SYNOPSE - AKTUELLER TEXT - VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ÄNDERUNGEN DURCH DAS WOHNUNGSEIGENTUMSMODERNISIERUNGSGESETZ - WEMOG
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www.vdiv-nrw.de EXT AKTUELLER T WEG-NOVELLE SYNOPSE Vergleichende Darstellung der Änderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG
SYNOPSE WEG-REFORM 2020 Der Bundestag hat am 17. September 2020 das Gesetz zur För- Der VDIV Nordrhein-Westfalen stellt in dieser Synopse die Neurege- derung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Woh- lungen den jeweils bestehenden Regelungen gegenüber. Sie beinhal- nungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und tet nur die von den im WEMoG geregelten Änderungen des WEG. grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmoder- nisierungsgesetz – WEMoG) beschlossen. 3
SYNOPSE Darstellung der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kos- ten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz I. Teil Wohnungseigentum Teil 1 Wohnungseigentum 1. Abschnitt: Abschnitt 1 Begründung des Wohnungseigentums Begriffsbestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrich- sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Son- tungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im dereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Eigentum eines Dritten stehen. § 3 Vertragliche Einräumung von Wohnungseigentum § 3 Vertragliche Einräumung von Wohnungseigentum (1) Das Miteigentum (§1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentü- in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigen- mer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das tümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räu- me im Sinne des Satzes 1. (2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die (2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäu- Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. des liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache. (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan be- stimmt sind. § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Ab- 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden satz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder ein- gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, besei- gefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftli- tigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das ge- che Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht meinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beru- eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zu- hendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das lässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche hinaus des Gebäudes verändert wird. beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes ver- ändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer die- gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer die- nen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn nen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. oder Teile des Grundstücks befinden. 4
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigen- (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigen- tümer untereinander können nach den Vorschriften des 2. tümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen und 3. Abschnittes zum Inhalt des Sondereigentums gemacht Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnittes werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Renten- so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige schuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen Zustimmung zu der Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungs- nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet eigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sonder- geändert oder übertragen wird. Bei der Begründung eines nutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dritten nicht (Satz 3 aufgehoben) erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Son- dernutzungsrecht verbunden wird. § 7 Grundbuchvorschriften § 7 Grundbuchvorschriften (§ 7 Abs. 2 aufgehoben) (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Ver- fahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsbe- rechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des In- (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des In- halts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilli- halts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilli- gung Bezug genommen werden. gung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug ge- nommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen. (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: 1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder 1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sonder- des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und eigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehen- Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaft- den Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu lichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu dem- sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; selben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Vorausset- Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Num- zungen des § 3 Abs. 2 vorliegen. mer zu kennzeichnen; Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sonder- 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzun- eigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit gen des § 3 Absatz 3 vorliegen. denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sonder- Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung be- eigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit stimmen, dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen. 1 Nr. 1) und die Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öf- (Sätze 3 bis 6 aufgehoben) fentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und be- scheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem Sachver- ständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Be- scheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem Fall bedürfen die Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechts- verordnung auf die Landesbauverwaltungen übertragen. 5
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz § 8 Teilung durch die Eigentümer § 8 Teilung durch die Eigentümer (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grund- gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grund- stück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit stück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit je- jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Woh- dem Anteil das Sondereigentum verbunden ist. nung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu er- richtenden Gebäude verbunden ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Ab- 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung satz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie §§ 5 wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam. bis 7 entsprechend. (Satz 2 aufgehoben) (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungs- eigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: 1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß 1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden; § 4 aufgehoben werden; 2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Son- dereigentumsrechte durch völlige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden sind und der Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist; 3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Woh- 2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungs- nungseigentumsrechte in einer Person vereinigen. eigentumsrechte in einer Person vereinigen. 2. Abschnitt Abschnitt 3 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemein- schaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentü- mergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die ent- sprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haf- 6
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz tung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Er kann ge- genüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begrün- deten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt. § 9b Vertretung (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Ab- schluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Ver- walter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaft- lich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertre- tungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. (2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwal- tungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Woh- nungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 10 Allgemeine Grundsätze § 10 Allgemeine Grundsätze (1) Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander dieses Gesetzes, insbesondere des Sondereigentums und des und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt gemeinschaftlichen Eigentums, sind die Wohnungseigentü- sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit die- mer, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. ses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemein- schaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschrif- ten dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, so- weit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. (2) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abwei- bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, so- chende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung weit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Inte- Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen ressen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abwei- chende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Inte- ressen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Ver- (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr hältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vor- Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von schriften dieses Gesetzes regeln, sowie die Abänderung oder Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den Sonder- Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die auf- nachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt grund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie 7
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit ge- gen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht (Abs. 4 bis Abs. 8 aufgehoben) der Eintragung in das Grundbuch. § 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft § 11 Aufhebung der Gemeinschaft (3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der der Gemeinschaft findet nicht statt. Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ih- rer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Ge- meinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigen- tümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht. § 12 Veräußerungsbeschränkung § 12 Veräußerungsbeschränkung (4) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehr- (4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine heit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung ge- Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. mäß Absatz 1 aufgehoben wird. Diese Befugnis kann durch (Satz 2 aufgehoben) Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräuße- oder ausgeschlossen werden. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 rungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Abs. gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch 2 gilt entsprechend. gelöscht werden. Der Bewilligung gemäß § 19 der Grundbuch- ordnung bedarf es nicht, wenn der Beschluss gemäß Satz 1 (Satz 4 aufgehoben) nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 ent- (Satz 5 aufgehoben sprechend anzuwenden. § 13 Rechte des Wohnungseigentümers § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sonder- (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz eigentum oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigen- (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz tum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbe- entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben sondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonsti- verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, ver- ger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. pachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Ein- wirkungen ausschließen. (2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des ge- (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instand- meinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 be- haltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums rechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Woh- nach Maßgabe des § 16. nungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammen- leben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemein- 1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand schaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftli- 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Be- chen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, schlüsse einzuhalten und dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer 2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwir- über das bei einem geordneten Zusammenleben unver- kungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum meidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen ent- 2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten sprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarun- durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Ge- gen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei schäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benut- einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß zung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grund- hinaus kein Nachteil erwächst. stücks- oder Gebäudeteile überlässt; 3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäu- (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen deteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit Wohnungseigentümern verpflichtet, sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beru- 1. deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer hen; 2 bestimmte Maß hin- aus zu beeinträchtigten und 4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum 2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatz 1 Nummer 2 zu stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur In- dulden. standhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, 8
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen ange- Schaden ist zu ersetzen. messenen Ausgleich in Geld verlangen. § 15 Gebrauchsregelung § 15 Pflichten Dritter (1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Son- Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentü- dereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch mer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungs- Vereinbarung regeln. eigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden: 1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des (2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegen- Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; steht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehr- § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent- heit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum ste- sprechend; henden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums 2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spä- entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen. testens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform ange- kündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, (3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemein- Gesetzbuchs gelten entsprechend. schaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Ver- einbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Woh- nungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten § 16 Nutzungen und Kosten (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaft- entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen lichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil be- § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen stimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemein- schaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt. (2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungs- (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemein- insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Ge- schaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, brauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Woh- Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemein- nungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Ab- schaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums satz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. (3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz (3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderun- 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskos- gen gilt § 21. ten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigen- tums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem an- deren Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. (Abs. 4 – 8 aufgehoben) § 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft (§ 17 alt aufgehoben) Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungs- eigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Verän- derung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht. 9
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz § 18 Entziehung des Wohnungseigentums § 17 Entziehung des Wohnungseigentums (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Ver- (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Ver- letzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern letzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zuge- Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortset- mutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigen- zung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden tümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von verlangen. Die Ausübung des Entziehungsrechts steht der Ge- ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. meinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht (Satz 2 aufgehoben) um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungs- eigentümern besteht. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wieder- 1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröb- holt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegen- lich gegen die ihm nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt; den Pflichten verstößt. 2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Ver- pflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheits- wertes seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet; in diesem Fall steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, soweit die Gemeinschaft nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht, an den anderen Wohnungseigentümer nicht entgegen. (Abs. 3 aufgehoben) (3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Verein- barung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Verein- (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräu- barung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ßerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt ausgeschlossen werden. zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs- eigentums verpflichtet. § 18 Verwaltung und Benutzung (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie 2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungsei- gentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen. (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustim- mung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterla- gen verlangen. 10
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz § 19 Wirkung des Urteils § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräu- (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ßerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des jeden Miteigentümer zur Zwangsvollstreckung entsprechend Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungs- den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die eigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentü- Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Die Aus- mer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. übung dieses Rechts steht der Gemeinschaft der Wohnungs- eigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht. (2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeich- insbesondere nete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, dass er die Ver- 1. die Aufstellung einer Hausordnung, pflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch den Eigentums, Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen 3. die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Kosten sowie die fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer und Kostentragung erfüllt. gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, 4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage 5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie 6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrech- te, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Ab- satz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. (3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zur Ver- äußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich. 3. Abschnitt: Verwaltung § 20 Gliederung der Verwaltung § 20 Bauliche Veränderungen (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Verän- Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung derungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigen- eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29. tümer durch Beschluss gestattet werden. (2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche werden. Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz und 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßi- ger Verwaltung zu beschließen. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentü- mer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusam- menleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Ein- verständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dür- fen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. 11
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz § 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen (1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der (1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungs- Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Ver- eigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Ab- waltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigen- satz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch- tümern gemeinschaftlich zu. geführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmit- ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen, telbar drohenden Schadens notwendig sind. 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder 2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1. (3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeich- nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, neten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen ent- Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. sprechend § 16 Absatz 1. (4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentü- gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteili- mer nach billigem Ermessen entspricht. gung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der (5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Vertei- Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbe- lung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen sondere: Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vor- 1. die Aufstellung einer Hausordnung; stehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auf- 2. … erlegt werden. § 22 Besondere Aufwendungen und Wiederaufbau § 22 Wiederaufbau (1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ord- Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört nungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemein- und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in schaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht be- verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, schlossen oder verlangt werden. dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 be- stimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. (2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisie- rung entsprechend § 555b Nummer 1 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentü- mer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können ab- weichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht einge- schränkt oder ausgeschlossen werden. (3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4. 12
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zer- stört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht ge- mäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. § 23 Wohnungseigentümerversammlung § 23 Wohnungseigentümerversammlung (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungs- einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungs- eigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden eigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungs- durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungs- eigentümer geordnet. eigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können be- schließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämt- liche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können be- schließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen. Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentü- Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentü- mer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, mer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Grün- wenn dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der de von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer ver- Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer langt wird. verlangt wird. (3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die (3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat be- kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Ver- stellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter ein- waltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss berufen werden. ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden. (4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einbe- (4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einbe- rufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vor- rufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vor- liegt, mindestens zwei Wochen betragen. liegt, mindestens drei Wochen betragen. (5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung (5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter. führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter. (6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine (6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist un- Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vor- verzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift sitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Ver- ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer waltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentü- Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. mer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. (Satz 3 aufgehoben) 13
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss- (7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss- Sammlung enthält nur den Wortlaut Sammlung enthält nur den Wortlaut 1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkün- 1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkün- deten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Ver- deten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Ver- sammlung, sammlung, 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Da- 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Da- tum der Verkündung und tum der Verkündung und 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, des Gerichts und der Parteien, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtli- dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtli- chen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu num- chen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu num- merieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist merieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von einer An- dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von einer An- merkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine merkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Ver- den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Ver- langen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben. langen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben. (8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. (8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigen- Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigen- tümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu tümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehr- führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehr- heit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben. heit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben § 25 Mehrheitsbeschluss § 25 Beschlussfassung (1) Für die Beschlussfassung in Angelegenheiten, über die die (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der ab- Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gegebenen Stimmen. gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschie- (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. nenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grund- buch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. (4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlussfä- (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn hig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwal- gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rück- tung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechts- sicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig; hie- geschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines rauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechts- kräftig verurteilt ist. (5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwal- tung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechts- geschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist. § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschlie- (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters be- ßen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Be- schließen die Wohnungseigentümer. stellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, 14
WEG mit Änderungen durch das WEG bisher Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Woh- (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenom- nungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberu- men werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begrün- fung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen dung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regel- Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneu- mäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann. oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig. (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Ver- trag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich be- glaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften in § 24 Absatz 6 bezeichneten Per- sonen öffentlich beglaubigt sind. (5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig. § 26a Zertifizierter Verwalter (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer von einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nach- gewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be- stimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbe- sondere festgelegt werden: 1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung; 2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat; 3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter be- zeichnen dürfen; 4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschul- abschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilien- kaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen ver- gleichbaren Berufsabschluss besitzen. § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Woh- und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen; Verpflichtungen führen oder 2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instand- 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nach- setzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen teils erforderlich sind. Maßnahmen zu treffen; 3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemein- schaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen; 4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothe- kenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzu- führen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenhei- ten der Wohnungseigentümer handelt; 5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegen- zunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemein- 15
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