechnet. ⇨ Eine Verkürzung vorgeschriebener Unterbrechungen ist nur tolerierbar, wenn es sich um gelegentliche, also ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 9
Anmerkungen nicht um regelmäßige Verspätungen handelt. Dies gilt verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete insbesondere auch für die 2. Variante, bei der ausdrück- Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt. Die ab lich vorgeschrieben ist, dass die Unterbrechungen in den dem 20. August geltende neue Fassung des Absatzes 8 Dienst- und Fahrplänen enthalten sind. bezieht sich jedoch nur noch auf regelmäßige und ver- ⇨ Grundsätzlich gilt auch für den Linienverkehr bei Lini- längerte wöchentliche Ruhezeiten, nicht aber auf redu- enlängen bis zu 50 km, dass Arbeitstätigkeiten während zierte wöchentliche Ruhezeiten und tägliche Ruhezeiten. der Unterbrechungen unzulässig sind. Das gilt auch für Für diese Zeiten fehlt also ab dem 20. August 2020 eine Fahrscheinverkauf und Fahrscheinkontrolle (Ziffer 7.2 Regelung. Allerdings ergibt sich im Umkehrschluss, dass der BAG-Verlautbarung). diese Zeiten weiterhin im stehenden Fahrzeug verbracht werden können. Ob der Umkehrschluss so weit geht, 13) Ruhezeit ist definiert als jeder Zeitraum, in dem der Fah- dass für diese Fälle auch weiterhin das Vorhandensein rer frei über seine Zeit verfügen kann. Die Untergrenze von geeigneten Schlafmöglichkeiten zu fordern ist, bleibt ergibt sich aus der Bestimmung, dass bei aufgeteilter offen. Zur Vermeidung von Problemen bei Kontrollen Tagesruhezeit ein Abschnitt mindestens drei Stunden empfiehlt es sich daher, tägliche und reduzierte wöchent- betragen muss (Artikel 4 Buchstaben f und g VO (EG) Nr. liche Ruhezeiten nur dann im stehenden Fahrzeug zu 561/2006, Artikel 1 Buchstaben m und o AETR bzw. § 1 verbringen, wenn geeignete Schlafmöglichkeiten für den Abs. 1 FPersV). oder die Fahrer vorhanden sind. Dem Vernehmen nach Die Ruhezeiten von Fahrern in Arbeitsverhältnissen rich- beabsichtigt die EU-Kommission entsprechende Korrek- ten sich gemäß § 21 a Abs. 5 ArbZG bzw. § 1 Abs. 1 FPersV turen. nach den EU-Vorschriften (VO (EG) Nr. 561/2006) bzw. ⇨ Für Fahrer, die dem AETR unterliegen, gilt vorerst noch nach den Vorschriften des AETR, und zwar einschließlich die bisherige Regelung, wonach tägliche und redu- der Verkürzungs-, Übertragungs- und Aufteilungsmög- zierte wöchentliche Ruhezeiten im stehenden Fahrzeug lichkeiten. Entsprechendes gilt nach § 4 des Gesetzes zur verbracht werden können, sofern das Fahrzeug über Regelung der Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer für geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt selbständige Kraftfahrer. (Art. 8 Abs. 8 des AETR). Demnach können regelmäßige Für die Ruhezeit von Fahrern in Arbeitsverhältnissen, wöchentliche Ruhezeiten im AETR-Verkehr vorerst auch die der Fahrpersonalverordnung unterliegen (Beispiel: dann nicht im stehenden Fahrzeug verbracht werden, Fahrer von Linienbussen bei Linienlängen bis zu 50 km), wenn das Fahrzeug über eine geeignete Schlafmöglich- sind grundsätzlich die Ruhezeitvorschriften der EU-Re- keit verfügt. gelung anzuwenden (§ 1 FPersV), jedoch mit der Maß- gabe der Sonderregelung für den Beginn wöchentlicher Hinweis: Ruhezeiten und ihrer Übertragbarkeit auf die Folgewoche Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 FPersG hat der (§ 1 Abs. 4 FPersV). Auch diese haben gegenüber dem Unternehmer u.a. dafür zu sorgen, dass die regelmäßige Arbeitszeitgesetz Vorrang (§ 1 Abs. 1 FPersG). wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 eingehalten wird. Durch Artikel 2 Nummer 6 a 14) Neuregelung: Ruhezeiten im Fahrzeug des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) ist klar- Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten und wöchentliche gestellt worden, dass der Unternehmer auch dann nicht Ruhezeiten von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich dafür sorgt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit für verkürzte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt wer- nach Artikel 6 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im den, sind ab dem 20. August 2020 in einer geeigneten Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmög- geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen lichkeit verbracht wird. Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu ver- bringen. Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des 15) Vgl. Regelungen über die täglichen Ruhezeiten des Artikels Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen (Neurege- 8 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe g lung nach Art. 8 Abs. 8 VO (EG) Nr. 561/2006). Die Neure- VO (EG) Nr. 561/2006, des Artikels 8 Absätze 1 und 2 in Ver- gelung gilt auch für Fahrer, die der Fahrpersonalverord- bindung mit Artikel 1 Buchstabe o AETR sowie des § 1 Abs. 1 nung unterliegen (§ 1 Abs. 1 FPersV in Verbindung mit der FPersV. Dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezei- Art. 8 Abs. 8 VO (EG) Nr. 561/2006). ten darf die tägliche Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden (Artikel 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006, Artikel 8 Abs. Hinweise: 5 AETR und § 1 Abs. 1 FPersV in Verbindung mit Artikel 8 ⇨ Die Kommission weist darauf hin, dass der Begriff "geeig- Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006). Die Reduzierungs- und Auftei- nete Unterkunft" flexibel zu verstehen ist. In Betracht lungsmöglichkeiten gelten nur für „Einfahrerbesatzungen“. kommen z.B. Hotels, Apartments in Motels oder Privat- Sowohl nach der EG-Regelung als auch nach dem AETR wohnungen, angemessene Schlaf- und sanitäre Einrich- besteht – entgegen der früheren Regelung – keine Ver- tungen vorausgesetzt. pflichtung, reduzierte tägliche Ruhezeiten bis zum Ende der ⇨ Nach der bisherigen Fassung von Art. 8 Abs. 8 (gültig folgenden Woche nachzuholen. bis zum 19. August 2020) konnten tägliche und redu- zierte wöchentliche Ruhezeiten im stehenden Fahrzeug 16) Ein 24-Stunden-Zeitraum beginnt am Ende einer täg- 10 |
Anmerkungen lichen oder wöchentlichen Ruhezeit, im Falle der Auf- der Fähre 8 Stunden oder mehr beträgt und dass der teilung mit dem Ende des längeren Ruhezeitabschnitts Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine im Zug oder auf (Artikel 8 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe g der Fähre hat (Neufassung von Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. VO (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 8 Abs. 2 AETR). 561/2006). Wenn während eines 24-Stunden-Zeitraums keine qua- lifizierte Ruhezeit eingelegt wurde, sind drei Fälle zu 18) Die Ruhezeit kann in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wer- unterscheiden (Siehe Leitlinie der Kommission Nr. 7: den, von denen einer mindestens neun Stunden betragen Fall 1: und zeitlich nach einem mindestens dreistündigen Tei- Vor und nach Ablauf der 24 Stunden übt der Fahrer labschnitt liegen muss (Artikel 4g VO (EG) Nr. 561/2006 Lenktätigkeiten aus. Für diesen Fall beginnt ein neuer Artikel 1 Buchstabe o AETR bzw. § 1 Abs. 1 FPersV). 24-Stunden-Zeitraum nach Ablauf des ersten 24-Stun- den-Zeitraums (Beispiel 1 der Leitlinie). 19) Vgl. Artikel 8 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 8 Abs. 3 Fall 2: AETR sowie § 1 Abs. 1 FPersV. Für Mehrfahrerbesatzun- Wie Fall 1, jedoch mit dem Unterschied, dass der Fahrer gen beträgt die Mindestruhezeit neun Stunden innerhalb vor Ablauf des ersten 24-Stunden-Zeitraums eine Ruhe- von 30 Stunden. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn wäh- zeit begonnen und diese im nächsten 24-Stunden-Zeit- rend der gesamten Fahrt mindestens zwei Fahrer einge- raum fortgesetzt hatte, wobei aber die insgesamt einge- setzt sind; während der ersten Stunde der Fahrt genügt legte Ruhezeit nicht die vorgeschriebene Mindestdauer jedoch der Einsatz von nur einem Fahrer. Die Gesamtfahrt erreichte (Beispiel 2 der Leitlinie). Auch für diesen Fall erfüllt die Kriterien „Mehrfahrerbetrieb“ nur, wenn nach beginnt ein neuer 24-Stunden-Zeitraum mit Ablauf des der ersten Stunde durchgehend bis zum Fahrtende min- ersten 24-Stunden-Zeitraums. destens zwei Fahrer an Bord sind (Artikel 4 Buchstabe o Fall 3: VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. Artikel 1 Buchstabe v AETR). Wie Fall 2, die im ersten 24-Stunden-Zeitraum begon- Hinweise: nene Ruhezeit wird aber im zweiten 24-Stunden-Zeit- ⇨ Die Regelung über Tagesruhezeiten von Mehrfahrerbe- raum solange fortgesetzt, bis die vorgeschriebene satzungen bedeutet wegen der Bestimmung, dass Ruhe- Mindestdauer erreicht ist (Beispiel 3 der Leitlinie). Für zeiten nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden diesen Fall beginnt ein neuer 24-Stunden-Zeitraum erst, können, dass die betreffenden Fahrer die Mindestruhe- wenn die vorgeschriebene Mindestdauer einer Ruhezeit zeit von neun Stunden gleichzeitig einlegen müssen. erreicht ist. ⇨ Die Kommission weist darauf hin, dass es Sache des Bei- fahrers ist zu entscheiden, ob er seine Fahrtunterbre- Wichtig: chung im fahrenden Fahrzeug einlegt (vgl. Anmerkung Gemeinsam ist allen drei Fällen, dass während des ers- 11, Hinweise) oder außerhalb des Fahrzeugs. ten 24-Stunden-Zeitraums die vorgeschriebene Mindest- dauer der Ruhezeit nicht erreicht wurde, also ein Verstoß 20) Beginn der wöchentlichen Ruhezeit gegen Artikel 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 vorliegt (Buß- geldbewehrung nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG). Die wöchentliche Ruhezeit muss spätestens eingelegt werden, von Fahrern, die der EU-Regelung unterliegen 17) Benutzung von Fährschiffen und Eisenbahnen („Hucke- packverkehr“) • im innerstaatlichen Gelegenheitsverkehr und im Lini- enverkehr bei Linienlängen von mehr als 50 km am Nach Artikel 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 und der ent- Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen, die nach dem sprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 FPersV sowie Arti- Ende einer vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit kel 8 a AETR können Fahrer im „Huckepackverkehr“ eine liegen. vollständige tägliche Ruhezeit zweimal durch andere • Ausnahmeregelung für Linienbusse bei Linienlängen Tätigkeiten unterbrechen. Die Unterbrechungen dürfen bis zu 50 km, auf die die EU-Regelung zwar grundsätz- jedoch nicht länger als eine Stunde dauern. Außerdem lich Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV), aber muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz nicht hinsichtlich der Einlegefrist für wöchentliche zur Verfügung stehen. Ruhezeiten (vgl. Anmerkung 24) Die Kommission weist darauf hin, dass die Sonderrege- lung nach Art. 9 Abs. 2 VO (EG) 561/2006 nicht bedeutet, • im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr spä- dass auch nur ein Teil einer regelmäßigen wöchentlichen testens nach 12 aufeinander folgenden 24-Stun- Ruhezeit im Fahrzeug verbracht werden kann. Die Rege- den-Zeiträumen, die nach einer vorhergehen- lung nach Art. 8 Abs. 8 bleibt unberührt (vgl. Anmerkung den regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit liegen 14). („12-Tage-Regelung“ nach Artikel 8 Absatz 6 a VO (EG) Die Regelung gilt ab dem 20. August 2020 auch, wenn im Nr. 561/2006), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt Zug oder auf einem Fährschiff eine reduzierte wöchent- sind: liche Ruhezeit verbracht werden soll. Voraussetzung ist allerdings, dass der geplante Aufenthalt im Zug oder auf ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 11
Anmerkungen - Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheits- Folgewoche nachgeholt werden. (Wortlaut von Artikel 8 dienst umfassen (kein Linineverkehr, keine Kumu Absatz 6 c siehe Seite 23 dieser Broschüre). lierung von Gelegenheitsdiensten, kein nationaler Gelegenheitsverkehr) 23) Verkürzte wöchentliche Ruhezeiten müssen bis zum - Die Fahrt muss von einem EU-Mitgliedstaat in einen Ende der dritten folgenden Woche ausgeglichen wer- anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat führen den. Die Ausgleichszeit muss an eine mindestens neun- und dort mindestens 24 aufeinander folgende Stun- stündige andere Ruhezeit angehängt werden ((§1Abs. 1 den dauern. FPersV, Art. 8 Abs. 6b und 7 VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. Art. - Nach der Fahrt muss der Fahrer entweder zwei 6 a und 7 des AETR). regelmäßige Wochenruhezeiten, also 90 Std., oder eine regelmäßige (45 Std.) und eine reduzierte (24 24) Sonderregelung für Fahrer, die im Linienverkehr bei Lini- Std.), also 69 Std. zusammenhängend einlegen. Im enlängen bis zu 50 km eingesetzt werden. Für die Fah- zweiten Fall muss die Reduzierung nach Beendi- rer besteht keine Verpflichtung, mit der wöchentlichen gung der Fahrt vor Ende der dritten folgenden Woche Ruhezeit schon nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen zu gewährt werden. beginnen (s. Anmerkung 20). Vielmehr kann die wöchent- liche Ruhezeit auf einen Zwei-Wochen-Zeitraum verteilt Wichtig: werden (§ 1 Abs. 4 FPersV). Seit dem 1. Januar 2014 kann von der „12-Tageregelung“ Anzuwenden bzw. anwendbar sind aber weiterhin die nur noch Gebrauch gemacht werden, wenn sonstigen Vorschriften über wöchentliche Ruhezeiten: ⇨ das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber aus- • „Überlappungsregelung” (vgl. Anmerkung 21), gerüstet ist und • Regelung über zulässige Verkürzung (vgl. Anmerkung ⇨ das Fahrzeug bei Nachtfahrten (zwischen 22.00 und 6.00 23). Uhr) mit einem zweiten Fahrer besetzt ist oder die Fahrt- unterbrechung nach Artikel 7 bereits nach drei Stunden Unklar ist, ob trotz der Möglichkeit zur Verteilung (statt nach 4,5 Stunden) eingelegt wird. wöchentlicher Ruhezeiten Art. 8 Abs. 6 dahingehend wei- ter zu beachten ist, dass innerhalb jeder Doppelwoche Hinweis: mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten Die AETR-Regelung (Artikel 8 Abs. 6 b) entspricht der oder eine regelmäßige und eine reduzierte wöchentliche EU-Regelung. Ruhezeit liegen müssen. Dadurch würde die „Verteilungs- möglichkeit“ natürlich eingeschränkt. In der amtlichen 21) Sich „überlappende“ wöchentliche Ruhezeiten können Verlautbarung des BAG und der Länder, Stand Februar der einen oder der anderen Woche zugerechnet werden, 2019, wird auf diese Frage nicht eingegangen. Es emp- nicht aber beiden (Artikel 8 Abs. 9 VO (EG) Nr. 561/2006, fiehlt sich daher, zur Vermeidung von Ordnungswidrigkei- Artikel 8 Abs. 9 des AETR, § 1 FPersV). ten die Vorschrift über wöchentliche Mindestruhezeiten innerhalb einer Doppelwoche auch bei Inanspruchnahme 22) In zwei aufeinander folgenden Wochen müssen zwei voll- der Verteilungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 4 FPersv zu ständige wöchentliche Ruhezeiten oder eine vollständige beachten. wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt werden Nach vorherrschender Auffassung ist die Sonderrege- (Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/ 2006, Artikel 8 Abs. 6 a lung nach § 1 Abs. 4 FPersV so zu verstehen, dass die AETR bzw. § 1 Abs. 1 FPersV). „Verteilung“ nur durch vollständige Übertragung einer Eine Reihenfolge ist nicht festgelegt. Es können daher wöchentlichen Ruhezeit auf die folgende Woche erfolgen auch zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten unmit- kann. telbar aufeinander folgen. Der Fahrer muss aber darauf achten, dass auch in diesem Fall innerhalb des Zwei-Wo- Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die übertragene chen-Zeitraums zusätzlich auch eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit an die wöchentliche Ruhezeit der wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden liegt. Folgewoche anzuhängen; beide wöchentlichen Ruhezei- (Siehe auch Abschnitt 3.6 der BAG-Verlautbarung. ten können also getrennt eingelegt werden. Im Übrigen Für Fahrten, die dem AETR unterliegen (vgl. Anmerkung ist die erneute Übertragung einer bereits übertragenen 1.3), gilt eine Sonderregelung: Ein im Mehrfahrerbetrieb Ruhezeit nicht zulässig. eingesetzter Fahrer kann jede wöchentliche Ruhezeit auf 24 Stunden reduzieren (Artikel 8 Absatz 6 c des AETR). Beispiel: Er ist also an die grundsätzliche Regelung des Artikels Woche A: 8 Absatz 6 a, wonach innerhalb einer Doppelwoche min- Übertragung der wöchentlichen Ruhezeiten auf die destens eine reguläre und eine reduzierte wöchentliche Woche B. In der Woche A wird also keine wöchentliche Ruhezeit liegen muss, nicht gebunden. Allerdings müs- Ruhezeit eingelegt. sen bei Inanspruchnahme reduzierter wöchentlicher Ruhezeiten die fehlenden Zeiten bis Ende der dritten 12 |
Anmerkungen Woche B: 26) Tägliche Arbeitszeit • Reduzierung der von der Woche A auf die Woche B Werktäglich sind durchschnittlich acht Stunden bzw. übertragenen wöchentlichen Ruhezeit auf 24 Stunden. höchstens bis zu zehn Stunden Arbeitszeit zulässig (§ 3 • Zusätzlich: Einlegen der regulären wöchentlichen ArbZG). Im Omnibusgewerbe sind zusätzlich Arbeitszei- Ruhezeit der Woche B von 45 Stunden. ten auch an Sonn- und Feiertagen zulässig (§ 9 ArbZG). Unter werktäglicher Arbeitszeit wird in der überwiegen- Damit ist den Erfordernissen nach § 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. den Kommentierung nicht die Arbeitszeit je Kalendertag, 561/2006 Genüge getan: Im Zwei-Wochen-Zeitraum A/B sondern die Arbeitszeit (einschließlich Lenktätigkei- liegen eine vollständige und eine verkürzte wöchentliche ten) zwischen zwei Ruhezeiten verstanden (siehe auch Ruhezeit. Anmerkung 7). Für die werktägliche Arbeitszeit selbstän- Die aufgrund der in der Woche B eingelegten reduzierten diger Kraftfahrer enthält das Gesetz vom 16. Juli 2012 wöchentlichen Ruhezeit fehlenden 21 Stunden müssen keine Regelung. bis Ende der dritten Folgewoche (Woche E) nachgeholt werden. 27) Wöchentliche Arbeitszeit Die Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit für Fahrer Variante („Überlappung“): in Arbeitsverhältnissen, die der EU- oder AETR-Regelung Die reguläre wöchentliche Ruhezeit der Woche B wird am unterliegen, beträgt 60 Stunden (§ 21 a ArbZG). In den Samstag um 12.00 Uhr eingelegt und endet am Montag 60 Stunden sind etwaige Arbeitstätigkeiten an Sonn- und der Woche C um 9.00 Uhr, wird aber voll der Woche B Feiertagen mit eingeschlossen. Entsprechendes gilt für zugeordnet (§ 8 Abs. 9 VO (EG) Nr. 561/2006, vgl. Anmer- selbständige Fahrer (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- kung 21). Damit sind auch in diesem Falle, d.h. bei Inan- lung der Arbeitszeiten von selbständigen Kraftfahrern). spruchnahme der „Überlappungsregelung“ die Mindes- Nach § 2 Absatz 1 werden jedoch „allgemeine administra- terfordernisse für die Doppelwoche A/B erfüllt: Dadurch, tive Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit dass die in die Woche C hineinragenden 9 Stunden der der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit Woche B zugeordnet werden dürfen, ergibt sich für die aufweisen“, vom Begriff „Arbeitszeit“ nicht erfasst. Unter Woche B die vollständige wöchentliche Ruhezeit von 45 Arbeitszeit fallen damit nicht allgemeine Unternehmer- Stunden. tätigkeiten. Für Fahrer in Arbeitsverhältnissen, die nicht der EU- oder 25) Arbeitszeit ist die Zeit mit Arbeitstätigkeiten ohne Ruhe- AETR-Regelung unterliegen, (Beispiel: Fahrer von Lini- pausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Für das Fahrpersonal besteht enbussen bei Linienlängen bis 50 km), richtet sich die die Arbeitszeit aus den Lenkzeiten und „anderen Arbei- zulässige wöchentliche Arbeitszeit nach den allgemei- ten“ (Artikel 4 Buchstabe e VO (EG) Nr. 561/2006). Im nen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Dabei können Personenverkehr handelt es sich dabei insbesondere um sich bei Einbeziehung von Arbeitstätigkeiten an Sonn- Betreuungstätigkeiten wie Verladen von Gepäck. und Feiertagen zulässige wöchentliche Arbeitszeiten von mehr als 60 Stunden ergeben. Dagegen ergeben sich aus Als „andere Arbeiten“ gelten aber auch Zeiten der Anreise dem Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit selbständiger mit einem Fahrzeug, das nicht der VO (EG) Nr. 561/2006 Fahrer keine Obergrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit unterliegt (Artikel 9 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006). für selbständige Kraftfahrer, die der Fahrpersonalver- ordnung unterliegen. (Das Arbeitszeitgesetz findet keine Beispiel: Anwendung.) Anreise mit Pkw, um am Zielort einen Bus zu überneh- men. Für Fahrer, die der EU-Regelung oder der Fahrperso- nalverordnung unterliegen, halten sich die zulässigen Erfolgt die Anreise mit dem Zug oder auf einem Fähr- wöchentlichen Lenkzeiten von 56 Stunden im Rahmen schiff, gilt die Anreisezeit als Ruhepause oder Fahrtun- der Obergrenzen für die wöchentliche Arbeitszeit. Die terbrechung, sofern der Fahrer Zugang zu einer Koje Inanspruchnahme der 56 Stunden darf aber nicht dazu oder einem Liegewagen hat (Artikel 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. führen, dass infolge weiterer Tätigkeiten die Obergren- 561/2006, Artikel 8 a Abs. 2 AETR). zen der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten werden (Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hinweis: FPersV). Eine entsprechende Bestimmung ist im AETR Zeiten, die ein zweiter Fahrer neben dem aktiven Fah- nicht enthalten. rer verbringt, sind keine Arbeitszeit, sondern Unterbre- chungszeiten (die im Unterschied zu Ruhezeiten auch im 28) Neu: „Heimkehrer-Regelung“ (neuer Art. 8 Abs. 8a VO fahrenden Fahrzeug genommen werden können); siehe (EG) Nr. 561/2006, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchstabe Hinweis unter Anm. 11. Diese Zeiten gelten zugleich als d) VO (EU) 2020/1054, Geltung ab August 2020). Demnach Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG (vgl. Ziffer 9.1. der sind Verkehrsunternehmen verpflichtet, „die Arbeit der BAG-Verlautbarung). Fahrer so zu planen, dass jeder Fahrer in der Lage ist, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgen- den Wochen zu der Betriebsstätte, der er normalerweise ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN - STAND MAI 2021| 13
Anmerkungen zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit ⇨ Art und Grund der Abweichungen sind handschriftlich beginnt oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um auf dem Schaublatt oder einem Ausdruck nach Erreichen dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhe- des Halteplatzes oder des Bestimmungsortes (Art. 12 zeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine redu- Abs. 4) zu vermerken, zierte wöchentliche Ruhezeit einzulegen“. Es kann davon ⇨ Ausgleich der Lenkzeitverlängerungen durch gleichwer- ausgegangen werden, dass der Fahrer ein Wahlrecht hat tige Ruhepausen zusammen mit einer Ruhezeit bis zum zwischen Heimkehr zur Betriebsstätte oder zum Wohn- Ende der dritten Folgewoche (Art. 12 Abs. 5) ort. So auch Auffassung der Kommission (siehe auch Hinweis: Abschnitt I der Stellungnahme der Kommission). Weitere Die Kommission weist darauf hin, dass die beiden neuen Klärungen, auch durch eine aktualisierte BAG-Verlautba- Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden kön- rung, sind abzuwarten. nen, wenn ein Fahrer aufgrund unvorhergesehener, vom Willen des Fahrers unabhängiger Umstände (Wetterbe- Hinweis: dingungen, Verkehrsüberlastung, Verspätungen an den Die neue Regelung ist im Rahmen des AETR noch nicht Be- und Entladeorten usw.) nicht in der Lage ist, ohne nachvollzogen. Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit bzw. ohne Unterschreitung der täglichen Mindestruhezeit 29) In Notfällen gilt Folgendes: seine Betriebsstätte bzw. seinen Wohnort zu erreichen. Notklausel nach der EU-Regelung (VO (EU) Nr. 561/2006 Nur in diesen Fällen besteht keine Verpflichtung, noch (Artikel 12) bzw. nach dem AETR (Artikel 9) und nach § 1 vor Erreichen der Betriebsstätte oder des Wohnorts noch Abs. 1 FPersV: eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen (vgl. auch Anmer- Von den vorgeschriebenen Lenkzeiten, Fahrtunterbre- kung 28). chungen und Ruhezeiten kann der Fahrer abweichen, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen für die 31) Kontrollmittel für Busse im Gelegenheitsverkehr: Sicherheit von Fahrgästen oder des Fahrzeugs erfor- derlich erscheint. In allen Notfällen ist unverzüglich ein 31.1)Für Busse, die in einem EU-/EWR-Staat zugelassen geeigneter Halteplatz anzusteuern. sind und im Gelegenheitsverkehr innerhalb von EU-/ EWR-Staaten und im unmittelbaren grenzüberschrei- Unter folgenden Umständen sind Abweichungen eben- tenden Verkehr zwischen EG-/EWR-Staaten eingesetzt falls zulässig: werden: • generell in Gefahrensituationen • bei höherer Gewalt (z.B. plötzlicher Stau wegen eines EG-Kontrollgerät Unfalls, Wartezeit an der Grenze durch plötzlichen Seit 1. Mai 2006 besteht unter folgenden Bedingungen Streik der Zollbeamten, Naturkatastrophen wie Ber- Ausrüstungspflicht mit digitalem EG-Kontrollgerät mit grutsch oder Dammbruch) Fahrerkarte: • zur Hilfeleistung (z.B. Erste-Hilfe-Leistung bei Unfäl- • Erstzulassung nach dem 1. Mai 2006 len) • Der Bus wurde nach dem 1. Januar 1996, aber noch vor • aufgrund einer Panne dem 1. Mai 2006 erstmals zugelassen, weist ein zuläs- siges Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen auf, Durch die Abweichungen von Lenk- und Ruhezeitvor- und das bisherige Kontrollgerät mit Schaublatt muss schriften darf die Sicherheit im Straßenverkehr nicht wegen Funktionsunfähigkeit ersetzt werden (Artikel 2 beeinträchtigt werden. Art und Grund der Abweichungen Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 2135/98) bzw. § 57 a sind auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts bzw. auf dem Abs. 3 StVZO). Rechtsgrundlagen siehe Anm. 31.2 Ausdruck aus dem Kontrollgerät zu vermerken. In allen übrigen Fällen genügt weiterhin das herkömmli- 30) Neu: Zusätzliche Möglichkeiten, von den Lenk- und che EG-Kontrollgerät mit Schaublatt. Ruhezeitvorschriften der Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 abzuweichen (Ergänzung von Ausnahme: Seit dem 1. Januar 2014 muss in Bussen, die Art. 12 VO (EG) Nr. 561/2006 durch Art. 1 Nr. 11 VO (EU) im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzt 2020/1054): sind, bei Inanspruchnahme der neuen 12-Tage-Regelung ⇨ Überschreitung der täglichen und der wöchentlichen ein digitales Kontrollgerät vorhanden sein, auch wenn ein Lenkzeit bzw. Überschreitung der täglichen Ruhezeit um solches Gerät nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VO (EG) bis zu einer Stunde, um die Betriebsstätte des Arbeits- Nr. 2135/98 nicht erforderlich wäre (vgl. Anmerkung Nr. 20). gebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. (Art. 12 Abs. 2), 31.2) Intelligenter Fahrtenschreiber ⇨ Die Überschreitung der täglichen und wöchentlichen (Digitales Kontrollgerät der zweiten Generation) Lenkzeit kann um bis zu zwei Stunden betragen, wenn der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunter- Die Regelung über den „Intelligenten Fahrtenschrei- brechung von 30 Minuten vorausging (Art. 12 Abs. 3), ber“ gilt (vorerst) ausschließlich für Fahrzeuge mit 14 |
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