BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO

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BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
Leitfaden zum richtigen Umgang mit
Baurestmassen auf Baustellen

Baurestmassen
Verwertung und Entsorgung            Inklusive ALSAG-Novelle 2017
                                     und BAWP 2017

Ausgabe 2018
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
Herausgeber:
     Geschäftsstelle Bau
     Schaumburgergasse 20
     A–1040 Wien
     Tel.: 05 90 900/52 22
     Fax: 05 90 900/52 23
     Internet: www.bau.or.at
     E-Mail: office@bau.or.at

     Fachliche Anleitung:
     Ausschuss für Umwelt und Baurestmassen
     Vorsitz: Hans Hierzer
     Geschäftsstelle Bau: DI Robert Rosenberger

     Autoren:
     Ing. Andreas Westermayer
     Mitglied im Ausschuss Umwelt und
     Baurestmassen in der Geschäftsstelle Bau
     andreas.westermayer@intergeo.com

     DI Robert Rosenberger
     Referat Technik, Umwelt, Sicherheit
     und Forschung, Geschäftsstelle Bau WKÖ
     rosenberger@bau.or.at

NEU Dies markiert Textpassagen, welche aufgrund der
    Novelle des Altlastensanierungsgesetzes
    (BGBl. I 58/2017) und des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
    (BAWP) 2017 mit der 7. Auflage geändert wurden.

     Hinweis:
     Das vorliegende Merkblatt wurde nach bestem Wissen
     erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
     Die Verwendung dieses Merkblattes schließt Fragen der
     Haftung und Rechtsverbindlichkeit gegenüber der
     Herausgeberin aus.

     Grafik:
     Starmühler Agentur & Verlag
     A-1010 Wien, Schellinggasse 1
     www.starmuehler.at

     7. Auflage, September 2018
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
Inhalt

         Grundsätze
  1      und Organisation                           5
1.1 Einteilung der Abfälle                         5
1.2 Gesetzliche Grundlagen                         6
      1.2.1 Abfallwirtschaftsgesetz                6
      1.2.2 Recycling-Baustoffverordnung           7
      1.2.3 Deponieverordnung                      8
      1.2.4 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG      8
      1.2.5 Bundes-Abfallwirtschaftsplan – BAWP   12
      1.2.6 Abfallverzeichnisverordnung           12
      1.2.7 Abfallnachweisverordnung              13
      1.2.8 Abfallbilanzverordnung                14
                                                                    Praktischer Umgang
                                                           4
1.2.9 Weitere Gesetzesgrundlagen                  14
                                                                    mit Baurestmassen                        26
                                                         4.1    Bodenaushub                                     27
                                                         4.2    Biogene Abfälle                                 28
         Pflichten bei Bau- und
  2      Abbruchvorhaben16
                                                         4.3
                                                         4.4
                                                         4.5
                                                                Betonabbruch
                                                                Asphaltaufbruch
                                                                Bauschutt
                                                                                                                 29
                                                                                                                 30
                                                                                                                 31
2.1 Trennpflicht bei Neubauten          16              4.6    Holzabfälle                                     32
2.2 Pflichten bei Abbrüchen             16              4.7    Metallabfälle                                   33
    2.2.1 Schad- und Störstofferkundung 16        16    4.8    Kunststoffabfälle                               34
    2.2.2 Rückbau                       16              4.9    Baustellenabfälle                               35
    2.2.3 Trennpflicht bei Abbrüchen    17              4.10   Verpackungsabfälle                              36
    2.2.4 Übergangsbestimmungen17                       4.11   Gefährliche Abfälle                             37
2.3 Übergabe von Abfällen               17

                                                                    Liste der
  3
         Verwertung
         und Recycling                             18
                                                           5        Informationsstellen                      38
                                                         5.1 Bundesstellen                                       38
3.1 Allgemeines                                    18   5.2 Landesstellen                                       38
3.2 Aushubmaterial                                 19
    3.2.1 Definitionen                             19
    3.2.2 Beurteilung von Aushubmaterial           20
    3.2.3 Verwendung von Aushubmaterial            20
                                                                    Umweltinformationen
                                                           6
    3.2.4	Sonderregelung für Kleinmengen an
            Bodenaushubmaterial (< 2.000 t)        22              im Internet                              39
    3.2.5 	Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterial 22
    3.2.6	Nachweise und Dokumentationen          23
3.3 Mineralische Baurestmassen                     23
    3.3.1 Herstellung von Recycling-Baustoffen 23
    3.3.2 Verwendung von Recycling-Baustoffen 24
    3.3.3 Abfall-Ende für Qualitätsklasse U-A      25
    3.3.4	Alternative bei bautechnischer
            Verwendung vor Ort                     25
    3.3.5 Übergangsbestimmungen                    25
3.4 Recycling-Börse Bau                            25

                                                                     BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung    3
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
Vorwort

D
       er richtige Umgang mit Baurestmassen und Baustellenabfällen ist ökologisch
       und ökonomisch eine Notwendigkeit und wird seit Jahren von der Bauwirtschaft
       umgesetzt. Die Bauverbände haben den Praktikern durch regelmäßige Informa­
tion, Herausgabe von Arbeitsbehelfen und Broschüren Leitlinien zur Umsetzung
umwelt­rechtlicher Vorgaben bereitgestellt.

Die Broschüre „Baurestmassentrennung auf der Baustelle“ wurde erstmals 1996 aufge-
legt und wird aufgrund der zahlreichen Änderungen im Umweltrecht (z. B. AWG,
ALSAG, AbfallnachweisVO, AbfallverzeichnisVO, Recycling-Baustoffverordnung etc.)
nun in der siebten Auflage herausgegeben. Sie stellt ein wichtiges Bindeglied zwischen
den abfallrechtlichen Vorgaben und der Baustellenpraxis dar und soll den Baupraktikern
eine Übersicht über die komplexen abfallrechtlichen Vorgaben auf Baustellen geben.

Durch Weitergabe dieser Informationsbroschüre an Bauleiter, Poliere, Vor- und Mitarbei-
ter wird das gemeinsame Interesse der Bauunternehmungen, die umweltrechtlichen
Anforderungen im Baubetrieb zu erfüllen, gefördert.

Weitere Publikationen zum Thema Baurestmassen und ALSAG können auch auf der
Homepage der Geschäftsstelle Bau www.bau.or.at/baurestmassen heruntergeladen
werden. Hinweise auf weitere wichtige Webseiten zu diesem Thema befinden sich am
Ende der Broschüre.

Viel Erfolg bei der täglichen Anwendung
wünschen Ihnen

Hans Hierzer, Vorsitz Ausschuss für Umwelt und Baurestmassen
Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau

4   BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
Grundsätze
                                                                                 und Organisation                                             1
1.1 Einteilung der Abfälle
Aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes ergeben sich für die Baustelle folgende Unterscheidungen:

 	 Gefährliche Abfälle
   	 Nicht gefährliche Abfälle
         Baurestmassen mineralisch
         Baurestmassen nicht mineralisch (z. B. Baustellenabfälle)
        Verpackungsabfälle
         Biogene Abfälle

Gefährlich (Einteilung „gefährlich“ siehe Abfall­verzeichnisV in Verbindung mit ÖNORM S 2100, Stand 01.10.2005)

 	Altöle                                               	FCKW-haltige Dämmstoffe                         	Leuchtstoffröhren
 	Asbest (lose/schwach gebunden)1)                       (XPS)                                           	Lösungsmittel,
 	Asbestzement1)                                       	Mineralwolle (KMF),                               Kleber, Harze
 	Batterien                                              gesundheitsgefährdend                           	Ölverunreinigte Böden,
 	Elektroaltgeräte                                     	Kamine und Schamotte aus                          sonstig verunreinigte Böden
 	Farb- und Lackabfälle                                  gewerblich genutzten                            	Putzlappen ölverunreinigt
                                                          Bauwerken

Nicht gefährlich (beispielhaft)

Baurestmassen                      Baurestmassen
mineralisch                        nicht mineralisch                   Verpackungs­abfälle                        Biogene Abfälle

 	
  Asphalt                              Baustellenabfälle                   Holz                                     	Abfälle aus dem
 	
  Aushub                               Holzabfälle                         Karton                                     Grünflächenbereich
 	
  Beton                                Kunststoffabfälle                 	Kunststoffe                                Baumschnitt
 	
  Faserzement                          Metallabfälle                       Metalle
 	
  Fliesen                              Organische Reste                    Papier
 	
  Gasbeton                             Sperrmüll                         	Papiersäcke
 	
  Gebrochene natür‑                    Verbundstoffe                     	Verbundstoffe
  liche Materialien                  	FCKW-freie Dämm-                    Wellpappe
 	
  Glas                                 stoffe (XPS)
 	
  Gleisschotter                      	Mineralwolle (KMF),
 	
  Holzbeton                            nicht gesundheits­
 	
  Kalksandstein                        gefährdend
 	
  Kaminsteine und
  Schamotte aus
  privaten Haushalten
 	
  Kies
 	
  Klinker
 	
  Mauersteine auf Gipsbasis
 	
  Mörtel und Verputze
 	
  Natursteine
 	
  Porzellan
 	
  Sand
 	
  Silikatbeton                                                         1) Aufgrund des europäischen Abfallkataloges werden auch
                                                                       stark gebundene asbesthaltige Bauabfälle (z. B. asbesthaltige
 	
  Straßenaufbruch
                                                                       Fassadenplatten und Dachziegel, AZ-Rohre) als gefährlich eingestuft.
 	
  Stukkaturmaterial                                                    Sämtliche asbesthaltigen Baustoffe (SNR 31412) gelten seit
 	
  Ziegel                                                               1. Jänner 2007 als gefährlich.

                                                                                        BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung                 5
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
1                 Grundsätze
                      und Organisation

1.2 Gesetzliche Grundlagen
1.2.1 Abfallwirtschaftsgesetz                               Abfallhierarchie:

Das Abfallwirtschaftsgesetz ist das zentrale abfall-                            Abfallvermeidung
rechtliche Regelwerk in Österreich. Das Abfallwirt-
schaftsgesetz 2002 wird regelmäßig geändert.
Die aktuelle Fassung ist unter ris.bka.gv.at
                                                                   Vorbereitung zur Wiederverwendung
Bundesrecht Bundesrecht konsolidiert abrufbar.

Definition Abfall                                                                  Recycling

                                                                                                              Verwertung
1) Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der
    Besitzer entledigen will bzw. entledigt hat.                           Sonstige Verwertung
    Es ist nicht erforderlich, dass der aktuelle Besitzer
    einen Entledigungswillen hat. Eine bewegliche
    Sache ist auch Abfall, wenn sich bereits ein Vor-                             Beseitigung
    besitzer der Sache entledigt hat.

2) Abfälle sind weiters bewegliche Sachen, die als         1.	Der Anfall an Abfällen ist so weit wie möglich zu
    Abfall behandelt werden müssen, um die öffent-              vermeiden. Dies kann z. B. durch Umbau statt
    lichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Die             Abbruch oder durch unmittelbare Wiederver-
    Möglichkeit der Beeinträchtigung von öffentli-              wendung einzelner Bauteile (z. B. Dachziegel,
    chen Interessen ist ausreichend, eine tatsäch­              Türblätter, Bodenbeläge) erfolgen.
    liche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.
                                                            2.	Ist die unmittelbare Wiederverwendung nicht
Baurestmassen sind in der Regel Abfälle im Sinne                möglich, so sollen einzelne Bauteile durch Maß-
des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.                             nahmen der Vorbereitung, wie Prüfung, Reini-
                                                                gung oder Reparatur, so vorbereitet werden,
                                                                dass sie der Wiederverwendung zugeführt wer-
    Ist Bodenaushub auf Baustellen Abfall?                      den können.
    Keine Abfälle sind nicht kontaminierte Böden
    und andere natürlich vorkommende Materi-                3.	Ist eine Wiederverwendung nicht möglich, so
    alien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgeho-                 sind die Abfälle einem Recycling zuzuführen, bei
    ben werden, wenn sichergestellt ist, dass diese             welchem die Abfälle zu Produkten, Sachen oder
    in ihrem natürlichen Zustand und auf der­                   Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck
    selben Baustelle für Bauzwecke verwendet                    oder für andere Zwecke aufbereitet werden –
    werden (§ 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002).                           z. B. Glas-, Holz- und Baustoff-Recycling.
    Wenn Bodenaushub verunreinigt ist oder auf
    einer anderen Baustelle verwendet wird, ist             4.	Ist auch ein Recycling nicht möglich, so sind die
    dieser jedenfalls Abfall.                                   Abfälle einer sonstigen Verwertung zuzuführen,
                                                                bei welcher als Hauptergebnis die Abfälle inner-
                                                                halb einer Anlage oder in der Wirtschaft in um-
                                                                weltgerechter Weise einen sinnvollen Zweck er-
Es gelten folgende Grundsätze:                                  füllen – z. B. Verfüllungen mit Aushub, Verbren-
 	Abfälle sind getrennt zu sammeln, lagern,                    nung in einer Mitverbrennungsanlage.
   b­efördern und behandeln.
 	Verwertbare Materialien sind einer Verwertung            5.	Ist keine Verwertung möglich, so sind die Abfäl-
   zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig                le einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzu-
   und technisch möglich ist und dies nicht mit un-             führen – z. B. Ablagerung in genehmigten
   verhältnismäßigen Kosten verbunden ist.                      D­eponien.

6    BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
Grundsätze
                                                                und Organisation                         1
    Anmerkung: Eine Verwertung ist nur zulässig,         Folgende Abfall-Ende-Verordnungen bestehen:
    wenn der jeweilige Abfall unbedenklich für den be-    	EU-Abfall-Ende-Verordnung für Eisen-,
    absichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und        Stahl- und Aluminiumschrott
    keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt wer-     	EU-Abfall-Ende-Verordnung für Bruchglas
    den können sowie durch diese Maßnahme nicht           	Kompost-Verordnung
    gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird (§ 15         	Abfallverbrennungsverordnung
    Abs. 4a AWG 2002).                                      (Ersatzbrennstoffprodukte)
    Erfolgt eine Verwertung unzulässigerweise, so ist     	Recycling-Holzverordnung
    diese als Beseitigung mit allen damit verbundenen     	Recycling-Baustoffverordnung
    Konsequenzen (z. B. ALSAG-Beitrag, Räumung)
    anzusehen.                                           Abfallbeauftragter
                                                         Alle Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern
    Abfallbesitzer ist                                   h­aben der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde)
     	der Abfallersterzeuger (z. B. der Bauherr         einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten
       oder Bauunternehmer),                             s­owie einen Stellvertreter schriftlich bekannt zu
     	jeder, der über Abfälle verfügen kann             geben. Die Meldung an die Behörde hat die
       (z. B. Abfallsammler und -behandler).             Z­ustimmung und die fachliche Qualifikation der
    Mit Übergabe von Abfällen findet in der Regel        Beauftragten zu enthalten (siehe z. B. einschlägige
    auch ein Besitzwechsel statt.                        Kurse an den Bauakademien, www.bauakademie.at).

    Bei Abbruch- und Aushubabfällen gilt der Bauherr     Der Abfallbeauftragte hat
    als Abfallersterzeuger. Bei Baustellenabfällen ist    	 die Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirt-
    dies der jeweilige verursachende Unternehmer.            schaftsgesetzes oder darauf beruhender
                                                             Bescheide zu überwachen,
   Allgemeine Pflichten im Umgang mit Abfällen            	auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung
    	Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentli-        der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen
      chen Interessen, wie Gesundheit der Menschen,          Bestimmungen hinzuwirken,
      Boden-, Wasser-, Tier- und Pflanzenschutz sowie     	den Betriebsinhaber über die abfallwirtschaft­
      sonstiger Umweltschutz.                                lichen Aspekte der Beschaffung zu beraten
    	Die Sammlung, Lagerung und Behandlung von              und über die Kosten der Entsorgung zu
      Abfällen darf nur                                      informieren.
         in entsprechend genehmigten Anlagen oder
         an vorgesehenen geeigneten Orten               Der Abfallbeauftragte kann, muss aber nicht im
      erfolgen.                                          Betrieb dauernd beschäftigt sein.
    	Ist der Abfallbesitzer zu einer Behandlung nicht
      berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle       1.2.2 Recycling-Baustoffverordnung
      einem Berechtigten zu übergeben.
      (Näheres siehe Kapitel 2.3)                        Seit 01.01.2016 ersetzt die Recycling-Baustoff­
NEU 	Bei der Verfuhr von Abfällen ins Ausland (Ex-      verordnung die Baurestmassentrennverordnung
      port) oder aus dem Ausland (Import) sind die       und die Regelungen für Baurestmassen im Band 2,
      Grundsätze der Abfallverbringung zu beachten.      ­Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
      Siehe dazu die „Leitlinien zur Abfallverbrin-       2011. Mit 27.10.2016 wurde die Recycling-
      gung“ im Teil 2 (Kapitel 9) des Bundes-Abfall-      Baustoffver­ordnung novelliert. Die damit verbun-
      wirtschaftsplans 2017.                              denen Änderungen sind seit 28.10.2016 gültig.
                                                          Die Recycling-Baustoffverordnung enthält verbind-
    Ende der Abfalleigenschaft                            liche Regelungen für jegliche Formen an Ab­
    Abfälle bleiben so lange Abfälle, bis sie einer       brüchen und die Trennung der dabei anfallenden
    z­ulässigen Verwertung zugeführt wurden.              Abfälle, die Trennung von Abfällen im Zuge von
    Im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung        Neubauten, die Herstellung von mineralischen
    endet die Abfalleigenschaft mit Abschluss der         ­Recycling-Baustoffen, das Ende der Abfalleigen-
    Maßnahmen der Vorbereitung (Prüfung, Reinigung         schaft von bestimmten mineralischen Recycling-
    oder Reparatur). Abfall-Ende-Verordnungen kön-         Baustoffen, die Verwendung von mineralischen
    nen davon abweichende Bestimmungen enthalten.          ­Recycling-Baustoffen.

                                                                    BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung   7
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
1                Grundsätze
                     und Organisation

Die Regelungen der Recycling-Baustoffverordnung         Musterformulare sind unter www.bmnt.gv.at                                       NEU
werden detailliert in den Kapiteln 2 und 3 dargelegt.   Umwelt Abfall und Ressourcenmanagement
                                                        Deponierung verfügbar.
1.2.3 Deponieverordnung
                                                        Das Vermischen eines Abfalls mit anderen Abfällen
Die Deponieverordnung legt den Stand der Technik        ist unzulässig, wenn
für Deponien fest.                                        	erforderliche Untersuchungen erschwert oder
                                                            behindert werden oder
Es gibt sechs definierte Deponie(unter)klassen:           	nur durch den Mischvorgang abfallspezifische
1.	Bodenaushubdeponie                                      Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen
    (für nicht verunreinigten Bodenaushub)                  (z. B. Deponieklasse) eingehalten werden.
2.	Inertabfalldeponie
    (für ausgewählte Abfälle aus Bau- und               1) Das Bodenaushubmaterial muss aus einem Bauvorhaben stammen, bei
                                                        dem insgesamt nicht mehr als 2.000 t Bodenaushubmaterial als Abfall anfal-
    A­bbruchtätigkeiten)
                                                        len, und es dürfen aufgrund der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen
3.	Deponien für nicht gefährliche Abfälle              Belastungssituation des Anfallsortes keine Hinweise auf Verunreinigungen
    a) Baurestmassendeponie                            vorliegen.
        (für mineralische Baurestmassen,
                                                        2) Die Baurestmassen enthalten Bauwerksbestandteile aus Metall sowie
        gering verunreinigte Böden)
                                                        Kunststoff, Holz oder andere organische Materialien wie Papier, Kork etc. nur
    b) Reststoffdeponie                                in geringem Ausmaß und es sind keine Baustellenabfälle enthalten.
        (im Baubereich z. B. verunreinigte Böden,
        teerhaltiger Straßenaufbruch)                   3) Es handelt sich zwar um gefährliche Abfälle, welche jedoch aufgrund von
                                                        Ausnahmebestimmungen auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgela-
    c) Massenabfalldeponie
                                                        gert werden dürfen.
        (z. B. für stark belastete, nicht gefährliche
        B­öden)
4.	Deponie für gefährliche Abfälle                     1.2.4 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG
    (in Österreich gibt es keine solche Deponie)
                                                        Auch Bauunternehmen können vom Altlasten­
Sollen Abfälle deponiert werden, so ist zur Bestim-     beitrag betroffen sein, da zum Zwecke der
mung der Deponierbarkeit und des Deponietyps            ­Finanzierung, der Sicherung und Sanierung von
eine grundlegende Charakterisierung inkl. einer          Altlasten u. a. folgende Tätigkeiten, wenn sie mit
analytischen Untersuchung durch eine befugte             Abfällen vorgenommen werden, einer Beitrags-
Fachperson oder Fachanstalt erforderlich.                pflicht (­Altlastenbeitrag) unterworfen sind:
Die grundlegende Charakterisierung wird in einem           	Deponieren von Abfällen,
Beurteilungsnachweis dokumentiert, welcher dem             	Verfüllen von Geländeunebenheiten oder Vor-
Deponiebetreiber vor Anlieferung der Abfälle zu              nehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen,
übergeben ist.                                             	Verbrennen von Abfällen,
                                                           	Befördern von Abfällen außerhalb des Bundes-
Ausgenommen davon sind:                                      gebietes zum Zwecke der Deponierung oder
 	max. 2.000 t nicht verunreinigtes Bodenaus­               Verfüllung,
   hubmaterial einer Baustelle1),                          	Lagern von Abfällen über die Zwischenlagerfrist
 	mineralische Baurestmassen wie Asphalt,                   (zum Zwecke der Beseitigung max. ein Jahr,
   Bauschutt, Betonabbruch, Glas2),                          zum Zwecke der Verwertung max. drei Jahre).
 	teerhaltiger Straßenaufbruch und teerhaltiger
   Straßenunterbau3),                                   Beitragsschuldner sind:
 	schlackenhaltiger Ausbauasphalt, schlackenhal-        	der Anlagenbetreiber, insbesondere der Depo-
   tiges technisches Schüttmaterial und                    niebetreiber, bzw.
 	Asbestabfälle3).                                      	der Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitver-
                                                           brennungsanlage bzw.
Für diese Abfälle ist statt eines Beurteilungsnach-      	die notifizierungspflichtige Person (Exporteur)
weises eine Abfallinformation, welche durch den            bzw.
Abfallbesitzer bzw. Abfallerzeuger zu erstellen ist,     	der Veranlasser (z. B. Bauherr, Bauunternehmer)
dem Deponiebetreiber vor Anlieferung der Abfälle           einer beitragspflichtigen Tätigkeit (z. B. bei einer
zu übergeben.                                              Verfüllung); kann der Veranlasser nicht festgestellt

8   BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
Grundsätze
                                                                               und Organisation                                  1
      werden, ist der Beitragsschuldner derjenige, der                 Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsab-
      die Tätigkeit duldet (z. B. der Grundbesitzer);                  gabe. Der selbst zu berechnende Beitrag ist jeden-
NEU 	der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn                    falls nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem
      die Verwendung der Recycling-Baustoffe nur                       die beitragspflichtige Tätigkeit stattfand, dem Zoll-
      deshalb beitragspflichtig ist, weil die Herstel-                 amt des Betriebssitzes anzumelden und abzufüh-
      lung der Recycling-Baustoffe nicht entspre-                      ren (bis spätestens 15. des zweitfolgenden Mo-
      chend den Vorgaben des 3. Abschnittes der Re-                    nats). Die Meldung ist elektronisch durchzuführen
      cycling-Baustoffverordnung oder des Bundes-                      (http://finanzonline.bmf.gv.at).
      abfallwirtschaftsplans für Aushubmaterialien
      erfolgt ist UND dies dem Beitragsschuldner                       Regelfall Deponie – Altlastenbeitrag enthalten     NEU
      nicht bekannt war.                                               Grundsätzlich sind Baurestmassen einer Verwer-
   Der Beitragsschuldner hat Aufzeichnungen, ge-                       tung zuzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, er-
   trennt nach Beitragsgrundlage, zu führen (sieben                    folgt die Entsorgung im Regelfall durch einen Ent-
   Jahre Aufbewahrungspflicht).                                        sorger im Auftrag der Baufirma bzw. des Bauherrn
                                                                       oder der Abfall wird in einer Deponie entsorgt. Im
    Altlastenbeitrag – Höhe, Art                                       Fall einer Beitragspflicht wird der Deponiebetrei-
    Die nachfolgenden Beitragshöhen gelten seit                        ber den Altlastenbeitrag im Deponiepreis (bzw. der
    1. Jänner 2012: Die Altlastenbeiträge betragen je                  Entsorger im Entsorgungspreis) einrechnen. Ein
    angefangener Tonne für:                                            allfälliger Altlastenbeitrag sollte dabei getrennt
                                                                       ausgewiesen werden. Aufgrund der sich mögli-
      	Baurestmassen gemäß                                            cherweise verändernden Beitragssätze und -grund-
        Anhang 2 der DVO 2008                           9,20 Euro     lagen wird empfohlen, auf die ausgewiesenen Alt-
                                                                       lastenbeiträge zu achten.
      	Aushubmaterial
        (sofern nicht beitragsfrei)                     9,20 Euro     Beitragspflicht im Rahmen von (Bau-)Tätigkeiten
                                                                       Nur Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfällen im
      	andere mineralische Abfälle                                    Sinne des AWG 2002 können eine Beitragspflicht
        (vgl. Anhang 1, Tabellen 5 und 6                               auslösen, allerdings bestehen eine Reihe von Be-
        der DVO 2008)                                   9,20 Euro     freiungen. Solange kein Abfall vorliegt, ist auch
                                                                       kein ALSAG abzuführen.3)
      	übrige Abfälle                                 87,00 Euro
                                                                       Grundsätzlich beitragspflichtig sind:
                                                                        	Verfüllungen und Geländeanpassungen mit Ab-
    Werden Abfälle auf Deponien verbracht, entscheidet                    fällen (z. B. Bauschutt, Betonabbruch);
    die Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverord-                       	Fahrstraßen im Deponiekörper, Deponieabde-
    nung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 die Beitragshöhe:                     ckungen mit Bauschutt;
                                                                        	das Ablagern von Abfällen auf Deponien („De-
      	Bodenaushubdeponie 1)                           9,20 Euro        ponieren“);
                                                                        	das Lagern von Abfällen über die Zwischenlager-
      	Inertabfalldeponie 2)                           9,20 Euro        frist (zum Zwecke der Beseitigung über ein Jahr,
                                                                          zum Zwecke der Verwertung über drei Jahre);
      	Baurestmassendeponie 2)                         9,20 Euro      	Verbrennen von (Baustellenmisch-)Abfällen
                                                                          oder Bauholzabfällen;
      	Reststoffdeponie 2)                            20,60 Euro      	die Beförderung von Abfällen außerhalb des
                                                                          Bundesgebietes (z. B. Asphaltschollen, Hoch-
      	Massenabfalldeponie oder                                          baurestmassen) zum Zwecke der Deponierung/
        Deponie für gefährliche Abfälle 2)             29,80 Euro        Verfüllung/Verbrennung/Herstellung von Brenn-
                                                                          stoffprodukten.
      	Verbrennen von Abfällen                         8,00 Euro     3) N
                                                                           icht als Abfälle anzusehen sind nicht kontaminierte Böden und
                                                                          andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bau-
    1) Auf die Ausnahme für bestimmte Bodenaushubmaterialien wird        arbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die
        hingewiesen.                                                      Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie
    2) Auf die Ausnahme für bestimmte Aushubmaterialien wird hinge-      ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden (§ 3 Abs.
        wiesen.                                                           1, Z. 8 AWG 2002).

                                                                                     BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung          9
BAURESTMASSEN - LEITFADEN ZUM RICHTIGEN UMGANG MIT BAURESTMASSEN AUF BAUSTELLEN - VERWERTUNG UND ENTSORGUNG - WKO
1                  Grundsätze
                         und Organisation

NEU NICHT beitragspflichtig im Rahmen der                  NICHT beitragspflichtig im Rahmen der                 NEU
    VERWERTUNG                                             Deponierung:
     	Aushubmaterialien                                    	Aushubmaterialien
       ■ Verwertung von Abfällen gemäß den Vorga-            ■ Deponierung von Aushubmaterial, das durch

          ben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für              Ausheben oder Abräumen von natürlich ge-
          Aushubmaterialien (siehe dort Kapitel „Aus-            wachsenem Boden oder Untergrund anfällt
          hubmaterialien“). Die Aushubmaterialien                und nicht mehr als 30 Vol.-% an
          werden für das Verfüllen von Geländeuneben-            ­mineralischen bodenfremden Bestandteilen,
          heiten (u. a. das Verfüllen von Baugruben               z. B. mineralischen Baurestmassen, sowie
          oder Künetten) oder das Vornehmen von Ge-               nicht mehr als drei Vol.-% an organischen
          ländeanpassungen (u. a. die Errichtung von              ­bodenfremden Bestandteilen (z. B. Kunststoff,
          Dämmen oder Unterbauten von Straßen,                     Holz, Papier) enthält; Voraussetzungen:
          Gleisanlagen oder Fundamenten) oder zum                  – die bodenfremden Bestandteile waren schon
          Bergversatz verwendet.                                      vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit
     	Recycling-Baustoffe                                            im Boden oder Untergrund enthalten,
       ■ die den Vorgaben des 3. Abschnittes der Re-              – die Grenzwerte der jeweiligen Deponie
          cycling-Baustoffverordnung entsprechen und                  (Bodenaushub-, Inertabfall- oder
          gemäß diesen Vorgaben verwendet werden                      Baurestmassendeponie) werden eingehalten,
          oder die im Einklang mit den Vorgaben des                – das Aushubmaterial wird auf einer dafür
          Bundes-Abfallwirtschaftsplans für Aushubma-                 ­genehmigten Deponie abgelagert.
          terialien hergestellt und verwendet werden.       	Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben,
       ■ In beiden Fällen erfolgt die Verwendung             ■ das nicht mehr als 10 Vol.-% Spritzbeton und

          – im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme                  nicht mehr als 1 Vol.-% organische Bestand-
          – im unbedingt erforderlichen Ausmaß,                    teile enthält,
          – für das Verfüllen von Geländeunebenheiten        ■ die Grenzwerte der Baurestmassendeponie

             (u. a. das Verfüllen von Baugruben oder Kü-           einhält und
             netten) oder das Vornehmen von Geländean-        ■  auf einer dafür genehmigten Deponie abgela-
             passungen (u. a. die Errichtung von Dämmen            gert wird.
             oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen     	Gleisaushubmaterial,
             oder Fundamenten) oder den Bergversatz.          ■ das nicht mehr als 20 Vol.-% Gleisschotter

     	Deponiebau                                                  enthält,
       ■ Verwendung von Recycling-Baustoffen, die            ■ die Grenzwerte der Baurestmassendeponie

          entsprechend dem 3. Abschnitt der Recycling-             einhält und
          Baustoffverordnung hergestellt und verwen-          ■ auf einer dafür genehmigten Deponie abgela-

          det werden. Zur Errichtung eines                         gert wird.
          – genehmigten Deponiebasisdichtungssystems,
          – eines genehmigten Basisentwässerungs­         Weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht gibt
             systems oder                                  es für:
          – einer genehmigten Deponieoberflächenabde-      	Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektro­
             ckung (oder von Teilen davon).                   ofenschlacken) und aufbereiteten, qualitätsgesi-
       ■ Recycling-Baustoffe müssen den Vorgaben             cherten Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschla-
          des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffver-        cken, die eine der folgenden Voraussetzungen
          ordnung entsprechen und gemäß diesen Vor-           erfüllen:
          gaben verwendet werden.                             ■ Stahlwerksschlacken und aufbereiteter As-

     	Eine Rekultivierungsschicht oder temporäre                phaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die
       Oberflächenabdeckung entsprechend dem An-                 im technisch notwendigen Ausmaß zulässi-
       hang 3 der Deponieverordnung 2008.                        gerweise im Straßen- oder Ingenieurbau
     	Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf Inert­              ­qualitätsgesichert verwendet werden;
       abfalldeponien abgelagert werden dürfen,               ■ Stahlwerksschlacken und aufbereiteter

       wenn das abzubrechende Gebäude in wesent-                  ­Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken,
       lichen Teilen vor 1955 errichtet wurde4).                   die sich zulässigerweise für einen entspre-
                                                                   chend qualitätsgesicherten Einsatz im Stra-
                                                                   ßen- oder Ingenieurbau eignen und in ein

    10 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze
                                                                                                      und Organisation                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             1
NEU         ­ onokompartiment oder einen Komparti-
            M                                                                Weitere Erläuterungen und Beispiele können
            mentsabschnitt in einer Baurestmassendepo-                       folgenden Informationen entnommen werden:
            nie oder einer Reststoffdeponie eingebracht
                                                                                                                                                    ALSAG FLO
            werden, die im Hinblick auf eine spätere zu-                                                                                     Anmerkun
                                                                                                                                                             WCHART
                                                                                                                                                           gen:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Ausg angssituati
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            oder miner       on: Auf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       alische Baure einer Baustelle fallen
                                                                                                                                                 es handelt

            lässige Verwertung eingerichtet wurden;
                                                                                                                                                n
                                                                                                                                                               sich zwecks
                                                                                                                                                 systemati                    Übersicht
                                                                                                                                                             sche Darstellun            um eine
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            sollen oder
                                                                                                                                                                               g für Regelfälle vereinfachte und
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        deponiert stmassen an, die          Aushubmat
                                                                                                                                                jeder Fall
                                                                                                                                                n
                                                                                                                                                            muss unter
                                                                                                                                               bedingung
                                                                                                                                                             en
                                                                                                                                                                          Einbezieh
                                                                                                                                                                                     ung
                                                                                                                                               es wird kein gesonder t bewertet aller Rahmen-                                                                                                                                                                     werden müss           verwertet     erial
                                                                                                                                            n
                                                                                                                                           n auf das           Anspruch                werden
                                                                                                                                                                           auf Vollständi                                                                                                                                                                                      en.                werden
                                                                                                                                                        ALSAG-Me                          gkeit erhoben
                                                                                                                                              verwiesen              rkblatt der
                                                                                                                                                            (www.bau               Geschäfts
                                                                                                                                          n jegliche                   .or.at                stelle
                                                                                                                                                       Haftung gegenübe > Technik > Umwelt)Bau wird
                                                                                                                                             schlossen                        r der Herausge                                                                                                                 Aushubma
                                                                                      Information
                                                                                                                                                                                              berin wird
                                                                                                                                                                                                         ausge-                                                                                                               terial
                                                                                                  der
                                                                                                                                         1) Sonderfa

                                                                                      Bau und Fachv gemeinsamen Gesch

          ■ Stahlwerksschlacken,  die als qualitätsgesi-
                                                                                                                                                       ll:
                                                                                                                                         als Zumischk 31411-29 bis 32                                                                                            1                                                                                                     Mineralisc
                                                                                                                                                         omponente               im untergeor                                  Kein Abfall                                                                                                                                          he Baurestma
                                                                                                                         äftss
                                                                                                                                                                                              dneten
                                                                                                      erband der
                                                                                                                                                                       zur technisch

                                                                                                                 Bauindustr telle von Bundesinn
                                                                                                                                                                                      en Verwertun Ausmaß
                                                                                                                                                                                                    g                         Kein ALSAG            NEIN
                                                                                                                                                                                                                                                                 Ausnahme
                                                                                                                                                                                                                                                                            für Boden-                                                                                                                ssen
                                                                                                                          ie                   ung                                                                                                               aushub gemäß
                                                                                                                                                                                                                                                                 Abs 1 Z 8       §3
                                                                                                                                                                                                                                                                           AWG 2002                         Abfall
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               JA
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Abfall liegt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ?                                                   vor

            cherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwer-                                                                                                                                                                                           Verwertung

                                                                                                                                    Jahre
                                                                                                                                 tung  3
                                                                                                                                                                                                            mineralische                                                                                                                          Verbleib

            tung als im Straßen- oder Ingenieurbau in ein
                                                                                                                                                                                                           Baurestmasse
                                                                                                                                                                                                                        n                                                                                                                            ?                                     Deponierung
                                                                                                                                                                                                                                                        Sonder fall

                                                                                                                            zur Verwer
                                                                                                                                                                                                                                                                       1)

                                                                                                                                                                                            Recycling-Bau                                                                                 Aushubmateria
                                                                                                                                                                                                               stoffverordn                                                                             l
                                                                                                                                                                                                                            ung (RBV)

                                                                                                                     enlager ung
                                                                                                                                                                    Aufbereitung                                                                                             Bundesabfallw

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Jahr
                                                                                                                                                                                                                                                                                          irtschaftsplan
                                                                                                                                                                   Qualitätssiche und
                                                                                                                                                                                                                              4
                                                                                                                                                                                                                                                                                                         BAWP

            Monokompartiment oder einen Komparti-
                                                                                                                                                                                  rung                                         Alternative
                                                                                                                                                                      gemäß RBV

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       erung  1
                                                                                                                                                                                                                                           Qualitäts-
                                                                                                                                                                     3. Abschn                                                   sicherung                           Verwer tung
                                                                                                                                                                                itt                                                        gemäß

                                                                                                                        Zwisch
                                                                                                                                                                                                                                  § 10a RBV                          als Unter-
                                                                                                                                                                                                                               Verwer tung und                     grundver-              Verwer tung                                                                           Einhaltung
                                                                                                                                            2                                                                                              vor Ort                                                                                                                                         der Bestim

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ung zur Deponi
                                                                                                                                                                                                                                                                 füllung oder             von Klein-                                                                               der Deponi         munge
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              everordnung n

                                                                                                          beitragsfreie
                                                                                                                                             Verwer tung                         3                                                                                                                             Verwer tung
                                                                                                                                                         gemäß                                                                                                    Rekultivie-              mengen
                                                                                                                                            § 3 Abs 1a                                                                  5                                                                 < 2.000 t           als Bausto
                                                                                                                                                        Z 6 oder                                                                                                     rung                                                ff
                                                                                                                                            Z 11 lit a

            mentsabschnitt in einer Reststoffdeponie ein-
                                                                                                                                                       oder §                        Abfallende                           Verwer tung
                                                                                                                                              Abs 3c ALSAG 3                                    für U-A
                                                                                                                                                                                     gemäß §
                                                                                                                                                                                              14 RBV                    § 3 Abs 1a gemäß
                                                                                                                                                                                                                                    Z 6 ALSAG                6

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Zwischenlager
                                                                               ALSAG-MER

                                                                                                        maximale
                                                                                                                                                                                                                                                               Einhaltung                      7                                                                         Aushubmateria
                                                                                                                                                    JA                                                                                                                    der Be-                                                                                                      l       mineralische
                                                                                                                                                                NEIN                                                                                         stimmungen                           Einhaltung                                                                                  Baurestmasse
                                                                                                                                                                                       JA                                                                                 des § 3

                                                                                                                                                                 KBLATT
                                                                                                                                                                                                        NEIN                      JA                         Abs. 1a Z                                       der Be-                                                                                       n
                                                                                                                                                                                                                                             NEIN                       4 ALSAG                 stimmungen
                                                                                                                                      KEIN                                                                                                                                                                   des § 3
                                                                                                                                                                                                                                                                                                Abs. 1a Z
                                                                                                                                  ALSAG-Beitrag                                                                                                                                                           6a ALSAG

            gebracht werden, die im Hinblick auf eine

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 beitragsfreie
                                                                                                                                                                                KEIN                                                                                 JA                                                                                            8
                                                                               Ausgabe 2017                                                                                 ALSAG-Beitrag
                                                                                                                                                                                                                          KEIN
                                                                                                                                                                                                                                                                                   NEIN
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   JA                                                                  Einhaltung
                                                                                                                                                                                                                      ALSAG-Beitrag                                                                              NEIN                                                             der
                                                                                                                                                    ALSAG-Beitrag                                                                                              KEIN                                                                                                    des § 3 Abs Bestimmungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    1a Z
                                                                                                                                                                                       ALSAG-Beitrag                                                       ALSAG-Beitrag
                                                                                                                                                                                                                                                                                                KEIN                                                                      11 lit b oder 5a, 5b oder
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        c ALSAG

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               maximale
                                                                                                                                                                                                                                  ALSAG-Beitrag                                             ALSAG-Beitrag

                                                                                                                                                                                                                                                                      ALSAG-Beitrag                                                                                        JA

            spätere zulässige Verwertung eingerichtet
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ALSAG-Beitrag                                                                            NEIN

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     1– 8                             KEIN
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Erläuterungen                     ALSAG-Beitrag
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               siehe Rückseit                                              ALSAG-Beitrag
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              e

            wurden.
        	Material in dem Ausmaß, in dem dafür schon
          einmal ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
        	Abfälle aus Katastrophenereignissen (z. B.: Ver-                   Weitere Informationen:
                                                                             ■  ALSAG-Merkblatt 2017
          schlammung durch Hochwässer).5)
                                                                             ■  ALSAG-Flowchart

                                                                             ■  FAQs zum ALSAG in der Baupraxis
      Nachweispflicht:                                                       ■  Erlass zum ALSAG „AL-1000“

        Achtung: Wer eine Ausnahme von der Bei-
        tragspflicht in Anspruch nehmen will, hat auf
                                                                             Bezugsquellen:
        Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines                           ■  w
                                                                                 ww.bau.or.at/baurestmassen
        Feststellungsverfahrens der Behörde nachzu-                          ■  w
                                                                                 ww.bau.or.at/publikationen > Baurestmassen und
        weisen, dass die Voraussetzungen für diese                            Umwelt
        Ausnahme vorliegen!
        Die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit
        müssen zu Beginn der Tätigkeit vorliegen.

      Im Zweifelsfall kann auf Antrag des Beitrags-
      schuldners (oder des Zollamtes) ein Feststellungs-
      bescheid hinsichtlich einer möglichen Beitrags-
      schuld beantragt werden.

      ACHTUNG: Dieser Bescheid ist von der Behörde
      unverzüglich dem BMNT gemeinsam mit dem ge-
      samten Akt zu übermitteln!

      4) Z usätzliche Anforderungen: Bestätigung der Gemeinde, dass das
         abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 er-
          richtet wurde und der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle ei-
          ner Verwertung zugeführt wurde. Darüber hinaus darf die abzula-
          gernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen
          nicht überschreiten, und der Abgabenvorteil muss nachweislich an
          den Bauherrn weitergegeben werden.
      5) Der Nachweis ist durch die Bestätigung der Gemeinde, in der das
          Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen.

                                                                                                                                                                        BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 11
1                   Grundsätze
                     und Organisation

1.2.5 Bundes-Abfallwirtschaftsplan – BAWP              1.2.6 Abfallverzeichnisverordnung
Das Umweltministerium gibt alle sechs Jahre einen      Diese Verordnung legt ein Abfallverzeichnis,
Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWP) zur Ver­           welches Abfallarten mit Schlüsselnummern, Be-
wirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfall-       zeichnungen und Spezifizierungen definiert, fest.
wirtschaftsgesetzes heraus. Der aktuelle BAWP          Dazu werden die Abfallarten, die Punkt 5 Tabelle 1
stammt aus 2017 und ist im Internet unter der Seite    der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgege-
­www.bundesabfallwirtschaftsplan.at verfügbar.         ben am 1. Oktober 2005, enthält, mit einigen
                                                       Ä­nderungen für verbindlich erklärt.
Insbesondere für die Verwertung von „Aushubmate-
rialien“ ist der BAWP von Bedeutung.                   Ein aktuelles Abfallverzeichnis ist unter
                                                       edm.gv.at aktuelles Abfallverzeichnis verfügbar.
Das Thema „mineralische Baurestmassen“ wird
durch die Recycling-Baustoffverordnung geregelt.       Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart
                                                       Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart
Auszug aus dem Inhalt:                                 zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit
7. Behandlungsgrundsätze für bestimmte Abfall-        am besten beschreibt, wobei die konkretestmög-
    und Stoffströme                                    liche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfäl-
    7.2. Asbesthaltige Boden- und Wandbeläge           ligen Spezifizierung zu verwenden ist.
    7.3. Asbesthaltige Speicherheizgeräte              Bei der Zuordnung sind insbesondere die ge-
    7.4. PCB-haltige Abfälle                           fahrenrelevanten Eigenschaften zu berücksichti-
	7.6. Kohlenwasserstoff- oder PAK-kontaminierte      gen. Teilweise sind für die Zuordnung zu einer Ab-
          Böden oder bodenähnliche Materialien (bio-   fallart Untersuchungen erforderlich (z. B. bei Bo-
          logische Behandlung in Ex-situ-Verfahren)    denaushub).
    7.7. Komposte
    7.8. Aushubmaterialien                             Die jeweilige Abfallart hat durch Angabe der
		7.8.1. Verwertung als Untergrundverfüllung          Schlüsselnummer und der Bezeichnung, erforderli-
        oder zur Bodenrekultivierung                   chenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu er-
		7.8.2. Herstellung von Recycling-Baustoffen         folgen. Z. B.:
		7.8.3. Sonderregelung für Kleinmengen an              	Abgebrochene Betonfundamente sind der
        nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial           Schlüsselnummer 31427 „Betonabbruch“
        sowie Bankettschälgut von Straßen geringer         z­uzuordnen.
        Verkehrsstärke                                   	Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 ist
		     7.8.4. Verunreinigtes Aushubmaterial               der Schlüsselnummer 31411 „Bodenaushub“,
		7.8.5. Grundlegende Charakterisierung von               Spezifizierung 30, „Klasse A1“ zuzuordnen.
        Aushubmaterial
		7.8.6. Parameter, Grenzwerte und Kennwerte          Gefährliche Abfälle
        für die einzelnen Qualitätsklassen             Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten,
    7.9. Erden aus Abfällen                             	die im Abfallverzeichnis mit einem „g“ versehen
    7.12. Altholz                                         sind (z. B. 31412 g „Asbestzement“) oder
                                                        	die mit gefährlichen Stoffen in einem Ausmaß
                                                          verunreinigt sind, dass der Verdacht auf ge-
  Es ist bei Verwertungsmaßnahmen erforder-               fahrenrelevante Eigenschaften gegeben ist (z. B.
  lich, die jeweiligen Vorgaben des BAWP einzu-           31467 „Gleisschotter“, Spezifizierung 77, „gefähr-
  halten, um die Zulässigkeit der Verwertungs-            lich verunreinigt“).
  maßnahmen und eine Ausnahme von der Alt-             Die gefahrenrelevanten Eigenschaften sind im An-
  lastenbeitragspflicht sicherzustellen.               hang 3 der Abfallverzeichnisverordnung angeführt.

12 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze
                                                             und Organisation                         1
Beispiele für gefährliche verunreinigte Abfälle:      Baurestmassennachweis-Formular
 	Aushubmaterial von den Bereichen einer Altlast     Für den Baubereich wird zur Umsetzung dieser
 	Aushubmaterial von Betriebsstandorten, wie bei-    Verpflichtung von der Geschäftsstelle Bau das
   spielsweise von Tankstellen, Putzereien, Betrie-   „Baurestmassennachweis-Formular“ angeboten
   ben der chemischen Industrie oder Gaswerken        (www.bau.or.at/baurestmassen).
 	Aushubmaterial von Standorten mit entspre-
   chenden offensichtlichen Verunreinigungen          Die Verpflichtungen des Abfallnachweises gemäß
 	Aushubmaterial aus Unfallbereichen oder bei        Abfallnachweisverordnung richten sich im Wesent-
   Betriebsstörungen                                  lichen an den Abfallersterzeuger. Die weiteren
 	Abbruchabfälle industriell genutzter Bauwerke,     Sammler/Behandler (Subunternehmer, Entsorger)
   insbesondere Kamine                                führen für sich in der Regel elektronische Abfall­
                                                      aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung,
Gefährliche Abfälle können unter Umständen aus-       aus welchen jedoch meist auch die Abfallnach-
gestuft (zu nicht gefährlichen Abfällen umdekla-      weise für den vorhergehenden Abfallbesitzer
riert) werden (siehe dazu Kapitel 1.2.9 a).           ­erstellt werden können. Daher sollte vom Abfall­
                                                       ersterzeuger über alle Zwischenbeteiligte hinweg
1.2.7 Abfallnachweisverordnung                         bis zum finalen Entsorger jeder entsprechende Ab-
                                                       fallnachweise führen und im Falle einer Kontrolle
Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-, Mel-       ­vorweisen können.
de- und Nachweispflicht der Abfallbesitzer im
Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§ 17).           Die Abfallnachweise (Baurestmassen, sonstige
                                                      nicht gefährliche Abfälle, gefährliche Abfälle) sind
Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gemäß          mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten
Abfallnachweisverordnung gelten für aufzeich-         E­intragung gerechnet, aufzubewahren.
nungspflichtige Abfallersterzeuger und erlaubnis-
freie Rücknehmer. Abfallsammler und -behandler        b) Begleitscheine bei gefährlichen Abfällen
haben die Abfallbilanzverordnung (Kapitel 1.2.8)      Der Übergeber von gefährlichen Abfällen hat,
einzuhalten.                                          wenn er diese einer anderen Person (z. B. Entsor-
                                                      ger, Auftragnehmer) rechtlich übergibt oder sie zur
Die Bestimmungen bezüglich der Dokumentation          Übergabe an eine andere Person zu dieser beför-
und Meldung von Übergaben gefährlicher Abfälle        dern lässt,
(Begleitschein) gelten für alle Abfallbesitzer.         	Abfallart (Schlüsselnummer und Bezeichnung),
                                                        	Abfallmenge (Schätzungen zulässig),
a) Allgemeine Aufzeichnungspflichten                    	den Übergeber (Name, Sitz und Identifikations-
Abfallersterzeuger und erlaubnisfreie Rücknehmer          nummer),
haben für jedes Kalenderjahr fortlaufende Auf-          	Absendeort (durch Angabe der PLZ) und
zeichnungen über                                        	den Übernehmer (Name, Sitz)
   Abfallart (Schlüsselnummer und Bezeichnung),       für jede Übergabe in einem eigenen Begleitschein
   Abfallmenge (Schätzungen zulässig),                zu dokumentieren.
   Abfallherkunft                                     Der Begleitschein ist dem Empfänger der Abfälle
      (übernommene Abfälle: Name des Über­           oder dem Transporteur zu übergeben, welche wei-
      gebers und Absendeort,                          tere Angaben am Begleitschein vornehmen. Der
      betriebseigene Abfälle: nur Absendeort),       Übergeber soll sich eine Kopie des Begleitscheins
   Abfallverbleib (Name des Übernehmers) und          aufbewahren. Werden Begleitscheine transportiert,
   das Datum der Übergabe oder Übernahme              so ist der Begleitschein beim Transport mitzuführen.
zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen formfrei
geführt werden, sind jedoch von den übrigen Ge-
schäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen
getrennt zu führen.

                                                                 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 13
1                   Grundsätze
                     und Organisation

Der Empfänger der Abfälle hat den Erhalt durch                 materialien (Sieben, Brechen, Sortieren);
Rücksendung des fertig ausgefüllten Begleit-                 	der Einbau von Bodenaushubmaterial oder
scheins an den Übergeber innerhalb des Folgemo-                R­ecyc­ling-Baustoffen, sofern es sich um Abfall
nats zu bestätigen und die Übernahme innerhalb                 handelt.
von sechs Wochen elektronisch an den zuständi-
gen Landeshauptmann zu melden.                        Von den Regelungen der Abfallbilanzverordnung
                                                      sind beispielsweise ausgenommen:
                                                        	Tätigkeiten als „Erlaubnisfreie Rücknehmer“,
                                                        	Tätigkeiten als „Transporteure“.

                                                      Weitere Details dazu siehe im Merkblatt „Abfallbi-
                                                      lanzverordnung für die Bauwirtschaft“. Dieses soll
                                                      Bauunternehmen einen Überblick über ihre allfäl-
                                                      lige Betroffenheit von Aufzeichnungspflichten ge-
                                                      mäß Abfallbilanzverordnung geben. Das Merkblatt
                                                      wurde mit dem Umweltministerium abgestimmt.
                                                      Im Falle der Betroffenheit von der Abfallbilanzver-
                                                      ordnung wird auf ein weitergehendes Expertenpa-
                                                      pier mit dem Titel „Abfallbilanzaufzeichnungen für
                                                      Baubetriebe, Leitfaden zur elektronischen Datener-
Die Dokumentation und Meldung von Begleitschei-       fassung“ verwiesen.
nen ist zusätzlich zu den allgemeinen Aufzeich-
nungen einzuhalten. Eine Vorlage für den Begleit-     Quelle: www.bau.or.at/baurestmassen
schein ist unter www.bmnt.gv.at verfügbar. Die
Vorlage ist jedoch nicht verpflichtend.               Die Bestimmungen bezüglich der Dokumentation
                                                      und Meldung von Übergaben gefährlicher Abfälle
                                                      (Begleitschein, Kapitel 1.3.6 b) gilt für Abfallsamm-
1.2.8 Abfallbilanzverordnung                          ler und -behandler zusätzlich zur Abfallbilanzver-
                                                      ordnung.
Wer ist betroffen?
Von der Abfallbilanzverordnung sind aufzeichnungs­
pflichtige Abfall­sammler und -behandler betroffen.                                                                                                    Eine In
                                                                                                                                                               form ation
                                                                                                                                                     BUND                 der ge
                                                                                                                                                               ESINNU            meins
                                                                                                                                                                      NG BA            amen
                                                                                                                                                                            U und           Geschä
                                                                                                                                                                                  FACH             ftsstel

                                                                                         ABFAL
                                                                                                                                                                                        VERB               le von

„Abfallsammler“ ist jede Person, die von anderen                                                                                                                                             AND DE
                                                                                                                                                                                                     R BAUI

                                                                                         FÜR D LBILANZV
                                                                                                                                                                                                              NDUS
                                                                                                                                                                                                                   TR                                 IE

erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt,                                             IE BA    E
entgegennimmt oder über deren Abholung oder                                                        UWIR RORDNUN
                                                                                      Das vo
                                                                                                 rlie
                                                                                     nungsp gende Merk  TSCH    G
                                                                                                flic
                                                                                    Merkbla hten gemä
                                                                                                 tt wurde   AFT         blatt so
                                                                                                                      ß Abfal
                                                                                                                                    ll Bauu
                                                                                                                                                nt

Entgegennahme rechtlich verfügt. Unter „Sam-                                                                   mit de           lbilanzve ernehmen
                                                                                                                         r zustä               rordnun             einen
                                                                                                                                    ndige                  g und           Überb
                                                                                                                                             n Sekt                 den Hi          lick üb
                                                                                                                                                        ion de               nweis             er ihre
                                                                                  1. Wer                                                                        s Lebe                 auf we            allfällig
                                                                                                                                                                                                                   e Betro
                                                                                                 ist von                                                                 nsminis                 ite
                                                                                                                                                                                    teriums rführende Inf

meln“ von Abfällen versteht man z. B.:
                                                                                                                                                                                                                            ffenheit
                                                                                Grunds
                                                                                          ätzlich       der Abf                                                                                   (BML
                                                                                                                                                                                                         FUW)
                                                                                                                                                                                                                     ormat
                                                                                                                                                                                                                             ionen
                                                                                                                                                                                                                                     von Au
                                                                                                                                                                                                                                            fzeich
                                                                               Es gib                 sind Ab  allbila                                                                                           abgesti            geben.        -
                                                                                       t aber
                                                                                                  für die             nzvero
                                                                                                                 fallsamm                                                                                                  mmt.            Das
                                                                                                            Bauwirt         rdnung
                                                                                                                              ler un
                                                                                                                                        d Abfal
                                                                                                                        schaft      betrof
 	das vertragliche (rechtliche) Übernehmen von
                                                                                                                                                  lbehand
                                                                             2. Was                                               relevan
                                                                                                                                          fen?                ler im
                                                                                              ist ein                                         te Ausn
                                                                                                                                                          ahme
                                                                                                                                                                       Sinne
                                                                                                                                                                                des AW
                                                                           Das AW
                                                                                      G 2002          Abfalls                                                    n, die
                                                                                                                                                                          in Punk           G  2002
                                                                          „Abfa
                                                                                  llsamml regelt, wer        ammle                                                                   t 3. erl          als Ve
                                                                                                                                                                                                               rpflich
                                                                                                                    r und /                                                                    äuter t                 tete zu

   Abfällen vom Bauherrn bzw. Auftraggeber;
                                                                                              er“                   Abfallsa                                                                            werde
                                                                         oder üb
                                                                                    er deren ist jede Perso                oder A
                                                                                                                                mmler                                                                           n.              nennen
                                                                                                                                                                                                                                       .
                                                                         Unter
                                                                                 „Sam              Abholun               n, die  bfallbeh
                                                                                                                                  von an
                                                                                                                                           und -be
                                                                                                                                                       handler
                                                                                         meln“                g oder
                                                                                                                        Entge            andler
                                                                                                                                              deren               ist:
                                                                                                                                               ?
                                                                        n Da                        von Ab
                                                                                s vertr                       fällen             ge  nnahme             erz eu gte Ab
                                                                       n Da             agliche                        versteh                                         fälle se

 	das Zurverfügungstellen von Mulden für Abfäl-
                                                                               s zur Ve              (rechtlic                    t                rechtl
                                                                                                                 he) Üb             ma   n bspw             ich verfügt.          lbs  t oder
                                                                         (rechtlic rfügungste                             erneh                      .:                                          durch
                                                                                    her) We               llen vo                  men vo                                                                andere
                                                                                                iterga              n Mulde                    n                                                                   abholt,
                                                                                                         be de                  n für Ab Abfällen vo

                                                      1.2.9 Weitere Gesetzesgrundlagen
                                                                    „Abfa                                         r Abfäl                                         m Bauh                                                     entge
                                                                            llbehan                                        le an             fälle vo                                                                              gennim
                                                                                                                                                         n Profes            errn bz                                                      mt

   le von Professionisten mit anschließender ver-
                                                                   Darun              dler“                                         einen                          sionis              w. Auftr
                                                                           ter fäl             ist jed                                        (weitere                      ten mi                 aggebe
                                                                                   lt bspw               e Perso                                          n) Abfal                   t ansc                 r
                                                                 n Da
                                                                         s Ablag             .:                     n, die                                          lsamm                      hließen
                                                                                    ern                                      Abfälle                                          ler.                       der ve
                                                                     ist au               vo n Abfäl                                     ve  rwer tet                                                            rtraglic
                                                                             s der                      len au                                           oder be                                                          her
                                                                                     Sicht

   traglicher (rechtlicher) Weitergabe der Abfälle
                                                                n Da
                                                                        s Aufbe              des Ba               f ein er eig                                     se itigt.
                                                               n Ein              reiten                 uunte                  enen
                                                                       bau vo               von Au               rnehm                   Deponie
                                                                                 n Bode                shub-              ens ke                        (das
                                                                                                                                     ine Ab
                                                                                           naushu              oder Ab                         fallbeha Anliefern vo

                                                      a) Festsetzungsverordnung 1997
                                                             Hinweis                                   bmate               bruch                           ndlung)             n Abfäl
                                                                                                                rial, so            mater                                                 len au
                                                                                                                                             ialien

   an einen (weiteren) Abfallsammler.
                                                                        : Keine                                           fern es                                                                  f eine
                                                            vorkomm                Abfälle                                             sich um (Sieben, Br                                                 fremd
                                                                         ende                 im Sin                                                Abfall            ec hen, So                                   e Depo
                                                           Materia               Mater                  ne de                                                handelt                rtieren)                               nie
                                                                      lien in            ialien,                 s AWG                                                  (siehe
                                                           werde                ihrem               die                    2002
                                                                   n. Die                natürlic im Zuge von                        sind bs
                                                                                                                                                pw
                                                                                                                                                                                  Hinwe
                                                                                                                                                                                            is).
                                                                           ser Ein                    hen Zu                 Bauarbe                 . nicht
                                                                                     satz de                    stand                     iten au              konta
                                                                                                r gena                    an                         sg               mi nie
                                                         3. Wel                                           nnten
                                                                                                                    Mater
                                                                                                                              dem Or                     eh
                                                                                                                                           t, an de oben wurde
                                                                                                                                                                              rte Bö
                                                                                                                                                                                        den un
                                                               che A                                                        ialien                     m   sie au           n,  sofern            d  an de
                                                        Folgend     usnahm                                                            ist da
                                                                                                                                               her ke              sgehob                  sicherge re natürlic
                                                                 e beisp
                                                                          en gi                                                                          ine Ab               en wu                   stellt            h

„Abfallbehandler“ ist jede Person, die Abfälle        Die Festsetzungsverordnung     regelt die „Ausstu-
                                                                                                                                                                                       rden,
                                                                  bt es?    ielhaft
                                                                                      angefüh
                                                                                                   rten Be
                                                                                                                                                                 fallbeha
                                                                                                                                                                             ndlung.           für Ba         ist, da
                                                                                                                                                                                                        uzweck ss die
                                                       a) Tätig                                                                                                                                                   e verw
                                                                ke                                           reiche
                                                      b) Tätig iten als „Erla                                          sind vo                                                                                            endet
                                                              keiten                 ubnisfre                                     n den
                                                                        als „Tr                   ie Rück                                    Re  gelunge

verwertet oder beseitigt. Darunter fallen z. B.:      fung“ von gefährlichen Abfällen. „Ausstufung“
                                                                                 anspor                      nehm                                            n der
                                                                                           teure“                    er“                                             Abfallbi
                                                                                                     .                                                                         lanzve
                                                                                                                                                                                         rordnun
                                                                                                                                                                                                    g ausg
                                                                                                                                                                                                             enom
                                                                                                                                                                                                                    men:

 	das Ablagern von Abfällen auf einer eigenen        b­edeutet, der Abfallbesitzer weist nach, dass bei
   Deponie (das Anliefern von Abfällen auf eine       einem grundsätzlich als „gefährlich“ einzustu-
   fremde Deponie ist aus der Sicht des Bauunter-     fenden Abfall die gefahrenrelevanten Eigenschaf-                                                                                                       Seite
                                                                                                                                                                                                                     1 von
                                                                                                                                                                                                                             2

   nehmens keine Abfallbehandlung, sondern eine       ten tatsächlich nicht zutreffen. Ein ausgestufter Ab-
   Weitergabe);                                       fall kann – im Gegensatz zu gefährlichen Abfällen –
 	das Aufbereiten von Aushub- oder Abbruch­          verwertet oder deponiert werden.

14 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
Grundsätze
                                                             und Organisation                         1
Die Ausstufung erfolgt durch den Abfallbesitzer mit   verhindert, geeignete Behältnisse verwendet und
einer Anzeige beim BMNT, welcher eine Ausstu-         sonstige Maßnahmen (z. B. stehender oder bruch-
fungsbeurteilung beizulegen ist. Diese Ausstufungs-   sicherer Transport) getroffen werden.
beurteilung ist immer von einer externen, befugten    Eine Behandlung darf nur in dafür geeigneten Be-
Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen, welche      handlungsanlagen erfolgen.
neben anderen Beurteilungen auch eine chemische
Analyse durchführen muss. Die Ausstufung eines
Materials ist nur zulässig, solange dieser Abfall     c) Verpackungsverordnung
nicht mit anderen Materialien vermischt wurde.
Die Ausstufung kann zum Zwecke der Deponierung        Die Verpackungsverordnung regelt die Verpflich-
auch durch den Deponiebetreiber erfolgen.             tung der Vermeidung und Verwertung von Verpa-
                                                      ckungsabfällen.
Die Ausstufung von kontaminiertem Aushubmate-
rial ist nur dann nicht erforderlich, wenn aufgrund   Gebrauchte Verpackungen sind
von einfachen Untersuchungen (z. B. visuelle Kon-      	in ein dafür bestimmtes Sammel- und Verwer-
trolle) zuverlässig angenommen werden kann,              tungssystem (z. B. der ARA, EVA, BONUS) ein­
dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften              zubringen (siehe www.bmnt.gv.at) oder
g­emäß Abfallverzeichnisverordnung zutreffen.          	dem Rücknahmeverpflichteten (z. B. Baustoff-
                                                         händler, Lieferanten) zurückzugeben (nicht
                                                         l­izenzierte Verpackung).
b) Abfallbehandlungspflichtenverordnung
                                                      Da nur lizenzierte Verpackungen in ein Sammel­­­­­-
Die Abfallbehandlungspflichtenverordnung legt für     s­­ys­­tem eingebracht werden dürfen, muss darauf
bestimmte Abfälle verpflichtende Mindestanforde-      geachtet werden, dass möglichst nur derartige
rungen an die Sammlung, Lagerung, Beförderung         V­erpackungen auf die Baustelle gelangen. Nicht
und Behandlung fest.                                  l­izenzierte Verpackungen müssen laut Verordnung
                                                      an den Lieferanten zurückgegeben, einem Ent­
Diese Abfälle sind:                                   sorgungsunternehmen gegeben oder direkt einer
 	Elektro- und Elektronik-Altgeräte wie              Verwertung zugeführt werden (Aufzeichnungs-
      Haushaltsgeräte (z. B. Kühlgeräte, Koch­       pflicht).
       platten, Waschmaschinen, Staubsauger),
      IT und Unterhaltungselektronik                 Mit dem Baustoffhändler/Lieferanten ist abzusi-
       (z. B. Computer, Bildschirme, Radios),         chern, dass Baustoffe nur in lizenzierten Verpa-
      elektrische Werkzeuge (z. B. Bohrmaschinen,    ckungen verkauft werden.
       Rasenmäher),
      Überwachungs- und Kontrollinstrumente
       (z. B. Rauchmelder, Thermostate),              d) Biogenverordnung
      automatische Ausgabegeräte (z. B. Getränke-
       automaten, Geld- und Ticketautomaten);         Biogene Abfälle (z. B. organische Abfälle aus dem
 	Leuchtmittel, die gefährliche Stoffe enthalten     Grünflächenbereich wie Baumschnitt, Laub, Ro-
   (z. B. Leuchtstoffröhren, Quecksilberdampf­        dungsmaterial) sind, sofern sie nicht direkt verwer-
   lampen);                                           tet werden können, für eine getrennte Sammlung
 	Batterien und Akkumulatoren;                       bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen
 	Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, F­arb-   Sammelstelle zu bringen.
   und Lackabfälle;
 	verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle;
 	Amalgamreste;
 	PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und
   s­onstige PCB-haltige Abfälle.

Bei der Lagerung und beim Transport ist sicherzu-
stellen, dass ein Entweichen von gefährlichen
Stoffen vermieden wird, indem Beschädigungen

                                                                 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung 15
2                   Pflichten bei Bau- und
                     Abbruchvorhaben

Die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallenden Ab-           den auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober
fälle sind, entsprechend den Grundsätzen des               2014, durch eine externe befugte Fachperson
AWG 2002, zu trennen und einer Verwertung zuzu-            oder Fachanstalt, die über bautechnische Kennt-
führen. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze legt          nisse verfügt, zu erfolgen.
die Recycling-Baustoffverordnung folgende Rege-          	Ist der Brutto-Rauminhalt kleiner als 3.500 m³,
lungen fest.                                               hat eine orientierende Schad- und Störstoffer-
                                                           kundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von
                                                           Bauwerken als Standardabbruchmethode“, aus-
                                                           gegeben am 1. Dezember 2014,1) durch eine
2.1 Trennpflicht bei Neubauten                             rückbaukundige Person2) zu erfolgen.

Bei einem Neubau sind gefährliche von nicht            1) Kostenloser Download unter ris.bka.gv.at > Bundesrecht konsolidiert >
                                                       suche nach „Recycling-Baustoffverordnung“
­gefährlichen Abfällen immer vor Ort zu trennen.
                                                       2) Eine „rückbaukundige Person“ ist eine natürliche Person, die eine bautech-
 Weiters sind bei einem Neubau, ausgenommen            nische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbruchar-
 bei Linienbauwerken oder Verkehrsflächen, ab          beiten, Abfall- und Bauchemie und abfallrechtlich relevante Bestimmungen
 einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als         aufweist.
          3
 3.500 m jedenfalls die Stoffgruppen
    Bodenaushub,
    mineralische Abfälle,                              2.2.2 Rückbau
    Holzabfälle,
    Metall­ab­fälle,                                    Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bau-
    Kunststoffabfälle und                               werke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem
    Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen.    insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruch­­
Ist die Trennung dieser Stoffgruppen am Anfallsort      abfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial,
technisch nicht möglich oder mit unverhältnismä-        ­an­fallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151
ßigen Kosten verbunden, so hat die Trennung in           „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruch-
einer dafür ­genehmigten Behandlungsanlage zu            methode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014,1) zu
erfolgen.                                              erfolgen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Linien-
                                                       bauwerke (Straßen, Gleisanlagen, Leitungen,
                                                       ­Kanal und dgl.) und Verkehrsflächen.

2.2 Pflichten bei Abbrüchen                            Der Bauherr und der vom Bauherrn beauftragte
                                                       Bauunternehmer sind verantwortlich dafür, dass die
Definition Abbruch                                     ­Dokumentation des Rückbaus vor Beginn und wäh-
„Abbruch“ ist jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau-       rend des Abbruchs auf der Baustelle aufliegt. Die
oder Abbruchabfälle anfallen, dazu zählen auch          Dokumentation des Rückbaus ist durch den Bau-
Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Re-         herrn mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
paratur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten         Bei Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstel-
und Instandsetzungsarbeiten.                            lung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe
                                                        von Holzabfällen hat der Abfallbesitzer bei der
                                                        ­ers­ten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine
2.2.1 Schad- und Störstofferkundung                      Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemein-
                                                         sam mit dem Abfall weiterzugeben.
Fallen bei Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer          Diese besteht aus
Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens ins­                  der Objektbeschreibung,
gesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle,           	der Dokumentation der Schad- und Störstoff­
ausgenommen Bodenaushubmaterial, an, so ist                 erkundung,
verpflichtend eine Schad- und Störstofferkundung            dem Rückbaukonzept und
durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt nicht für           dem Freigabeprotokoll.
­Linienbauwerke (Straßen, Gleisanlagen,
 ­Leitungen, Kanal und dgl.) und Verkehrsflächen.
   	Ist der Brutto-Rauminhalt größer als 3.500 m³,
     hat eine Schad- und Störstofferkundung gemäß
     ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverun-
     reinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäu-

16 BAURESTMASSEN – Verwertung und Entsorgung
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