Bauabfälle Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Bundesamt ...
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2020 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe Bauabfälle Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
2020 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe Bauabfälle Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2020
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Bundesamt für Umwelt (BAFU) Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugs Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, behörden. Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/ Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugs Autor praxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese David Hiltbrunner, BAFU Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind Zitierung aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. BAFU (Hrsg.) 2020: Bauabfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1826: 9 S. Gestaltung Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau Titelbild David Hiltbrunner, BAFU PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1826-d Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden. Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch. © BAFU 2020
Inhaltsverzeichnis Abstracts5 Vorwort6 1 Einleitung 7 2 Ausgangslage 8 2.1 Rechtliche Grundlagen 8 2.2 Anwendungsbereich des Moduls 8
Bauabfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 5 Abstracts The «construction and demolition waste (CDW)» module outlines the legal basis for Keywords: the disposal of CDW. In particular, specifications for determining pollutants and the construction and d emolition creation of a disposal concept are defined and the disposal of asbestos-contaminated waste, secondary raw CDW is regulated. Furthermore, the possibilities for recycling excavated materials and materials, depollution mineral-based demolition waste are specified. This ensures that CDW can be used as secondary raw materials and be processed into high-quality recycled construction mate- rials. The construction and demolition waste module is aimed primarily at cantonal and municipal enforcement authorities. However, it is also intended to serve the economy as a basis for the sustainable management of construction waste. Im Modul «Bauabfälle» werden die gesetzlichen Grundlagen zur Entsorgung von Bau- Stichwörter: abfällen erläutert. Insbesondere werden Vorgaben zur Schadstoffermittlung und zur Bauabfälle, Sekundärroh Erstellung eines Entsorgungskonzeptes festgelegt und die Entsorgung von asbesthal- stoffe, Schadstoffentfrachtung tigen Bauabfällen geregelt. Weiter werden die Verwertungsmöglichkeiten von Aushub- und Ausbruchmaterial und mineralischem Rückbaumaterial konkretisiert. Damit wird sichergestellt, dass Bauabfälle als Sekundärrohstoffe genutzt und zu hochwertigen Recyclingbaustoffen aufbereitet werden können. Das Modul Bauabfälle richtet sich in erster Linie an die Vollzugsbehörden in den kantonalen und kommunalen Verwaltungen. Es soll aber auch der Wirtschaft als Grundlage für einen nachhaltigen Umgang mit Bauabfällen dienen. Le module « Déchets de chantier » explique les bases légales relatives à l’élimination Mots-clés : des déchets de chantier. Il règle notamment le diagnostic des polluants et l’élaboration déchets de chantier, matiè d’un plan d’élimination des déchets, de même que l’élimination des déchets de chantier res premières secondaires, contenant de l’amiante. En outre, le module concrétise les possibilités de valorisation dépollution des matériaux de percement et d’excavation ainsi que des matériaux de déconstruction minéraux. Il garantit ainsi que les déchets de chantier soient utilisés comme matières premières secondaires et puissent être transformés en matériaux de construction recy- clés de grande qualité. Destiné en premier lieu aux autorités d’exécution dans les administrations cantonales et communales, le module « Déchets de chantier » doit également servir de base aux milieux économiques en vue d’une gestion durable des déchets de chantier. Nel modulo «Rifiuti edili» vengono illustrate le basi giuridiche per lo smaltimento dei rifiuti Parole chiave: edili. Sono in particolare stabiliti i criteri per la determinazione delle sostanze nocive e rifiuti edili, materie prime per l’elaborazione di un piano di smaltimento e disciplinato lo smaltimento dei rifiuti edi- secondarie, separazione delle li contenenti amianto. Vengono inoltre concretizzate le possibilità di valorizzazione del sostanze nocive materiale di scavo e di sgombero e del materiale minerale di demolizione. In tal modo si garantisce l’impiego dei rifiuti edili quale materia prima secondaria e la loro trasforma- zione in materiali da costruzione riciclati di alta qualità. Il modulo «Rifiuti edili» è destinato in primo luogo alle autorità esecutive a livello cantonale e comunale. Fungerà inoltre da base all’economia per una gestione sostenibile dei rifiuti edili.
Bauabfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 6 Vorwort Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) ist ein wichtiger Meilenstein im Schweizer Abfallrecht. Dieser im Jahr 2015 totalrevidierte Erlass ist in den konkreten Inhalten ein innovativer und mutiger Schritt, der einerseits bewährte Prozesse beibehält und weiter optimiert, gleichzeitig aber auch neue, in die Zukunft reichende Regelungen aufführt und damit Weichen für eine zukunftsfä- hige Schweiz stellt. Der strategische Ansatz der Abfallverordnung ist die Betrachtung der Abfälle als Roh- stoffquelle und damit auch als Rohstoffe in einem qualitativ hochstehenden Kreislauf. Der Vollzug dieser neuen Verordnung wirft aber auch Fragen auf und stellt die Behörden vor verschiedene Herausforderungen. Die vorliegende Vollzugshilfe dient der Bewälti- gung und Harmonisierung dieser anspruchsvollen, aber eminent wichtigen Vollzugs aufgaben. Die Vollzugshilfe zur VVEA wurde in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Branchen- verbänden der Wirtschaft sowie anderen Bundesämtern erarbeitet und ist modular aufgebaut: In jedem Modul werden konkretisierende Rahmenbedingungen zu einem spe- zifischen Thema beschrieben (z. B. Bauabfälle, Deponien, Berichterstattung). Die Module sind teilweise zusätzlich in thematische Teile untergliedert. Die Publikationen der Voll- zugshilfe sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache elektronisch unter www.bafu.admin.ch/vollzug-vvea verfügbar. Bauabfälle sind mengenmässig in der Schweiz die mit Abstand wichtigste Abfallkate- gorie und oftmals sind sie auch mit Schadstoffen belastet. Ihrer umweltgerechten Ent- sorgung kommt somit ökologisch und wirtschaftlich eine wesentliche Bedeutung zu. Bauabfälle sollen möglichst als Sekundärressourcen genutzt werden, damit weniger Pri- märressourcen verbraucht und knapper Deponieraum geschont werden. Um eine hohe Qualität der Recyclingbaustoffe zu gewährleisten, müssen Schadstoffe aus den Abfällen entfernt und die verschiedenen Abfallkategorien möglichst frühzeitig sortenrein getrennt werden. Mit dem vorliegenden Vollzugshilfemodul wird ein schweizweit gültiger Standard für die Bauabfallverwertung festgelegt und so das Vertrauen in Recyclingbaustoffe gefestigt. Karine Siegwart Vizedirektorin Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Bauabfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 7 1 Einleitung Bauabfälle im Sinne von Art. 3 Bst. e VVEA fallen bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen an und können sehr unterschiedlich zusammen- gesetzt sein. Für die Klassierung als Bauabfall spielt es keine Rolle, ob es in der VVEA spezifische Vorgaben zur Entsorgung des entsprechenden Abfalls gibt – wie z. B. für Ausbauasphalt – oder ob der Abfall einen Marktwert hat, wie z. B. metallische Abfälle. Ziel des vorliegenden Vollzugshilfemoduls «Bauabfälle» ist die Konkretisierung der Vorgaben der VVEA für dieje- nigen Bauabfälle, welche aufgrund ihrer grossen Mas- se sowie ihres Schadstoffgehaltes potenzielle Probleme bei der Entsorgung darstellen. Die möglichst vollständi- ge Verwertung der Bauabfälle zu qualitativ hochstehen- den Recyclingprodukten steht im Vordergrund. Das Vollzugshilfemodul «Bauabfälle» umfasst folgende Teile: • Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsor- gung von Bauabfällen, • Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, • Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien, • Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, • Schlämme aus der Bauwirtschaft. Die Ablagerung von Bauabfällen ist nicht Bestandteil des vorliegenden Vollzugshilfemoduls. Die Verwertung von abgetragenem Ober- und Unterboden wird in der Voll- zugshilfe «Bodenschutz beim Bauen», Modul «Beurtei- lung von Boden im Hinblick auf dessen Verwertung» und die Entsorgung von Gleisaushub in der Gleisaushubricht- linie1 geregelt. 1 https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/rechtliches/rechtsgrundlagen- vorschriften/richtlinien/richtlinien-bahn/gleisaushubrichtlinie.html
Bauabfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 8 2 Ausgangslage 2.1 Rechtliche Grundlagen Festlegung der Entsorgungswege sind für mineralische Rückbaumaterialien nur in Ausnahmefällen2 notwendig. Im Modul «Bauabfälle» werden die Artikel 16, 17, 19 und 20 der VVEA konkretisiert. Art. 16 VVEA beschreibt die Die Unterscheidung zwischen Aushub- und Ausbruch- Pflicht zur Ermittlung von Schadstoffen im Rahmen von material und ungebundenem Rückbaumaterial (z. B. Bauarbeiten und zur Erstellung eines Entsorgungskon- Kiesfundationen, Strassenaufbruch) ist aufgrund der zeptes. Art. 17 VVEA regelt die sortenreine Trennung von unterschiedlichen Entsorgungsanforderungen ganz zen- Bauabfällen, insbesondere von Sonderabfällen. Art. 19 tral. Die genaue Abgrenzung im Sinne der VVEA wird in VVEA beschreibt die Verwertung von Aushub- und Aus- Abbildung 1 dargestellt: bruchmaterial und Art. 20 VVEA die Verwertung von Rückbaumaterial. • Der Geltungsbereich des Teils «Verwertung von Aus- hub- und Ausbruchmaterial» der VVEA-Vollzugshilfe umfasst nur Aushub- und Ausbruchmaterial im engeren 2.2 Anwendungsbereich des Moduls Sinne. Dazu gehören neben dem natürlichen Untergrund auch Materialgemische ohne definierte Zusammenset- Der Fokus des vorliegenden Moduls liegt auf den mine- zung und Siebkurve, welche z. B. für Hinterfüllungen ralischen Bauabfällen, d. h. auf Aushub- und Ausbruch- oder Schüttungen verwendet wurden. material und mineralischen Rückbaumaterialien. Diese • Der Geltungsbereich des Teils «Verwertung minera- machen quantitativ den Hauptanteil der Bauabfälle aus. lischer Rückbaumaterialien» der VVEA-Vollzugshilfe Nicht mineralische Abfälle (z. B. Kunststoff- und Holzab- umfasst die mineralischen Rückbaumaterialien nach fälle oder Altmetall) werden nur am Rande thematisiert, da Art. 20 VVEA. Als Rückbaumaterialien gelten alle Ele- es dafür seit längerem etablierte Entsorgungswege gibt. mente eines Bauwerks, welche legal zu einem bauli- chen Zweck eingesetzt wurden, d. h. auch Fundationen Die Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial aus Primär- oder Sekundärmaterial mit einer definier- gemäss Art. 19 VVEA ist immer mit der Einhaltung von ten Zusammensetzung und Siebkurve. Grenzwerten (nach den Anhängen 3, 4 und 5 VVEA) ver- bunden, wofür grundsätzlich eine chemische Analyse erforderlich ist. Für Recyclingbaustoffe, die aus mineralischen Rückbau- materialien gemäss Art. 20 VVEA hergestellt werden, gel- ten Anwendungseinschränkungen. Ihr Einsatz ist bis auf wenige Ausnahmen nur unter einer Deckschicht oder in gebundener Form zulässig und es müssen Vorgaben zum Gewässerschutz berücksichtigt werden. Zudem müs- sen Recyclingbaustoffe Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung einhalten, wobei sich letztere haupt- sächlich aus den SN EN-Normen und nur in Einzelfäl- len aus der Abfallgesetzgebung ableiten lassen (z. B. für einen Einbau ohne Deckschicht). Chemische Analysen zur 2 Analysen sind notwendig zur Bestimmung des PAK-Gehalts im Ausbau- asphalt und bei Verdacht auf Bauschadstoffe gemäss Vollzugshilfeteil «Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen»
Bauabfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 9 Abbildung 1: Abgrenzung der verschiedenen Bauabfallkategorien Rückbaumaterial Mischabbruch Betonabbruch Rückbaumaterial Abgetragener Boden* Andere Abfälle Ausbauasphalt verwertbar / nicht verwertbar Strassenaufbruch Oberboden Unterboden Gleisaushub** Unverschmutztes Aushub- Verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial* und Ausbruchmaterial Untergrund * Verwertung gemäss Vollzugshilfe «Bodenschutz beim Bauen» ** Entsorgung gemäss Gleisaushubrichtlinie In den nachfolgenden Teilen des Moduls «Bauabfälle» werden die Vorgaben zur Entsorgung der verschiedenen Abfallkategorien detailliert ausgeführt.
2020 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
Impressum Rechtliche Bedeutung Zitierung Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts Hiltbrunner D., Bürgi D. 2018: Ermittlung von Schadstoffen und behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen. Teil des Moduls Bau- konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbe- abfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und stimmter Rechtsbegriffe und Umfang/Ausübung des Ermessens) die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA). Bundes- und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen amt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1826: 42 S. die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; Grafik andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskon- Firstbrand form sind. Gestaltung Herausgeber Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Titelbild Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Friedlipartner AG / fotolia, spuno Autoren PDF-Download David Hiltbrunner (Abteilung Abfall und Rohstoffe, BAFU), www.bafu.admin.ch/uv-1826-d Daniel Bürgi (Friedlipartner AG) Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden. Begleitung Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Stephan Baumann (IG Bauschadstoffe), Cécile Bonnet (BAV), Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch. Daniel Bürgi (VABS), Satenig Chadoian (Abteilung Recht, BAFU), Thomas Eisenlohr (ARV, Altlastenberater), Martin Eugster © BAFU 2020 (Cercle déchets, Ostschweiz/FL ), Markus Fehr (VSMR), Fabio Gandolfi (Cercle déchets, Südschweiz), Urs Gernet (Cercle déchets, Zentralschweiz), Ursin Ginsig (ARV, Altlastensanierer), Adrian Gloor (ASTRA), André Hauser (Abteilung Abfall und Rohstoffe, BAFU), Ernst Honegger (FSKB), Markus Jauslin (armasuisse), Elmar Kuhn (Cercle déchets, Ostschweiz/ FL), Kaarina Schenk (Abteilung Abfall und Rohstoffe, BAFU), Kurt Schläpfer (FAGES), David Schönbächler (Cercle déchets, Nordwestschweiz), Samuel Villiger (Cercle déchets, Ostschweiz/ FL), Roger Waeber (BAG), Florian Zellweger (CIRTD)
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 4 Anhang A1 Checkliste Gebäudeschadstoffe mit 27 1.1 Geltungsbereich 4 Entsorgungskonzept 1.2 Rechtliche Grundlagen 5 1.3 Begriffe 6 Anhang A2 Vorlage Inhaltsverzeichnis Entsorgungskonzept 28 2 Ablaufschema und Prozessbeschrieb 8 Anhang A3 Entsorgungstabelle Bauabfälle (Boden, Aushub, 32 Rückbaumaterial) 3 Grundsätze der Schadstoffermittlung 10 3.1 Pflicht zur Schadstoffermittlung 10 Anhang A4 Nutzungsbedingte Belastungen 33 3.2 Anforderungen an die Schadstoffermittlung 10 3.2.1 Allgemeine Anforderungen 10 3.2.2 Durchführung der Schadstoffermittlung 11 3.3 Berichterstattung Schadstoffermittlung 11 3.4 Anforderungen an die Fachpersonen 12 4 Grundsätze der Entsorgung 13 4.1 Anforderungen an einzelne Abfallkategorien13 4.2 Verwertungspflicht 13 4.3 Abtrennung von Schad- und Störstoffen 13 4.4 Bestimmung des Schadstoffgehalts 14 4.5 Grenzwerte für die Entsorgung 14 4.6 Pflichten nach der Verordnung über den Verkehr 15 mit Abfällen 5 Schadstoffermittlung und Entsorgungswege 16 von Bauabfällen nach Materialeigenschaft 6 Entsorgungskonzept 23 6.1 Pflicht zur Erstellung des Entsorgungskonzepts 23 6.2 Inhalt des Entsorgungskonzeptes 23 6.3 Umfang des Entsorgungskonzeptes 24 6.4 Zeitlicher Ablauf 24 6.5 Prüfung des Entsorgungskonzeptes und Nachweis 25 der Entsorgung 6.6 Zuwiderhandlungen 25 7 Verzeichnisse 26 7.1 Abbildungen 26 7.2 Tabellen 26
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 4 1 Einführung 1.1 Geltungsbereich sen insbesondere Rückbauten ohne Ersatzneubau sowie Infrastrukturbauten (z. B. Gemeindestrassen), welche Dieser Teil des Vollzugshilfemoduls «Bauabfälle» konkre- nicht in jedem Fall im Baubewilligungsverfahren bewilligt tisiert die Pflicht der Bauherrschaft zur Ermittlung von werden. Im Folgenden wird der Einfachheit halber aus- Schadstoffen in Bauabfällen und zur Erstellung eines Ent- schliesslich vom Normalfall des «Baubewilligungsverfah- sorgungskonzeptes gemäss Art. 16 VVEA. Die Vorgaben rens» bzw. des «Baubewilligungsgesuchs» gesprochen. gelten für alle bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, bei welchen voraussichtlich Gemäss der in Kapitel 1.3 aufgeführten Definition des Begriffs «Bauabfälle» umfasst die oben erwähnte Pflicht (a) mehr als 200 m3(fest) Bauabfälle anfallen oder zur Erstellung des Entsorgungskonzepts alle Bauabfälle, also auch unverschmutztes Rückbau-, Aushub- und Aus (b) Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährden- bruchmaterial und abgetragenen Ober- und Unterboden den Stoffen zu erwarten sind. (vgl. Abbildung 1). Bauvorhaben, welche in einzelnen Kantonen keine formelle Art, Inhalt und Umfang der Schadstoffermittlung und des Baubewilligung benötigen, sondern nur einer Meldepflicht Entsorgungskonzeptes können dem jeweiligen Schad- bei der Behörde unterstehen, sind bewilligungspflichtigen stoffverdacht bzw. den jeweiligen Entsorgungsmengen Bauvorhaben gleichgestellt. Solche Bauvorhaben umfas- angepasst werden. Abbildung 1 Geltungsbereich von Art. 16 VVEA Rückbaumaterial Mit umwelt- oder Rückbau- Nicht verwertbarer/belasteter gesundheits- material abgetragener Boden gefährdenden Stoffen Ausbau- Neophyten Projekt- asphalt/ perimeter Verwertbarer/unbelasteter Strassen- abgetragener Boden* Ohne Schadstoffe* aufbruch* Oberboden Unterboden Gleisaushub* Unverschmutztes Aushub- Verschmutztes Aushub- Untergrund und Ausbruchmaterial* und Ausbruchmaterial * Falls nur unverschmutzte Bauabfälle: ab einer Gesamtmenge von 200 m3(fest)
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 5 Die Vorgaben dieses Vollzugshilfeteils konkretisieren Art. Schweiz sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit 16 der VVEA und beziehen sich ausschliesslich auf die Abfällen. Schadstoffermittlung zur Festlegung der Entsorgungs- wege der anfallenden Bauabfälle. Daneben gibt es für den Umgang mit Bauabfällen auch weitere Regelungen, z. B. bezüglich Emissionsschutz und Arbeitnehmerschutz, welche unter anderem in der Richtlinie «Luftreinhaltung auf Baustellen» resp. der Verordnung über die Sicher- heit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverord- nung, BauAV, SR 832.311.141) festgeschrieben sind. Diese gelten unabhängig von den Vorgaben der Abfall- gesetzgebung und werden nicht in diesem Vollzugshilfe- teil behandelt. Organisatorische Aspekte zum Bauprojekt und die Aufga- ben der am Projekt beteiligten Akteure sind Gegenstand der SIA-Norm 430 und werden ebenfalls nicht in diesem Vollzugshilfeteil behandelt. Neben den oben aufgeführten Abfallkategorien können im Rahmen der Bauarbeiten weitere Abfälle anfallen. 1.2 Rechtliche Grundlagen Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG, SR 814.01), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) sowie die Verordnung über die Vermei dung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) enthalten die grundsätzlichen Vor- schriften für einen umweltverträglichen Umgang mit Bau- abfällen. Die VVEA enthält technische und organisatorische Vor- schriften zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen. Sie hat zum Ziel, die Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen. Zudem ist die nachhaltige Nutzung von natür- lichen Rohstoffen durch die umweltverträgliche Verwer- tung von Abfällen zu fördern. Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 614.610) regelt insbesondere den Verkehr mit Sonder- abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 6 1.3 Begriffe Tabelle 1 Definition der Abfallkategorien Begriff Definition bzw. Verwendung in der VVEA Bemerkungen / Verwendung in diesem Vollzugshilfeteil Bauabfälle Art. 3 Buchstabe e VVEA: «Bauabfälle: Abfälle, Summe aller Bauabfälle wie Rückbaumaterial, Aushub- und die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbei- Ausbruchmaterial, abgetragener Boden, brennbare Bauabfälle, ten von ortsfesten Anlagen anfallen». Altmetall etc. Mineralische Bauabfälle Anhang 1 VVEA: Abfallarten, Klasse 4, Bauabfälle mit mineralischer Zusammensetzung, wie z. B. vgl. Vollzugshilfemodul «Berichterstattung» Betonabbruch, Ausbauasphalt, Gips, Aushub- und Ausbruch- material und abgetragener Boden. Rückbaumaterial Keine Definition in der VVEA. Abfälle, die bei Umbau- oder Rückbauarbeiten aus der Substanz von ortsfesten Anlagen und Bauwerken anfallen. Mineralisches Art. 20 VVEA: «Mineralische Abfälle aus dem Mineralische Abfälle, die bei Umbau- oder Rückbauarbei- Rückbaumaterial Abbruch von Bauwerken». ten aus der Substanz von ortsfesten Anlagen und Bauwerken anfallen. Folgende Kategorien werden unterschieden: Betonabbruch, Mischabbruch, Strassenaufbruch, Ausbau asphalt, Ziegelbruch. Abgetragener Boden Art. 7 Buchstabe 4bis USG: «Als Boden gilt nur Abgetragener Ober- und Unterboden. die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.». Art. 18 VVEA Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12). Aushub- und Art. 3 Buchstabe f VVEA: «Aushub- und Aus- Ausgehobenes Untergrundmaterial unterhalb der belebten Ausbruchmaterial bruchmaterial: Material, das bei Bauarbeiten Bodenschicht. Im Normalfall besteht Aushub- und Ausbruch- ausgehoben oder ausgebrochen wird, ausge- material aus mineralischem Material des C-Horizonts und nommen ist abgetragener Ober- und Unter des Ausgangsgesteins. Es können jedoch auch anthropogene boden.» Bestandteile enthalten sein (z. B. künstliche Auffüllungen). Tabelle 2 Untersuchungen und Nachweise gemäss Art. 16 VVEA Begriff Definition bzw. Verwendung in der VVEA Bemerkungen / Verwendung in diesem Vollzugshilfeteil Ermittlungspflicht für Die «Ermittlungspflicht für Schadstoffe» lei- Die Ermittlungspflicht ist die Pflicht zur Ermittlung von Schad- Schadstoffe tet sich aus Art. 16 Abs. 1 Bst. b VVEA ab und stoffen in Untergrund, Boden (inkl. invasiver gebietsfremder richtet sich an die Bauherrschaft. Bei Schad- Organismen) und Bausubstanz, welche durch das Bauvorhaben stoffverdacht können die geforderten Anga- betroffen sind. ben für das Entsorgungskonzept nur nach einer Art und Umfang der Ermittlung werden in den nachfolgenden Schadstoffuntersuchung erbracht werden. Kapiteln definiert. Entsorgungskonzept Gemäss Art. 16 Abs. 1 VVEA enthält das Ent- Das Entsorgungskonzept dokumentiert die vorgesehenen sorgungskonzept Angaben über Art, Qualität Entsorgungswege und besteht aus folgenden Elementen: und Menge der anfallenden Abfälle und über die • Ergebnisse der Schadstoffermittlung, vorgesehene Entsorgung. • Konzept der Schadstoffentfernung, • Angaben zur Entsorgung aller Abfälle inkl. Art, Menge, Qualität, Entsorgungsweg und Anlagentyp, • tabellarische Zusammenfassung der Abfallentsorgung (Beispiel Entsorgungstabelle in Anhang A3). Entsorgungsnachweis Die Behörde kann aufgrund von Art. 16 Abs. Der «Entsorgungsnachweis» dokumentiert die Entsorgung der 2 VVEA einen Nachweis verlangen, dass die Abfälle nachvollziehbar z. B. anhand von Waagscheinen oder angefallenen Abfälle entsprechend den Vorga- Begleitscheinen nach VeVA. ben entsorgt wurden.
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 7 Tabelle 3 Weitere Begriffe Begriff Erläuterung Verwertung Die in der VVEA definierte Verwertungspflicht für abgetragenen Boden (Art. 18 VVEA) und die Verwer- tungswege für Aushubmaterial (Art. 19 VVEA), für mineralisches Rückbaumaterial (Art. 20 VVEA) und als Rohmaterial für die Zementherstellung (Art. 24 und Anhang 4 VVEA). Bauschadstoffe Materialbedingte Schadstoffe im Bauwerk, wie z. B. Asbest, polychlorierte Biphenyle (PCB) in Fugendich- tungen und Farben, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Teeranwendungen und Belä- gen etc. Nutzungsbedingte Schadstoffe Schadstoffe, welche aufgrund der Nutzung in die Bausubstanz (und/oder den Untergrund) eingedrungen sind, z. B. Mineralölbelastungen von Bodenplatten in Werkstätten (vgl. Anhang A4). Störstoffe Stoffe wie Holz, Metalle, Kunststoffe, Gips etc. im Rückbaumaterial, welche zu einer Qualitätsminderung von Recyclinggranulaten führen. Schadstoffentfernung Entfernung der Schadstoffe aus der Bausubstanz mittels physikalischer oder chemischer Verfahren. Eine Versiegelung gilt nicht als Entfernung. Baute Bauwerk des Gebäudeparks und der Infrastruktur wie z. B. Gebäude, Strassen, Eisenbahntrassen, Ver- und Entsorgungsleitungen etc. Bauteil Teil einer Baute mit einer definierten Funktion. Schadstoffbelastung pro Bauteil Für die abfallrechtliche Beurteilung ist die Schadstoffkonzentration bezogen auf das gesamte Bauteil (Fall a) oder bezogen auf eine Schicht des Bauteils (Fälle b und c) massgebend. Zur Berechnung der Schad- stoffkonzentration sind die mit dem Schadstoff kontaminierte Fläche (horizontal) und die Mächtigkeit (verti- kal) des gesamten Bauteils (Fall a) bzw. der einzelnen Schicht (Fälle b und c) zu berücksichtigen. Exemplarisch können folgende Fälle unterschieden werden: Fall a: Das Bauteil besteht aus einer meist mineralischen Bausubstanz und einer Beschichtung / einem Anstrich (z. B. PCB-haltiger Dichtungsanstrich auf einer Betonbodenplatte). In diesem Fall ist die Schad- stoffkonzentration bezogen auf das gesamte Bauteil zu bestimmen. Fall b: Das Bauteil besteht aus einem schichtweisen Aufbau. Die verschiedenen Schichten unterscheiden sich dabei in ihrer Zusammensetzung und haben meist eine Mächtigkeit von mehreren Zentimetern (z. B. Betonboden mit einem Holzzementüberzug). In diesem Fall ist die Schadstoffkonzentration der einzelnen Schicht zu bestimmen. Fall c: Wenn lediglich die Oberfläche eines Bauteils abgetragen wird (z. B. durch Fräsen, Schleifen …), ist die Schadstoffkonzentration der abzutragenden Schicht resp. der entstehenden Abfallcharge zu bestim- men. Anwendung Verwendung eines Baustoffs für einen bestimmten baulichen Zweck, z. B. Abdichtung des Untergrundes, Schutzbeschichtung einer Oberfläche, Verbinden von Bauteilen etc.
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 8 2 Ablaufschema und Prozessbeschrieb Für die Schadstoffermittlung und die Erstellung des Ent- (Entsorgungskonzept). Art und Umfang der behördli- sorgungskonzepts gelten folgende Kriterien (Abbildung 2): chen Kontrolle sind nicht Bestandteil der vorliegenden Vollzugshilfe und werden durch die Kantone resp. die 1. Die Vorgaben von Art. 16 VVEA gelten für Bauvorhaben Leitbehörden bei Bundesverfahren festgelegt. gemäss Kapitel 1.1. Die Vorgaben zum Arbeitnehmer� - 5. Die Behörde kann aufgrund von Art. 16 Abs. 2 VVEA schutz sind unabhängig von der Abfallgesetzgebung einen Entsorgungsnachweis verlangen. Darin muss von für alle Bauvorhaben gültig (vgl. Abbildung 2). der Bauherrschaft aufgezeigt werden, dass die ange- 2. Es ist zu prüfen, ob Schadstoffe zu erwarten sind. Die fallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben entsorgt entsprechenden Kriterien sind in Kapitel 3.1 detailliert wurden. Vorgaben an Art, Inhalt und Umfang der Nach- aufgeführt. Liegt bei einem Bauvorhaben der Verdacht weise sind nicht Bestandteil der vorliegenden Vollzugs- auf Schadstoffe vor, muss dieser folgendermassen hilfe. abgeklärt werden: −− Bei einem Verdacht auf Schadstoffe im abzutragen- den Boden oder im Aushubmaterial sind der Boden und der Untergrund von einer Fachperson zu unter- suchen. −− Bei Bauvorhaben, bei denen mit mehr als 200 m3(fest) Rückbaumaterial gerechnet wird, muss die Schad- stoffermittlung ebenfalls durch eine Fachperson erfolgen. −− Wird bei einem Bauvorhaben mit weniger als 200 m3(fest) Rückbaumaterial gerechnet, entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Form der Schad- stoffermittlung. Die Kantone haben die Kompetenz, in diesen Fällen eine Ermittlung durch eine Fachperson oder eine Selbstdeklaration durch die Bauherrschaft zu verlangen (mit entsprechenden Vorgaben durch den Kanton, z. B. gemäss Vorlage «Checkliste» in Anhang A1). Als Faustregel gilt: Bei einem durch- schnittlichen Einfamilienhaus fallen weniger als 200 m3(fest) Rückbaumaterial an (Wüest&Partner, 2016)1. 3. Wenn eine Ermittlungspflicht für Schadstoffe besteht oder mehr als 200 m3(fest) Bauabfälle (auch unver- schmutztes Material) anfallen, sind Angaben zur Entsorgung der Abfälle zu machen («Entsorgungs konzept»). Der Detaillierungsgrad des Entsorgungs- konzeptes ist dabei dem Umfang des Bauvorhabens und den vorhandenen Schadstoffen anzupassen. Die Mindestanforderungen werden in Kapitel 6 festgelegt. 4. Nach Eingabe des Baubewilligungsgesuchs prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben zur Entsorgung 1 Wüest&Partner (2016): Grundlagen zur Bagatellgrenze der VVEA
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 9 Abbildung 2 Ablaufschema Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept Bauvorhaben Vorgaben zum Arbeitnehmerschutz (gelten für alle Bauvorhaben) nein Bewilligungspflichtig? (vgl. Kap. 1.1) ja Schadstoffe ja zu erwarten? nein (vgl. Kap. 3.1) Schadstoffe in nein > 200 m3(fest) Boden/Aushub Bauabfälle? zu erwarten? ja nein ja Schadstoffermittlung durch Fachperson für Boden/Aushub (vgl. Kap. 3.4) ja Schadstoffe in nein Rückbaumaterial zu erwarten? ja > 200 m3(fest) Rückbaumaterial? ja nein Schadstoffermittlung Schadstoffermittlung durch Fachperson durch Fachperson für oder Selbstdeklaration mit Vorgaben Bauschadstoffe (vgl. Kap. 3.4) (Kompetenz Kantone) Angaben zur Entsorgung (Entsorgungskonzept) Inhalt: Art, Menge und Qualität der Abfälle, vorgesehene Entsorgung. Form (z. B. Formular/Bericht): kantonale Regelungen (unter Berücksichtigung Vorgaben Vollzugshilfe) Keine Angaben Behördliche Kontrolle zur Entsorgung Nicht Bestandteil der Vollzugshilfe. Kompetenz Kantone gemäss Art. 16 VVEA Entsorgungsnachweis Auf Verlangen der Behörde
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 10 3 Grundsätze der Schadstoffermittlung 3.1 Pflicht zur Schadstoffermittlung d. Rückbaumaterialien sind bei Industrie-, Gewerbe- und Infrastrukturbauten mit einer entsprechenden Nutzung Eine Schadstoffermittlung muss immer dann durchge- (unabhängig von ihrem Baujahr) auf nutzungsbedingte führt werden, wenn ein Verdacht auf eine Verschmutzung Schadstoffe zu prüfen. Eine Liste der Prozesse, welche vorliegt. Ein solcher Verdacht ist in den folgenden Fäl- zwingend eine Schadstoffermittlung zur Folge haben, len gegeben: ist in Anhang A4 abgebildet. e. Schadstoffbelastungen als Folge von Stör- und Brand- a. Aushub- und Ausbruchmaterial muss auf Schadstof- fällen sind im Einzelfall abzuklären und entsprechend fe untersucht werden, (I) wenn der Standort des Bau- zu untersuchen. vorhabens im Kataster der belasteten Standorte (KbS) f. Falls bei der Durchführung der Bauarbeiten ein bisher eingetragen ist, (II) wenn es konkrete Hinweise auf nicht erkannter Schadstoffverdacht (z. B. Fremdstof- Belastungen des Untergrundes gibt, auch wenn kein fe wie Schlacken, Rückbaumaterialien im Aushub oder KbS-Eintrag vorliegt, oder (III) wenn sich bei Bauarbei- Hinweise durch Geruch/Farbe) aufkommt, darf keine ten ein konkreter Verdacht auf Schadstoffe ergibt. Entsorgung dieser Materialien erfolgen, bis der Schad- Ausbruchmaterial aus dem Tunnelbau wird im Teil stoffverdacht und die Entsorgung der Abfälle durch «Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial» des eine von der Bauherrschaft beauftragte Fachperson Vollzugshilfemoduls «Bauabfälle» behandelt. gemäss Abbildung 2 abgeklärt worden sind. b. Ober- und Unterboden muss auf Schadstoffe unter sucht werden, wenn aufgrund der früheren oder aktuellen Emissions- und Immissionslage mit einem 3.2 Anforderungen an die Schadstoff- erhöhten Schadstoffeintrag zu rechnen ist (siehe Modul ermittlung «Beurteilung von Boden im Hinblick auf dessen Ver- wertung» der Vollzugshilfe «Bodenschutz beim Bau- 3.2.1 Allgemeine Anforderungen en»). In verschiedenen Kantonen sind diese Standorte Boden, Untergrund und Bauten sind so zu untersuchen, auf Hinweiskarten zur Bodenbelastung dokumentiert. dass die schadstoffhaltigen Bauteile und Materialien Bei Hinweisen auf Fremdstoffe oder auf eine Belas- identifiziert und abfallrechtlich klassiert werden kön- tung mit invasiven gebietsfremden Organismen (Neo- nen. Somit dient die Schadstoffermittlung als Grundlage phyten) sind gemäss Modul «Beurteilung von Boden zur Bestimmung der Entsorgungswege der verschiede- im Hinblick auf dessen Verwertung» der Vollzugshilfe nen Abfälle im Entsorgungskonzept und kann zudem als «Bodenschutz beim Bauen» genauere Untersuchun- Grundlage für die Ausschreibung verwendet werden. gen durchzuführen. c. Rückbaumaterialien müssen bei Um- und Rückbau- Die Regelungen zur Schadstoffermittlung in Kapitel 5 sind vorhaben an allen Gebäuden und Infrastrukturbauten, als Anforderungen für durchschnittliche Bauvorhaben zu welche vor 19902 errichtet wurden, auf Bauschadstof- verstehen. Der Detaillierungsgrad der Schadstoffermitt- fe (materialbedingte Schadstoffe wie Asbest, PCB in lung ist vom Schadstoffverdacht und von der Grösse und Fugendichtungen und Farben vor 1976, PAK in Teer- der Komplexität des Bauvorhabens und den entstehen- anwendungen etc.) untersucht werden. den Abfallmengen abhängig. Bei grösseren Bauvorha- ben sind daher oftmals weiter gehende Untersuchungen notwendig. Dabei muss im Einzelfall von der zuständi- 2 Ab dem 1. März 1990 durften in der Schweiz keine asbesthaltigen Erzeug- nisse mehr verwendet werden. Das Verbot sah gewisse Ausnahmen vor, gen Fachperson bestimmt werden, ob zusätzliche Bau- z. B. waren noch bis 1995 asbesthaltige Faserzementrohre für den Tiefbau erlaubt. Es wird darauf hingewiesen, dass es regionale Unterschiede bei teile/Anwendungen oder weitere Schadstoffe untersucht der Umsetzung des Asbestverbotes gab. Somit kann nicht ausgeschlossen werden müssen. werden, dass auch nach 1990 errichtete Gebäude im Einzelfall noch Asbest enthalten.
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 11 Wie die Ergebnisse der Schadstoffermittlung nachvoll- 1. Die Historie des Objektes in Bezug auf dessen Nut- ziehbar dokumentiert werden können, ist in Anhang A2 zung inklusive eines allfälligen Eintrags im Kataster der dargestellt. belasteten Standorte (KbS) ist abzuklären. 2. Wenn der Projektperimeter im Bereich eines KbS-Stand- Weiterführende Informationen zum Stand der Technik bei orts liegt, sind allfällig vorhandene Vor- und Detail der Schadstoffermittlung können bei den jeweiligen Fach- untersuchungen gemäss Art. 7 bzw. 14 der Verordnung verbänden eingeholt werden. über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlas- ten-Verordnung, AltlV, SR 814.680) in die Schadstoff- 3.2.2 Durchführung der Schadstoffermittlung ermittlung mit einzubeziehen. Schadstoffe in Bauabfällen können auf materialbeding- 3. Die für den Schadstoffeintrag während der Nutzung te Bauschadstoffe oder auf einen nutzungsbedingten relevanten Prozesse gemäss Anhang A4 und die zu Schadstoffeintrag zurückzuführen sein. Die Ermittlungs- untersuchenden Schadstoffe sind zu definieren. pflicht umfasst dabei sowohl die Bauschadstoffe als auch 4. Die zu untersuchenden Bauteile sind zu definieren und die nutzungsbedingten Schadstoffe. zu analysieren. Ermittlung von Schadstoffen in Boden und Untergrund Die Ermittlung von Schadstoffen in Boden und Untergrund 3.3 Berichterstattung Schadstoffermittlung richtet sich nach Art und Umfang des Schadstoffeintrags. Das Vorgehen wird in Kapitel 5 beschrieben. Der Bericht über die Schadstoffermittlung ist ein Teil des Entsorgungskonzepts (bei umfangreichen Objekten ggf. Ermittlung von Bauschadstoffen ein separater Bericht) und dient den Bewilligungsbehörden In Bauten, welche vor 1990 erstellt wurden, sind syste- als Grundlage zur Beurteilung einer gesetzeskonformen matisch alle Räume, Anbauten und zugehörige Bereiche Entsorgung der Bauabfälle. Aufgrund der dokumentier- zu begehen, welche vom Bauvorhaben betroffen sind. Das ten Schadstoffe müssen die im Entsorgungskonzept auf- Objekt ist hinsichtlich der möglichen Anwendungsberei- geführten Entsorgungswege auf deren Rechtmässigkeit che von schadstoffhaltigen Baustoffen zu überprüfen beurteilt werden können. (eine nicht abschliessende Aufzählung möglicher Ver- dachtsmaterialien ist in Anhang A1 zusammengestellt). Der Bericht über die Schadstoffermittlung zeigt auf, wel- che Schadstoffe in welchen Anwendungen an welchen Sind zum Zeitpunkt der Prüfung destruktive Beprobungen Orten gefunden wurden, und enthält Angaben zu folgen- nicht in allen Bereichen möglich, sind in begründeten Aus- den Punkten: nahmefällen (vgl. Kap. 6.4) die fehlenden Untersuchungen vor Baubeginn nachzuholen. In Ausnahmefällen können 1. Objektbeschrieb, Umfang und Zielsetzung des bauli- nicht oder nur erschwert zugängliche Bauteile auch bau- chen Eingriffs inkl. Projektperimeter. begleitend untersucht werden, insbesondere, wenn sich 2. Beschrieb von Art und Umfang der durchgeführten ein Verdacht auf das Vorhandensein von Schadstoffen Untersuchungen und Analysen inkl. Untersuchungs- erst während des Rückbaus ergibt. Nicht untersuchte perimeter und untersuchter Schadstoffe. Bauteile sind im Schadstoffermittlungsbericht/Entsor- 3. Untersuchungsresultate inkl. eines Beschriebs der gungskonzept entsprechend zu deklarieren. gefundenen Schadstoffe, von deren Konzentrationen, falls Analysen durchgeführt wurden (Analyseresul- Ermittlung von nutzungsbedingten Schadstoffeinträgen tate sind beizulegen), und einer eindeutigen Zuord- in Bauten nung der Analysen zu den betroffenen Bauteilen bzw. Bei Bauten mit früheren oder aktuellen Nutzungen, wel- Umweltkompartimenten (Boden/Untergrund). che in Anhang A4 aufgeführt sind, müssen unabhängig 4. Bei grösseren/komplexeren Bauvorhaben und Schad- vom Alter des Objekts nutzungsbedingte Schadstoffe in stoffvorkommen: Darstellung der Schadstoffvorkom- der Bausubstanz folgendermassen untersucht werden: men in Plänen.
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 12 5. Auflistung von schadstoffverdächtigen Bereichen, wel- Die Verbände stellen sicher, dass die auf den jeweiligen che nicht untersucht werden konnten, inkl. Hinweis, Listen aufgeführten Personen bzw. Firmen die entspre- wann diese zu untersuchen sind. chenden Aufnahmekriterien erfüllen. Für die Qualität der 6. Eine Zusammenfassung aller Bauteile und Umwelt- Arbeit sind jedoch einzig die jeweiligen Personen bzw. Fir- kompartimente (Boden/Untergrund), bei denen eine men verantwortlich. Schadstoffbelastung festgestellt wurde, als Grundla- ge für das Entsorgungskonzept. 7. Eine voraussichtliche abfallrechtliche Klassierung aller anfallenden Abfälle, die sich auf die ermittelte Schad- stoffbelastung stützt, inklusive der Zuordnung des Abfallcodes. In Anhang A2 ist eine Vorlage für ein entsprechendes Inhaltsverzeichnis aufgeführt. Detailliertere Vorgaben zu Aufbau und Inhalt entspre- chender Untersuchungsberichte finden sich in den Richt- linien bzw. Pflichtenheften der jeweiligen Verbände. Die Pflichtenhefte der Verbände enthalten zudem auch Vor- gaben bezüglich der Arbeitssicherheit (BauAV), welche in der vorliegenden Vollzugshilfe nicht behandelt werden. Der Detaillierungsgrad des Schadstoffermittlungsberichts richtet sich nach der Grösse und Komplexität des Bau- vorhabens sowie nach dem Schadstoffvorkommen. Eine vereinfachte Dokumentation ist zulässig, wenn keine Schadstoffe gefunden wurden sowie bei kleinen Objekten mit geringen und eindeutig zuzuordnenden Schadstoff- vorkommen. Die Bewilligungsbehörde kann weiter gehende Untersuchungen verlangen, wenn die Angaben zur Beurteilung nicht genügend sind. 3.4 Anforderungen an die Fachpersonen Ermittlungen von Schadstoffen müssen von Fachperso- nen mit einer entsprechenden Grund- und Fachausbil- dung, ausreichend Erfahrung und aktuellem Wissen sowie kontinuierlicher Weiterbildung durchgeführt werden. Die von der Thematik betroffenen Verbände und Organisa- tionen führen Mitgliederlisten, welche auf den jeweiligen Websites abgerufen werden können. Diese Listen können als Orientierungshilfe dienen, sind jedoch nicht abschlies- send.
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 13 4 Grundsätze der Entsorgung 4.1 Anforderungen an einzelne • Materialzusammensetzung (insbesondere Fremd- und Abfallkategorien Störstoffe) von Rückbaumaterial • Kosten der unterschiedlichen Entsorgungswege In Kapitel 5 werden die Anforderungen an die zu untersu- • Transportdistanz zu den Entsorgungsanlagen chenden Schadstoffe, die Trennung und die Entsorgungs- • Arbeitnehmerschutz und Schutz der Anwohner wege der einzelnen Abfallkategorien genauer festgelegt. Diese Anforderungen konkretisieren den Art. 16 VVEA Die Liste der Kriterien ist nicht abschliessend. Eine Nicht- und sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Den verwertung muss für die Bewilligungsbehörde in jedem Behörden und den Betreibern von Abfallanlagen bleibt Fall nachvollziehbar begründet werden können. es vorbehalten, weiter gehende Nachweise bezüglich der Schadstoffbelastung von Abfällen zu verlangen. 4.3 Abtrennung von Schad- und Störstoffen 4.2 Verwertungspflicht Um die umweltverträgliche Entsorgung von Rückbauma- terial und die Qualität der Recyclingbaustoffe zu gewähr- Abgetragener Boden (Art. 18 VVEA), unverschmutztes leisten, müssen belastete Bauteile und insbesondere und schwach verschmutztes Aushubmaterial (Art. 19 Sonderabfälle vor dem Rückbau von den übrigen Bauab- VVEA) sowie asbestfreie, mineralische Rückbaumate- fällen getrennt und separat entsorgt werden. Weiter müs- rialien (Art. 20 VVEA) sind grundsätzlich der Verwertung sen die verschiedenen Abfallfraktionen wie abgetragener zuzuführen. Zudem kann die Behörde gemäss Art. 12 Ober- und Unterboden, Aushub- und Ausbruchmaterial VVEA auch eine Verwertung weiterer Abfälle fordern. Im gemäss Belastung und die Rückbaumaterialien Ausbau- Falle einer Verwertung müssen Schad- und Störstoffe so asphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch weit entfernt werden, dass die aufbereiteten Recycling- und Gips möglichst sortenrein getrennt werden. Zudem baustoffe die in Kapitel 4.5 aufgeführten Schadstoffkri- kann eine weiter gehende Trennung durch die Behörde terien sowie die in den Normen definierten technischen verlangt werden, wenn dadurch zusätzliche Anteile der Eigenschaften einhalten können. Abfälle verwertet werden können (Art. 17 VVEA). Im Bau- werk liegen die schadstoffhaltigen Baustoffe oft nicht Wenn eine Verwertung der Bauabfälle als Rohmaterial in als Monofraktion (z. B. Wärmedämmplatten mit schwach einem Zementwerk vorgesehen ist, sind die Grenzwerte gebundenen Asbestfasern) vor, sondern im Verbund mit nach Anhang 4 Ziffer 1 VVEA einzuhalten. anderen Materialien (z. B. PAK-haltige Kleber auf Mauer- werk). Wenn der Materialverbund verschmutzte Schichten Begründung bei Nichtverwertung aufweist, so ist eine Verwertung oft nur nach einer Tren- Wenn entgegen der Verwertungspflicht eine direkte Abla- nung möglich. gerung von Abfällen vorgesehen ist, ist dies im Entsor- gungskonzept zu begründen. Dabei sind die technischen, Aus Sicht von Gesundheits- und Umweltschutzaspekten wirtschaftlichen, umwelt- und gesundheitsrelevanten macht eine Trennung dieser Materialverbunde nicht in Aspekte gegeneinander abzuwägen. Folgende Kriterien jedem Fall Sinn, da bei diesen Arbeiten Schadstoffe frei- sind zu berücksichtigen: gesetzt werden können resp. die Beschränkung der Emis- sionen (Einhausung, Reinigung der Abluft und Abwasser • Bodenphysikalische Eigenschaften von abgetragenem etc.) unverhältnismässig sein kann. Andererseits verbes- Boden sert eine umfassende Entfernung der Schadstoffe vor dem • Materialeigenschaften (insbesondere Feinkornanteil) Rückbau die Qualität der Rückbaumaterialien und ermög- von Aushubmaterial
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 14 licht so die Herstellung von hochwertigeren Recycling- ein Verdacht besteht. Das heisst, dass bei einer Boden- baustoffen. platte mit einer Mineralölverschmutzung im Rahmen der Schadstoffermittlung nur der aliphatische Kohlenwasser- Kommt die Bauherrschaft zum Schluss, dass die Trennung stoffgehalt (KWC10–C40) der Bodenplatte ermittelt werden von Materialverbunden unter Abwägung von technischen, muss (sofern keine Hinweise auf weitere Belastungen vor- wirtschaftlichen, umwelt- und gesundheitsrelevanten liegen). Für die Wahl des Entsorgungsweges ist nur der Überlegungen nicht verhältnismässig sei und potenziell Grenzwert für KWC10–C40 gemäss den Anhängen 3, 4 und verwertbare Rückbaumaterialien (z. B. Betonteile mit 5 VVEA massgeblich. einem PAK-Anstrich) abgelagert werden sollen, muss im Entsorgungskonzept nachvollziehbar begründet werden, Bei einem Bauteil, für welches gemäss vorliegender Voll- wieso keine Verwertung erfolgen soll (siehe Kapitel 4.2). zugshilfe kein Verdacht besteht, müssen weder eine Beprobung noch Analysen durchgeführt werden. Im Rahmen der Prüfung des Entsorgungskonzeptes kann die Behörde weiter gehende oder konkretisierende Massnahmen – z. B. eine Abtrennung eines technischen 4.5 Grenzwerte für die Entsorgung Anstrichs vor dem Rückbau – fordern, wenn sie dies im Sinne der Verwertungspflicht nach Art. 12, Art. 19 und Art. Mit Ausnahme von PAK im Ausbauasphalt enthält die 20 VVEA als nötig erachtet (Art. 17 VVEA). Dies gilt ins- Abfallverordnung keine Grenzwerte für die Verwertung besondere für persistente organische Schadstoffe (POP) von Rückbaumaterial gemäss Art. 20 VVEA. Wenn sich wie z. B. PCB. Hier gelten neben den Grenzwerten der jedoch im Rahmen der Schadstoffermittlung herausstellt, VVEA zusätzlich die Vorgaben des Stockholmer Überein- dass ein Bauteil mit einem Schadstoff belastet ist, muss kommens über persistente organische Schadstoffe (POP- die Belastung bei der Wahl des Entsorgungsweges trotz- Konvention, SR 0.814.03). Darin wird festgehalten, dass dem berücksichtigt werden. Für eine umweltgerechte Ver- POP bei der Entsorgung zerstört werden müssen. Die- wertung von belasteten mineralischen Bauteilen können, sem Grundsatz ist bei der Wahl des Entsorgungsweges in Analogie zu Aushub- und Ausbruchmaterial, die Grenz- neben der Einhaltung der Grenzwerte der VVEA Rech- werte nach Anhang 3 Ziffer 2 VVEA als Grundlage her- nung zu tragen. angezogen werden. Aus obigen Grundsätzen ergibt sich folgendes Schema für 4.4 Bestimmung des Schadstoffgehalts die Klassierung und Entsorgung des mineralischen Rück- baumaterials: Der Entsorgungsweg ist aufgrund der Schadstoffkonzen- tration der zu entsorgenden Abfallcharge – d. h. entweder 1. Falls kein Schadstoffverdacht gemäss Kapitel 5 des gesamten Bauteils oder der getrennten Fraktio- besteht, sind die mineralischen Rückbaumaterialien nen – zu ermitteln (vgl. Tabelle 3, «Schadstoffbelastung ohne Analyse gemäss Art. 20 VVEA zu verwerten (Bau- pro Bauteil»). Die Schadstoffkonzentration des ganzen abfallrecycling). Bauteils kann entweder rechnerisch (z. B. aufgrund der 2. Für Bauteile, bei denen im Rahmen der Schadstoffer- analytisch ermittelten Belastung des beprobten schad- mittlung eine Belastung festgestellt wurde, gelten fol- stoffhaltigen Dichtungsanstrichs, hochgerechnet auf das gende Anforderungen (jeweils nur für Schadstoffe, für ganze Bauteil) oder mit Hilfe eines Bohrkerns (v. a. bei dif- welche gemäss dieser Vollzugshilfe eine Ermittlungs- fundierenden Schadstoffen) des ganzen Bauteils analy- pflicht besteht): tisch bestimmt werden. I. Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 VVEA werden eingehalten ➞ Verwertung gemäss Art. 20 VVEA Die zu analysierenden Schadstoffe beziehen sich in diesem II. Grenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA Falle ausschliesslich auf die Schadstoffe und Anwendun- werden eingehalten ➞ Behandlung oder Deponie gen, für welche gemäss vorliegender Vollzugshilfe (Kap. 5) Typ B
Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 15 III. Grenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 5.2 VVEA 4.6 Pflichten nach der Verordnung über den werden eingehalten ➞ Behandlung oder Deponie Verkehr mit Abfällen Typ E IV. Grenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 5.2 VVEA Inhaber von Bauabfällen müssen bei der Bestimmung des werden nicht eingehalten ➞ Behandlung Entsorgungsweges, jedoch spätestens vor der Überga- V. Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 VVEA werden be von Abfällen abklären, ob es sich um Sonderabfäl- eingehalten ➞ Verwertung als Rohmaterial im le oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt (Art. 4 Zementwerk VeVA), und dürfen diese nur einem berechtigten Entsor- gungsunternehmen übergeben. Für die Übergabe von Nachfolgend werden die oben dargelegten Fälle I–IV Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen genauer beschrieben, insbesondere bezüglich der Tren- mit Begleitscheinpflicht sind Begleitscheine zu verwenden nung von Materialverbunden: (Art. 6 Abs. 1 VeVA). Entsprechende Erläuterungen fin- den sich in der Vollzugshilfe VeVA-Inland3 unter der Rub- Fall I: Wenn das Rückbaumaterial die Grenzwerte nach rik «Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber». Anhang 3 Ziffer 2 VVEA einhält, so kann es gemäss Art. 20 VVEA resp. den Vorgaben des Vollzugshilfeteils «Ver- Werden Bauabfälle direkt von einer Schweizer Baustel- wertung mineralischer Rückbaumaterialien» als Rohma- le ins Ausland exportiert und dort umweltverträglich ent- terial zur Herstellung von Recyclingbaustoffen verwertet sorgt, ist beim BAFU ein entsprechendes Exportgesuch werden. einzureichen (Art. 15 ff. VeVA), sofern die Abfälle nicht bewilligungsfrei ausgeführt werden dürfen (Art. 15 Abs. 2 Fall II und Fall III: Wenn das Rückbaumaterial die Grenz- VeVA). Handelt es sich um unverschmutztes Aushubma- werte nach Anhang 5 Ziffer 2.3/5.2 VVEA für eine Abla- terial, ist in einigen Kantonen die kantonale Fachstelle gerung auf einer Deponie Typ B/E einhält, ist eine für den Vollzug der VeVA im grenzüberschreitenden Ver- vorgängige Trennung der schadstoffhaltigen Beschich- kehr zuständig. Entsprechende Erläuterungen finden sich tung nicht zwingend notwendig, ausser sie wird von der in der Mitteilung des BAFU an Gesuchsteller zum grenz- Bewilligungsbehörde im Sinne der Verwertungspflicht überschreitenden Verkehr mit Abfällen4. verlangt. Eine direkte Ablagerung potenziell verwert barer Abfälle muss aber im Entsorgungskonzept begrün- det werden. Fall IV: Wenn die Schadstoffgehalte bezogen auf das ganze Bauteil (Beschichtung inkl. ganzer Bodenplat- te / Mauerwerk) die entsprechenden Grenzwerte für die Ablagerung auf einer Deponie Typ E übersteigen, ist das belastete Bauteil ein Sonderabfall. In diesem Falle ist eine Behandlung, d. h. eine Abtrennung der schadstoffhalti- gen Beschichtung oder eine Behandlung des gesamten Bauteils, in einer Anlage (z. B. thermische oder nass mechanische Behandlung) zwingend. 3 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/ fachinformationen/abfallpolitik-und-massnahmen/vollzugshilfe-ueber -den-verkehr-mit-sonderabfaellen-und-anderen-/klassierung-von-abfaellen/ klassierung-von-sonderabfaellen-und-anderen-kontrollpflichtigen-.html 4 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/publikationen -studien/publikationen/grenzueberschreitender-verkehr-mit-abfaellen.html
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