BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
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Leitfaden zum richtigen Umgang mit Baurestmassen auf Baustellen Baurestmassen Verwertung und Entsorgung Inklusive ALSAG-Novelle 2017 und BAWP 2017 Ausgabe 2018
Herausgeber: Geschäftsstelle Bau Schaumburgergasse 20 A–1040 Wien Tel.: 05 90 900/52 22 Fax: 05 90 900/52 23 Internet: www.bau.or.at E-Mail: office@bau.or.at Fachliche Anleitung: Ausschuss für Umwelt und Baurestmassen Vorsitz: Hans Hierzer Geschäftsstelle Bau: DI Robert Rosenberger Autoren: Ing. Andreas Westermayer Mitglied im Ausschuss Umwelt und Baurestmassen in der Geschäftsstelle Bau andreas.westermayer@intergeo.com DI Robert Rosenberger Referat Technik, Umwelt, Sicherheit und Forschung, Geschäftsstelle Bau WKÖ rosenberger@bau.or.at NEU Dies markiert Textpassagen, welche aufgrund der Novelle des Altlastensanierungsgesetzes (BGBl. I 58/2017) und des Bundes-Abfallwirtschaftsplans (BAWP) 2017 mit der 7. Auflage geändert wurden. Hinweis: Das vorliegende Merkblatt wurde nach bestem Wissen erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verwendung dieses Merkblattes schließt Fragen der Haftung und Rechtsverbindlichkeit gegenüber der Herausgeberin aus. Grafik: Starmühler Agentur & Verlag A-1010 Wien, Schellinggasse 1 www.starmuehler.at 7. Auflage, September 2018
Inhalt Grundsätze 1 und Organisation 5 1.1 Einteilung der Abfälle 5 1.2 Gesetzliche Grundlagen 6 1.2.1 Abfallwirtschaftsgesetz 6 1.2.2 Recycling-Baustoffverordnung 7 1.2.3 Deponieverordnung 8 1.2.4 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG 8 1.2.5 Bundes-Abfallwirtschaftsplan – BAWP 12 1.2.6 Abfallverzeichnisverordnung 12 1.2.7 Abfallnachweisverordnung 13 1.2.8 Abfallbilanzverordnung 14 Praktischer Umgang 4 1.2.9 Weitere Gesetzesgrundlagen 14 mit Baurestmassen 26 4.1 Bodenaushub 27 4.2 Biogene Abfälle 28 Pflichten bei Bau- und 2 Abbruchvorhaben16 4.3 4.4 4.5 Betonabbruch Asphaltaufbruch Bauschutt 29 30 31 2.1 Trennpflicht bei Neubauten 16 4.6 Holzabfälle 32 2.2 Pflichten bei Abbrüchen 16 4.7 Metallabfälle 33 2.2.1 Schad- und Störstofferkundung 16 16 4.8 Kunststoffabfälle 34 2.2.2 Rückbau 16 4.9 Baustellenabfälle 35 2.2.3 Trennpflicht bei Abbrüchen 17 4.10 Verpackungsabfälle 36 2.2.4 Übergangsbestimmungen17 4.11 Gefährliche Abfälle 37 2.3 Übergabe von Abfällen 17 Liste der 3 Verwertung und Recycling 18 5 Informationsstellen 38 5.1 Bundesstellen 38 3.1 Allgemeines 18 5.2 Landesstellen 38 3.2 Aushubmaterial 19 3.2.1 Definitionen 19 3.2.2 Beurteilung von Aushubmaterial 20 3.2.3 Verwendung von Aushubmaterial 20 Umweltinformationen 6 3.2.4 Sonderregelung für Kleinmengen an Bodenaushubmaterial (< 2.000 t) 22 im Internet 39 3.2.5 Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterial 22 3.2.6 Nachweise und Dokumentationen 23 3.3 Mineralische Baurestmassen 23 3.3.1 Herstellung von Recycling-Baustoffen 23 3.3.2 Verwendung von Recycling-Baustoffen 24 3.3.3 Abfall-Ende für Qualitätsklasse U-A 25 3.3.4 Alternative bei bautechnischer Verwendung vor Ort 25 3.3.5 Übergangsbestimmungen 25 3.4 Recycling-Börse Bau 25 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 3
Vorwort D er richtige Umgang mit Baurestmassen und Baustellenabfällen ist ökologisch und ökonomisch eine Notwendigkeit und wird seit Jahren von der Bauwirtschaft umgesetzt. Die Bauverbände haben den Praktikern durch regelmäßige Informa tion, Herausgabe von Arbeitsbehelfen und Broschüren Leitlinien zur Umsetzung umweltrechtlicher Vorgaben bereitgestellt. Die Broschüre „Baurestmassentrennung auf der Baustelle“ wurde erstmals 1996 aufge- legt und wird aufgrund der zahlreichen Änderungen im Umweltrecht (z. B. AWG, ALSAG, AbfallnachweisVO, AbfallverzeichnisVO, Recycling-Baustoffverordnung etc.) nun in der siebten Auflage herausgegeben. Sie stellt ein wichtiges Bindeglied zwischen den abfallrechtlichen Vorgaben und der Baustellenpraxis dar und soll den Baupraktikern eine Übersicht über die komplexen abfallrechtlichen Vorgaben auf Baustellen geben. Durch Weitergabe dieser Informationsbroschüre an Bauleiter, Poliere, Vor- und Mitarbei- ter wird das gemeinsame Interesse der Bauunternehmungen, die umweltrechtlichen Anforderungen im Baubetrieb zu erfüllen, gefördert. Weitere Publikationen zum Thema Baurestmassen und ALSAG können auch auf der Homepage der Geschäftsstelle Bau www.bau.or.at/baurestmassen heruntergeladen werden. Hinweise auf weitere wichtige Webseiten zu diesem Thema befinden sich am Ende der Broschüre. Viel Erfolg bei der täglichen Anwendung wünschen Ihnen Hans Hierzer, Vorsitz Ausschuss für Umwelt und Baurestmassen Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau 4 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze und Organisation 1 1.1 Einteilung der Abfälle Aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes ergeben sich für die Baustelle folgende Unterscheidungen: Gefährliche Abfälle Nicht gefährliche Abfälle Baurestmassen mineralisch Baurestmassen nicht mineralisch (z. B. Baustellenabfälle) Verpackungsabfälle Biogene Abfälle Gefährlich (Einteilung „gefährlich“ siehe AbfallverzeichnisV in Verbindung mit ÖNORM S 2100, Stand 01.10.2005) Altöle FCKW-haltige Dämmstoffe Leuchtstoffröhren Asbest (lose/schwach gebunden)1) (XPS) Lösungsmittel, Asbestzement1) Mineralwolle (KMF), Kleber, Harze Batterien gesundheitsgefährdend Ölverunreinigte Böden, Elektroaltgeräte Kamine und Schamotte aus sonstig verunreinigte Böden Farb- und Lackabfälle gewerblich genutzten Putzlappen ölverunreinigt Bauwerken Nicht gefährlich (beispielhaft) Baurestmassen Baurestmassen mineralisch nicht mineralisch Verpackungsabfälle Biogene Abfälle Asphalt Baustellenabfälle Holz Abfälle aus dem Aushub Holzabfälle Karton Grünflächenbereich Beton Kunststoffabfälle Kunststoffe Baumschnitt Faserzement Metallabfälle Metalle Fliesen Organische Reste Papier Gasbeton Sperrmüll Papiersäcke Gebrochene natür‑ Verbundstoffe Verbundstoffe liche Materialien FCKW-freie Dämm- Wellpappe Glas stoffe (XPS) Gleisschotter Mineralwolle (KMF), Holzbeton nicht gesundheits Kalksandstein gefährdend Kaminsteine und Schamotte aus privaten Haushalten Kies Klinker Mauersteine auf Gipsbasis Mörtel und Verputze Natursteine Porzellan Sand Silikatbeton 1) Aufgrund des europäischen Abfallkataloges werden auch stark gebundene asbesthaltige Bauabfälle (z. B. asbesthaltige Straßenaufbruch Fassadenplatten und Dachziegel, AZ-Rohre) als gefährlich eingestuft. Stukkaturmaterial Sämtliche asbesthaltigen Baustoffe (SNR 31412) gelten seit Ziegel 1. Jänner 2007 als gefährlich. BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 5
1 Grundsätze und Organisation 1.2 Gesetzliche Grundlagen 1.2.1 Abfallwirtschaftsgesetz Abfallhierarchie: Das Abfallwirtschaftsgesetz ist das zentrale abfall- Abfallvermeidung rechtliche Regelwerk in Österreich. Das Abfallwirt- schaftsgesetz 2002 wird regelmäßig geändert. Die aktuelle Fassung ist unter ris.bka.gv.at Vorbereitung zur Wiederverwendung Bundesrecht Bundesrecht konsolidiert abrufbar. Definition Abfall Recycling Verwertung 1) Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will bzw. entledigt hat. Sonstige Verwertung Es ist nicht erforderlich, dass der aktuelle Besitzer einen Entledigungswillen hat. Eine bewegliche Sache ist auch Abfall, wenn sich bereits ein Vor- Beseitigung besitzer der Sache entledigt hat. 2) Abfälle sind weiters bewegliche Sachen, die als 1. Der Anfall an Abfällen ist so weit wie möglich zu Abfall behandelt werden müssen, um die öffent- vermeiden. Dies kann z. B. durch Umbau statt lichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Die Abbruch oder durch unmittelbare Wiederver- Möglichkeit der Beeinträchtigung von öffentli- wendung einzelner Bauteile (z. B. Dachziegel, chen Interessen ist ausreichend, eine tatsäch Türblätter, Bodenbeläge) erfolgen. liche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. 2. Ist die unmittelbare Wiederverwendung nicht Baurestmassen sind in der Regel Abfälle im Sinne möglich, so sollen einzelne Bauteile durch Maß- des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. nahmen der Vorbereitung, wie Prüfung, Reini- gung oder Reparatur, so vorbereitet werden, dass sie der Wiederverwendung zugeführt wer- Ist Bodenaushub auf Baustellen Abfall? den können. Keine Abfälle sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materi- 3. Ist eine Wiederverwendung nicht möglich, so alien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgeho- sind die Abfälle einem Recycling zuzuführen, bei ben werden, wenn sichergestellt ist, dass diese welchem die Abfälle zu Produkten, Sachen oder in ihrem natürlichen Zustand und auf der Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck selben Baustelle für Bauzwecke verwendet oder für andere Zwecke aufbereitet werden – werden (§ 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002). z. B. Glas-, Holz- und Baustoff-Recycling. Wenn Bodenaushub verunreinigt ist oder auf einer anderen Baustelle verwendet wird, ist 4. Ist auch ein Recycling nicht möglich, so sind die dieser jedenfalls Abfall. Abfälle einer sonstigen Verwertung zuzuführen, bei welcher als Hauptergebnis die Abfälle inner- halb einer Anlage oder in der Wirtschaft in um- weltgerechter Weise einen sinnvollen Zweck er- Es gelten folgende Grundsätze: füllen – z. B. Verfüllungen mit Aushub, Verbren- Abfälle sind getrennt zu sammeln, lagern, nung in einer Mitverbrennungsanlage. befördern und behandeln. Verwertbare Materialien sind einer Verwertung 5. Ist keine Verwertung möglich, so sind die Abfäl- zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig le einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzu- und technisch möglich ist und dies nicht mit un- führen – z. B. Ablagerung in genehmigten verhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Deponien. 6 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze und Organisation 1 Anmerkung: Eine Verwertung ist nur zulässig, Folgende Abfall-Ende-Verordnungen bestehen: wenn der jeweilige Abfall unbedenklich für den be- EU-Abfall-Ende-Verordnung für Eisen-, absichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und Stahl- und Aluminiumschrott keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt wer- EU-Abfall-Ende-Verordnung für Bruchglas den können sowie durch diese Maßnahme nicht Kompost-Verordnung gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird (§ 15 Abfallverbrennungsverordnung Abs. 4a AWG 2002). (Ersatzbrennstoffprodukte) Erfolgt eine Verwertung unzulässigerweise, so ist Recycling-Holzverordnung diese als Beseitigung mit allen damit verbundenen Recycling-Baustoffverordnung Konsequenzen (z. B. ALSAG-Beitrag, Räumung) anzusehen. Abfallbeauftragter Alle Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern Abfallbesitzer ist haben der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) der Abfallersterzeuger (z. B. der Bauherr einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten oder Bauunternehmer), sowie einen Stellvertreter schriftlich bekannt zu jeder, der über Abfälle verfügen kann geben. Die Meldung an die Behörde hat die (z. B. Abfallsammler und -behandler). Zustimmung und die fachliche Qualifikation der Mit Übergabe von Abfällen findet in der Regel Beauftragten zu enthalten (siehe z. B. einschlägige auch ein Besitzwechsel statt. Kurse an den Bauakademien, www.bauakademie.at). Bei Abbruch- und Aushubabfällen gilt der Bauherr Der Abfallbeauftragte hat als Abfallersterzeuger. Bei Baustellenabfällen ist die Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirt- dies der jeweilige verursachende Unternehmer. schaftsgesetzes oder darauf beruhender Bescheide zu überwachen, Allgemeine Pflichten im Umgang mit Abfällen auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentli- der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen chen Interessen, wie Gesundheit der Menschen, Bestimmungen hinzuwirken, Boden-, Wasser-, Tier- und Pflanzenschutz sowie den Betriebsinhaber über die abfallwirtschaft sonstiger Umweltschutz. lichen Aspekte der Beschaffung zu beraten Die Sammlung, Lagerung und Behandlung von und über die Kosten der Entsorgung zu Abfällen darf nur informieren. in entsprechend genehmigten Anlagen oder an vorgesehenen geeigneten Orten Der Abfallbeauftragte kann, muss aber nicht im erfolgen. Betrieb dauernd beschäftigt sein. Ist der Abfallbesitzer zu einer Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle 1.2.2 Recycling-Baustoffverordnung einem Berechtigten zu übergeben. (Näheres siehe Kapitel 2.3) Seit 01.01.2016 ersetzt die Recycling-Baustoff NEU Bei der Verfuhr von Abfällen ins Ausland (Ex- verordnung die Baurestmassentrennverordnung port) oder aus dem Ausland (Import) sind die und die Regelungen für Baurestmassen im Band 2, Grundsätze der Abfallverbringung zu beachten. Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans Siehe dazu die „Leitlinien zur Abfallverbrin- 2011. Mit 27.10.2016 wurde die Recycling- gung“ im Teil 2 (Kapitel 9) des Bundes-Abfall- Baustoffverordnung novelliert. Die damit verbun- wirtschaftsplans 2017. denen Änderungen sind seit 28.10.2016 gültig. Die Recycling-Baustoffverordnung enthält verbind- Ende der Abfalleigenschaft liche Regelungen für jegliche Formen an Ab Abfälle bleiben so lange Abfälle, bis sie einer brüchen und die Trennung der dabei anfallenden zulässigen Verwertung zugeführt wurden. Abfälle, die Trennung von Abfällen im Zuge von Im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung Neubauten, die Herstellung von mineralischen endet die Abfalleigenschaft mit Abschluss der Recycling-Baustoffen, das Ende der Abfalleigen- Maßnahmen der Vorbereitung (Prüfung, Reinigung schaft von bestimmten mineralischen Recycling- oder Reparatur). Abfall-Ende-Verordnungen kön- Baustoffen, die Verwendung von mineralischen nen davon abweichende Bestimmungen enthalten. Recycling-Baustoffen. BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 7
1 Grundsätze und Organisation Die Regelungen der Recycling-Baustoffverordnung Musterformulare sind unter www.bmnt.gv.at NEU werden detailliert in den Kapiteln 2 und 3 dargelegt. Umwelt Abfall und Ressourcenmanagement Deponierung verfügbar. 1.2.3 Deponieverordnung Das Vermischen eines Abfalls mit anderen Abfällen Die Deponieverordnung legt den Stand der Technik ist unzulässig, wenn für Deponien fest. erforderliche Untersuchungen erschwert oder behindert werden oder Es gibt sechs definierte Deponie(unter)klassen: nur durch den Mischvorgang abfallspezifische 1. Bodenaushubdeponie Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen (für nicht verunreinigten Bodenaushub) (z. B. Deponieklasse) eingehalten werden. 2. Inertabfalldeponie (für ausgewählte Abfälle aus Bau- und 1) Das Bodenaushubmaterial muss aus einem Bauvorhaben stammen, bei dem insgesamt nicht mehr als 2.000 t Bodenaushubmaterial als Abfall anfal- Abbruchtätigkeiten) len, und es dürfen aufgrund der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen 3. Deponien für nicht gefährliche Abfälle Belastungssituation des Anfallsortes keine Hinweise auf Verunreinigungen a) Baurestmassendeponie vorliegen. (für mineralische Baurestmassen, 2) Die Baurestmassen enthalten Bauwerksbestandteile aus Metall sowie gering verunreinigte Böden) Kunststoff, Holz oder andere organische Materialien wie Papier, Kork etc. nur b) Reststoffdeponie in geringem Ausmaß und es sind keine Baustellenabfälle enthalten. (im Baubereich z. B. verunreinigte Böden, teerhaltiger Straßenaufbruch) 3) Es handelt sich zwar um gefährliche Abfälle, welche jedoch aufgrund von Ausnahmebestimmungen auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgela- c) Massenabfalldeponie gert werden dürfen. (z. B. für stark belastete, nicht gefährliche Böden) 4. Deponie für gefährliche Abfälle 1.2.4 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG (in Österreich gibt es keine solche Deponie) Auch Bauunternehmen können vom Altlasten Sollen Abfälle deponiert werden, so ist zur Bestim- beitrag betroffen sein, da zum Zwecke der mung der Deponierbarkeit und des Deponietyps Finanzierung, der Sicherung und Sanierung von eine grundlegende Charakterisierung inkl. einer Altlasten u. a. folgende Tätigkeiten, wenn sie mit analytischen Untersuchung durch eine befugte Abfällen vorgenommen werden, einer Beitrags- Fachperson oder Fachanstalt erforderlich. pflicht (Altlastenbeitrag) unterworfen sind: Die grundlegende Charakterisierung wird in einem Deponieren von Abfällen, Beurteilungsnachweis dokumentiert, welcher dem Verfüllen von Geländeunebenheiten oder Vor- Deponiebetreiber vor Anlieferung der Abfälle zu nehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, übergeben ist. Verbrennen von Abfällen, Befördern von Abfällen außerhalb des Bundes- Ausgenommen davon sind: gebietes zum Zwecke der Deponierung oder max. 2.000 t nicht verunreinigtes Bodenaus Verfüllung, hubmaterial einer Baustelle1), Lagern von Abfällen über die Zwischenlagerfrist mineralische Baurestmassen wie Asphalt, (zum Zwecke der Beseitigung max. ein Jahr, Bauschutt, Betonabbruch, Glas2), zum Zwecke der Verwertung max. drei Jahre). teerhaltiger Straßenaufbruch und teerhaltiger Straßenunterbau3), Beitragsschuldner sind: schlackenhaltiger Ausbauasphalt, schlackenhal- der Anlagenbetreiber, insbesondere der Depo- tiges technisches Schüttmaterial und niebetreiber, bzw. Asbestabfälle3). der Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitver- brennungsanlage bzw. Für diese Abfälle ist statt eines Beurteilungsnach- die notifizierungspflichtige Person (Exporteur) weises eine Abfallinformation, welche durch den bzw. Abfallbesitzer bzw. Abfallerzeuger zu erstellen ist, der Veranlasser (z. B. Bauherr, Bauunternehmer) dem Deponiebetreiber vor Anlieferung der Abfälle einer beitragspflichtigen Tätigkeit (z. B. bei einer zu übergeben. Verfüllung); kann der Veranlasser nicht festgestellt 8 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze und Organisation 1 werden, ist der Beitragsschuldner derjenige, der Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsab- die Tätigkeit duldet (z. B. der Grundbesitzer); gabe. Der selbst zu berechnende Beitrag ist jeden- NEU der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn falls nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Verwendung der Recycling-Baustoffe nur die beitragspflichtige Tätigkeit stattfand, dem Zoll- deshalb beitragspflichtig ist, weil die Herstel- amt des Betriebssitzes anzumelden und abzufüh- lung der Recycling-Baustoffe nicht entspre- ren (bis spätestens 15. des zweitfolgenden Mo- chend den Vorgaben des 3. Abschnittes der Re- nats). Die Meldung ist elektronisch durchzuführen cycling-Baustoffverordnung oder des Bundes- (http://finanzonline.bmf.gv.at). abfallwirtschaftsplans für Aushubmaterialien erfolgt ist UND dies dem Beitragsschuldner Regelfall Deponie – Altlastenbeitrag enthalten NEU nicht bekannt war. Grundsätzlich sind Baurestmassen einer Verwer- Der Beitragsschuldner hat Aufzeichnungen, ge- tung zuzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, er- trennt nach Beitragsgrundlage, zu führen (sieben folgt die Entsorgung im Regelfall durch einen Ent- Jahre Aufbewahrungspflicht). sorger im Auftrag der Baufirma bzw. des Bauherrn oder der Abfall wird in einer Deponie entsorgt. Im Altlastenbeitrag – Höhe, Art Fall einer Beitragspflicht wird der Deponiebetrei- Die nachfolgenden Beitragshöhen gelten seit ber den Altlastenbeitrag im Deponiepreis (bzw. der 1. Jänner 2012: Die Altlastenbeiträge betragen je Entsorger im Entsorgungspreis) einrechnen. Ein angefangener Tonne für: allfälliger Altlastenbeitrag sollte dabei getrennt ausgewiesen werden. Aufgrund der sich mögli- Baurestmassen gemäß cherweise verändernden Beitragssätze und -grund- Anhang 2 der DVO 2008 9,20 Euro lagen wird empfohlen, auf die ausgewiesenen Alt- lastenbeiträge zu achten. Aushubmaterial (sofern nicht beitragsfrei) 9,20 Euro Beitragspflicht im Rahmen von (Bau-)Tätigkeiten Nur Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfällen im andere mineralische Abfälle Sinne des AWG 2002 können eine Beitragspflicht (vgl. Anhang 1, Tabellen 5 und 6 auslösen, allerdings bestehen eine Reihe von Be- der DVO 2008) 9,20 Euro freiungen. Solange kein Abfall vorliegt, ist auch kein ALSAG abzuführen.3) übrige Abfälle 87,00 Euro Grundsätzlich beitragspflichtig sind: Verfüllungen und Geländeanpassungen mit Ab- Werden Abfälle auf Deponien verbracht, entscheidet fällen (z. B. Bauschutt, Betonabbruch); die Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverord- Fahrstraßen im Deponiekörper, Deponieabde- nung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 die Beitragshöhe: ckungen mit Bauschutt; das Ablagern von Abfällen auf Deponien („De- Bodenaushubdeponie 1) 9,20 Euro ponieren“); das Lagern von Abfällen über die Zwischenlager- Inertabfalldeponie 2) 9,20 Euro frist (zum Zwecke der Beseitigung über ein Jahr, zum Zwecke der Verwertung über drei Jahre); Baurestmassendeponie 2) 9,20 Euro Verbrennen von (Baustellenmisch-)Abfällen oder Bauholzabfällen; Reststoffdeponie 2) 20,60 Euro die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes (z. B. Asphaltschollen, Hoch- Massenabfalldeponie oder baurestmassen) zum Zwecke der Deponierung/ Deponie für gefährliche Abfälle 2) 29,80 Euro Verfüllung/Verbrennung/Herstellung von Brenn- stoffprodukten. Verbrennen von Abfällen 8,00 Euro 3) N icht als Abfälle anzusehen sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bau- 1) Auf die Ausnahme für bestimmte Bodenaushubmaterialien wird arbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die hingewiesen. Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie 2) Auf die Ausnahme für bestimmte Aushubmaterialien wird hinge- ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden (§ 3 Abs. wiesen. 1, Z. 8 AWG 2002). BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 9
1 Grundsätze und Organisation NEU NICHT beitragspflichtig im Rahmen der NICHT beitragspflichtig im Rahmen der NEU VERWERTUNG Deponierung: Aushubmaterialien Aushubmaterialien ■ Verwertung von Abfällen gemäß den Vorga- ■ Deponierung von Aushubmaterial, das durch ben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für Ausheben oder Abräumen von natürlich ge- Aushubmaterialien (siehe dort Kapitel „Aus- wachsenem Boden oder Untergrund anfällt hubmaterialien“). Die Aushubmaterialien und nicht mehr als 30 Vol.-% an werden für das Verfüllen von Geländeuneben- mineralischen bodenfremden Bestandteilen, heiten (u. a. das Verfüllen von Baugruben z. B. mineralischen Baurestmassen, sowie oder Künetten) oder das Vornehmen von Ge- nicht mehr als drei Vol.-% an organischen ländeanpassungen (u. a. die Errichtung von bodenfremden Bestandteilen (z. B. Kunststoff, Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Holz, Papier) enthält; Voraussetzungen: Gleisanlagen oder Fundamenten) oder zum – die bodenfremden Bestandteile waren schon Bergversatz verwendet. vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit Recycling-Baustoffe im Boden oder Untergrund enthalten, ■ die den Vorgaben des 3. Abschnittes der Re- – die Grenzwerte der jeweiligen Deponie cycling-Baustoffverordnung entsprechen und (Bodenaushub-, Inertabfall- oder gemäß diesen Vorgaben verwendet werden Baurestmassendeponie) werden eingehalten, oder die im Einklang mit den Vorgaben des – das Aushubmaterial wird auf einer dafür Bundes-Abfallwirtschaftsplans für Aushubma- genehmigten Deponie abgelagert. terialien hergestellt und verwendet werden. Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, ■ In beiden Fällen erfolgt die Verwendung ■ das nicht mehr als 10 Vol.-% Spritzbeton und – im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme nicht mehr als 1 Vol.-% organische Bestand- – im unbedingt erforderlichen Ausmaß, teile enthält, – für das Verfüllen von Geländeunebenheiten ■ die Grenzwerte der Baurestmassendeponie (u. a. das Verfüllen von Baugruben oder Kü- einhält und netten) oder das Vornehmen von Geländean- ■ auf einer dafür genehmigten Deponie abgela- passungen (u. a. die Errichtung von Dämmen gert wird. oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen Gleisaushubmaterial, oder Fundamenten) oder den Bergversatz. ■ das nicht mehr als 20 Vol.-% Gleisschotter Deponiebau enthält, ■ Verwendung von Recycling-Baustoffen, die ■ die Grenzwerte der Baurestmassendeponie entsprechend dem 3. Abschnitt der Recycling- einhält und Baustoffverordnung hergestellt und verwen- ■ auf einer dafür genehmigten Deponie abgela- det werden. Zur Errichtung eines gert wird. – genehmigten Deponiebasisdichtungssystems, – eines genehmigten Basisentwässerungs Weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht gibt systems oder es für: – einer genehmigten Deponieoberflächenabde- Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektro ckung (oder von Teilen davon). ofenschlacken) und aufbereiteten, qualitätsgesi- ■ Recycling-Baustoffe müssen den Vorgaben cherten Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschla- des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffver- cken, die eine der folgenden Voraussetzungen ordnung entsprechen und gemäß diesen Vor- erfüllen: gaben verwendet werden. ■ Stahlwerksschlacken und aufbereiteter As- Eine Rekultivierungsschicht oder temporäre phaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die Oberflächenabdeckung entsprechend dem An- im technisch notwendigen Ausmaß zulässi- hang 3 der Deponieverordnung 2008. gerweise im Straßen- oder Ingenieurbau Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf Inert qualitätsgesichert verwendet werden; abfalldeponien abgelagert werden dürfen, ■ Stahlwerksschlacken und aufbereiteter wenn das abzubrechende Gebäude in wesent- Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, lichen Teilen vor 1955 errichtet wurde4). die sich zulässigerweise für einen entspre- chend qualitätsgesicherten Einsatz im Stra- ßen- oder Ingenieurbau eignen und in ein 10 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze und Organisation 1 NEU onokompartiment oder einen Komparti- M Weitere Erläuterungen und Beispiele können mentsabschnitt in einer Baurestmassendepo- folgenden Informationen entnommen werden: nie oder einer Reststoffdeponie eingebracht ALSAG FLO werden, die im Hinblick auf eine spätere zu- Anmerkun WCHART gen: Ausg angssituati oder miner on: Auf alische Baure einer Baustelle fallen es handelt lässige Verwertung eingerichtet wurden; n sich zwecks systemati Übersicht sche Darstellun um eine sollen oder g für Regelfälle vereinfachte und deponiert stmassen an, die Aushubmat jeder Fall n muss unter bedingung en Einbezieh ung es wird kein gesonder t bewertet aller Rahmen- werden müss verwertet erial n n auf das Anspruch werden auf Vollständi en. werden ALSAG-Me gkeit erhoben verwiesen rkblatt der (www.bau Geschäfts n jegliche .or.at stelle Haftung gegenübe > Technik > Umwelt)Bau wird schlossen r der Herausge Aushubma Information berin wird ausge- terial der 1) Sonderfa Bau und Fachv gemeinsamen Gesch ■ Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesi- ll: als Zumischk 31411-29 bis 32 1 Mineralisc omponente im untergeor Kein Abfall he Baurestma äftss dneten erband der zur technisch Bauindustr telle von Bundesinn en Verwertun Ausmaß g Kein ALSAG NEIN Ausnahme für Boden- ssen ie ung aushub gemäß Abs 1 Z 8 §3 AWG 2002 Abfall JA Abfall liegt ? vor cherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwer- Verwertung Jahre tung 3 mineralische Verbleib tung als im Straßen- oder Ingenieurbau in ein Baurestmasse n ? Deponierung Sonder fall zur Verwer 1) Recycling-Bau Aushubmateria stoffverordn l ung (RBV) enlager ung Aufbereitung Bundesabfallw Jahr irtschaftsplan Qualitätssiche und 4 BAWP Monokompartiment oder einen Komparti- rung Alternative gemäß RBV erung 1 Qualitäts- 3. Abschn sicherung Verwer tung itt gemäß Zwisch § 10a RBV als Unter- Verwer tung und grundver- Verwer tung Einhaltung 2 vor Ort der Bestim ung zur Deponi füllung oder von Klein- der Deponi munge everordnung n beitragsfreie Verwer tung 3 Verwer tung gemäß Rekultivie- mengen § 3 Abs 1a 5 < 2.000 t als Bausto Z 6 oder rung ff Z 11 lit a mentsabschnitt in einer Reststoffdeponie ein- oder § Abfallende Verwer tung Abs 3c ALSAG 3 für U-A gemäß § 14 RBV § 3 Abs 1a gemäß Z 6 ALSAG 6 Zwischenlager ALSAG-MER maximale Einhaltung 7 Aushubmateria JA der Be- l mineralische NEIN stimmungen Einhaltung Baurestmasse JA des § 3 KBLATT NEIN JA Abs. 1a Z der Be- n NEIN 4 ALSAG stimmungen KEIN des § 3 Abs. 1a Z ALSAG-Beitrag 6a ALSAG gebracht werden, die im Hinblick auf eine beitragsfreie KEIN JA 8 Ausgabe 2017 ALSAG-Beitrag KEIN NEIN JA Einhaltung ALSAG-Beitrag NEIN der ALSAG-Beitrag KEIN des § 3 Abs Bestimmungen 1a Z ALSAG-Beitrag ALSAG-Beitrag KEIN 11 lit b oder 5a, 5b oder c ALSAG maximale ALSAG-Beitrag ALSAG-Beitrag ALSAG-Beitrag JA spätere zulässige Verwertung eingerichtet ALSAG-Beitrag NEIN 1– 8 KEIN Erläuterungen ALSAG-Beitrag siehe Rückseit ALSAG-Beitrag e wurden. Material in dem Ausmaß, in dem dafür schon einmal ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde. Abfälle aus Katastrophenereignissen (z. B.: Ver- Weitere Informationen: ■ ALSAG-Merkblatt 2017 schlammung durch Hochwässer).5) ■ ALSAG-Flowchart ■ FAQs zum ALSAG in der Baupraxis Nachweispflicht: ■ Erlass zum ALSAG „AL-1000“ Achtung: Wer eine Ausnahme von der Bei- tragspflicht in Anspruch nehmen will, hat auf Bezugsquellen: Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines ■ w ww.bau.or.at/baurestmassen Feststellungsverfahrens der Behörde nachzu- ■ w ww.bau.or.at/publikationen > Baurestmassen und weisen, dass die Voraussetzungen für diese Umwelt Ausnahme vorliegen! Die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit müssen zu Beginn der Tätigkeit vorliegen. Im Zweifelsfall kann auf Antrag des Beitrags- schuldners (oder des Zollamtes) ein Feststellungs- bescheid hinsichtlich einer möglichen Beitrags- schuld beantragt werden. ACHTUNG: Dieser Bescheid ist von der Behörde unverzüglich dem BMNT gemeinsam mit dem ge- samten Akt zu übermitteln! 4) Z usätzliche Anforderungen: Bestätigung der Gemeinde, dass das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 er- richtet wurde und der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle ei- ner Verwertung zugeführt wurde. Darüber hinaus darf die abzula- gernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreiten, und der Abgabenvorteil muss nachweislich an den Bauherrn weitergegeben werden. 5) Der Nachweis ist durch die Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 11
1 Grundsätze und Organisation 1.2.5 Bundes-Abfallwirtschaftsplan – BAWP 1.2.6 Abfallverzeichnisverordnung Das Umweltministerium gibt alle sechs Jahre einen Diese Verordnung legt ein Abfallverzeichnis, Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWP) zur Ver welches Abfallarten mit Schlüsselnummern, Be- wirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfall- zeichnungen und Spezifizierungen definiert, fest. wirtschaftsgesetzes heraus. Der aktuelle BAWP Dazu werden die Abfallarten, die Punkt 5 Tabelle 1 stammt aus 2017 und ist im Internet unter der Seite der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgege- www.bundesabfallwirtschaftsplan.at verfügbar. ben am 1. Oktober 2005, enthält, mit einigen Änderungen für verbindlich erklärt. Insbesondere für die Verwertung von „Aushubmate- rialien“ ist der BAWP von Bedeutung. Ein aktuelles Abfallverzeichnis ist unter edm.gv.at aktuelles Abfallverzeichnis verfügbar. Das Thema „mineralische Baurestmassen“ wird durch die Recycling-Baustoffverordnung geregelt. Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart Auszug aus dem Inhalt: zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit 7. Behandlungsgrundsätze für bestimmte Abfall- am besten beschreibt, wobei die konkretestmög- und Stoffströme liche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfäl- 7.2. Asbesthaltige Boden- und Wandbeläge ligen Spezifizierung zu verwenden ist. 7.3. Asbesthaltige Speicherheizgeräte Bei der Zuordnung sind insbesondere die ge- 7.4. PCB-haltige Abfälle fahrenrelevanten Eigenschaften zu berücksichti- 7.6. Kohlenwasserstoff- oder PAK-kontaminierte gen. Teilweise sind für die Zuordnung zu einer Ab- Böden oder bodenähnliche Materialien (bio- fallart Untersuchungen erforderlich (z. B. bei Bo- logische Behandlung in Ex-situ-Verfahren) denaushub). 7.7. Komposte 7.8. Aushubmaterialien Die jeweilige Abfallart hat durch Angabe der 7.8.1. Verwertung als Untergrundverfüllung Schlüsselnummer und der Bezeichnung, erforderli- oder zur Bodenrekultivierung chenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu er- 7.8.2. Herstellung von Recycling-Baustoffen folgen. Z. B.: 7.8.3. Sonderregelung für Kleinmengen an Abgebrochene Betonfundamente sind der nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial Schlüsselnummer 31427 „Betonabbruch“ sowie Bankettschälgut von Straßen geringer zuzuordnen. Verkehrsstärke Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 ist 7.8.4. Verunreinigtes Aushubmaterial der Schlüsselnummer 31411 „Bodenaushub“, 7.8.5. Grundlegende Charakterisierung von Spezifizierung 30, „Klasse A1“ zuzuordnen. Aushubmaterial 7.8.6. Parameter, Grenzwerte und Kennwerte Gefährliche Abfälle für die einzelnen Qualitätsklassen Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, 7.9. Erden aus Abfällen die im Abfallverzeichnis mit einem „g“ versehen 7.12. Altholz sind (z. B. 31412 g „Asbestzement“) oder die mit gefährlichen Stoffen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass der Verdacht auf ge- Es ist bei Verwertungsmaßnahmen erforder- fahrenrelevante Eigenschaften gegeben ist (z. B. lich, die jeweiligen Vorgaben des BAWP einzu- 31467 „Gleisschotter“, Spezifizierung 77, „gefähr- halten, um die Zulässigkeit der Verwertungs- lich verunreinigt“). maßnahmen und eine Ausnahme von der Alt- Die gefahrenrelevanten Eigenschaften sind im An- lastenbeitragspflicht sicherzustellen. hang 3 der Abfallverzeichnisverordnung angeführt. 12 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze und Organisation 1 Beispiele für gefährliche verunreinigte Abfälle: Baurestmassennachweis-Formular Aushubmaterial von den Bereichen einer Altlast Für den Baubereich wird zur Umsetzung dieser Aushubmaterial von Betriebsstandorten, wie bei- Verpflichtung von der Geschäftsstelle Bau das spielsweise von Tankstellen, Putzereien, Betrie- „Baurestmassennachweis-Formular“ angeboten ben der chemischen Industrie oder Gaswerken (www.bau.or.at/baurestmassen). Aushubmaterial von Standorten mit entspre- chenden offensichtlichen Verunreinigungen Die Verpflichtungen des Abfallnachweises gemäß Aushubmaterial aus Unfallbereichen oder bei Abfallnachweisverordnung richten sich im Wesent- Betriebsstörungen lichen an den Abfallersterzeuger. Die weiteren Abbruchabfälle industriell genutzter Bauwerke, Sammler/Behandler (Subunternehmer, Entsorger) insbesondere Kamine führen für sich in der Regel elektronische Abfall aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, Gefährliche Abfälle können unter Umständen aus- aus welchen jedoch meist auch die Abfallnach- gestuft (zu nicht gefährlichen Abfällen umdekla- weise für den vorhergehenden Abfallbesitzer riert) werden (siehe dazu Kapitel 1.2.9 a). erstellt werden können. Daher sollte vom Abfall ersterzeuger über alle Zwischenbeteiligte hinweg 1.2.7 Abfallnachweisverordnung bis zum finalen Entsorger jeder entsprechende Ab- fallnachweise führen und im Falle einer Kontrolle Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-, Mel- vorweisen können. de- und Nachweispflicht der Abfallbesitzer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§ 17). Die Abfallnachweise (Baurestmassen, sonstige nicht gefährliche Abfälle, gefährliche Abfälle) sind Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gemäß mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Abfallnachweisverordnung gelten für aufzeich- Eintragung gerechnet, aufzubewahren. nungspflichtige Abfallersterzeuger und erlaubnis- freie Rücknehmer. Abfallsammler und -behandler b) Begleitscheine bei gefährlichen Abfällen haben die Abfallbilanzverordnung (Kapitel 1.2.8) Der Übergeber von gefährlichen Abfällen hat, einzuhalten. wenn er diese einer anderen Person (z. B. Entsor- ger, Auftragnehmer) rechtlich übergibt oder sie zur Die Bestimmungen bezüglich der Dokumentation Übergabe an eine andere Person zu dieser beför- und Meldung von Übergaben gefährlicher Abfälle dern lässt, (Begleitschein) gelten für alle Abfallbesitzer. Abfallart (Schlüsselnummer und Bezeichnung), Abfallmenge (Schätzungen zulässig), a) Allgemeine Aufzeichnungspflichten den Übergeber (Name, Sitz und Identifikations- Abfallersterzeuger und erlaubnisfreie Rücknehmer nummer), haben für jedes Kalenderjahr fortlaufende Auf- Absendeort (durch Angabe der PLZ) und zeichnungen über den Übernehmer (Name, Sitz) Abfallart (Schlüsselnummer und Bezeichnung), für jede Übergabe in einem eigenen Begleitschein Abfallmenge (Schätzungen zulässig), zu dokumentieren. Abfallherkunft Der Begleitschein ist dem Empfänger der Abfälle (übernommene Abfälle: Name des Über oder dem Transporteur zu übergeben, welche wei- gebers und Absendeort, tere Angaben am Begleitschein vornehmen. Der betriebseigene Abfälle: nur Absendeort), Übergeber soll sich eine Kopie des Begleitscheins Abfallverbleib (Name des Übernehmers) und aufbewahren. Werden Begleitscheine transportiert, das Datum der Übergabe oder Übernahme so ist der Begleitschein beim Transport mitzuführen. zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen formfrei geführt werden, sind jedoch von den übrigen Ge- schäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 13
1 Grundsätze und Organisation Der Empfänger der Abfälle hat den Erhalt durch materialien (Sieben, Brechen, Sortieren); Rücksendung des fertig ausgefüllten Begleit- der Einbau von Bodenaushubmaterial oder scheins an den Übergeber innerhalb des Folgemo- Recycling-Baustoffen, sofern es sich um Abfall nats zu bestätigen und die Übernahme innerhalb handelt. von sechs Wochen elektronisch an den zuständi- gen Landeshauptmann zu melden. Von den Regelungen der Abfallbilanzverordnung sind beispielsweise ausgenommen: Tätigkeiten als „Erlaubnisfreie Rücknehmer“, Tätigkeiten als „Transporteure“. Weitere Details dazu siehe im Merkblatt „Abfallbi- lanzverordnung für die Bauwirtschaft“. Dieses soll Bauunternehmen einen Überblick über ihre allfäl- lige Betroffenheit von Aufzeichnungspflichten ge- mäß Abfallbilanzverordnung geben. Das Merkblatt wurde mit dem Umweltministerium abgestimmt. Im Falle der Betroffenheit von der Abfallbilanzver- ordnung wird auf ein weitergehendes Expertenpa- pier mit dem Titel „Abfallbilanzaufzeichnungen für Baubetriebe, Leitfaden zur elektronischen Datener- Die Dokumentation und Meldung von Begleitschei- fassung“ verwiesen. nen ist zusätzlich zu den allgemeinen Aufzeich- nungen einzuhalten. Eine Vorlage für den Begleit- Quelle: www.bau.or.at/baurestmassen schein ist unter www.bmnt.gv.at verfügbar. Die Vorlage ist jedoch nicht verpflichtend. Die Bestimmungen bezüglich der Dokumentation und Meldung von Übergaben gefährlicher Abfälle (Begleitschein, Kapitel 1.3.6 b) gilt für Abfallsamm- 1.2.8 Abfallbilanzverordnung ler und -behandler zusätzlich zur Abfallbilanzver- ordnung. Wer ist betroffen? Von der Abfallbilanzverordnung sind aufzeichnungs pflichtige Abfallsammler und -behandler betroffen. Eine In form ation BUND der ge ESINNU meins NG BA amen U und Geschä FACH ftsstel ABFAL VERB le von „Abfallsammler“ ist jede Person, die von anderen AND DE R BAUI FÜR D LBILANZV NDUS TR IE erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, IE BA E entgegennimmt oder über deren Abholung oder UWIR RORDNUN Das vo rlie nungsp gende Merk TSCH G flic Merkbla hten gemä tt wurde AFT blatt so ß Abfal ll Bauu nt Entgegennahme rechtlich verfügt. Unter „Sam- mit de lbilanzve ernehmen r zustä rordnun einen ndige g und Überb n Sekt den Hi lick üb ion de nweis er ihre 1. Wer s Lebe auf we allfällig e Betro ist von nsminis ite teriums rführende Inf meln“ von Abfällen versteht man z. B.: ffenheit Grunds ätzlich der Abf (BML FUW) ormat ionen von Au fzeich Es gib sind Ab allbila abgesti geben. - t aber für die nzvero fallsamm mmt. Das Bauwirt rdnung ler un d Abfal schaft betrof das vertragliche (rechtliche) Übernehmen von lbehand 2. Was relevan fen? ler im ist ein te Ausn ahme Sinne des AW Das AW G 2002 Abfalls n, die in Punk G 2002 „Abfa llsamml regelt, wer ammle t 3. erl als Ve rpflich r und / äuter t tete zu Abfällen vom Bauherrn bzw. Auftraggeber; er“ Abfallsa werde oder üb er deren ist jede Perso oder A mmler n. nennen . Unter „Sam Abholun n, die bfallbeh von an und -be handler meln“ g oder Entge andler deren ist: ? n Da von Ab s vertr fällen ge nnahme erz eu gte Ab n Da agliche versteh fälle se das Zurverfügungstellen von Mulden für Abfäl- s zur Ve (rechtlic t rechtl he) Üb ma n bspw ich verfügt. lbs t oder (rechtlic rfügungste erneh .: durch her) We llen vo men vo andere iterga n Mulde n abholt, be de n für Ab Abfällen vo 1.2.9 Weitere Gesetzesgrundlagen „Abfa r Abfäl m Bauh entge llbehan le an fälle vo gennim n Profes errn bz mt le von Professionisten mit anschließender ver- Darun dler“ einen sionis w. Auftr ter fäl ist jed (weitere ten mi aggebe lt bspw e Perso n) Abfal t ansc r n Da s Ablag .: n, die lsamm hließen ern Abfälle ler. der ve ist au vo n Abfäl ve rwer tet rtraglic s der len au oder be her Sicht traglicher (rechtlicher) Weitergabe der Abfälle n Da s Aufbe des Ba f ein er eig se itigt. n Ein reiten uunte enen bau vo von Au rnehm Deponie n Bode shub- ens ke (das ine Ab naushu oder Ab fallbeha Anliefern vo a) Festsetzungsverordnung 1997 Hinweis bmate bruch ndlung) n Abfäl rial, so mater len au ialien an einen (weiteren) Abfallsammler. : Keine fern es f eine vorkomm Abfälle sich um (Sieben, Br fremd ende im Sin Abfall ec hen, So e Depo Materia Mater ne de handelt rtieren) nie lien in ialien, s AWG (siehe werde ihrem die 2002 n. Die natürlic im Zuge von sind bs pw Hinwe is). ser Ein hen Zu Bauarbe . nicht satz de stand iten au konta r gena an sg mi nie 3. Wel nnten Mater dem Or eh t, an de oben wurde rte Bö den un che A ialien m sie au n, sofern d an de Folgend usnahm ist da her ke sgehob sicherge re natürlic e beisp en gi ine Ab en wu stellt h „Abfallbehandler“ ist jede Person, die Abfälle Die Festsetzungsverordnung regelt die „Ausstu- rden, bt es? ielhaft angefüh rten Be fallbeha ndlung. für Ba ist, da uzweck ss die a) Tätig e verw ke reiche b) Tätig iten als „Erla sind vo endet keiten ubnisfre n den als „Tr ie Rück Re gelunge verwertet oder beseitigt. Darunter fallen z. B.: fung“ von gefährlichen Abfällen. „Ausstufung“ anspor nehm n der teure“ er“ Abfallbi . lanzve rordnun g ausg enom men: das Ablagern von Abfällen auf einer eigenen bedeutet, der Abfallbesitzer weist nach, dass bei Deponie (das Anliefern von Abfällen auf eine einem grundsätzlich als „gefährlich“ einzustu- fremde Deponie ist aus der Sicht des Bauunter- fenden Abfall die gefahrenrelevanten Eigenschaf- Seite 1 von 2 nehmens keine Abfallbehandlung, sondern eine ten tatsächlich nicht zutreffen. Ein ausgestufter Ab- Weitergabe); fall kann – im Gegensatz zu gefährlichen Abfällen – das Aufbereiten von Aushub- oder Abbruch verwertet oder deponiert werden. 14 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze und Organisation 1 Die Ausstufung erfolgt durch den Abfallbesitzer mit verhindert, geeignete Behältnisse verwendet und einer Anzeige beim BMNT, welcher eine Ausstu- sonstige Maßnahmen (z. B. stehender oder bruch- fungsbeurteilung beizulegen ist. Diese Ausstufungs- sicherer Transport) getroffen werden. beurteilung ist immer von einer externen, befugten Eine Behandlung darf nur in dafür geeigneten Be- Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen, welche handlungsanlagen erfolgen. neben anderen Beurteilungen auch eine chemische Analyse durchführen muss. Die Ausstufung eines Materials ist nur zulässig, solange dieser Abfall c) Verpackungsverordnung nicht mit anderen Materialien vermischt wurde. Die Ausstufung kann zum Zwecke der Deponierung Die Verpackungsverordnung regelt die Verpflich- auch durch den Deponiebetreiber erfolgen. tung der Vermeidung und Verwertung von Verpa- ckungsabfällen. Die Ausstufung von kontaminiertem Aushubmate- rial ist nur dann nicht erforderlich, wenn aufgrund Gebrauchte Verpackungen sind von einfachen Untersuchungen (z. B. visuelle Kon- in ein dafür bestimmtes Sammel- und Verwer- trolle) zuverlässig angenommen werden kann, tungssystem (z. B. der ARA, EVA, BONUS) ein dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zubringen (siehe www.bmnt.gv.at) oder gemäß Abfallverzeichnisverordnung zutreffen. dem Rücknahmeverpflichteten (z. B. Baustoff- händler, Lieferanten) zurückzugeben (nicht lizenzierte Verpackung). b) Abfallbehandlungspflichtenverordnung Da nur lizenzierte Verpackungen in ein Sammel- Die Abfallbehandlungspflichtenverordnung legt für system eingebracht werden dürfen, muss darauf bestimmte Abfälle verpflichtende Mindestanforde- geachtet werden, dass möglichst nur derartige rungen an die Sammlung, Lagerung, Beförderung Verpackungen auf die Baustelle gelangen. Nicht und Behandlung fest. lizenzierte Verpackungen müssen laut Verordnung an den Lieferanten zurückgegeben, einem Ent Diese Abfälle sind: sorgungsunternehmen gegeben oder direkt einer Elektro- und Elektronik-Altgeräte wie Verwertung zugeführt werden (Aufzeichnungs- Haushaltsgeräte (z. B. Kühlgeräte, Koch pflicht). platten, Waschmaschinen, Staubsauger), IT und Unterhaltungselektronik Mit dem Baustoffhändler/Lieferanten ist abzusi- (z. B. Computer, Bildschirme, Radios), chern, dass Baustoffe nur in lizenzierten Verpa- elektrische Werkzeuge (z. B. Bohrmaschinen, ckungen verkauft werden. Rasenmäher), Überwachungs- und Kontrollinstrumente (z. B. Rauchmelder, Thermostate), d) Biogenverordnung automatische Ausgabegeräte (z. B. Getränke- automaten, Geld- und Ticketautomaten); Biogene Abfälle (z. B. organische Abfälle aus dem Leuchtmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Grünflächenbereich wie Baumschnitt, Laub, Ro- (z. B. Leuchtstoffröhren, Quecksilberdampf dungsmaterial) sind, sofern sie nicht direkt verwer- lampen); tet werden können, für eine getrennte Sammlung Batterien und Akkumulatoren; bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- Sammelstelle zu bringen. und Lackabfälle; verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle; Amalgamreste; PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige PCB-haltige Abfälle. Bei der Lagerung und beim Transport ist sicherzu- stellen, dass ein Entweichen von gefährlichen Stoffen vermieden wird, indem Beschädigungen BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 15
2 Pflichten bei Bau- und Abbruchvorhaben Die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallenden Ab- den auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober fälle sind, entsprechend den Grundsätzen des 2014, durch eine externe befugte Fachperson AWG 2002, zu trennen und einer Verwertung zuzu- oder Fachanstalt, die über bautechnische Kennt- führen. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze legt nisse verfügt, zu erfolgen. die Recycling-Baustoffverordnung folgende Rege- Ist der Brutto-Rauminhalt kleiner als 3.500 m³, lungen fest. hat eine orientierende Schad- und Störstoffer- kundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, aus- gegeben am 1. Dezember 2014,1) durch eine 2.1 Trennpflicht bei Neubauten rückbaukundige Person2) zu erfolgen. Bei einem Neubau sind gefährliche von nicht 1) Kostenloser Download unter ris.bka.gv.at > Bundesrecht konsolidiert > suche nach „Recycling-Baustoffverordnung“ gefährlichen Abfällen immer vor Ort zu trennen. 2) Eine „rückbaukundige Person“ ist eine natürliche Person, die eine bautech- Weiters sind bei einem Neubau, ausgenommen nische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbruchar- bei Linienbauwerken oder Verkehrsflächen, ab beiten, Abfall- und Bauchemie und abfallrechtlich relevante Bestimmungen einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als aufweist. 3 3.500 m jedenfalls die Stoffgruppen Bodenaushub, mineralische Abfälle, 2.2.2 Rückbau Holzabfälle, Metallabfälle, Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bau- Kunststoffabfälle und werke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruch Ist die Trennung dieser Stoffgruppen am Anfallsort abfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, technisch nicht möglich oder mit unverhältnismä- anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 ßigen Kosten verbunden, so hat die Trennung in „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruch- einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu methode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014,1) zu erfolgen. erfolgen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Linien- bauwerke (Straßen, Gleisanlagen, Leitungen, Kanal und dgl.) und Verkehrsflächen. 2.2 Pflichten bei Abbrüchen Der Bauherr und der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer sind verantwortlich dafür, dass die Definition Abbruch Dokumentation des Rückbaus vor Beginn und wäh- „Abbruch“ ist jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- rend des Abbruchs auf der Baustelle aufliegt. Die oder Abbruchabfälle anfallen, dazu zählen auch Dokumentation des Rückbaus ist durch den Bau- Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Re- herrn mindestens sieben Jahre aufzubewahren. paratur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten Bei Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstel- und Instandsetzungsarbeiten. lung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen hat der Abfallbesitzer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine 2.2.1 Schad- und Störstofferkundung Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemein- sam mit dem Abfall weiterzugeben. Fallen bei Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Diese besteht aus Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens ins der Objektbeschreibung, gesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, der Dokumentation der Schad- und Störstoff ausgenommen Bodenaushubmaterial, an, so ist erkundung, verpflichtend eine Schad- und Störstofferkundung dem Rückbaukonzept und durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt nicht für dem Freigabeprotokoll. Linienbauwerke (Straßen, Gleisanlagen, Leitungen, Kanal und dgl.) und Verkehrsflächen. Ist der Brutto-Rauminhalt größer als 3.500 m³, hat eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverun- reinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäu- 16 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
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