Bundesministerium für Gesundheit
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Bundesministerium für Gesundheit Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahn- ärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker abweichende Vorschriften im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV- 2-Pandemie oder ihrer Folgen A. Problem und Ziel Die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (ergänzt am 3. Juli 2020), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epide- mischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 und die Verordnung zur Abwei- chung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nati- onaler Tragweite vom 3. Juli 2020 beruhten auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Ab- satz 2 Nummer 7 Buchstaben b, c und d des Infektionsschutzgesetzes. Diese Ermächti- gungsgrundlage war geknüpft an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Zweck dieser Verord- nungen war es, Abweichungen von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte und für Apotheker zu ermöglichen, um die Fortführung des Medizin-, des Zahnmedizin- und des Pharmaziestudiums auch unter den Rahmenbedingungen einer epidemischen Lage zu gewährleisten und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge einer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pan- demie oder ihrer Folgen keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sind die genannten Verordnungen außer Kraft getreten. In der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass sich auch außerhalb der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Infektionsgeschehen so darstellen kann, dass die Ausbildungen der Ärztinnen und Ärzte, der Zahnärztinnen und Zahnärzte und der Apothekerinnen und Apotheker nicht so durchgeführt werden können, wie es die jeweiligen Approbationsord- nungen vorsehen. Aus diesem Grund wurde mit dem am 11. Dezember 2021 verkündeten Gesetz zur Stär- kung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zu- sammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) in § 5 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes eine angepasste Ermächtigungsgrund- lage geschaffen, die vorsieht, dass Abweichungen von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker auch nach Aufhe- bung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen werden können, soweit Regelungen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2- Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich sind. In Anbetracht der aktuellen Pandemieentwicklungen mit einem zunehmenden pandemi- schen Infektionsgeschehen kann nicht gewährleistet werden, dass die Vorgaben der jewei- ligen Approbationsordnung durchgängig umgesetzt werden können. Um zu verhindern, dass den Studierenden der Medizin, der Zahnmedizin und der Pharmazie Nachteile im Stu- dienfortschritt entstehen, ist es notwendig, von der neuen Ermächtigungsgrundlage Ge- brauch zu machen und erneut Abweichungen von den Vorgaben der jeweiligen Approba- tionsordnung im Verordnungswege übergangsweise zuzulassen. Die Voraussetzung für die Nutzung der Ermächtigungsgrundlage, also die Notwendigkeit von Regelungen, die im Rah- men der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen erforder- lich sind, ist damit gegeben.
-2- B. Lösung Die Verordnung regelt im Einzelnen: die Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung digitalen Unterrichts, sofern dies nicht bereits möglich ist, das Ersetzen des Unterrichts am Patienten durch Unterricht an Simulationspatien- ten, Simulatoren, Modellen oder Medien, sofern andere Möglichkeiten des Infekti- onsschutzes ausgeschöpft sind, die Durchführung der Praxisphasen (Famulatur und Krankenpflegedienst) in der me- dizinischen und zahnmedizinischen Ausbildung auch während der Vorlesungszeit, wenn der Unterricht überwiegend digital durchgeführt wird oder vorübergehend ein- gestellt ist, die Durchführung von Famulaturen können Pharmaziestudierende auch in Zeiten ableisten, in denen die Universitäten den Lehrbetrieb aufgrund von Infektionsschutz- maßnahmen eingestellt haben, absolvierte Zeiten der Famulatur werden unabhän- gig von ihrer Dauer berücksichtigt, ein flexiblerer Einsatz von Pharmaziestudierenden während der praktischen Ausbil- dung; unter bestimmten Bedingungen kann ein Teil der praktischen Ausbildung durch Ausbildungsaufgaben erfolgen, deren Bearbeitung nicht zwingend die Anwe- senheit in der Apotheke erfordern, dies wird zur Sicherstellung des Ausbildungsziels auf 25 Prozent der gesamten Dauer der in der jeweiligen Apotheke abgeleisteten praktischen Ausbildung beschränkt, eine erweiterte Fehlzeitenregelung im Praktischen Jahr für Fehlzeiten, die im Zu- sammenhang mit einer behördlich angeordneten Absonderung, einer unmittelbar durch Landesrecht bestehenden Verpflichtung zur Absonderung oder mit COVID- 19 stehen, die erleichterte Durchführung der staatlichen Prüfungen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
-3- E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Keine.
-4- Bundesministerium für Gesundheit Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahn- ärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker abwei- chende Vorschriften im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus- SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen Vom ... Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, c, d und f des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) eingefügt worden ist, und dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, verordnet das Bun- desministerium für Gesundheit: Artikel 1 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2- Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV) Abschnitt 1 Zweck der Verordnung §1 Zweck der Verordnung Zweck dieser Verordnung ist es, von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärzt- lichen Prüfung zu treffen und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwir- kung in der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS- CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.
-5- Abschnitt 2 Regelungen zur Anrechnung von Studienleistungen bei Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung §2 Unterrichtsveranstaltungen (1) Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die kei- nen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Seminare und gegenstandsbezogene Stu- diengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden. (2) Praktische Übungen können abweichend von § 2 Absatz 3 der Approbationsord- nung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. §3 Krankenpflegedienst Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbations- ordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbe- trieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistenden Krankenpflegedienst nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte unabhängig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet. §4 Famulatur Die Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwie- gend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. Eine während dieser Zeit be- gonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistende Famulatur nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet.
-6- Abschnitt 3 Regelungen für das Praktische Jahr §5 Fehlzeitenregelung (1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektions- schutzgesetz angeordneten Absonderung oder einer unmittelbar durch Landesrecht beste- henden Verpflichtung zur Absonderung gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Ab- satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehl- tage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefähr- det wird. Abschnitt 4 Regelungen zu den Anforderungen an die Durchfüh- rung des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztli- chen Prüfung §6 Abweichende Regelungen zur Durchführung des mündlich-praktischen Termins des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann der Vorsitzende gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen. §7 Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (1) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Entscheidung über die Verklei- nerung der Prüfungskommission trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle in Absprache mit der Universität aufgrund der Verfügbarkeit der Prüfer. (2) Abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung
-7- mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 4 der Approbationsord- nung für Ärzte in begründeten Einzelfällen auch an Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. §8 Übergangsregelung Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Kran- kenpflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort. §9 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutz- gesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. Artikel 2 Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV) §1 Zweck der Verordnung Zweck dieser Verordnung ist es, die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen zu gewährleisten und 1. abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die An- forderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahn- ärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehr- formate vorzusehen und 2. abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Anfor- derungen an die Durchführung des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzu- legen und alternative Lehrformate vorzusehen.
-8- Abschnitt 1 Regelungen zur Abweichung von der Approbations- ordnung für Zahnärzte §2 Unterrichtsveranstaltungen vor der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (1) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genann- ten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden. (2) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genann- ten Praktika können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. §3 Abweichende Regelungen zur Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprü- fung Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahn- ärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen. §4 Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Vorprüfung Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können auch durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, so- weit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. §5 Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Vorprüfung Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 28 Ab- satz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen ande- ren Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.
-9- §6 Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Prüfung (1) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genann- ten praktischen Übungen können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. (2) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genann- ten Kurse können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehr- formate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. §7 Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung (1) Abweichend von § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsit- zende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 39 der Approba- tionsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen. (2) Abweichend von § 44 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 45 Satz 2 der Ap- probationsordnung für Zahnärzte, § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 der Approba- tionsordnung für Zahnärzte und von § 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte können die Prüfung für Innere Medizin, die Prüfung über die Haut- und Geschlechtskrankheiten, die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrank- heiten sowie die Prüfung im ersten und zweiten Teil der Prüfung in der Chirurgie auch an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Me- dium durchgeführt werden. (3) Abweichend von § 49 Satz 4 Nummer 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontolo- gie auch am Phantom durchgeführt werden. (4) Abweichend von § 49 Satz 5 und 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte kön- nen alle Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde von demselben Prüfer durchgeführt werden. Abschnitt 2 Regelungen zur Abweichung von der Approbations- ordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen §8 Unterrichtsveranstaltungen (1) Praktische Übungen können abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 der Approba- tionsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen an Simulationspatienten, Simulatoren, am
- 10 - Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, soweit das Er- reichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. (2) Seminare können abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Aus- bildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. §9 Pflegedienst Der Pflegedienst kann abweichend von § 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet wer- den, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. Ein während die- ser Zeit begonnener Pflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der regu- läre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zei- ten abzuleistenden Pflegedienst nach § 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahn- ärzte und Zahnärztinnen angerechnet. § 10 Famulatur Die Famulatur kann abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der regu- läre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf die während der unterrichtsfreien Zei- ten abzuleistenden Famulatur nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet. § 11 Übergangsregelung (1) Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen. (2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Pflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 9 oder § 10 fort. § 12 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutz- gesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
- 11 - Artikel 3 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS- CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV) §1 Zweck der Verordnung Zweck dieser Verordnung ist es, abweichend von der Approbationsordnung für Apo- theker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungs- abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vor- zusehen, um die Fortführung des Studiums der Pharmazie im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen zu gewährleisten. §2 Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker (1) Vorlesungen und Seminare können in Form von digitalen Lehrformaten durchge- führt werden. (2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder an- dere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. §3 Famulatur (1) Die Famulatur kann abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsord- nung für Apotheker auch in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Ableistung der Famulatur in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig. §4 Praktische Ausbildung (1) Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker kön- nen Auszubildende bis zu einem Umfang von höchstens einem Viertel der in einer Apotheke
- 12 - abzuleistenden praktischen Ausbildung Aufgaben zur Erledigung außerhalb der Apotheke übertragen werden, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke trifft, erforderlich ist. (2) Die in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten be- gleitenden Unterrichtsveranstaltungen können in Form von digitalen Lehrformaten und un- ter Verwendung von Medien oder anderen geeigneten Lehrformaten durchgeführt werden. (3) Abweichend von § 4 Absatz 5 der Approbationsordnung für Apotheker kann die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen auf die prak- tische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. §5 Abweichende Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker kann das Landesprüfungsamt Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen. §6 Übergangsregelung Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Ver- ordnung die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abge- schlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort. §7 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutz- gesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. Artikel 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 13 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (ergänzt am 3. Juli 2020), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epide- mischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 und die Verordnung zur Abwei- chung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nati- onaler Tragweite vom 3. Juli 2020 beruhten auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Ab- satz 2 Nummer 7 Buchstaben b, c und d des Infektionsschutzgesetzes. Diese Ermächti- gungsgrundlage war geknüpft an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Zweck dieser Verord- nungen war es, Abweichungen von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte und für Apotheker zu ermöglichen, um die Fortführung des Medizin-, des Zahnmedizin- und des Pharmaziestudiums auch unter den Rahmenbedingungen einer epidemischen Lage zu gewährleisten und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge einer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pan- demie oder ihrer Folgen keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sind die genannten Verordnungen außer Kraft getreten. In der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass sich auch außerhalb der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Infektionsgeschehen so darstellen kann, dass die Ausbildungen der Ärztinnen und Ärzte, der Zahnärztinnen und Zahnärzte und der Apothekerinnen und Apotheker nicht so durchgeführt werden können, wie es die jeweiligen Approbationsord- nungen vorsehen. Aus diesem Grund wurde mit dem am 11. Dezember 2021 verkündeten Gesetz zur Stär- kung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zu- sammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) in § 5 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes eine angepasste Ermächtigungsgrund- lage geschaffen, die vorsieht, dass Abweichungen von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker auch nach Aufhe- bung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen werden können, soweit Regelungen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2- Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich sind. In Anbetracht der aktuellen Pandemieentwicklungen mit einem zunehmenden pandemi- schen Infektionsgeschehen kann nicht gewährleistet werden, dass die Vorgaben der jewei- ligen Approbationsordnung durchgängig umgesetzt werden können. Um zu verhindern, dass den Studierenden der Medizin, der Zahnmedizin und der Pharmazie Nachteile im Stu- dienfortschritt entstehen, ist es notwendig, von der neuen Ermächtigungsgrundlage Ge- brauch zu machen und erneut Abweichungen von den Vorgaben der jeweiligen Approba- tionsordnung im Verordnungswege übergangsweise zuzulassen. Die Voraussetzung für die Nutzung der Ermächtigungsgrundlage, also die Notwendigkeit von Regelungen, die im Rah- men der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen erforder- lich sind, ist damit gegeben.
- 14 - II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Verordnung regelt im Einzelnen: die Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung digitalen Unterrichts, sofern dies nicht bereits möglich ist, das Ersetzen des Unterrichts am Patienten durch Unterricht an Simulationspatien- ten, Simulatoren, Modellen oder Medien, sofern andere Möglichkeiten des Infekti- onsschutzes ausgeschöpft sind, die Durchführung der Praxisphasen (Famulatur und Krankenpflegedienst) in der me- dizinischen und zahnmedizinischen Ausbildung auch während der Vorlesungszeit, wenn der Unterricht überwiegend digital durchgeführt wird oder vorübergehend ein- gestellt ist, die Durchführung von Famulaturen können Pharmaziestudierende auch in Zeiten ableisten, in denen die Universitäten den Lehrbetrieb aufgrund von Infektionsschutz- maßnahmen eingestellt haben, absolvierte Zeiten der Famulatur werden unabhän- gig von ihrer Dauer berücksichtigt, ein flexiblerer Einsatz von Pharmaziestudierenden während der praktischen Ausbil- dung; unter bestimmten Bedingungen kann ein Teil der praktischen Ausbildung durch Ausbildungsaufgaben erfolgen, deren Bearbeitung nicht zwingend die Anwe- senheit in der Apotheke erfordern, dies wird zur Sicherstellung des Ausbildungsziels auf 25 Prozent der gesamten Dauer der in der jeweiligen Apotheke abgeleisteten praktischen Ausbildung beschränkt, eine erweiterte Fehlzeitenregelung im Praktischen Jahr für Fehlzeiten, die im Zu- sammenhang mit einer behördlich angeordneten Absonderung, einer unmittelbar durch Landesrecht bestehenden Verpflichtung zur Absonderung oder mit COVID- 19 stehen, die erleichterte Durchführung der staatlichen Prüfungen III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die Verordnungskompetenz für das Bundesministerium für Gesundheit folgt aus § 5 Ab- satz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045). Wie unter A I. dargelegt, ist die Voraussetzung für die Nutzung der Ermächtigungsgrundlage, also die Notwendigkeit von Regelungen, die im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS- CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich sind, gegeben. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Ver- trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
- 15 - VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung sieht Änderungen im regulären Studienverlauf des Studiums der Medizin, des Studiums der Zahnmedizin und des Studiums der Pharmazie vor. Regelungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht enthalten. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Keine. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keiner. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher. In gleichstellungspolitischer Hinsicht ist die Verordnung neutral. Demografische Auswirkungen und Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleich- wertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Diese Verordnung tritt gemäß Artikel 5 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Sofern der Deutsche Bundestag diese Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgeset- zes um sechs Monate verlängert, tritt die Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen) Zu Abschnitt 1 (Zweck der Verordnung) Zu § 1 (Zweck der Verordnung) Die Vorschrift regelt, dass im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pan- demie oder ihrer Folgen Änderungen am regulären Medizinstudium nach Maßgabe der Vor- schriften dieser Verordnung vorgenommen werden können. Durch diese Abweichungen von der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) soll zum einen sichergestellt werden,
- 16 - dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung keine Nach- teile für den Studienfortschritt entstehen. Zum anderen sollen Abweichungen von den An- forderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung ermög- licht werden, damit die Prüfungen auch unter Pandemiebedingungen durchgeführt werden können. Im Unterschied zur Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (EpiÄApprOAbwV) wurden Abweichungen von den Zeitpunkten der Abschnitte der Ärztli- chen Prüfung nicht aufgenommen, da sich im Verlauf der Pandemie gezeigt hat, dass eine Durchführung zu den regulären Zeitpunkten sichergestellt werden kann. Zu Abschnitt 2 (Regelungen zur Anrechnung von Studienleistungen bei Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung) Zu § 2 (Unterrichtsveranstaltungen) Zu Absatz 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 2 Absatz 1 EpiÄApprOAbwV, da digitaler Un- terricht zu einem wesentlichen Bestandteil der Durchführung des Medizinstudiums unter Pandemiebedingungen geworden ist. Mit der Verordnung zur Änderung der Approbations- ordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22. September 2021 wurde – unabhängig von Pandemiebedin- gungen – inzwischen die Möglichkeiten zur digitalen Durchführung von Unterrichtsveran- staltungen – insbesondere von Vorlesungen – in die ÄApprO aufgenommen. Die Vorschrift erweitert diese Möglichkeiten. Die Belange von Medizinstudierenden mit Behinderungen sind jeweils zu berücksichtigen. Zu Absatz 2 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 2 Absatz 2 Satz 1 EpiÄApprOAbwV, da bei den Praktischen Übungen und insbesondere beim patientenbezogenen Unterricht das Infekti- onsrisiko besonders hoch ist. Es wird daher weiterhin ermöglicht, Praktische Übungen an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchzuführen. Hinzugenom- men wird jedoch die Bedingung, dass das Erreichen des Ausbildungsziels durch den Ein- satz von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien nicht gefährdet werden darf. Damit soll sichergestellt werden, dass auch im Rahmen der Bewältigung der Corona- virus SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen der patientenbezogene Unterricht – als ein wesentlicher Bestandteil des Medizinstudiums – im Kern weiterhin stattfindet und nach Möglichkeit nicht vollständig durch alternative Lehrformen ersetzt wird. Da durch die Ver- ordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22. September 2021 in die ÄApprO eingefügt wurde, dass Praktische Übungen durch digitale Lehrformate begleitet werden können, wurde dies im Gegensatz zur EpiÄApprOAbwV nicht erneut aufgenom- men. Zu § 3 (Krankenpflegedienst) Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 3 EpiÄApprOAbwV. Hinzugefügt wurde ledig- lich, dass der Krankenpflegedienst auch dann abgeleistet werden darf, wenn die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt. Im Laufe der Pandemie hat sich herausge- stellt, dass der Lehrbetrieb in der Regel nicht komplett eingestellt, sondern eher überwie- gend digital durchgeführt wird. Da die digitale Durchführung des Unterrichts flexibler ist und den Studierenden mehr Freiräume ermöglicht, wurde vorgesehen, dass sie auch in diesen Zeiten den Krankenpflegedienst oder Teile davon absolvieren dürfen. Dies ermöglicht auch Modelle, bei denen die Studierenden in der Krankenversorgung mithelfen und diese Zeiten als Krankenpflegedienst anerkannt bekommen.
- 17 - Wird der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt, entfällt die Möglichkeit, den Krankenpflegedienst in der Vorlesungszeit zu absolvieren. Damit soll eine unzumutbare Belastung der Studierenden vermieden werden. Zu § 4 (Famulatur) Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 4 EpiÄApprOAbwV. Hinzugefügt wurde ledig- lich, dass die Famulatur auch dann abgeleistet werden darf, wenn die Universität den Lehr- betrieb überwiegend digital durchführt. Auf die Begründung zu § 3 wird verwiesen. Zu Abschnitt 3 (Regelungen für das Praktische Jahr) Zu § 5 (Fehlzeitenregelung) Zu Absatz 1 Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Absatz 1 EpiÄApprOAbwV. Die Regelung wird zum einen sprachlich an § 30 IfSG, der die Absonderung regelt, angeglichen. Zum anderen wird die Regelung dahingehend erweitert, dass auch Fehltage nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 ÄApprO gelten, die aufgrund einer kraft Landesrecht bestehen- den Absonderungspflicht entstehen. So regelt zum Beispiel die Corona-Test-und-Quaran- täneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in ihren §§ 14 bis 16, unter welchen Vo- raussetzungen Personen verpflichtet sind, sich in Quarantäne zu begeben. Die bisherige Regelung des § 6 EpiÄApprOAbwV stellte nur auf die behördlich angeordnete Quarantäne oder Isolation ab, sodass kraft Landesrecht unmittelbar geltende Absonderungspflichten davon nicht erfasst waren. Mit der Ergänzung wird diesem Umstand Rechnung getragen. Zu Absatz 2 Die Regelung entspricht § 6 Absatz 2 EpiÄApprOAbwV. Auch wenn mit der Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22. September 2021 eine Härtefallre- gelung für das Praktische Jahr in die ÄApprO eingefügt wurde, wird die Regelung beibehal- ten, damit Härtefälle berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen und insoweit Klarheit besteht. Zu Abschnitt 4 (Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung) Zu § 6 (Abweichende Regelungen zur Durchführung des mündlich-praktischen Termins des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung) Die Regelung eröffnet abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 2 der ÄApprO die Möglichkeit, dass der Vorsitzende gestatten kann, dass der mündlich-praktische Teil des Ersten Ab- schnitts der Ärztlichen Prüfung und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 15 Absatz 5 Satz 2 ÄApprO genannten Personen in einen ande- ren Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen. Zu § 7 (Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung) Zu Absatz 1 Die Regelung entspricht § 9 Absatz 1 EpiÄApprOAbwV. Die Möglichkeit einer Verkleine- rung der Prüfungskommission wurde beibehalten, um das Infektionsrisiko zu reduzieren und die Prüfung auch dann zu ermöglichen, wenn wegen eines erhöhten Bedarfs von Ärz- tinnen und Ärzten in der Versorgung weniger Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
- 18 - Es handelt sich nach wie vor um eine Kann-Regelung, über die die zuständige Stelle vor Ort gemeinsam mit der Universität entscheidet. Zu Absatz 2 Die Regelung ist angelehnt an § 9 Absatz 2 EpiÄApprOAbwV. Die Dauer der Prüfung wird weiterhin auf einen Tag verkürzt, um die Belastung der Prüferinnen und Prüfer während der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2 Pandemie oder ihrer Folgen zu reduzieren. Mit der Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztin- nen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wurde bereits die Möglichkeit geschaffen, dass in begründeten Einzelfällen die Prüfung mit Patientenvorstel- lung an Simulationspatienten durchgeführt werden kann. Diese Möglichkeit wird nunmehr erweitert, sodass in begründeten Einzelfällen die Prüfung auch an Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden kann. Zu § 8 (Übergangsregelung) Die Regelung stellt sicher, dass eine nach dieser Verordnung begonnener Krankenpflege- dienst oder eine nach dieser Verordnung begonnene Famulatur, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, nach dieser Verordnung fortgeführt und beendet wird. Ein Wechsel des Ausbildungsregimes während dieser Ausbil- dungsphasen ist den Studierenden nicht zumutbar. Zu § 9 (Außerkrafttreten) § 9 regelt das Außerkrafttreten. Die Regelung stellt klar, dass die Verordnung jeweils zu den Zeitpunkten außer Kraft tritt, die im IfSG als am spätesten mögliche angegeben wer- den. Das ist nach § 5 Absatz 4 Satz 8 IfSG der 31. März 2022 und im Fall der Verlängerung dieser Frist durch den Deutschen Bundestag durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu ma- chenden Beschluss um sechs Monate nach § 5 Absatz 4 Satz 9 IfSG der 30. September 2022. Zu Artikel 2 (Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen) Zu § 1 (Zweck der Verordnung) § 1 regelt den Zweck der Verordnung. Dieser besteht darin, die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen zu gewährleisten und abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern diese nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärz- tinnen (ZApprO) weiter anzuwenden ist, Anforderungen an die Durchführung der naturwis- senschaftlichen und zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung festzule- gen und alternative Lehrformate vorzusehen sowie abweichend von der Approbationsord- nung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Anforderungen an die Durchführung des Kran- kenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen. Während der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden mit der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV) von der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) abweichende Regelungen getroffen, die die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde während der Pandemie sicherstellten. Die EpiZÄPrOAbwV ist mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft getreten.
- 19 - Zu Abschnitt 1 (Regelungen zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte) Zu § 2 (Unterrichtsveranstaltungen vor der naturwissenschaftlichen Vorprüfung) Zu Absatz 1 Absatz 1 ist angelehnt an § 2 Absatz 1 EpiZÄPrOAbwV und eröffnet die Möglichkeit, die in § 19 Absatz 3 Buchstabe a ZÄPrO genannten Vorlesungen auch digital durchzuführen. Die Belange von Studierenden mit Behinderungen sind jeweils zu berücksichtigen. Zu Absatz 2 Mit Absatz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, dass die in § 19 Absatz 3 Buchstabe b ZÄPrO genannten Praktika durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. Die Regelung ist angelehnt an § 2 Absatz 2 EpiZÄPrOAbwV. Dabei ist ins- besondere ein teilweiser Ersatz der genannten Praktika nur möglich, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Die Belange von Studierenden mit Be- hinderungen sind jeweils zu berücksichtigen. Zu § 3 (Abweichende Regelungen zur Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung) Mit § 3 wird die Möglichkeit eröffnet, dass der Vorsitzende zulassen kann, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung eingewilligt haben. Mit der Regelung soll gewährleistet wer- den, dass die Prüfung auch im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2- Pandemie oder ihrer Folgen unter Teilnahme von Zuschauern durchgeführt werden kann. Zugleich wird damit das Infektionsrisiko gesenkt, indem sich weniger Personen im Prü- fungsraum aufhalten. Die Regelung entspricht § 3 EpiZÄPrOAbwV. Zu § 4 (Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Vorprüfung) Die Regelung beruht auf § 4 EpiZÄPrOAbwV und wird an die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage angepasst. Mit der Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychothera- peuten wurde für die zahnärztliche Ausbildung bereits die Möglichkeit eröffnet, dass prakti- sche Übungen durch digitale Lehrformate begleitet werden können (vgl. § 133 Absatz 3 ZApprO). Diese Möglichkeit besteht weiterhin. § 4 eröffnet ergänzend dazu die Möglichkeit, dass praktische Übungen nach § 26 Absatz 4 Buchstabe b ZÄPrO auch durch andere ge- eignete Lehrformate begleitet und sogar durch digitale und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden können, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. Dabei sind die Belange von Studierenden mit Behinderungen jeweils zu berücksichtigen. Zu § 5 (Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Vorprüfung) Die Vorschrift entspricht § 5 EpiZÄPrOAbwV und eröffnet auch für die zahnärztliche Vor- prüfung dem Vorsitzenden die Möglichkeit, zuzulassen, dass die zahnärztliche Prüfung in Echtzeit in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 28 Absatz 2 Satz 2 ZÄPrO genannten Per- sonen in einen anderen Raum übertragen wird. Insoweit wird auf die Begründung zu § 3 verwiesen.
- 20 - Zu § 6 (Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Prüfung) Zu Absatz 1 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 6 Absatz 2 EpiZÄPrOAbwV und eröffnet die Mög- lichkeit, dass die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten praktischen Übungen auch durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale und andere geeignete Lehrfor- mate teilweise ersetzt werden können, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. Auch hier wurde mit der Verordnung zur Änderung der Approbations- ordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Möglichkeit geschaffen, dass praktische Übungen in der zahnärzt- lichen Ausbildung durch digitale Lehrformate begleitet werden können (vgl. § 133 Absatz 3 ZApprO). Im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen wird diese Möglichkeit erweitert. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass insbeson- dere der teilweise Ersatz durch digitale Lehrformate das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet. Auch hierbei sind die Belange von Studierenden mit Behinderungen jeweils zu berücksichtigen. Zu Absatz 2 Mit Absatz 2 wird die bereits mit der Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychothe- rapeuten für die zahnärztliche Ausbildung geschaffene Möglichkeit der Begleitung der in § 3 Absatz 1 Buchstabe b ZÄPrO durch digitale Lehrformate erweitert. Die genannten Kurse können auch durch andere geeignete Lehrformate begleitet werden und durch digitale und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbil- dungszieles dadurch nicht gefährdet wird. Die Regelung ist angelehnt an § 6 Absatz 3 EpiZÄPrOAbwV. Die Belange von Studierenden mit Behinderungen sind jeweils zu berück- sichtigen. Zu § 7 (Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung ) Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 7 EpiZÄPrOAbwV. Zu Absatz 1 Mit Absatz 1 wird es auch für die zahnärztliche Prüfung dem Vorsitzenden gestattet, zuzu- lassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 39 ZÄPrO genannten Per- sonen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und Prüfer in die Über- tragung einwilligen. Insoweit wird auf die Begründung zu § 3 verwiesen. Zu Absatz 2 Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, die Prüfung für Innere Medizin, die Prüfung über die Haut- und Geschlechtskrankheiten, die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Prüfung im ersten und zweiten Teil der Prüfung in der Chirurgie auch an Simulationspati- enten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden. Im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen kann es vorkommen, dass es zum Beispiel aufgrund von Empfehlungen oder behördlicher Vorgaben nicht genügend geeignete Patientinnen und Patienten für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen. Damit die Prüfung dennoch durchgeführt werden kann und somit gewährleistet ist, dass die Studiereden ihr Studium wie geplant abschließen können, wird den Universitäten die Möglichkeit gegeben, auf Simulationspatienten, Simulatoren, Phantome oder andere geeignete Medien zurückzugreifen. Der Begriff Medium/Medien um- fasst dabei sämtliche Lehrmittel, die die Prüfung am Patienten ersetzen können. Als andere
- 21 - geeignete Medien kommen z.B. digitale Medien, aber auch Bild-, Video- und Tonaufzeich- nungen in Betracht. Die Regelung umfasst nur die Prüfungen oder Teile einer Prüfung, für die die Approbations- ordnung für Zahnärzte vorschreibt, dass die Prüfung am Kranken durchzuführen ist. Für die Prüfungen, die nicht in Absatz 2 oder Absatz 3 aufgeführt sind, schreibt die Approbations- ordnung für Zahnärzte nicht die Durchführung der Prüfung am Patienten vor. Für diese Prü- fungen besteht bereits nach den Regelungen der Approbationsordnung für Zahnärzte die Möglichkeit, dass die Prüfung auch an Simulationspatienten, Simulatoren, Phantomen oder anderen geeigneten Medien oder Mitteln durchgeführt wird. Dies betrifft insbesondere auch das Fach der Zahnersatzkunde nach § 50 ZÄPrO. Zu Absatz 3 Absatz 3 sieht vor, dass die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontologie auch am Phantom durchgeführt werden kann. Auch bei diesen Prü- fungsteilen kann es vorkommen, dass im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS- CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen vor Ort nicht genügend Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Damit die Prüfung dennoch durchgeführt und die Studierenden das Stu- dium der Zahnheilkunde wie geplant abschließen können, wird die Möglichkeit eröffnet, diese Prüfungsteile am Phantom durchzuführen. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt, dass alle drei Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde auch im Rah- men der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen von dem- selben Prüfer durchgeführt werden können. Dadurch wird gewährleistet, dass die Prüfung auch dann stattfinden kann, wenn aufgrund der Situation vor Ort weniger Prüfer und Prüfe- rinnen zur Verfügung stehen. Zu Abschnitt 2 (Regelungen zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen) Zu § 8 (Unterrichtsveranstaltungen) Mit der Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärz- tinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wurde für die zahn- ärztliche Ausbildung der Einsatz digitaler Lehrformate bereits weitgehend ermöglicht. Im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen ist es jedoch erforderlich, die bereits geschaffenen Möglichkeiten zu erweitern. Auch hierbei ist zu beachten, dass die Durchführung der praktischen Übungen an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium nur zulässig ist, so- weit dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Die Belange von Studierenden mit Behinderungen sind jeweils zu berücksichtigen. Zu Absatz 1 Nach § 7 Absatz 1 ZApprO umfassen praktische Übungen Praktika, den Unterricht am Pa- tienten oder an der Patientin und die Behandlung des Patienten oder der Patientin. Dabei ist den Studierenden nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ZApprO ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft an einem Patien- ten oder einer Patientin tätig zu werden, sofern dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fer- tigkeiten erforderlich ist. Auch hierbei kann es im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus- SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen vorkommen, dass nicht genügend unterrichtsge- eignete Patienten und Patientinnen zur Verfügung stehen. Absatz 1 gestattet daher abwei- chend von der ZApprO die Durchführung von praktischen Übungen auch an Simulations- patienten, Simulatoren, am Phantom oder einem anderen geeigneten Medium, soweit das
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