Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2020 Ausgegeben zu Saarbrücken, 19. September 2020 Nr. 55 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 17. September 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906 Erlass zur Konkretisierung des Anspruchs auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Vom 18. September 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
906 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 A. Amtliche Texte Artikel 2 Verordnungen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) 236 Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur §1 Bekämpfung der Corona-Pandemie Grundsatz der Abstandswahrung Vom 17. September 2020 (1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personen- Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab- kreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I ein Mindestabstand zu anderen Personen von einein- S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- halb Metern einzuhalten. zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so- des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ge- hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des schwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsange- § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe- hörigen (familiärer Bezugskreis). beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge- ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- die Landesregierung: standsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung ge- Artikel 1 sorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die Änderung der Verordnung zu privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten wer- Quarantänemaßnahmen für Ein- und den. Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- §2 und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2020 (Amtsbl. I. (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kon- S. 800B), wird wie folgt gefasst: takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede- ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe 1. § 4 wird wie folgt geändert: nicht entgegenstehen. a) Änderung des Titels (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenste- §4 hen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Na- Zuständige Behörden sen-Bedeckung zu tragen: b) Sätze 1 bis 3 werden neuer Absatz 1. 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, c) Einfügen eines neuen Absatz 2: Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- „Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung § 1 Absatz 1 Satz1 der Verordnung zur Test- des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei pflicht von Einreisenden aus Risikogebieten Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim vom 6. August 2020 (BAnzAT 07.08.2020 V1) Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten Die Vorschriften nach der Verordnung über die werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzge- chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen setz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I 2016, Personenverkehrs nachzuweisen, S. 856) bleiben unberührt.“ 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, 2. § 7 wird wie folgt gefasst: Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen „§ 7 und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun- Inkrafttreten, Außerkrafttreten den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le- bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung Diese Verordnung tritt am 21. September 2020 in nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit Kraft und am 4. Oktober 2020 außer Kraft.“ nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 907 gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek- 5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, Sport, 3. Kunden und das Personal bei Erbringern von 6. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6, Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei 7. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping- denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand plätzen, des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), 8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Ver- soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- ordnung nicht untersagt sind. gegensteht, (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant- 4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän- habilitationseinrichtungen sowie Patienten und digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge- Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Erreichbarkeit und der Ankunftszeit. Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande- ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- die Gesundheitsämter nach Absatz 4 verwendet wer- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, den und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu 5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän- löschen. dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge- Vorschrift erhoben werden, sind durch die die Daten setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie erhebenden Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von vorliegt – ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung der Aus- und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von breitung des Infektionsgeschehens – soweit nicht auf Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zu- Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere lässig ist – auf zu begründenden Antrag den Gesund- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- heitsämtern herauszugeben. Betroffene sind von dem leistet ist. Antrag auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vor- (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in heriges rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- nachträglich unverzüglich zu unterrichten. Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des §4 öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- Betretungsbeschränkungen bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich- tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be- tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein- sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter halten, sofern diese dazu in der Lage sind. der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Min- destabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind §3 vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Ge- Kontaktnachverfolgung samtfläche stets zulässig. (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines verpflichtend zu gewährleisten Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast- 1. beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie- Saarländischen Gaststättengesetz oder beim Be- betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be- trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Ausnahme der bloßen Abgabe mitnahmefähiger Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Speisen und Getränke, 2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon- §5 zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun- Hygienekonzepte gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen 3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen, sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- 4. bei Gottesdiensten und Bestattungen, anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
908 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infek- betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- ausgenommen sind: elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten, Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten 2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so ge- Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. staltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehöri- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der ge eines weiteren Haushalts, jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen 3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimm- Berufsgenossenschaften zu beachten. ten Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- (soziale Bezugsgruppe). und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi- Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah- schen Angehörigen des familiären Bezugskreises und menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah- Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts im menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver- Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder der sozialen öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen Bezugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 3. Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten besondere erforderlich für sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter- 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem sagt. Die übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 blei- Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- ben hiervon unberührt. trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 kann 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben die Ortspolizeibehörde Veranstaltungen unter freiem und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- Himmel mit nicht mehr als 900 Personen gleichzei- lung jeglicher Unterkünfte, tig und in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 450 Personen gleichzeitig zulassen, sofern vom Ver- 3. den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallen- anstalter ein schlüssiges Schutz- und Hygienekonzept bädern, Thermen und Saunaanlagen, im Sinne des § 5 vorgelegt wird, das unter Berücksich- tigung der individuellen örtlichen Gegebenheiten und 4. die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern konkreten Planungen eine unter Infektionsschutzge- oder Konzerten und Kinovorstellungen und sons- sichtspunkten sichere Durchführung der Veranstaltung tiger kultureller Veranstaltungen sowie den dazu- und die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung gehörigen Probebetrieb, nach Maßgabe des § 3 gewährleistet. Abweichend von 5. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, den Absätzen 1 bis 3 können auf Antrag in atypischen Einzelfällen weitergehende Ausnahmegenehmigungen 6. die Veranstaltung von Reisebusreisen, von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies 7. den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit er nach im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht un- dieser Verordnung nicht untersagt ist. bedenklich ist. (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern, §6 Opern- und Konzerthäusern sowie anderer Einrich- Kontaktbeschränkungen tungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen ver- anstalten, gelten Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 sowie Ab- (1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind satz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 4 Absatz 1 verboten. eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist. (2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie mehr als 450 Personen zu erwarten sind, können statt- die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt finden. Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts- mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu- polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeig- sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 nete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit Satz 3 einzuhalten ist.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 909 (7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer 6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; ortspolizeilicher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entspre- für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die chend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahme- zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von genehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzel- Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- fall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. gen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen. (8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraus- wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- setzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet. den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln (4) In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Camping- sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen plätzen oder bei der sonstigen Zurverfügungstellung gewährleistet sind. von Unterkünften dürfen keine Gäste aufgenommen (9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- werden, die aus einem Landkreis oder einer kreis- setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- freien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit zuständigen Behörden beachtet werden. dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung des RKI höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzba- §7 ren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen Betriebsuntersagungen und -beschränkungen analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten sowie Schließung von Einrichtungen auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden. Aus- (1) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, genommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis Bordellbetrieben und Swingerclubs. in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte (2) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin- für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge- SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zustän- setzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zu- digen Ortspolizeibehörde auf Verlangen unverzüglich letzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine mo- 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), außerhalb von Prosti- lekularbiologische Testung stützen, die in einem Mit- tutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsge- gliedstaat der Europäischen Union oder einem sonsti- werbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des gen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenom- (3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der men hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der fol- der Anreise vorgenommen worden ist. Das Verbot der genden Voraussetzungen aufgenommen werden: Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die 1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich 35 Personen, oder medizinisch veranlasst anreisen oder 2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbeson- Absatz 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durch- dere einen Besuch bei Angehörigen des familiären führung nach der Eigenart der Sportart möglich ist. Bezugskreises gemäß § 1 Absatz 2, die Wahrneh- Die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt. mung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Bei- 3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- stand oder Pflege schutzbedürftiger Personen ha- fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- ben. mer Nutzung von Geräten, Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in 4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnah- Abstands- und Hygieneregeln, men zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten au- ßerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen 5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus. und (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- 6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Ab- satz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1. schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis lich befristet werden.
910 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 §8 der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung pekte zu berücksichtigen. Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- mäß SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leis- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- tungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre- in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan- sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindest- dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen abstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsge- der Leistungserbringer verantwortlich. schehen in der Einrichtung gibt. Die Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufs- tätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenom- §9 men von dieser Einschränkung des Besuchsrechtes Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel- die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri- lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein- zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä- ein Hygienekonzept vorzulegen. ßig durchzuführen. 3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzeptes des planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- 4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli- aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä- che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord- sowie Besucherinnen und Besucher können unter nung bleiben hiervon unberührt. Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet werden. Warteberei- (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali- kontaktreduzierend auszugestalten. tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be- sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Sozialleistungsträger ausgenommen. Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur § 10 Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si- Hochschulen, Berufsakademien und cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie des Personals vor Infektionen enthalten können. Fortbildungen (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des de Maßnahmen angeordnet: Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene- tienten und Personal zu schützen und persönliche maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 911 Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehr- ten des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Ver- betriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Stu- dium und Prüfungen können von der für die jeweili- (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem werden. Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- § 13 konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- Besondere Regelungen bei regionalem gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei Infektionsgeschehen die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS- währleisten sind. CoV-2-Virus in einem Landkreis oder im Regional- verband Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- sieben Tagen auf mehr als 35 pro 100.000 Einwohner, tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- kann die Landesregierung im Benehmen mit den je- sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- weils betroffenen Kreispolizeibehörden durch Verord- examensarbeiten, entsprechend anzupassen. nung die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen be- (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- stimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für erlassen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- Frauen und Familie unterrichtet das RKI über die ge- schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. troffenen Maßnahmen. (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- nung unberührt und können unter Beachtung der im § 14 Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen Inkrafttreten, Außerkrafttreten durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- (1) Diese Verordnung tritt am 21. September 2020 in staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp- und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft fung der Corona-Pandemie vom 2. September 2020 die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. (Amtsbl. I S. 800B) außer Kraft. (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie mit Ablauf des 4. Oktober 2020 außer Kraft. § 6 Ab- und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt außer Kraft. werden. Artikel 3 § 11 Inkrafttreten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung tritt am 21. September 2020 in Kraft. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Saarbrücken, den 17. September 2020 sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des Die Regierung des Saarlandes: § 6 Absatz 1 zuwiderhandelt. Der Ministerpräsident (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Hans fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 Energie und Verkehr des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. In Vertretung Streichert-Clivot § 12 Zuständige Behörden Der Minister für Finanzen und Europa (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung Der Minister der Justiz dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu- ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und In Vertretung Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver- Bachmann ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei- Der Minister für Inneres, Bauen und Sport behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif- Bouillon
912 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, mer 1 bis 3 RVO, ist vor allem der Schutz vulnerabler Frauen und Familie Gruppen, bei denen situationsbedingt ein erhöhtes In- fektionsrisiko besteht. Der Umfang der Testungen soll Bachmann sich dabei an der lokalen epidemiologischen Lage und Die Ministerin für Bildung und Kultur den vorhandenen Erkenntnissen über besonderen Ri- sikogruppen und die Infektionsprävention ausrichten. Streichert-Clivot Die Einschätzung der epidemiologischen Lage richtet sich dabei nach der Anzahl der Neuerkrankungen an Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz COVID-19 in Bezug auf 100.000 Einwohner in 7 Ta- Jost gen. Hiervon ausgehend werden folgende Teststufen defi- niert: Erlasse 3.1. Stufe 1: weniger als 35 Neuerkrankungen/ 100.000 Einwohner in 7 Tagen 238 Erlass zur Konkretisierung des Anspruchs 3.1.1 Testungen asymptomatischer Personen, die in auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus oder 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ambulant SARS-CoV-2 operiert werden sollen, wenn die Operation kopfnah Vom 18. September 2020 erfolgt und der Patient operationsbedingt bzw. anästhe- siebedingt keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, I. Aufgrund § 6 Absatz 1 der Verordnung des Bundes- ministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf be- 3.1.2 Testung asymptomatischer Personen, die in Ein- stimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens richtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen werden, vom 8. Juni 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger sofern nicht eine höchstens 48 Stunden zurückliegende vom 9. Juni 2020 (RVO), zuletzt geändert durch die Testung der zuvor behandelnden Einrichtung nachge- Verordnung vom 11. September 2020, veröffentlicht wiesen wird, im Bundesanzeiger vom 14. September 2020, erlässt 3.1.3 Testung asymptomatischer Personen, deren Pfle- das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und ge und Betreuung nach einer stationären Behandlung Familie nachfolgende Regelungen: von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Ab- 1. Allgemeine Erläuterungen satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 RVO übernommen wird, sofern kein Testergebnis vorliegt, dass nicht älter Auf der Basis der RVO ist in erheblichem Umfang eine als 48 Stunden ist, Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co- ronavirus SARS-CoV-2 zulasten der Liquiditätsreserve 3.1.4 Testung asymptomatischer Personen, die in Ein- des Gesundheitsfonds möglich. Nach § 1 Absatz 1 RVO richtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 haben Personen, die in der gesetzlichen Krankenversi- Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 IfSG cherung versichert sind, einen Anspruch auf die Leis- tätig werden wollen oder tätig sind im Rahmen einer tung der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung stichprobenartigen Testung nach Risikoanalyse des für des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 die Einrichtung oder das Unternehmen verantwortli- bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infekti- chen Trägers. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren. on mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden sollen. Nach § 1 Absatz 2 RVO haben diesen Anspruch 3.1.5 Testung asymptomatischer Personen, die in Ein- auch Personen, die nicht gesetzlich versichert sind. richtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Aufklä- Nummer 3 oder Nummer 4 RVO tätig werden sollen rung der Lage der COVID-19-Pandemie sollen Testun- oder tätig sind im Rahmen einer nach Maßgabe einer gen auch von Personen, bei denen noch keine Sympto- vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und me für das Vorliegen einer Infektion vorliegen, weitest Familie ausgewählten Stichprobe. möglich veranlasst werden. 3.2. Stufe 2: mehr als 35 Neuerkrankungen/ 2. Zuständigkeiten 100.000 Einwohner/in 7 Tagen, sofern das Aus- Die Zuständigkeit für die Veranlassung von Testungen bruchsgeschehen nicht eingrenzbar ist nach §§ 2 bis 4 RVO liegt grundsätzlich bei den Ge- 3.2.1 Testungen aller asymptomatischer Personen, die sundheitsämtern der Landkreise und des Regionalver- in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bandes Saarbrücken. oder 2 IfSG ambulant operiert werden sollen, Bei Vorliegen besonderer Landesinteressen kann auch 3.2.2 Testung aller asymptomatischer Personen, wel- das für Gesundheit zuständige Ministerium für Soziales, che nach Maßgabe der Regelungen der Stufe. 1 Num- Gesundheit, Frauen und Familie Testungen veranlassen. mer 1.2 und 1.3 in Einrichtungen und Unternehmen 3. Ziel und Zweck aufgenommen oder in diese übernommen werden, Ziel und Zweck einer umfangreichen Teststrategie, 3.2.3 Testung aller asymptomatischer Personen, die in insbesondere bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Num- Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 913 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 IfSG tätig werden gungs- oder sonstiges Personal, das bei Fremdfirmen wollen oder tätig sind, angestellt ist, Mitarbeiter des Rettungsdienstes, die Pa- tienten in die Einrichtung verbringen und dort zeitwei- 3.2.4 Testung aller asymptomatischer Personen, die in se betreuen, ehrenamtlich tätige Personen, Seelsorger, Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder Medizinstudierende, Auszubildende in medizinischen in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Fachberufen und Praktikanten. Voraussetzung ist je- Nummer 3 oder Nummer 4 RVO tätig werden sollen weils, dass eine regelmäßige Tätigkeit anfällt. oder tätig sind. 3.3. Testungen asymptomatischer Personen nach Maß- 5. Beauftragung gabe des § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) RVO erfolgen un- Die saarländischen Krankenhäuser und Rehabilita- geachtet der epidemiologischen Lage. Testungen nach tionseinrichtungen werden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Maßgabe des § 4 Absatz 2 Nummer 4 b) RVO sind RVO beauftragt, die Testungen nach Maßgabe des § 4 grundsätzlich durchzuführen. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 4. Umfang der Testungen RVO ausgehend von der jeweils aktuellen epidemi- schen Lage nach dem vorstehenden Stufenplan für ihre Die Testung von Kontaktpersonen (§ 2 RVO), von Per- Patientinnen und Patienten sowie das Personal durch- sonen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen zuführen. (§ 3 RVO) und die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 RVO können je Einzelfall einmal wiederholt werden, um un- Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland wird beauf- ter Berücksichtigung einer möglichen Inkubationszeit tragt, die Testungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 ein Infektionsgeschehen einschätzen zu können. in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 b) RVO ausgehend von der aktuellen epidemischen Lage nach dem vor- Testungen bei Personen, die in Krankenhäusern, Re- stehenden Stufenplan in den Einrichtungen nach § 36 habilitationseinrichtungen, der ambulanten Pflege, bei Absatz 1 Nummer 2 IfSG und für die Bewohner sicher- Angeboten nach § 45a SGB XI oder in nicht unter § 23 zustellen. Absatz 5 Satz 1 IfSG fallenden voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älte- Hinsichtlich der Leistungserbringung gelten weiterge- rer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen tätig hend die Vorgaben der RVO. sind oder tätig werden sollen, können bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und in Stufe 2 bis zu einmal alle zwei II. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung Wochen wiederholt getestet werden. im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Zu den Personen, die in den oben genannten Einrich- Saarbrücken, den 18. September 2020 tungen tätig sind, gehören insbesondere alle Personen, die in der originären Erfüllung der Aufgaben dieser Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Einrichtungen tätig werden. Ein Vertrag mit der Ein- Frauen und Familie richtung ist für eine Beschäftigteneigenschaft nicht erforderlich. Erfasst sind beispielsweise auch Reini- Bachmann
914 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020 Bezugsbedingungen ab 1. Januar 2016 Abonnenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen: Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de. Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung. Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattinhalte mit dem saarländischen Landesrecht. Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr. Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahresbeginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet. Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufen- den Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei Satzweiss.com Print Web Software GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht fristgerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr. 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Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen. Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post versand jeweils zuzüglich Postgebühren. Das Amtsblatt Teil II kann für das laufende Jahr und drei Vorjahre als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei Satzweiss.com Print Web Software GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Hinweis für Inserenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabetermine für erforderliche Korrek- turabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen im Namen und für Rechnung des Herausgebers: Satzweiss.com Print Web Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, Telefon (06 81) 6 55 60, Telefax (06 81) 6 55 70 Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 9.00 – 17.00 Uhr. Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken, Telefon: (06 81) 501-11 13, Telefax: 501-11 35, E-Mail: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de
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