Allgemeinverfügung - Vogelsbergkreis

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Allgemeinverfügung - Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Ausfertigung:

                               Allgemeinverfügung
Aufgrund §§ 28, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), § 27 Absatz 2 der Verordnung zum
Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-
Schutzverordnung - CoSchuV) vom 22. Juni 2021 (GVBl. S.282), zuletzt geändert durch Art. 1
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 17. August
2021 (GVBl. S. 386), in Verbindung mit dem Präventions- und Eskalationskonzept zur
Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen gemäß dem
Kabinettsbeschluss vom 17. August 2021 sowie § 5 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über
den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), sowie § 35 Satz 2 Hessisches
Verwaltungs-verfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570),

ergehen zum Schutz der Bevölkerung des Vogelsbergkreises vor dem ansteckenden
Erreger SARS-CoV-2 (Coronavirus) folgende Anordnungen:

1. Gemäß dem aktuellen Präventions- und Eskalationskonzept ist ergänzend ein
   Negativnachweis im Sinne von § 3 CoSchuV (3-G-Regel: Testnachweis, soweit kein
   Impfnachweis oder Genesenennachweis vorliegt) erforderlich

     a) zum Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen,
         Veranstaltungen und Kulturangeboten bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25
         Personen (§ 16 Abs. 1 CoSchuV); dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen
         oder eigens angemieteten Räumen,
     b) für Besucher und Besucherinnen zum Einlass in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 9
         Abs. 1 CoSchuV),
     c) für Gäste zum Einlass in die Innengastronomie; dies gilt nicht für Betriebsangehörige in
         Betriebskantinen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV),
     d) für Gäste zum Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sowie
         zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen (§ 18 Abs. 4 CoSchuV),
     e) zum Einlass in die Innenräume von Kultur-und Freizeiteinrichtungen sowie in die
         Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen); dies gilt
         nicht für den Spitzen- und Profisport (§§ 18 Abs. 1 bis 3, 19, 20 CoSchuV),
     f) in Hotels und vergleichbaren Übernachtungsbetrieben bei Anreise und bei längeren
          Aufenthalten zweimal pro Woche (§ 23 Nr. 1 CoSchuV),
     g) für Kunden und Kundinnen bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
          (§ 25 Abs. 2 CoSchuV).

2.    Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote (beispielsweise
      Theater, Opern, Kinos und Konzerte), an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind

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zulässig, wenn in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 250 und im Freien 500 nicht
     übersteigt. Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und
     5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden bei der
     Teilnehmerzahl nicht eingerechnet. § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 CoSchuV
     (Kontaktdatenerfassung sowie Abstands- und Hygienekonzept) bleiben unberührt.

3.   Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in
     Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

4.   Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe (07.09.2021)
     wirksam (§ 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG: 08.09.2021) und ersetzt die Allgemeinverfügung
     vom 01.09.2021, die am 03.09.2021 wirksam geworden ist. Die Ziffern 2 und 3 werden,
     wenn die 7-Tage-Inzidenz für SARS-CoV-2 an 5 Tagen in Folge den Wert 50
     unterschreitet und den Wert 35 überschreitet oder erreicht, am darauffolgenden Tag
     unwirksam. Diese Allgemeinverfügung wird, wenn die 7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in
     Folge den Wert 35 unterschreitet, am darauffolgenden Tag unwirksam, spätestens jedoch
     mit Ablauf des 21.09.2021.

Begründung:

I.

Am 25.08.2021 hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass die epidemische Lage von
nationaler Tragweite, die der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung
des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat,
weiter fortbesteht.

Die Hessische Landesregierung hat durch Verordnungen Maßnahmen zur
Pandemiebekämpfung beschlossen, zuletzt mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Coronavirus-Schutzverordnung vom 17. August 2021 (GVBl. S. 386). Hinsichtlich des
Vorgehens zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen hat die
Hessische Landesregierung ihr Präventions-und Eskalationskonzept (nachfolgend kurz:
Präventions- und Eskalationskonzept) mit Beschluss vom selben Tag aktualisiert.

Aufgrund des Gemeinsamen Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport
(HMdIS) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) vom 17.08.2021
muss bei Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Eindämmung der weiteren
Ausbreitung von SARS-CoV-2 dieses Präventions-und Eskalationskonzept Beachtung finden.
Die dortigen Vorgaben sind mit dem ministeriellen Gemeinsamen Erlass für verbindlich erklärt
worden

Der Inzidenzwert des Robert Koch-Instituts für den Vogelsbergkreis (Zahl der Neuinfektionen
pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage) lag am
04.09.2021 bei 51,1 und hat damit die zweite inzidenzabhängige Stufe orange (ab 50) des
Präventions- und Eskalationskonzeptes des Landes Hessen erreicht. Die Inzidenz ist weiterhin
steigend. Sie lag am 06.09.2021 bei 51,2.

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Das Infektionsgeschehen im Vogelsbergkreis ist weder eng lokalisierbar noch klar abgrenzbar,
sondern diffus. Die Impfquote im Vogelsbergkreis (Stand: 06.09.2021) liegt bei 54,67 %
(Erstimpfungen) und bei 53,92 % (Zweitimpfungen).

Der Wiederanstieg an Neuinfektionen, der sich in dem gestiegenen Inzidenzwert widerspiegelt,
aber auch das diffuse Infektionsgeschehen, die Infektionen mit den Virusvarianten, eine
Impfquote bei der Zweitimpfung unter 60 % sowie die Vorgaben des Präventions- und
Eskalationskonzeptes erfordern die mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten weiteren
Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 und damit zum
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Gesundheitssystems im Kreisgebiet.

II.

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Vogelsbergkreises zum Erlass dieser
Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 HGöGD. Rechtsgrundlage für deren Erlass sind
§§ 16, 28 Abs. 1, 28a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie § 27 Abs. 2 CoSchuV.

Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen
können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, trifft die zuständige Behörde
die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit
hierdurch drohenden Gefahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es
zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke,
Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder
sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. § 28a
Abs. 1 IfSG nennt beispielhaft mögliche notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28
Abs.1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(Covid-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Solche notwendigen Schutzmaßnahmen können gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 13 IfSG
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sein, wie
auch die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen
Veranstaltungen sowie von Kulturveranstaltungen und gastronomischen Einrichtungen.

Die Voraussetzungen der §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 3, 5, 7
und 13 IfSG liegen vor:

Insbesondere hat der Deutsche Bundestag die notwendige Feststellung einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG verlängert bis zum 30.11.2021, so
dass diese noch fortdauert.

Aufgrund der Verbindlicherklärung im Gemeinsamen Erlasses des HMdIS und des HMSI vom
17.08.2021 muss bei Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Eindämmung der
weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 das mit Beschluss der Hessischen Landesregierung
vom 17. August 2021 neu gefasste Präventions-und Eskalationskonzept Beachtung finden.

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Der Vogelsbergkreis befindet sich demgemäß seit dem 04.09.2021 in der Stufe orange des
Präventions-und Eskalationskonzeptes. Das Infektionsgeschehen im Kreisgebiet ist diffus.
Entsprechend der derzeitigen hessen- und bundesweiten Entwicklung des
Infektionsgeschehens ist auch für das Gebiet des Vogelsbergkreises von einem weiteren
Anstieg der Coronavirus-Infektionen auszugehen

Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises sieht sich dementsprechend veranlasst, die unter
Ziffer 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuordnen, um die
weitere Ausbreitung einzudämmen und damit die Gesundheit der Bevölkerung im Kreisgebiet
zu schützen und die Funktionsfähigkeit des regionalen Gesundheitssystems zu erhalten.

Das Präventions-und Eskalationskonzept sieht ab einer Inzidenz von mehr als 50 und unter
Berücksichtigung weiterer Faktoren (Reproduktionszahl R, Quote der Positiv-Testungen,
Impfstatus der Bevölkerung, Anteil neuer Virusvarianten, Hospitalisierungsrate) das Ergreifen
bestimmter weiterer Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung vor, wenn ein diffuses, nicht klar
eingrenzbares Infektionsgeschehen gegeben ist. Dies ist derzeit im Vogelsbergkreis der Fall.

1. Zu Ziffer 1
1.1
Das Präventions- und Eskalationskonzept bestimmt, dass der Einlass in geschlossene Räume
bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen, Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1
CoSchuV nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig sein soll und zwar ab einer
Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen. Dieser Negativnachweis ist ein Testnachweis,
sofern kein Impfnachweis oder Genesenennachweis vorliegt. Dies soll auch für private
Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen gelten.

Das Präventions- und Eskalationskonzept sieht zudem weitere Schutzmaßnahmen in Form des
Erfordernisses eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV vor für den Einlass
-   als Besucher/Besucherin in Einrichtungen der Behindertenhilfe,
-   für den Einlass als Gast in die Innengastronomie (nicht für Betriebsangehörige in
    Betriebskantinen),
-   für den Einlass als Gast in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie
    zum Aufenthalt als Gast in Wettvermittlungsstellen,
-   für den Einlass in die Innenräume von Kultur-und Freizeiteinrichtungen sowie in die
    Innenräume von Sportstätten (nicht für Spitzen-und Profisport),
-   in Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen bei Anreise und längeren
    Aufenthalt sowie
-   für Kundinnen und Kunden bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.

1.2
Mit diesen Anordnungen nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird das Ziel verfolgt, die
weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen und damit das Leben und die Gesundheit
der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen
Gesundheitssystems zu erhalten. Dabei ermöglicht die frühzeitige Feststellung von Infektionen
die Unterbindung bzw. Unterbrechung von Infektionsketten. Gleichgeeignete mildere Mittel
stehen nicht zur Verfügung.

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Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen eine rechtmäßige
Ermessensausübung des Kreisausschusses des Vogelsbergkreises dar. Bei der Entscheidung
über die angeordneten Maßnahmen handelt es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um eine
Ermessensentscheidung. Sie wird aufgrund der dargestellten Infektionslage unter Abwägung
der betroffenen Interessen und unter Beachtung des Präventions- und Eskalationskonzeptes
getroffen.

Die Maßnahmen sind geeignet, Infektionen bei Personen aufzudecken, bevor diese Orte
aufsuchen und Angebote wahrnehmen, die die Gelegenheit für zahlreiche Kontakte bieten und
somit ein erhebliches Weitertragungspotential haben. Die frühzeitige Aufdeckung von
Infektionen ermöglicht die rasche Unterbrechung von Infektionsketten und damit eine
Verhinderung der unbegrenzten Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung des
Kreisgebietes.

Die Maßnahmen sind auch erforderlich, da sich die Infektions- und Weitertragungsgefahr an
den benannten Orten nicht anders in gleich wirksamer Weise reduzieren lässt. Mildere, aber
gleich wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Eine umfassende Maskenpflicht wäre insofern nicht gleich wirksam bzw. würde jeweils eine
stärker belastende Maßnahme darstellen. Trennungs- und Abstandsmaßnahmen sind sinnvolle
ergänzende Schutzmaßnahmen, um bestehende Infektionsgefahren zu reduzieren. Sie sind
aber nicht ebenso wirksam wie die frühzeitige Erkennung und die damit einhergehende
Insolation von erkannt Infizierten.

Die angeordneten Maßnahmen sind überdies milder als den Besuch von Veranstaltungen oder
bestimmten Örtlichkeiten wie der Innengastronomie, von Spielhallen und Spielbanken,
Wettvermittlungsstellen oder Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftsbereichen weiter zu
beschränken oder gar ganz zu untersagen. Wo Kontakte mit Dritten ohnehin nicht oder
allenfalls kaum stattfinden sind, wie etwa in Übernachtungsbetrieben ohne
Gemeinschaftseinrichtungen, bedarf es der Vorlage eines Negativnachweises (3-G-Regel)
ausdrücklich nicht.

Die Maßnahmen ist auch unter Berücksichtigung ihrer sozialen und gesellschaftlichen
Auswirkungen, der allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit,
ggfs. dem Eigentumsrecht und der Berufsfreiheit, angemessen.

Die Infektionslage verschärft sich aktuell im Kreisgebiet und in Hessen erneut. Bei
vorliegendem Genesenen- oder Impfnachweis ist ein Eingriff nicht in nennenswerter Weise
gegeben. Bei Abstrichen im Nasenraum zur Durchführung einer Testung ist der Eingriff in die
körperliche Integrität ebenfalls nur gering und in nicht gesundheitsbeeinträchtigender Weise
gegeben, sodass es sich insoweit um eine zumutbare Beeinträchtigung handelt.

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung erfolgt mithin in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Von einer Anhörung ist gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 4 HVwVfG abgesehen worden.

2. Zu Ziffer 2
2.1

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§ 16 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV sieht vor, dass in geschlossenen Räumen maximal 750 und im
Freien maximal 1.500 Personen an Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und
Kulturangeboten mit mehr als 25 Besucherinnen und Besuchern teilnehmen dürfen, ohne dass
es einer Gestattung durch die zuständige Behörde bedarf.

Das Präventions- und Eskalationskonzept in der derzeit gültigen Fassung sieht bei einer 7-
Tages-Inzidenz ab kumulativ 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in einem Landkreis sowie unter Berücksichtigung weiterer Faktoren zur Bewertung der
Pandemielage vor, dass bestimmte Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein diffuses, nicht klar
eingrenzbares Infektionsgeschehen in einer Kommune gegeben ist.

Das Präventions- und Eskalationskonzept sieht insofern vor, dass die Höchstzahl an
teilnehmenden Personen an Veranstaltungen, Kulturangeboten und größeren Veranstaltungen
in Innenräumen auf 250 Personen und im Freien auf 500 Personen begrenz sei, wobei
genesene und geimpfte Personen nicht berücksichtigt werden sollen. Ferner soll der
zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, ausnahmsweise eine höhere
Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der
übrigen Voraussetzungen zu gestatten.

Bei der Entscheidung über die vorstehende Maßnahme handelt es sich nach § 28 Abs. 1 Satz
1 IfSG um eine Ermessensentscheidung. Die Maßnahme ist aufgrund der weiter gestiegenen
Gefährdung durch SARS-CoV-2 unter Beachtung des Präventions- und Eskalationskonzeptes
in Hessen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 geboten.

2.2
Die in Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Maßnahme ist zweckmäßig und auch
verhältnismäßig.

Der Vogelsbergkreis verfolgt mit der Beschränkung der höchstens zulässigen Teilnehmerzahl
bei Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1 CoSchuV das Ziel,
Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des
öffentlichen Gesundheitssystems zu erhalten. Die Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten
zwischen Menschen ist bei einer von Mensch zu Mensch per Tröpfchen oder Aerosol
übertragbaren Krankheit eine klassische Maßnahme des Infektionsschutzes. Die Reduzierung
der höchstzulässigen Teilnehmerzahl auf je ein Drittel in Innenräumen und im Freien stellt
insofern ohne Weiteres eine geeignete Schutzmaßnahme dar.

Die Maßnahme ist auch erforderlich, da im Falle des Zusammentreffens zahlreicher Personen
auf beschränktem und gegebenenfalls sogar geschlossenen Raum keine mildere Maßnahme
zur Verfügung steht, die einen vergleichbaren Schutz erzielen könnte. Die Anordnung anderer
Schutzmaßnahmen, wie etwa Trennwände oder vergleichbare Maßnahmen, können allenfalls
die Aufnahme von Tröpfchen senken, nicht aber die Infektionsgefahr durch Aerosole absenken.
Solche Maßnahmen sind daher nicht gleich effektiv. Unter Berücksichtigung der Rechte und
Interessen der Veranstalter und Besucherinnen und Besucher stellt die Beschränkung der
Teilnehmerzahl ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Untersagung solcher
Veranstaltungen dar.

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Die Maßnahme ist auch unter Berücksichtigung ihrer sozialen und gesellschaftlichen
Auswirkungen, der allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit,
ggfs. dem Eigentumsrecht und der Berufsfreiheit, angemessen.

Die angeordnete Maßnahme bringt die grundrechtlich geschützten Interessen der Besucher
und Veranstalter von Zusammenkünften, Kulturveranstaltungen, Fachmessen und dergleichen
in einen sachgerechten Ausgleich mit den zwingenden Erfordernissen des Infektionsschutzes
bei erneut erhöhten Infektionszahlen. Die Durchführung von Zusammenkünften und
Veranstaltungen bleibt grundsätzlich mit den angeordneten Einschränkungen möglich, so dass
zu bedenkende wirtschaftliche Schäden geringgehalten werden. Zugleich wird durch die
Rückführung der zulässigen Teilnehmerzahlen ein deutlich erhöhtes Maß an Infektionsschutz
erreicht, welches mit der aktuellen Infektionslage korreliert.

3. Zu Ziffer 3
3.1
Das Präventions- und Eskalationskonzept in der derzeit gültigen Fassung sieht bei einer 7-
Tages-Inzidenz ab kumulativ 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in einem Landkreis sowie unter Berücksichtigung weiterer Faktoren zur Bewertung der
Pandemielage vor, dass bestimmte Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein diffuses, nicht klar
eingrenzbares Infektionsgeschehen in einer Kommune gegeben ist.

Das Präventions- und Eskalationskonzept sieht insofern auch vor, dass eine generelle Pflicht
zum Tragen von medizinischen Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände
nicht eingehalten werden können, angeordnet werden kann.

3.2
Die in Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Maßnahme ist zweckmäßig und auch
verhältnismäßig.

Der Vogelsbergkreis verfolgt mit der generellen Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
in Gedrängesituationen das Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie
die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu erhalten.

Die angeordnete Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Gedrängesituationen dient
sowohl dem eigenen Schutz als auch dem Fremdschutz. In Gedrängesituationen ist die Gefahr
einer Tröpfchen- und Aerosolausbreitung und folglich das damit verbundene Infektionsrisiko
höher. Gedrängesituationen führen zwangsläufig dazu, dass sich Menschen näherkommen und
viele Personen in Kontakt treten können. Dabei dient das Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung nicht alleine dem Schutz des jeweiligen individuellen Trägers vor einer eigenen
Ansteckung, sondern gerade auch dem Schutz anderer Personen.

Die angeordnete Maßnahme ist nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts geeignet das
Infektionsrisiko zu verringern. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere
Menschen auf engem Raum zusammentreffen und sich dort auch längere Zeit aufhalten. Durch
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-
CoV-2 Virus deutlich reduziert werden.

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Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Gedrängesituationen ist
im Ergebnis geeignet, erforderlich und angemessen. Sie trägt dazu bei, das Infektionsrisiko zu
begrenzen.

4. Zu Ziffer 4
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als
bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG). Sie ersetzt gemäß Ziffer 4 Satz 1 somit ab dem
08.09.2021 die bisherige Allgemeinverfügung vom 01.09.2021, die am 03.09.2021 wirksam
geworden ist.

Nach Ziffer 4 Satz 2 werden in einem Bereich des inzidenzbezogenen Wertes zwischen 50 und
35 am darauffolgenden Tag die Ziffern 2 und 3 dieser Allgemeinverfügung unwirksam mit der
Folge, dass in der Sache bei den Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 01.06.2021
verbleibt (Ziffer 1 Buchst. a) bis g))

Wird der Inzidenzwert von 35 an 5 aufeinander folgenden Tagen unterschritten, wir diese
Allgemeinverfügung am darauffolgenden Tag insgesamt unwirksam (Ziffer 4 Satz 3 Halbs. 1).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch durch diese Befristung gemäß dem aktuellen
Präventions- und Eskalationskonzept gewahrt.

Spätestens tritt die Allgemeinverfügung mit Ablauf des 21.09.2021 außer Kraft (Ziffer 4 Satz 3
Halbs. 2). Diese zeitliche Befristung orientiert sich an der Befristung der aktuellen Coronavirus-
Schutzverordnung (§ 30 Satz 2 CoSchuV: 16.09.2021), wobei davon ausgegangen wird, diese
über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden wird

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger
Straße 4, 35390 Gießen, Klage erhoben werden.

Hinweise:
Klage und Anfechtungsklage gegen diese Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung (§
28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Homepage des
Vogelsbergkreises (www.vogelsbergkreis.de) ab dem 07.09.2021 eingesehen werden (§ 41
Abs. 4 Satz 2 HVwVfG).

Lauterbach, den 06.09.2021
Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss

(Manfred Görig)                                        (Dr. Jens Mischak)
   Landrat                                          Erster Kreisbeigeordneter

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