Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 20. März 2021 Nr. 22 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 19. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676 Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona- Pandemie. Vom 19. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728 Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in saarländischen Sportvereinen; Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Vom 18. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
676 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 A. Amtliche Texte (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Ab- Verordnungen satz 1 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typi- sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus 98 Verordnung zur Änderung SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge- infektionsrechtlicher Verordnungen ruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des für sie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten. Vom 19. März 2021 (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beob- § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Ab- achtung durch die zuständige Behörde. satz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De- aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von zember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarian- COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 ten-Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani- Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin- sationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num- S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu- vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung Landesregierung: kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3 Artikel 1 gilt entsprechend. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung §2 des Coronavirus Ausnahmen (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind §1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; 1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland Beobachtung einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg Durchreise abzuschließen, oder aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene- Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek- konzepte tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge- a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber- stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind schreitend Personen, Waren oder Güter auf der verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di- Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug- rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in zeug transportieren, oder eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter- b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht- kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn erhaltung des Gesundheitswesens dringend er- Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; forderlich und unabdingbar ist und dies durch dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein ande- den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge- res Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist ber bescheinigt wird, sind. Für Personen, die sich in den letzten Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus- nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun- Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung zum aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt Den in in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in diesem Feststellung einer epidemischen Lage von natio- Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp- naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (Coronavirus-Einreiseverordnung) einreisen und
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 677 a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs- lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil- gänger); dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner- die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal- halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- Bildungseinrichtung zu bescheinigen. pendler) oder (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß- sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be- Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus- aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht bildung in das Saarland begeben und regelmä- erfasst ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhal- Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); tung die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal- a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die unterstützendes medizinisches Personal und Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 24-Stunden-Betreuungskräfte, 4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per- b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab- satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung c) der Pflege diplomatischer und konsularischer eingereist sind. Beziehungen, (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Regierung und Verwaltung des Bundes, der Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung Länder und der Kommunen oder in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro- 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs päischen Union und von internationalen Orga- mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei- nisationen nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag- 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden geber zu bescheinigen, a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs 2. Personen, die einreisen aufgrund von Verwandten ersten Grades, des nicht dem a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei- gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor- angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten gerechts oder eines Umgangsrechts, oder oder eines geteilten Sorgerechts oder eines b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Umgangsrechts, Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des b) einer dringenden medizinischen Behandlung diplomatischen und konsularischen Dienstes, oder von Volksvertretungen und Regierungen, c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie- 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- hungsweise hilfebedürftiger Personen, nekonzepte Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus- sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be- land zurückkehren, oder rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus- bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet notwendig und unaufschiebbar beruflich veran- begeben und regelmäßig, mindestens einmal lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in (Grenzpendler) oder das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not- wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge- b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha- ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, ben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz-
678 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 überschreitend Personen, Waren oder Güter auf 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num- NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen mer 2 Buchstabe a zu fallen, statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch- zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei- führung und Nachbereitung internationaler Sport- sen oder dorthin zurückkehren, oder veranstaltungen durch das jeweilige Organisa- tionskomitee akkreditiert werden oder von einem 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei- Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai- wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und oder ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene- 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver- Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne- werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha- Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit ben, sofern gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf- nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be- a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß- der Bundesrepublik Deutschland und der be- nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat troffenen nationalen Regierung vor Ort beson- die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- überprüfen. und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Internetseite des Auswärtigen Amtes https:// auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif- www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert tigen Grundes erteilen. Koch-Instituts https://www.rki.de), (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge- b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge- nannten Personen keine typischen Symptome einer biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge- schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines er- und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha- höhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshin- Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek- weise für die betroffene Region ausgesprochen tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, hat, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver- lust auftreten. 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber, §3 die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu Verkürzung der Absonderungsdauer bescheinigen. (1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1 § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den letz- Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona- ten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarian- virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten ten-Gebiet im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb- der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten ha- nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem ben, endet die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver- die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergeb- langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach nis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf- dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in ei- zubewahren. nem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses in- (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die nerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständi- sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- gen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens erfasst fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrun- 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, de liegende Test muss die Anforderungen des Robert
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 679 Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https:// Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig aus- www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. stellt oder (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test- 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht Einreise aufbewahren. rechtzeitig aufsucht. (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab- §6 satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung (1) Diese Verordnung tritt am 22. März 2021 in Kraft. eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu- Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß- chen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi- des Coronavirus vom 6. März 2021 (Amtsbl. I S. 558) rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder außer Kraft. Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. März (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die un- 2021 außer Kraft. ter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. Artikel 2 §4 Zuständige Behörden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß- gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von na- §1 tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No- Grundsatz der Abstandswahrung vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver- sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co- Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord- wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei- (familiärer Bezugskreis). behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek- lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- S. 856) bleiben unberührt. halten werden. §5 §2 Ordnungswidrigkeiten Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- sätzlich oder fahrlässig hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min- destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet mit Satz 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebe- ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ge- nen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge- sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der nicht oder nicht rechtzeitig absondert, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus- 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, genommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohle- 3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchsta- nen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Ver- be b, Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder pflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
680 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- eine Mund-Nasen -Bedeckung zu tragen, sofern ge- der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen: Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän- des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge- Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Personenverkehrs nachzuweisen, Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 leistet ist, Abs. 1 Satz 1 fallen, 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La- Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park- grund der Nummern 1 bis 8 besteht, plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie Pflicht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so- das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak- leistet ist, tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten Arbeitsschutzes zulässig. im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes ben unberührt. vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 1 Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe- medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch nenfalls entstehenden Warteschlangen, Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö- 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 herer Standards zu tragen. und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- nem festen Platz, haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. werden, (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei und Straßen anzuordnen. denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge- halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), §3 soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- Kontaktnachverfolgung gegensteht, Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des habilitationseinrichtungen sowie Patienten und Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 681 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 3 Satz 7 bei der Durchführung erlaubter Termine und im Falle des § 7 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben Absatz 6 Satz 3 zu gewährleisten. und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- lung jeglicher Unterkünfte, 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, §4 Opern oder Konzerten, Betretungsbeschränkungen 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen, Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, 6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, §6 im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua- Kontaktbeschränkungen dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Gesamtfläche stets zulässig. Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange- (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho- hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so- Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab- §5 weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon Hygienekonzepte höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzei- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen tig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspart- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- ner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- Haushalt leben. betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf boten. Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- untersagt. rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zum zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver- Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver- gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes Berufsgenossenschaften zu beachten. vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu treffen und (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu be- und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So- achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich für deren Durchführung ein dringendes und unabweis- zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy- bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy- Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygiene- gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona. maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein- Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, zuhalten. die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die- nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu- besondere erforderlich für halten.
682 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- und von Betriebskantinen und Mensen. Ausgenommen künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi- sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter haltes. Einhaltung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mit- -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten nahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bundesautobahnen Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Verbot ausgenommen. Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver- und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- (3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei setzt werden. denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, oder -Selbsttest vorlegen können, und unter Beachtung Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von der Auflagen zur Hygiene nach § 5. der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er- teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- (4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. lich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- Abweichend davon ist kontaktfreier Sport mit maximal wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- fünf Personen aus zwei Haushalten und kontaktfreier ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich auch den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach auf Außensportanlagen zulässig. Der Wettkampf- und Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerin- Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere- nen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv- gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Ka- in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen ders und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Nutzung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter- in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 vertretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf- finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne und Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgen- des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und den Voraussetzungen eingehalten werden: Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- keine generellen Absprachen mit der entsprechenden satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh- Behörde getroffen wurden. rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird mer Nutzung von Geräten, und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln, 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- §7 sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs Betriebsuntersagungen und -beschränkungen und sowie Schließung von Einrichtungen 5. Ausschluss von Zuschauern. (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer- bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich- 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 683 Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem- gen des Satzes 7 Nummer 1 erteilen. ber 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. De- zember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Gaststät- (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, tengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be- vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert trieb von Messen, Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu- durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- Absatz 1 Satz 1 und 2, Wildparks, Zoos, Bibliotheken, lischen Getränken zu untersagen. Museen, Galerien, Gedenkstätten und Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare sozia- (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- le Einrichtungen und Angebote. Bei Museen, Galerien schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- und Gedenkstätten ist eine vorherige Terminbuchung gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- notwendig. zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- Auch ausgenommen sind Wettannahmestellen privater lich befristet werden. Anbieter, wenn kein physischer Zugang zu Innenräu- men und auch kein Einblick in Innenräume und auf dortige Einrichtungen gewährt wird. Urkunden oder §8 Zahlungsmittel dürfen lediglich durch Öffnungen hin- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung durchgereicht werden. Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheriger Anmeldung in einem ihnen zur Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen Verfügung gestellten Zeitfenster das Wettgeschäft ab- gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- wickeln. Der private Wettanbieter muss gewährleis- stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein ten, dass nicht mehr als vier Kundinnen und Kunden Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept zeitgleich vor der Wettannahmestelle warten und dass vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an hierbei der Mindestabstand von eineinhalb Metern ein- den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- gehalten wird. Eine erneute Bedienung einer Kundin schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- oder eines Kunden darf frühestens zwei Stunden nach standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung bereits erfolgter Bedienung stattfinden. orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeits- schutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils Abweichend von Satz 1 können Einzeltrainings im gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen der Hygienemaßnahmen nach § 5 durchgeführt werden, COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine ver- (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab- geben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für einem Kunden sowie einer weiteren Person aus deren die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird; der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzel- bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene- heiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saar- maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu landes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen vermeiden. Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Einglie- Abweichend von Satz 1 und Satz 2 sind geeignete, kon- derungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaß- taktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Grup- nahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen pen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliede- einer Aufsichtsperson im Außenbereich durch darauf rungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen. ausgerichtete Einrichtungen zulässig. (6) Untersagt sind der Betrieb von Hotels, Beherber- §9 gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur- Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der weitere Leistungsbereiche hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel- busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. unzulässig. Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland –) ein Hygienekonzept vorzulegen.
684 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan- suchsrechts sind medizinisch oder ethisch-sozial geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die angezeigte Besuche, insbesondere auf Kindersta- Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi- tionen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungs- milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für gesprächen, bei risikobehafteten Eingriffen und die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- registriert sein. Für den Besuch sind geeignete aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä- Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene- tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord- unterweisung regelmäßig durchzuführen. nung bleiben hiervon unberührt. 4. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be- oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde- suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Familie kann die Durchführung planbarer Behand- Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän- Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si- ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer- des Personals vor Infektionen enthalten können. den können. (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- 5. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen de Maßnahmen angeordnet: und Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um net werden. Betriebskantinen können unter Einhal- den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der tienten und Personal zu schützen und persönliche Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein- Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab- der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, pekte zu berücksichtigen. insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu- gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu- die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test- gestalten. strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar- (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel- sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus zialleistungsträger ausgenommen. SARS-CoV-2 zu beachten. (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen 3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben S. 674), sind alle Bewohnerinnen und Bewohner mit- in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- tels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei Bewoh- hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine nerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein- vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, schränkungen dem entgegenstehen. Ebenfalls zweimal dass jedem Patienten die Möglichkeit des tägli- wöchentlich sind alle im Dienst befindlichen Beschäf- chen Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, tigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leihar- sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-In- beitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen fektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder ab mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialge- einer landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von 50 setzbuch zu testen. ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die Be- suchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird. und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli- Ausgenommen von dieser Einschränkung des Be- chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. März 2021 685 und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo- Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden che zu testen. Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz- form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß- Alle Besucherinnen und Besucher, die die in Satz 1 gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den genannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, sind bei Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der jedem Besuch zu testen. Personen, die zum Zwecke aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule, der Seelsorge oder aus medizinischen oder therapeu- insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische tischen Gründen an einem Tag mehrere Einrichtungen und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun- in ihrer jeweiligen Funktion besuchen, werden bei Be- gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, treten der ersten Einrichtung mittels PoC-Antigentest Studium und Prüfungen können von der für die jeweili- auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavi- ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen rus SARS-CoV-2 getestet. Das Ergebnis ist der Person werden. schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung dient an diesem Tag zur Vorlage bei Besuch weiterer (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall Einrichtungen zur Vermeidung einer erneuten Testung im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden am gleichen Tag. Gleiches gilt für Fußpflegerinnen und entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- Fußpfleger. konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten währleisten sind. Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- gaben zur täglichen Testung, eine PoC-Testung der Mit- tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen examensarbeiten, entsprechend anzupassen. Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen- (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- den Nachweis mit sich zu führen. lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungs- schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- nung unberührt und können unter Beachtung der im hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahr- staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge nehmen, sowie Beamte des Polizei- und Justizvoll- und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft zugsdienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. von den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit der Maßgabe freigestellt, dass Ihnen Zutritt auf- (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- grund einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Be- fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie scheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stun- werden. den zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienst- herrn nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vorgenommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 § 11 und 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13 (7) Alle Beschäftigten, einschließlich aller Ehrenamt- zuwiderhandelt. lichen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 müssen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Be- des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu wohnern eine Maske der Standards FFP2 tragen. fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 § 10 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge § 12 sowie Fortbildungen Zuständige Behörden (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung der Universität des Saarlandes, der Hochschule für dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-
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