Abfallwirtschaftskonzept 2020 - 2024 für den Landkreis - Fortschreibung Oktober 2019

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Abfallwirtschaftskonzept 2020 - 2024 für den Landkreis - Fortschreibung Oktober 2019
Abfallwirtschaftskonzept
                             2020 – 2024
                       für den Landkreis

                           Fortschreibung
                             Oktober 2019

Erstellt durch:
Abfallwirtschaft Heidekreis
Winsener Str. 17, 29614 Soltau
www.ahk-heidekreis.de
Abfallwirtschaftskonzept 2020 - 2024 für den Landkreis - Fortschreibung Oktober 2019
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

Inhalt
1     EINLEITUNG ........................................................................................................ 6
    1.1     Rückblick auf die Entwicklung der Abfallwirtschaft ............................................ 6
    1.2     Gegenstand dieses Konzeptes ............................................................................ 7
2     RECHTLICHE GRUNDLAGEN ................................................................................. 8
    2.1     Europäischer Rechtsrahmen ............................................................................... 8
    2.2     Abfallrecht des Bundes ..................................................................................... 10
      2.2.1         Kreislaufwirtschaftsgesetz ........................................................................ 10
      2.2.2         Weiteres Abfallrecht des Bundes .............................................................. 13
          2.2.2.1      Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie Batteriegesetz .................. 13
          2.2.2.2      Verpackungsgesetz................................................................................ 13
          2.2.2.3      Sonstige Regelungen ............................................................................. 16
    2.3     Abfallrecht des Landes ...................................................................................... 16
      2.3.1         Niedersächsisches Abfallgesetz................................................................. 16
      2.3.2         Gebührenrecht .......................................................................................... 17
      2.3.3         Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen ........................................................ 17
    2.4     Satzungen der Abfallwirtschaft Heidekreis ....................................................... 18
      2.4.1         Abfallbewirtschaftungssatzung ................................................................. 18
      2.4.2         Abfallgebührensatzung ............................................................................. 19
      2.4.3         Allgemeine Geschäftsbedingungen AHS ................................................... 19
3     BESCHREIBUNG DES ENTSORGUNGSGEBIETES ................................................... 20
4     ABFALLENTSORGUNG IM IST-ZUSTAND ............................................................. 24
    4.1     Organisationsform der Entsorgung ................................................................... 24
    4.2     Vorhandene Entsorgungsstrukturen ................................................................. 25
    4.3     Restabfall........................................................................................................... 26
      4.3.1         Behälterbestand und Volumen ................................................................. 27
      4.3.2         Restabfallmengen ..................................................................................... 28
    4.4     Kompostierbare Abfälle .................................................................................... 28
      4.4.1         Behälterbestand und Volumen ................................................................. 30
      4.4.2         Mengen an kompostierbaren Abfällen ..................................................... 31
    4.5     Altpapier ............................................................................................................ 32
      4.5.1         Behälterbestand und Volumen ................................................................. 32
      4.5.2         Altpapiermengen ...................................................................................... 33
    4.6     Sperrmüll ........................................................................................................... 34

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    4.7    Altmetall und Elektroaltgeräte (E-Schrott) ....................................................... 35
    4.8    Altholz ............................................................................................................... 37
    4.9    Problemabfälle .................................................................................................. 38
    4.10   Altglas und LVP (Erfassung durch Systembetreiber) ......................................... 39
    4.11   Zusammenfassende Darstellung der Mengen aus privaten Haushalten .......... 41
    4.12   Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Pflichtenübertragung auf die AHS) ......... 43
    4.13   Sonstige Abfälle................................................................................................. 44
      4.13.1      Bauabfälle.................................................................................................. 44
      4.13.2      Verbotswidrig lagernde Abfälle ................................................................ 45
    4.14   Abfallentsorgungsanlagen................................................................................. 46
      4.14.1      Abfallentsorgungsanlagen im Kreisgebiet................................................. 46
      4.14.2      Abfallentsorgungsanlagen außerhalb des Kreisgebiets ............................ 48
    4.15   Abfallvermeidung und Öffentlichkeitsarbeit .................................................... 49
      4.15.1      Abfallvermeidungsprogramm des Bundes ................................................ 49
      4.15.2      Abfallberatung und Abfallvermeidung im Heidekreis............................... 49
    4.16   Darstellung der Kosten der Entsorgung ............................................................ 50
      4.16.1      Gebührenstruktur ..................................................................................... 50
      4.16.2      Darstellung der Leistungen und Kosten .................................................... 51
5     BEWERTUNG UND ZUKÜNFTIGE MASSNAHMEN ................................................ 53
    5.1    Bewertung Restabfall ........................................................................................ 53
    5.2    Bewertung kompostierbare Abfälle .................................................................. 53
    5.3    Bewertung Altpapier ......................................................................................... 55
    5.4    Bewertung Sperrmüll ........................................................................................ 55
    5.5    Bewertung Altmetall und E-Schrott .................................................................. 55
    5.6    Alttextilien ......................................................................................................... 56
    5.7    Bewertung Altholz ............................................................................................. 56
    5.8    Bewertung Problemabfälle ............................................................................... 57
    5.9    Bewertung Altglas und LVP ............................................................................... 57
    5.10   Wertstofftonne ................................................................................................. 57
    5.11   Bewertung hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Entsorgung durch die AHS)... 59
    5.12   Bewertung „Sonstige Abfälle“ ........................................................................... 59
    5.13   Bewertung Abfallentsorgungsanlagen .............................................................. 60
    5.14   Bewertung Abfallvermeidung und Öffentlichkeitsarbeit .................................. 61
      5.14.1      Bewertung Abfallvermeidung und Wiederverwendung ........................... 61
      5.14.2      Bewertung Abfallberatung ........................................................................ 61

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

    5.15       Bewertung Gebührenstruktur ........................................................................... 62
6      ZUKÜNFTIGE MENGENENTWICKLUNG ............................................................... 62
7      ZUSAMMENFASSUNG UND EMPFEHLUNGEN .................................................... 63

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gemeinden, Städte und Samtgemeinden des Landkreises Heidekreis ............ 21
Tabelle 2: Übersicht der Entsorgungssysteme der Abfallwirtschaft Heidekreis ............... 25
Tabelle 3: Gruppen gemäß § 9 Abs. 4 ElektroG ................................................................ 36
Tabelle 4: Behandlungswege der einzelnen Abfallarten 2017 ......................................... 42
Tabelle 5: Anhaltspunkte für zukünftige Mengenentwicklungen ..................................... 62

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lage des Landkreises Heidekreis im Land Niedersachsen ........................... 20
Abbildung 2: Der Landkreis Heidekreis mit seinen Gemeinden ....................................... 22
Abbildung 3: Bevölkerungsentwicklung ............................................................................ 23
Abbildung 4: Behälterbestand und geleertes Restabfallbehältervolumen ...................... 27
Abbildung 5: Restabfallmengen im Heidekreis von 2014 bis 2018 ................................... 28
Abbildung 6: Anzahl und geleertes Volumen der Bio- und Saisontonnen ........................ 30
Abbildung 7: Bioabfallmengen im Heidekreis von 2014 bis 2018 .................................... 31
Abbildung 8: Grünabfallmengen im Heidekreis von 2014 bis 2018.................................. 31
Abbildung 9: Anzahl und geleertes Volumen der Altpapierbehälter ................................ 33
Abbildung 10: Altpapiermengen im Heidekreis von 2014 bis 2018 .................................. 34
Abbildung 11: Sperrmüllmengen im Heidekreis von 2014 bis 2018 ................................. 35
Abbildung 12: Altmetall- und E-Schrottmengen im Heidekreis von 2014 bis 2018.......... 37
Abbildung 13: Altholzmengen im Heidekreis von 2014 bis 2018 ..................................... 38
Abbildung 14: Problemabfallmengen im Heidekreis von 2014 bis 2018 .......................... 39
Abbildung 15: Altglas- und LVP-Mengen im Heidekreis von 2014 bis 2018 ..................... 40
Abbildung 16: Abfallmengen aus privaten Haushalten (inkl. Geschäftsmüll) im Heidekreis
........................................................................................................................................... 41
Abbildung 17: Mengen an hausmüllähnlichem Gewerbeabfall im Heidekreis von 2014 bis
2018 .................................................................................................................................. 44
Abbildung 18: Mengen an Bauabfällen im Heidekreis von 2014 bis 2018 ....................... 45
Abbildung 19: Abgelagerte Abfälle ................................................................................... 46
Abbildung 20: Abfallannahmestellen und -entsorgungsanlagen im Landkreis Heidekreis
........................................................................................................................................... 47
Abbildung 21: Verteilung der Leistungen 2018 ................................................................ 51
Abbildung 22: Verteilung der Kosten 2018 ....................................................................... 52

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Abkürzungsverzeichnis
a = Jahr
AbfRRL = Abfallrahmenrichtlinie
AHK = Abfallwirtschaft Heidekreis (AHK) – Anstalt des öffentlichen Rechts
AHS = Abfallwirtschaft Heidekreis Service GmbH
AWG = Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (Eigengesellschaft des Landkreises Diepholz)
BMEL = Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
DK = Deponieklasse
E = Einwohner
EAR = Stiftung Elektro-Altgeräte Register
ElektroG = Elektro- und Elektronikgerätegesetz
E-Schrott = Elektroschrott
Gew.-% = Gewichtsprozent
GRS = Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien
kJ = Kilojoule (Energieeinheit)
KrWG = Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrW-/AbfG = Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
LAGA = Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
LROP = Landes-Raumordnungsprogramm
LSN = Landesamt für Statistik Niedersachsen
LVP = Leichtverpackungen
MBA = Mechanisch-Biologische Abfallbehandlungsanlage
ML = Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
MVR = Müllverwertungsanlage Rugenberger Damm
NAbfG = Niedersächsisches Abfallgesetz
NDS = Niedersachsen
NKAG = Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
örE = öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
OVG = Oberverwaltungsgericht
PPK = Papier, Pappe und Kartonagen
RABA Bassum = Restabfallbehandlungsanlage Bassum
TA = Technische Anleitung
VerpackV = Verpackungsverordnung
VerpackG = Verpackungsgesetz
VKU = Verband kommunaler Unternehmen e.V.
WEEE (Richtlinie) = Waste Electrical and Electronic Equipment (Directive)

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

1           EINLEITUNG

1.1         Rückblick auf die Entwicklung der Abfallwirtschaft

Die Abfallwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland hat innerhalb der letzten 40
Jahre eine beachtliche Entwicklung vollzogen: Aus einem wenig und allenfalls dezentral
geregelten Bereich wurde ein gut strukturierter Wirtschafts- und Umweltsektor. Dabei
ist nicht nur dessen essenzielle Bedeutung für die Daseinsvorsorge hervorzuheben, son-
dern auch dessen Relevanz als Wirtschaftszweig.

Erst 1972 wurden auf Bundesebene abfallgesetzliche Regelungen im Abfallbeseitigungs-
gesetz ausgearbeitet, wobei der Fokus auf der Seuchenhygiene und der Beherrschung
(also Beseitigung) der enormen Abfallmengen lag, die in der aufblühenden Wirtschafts-
nation anfielen. Mit der Beseitigung der Abfälle in großen Deponien und Müllverbren-
nungsanlagen entstanden neue Umweltprobleme in Form von Grundwasser-, Luft- und
Schwermetallbelastungen. Das Abfallbeseitigungsgesetz entwickelte sich Mitte der Acht-
zigerjahre mit dem klaren Ziel zum Abfallgesetz, die Verwertung von Abfällen zu fördern,
um 1996 schließlich als Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verabschiedet zu werden.
Durch immer strengere Anforderungen an die Deponierung und die Schaffung von
Grenzwerten für die Verbrennung gelang es, die Abfallwirtschaft kontinuierlich umwelt-
verträglicher zu gestalten. Das Augenmerk wandte sich seitdem verstärkt der Verwer-
tung bzw. dem Recycling zu, sodass sich die Entsorgungswirtschaft bereits in Teilen zu
einer Versorgungswirtschaft entwickelt hat. Somit konnte die Anzahl vorhandener De-
ponien zwischen 1970 bis 2015 beispielsweise von 65.000 auf 1.100 verringert werden.
Diese positive Entwicklung, die auch auf EU-Ebene voranschritt, mündete vorerst im
Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012, aus dessen Kurznamen das Wort „Abfall“ nun gänz-
lich verschwunden ist. Mit der Verabschiedung des neuen Kreislaufwirtschaftspaketes
der EU im Jahre 2018 wurden neue rechtsverbindliche Ziele für das Abfallrecycling und
die Verringerung der Deponierung mit konkreten Fristen festgesetzt und durch Inkraft-
treten der neuen EU-Einwegkunststoffrichtlinie in 2019 nimmt die EU nun insbesondere
die Hersteller in die Verantwortung u.a. zur Verringerung der Kunststoffverpackungen.
Auch im Heidekreis vollzog sich diese Entwicklung, indem die Abfallwirtschaft stets diffe-
renziertere Trennungsangebote für die Abfallströme bereitstellte. Dabei ist die Abfall-
wirtschaft im Landkreis durch interkommunale Zusammenarbeit, der Rekommunalisie-
rung und den Einsatz modernster Techniken, wie dem Identsystem, geprägt.

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1.2           Gegenstand dieses Konzeptes
Die Abfallwirtschaft ist in Deutschland auf verschiedenen Ebenen geregelt: Angefangen
von der EU über den Bund und die Länder bis hin zu den Kommunen. In Niedersachsen
ist gemäß § 6 Abs. 1 NAbfG der Landkreis Heidekreis öffentlich-rechtlicher Entsorgungs-
träger (örE) und damit direkt für die öffentliche Abfallentsorgung innerhalb seines Ge-
biets zuständig. Zum 01.01.2008 übertrug der Landkreis der „Abfallwirtschaft Heidekreis
(AHK) – Anstalt des öffentlichen Rechts“ seine Aufgaben, die somit an dessen Stelle als
örE trat.

Gemäß § 21 KrWG in Verbindung mit § 5 NAbfG hat die AHK ein Abfallwirtschaftskon-
zept für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus zu erstellen und regelmäßig fortzu-
schreiben.

In den folgenden Kapiteln wird das bestehende Abfallwirtschaftskonzept für die Jahre
2020 bis 2024 fortgeschrieben. Dabei gliedert sich das Konzept wie folgt:

         In „Rechtliche Grundlagen“ wird ein kurzer Überblick der maßgeblichen gesetz-
          lichen Regelungen gegeben (Kap. 2).

         Das Kapitel „Beschreibung des Entsorgungsgebietes“ gibt einen Überblick über
          die Strukturen des Landkreises (Kap. 3).

         In „Abfallentsorgung im IST-Zustand“ werden die vorhandenen Entsorgungs-
          strukturen dargestellt (Kap. 4).

         Das Kapitel „Bewertung und zukünftige Maßnahmen“ bewertet den IST-
          Zustand und schlägt ggf. Handlungsoptionen vor (Kap. 5).

         Das Kapitel „Zukünftige Mengenentwicklung“ nimmt zu möglichen Entwicklun-
          gen der Entsorgungsmengen Stellung (Kap. 6).

         Das Kapitel „Zusammenfassung und Empfehlungen“ gibt eine kurze Zusammen-
          fassung und listet abschließend alle Empfehlungen des Konzepts auf (Kap. 7).

Mit Zustimmung der AHK hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klima-
schutz (MU) am 19.04.2011 die Entsorgungspflicht für gemischte Siedlungsabfälle mit
dem Abfallschlüssel 20 03 01 aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltun-
gen auf die Abfallwirtschaft Heidekreis Service GmbH (AHS) ab dem 01.07.2011 übertra-
gen. Die Pflichtenübertragung war ursprünglich bis zum 31.12.2019 befristet. Mit Be-
scheid vom 11.10.2019 hat das MU diese Befristung auf Antrag der Abfallwirtschaft Hei-
dekreis bis zum 31.12.2029 – um zehn Jahre – verlängert. Die AHS hat somit für ihren
Aufgabenbereich auch weiterhin ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und fortzu-
schreiben. Im vorliegenden Konzept wurden, wie schon für den Zeitraum 2015 – 2019,
die Konzepte der AHK und AHS gemeinsam fortgeschrieben.

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2             RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Die rechtlichen Grundlagen werden anhand der verschiedenen Ebenen vorgestellt. Be-
gonnen wird mit der übergeordneten europäischen Stufe, gefolgt von Bund und Land bis
hin zur Kommunalebene.

2.1           Europäischer Rechtsrahmen
            Die Europäische Union hat sich des Rechtsmittels der Richtlinie bedient, um
            die Abfallwirtschaft in Europa zu harmonisieren. Richtlinien bedürfen einer
Umsetzung in nationales Recht, um Wirksamkeit zu entfalten; dazu werden den EU-
Mitgliedsstaaten gewisse Fristen gesetzt.

Am 19. November 2008 wurde die novellierte Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) ver-
abschiedet, mit der die EU stärker den Weg zur nachhaltigen Abfallwirtschaft gehen will.
Folgende wichtige Punkte sind darin enthalten:

         Die bisherige 3-stufige Abfallhierarchie wurde durch eine 5-stufige ersetzt:
              a) Vermeidung
              b) Vorbereitung zur Wiederverwendung
              c) Recycling
              d) sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung
              e) Beseitigung

         Die Abgrenzung, ob eine Abfallverbrennung eine thermische Behandlung (Besei-
          tigung) oder energetische Verwertung darstellt, wurde anhand einer Energieef-
          fizienzformel konkretisiert (R1-Kriterium). Gemäß Fußnote 1 zu R1, Anhang II
          der AbfRRL (RL 2008/98) fallen unter das R1-Verfahren Verbrennungsanlagen,
          deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, soweit die für
          sie maßgebliche Energieeffizienz ausreichend ist (Energieeffizienzformel). Die
          Anwendung und Auslegung der R1-Energieeffizienzformel ist konkretisiert in den
          Leitlinien der Kommission „zur Auslegung der R1-Energieeffizienzformel für Ver-
          brennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle be-
          steht, gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“ vom Juni 2011.

         Bis 2015 hat man als Ziel mindestens die getrennte Sammlung von Papier, Me-
          tall, Kunststoffen und Glas gesetzt.

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

        Es wurden für verschiedene Abfälle genaue Recyclingquoten beschlossen:

             - Bis 2020 sollen Papier, Metall, Kunststoff und Glas zu 50 Gew.-% wieder-
               verwertet werden (betrifft Haushaltsabfälle oder haushaltsähnliche Ab-
               fälle anderer Herkunft).

             - Nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sollen bis 2020 zu 70 Gew.-%
               recycelt oder sonstige stofflich verwertet werden.

Mit Veröffentlichung des EU-Kreislaufwirtschaftspaketes am 13. Juni 2018 im EU-
Amtsblatt und seinem Inkrafttreten zum 4. Juli wurden insbesondere deutlich angeho-
bene Zielquoten (in Prozent) für das Recycling von Siedlungs- und Verpackungsabfällen
festgesetzt, die in drei Schritten europaweit sichergestellt werden müssen. Sie können
der nachfolgenden Tabelle1 entnommen werden.

Der dort abgesteckte rechtliche Rahmen ist binnen 24 Monaten in deutsches Recht zu
überführen und tangiert verschiedene rechtliche Regelungen des Bundes. Mit dem In-
krafttreten des Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 und der novellierten Gewerbeab-
fallverordnung wurden wichtige Änderungen bereits angestoßen. Eine weitere Anpas-
sung wird voraussichtlich mit der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in 2020
erfolgen.
Weiterhin wurde am 21.05.2019 die neue Einweg-Plastik-Richtlinie verabschiedet. Die
Richtlinie umfasst unter anderem ein Vermarktungsverbot für bestimmte Einweg-
Kunststoffprodukte, die die Meere belasten. Damit will die Europäische Union den Ein-
trag von Abfällen in die Weltmeere deutlich verringern. Außerdem legt die Richtlinie
Mindestmengen für den Einsatz von Kunststoff-Rezyklaten bei Kunststoffflaschen fest
und ermöglicht es, bestimmte Branchen stärker an den Kosten für die Beseitigung der
Vermüllung zu beteiligen.

Die Einweg-Plastik-Richtlinie der EU umfasst im Wesentlichen:

        ein Vermarktungsverbot: Dies betrifft Kunststoffteller und -besteck, Kunststoff-
         rührstäbchen, Luftballonhalter und Kunststofftrinkhalme, Getränkebecher aus
         geschäumtem Polystyrol und Wattestäbchen mit Kunststoffanteil. Diese dürfen

1https://www.recyclingnews.de/politik_und_recht/umsetzung-eu-kreislaufwirtschaftspaket-in-
deutschland/ (abgerufen am 10.10.2019)

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

          ab 2021 nicht mehr gehandelt werden. Laut EU-Angaben machen diese Plastik-
          artikel etwa 70 Prozent des in den Meeren schwimmenden Plastikmülls aus. Zu-
          dem gibt es für diese Produkte bereits leicht erhältliche und erschwingliche Al-
          ternativen, zum Beispiel aus Bambus, Papier oder Holz.

         Anforderungen an das Produktdesign von Kunststoffprodukten: Die Verschlüsse
          von Einwegflaschen aus Kunststoff müssen fest mit der Flasche verbunden sein,
          damit sie nicht achtlos weggeworfen werden. Dies gilt spätestens ab 2025.

         Kennzeichnungsvorschriften für den Einwegcharakter beziehungsweise für die
          umweltschädliche Wirkung bestimmter Produkte, wenn diese unachtsam weg-
          geworfen werden: Dazu zählen Luftballons, Zigarettenfilter, Kunststoffbecher
          und Hygieneartikel mit Kunststoffanteil.

         Eine erweiterte Herstellerverantwortung: Diese gilt für leichte Kunststofftrage-
          taschen, Getränkebecher, Zigarettenfilter und Fanggeräte der Fischerei. Dazu
          gehört zum Beispiel die Pflicht der Hersteller, sich an den Reinigungskosten zu
          beteiligen, die diese Produkte verursachen, wenn sie in der Umwelt landen. Da-
          zu wird das Verpackungsgesetz entsprechend erweitert werden.
         Maßnahmen zur Verbrauchs-und Abfallminderung: Diese gilt unter anderem für
          Getränkebecher und Fast Food-Verpackungen mit Kunststoffanteilen.

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Einweg-Getränkeflaschen aus PET-
Kunststoffen bis 2025 zu mindestens 25 Prozent aus Rezyklaten, also recycelten Kunst-
stoffen, bestehen müssen. Bis 2030 müssen es 30 Prozent sein.

Die Richtlinie wurde am 12. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
licht. Nun haben die EU-Staaten 2 Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

2.2           Abfallrecht des Bundes
2.2.1         Kreislaufwirtschaftsgesetz
             Die Umsetzung der novellierten Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht
             erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt-
schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislauf-
wirtschaftsgesetz – KrWG)“ vom 24. Februar 2012, das am 01.06.2012 in Kraft trat und
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-
ändert worden ist.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie
der Europäischen Union aus 2018 vom 05.08.2019 wird eine weitere ökologische Fort-
entwicklung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angestrebt, mit der vor allem das Ressour-
cenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland verbessert werden soll. Ziel
des Gesetzentwurfs ist es, die neuen Vorgaben der EU-Richtlinien – unter Beibehaltung
der teilweise über das bestehende EU-Recht hinausgehenden deutschen Umwelt- und

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Ressourcenschutzstandards – möglichst „eins zu eins“ in das nationale Recht zu integrie-
ren und in angemessener, systemkonformer Weise fortzuentwickeln.
Dieses Gesetz stellt die Grundlage der öffentlichen Abfallwirtschaft in Deutschland dar.
So definiert § 20 KrWG den Umfang der Abfallentsorgungspflicht für den örE, der für
angefallene und überlassene Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (also i.d.R. gewerbliche Beseitigungsabfäl-
le) zuständig ist. Der örE kann dabei gemäß § 22 KrWG Dritte mit der Durchführung sei-
ner Aufgaben beauftragen. Die Abfallentsorgungspflicht an sich lässt sich – wie dies bei
der AHS geschehen ist – jedoch nicht mehr übertragen.
§ 17 KrWG legt die Überlassungspflichten der Abfallerzeuger gegenüber dem örE fest:
So müssen Abfälle aus privaten Haushaltungen dem örE überlassen werden, sofern nicht
eine Verwertung auf dem eigenen Wohngrundstück möglich oder beabsichtigt ist (bspw.
Kompostierung von Bio- und Grünabfällen im heimischen Garten). Auch die Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sind überlassungspflichtig, soweit sie nicht
in den Anlagen des Abfallerzeugers beseitigt werden können; Abfälle zur Verwertung
dagegen nicht. Neben den genannten Besonderheiten bestehen auch für Abfälle, für die
ein Rücknahmesystem der Hersteller besteht (z. B. Verpackungen oder Batterien) sowie
für Abfälle, die durch eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungs-
gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, Ausnahmen von der Überlas-
sungspflicht. Abfälle, die nicht in die Zuständigkeit der Abfallwirtschaft Heidekreis fallen
sind nicht Gegenstand dieses Konzepts, werden aber vereinzelt nachrichtlich erwähnt,
da teilweise enge Verflechtungen zwischen öffentlicher Abfallentsorgung und Rücknah-
mesystemen bestehen.
Gewerbliche Abfälle, die nicht dem örE überlassen werden, unterliegen der Gewerbeab-
fallverordnung (GewAbfV). Sie gilt für den Umgang mit „gewerblichen Siedlungsabfäl-
len“ sowie „bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“. Die GewAbfV enthält eine erhebli-
che Verschärfung der Getrennthaltungspflichten beim gewerblichen Abfallerzeuger. Ziel
ist die ordnungsgemäße und schadlose, sowie möglichst hochwertige Verwertung von
gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen.
Das KrWG übernimmt in § 6 die Abfallhierarchie der AbfRRL von 2008. Weiterhin ist das
R1-Kriterium der AbfRRL 2008 in Anlage 2, Fußnote 4 KrWG wortgleich übernommen
worden.2 Zur weiteren Konkretisierung der Umsetzung der R1-Formel in Deutschland
hat die LAGA mit dem Merkblatt 38 „Vollzugshinweise für die Anwendung der R1-Formel
für die energetische Verwertung von Abfällen in Siedlungsabfallverbrennungsanlagen
gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie“ veröffentlicht, die die Ausführungen der Leitlinien
der Kommission ergänzen.

Leichtverpackungen werden von den Herstellern durch ein Rücknahmesystem (Duales
System) entsorgt. Daneben gibt es Abfälle, die aus den gleichen Materialien hergestellt
sind, jedoch der Überlassungspflicht an den örE unterliegen. Um diese stoffgleichen
Nichtverpackungen ist in der Entsorgungsbranche ein Streit um die Zuständigkeit (örE
oder Privatwirtschaft) entbrannt. Im KrWG (§§ 23-25) ist die Möglichkeit implementiert,

2   0,60 für bis zum 31.12.2008 genehmigte und 0,65 für später genehmigte Anlagen

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durch Rechtsverordnung die Anforderungen an ein Wertstoffsammelsystem zu bestim-
men, wobei auch eine einheitliche Wertstofftonne erwähnt wird. Nach Bekundung der
Bundesregierung sollte die weitere Ausgestaltung eines solchen Sammelsystems in ei-
nem Wertstoffgesetz geregelt werden. Der Ende Juli 2016 vom Bundesumweltministeri-
um vorgelegte Entwurf sah an Stelle eines Wertstoffgesetzes die Verabschiedung des am
5. Juli 2017 erlassenen Verpackungsgesetzes vor, da zwischen Kommunen und privaten
Entsorgungsunternehmen keine Einigung hergestellt werden konnte. Das Verpackungs-
gesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.

Mit dem Verpackungsgesetz sollen die Recyclingquoten erhöht werden. Dazu legt es
spezielle Anforderungen an die Produktverantwortung fest. Inhaltlich werden zu diesem
Zwecke unter anderem erweiterte Pfand- und Hinweispflichten bei Einweggetränkever-
packungen aufgenommen, die Position des örE bei Abstimmungsvereinbarungen ge-
stärkt oder auch gestiegene Verwertungsanforderungen festgehalten. Daneben werden
Anforderungen an die (Dualen) Systeme im Hinblick auf wiederzuverwendende/ zu recy-
celnde Verpackungen angehoben. 3

Wie in der AbfRRL 2008 sind gemäß § 14 KrWG Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasab-
fälle getrennt zu sammeln. Während die AbfRRL in Artikel 22 noch von der Förderung
der getrennten Bioabfallsammlung spricht, legt § 11 Abs. 1 KrWG fest, dass Bioabfälle
spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln sind. Der Referentenentwurf zur
Änderung des KrWG sieht die Streichung in § 14 und eine Verschiebung nach § 20 vor.
Dort soll ein neuer Absatz 2 eingesetzt werden, welcher die örE verpflichtet, Bio-, Kunst-
stoff-, Metall- und Papierabfälle, Glas, Textilabfälle, Sperrmüll4 und gefährliche Abfälle5
getrennt zu sammeln.

Ein kontroverses Thema ist das Anzeigeverfahren für Sammlungen im § 18 KrWG. Dieser
verpflichtet gemeinnützige sowie gewerbliche Abfall- bzw. Wertstoffsammler, ihre
Sammlungen anzuzeigen, wobei gemeinnützigen Sammlungen leichte Vorteile einge-
räumt werden. Gewerbliche Sammlungen können gemäß § 18 Abs. 5 KrWG untersagt
werden, wenn diesen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Ausle-
gung dieses Untersagungsgrundes wird von den Gerichten zunehmend restriktiv zuguns-
ten der gewerblichen Sammlungen ausgelegt. Hier ist ein neuer Absatz 8 geplant, wel-
cher den Anspruch auf die Einhaltung der Verfahrensweise bei gewerblichen Sammlun-
gen explizit ausweist.

3 Sie betragen mit Einführung bspw. für PPK 85 %, Glas 80 %, Getränkekartonverpackungen 75 % oder sons-
tige Verbundverpackungen 55 % und werden zum 01.01.2022 weiter ansteigen.
4 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung

zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht.
5 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der

Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.

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2.2.2       Weiteres Abfallrecht des Bundes
Es gibt auf Bundesebene eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen, von denen
hier nur die wichtigsten angesprochen werden sollen.

2.2.2.1     Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie Batteriegesetz
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt die europäische WEEE-
Richtlinie 2012/19/EU in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rück-
nahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Das
Gesetz trat erstmalig 2005 in Kraft und wurde 2015 novelliert (ElektroG2).

Bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Elektrogesetzes im Jahr 2005 waren oft die Kom-
munen und private Entsorger zuständig für die Rücknahme und Verwertung von Elekt-
roaltgeräten. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wurde erstmalig die juristische Per-
son des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) aus dem Kreislaufwirtschaftsge-
setz übernommen. Diese sind laut Landesrecht zur Rücknahme und Entsorgung von
Elektroaltgeräten aus Privathaushalten offiziell verpflichtet. Dazu haben die örE Sam-
melstellen (oft Wertstoff- oder Recyclinghöfe) einzurichten, um für Verbraucher eine
„zumutbare Möglichkeit der Rückgabe“ anzubieten.

Im Rahmen der Abholkoordination wird die Abholung voller Sammelcontainer sowie die
Bereitstellung entsprechender Leerbehälter zentral durch die Gemeinsame Stelle, Stif-
tung EAR, geregelt. Ist ein Sammelbehälter voll, meldet ein örE dies an die Gemeinsame
Stelle, die dann den gerade zuständigen Hersteller mit der Abholung des vollen Contai-
ners sowie der Aufstellung eines leeren Ersatzcontainers beauftragt.

Kommunen können sich jedoch auch für einen gewissen Zeitraum dafür entscheiden,
nicht an der zentralen Abholkoordination teilzunehmen, sondern lokal zurückgenom-
mene Altgeräte eines bestimmten Typs in Eigenregie zu verwerten. Dies findet nur bei
solchen Sammelgruppen statt, deren Verwertung wirtschaftlich ertragreich erscheinen.

Batterien unterstehen dem Regime eines eigenen Gesetzes: dem Batteriegesetz vom
25.06.2009, das zuletzt am 13. April 2017 geändert worden ist. Für die Entsorgung von
Batterien und Akkumulatoren sind dadurch ebenfalls die Hersteller verantwortlich. Die
Hersteller haben für die Rücknahme und Verwertung die „Stiftung Gemeinsames Rück-
nahmesystem Batterien“ (GRS) gegründet, die vom örE erfasste Batterien kostenlos zur
Verwertung übernimmt und ein Sammelboxensystem für den Handel und andere Insti-
tutionen betreibt.

2.2.2.2     Verpackungsgesetz

Die Regelungen zu Verpackungen, die erstmals 1992 in der Verpackungsverordnung
erlassen wurden, sind inzwischen mehrfach novelliert worden und sind derzeit im Ver-
packungsgesetz festgehalten. Nach diesen Regelungen ist jeder Produkthersteller oder
Vertreiber verpflichtet, falls von ihm eingesetzte Verkaufsverpackungen zu privaten
Endverbrauchern gelangen, diese wieder zurückzunehmen. Dazu hat er sich grundsätz-

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lich von einem Systembetreiber lizenzieren zu lassen; der bekannteste Systembetreiber
ist die Duales System Deutschland GmbH („Grüner Punkt“).
Mit den Lizenzentgelten organisieren die Systembetreiber die Entsorgung der Verpa-
ckungen und finanzieren auch die Reinigung der Altglascontainerstandorte und einen
Teil der Öffentlichkeitsarbeit der örE. Zu den Erfassungssystemen gehören die LVP- und
Altglassammlung sowie die Altpapiererfassung, wobei sich die Systembetreiber bei Letz-
terem i.d.R. am System des örE beteiligen; so auch im Landkreis Heidekreis. Denn die
dualen Systeme müssen nach § 22 Abs. 1 VerpackG auf vorhandene Sammelsysteme der
örE abgestimmt werden. Die örE können nach § 22 Abs. 4 VerpG die Übernahme oder
Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen; umge-
kehrt können die Systembetreiber von den örE verlangen, ihnen die Mitbenutzung ihrer
Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Im Rahmen der Abstim-
mung können die örE auch verlangen, dass stoffgleiche Nichtverpackungen gegen ein
angemessenes Entgelt mit erfasst werden.

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat
die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Es wurde eine Zentrale Stelle
geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken und die Vollzugsbehörden
bei der Bekämpfung der Unterlizenzierung zu unterstützen. Ziel ist eine Verpackungs-
entsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage. Neben einer
deutlichen Erhöhung der Quoten für das werkstoffliche Recycling wurden auch einige
Pflichten und Definitionen mit dem VerpackG verschärft.

Wichtige Neuerungen sind insbesondere:

       NEUE REGISTRIERUNGSPFLICHT (§ 9)
        Hersteller sind zukünftig dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von
        Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren zu lassen.

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    NEUE DATENMELDEPFLICHT (§10)
    Zusätzlich zur Registrierung müssen Hersteller zukünftig auch die Angaben, die
    im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, an
    die Zentrale Stelle übermitteln – und zwar unverzüglich.

   BEAUFTRAGUNG DRITTER (§ 33)
    Die Inverkehrbringer von Verpackungen dürfen zukünftig Dritte mit der Erfül-
    lung ihrer Pflichten beauftragen. Sie bleiben jedoch weiterhin für die Erfüllung
    verantwortlich. Außerdem müssen die beauftragten Dritten über die erforderli-
    che Zuverlässigkeit verfügen.

   SCHAFFUNG EINER ZENTRALEN STELLE (§§ 24-30)
    Das neue VerpackG sieht die Schaffung einer sogenannten Zentralen Stelle vor.
    Hersteller und Vertreiber oder von ihnen getragene Interessenverbände haben
    am 28. Juni 2017 die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in
    Osnabrück offiziell gegründet. Die Zentrale Stelle unterliegt der fachlichen Auf-
    sicht durch das Umweltbundesamt.

   NEUE UND GEÄNDERTE DEFINITIONEN (§ 3)
    Mit dem neuen Verpackungsgesetz werden bestimmte Begriffe neu definiert.
    Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Ver-
    kaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim
    Endverbraucher als Abfall anfallen; diese sind zu 100 Prozent zu lizenzieren. Im
    Vergleich zur VerpackV müssen Verkaufsverpackungen nun nicht mehr zwangs-
    läufig beim Endverbraucher als Abfall anfallen, um als systembeteiligungspflich-
    tig zu gelten.
    Umverpackungen sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln.
    Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und kön-
    nen nicht vorlizenziert werden.

   ÖKOLOGISCHE GESTALTUNG DER LIZENZENTGELTE (§ 21)
    Die Systeme sind zukünftig verpflichtet, bei der Festlegung der Beteiligungsent-
    gelte auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Diese sogenannten modu-
    lierten Lizenzentgelte sollen Hersteller dazu bewegen, Verpackungsmaterialen
    zu verwenden, die (teilweise) aus Recyclaten bestehen oder zu einem hohen
    Prozentsatz recycelt werden können. Die Kriterien hierfür sollen in der Zentralen
    Stelle unter Fachaufsicht des Umweltbundesamtes erarbeitet werden.

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

2.2.2.3       Sonstige Regelungen

Wesentliche stoff- bzw. produktbezogene Vorschriften sind:
         Bioabfallverordnung
         Altholzverordnung
         Klärschlammverordnung
         Altölverordnung
         Altfahrzeug-Verordnung

Anforderungen an die Abfallbeseitigung stellen:
         Deponieverordnung (durch die Verordnung zur Vereinfachung des Deponie-
          rechts vom 27.04.2009 wurden die vormalige Deponieverordnung, die Abfallab-
          lagerungsverordnung und die Deponieverwertungsverordnung sowie die Ver-
          waltungsvorschriften TA Abfall, TA Siedlungsabfall und die Erste allgemeine
          Verwaltungsvorschrift zum Grundwasserschutz in einer einheitlichen Deponie-
          verordnung zusammengefasst)

Regelungen zu Abfallarten und zur Abfallüberwachung enthalten:
         Abfallverzeichnis-Verordnung (enthält einen Abfallkatalog mit Abfallschlüssel-
          nummern und definiert die gefährlichen Abfälle)
         Nachweisverordnung

2.3           Abfallrecht des Landes
2.3.1         Niedersächsisches Abfallgesetz
          Auf Landesebene setzt das Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG) in der
          Fassung vom 14. Juli 2003 die Rahmenbedingungen für die Abfallwirtschaft.
Dabei werden Bestimmungen des Bundes übernommen und konkretisiert.

In diesem Gesetz werden der Begriff des örE sowie dessen Pflichten definiert, die u. a.
folgende sind:

         Aufstellen jährlicher Abfallbilanzen.
         Aufstellen eines Abfallwirtschaftskonzeptes, das regelmäßig fortzuschreiben ist.
         Vorkehrungen für die Entsorgung von Problemstoffen treffen.
         Der örE hat sich hinsichtlich seiner Beschaffungen vorbildlich umweltverträglich
          zu verhalten.
         Einrichten einer Abfallberatung.
         Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen.

Des Weiteren sind Regelungen zur Entsorgung und Überwachung von Sonderabfällen
sowie zur Erhebung der Abfallgebühren vorhanden.

Das NAbfG ist letztmalig durch Artikel 3 § 20 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S.
88) angepasst worden.

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2.3.2       Gebührenrecht
Den Rahmen für die Erhebung von Gebühren in Niedersachsen setzt das Niedersächsi-
sche Kommunalabgabengesetz (NKAG). Der § 12 NAbfG ergänzt dieses durch konkrete
abfallbezogene Bestimmungen.

Alle Aufwendungen eines örE für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufga-
ben sollen vollständig durch Gebühren gedeckt werden. Die Gebühren sollen so gestal-
tet werden, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert werden.

Wichtig ist die Regelung aus § 12 Abs. 2 NAbfG, wonach auch stillgelegte Anlagen, solan-
ge diese der Nachsorge bedürfen, zur Einrichtung gehören. Maßnahmen der Stilllegung
und Nachsorge sind gebührenansatzfähig, soweit hierfür keine oder keine ausreichen-
den Rückstellungen gebildet wurden. Die AHK hat solche Rückstellungen gebildet und
lässt diese in regelmäßigen Abständen von externen Dritten bewerten.

Nach Abs. 5 dürfen getrennte Sammelsysteme durch die Restabfallgebühren subventio-
niert werden.
Nach § 12 Abs. 6 NAbfG sind die Gebühren nach § 5 Abs. 3 NKAG zu bemessen. Dieser
Paragraf bestimmt eine Bemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme (Wirk-
lichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden. Bei Einrichtungen mit Anschluss- und
Benutzungszwang – und hierzu zählt auch die Abfallwirtschaft – dürfen soziale Gesichts-
punkte nicht berücksichtigt werden (so dürfen kinderreiche Familien oder karitative
Einrichtungen bspw. nicht durch Ermäßigungen oder kostenlose Abfuhrleistungen sub-
ventioniert werden).

Ebenfalls nach § 12 Abs. 6 NAbfG ist die Erhebung von Grundgebühren sowie von Min-
destgebühren zulässig. Der Anteil der Grundgebühren kann in begründeten Fällen 50 %
des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen. Diese Vorgaben sind durch das OVG
Lüneburg dahin gehend ausgelegt worden, dass eine einheitliche Grundgebühr nur dann
zulässig ist, wenn diese bis zu max. 30 % des gesamten Gebührenaufkommens deckt; bei
einer darüber hinausgehenden Grundgebührenhöhe muss das Maß der Inanspruchnah-
me der Vorhalteleistung berücksichtigt werden.

2.3.3       Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen
Gemäß § 30 KrWG haben die Länder für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne aufzustellen.

Das niedersächsische Umweltministerium hat 2019 zwei Teilpläne aufgestellt bzw. fort-
geschrieben:

   1. Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle
   2. Teilplan Sonderabfall (gefährlicher Abfall)
Die Abfallwirtschaftspläne stellen eine überörtliche Planung für das gesamte Land dar
und geben eine Übersicht von Niedersachsen als Entsorgungsraum einschließlich aller

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

Abfallentsorgungsanlagen. Ziel ist es, auch in Zukunft die Entsorgung von Siedlungsabfäl-
len und mineralischen Massenabfällen nach dem Prinzip der Nähe sicherzustellen.
Ein Schwerpunkt der inhaltlichen Auseinandersetzung der Teilpläne bleibt das Thema
der Sicherstellung ausreichender Deponiekapazitäten.

Dringende Infrastrukturmaßnahmen und Zukunftsaufgaben wie der Breitbandausbau
sollen demnach nicht dadurch erschwert und verteuert werden, dass es an ortsnahen
Entsorgungsmöglichkeiten z. B. für teerhaltigen Straßenaufbruch oder belastetes Bo-
denmaterial fehlt. Hier werden in dem neuen Abfallwirtschaftsplan entsprechende Ak-
zente gesetzt. Der Erhalt auskömmlicher Entsorgungsmöglichkeiten zu angemessenen
Preisen für industrielle und sonstige gewerbliche Abfälle stelle einen relevanten Stand-
ortfaktor für alle Wirtschaftszweige dar, in denen entsprechende Abfälle anfallen. Des-
halb sei rechtzeitig für Anschlussprojekte zu sorgen, wenn die bestehenden Kapazitäten
zur Neige gehen. Ein entsprechender Bedarf ist nach dem vorliegenden Plan für die Be-
reitstellung von Deponien für mineralische Abfälle, wie z. B. Bauabfälle und Abfälle aus
thermischen Prozessen, veranlasst.

Den öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungsträgern obliegt die Umsetzung ent-
sprechender Projekte. Dabei sind in der Privatwirtschaft sowohl die Entsorgungsunter-
nehmen als auch die Abfallerzeuger im Rahmen der Eigenverantwortung angesprochen.
Durch den vorliegenden Plan werden keine konkreten Standorte ausgewiesen. Die vor-
genommene Ermittlung und Darstellung des Bedarfes kann aber zur Rechtfertigung ge-
eigneter Projekte im Zulassungsverfahren beitragen.

2.4          Satzungen der Abfallwirtschaft Heidekreis
           Auf der Kommunalebene regelt die AHK das Verhältnis zu ihren Benutzern
           aufgrund von Satzungen. Die Abfallbewirtschaftungssatzung (ABS) und die
Abfallgebührensatzung (AGS) regeln viele Einzelheiten, für die in den übergeordneten
Gesetzeswerken lediglich der Rahmen abgesteckt wurde.

2.4.1        Abfallbewirtschaftungssatzung
Die zentrale Satzung ist die „Satzung der Abfallwirtschaft Heidekreis über die Abfallbe-
wirtschaftung für den Landkreis Heidekreis (Abfallbewirtschaftungssatzung)“ in der je-
weils gültigen Fassung.

Die Abfallbewirtschaftungssatzung regelt im Wesentlichen:
       Umfang der Abfallentsorgung
       Anschluss- und Benutzungszwang
       Abfallberatung
       Abfalltrennung
       Zugelassene Abfallbehälter
       Organisation der Abfuhr
       Anlieferungen bei den Abfallentsorgungsanlagen

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

Zentrale Bedeutung für die kommunale Abfallwirtschaft haben der Anschluss- und Be-
nutzungszwang. Dabei sind die Eigentümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt
genutzter, beruflichen Zwecken dienender oder bebauter Grundstücke verpflichtet, ihre
Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen; die Abfallbesitzer sind
zudem verpflichtet, ihre Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen, sofern
diese Pflicht nicht per Gesetz entfällt.

Der Benutzungszwang kann teilweise entfallen, wenn der Abfall in eigenen Anlagen
nachweislich ordnungsgemäß und schadlos verwertet wird. Diese Regelung wird übli-
cherweise für die Befreiung von der Biotonne bei Eigenkompostierung angewendet.

2.4.2       Abfallgebührensatzung
Die „Satzung der Abfallwirtschaft Heidekreis über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallentsorgung für den Landkreis Heidekreis (Abfallgebührensatzung)“ in der jeweils
gültigen Fassung setzt die Gebühren fest, welche die Benutzer für die Inanspruchnahme
der Abfallentsorgung zu entrichten haben.
Zur Gebührenstruktur siehe Kap. 4.16.1.

2.4.3       Allgemeine Geschäftsbedingungen AHS
Die AHS regelt im Gegensatz zur AHK ihr Verhältnis zu den Benutzern nicht durch eine
Satzung, sondern durch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft
Heidekreis Service GmbH – AHS“.

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3                BESCHREIBUNG DES ENTSORGUNGSGEBIETES
Der Landkreis Heidekreis liegt in der Mitte Niedersachsens und ist einer der acht nieder-
sächsischen Landkreise, die der Metropolregion Hamburg angehören. Zusätzlich gehört
er auch zur Metropolregion Hannover. An den Heidekreis grenzen im Uhrzeigersinn die
Landkreise Harburg, Lüneburg, Uelzen, Celle, die Region Hannover sowie die Landkreise
Nienburg (Weser), Verden und Rotenburg (Wümme).

Abbildung 1: Lage des Landkreises Heidekreis im Land Niedersachsen6

Der Landkreis hat eine Fläche von 1.881 km² und eine Einwohnerzahl von 139.755.7 Dar-
aus resultiert eine Bevölkerungsdichte von 74 E/km².
Der Landkreis besteht aus 12 Gemeinden, Städten und Samtgemeinden (mit insgesamt
14 Mitgliedsgemeinden). Eine Sonderstellung nimmt der gemeindefreie Bezirk Osterhei-
de ein, der aufgrund seiner militärischen Nutzung unter der Verwaltung des Bundes
steht.

6   Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Lower_Saxony_HK.svg
7   LSN: Stichtag Bevölkerung: 31.12.2018 auf Basis des Zensus 2011; Stichtag Fläche: 31.12.2018

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Tabelle 1: Gemeinden, Städte und Samtgemeinden des Landkreises Heidekreis 8

    Gemeinde, Stadt, Samtgemeinde                Einwohner         Fläche [km²]          E/km²

Gemeinde Bispingen                                  6.464             128,48              50,3
Gemeinde Bomlitz                                    6.970              64,17              108,6
Stadt Bad Fallingbostel                             11.582             63,70              186,1
Stadt Munster                                       15.117            194,52              77,7
Gemeinde Neuenkirchen                               5.590              97,09              57,6
Stadt Schneverdingen                                18.662            234,92              79,4
Stadt Soltau                                        21.317            203,77              104,6
Stadt Walsrode                                      23.068            272,29              84,7
Gemeinde Wietzendorf                                4.162             107,58              38,7
Samtgemeinde Ahlden                                 6.957              85,02              81,8
       -   Flecken Ahlden (Aller)
       -   Gemeinde Eickeloh
       -   Gemeinde Grethem
       -   Gemeinde Hademstorf
       -   Gemeinde Hodenhagen
Samtgemeinde Rethem (Aller)                         4.554             109,29              41,7
       -   Gemeinde Böhme
       -   Gemeinde Frankenfeld
       -   Gemeinde Häuslingen
       -   Stadt Rethem (Aller)
Samtgemeinde Schwarmstedt                           12.937            141,63              91,3
       -   Gemeinde Buchholz (Aller)
       -   Gemeinde Essel
       -   Gemeinde Gilten
       -   Gemeinde Lindwedel
       -   Gemeinde Schwarmstedt
Gemeindefreier Bezirk Osterheide                    2.105             179,00              11,8

Der Heidekreis gehört zu dem dünn besiedelten ländlichen Raum im mittleren Nieder-
sachsen. Die Siedlungsfläche beträgt insgesamt 9 %. Den größten Anteil an der Sied-
lungsfläche macht die Verkehrsfläche mit 41 %, gefolgt von der Fläche für Wohnnutzung
mit 26 % aus. Die Gewerbe- und Industrieflächen nehmen einen Anteil von 5 % ein. Die
Siedlungs- und Verkehrsfläche ist seit 1988 um mehr als 15 % gewachsen. Die größte
Zunahme der Siedlungsflächen wurde durch Gebäude- und Freiflächen, dabei insbeson-
dere durch Flächen für Wohnnutzung, bedingt; im Heidekreis stiegen sie seit 1988 um
33 %.9

8LSN: Stichtag Bevölkerung: 31.12.2018 auf Basis des Zensus 2011; Stichtag Fläche: 31.12.2018
9StadtRegion; Grontmij: (12/2012) Konversion und Regionalentwicklung in den Landkreisen Celle und Hei-
dekreis, Phase 2 – Analyse der Raumstruktur und der räumlichen Entwicklungstrends

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

Abbildung 2: Der Landkreis Heidekreis mit seinen Gemeinden 10

Haushalte
Im Heidekreis gab es Ende 2010 rd. 64.800 Haushalte.11 Das bedeutet, dass der durch-
schnittliche Haushalt aus 2,1 Personen besteht.

Bevölkerungsentwicklung

Im Jahr 2011 wurde durch die Ergebnisse des Zensus ein neues Basisjahr für die Bevölke-
rungsfortschreibung geschaffen; bisher diente dem Landesamt für Statistik 1987 als
Basisjahr.12 Die Bertelsmann Stiftung stellt auf Basis des Internetportals "Wegweiser
Kommune" einen "Demographiebericht" zur Verfügung. Der Bericht reflektiert die bis-
herige Entwicklung und schaut in die Zukunft. Dazu wurden statistische Daten ausgewer-
tet, um den derzeitigen Entwicklungsstand abzubilden. Darüber hinaus wurde die Bevöl-

10 OpenStreetMap-Karte, nachbearbeitet; http://www.openstreetmap.de/karte.html
11 StadtRegion; Grontmij: (12/2012) Konversion und Regionalentwicklung in den Landkreisen Celle und
Heidekreis, Phase 2 – Analyse der Raumstruktur und der räumlichen Entwicklungstrends
12 Durch die Ergebnisse des Zensus verringerte sich 2011 die statistische Einwohnerzahl um 2.726.

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Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis

kerungsentwicklung mit ihren Einflussfaktoren in die Zukunft projiziert, um die wahr-
scheinlichen Veränderungen in der Bevölkerungszahl und der Altersstruktur
darzustellen. Sowohl die aktuellen Daten als auch jene aus der Bevölkerungsvorausbe-
rechnung berücksichtigen den Zensus 2011. Unter Berücksichtigung der dort näher dar-
gestellten Bevölkerungsentwicklung wird die Einwohnerzahl im Landkreis Heidekreis bis
2030 um etwa 5 % sinken.

Abbildung 3: Bevölkerungsentwicklung13

Wirtschaftsstruktur

Die Wirtschaft des Landkreises zeichnet sich durch eine vergleichsweise große Vielfalt
von Branchen aus. Schwerpunkte im verarbeitenden Gewerbe sind die Ernährungswirt-
schaft und die chemische Industrie. Durch seine Lage an den Autobahnen A7 (Hamburg
– Hannover) und A27 (Hannover – Bremen), die ihm die Verdichtungsräume Hamburg,
Hannover und Bremen unmittelbar erschließen, ist der Heidekreis Standort zahlreicher
Betriebe, die von dieser verkehrsgünstigen Lage profitieren; darunter Betriebe der Logis-
tik und Distribution, der Bauwirtschaft sowie des Groß- und Einzelhandels. Insbesondere
die Branche der Logistik und Distribution hat sich in jüngster Zeit besonders dynamisch
entwickelt. Die weitere Wirtschaftsstruktur des Landkreises Heidekreis ist durch kleine
und mittlere Betriebe geprägt. Über die Hälfte der Arbeitskräfte ist in Betrieben mit
weniger als 50 Beschäftigten tätig. Wie fast überall in Deutschland hat sich der grundle-
gende Wandel zur Dienstleistungswirtschaft fortgesetzt. Im verarbeitenden Gewerbe
wurden auch in den letzten Jahren weitere Arbeitsplätze abgebaut, währenddessen im
Dienstleistungsbereich die Zahl der Arbeitsplätze zunahm.
Eine besondere Bedeutung hat zudem der Fremdenverkehr. Er orientiert sich im Heide-
kreis an dem Landschaftserlebnis des Naturraums und den zahlreichen Freizeit- und
Erlebnisparks; 2011 wurden nahezu 2,46 Millionen Übernachtungen verzeichnet.14

13 Quelle: Bertelsmann Stiftung in ihrem Demographiebericht für den Landkreis Heidekreis mit Daten vom
Statistische Ämter der Länder, ies, Deenst GmbH.
14 StadtRegion; Grontmij: (12/2012) Konversion und Regionalentwicklung in den Landkreisen Celle und

Heidekreis, Phase 2 – Analyse der Raumstruktur und der räumlichen Entwicklungstrends

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