COVID-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); Erläuterungen zur Änderung vom 12. März 2021 - Bundesamt ...
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG COVID-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); Erläuterungen zur Änderung vom 12. März 2021 (Stand 12.03.2021) Art. 23 Anpassung der Sachüberschrift, da für Sars-CoV-2-Selbsttests eine spezifische Ausnah- meregelung geschaffen wird (siehe Art. 23a). Art. 23a Ausnahmen für Medizinprodukte: Sars-CoV-2-Selbsttests Gemäss der erweiterten Teststrategie sollen als Ergänzung zu den durch Fachpersonen durchgeführten Tests auch Sars-CoV-2-Schnelltests zur Eigenanwendung (Sars-CoV-2- Selbsttests) eingesetzt werden können. Bei solchen Tests werden sowohl die Probenahme wie auch die Analyse der Probe selbständig durch die zu testende Person durchgeführt. Gemäss dem geltenden Medizinprodukterecht muss beim Konformitätsbewertungsverfahren für solche Selbsttests eine bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle beigezogen werden (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 Bst. c der Medizinprodukteverordnung; MepV, SR 812.213), welche die Einhaltung der einschlägigen Regelungen bescheinigen muss. Hingegen reicht bei Tests zur Fachanwendung eine entsprechende Selbstdeklaration aus. Die Konformitätsbewertungs- stelle prüft insbesondere die Anforderungen, welche sich aus der Probenentnahme und An- wendung der Tests durch Laien ergeben. Da aufgrund des entsprechend aufwändigeren Verfahrens momentan noch keine zertifizierten Tests auf dem europäischen Markt erhältlich sind, wird in Anlehnung an die Regelung in Deutschland 1 die Möglichkeit geschaffen, solche Tests noch vor Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens und der entsprechenden Zertifizierung in Verkehr zu bringen, dies aufgrund einer gestützt auf den neu geschaffenen Artikel 23a mittels einer durch die Swissmedic zu erteilenden Bewilligung (Abs. 1). Die mit einem Gesuch einzureichenden Angaben sind in Absatz 2 aufgeführt: a. Der zu bewilligende Test muss im Gesuch eindeutig identifiziert und beschrieben werden. b. Der Antragsteller muss nachweisen können, dass ein Konformitätsbewertungs- verfahren gemäss Art. 10 MepV in Gange ist c. Um eine Bewilligung aufgrund von Kapazitätsengpässen bei Konformitätsbewer- tungsstellen bzw. benannten Stellen nicht zu verzögern, genügt hierzu auch der Nachweis, dass der Hersteller bei mindestens zwei Stellen um ein Konformitäts- bewertungsverfahren ersuchte und dieses aus Kapazitätsgründen abgelehnt wurde. d. Die CE-Markierung für Fachanwender ist Grundlage für die Gesuchseinreichung. Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs wird zum einen die Leistung (Bst. e) und die Eignung der Anwendung durch Laien unter Berücksichtigung der Schweizer Landessprachen geprüft (Bst. f-i). 1 Vgl. Webseite des BfArM: BfArM - Antigen-Tests auf SARS-CoV-2
e. Die Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Anforderungen nach Artikel 24a und die Mindestkriterien nach Anhang 5a Ziffer 3 erfüllt sind. Diese Überprüfung erfolgt durch das BAG, dies um die Kongruenz mit der Liste der zulässigen Sars- CoV-2-Schnelltests, die das BAG gestützt auf Artikel 24c führt, sicherzustellen. f. Der Gesuchsteller muss die Gebrauchstauglichkeit des Tests (einschliesslich der Produktinformation) für Laien nachweisen, um Benutzerfehler und mit der Benut- zung verbundene Risiken zu minimieren. g. Der Gesuchsteller muss nachweisen, dass der Test die speziell für die Eigenan- wendung spezifizierten grundlegenden Anforderungen aus Anhang I der Richtli- nie 98/79/EG, insbesondere bezüglich Ziffer 7 (Anforderungen an Produkte zur Eigenanwendung) sowie bezüglich Ziffern 8.4 Buchstabe k und 8.7 Buchstabe t (Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung), nachweisen. h. Der Gesuchsteller muss im Rahmen des Risikomanagements nachweisen, dass die Risiken im Zusammenhang mit den Tests identifiziert und weitest möglich be- seitigt oder minimiert wurden und der Benutzer über Restrisiken, für welche keine angemessenen Schutzmassnahmen getroffen werden können, informiert wird. Im Rahmen der Gesuchsprüfung sind insbesondere diejenigen Risiken relevant, welche sich aus der Eigenanwendung ergeben. i. Die Produktinformation (d.h. die Kennzeichnung sowie die Gebrauchsanweisung und allfällige weitere Informationsmaterialien wie Videos, Apps u.ä.) muss in Französisch, Italienisch und Deutsch zur Verfügung gestellt werden und die ein- schlägigen Anforderungen erfüllen (vgl. Bst. g und h). Abs. 3: Bewilligungsfähig sind nur solche Sars-CoV-2-Selbsttests, welche vom Hersteller für die Eigenanwendung durch das Publikum vorgesehen sind (vgl. Abs. 1). Folgerichtig kommt als Gesuchsteller ausschliesslich der Hersteller in der Schweiz oder (falls der Hersteller sei- nen Sitz im Ausland hat) sein Vertreter in der Schweiz in Frage. Dies ergibt sich einerseits aus der Notwendigkeit eines Verfügungsadressaten in der Schweiz, andererseits aber insbe- sondere auch aus dem Umstand, dass nur der Hersteller die Möglichkeit hat, ein Konformi- tätsbewertungsverfahren gemäss Bst. b) zu initiieren. Der Gesuchsteller und Verfügungsad- ressat trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Auflagen oder Bedingungen, die Wahr- nehmung der Produktebeobachtung sowie der weiteren Pflichten gemäss Medizinprodukte- verordnung (MepV). Art. 23b Bisheriger Art. 23a Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1bis, 4 Einleitungssatz sowie Bst. b und 4bis Die Sachüberschrift wird angepasst, um auch die neu in Absatz 6 geregelten Selbsttests zu erfassen. Abs. 1: es wird präzisiert, dass diese Bestimmung nur für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fach- anwendung (also nicht für die Selbsttests) anwendbar ist. Abs. 1bis: Assistenzpersonen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) erbringen gegenüber von Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung gemäss IVG ähnliche Dienstleistungen wie Spitex-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter gegenüber pfle- gebedürftigen Personen. Somit ist es gerechtfertigt, auch Assistenzpersonen nach IVG zu ermöglichen, in eigener Verantwortung Sars-CoV-2-Schnelltests anzuwenden. 2/20
Abs. 4 Einleitungssatz: es wird präzisiert, dass diese Bestimmung nur für Sars-CoV-2- Schnelltests zur Fachanwendung (also nicht für die Selbsttests) anwendbar ist. Abs. 4 Bst. b: Um eine ausreichend hohe Qualität der Probeentnahme sicher zu stellen, soll diese ausschliesslich durch Personen durchgeführt werden, welche eine spezifische Schu- lung in Bezug auf die entsprechende Probeentnahmetechnik gemacht haben. Neu wurde präzisiert, wer die Probeentnahme durchführen kann; anstelle von «spezifisch geschultes Personal» wurde zu «spezifisch geschulte Personen» geändert, da die Tests auch durch ex- ternes, spezifisch geschultes Personal (z.B. Zivildienst bei Testen in Testcenter) durchge- führt werden dürfen. Abs. 4bis: Gemäss 17 Absatz 3 Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) ist die Ab- gabe von Medizinprodukten für die In-vitro-Diagnostik zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten (dazu gehören Sars-CoV-2-Tests) an das Publikum in der Schweiz grundsätz- lich verboten. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Produkt gemäss Herstellerangaben zur Eigenanwendung vorgesehen und entsprechend zertifiziert wäre. Mit Absatz 4bis wird für Sars-CoV-2-Selbsttests eine generelle Ausnahme von diesem Verbot geschaffen. Die Abgabe an das Publikum bzw. der Einsatz solcher Selbsttests ist dann erlaubt, wenn fol- gende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind: • die Selbsttests müssen eine von einer Konformitätsbewertungsstelle erteilte Zertifizie- rung aufweisen oder nach Artikel 23a von der Swissmedic bewilligt sein; • die Selbsttests müssen die Anforderungen nach Artikel 24a und die Mindestkriterien nach Anhang 5a Ziffer 3 erfüllen. Damit wird sichergestellt, dass die verwendeten Tests eine dem Zweck des Einsatzes angemessene Zuverlässigkeit und Leistung er- reichen; • die Abgabe darf nur in Apotheken erfolgen. Art. 24a Sachüberschrift sowie Abs. 2 Die Sachüberschrift wird angepasst, da aufgrund der erweiterten Teststrategie neue auch Sars-CoV-2-Selbsttests abgegeben und eingesetzt werden können. Absatz 2 regelt die Anerkennung im Einzelfall von Testsystemen durch das BAG, deren Vali- dierung von einem europäisch anerkannten Laboratorium oder einer europäisch anerkannten Einrichtung durchgeführt wurde. Neu soll der Beizug der Schweizerischen Gesellschaft für Mikrobiologie (SGM) oder des Nationalen Referenzzentrum für neu auftretende Virusinfektio- nen (NAVI) nicht explizit erwähnt und zwingend vorgesehen werden. Diese Änderung erfolgt, weil aus fachlicher Sicht ein Beizug nicht jedem Fall notwendig ist. Ein Hinzuziehen der ge- nannten Stellen bleibt weiterhin auch ohne explizite Erwähnung möglich und soll in Zukunft bei Bedarf erfolgen. Art. 24b Information des Kantons über ein positives Testergebnis bei fehlender Bestäti- gungsdiagnostik Aufgrund der erneuten Erweiterung der Teststrategie muss diese Bestimmung angepasst wer- den. Künftig können alle Personen, die sich testen lassen wollen, getestet werden. Es ist wichtig, dass in den Fällen, in denen die gemäss Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 1. Dezember 2015 2 gel- tenden Meldekriterien keine Meldung des Ergebnisses eines Schnelltests vorsehen, positive Testergebnisse mittels einer molekularbiologischen Diagnostik (PCR) bestätigt werden. Dieser 2 SR 818.101.126 3/20
Bestätigungstest ist meldepflichtig und sorgt dafür, dass die positiv getesteten Personen in das kantonale Contact Tracing eingeschlossen werden können. Wenn keine Bestätigungsdiagnostik erfolgt, so muss die für das Contact-Tracing zuständige kantonale Stelle durch die für die Durchführung des Tests verantwortliche Einrichtung oder Person entsprechend informiert werden, damit sie allfällige Massnahmen vorsehen kann. Artikel 26 Absatz 1 Der Bund übernimmt die Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2 unter den Voraussetzungen nach Anhang 6 und bis zu den Höchstbeträgen, die in Anhang 6 festgelegt sind. Ausgenom- men sind Analysen, welche bereits über einen anderen Tarif abgegolten sind. Zum Beispiel: Die Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2, welche an Personen, die sich in einem stationären Aufenthalt nach Artikel 49 KVG befinden, durchgeführt werden, sind nach wie vor in den Fall- pauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG inbegriffen und werden nicht durch den Bund übernommen. Pflegeheime fallen nicht unter die Regelung von Artikel 49 Absatz 1 KVG. Da die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG direkt in Anhang 6 integriert worden sind, fällt der Verweis auf dieses Dokument weg. Absatz 2 Das BAG veröffentlicht auf seiner Webseite wöchentlich die Anzahl der molekularbiologi- schen Analysen auf Sars-CoV-2 von Anhang 6 Ziffer 1, die während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein durchgeführt worden sind. Da die Laboratorien die positi- ven Befunde der molekularbiologischen Analysen innerhalb von 2 Stunden und die negativen Befunde innerhalb von 24 Stunden dem BAG melden, ist bereits nach kurzer Zeit die Anzahl durchgeführter Analysen bekannt. Somit kann an jedem Mittwoch aufgrund der für die Vor- woche gemeldete Anzahl Analysen der Tarif für die Folgewoche(n) (beginnend ab dem da- rauffolgenden Montag) publiziert werden. Dieser dynamische Tarif begrenzt einerseits bei steigender Anzahl Analysen die vom Bund für die Analysen zu tragenden Kosten und sichert andererseits bei sinkender Anzahl Analysen den Laboratorien eine kostendeckende Vergü- tung. Im Übrigen kann das EDI die Höchstbeträge der Entwicklung der effektiven Kosten anpas- sen. Absatz 3 Materiell hat Absatz 3 keine Anpassungen erfahren. Es wird lediglich der Vollständigkeit hal- ber auf die Analysen auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 verwiesen. Absatz 5 Da die Bezeichnung der Leistungserbringer direkt in Anhang 6 integriert worden ist, ist der Hinweis auf Absatz 2 gelöscht worden. Die Bestimmung, wonach dem Schuldner der Vergü- tung direkte oder indirekte Vergünstigungen auf den Kostenanteilen weitergegeben werden muss, bezieht sich auf alle Analysen von Anhang 6. Der Verweis ist entsprechend angepasst worden. 4/20
Artikel 26a Absatz 1 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 (Probeentnahme und/oder Ana- lyse) nach Anhang 6 Ziffer 1 von einem Leistungserbringer durchgeführt, der über eine Zahl- stellenregisternummer (ZSR-Nummer) verfügt, oder wird der Sars-CoV-2-Selbsttest nach Anhang 6 Ziffer 3.3 durch einen Leistungserbringer abgegeben, der über eine ZSR-Nummer verfügt, so wird die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG von den Versicherern geschuldet. Unverändert bleiben die Ab- rechnungswege. Absatz 2 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1 von ei- nem Leistungserbringer durchgeführt, der über keine ZSR-Nummer verfügt, so schuldet der Kanton, in dem die Probenentnahme durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen. Absatz 3 Bei gewissen Analysen können die Leistungserbringer den Schuldner der Vergütung wählen: Entweder die Versicherer nach Absatz 1 oder der Kanton, in dem die Analyse auf Sars-CoV- 2 durchgeführt wird. Es betrifft dies folgende Analysen: - Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nach dem regulären Tarif für symp- tom- und fallorientierte Testungen: o nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Ana- lyse nach Ziffer 1.2, 2.2 oder 3.2 (Ziff. 1.1.1 Buchstabe i) o bei einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle (ziff. 1.1.1 Buchstabe j) - Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach dem regulären Tarif für symptom- und fallorientierte Tes- tungen o bei nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse nach Ziffer 1.2, 2.2 oder 3.2 (Ziff. 1.4.1 Buchstabe h) o bei einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle (Ziff. 1.4.1 Buchstabe i) - Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach dem Basistarif für gezielte und repetitive Testungen o bei gezielten und repetitiven Testungen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behand- lung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen (Ziff. 3.1.1 Buch- stabe a) Absatz 4 Der Kanton schuldet die Vergütung der Leistungen bei Probenentnahmen von folgenden Analysen auf Sars-CoV-2: − Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard (Ziff. 2.1) und gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 (Ziff. 2.2), abgerechnet nach dem reduzierten Tarif für gezielte und repetitive Testungen − Sars-CoV-2 Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard, abgerechnet nach dem Basistarif für gezielte und repetitive Testungen: 5/20
o bei gezielten und repetitiven Testungen in Betrieben und Vereinen, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt (Ziff. 3.1.1 Buchstabe b) o bei einer Kontaktperson, die sich in Quarantäne befindet und unter 80 % der Belegschaft des Betriebes, in dem die Kontaktperson arbeitet, eine ge- zielte und repetitive Testung durchgeführt wird (Ziff. 3.1.1 Buchstabe c) − Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2, abgerechnet nach dem Basistarif für gezielte und repetitive Testungen: o bei gezielten und repetitiven Testungen in Betrieben, sofern die zustän- dige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt (Ziff. 3.2.1 Buchstabe b) o bei einer Kontaktperson, die sich in Quarantäne befindet. und wenn bei 80 Prozent der Belegschaft des Betriebs, in dem die Kontaktperson arbeitet, eine gezielte und repetitive Testung durchgeführt wird (Ziff. 3.2.1 Buch- stabe c) Artikel 26b Absatz 1 Da die Leistungserbringer neu in Anhang 6 bei den jeweiligen Analysen integriert sind, wurde der Verweis auf Artikel 26 Absatz 2 gestrichen. Ist ein Versicherer Schuldner der Vergütung, so können die Rechnungen pro getestete Per- son einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt gesendet werden, spätestens neun Mo- nate nach Erbringung der Leistungen. Die Rechnung darf nur Leistungen nach Anhang 6 be- inhalten, die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch. Absätze 2 - 4 Der bisherige Absatz 2 wurde in Absatz 1 integriert. In den neuen Absätzen 2, 3 und 4 (bis- herige Absätze 3, 4 und 5) wurde der Verweis auf Artikel 26 Absatz 2 hinsichtlich der Leis- tungserbringer gestrichen, weil diese neu in Anhang 6 integriert sind. Absatz 5 Der bisherige Absatz 6 wird aufgrund der Integration von Absatz 2 in Absatz 1 zu Absatz 5. Inhaltlich hat die Bestimmung keine Anpassungen erfahren. Absatz 6 Beim bisherigen Absatz 7 fällt das Rückforderungsrecht bei Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 12 EpG weg. Stattdessen gilt neu ein Rückforderungsrecht für Versicherer bei zu Unrecht fakturierter Leistungen. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund nach Ab- satz 5 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über (sog. Zession). Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforde- rungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Per- sonendaten enthalten. Absatz 7 Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7. Materiell hat die Bestimmung keine Änderungen er- fahren. Absatz 8 Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 8. Materiell hat die Bestimmung keine Änderungen er- fahren. 6/20
Artikel 26c Absatz 1 Da die Leistungserbringer neu in Anhang 6 bei den jeweiligen Analysen integriert sind, wurde der Verweis auf Artikel 26 Absatz 2 gestrichen. Absätze 2 - 4 Da die Leistungserbringer neu in Anhang 6 bei den jeweiligen Analysen integriert sind, wurde der Verweis auf Artikel 26 Absatz 2 gestrichen und ein genereller Verweis auf Anhang 6 ein- gefügt. Absatz 5 Die gezielte und repetitive Testung ist umso effektiver je umfassender die Teilnahme ist und je zügiger sie etabliert wird. Dies erfordert einen raschen Aufbau einer effizienten Logistik und Administration durch die Kantone. Zur Beschleunigung des jeweiligen kantonalen Auf- baus sind die Grundkosten hierfür zu decken um den politischen Prozess in den Kantonen zu beschleunigen. Der Bund stellt den Kantonen neu einmalig eine Anschubfinanzierung zum Aufbau der gezielten und repetitiven Testung zur Verfügung. Diese Finanzierung ist vor- gesehen um den Aufbau einer koordinierten Logistik und die Beschaffung eines IT-Tools zeitverzugslos angehen zu können. Es werden nur die effektiven Kosten vergütet, höchstens aber 8 Franken pro Einwohner. Absatz 6 Das Rückforderungsrecht bei Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 12 EpG fällt weg. Stattdessen gilt neu ein Rückforderungsrecht bei zu Unrecht fakturierter Leistungen des Kan- tons. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund nach Absatz 5 geht ein allfälliger Rück- forderungsanspruch auf den Bund über (sog. Zession). Die Kantone geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten. Änderung bisherigen Rechts 1. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 Die meisten Leistungserbringenden im Gesundheitswesen gelten gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) und den Artikeln 34 und 35 der Mehr- wertsteuerverordnung (MWSTV; SR 641.201) als Erbringerinnen und Erbringer von Heilbe- handlungen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Dies gilt insbesondere für Ärz- tinnen und Ärzte, für Spitäler und für die spezialisierten Laboratorien, die im Rahmen einer Behandlung im Spital oder durch einen Arzt Diagnostikleistungen erbringen. Im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erwies es sich als notwendig, weiteren Personen die Berechtigung zur Durchführung von Analysen auf Sars-CoV-2 zu erteilen. Da- bei wurde jedoch die Mehrwertsteuerverordnung irrtümlicherweise nicht immer angepasst. Es gibt deshalb aktuell Personen, die zwar zur Durchführung solcher Analysen berechtigt sind, hierfür jedoch mehrwertsteuerlich nicht als Erbringer von Heilbehandlungen angesehen werden. Um sicherzustellen, dass alle aktuell oder künftig zur Durchführung von Analysen auf Sars-CoV-2 berechtigten Personen bei der Mehrwertsteuer für diese Analysen als Ange- hörige von Heil- und Pflegeberufen gelten, wird Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe o MWSTV entsprechend umformuliert. Damit gilt die Durchführung der Analysen bei allen hierfür be- rechtigten Personen als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistung. 7/20
2. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 Aufgrund der Möglichkeit, die Einreise- und Kontaktquarantäne frühzeitig zu beenden und diese Kosten zu Lasten des Bundes abzurechnen, ist der Hinweis auf die eigene Kostentra- gung gestrichen worden. Zudem ist eine Präzisierung hinsichtlich der Schnelltests erfolgt: Zulässig sind neben den molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2 Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnosti- schem Standard. Dies bedeutet, dass Selbsttests, die in Apotheken bezogen werden kön- nen, nicht zulässig sind. Absatz 3 ist überdies präzisiert worden: Neu gilt die Pflicht, bei einer vorzeitigen Beendigung der Kontaktquarantäne ausserhalb der Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske zu tra- gen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, erst für Personen nach ihrem 12. Geburtstag. Bei Kindern vor ihrem 12. Geburtstag ist diese Vor- gabe weder zielführend noch umsetzbar (vgl. Art. 3b Abs. 2 Bst. a Covid-19-V besondere Lage). 3. Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 2021 Aufgrund der Möglichkeit, die Einreise- und Kontaktquarantäne frühzeitig zu beenden und diese Kosten zu Lasten des Bundes abzurechnen, ist der Hinweis auf die eigene Kostentra- gung gestrichen worden. Zudem ist eine Präzisierung hinsichtlich der Schnelltests erfolgt: Zulässig sind neben den molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2 Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnosti- schem Standard. Dies bedeutet, dass Selbsttests, die in Apotheken bezogen werden kön- nen, nicht zulässig sind. Inkrafttreten Absatz 1 Die Anpassungen treten unter Vorbehalt von Absatz 3 am 15. März 2021 um 00.00 Uhr in Kraft (dies im Rahmen einer dringlichen Veröffentlichung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 PublG). Absatz 2 Die Möglichkeit, bei Personen, die nicht unter Anhang 6 Ziffer 1.4.1 Buchstaben a - i fallen, eine immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard durchzuführen, wird vorerst befristet bis 31. August 2021. Eine Verlängerung dieser Möglichkeit wir evaluiert und die notwendigen Schritte allenfalls zu gegebener Zeit eingeleitet. Absatz 3 Die Anpassung von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe o MWSTV gilt rückwirkend ab 28. Januar 2021 und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Erläuterungen zu Anhang 5a Generelle Bemerkungen Wie in Artikel 24a beschrieben, müssen Sars-CoV-2-Schnelltests, welche ausserhalb von bewilligten Laboratorien eingesetzt werden, eine ausreichend hohe Qualität aufweisen. Diese Qualität muss mittels einer unabhängigen Validierung nachgewiesen werden. 8/20
Im Anhang 5a werden die Mindestanforderungen an die Qualität der Sars-CoV-2-Schnell- tests beschrieben. Die Qualität wird anhand der Leistungsparameter, insbesondere der Sen- sitivität und der Spezifität definiert. Sensibilität bedeutet: Wie viele der tatsächlich positiven Proben erkennt der zu validierende Test auch als positiv. Spezifität bedeutet: Wie viele der tatsächlich negativen Proben erkennt der zu validierende Test auch als negativ. 1 Allgemeines 1.1 Bis anhin mussten die zu validierenden Sars-CoV-2-Schnelltes gegen die aktuell zuverläs- sigste Testmethode (PCR aus nasophayrngealem (Nasen-Rachen-) Abstrich) verglichen werden. Für die Berechnung der Spezifität einer spezifischen Untergruppe von Sars-CoV-2- Schnelltests, den speichelbasierten molekularbiologischen Nachweisverfahren, besteht neu die Möglichkeit, den Test gegen eine speichelbasierte PCR zu vergleichen. Bis anhin gab es eine Kategorie von Qualitäts-Standards für Sars-CoV-2-Schnelltests. Die- ser Standard war höher als der Standard der WHO, da in der Schweiz Sars-CoV-2-Schnell- tests zum Stellen einer Diagnose eingesetzt werden. Neu wurde zusätzlich zu dem bestehenden Standard, der nun als «diagnostischer Standard» bezeichnet wird (siehe Anhang 5a, Ziffer 2), eine zweite Kategorie von Sars-CoV-2-Schnell- test geschaffen. Die neue Kategorie entspricht dem aktuell geltenden Qualitäts-Standard der WHO (Sensitivität mind. 80%, Spezifität mind. 97%) und wird als «Screening-Standard» be- zeichnet (siehe Anhang 5a, Ziffer 3). Sars-CoV-2-Schnelltests, welche dem «diagnostischem Standard» entsprechen, sind ausschliesslich für die Fachanwendung möglich. Es entspricht dem bis anhin geforderten Qualitäts-Standard der Sars-COV-2-Schnelltests. Bei dieser Kate- gorie steht der hohe Anspruch an die Qualität und Zuverlässigkeit im Vordergrund, da diese Tests wie bisher nebst dem Einsatz in allen Bereichen der Testung, insbesondere auch für den diagnostischen Einsatz vorgesehen sind. Sars-CoV-2-Schnelltest, welche dem «Screening Standard» entsprechen, können nebst der Fachanwendung auch für die Eigenanwendung, d. h. als Sars-CoV-2- Selbsttests eingesetzt werden. Für den Einsatz als Sars-CoV-2-Selbsttest muss der Test spezifisch für die Eigen- anwendung zertifiziert sein oder eine Bewilligung von Swissmedic gemäss Artikel 23a der Covid 19-Verordnung 3 vorliegen (vgl. Art 24 Abs. 4bis Bst. a). Bei dieser Kategorie steht die Einfachheit der Durchführung (z.B. potentiell nasale Tests), die Zugänglichkeit und Skalierbarkeit der Tests sowie die schnelle und leichte Auswertung im Vordergrund, sodass eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung erreicht werden kann. Das vorgesehene Einsatzgebiet von Sars-CoV-2- Schnelltests, welche nur dem «Screening- Standard» entsprechen, ist begrenzt, da diese eine niedrigere Zuverlässigkeit aufweisen und es daher vermehrt zu falsch negativen oder falsch positiven Resultaten kommen kann. Sars- CoV-2-Schnelltests der Kategorie «Screening Standard» werden aktuell beim Testen auf Wunsch einer Person, wenn es sich nicht um eine Testung im Umfeld besonders gefährdeter Personen handelt, sowie beim Testen von Grenzgängern empfohlen. Zusätzlich kann zum Beispiel ein Einsatz im Rahmen von zeitlich begrenzten Testungen im Umfeld unkontrollier- ter Infektionsausbrüche (Hotspot-Management), sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht, erfolgen. Zudem besteht die Möglichkeit, Sars-CoV-Schnelltests der Kategorie «Screening Standard» beim gezielten und repetitiven Testen in Ausbildungsstätten sowie in Betrieben oder Vereinen einzusetzen. Davon ausgeschlossen sind Spitäler, Alters- und Pfle- geheime sowie andere sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung und/o- der Betreuung, zur Rehabilitation oder auch zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation bzw. Beschäftigung aufnehmen. Grund dafür ist, dass besonders gefährdete Personen gut geschützt werden sollen und daher ausschliesslich Sars-CoV-2-Schnelltests mit «diagnostischem Standard» eingesetzt werden sollen. Für den Test auf Wunsch im Um- feld besonders gefährdeter Personen (z. B. vor einem Besuch im Altersheim) im Sinne eines 9/20
zusätzlichen Schutzes, ist der Einsatz eines Schnelltests der Kategorie «Screening Stan- dard» zwar möglich, aber aus obengenanntem Grund nicht empfohlen. Beim gezielten und repetitiven Testen – wie oben beschrieben - wird stets der Einsatz von Sars-CoV-2-Schnelltest mit «diagnostischem Standard» empfohlen. Grund dafür sind die ak- tuell fehlenden wissenschaftlichen Kenntnisse betreffend den Einsatz von Sars-CoV-2- Schnelltests bei symptomlosen Personen. Es ist davon auszugehen, dass die Qualität der Sars-CoV-2-Schnelltest bei Einsatz bei symptomlosen Personen tiefer ist und daher die Testresultate weniger zuverlässig sind. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass bei allen Verwendungen Sars-CoV-2-Schnelltes mit «di- agnostischem Standard» denen mit «Screening Standard» vorzuziehen sind. 1.2 Bei den Validierungen unterscheidet man zwischen einer klinischen Validierung und einer technischen Validierung. Grundsätzlich ist für alle Sars-COV-2-Schnelltest basierend auf Na- senabstrich, Nasen-Rachen- oder Mund-Rachen-Abstrich oder basierend auf einer Speichel- probe eine klinische Validierung notwendig. Die entsprechenden Kriterien sind in Ziffer 2 und 3 definiert. Ausschliesslich für den Sars-CoV-2 - Antigen-Schnelltests aus dem Nasen-Ra- chen-Abstrich für den «diagnostischen Standard» ist eine technische Validierung nach Ziffer 2.2 möglich. 2 Kriterien für Sars-CoV-2-Schnelltest: «Diagnostischer Standard» 2.1 Kriterien für die klinische Validierung Die Kriterien der klinischen Validierung von Sars-CoV-2-Schnellest für den «diagnostischen Standard» beziehen sich auf sämtliche Sars-CoV-Schnelltest aus Nasenabstrich, Nasen-Ra- chen- oder Mund-Rachen-Abstrich oder basierend auf einer Speichelprobe. Sars-CoV-2- Schnelltests basierend auch Stuhl-, Sputum oder Blut-Probe sind aufgrund der schwierig zu handhabenden Probematerialien und aus Sicherheitsgründen für den Einsatz ausserhalb von Laboratorien nicht geeignet. 2.2 Kriterien für die technische Validierung von Sars-CoV-2- Antigen-Schnelltests aus Na- sen-Rachen-Abstrich Die unter 2.2. aufgeführten Kriterien der technischen Validierung sind ausschliesslich auf Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests aus dem Nasen-Rachen-Abstrich anwendbar. 3 Kriterien für die klinische Validierung für Sars-CoV-2-Schnelltest: «Screening Stan- dard» Für diese neu definierte Kategorie von Sars-COV-2-Schnelltests mit dem Qualitäts-Standard «Screening Standard» ist eine klinische Validierung gefordert. Die Kriterien der klinischen Validierung können für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung sowie auch für jene zur Eigenanwendung angewendet werden. Die Kriterien der klinischen Validierung von Sars-CoV-2-Schnellests für den «Screening Standard» für die Fachanwendung beziehen sich auf sämtliche Sars-CoV-Schnelltests aus Nasenabstrich, Nasen-Rachen- oder Mund-Rachen-Abstrich oder basierend auf einer Spei- chelprobe. Sars-CoV-2-Schnelltests basierend auf Stuhl-, Sputum oder Blut-Probe sollen aufgrund der schwierig zu handhabenden Probematerialien und aus Sicherheitsgründen nicht ausserhalb von Laboratorien eingesetzt werden. Die in Ziffer 3 beschriebenen Kriterien für die klinische Validierung gelten auch für Sars-CoV- 2-Selbsttests. Bei Selbsttests ist eine einfache Handhabung der Probeentnahme wichtig. Da- her sollen ausschliesslich Speichelbasierte oder nasale Selbsttests eingesetzt werden. 10/20
1.1 Bis anhin mussten die zu validierenden Sars-CoV-2-Schnellts gegen die aktuell zuverläs- sigste Testmethode (PCR aus nasophayrngealem (Nasen-Rachen-) Abstrich) verglichen werden. Für die Berechnung der Spezifität einer spezifischen Untergruppe von Sars-CoV-2- Schnelltests, den speichelbasierten molekularbiologischen Nachweisverfahren, besteht neu die Möglichkeit, den Test gegen eine speichelbasierte PCR zu vergleichen. 1.2 Bis anhin gab es eine Kategorie von Qualitäts-Standards für Sars-CoV-2-Schnelltests. Die- ser Standard war höher als der Standard der WHO, da in der Schweiz Sars-CoV-2-Schnell- tests zum Stellen einer Diagnose eingesetzt werden. Neu wurde zusätzlich zu dem bestehenden Standard, der nun als «diagnostischer Standard» bezeichnet wird (siehe Anhang 5a, Ziffer 2), eine zweite Kategorie von Sars-CoV-2-Schnell- tests geschaffen. Die neue Kategorie entspricht dem aktuell geltenden Qualitäts-Standard der WHO (Sensitivität mind. 80%, Spezifität mind. 97%) und wird als «Screening-Standard» bezeichnet (siehe Anhang 5a, Ziffer 3). Buchstabe a Sars-CoV-2-Schnelltests, welche dem «diagnostischem Standard» entsprechen, sind aus- schliesslich für die Fachanwendung möglich. Buchstabe b Sars-CoV-2-Schnelltest, welche dem «Screening Standard» entsprechen, können nebst der Fachanwendung auch für die Eigenanwendung, d. h. als Sars-CoV-2- Selbsttests eingesetzt werden. Für den Einsatz als Sars-CoV-2-Selbsttest muss der Test spezifisch für die Eigen- anwendung zertifiziert sein oder es muss eine Bewilligung von Swissmedic gemäss Artikel 23a der Covid 19-Verordnung 3 vorliegen (vgl. Art 24 Abs. 6 Bst. a). Der Einsatz von Sars-CoV-2- Schnelltests, welche nur dem «Screening-Standard» entspre- chen, ist begrenzt, da diese eine niedrigere Zuverlässigkeit aufweisen und es daher vermehrt zu falsch negativen Resultaten kommen kann. Sars-CoV-2-Schnelltests der Kategorie «Screening Standard» können ausschliesslich beim Testen auf Wunsch einer Person einge- setzt werden, wenn es sich nicht um eine Testung im Umfeld besonders gefährdeter Perso- nen handelt. Zusätzlich kann ein Einsatz beim Testen von Grenzgängern oder im Rahmen von zeitlich begrenzten Testungen im Umfeld unkontrollierter Infektionsausbrüche (Hotspot- Management), sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht, erfolgen. Zudem besteht die Möglichkeit, Sars-CoV-Schnelltests der Kategorie «Screening Standard» beim gezielten und repetitiven Testen in Ausbildungsstätten sowie in Betrieben einzusetzen. Davon ausge- schlossen sind Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie andere sozialmedizinische Institutio- nen, die Personen zur Behandlung und/oder Betreuung, zur Rehabilitation oder auch zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation bzw. Beschäftigung aufnehmen. Grund dafür ist, dass besonders gefährdete Personen gut geschützt werden sollen und da- her ausschliesslich Sars-CoV-2-Schnelltests mit «diagnostischem Standard» eigesetzt wer- den sollen. Beim gezielten und repetitiven testen – wie oben beschrieben - wird stets der Einsatz von Sars-CoV-2-Schnelltest mit «diagnostischem Standard» empfohlen. Grund dafür sind die ak- tuell fehlenden wissenschaftlichen Kenntnisse betreffend des Einsatzes von Sars-CoV-2- Schnelltests bei symptomlosen Personen. Es ist davon auszugehen, dass die Qualität der Sars-CoV-2-Schnelltest bei Einsatz bei symptomlosen Personen deutlich tiefer ist und daher die Testresultate deutlich weniger zuverlässig sind. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass bei allen Verwendungen Sars-CoV-2-Schnelltes mit «di- agnostischem Standard» denen mit «Screening Standard» vorzuziehen sind. 11/20
1.3 Bei den Validierungen unterscheidet man zwischen einer klinischen Validierung und einer technischen Validierung. Grundsätzlich ist für alle Sars-COV-2-Schnelltest basierend auf Na- senabstrich, Nasen-Rachen- oder Mund-Rachen-Abstrich oder basierend auf einer Speichel- probe eine klinische Validierung notwendig. Die entsprechenden Kriterien sind in Ziffer 2 und 3 definiert. Ausschliesslich für den Sars-CoV-2 - Antigen-Schnelltests aus dem Nasen-Ra- chen-Abstrich für den «diagnostischen Standard» ist eine technische Validierung nach Ziffer 2.2 möglich. 2 Kriterien für Sars-CoV-2-Schnelltest: «Diagnostischer Standard» 2.1 Kriterien für die klinische Validierung Die Kriterien der klinischen Validierung von Sars-CoV-2-Schnellest für den «diagnostischen Standard» beziehen sich auf sämtliche Sars-CoV-Schnelltest aus Nasenabstrich, Nasen-Ra- chen- oder Mund-Rachen-Abstrich oder basierend auf einer Speichelprobe. Sars-CoV-2- Schnelltests basierend auch Stuhl-, Sputum oder Blut-Probe sind aufgrund der schwierig zu handhabenden Probematerialien und aus Sicherheitsgründen für den Einsatz ausserhalb von Laboratorien nicht geeignet. 2.2 Kriterien für die technische Validierung von Sars-CoV-2- Antigen-Schnelltests aus Na- sen-Rachen-Abstrich Die unter 2.2. aufgeführten Kriterien der technischen Validierung sind ausschliesslich auf Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests aus dem Nasen-Rachen-Abstrich anwendbar. 3 Kriterien für die klinische Validierung für Sars-CoV-2-Schnelltest: «Screening Stan- dard» Für diese neu definierte Kategorie von Sars-COV-2-Schnelltest mit dem Qualitäts-Standard «Screening Standard» ist eine klinische Validierung gefordert. Die Kriterien der klinischen Validierung können für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung sowie auch für jene zur Eigenanwendung angewendet werden. Die Kriterien der klinischen Validierung von Sars-CoV-2-Schnellests für den «Screening Standard» für die Fachanwendung beziehen sich auf sämtliche Sars-CoV-Schnelltests aus Nasenabstrich, Nasen-Rachen- oder Mund-Rachen-Abstrich oder basierend auf einer Spei- chelprobe. Sars-CoV-2-Schnelltests basierend auf Stuhl-, Sputum oder Blut-Probe sollen aufgrund der schwierig zu handhabenden Probematerialien und aus Sicherheitsgründen nicht ausserhalb von Laboratorien eingesetzt werden. Die in Ziffer 3 beschriebenen Kriterien für die klinische Validierung gelten auch für Sars-CoV- 2-Selbsttests. Bei Selbsttests ist eine einfache Handhabung der Probeentnahme wichtig. Da- her sollen ausschliesslich Speichelbasierte oder nasale Selbsttests eingesetzt werden. Erläuterungen zu Anhang 6 Generelle Bemerkungen In Anhang 6 sind neu sämtliche Voraussetzungen, welche zur Abrechnung zu Lasten des Bundes erfüllt sein müssen, aufgelistet: Die Analysen, Situationen bzw. Kriterien, Leistungs- erbringer und die Höchstbeträge. Die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG sind neu teilweise in Anhang 6 integriert worden. Eine direkte Verlinkung des Dokuments o- der eines Teils des Dokumentes in der Covid-VO 3 ist daher nicht mehr notwendig. Da das Dokument «Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien» zuvor auch informativen Charakter 12/20
für (Kantons-) Ärztinnen und Ärzte, für Spitäler, Testzentren und Apotheken hatte, wird ver- gleichbares Informationsmaterial, abgestützt und mit Verweis auf den vorliegenden Anhang 6, weiterhin durch das BAG bereitgestellt. Die Unterlagen sind abrufbar auf der Covid-19- Website für Gesundheitsfachpersonen des BAG. Es wird neu zwischen drei verschiedenen Tarifkategorien unterschieden: Regulärer Tarif für symptom- und fallorientierte Testungen, reduzierter Tarif für gezielte und repetitive Testungen sowie Basistarif für gezielte und repeti- tive Testungen, die jeweils in unterschiedlichen Situationen bzw. bei unterschiedlichen Be- probungskriterien zur Anwendung kommen. Weitere Hinweise im Detail enthält das folgende, auf der Webseite des Bundesamtes für Ge- sundheit aufgeschaltete Dokument: «Faktenblatt: Coronavirus: Kostenübernahme der Ana- lyse und der damit verbundenen Leistungen (ab 15. März 2021) ». Dieses Dokument liegt auch in einer französischen und in einer italienischen Fassung vor. 1 Regulärer Tarif für symptom- und fallorientierte Testungen Der reguläre Tarif wird bei Einzeltestungen sowie bei Ausbruchsuntersuchungen und -kon- trollen angewendet. Hier übernimmt der Bund die höchsten Tarife bei der Probenentnahme und Analyse. Die Bezeichnung "regulärer Tarif für symptom- und fallorientierte Testungen" ersetzt den bisherigen Verweis auf Ziffer 1-4.3 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekrite- rien des BAG vom 27. Januar 2021. 1.1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 Das BAG wird die Höchstbeträge für molekularbiologische Analysen wöchentlich publizieren (vgl. Ausführungen zum dynamischen Modell in Art. 26 Abs. 2 vorstehend). 1.1.1 Fälle, in denen der Bund die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt: Die Aufzählung unter Ziff. 1.1.1 ist abschliessend, d.h. nur die aufgeführten Situationen in Buchstaben a - j werden vergütet. Buchstabe a Die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 sind relativ unspezifisch. Daher können alle Personen mit Symptomen getestet werden. Symptome können einzeln auftreten oder als Kombination von Symptomen, typischerweise sind Symptome einer akuten Atemwegserkrankung (z.B. Husten, Halsschmerzen, Kurzat- migkeit, Brustschmerzen), Fieber, ein plötzlicher Verlust des Geruch- und/oder Geschmacks- sinns. Auch andere Symptome wie das Auftreten einer akuten Verwirrtheit oder eine Ver- schlechterung des Zustandes bei älteren Menschen sowie weitere unspezifische Symptome wie Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, allgemeine Schwäche, Schnupfen, Magen-Darm- Symptome (z. B. Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen), Hautausschläge (z. B. Pseudo-Frostbeulen, urtikarielle, vesikuläre oder morbilliforme Exantheme) können ein Hin- weis für Covid-19 sein. Buchstabe b Personen, die aufgrund eines engen Kontaktes mit einem diagnostizierten Covid-19-Fall in Quarantäne gehen, sollten unmittelbar getestet werden, um festzustellen, ob sie selbst be- reits weitere Personen angesteckt haben könnten. Bei einem positiven Testergebnis ist dies möglich, bei einem negativen Testergebnis ist es sehr unwahrscheinlich. Dieser Test ersetzt die Quarantäne nicht und kann keine Infektion ausschliessen; er dient lediglich der Vergewis- serung, ob von der Person in Quarantäne ausgehend bereits weitere Infektionsketten ausge- löst sein könnten. 13/20
Buchstaben c und d Die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 im Hinblick auf die die frühzei- tige Beendigung der Einreise- und Kontaktquarantäne übernimmt neu der Bund. Buchstabe e Eine Meldung der SwissCovid App ist ein Indiz dafür, dass man einen engeren Kontakt mit einem Covid-19-Fall hatte und mit Covid-19 angesteckt sein könnte. Ein Test ab dem 5. Tag nach dem durch die SwissCovid App gemeldeten Kontakt wird empfohlen und finanziert. Buchstabe f und g Angesichts der engen wirtschaftlichen Verflechtung insbesondere der Grenzregionen kann es die Schweiz vor Herausforderungen stellen, wenn GrenzgängerInnen im Rahmen von Einreisebestimmungen anderer Staaten unter Testpflichten fallen. Eine besonders wichtige Rolle spielen dabei die Nachbarländer der Schweiz. Um allfällige negative Auswirkungen auf die Schweiz im Zusammenhang mit grenzsanitari- schen Massnahmen anderer Staaten zu mindern, übernimmt der Bund die Testkosten von GrenzgängerInnen mit beruflichem oder Ausbildungsmotiv. Touristische Motive sind nicht ge- deckt. Die Kostenübernahme gilt sowohl für GrenzgängerInnen, die in der Schweiz wohnen und im Ausland arbeiten oder sich dort ausbilden, wie auch für GrenzgängerInnen, die im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten oder sich hier ausbilden. Buchstabe h Bei Schnelltests und Selbsttests, die bei Personen mit einer niedrigen Wahrscheinlichkeit ei- ner Infektion durchgeführt worden sind, kann es häufiger zu falsch positiven Ergebnissen kommen. Daher ist zur Bestätigung der Diagnose ein PCR-Test dringend empfohlen und vor- gesehen. So ist auch die Einbindung in das «TTIQ» möglich. Buchstabe i Eine gepoolte Analyse ist eine Analyse von mehreren einzelnen Proben, die zu einer Sam- melprobe zusammengeführt worden sind. Wenn eine gepoolte molekularbiologische Analyse ein positives Resultat ergibt, zeigt dies an, dass mindestens eine der Person, die zu dem «Pool» beigetragen hat, infiziert ist. Um herauszufinden, welche Person infiziert ist, ist eine Bestätigungsdiagnostik bei allen einzelnen Proben bzw. Probanden vorgesehen. Buchstabe j Eine Testung bei einer Ausbruchsuntersuchung und –kontrolle ist unverändert vorgesehen. 1.1.2 Leistungserbringer Bei den Leistungserbringern wird neu definiert, wer die Probenentnahme und Analyse der molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2 durchführen kann. Die Leistungserbringer sind abschliessend definiert. a) Leistungserbringer, welche zur Probenentnahme berechtigt sind Die Altersheime werden neu unter die sozialmedizinischen Institutionen subsumiert. Die sozialmedizinischen Institutionen werden neu definiert, nämlich als Institutionen, die Per- sonen zur Behandlung und/oder Betreuung, zur Rehabilitation oder auch zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation bzw. Beschäftigung aufnehmen. Darunter können u.a. fallen: Altersheime, Institutionen für Personen mit Behinderungen oder für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen für Suchthilfe, Institutionen für Personen, die sofortigen Schutz, Unterkunft und Beratung benötigen, Einrichtungen, die Berufsintegrationsmassnahmen für Suchtabhängige anbieten, Heime oder heimähnliche Einrichtungen. Neu werden Assistenzpersonen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) als Leistungserbringer, welche die Probeentnahmen durchführen können, 14/20
aufgenommen (Ziffer 4). b) Leistungserbringer, welche zur Analyse berechtigt sind Die Analysen ist Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen, vorbehalten. Erläuterungen hinsichtlich der Höchstbeträge Die Höchstbeträge sind aufgrund von Skaleneffekten neu nach einem dynamischen Tarif ausgelegt (vgl. Ausführungen zum dynamischen Modell in Art. 26 Abs. 2 vorstehend). Bei der Festlegung der Höchstbeträge ist zu beachten, dass mehrere Techniken für die moleku- larbiologischen Analysen bestehen. Wird der Tarif einzig auf die vollautomatische und somit auch günstigste Technik ausgelegt, können kleinere dezentrale Laboratorien, die nicht über die für diese Technik notwendigen Automaten verfügen, die Analysen nicht mehr kostende- ckend durchführen. Dies könnte zur Folge haben, dass kleinere Spitäler die Analysen nicht mehr selber durchführen würden und somit in diesen Fällen die Zeit von der Probenent- nahme bis zur Übermittlung des Testresultates verlängert würde. Als Benchmark für die Ver- gütung der molekularbiologischen Analysen wird deshalb nicht die vollautomatische, sondern eine hochautomatische Technik verwendet, bei der die Kosten für die Durchführung der Ana- lyse bei hohen Volumina rund 64 Franken betragen. Dieser Höchstbetrag der Vergütung gilt, wenn in einer Kalenderwoche mehr als 200'000 molekularbiologische Analysen durchgeführt werden. Die Vergütung steigt bis maximal 82 Franken, wenn weniger als 100'000 Analysen pro Woche durchgeführt werden. 1.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur im Rahmen einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle (Ziff. 1.2.1) In Bezug auf die zulässigen Leistungserbringer sei auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1 ver- wiesen. Erläuterungen hinsichtlich der Höchstbeträge Neu gilt nur noch ein einheitlicher Zuschlag bei den gepoolten molekularbiologischen Analy- sen auf Sars-Cov-2. Bei Analysen ab einer Poolgrösse von 4 wird für jede weitere Proben- entnahme ein Zuschlag von 6 Franken vergütet. 1.3 Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper Der Bund übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper nur auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle (Ziff. 1.3.1) In Bezug auf die zulässigen Leistungserbringer sei auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1 ver- wiesen. Erläuterungen hinsichtlich der Höchstbeträge Die Höchstbeträge der Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper haben keine Änderungen erfah- ren. 1.4 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung 15/20
1.4.1 Fälle, in denen der Bund die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-An- tigene und Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard übernimmt: Buchstabe a-g Es sei auf die Ausführungen in Ziffer 1.1.1 (Buchstabe a-g) verwiesen. Buchstabe h In den hier genannten Fällen (ausserhalb der symptom- und fallorientierten Testung) ist die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Infektion relativ gesehen gering. Daher steigt die Wahrscheinlichkeit eines falsch positiven Ergebnisses. Es kann sein, dass in diesen Kontex- ten mehr als die Hälfte aller positiven Schnelltests falsch positive Tests sind. Deshalb ist eine sehr zuverlässige Bestätigungsdiagnostik mit PCR vorgesehen. Dies stellt auch die Einbin- dung in das Meldesystem sowie das Contact Tracing sicher. Buchstabe i Es sei auf die Ausführungen in Ziffer 1.1.1 (Buchstabe j) verwiesen. Buchstabe j Es ist neu vorgesehen, dass Testungen auf Sars-CoV-2-Antigene oder Sars-CoV-2-Schnell- tests unabhängig vom Grund des Tests durch den Bund finanziert werden. Dies ist vorgese- hen, um den Zugang zur Testung zu vereinfachen und so möglichst viele Infektionen zu ent- decken und Infektionsketten zu brechen. 1.4.2 Fälle, in denen der Bund die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-An- tigene und Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss Screening-Standard über- nimmt: In Fällen nach Ziffer 1.4.1 Buchstaben f, g und j kann nebst dem Sars-CoV-2-Schnelltest ge- mäss diagnostischem Standard der Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss Screening-Standard verwendet und dem Bund verrechnet werden. Es sei auf die Ausführungen in Ziffer 1.1.1 (Buchstaben f und g) und in Ziffer 1.4.1 (Buchstabe j) verwiesen. Die Leistungserbringer, die zur Probeentnahme und Analyse berechtigt sind, sind in Ziffer 1.4.3 aufgeführt. Erläuterungen hinsichtlich der Höchstbeträge Bei den immunologischen Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung erfolgt aufgrund der erweiterten Teststrategie eine weitere Volumenaus- dehnung. Aufgrund der Skaleneffekte wird der Höchstbetrag der Vergütung der Analyse ohne Auftragsabwicklung von 25 Franken auf 21.50 Franken reduziert. 1.5 Molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars- CoV-2 Varianten Die bisherige Bezeichnung der Analyse "molekularbiologische Zweit-PCR" wurde durch "mo- lekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varian- ten" ersetzt, um weitere Analysenarten damit einzuschliessen. Der Bund übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehre- rer besorgniserregender Sars-CoV-2 Varianten nur nach einem positiven Ergebnis einer mo- lekularbiologischen Analyse (Ziff. 1.5.1) Besorgniserregende Sars-CoV-2-Varianten zeichnen sich durch spezifische Mutationen aus. Diese können mit mutationsspezifischen molekularbiologischen Verfahren (z.B. PCR) schneller als mit Sequenzierungen nachgewiesen werden. So kann innerhalb von Stunden 16/20
nach einem positiven Nachweis von Sars-CoV-2 mit hoher Sicherheit eine besorgniserre- gende Variante von anderen zirkulierenden Virusvarianten untersucht werden. Vorausset- zung für die Übernahme der Kosten ist die Meldung an das BAG. Die Analyse ist Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen, vorbehalten. Erläuterungen hinsichtlich der Höchstbeträge Die Höchstbeträge dieser Analyse haben keine Änderungen erfahren. 1.6 Sequenzierung auf Sars-CoV-2 Der Bund übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nur bei einem begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Variante, für wel- che noch keine Screeningmethode etabliert oder verfügbar ist, auf spezifische Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle (Ziff. 1.6.1). Dies kann z.B. bei neu auftretenden Varian- ten, welche vermehrt unter Reiserückkehrern eines bestimmten Landes auftreten, der Fall sein, bevor diese zuverlässig durch mutationsspezifische PCR identifiziert werden können. Die Analyse darf nur von folgenden Leistungserbringern durchgeführt werden: − mikrobiologische diagnostische Laboratorien mit einer Akkreditierung der Schweizeri- schen Akkreditierungsstelle (SAS) in Sequenzierung − Referenzlaboratorien, die die Voraussetzungen nach Artikel 17 EpG erfüllen Erläuterungen hinsichtlich der Höchstbeträge Die Höchstbeträge dieser Analyse haben keine Änderungen erfahren. 2 Reduzierter Tarif für gezielte und repetitive Testungen Der reduzierte Tarif wird beim gezielten und repetitiven Testen in Ausbildungsstätten, in Situ- ationen mit deutlich erhöhter Übertragungsrisiko und im Rahmen von zeitlich begrenzten Te- stungen im Umfeld unkontrollierter Infektionsausbrüche angewendet. Es werden geringere Höchstbeträge bei der Probenentnahme als beim regulären Tarif vergütet. Die Bezeichnung "reduzierter Tarif für gezielte und repetitive Testungen" ersetzt den bisherigen Verweis auf Ziffer 4.5 ("Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko") der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 2021. 2.1 Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung 2.1.1 Fälle, in denen der Bund die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung übernimmt: Die Aufzählung unter Ziffer 2.1.1 ist abschliessend, d.h. nur die aufgeführten Situationen in Buchstaben a-c werden vergütet. Buchstabe a Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Personal- und Materialkosten für regelmässige Testungen in Schulen übernommen werden. Damit sollen Infektionen und Ausbrüche in Schulen verhindert oder früh erkannt werden. Bestehende Schutzkonzepte werden dadurch ergänzt, um den Präsenzunterricht sicherer zu gestalten. Zudem sind Schulen Orte, an de- nen viele Kontakte stattfinden und Übertragungen sowie Ausbrüche stattfinden können. Buchstabe b 17/20
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