Verordnung über das Zulassungs- und all-gemeine Prüfungsverfahren für die Meis-terprüfung im Handwerk und in hand-werksähnlichen Gewerben - BMWi
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Stellungnahme Verordnung über das Zulassungs- und all- gemeine Prüfungsverfahren für die Meis- terprüfung im Handwerk und in hand- werksähnlichen Gewerben Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des Bundesministeri- ums für Wirtschaft und Energie Abteilung Berufsbildung Berlin, 27.08.2021
2 Stellungnahme zum Entwurf der „Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfVO)“ I. Allgemeine Anmerkungen Verfahrensregelungen über die Gesamturteil zur MPVerfVO Durchführung und Abnahme der Meisterprüfung von Der ZDH begrüßt die schnelle Anpassung des grundlegender Bedeutung Verfahrensrechts der Meisterprüfungen an die jüngsten Änderungen der Handwerksordnung. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks Die 5. HwO-Novelle hat einen wichtigen Moder- dankt dem Bundesministerium für Wirtschaft und nisierungsschub für die Meisterprüfungsgremien Energie für die Gelegenheit zur Stellungnahme mit sich gebracht. Die verfahrensrechtliche Um- zum Entwurf der an die jüngste Novellierung der setzung erfolgt nun über die MPVerfVO und Handwerksordnung angepasste MPVerfVO. Das schafft die Voraussetzungen dafür, dass Hand- Meisterprüfungsverfahren ist für das Handwerk werkskammern, Meisterprüfungsausschüsse von grundlegender Bedeutung, denn Arbeitge- und -kommissionen, die ab Juli 2022 geltenden bende sowie Arbeitnehmende aus den Hand- Vorschriften gut umsetzen und bereits heute werksbetrieben sind ehrenamtlich in den Aus- vorbereiten können. Besonders positiv hervor- schüssen und künftig in den Prüfungskommissi- zuheben ist, dass onen tätig. Die am Sitz der Handwerkskammern angesiedelten Meisterprüfungsausschüsse wer- • durch die MPVerfVO Rechtssicherheit den von diesen als geschäftsführende Stellen in Bezug auf die Bildung und Zu- administrativ und durch sachliche und personelle sammensetzung von Meisterprü- Ressourcen unterstützt. Für die gesamte Hand- fungskommissionen hergestellt wird werksorganisation sind und • die Qualität der Prüfungen durch Ein- - Rechtssicherheit für alle Prüfungsbetei- satz von fachkompetenten Prüferin- ligten, nen und Prüfern sichergestellt wird. - Verfahrenstransparenz und - die praktische Umsetzbarkeit von Ver- Aus der großen Zahl an Rückmeldungen zum fahrensvorschriften Entwurf der MPVerfVO aus der Handwerksorga- nisation wurden allerdings auch einige Regelun- von herausragender Relevanz. Diese Aspekte gen des Entwurfs sehr kritisch bewertet. Hervor- sind im Folgenden maßgeblich für die Bewer- zuheben sind: tung des Verordnungsentwurfs. • Losentscheid bei uneinheitlicher Be- wertung von Prüfungsleistungen: Das Signal, das das Bestehen der Meister-
3 prüfung von einer Losentscheidung ab- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hängig sein könnte, wird von Hand- darum, diese Bemühungen in geeigneter Weise werkskammern, Verbänden und den Ar- zu unterstützen. beitnehmern aus der Handwerksorgani- sation für falsch und nicht akzeptabel II. Zu den Vorschriften der MPVerfVO im De- gehalten. Die Regelung wird der beson- tail deren rechtlichen und bildungspoliti- schen Bedeutung der Meisterprüfung im Im Folgenden werden in chronologischer Rei- Handwerk nicht gerecht. henfolge Vorschriften der MPVerfVO aufgegrif- fen, zu denen aus der Handwerksorganisation • Frist zur Bekanntgabe von Prüfungs- konkrete Änderungswünsche oder Hinweise auf ergebnissen: Aus der Sicht der ehren- praktische Umsetzungsschwierigkeiten an den amtlich tätigen Prüferinnen und Prüfern ZDH herangetragen wurden. Alle anderen Vor- wird zudem die äußerst kurze Frist für schriften im Entwurf der MPVerfVO werden vom die Bekanntgaben der Prüfungsergeb- ZDH unterstützt. nisse äußerst kritisch bewertet. Das mit der 5. HwO-Novelle verfolgte Ziel der • § 2 Absatz 1 Satz 2 (Wahlrecht zwi- Stärkung des Prüferehrenamtes wird schen örtlich zuständigen Meister- dadurch konterkariert. prüfungsausschüssen) Weitere Ausführungen zu diesen kritischen Regelung: Es wird festgelegt, dass der Prüfling Punkte und alternative Regelungsvorschläge mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprü- sind im Teil II dieser Stellungnahme (Anmerkun- fung sein Wahlrecht zwischen mehreren örtlich gen zu §§ 17, 18,19 und 20 und zu § 22 Ab- zuständigen Prüfungsausschüssen ausüben satz 4) zu finden. kann. Die Rückmeldungen zum Verordnungsentwurf Anregung: Die Handwerkskammern würden eine aus der Handwerksorganisation haben zudem ergänzende Regelung begrüßen, wonach ein punktuell deutlich gemacht, dass einzelne Rege- Prüfling sich nach Ausübung des Wahlrechts lungen zu Missverständnissen bzw. Ausle- nicht bei einem weiteren Prüfungsausschuss zu gungsschwierigkeiten führen. Der ZDH möchte dem gleichen Teil der Meisterprüfung anmelden daher einige Klarstellungen und Präzisierungen darf. Da es kein bundesweites Register der anregen, damit das Regelwerk für die Anwen- Meisterprüflingen gibt, besteht anderenfalls die denden, in erster Linie also für die Prüferinnen Gefahr der Mehrfachanmeldung bei unterschied- und Prüfer im Handwerk, noch besser umsetz- lichen Meisterprüfungsausschüssen und des bar ist. In diesem Zusammenhang weisen wir Erschleichens von mehr als den gesetzlich er- darauf hin, dass die Handwerksorganisation laubten Prüfungsversuchen. Aus diesem Grunde praktische Umsetzungshilfen für geboten hält. Im sollte auch bei der Anmeldung zu einem Prü- Fokus sollten dabei die neuen Aufgaben der fungstermin nach § 11 Absatz 4 angegeben Meisterprüfungsausschüsse stehen. Die Hand- werden müssen, welche Prüfungsteile bereits werksorganisation steht in ihrer Breite zur Verfü- vor welchem Prüfungsausschuss abgelegt wor- gung, um Umsetzungshilfen und Musterunterla- den sind. Nachweislich unwahre Angaben soll- gen, die zu einer bundeseinheitlichen Prüfungs- ten vom Meisterprüfungsausschuss analog zu praxis beitragen, zu erstellen. Der ZDH bittet das § 8 Absatz 4 sanktioniert werden können.
4 • § 3 Absatz 4 Satz 2 (Festlegung der Anregung: Da eine bloße Vermutung nicht aus- Reihenfolge der Stellvertreter) reichend für die Befassung des Meisterprü- fungsausschusses ist, sollte hier das Verb „dar- Regelung: Die Reihenfolge der Stellvertretung im legt“ verwendet werden. Meisterprüfungsausschuss ist bei der Berufung festzulegen. • 6 Absatz 2 (Anwesenheit Dritter bei der Abnahme von Prüfungsleistun- Bewertung: Diese Regelung wird als bürokra- gen) tisch und nicht zwingend erforderlich angesehen. Für jedes Mitglied eines Meisterprüfungsaus- Regelung: Vertreter der obersten Landesbehör- schusses können nach der ab 1.7.2022 gelten- de, der höheren Verwaltungsbehörde und der den Fassung des § 48 Absatz 7 HwO maximal Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Ab- zwei Stellvertreter berufen werden. Da beide nahme von Prüfungsleistungen anwesend zu Stellvertreter die gleichen Anforderungen wie sein. das ordentliche Mitglied des Meisterprüfungs- ausschusses erfüllen müssen, ist nicht erkenn- Anregung: Da der Meisterprüfungsausschuss die bar, warum im Verhinderungsfall eine vorgege- Prüfungskommissionen einsetzt und koordiniert, bene Reihenfolge beachtet werden muss. Auch sollte auch der Vorsitzende des Meisterprü- in der HwO finden sich hierzu keine Vorgaben, fungsausschusses in die Aufzählung des Absatz sodass fraglich ist, ob diese Regelung der Ver- 2 aufgenommen werden. Dies würde dem Vor- fahrensordnung noch von der Verordnungser- sitzenden beispielsweise die Möglichkeit geben, mächtigung gedeckt ist. die Eignung von Kommissionsmitgliedern per- sönlich einzuschätzen. Bei kurzfristig zu treffenden Entscheidungen (z. B. über Folgen von Täuschungshandlungen • § 7 MPVerfVO (Rücktritt / Nichtteil- oder Ordnungsverstößen) ist es vorteilhaft, im nahme) Verhinderungsfall eines Meisterprüfungsaus- schussmitgliedes flexibel zwischen den beiden Regelung: Die Vorschrift regelt die Folgen des möglichen Stellvertretern wählen zu können. Rücktritts von einem Teil der Meisterprüfung aus Sofern nur ein Stellvertreter kurzfristig verfügbar einem wichtigen Grund und der Nichtteilnahme ist, beschleunigt dessen Einsatz die Entschei- an einer Prüfungsleistung. dungsfindung, ohne dass Verfahrensfehler ris- kiert werden. Allgemeine Anregung: Aus den Rückmeldungen der Handwerksorganisation wird deutlich, dass Anregung: Streichung von § 3 Absatz 4 Satz 2 der Begriff der „Prüfungsleistung“, der in der MPVerfVO mehrfach verwendet wird, nicht ein- • § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 (Mitteilung heitlich verstanden wird. Es wird daher eine Be- über Ausschlussgründe) griffsdefinition an geeigneter Stelle in der Prü- fungsordnung angeregt. Diese könnte z. B. wie Regelung: Dem Prüfungsausschuss soll mitge- folgt lauten: teilt werden, wenn ein Prüfling einen Aus- schlussgrund für die Mitwirkung eines Prüfungs- „Die im Rahmen der Prüfungsgliederung ausschuss- oder -kommissionsmitglieds „vermu- in der jeweiligen Meisterprüfungsverord- tet“. nung für die Teile I und II und der Allge-
5 meinen Meisterprüfungsverordnung für chen, nicht teilbaren Prüfungsbereich bilden. Im die Teil II und IV festgelegten Leistungen Interesse der Prüflinge sollte deshalb nach § 7 und Teilleistungen, die von Prüflingen zu Absatz 2 Satz 3 folgender Satz ergänzt werden: erbringen und von der Prüfungskommis- sion abzunehmen und zu bewerten sind, „Bei Rücktritt vom Fachgespräch in Teil I der sind Prüfungsleistungen im Sinne dieser Meisterprüfung aus wichtigem Grund ist ein Verordnung.“ bereits abgeschlossenes Prüfungsprojekt nicht zu wiederholen.“ Anregung zu Absatz 1: Für die Rücktrittserklä- rung sollte kein Schriftformerfordernis festgelegt • § 8 Absatz 4 Satz 2 (Sanktion für werden. Angesichts der fortschreitenden Digitali- schwere Täuschungshandlung) sierung, die nicht zuletzt durch das OZG be- schleunigt wird, sollte die Rücktrittserklärung Regelung: Bei einer schweren Täuschungshand- auch in elektronischer Form möglich sein. lung kann die gesamte Meisterprüfung, ggf. so- gar bereits als bestanden bewertete Teile, nach- Anregung zu Absatz 2: Im Falle eines Rücktritts träglich für nicht bestanden erklärt werden. nach Erbringung einer Teilleistung in einem Teil der Meisterprüfung wird § 23 Absatz 2 (Befrei- Bewertung: Diese sehr weitreichende Sankti- ung im Wiederholungsfall) für analog anwendbar onsmöglichkeit wird unter dem Gesichtspunkt erklärt. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um der Verhältnismäßigkeit für bedenklich gehalten. Prüfungsaufwand zu minimieren und Prüflinge Die Differenzierung zwischen einer schweren vor Doppelprüfungen zu bewahren. Allerdings ist und einer „normalen“ Täuschungshandlung ist unklar, wie in dieser Konstellation die Frist nach für Meisterprüfungsausschüsse schwer zu tref- § 23 Absatz 2 Satz 2 zu berechnen ist. Um hier fen und kann entfallen. Rechtssicherheit herzustellen und zu vermeiden, dass Prüfungsverfahren nach einer Rücktrittser- Anregung: Satz 2 sollte gestrichen werden. klärung über Jahre nicht weiterbetrieben werden, regen wir folgende Ergänzung der Vorschrift an: • § 9 Absatz 1 Satz 2 (Bekanntgabe der Prüfungstermine) „Für die Fristberechnung nach § 23 Ab- satz 2 Satz 2 ist der Tag der letzten er- Regelung: Termine für Prüfungsleistungen müs- brachten Prüfungsleistung maßgeblich.“ sen zwei Monate im Voraus bekanntgegeben werden. Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass ein Rücktritt aus wichtigem Grund nach einem Bewertung: Die 2-Monats-Frist zur Bekanntgabe abgelegtem Meisterprüfungsprojekt im Teil I der von Prüfungsterminen führt insbesondere für die Meisterprüfung und vor dem darauf bezogenen Durchführung von Prüfungen im Teil IV der Fachgespräch nach der vorgesehenen Regelung Meisterprüfung zu Problemen: Die Vorberei- dazu führen würde, dass das gesamte Meister- tungskurse zum Teil IV laufen über das ganze prüfungsprojekt erneut abzulegen ist. Ein Ver- Jahr und werden nach Nachfrage angeboten. zicht auf die Wiederholung des Meisterprüfungs- Sie dauern in Vollzeitform in der Regel 3 – 4 projekts ist bei analoger Anwendung des § 23 Wochen. Die Handwerkskammern sind im Inte- Absatz 2 nicht möglich, da das Meisterprüfungs- resse der Teilnehmenden bestrebt, unmittelbar projekt und das Fachgespräch einen einheitli- nach den Vorbereitungskursen Prüfungstermine
6 anzusetzen. Kommt ein Kurs kurzfristig zustan- (z. B. im Krankheitsfall) zu Problemen führen. de, müssten die Kursteilnehmer aufgrund der Der Prüfungstermin müsste verschoben werden, Bekanntgabefrist in § 9 Absatz 1 künftig mehrere obwohl im Zweifel andere nach § 48 a Absatz 2 Wochen bis zu ihrer Prüfung warten. HwO berufene Prüfende als Ersatz für die aus- gefallene Person zur Verfügung stünden. Wir Anregung: Wir regen eine Flexibilisierung der regen deshalb insbesondere im Interesse der Vorschrift durch Modifikation von Absatz 1 Satz Prüflinge, die sich auf einen Prüfungstermin 2 an, um den geschäftsführenden Handwerks- vorbereitet haben, an, die Vorschrift zu ergän- kammern mehr Spielräume für ein bedarfsge- zen, um eine Stellvertretung zu ermöglichen. rechtes Prüfungsangebot zu verschaffen: Denkbar wäre eine Ergänzung von § 10 Absatz 3 um folgenden Satz: „Die Termine sollen im Regelfall mindes- tens zwei Monate vorher bekanntgegeben, „Im Falle der Verhinderung einer vom Prü- unter Angabe einer angemessenen Frist, fungsausschuss für den Einsatz in einer innerhalb derer sich die Prüflinge anzumel- Prüfungskommission bestimmten Person den haben. an einem Prüfungstermin bestimmt der Vorsitzende unter Beachtung von Satz 2 Alternativ ist folgende Formulierung eine Stellvertretung aus dem Kreis der nach denkbar: § 48 a Absatz 2 HwO berufenen Personen.“ „Sofern der Prüfungstermin unmittelbar an Anregung zu der Besetzungsregelung nach Ab- einen Prüfungsvorbereitungslehrgang an- satz 3 Nr. 3: Es ist vorgesehen, dass in jeder schließt, genügt die Bekanntgabe am ers- Prüfungskommission ein Mitglied vertreten ist, ten Lehrgangstag.“ „dass in dem Handwerk, in dem der Prüfling geprüft wird, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder Recht zum Ausbilden von • § 10 (Bildung und Zusammensetzung Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig von Prüfungskommissionen) ist.“ Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass auch in den Prüfungskommissionen die Regelung: § 10 regelt umfassend die Bildung Parität zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- und Zusammensetzung von Prüfungskommissi- mern gewahrt ist. In Bezug auf die Abnahme von onen durch den Meisterprüfungsausschuss. Da Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV führt es für Prüfungskommissionen bisher keine ver- diese Regelung jedoch zu Problemen, denn sie gleichbare Regelung gab, führt die Neuregelung verlangt nach ihrem Wortlaut eine fachlich ein- zu zahlreichen Fragen und konkreten Anregun- schlägige Qualifikation des Prüfenden mit Gesel- gen aus der Prüfungspraxis: lenstatus bezogen auf das Handwerk, in dem der einzelne Prüfling die Meisterprüfung ablegt. Anregung zur Stellvertretung: Es wird vorgese- Dies ist in der Prüfungspraxis nicht umsetzbar, hen, dass der Meisterprüfungsausschuss für die denn die Durchführung der gewerbeübergreifen- anberaumten Prüfungstermine eine oder mehre- den Meisterprüfungsteile III und IV wird bei den re Prüfungskommissionen bildet. Eine Regelung Handwerkskammern i. d. R. für alle Prüflinge auf zur Stellvertretung ist jedoch nicht vorgesehen. einen Meisterprüfungsausschuss für ein Hand- Dies kann im Falle einer kurzfristigen Verhinde- werk konzentriert ist. Diese Praxis ist von der rung von Mitgliedern einer Prüfungskommission Zuständigkeitsregelung des § 2 MPVerfVO ge-
7 deckt, denn gem. § 2 Absatz 2 ist ein fachliche im Anschluss aus dem arithmetischen Mittel der Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses Teilleistungsbewertungen ermittelt. nur für die Durchführung der Teil I und II erfor- derlich. Auch nach § 10 Absatz 3 Nr. 1 wird eine Bewertung: Aus prüfungsökonomischer Sicht ist handwerksspezifische Qualifikation der Mitglie- es sehr zu begrüßen, dass bei Stationenprüfun- der von Prüfungskommissionen nur für die Teil I gen nur ein Prüfender pro Station zum Einsatz und II gefordert. kommen muss. Rechtliche Bedenken gegen die Stationenprüfung werden allerdings insbesonde- Wir bitten daher um folgende Änderung in § 10 re aus der Arbeitnehmerschaft der Handwerks- Absatz 3 Nr. 3: organisation geäußert (Auszug aus der Stel- lungnahme der Arbeitnehmerseite des DHKT): „… jede Prüfungskommission soll min- destens ein Mitglied haben, das eine „Die vorgeschlagene Regelung für Bildung der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat Prüfungskommission bei Stationen-Prüfungen oder das Recht zum Ausbilden von lehnen wir ab. Stationen-Prüfungen sind flüchti- Lehrlingen besitzt und als Geselle tätig ge Prüfungsleistungen. Da hier die zu bewerten- ist. „ de Leistung nicht im Nachhinein noch einmal zu überprüfen ist, ist es Standard im Prüfungswe- Die fachlichen Anforderungen für die Abnahme sen, solche Leistungen von mehreren Prüfenden von Prüfungsleistungen in den Teilen I und II abzunehmen. Hinzu kommt, dass mit der Novel- wird über § 10 Absatz 3 Nr. 1 in ausreichendem lierung der Handwerksordnung auch für das Maße sichergestellt. Meisterprüfungswesen, das in der beruflichen Bildung übliche Prinzip der paritätischen Prü- • § 10 Absatz 4 i. V. m. § 19 Absatz 4 fungsabnahme eingeführt wurde. Diese Moder- (Abnahme von Prüfungsleistungen in nisierung des Prüfungsverfahrens war längst einer Stationenprüfung) überfällig, um die Qualität und Rechtssicherheit der Meisterprüfung sicherzustellen. Die Meister- Regelung: § 10 Absatz 4 sieht für den Sonderfall prüfung entscheidet im Bereich der Anlage A der der Abnahme von Teilleistungen einer Situa- Handwerksordnung über nicht weniger als die tions- oder Arbeitsaufgabe im Teil I der Meister- Berufszulassung. Der Meisterbrief, der Qualität prüfung ein eigenständiges Konstrukt der Prü- und Innovation im Handwerk sichert, wird immer fungskommission vor. Die Kommission besteht wieder angegriffen und als Hemmnis für eine in diesem Fall aus der gleichen Zahl von Mitglie- freie Berufsausübung dargestellt. Umso wichti- dern wie Teilleistungen in der jeweiligen Meis- ger ist es, das Prüfungsverfahren so zu gestal- terprüfung vorgesehen sind. Werden z. B. für die ten, dass die Qualität der Meisterprüfung jeden Arbeitsaufgabe in der Meisterprüfung im KFZ- Zweifel besteht und an die heutigen Standards Techniker-Handwerk vom Prüfungsausschuss für Prüfungsverfahren anzupassen. Stationen- fünf Teilaufgaben nach § 7 Absatz 4 Nr. 4 fest- prüfungen sind daher immer an jeder Station von gelegt, muss die Prüfungskommission zur Ab- zwei Prüfenden abzunehmen, dabei ist sicher- nahme dieser Arbeitsaufgabe aus fünf Personen zustellen, dass die Parität zwischen Prüfenden bestehen. Jedes Kommissionsmitglied nimmt der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite nach § 10 Absatz 4 Nr. 4 MPVerfVO eine Teil- gewahrt wird.“ leistung ab und bewertet diese. Gem. § 19 Ab- satz 4 wird die Bewertung der Gesamtaufgabe
8 Dieser kritischen Einschätzung steht die Be- Der Blick des Verordnungsgebers auf die Ge- gründung des BMWi zu § 19 Absatz 4 der Ver- samtleistungsbewertung durch eine Prüfermehr- ordnungsentwurfs gegenüber: heit erscheint in juristischer Hinsicht überzeu- gend, wenngleich nicht ausgeschlossen werden „Konstruktiv verwirklichen diese Vorgaben kann, dass die Rechtsprechung bei Überprüfung das Zweiprüferprinzip somit zwar nicht je der Vorschrift in einem Rechtsstreit zu einem (unselbständiger) Teilleistung, wohl aber mit anderen Urteil gelangen könnte. Blick auf die Prüfungsleistung als Ganzes. Denn die abschließende Bewertung der Prü- Um den Wunsch der Arbeitnehmerseite nach fungsleistung basiert nicht etwa nur auf der Ein- einer möglichst ausgeglichenen Vertretung der schätzung einer prüfenden Person, die die Befä- Arbeitnehmer in der Prüfungskommission aufzu- higung des Prüflings umfassend beurteilen wür- nehmen, ist folgende Modifikation von Satz 3 de. Eine solche Vorgabe wäre in Anbetracht der denkbar: hohen Bedeutung der Meisterprüfung für den Prüfling, für den diese Prüfung als subjektive „Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 ist mit der Maßgabe Berufszulassungsschranke wirkt, rechtlich auch zu beachten, dass in der Prüfungskommis- kaum tragfähig. Vielmehr wird die abschließen- sion ein möglichst ausgewogenes Verhältnis de Bewertung objektiviert, indem mehrere zwischen Mitgliedern, die in dem Handwerk prüfende Personen den Prüfling anhand ih- oder handwerksähnlichen Gewerbe als Ge- res jeweiligen Eindrucks von dessen Leis- sellen tätig sind und Mitgliedern, die das tung an der ihnen zugewiesenen Station be- Handwerk oder handwerksähnliche Gewer- werten. Dem Zweiprüferprinzip wird somit be als stehendes Gewerbe selbständig be- hinreichend Rechnung getragen. Dabei bringt treiben, bestehen soll.“ die Mittelung der einzelnen Bewertungen auch dann sachgerechte Ergebnisse, wenn die Be- • § 11 Absatz 4 (Anmeldung zur Prü- wertungen der einzelnen Prüfenden stärker von- fung) einander abweichen sollten. Schließlich sind solche Abweichungen zum einen daraus zu Regelung: Es wird geregelt, welche Nachweise erklären, dass der Prüfling unterschiedliche Teil- bei der Anmeldung zu einer Prüfungsleistung leistungen unterschiedlich gut erbracht hat. Und vorzulegen sind. zum anderen sind auch etwaige Unterschiede zwischen den individuellen Maßstäben der ein- Allgemeine Anregung: Der Wortlaut der Vor- zelnen Prüfenden zu akzeptieren, solange sie schrift führt zu Unsicherheiten. In der Prüfungs- sich in dem Rahmen halten, den der Meisterprü- praxis finden keine Anmeldungen zu einzelnen fungsausschuss nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ge- Prüfungsleistungen, sondern nur zu Teilen der steckt hat. Solche Unterschiede sind somit letzt- Meisterprüfung statt. Dies entspricht auch dem lich nur Ausdruck des jeweiligen Beurteilungs- aktuell geltenden § 10 Absatz 4 MPVerfVO. Es spielraums, der jedem Prüfenden zwingend ver- besteht die Befürchtung, dass Prüflinge sich bleibt. Zudem sorgt die arithmetische Mittelung aufgrund der neuen Formulierung künftig nur dafür, dass solche Unterschiede sich bei Bildung noch zu Einzelleistungen eines Teils der Meis- der abschließenden Bewertung der Prüfungsleis- terprüfung (z. B. nur zu einer Situationsaufgabe tung relativieren.“ in Teil I) anmelden und dadurch das Prüfungs- verfahren stark verlängern. Dies wäre auch mit Blick auf einen ganzheitlichen Kompetenznach-
9 weis innerhalb der Prüfungsteile der Meisterprü- richtiger in § 12 von der „Abnahme der Prü- fung nicht sinnvoll. fungsleistung“ statt von der „Durchführung“ zu sprechen. Es wird daher vorgeschlagen von „nach § 9 Ab- satz 1 Satz 2 terminierten Prüfungsleistungen • § 14 Satz 2 (Mitteilung der Besetzung eines Teils der Meisterprüfung“ zu sprechen. der Prüfungskommission) Anregung zu erforderlichen Nachweisen: Es Regelung: Es ist vorgesehen, dass den Prüf- wäre sinnvoll neben dem Nachweis über die lingen die Besetzung der Prüfungskommissi- örtliche Zuständigkeit des Prüfungsausschusses on mitzuteilen ist. und dem Zulassungsbescheid auch einen Identi- tätsnachweis vorzusehen, um sicherzustellen, Bewertung: Diese Regelung erscheint nicht dass zwischen dem Adressaten des Zulas- erforderlich, da sich ein Recht auf Kenntnis sungsbescheids und der sich anmeldenden Per- der Person des Prüfenden auch nicht aus son Personenidentität besteht. höherrangigem Recht herleiten lässt. Auch wenn die Regelung im Hinblick auf die Damit der jeweilige Meisterprüfungsausschuss Transparenz für die Prüflinge wünschenswert weiß, ob nach Beendigung des Prüfungsverfah- erscheinen mag, ist sie mit nicht unbedeu- rens ein Meisterprüfungszeugnis nach § 22 Ab- tenden Risiken verbunden: Erstens könnten satz 4 auszustellen ist und um Mehrfachanmel- Prüflinge zum Rücktritt von der Prüfung ver- dungen auszuschließen, sollte auch ein Nach- leitet werden, wenn jenseits einer nachweisli- weis über bereits abgelegte Teile der Meisterprü- chen Befangenheit Bedenken gegen die Per- fung vorgelegt werden. Im Falle von Täuschun- son des Prüfenden, z. B. wegen des Rufs als gen sollte § 8 Absatz 4 analog zur Anwendung „streng“ bei der Bewertung, bestehen. Zwei- kommen. tens könnten Prüfende im Vorfeld der Prü- fung persönlich kontaktiert und z. B. zu ihren • § 12 (Nachteilsausgleich) Prüfungsschwerpunkte o. ä. befragt werden. Schließlich ist unklar, was geschieht, wenn Regelung: Eine Behinderung, die zu einem ein Prüfender kurzfristig erkrankt (vgl. An- Nachteilsausgleich in der Prüfung führen kann, merkung zu § 10). Es besteht die Gefahr, soll gem. § 12 Satz 3 durch „ärztliches Attest“ dass die Prüfung im Falle des Einsatzes einer nachgewiesen werden. stellvertretenden Person angefochten wird. Die namentliche Mitteilung von Prüfenden ist Anregung: Um die Vielfalt möglicher Behinde- ein Eingriff in den Schutz ihrer personenbe- rungen breiter zu erfassen und spezifischer da- zogenen Daten. Die in der Begründung der rauf reagieren zu können, wird angeregt, die Verordnung angenommene Verhältnismäßig- Nachweisformen wie folgt zu erweitern: keit des Eingriffs in das Recht der Prüfenden auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten „durch fachärztliche, psychologische wird seitens des ZDH bezweifelt. oder entsprechend fachlich qualifizierte Stellungnahme“ Anregung: Um die beschriebenen Risiken auszuschließen, sollte in § 14 Satz 2 nur der Im Übrigen scheint es im Sinne einer einheitli- Hinweis auf die Arbeits- und Hilfsmittel auf- chen Begriffsverwendung in der MPVerfVO genommen werden.
10 • §§ 17 Absatz 5, 18 Absatz 4, 19 Ab- • § 17 Absatz 1 Satz 3 (Umsetzungs- satz 2, 20 Absatz 2 (Losentscheid) konzept für das Meisterprüfungspro- jekt) Regelung: In allen Vorschriften über die Durchführung der unterschiedlichen Prü- Regelung: Es wird der Umgang des Meis- fungsleistungen ist eine Regelung für den terprüfungsausschusses mit dem Umset- Fall vorgesehen, dass die Einzelbewertun- zungskonzept für die Durchführung des gen der Prüfungskommissionsmitglieder um Meisterprüfungsprojekts festgelegt. Dieser mehr als 10 Punkte voneinander abweichen. kann das Konzept billigen oder eine erneute In dieser Situation soll zunächst ein Bera- Vorlage verlangen. tungsverfahren unter Moderation des Prü- fungsausschussvorsitzenden mit dem Ziel Anregung: Die Regelung wird grundsätzlich einer einvernehmlichen Bewertung durchge- begrüßt, da in Bezug auf das Umsetzungs- führt werden. Führt dieses Gespräch nicht konzept in der Vergangenheit vielfach Unsi- zu einer Einigung, bestimmt der Vorsitzende cherheiten bei den Meisterprüfungsaus- des Meisterprüfungsausschusses per Los- schüssen bestanden. Es wäre jedoch wün- verfahren, welches Mitglied der Prüfungs- schenswert, ergänzende Regelungen zur kommission die Bewertung festlegt. Fristsetzung, zur Form des Nachbesse- rungsverlangens und zu den Folgen einer Bewertung: Das Losverfahren löst in der ge- nicht ausreichenden Nachbesserung zu tref- samten Handwerksorganisation großes Un- fen. Hierzu schlagen wir folgende Anpas- verständnis aus. Weder ist es den Prüflingen sung des Satz 3 sowie einen weiteren Satz noch den Prüfenden zu vermitteln, dass eine 4 vor: Bewertungsentscheidung in der Meisterprü- fung im Losverfahren getroffen wird. „Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat Insbesondere bei Prüfungsleistungen, die der Meisterprüfungsausschuss es zu bil- nicht flüchtig sind und auch von dritten Per- ligen, anderenfalls fordert er den Prüfling sonen, die bei der Erbringung der Prüfungs- schriftlich oder elektronisch zur er- leistung nicht zugegen waren, bewertet wer- neuten Vorlage auf. Für die Nachbesse- den könnten, ist ein Losentscheid zudem rung setzt der Meisterprüfungsaus- nicht erforderlich. Diese Prüfungsleistungen schuss eine angemessene Frist. Wird könnten beispielsweise ersatzweise vom binnen dieser Frist kein Umsetzungs- Prüfungsausschuss bewertet werden. konzept vorgelegt, das die Anforderun- gen erfüllt, ist eine Teilnahme an dem Für die „flüchtigen“ Prüfungsleistungen, nach § 9 Absatz 2 festgelegten Prü- spricht sich das Handwerk für die Bildung fungstermin für Teil I der Meisterprüfung des arithmetischen Mittels aus den Einzel- nicht möglich.“ bewertungen aus, wenn das moderierte Ei- nigungsverfahren ergebnislos bleibt.
11 • § 17 Absatz 5 Satz 3 Nr. 1 und ent- sprechenden Regelung in den Folge- Durch die Neuregelung wird ein hoher Druck vorschriften (Berechnung des arith- auf die Prüfenden ausgelöst, der schwer in metischen Mittel bei Stationenprü- Einklang mit dem grundsätzlichen Ziel zu fungen) bringen ist, das Prüfungsehrenamt zu entlas- ten und zu stützen. Es besteht die Gefahr, Regelung: Die Ermittlung der Bewertung ei- dass Prüferinnen und Prüfer aufgrund die- ner aus Teilleistungen bestehenden Prü- ses Drucks davon abgehalten werden, das fungsleistung wird durch Bildung des arithme- Prüferehrenamt zu übernehmen. tischen Mittels wird geregelt. Die Umsetzung der neugefassten §§ 50 a, Anregung: Es wird angeregt, in den Vorschrif- 51 d Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 HwO in der ten jeweils die Möglichkeit zur kaufmänni- MPVerfVO muss daher im Interesse des schen Rundung aufzunehmen. Prüfungsehrenamtes dringend flexibler ge- fasst werden. Gleichwohl wird ein Interesse • § 22 Absatz 1 Satz 2 (Frist zur Ergeb- der Prüflinge an einer zeitnahen Ergebnis- nismitteilung) mitteilung anerkannt. Um diesem Interesse angemessen Rechnung zu tragen und einer Regelung: § 22 Absatz 1 Satz 2 sieht erst- grundlosen Verzögerung der Ergebnismittei- mals eine vierwöchige Frist für die Mitteilung lung vorzubeugen, schlagen wir folgende des Prüfungsergebnisses in einem Teil der abgestufte Regelung wir: Meisterprüfung vor. Die Frist soll nach Able- gung der letzten Prüfungsleistung im jeweili- Anregung zur Neufassung von § 22 Absatz gen Teil der Meisterprüfung beginnen und ist 1 Satz 2 und 3: für die Prüfungsausschüsse zwingend. Die Prüfungskommissionen sollen ihre Bewertung: Die Handwerkskammern, die als Bewertungen binnen eines Monats Geschäftsstellen für die Meisterprüfungs- nach Ablegung der jeweiligen Prü- ausschüsse über langjährige Einblicke in die fungsleistung treffen und an den Meis- Praxis der Meisterprüfungsdurchführung ver- terprüfungsausschuss übermitteln. In fügen, weisen deutlich auf die Herausforde- begründeten Fällen, insbesondere bei rung dieser Frist für die ehrenamtlichen Prü- hohem Zeitaufwand für die Bewertung fende hin: Insbesondere im Teil II der Meis- von schriftlichen Ausarbeitungen, kann terprüfung, in dem in drei Handlungsfeldern diese Frist vom Prüfungsausschuss fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten sind, angemessen verlängert werden. Über ist eine Erst- und Zweitkorrektur von indivi- das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil duellen Freitextausführungen durch ehren- der Meisterprüfung und die dabei erziel- amtliche Prüfende binnen eines Monats ten Punkte als Dezimalzahl mit einer kaum zu bewältigen. Das Gleiche gilt, wenn Nachkommastelle und als Note in Wor- im Teil I der Meisterprüfung umfangreiche ten ist dem Prüfling unverzüglich, im schriftliche Ausarbeitungen, wie beispiels- Regelfall binnen einer Woche nach weise ein Salonmanagementkonzept im Fri- Übermittlung der abschließenden seurhandwerk, zu sichten und zu bewerten Bewertungen der in dem jeweiligen sind. Prüfungsteil eingesetzten Prüfungs-
12 kommissionen, ein schriftlicher Be- fungen nach BBiG und HwO verglichen wer- scheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu den. Die unterschiedlichen Stärken und ggf. erteilen. auch Schwächen der Prüflinge in den ver- schiedenen Kompetenzfeldern der Meister- Da die §§ 50 a und 51 d Absatz 1 Satz 2 Nr. prüfung werden durch eine Gesamtnotenbil- 8 HwO den Zeitpunkt des Fristlaufbeginns dung nivelliert und das Prüfungszeugnis ver- nicht festlegt, würde diese Fassung des § 22 liert durch eine standardisierte Gesamtnote Absatz 1 der MPVerfVO nicht gegen die Er- an Aussagekraft. mächtigungsgrundlage verstoßen. Insge- samt wird durch diese Regelung abgesi- Die Notwendigkeit für die Gesamtnotenbil- chert, dass Prüfungsteilnehmer im Regelfall dung wird im Verordnungsentwurf mit der 5 Wochen nach Ablegen der letzten Prü- Durchlässigkeit zum Hochschulstudium be- fungsleistung einen rechtsmittelfähigen Er- gründet. Sofern die aufnehmende Hoch- gebnisbescheid erhalten. Dies erscheint schule von Handwerksmeisterinnen und - auch angesichts der Tatsache, dass weder meistern eine Gesamtnote verlangt, haben für sonstige berufliche Fortbildungsprüfun- sich in der Vergangenheit abgestimmte Ein- gen noch für Hochschulprüfungen vergleich- zelfalllösungen zur Bildung derselben be- bare Fristvorgaben existieren, angemessen. währt. Für die Meisterabsolventinnen und - absolventen sind diese Lösungen in aller • § 22 Absatz 3 (Festsetzung eines Ge- Regel vorteilhafter, denn die Gewichtung der samtergebnisses der Meisterprüfung) unterschiedlichen Prüfungsteile sollte vom jeweiligen Studiengang abhängen. Die Ge- Regelung: § 22 Absatz 3 sieht erstmalig vor, samtnote hat aufgrund der Heterogenität der dass für eine Meisterprüfung eine Gesamt- vier Teile der Meisterprüfung für entweder note vergeben wird. Die Gesamtnote soll einen technisch oder aber einen betriebs- sich aus dem arithmetischen Mittel der No- wirtschaftlich ausgerichteten Studiengang ten für die Teil I – IV der Meisterprüfung er- keine Aussagekraft. So sollten bei Aufnah- geben. me eines technischen Studiengangs die Tei- le III und IV der Meisterprüfung nicht mit Bewertung: Diese Regelung wird im Hand- gleichem Gewicht in eine Gesamtnote ein- werk für nicht sinnvoll erachtet, da eine Ge- fließen wie die Teile I und II. Bei Aufnahme samtnote bei einer Prüfung mit rechtlich eines betriebswirtschaftlichen Studiums selbständigen Prüfungsteilen, die fachlich spricht hingegen vieles dafür, den Teil III sehr heterogen sind, irreführend ist. Wäh- stärker zu gewichten. rend in den Teilen I und II berufsfachliche Kompetenzen geprüfte werden, werden im Ein weiteres gewichtiges Argument gegen Teil III die kaufmännischen und im Teil IV die die Gesamtnotenbildung ist die weit verbrei- berufspädagogischen Kompetenzen von tete Praxis der Befreiung von Teilen der künftigen Handwerksmeisterinnen und Meisterprüfung: Im Falle einer Befreiung von -meistern geprüft. Die handwerkliche Meis- einem Teil der Meisterprüfung soll nach dem terprüfung umfasst mit ihren vier Teilen um- Verordnungsentwurf für diesen Teil gar kei- fassende Unternehmensführungskompeten- ne Note in die Gesamtnote einfließen. Im zen und kann aus diesem Grunde auch nicht Ergebnis führt dies zu einer überproportiona- ohne Weiteres mit anderen Fortbildungsprü- len Gewichtung der anderen Prüfungsteile
13 im Vergleich zu Personen, die die Meister- • § 22 Absatz 4 (Erteilung und Inhalt prüfung ohne Befreiungen ablegen. Die ge- des Prüfungszeugnisses) wünschte Gleichbehandlung aller Prüfungs- teilnehmer wird durch die neue Regelung Regelung: § 22 Absatz 4 Satz 1 legt fest, zur Gesamtnotenbildung in der Praxis des- dass der zuletzt tätig gewordene fachlich zu- halb gerade nicht hergestellt. Wie gut oder ständige Meisterprüfungsausschuss das schlecht die Gesamtnote der Meisterprüfung Prüfungszeugnis erteilt. Gem. Satz 3 ist vor- ausfällt, wird vielmehr in hohem Maße davon gesehen, dass für jede Befreiung Ort, Datum abhängig gemacht, ob bei einer Handwerks- und Bezeichnung des Prüfungsgremiums kammer die Teile III und IV der Meisterprü- anzugeben ist. Satz 4 legt fest, dass das fung oder aber die zur Befreiung von diesen Meisterprüfungszeugnis vom Vorsitzenden Teilen führenden Fortbildungsprüfungen des Meisterprüfungsausschusses zu unter- zum/zur Geprüfte(n) Fachmann/frau für schreiben ist. kaufmännische Betriebsführung und die Ausbildereignungsprüfung angeboten wer- Bewertung: Zu dieser Vorschrift wurden aus den. der Prüfungspraxis diverse Anregungen ein- gebracht: Anregung: Aus den genannten Gründen re- gen wir an, § 22 Absatz 3 zu streichen. Um Anregung zu Satz 1: Welcher Prüfungsaus- die Durchlässigkeit zum Hochschulbereich schuss als „fachlich zuständig“ i. S. d. Vor- zu fördern, könnte stattdessen § 22 Absatz 5 schrift gilt, wird z. T. uneinheitlich ausgelegt. wie folgt ergänzt werden: Da eine fachliche Zuständigkeit nur für die Teile I und II gefordert wird (vgl. § 2 Absatz Auf Antrag erteilt der Meisterprüfungs- 2), sollten diese Prüfungsteile klarstellend in ausschuss eine Bescheinigung über ein § 22 Absatz 4 benannt werden: Gesamtergebnis der Prüfungsteile I und II oder aller Prüfungsteile. Die Einzeler- Über das Bestehen der Meisterprüfung gebnisse werden zu diesem Zweck insgesamt ist vom zuletzt tätig geworde- arithmetisch gemittelt und auf eine nen fachlich für die Durchführung von Nachkommastelle kaufmännisch gerun- Teil I oder II der Meisterprüfung zu- det. ständigen Meisterprüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis zu erteilen. Diese Lösung hat den Vorzug, dass eine Gesamtnote nur bei Bedarf mitgeteilt wird Anregung zu Satz 3: Die umfassenden An- und nicht standardmäßig auf dem Meister- gaben zu den Befreiungen überfrachten das prüfungszeugnis erscheint. Zudem können Prüfungszeugnis und sind für den Qualifikati- die Prüflinge – ggf. in Absprache mit einer onsnachweis nach außen nicht erforderlich. Hochschule – selbst entscheiden, aus wel- Im Rahmen des Meisterprüfungsverfahrens chen Teilen der Meisterprüfung sich eine zu- sind Tatbestände, die nach der HwO zu einer sammengefasste Benotung gebildet wird. Befreiung von Teilen der Meisterprüfung füh- ren können, nachzuweisen (vgl. § 13 Absatz 3). Die hier genannten Daten sind deshalb Teil der Prüfungsakte und nach § 25 Ab- satz 3 drei Jahre aufzubewahren. Ein Aus-
14 weis auf dem Prüfungszeugnis ist entbehr- • Anlage 2 (Zeugnisinhalte) lich. Um das Prüfungszeugnis nicht zu überfrachten § 22 Absatz 4 Satz 3 sollte daher – in Anleh- und den Aufwand für dessen Erstellung zu redu- nung an die geltende Verfahrensregelung - zieren, werden folgende Anregungen zur Ver- wie folgt geändert werden: schlankung gemacht: „Jede Befreiung ist unter Angabe der Teil A Nr. 5: Die Angabe von Bezeichnung und Rechtsgrundlage auszuweisen.“ Fundstellen der Rechtsgrundlagen der Meister- prüfung ist nicht geboten und sollte gestrichen Anregung zu Satz 4: Um perspektivisch auch die werden. Ausstellung von digitalen Prüfungszeugnissen zu ermöglichen, schlagen wir - in Anlehnung an Anregung zu Teil A Nr. 6: Hier muss eine An- die Empfehlungen des Hauptausschusses des passung an den Wortlaut des § 22 Absatz 4 Satz Bundesinstituts für Berufsbildung für die Prü- 3 erfolgen. Es unterschreibt der Ausschussvor- fungsordnungen zur Durchführung von Gesellen- sitzende und nicht die „zuständige Stelle“. und Fortbildungsprüfungen - folgende Änderung des Satz 4 vor: „Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses zu unter- schreiben oder mit Namenswiedergaben (Faksimile) zu kennzeichnen und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.“ • Zu Anlage 1 (Bewertungsmaßstab und - schlüssel) Aus den Rückmeldungen aus der Handwerksor- ganisation wird deutlich, dass die tabellarische Übersicht missverstanden wird, wenn es z. B. aufgrund von arithmetischen Mittelwertberech- nungen nicht zu ganzen Punktwerten kommt. In diesen Fällen besteht Unsicherheit über die An- wendung der Tabelle. Um klarzustellen, dass auch bei einem errechneten Punktwert von bei- spielsweise 66,9 nur die Note „ausreichend“ erreicht wird, sollte vor jeder in der ersten Spalte an erster Stelle aufgeführten Punktzahl das Wort „ab“ aufgenommen werden. Umfasst die Note mehrere als zwei Punktwerte (im Notenbereich „ungenügend“) sollten alle zuzuordnenden Punktwerte angegeben werden (z. B. ab 5, 6, 7, 8 und 9).
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