Anlagerichtlinien Anlagestiftung Swiss Life - Swiss Life Asset Managers
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Anlagerichtlinien Anlagestiftung Swiss Life
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 3 Inhalt Allgemeines4 Art. 1 Allgemeines 4 Obligationen6 Art. 2 Obligationen CHF Inland 6 Art. 3 Obligationen CHF Ausland 6 Art. 4 Obligationen Global (CHF hedged) 7 Art. 5 Obligationen Global Staaten+ (CHF hedged) 8 Art. 6 Obligationen Global Unternehmen Short Term (CHF hedged) 8 Art. 7 Obligationen Global Unternehmen (CHF hedged) 9 Art. 8 Obligationen Emerging Markets Unternehmen Short Term (CHF hedged) 10 Art. 9 Obligationen Emerging Markets Unternehmen (CHF hedged) 11 Aktien12 Art. 10 Aktien Schweiz 12 Art. 11 Aktien Schweiz Large Caps Indexiert 12 Art. 12 Aktien Schweiz Small & Mid Caps 12 Art. 13 Aktien Schweiz Protect Flex 13 Art. 14 Aktien Ausland 14 Art. 15 Aktien Global ESG 14 Art. 16 Aktien Global Small Caps 15 Art. 17 Aktien Emerging Markets 15 Art. 18 Aktien Global Protect Flex (CHF hedged) 15 Alternative Anlagen 17 Art. 19 Senior Secured Loans (CHF hedged) 17 Anlagen in Infrastrukturen 18 Art. 20 Infrastruktur Global (CHF hedged) 18 Art. 21 Infrastruktur Global (EUR) 18 Immobilien20 Art. 22 Immobilien Schweiz 20 Art. 23 Immobilien Schweiz Alter und Gesundheit 21 Art. 24 Geschäftsimmobilien Schweiz 22 Art. 25 Immobilienfonds Schweiz 23 Art. 26 Immobilien Europa Industrie und Logistik (CHF) 23 Art. 27 Immobilien Europa Industrie und Logistik (EUR) 25 Hypotheken26 Art. 28 Hypotheken Schweiz ESG 26 Gemischte Anlagen 28 Art. 29 BVG-Mix 15 28 Art. 30 BVG-Mix 25 28 Art. 31 BVG-Mix 35 29 Art. 32 BVG-Mix 45 29 Art. 33 BVG-Mix 75 (Aktien- und Fremdwährungsquote gemäss BVV 2 überschritten)30
4 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Allgemeines Gestützt auf Art. 10 der Statuten der Anlagestiftung omenklatur von Standard & Poors. Der Anteil N Swiss Life (nachstehend Stiftung genannt) erlässt der Stif- von Anlagen in Wandel- und Optionsanleihen darf tungsrat die Anlagerichtlinien. 5% des Vermögens der Anlagegruppe nicht überstei- gen, es sei denn, die Einzelbestimmungen sehen etwas · Datum der Beschlussfassung : 9. September 2021 anderes vor. · Inkrafttreten der vorliegenden Fassung: 1. Oktober 2021 c) Beteiligungspapiere · Die Anlagerichtlinien können vom Stiftungsrat jederzeit Die Anlagen müssen an einer Börse kotiert sein oder geändert werden. Änderungen werden den Anlegern in an einem anderen geregelten, dem Publikum offen geeigneter Form und zeitgerecht mitgeteilt. stehenden Markt gehandelt werden. d) A lternative Anlagen Investitionen in alternative Anlagen erfolgen grund- Art. 1 Allgemeines sätzlich über kollektive Anlagen, wobei Ausnahmen gemäss Art. 28 Abs. 1 ASV möglich sind. 1. Die hier unter Art. 1 aufgeführten allgemeinen Be- e) Anlageuniversum stimmungen gelten zusätzlich zu den nachfolgenden Vergleichsindices (Benchmarks) definieren grund- Einzelbestimmungen der jeweiligen Anlagegruppe. Die sätzlich das Anlageuniversum. Im Rahmen der speziellen Bestimmungen können von den allgemeinen Optimierung von Risiko und Ertrag können zusätz- Bestimmungen abweichen, gehen diesen jedoch in jedem lich auch Investitionen ausserhalb des Benchmark-Uni- Fall vor. versums getätigt werden. Angaben zu den Benchmarks 2. Die Anlagetätigkeit der Stiftung richtet sich nach dem können den monatlichen Factsheets der Anlagegrup- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- pen entnommen werden. und Invalidenvorsorge (BVG) und den dazugehörenden f) Kreditaufnahme Ausführungserlassen, sofern diese Bestimmungen auf Die Aufnahme von Krediten ist grundsätzlich nicht Anlagestiftungen anwendbar sind. Ausserdem sind er- erlaubt. Zulässig ist lediglich eine technisch bedingte, gänzende Anforderungen der Aufsichtsbehörde an An- kurzfristige Kreditaufnahme. lagestiftungen einzuhalten. 4. Der Einsatz von derivativen Instrumenten ist in allen 3. Die der Stiftung anvertrauten Gelder werden stets sorg- Anlagegruppen erlaubt. Es dürfen jedoch lediglich fältig und fachmännisch unter Beachtung der Grund- Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte als Anlage sätze Sicherheit, Ertrag und Liquidität angelegt. Es ist im Rahmen der entsprechenden Anlagegruppe zulässig eine angemessene Risikoverteilung im Rahmen der Fo- sind. Die unter den Einzelbestimmungen aufgeführ- kussierung der Anlagegruppen sicherzustellen. ten Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen müssen a) L iquide Mittel unter Berücksichtigung der Derivate eingehalten wer- Flüssige Mittel und Anlagen mit Geldmarktcharakter den. Die Einräumung von branchenüblichen Sicherhei- mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr wer- ten im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten den bei Staaten, Notenbanken und erstklassigen Ban- (z. B. Traded Options und Financial F utures oder Over- ken angelegt. Sie können in Schweizer Franken und the-Counter gehandelte Derivate) ist zulässig. Im Übri- denjenigen Währungen gehalten werden, in denen gen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Ver- die Investitionen der entsprechenden Anlagegruppe ordnung BVV 2. erfolgen. 5. Kollektive Kapitalanlagen sind in allen Anlagegruppen b) Forderungspapiere zulässig. Anlagevermögen darf nur in angemessen di- Sehen die Einzelbestimmungen der jeweiligen An- versifizierten kollektiven Anlagen nach Art. 56 Abs. 2 lagegruppen Durchschnitts- oder Minimalra BVV 2 mit ausreichender Informations- und Auskunfts- tings vor, so basieren diese auf den Ratings pflicht angelegt werden. Sie müssen im Einklang mit von Standard & Poors oder Moody’s. Bei unter- den Anlagerichtlinien der Stiftung stehen und ange- schiedlicher Beurteilung durch die beiden Rating- messen diversifiziert sein. Bei der Berichterstattung zur agenturen gilt die tiefere Bewertung. Fehlen offizi- Portefeuille-Zusammensetzung können die kollektiven elle Ratings, kann auf andere Ratingagenturen, ein Anlagen im Sinne der Transparenz zerlegt dargestellt Bankenrating oder ein implizites R ating abgestellt werden. werden. Anlagen, die unter das verlangte R ating 6. Bei allen Anlagegruppen können Wertschriften gegen fallen, müssen innerhalb von 4 Monaten unter ge- Gebühr ausgeliehen werden (Securities Lending). Dabei bührender Berücksichtigung der allgemeinen müssen die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Marktlage veräussert werden, es sei denn, der Stif- kollektiven Kapitalanlagen (KAG) analog eingehalten tungsrat beschliesst andere Massnahmen. Angaben werden. in den Einzelbestimmungen erfolgen gemäss der
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 5 7. Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der An- leger eine Abweichung dringend erfordert und der Prä- sident oder die Präsidentin des Stiftungsrates der Ab- weichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
6 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Obligationen Art. 2 Obligationen CHF Inland gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Schweizer Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer Franken lautende Forderungspapiere von Schuldnern ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- mit Domizil in der Schweiz investiert. Die Anlagegruppe cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- richtet sich auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus. beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e 2. Benchmark: SBI Domestic AAA-BBB TR KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- 3. Anlagestil: aktiv fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein. mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 40 ver- schiedenen Schuldnern gehalten. 6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben Art. 3 Obligationen CHF Ausland Schuldner angelegt werden. Von dieser Begrenzung sind Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft ausge- 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Schweizer nommen. Bei schweizerischen Pfandbriefinstituten be- Franken lautende Forderungspapiere von Schuldnern trägt die Begrenzung je 25%. mit Domizil im Ausland investiert. Es dürfen bis maxi- 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis mal 20% des Vermögens in auf Schweizer Franken lau- zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern tende Forderungspapiere von Schuldnern mit Domi- es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie zil in der Schweiz angelegt werden, wenn dies besondere die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt und Marktverhältnisse erfordern. Die Anlagegruppe richtet wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. sich auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. 2. Benchmark: SBI Foreign AAA-BBB TR 8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna- 3. Anlagestil: aktiv tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan- Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p.a. sein. teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die- 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 50 ver- ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht schiedenen Schuldnern gehalten. mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde- 6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren Schuldner angelegt werden. Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen, zu maximal 20% des Vermögens gehalten werden, sofern die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf- es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt gehalten oder erworben werden. Forderungen, die nach und wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und 1 Bst. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. Benchmarkfremde die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen Schuldner werden eingesetzt, da dadurch zusätzliche Op- zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Bench- portunitäten wahrgenommen werden können, die Liqui- mark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Mona- dität verbessert wird und weil damit eine deutliche Ver- ten veräussert werden, falls die Forderungen nicht in die besserung des Risikoprofils erwartet werden kann. Benchmark aufgenommen werden. 8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna- 9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqua- tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in lität von mindestens «A+» auf. Die einzelnen Positionen der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan- müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» einge- teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die- stuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde- 10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30% rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren von derjenigen der Benchmark abweichen. Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert 11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen, Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf- zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin ge- instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- halten oder erworben werden. Forderungen, die nach Art. tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und die oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen zum
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 7 Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Benchmark 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Monaten ver- zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern äussert werden, falls die Forderungen nicht in die Bench- es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie mark aufgenommen werden. die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt 9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Rating- und wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. qualität von mindestens «A» auf. Die einzelnen Positio- 1 Bst. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. Benchmarkfremde nen müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» ein- Schuldner werden eingesetzt, da dadurch zusätzliche Op- gestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» portunitäten wahrgenommen werden können, die Liqui- sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. dität verbessert wird und weil damit eine deutliche Ver- 10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30% besserung des Risikoprofils erwartet werden kann. Eine von derjenigen der Benchmark abweichen. Ausnahme bilden Obligationen von supranationalen 11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Emittenten oder anderer öffentlich-rechtlicher Körper- Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- schaften hoher Bonität, welche insgesamt bis zu 30% des zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- Vermögens der Anlagegruppe als Substitute für Staats- instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- anleihen verwendet werden dürfen. Bei Forderungen ge- tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA genüber benchmarkfremden Schuldnern ist die geltende oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- Schuldnerbegrenzung von 10% pro Schuldner einzuhalten. gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen 8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna- kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan- ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die- cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde- KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen, mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf- zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin gehalten oder erworben werden. Forderungen, die nach Art. 4 Obligationen Global (CHF hedged) Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwäh- zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Bench- rungen lautende Forderungspapiere von Schuldnern mit mark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Mona- Domizil im In- und Ausland investiert. Fremdwährungsri- ten veräussert werden, falls die Forderungen nicht in die siken werden zu mindestens 90% gegen Schweizer Franken Benchmark aufgenommen werden. abgesichert. Die Anlagegruppe richtet sich auf die Bench- 9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ra- mark gemäss Ziffer 2 aus. tingqualität von mindestens «A-» auf wobei die maxi- 2. Customized Benchmark: male negative Abweichung der durchschnittlichen Rating- 40% Bloomberg Barclays Global Aggregate qualität der Anlagegruppe gegenüber der durchschnittli- Corporates TR (CHF hedged) chen Ratingqualität der Benchmark nicht mehr als zwei 60% Bloomberg Barclays Global Aggregate Treasuries Ratingqualitätsstufen betragen darf. Die einzelnen Posi- ex CH TR (CHF hedged) tionen müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» 3. Anlagestil: aktiv eingestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein. 10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30% 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver- von derjenigen der Benchmark abweichen. schiedenen Schuldnern gehalten. 11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive 6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- Schuldner angelegt werden. Die Begrenzung darf in Ab- zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- weichung von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten wer- instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- den, wenn der Schuldner in der Benchmark vertreten ist. tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA Allerdings darf dabei das Gewicht des Schuldners in der oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- Anlagegruppe maximal 5 Prozentpunkte mehr als die gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen entsprechende Benchmarkgewichtung betragen. kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der
8 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde- ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen, KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf- fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin ge- Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen halten oder erworben werden. Forderungen, die nach Art. mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen zum Emis- sionszeitpunkt die Aufnahme in die Benchmark aber noch Art. 5 Obligationen Global Staaten+ (CHF hedged) nicht feststeht, müssen innert 3 Monaten veräussert wer- den, falls die Forderungen nicht in die Benchmark aufge- 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwäh- nommen werden. rungen lautende Forderungspapiere von Staaten und 9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqua- staatsnahen Institutionen investiert. Fremdwährungsri- lität von mindestens «A+» auf, wobei die maximale nega- siken werden zu mindestens 90% gegen Schweizer Fran- tive Abweichung der durchschnittlichen Ratingqualität ken abgesichert. Die Anlagegruppe richtet sich auf die der Anlagegruppe gegenüber der durchschnittlichen Ra- Benchmark gemäss Ziffer 2 aus. tingqualität der Benchmark nicht mehr als zwei Rating- 2. Benchmark: Bloomberg Barclays Global Aggregate qualitätsstufen betragen darf. Die einzelnen Positionen Treasuries ex CH TR (CHF hedged) müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» einge- 3. Anlagestil: aktiv stuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p.a. sein. 10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30% 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 60 ver- von derjenigen der Benchmark abweichen. schiedenen Emittenten gehalten. 11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive 6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- Schuldner angelegt werden. Die Begrenzung darf in Ab- zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- weichung von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten wer- instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- den, wenn der Schuldner in der Benchmark vertreten ist. tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA Allerdings darf dabei das Gewicht des Schuldners in der oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- Anlagegruppe maximal 5 Prozentpunkte mehr als die gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen entsprechende Benchmarkgewichtung betragen. kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt und beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. Benchmarkfremde Schuld- fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- ner werden eingesetzt, da dadurch zusätzliche Opportu- Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen nitäten wahrgenommen werden können, die Liquidität mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. verbessert wird und weil damit eine deutliche Verbesse- rung des Risikoprofils erwartet werden kann. Eine Aus- nahme bilden Obligationen von supranationalen Emit- Art. 6 Obligationen Global Unternehmen Short Term tenten oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (CHF hedged) hoher Bonität, welche insgesamt bis zu 40% des Vermö- gens der Anlagegruppe als Substitute für Staatsanleihen 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwäh- verwendet werden dürfen. Bei Forderungen gegenüber rungen lautende Forderungspapiere von Unternehmen benchmarkfremden Schuldnern ist die geltende Schuld- inklusive Agencies und Supranationals mit einer kurzen nerbegrenzung von 10% pro Schuldner einzuhalten. Restlaufzeit (mehrheitlich unter 3 Jahren) investiert. 8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna- Im Umfang von maximal 10% dürfen ergänzend Forde- tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in rungspapiere von Staaten gehalten werden. Fremdwäh- der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan- rungsrisiken werden zu mindestens 90% gegen Schwei- teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die- zer Franken abgesichert. Die Anlagegruppe richtet sich ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 9 2. Benchmark: Bloomberg Barclays Global Aggregate Cor- beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e porates 1 – 3 Jahre TR (CHF hedged) KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- 3. Anlagestil: aktiv fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein. mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver- schiedenen Schuldnern gehalten. 6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben Art. 7 Obligationen Global Unternehmen Schuldner angelegt werden. (CHF hedged) 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremd- es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie währungen lautende Forderungspapiere von Unterneh- die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt, men inklusive Agencies und Supranationals investiert. oder sofern es sich um Forderungspapiere von Agencies, Im Umfang von maximal 10% dürfen ergänzend Forde- Supranationals und Staaten gemäss Ziffer 1 handelt, rungspapiere von Staaten gehalten werden. Fremdwäh- und wenn es sich in beiden Fällen um Forderungen ge- rungsrisiken werden zu mindestens 90% gegen Schwei- mäss Art. 53 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. zer Franken abgesichert. Die Anlagegruppe richtet sich 8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna- auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus. tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in 2. Benchmark: Bloomberg Barclays Global Aggregate Cor- der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan- porates TR (CHF hedged) teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die- 3. Anlagestil: aktiv ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde- Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein. rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver- Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert schiedenen Schuldnern gehalten. 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen, 6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf- Schuldner angelegt werden. zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin ge- 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis halten oder erworben werden. Forderungen, die nach zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt, zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Bench- oder sofern es sich um Forderungspapiere von Agencies, mark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Mona- Supranationals und Staaten gemäss Ziffer 1 handelt, und ten veräussert werden, falls die Forderungen nicht in die wenn es sich in beiden Fällen um Forderungen gemäss Benchmark aufgenommen werden. Art. 53 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. 9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqua- 8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna- lität von mindestens «BBB» auf. Die einzelnen Positionen tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in müssen grundsätzlich mit einem Rating von mindestens der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan- «BBB-» eingestuft sein. Das Halten von Positionen, die teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die- nach dem Erwerb unter «BBB-» zurückgestuft wurden, ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde- 10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30% rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren von derjenigen der Benchmark abweichen. Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert 11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen, Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf- zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- gehalten oder erworben werden. Forderungen, die nach tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Bench- kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der mark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Mona- Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer ten veräussert werden, falls die Forderungen nicht in die ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- Benchmark aufgenommen werden. cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-
10 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Rating- Agencies, Supranationals und Staaten gemäss Ziffer 1 qualität von mindestens «BBB» auf. Die einzelnen Positio- handelt, und wenn es sich in beiden Fällen um Forde- nen müssen grundsätzlich mit einem Rating von mindes- rungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 bis 8 BVV 2 tens «BBB-» eingestuft sein. Positionen mit einem Rating handelt. Benchmarkfremde Schuldner werden eingesetzt, unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie in der Benchmark da dadurch zusätzliche Opportunitäten wahrgenommen enthalten sind. Das Halten von Positionen, die nach dem werden können, die Liquidität verbessert wird und weil Erwerb unter «BBB-» zurückgestuft wurden, ist ausserdem damit eine deutliche Verbesserung des Risikoprofils er- gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. wartet werden kann. 10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30% 8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna- von derjenigen der Benchmark abweichen. tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in 11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamt- Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- anteil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- dieser alternativen Forderungen in der Benchmark um instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- nicht mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA Forderungen, die aus der Benchmark ausscheiden und oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- deren Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen innert 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forde- kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer Restlaufzeit weniger als 12 Monate beträgt, können wei- ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- terhin gehalten oder erworben werden. Forderungen, cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e gelten und die auf dem Primärmarkt erworben werden, KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- bei denen zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- Benchmark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen Monaten veräussert werden, falls die Forderungen nicht mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. in die Benchmark aufgenommen werden. 9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Rating- qualität von mindestens «BBB-» auf, wobei für die Ein- Art. 8 Obligationen Emerging Markets Unternehmen stufung der Ratingqualität für diese Anlagegruppe nebst Short Term (CHF hedged) Standard & Poor’s und Moody’s auch auf Ratings der Ratingagentur Fitch abgestützt werden kann. Die ein- 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf US Dollar zelnen Positionen müssen grundsätzlich mit einem Ra- oder auf andere Hartwährungen lautende Forderungs- ting von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Bis zu 10% papiere von Unternehmen aus Schwellenländern (Emer- des Vermögens dürfen in Positionen investiert werden, ging Markets) inklusive Agencies und Supranationals die über ein Rating von unter BBB- aber mindestens ein investiert. Im Umfang von maximal 10% dürfen ergän- Rating von BB- oder darüber verfügen. Das Halten von zend Forderungspapiere von Staaten gehalten werden. Positionen, die nach dem Erwerb unter «BB-» zurück- Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90% gegen gestuft wurden, ist ausserdem gestattet, sofern dies den Schweizer Franken abgesichert. Die Anlagegruppe rich- Anlegerinteressen dient. Wenn für ein einzelnes Schuld- tet sich auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus. papier zwei oder mehr Ratings vorhanden sind und vo- 2. Benchmark: JP Morgan CEMBI+ Investment Grade 1–3 rausgesetzt, dass sich eines dieser Ratings unter Invest- years (CHF Hedged) ment Grade befindet, kommt im Einstufungsprozess das 3. Anlagestil: aktiv zweitbeste der verfügbaren Ratings zum Tragen. 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher 10. Die Duration der Anlagegruppe liegt zwischen mindes- Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein. tens einem Jahr und maximal 4 Jahren. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver- 11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive An- schiedenen Schuldnern gehalten. lagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Einzelbe- 6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben grenzung von 20%, ausser das kollektive Anlageinstru- Schuldner angelegt werden. ment wurde von einer schweizerischen Anlagestiftung 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder zu maximal 20% des Vermögens gehalten werden, so- ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zuge- fern es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaf- lassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen kol- ten wie die in der Benchmark enthaltenen Schuldner lektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der An- handelt, oder sofern es sich um Forderungspapiere von lagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 11 ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- beträgt, können weiterhin gehalten oder erworben wer- cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- den. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als al- beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e ternative Anlagen gelten und die auf dem Primärmarkt KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- erworben werden, bei denen zum Emissionszeitpunkt fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- die Aufnahme in die Benchmark aber noch nicht fest- Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen steht, müssen innert 3 Monaten veräussert werden, falls mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. die Forderungen nicht in die Benchmark aufgenommen werden. 9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Rating- Art. 9 Obligationen Emerging Markets Unternehmen qualität von mindestens «BBB» auf, wobei für die Ein- (CHF hedged) stufung der Ratingqualität für diese Anlagegruppe nebst Standard & Poor’s und Moody’s auch auf Ratings der 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf US Dol- Ratingagentur Fitch abgestützt werden kann. Die ein- lar oder auf andere Hartwährungen lautende Forde- zelnen Positionen müssen grundsätzlich mit einem Ra- rungspapiere von Unternehmen aus Schwellenländern ting von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Positionen (Emerging Markets) inklusive Agencies und Supranatio- mit einem Rating unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie nals investiert. Im Umfang von maximal 10% dürfen er- in der Benchmark enthalten sind. Das Halten von Po- gänzend Forderungspapiere von Staaten gehalten wer- sitionen, die nach dem Erwerb unter «BBB-» zurückge- den. Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90% stuft wurden, ist ausserdem gestattet, sofern dies den gegen Schweizer Franken abgesichert. Die Anlagegruppe Anlegerinteressen dient. Wenn für ein einzelnes Schuld- richtet sich auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus. papier zwei oder mehr Ratings vorhanden sind und vo- 2. Benchmark: JP Morgan CEMBI Broad Diversified IG rausgesetzt, dass sich eines dieser Ratings unter Invest- Index (CHF Hedged) ment Grade befindet, kommt im Einstufungsprozess 3. Anlagestil: aktiv das zweitbeste der verfügbaren Ratings zum Tragen. 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher 10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30% Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein. von derjenigen der Benchmark abweichen. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver- 11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive schiedenen Schuldnern gehalten. Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- 6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- Schuldner angelegt werden. instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA zu maximal 20% des Vermögens gehalten werden, so- oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- fern es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaf- gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen ten wie die in der Benchmark enthaltenen Schuldner kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der handelt, oder sofern es sich um Forderungspapiere von Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer Agencies, Supranationals und Staaten gemäss Ziffer 1 ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- handelt, und wenn es sich in beiden Fällen um Forde- cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- rungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 bis 8 BVV 2 beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e handelt. Benchmarkfremde Schuldner werden einge- KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- setzt, da dadurch zusätzliche Opportunitäten wahrge- fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- nommen werden können, die Liquidität verbessert wird Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen und weil damit eine deutliche Verbesserung des Risiko- mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. profils erwartet werden kann. 8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna- tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Ge- samtanteil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil dieser alternativen Forderungen in der Bench- mark um nicht mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forderungen, die aus der Benchmark aus- scheiden und deren Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen, die aus der Benchmark aus- scheiden und deren Restlaufzeit weniger als 12 Monate
12 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Aktien Art. 10 Aktien Schweiz Art. 11 Aktien Schweiz Large Caps Indexiert 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in Beteiligungspa- 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in Beteiligungspa- piere von Gesellschaften mit Domizil in der Schweiz in- piere von Gesellschaften, die im Swiss Performance Index vestiert. Erlaubt sind auch Beteiligungspapiere von Ge- 20 enthalten sind, investiert. sellschaften mit Domizil im Ausland, sofern diese in der 2. Benchmark: Swiss Performance Index 20 Benchmark enthalten sind. Die Anlagegruppe richtet sich 3. Anlagestil: Passiver Ansatz (Full Replication) auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus. 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher 2. Benchmark: Swiss Performance Index Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 0, 3% p. a. sein. 3. Anlagestil: Aktiver Core/Satellite-Ansatz 5. Die Gewichtung pro Gesellschaft darf maximal 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher +/–0,5 Prozentpunkte von der Benchmarkgewichtung Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 3% p. a. sein. abweichen. Aufgrund dieser Begrenzung pro Gesell- 5. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 40 ver- schaft ist, in Abhängigkeit von der aktuellen Gewich- schiedenen Gesellschaften gehalten. tung der Gesellschaften in der Benchmark, ein Anteil 6. Es dürfen höchstens 5% des Vermögens in Beteiligungs- einer Gesellschaft am Vermögen der Anlagegruppe von papiere der gleichen Gesellschaft angelegt werden. Die über 5% möglich. Begrenzung darf in Abweichung von Art. 54 und 54a 6. Das Anlagevermögen der Anlagegruppen darf temporär BVV 2 überschritten werden, wenn die Gesellschaft in Gesellschaften enthalten, die aufgrund von Indexanpas- der Benchmark vertreten ist. Allerdings darf dabei das sungen noch nicht oder nicht mehr in der Benchmark ent- Gewicht der Gesellschaft in der Anlagegruppe maximal halten sind. Dabei darf die Gewichtung von Gesellschaf 5 Prozentpunkte mehr als die entsprechende Benchmark- ten, deren Aufnahme in die Benchmark erst angekündigt gewichtung betragen. ist, maximal +0,5% Prozentpunkte von der erwarteten 7. Gesellschaften, die in der Benchmark dem Segment der Benchmark Gewichtung abweichen. Die Gewichtung von Small- und Mid-Caps zugeordnet sind, dürfen in der An- Gesellschaften, die aus der Benchmark ausgeschieden lagegruppe maximal mit je 5% vertreten sein. sind, darf maximal +0,5% Prozentpunkte von der letzten 8. Gesellschaften mit Domizil im Ausland dürfen in der publizierten Benchmarkgewichtung abweichen. Anlagegruppe mit ihrer Benchmarkgewichtung zuzüg- 7. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive lich höchstens 2 Prozentpunkten berücksichtigt werden. Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine 9. Benchmarkfremde Gesellschaften dürfen in der Summe Einzelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive An- bis zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, so- lageinstrument wurde von einer schweizerischen An- fern es sich um Gesellschaften mit ähnlichen Eigenschaf- lagestiftung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der ten wie die in der Benchmark enthaltenen Gesellschaften FINMA oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der handelt. Benchmarkfremde Gesellschaften werden ein- Schweiz zugelassen. Zudem kann der Anteil einer aus- gesetzt, da dadurch zusätzliche Opportunitäten wahrge- ländischen kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermö- nommen werden können, die Liquidität verbessert wird gens der Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage und weil damit eine deutliche Verbesserung des Risiko- von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen profils erwartet werden kann. ist, mit welcher die FINMA eine Vereinbarung über Zu- 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive sammenarbeit und Informationsaustausch (Art. 120 Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- Abs. 2 Bst. e KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- auch Dachfondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- of Funds-Produkte berücksichtigen. Die Kollektivan- tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA lagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- vereinbar sein. gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer Art. 12 Aktien Schweiz Small & Mid Caps ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in klein- bis mit- beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e telkapitalisierte Beteiligungspapiere von Gesellschaften KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- mit Domizil in der Schweiz investiert. Erlaubt sind auch fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil im Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müs- Ausland, sofern diese in der Benchmark enthalten sind. sen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar Die Anlagegruppe richtet sich auf die Benchmark ge- sein. mäss Ziffer 2 aus.
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 13 2. Benchmark: Swiss Performance Index Extra 2. Anlagestil: regelbasierte aktive Aktienstrategie mit 3. Anlagestil: Aktiver Ansatz ergänzender Absicherungsstrategie. 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher Die Anlagegruppe besteht aus einem Kernportfolio und Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 3% p.a. sein. einer ergänzenden Absicherungsstrategie. Das Kern- 5. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 40 ver- portfolio orientiert sich am erwähnten Index. schiedenen Gesellschaften gehalten. 3. Der ergänzende Einsatz einer Absicherungsstrategie, 6. Es dürfen höchstens 5% des Vermögens in Beteiligungs- bestehend aus Optionen, bewirkt bei stark sinkenden papiere der gleichen Gesellschaft angelegt werden. Die Märkten eine Verminderung der Kursverluste und bei Begrenzung darf in Abweichung von Art. 54 und 54a stark steigenden Märkten potenziell eine Limitierung BVV 2 überschritten werden, wenn die Gesellschaft in des Aufwärtspotenzials. Es handelt sich hierbei um eine der Benchmark vertreten ist. Allerdings darf dabei das Kombination einer gekauften und verkauften Put-Op- Gewicht der Gesellschaft in der Anlagegruppe maximal tion mit unterschiedlichen Ausübungsniveaus, wobei 5% Prozentpunkte mehr als die entsprechende Ben- die gekaufte Put-Option ein höheres Ausübungsniveau chmarkgewichtung betragen. besitzt, als die verkaufte Option (Put-Spread-Collar). 7. Gesellschaften mit Domizil im Ausland dürfen in der An- Zusätzlich kann auf den Verkauf von Kaufoptionen lagegruppe mit ihrer Benchmarkgewichtung, zuzüglich zurückgegriffen werden, um die Absicherungskosten höchstens 2% Prozentpunkten berücksichtigt werden. weiter zu reduzieren. Der Verkauf der Verkaufs- und 8. Benchmarkfremde Gesellschaften dürfen in der Summe Kaufoptionen erfolgt jedoch nicht zwingend, sondern bis zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, nach Einschätzung der Marktverhältnisse. Die Wahl sofern es sich um Gesellschaften mit ähnlichen Eigen- des Ausübungsniveaus der gekauften Verkaufsoption schaften wie die in der Benchmark enthaltenen handelt. hängt ebenfalls von der aktuellen Markteinschätzung Gesellschaften, die dem Segment der Aktien Schweiz ab (zwischen 90% und 100%). In einem Umfeld sinken- Large Caps zugeordnet sind, dürfen in der Anlage- der Aktienmärkte können zudem Call-Optionen zwi- gruppe maximal mit 10% vertreten sein. schen 101% und 107% verkauft werden. Die Absiche- 9. Benchmarkfremde Gesellschaften werden eingesetzt, da rungsstrategie kann je nach Marktsituation auch über dadurch zusätzliche Opportunitäten wahrgenommen Future-Kontrakte abgebildet werden. werden können, die Liquidität verbessert wird und weil 4. Liquide Mittel, die aufgrund von eingesetzten derivati- damit eine deutliche Verbesserung des Risikoprofils er- ven Instrumenten gehalten werden, können am Geld- wartet werden kann. markt angelegt werden. 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive An- 5. Gestützt auf Art. 26a Abs. 1 Bst. b ASV weisen einzelne lagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Einzel- Gesellschaften in Abweichung von Art. 54a BVV 2 ein begrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlageinst- Gewicht von mehr als 5% des Vermögens der Anlage- rument wurde von einer schweizerischen Anlagestiftung gruppe auf. aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder 6. Es dürfen höchstens 20% des Vermögens der Anlage ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zuge- gruppe in Beteiligungspapiere der gleichen Gesell- lassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen schaft (Gegenparteienrisiko) angelegt werden. kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der An- 7. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 12 ver- lagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer aus- schiedenen Gesellschaften gehalten. ländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit welcher 8. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollekti- die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenarbeit veAnlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG) Einzelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage- abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dachfondspro- instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif- dukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-Produkte tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen mit den oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage mehr als 20% des V ermögens der Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer Art. 13 Aktien Schweiz Protect Flex ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- 1. Das Anlageuniversum der Anlagegruppe besteht beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e in erster Linie aus Gesellschaften des Swiss Market KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- Index. Die entsprechenden Investitionen können in fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- Form von Beteiligungspapieren, kollektiven Anlagen Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen oder derivativen Instrumenten erfolgen. mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
14 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Art. 14 Aktien Ausland Art. 15 Aktien Global ESG 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird vorwiegend in 1. Das Vermögen der Anlagegruppe investiert global in Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil Beteiligungspapiere von Gesellschaften, wobei Umwelt-, im Ausland investiert. Es dürfen bis maximal 2% des Ver- Sozial- und Unternehmensführungskriterien («ESG-Kri- mögens in Gesellschaften mit Domizil in der Schweiz terien») systematisch im Anlageprozess berücksichtigt angelegt werden. Die Anlagegruppe richtet sich auf die werden. Dabei werden sowohl mittels Positivscreening Benchmark gemäss Ziffer 2 aus. als auch mittels Negativscreening Unternehmen ausge- 2. Customized Benchmark: wählt resp. ausgeschlossen. So werden Unternehmen 80% MSCI World, ex CH, in CHF mit einem ESG-Rating von CCC und einem roten Kon- 15% MSCI AC World Small Cap, in CHF troversen-Flag gemäss der MSCI-Methodik ausgeschlos- 5% MSCI World Emerging Markets, in CHF sen, sofern für diese kein «Active Stewardship» besteht. 3. Anlagestil: Aktiver Core/Satellite-Ansatz Im Weiteren werden Hersteller von kontroversen Waf- 4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher fen, Unternehmen, die mehr als 10% ihrer Einnahmen Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 3% p.a. sein. aus Kraftwerkskohle erzielen, Unternehmen die auf der 5. Gestützt auf Art. 26a Abs. 1 Bst. b ASV weisen einzelne schwarzen Liste der FATF (Financial Action Task Force) Gesellschaften in Abweichung von Art. 54a BVV 2 ein stehen, als auch Unternehmen die auf der UN Global Gewicht von mehr als 5% des Vermögens der Anlage- Compact Failure Liste aufgeführt sind, sofern für diese gruppe auf. kein «Active Stewardship» besteht, ausgeschlossen. Zu- 6. In eine einzelne Gesellschaft (Gegenparteienrisiko), sätzlich wird bis maximal 35% des Anlagevermögens in die im Index ein Gewicht von mehr als 5% einnimmt, dedizierte Impact-Strategien investiert, wobei in Unter- kann bis maximal 10% des Vermögens der Anlagegruppe nehmen investiert wird, die zur Erreichung verschiedener investiert werden. Nachhaltigkeitsziele («Sustainable Development Goals») 7. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 250 der Vereinten Nationen beitragen. verschiedenen Gesellschaften gehalten. 2. Anlagestil: Aktiver Ansatz 8. Im Vergleich zur Benchmark darf die Gewichtung der 3. Es dürfen höchstens 5% des Vermögens in Beteiligungs- Wirtschaftsblöcke Nordamerika, Europa und Japan in papiere der gleichen Gesellschaft angelegt werden. der Anlagegruppe um maximal 25% abweichen. 4. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 250 ver- 9. Benchmarkfremde Gesellschaften dürfen in der Summe schiedenen Gesellschaften gehalten. bis zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, 5. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive An- sofern es sich um Gesellschaften mit ähnlichen Eigen- lagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Einzel- schaften wie die in der Benchmark enthaltenen Gesell- begrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlageinst- schaften handelt. rument wurde von einer schweizerischen Anlagestiftung 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein- ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu- zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel- fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar- Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach- fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds- Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
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