Verordnung über das Zulassungs- und all-gemeine Prüfungsverfahren für die Meis-terprüfung im Handwerk und in hand-werksähnlichen Gewerben - BMWi

 
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Stellungnahme

Verordnung über das Zulassungs- und all-
gemeine Prüfungsverfahren für die Meis-
terprüfung im Handwerk und in hand-
werksähnlichen Gewerben

Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Energie

Abteilung Berufsbildung

Berlin, 27.08.2021
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Stellungnahme zum Entwurf der
„Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine
Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in
handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfVO)“

I. Allgemeine Anmerkungen

Verfahrensregelungen über die                      Gesamturteil zur MPVerfVO
Durchführung und Abnahme
der Meisterprüfung von                             Der ZDH begrüßt die schnelle Anpassung des

grundlegender Bedeutung                            Verfahrensrechts der Meisterprüfungen an die
                                                   jüngsten Änderungen der Handwerksordnung.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks         Die 5. HwO-Novelle hat einen wichtigen Moder-
dankt dem Bundesministerium für Wirtschaft und     nisierungsschub für die Meisterprüfungsgremien
Energie für die Gelegenheit zur Stellungnahme      mit sich gebracht. Die verfahrensrechtliche Um-
zum Entwurf der an die jüngste Novellierung der    setzung erfolgt nun über die MPVerfVO und
Handwerksordnung angepasste MPVerfVO. Das          schafft die Voraussetzungen dafür, dass Hand-
Meisterprüfungsverfahren ist für das Handwerk      werkskammern,       Meisterprüfungsausschüsse
von grundlegender Bedeutung, denn Arbeitge-        und -kommissionen, die ab Juli 2022 geltenden
bende sowie Arbeitnehmende aus den Hand-           Vorschriften gut umsetzen und bereits heute
werksbetrieben sind ehrenamtlich in den Aus-       vorbereiten können. Besonders positiv hervor-
schüssen und künftig in den Prüfungskommissi-      zuheben ist, dass
onen tätig. Die am Sitz der Handwerkskammern
angesiedelten Meisterprüfungsausschüsse wer-           •   durch die MPVerfVO Rechtssicherheit
den von diesen als geschäftsführende Stellen               in Bezug auf die Bildung und Zu-
administrativ und durch sachliche und personelle           sammensetzung       von    Meisterprü-
Ressourcen unterstützt. Für die gesamte Hand-              fungskommissionen hergestellt wird
werksorganisation sind                                     und
                                                       •   die Qualität der Prüfungen durch Ein-
    -   Rechtssicherheit für alle Prüfungsbetei-           satz von fachkompetenten Prüferin-
        ligten,                                            nen und Prüfern sichergestellt wird.
    -   Verfahrenstransparenz und
    -   die praktische Umsetzbarkeit von Ver-      Aus der großen Zahl an Rückmeldungen zum
        fahrensvorschriften                        Entwurf der MPVerfVO aus der Handwerksorga-
                                                   nisation wurden allerdings auch einige Regelun-
von herausragender Relevanz. Diese Aspekte         gen des Entwurfs sehr kritisch bewertet. Hervor-
sind im Folgenden maßgeblich für die Bewer-        zuheben sind:
tung des Verordnungsentwurfs.
                                                       •   Losentscheid bei uneinheitlicher Be-
                                                           wertung von Prüfungsleistungen: Das
                                                           Signal, das das Bestehen der Meister-
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        prüfung von einer Losentscheidung ab-        Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
        hängig sein könnte, wird von Hand-           darum, diese Bemühungen in geeigneter Weise
        werkskammern, Verbänden und den Ar-          zu unterstützen.
        beitnehmern aus der Handwerksorgani-
        sation für falsch und nicht akzeptabel       II. Zu den Vorschriften der MPVerfVO im De-
        gehalten. Die Regelung wird der beson-       tail
        deren rechtlichen und bildungspoliti-
        schen Bedeutung der Meisterprüfung im        Im Folgenden werden in chronologischer Rei-
        Handwerk nicht gerecht.                      henfolge Vorschriften der MPVerfVO aufgegrif-
                                                     fen, zu denen aus der Handwerksorganisation
    •   Frist zur Bekanntgabe von Prüfungs-          konkrete Änderungswünsche oder Hinweise auf
        ergebnissen: Aus der Sicht der ehren-        praktische Umsetzungsschwierigkeiten an den
        amtlich tätigen Prüferinnen und Prüfern      ZDH herangetragen wurden. Alle anderen Vor-
        wird zudem die äußerst kurze Frist für       schriften im Entwurf der MPVerfVO werden vom
        die Bekanntgaben der Prüfungsergeb-          ZDH unterstützt.
        nisse äußerst kritisch bewertet. Das mit
        der 5. HwO-Novelle verfolgte Ziel der               •   § 2 Absatz 1 Satz 2 (Wahlrecht zwi-
        Stärkung des Prüferehrenamtes wird                      schen örtlich zuständigen Meister-
        dadurch konterkariert.                                  prüfungsausschüssen)

Weitere Ausführungen zu diesen kritischen            Regelung: Es wird festgelegt, dass der Prüfling
Punkte und alternative Regelungsvorschläge           mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprü-
sind im Teil II dieser Stellungnahme (Anmerkun-      fung sein Wahlrecht zwischen mehreren örtlich
gen zu §§ 17, 18,19 und 20 und zu § 22 Ab-           zuständigen     Prüfungsausschüssen    ausüben
satz 4) zu finden.                                   kann.

Die Rückmeldungen zum Verordnungsentwurf             Anregung: Die Handwerkskammern würden eine
aus der Handwerksorganisation haben zudem            ergänzende Regelung begrüßen, wonach ein
punktuell deutlich gemacht, dass einzelne Rege-      Prüfling sich nach Ausübung des Wahlrechts
lungen zu Missverständnissen bzw. Ausle-             nicht bei einem weiteren Prüfungsausschuss zu
gungsschwierigkeiten führen. Der ZDH möchte          dem gleichen Teil der Meisterprüfung anmelden
daher einige Klarstellungen und Präzisierungen       darf. Da es kein bundesweites Register der
anregen, damit das Regelwerk für die Anwen-          Meisterprüflingen gibt, besteht anderenfalls die
denden, in erster Linie also für die Prüferinnen     Gefahr der Mehrfachanmeldung bei unterschied-
und Prüfer im Handwerk, noch besser umsetz-          lichen Meisterprüfungsausschüssen und des
bar ist. In diesem Zusammenhang weisen wir           Erschleichens von mehr als den gesetzlich er-
darauf hin, dass die Handwerksorganisation           laubten Prüfungsversuchen. Aus diesem Grunde
praktische Umsetzungshilfen für geboten hält. Im     sollte auch bei der Anmeldung zu einem Prü-
Fokus sollten dabei die neuen Aufgaben der           fungstermin nach § 11 Absatz 4 angegeben
Meisterprüfungsausschüsse stehen. Die Hand-          werden müssen, welche Prüfungsteile bereits
werksorganisation steht in ihrer Breite zur Verfü-   vor welchem Prüfungsausschuss abgelegt wor-
gung, um Umsetzungshilfen und Musterunterla-         den sind. Nachweislich unwahre Angaben soll-
gen, die zu einer bundeseinheitlichen Prüfungs-      ten vom Meisterprüfungsausschuss analog zu
praxis beitragen, zu erstellen. Der ZDH bittet das   § 8 Absatz 4 sanktioniert werden können.
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        •   § 3 Absatz 4 Satz 2 (Festlegung der       Anregung: Da eine bloße Vermutung nicht aus-
            Reihenfolge der Stellvertreter)           reichend für die Befassung des Meisterprü-
                                                      fungsausschusses ist, sollte hier das Verb „dar-
Regelung: Die Reihenfolge der Stellvertretung im      legt“ verwendet werden.
Meisterprüfungsausschuss ist bei der Berufung
festzulegen.                                              •    6 Absatz 2 (Anwesenheit Dritter bei
                                                               der Abnahme von Prüfungsleistun-
Bewertung: Diese Regelung wird als bürokra-                    gen)
tisch und nicht zwingend erforderlich angesehen.
Für jedes Mitglied eines Meisterprüfungsaus-          Regelung: Vertreter der obersten Landesbehör-
schusses können nach der ab 1.7.2022 gelten-          de, der höheren Verwaltungsbehörde und der
den Fassung des § 48 Absatz 7 HwO maximal             Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Ab-
zwei Stellvertreter berufen werden. Da beide          nahme von Prüfungsleistungen anwesend zu
Stellvertreter die gleichen Anforderungen wie         sein.
das ordentliche Mitglied des Meisterprüfungs-
ausschusses erfüllen müssen, ist nicht erkenn-        Anregung: Da der Meisterprüfungsausschuss die
bar, warum im Verhinderungsfall eine vorgege-         Prüfungskommissionen einsetzt und koordiniert,
bene Reihenfolge beachtet werden muss. Auch           sollte auch der Vorsitzende des Meisterprü-
in der HwO finden sich hierzu keine Vorgaben,         fungsausschusses in die Aufzählung des Absatz
sodass fraglich ist, ob diese Regelung der Ver-       2 aufgenommen werden. Dies würde dem Vor-
fahrensordnung noch von der Verordnungser-            sitzenden beispielsweise die Möglichkeit geben,
mächtigung gedeckt ist.                               die Eignung von Kommissionsmitgliedern per-
                                                      sönlich einzuschätzen.
Bei kurzfristig zu treffenden Entscheidungen
(z. B. über Folgen von Täuschungshandlungen               •    § 7 MPVerfVO (Rücktritt / Nichtteil-
oder Ordnungsverstößen) ist es vorteilhaft, im                 nahme)
Verhinderungsfall      eines   Meisterprüfungsaus-
schussmitgliedes flexibel zwischen den beiden         Regelung: Die Vorschrift regelt die Folgen des
möglichen Stellvertretern wählen zu können.           Rücktritts von einem Teil der Meisterprüfung aus
Sofern nur ein Stellvertreter kurzfristig verfügbar   einem wichtigen Grund und der Nichtteilnahme
ist, beschleunigt dessen Einsatz die Entschei-        an einer Prüfungsleistung.
dungsfindung, ohne dass Verfahrensfehler ris-
kiert werden.                                         Allgemeine Anregung: Aus den Rückmeldungen
                                                      der Handwerksorganisation wird deutlich, dass
Anregung: Streichung von § 3 Absatz 4 Satz 2          der Begriff der „Prüfungsleistung“, der in der
                                                      MPVerfVO mehrfach verwendet wird, nicht ein-
        •   § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 (Mitteilung     heitlich verstanden wird. Es wird daher eine Be-
            über Ausschlussgründe)                    griffsdefinition an geeigneter Stelle in der Prü-
                                                      fungsordnung angeregt. Diese könnte z. B. wie
Regelung: Dem Prüfungsausschuss soll mitge-           folgt lauten:
teilt werden, wenn ein Prüfling einen Aus-
schlussgrund für die Mitwirkung eines Prüfungs-                „Die im Rahmen der Prüfungsgliederung
ausschuss- oder -kommissionsmitglieds „vermu-                  in der jeweiligen Meisterprüfungsverord-
tet“.                                                          nung für die Teile I und II und der Allge-
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        meinen Meisterprüfungsverordnung für         chen, nicht teilbaren Prüfungsbereich bilden. Im
        die Teil II und IV festgelegten Leistungen   Interesse der Prüflinge sollte deshalb nach § 7
        und Teilleistungen, die von Prüflingen zu    Absatz 2 Satz 3 folgender Satz ergänzt werden:
        erbringen und von der Prüfungskommis-
        sion abzunehmen und zu bewerten sind,            „Bei Rücktritt vom Fachgespräch in Teil I der
        sind Prüfungsleistungen im Sinne dieser          Meisterprüfung aus wichtigem Grund ist ein
        Verordnung.“                                     bereits   abgeschlossenes     Prüfungsprojekt
                                                         nicht zu wiederholen.“
Anregung zu Absatz 1: Für die Rücktrittserklä-
rung sollte kein Schriftformerfordernis festgelegt       •     § 8 Absatz 4 Satz 2 (Sanktion für
werden. Angesichts der fortschreitenden Digitali-              schwere Täuschungshandlung)
sierung, die nicht zuletzt durch das OZG be-
schleunigt wird, sollte die Rücktrittserklärung      Regelung: Bei einer schweren Täuschungshand-
auch in elektronischer Form möglich sein.            lung kann die gesamte Meisterprüfung, ggf. so-
                                                     gar bereits als bestanden bewertete Teile, nach-
Anregung zu Absatz 2: Im Falle eines Rücktritts      träglich für nicht bestanden erklärt werden.
nach Erbringung einer Teilleistung in einem Teil
der Meisterprüfung wird § 23 Absatz 2 (Befrei-       Bewertung: Diese sehr weitreichende Sankti-
ung im Wiederholungsfall) für analog anwendbar       onsmöglichkeit wird unter dem Gesichtspunkt
erklärt. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um      der Verhältnismäßigkeit für bedenklich gehalten.
Prüfungsaufwand zu minimieren und Prüflinge          Die Differenzierung zwischen einer schweren
vor Doppelprüfungen zu bewahren. Allerdings ist      und einer „normalen“ Täuschungshandlung ist
unklar, wie in dieser Konstellation die Frist nach   für Meisterprüfungsausschüsse schwer zu tref-
§ 23 Absatz 2 Satz 2 zu berechnen ist. Um hier       fen und kann entfallen.
Rechtssicherheit herzustellen und zu vermeiden,
dass Prüfungsverfahren nach einer Rücktrittser-      Anregung: Satz 2 sollte gestrichen werden.
klärung über Jahre nicht weiterbetrieben werden,
regen wir folgende Ergänzung der Vorschrift an:          •     § 9 Absatz 1 Satz 2 (Bekanntgabe der
                                                               Prüfungstermine)
        „Für die Fristberechnung nach § 23 Ab-
        satz 2 Satz 2 ist der Tag der letzten er-    Regelung: Termine für Prüfungsleistungen müs-
        brachten Prüfungsleistung maßgeblich.“       sen zwei Monate im Voraus bekanntgegeben
                                                     werden.
Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass
ein Rücktritt aus wichtigem Grund nach einem         Bewertung: Die 2-Monats-Frist zur Bekanntgabe
abgelegtem Meisterprüfungsprojekt im Teil I der      von Prüfungsterminen führt insbesondere für die
Meisterprüfung und vor dem darauf bezogenen          Durchführung von Prüfungen im Teil IV der
Fachgespräch nach der vorgesehenen Regelung          Meisterprüfung zu Problemen: Die Vorberei-
dazu führen würde, dass das gesamte Meister-         tungskurse zum Teil IV laufen über das ganze
prüfungsprojekt erneut abzulegen ist. Ein Ver-       Jahr und werden nach Nachfrage angeboten.
zicht auf die Wiederholung des Meisterprüfungs-      Sie dauern in Vollzeitform in der Regel 3 – 4
projekts ist bei analoger Anwendung des § 23         Wochen. Die Handwerkskammern sind im Inte-
Absatz 2 nicht möglich, da das Meisterprüfungs-      resse der Teilnehmenden bestrebt, unmittelbar
projekt und das Fachgespräch einen einheitli-        nach den Vorbereitungskursen Prüfungstermine
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anzusetzen. Kommt ein Kurs kurzfristig zustan-     (z. B. im Krankheitsfall) zu Problemen führen.
de, müssten die Kursteilnehmer aufgrund der        Der Prüfungstermin müsste verschoben werden,
Bekanntgabefrist in § 9 Absatz 1 künftig mehrere   obwohl im Zweifel andere nach § 48 a Absatz 2
Wochen bis zu ihrer Prüfung warten.                HwO berufene Prüfende als Ersatz für die aus-
                                                   gefallene Person zur Verfügung stünden. Wir
Anregung: Wir regen eine Flexibilisierung der      regen deshalb insbesondere im Interesse der
Vorschrift durch Modifikation von Absatz 1 Satz    Prüflinge, die sich auf einen Prüfungstermin
2 an, um den geschäftsführenden Handwerks-         vorbereitet haben, an, die Vorschrift zu ergän-
kammern mehr Spielräume für ein bedarfsge-         zen, um eine Stellvertretung zu ermöglichen.
rechtes Prüfungsangebot zu verschaffen:            Denkbar wäre eine Ergänzung von § 10 Absatz
                                                   3 um folgenden Satz:
    „Die Termine sollen im Regelfall mindes-
    tens zwei Monate vorher bekanntgegeben,             „Im Falle der Verhinderung einer vom Prü-
    unter Angabe einer angemessenen Frist,              fungsausschuss für den Einsatz in einer
    innerhalb derer sich die Prüflinge anzumel-         Prüfungskommission bestimmten Person
    den haben.                                          an einem Prüfungstermin bestimmt der
                                                        Vorsitzende unter Beachtung von Satz 2
    Alternativ   ist   folgende   Formulierung          eine Stellvertretung aus dem Kreis der nach
    denkbar:                                            § 48 a Absatz 2 HwO berufenen Personen.“

    „Sofern der Prüfungstermin unmittelbar an      Anregung zu der Besetzungsregelung nach Ab-
    einen Prüfungsvorbereitungslehrgang an-        satz 3 Nr. 3: Es ist vorgesehen, dass in jeder
    schließt, genügt die Bekanntgabe am ers-       Prüfungskommission ein Mitglied vertreten ist,
    ten Lehrgangstag.“                             „dass in dem Handwerk, in dem der Prüfling
                                                   geprüft wird, die Meisterprüfung erfolgreich
                                                   abgelegt hat oder Recht zum Ausbilden von
    •   § 10 (Bildung und Zusammensetzung          Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig
        von Prüfungskommissionen)                  ist.“ Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen,
                                                   dass auch in den Prüfungskommissionen die
Regelung: § 10 regelt umfassend die Bildung        Parität zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh-
und Zusammensetzung von Prüfungskommissi-          mern gewahrt ist. In Bezug auf die Abnahme von
onen durch den Meisterprüfungsausschuss. Da        Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV führt
es für Prüfungskommissionen bisher keine ver-      diese Regelung jedoch zu Problemen, denn sie
gleichbare Regelung gab, führt die Neuregelung     verlangt nach ihrem Wortlaut eine fachlich ein-
zu zahlreichen Fragen und konkreten Anregun-       schlägige Qualifikation des Prüfenden mit Gesel-
gen aus der Prüfungspraxis:                        lenstatus bezogen auf das Handwerk, in dem
                                                   der einzelne Prüfling die Meisterprüfung ablegt.
Anregung zur Stellvertretung: Es wird vorgese-     Dies ist in der Prüfungspraxis nicht umsetzbar,
hen, dass der Meisterprüfungsausschuss für die     denn die Durchführung der gewerbeübergreifen-
anberaumten Prüfungstermine eine oder mehre-       den Meisterprüfungsteile III und IV wird bei den
re Prüfungskommissionen bildet. Eine Regelung      Handwerkskammern i. d. R. für alle Prüflinge auf
zur Stellvertretung ist jedoch nicht vorgesehen.   einen Meisterprüfungsausschuss für ein Hand-
Dies kann im Falle einer kurzfristigen Verhinde-   werk konzentriert ist. Diese Praxis ist von der
rung von Mitgliedern einer Prüfungskommission      Zuständigkeitsregelung des § 2 MPVerfVO ge-
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deckt, denn gem. § 2 Absatz 2 ist ein fachliche     im Anschluss aus dem arithmetischen Mittel der
Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses        Teilleistungsbewertungen ermittelt.
nur für die Durchführung der Teil I und II erfor-
derlich. Auch nach § 10 Absatz 3 Nr. 1 wird eine    Bewertung: Aus prüfungsökonomischer Sicht ist
handwerksspezifische Qualifikation der Mitglie-     es sehr zu begrüßen, dass bei Stationenprüfun-
der von Prüfungskommissionen nur für die Teil I     gen nur ein Prüfender pro Station zum Einsatz
und II gefordert.                                   kommen muss. Rechtliche Bedenken gegen die
                                                    Stationenprüfung werden allerdings insbesonde-
Wir bitten daher um folgende Änderung in § 10       re aus der Arbeitnehmerschaft der Handwerks-
Absatz 3 Nr. 3:                                     organisation geäußert (Auszug aus der Stel-
                                                    lungnahme der Arbeitnehmerseite des DHKT):
        „… jede Prüfungskommission soll min-
        destens ein Mitglied haben, das eine        „Die vorgeschlagene Regelung für Bildung der
        Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat     Prüfungskommission bei Stationen-Prüfungen
        oder das Recht zum Ausbilden von            lehnen wir ab. Stationen-Prüfungen sind flüchti-
        Lehrlingen besitzt und als Geselle tätig    ge Prüfungsleistungen. Da hier die zu bewerten-
        ist. „                                      de Leistung nicht im Nachhinein noch einmal zu
                                                    überprüfen ist, ist es Standard im Prüfungswe-
Die fachlichen Anforderungen für die Abnahme        sen, solche Leistungen von mehreren Prüfenden
von Prüfungsleistungen in den Teilen I und II       abzunehmen. Hinzu kommt, dass mit der Novel-
wird über § 10 Absatz 3 Nr. 1 in ausreichendem      lierung der Handwerksordnung auch für das
Maße sichergestellt.                                Meisterprüfungswesen, das in der beruflichen
                                                    Bildung übliche Prinzip der paritätischen Prü-
    •   § 10 Absatz 4 i. V. m. § 19 Absatz 4        fungsabnahme eingeführt wurde. Diese Moder-
        (Abnahme von Prüfungsleistungen in          nisierung des Prüfungsverfahrens war längst
        einer Stationenprüfung)                     überfällig, um die Qualität und Rechtssicherheit
                                                    der Meisterprüfung sicherzustellen. Die Meister-
Regelung: § 10 Absatz 4 sieht für den Sonderfall    prüfung entscheidet im Bereich der Anlage A der
der Abnahme von Teilleistungen einer Situa-         Handwerksordnung über nicht weniger als die
tions- oder Arbeitsaufgabe im Teil I der Meister-   Berufszulassung. Der Meisterbrief, der Qualität
prüfung ein eigenständiges Konstrukt der Prü-       und Innovation im Handwerk sichert, wird immer
fungskommission vor. Die Kommission besteht         wieder angegriffen und als Hemmnis für eine
in diesem Fall aus der gleichen Zahl von Mitglie-   freie Berufsausübung dargestellt. Umso wichti-
dern wie Teilleistungen in der jeweiligen Meis-     ger ist es, das Prüfungsverfahren so zu gestal-
terprüfung vorgesehen sind. Werden z. B. für die    ten, dass die Qualität der Meisterprüfung jeden
Arbeitsaufgabe in der Meisterprüfung im KFZ-        Zweifel besteht und an die heutigen Standards
Techniker-Handwerk vom Prüfungsausschuss            für Prüfungsverfahren anzupassen. Stationen-
fünf Teilaufgaben nach § 7 Absatz 4 Nr. 4 fest-     prüfungen sind daher immer an jeder Station von
gelegt, muss die Prüfungskommission zur Ab-         zwei Prüfenden abzunehmen, dabei ist sicher-
nahme dieser Arbeitsaufgabe aus fünf Personen       zustellen, dass die Parität zwischen Prüfenden
bestehen. Jedes Kommissionsmitglied nimmt           der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
nach § 10 Absatz 4 Nr. 4 MPVerfVO eine Teil-        gewahrt wird.“
leistung ab und bewertet diese. Gem. § 19 Ab-
satz 4 wird die Bewertung der Gesamtaufgabe
8

Dieser kritischen Einschätzung steht die Be-         Der Blick des Verordnungsgebers auf die Ge-
gründung des BMWi zu § 19 Absatz 4 der Ver-          samtleistungsbewertung durch eine Prüfermehr-
ordnungsentwurfs gegenüber:                          heit erscheint in juristischer Hinsicht überzeu-
                                                     gend, wenngleich nicht ausgeschlossen werden
„Konstruktiv verwirklichen diese Vorgaben            kann, dass die Rechtsprechung bei Überprüfung
das Zweiprüferprinzip somit zwar nicht je            der Vorschrift in einem Rechtsstreit zu einem
(unselbständiger) Teilleistung, wohl aber mit        anderen Urteil gelangen könnte.
Blick auf die Prüfungsleistung als Ganzes.
Denn die abschließende Bewertung der Prü-            Um den Wunsch der Arbeitnehmerseite nach
fungsleistung basiert nicht etwa nur auf der Ein-    einer möglichst ausgeglichenen Vertretung der
schätzung einer prüfenden Person, die die Befä-      Arbeitnehmer in der Prüfungskommission aufzu-
higung des Prüflings umfassend beurteilen wür-       nehmen, ist folgende Modifikation von Satz 3
de. Eine solche Vorgabe wäre in Anbetracht der       denkbar:
hohen Bedeutung der Meisterprüfung für den
Prüfling, für den diese Prüfung als subjektive           „Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 ist mit der Maßgabe
Berufszulassungsschranke wirkt, rechtlich auch           zu beachten, dass in der Prüfungskommis-
kaum tragfähig. Vielmehr wird die abschließen-           sion ein möglichst ausgewogenes Verhältnis
de Bewertung objektiviert, indem mehrere                 zwischen Mitgliedern, die in dem Handwerk
prüfende Personen den Prüfling anhand ih-                oder handwerksähnlichen Gewerbe als Ge-
res jeweiligen Eindrucks von dessen Leis-                sellen tätig sind und Mitgliedern, die das
tung an der ihnen zugewiesenen Station be-               Handwerk oder handwerksähnliche Gewer-
werten. Dem Zweiprüferprinzip wird somit                 be als stehendes Gewerbe selbständig be-
hinreichend Rechnung getragen. Dabei bringt              treiben, bestehen soll.“
die Mittelung der einzelnen Bewertungen auch
dann sachgerechte Ergebnisse, wenn die Be-               •   § 11 Absatz 4 (Anmeldung zur Prü-
wertungen der einzelnen Prüfenden stärker von-               fung)
einander abweichen sollten. Schließlich sind
solche Abweichungen zum einen daraus zu              Regelung: Es wird geregelt, welche Nachweise
erklären, dass der Prüfling unterschiedliche Teil-   bei der Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
leistungen unterschiedlich gut erbracht hat. Und     vorzulegen sind.
zum anderen sind auch etwaige Unterschiede
zwischen den individuellen Maßstäben der ein-        Allgemeine Anregung: Der Wortlaut der Vor-
zelnen Prüfenden zu akzeptieren, solange sie         schrift führt zu Unsicherheiten. In der Prüfungs-
sich in dem Rahmen halten, den der Meisterprü-       praxis finden keine Anmeldungen zu einzelnen
fungsausschuss nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ge-         Prüfungsleistungen, sondern nur zu Teilen der
steckt hat. Solche Unterschiede sind somit letzt-    Meisterprüfung statt. Dies entspricht auch dem
lich nur Ausdruck des jeweiligen Beurteilungs-       aktuell geltenden § 10 Absatz 4 MPVerfVO. Es
spielraums, der jedem Prüfenden zwingend ver-        besteht die Befürchtung, dass Prüflinge sich
bleibt. Zudem sorgt die arithmetische Mittelung      aufgrund der neuen Formulierung künftig nur
dafür, dass solche Unterschiede sich bei Bildung     noch zu Einzelleistungen eines Teils der Meis-
der abschließenden Bewertung der Prüfungsleis-       terprüfung (z. B. nur zu einer Situationsaufgabe
tung relativieren.“                                  in Teil I) anmelden und dadurch das Prüfungs-
                                                     verfahren stark verlängern. Dies wäre auch mit
                                                     Blick auf einen ganzheitlichen Kompetenznach-
9

weis innerhalb der Prüfungsteile der Meisterprü-    richtiger in § 12 von der „Abnahme der Prü-
fung nicht sinnvoll.                                fungsleistung“ statt von der „Durchführung“ zu
                                                    sprechen.
Es wird daher vorgeschlagen von „nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 2 terminierten Prüfungsleistungen         •   § 14 Satz 2 (Mitteilung der Besetzung
eines Teils der Meisterprüfung“ zu sprechen.              der Prüfungskommission)

Anregung zu erforderlichen Nachweisen: Es            Regelung: Es ist vorgesehen, dass den Prüf-
wäre sinnvoll neben dem Nachweis über die            lingen die Besetzung der Prüfungskommissi-
örtliche Zuständigkeit des Prüfungsausschusses       on mitzuteilen ist.
und dem Zulassungsbescheid auch einen Identi-
tätsnachweis vorzusehen, um sicherzustellen,         Bewertung: Diese Regelung erscheint nicht
dass zwischen dem Adressaten des Zulas-              erforderlich, da sich ein Recht auf Kenntnis
sungsbescheids und der sich anmeldenden Per-         der Person des Prüfenden auch nicht aus
son Personenidentität besteht.                       höherrangigem Recht herleiten lässt. Auch
                                                     wenn die Regelung im Hinblick auf die
Damit der jeweilige Meisterprüfungsausschuss         Transparenz für die Prüflinge wünschenswert
weiß, ob nach Beendigung des Prüfungsverfah-         erscheinen mag, ist sie mit nicht unbedeu-
rens ein Meisterprüfungszeugnis nach § 22 Ab-        tenden Risiken verbunden: Erstens könnten
satz 4 auszustellen ist und um Mehrfachanmel-        Prüflinge zum Rücktritt von der Prüfung ver-
dungen auszuschließen, sollte auch ein Nach-         leitet werden, wenn jenseits einer nachweisli-
weis über bereits abgelegte Teile der Meisterprü-    chen Befangenheit Bedenken gegen die Per-
fung vorgelegt werden. Im Falle von Täuschun-        son des Prüfenden, z. B. wegen des Rufs als
gen sollte § 8 Absatz 4 analog zur Anwendung         „streng“ bei der Bewertung, bestehen. Zwei-
kommen.                                              tens könnten Prüfende im Vorfeld der Prü-
                                                     fung persönlich kontaktiert und z. B. zu ihren
    •   § 12 (Nachteilsausgleich)                    Prüfungsschwerpunkte o. ä. befragt werden.
                                                     Schließlich ist unklar, was geschieht, wenn
 Regelung: Eine Behinderung, die zu einem            ein Prüfender kurzfristig erkrankt (vgl. An-
 Nachteilsausgleich in der Prüfung führen kann,      merkung zu § 10). Es besteht die Gefahr,
 soll gem. § 12 Satz 3 durch „ärztliches Attest“     dass die Prüfung im Falle des Einsatzes einer
 nachgewiesen werden.                                stellvertretenden Person angefochten wird.
                                                     Die namentliche Mitteilung von Prüfenden ist
 Anregung: Um die Vielfalt möglicher Behinde-        ein Eingriff in den Schutz ihrer personenbe-
 rungen breiter zu erfassen und spezifischer da-     zogenen Daten. Die in der Begründung der
 rauf reagieren zu können, wird angeregt, die        Verordnung angenommene Verhältnismäßig-
 Nachweisformen wie folgt zu erweitern:              keit des Eingriffs in das Recht der Prüfenden
                                                     auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten
        „durch    fachärztliche,   psychologische    wird seitens des ZDH bezweifelt.
        oder entsprechend fachlich qualifizierte
        Stellungnahme“                               Anregung: Um die beschriebenen Risiken
                                                     auszuschließen, sollte in § 14 Satz 2 nur der
 Im Übrigen scheint es im Sinne einer einheitli-     Hinweis auf die Arbeits- und Hilfsmittel auf-
 chen Begriffsverwendung in der MPVerfVO             genommen werden.
10

                                                  •     §§ 17 Absatz 5, 18 Absatz 4, 19 Ab-
•   § 17 Absatz 1 Satz 3 (Umsetzungs-                   satz 2, 20 Absatz 2 (Losentscheid)
    konzept für das Meisterprüfungspro-
    jekt)                                         Regelung: In allen Vorschriften über die
                                                  Durchführung der unterschiedlichen Prü-
Regelung: Es wird der Umgang des Meis-            fungsleistungen ist eine Regelung für den
terprüfungsausschusses mit dem Umset-             Fall vorgesehen, dass die Einzelbewertun-
zungskonzept für die Durchführung des             gen der Prüfungskommissionsmitglieder um
Meisterprüfungsprojekts festgelegt. Dieser        mehr als 10 Punkte voneinander abweichen.
kann das Konzept billigen oder eine erneute       In dieser Situation soll zunächst ein Bera-
Vorlage verlangen.                                tungsverfahren unter Moderation des Prü-
                                                  fungsausschussvorsitzenden mit dem Ziel
Anregung: Die Regelung wird grundsätzlich         einer einvernehmlichen Bewertung durchge-
begrüßt, da in Bezug auf das Umsetzungs-          führt werden. Führt dieses Gespräch nicht
konzept in der Vergangenheit vielfach Unsi-       zu einer Einigung, bestimmt der Vorsitzende
cherheiten bei den        Meisterprüfungsaus-     des Meisterprüfungsausschusses per Los-
schüssen bestanden. Es wäre jedoch wün-           verfahren, welches Mitglied der Prüfungs-
schenswert, ergänzende Regelungen zur             kommission die Bewertung festlegt.
Fristsetzung, zur Form des Nachbesse-
rungsverlangens und zu den Folgen einer           Bewertung: Das Losverfahren löst in der ge-
nicht ausreichenden Nachbesserung zu tref-        samten Handwerksorganisation großes Un-
fen. Hierzu schlagen wir folgende Anpas-          verständnis aus. Weder ist es den Prüflingen
sung des Satz 3 sowie einen weiteren Satz         noch den Prüfenden zu vermitteln, dass eine
4 vor:                                            Bewertungsentscheidung in der Meisterprü-
                                                  fung im Losverfahren getroffen wird.
    „Entspricht das Umsetzungskonzept den
    in Satz 1 genannten Anforderungen, hat        Insbesondere bei Prüfungsleistungen, die
    der Meisterprüfungsausschuss es zu bil-       nicht flüchtig sind und auch von dritten Per-
    ligen, anderenfalls fordert er den Prüfling   sonen, die bei der Erbringung der Prüfungs-
    schriftlich oder elektronisch zur er-         leistung nicht zugegen waren, bewertet wer-
    neuten Vorlage auf. Für die Nachbesse-        den könnten, ist ein Losentscheid zudem
    rung    setzt   der   Meisterprüfungsaus-     nicht erforderlich. Diese Prüfungsleistungen
    schuss eine angemessene Frist. Wird           könnten beispielsweise ersatzweise vom
    binnen dieser Frist kein Umsetzungs-          Prüfungsausschuss bewertet werden.
    konzept vorgelegt, das die Anforderun-
    gen erfüllt, ist eine Teilnahme an dem        Für    die   „flüchtigen“   Prüfungsleistungen,
    nach § 9 Absatz 2 festgelegten Prü-           spricht sich das Handwerk für die Bildung
    fungstermin für Teil I der Meisterprüfung     des arithmetischen Mittels aus den Einzel-
    nicht möglich.“                               bewertungen aus, wenn das moderierte Ei-
                                                  nigungsverfahren ergebnislos bleibt.
11

•    § 17 Absatz 5 Satz 3 Nr. 1 und ent-
     sprechenden Regelung in den Folge-          Durch die Neuregelung wird ein hoher Druck
     vorschriften (Berechnung des arith-         auf die Prüfenden ausgelöst, der schwer in
     metischen Mittel bei Stationenprü-          Einklang mit dem grundsätzlichen Ziel zu
     fungen)                                     bringen ist, das Prüfungsehrenamt zu entlas-
                                                 ten und zu stützen. Es besteht die Gefahr,
Regelung: Die Ermittlung der Bewertung ei-       dass Prüferinnen und Prüfer aufgrund die-
ner aus Teilleistungen bestehenden Prü-          ses Drucks davon abgehalten werden, das
fungsleistung wird durch Bildung des arithme-    Prüferehrenamt zu übernehmen.
tischen Mittels wird geregelt.
                                                 Die Umsetzung der neugefassten §§ 50 a,
Anregung: Es wird angeregt, in den Vorschrif-    51 d Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 HwO in der
ten jeweils die Möglichkeit zur kaufmänni-       MPVerfVO muss daher im Interesse des
schen Rundung aufzunehmen.                       Prüfungsehrenamtes dringend flexibler ge-
                                                 fasst werden. Gleichwohl wird ein Interesse
•    § 22 Absatz 1 Satz 2 (Frist zur Ergeb-      der Prüflinge an einer zeitnahen Ergebnis-
     nismitteilung)                              mitteilung anerkannt. Um diesem Interesse
                                                 angemessen Rechnung zu tragen und einer
Regelung: § 22 Absatz 1 Satz 2 sieht erst-       grundlosen Verzögerung der Ergebnismittei-
mals eine vierwöchige Frist für die Mitteilung   lung vorzubeugen, schlagen wir folgende
des Prüfungsergebnisses in einem Teil der        abgestufte Regelung wir:
Meisterprüfung vor. Die Frist soll nach Able-
gung der letzten Prüfungsleistung im jeweili-    Anregung zur Neufassung von § 22 Absatz
gen Teil der Meisterprüfung beginnen und ist     1 Satz 2 und 3:
für die Prüfungsausschüsse zwingend.
                                                     Die Prüfungskommissionen sollen ihre
Bewertung: Die Handwerkskammern, die als             Bewertungen binnen eines Monats
Geschäftsstellen für die Meisterprüfungs-            nach Ablegung der jeweiligen Prü-
ausschüsse über langjährige Einblicke in die         fungsleistung treffen und an den Meis-
Praxis der Meisterprüfungsdurchführung ver-          terprüfungsausschuss    übermitteln.   In
fügen, weisen deutlich auf die Herausforde-          begründeten Fällen, insbesondere bei
rung dieser Frist für die ehrenamtlichen Prü-        hohem Zeitaufwand für die Bewertung
fende hin: Insbesondere im Teil II der Meis-         von schriftlichen Ausarbeitungen, kann
terprüfung, in dem in drei Handlungsfeldern          diese Frist vom Prüfungsausschuss
fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten sind,            angemessen verlängert werden. Über
ist eine Erst- und Zweitkorrektur von indivi-        das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil
duellen Freitextausführungen durch ehren-            der Meisterprüfung und die dabei erziel-
amtliche Prüfende binnen eines Monats                ten Punkte als Dezimalzahl mit einer
kaum zu bewältigen. Das Gleiche gilt, wenn           Nachkommastelle und als Note in Wor-
im Teil I der Meisterprüfung umfangreiche            ten ist dem Prüfling unverzüglich, im
schriftliche Ausarbeitungen, wie beispiels-          Regelfall binnen einer Woche nach
weise ein Salonmanagementkonzept im Fri-             Übermittlung    der    abschließenden
seurhandwerk, zu sichten und zu bewerten             Bewertungen der in dem jeweiligen
sind.                                                Prüfungsteil eingesetzten Prüfungs-
12

    kommissionen, ein schriftlicher Be-          fungen nach BBiG und HwO verglichen wer-
    scheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu         den. Die unterschiedlichen Stärken und ggf.
    erteilen.                                    auch Schwächen der Prüflinge in den ver-
                                                 schiedenen Kompetenzfeldern der Meister-
Da die §§ 50 a und 51 d Absatz 1 Satz 2 Nr.      prüfung werden durch eine Gesamtnotenbil-
8 HwO den Zeitpunkt des Fristlaufbeginns         dung nivelliert und das Prüfungszeugnis ver-
nicht festlegt, würde diese Fassung des § 22     liert durch eine standardisierte Gesamtnote
Absatz 1 der MPVerfVO nicht gegen die Er-        an Aussagekraft.
mächtigungsgrundlage      verstoßen.    Insge-
samt wird durch diese Regelung abgesi-           Die Notwendigkeit für die Gesamtnotenbil-
chert, dass Prüfungsteilnehmer im Regelfall      dung wird im Verordnungsentwurf mit der
5 Wochen nach Ablegen der letzten Prü-           Durchlässigkeit zum Hochschulstudium be-
fungsleistung einen rechtsmittelfähigen Er-      gründet. Sofern die aufnehmende Hoch-
gebnisbescheid erhalten. Dies erscheint          schule von Handwerksmeisterinnen und -
auch angesichts der Tatsache, dass weder         meistern eine Gesamtnote verlangt, haben
für sonstige berufliche Fortbildungsprüfun-      sich in der Vergangenheit abgestimmte Ein-
gen noch für Hochschulprüfungen vergleich-       zelfalllösungen zur Bildung derselben be-
bare Fristvorgaben existieren, angemessen.       währt. Für die Meisterabsolventinnen und -
                                                 absolventen sind diese Lösungen in aller
•   § 22 Absatz 3 (Festsetzung eines Ge-         Regel vorteilhafter, denn die Gewichtung der
    samtergebnisses der Meisterprüfung)          unterschiedlichen Prüfungsteile sollte vom
                                                 jeweiligen Studiengang abhängen. Die Ge-
Regelung: § 22 Absatz 3 sieht erstmalig vor,     samtnote hat aufgrund der Heterogenität der
dass für eine Meisterprüfung eine Gesamt-        vier Teile der Meisterprüfung für entweder
note vergeben wird. Die Gesamtnote soll          einen technisch oder aber einen betriebs-
sich aus dem arithmetischen Mittel der No-       wirtschaftlich ausgerichteten Studiengang
ten für die Teil I – IV der Meisterprüfung er-   keine Aussagekraft. So sollten bei Aufnah-
geben.                                           me eines technischen Studiengangs die Tei-
                                                 le III und IV der Meisterprüfung nicht mit
Bewertung: Diese Regelung wird im Hand-          gleichem Gewicht in eine Gesamtnote ein-
werk für nicht sinnvoll erachtet, da eine Ge-    fließen wie die Teile I und II. Bei Aufnahme
samtnote bei einer Prüfung mit rechtlich         eines   betriebswirtschaftlichen   Studiums
selbständigen Prüfungsteilen, die fachlich       spricht hingegen vieles dafür, den Teil III
sehr heterogen sind, irreführend ist. Wäh-       stärker zu gewichten.
rend in den Teilen I und II berufsfachliche
Kompetenzen geprüfte werden, werden im           Ein weiteres gewichtiges Argument gegen
Teil III die kaufmännischen und im Teil IV die   die Gesamtnotenbildung ist die weit verbrei-
berufspädagogischen      Kompetenzen      von    tete Praxis der Befreiung von Teilen der
künftigen       Handwerksmeisterinnen     und    Meisterprüfung: Im Falle einer Befreiung von
-meistern geprüft. Die handwerkliche Meis-       einem Teil der Meisterprüfung soll nach dem
terprüfung umfasst mit ihren vier Teilen um-     Verordnungsentwurf für diesen Teil gar kei-
fassende Unternehmensführungskompeten-           ne Note in die Gesamtnote einfließen. Im
zen und kann aus diesem Grunde auch nicht        Ergebnis führt dies zu einer überproportiona-
ohne Weiteres mit anderen Fortbildungsprü-       len Gewichtung der anderen Prüfungsteile
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im Vergleich zu Personen, die die Meister-        •   § 22 Absatz 4 (Erteilung und Inhalt
prüfung ohne Befreiungen ablegen. Die ge-             des Prüfungszeugnisses)
wünschte Gleichbehandlung aller Prüfungs-
teilnehmer wird durch die neue Regelung           Regelung: § 22 Absatz 4 Satz 1 legt fest,
zur Gesamtnotenbildung in der Praxis des-         dass der zuletzt tätig gewordene fachlich zu-
halb gerade nicht hergestellt. Wie gut oder       ständige    Meisterprüfungsausschuss         das
schlecht die Gesamtnote der Meisterprüfung        Prüfungszeugnis erteilt. Gem. Satz 3 ist vor-
ausfällt, wird vielmehr in hohem Maße davon       gesehen, dass für jede Befreiung Ort, Datum
abhängig gemacht, ob bei einer Handwerks-         und Bezeichnung des Prüfungsgremiums
kammer die Teile III und IV der Meisterprü-       anzugeben ist. Satz 4 legt fest, dass das
fung oder aber die zur Befreiung von diesen       Meisterprüfungszeugnis vom Vorsitzenden
Teilen     führenden      Fortbildungsprüfungen   des Meisterprüfungsausschusses zu unter-
zum/zur     Geprüfte(n)     Fachmann/frau   für   schreiben ist.
kaufmännische Betriebsführung und die
Ausbildereignungsprüfung angeboten wer-           Bewertung: Zu dieser Vorschrift wurden aus
den.                                              der Prüfungspraxis diverse Anregungen ein-
                                                  gebracht:
Anregung: Aus den genannten Gründen re-
gen wir an, § 22 Absatz 3 zu streichen. Um        Anregung zu Satz 1: Welcher Prüfungsaus-
die Durchlässigkeit zum Hochschulbereich          schuss als „fachlich zuständig“ i. S. d. Vor-
zu fördern, könnte stattdessen § 22 Absatz 5      schrift gilt, wird z. T. uneinheitlich ausgelegt.
wie folgt ergänzt werden:                         Da eine fachliche Zuständigkeit nur für die
                                                  Teile I und II gefordert wird (vgl. § 2 Absatz
    Auf Antrag erteilt der Meisterprüfungs-       2), sollten diese Prüfungsteile klarstellend in
    ausschuss eine Bescheinigung über ein         § 22 Absatz 4 benannt werden:
    Gesamtergebnis der Prüfungsteile I und
    II oder aller Prüfungsteile. Die Einzeler-        Über das Bestehen der Meisterprüfung
    gebnisse werden zu diesem Zweck                   insgesamt ist vom zuletzt tätig geworde-
    arithmetisch gemittelt und auf eine               nen fachlich für die Durchführung von
    Nachkommastelle kaufmännisch gerun-               Teil I oder II der Meisterprüfung zu-
    det.                                              ständigen      Meisterprüfungsausschuss
                                                      ein Prüfungszeugnis zu erteilen.
Diese Lösung hat den Vorzug, dass eine
Gesamtnote nur bei Bedarf mitgeteilt wird         Anregung zu Satz 3: Die umfassenden An-
und nicht standardmäßig auf dem Meister-          gaben zu den Befreiungen überfrachten das
prüfungszeugnis erscheint. Zudem können           Prüfungszeugnis und sind für den Qualifikati-
die Prüflinge – ggf. in Absprache mit einer       onsnachweis nach außen nicht erforderlich.
Hochschule – selbst entscheiden, aus wel-         Im Rahmen des Meisterprüfungsverfahrens
chen Teilen der Meisterprüfung sich eine zu-      sind Tatbestände, die nach der HwO zu einer
sammengefasste Benotung gebildet wird.            Befreiung von Teilen der Meisterprüfung füh-
                                                  ren können, nachzuweisen (vgl. § 13 Absatz
                                                  3). Die hier genannten Daten sind deshalb
                                                  Teil der Prüfungsakte und nach § 25 Ab-
                                                  satz 3 drei Jahre aufzubewahren. Ein Aus-
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    weis auf dem Prüfungszeugnis ist entbehr-          •   Anlage 2 (Zeugnisinhalte)
    lich.
                                                       Um das Prüfungszeugnis nicht zu überfrachten
    § 22 Absatz 4 Satz 3 sollte daher – in Anleh-      und den Aufwand für dessen Erstellung zu redu-
    nung an die geltende Verfahrensregelung -          zieren, werden folgende Anregungen zur Ver-
    wie folgt geändert werden:                         schlankung gemacht:

    „Jede Befreiung ist unter Angabe der               Teil A Nr. 5: Die Angabe von Bezeichnung und
    Rechtsgrundlage auszuweisen.“                      Fundstellen der Rechtsgrundlagen der Meister-
                                                       prüfung ist nicht geboten und sollte gestrichen
Anregung zu Satz 4: Um perspektivisch auch die         werden.
Ausstellung von digitalen Prüfungszeugnissen
zu ermöglichen, schlagen wir - in Anlehnung an         Anregung zu Teil A Nr. 6: Hier muss eine An-
die Empfehlungen des Hauptausschusses des              passung an den Wortlaut des § 22 Absatz 4 Satz
Bundesinstituts für Berufsbildung für die Prü-         3 erfolgen. Es unterschreibt der Ausschussvor-
fungsordnungen zur Durchführung von Gesellen-          sitzende und nicht die „zuständige Stelle“.
und Fortbildungsprüfungen - folgende Änderung
des Satz 4 vor:

     „Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des
     Meisterprüfungsausschusses        zu    unter-
     schreiben oder mit Namenswiedergaben
     (Faksimile) zu kennzeichnen und von der
     Handwerkskammer zu beglaubigen.“

•    Zu Anlage 1 (Bewertungsmaßstab und -
     schlüssel)

Aus den Rückmeldungen aus der Handwerksor-
ganisation wird deutlich, dass die tabellarische
Übersicht missverstanden wird, wenn es z. B.
aufgrund von arithmetischen Mittelwertberech-
nungen nicht zu ganzen Punktwerten kommt. In
diesen Fällen besteht Unsicherheit über die An-
wendung der Tabelle. Um klarzustellen, dass
auch bei einem errechneten Punktwert von bei-
spielsweise 66,9 nur die Note „ausreichend“
erreicht wird, sollte vor jeder in der ersten Spalte
an erster Stelle aufgeführten Punktzahl das Wort
„ab“ aufgenommen werden. Umfasst die Note
mehrere als zwei Punktwerte (im Notenbereich
„ungenügend“)     sollten   alle   zuzuordnenden
Punktwerte angegeben werden (z. B. ab 5, 6, 7,
8 und 9).
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