VSB16 Erfahrungen & "Brennpunkte" im Retailbankgeschäft - RAIFFEISEN Schweiz St.Gallen

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VSB16 Erfahrungen & "Brennpunkte" im Retailbankgeschäft - RAIFFEISEN Schweiz St.Gallen
VSB16
Erfahrungen & «Brennpunkte»
im Retailbankgeschäft

RAIFFEISEN Schweiz St.Gallen
Roland J. Luchsinger & Alexandra Klingler-Härtsch
Zürich, 06. Mai 2019
VSB16 Erfahrungen & "Brennpunkte" im Retailbankgeschäft - RAIFFEISEN Schweiz St.Gallen
Agenda

                                                           Einleitung

                                                           Identifizierung des
                                                           Vertragspartners

                                                           Feststellung des Kontrollinhabers

                                                           Feststellung des wirtschaftlich
                                                           Berechtigten
                                                           Dokumentations- und
                                                           Wiederholungspflicht

                                                           Ausblick VSB20

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Einleitung
In allen Kernthemen der VSB16 sind in der Umsetzung vereinzelt Schwierigkeiten
aufgetreten

                                                            Feststellung des
                                                             wirtschaftlich
                                                                                    Identifizierung des
                   4. Kapitel                               Berechtigten an                               2. Kapitel
                                                                                     Vertragspartners
                    VSB16                                         den                                      VSB16
                                                           Vermögenswerten

                                                                 Feststellung des wirtschaftlich
                                                                    Berechtigten an operativ
                                                                  tätigen juristischen Personen
                                                                   und Personengesellschaften

                                                                                            3. Kapitel
                                                                                             VSB16

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2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“(1/5)
Ist die Korrespondenzwegeröffnung für juristische Personen vorgesehen? Worin liegt
der Unterschied zwischen „Identifizierung“ und „Identität überprüfen“ beim Eröffner?

                                   Art. 10 Identifizierung der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg
                                   • Standesregeln erwähnen nur die Korrespondenzweg-Identifizierung bei natürlichen Personen; über
                                     die juristischen Personen schweigt sich die VSB16 allerdings aus
                                   • Ist die Identifikation juristischer Personen und Personengesellschaften auf dem Korrespondenzweg in
                                     der VSB16 vorgesehen? Wenn vorgesehen, was ist im Identifikationsprozess zu beachten? (Anschrift
                                     prüfen, Echtheitsbestätigung Ausweis Eröffner?)

                                   Art. 15 Überprüfung der Identität der Eröffner
                                   - Die Standesregeln erwähnen, die Identität des Eröffners sei lediglich zu überprüfen; der Eröffner ist
                                   jedoch nicht zu identifizieren
                                   - Die beiden Formulierungen werden jedoch oft missverstanden, sodass der Eröffner oftmals dennoch
                                   identifiziert wird

                                   Art. 15 Kenntnisnahme von Bevollmächtigtenbestimmungen
                            • «Überprüfung der Legitimation» des Eröffners wird mit «Identifikation des Eröffners» verwechselt
                            • Art und Weise der Kenntnisnahme der Bevollmächtigungsbestimmungen ist nicht immer klar
                     Verbrechen  sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
                            • Vermischung von «Vollmacht an Dritte» zur Eröffnung der Vertragsbeziehung und dem
                     Massgebend    ist die gesetzlich verankerte Höhe der Strafandrohung!
                              bevollmächtigten Zeichnungsberechtigten (bspw. Einzelzeichnungsrecht Handelsregister)

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2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“ (2/5)
    Formen einfacher Gesellschaften im Retailbankengeschäft (Beispiele)

    Wohngemeinschaft (STWEG, MEG)                                           Klassen- / Jasskassen, Guggenmusik
                                                                            • Häufige Form in der Raiffeisengruppe, Wahl der erleichterten
    • Identifikation der MEG ohne GB-Eintrag; mangels                         Identifizierung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit C VSB16
      Existenznachweis im Grundbuch erfolgt Identifikation gemäss           • Feststellungspflicht entfällt
      den Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 16 VSB16)
                                                                            • Risiko < 4 Gesellschafter
    • STWEG: Hinweis auf Parzellenangabe im Grundbuchauszug
                                                                            • Ersetzt bisherige Bagatellklausel

                                                                Einfache Gesellschaft

    Arbeitsgemeinschaft (ARGE)                                              Erbengemeinschaft „selig“ & Neukunde
    • Häufige Form in der Raiffeisengruppe. Anzutreffen im Bausektor        • Zivilrechtlich als einfache Gesellschaft einzustufen
      bestehend aus mehreren operativen, teils auch nicht operativen        • Unsicherheit hinsichtlich Sorgfaltspflicht bezüglich
      Gesellschaften                                                          Unterscheidung zwischen bestehender Beziehung zum Erblasser
    • Probleme ergeben sich für viele Banken in der VSB-konformen             «selig-Beziehung» und einer Erbengemeinschaft als Neukunde
      Feststellung der Kontrollinhaber. RAIFFEISEN unterteilt das
      Musterformular K VSB16 in Formular «K-Standard» und «K-wB»            • Kommentar VSB16 liefert hierzu nützliche Hinweise

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2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“ (3/5)
Welche Besonderheiten gilt es bei den einzelnen Varianten zu beachten?

                                                                Variante A                   Variante B                          Variante C
    RECHTS-                                    • Art. 16 Abs. 1 lit a VSB16       • Art. 16 Abs. 1 lit b VSB16        • Art. 16 Abs. 1 lit c VSB16
    GRUNDLAGE                                  • Art. 34 VSB16                    • Art. 34 VSB16                     • Art. 34 VSB16

    IDENTIFIZIERUNG                            • alle Gesellschafter              • mindestens ein Gesellschafter     • Zumindest die Zeichnungs-
    (Art. 16 VSB16)                                                               • und alle Zeichnungs-                berechtigten sind identifiziert
                                                                                    berechtigten sind identifiziert

    FESTSTELLUNG WIRTSCHAFTLICH                Feststellung der wirtschaftlich    Feststellung aller wirtschaftlich   Feststellung der wirtschaftlich
    BERECHTIGTE                                Berechtigten nicht erforderlich,   Berechtigten erforderlich           Berechtigten nicht erforderlich
    (Art. 34 VSB16)                            weil alle Gesellschafter                                               sofern mehr als 4 Gesellschafter
                                               identifiziert sind. Die wirt.                                          und gemeinnütziger Zweck und
                                               Berechtigung der Gesellschafter                                        kein Bezug zu Risikoländern
                                               ist schriftlich festzuhalten.                                          (kumulative Voraussetzung)
    BEISPIELE                                  Erbengemeinschaft (Neukunde),                                          Klassenkasse, Jasskasse
                                               Immobiliengesellschaft,
                                               Arbeitsgemeinschaft (ARGE),
                                               Baukonsortium

                           Anmerkung: sofern die Vermögenswerte für einen Dritten gehalten werden, müssen die
                           wirtschaftlich Berechtigten mittels Formular A festgestellt werden (Art. 34 Abs. 3 VSB16)

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2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“ (4/5)
    müssen einfache Gesellschaften hinsichtlich Sitzgesellschaft geprüft werden?

                    Wohngemeinschaft                                              Klassen- / Jasskassen,
                    (STWEG, MEG)                                                  Guggenmusik

                                                              Einfache Gesellschaft

                    Arbeitsgemeinschaft                                           Erbengemeinschaft
                    (ARGE)                                                        „selig“ & Neukunde

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2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“ (5/5)
    Ausblick VSB20

                                                              VSB20 schweigt sich zur Möglichkeit der Identifizierung
                                                              juristischer Personen und Personengesellschaften auf dem
                                                              Korrespondenzweg weiterhin aus

                                                              RAIFFEISEN: Eröffnung jur. Personen mit erhöhtem
                                                              Risiko (Sitzgesellschaften), Personengesellschaften
                                                              und Vereine ohne HR-Eintrag erfolgt nur bei
                                                              persönlicher Vorsprache des Eröffners

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… auf den Punkt gebracht

    ▪   Als landesweit verbreitete Retailbank, vor allem auch vertreten in ländlichen
        Regionen, werden die Raiffeisenbanken häufig mit allen «Formen» der
        einfachen Gesellschaften konfrontiert

    ▪   Die wahlweise Identifikationsmöglichkeit gemäss Art. 16 VSB16, besonders die
        erleichterte Variante C, bringt gegenüber früher mehr «Rechtssicherheit»

    ▪   Für Rechtsunsicherheit sorgt die in Art. 34 Abs. 1 VSB16 geforderte
        Schriftlichkeit zur Dokumentation der wirtschaftlichen Berechtigung bei
        einfachen Gesellschaften, obwohl auf das Einholen des Formulars A verzichtet
        werden kann

    ▪   Unklar bleibt die VSB16 hinsichtlich der Frage nach der Sitzgesellschaft bei
        einfachen Gesellschaften. Kann eine einfache Gesellschaft mangels
        Rechtspersönlichkeit überhaupt als Sitzgesellschaft betrachtet werden?

    ▪   Ist die Korrespondenzwegeröffnung für jur. Personen und
        Personengesellschaften vorgesehen und wie erfolgen die Formalitäten?

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3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen
     juristischen Personen und Personengesellschaften“ (1/6)
 Folgende Formen von juristischen Personen & Personengesellschaften bestimmen die
 Sorgfaltspflichten des Retailbankengeschäfts (Beispiele)

 Kapitalgesellschaft (AG, GmbH)                                           Stiftung
 • Obligationenrechtliche Registerführungspflicht der                     • Unterscheidung zwischen «wohltätigen» und primär operativen
   Kapitalgesellschaften ist vielen Banken nicht geläufig                   Stiftungen (Pflege- & Altersheime) gestaltet sich oft schwierig
 • Komplexe Firmenstrukturen bereiten Schwierigkeiten bei der
   Beurteilung retournierter Formulare K und deren Angaben                • Präzisierung in Art. 39 Abs. 1 VSB20 sorgt für mehr Klarheit bei
                                                                            Formular A bzw. S
 • Zur Sicherheit wurden oft sämtliche Formulare (K, A) eingeholt

                                                               Juristische Personen

 Genossenschaft                                                           Verein
 •    Privatrechtliche Genossenschaften;                                  • Identifikation Vereine ohne HR-Eintrag: Frage der Aktualität der
 •    Öffentlich-rechtliche Genossenschaften;                               Statuten anhand derer der Verein identifiziert wird
 •    Genossenschaften als Gesellschaftsform der Landwirtschaft           • Die «ersatzweise» Feststellung des Kontrollinhabers in der
 •    Identifikation (Existenznachweis) der drei                            Funktion des Vereinspräsidenten sorgte für Unsicherheit
      Genossenschaftsformen bereitet im Retailgeschäft Probleme           • Kommentar VSB16 zu Art. 20 klärt hierzu auf

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3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen
     juristischen Personen und Personengesellschaften“ (2/6)
 Operativ versus nicht operativ – wann ist die Einstufung als Sitzgesellschaft zu tätigen?

                 Kapitalgesellschaft                               Stiftung
                 (AG, GmbH)

                                                                                                     nicht
                                          Juristische Personen                     operativ?
                                                                                                   operativ?

                 Genossenschaft                                    Verein

                     Einstufung einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Identifizierung sowie im Laufe der
                     Geschäftsbeziehung

                     RAIFFEISEN: Klärung der Sitzgesellschaft zum Zeitpunkt der Identifikation sowie bei Änderungen,
                     welchen einen Einfluss auf die Klassifizierung der Gesellschaft haben könnten

11      06.05.2019       Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen
juristischen Personen und Personengesellschaften“ (3/6)
Die Feststellung der Kontrollinhaber gestaltet sich oft schwierig (Beispiele)

                                                 Art. 20 Feststellung der Kontrollinhaber

                                                     - Komplexe Firmenbeteiligungsstrukturen sorgen für Unsicherheit bei den
                                                     Angaben auf dem Formular K und dessen Prüfung
                                                     - als sehr hilfreich erweisen sich dabei die Fallbeispiele im Anhang des
                                                     Kommentars VSB16

                                                     Banken fühlen sich oft verpflichtet, das Formular K für die Kunden
                                                     selbst auszufüllen, was jedoch nur nach Vorgabe des Kunden
                                                     standeskonform ist

                                                     Juristische Personen sind sich der Registerführungspflicht (Art. 697ff OR)
                                                     vermutlich oft nicht bewusst und liefern oftmals falsche oder ungenügende
                                                     Angaben zu deren Kontrollinhabern, was zu erhöhtem Abklärungsaufwand
                                                     für die Banken führt

12   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen
juristischen Personen und Personengesellschaften“ (4/6)
Die Fallbeispiele des Kommentars VSB16 erweisen sich als sehr hilfreich

                                                                                                                    >= 25%

                                                                                                                    > 50% *

                                                                                                                    > 50% ?

                          * Mittels Formular K festgestellt werden müssen die natürlichen Personen A und C. Nicht
                          festgestellt werden muss die natürliche Person B, da sie nicht über eine Stimm- oder
                          Kapitalbeteiligung von mehr als 50% an der Y-AG verfügt.

13   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen
juristischen Personen und Personengesellschaften“ (5/6)
Raiffeisen verwendet das Formular „K-Standard“ und „K-wirtschaftlich Berechtigter“

                                                            Feststellung des Kontrollinhabers
                                                            mittels Formular K, aufgeteilt in
                                                            - Formular K–Standard
                                                            - Formular K–wirtschaftlich Berechtigter

                                                                    Wird eine operative juristische Person oder
                                                                    Personengesellschaft auf dem Formular A
                                                                    aufgeführt, so sind deren Kontrollinhaber per
                                                                    Formular K – wirtschaftlich Berechtigter
                                                                    festzustellen

14   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen
juristischen Personen und Personengesellschaften“ (6/6)
Ausblick VSB20

                                                            Anpassung
                                                              analog
                                                            Formular A

15   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
… auf den Punkt gebracht

     ▪   Hoher Klärungsbedarf bei der Prüfung zurückerhaltener
         Formulare K und deren Angaben zu den Kontrollinhabern

     ▪   Einholung und Prüfung Formular K verzögert den
         Eröffnungsprozess und birgt Gefahr für VSB-Verstösse

     ▪   Viel Unsicherheit hinsichtlich der finalen Bestimmung der
         Kontrollinhaber bei komplexen Firmenstrukturen
         (Formularketten)

     ▪   Oft wurde zur Sicherheit Formular K und A gleichzeitig von
         ein und demselben Kunden eingeholt

     ▪   Fallbeispiele des Kommentars VSB16 erweisen sich,
         besonders bei komplexen Beteiligungsstrukturen, als
         äusserst hilfreich zur Veranschaulichung des Durchgriffs auf
         die letztendlichen Kontrollinhaber

16       06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den
Vermögenswerten“ (1/5)
Genügt die mündliche Aussage des Vertragspartners?

                                                       •«Bank verlangt vom
                                                        Vertragspartner eine Erklärung
                   Feststellung                         darüber, wer an den
                                                        Vermögenswerten
                       wB!                              wirtschaftlich berechtigt ist»
                                                        (Art. 27 Abs. 1 VSB16)

                                                            schriftliche                 •Einholung Formular A
                                                            Erklärung?                    (Art. 27 Abs. 1 VSB16)

                                                                                                                   •Rücksprache mit
                                                                                          mündliche                 Bankkunde und
                                                                                                                    Dokumentation (Art.
                                                                                          Erklärung?                29 VSB16)

17   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den
Vermögenswerten“ (2/5)
Wie definieren sich „Sammelkonten“ und „Sammeldepots“ (Art. 37 VSB16)?

                                                                             Inkasso?
                                                            Spenden?

                                                                       Mietzins?

                                                             wirtschaftliche Berechtigung?
                                                              doppelte Berufsmässigkeit?

18   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den
Vermögenswerten“ (3/5)
Woran erkennt man Sitzgesellschaften, speziell im Immobiliensektor?

                                                             Art. 39 «Sitzgesellschaften»

                                                     Absatz 2: nicht klargestellt ist die Frage, ob einfache Gesellschaft durchaus als
                                                     Sitzgesellschaften eingestuft werden müssen?

                                                     Absatz 3: die Indizien «kein Raum», «kein Personal» gelten seit der VSB08 nicht
                                                     mehr als zwingende Kriterien zur Einstufung einer Sitzgesellschaft; die langjährige
                                                     Praxis lässt jedoch ein durchaus brauchbares Indiz, nämlich jenes des inexistenten
                                                     Marktauftritts (z.B. Website), als hilfreiches Indiz vermissen

                                                     Absatz 4: die Umschreibung der Ausnahme hinsichtlich Holdinggesellschaften, lässt viel
                                                     Interpretationsspielraum hinsichtlich echter Holding im Sinne der Ausnahme und unechter
                                                     Holding, welche als Sitzgesellschaft einzustufen ist. Hilfreiche Klärung der Ausnahme-
                                                     bestimmung bringt erst der Blick in den Kommentar VSB16, welcher zwischen einer als
                                                     operativ zu betrachtenden «Konzernholding» und den «Steuerholdings unterscheidet

19   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den
Vermögenswerten“ (4/5)
Welche Merkmale zeichnen die ideelle Stiftung aus?

                                                                   Art. 40 Stiftungen

                                                     Die Rechtsform der Stiftung als verselbstständigtes Vermögen stellt eine
                                                     Besonderheit dar. Mühe bereit generell die Feststellung der wirtschaftlich
                                                     Berechtigten, welche sich als Begünstigte hinter der «diskretionären» oder
                                                     «indiskretionären» Stiftung verbergen

                                                     Schwierigkeiten bereitet die Einstufung der Stiftung als operative oder
                                                     «ideelle» Stiftung. Die operative Tätigkeit kann sowohl sogenannten
                                                     «Förderstiftungen», welche karitative Projekte verfolgen, wie auch
                                                     Gastronomiebetrieben zuteil werden. Beispiel hierfür die Kartause Ittingen
                                                     bei Frauenfeld, welche rechtlich als Stiftung gegründet wurde

                                                     Verwirrend sind die formalen Vorgaben zur Feststellung der wirtschaftlich
                                                     Berechtigten. Unter Art. 39 Abs. 1 wird für Sitzgesellschaften das Formular
                                                     A verlangt, wozu gemäss Art. 39 Abs. 2 auch Stiftungen zählen.
                                                     Andererseits sind gemäss Art. 40 Abs. 1 die «erforderlichen Angaben zur
                                                     Stiftung mittels Formular S festzustellen»

20   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den
Vermögenswerten“ (5/5)
Ausblick VSB20

                                                            ➢ Herabsetzung der Limite bei
                                                              Kassageschäften von CHF 25’000.- auf CHF
                                                              15’000.-

                                                            ➢ Keine Präzisierung zur «Dokumentation
                                                              der Zweifelsfreiheit»

                                                            ➢ Keine Präzisierung zu den Sammelkonten
                                                              und Depots

                                                            ➢ Präzisiert wird Art. 39 mit Hinweis auf Art.
                                                              40 in Bezug auf die Einholung des
                                                              Formulars S bei Stiftungen, welche als
                                                              Sitzgesellschaft eingestuft werden

21   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
… auf den Punkt gebracht

     ▪   Startschwierigkeiten gab es zu Beginn mit der Art und
         Weise, wie die «Dokumentation der Zweifelsfreiheit» zu
         bewerkstelligen ist

     ▪   Kundenanfragen zur Eröffnung von Spendenkonten sorgten
         gelegentlich für Klärungsbedarf hinsichtlich der
         Feststellungspflicht der daran wirtschaftlich Berechtigten

     ▪   Nach wie vor sorgt die Ausnahme bei Holding-gesellschaften
         für Diskussion über «echte» bzw. «unechte»
         Dachgesellschaften. Eine Klarstellung liefert annähernd der
         Kommentar zur VSB16

     ▪   Operativ tätige Stiftungen und ideelle Stiftungen sind
         gleichzustellen, da in beiden Fällen ein Formular K
         einzuholen ist, da die Ausnahmebestimmung in Folge des
         nicht ausschliessbaren Risikolandbezuges kaum greift

22       06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht (1/5)
Welche Angaben und/oder Dokumente müssen „in gehöriger Form“ vorliegen?

                           Art. 45 Zeitpunkt der Erfüllung der Dokumentationspflicht

                                                     Das vor der Gründung auf ein Sperrkonto einbezahlte Gründungskapital wird nach
                                                     der Firmengründung vom Kapitaleinzahlungskonto bereits aufs Firmenkonto
                                                     überwiesen, obwohl Kunde noch nicht nachweislich VSB-konform identifiziert ist,
                                                     bzw. die Kontrollinhaber oder wirtschaftlich Berechtigten noch nicht nachweislich
                                                     formal und korrekt festgestellt sind. Es droht ein VSB-Verstoss

                                                     Gemäss Art. 45 müssen «alle erforderlichen Dokumente vollständig und in
                                                     gehöriger Form vorliegen, bevor ein Konto benutzt werden darf. Fehlen lediglich
                                                     einzelne Angaben und/oder Dokumente» darf ausnahmsweise eröffnet werden.
                                                     Unseres Erachtens lassen diese wagen Vorgaben zu viel Interpretationsspielraum.
                                                     Allein der Kommentar zur VSB16 präzisiert die Ausnahmeregelung in Bezug auf
                                                     Angaben und Dokumente hinreichend

                                                     Diese Vorgaben der VSB müssten diesbezüglich mit Rücksicht auf den
                                                     Kundeneröffnungsprozess angepasst und präzisiert werden. So werden zwar die
                                                     zentralen Prüfstellen, welche bei gewissen Banken in den Eröffnungsprozess
                                                     eingebunden werden, erwähnt, aber diesbezügliche Ausnahmeregelungen nicht
                                                     klar präzisiert. Aktuell herrscht Missverständnis und es drohen VSB-Verstösse mit
                                                     finanziellen Konsequenzen

23   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht (2/5)
Zeitpunkt der Erfüllung (Art. 45 VSB16)

                                                                                                               «Buchbarkeit» Konto

                                                                                                               * zur Vermeidung von
                                                                                                               Revisionsfeststellungen

     Technische Eröffnung ZREG          Zwingende
                                                                      4 – Augen –          Zustimmung
         (Zuweisung ZREG)                Angaben                                                                       Einholung fehlende nicht zwingende Angaben
                                                                       Kontrolle        Bankleitungsmitglied
                                        vorhanden

                                                              1                     2                          30 Tage bis                60 Tage bis Auflösung
                                                                                30 Tage                        Soll-/Haben-               vor Prüfen einer
                                                                                                               Sperre                     Verdachtsmeldung

                          Eröffnung: Identifikation & Feststellung wirtschaftlich Berechtigte / Kontrollinhaber muss nachweislich erfolgt sein: ID-
                    1     Dokumente & Erklärungen (Formular A, K, S, T) müssen der Bank vorliegen (Eingangstempel wird empfohlen) & alle zwingenden
                          Angaben (Name, Vorname, Firma, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnsitz, Sitz) müssen im System erfasst sein.

                          Eröffnung: Identifikation & Feststellung wirtschaftlich Berechtigter / Kontrollinhaber muss nachweislich erfolgt sein: ID-
                    2     Dokumente & Erklärung (Formular A, K, S, T) liegen der Bank vor & zwingende Angaben im System erfasst. «Vier-
                          Augenkontrolle» bankintern ist erfolgt; Dokumentation (ID- & Feststellungpflicht) vollständig und formal korrekt.

24         06.05.2019       Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht(3/5)
 Wiederholung der Sorgfaltspflichten (Art. 46 VSB16)

     Wiederholung der Identifizierung des Vertragspartners sowie
     Feststellung des Kontrollinhabers oder der wirtschaftlich Berechtigten
     wenn Zweifel aufkommen,

     ➢     ob die gemachten Angaben über die Identität des Vertragspartners
           zutreffen;
     ➢     ob der Kontrollinhaber nach wie vor derselbe ist;
     ➢     ob die abgegebene Erklärung mittels Formular A, K, S, T und R
           zutreffen

     und diese Zweifel nicht durch entsprechende Abklärungen ausgeräumt
     werden konnten.

                                                                              Retailbanken tun sich teils schwer mit der
                                                                              erneuten Klärung der Identität und
                                                                              Feststellungspflicht. Devise: «den Kunden
                                                                              möglichst nicht belästigen»

                                                                              Handelsregistermutation von
                                                                              Zeichnungsberechtigten einer als
                                                                              Sitzgesellschaft eingestuften AG
                                                                              oder GmbH

25   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht (4/5)
Retailbanken tun sich schwer mit der „Wiederholungspflicht“

                  Art. 46 Wiederholung der Sorgfaltspflichten dieser Standesregeln

                                 Erfahrungsgemäss sind die Wiederholungspflichten hinsichtlich Identität des Vertragspartners bzw. der
                                 Feststellung des Kontrollinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten den Banken oft nicht bewusst genug.
                                 Fehlende Sensibilisierung für die Initialisierung der Wiederholungspflicht; beispielsweise Adresswechsel,
                                 Handelsregistermutationen etc.

                                 Retailbanken scheuen erfahrungsgemäss oft die Kontaktaufnahme mit dem Kunden, zwecks
                                 Wiederholung der geforderten Sorgfaltspflicht. Es wird als Belästigung des Kunden wahrgenommen.

                                 Die im Absatz 1 aufgezeigte Vorgehensweise hinsichtlich «Ausräumung der Zweifel mittels Abklärung
                                 (beim Kunden) und allfälliger Wiederholung der Identifikation bzw. Feststellung der Kontrollinhaber bzw.
                                 wirtschaftlich Berechtigten wird in der Praxis oft vermischt und sofort ein neues Formular (A, I, K, R, S & T)
                                 eingeholt

26   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht (5/5)
Ausblick VSB20

                                                            ➢ Art. 45 «Zeitpunkt der Erfüllung der
                                                              Dokumentationspflicht» hinsichtlich
                                                              Kontoeröffnung wurde präzisiert

                                                            ➢ Die Voraussetzung, unter der
                                                              ausnahmsweise ein Konto ohne VSB-
                                                              konforme Identifizierung bzw. Feststellung
                                                              der Kontrollinhaber / wirtschaftlich
                                                              Berechtigten zur Verfügung gestellt werden
                                                              darf, ist weiterhin nicht klar umschrieben

                                                            ➢ die Nachholfrist wurde von 90 auf 30 Tage
                                                              reduziert

27   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
… auf den Punkt gebracht

     ▪   Der Kontoeröffnungsprozess, besonders bei «Firmenkunden», ist
         zeitsensibel («time to market») und daher fehleranfällig hinsichtlich
         der Einhaltung der Identifikations- und Feststellungspflicht durch die
         Bank

     ▪   Erfahrung bei Raiffeisen zeigt, dass es hierbei besonders mit der
         Feststellungspflicht zu Fehlern im Eröffnungsprozess kommt, sodass
         Formular A bzw. K neu eingeholt werden müssen oder verspätet
         nachweisbar sind. Es drohen VSB-Verstösse

     ▪   Zeitpunkt der Kontoeröffnung und dessen Voraussetzung wurde
         präzisiert, jedoch bleiben die Bestimmungen wage in Bezug auf die
         zwingenden Angaben und/oder Dokumente, welche u.a. in der
         Ausnahmebestimmung vorliegen müssen

     ▪   Wiederholungsprozess der Bestimmung des Art. 46 wird
         erfahrungsgemäss dahingehend missverstanden, dass erstinstanzlich
         nicht erst «abgeklärt» wird sondern sofort neu «festgestellt» wird

28       06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
RAIFFEISEN Schweiz
                    Legal & Compliance
                    AML Banking Services
                    071 225 84 94

29   06.05.2019   Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
Viel Erfolg in der
Geldwäschereiabwehr!
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