Anlagerichtlinien Anlagestiftung Swiss Life - Swiss Life Asset Managers

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Anlagerichtlinien
Anlagestiftung Swiss Life
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien   3

Inhalt
Allgemeines4
Art. 1	Allgemeines 4

Obligationen6
Art. 2	Obligationen CHF Inland                                           6
Art. 3	Obligationen CHF Ausland                                          6
Art. 4	Obligationen Global (CHF hedged)                                  7
Art. 5	Obligationen Global Staaten+ (CHF hedged)                         8
Art. 6	Obligationen Global Unternehmen Short Term (CHF hedged)           8
Art. 7	Obligationen Global Unternehmen (CHF hedged)                      9
Art. 8 Obligationen Emerging Markets Unternehmen Short Term (CHF hedged) 10
Art. 9 Obligationen Emerging Markets Unternehmen (CHF hedged)            11

Aktien12
Art. 10	Aktien Schweiz                         12
Art. 11 Aktien Schweiz Large Caps Indexiert     12
Art. 12 Aktien Schweiz Small & Mid Caps         12
Art. 13	Aktien Schweiz Protect Flex            13
Art. 14 	Aktien Ausland                        14
Art. 15 	Aktien Global ESG                     14
Art. 16 	Aktien Global Small Caps              15
Art. 17 Aktien Emerging Markets                 15
Art. 18 Aktien Global Protect Flex (CHF hedged) 15

Alternative Anlagen                                                               17
Art. 19 Senior Secured Loans (CHF hedged)                                         17

Anlagen in Infrastrukturen                                                        18
Art. 20 	Infrastruktur Global (CHF hedged)                                       18
Art. 21 Infrastruktur Global (EUR)                                                18

Immobilien20
Art. 22 	Immobilien Schweiz                             20
Art. 23 Immobilien Schweiz Alter und Gesundheit          21
Art. 24 	Geschäftsimmobilien Schweiz                    22
Art. 25 	Immobilienfonds Schweiz                        23
Art. 26 	Immobilien Europa Industrie und Logistik (CHF) 23
Art. 27 	Immobilien Europa Industrie und Logistik (EUR) 25

Hypotheken26
Art. 28 	Hypotheken Schweiz ESG 26

Gemischte Anlagen                                                               28
Art. 29 	BVG-Mix 15                                                            28
Art. 30 	BVG-Mix 25                                                            28
Art. 31 	BVG-Mix 35                                                            29
Art. 32 	BVG-Mix 45                                                            29
Art. 33 	BVG-Mix 75 (Aktien- und Fremdwährungsquote gemäss BVV 2 überschritten)30
4    Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien

Allgemeines
Gestützt auf Art. 10 der Statuten der Anlagestiftung                           ­ omenklatur von Standard & Poors. Der Anteil
                                                                               N
Swiss Life (nachstehend Stiftung genannt) erlässt der Stif-                    von Anlagen in Wandel- und Optionsanleihen darf
tungsrat die Anlagerichtlinien.                                                5% des Vermögens der Anlagegruppe nicht überstei-
                                                                               gen, es sei denn, die Einzelbestimmungen sehen etwas
· Datum der Beschlussfassung : 9. September 2021                               anderes vor.
· Inkrafttreten der vorliegenden Fassung: 1. Oktober 2021                c) Beteiligungspapiere
· Die Anlagerichtlinien können vom Stiftungsrat ­jederzeit                   Die Anlagen müssen an einer Börse kotiert sein oder
  geändert werden. Änderungen werden den Anlegern in                         an einem anderen geregelten, dem Publikum offen
  geeigneter Form und zeitgerecht ­mit­geteilt.                              ­stehenden Markt gehandelt werden.
                                                                         d) A   lternative Anlagen
                                                                               Investitionen in alternative Anlagen erfolgen grund-
Art. 1 Allgemeines                                                             sätzlich über kollektive Anlagen, wobei Ausnahmen
                                                                               gemäss Art. 28 Abs. 1 ASV möglich sind.
1.      Die hier unter Art. 1 aufgeführten allgemeinen Be-               e) Anlageuniversum
       stimmungen gelten zusätzlich zu den nachfolgenden                      Vergleichsindices (Benchmarks) definieren grund-
       ­Einzelbestimmungen der jeweiligen Anlagegruppe. Die                   sätzlich das Anlageuniversum. Im Rahmen der
        speziellen Bestimmungen können von den allgemeinen                    ­Optimierung von Risiko und Ertrag können zusätz-
        Bestimmungen abweichen, gehen diesen ­jedoch in jedem                  lich auch Investitionen ausserhalb des Benchmark-Uni-
        Fall vor.                                                              versums getätigt werden. Angaben zu den Benchmarks
2.      Die Anlagetätigkeit der Stiftung richtet sich nach dem                 können den monatlichen Factsheets der Anlagegrup-
        Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-              pen entnommen werden.
        und Invalidenvorsorge (BVG) und den dazugehörenden               f) Kreditaufnahme
        Ausführungserlassen, sofern diese Bestimmungen auf                     Die Aufnahme von Krediten ist grundsätzlich nicht
        Anlagestiftungen anwendbar sind. Ausserdem sind er-                    erlaubt. Zulässig ist lediglich eine technisch bedingte,
        gänzende Anforderungen der Aufsichtsbehörde an An-                     kurzfristige Kreditaufnahme.
        lagestiftungen einzuhalten.                                 4.   Der Einsatz von derivativen Instrumenten ist in allen
3.      Die der Stiftung anvertrauten Gelder werden stets sorg-          Anlagegruppen erlaubt. Es dürfen jedoch lediglich
        fältig und fachmännisch unter Beachtung der Grund-               ­Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte als Anlage
        sätze Sicherheit, Ertrag und Liquidität angelegt. Es ist          im Rahmen der entsprechenden Anlagegruppe zu­lässig
        eine angemessene Risikoverteilung im Rahmen der Fo-               sind. Die unter den Einzelbestimmungen aufgeführ-
        kussierung der Anlagegruppen sicherzustellen.                     ten Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen müssen
       a) L iquide Mittel                                                unter Berücksichtigung der Derivate eingehalten wer-
           Flüssige Mittel und Anlagen mit Geldmarktcharakter             den. Die Einräumung von branchenüblichen Sicherhei-
           mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr wer-           ten im Zusammenhang mit derivativen ­Instrumenten
           den bei Staaten, Notenbanken und erstklassigen Ban-            (z. B. Traded Options und Financial F      ­ utures oder Over-
           ken angelegt. Sie können in Schweizer Franken und              the-Counter gehandelte Derivate) ist zulässig. Im Übri-
           denjenigen Währungen gehalten werden, in denen                 gen gelten die diesbezüglichen ­Bestimmungen der Ver-
           die Investitionen der entsprechenden Anlagegruppe              ordnung BVV 2.
           erfolgen.                                                5.    Kollektive Kapitalanlagen sind in allen Anlagegruppen
       b) Forderungspapiere                                              zulässig. Anlagevermögen darf nur in angemessen di-
           Sehen die Einzelbestimmungen der jeweiligen An-                versifizierten kollektiven Anlagen nach Art. 56 Abs. 2
           lagegruppen Durchschnitts- oder Minimalra­                     BVV 2 mit ausreichender Informations- und Auskunfts-
           tings vor, so basieren diese auf den Ratings                   pflicht angelegt werden. Sie müssen im Einklang mit
           von Standard & Poors oder Moody’s. Bei unter-                  den Anlagerichtlinien der Stiftung stehen und ange-
           schiedlicher Beur­teilung durch die beiden Rating-             messen diversifiziert sein. Bei der Berichterstattung zur
           agenturen gilt die tiefere Bewertung. Fehlen offizi-           Portefeuille-Zusammensetzung können die kollektiven
           elle Ratings, kann auf andere Ratingagenturen, ein             Anlagen im Sinne der Transparenz zerlegt dargestellt
           Bankenrating oder ein impli­zites R ­ ating abgestellt         werden.
           werden. Anlagen, die unter das verlangte R     ­ ating   6.    Bei allen Anlagegruppen können Wertschriften gegen
           fallen, müssen innerhalb von 4 Monaten unter ge-               Gebühr ausgeliehen werden (Securities Lending). Dabei
           bührender Berücksichtigung der a­llgemeinen                    müssen die Vorschriften des Bundesgesetzes über die
           Marktlage veräussert werden, es sei denn, der Stif-            kollektiven Kapitalanlagen (KAG) analog eingehalten
           tungsrat beschliesst andere Massnahmen. An­gaben               werden.
           in den Einzelbestimmungen erfolgen gemäss der
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien   5

7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und
     befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der An-
     leger eine Abweichung dringend erfordert und der Prä-
     sident oder die Präsidentin des Stiftungsrates der Ab-
     weichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang
     der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
6    Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien

Obligationen
Art. 2 Obligationen CHF Inland                                        gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen
                                                                      kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der
1.  Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Schweizer               Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer
    Franken lautende Forderungspapiere von Schuldnern                 ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-
    mit Domizil in der Schweiz investiert. Die Anlagegruppe           cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-
    richtet sich auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.               beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e
2. Benchmark: SBI Domestic AAA-BBB TR                                 KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-
3. Anlagestil: aktiv                                                  fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-
4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monat­licher               Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen
    Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein.        mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 40 ver-
    schiedenen Schuldnern gehalten.
6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben             Art. 3 Obligationen CHF Ausland
    Schuldner angelegt werden. Von dieser Begrenzung sind
    Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft ausge-           1.   Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Schweizer
    nommen. Bei schweizerischen Pfandbriefinstituten be-              Franken lautende Forderungspapiere von Schuldnern
    trägt die Begrenzung je 25%.                                      mit Domizil im Ausland investiert. Es dürfen bis maxi-
7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis                  mal 20% des Vermögens in auf Schweizer Franken lau-
    zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern              tende Forderungspapiere von Schuldnern mit Domi-
    es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie              zil in der Schweiz angelegt werden, wenn dies besondere
    die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt und            Marktverhältnisse erfordern. Die Anlagegruppe richtet
    wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst.            sich auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.
    b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt.                               2.   Benchmark: SBI Foreign AAA-BBB TR
8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna-       3.   Anlagestil: aktiv
    tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in   4.   Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher
    der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan-            Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p.a. sein.
    teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die-   5.   Es werden Forderungspapiere von mindestens 50 ver-
    ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht            schiedenen Schuldnern gehalten.
    mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde-     6.   Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben
    rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren               Schuldner angelegt werden.
    Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert       7.   Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis
    3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen,             zu maximal 20% des Vermögens gehalten werden, sofern
    die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf-             es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie
    zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin              die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt
    gehalten oder erworben werden. Forderungen, die nach              und wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs.
    Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und           1 Bst. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. Benchmarkfremde
    die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen                Schuldner werden eingesetzt, da dadurch zusätzliche Op-
    zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Bench-                 portunitäten wahrgenommen werden können, die Liqui-
    mark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Mona-             dität verbessert wird und weil damit eine deutliche Ver-
    ten veräussert werden, falls die Forderungen nicht in die         besserung des Risikoprofils erwartet werden kann.
    Benchmark aufgenommen werden.                                8.   Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna-
9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqua-           tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in
    lität von mindestens «A+» auf. Die einzelnen Positionen           der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan-
    müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» einge-              teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die-
    stuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind         ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht
    zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind.             mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde-
10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30%             rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren
    von derjenigen der Benchmark abweichen.                           Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert
11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive               3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen,
    Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-           die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf-
    zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-              zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin ge-
    instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-            halten oder erworben werden. Forderungen, die nach Art.
    tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA             53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und die
    oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-            auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen zum
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien   7

    Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Benchmark              7.  Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis
    aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Monaten ver-           zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern
    äussert werden, falls die Forderungen nicht in die Bench-         es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie
    mark aufgenommen werden.                                          die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt
9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Rating-              und wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs.
    qualität von mindestens «A» auf. Die einzelnen Positio-           1 Bst. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. Benchmarkfremde
    nen müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» ein-            Schuldner werden eingesetzt, da dadurch zusätzliche Op-
    gestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-»            portunitäten wahrgenommen werden können, die Liqui-
    sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind.        dität verbessert wird und weil damit eine deutliche Ver-
10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30%             besserung des Risikoprofils erwartet werden kann. Eine
    von derjenigen der Benchmark abweichen.                           Ausnahme bilden Obligationen von supranationalen
11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive               Emittenten oder anderer öffentlich-rechtlicher Körper-
    Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-           schaften hoher Bonität, welche insgesamt bis zu 30% des
    zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-              Vermögens der Anlagegruppe als Substitute für Staats-
    instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-            anleihen verwendet werden dürfen. Bei Forderungen ge-
    tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA             genüber benchmarkfremden Schuldnern ist die geltende
    oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-            Schuldnerbegrenzung von 10% pro Schuldner einzuhalten.
    gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen           8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna-
    kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der                 tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in
    Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer              der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan-
    ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-           teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die-
    cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-                 ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht
    beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e            mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde-
    KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-                rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren
    fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-             Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert
    Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen             3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen,
    mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.            die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf-
                                                                      zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin
                                                                      gehalten oder erworben werden. Forderungen, die nach
Art. 4 Obligationen Global (CHF hedged)                               Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und
                                                                      die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen
1.   Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwäh-              zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Bench-
     rungen lautende Forderungspapiere von Schuldnern mit             mark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Mona-
     Domizil im In- und Ausland investiert. Fremdwährungsri-          ten veräussert werden, falls die Forderungen nicht in die
     siken werden zu mindestens 90% gegen Schweizer Franken           Benchmark aufgenommen werden.
     abgesichert. Die Anlagegruppe richtet sich auf die Bench-    9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ra-
     mark gemäss Ziffer 2 aus.                                        tingqualität von mindestens «A-» auf wobei die maxi-
2.   Customized Benchmark:                                            male negative Abweichung der durchschnittlichen Rating-
     40% Bloomberg Barclays Global Aggregate                          qualität der Anlagegruppe gegenüber der durchschnittli-
     Corporates TR (CHF hedged)                                       chen Ratingqualität der Benchmark nicht mehr als zwei
     60% Bloomberg Barclays Global Aggregate Treasuries               Ratingqualitätsstufen betragen darf. Die einzelnen Posi-
     ex CH TR (CHF hedged)                                            tionen müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-»
3.   Anlagestil: aktiv                                                eingestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-»
4.   Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher              sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind.
     Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein.   10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30%
5.   Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver-               von derjenigen der Benchmark abweichen.
     schiedenen Schuldnern gehalten.                              11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive
6.   Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben                Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-
     Schuldner angelegt werden. Die Begrenzung darf in Ab-            zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-
     weichung von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten wer-            instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-
     den, wenn der Schuldner in der Benchmark vertreten ist.          tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA
     Allerdings darf dabei das Gewicht des Schuldners in der          oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-
     Anlagegruppe maximal 5 Prozentpunkte mehr als die                gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen
     entsprechende Benchmarkgewichtung betragen.                      kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der
8    Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien

       Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer             mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde-
       ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-          rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren
       cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-                Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert
       beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e           3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen,
       KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-               die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf-
       fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-            zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin ge-
       Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen            halten oder erworben werden. Forderungen, die nach Art.
       mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.           53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und die auf
                                                                        dem Primärmarkt erworben werden, bei denen zum Emis-
                                                                        sionszeitpunkt die Aufnahme in die Benchmark aber noch
Art. 5 Obligationen Global Staaten+ (CHF hedged)                        nicht feststeht, müssen innert 3 Monaten veräussert wer-
                                                                        den, falls die Forderungen nicht in die Benchmark aufge-
1.     Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwäh-              nommen werden.
       rungen lautende Forderungspapiere von Staaten und            9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqua-
       staatsnahen Institutionen investiert. Fremdwährungsri-           lität von mindestens «A+» auf, wobei die maximale nega-
       siken werden zu mindestens 90% gegen Schweizer Fran-             tive Abweichung der durchschnittlichen Ratingqualität
       ken abgesichert. Die Anlagegruppe richtet sich auf die           der Anlagegruppe gegenüber der durchschnittlichen Ra-
       Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.                                   tingqualität der Benchmark nicht mehr als zwei Rating-
2.     Benchmark: Bloomberg Barclays Global Aggregate                   qualitätsstufen betragen darf. Die einzelnen Positionen
       Treasuries ex CH TR (CHF hedged)                                 müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» einge-
3.     Anlagestil: aktiv                                                stuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind
4.     Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher              zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind.
       Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p.a. sein.    10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30%
5.     Es werden Forderungspapiere von mindestens 60 ver-               von derjenigen der Benchmark abweichen.
       schiedenen Emittenten gehalten.                              11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive
6.     Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben                Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-
       Schuldner angelegt werden. Die Begrenzung darf in Ab-            zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-
       weichung von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten wer-            instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-
       den, wenn der Schuldner in der Benchmark vertreten ist.          tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA
       Allerdings darf dabei das Gewicht des Schuldners in der          oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-
       Anlagegruppe maximal 5 Prozentpunkte mehr als die                gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen
       entsprechende Benchmarkgewichtung betragen.                      kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der
7.     Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis                Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer
       zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern             ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-
       es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie             cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-
       die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt und           beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e
       wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst.           KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-
       b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt. Benchmarkfremde Schuld-           fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-
       ner werden eingesetzt, da dadurch zusätzliche Opportu-           Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen
       nitäten wahrgenommen werden können, die Liquidität               mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
       verbessert wird und weil damit eine deutliche Verbesse-
       rung des Risikoprofils erwartet werden kann. Eine Aus-
       nahme bilden Obligationen von supranationalen Emit-          Art. 6 Obligationen Global Unternehmen Short Term
       tenten oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften            (CHF hedged)
       hoher Bonität, welche insgesamt bis zu 40% des Vermö-
       gens der Anlagegruppe als Substitute für Staatsanleihen      1.   Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwäh-
       verwendet werden dürfen. Bei Forderungen gegenüber                rungen lautende Forderungspapiere von Unternehmen
       benchmarkfremden Schuldnern ist die geltende Schuld-              inklusive Agencies und Supranationals mit einer kurzen
       nerbegrenzung von 10% pro Schuldner einzuhalten.                  Restlaufzeit (mehrheitlich unter 3 Jahren) investiert.
8.     Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna-           Im Umfang von maximal 10% dürfen ergänzend Forde-
       tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in        rungspapiere von Staaten gehalten werden. Fremdwäh-
       der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan-            rungsrisiken werden zu mindestens 90% gegen Schwei-
       teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die-        zer Franken abgesichert. Die Anlagegruppe richtet sich
       ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht            auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien   9

2.  Benchmark: Bloomberg Barclays Global Aggregate Cor-               beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e
    porates 1 –  3 Jahre TR (CHF hedged)                              KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-
3. Anlagestil: aktiv                                                  fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-
4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher                Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen
    Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein.        mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver-
    schiedenen Schuldnern gehalten.
6. Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben             Art. 7 Obligationen Global Unternehmen
    Schuldner angelegt werden.                                           (CHF hedged)
7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis
    zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern         1.   Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremd-
    es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie              währungen lautende Forderungspapiere von Unterneh-
    die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt,               men inklusive Agencies und Supranationals investiert.
    oder sofern es sich um Forderungspapiere von Agencies,            Im Umfang von maximal 10% dürfen ergänzend Forde-
    Supranationals und Staaten gemäss Ziffer 1 handelt,               rungspapiere von Staaten gehalten werden. Fremdwäh-
    und wenn es sich in beiden Fällen um Forderungen ge-              rungsrisiken werden zu mindestens 90% gegen Schwei-
    mäss Art. 53 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt.           zer Franken abgesichert. Die Anlagegruppe richtet sich
8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna-            auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.
    tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in   2.   Benchmark: Bloomberg Barclays Global Aggregate Cor-
    der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan-            porates TR (CHF hedged)
    teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die-   3.   Anlagestil: aktiv
    ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht       4.   Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher
    mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde-          Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p. a. sein.
    rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren          5.   Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver-
    Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert            schiedenen Schuldnern gehalten.
    3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen,        6.   Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben
    die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf-             Schuldner angelegt werden.
    zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin ge-     7.   Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis
    halten oder erworben werden. Forderungen, die nach                zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, sofern
    Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und           es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaften wie
    die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen                die in der Benchmark enthaltenen Schuldner handelt,
    zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Bench-                 oder sofern es sich um Forderungspapiere von Agencies,
    mark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Mona-             Supranationals und Staaten gemäss Ziffer 1 handelt, und
    ten veräussert werden, falls die Forderungen nicht in die         wenn es sich in beiden Fällen um Forderungen gemäss
    Benchmark aufgenommen werden.                                     Art. 53 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt.
9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqua-      8.   Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna-
    lität von mindestens «BBB» auf. Die einzelnen Positionen          tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in
    müssen grundsätzlich mit einem Rating von mindestens              der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamtan-
    «BBB-» eingestuft sein. Das Halten von Positionen, die            teil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil die-
    nach dem Erwerb unter «BBB-» zurückgestuft wurden,                ser alternativen Forderungen in der Benchmark um nicht
    ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient.           mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative Forde-
10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30%             rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren
    von derjenigen der Benchmark abweichen.                           Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen innert
11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive               3 Monaten veräussert werden. Alternative Forderungen,
    Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-           die aus der Benchmark ausscheiden und deren Restlauf-
    zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-              zeit weniger als 12 Monate beträgt, können weiterhin
    instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-            gehalten oder erworben werden. Forderungen, die nach
    tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA             Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen gelten und
    oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-            die auf dem Primärmarkt erworben werden, bei denen
    gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen               zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die Bench-
    kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der                 mark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3 Mona-
    Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer              ten veräussert werden, falls die Forderungen nicht in die
    ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-           Benchmark aufgenommen werden.
    cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-
10   Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien

9.  Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Rating-               Agencies, Supranationals und Staaten gemäss Ziffer 1
    qualität von mindestens «BBB» auf. Die einzelnen Positio-           handelt, und wenn es sich in beiden Fällen um Forde-
    nen müssen grundsätzlich mit einem Rating von mindes-               rungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 bis 8 BVV 2
    tens «BBB-» eingestuft sein. Positionen mit einem Rating            handelt. Benchmarkfremde Schuldner werden eingesetzt,
    unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie in der Benchmark             da dadurch zusätzliche Opportunitäten wahrgenommen
    enthalten sind. Das Halten von Positionen, die nach dem             werden können, die Liquidität verbessert wird und weil
    Erwerb unter «BBB-» zurückgestuft wurden, ist ausserdem             damit eine deutliche Verbesserung des Risikoprofils er-
    gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient.                 wartet werden kann.
10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30%           8. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna-
    von derjenigen der Benchmark abweichen.                             tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie in
11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive                 der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Gesamt-
    Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-             anteil alternativer Forderungen im Portfolio den Anteil
    zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-                dieser alternativen Forderungen in der Benchmark um
    instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-              nicht mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen. Alternative
    tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA               Forderungen, die aus der Benchmark ausscheiden und
    oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-              deren Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, müssen
    gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen                 innert 3 Monaten veräussert werden. Alternative Forde-
    kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der                   rungen, die aus der Benchmark ausscheiden und deren
    Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer                Restlaufzeit weniger als 12 Monate beträgt, können wei-
    ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-             terhin gehalten oder erworben werden. Forderungen,
    cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-                   die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen
    beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e              gelten und die auf dem Primärmarkt erworben werden,
    KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-                  bei denen zum Emissionszeitpunkt die Aufnahme in die
    fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-               Benchmark aber noch nicht feststeht, müssen innert 3
    Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen               Monaten veräussert werden, falls die Forderungen nicht
    mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.              in die Benchmark aufgenommen werden.
                                                                    9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Rating-
                                                                        qualität von mindestens «BBB-» auf, wobei für die Ein-
Art. 8 Obligationen Emerging Markets Unternehmen                       stufung der Ratingqualität für diese Anlagegruppe nebst
        Short Term (CHF hedged)                                         Standard & Poor’s und Moody’s auch auf Ratings der
                                                                        Ratingagentur Fitch abgestützt werden kann. Die ein-
1.    Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf US Dollar               zelnen Positionen müssen grundsätzlich mit einem Ra-
      oder auf andere Hartwährungen lautende Forderungs-                ting von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Bis zu 10%
      papiere von Unternehmen aus Schwellenländern (Emer-               des Vermögens dürfen in Positionen investiert werden,
      ging Markets) inklusive Agencies und Supranationals               die über ein Rating von unter BBB- aber mindestens ein
      investiert. Im Umfang von maximal 10% dürfen ergän-               Rating von BB- oder darüber verfügen. Das Halten von
      zend Forderungspapiere von Staaten gehalten werden.               Positionen, die nach dem Erwerb unter «BB-» zurück-
      Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90% gegen               gestuft wurden, ist ausserdem gestattet, sofern dies den
      Schweizer Franken abgesichert. Die Anlagegruppe rich-             Anlegerinteressen dient. Wenn für ein einzelnes Schuld-
      tet sich auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.                   papier zwei oder mehr Ratings vorhanden sind und vo-
2.    Benchmark: JP Morgan CEMBI+ Investment Grade 1–3                  rausgesetzt, dass sich eines dieser Ratings unter Invest-
      years (CHF Hedged)                                                ment Grade befindet, kommt im Einstufungsprozess das
3.    Anlagestil: aktiv                                                 zweitbeste der verfügbaren Ratings zum Tragen.
4.    Der Tracking Error – berechnet aufgrund monat­licher          10. Die Duration der Anlagegruppe liegt zwischen mindes-
      Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p.  a. sein.       tens einem Jahr und maximal 4 Jahren.
5.    Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver-            11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive An-
      schiedenen Schuldnern gehalten.                                   lagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Einzelbe-
6.    Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben                 grenzung von 20%, ausser das kollektive Anlageinstru-
      Schuldner angelegt werden.                                        ment wurde von einer schweizerischen Anlagestiftung
7.    Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis                 aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder
      zu maximal 20% des Vermögens gehalten werden, so-                 ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zuge-
      fern es sich um Schuldner mit ähnlichen Eigenschaf-               lassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen kol-
      ten wie die in der Benchmark enthaltenen Schuldner                lektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der An-
      handelt, oder sofern es sich um Forderungspapiere von             lagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien   11

     ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-           beträgt, können weiterhin gehalten oder erworben wer-
     cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-                 den. Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als al-
     beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e            ternative Anlagen gelten und die auf dem Primärmarkt
     KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-                erworben werden, bei denen zum Emissionszeitpunkt
     fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-             die Aufnahme in die Benchmark aber noch nicht fest-
     Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen             steht, müssen innert 3 Monaten veräussert werden, falls
     mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.            die Forderungen nicht in die Benchmark aufgenommen
                                                                       werden.
                                                                   9. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Rating-
Art. 9 Obligationen Emerging Markets Unternehmen                      qualität von mindestens «BBB» auf, wobei für die Ein-
        (CHF hedged)                                                   stufung der Ratingqualität für diese Anlagegruppe nebst
                                                                       Standard & Poor’s und Moody’s auch auf Ratings der
1.   Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf US Dol-                 Ratingagentur Fitch abgestützt werden kann. Die ein-
     lar oder auf andere Hartwährungen lautende Forde-                 zelnen Positionen müssen grundsätzlich mit einem Ra-
     rungspapiere von Unternehmen aus Schwellenländern                 ting von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Positionen
     (Emerging Markets) inklusive Agencies und Supranatio-             mit einem Rating unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie
     nals investiert. Im Umfang von maximal 10% dürfen er-             in der Benchmark enthalten sind. Das Halten von Po-
     gänzend Forderungspapiere von Staaten gehalten wer-               sitionen, die nach dem Erwerb unter «BBB-» zurückge-
     den. Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90%                stuft wurden, ist ausserdem gestattet, sofern dies den
     gegen Schweizer Franken abgesichert. Die Anlagegruppe             Anlegerinteressen dient. Wenn für ein einzelnes Schuld-
     richtet sich auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.               papier zwei oder mehr Ratings vorhanden sind und vo-
2.   Benchmark: JP Morgan CEMBI Broad Diversified IG                   rausgesetzt, dass sich eines dieser Ratings unter Invest-
     Index (CHF Hedged)                                                ment Grade befindet, kommt im Einstufungsprozess
3.   Anlagestil: aktiv                                                 das zweitbeste der verfügbaren Ratings zum Tragen.
4.   Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher           10. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 30%
     Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 2% p.  a. sein.       von derjenigen der Benchmark abweichen.
5.   Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 ver-            11. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive
     schiedenen Schuldnern gehalten.                                   Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-
6.   Es dürfen höchstens 10% des Vermögens beim selben                 zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-
     Schuldner angelegt werden.                                        instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-
7.   Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis                 tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA
     zu maximal 20% des Vermögens gehalten werden, so-                 oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-
     fern es sich um Schuldner mit ähn­lichen Eigenschaf-              gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen
     ten wie die in der Benchmark enthaltenen Schuldner                kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der
     handelt, oder sofern es sich um Forderungspapiere von             Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer
     Agencies, Supranationals und Staaten gemäss Ziffer 1              ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-
     handelt, und wenn es sich in beiden Fällen um Forde-              cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-
     rungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 bis 8 BVV 2           beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e
     handelt. Benchmarkfremde Schuldner werden einge-                  KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-
     setzt, da dadurch zusätzliche Opportunitäten wahrge-              fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-
     nommen werden können, die Liquidität verbessert wird              Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen
     und weil damit eine deutliche Verbesserung des Risiko-            mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
     profils erwartet werden kann.
8.   Forderungen, die nach Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alterna-
     tive Anlagen gelten, dürfen gehalten werden, sofern sie
     in der Benchmark enthalten sind. Dabei darf der Ge-
     samtanteil alternativer Forderungen im Portfolio den
     Anteil dieser alternativen Forderungen in der Bench-
     mark um nicht mehr als 5 Prozentpunkte übersteigen.
     Alternative Forderungen, die aus der Benchmark aus-
     scheiden und deren Restlaufzeit mehr als 12 Monate
     beträgt, müssen innert 3 Monaten veräussert werden.
     Alternative Forderungen, die aus der Benchmark aus-
     scheiden und deren Restlaufzeit weniger als 12 Monate
12   Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien

Aktien
Art. 10 Aktien Schweiz                                           Art. 11 Aktien Schweiz Large Caps Indexiert

1.  Das Vermögen der Anlagegruppe wird in Beteiligungspa-        1.	Das Vermögen der Anlagegruppe wird in Beteiligungspa-
    piere von Gesellschaften mit Domizil in der Schweiz in-          piere von Gesellschaften, die im Swiss Performance Index
    vestiert. Erlaubt sind auch Beteiligungspapiere von Ge-          20 enthalten sind, investiert.
    sellschaften mit Domizil im Ausland, sofern diese in der     2. Benchmark: Swiss Performance Index 20
    Benchmark enthalten sind. Die Anlagegruppe richtet sich      3. Anlagestil: Passiver Ansatz (Full Replication)
    auf die Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.                       4.	Der Tracking Error – berechnet aufgrund monat­licher
2. Benchmark: Swiss Performance Index                                Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 0, 3% p. a. sein.
3. Anlagestil: Aktiver Core/Satellite-Ansatz                     5.	Die Gewichtung pro Gesellschaft darf maximal
4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher               +/–0,5 Prozentpunkte von der Benchmarkgewichtung
    Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 3% p. a. sein.       abweichen. Aufgrund dieser Begrenzung pro Gesell-
5. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 40 ver-              schaft ist, in Abhängigkeit von der aktuellen Gewich-
    schiedenen Gesellschaften gehalten.                              tung der Gesellschaften in der Benchmark, ein Anteil
6. Es dürfen höchstens 5% des Vermögens in Beteiligungs-             einer Gesellschaft am Vermögen der Anlagegruppe von
    papiere der gleichen Gesellschaft angelegt werden. Die           über 5% möglich.
    Begrenzung darf in Abweichung von Art. 54 und 54a            6.	Das Anlagevermögen der Anlagegruppen darf temporär
    BVV 2 überschritten werden, wenn die Gesellschaft in              Gesellschaften enthalten, die aufgrund von Indexanpas-
    der Benchmark vertreten ist. Allerdings darf dabei das           sungen noch nicht oder nicht mehr in der Benchmark ent­-
    Gewicht der Gesellschaft in der Anlagegruppe maximal             ­halten sind. Dabei darf die Gewichtung von Gesellschaf­
    5 Prozentpunkte mehr als die entsprechende Benchmark-             ten, deren Aufnahme in die Benchmark erst ange­kündigt
    gewichtung betragen.                                              ist, maximal +0,5% Prozentpunkte von der erwarteten
7. Gesellschaften, die in der Benchmark dem Segment der               Benchmark Gewichtung abweichen. Die Gewichtung von
    Small- und Mid-Caps zugeordnet sind, dürfen in der An-            Gesellschaften, die aus der Benchmark ausgeschieden
    lagegruppe maximal mit je 5% vertreten sein.                      sind, darf maximal +0,5% Prozentpunkte von der letzten
8. Gesellschaften mit Domizil im Ausland dürfen in der                publizierten Benchmarkgewichtung abweichen.
    Anlagegruppe mit ihrer Benchmarkgewichtung zuzüg-            7.	Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive
    lich höchstens 2 Prozentpunkten berücksichtigt werden.           Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine
9. Benchmarkfremde Gesellschaften dürfen in der Summe                Einzelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive An-
    bis zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden, so-            lageinstrument wurde von einer schweizerischen An-
    fern es sich um Gesellschaften mit ähnlichen Eigenschaf-         lagestiftung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der
    ten wie die in der Benchmark enthaltenen Gesellschaften          FINMA oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der
    handelt. Benchmarkfremde Gesellschaften werden ein-              Schweiz zugelassen. Zudem kann der Anteil einer aus-
    gesetzt, da dadurch zusätzliche Opportunitäten wahrge-           ländischen kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermö-
    nommen werden können, die Liquidität verbessert wird             gens der Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage
    und weil damit eine deutliche Verbesserung des Risiko-           von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen
    profils erwartet werden kann.                                    ist, mit welcher die FINMA eine Vereinbarung über Zu-
10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive              sammenarbeit und Informationsaustausch (Art. 120
    Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-          Abs. 2 Bst. e KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind
    zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-             auch Dachfondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund
    instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-           of Funds-Produkte berücksichtigen. Die Kollektivan-
    tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA            lagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien
    oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-           vereinbar sein.
    gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen
    kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der
    Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer         Art. 12 Aktien Schweiz Small & Mid Caps
    ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-
    cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-            1.	Das Vermögen der Anlagegruppe wird in klein- bis mit-
    beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e           telkapitalisierte Beteiligungspapiere von Gesellschaften
    KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-               mit Domizil in der Schweiz investiert. Erlaubt sind auch
    fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-            Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil im
    Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müs-              Ausland, sofern diese in der Benchmark enthalten sind.
    sen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar             Die Anlagegruppe richtet sich auf die Benchmark ge-
    sein.                                                            mäss Ziffer 2 aus.
Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien   13

2. Benchmark: Swiss Performance Index Extra                      2.    Anlagestil: regelbasierte aktive Aktienstrategie mit
3. Anlagestil: Aktiver Ansatz                                         ­ergänzender Absicherungsstrategie.
4.	Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher                 Die Anlagegruppe besteht aus einem Kernportfolio und
     Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 3% p.a. sein.         einer ergänzenden Absicherungsstrategie. Das Kern-
5.	Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 40 ver-               portfolio orientiert sich am erwähnten Index.
     schiedenen Gesellschaften gehalten.                         3.    Der ergänzende Einsatz einer Absicherungsstrategie,
6.	Es dürfen höchstens 5% des Vermögens in Beteiligungs-              bestehend aus Optionen, bewirkt bei stark sinkenden
     papiere der gleichen Gesellschaft angelegt werden. Die            Märkten eine Verminderung der Kursverluste und bei
     Begrenzung darf in Abweichung von Art. 54 und 54a                 stark steigenden Märkten potenziell eine Limitierung
     BVV 2 überschritten werden, wenn die Gesellschaft in              des Aufwärtspotenzials. Es handelt sich hierbei um eine
     der Benchmark vertreten ist. Allerdings darf dabei das            Kombination einer gekauften und verkauften Put-Op-
     Gewicht der Gesellschaft in der Anlagegruppe maximal              tion mit unterschiedlichen Ausübungsniveaus, wobei
     5% Prozentpunkte mehr als die entsprechende Ben-                  die gekaufte Put-Option ein höheres Ausübungsniveau
     chmarkgewichtung betragen.                                        besitzt, als die verkaufte Option (Put-Spread-Collar).
7.	Gesellschaften mit Domizil im Ausland dürfen in der An-            Zusätzlich kann auf den Verkauf von Kaufoptionen
     lagegruppe mit ihrer Benchmarkgewichtung, zuzüglich               zurückgegriffen werden, um die Absicherungskosten
     höchstens 2% Prozentpunkten berücksichtigt werden.                weiter zu reduzieren. Der Verkauf der Verkaufs- und
8.	Benchmarkfremde Gesellschaften dürfen in der Summe                 Kaufoptionen erfolgt jedoch nicht zwingend, sondern
     bis zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden,                 nach Einschätzung der Marktverhältnisse. Die Wahl
     sofern es sich um Gesellschaften mit ähnlichen Eigen-             des Ausübungsniveaus der gekauften Verkaufsoption
     schaften wie die in der Benchmark enthaltenen handelt.            hängt ebenfalls von der aktuellen Markteinschätzung
     Gesellschaften, die dem Segment der Aktien Schweiz                ab (zwischen 90% und 100%). In einem Umfeld sinken-
     Large Caps zugeordnet sind, dürfen in der Anlage-                 der Aktienmärkte können zudem Call-Optionen zwi-
     gruppe maximal mit 10% vertreten sein.                            schen 101% und 107% verkauft werden. Die Absiche-
9.	Benchmarkfremde Gesellschaften werden eingesetzt, da               rungsstrategie kann je nach Marktsituation auch über
     dadurch zusätzliche Opportunitäten wahrgenommen                   Future-Kontrakte abgebildet werden.
     werden können, die Liquidität verbessert wird und weil      4.    Liquide Mittel, die aufgrund von eingesetzten derivati-
     damit eine deutliche Verbesserung des Risikoprofils er-           ven Instrumenten gehalten werden, können am Geld-
     wartet werden kann.                                               markt angelegt werden.
10.	Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive An-     5.    Gestützt auf Art. 26a Abs. 1 Bst. b ASV weisen einzelne
     lagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Einzel-          Gesellschaften in Abweichung von Art. 54a BVV 2 ein
     begrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlageinst-             Gewicht von mehr als 5% des Vermögens der Anlage-
     rument wurde von einer schweizerischen Anlagestiftung             gruppe auf.
     aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder       6.    Es dürfen höchstens 20% des Vermögens der Anlage­
     ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zuge-               gruppe in Beteiligungspapiere der gleichen Gesell-
     lassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen                 schaft (Gegenparteienrisiko) angelegt werden.
     kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der An-       7.    Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 12 ver-
     lagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer aus-           schiedenen Gesellschaften gehalten.
     ländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit welcher     8.    Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollekti-
     die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenarbeit                   ve­Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine
     und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG)            ­Einzelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage-
     abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dachfondspro-              instrument wurde von einer schweizerischen Anlagestif-
     dukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-Produkte              tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA
     berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen mit den               oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-
     vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.                     gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen
                                                                        kollektiven Anlage mehr als 20% des V   ­ ermögens der
                                                                        Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer
Art. 13 Aktien Schweiz Protect Flex                                     ausländischen Aufsichtsbehörde ­zugelassen ist, mit wel-
                                                                        cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-
1.   Das Anlageuniversum der Anlagegruppe besteht                       beit und Informations­austausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e
     in ­erster Linie aus Gesellschaften des Swiss Market               KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-
     Index. Die entsprechenden Investitionen können in                  fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-
     Form von Beteiligungspapieren, kollektiven Anlagen                 Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen
     oder derivativen Instrumenten erfolgen.                            mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
14   Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien

Art. 14 Aktien Ausland                                              Art. 15 Aktien Global ESG

1.  Das Vermögen der Anlagegruppe wird vorwiegend in                1.   Das Vermögen der Anlagegruppe investiert global in
    Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil                   ­Beteiligungspapiere von Gesellschaften, wobei Umwelt-,
    im Ausland investiert. Es dürfen bis maximal 2% des Ver-              Sozial- und Unternehmensführungskriterien («ESG-Kri-
    mögens in Gesellschaften mit Domizil in der Schweiz                   terien») systematisch im Anlageprozess berücksichtigt
    angelegt werden. Die Anlagegruppe richtet sich auf die                werden. Dabei werden sowohl mittels Positivscreening
    Benchmark gemäss Ziffer 2 aus.                                        als auch mittels Negativscreening Unternehmen ausge-
2. Customized Benchmark:                                                  wählt resp. ausgeschlossen. So werden Unternehmen
    80% MSCI World, ex CH, in CHF                                         mit einem ESG-Rating von CCC und einem roten Kon-
    15% MSCI AC World Small Cap, in CHF                                   troversen-Flag gemäss der MSCI-Methodik ausgeschlos-
    5% MSCI World Emerging Markets, in CHF                                sen, sofern für diese kein «Active Stewardship» besteht.
3. Anlagestil: Aktiver Core/Satellite-Ansatz                              Im Weiteren werden Hersteller von kontroversen Waf-
4. Der Tracking Error – berechnet aufgrund monatlicher                    fen, Unternehmen, die mehr als 10% ihrer Einnahmen
    Daten – soll über 3 Jahre nicht grösser als 3% p.a. sein.             aus Kraftwerkskohle erzielen, Unternehmen die auf der
5. Gestützt auf Art. 26a Abs. 1 Bst. b ASV weisen einzelne                schwarzen Liste der FATF (Financial Action Task Force)
    Gesellschaften in Abweichung von Art. 54a BVV 2 ein                   stehen, als auch Unternehmen die auf der UN Global
    ­Gewicht von mehr als 5% des Vermögens der Anlage-                    Compact Failure Liste aufgeführt sind, sofern für diese
     gruppe auf.                                                          kein «Active Stewardship» besteht, ausgeschlossen. Zu-
6. In eine einzelne Gesellschaft (Gegenparteienrisiko),                   sätzlich wird bis maximal 35% des Anlagevermögens in
     die im Index ein Gewicht von mehr als 5% einnimmt,                   dedizierte Impact-Strategien investiert, wobei in Unter-
     kann bis maximal 10% des Vermögens der Anlagegruppe                  nehmen investiert wird, die zur Erreichung verschiedener
     ­investiert werden.                                                  Nachhaltigkeitsziele («Sustainable Development Goals»)
7. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 250                       der Vereinten Nationen beitragen.
      ­verschiedenen Gesellschaften gehalten.                       2.    Anlagestil: Aktiver Ansatz
8. Im Vergleich zur Benchmark darf die Gewichtung der               3.    Es dürfen höchstens 5% des Vermögens in Beteiligungs-
       Wirtschaftsblöcke Nordamerika, Europa und Japan in                 papiere der gleichen Gesellschaft angelegt werden.
       der Anlagegruppe um maximal 25% abweichen.                   4.    Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 250 ver-
9. Benchmarkfremde Gesellschaften dürfen in der Summe                     schiedenen Gesellschaften gehalten.
       bis zu maximal 10% des Vermögens gehalten werden,            5.   Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive An-
       ­sofern es sich um Gesellschaften mit ähnlichen Eigen-             lagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Einzel-
        schaften wie die in der Benchmark enthaltenen Gesell-             begrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlageinst-
        schaften handelt.                                                 rument wurde von einer schweizerischen Anlagestiftung
10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive                   aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder
        ­Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein-          ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu-
         zelbegrenzung von 20%, ausser das kollektive Anlage­             gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen
         instrument wurde von einer schweizerischen Anlage­stif­          kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der
         tung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA            Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer
         oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zu­           ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-
         gelassen. Zudem kann der Anteil einer ausländischen              cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-
         kollektiven Anlage mehr als 20% des Vermögens der                beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e
         ­Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer            KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-
          ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit wel-         fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-
          cher die FINMA eine Vereinbarung über Zusammenar-               Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen
          beit und Informationsaustausch (Art. 120 Abs. 2 Bst. e          mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
          KAG) abgeschlossen hat. Zugelassen sind auch Dach-
          fondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-
          Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen
          mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.
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