UMSETZUNG DES SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZSTANDARDS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES FÜR LABORATORIEN: HILFESTELLUNG ZUR ...

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Sachgebiet „Laboratorien“ der DGUV                           Stand: September 2020

     Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Laboratorien:
            Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung

I Tätigkeiten in Laboratorien wäh-              Weitere Verordnungen oder Regelungen
  rend der SARS-CoV-2-Pandemie –                der Länder bzw. der örtlichen Gesundheits-
  mehr Sicherheit und Gesundheit                behörden zu Schutzmaßnahmen gegen die
  bei der Arbeit                                Verbreitung von SARS-CoV-2 sind auch für
                                                Laboratorien zu berücksichtigen.
Die Ausführungen zu Sicherheit und Ge-
sundheit in den Richtlinien für Laboratorien    Grundsätzlich gilt für Laboratorien:
„Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grund-
lagen und Handlungshilfen“ (DGUV Infor-          Die Einhaltung eines Mindestabstands
mation 213-850) berücksichtigen nicht die         von 1,5 m (bei hinreichendem Luftaus-
Maßnahmen zum Infektionsschutz im Fall            tausch) stellt nach derzeitigem Kennt-
einer Pandemie oder Epidemie, sind aber           nisstand die wichtigste Schutzmaß-
für alle Tätigkeiten in Laboratorien zugrunde     nahme dar. Um dies zu erreichen, ist er-
zu legen. Grundlage der Arbeitsschutzmaß-         forderlichenfalls auch die Zahl der Per-
nahmen gegen die Ausbreitung von SARS-            sonen in einem Labor zu begrenzen.
CoV-2 ist derzeit der SARS-CoV-2-Arbeits-
                                                 Unabhängig vom betrieblichen Maßnah-
schutzstandard des BMAS.
                                                  menkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei
Die nachfolgend beschriebenen Schutz-             denen der Mindestabstand nicht sicher
maßnahmen ergänzen diesen BMAS-                   eingehalten werden kann, Mund-Nase-
Schutzstandard in Bezug auf Tätigkeiten in        Bedeckungen (Definition und Anforde-
Laboratorien, die in den Geltungsbereich          rungen siehe unter II, Ziffer 8) von der
der DGUV Information 213-850 („Labor-             Arbeitsgeberin/vom Arbeitgeber / von
richtlinien“) fallen. Durch eine Unterbre-        der Unternehmerin/vom Unternehmer
chung von Infektionsketten und eine Redu-         zur Verfügung gestellt und von den Be-
zierung der ungeschützten direkten Kon-           schäftigten oder Studierenden getragen
takte soll so das Risiko einer Verbreitung        werden.
von SARS-CoV-2 für im Labor tätige Perso-
                                                 Für alle Tätigkeiten in Laboratorien ist im
nen vermindert werden. Darunter fallen Be-
                                                  Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu
schäftigte sowie Studierende und weitere
                                                  prüfen, ob das Tragen einer Mund-
Personen, die in Laboratorien tätig sind, wie
                                                  Nase-Bedeckung zu einer Erhöhung der
Reinigungs- oder Wartungspersonal.
                                                  Gefährdung für die Träger führen kann.
Verantwortlich für die Gefährdungsbeurtei-        Zu berücksichtigen sind hier beispiels-
lung und die Umsetzung der Schutzmaß-             weise eine Verschleppung von Kontami-
nahmen ist grundsätzlich die Arbeitsgebe-         nationen, Havarien, eine Gefährdung
rin/der Arbeitgeber bzw. die Unternehme-          durch Brände oder auch durch eine Re-
rin/der Unternehmer. Damit sollen mit die-        aktion des Materials der Mund-Nase-Be-
sem Papier sowohl Laboratorien in gewerb-         deckung mit Stoffen. Tätigkeiten und
lichen Betrieben als auch in Bildungseinrich-     Praktikumsveranstaltungen in Laborato-
tungen (Hochschulen, Universitäten) erfasst       rien sind so zu organisieren, dass auf
werden, die Schutzmaßnahmen gelten für            das Tragen von Mund-Nase-Bedeckun-
Beschäftigte und Studierende gleicherma-          gen möglichst verzichtet werden kann.
ßen.

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II Betriebliches Maßnahmenkonzept               Daher sollen Arbeitsbedingungen und
   für zeitlich befristete zusätzliche           die maximale Personenzahl für bestim-
   Maßnahmen zum Infektionsschutz                mungsgemäße Tätigkeiten für jeden
   vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Ar-                Raum festgelegt werden.
   beitsschutzstandard) in Laborato-
                                                Eine klare Markierung der Arbeitsplätze
   rien                                          für die Überprüfbarkeit der Abstände soll
                                                 sichergestellt werden.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbe-
urteilung und bei der daraus resultierenden     Kann der Mindestabstand zwischen Per-
Festlegung der notwendigen Maßnahmen             sonen auch durch organisatorische
zum Infektionsschutz hat die Arbeitgebe-         Maßnahmen nicht sichergestellt wer-
rin/der Arbeitgeber / die Unternehmerin/der      den, können bei nicht ausreichendem
Unternehmer sich von seinen Fachkräften          Abstand transparente Abtrennungen
für Arbeitssicherheit und / oder seinen Be-      zwischen Arbeitsplätzen verwendet wer-
triebsärztinnen oder Betriebsärzten beraten      den. Im Labor gelten übliche Labor-
zu lassen. Die betrieblichen Interessensver-     Standards bezüglich Spritz- und Splitter-
tretungen sind zu beteiligen.                    schutz, und damit auch entsprechende
                                                 Materialanforderungen für transparente
Wie bei allen Maßnahmen des Arbeitsschut-
                                                 Abdeckungen. Verwendet werden kön-
zes (Maßnahmen für Sicherheit und Ge-
                                                 nen z. B. Sicherheitsglas oder dickwan-
sundheit) ist die Rangfolge von technischen
                                                 diges PMMA. Zusätzliche Abtrennun-
über organisatorische bis hin zu personen-
                                                 gen, die als Maßnahme des Infektions-
bezogenen Maßnahmen zu beachten. Idea-
                                                 schutzes in das Labor eingebaut werden
lerweise werden durch bauliche und techni-
                                                 sollen, dürfen nicht zu Gefährdungen
sche Maßnahmen die Möglichkeiten von di-
                                                 durch Beeinträchtigung des sicheren La-
rekten Personenkontakten minimiert. Ist
                                                 borbetriebs führen. Ein Beispiel ist die
dies nicht möglich, soll der Mindestabstand
                                                 Einengung von Flucht- oder Verkehrs-
von 1,5 m zwischen den Personen durch or-
                                                 wegen.
ganisatorische Maßnahmen sichergestellt
werden. Mund-Nase-Bedeckungen stellen
                                                  Bei Schreib- und Auswerteplätzen
eine alternative Maßnahme für Einzelfälle
dar, in denen dieser Abstand weder durch          (Dokumentationszonen), an denen in
baulich-technische noch durch organisatori-       der Regel ein deutlich niedrigerer
sche Maßnahmen gewährleistet werden               Frischluftwechsel als im Laborar-
kann.                                             beitsbereich vorliegt, ist zu bewerten,
                                                  ob eine solche Abtrennung (ggf.
Nachfolgende Hinweise sind zusätzlich zu          auch mit geringeren Material-Anfor-
den im SARS-CoV-2-Schutzstandard des              derungen) alleine als Infektions-
BMAS genannten Maßnahmen von den ver-             schutz-Maßnahme ausreicht.
antwortlichen Personen bei der Gefähr-
dungsbeurteilung in Laboratorien zu berück-    2. Ausstattung – Hygiene
sichtigen:
                                                Waschbecken sind im Laborbereich vor-
BESONDERE         TECHNISCHE         MAß-        handen und sollen entsprechend mit
NAHMEN                                           Seifenspendern und Einmalhandtü-
                                                 chern ausgerüstet sein.
1. Arbeitsplatzgestaltung im Labor
                                                Steht kein Waschbecken zur Verfügung,
 Ein Abstand zwischen den im Labor täti-        ist entsprechend Handdesinfektionsmit-
  gen Personen von mindestens 1,5 m ist          tel zur Verfügung zu stellen.
  grundsätzlich einzuhalten.

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3. Lüftung in Laborräumen                      Organisatorisch können z. B. eine zeitli-
                                                che Entzerrung von Tätigkeiten sowie
 Falls im Labor ein Frischluftwechsel mit      Markierungen eine Abstandseinhaltung
  einer Volumenstromrate von mindes-            erleichtern, ebenso wie eine Reduktion
  tens 25 m³/m²*h gegeben ist, schützt          der Personendichte.
  dieser vor einer Akkumulation von Ge-
  fahrstoffen ebenso wie auch von Aero-       5. Arbeitsmittel
  solen. Eine direkte Übertragung von
  SARS-CoV-2 kann aber auch durch die-         Händehygiene muss in Laboratorien
  sen Luftwechsel nicht verhindert wer-         schon wegen des Umgangs mit Gefahr-
  den. Bei einer Unterschreitung des Min-       stoffen beachtet werden. Dies macht die
  destabstandes zwischen im Labor täti-         Reinigung gemeinsam genutzter Ar-
  gen Personen müssen daher gleichwohl          beitsmittel gegebenenfalls entbehrlich.
  zusätzliche Maßnahmen abhängig von
  der betrachteten Arbeitssituation ergrif-   6. Arbeitszeit / Pausengestaltung
  fen werden.
                                               Aufgrund der Belastung durch den
 In Schreibbereichen (Dokumentations-          Atemwiderstand beim Tragen von
  zonen) liegen ggf. deutlich geringere         Mund-Nase-Bedeckungen ist eine Ge-
  Frischluft-Wechsel vor (etwa nur 2/h).        staltung der Tätigkeiten hinsichtlich re-
  Dort sind bei Unterschreitung des Min-        gelmäßiger Pausen erforderlich. Emp-
  destabstandes zwischen den dort täti-         fohlen wird eine Erholungsdauer von 30
  gen Personen auch zusätzliche Maß-            Minuten nach spätestens 2 Stunden
  nahmen erforderlich (siehe Ziffern 1 und      Tragedauer. Siehe dazu auch Ziffer 8.
  8).
                                               Die Mund-Nase-Bedeckung ist dann ab-
 Die Leistung der raumlufttechnischen          zusetzen und zu wechseln (z. B. zum
  Anlage kann außerhalb der Betriebszei-        fachgerechten Waschen oder Entsor-
  ten des Labors abgesenkt werden (z. B.        gen).
  Nachtabsenkung). Die Lüftung sollte
  aber nie völlig ausgeschaltet werden.       7. Betriebsfremde Personen
  Siehe dazu auch die Handlungshilfe der
  BG Holz und Metall zu „Lüftung in Ar-        Kontaktdaten von betriebsfremden Per-
  beitsräumen“                     unter        sonen (z. B. Servicetechniker, War-
  https://www.bghm.de/fileadmin/u-              tungspersonal, ggf. auch Reinigungs-
  ser_upload/Coronavirus/Coronavirus-           personal oder Besucherinnen/Besu-
  BGHM-Handlungshilfe-Lueftungstech-            cher) sind, soweit zur Rückverfolgung
  nik.pdf.                                      bei einem labordiagnostisch bestätigten
                                                Infektionsfall erforderlich, zu erfassen.
ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN                      Dabei sind die länderspezifischen Rege-
                                                lungen zu beachten. Die Daten sind
4. Sicherstellung         ausreichender         nach 4 Wochen wieder zu vernichten.
   Schutzabstände
                                               Vor Zutritt zum Labor wird empfohlen,
 Bauliche Maßnahmen zur Einhaltung             eine Bestätigung der Person einzufor-
  von Abständen betreffen meist die An-         dern, dass nach eigenem Wissen keine
  ordnung der Laborraum-Möblierung.             Erkrankung vorliegt. Die betriebsfrem-
  Regelungen zu „Einbahnstraßen“ sind in        den Personen sind über die im Labor
  Laboratorien nicht zu empfehlen, da           festgelegten Schutzmaßnahmen bezüg-
  diese zu weiteren Gefährdungen etwa in        lich SARS-CoV-2 zu unterweisen.
  Notfallsituationen führen können.

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BESONDERE PERSONENBEZOGE-                          Auskunft geben können. Je geringer
NE MAßNAHMEN                                       die Partikeldurchlässigkeit und der
                                                   Atemwiderstand, desto besser.
8. Mund-Nase-Bedeckungen     und
   Persönliche  Schutzausrüstung                o Neben den textilen Mund-Nase-Bede-
                                                  ckungen (z. B. aus Baumwolle) sind
   (PSA)
                                                  Mund-Nase-Bedeckungen mit einem
 Bei nicht dauerhaft möglicher Einhaltung        auswechselbaren        meltblown-Filter-
  des Mindestabstands soll eine Mund-             flies (z. B. aus Polypropylen) auf dem
  Nase-Bedeckung zur Verfügung gestellt           Markt. Diese Bedeckungen bieten ge-
  und getragen werden. Zur Definition der         genüber den reinen Mund-Nase-Be-
  Mund-Nase-Bedeckungen siehe BAuA                deckungen aus Baumwolle einen bes-
  unter      https://www.baua.de/DE/The-          seren Schutz vor gegenseitiger Infek-
  men/Arbeitsgestaltung-im-Be-                    tion.
  trieb/Coronavirus/FAQ/FAQ_node.html.
                                                o Bei der Auswahl der Mund-Nase-Be-
 Diese stellen nach derzeitigem Wissen-          deckungen sollte auf eine gute Pass-
  stand keinen vollständigen Schutz der           form und hautverträgliche Materialien
  Trägerinnen und Träger vor einer Infek-         geachtet werden.
  tion dar. Vielmehr sollen sie die emit-
                                                o Sollen die Mund-Nase-Bedeckungen
  tierte Aerosolwolke des Trägers signifi-
                                                  wiederverwendet werden, ist darauf
  kant reduzieren helfen. Das Tragen von
                                                  zu achten, dass diese bei einer Tem-
  Mund-Nase-Bedeckungen darf daher
                                                  peratur von mindestens 60 °C gewa-
  nicht zu einem falschen Gefühl der Si-
                                                  schen werden können.
  cherheit führen und ist keine Kompensa-
  tionsmaßnahme für eine dauerhafte Un-
                                               Für Tätigkeiten in Laboratorien sind fol-
  terschreitung des Mindestabstands. In
                                                gende Anforderungen an die Mund-
  der Sicherheitsunterweisung ist dies klar
                                                Nase-Bedeckungen zu beachten:
  zu stellen und darauf ist zu achten.
                                                o Schals oder Tücher sind nicht geeig-
   Bei der Beschaffung von Mund-Nase-
                                                  net.
   Bedeckungen sollte auf folgende Punkte
   geachtet werden (siehe Hinweise des
                                                o Möglichst enganliegend, dann besteht
   KOBAS zur Definition und zur Beschaf-
                                                  weniger Gefahr, dass die Schutzbrille
   fung der Mund-Nase-Bedeckungen im
                                                  beschlägt.
   Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-
   standards       vom         27.05.2020;      o Material: Baumwolle oder Mischge-
   https://www.baua.de/DE/Ange-                   webe mit mindestens 35 % Baum-
   bote/Rechtstexte-und-Technische-Re-            wollanteil, eng gewebt, dicht, nicht
   geln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-            leicht entflammbar (siehe auch Ab-
   2.pdf?__blob=publicationFile&v=4):             schnitt 4.4.1 der DGUV Information
                                                  213-850).
  o Anbieter von Mund-Nase-Bedeckun-
    gen sollten Hinweise zur sicheren Ver-     Die Stellungnahme des Koordinierungs-
    wendung, Reinigung und Aufbewah-            kreises für Biologische Arbeitsstoffe
    rung bzw. Entsorgung geben.                 (KOBAS) der DGUV „Empfehlung zur
                                                Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-
  o Mund-Nase-Bedeckungen sollten aus
                                                Bedeckungen (MNB) im Sinne des
    mehrlagigen Textilien mit hoher Fa-
                                                SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
    dendichte gefertigt sein.
                                                und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzre-
                                                gel“ vom 27.05.2020 (aktualisierte Fas-
  o Anbieter von Mund-Nase-Bedeckun-
                                                sung vom 07.10.2020) ist zu berücksich-
    gen sollten zu Partikeldurchlässigkeit
    und Atemwiderstand ihrer Produkte

                                                                             Seite 4 von 5
Sachgebiet „Laboratorien“ der DGUV                        Stand: September 2020

   tigen. Siehe https://www.dguv.de/me-         pische Gefährdungen im Labor klassifi-
   dien/inhalt/praevention/themen_a_z/bi-       ziert und für die oben genannten Tätig-
   ologisch/kobas/tragezeitbegren-              keiten im Labor nicht geeignet. Ebenso
   zung_kobas_27_05_2020.pdf.                   stellen sie keinen Ersatz für eine Schutz-
                                                brille dar.
 Bei Durchfeuchtung ist die Mund-Nase-
  Bedeckung sofort zu wechseln.                 Zusätzlich stellen Gesichtsschilde jed-
                                                weder Art keinen gleichwertigen Ersatz
 Eine erkennbar oder vermutlich mit Ge-        für Mund-Nase-Bedeckungen dar, weil
  fahrstoffen kontaminierte Mund-Nase-          sie keinen vergleichbaren Drittschutz
  Bedeckung ist ebenfalls sofort zu wech-       bieten. Siehe auch die Hinweise der
  seln.                                         BAuA               zu             PSA:
                                                https://www.baua.de/DE/Themen/Ar-
 Benutzte      Mund-Nase-Bedeckungen           beitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavi-
  sind an geeigneter Stelle (z. B. in einer     rus/FAQ/PSA-FAQ_node.html.
  Plastiktüte, Sammelbehälter für wieder-
  verwendbare      Mund-Nase-Bedeckun-          Bei einer Gefährdung durch Spritzer
  gen, NICHT in der Tasche des Labor-           oder Splitter kann es bei einer gleichzei-
  mantels) aufzubewahren, um sie der            tigen Unterschreitung des Mindestab-
  fachgerechten Reinigung zuzuführen            stands zwischen im Labor tätigen Perso-
  oder sofort zu entsorgen.                     nen erforderlich sein, einen Gesichts-
                                                schutzschirm als PSA über der Mund-
 Die Arbeitsgeberin/der Arbeitgeber/die        Nase-Bedeckung zu tragen. Siehe Ab-
  Unternehmerin/der Unternehmer hat             schnitt 4.5.2 der DGUV Information
  auch für die Reinigung von wiederver-         213-850.
  wendbaren Mund-Nase-Bedeckungen
  zu sorgen.

 Ständiges An- und Ablegen von Mund-
  Nase-Bedeckungen soll in Laboratorien
  vermieden werden, da keine geeigneten
  Ablagemöglichkeiten zur Verfügung ste-
  hen und die Gefahr einer Kontamination
  erhöht wird.

   Als PSA zugelassene Gesichtsschutz-
   schirme werden in Laboratorien zusätz-
   lich für bestimmte Tätigkeiten einge-
   setzt, wie z. B. beim Umfüllen von tief-
   kalt verflüssigten Gasen oder allgemein
   bei Tätigkeiten, bei denen eine Gefahr
   für das Gesicht durch Splitter oder Sprit-
   zer von gefährlichen Stoffen besteht.
   Diese PSA unterliegt bestimmten Anfor-
   derungen, siehe dazu auch DGUV Re-
   gel 112-192 „Benutzung von Augen- und
   Gesichtsschutz“.

   Die jetzt im Handel erhältlichen und in
   der Öffentlichkeit anzutreffenden, teil-
   weise aus 3D-Druckern selbst herge-
   stellten sogenannten „Face Shields“
   oder Visiere sind nicht als PSA gegen ty-

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