VSB16 Erfahrungen & "Brennpunkte" im Retailbankgeschäft - RAIFFEISEN Schweiz St.Gallen
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VSB16 Erfahrungen & «Brennpunkte» im Retailbankgeschäft RAIFFEISEN Schweiz St.Gallen Roland J. Luchsinger & Alexandra Klingler-Härtsch Zürich, 06. Mai 2019
Agenda Einleitung Identifizierung des Vertragspartners Feststellung des Kontrollinhabers Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Dokumentations- und Wiederholungspflicht Ausblick VSB20 2 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
Einleitung In allen Kernthemen der VSB16 sind in der Umsetzung vereinzelt Schwierigkeiten aufgetreten Feststellung des wirtschaftlich Identifizierung des 4. Kapitel Berechtigten an 2. Kapitel Vertragspartners VSB16 den VSB16 Vermögenswerten Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften 3. Kapitel VSB16 3 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“(1/5) Ist die Korrespondenzwegeröffnung für juristische Personen vorgesehen? Worin liegt der Unterschied zwischen „Identifizierung“ und „Identität überprüfen“ beim Eröffner? Art. 10 Identifizierung der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg • Standesregeln erwähnen nur die Korrespondenzweg-Identifizierung bei natürlichen Personen; über die juristischen Personen schweigt sich die VSB16 allerdings aus • Ist die Identifikation juristischer Personen und Personengesellschaften auf dem Korrespondenzweg in der VSB16 vorgesehen? Wenn vorgesehen, was ist im Identifikationsprozess zu beachten? (Anschrift prüfen, Echtheitsbestätigung Ausweis Eröffner?) Art. 15 Überprüfung der Identität der Eröffner - Die Standesregeln erwähnen, die Identität des Eröffners sei lediglich zu überprüfen; der Eröffner ist jedoch nicht zu identifizieren - Die beiden Formulierungen werden jedoch oft missverstanden, sodass der Eröffner oftmals dennoch identifiziert wird Art. 15 Kenntnisnahme von Bevollmächtigtenbestimmungen • «Überprüfung der Legitimation» des Eröffners wird mit «Identifikation des Eröffners» verwechselt • Art und Weise der Kenntnisnahme der Bevollmächtigungsbestimmungen ist nicht immer klar Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. • Vermischung von «Vollmacht an Dritte» zur Eröffnung der Vertragsbeziehung und dem Massgebend ist die gesetzlich verankerte Höhe der Strafandrohung! bevollmächtigten Zeichnungsberechtigten (bspw. Einzelzeichnungsrecht Handelsregister) 4 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“ (2/5) Formen einfacher Gesellschaften im Retailbankengeschäft (Beispiele) Wohngemeinschaft (STWEG, MEG) Klassen- / Jasskassen, Guggenmusik • Häufige Form in der Raiffeisengruppe, Wahl der erleichterten • Identifikation der MEG ohne GB-Eintrag; mangels Identifizierung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit C VSB16 Existenznachweis im Grundbuch erfolgt Identifikation gemäss • Feststellungspflicht entfällt den Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 16 VSB16) • Risiko < 4 Gesellschafter • STWEG: Hinweis auf Parzellenangabe im Grundbuchauszug • Ersetzt bisherige Bagatellklausel Einfache Gesellschaft Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Erbengemeinschaft „selig“ & Neukunde • Häufige Form in der Raiffeisengruppe. Anzutreffen im Bausektor • Zivilrechtlich als einfache Gesellschaft einzustufen bestehend aus mehreren operativen, teils auch nicht operativen • Unsicherheit hinsichtlich Sorgfaltspflicht bezüglich Gesellschaften Unterscheidung zwischen bestehender Beziehung zum Erblasser • Probleme ergeben sich für viele Banken in der VSB-konformen «selig-Beziehung» und einer Erbengemeinschaft als Neukunde Feststellung der Kontrollinhaber. RAIFFEISEN unterteilt das Musterformular K VSB16 in Formular «K-Standard» und «K-wB» • Kommentar VSB16 liefert hierzu nützliche Hinweise 5 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“ (3/5) Welche Besonderheiten gilt es bei den einzelnen Varianten zu beachten? Variante A Variante B Variante C RECHTS- • Art. 16 Abs. 1 lit a VSB16 • Art. 16 Abs. 1 lit b VSB16 • Art. 16 Abs. 1 lit c VSB16 GRUNDLAGE • Art. 34 VSB16 • Art. 34 VSB16 • Art. 34 VSB16 IDENTIFIZIERUNG • alle Gesellschafter • mindestens ein Gesellschafter • Zumindest die Zeichnungs- (Art. 16 VSB16) • und alle Zeichnungs- berechtigten sind identifiziert berechtigten sind identifiziert FESTSTELLUNG WIRTSCHAFTLICH Feststellung der wirtschaftlich Feststellung aller wirtschaftlich Feststellung der wirtschaftlich BERECHTIGTE Berechtigten nicht erforderlich, Berechtigten erforderlich Berechtigten nicht erforderlich (Art. 34 VSB16) weil alle Gesellschafter sofern mehr als 4 Gesellschafter identifiziert sind. Die wirt. und gemeinnütziger Zweck und Berechtigung der Gesellschafter kein Bezug zu Risikoländern ist schriftlich festzuhalten. (kumulative Voraussetzung) BEISPIELE Erbengemeinschaft (Neukunde), Klassenkasse, Jasskasse Immobiliengesellschaft, Arbeitsgemeinschaft (ARGE), Baukonsortium Anmerkung: sofern die Vermögenswerte für einen Dritten gehalten werden, müssen die wirtschaftlich Berechtigten mittels Formular A festgestellt werden (Art. 34 Abs. 3 VSB16) 6 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“ (4/5) müssen einfache Gesellschaften hinsichtlich Sitzgesellschaft geprüft werden? Wohngemeinschaft Klassen- / Jasskassen, (STWEG, MEG) Guggenmusik Einfache Gesellschaft Arbeitsgemeinschaft Erbengemeinschaft (ARGE) „selig“ & Neukunde 7 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
2. Kapitel „Identifizierung des Vertragspartners“ (5/5) Ausblick VSB20 VSB20 schweigt sich zur Möglichkeit der Identifizierung juristischer Personen und Personengesellschaften auf dem Korrespondenzweg weiterhin aus RAIFFEISEN: Eröffnung jur. Personen mit erhöhtem Risiko (Sitzgesellschaften), Personengesellschaften und Vereine ohne HR-Eintrag erfolgt nur bei persönlicher Vorsprache des Eröffners 8 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
… auf den Punkt gebracht ▪ Als landesweit verbreitete Retailbank, vor allem auch vertreten in ländlichen Regionen, werden die Raiffeisenbanken häufig mit allen «Formen» der einfachen Gesellschaften konfrontiert ▪ Die wahlweise Identifikationsmöglichkeit gemäss Art. 16 VSB16, besonders die erleichterte Variante C, bringt gegenüber früher mehr «Rechtssicherheit» ▪ Für Rechtsunsicherheit sorgt die in Art. 34 Abs. 1 VSB16 geforderte Schriftlichkeit zur Dokumentation der wirtschaftlichen Berechtigung bei einfachen Gesellschaften, obwohl auf das Einholen des Formulars A verzichtet werden kann ▪ Unklar bleibt die VSB16 hinsichtlich der Frage nach der Sitzgesellschaft bei einfachen Gesellschaften. Kann eine einfache Gesellschaft mangels Rechtspersönlichkeit überhaupt als Sitzgesellschaft betrachtet werden? ▪ Ist die Korrespondenzwegeröffnung für jur. Personen und Personengesellschaften vorgesehen und wie erfolgen die Formalitäten? 9 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften“ (1/6) Folgende Formen von juristischen Personen & Personengesellschaften bestimmen die Sorgfaltspflichten des Retailbankengeschäfts (Beispiele) Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) Stiftung • Obligationenrechtliche Registerführungspflicht der • Unterscheidung zwischen «wohltätigen» und primär operativen Kapitalgesellschaften ist vielen Banken nicht geläufig Stiftungen (Pflege- & Altersheime) gestaltet sich oft schwierig • Komplexe Firmenstrukturen bereiten Schwierigkeiten bei der Beurteilung retournierter Formulare K und deren Angaben • Präzisierung in Art. 39 Abs. 1 VSB20 sorgt für mehr Klarheit bei Formular A bzw. S • Zur Sicherheit wurden oft sämtliche Formulare (K, A) eingeholt Juristische Personen Genossenschaft Verein • Privatrechtliche Genossenschaften; • Identifikation Vereine ohne HR-Eintrag: Frage der Aktualität der • Öffentlich-rechtliche Genossenschaften; Statuten anhand derer der Verein identifiziert wird • Genossenschaften als Gesellschaftsform der Landwirtschaft • Die «ersatzweise» Feststellung des Kontrollinhabers in der • Identifikation (Existenznachweis) der drei Funktion des Vereinspräsidenten sorgte für Unsicherheit Genossenschaftsformen bereitet im Retailgeschäft Probleme • Kommentar VSB16 zu Art. 20 klärt hierzu auf 10 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften“ (2/6) Operativ versus nicht operativ – wann ist die Einstufung als Sitzgesellschaft zu tätigen? Kapitalgesellschaft Stiftung (AG, GmbH) nicht Juristische Personen operativ? operativ? Genossenschaft Verein Einstufung einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Identifizierung sowie im Laufe der Geschäftsbeziehung RAIFFEISEN: Klärung der Sitzgesellschaft zum Zeitpunkt der Identifikation sowie bei Änderungen, welchen einen Einfluss auf die Klassifizierung der Gesellschaft haben könnten 11 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften“ (3/6) Die Feststellung der Kontrollinhaber gestaltet sich oft schwierig (Beispiele) Art. 20 Feststellung der Kontrollinhaber - Komplexe Firmenbeteiligungsstrukturen sorgen für Unsicherheit bei den Angaben auf dem Formular K und dessen Prüfung - als sehr hilfreich erweisen sich dabei die Fallbeispiele im Anhang des Kommentars VSB16 Banken fühlen sich oft verpflichtet, das Formular K für die Kunden selbst auszufüllen, was jedoch nur nach Vorgabe des Kunden standeskonform ist Juristische Personen sind sich der Registerführungspflicht (Art. 697ff OR) vermutlich oft nicht bewusst und liefern oftmals falsche oder ungenügende Angaben zu deren Kontrollinhabern, was zu erhöhtem Abklärungsaufwand für die Banken führt 12 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften“ (4/6) Die Fallbeispiele des Kommentars VSB16 erweisen sich als sehr hilfreich >= 25% > 50% * > 50% ? * Mittels Formular K festgestellt werden müssen die natürlichen Personen A und C. Nicht festgestellt werden muss die natürliche Person B, da sie nicht über eine Stimm- oder Kapitalbeteiligung von mehr als 50% an der Y-AG verfügt. 13 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften“ (5/6) Raiffeisen verwendet das Formular „K-Standard“ und „K-wirtschaftlich Berechtigter“ Feststellung des Kontrollinhabers mittels Formular K, aufgeteilt in - Formular K–Standard - Formular K–wirtschaftlich Berechtigter Wird eine operative juristische Person oder Personengesellschaft auf dem Formular A aufgeführt, so sind deren Kontrollinhaber per Formular K – wirtschaftlich Berechtigter festzustellen 14 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
3. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften“ (6/6) Ausblick VSB20 Anpassung analog Formular A 15 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
… auf den Punkt gebracht ▪ Hoher Klärungsbedarf bei der Prüfung zurückerhaltener Formulare K und deren Angaben zu den Kontrollinhabern ▪ Einholung und Prüfung Formular K verzögert den Eröffnungsprozess und birgt Gefahr für VSB-Verstösse ▪ Viel Unsicherheit hinsichtlich der finalen Bestimmung der Kontrollinhaber bei komplexen Firmenstrukturen (Formularketten) ▪ Oft wurde zur Sicherheit Formular K und A gleichzeitig von ein und demselben Kunden eingeholt ▪ Fallbeispiele des Kommentars VSB16 erweisen sich, besonders bei komplexen Beteiligungsstrukturen, als äusserst hilfreich zur Veranschaulichung des Durchgriffs auf die letztendlichen Kontrollinhaber 16 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten“ (1/5) Genügt die mündliche Aussage des Vertragspartners? •«Bank verlangt vom Vertragspartner eine Erklärung Feststellung darüber, wer an den Vermögenswerten wB! wirtschaftlich berechtigt ist» (Art. 27 Abs. 1 VSB16) schriftliche •Einholung Formular A Erklärung? (Art. 27 Abs. 1 VSB16) •Rücksprache mit mündliche Bankkunde und Dokumentation (Art. Erklärung? 29 VSB16) 17 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten“ (2/5) Wie definieren sich „Sammelkonten“ und „Sammeldepots“ (Art. 37 VSB16)? Inkasso? Spenden? Mietzins? wirtschaftliche Berechtigung? doppelte Berufsmässigkeit? 18 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten“ (3/5) Woran erkennt man Sitzgesellschaften, speziell im Immobiliensektor? Art. 39 «Sitzgesellschaften» Absatz 2: nicht klargestellt ist die Frage, ob einfache Gesellschaft durchaus als Sitzgesellschaften eingestuft werden müssen? Absatz 3: die Indizien «kein Raum», «kein Personal» gelten seit der VSB08 nicht mehr als zwingende Kriterien zur Einstufung einer Sitzgesellschaft; die langjährige Praxis lässt jedoch ein durchaus brauchbares Indiz, nämlich jenes des inexistenten Marktauftritts (z.B. Website), als hilfreiches Indiz vermissen Absatz 4: die Umschreibung der Ausnahme hinsichtlich Holdinggesellschaften, lässt viel Interpretationsspielraum hinsichtlich echter Holding im Sinne der Ausnahme und unechter Holding, welche als Sitzgesellschaft einzustufen ist. Hilfreiche Klärung der Ausnahme- bestimmung bringt erst der Blick in den Kommentar VSB16, welcher zwischen einer als operativ zu betrachtenden «Konzernholding» und den «Steuerholdings unterscheidet 19 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten“ (4/5) Welche Merkmale zeichnen die ideelle Stiftung aus? Art. 40 Stiftungen Die Rechtsform der Stiftung als verselbstständigtes Vermögen stellt eine Besonderheit dar. Mühe bereit generell die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten, welche sich als Begünstigte hinter der «diskretionären» oder «indiskretionären» Stiftung verbergen Schwierigkeiten bereitet die Einstufung der Stiftung als operative oder «ideelle» Stiftung. Die operative Tätigkeit kann sowohl sogenannten «Förderstiftungen», welche karitative Projekte verfolgen, wie auch Gastronomiebetrieben zuteil werden. Beispiel hierfür die Kartause Ittingen bei Frauenfeld, welche rechtlich als Stiftung gegründet wurde Verwirrend sind die formalen Vorgaben zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten. Unter Art. 39 Abs. 1 wird für Sitzgesellschaften das Formular A verlangt, wozu gemäss Art. 39 Abs. 2 auch Stiftungen zählen. Andererseits sind gemäss Art. 40 Abs. 1 die «erforderlichen Angaben zur Stiftung mittels Formular S festzustellen» 20 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
4. Kapitel „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten“ (5/5) Ausblick VSB20 ➢ Herabsetzung der Limite bei Kassageschäften von CHF 25’000.- auf CHF 15’000.- ➢ Keine Präzisierung zur «Dokumentation der Zweifelsfreiheit» ➢ Keine Präzisierung zu den Sammelkonten und Depots ➢ Präzisiert wird Art. 39 mit Hinweis auf Art. 40 in Bezug auf die Einholung des Formulars S bei Stiftungen, welche als Sitzgesellschaft eingestuft werden 21 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
… auf den Punkt gebracht ▪ Startschwierigkeiten gab es zu Beginn mit der Art und Weise, wie die «Dokumentation der Zweifelsfreiheit» zu bewerkstelligen ist ▪ Kundenanfragen zur Eröffnung von Spendenkonten sorgten gelegentlich für Klärungsbedarf hinsichtlich der Feststellungspflicht der daran wirtschaftlich Berechtigten ▪ Nach wie vor sorgt die Ausnahme bei Holding-gesellschaften für Diskussion über «echte» bzw. «unechte» Dachgesellschaften. Eine Klarstellung liefert annähernd der Kommentar zur VSB16 ▪ Operativ tätige Stiftungen und ideelle Stiftungen sind gleichzustellen, da in beiden Fällen ein Formular K einzuholen ist, da die Ausnahmebestimmung in Folge des nicht ausschliessbaren Risikolandbezuges kaum greift 22 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht (1/5) Welche Angaben und/oder Dokumente müssen „in gehöriger Form“ vorliegen? Art. 45 Zeitpunkt der Erfüllung der Dokumentationspflicht Das vor der Gründung auf ein Sperrkonto einbezahlte Gründungskapital wird nach der Firmengründung vom Kapitaleinzahlungskonto bereits aufs Firmenkonto überwiesen, obwohl Kunde noch nicht nachweislich VSB-konform identifiziert ist, bzw. die Kontrollinhaber oder wirtschaftlich Berechtigten noch nicht nachweislich formal und korrekt festgestellt sind. Es droht ein VSB-Verstoss Gemäss Art. 45 müssen «alle erforderlichen Dokumente vollständig und in gehöriger Form vorliegen, bevor ein Konto benutzt werden darf. Fehlen lediglich einzelne Angaben und/oder Dokumente» darf ausnahmsweise eröffnet werden. Unseres Erachtens lassen diese wagen Vorgaben zu viel Interpretationsspielraum. Allein der Kommentar zur VSB16 präzisiert die Ausnahmeregelung in Bezug auf Angaben und Dokumente hinreichend Diese Vorgaben der VSB müssten diesbezüglich mit Rücksicht auf den Kundeneröffnungsprozess angepasst und präzisiert werden. So werden zwar die zentralen Prüfstellen, welche bei gewissen Banken in den Eröffnungsprozess eingebunden werden, erwähnt, aber diesbezügliche Ausnahmeregelungen nicht klar präzisiert. Aktuell herrscht Missverständnis und es drohen VSB-Verstösse mit finanziellen Konsequenzen 23 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht (2/5) Zeitpunkt der Erfüllung (Art. 45 VSB16) «Buchbarkeit» Konto * zur Vermeidung von Revisionsfeststellungen Technische Eröffnung ZREG Zwingende 4 – Augen – Zustimmung (Zuweisung ZREG) Angaben Einholung fehlende nicht zwingende Angaben Kontrolle Bankleitungsmitglied vorhanden 1 2 30 Tage bis 60 Tage bis Auflösung 30 Tage Soll-/Haben- vor Prüfen einer Sperre Verdachtsmeldung Eröffnung: Identifikation & Feststellung wirtschaftlich Berechtigte / Kontrollinhaber muss nachweislich erfolgt sein: ID- 1 Dokumente & Erklärungen (Formular A, K, S, T) müssen der Bank vorliegen (Eingangstempel wird empfohlen) & alle zwingenden Angaben (Name, Vorname, Firma, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnsitz, Sitz) müssen im System erfasst sein. Eröffnung: Identifikation & Feststellung wirtschaftlich Berechtigter / Kontrollinhaber muss nachweislich erfolgt sein: ID- 2 Dokumente & Erklärung (Formular A, K, S, T) liegen der Bank vor & zwingende Angaben im System erfasst. «Vier- Augenkontrolle» bankintern ist erfolgt; Dokumentation (ID- & Feststellungpflicht) vollständig und formal korrekt. 24 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht(3/5) Wiederholung der Sorgfaltspflichten (Art. 46 VSB16) Wiederholung der Identifizierung des Vertragspartners sowie Feststellung des Kontrollinhabers oder der wirtschaftlich Berechtigten wenn Zweifel aufkommen, ➢ ob die gemachten Angaben über die Identität des Vertragspartners zutreffen; ➢ ob der Kontrollinhaber nach wie vor derselbe ist; ➢ ob die abgegebene Erklärung mittels Formular A, K, S, T und R zutreffen und diese Zweifel nicht durch entsprechende Abklärungen ausgeräumt werden konnten. Retailbanken tun sich teils schwer mit der erneuten Klärung der Identität und Feststellungspflicht. Devise: «den Kunden möglichst nicht belästigen» Handelsregistermutation von Zeichnungsberechtigten einer als Sitzgesellschaft eingestuften AG oder GmbH 25 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht (4/5) Retailbanken tun sich schwer mit der „Wiederholungspflicht“ Art. 46 Wiederholung der Sorgfaltspflichten dieser Standesregeln Erfahrungsgemäss sind die Wiederholungspflichten hinsichtlich Identität des Vertragspartners bzw. der Feststellung des Kontrollinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten den Banken oft nicht bewusst genug. Fehlende Sensibilisierung für die Initialisierung der Wiederholungspflicht; beispielsweise Adresswechsel, Handelsregistermutationen etc. Retailbanken scheuen erfahrungsgemäss oft die Kontaktaufnahme mit dem Kunden, zwecks Wiederholung der geforderten Sorgfaltspflicht. Es wird als Belästigung des Kunden wahrgenommen. Die im Absatz 1 aufgezeigte Vorgehensweise hinsichtlich «Ausräumung der Zweifel mittels Abklärung (beim Kunden) und allfälliger Wiederholung der Identifikation bzw. Feststellung der Kontrollinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten wird in der Praxis oft vermischt und sofort ein neues Formular (A, I, K, R, S & T) eingeholt 26 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
5. Kapitel: Dokumentations- und Wiederholungspflicht (5/5) Ausblick VSB20 ➢ Art. 45 «Zeitpunkt der Erfüllung der Dokumentationspflicht» hinsichtlich Kontoeröffnung wurde präzisiert ➢ Die Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein Konto ohne VSB- konforme Identifizierung bzw. Feststellung der Kontrollinhaber / wirtschaftlich Berechtigten zur Verfügung gestellt werden darf, ist weiterhin nicht klar umschrieben ➢ die Nachholfrist wurde von 90 auf 30 Tage reduziert 27 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
… auf den Punkt gebracht ▪ Der Kontoeröffnungsprozess, besonders bei «Firmenkunden», ist zeitsensibel («time to market») und daher fehleranfällig hinsichtlich der Einhaltung der Identifikations- und Feststellungspflicht durch die Bank ▪ Erfahrung bei Raiffeisen zeigt, dass es hierbei besonders mit der Feststellungspflicht zu Fehlern im Eröffnungsprozess kommt, sodass Formular A bzw. K neu eingeholt werden müssen oder verspätet nachweisbar sind. Es drohen VSB-Verstösse ▪ Zeitpunkt der Kontoeröffnung und dessen Voraussetzung wurde präzisiert, jedoch bleiben die Bestimmungen wage in Bezug auf die zwingenden Angaben und/oder Dokumente, welche u.a. in der Ausnahmebestimmung vorliegen müssen ▪ Wiederholungsprozess der Bestimmung des Art. 46 wird erfahrungsgemäss dahingehend missverstanden, dass erstinstanzlich nicht erst «abgeklärt» wird sondern sofort neu «festgestellt» wird 28 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
RAIFFEISEN Schweiz Legal & Compliance AML Banking Services 071 225 84 94 29 06.05.2019 Raiffeisen Schweiz | Legal & Compliance
Viel Erfolg in der Geldwäschereiabwehr!
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