Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Die Seite wird erstellt Sören Mayr
 
WEITER LESEN
Amtsblatt des Saarlandes
                                         Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                             Teil I
              2021                                  Ausgegeben zu Saarbrücken, 20. März 2021                                                          Nr. 22

                                                                                Inhalt
                                                                                                                                                                     Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
19. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    676
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-­
Pandemie. Vom 19. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                728
Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit
in saarländischen Sportvereinen; Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Vom
18. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      732
676                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021

                                      A. Amtliche Texte
                                                            (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Ab-
                  Verordnungen                              satz 1 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige
                                                            Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typi-
                                                            sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
98             Verordnung zur Änderung                      SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge-
          infektionsrechtlicher Verordnungen                ruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des für sie
        zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                  maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 1
                                                            Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten.
                  Vom 19. März 2021
                                                            (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit            Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beob-
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Ab-           achtung durch die zuständige Behörde.
satz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes              (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt         oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut
geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De-          aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
zember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen           zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarian-
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021              ten-Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der
(Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani-       Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin-
sationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung       gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das
der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl.               Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num-
S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes      mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu-
vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die         ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung
Landesregierung:                                            kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs-
                                                            und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen
                                                            von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3
                       Artikel 1
                                                            gilt entsprechend.
        Verordnung zu Quarantänemaßnahmen
      für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung                                      §2
                   des Coronavirus                                               Ausnahmen
                                                            (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind
                        §1
       Absonderung für Ein- und Rückreisende;               1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland
                   Beobachtung                                 einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes
                                                               auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg             Durchreise abzuschließen, oder
aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen        2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei
vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als           Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek-             konzepte
tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge-                 a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber-
stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind              schreitend Personen, Waren oder Güter auf der
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di-          Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug-
rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in                 zeug transportieren, oder
eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter-              b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht-
kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn              erhaltung des Gesundheitswesens dringend er-
Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern;                forderlich und unabdingbar ist und dies durch
dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein ande-             den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge-
res Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist                 ber bescheinigt wird,
sind. Für Personen, die sich in den letzten Tagen vor
ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne      3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-              nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun-
Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung            gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung zum
aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass           Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren
der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt Den in            in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach
Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in diesem          Feststellung einer epidemischen Lage von natio-
Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp-          naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.                   (Coronavirus-Einreiseverordnung) einreisen und
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021                              677

    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich               und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-
       zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-                  lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-
       ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil-                 gänger);
       dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
       Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner-          die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-
       halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben                tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
       und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-              sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die
       lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-            Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
       pendler) oder                                       (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die
    b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß-       sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-
       region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und        nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-         Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-        aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht
       bildung in das Saarland begeben und regelmä-        erfasst
       ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren        1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhal-
       Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);                   tung
    die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-              a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
    tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte                 wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte,
    sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die             unterstützendes medizinisches Personal und
    Bildungseinrichtung zu bescheinigen,                          24-Stunden-Betreuungskräfte,
4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per-            b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
   sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab-
   satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung             c) der Pflege diplomatischer und konsularischer
   eingereist sind.                                               Beziehungen,
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die           d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-
                                                               e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung,
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2
                                                                  Regierung und Verwaltung des Bundes, der
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
                                                                  Länder und der Kommunen oder
in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben,
sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst                     f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro-
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs                 päischen Union und von internationalen Orga-
   mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei-               nisationen
   nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu          unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist
   24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,                   durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden                 geber zu bescheinigen,
    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs        2. Personen, die einreisen aufgrund
       von Verwandten ersten Grades, des nicht dem             a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei-
       gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten                   ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand
       oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor-             angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten
       gerechts oder eines Umgangsrechts, oder                    oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und                    Umgangsrechts,
       Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des              b) einer dringenden medizinischen Behandlung
       diplomatischen und konsularischen Dienstes,                oder
       von Volksvertretungen und Regierungen,
                                                               c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie-
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-                 hungsweise hilfebedürftiger Personen,
   nekonzepte Personen,
                                                           3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und
    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die           aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus-
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-            land zurückkehren, oder
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-
       bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien-          4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend
       oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet           notwendig und unaufschiebbar beruflich veran-
       begeben und regelmäßig, mindestens einmal              lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums
       wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren            in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in
       (Grenzpendler) oder                                    das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not-
                                                              wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge-
    b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha-           ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
       ben und die sich zwingend notwendig zum
       Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums          5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
       oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben          nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz-
678                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021

      überschreitend Personen, Waren oder Güter auf        2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne
      der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug       des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der
      transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num-         NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-­Truppen­
      mer 2 Buchstabe a zu fallen,                            statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten
                                                              der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die
6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch-          zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei-
   führung und Nachbereitung internationaler Sport-           sen oder dorthin zurückkehren, oder
   veranstaltungen durch das jeweilige Organisa-
   tionskomitee akkreditiert werden oder von einem         3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei-
   Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai-              wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet
   nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,             einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
   oder                                                       ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer
                                                              Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene-
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem              maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver-
   Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor          meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen
   Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne-           werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1
   gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit           Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der
   dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha-                Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
   ben, sofern                                                gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
                                                              nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be-
      a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen            hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
         der Bundesrepublik Deutschland und der be-           nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat
         troffenen nationalen Regierung vor Ort beson-        die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
         dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz-          überprüfen.
         und Hygienekonzept) für einen Urlaub in
         diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe       (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
         Internetseite des Auswärtigen Amtes https://      auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif-
         www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert          tigen Grundes erteilen.
         Koch-Instituts https://www.rki.de),
                                                           (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge-
      b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge-    nannten Personen keine typischen Symptome einer
         biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie
         § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und       Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-
                                                           schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2
      c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines er-          und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha-
         höhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung        ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein
         unter     https://www.auswaertiges-amt.de/de/     Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn
         ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshin-      Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek-
         weise für die betroffene Region ausgesprochen     tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten,
         hat,                                              Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver-
                                                           lust auftreten.
8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen
   mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen;
   der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber,                                §3
   die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu                Verkürzung der Absonderungsdauer
   bescheinigen.
                                                           (1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach
Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1    § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den letz-
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona-           ten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarian-
virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten       ten-Gebiet im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb-    der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten ha-
nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem        ben, endet die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen            frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn
nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver-         die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergeb-
langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach        nis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit
Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf-     dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in ei-
zubewahren.                                                nem elektronischen Dokument in deutscher, englischer
                                                           oder französischer Sprache verfügt und sie dieses in-
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die       nerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständi-
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-   gen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung         (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach
aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht      Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens
erfasst                                                    fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik
                                                           Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrun-
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,       de liegende Test muss die Anforderungen des Robert
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021                             679

Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://      Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig aus-
www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.        stellt oder
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test-         4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5
ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach            einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht
Einreise aufbewahren.                                           rechtzeitig aufsucht.
(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für
die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab-                                  §6
satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung            (1) Diese Verordnung tritt am 22. März 2021 in Kraft.
eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu-         Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß-
chen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise           nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-          des Coronavirus vom 6. März 2021 (Amtsbl. I S. 558)
rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder            außer Kraft.
Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
                                                             (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. März
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die un-     2021 außer Kraft.
ter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
                                                                                    Artikel 2
                        §4
                Zuständige Behörden                                     Verordnung zur Bekämpfung
                                                                       der Corona-Pandemie (VO-CP)
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-
gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr
nach Feststellung einer epidemischen Lage von na-                                   §1
tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No-                     Grundsatz der Abstandswahrung
vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts-           (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden           außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver-         sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige           Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung           Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung
sind die Gemeindeverbände.                                   (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-
                                                             tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind
(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co-          Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern
ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4           einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-
Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord-            wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-
nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen        kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei-          (familiärer Bezugskreis).
behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-           (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung           schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der         standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek-          lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,
tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I          sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-
S. 856) bleiben unberührt.                                   halten werden.

                        §5                                                         §2
                Ordnungswidrigkeiten                               Tragen einer Mund-Nasen­-Bedeckung
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-              (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-        fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-
sätzlich oder fahrlässig                                     hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-
                                                             destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung          gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet
   mit Satz 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebe-       ist, eine Mund-Nasen­-Bedeckung zu tragen, sofern ge-
   nen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge-         sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis
   nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich           zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der
   nicht oder nicht rechtzeitig absondert,                   Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen­-Bedeckung aus-
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,             genommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür
                                                             Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohle-
3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchsta-            nen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Ver-
   be b, Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder          pflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-­Bedeckung
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder            einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
680                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021

(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,           Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,        Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
eine Mund-Nasen­  -Bedeckung zu tragen, sofern ge-          der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:                  Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
                                                            den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-         ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-
   nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,          sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-
   Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-             lung oder Leistungserbringung entgegensteht,
   höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
   chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung       8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-
   des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei       dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011
   Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim         (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-
   Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-        setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie
   abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten         sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von
   werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-        Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen
   chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen       und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von
   Personenverkehrs nachzuweisen,                          Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
                                                           Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen,          gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-
    die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6      leistet ist,
    Abs. 1 Satz 1 fallen,
                                                        9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,          in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im
   Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-            Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-
   denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen           gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-
   und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-         grund der Nummern 1 bis 8 besteht,
   plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung
   des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der        10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die
   Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie           Pflicht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so-
   das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche       weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,            eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-           von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak-
   leistet ist,                                             tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung
                                                            unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten            Arbeitsschutzes zulässig.
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung           Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-   ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-
   ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes         ben unberührt.
   vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und       In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a,
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits      Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind
   eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder     als Mund-Nasen­-Bedeckungen im Sinne des Satzes 1
   Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-       medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch
   nenfalls entstehenden Warteschlangen,                Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö-
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3   herer Standards zu tragen.
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2     (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-      in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
   nem festen Platz,                                    haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen­-
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-     Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-        sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in        öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-    bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt      haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
   werden,                                              (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
                                                        Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen­-Bedeckung auf
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von
                                                        bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
                                                        und Straßen anzuordnen.
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
   des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge-
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),                            §3
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-                  Kontaktnachverfolgung
   gegensteht,
                                                        Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-        nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und       Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021                             681

22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus       1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2,          Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-
§ 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-             trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 3 Satz 7 bei der
Durchführung erlaubter Termine und im Falle des § 7      2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
Absatz 6 Satz 3 zu gewährleisten.                           und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-
                                                            lung jeglicher Unterkünfte,
                                                         3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,
                       §4                                   Opern oder Konzerten,
            Betretungsbeschränkungen
                                                         4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten      5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,   6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden
und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,                                 §6
im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua-                   Kontaktbeschränkungen
dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2    (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der        in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
Gesamtfläche stets zulässig.                             Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen
                                                         des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange-
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho-    hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren
tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so-      Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt;
wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.      dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen
                                                         gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen
                                                         bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab-
                       §5                                weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon
                 Hygienekonzepte                         höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis
                                                         des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzei-
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen        tig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-     der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspart-
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-     ner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten
anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die         auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen
Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-     Haushalt leben.
betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-      Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf    boten.
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
                                                         (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-         untersagt.
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung    (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zum       zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor       unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten       nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.      stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver-
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-     anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver-
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-      anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der     Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen     des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes
Berufsgenossenschaften zu beachten.                      vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu treffen und
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-        besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu be-
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-        achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-     ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich              für deren Durchführung ein dringendes und unabweis-
zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy-    bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht.
gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-          Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygiene-
gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.          maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der
saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern   Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-    Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen,
zuhalten.                                                die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die-
                                                         nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-      Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
besondere erforderlich für                               halten.
682                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021

Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1            der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art
Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-          und von Betriebskantinen und Mensen. Ausgenommen
künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-            sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach         Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort
§ 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-         und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter
haltes.                                                     Einhaltung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden,
                                                            wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und      nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mit-
-ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten       nahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle
sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der          nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bundesautobahnen
Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.                  und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der         Verbot ausgenommen.
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,         (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-        tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies      iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen     S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver-
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3          ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-          die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand           § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-            (3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei
setzt werden.                                               denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden
                                                            kann, ist nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die
(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen          einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell-
gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben,    oder -Selbsttest vorlegen können, und unter Beachtung
Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von          der Auflagen zur Hygiene nach § 5.
der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er-
teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-     (4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                     lich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle
                                                            öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter          von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-          Abweichend davon ist kontaktfreier Sport mit maximal
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-       fünf Personen aus zwei Haushalten und kontaktfreier
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt          Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich auch
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach             auf Außensportanlagen zulässig. Der Wettkampf- und
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1              Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerin-
Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-          nen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-
gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist         Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Ka-
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen          ders und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß           Nutzung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss
Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter-          in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht
sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1         vertretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf-
finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne             und Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgen-
des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und          den Voraussetzungen eingehalten werden:
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei
der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern       1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
keine generellen Absprachen mit der entsprechenden             satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh-
Behörde getroffen wurden.                                      rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die
                                                               Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-   2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-
kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-           fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird            mer Nutzung von Geräten,
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der
zuständigen Behörden beachtet werden.                       3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter
                                                               Abstands- und Hygieneregeln,
                                                            4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-
                       §7                                      sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs
   Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                   und
       sowie Schließung von Einrichtungen
                                                            5. Ausschluss von Zuschauern.
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer-
bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom           Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich-
13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert         gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die
durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),      zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021                              683

Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-           in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-
gen des Satzes 7 Nummer 1 erteilen.                        ber 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. De-
                                                           zember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Gaststät-
(5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,     tengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz
soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-      vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert
trieb von Messen, Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu-      durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),
sern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten   und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der
(drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern,            Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen
Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen,       Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios
und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon            (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6       belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-
Absatz 1 Satz 1 und 2, Wildparks, Zoos, Bibliotheken,      lischen Getränken zu untersagen.
Museen, Galerien, Gedenkstätten und Einrichtungen
der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare sozia-     (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
le Einrichtungen und Angebote. Bei Museen, Galerien        schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
und Gedenkstätten ist eine vorherige Terminbuchung         gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
notwendig.                                                 zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
                                                           gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
Auch ausgenommen sind Wettannahmestellen privater          lich befristet werden.
Anbieter, wenn kein physischer Zugang zu Innenräu-
men und auch kein Einblick in Innenräume und auf
dortige Einrichtungen gewährt wird. Urkunden oder                                §8
Zahlungsmittel dürfen lediglich durch Öffnungen hin-         Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
durchgereicht werden. Kundinnen und Kunden dürfen
nur nach vorheriger Anmeldung in einem ihnen zur           Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
Verfügung gestellten Zeitfenster das Wettgeschäft ab-      gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
wickeln. Der private Wettanbieter muss gewährleis-         stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
ten, dass nicht mehr als vier Kundinnen und Kunden         Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
zeitgleich vor der Wettannahmestelle warten und dass       vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an
hierbei der Mindestabstand von eineinhalb Metern ein-      den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
gehalten wird. Eine erneute Bedienung einer Kundin         schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-
oder eines Kunden darf frühestens zwei Stunden nach        standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
bereits erfolgter Bedienung stattfinden.                   orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeits-
                                                           schutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils
Abweichend von Satz 1 können Einzeltrainings im            gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete
Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder      Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung
vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung          nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen
der Hygienemaßnahmen nach § 5 durchgeführt werden,         COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021
wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine ver-       (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-
geben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder        standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für
einem Kunden sowie einer weiteren Person aus deren         die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist
oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird;     der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzel-
bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene-       heiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saar-
maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu             landes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen
vermeiden.                                                 Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Einglie-
Abweichend von Satz 1 und Satz 2 sind geeignete, kon-      derungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaß-
taktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Grup-     nahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen
pen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive         wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliede-
einer Aufsichtsperson im Außenbereich durch darauf         rungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen.
ausgerichtete Einrichtungen zulässig.
(6) Untersagt sind der Betrieb von Hotels, Beherber-                               §9
gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur-               Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten        Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und
touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der                      weitere Leistungsbereiche
hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder
aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende            (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-        Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-
busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist      lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
unzulässig.                                                Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
                                                           nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
(7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des        zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-         zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland –)         ein Hygienekonzept vorzulegen.
684                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021

Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan-            suchsrechts sind medizinisch oder ethisch-sozial
geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die        angezeigte Besuche, insbesondere auf Kindersta-
Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi-             tionen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen
nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-          und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungs-
milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für         gesprächen, bei risikobehafteten Eingriffen und
die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im           Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle
Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen            Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung
und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-             registriert sein. Für den Besuch sind geeignete
aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-       Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene-
tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-         unterweisung regelmäßig durchzuführen.
nung bleiben hiervon unberührt.
                                                          4. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
(2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des       nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali-           Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt       planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August         nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-            oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-
suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium       re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter           Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens          Familie kann die Durchführung planbarer Behand-
Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl        lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen
und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur           gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-
Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-           ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für
cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach        COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und          notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer-
des Personals vor Infektionen enthalten können.              den können.
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         5. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-          Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen
de Maßnahmen angeordnet:                                     und Besucher können unter Berücksichtigung der
                                                             Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff-
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um              net werden. Betriebskantinen können unter Einhal-
   den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-            tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der
   tienten und Personal zu schützen und persönliche          Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein-
   Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl             richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab-
   der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-             läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen,
   pekte zu berücksichtigen.                                 insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-          Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-
   gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen      mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den
   und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie         Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu-
   die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test-        gestalten.
   strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar-        (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
   ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel-     sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der
   len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten         sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-
   auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus         zialleistungsträger ausgenommen.
   SARS-CoV-2 zu beachten.
                                                          (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-       Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom
   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-     6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch
   lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-    Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I
   gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben       S. 674), sind alle Bewohnerinnen und Bewohner mit-
   in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-    tels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das
   sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der        Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus
   zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses      SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei Bewoh-
   hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine          nerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein-
   vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,    schränkungen dem entgegenstehen. Ebenfalls zweimal
   dass jedem Patienten die Möglichkeit des tägli-        wöchentlich sind alle im Dienst befindlichen Beschäf-
   chen Besuchs durch eine Person ermöglicht wird,        tigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leihar-
   sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-In-          beitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen
   fektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder ab      mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialge-
   einer landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von 50        setzbuch zu testen.
   ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die Be-
   suchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch      In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege-
   auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird.        und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli-
   Ausgenommen von dieser Einschränkung des Be-           chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021                              685

und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo-            Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden
che zu testen.                                               Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz-
                                                             form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß-
Alle Besucherinnen und Besucher, die die in Satz 1           gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den
genannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, sind bei           Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der
jedem Besuch zu testen. Personen, die zum Zwecke             aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule,
der Seelsorge oder aus medizinischen oder therapeu-          insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische
tischen Gründen an einem Tag mehrere Einrichtungen           und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun-
in ihrer jeweiligen Funktion besuchen, werden bei Be-        gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre,
treten der ersten Einrichtung mittels PoC-Antigentest        Studium und Prüfungen können von der für die jeweili-
auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavi-         ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen
rus SARS-CoV-2 getestet. Das Ergebnis ist der Person         werden.
schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung
dient an diesem Tag zur Vorlage bei Besuch weiterer          (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
Einrichtungen zur Vermeidung einer erneuten Testung          im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
am gleichen Tag. Gleiches gilt für Fußpflegerinnen und       entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
Fußpfleger.                                                  konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-           gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und           die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten           währleisten sind.
Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-         (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
gaben zur täglichen Testung, eine PoC-Testung der Mit-       tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich        sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen        examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen-       (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
den Nachweis mit sich zu führen.                             lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
                                                             staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungs-      schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen
Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem             (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-         nung unberührt und können unter Beachtung der im
hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.           Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
                                                             durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahr-            staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
nehmen, sowie Beamte des Polizei- und Justizvoll-            und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
zugsdienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind             die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
von den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5
mit der Maßgabe freigestellt, dass Ihnen Zutritt auf-        (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-
grund einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Be-        fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
scheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion          und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-
mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn               derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stun-       werden.
den zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienst-
herrn nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung
vorgenommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5                                  § 11
und 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der   mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer          sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.             Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13
(7) Alle Beschäftigten, einschließlich aller Ehrenamt-       zuwiderhandelt.
lichen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1,            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
müssen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Be-            des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
wohnern eine Maske der Standards FFP2 tragen.                fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
                                                             (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
                        § 10                                 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
        Hochschulen, Berufsakademien und
    wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
     Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge                                         § 12
               sowie Fortbildungen                                          Zuständige Behörden
(1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs           (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
der Universität des Saarlandes, der Hochschule für           dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-
Sie können auch lesen